Urteil
56 Kls 11/09
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2010:0310.56KLS11.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte ist schuldig des Betruges und der Fälschung beweiserheblicher Daten. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 2, 269 Abs. 1, 25 Abs. 1, 53, 54 StGB. 1 Gründe: 2 (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) 3 I. Feststellungen zur Person 4 Der Angeklagte wurde am ..... in C als Sohn des L. B. und seiner Ehefrau geboren. Er hat einen älteren Bruder, D. B. 5 Der Angeklagte wurde regelgerecht in die Grundschule eingeschult. Nach Abschluss der Grundschule wechselte er zunächst auf ein Gymnasium. Nach zwei Jahren wechselte er jedoch zunächst zur Realschule, später zur Hauptschule, die er mit der mittleren Reife (Qualifikation der Klasse 10 B) abschloss. Nach seiner Schulzeit absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung als Schmied und Landmaschinenschlosser bei einem Ausbildungsbetrieb in C. Auf eine anschließende Ausbildung zum Meister verzichtete er, da er schulischer Verpflichtungen inzwischen überdrüssig war. Er leistete sodann auf dem E in C den Zivildienst ab. Dieser endete jedoch nach zwei bis drei Monaten, nachdem der Angeklagte erfolgreich einen Antrag auf Unabkömmlichkeit im elterlichen Betrieb gestellt hatte. 6 Der Angeklagte trat dementsprechend in die GAT Katalysatoren GmbH (im Folgenden: GAT GmbH) ein, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter damals sein Vater war. Die GAT GmbH war ein mittelständischer Betrieb, der Produkte aus dem Bereich der Abgastechnik entwickelte und produzierte. 7 Der Angeklagte fing dort als Schlosser an der Werkbank an. Im Laufe der Zeit erwarb er immer mehr Kenntnisse auf dem Gebiet der Abgastechnik, so dass er schließlich die Entwicklungsabteilung (das betriebsintern so genannte "U") leitete. Seine Aufgabe war es, die Entwicklung neuer Produkte voranzutreiben und die Produktion und die Materialeinkäufe zu überwachen. 8 Im Jahr 1994 wurde der Angeklagte neben seinem Vater L. B. zum weiteren Geschäftsführer der GAT GmbH bestellt. D. B., der Betriebswirtschaft studiert hatte, erhielt Einzelprokura. Er kümmerte sich um die finanziellen Angelegenheiten und den Vertrieb. Im Jahr 2000 übernahm der Angeklagte mit seinem Bruder die Gesellschaftsanteile der GAT GmbH zu je 50 %. 9 Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der GAT GmbH hat der Angeklagte die Taten begangen, die Gegenstand des vorliegenden Urteils sind. 10 Nachdem der Angeklagte im September 2007 als Geschäftsführer abberufen war, versuchte er, ein kleineres Unternehmen der Metallbranche zu übernehmen, um sich selbstständig zu machen. Seine Versuche scheiterten jedoch. Seither ist er Angestellter seiner Ehefrau T. B., mit der der Angeklagte seit 1997 verheiratet ist. Sie betreibt ein Einzelunternehmen namens N ("N T. B."). Geschäftsgegenstand ist die Entwicklung und Produktion von einfachen Erntehelfermaschinen, beispielsweise für die Erdbeerernte. Das Unternehmen erzielt derzeit noch keine Gewinne. Inzwischen hat die Ehefrau einen zweiten Mitarbeiter eingestellt, um den Geschäftsanfall bewältigen zu können. 11 Der Angeklagte hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder im Alter von ... und ... Jahren, die bei den Eltern leben. 