Beschluss
7 T 444/09
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2009:1116.7T444.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 1 Gründe: 2 Das Amtsgericht Essen eröffnete durch Beschluss vom 01.03.2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma I GmbH (künftig Schuldnerin). Zum Insolvenzverwalter bestellte das Gericht den Beteiligten zu B. 3 Die unter A aufgeführten Firmen sind jeweils Eigentümer von Grundstücken (Geschäftshäuser), die die Schuldnerin zur Durchführung ihres Geschäftsbetriebes - Betrieb von Kaufhäusern - angemietet hatte. 4 Nach der Darstellung des Insolvenzverwalters sind die überhöhten Mieten, die die Schuldnerin an die unter A beteiligten Firmen zahlen musste, ein Grund für deren Insolvenz. Gemäß dessen Angaben haben die unter A aufgeführten Gesellschaften insgesamt Forderungen in Höhe von 35.751.607,16 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. 5 Mit Schriftsatz vom 19.05.2009 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der unter A aufgeführten Gesellschaften die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters. Nach der Niederschrift über den Berichtstermin vom 20.05.2009 fand eine Abstimmung über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters nicht statt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu A wiederholte jedoch in der Versammlung den Antrag auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters. Einen solchen Antrag stellten die Beteiligten zu A auch noch einmal mit Schriftsatz vom 25.05.2009. Durch Beschluss vom 27.07.2009, berichtigt durch weiteren Beschluss vom 17.08.2009, wies das Amtsgericht - Richter - diesen Antrag (Anregung) zurück. Die Zustellung des Beschlusses an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu A erfolgte am 31.07.2009. Mit Faxschreiben vom 14.08.2009, das am selben Tag bei Gericht einging, legten die Beteiligten zu A u.a. gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf das Faxschreiben vom 14.08.2009 Bezug genommen (Blatt 846-850 der GA.). 6 Das Amtsgericht - Richter - half der Beschwerde unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit Beschluss vom14.08.2009 nicht ab. 7 Unter Hinweis auf den Verlauf des Berichttermins vom 20.05.2009 vertraten die unter A beteiligten Firmen in der Folgezeit die Auffassung, dass im vorliegenden Fall in entsprechender Anwendung des § 59 InsO die Beschwerde zulässig sei. 8 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. 9 Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu A, die der Einzelrichter gemäß §§ 4 InsO, 568 S. 2 ZPO zur Entscheidung auf die Kammer in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat, ist unzulässig. 10 Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichtes nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Soweit das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgelehnt hat, sieht die Insolvenzordnung gegen eine solche Entscheidung keine sofortige Beschwerde vor. 11 Wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.02.2009 (IX ZB 187/08) ergibt, ist der Fall der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gesetzlich nicht geregelt. Der einzelne Insolvenzgläubiger könne zwar die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters anregen. Der einzelne Insolvenzgläubiger sei jedoch selbst dann nicht beschwerdeberechtigt, wenn er die Prüfung und Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs erreichen wolle. 12 Der Bundesgerichtshof hat dieses Ergebnis überzeugend damit begründet, dass die Gläubiger über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters mehrheitlich zu entscheiden haben. Gelingt es dem Gläubiger oder den Gläubigern nicht, die Mehrheit der Stimmen in der Gläubigerversammlung für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu erlangen, so kann ein Einzelgläubiger nicht über ein Eingreifen des Insolvenzgerichtes sein Ziel erreichen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu A ist deshalb die Vorschrift des § 59 Abs. 2 InsO nicht entsprechend anwendbar (Christian Tetzlaff, jurisPR-InsR 8/2009 Anmerkung 4), nach der das Insolvenzgericht aus wichtigem Grund einen Insolvenzverwalter entlassen kann. 13 Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. 14 Das vorliegende Verfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren, in dem sich zwei Parteien gegenüberstehen. Schon aus diesem Grund sind die §§ 91 ff. ZPO nicht entsprechend anwendbar. Im Übrigen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 22 GKG), dass die Beteiligten zu A als Beschwerdeführer Kostenschuldner der entstandenen Gebühren und Auslagen (wohl Festgebühr von 50,00 Euro zuzüglich Auslagen) geworden sind.