Urteil
17 O 38/09
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Hingabe von Wechseln durch die Insolvenzschuldnerin zur Tilgung von Verbindlichkeiten einer anderen Gesellschaft des Firmenverbunds ist nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Leistung unentgeltlich erfolgt und die Forderung beim Zeitpunkt der Hingabe wirtschaftlich wertlos war.
• Ist auf den Wechseln als Begünstigte die Insolvenzschuldnerin verzeichnet und erfolgte keine formale Indossierung auf die belastete Gesellschaft, spricht dies dafür, dass die Insolvenzschuldnerin die Leistung erbracht hat und nicht die belastete Gesellschaft.
• Ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht an Gerätschaften begründet für sich genommen keine Werthaltigkeit der Zahlungsforderung; die bloße Existenz solcher Sicherungsrechte schließt die wirtschaftliche Wertlosigkeit der Forderung nicht aus.
• Der Anfechtungsgegner kann bei wirtschaftlicher Wertlosigkeit der zugrunde liegenden Forderung direkter Rückgewährschuldner sein; der Rückgewähranspruch wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig und ist zu verzinsen.
Entscheidungsgründe
Anfechtung unentgeltlicher Tilgung durch Wechselübergabe bei wirtschaftlich wertloser Forderung • Die Hingabe von Wechseln durch die Insolvenzschuldnerin zur Tilgung von Verbindlichkeiten einer anderen Gesellschaft des Firmenverbunds ist nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Leistung unentgeltlich erfolgt und die Forderung beim Zeitpunkt der Hingabe wirtschaftlich wertlos war. • Ist auf den Wechseln als Begünstigte die Insolvenzschuldnerin verzeichnet und erfolgte keine formale Indossierung auf die belastete Gesellschaft, spricht dies dafür, dass die Insolvenzschuldnerin die Leistung erbracht hat und nicht die belastete Gesellschaft. • Ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht an Gerätschaften begründet für sich genommen keine Werthaltigkeit der Zahlungsforderung; die bloße Existenz solcher Sicherungsrechte schließt die wirtschaftliche Wertlosigkeit der Forderung nicht aus. • Der Anfechtungsgegner kann bei wirtschaftlicher Wertlosigkeit der zugrunde liegenden Forderung direkter Rückgewährschuldner sein; der Rückgewähranspruch wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig und ist zu verzinsen. Der Kläger wurde Insolvenzverwalter der F GmbH (Insolvenzschuldnerin). Deren Geschäftsführer O war zugleich Komplementär der B KG, über deren Vermögen später Insolvenz beantragt wurde. Die Beklagte hatte Forderungen gegen die B KG. Nach Verkauf einer Spielhalle an M erhielt die Insolvenzschuldnerin von M 48 Wechsel; O übergab der Beklagten 21 dieser Wechsel im Wert von 78.750 € zur teilweisen Tilgung der Verbindlichkeiten der B KG gegenüber der Beklagten. Die Wechsel waren auf die Insolvenzschuldnerin ausgestellt und nicht formal auf die B KG indossiert. Der Kläger erklärte Anfechtung der Hingabe und verlangte Rückzahlung; die Beklagte hielt dagegen, die Leistung sei zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der B KG und nicht unentgeltlich erfolgt, zudem sei die Forderung zumindest teilwertig aufgrund von Aussonderungs- oder Absonderungsrechten. • Anwendbare Normen: § 134 InsO (anfechtbare Rechtshandlung), § 143 InsO (Rückgewähr an Masse), § 129 InsO (Gläubigerbenachteiligung), §§ 819, 818, 291 BGB sowie §§ 47, 50, 51 InsO (Aussonderung/Absonderung) sind maßgeblich. • Tatbestand der anfechtbaren unentgeltlichen Leistung: Die Hingabe der Wechsel erfolgte zur Tilgung einer fremden Schuld ohne Gegenleistung der Insolvenzschuldnerin; es bestand zwischen Insolvenzschuldnerin und Beklagter keine Geschäftsbeziehung, sodass die Leistung fremd und unentgeltlich war. • Wer hat geleistet: Beweisaufnahme und Vorlage der Originalwechsel ergaben, dass die Wechsel auf die Insolvenzschuldnerin ausgestellt waren und O diese in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin übergab; eine interne Übertragung auf die B KG fand nicht statt. • Wertlosigkeit der Forderung: Zur Zeit der Hingabe (21.02.2005) war die Forderung der Beklagten gegen die B KG wirtschaftlich wertlos, da Zahlungsunfähigkeit der B KG bereits feststand und eine Tilgung aus deren Mitteln nicht möglich war. • Sicherungsrechte irrelevant für Werthaltigkeit: Aussonderungs- oder Absonderungsrechte an Geräten begründen nicht die Werthaltigkeit der Zahlungsforderung; sie sind lediglich Sicherungsmittel, die die Zahlungsforderung selbst nicht realisierbar machten. • Gläubigerbenachteiligung und Entreicherung: Durch die Übertragung wurde die Insolvenzmasse der Insolvenzschuldnerin verringert, damit liegt Gläubigerbenachteiligung vor; die Beklagte konnte keine Entreicherung nachweisen. • Frist- und Verzinsungsfragen: Die Anfechtungsfrist nach § 134 InsO war gewahrt; der Rückgewähranspruch wurde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig und ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat die von O erhaltenen Wechsel in Höhe von insgesamt 78.750,00 € unentgeltlich von der Insolvenzschuldnerin zur Tilgung von Forderungen der B KG erhalten; die Forderung der Beklagten gegen die B KG war zum Zeitpunkt der Hingabe wirtschaftlich wertlos. Daher ist die Beklagte als Anfechtungsgegnerin zur Rückgewähr nach §§ 134, 143 InsO verpflichtet. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 78.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2007; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte konnte weder eine Entreicherung darlegen noch die Werthaltigkeit der Forderung begründen, weshalb der Rückgewähranspruch durchgreift.