12 Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten. 13 II. Feststellungen zur Sache 14 1. Überblick über das Tatgeschehen 15 Im Jahr 2006 entwickelten Mitarbeiter des "U" der GAT GmbH unter der Leitung des Angeklagten neuartige Dieselpartikelfilter (DPF) für Kraftfahrzeuge. Dies geschah im Hinblick auf eine im Folgejahr erwartete erhebliche Nachfrage. Denn der Gesetzgeber hatte ab dem 01.04.2007 eine Steuervergünstigung für Kraftfahrzeughalter vorgesehen, die ihre Fahrzeuge mit Dieselpartikelfiltern nachrüsteten. 16 Um die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg zu erhalten, mussten die neu entwickelten Dieselpartikelfilter die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO erfüllen. 17 Der Angeklagte beauftragte die G GmbH in I., einen der entwickelten Filter daraufhin zu überprüfen. Tatsächlich erfüllte dieser Dieselpartikelfilter die gesetzlichen Anforderungen trotz zwischenzeitlicher Modifikationen jedoch nicht, wie die G GmbH schließlich in einem als PDF-Datei übersandten Testbericht nebst Messprotokollen mitteilte. Denn in dem Test erreichte der Filter nicht den erforderlichen Rückhaltegrad für Rußpartikel. 18 Der Angeklagte entschloss sich daher, die Allgemeine Betriebserlaubnis durch eine Manipulation des Testberichts zu erschleichen. Er veränderte die Dateien mit dem Testbericht und den Messprotokollen, so dass der betreffende Filter vermeintlich die gesetzlichen Anforderungen erfüllte. Daraufhin ließ er die Datei an den Mitarbeiter T des TÜV ... übersenden, der auf Grundlage des verfälschten Testberichts einen Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrtbundesamt stellte. 19 Aufgrund des verfälschten Testberichts und des infolgedessen unzutreffenden Antragsgutachtens des TÜV-Mitarbeiters T erteilte das Kraftfahrtbundesamt Anfang 2007 die Allgemeine Betriebserlaubnis für fünf verschiedene Dieselpartikelfiltertypen, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllten. 20 Wie vom Angeklagten vorausgesehen und beabsichtigt, verkauften die gutgläubigen Vertriebsmitarbeiter der GAT GmbH im Laufe des Jahres 2007 eine große Anzahl von mangelhaften Filtern vor allem an Großhändler und Werkstattketten. Die Käufer zahlten den Kaufpreis jeweils in der Fehlvorstellung, ein funktionierendes und erfolgreich getestetes Produkt zu erhalten. Die Kammer hat das Verfahren insoweit gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die 21 größten Abnehmer beschränkt. Bei diesen entstand ein Gesamtschaden in Höhe von rund 12 Mio. Euro. Der Schaden der Großabnehmer ist in einem Umfang von rund 90 % durch die GAT GmbH unter Leitung des D. B. wieder gut gemacht. Allerdings fahren nach wie vor rund 22.000 Endverbraucher mit verbauten mangelhaften Filtern. 21 Dem Angeklagten waren alle vorgenannten tatsächlichen Umstände bekannt. Insbesondere wusste er, dass aufgrund seiner Manipulation die Allgemeinen Betriebserlaubnisse auf unzureichender Grundlage erteilt werden würden und dass die GAT GmbH damit zum Nachteil der Abnehmer in großem Umfang untaugliche Filter verkaufen würde. Ihm kam es darauf an, der GAT GmbH, deren Gesellschafter er war, wirtschaftliche Vorteile zu sichern. Im Einzelnen: 22 2. Vorgeschichte 23 Der Bundesgesetzgeber verfolgte etwa seit dem Jahr 2000 das Ziel, den gesundheitsgefährdenden Feinstaub zu reduzieren, der durch Pkw-Abgase verursacht wird. Zu den verschiedenen Maßnahmen gehörte es, das Halten solcher Personenkraftwagen steuerlich zu fördern, die mit Dieselpartikelfiltern nachgerüstet werden. Dies sah ein neu gefasster § 3c Kraftfahrzeugsteuergesetz vor, der zum 01.04.2007 in Kraft trat. Auf Grundlage dieser Vorschrift konnte eine Steuerbefreiung von bis zu 330 Euro jährlich eintreten, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009 nachträglich technisch so verbessert wurde, dass es die Partikelminderungsanforderungen des § 47 Abs. 3a StVZO erfüllte. 24 Maßgeblich für die Klassifizierung von Diesel-PKW als "besonders partikelreduziert" war nach dieser Vorschrift die neu eingefügte Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO, die der Bundesgesetzgeber im Jahre 2006 erließ (Bundesgesetzblatt I 2006, Seite 288 – 298). Die Anlage XXVI regelte die Anforderungen an das Abgasverhalten von Personenkraftwagen mit Dieselmotor und zugleich die Anforderungen an die Partikelminderungssysteme, die für die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen vorgesehen waren. 25 Um die Funktionstüchtigkeit der Dieselpartikelfilter im späteren Einsatz im Straßenverkehr nachzuweisen und eine Allgemeinen Betriebserlaubnis zu erlangen, hatten die Hersteller die Filter einem komplizierten Messverfahren zu unterziehen. Dazu gehörte ein so genannter Dauerlauf von mindestens 4.000 km. Der Dauerlauf diente dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit der Dieselpartikelfilter, ihrer Stabilität und ihres Wirkungsgrades. 26 Im Einzelnen mussten die Dieselpartikelfilter unter anderem folgende Anforderungen erfüllen: 27 Die Emission von Rußpartikeln musste unterhalb des absoluten Grenzwerts von 0,025 Gramm je Kilometer liegen. Der relative Rückhaltegrad gegenüber dem Serienzustand des Fahrzeuges, in welches der Filter eingebaut war, musste mindestens 30 % erreichen. Der Serienzustand war aus dem Durchschnitt zweier Messungen vor und nach der Testreihe im Originalzustand des Fahrzeugs (d. h. ohne Dieselpartikelfilter) zu ermitteln. Schließlich musste der relative Rückhaltegrad während der Rußoxidation (bei höheren Abgastemperaturen verbrennen die Rußpartikel, was eine Verstopfung des Filter verhindert) ebenfalls mindestens 30 % betragen. 28 Beim Dauerlauf waren vier Abgasmessungen vorgesehen, und zwar bei 0 km, bei 2.000 km und bei 4.000 km. Partikelemission und Rückhaltegrad wurden aus dem gewichteten Durchschnitt der Messungen ermittelt. Der Rückhaltegrad während der Rußoxidation wurde durch eine abschließende Messung nach vollständigem Rußabbrand (so genannte "Worst-Case-Regeneration") ermittelt. 29 Die technische Herausforderung für die Hersteller des Dieselpartikelfilters lag darin, dass während des Dauerlaufs eine Abgastemperatur von 300° Celsius im Mittel nicht überschritten werden durfte, um ein innerstädtisches Fahrprofil zu simulieren (siehe zahlreiche weitere Einzelheiten in Anlage XXVI). Bei derart niedrigen Temperaturen verbrennt der sich im Filter ansammelnde Ruß nicht, so dass ein ausreichendes Rückhaltebehältnis vorhanden sein muss. Andernfalls verstopft entweder der Filter oder entfaltet keine Funktion mehr. Manche Experten erachten den Dauerlauftest als nicht praxisgerecht, weil im Alltag kaum ein Fahrzeug so bewegt würde, dass über 4.000 km keine Abgastemperaturen erreicht würden, die zu einem Rußabbrand führten. 30 Die Anlage XXVI sieht für die Filterhersteller gewisse Erleichterungen bei der Genehmigung vor: Ein Dieselpartikelfilter muss nicht an jedem einzelnen Fahrzeugtyp getestet werden, für den er später vorgesehen ist. Vielmehr ist die Bildung von "Familien" ähnlicher Fahrzeuge erlaubt. Hierfür sind allerdings weitere Tests des Wirkungsgrades erforderlich. Die sogenannte Familienbildung hat zur Folge, dass die Testergebnisse eines einzigen Dauerlaufs für die Beantragung mehrerer Allgemeiner Betriebserlaubnisse verwendet werden können (so auch im vorliegenden Fall, siehe sogleich). 31 3. Der Test des Dieselpartikelfilters durch die G GmbH 32 Im Laufe des Jahres 2006 hatte der Angeklagte mit dem Mitarbeiter T des TÜV ... vereinbart, dass er – T – die zur Erlangung der Allgemeinen Betriebserlaubnisse für Dieselpartikelfilter erforderlichen Anträge beim Kraftfahrzeugbundesamt stellen sollte. Allerdings verfügte der TÜV ... nicht über die erforderlichen Kapazitäten, die Dieselpartikelfilter selbst dem sogenannten Dauerlauftest zu unterziehen. 33 Deshalb beauftragte der Angeklagte am 28.06.2006 die G GmbH, ein kraftfahrttechnisches Prüf- und Ingenieurzentrum in I., Prüfberichte über Abgasemissionsmessungen zu erstellen und hierzu u. a. einen Pkw M im sogenannten Dauerlaufverfahren zu testen. Der Angeklagte hatte sich aufgrund einer Vereinbarung mit der M GmbH dazu entschlossen, diesen Pkw für den Test zu verwenden. Als Pkw mittlerer Motorstärke war er im Übrigen für die Familienbildung von besonderer Bedeutung. 34 Ziel des Auftrags war die Feststellung, ob die entwickelten Dieselpartikelfilter die gesetzlichen Voraussetzungen aus Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO erfüllten, u. a. den bei Einbau eines Filters maximal zulässigen absoluten und relativen Rußausstoß nicht überschritten. 35 Der Geschäftsführer G der G GmbH, mit dem der Angeklagte die erforderlichen Auftragsgespräche führte, war sich allerdings nicht darüber im Klaren, dass der Dauerlauftest letztlich zur Erlangung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrtbundesamt verwendet werden sollte. Er ging vielmehr gemäß den Angaben des Angeklagten davon aus, dass die getesteten Filter im Erfolgsfall für den britischen Markt vorgesehen waren. 36 Nach dem Vertragsschluss mit der G GmbH ließ der Angeklagte einen Pkw M in das Testzentrum in I. bringen. Dort wurde ein erstes Prüfmuster des Dieselpartikelfilters eingebaut. Nach kurzer Zeit stellte sich heraus, dass dieses erste Prüfmuster den Anforderungen in keiner Weise genügte. Auf Anforderung der G GmbH ließ der Angeklagte daraufhin ein zweites, verbessertes Prüfmuster an die G GmbH senden. 37 Im Laufe des September 2006 stellte sich jedoch heraus, dass auch das zweite Prüfmuster die Anforderungen der Anlage XXVI für den Dauerlauf nicht erfüllte. Im abschließenden Testbericht vom 20.09.2006 ermittelte der Mitarbeiter X der G GmbH den Rückhaltegrad auf 0,11 (= 11 %) anstelle von 0,3 (= 30 %). Der Rückhaltegrad während der Rußoxidation lag bei 0,28 (= 28 %) anstelle von 0,3 (= 30 %). Auch der absolute Grenzwert von 0,025 Gramm/Kilometer für den Partikelausstoß wurde nicht eingehalten, der tatsächliche Ausstoß lag bei 0,031 Gramm/Kilometer. 38 Dementsprechend bezeichnete X diese Parameter in der abschließenden Bewertung unter Punkt 6 des umfassenden Testberichts mit dem Kürzel "NOK" für "Nicht in Ordnung". 39 X übersandte den Testbericht in einer mit Passwort vor Veränderungen geschützten PDF-Datei am 20.09.2006 an die GAT GmbH. Der Angeklagte erkannte, dass der getestete Dieselpartikelfilter die Anforderungen der Anlage XXVI nicht erfüllte. Er wies seinen Mitarbeiter T an, X zunächst zu bitten, eine weitere Version des Testreports zu erstellen, in welcher weder das untaugliche erste Prüfmuster aufgeführt war noch eine besonders schlechte Messreihe in das Endergebnis des Tests einging. 40 X tat wie geheißen. Er übersandte eine zweite Version des Testberichts, nunmehr allerdings ohne die abschließende Beurteilung "OK/NOK", da dieser Testreport nur auf einem Ausschnitt der gesamten Messungen beruhte. Da die Nummerierung der Testreihen nun nicht mehr stimmte, konnte ein aufmerksamer Leser des Testberichts erkennen, dass eine Messreihe ausgelassen war. Indes erfüllten auch hier die Ergebnisse (Rückhaltegrad, Partikelausstoß) nicht die Anforderungen der Anlage XXVI, was der Angeklagte erkannte. 41 Er wies den Mitarbeiter T daher an, X um eine dritte Version des Testberichts zu bitten, in welcher alle schlechten Ergebnisse ausgeblendet waren. Nunmehr stimmten zwar die Werte, doch es war ersichtlich, dass der Testbericht auf unvollständigen Messungen beruhte. Auch hier fehlte die abschließende Beurteilung "OK/NOK" im Testbericht. 42 4. Die Manipulation des Testberichts durch den Angeklagten 43 Zum damaligen Zeitpunkt Ende September 2006 stand der Angeklagte unter Druck. Wegen der großen Konkurrenz auf dem Dieselpartikelfiltermarkt musste seiner Ansicht nach die GAT GmbH schleunigst eigene Modelle auf den Markt bringen, um an dem Geschäft zu partizipieren, das voraussichtlich Anfang 2007 in Gang kommen würde. Der Angeklagte sah sich hierbei auch großem Druck durch D. B., zu dem er ein gespanntes Verhältnis hatte, und durch den im Jahr 2005 neu eingestellten Vertriebsleiter H ausgesetzt. Denn die Dieselpartikelfilter waren bereits in den Angebotskatalogen der GAT GmbH enthalten, obgleich sie noch nicht entwickelt und produziert waren. Die Durchführung eines neuen Dauerlaufs dauerte mindestens vier Wochen. Der Angeklagte glaubte, für weitere technische Modifikationen des Dieselpartikelfilters und die erneute Durchführung des Dauerlaufs keine Zeit mehr zu haben. 44 In dieser Situation entschloss er sich, die erste Version des von X übersandten Testberichts der G GmbH nebst der Messprotokollblätter inhaltlich zu manipulieren, um durch eine Täuschung des Gutachters T vom TÜV ... und damit letztlich des Kraftfahrtbundesamtes eine Allgemeine Betriebserlaubnis für den fraglichen Dieselpartikelfilter zu erwirken, obwohl dieser die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte. 45 Am 22.09.2006 bat der Angeklagte morgens zunächst den Angestellten T2 in den Betrieb, obwohl dieser an dem Tag Urlaub hatte. Er forderte T2 auf, den Testbericht der G GmbH so zu gestalten, dass der getestete Filter den Anforderungen entspreche. Als T2 sich weigerte, setzte der Angeklagte ihn unter Hinweis auf seine Position als Vorgesetzter massiv unter Druck. Dennoch weigerte sich T2, die vom Angeklagten gewünschte Manipulation selbst vorzunehmen. Er erklärte sich allerdings bereit, die von X mitübersandten Messprotokollblätter zusammenzustellen. 46 Am 22.09.2006 um 12.56 Uhr schickte T2 dem Angeklagten die Messprotokollblätter in einer Email als PDF-Dateien. Er teilte dem Angeklagten außerdem mit, dass dieser zum "Knacken" der PDF-Dateien das Programm Adobe Photoshop Elements 2.0 auf dem Rechner der Sekretärin des Angeklagten, der gesondert verfolgten Q. I., benötige. In der Mail heißt es weiter: "Bitte Q. anrufen und dich einweisen lassen, oder mit Schere und Kleber, ich glaube, das dauert auch nicht länger." 47 Der Angeklagte wandte sich demgemäß an die Sekretärin I.. Sie weigerte sich ebenfalls, für den Angeklagten den Testbericht zu manipulieren, erklärte sich jedoch bereit, ihm bei der Manipulation zu helfen. Denn eine Manipulation war aus folgendem Grund nicht ohne weiteres zu bewerkstelligen: Die PDF-Dateien konnten zwar mit dem Programm Adobe Reader gelesen werden. Wie bei jeder PDF-Datei konnte man sie mit diesem Programm allerdings nicht verändern. Eine Veränderung war nur mit dem Programm Adobe Photoshop möglich. Im Programm Photoshop konnte man die PDF-Dateien wegen des Passwortschutzes jedoch nicht öffnen. Der Angeklagte ging deshalb auf Rat und mit Hilfe von I. folgendermaßen vor: 48 Er druckte zunächst den Testbericht der G GmbH sowie die Messprotokolle aus. Dann scannte er mit Hilfe von Frau I. jede einzelne Seite wieder ein und erzeugte somit eine Vielzahl von PDF-Dateien, die er nunmehr einzeln in das Programm Photoshop lud. Im Testbericht veränderte er elektronisch nunmehr folgende Daten: 49 Original-Prüfbericht vom 20.09.2006 Verfälschter Prüfbericht vom 21.09. 2006: S.2: S.2: Inhaltsverzeichnis Punkt 6: Testergebnis "Final valuation durability test" Punkt 6 fehlt 50 S.3: S.3: Punkt 2, Zeile 3 - 5: "With the first tested PmKat (version 1) (...) Caused by this result we changed the Pm Kat." Zeilen 3 – 5 fehlen Zeile 10: "(...) the PM-emissions increased to 36.1 mg/km." Zeile 10 lautet: "(...) the PM-emissions increased to 34,2 mg/km." Zeile 11: "The requirements of the Annex XXVI to § 47 sec. 3a StVZO are not fulfilled." Zeile 11 lautet: "After the Worst Case Regeneration the system fulfilled the 30 % Limit again." Punkt 3: Datendarstellung des Testfahrzeuges bis Ort der Prüfungen Zusatz bei Punkt 3: maximale Temperatur und Geschwindigkeitsverteilung 51 S. 4: S. 4: Unter Punkt 4 (Test Results) werden bei Zustand I (Messung P1 bei 0 km) die Ergebnisse von Version 1 und Version 2 des Filters angegeben. Keine Versionen angegeben, Messdaten aus Version 2 übernommen. 52 S. 5: S. 4: Zustand II (Messung P2 bei 2.000 km) ist für "Version 2" angegeben Hinweis auf "Version 2" fehlt 53 S. 5: S. 5: Zustand III (Messung P3 bei 4.000 km) ist für "Version 2" angegeben. Ausweisung der Testreihen 1 - 4 Hinweis auf "Version 2" fehlt, Ausweisung der Testreihen 1, 3 und 4 Wert Zeile 30 B 1, Spalte Partikel: 0,0352 g/km 0,0252 g/km Wert Zeile 31 B 1, Spalte Partikel: 0,0418 g/km 0,0251 g/km Wert Zeile 32 B 1, Spalte Partikel: 0,0315 g/km 0,0246 g/km Wert Zeile 32b B1, Spalte Partikel: 0,0358 g/km Zeile fehlt Wert Zeile 33 B 1, Spalte Partikel: 0,0361 g/km 0,0249 g/km Trübungsmessung ist für "Version 2" angegeben Hinweis auf "Version 2" fehlt 54 S.6: S.6 Zustand IV (nach Worst-Case-Regeneration) ist für "Version 2" angegeben Hinweis auf "Version 2" fehlt Wert Zeile 50 B 1, Spalte Partikel: 0,0253 g/km 0,0335 g/km Wert Zeile 51 B 1, Spalte Partikel: 0,0251 g/km 0,0347 g/km Wert Zeile nach 51 B 1, Sp. Partikel: 1 % 3 % Wert Zeile 53 B 1, Spalte Partikel : 0,0252 g/km 0,0341 g/km 55 S.7: S.7: Wert Zeile 80 B 1 P III = 0,0361 0,0249 Partikelemission Wert Zeile 81 B 1 = 0,031 Partikelemission 0,0249 Wert Zeile 82 B 1 = 0,0321 in Zeile 2 0,0341 Wert Zeile 82 B 1 = 0,035 in Zeile 3 0,036 Wert Zeile 82 B 1 = 0,024 in Zeile 4 0,0249 Rückhaltegrad Wert Zeile 83 B 1 = 0,11 Rückhaltegrad 0,31 Wert Zeile 84 B 1 = 0,028 0,0252 Wert Zeile 85 B 1 = 0,042 0,0378 Wert Zeile 86 B 1 = 0,035 0,0341 Wert Zeile 87 B 1 = 0,039 0,036 Wert Zeile 88 B 1 = 0,28 0,31 Rückhaltegrad während der Rußoxidation Wert Zeile 89 B 1 = 0,036 Rückhaltegrad während der Rußoxidation 0,0286 Wert Zeile 89 B 1 = 0,036 0,0286 Punkt 6 Zeile 90 B 1, "NOK" Zeile 92 B 1, "NOK" Zeile 93 B 1, "NOK" "OK" "OK" "OK" 56 Damit war die zentrale Aussage des Testberichts in ihr Gegenteil verkehrt. Während das Original des Testberichts zutreffend bescheinigte, dass der getestete Dieselpartikelfilter weder die erforderlichen relativen Rückhaltegrade noch den Grenzwert für den absoluten Partikelausstoß erreichte, wies die "Fälschung" Werte aus, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllten. 57 Dem Angeklagten selbst war allerdings nicht völlig klar, welche Daten verändert werden mussten, um eine in sich plausible "Fälschung" zu erhalten. Deshalb ließ er sich in diesem Punkt von einem oder mehreren technischen Mitarbeitern der GAT GmbH helfen. Die Kammer konnte nicht aufklären, um welche Mitarbeiter es sich handelte. 58 Am kommenden Tag, Samstag den 23.09.2006, bat der Angeklagte die Sekretärin I. vormittags in den Betrieb. Gemeinsam druckten sie die veränderten Seiten aus und scannten sie neu ein, um eine einzige PDF-Datei mit allen Seiten zu erhalten. 59 In gleicher Weise wie bei dem Testbericht ging der Angeklagte bei den Messprotokollblättern vom 17.08.2006 (1. Messung nach 4.000 km), vom 18.08.2006 (3. Messung nach 4.000 km), 21.08.2006 (4. Messung nach 4.000 km) und 28.08.2006 (Abschlussmessung Serie) vor, wo er die im Testbericht verwendeten unzutreffenden Messdaten einsetzte und außerdem den Hinweis auf eine getestete "Version 1" des Partikelfilters tilgte. 60 Auf Weisung des Angeklagten versuchte I. noch am Samstagvormittag, die Dateien mit dem verfälschten Testbericht und den verfälschten Messprotokollblättern per Email an T zu übersenden, was jedoch wegen eines technischen Problems misslang. Erst am Montag, den 25.09.2006, gelang ihr die Übersendung. 61 Der Angeklagte wollte mit der Herstellung der veränderten PDF-Dateien den Eindruck erwecken, dass es sich um die Originaldateien der G GmbH handele, um ein positives Gutachten und damit Allgemeine Betriebserlaubnisse zu erhalten. Er hatte mit T zuvor vereinbart, dass er den Testbericht der G GmbH dem TÜV ... übersenden werde. T verstieß dabei gegen die vom Kraftfahrzeugbundesamt vorgegebene Verfahrensweise. Vorgeschrieben war nach den Richtlinien des Kraftfahrtbundesamtes nämlich, dass der TÜV ... selbst den Auftrag zur Messung an die G GmbH hätte erteilen müssen. Die Gutachten hätten direkt von der G GmbH zum TÜV ... übersandt werden müssen. 62 Der Angeklagte wusste entweder, dass T die Daten nicht prüfen werde oder er nahm an, er habe seine Manipulationen so gut vorgenommen, dass T diese nicht bemerken würde. 63 5. Erlangung der ABE 64 T fertigte nunmehr Gutachten zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach §§ 22, 20 StVZO. Er legte bei der Gutachtenerstellung den tatsächlich übersandten Testbericht nebst Protokollblättern zu Grunde, ohne die Daten zu prüfen und gelangte somit zu der Schlussfolgerung, dass der betreffende Dieselpartikelfilter die Anforderungen der Anlage XXVI erfülle. Er stellte die weiteren Unterlagen zur Erlangung der Allgemeinen Betriebserlaubnis zusammen, so dass die GAT GmbH beim Kraftfahrzeugbundesamt Anfang Januar 2007 eine gültige Allgemeine Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem erreichte. Weil T die gefälschten Messdaten in weiteren Gutachten verwendete, erlangte die GAT GmbH Anfang 2007 letztlich mindestens fünf ABE, die auf den verfälschten Testergebnissen basierten. Es handelt sich hierbei um die ABE ....., ....., ....., ..... und ...... 65 Die M GmbH erlangte auf Grundlage des verfälschten Gutachtens eine ABE Nr. ..... für einen von der GAT GmbH zu fertigenden Filter. 66 6. Der Vertrieb der mangelhaften Dieselpartikelfilter 67 Im weiteren Verlauf des Jahres 2007 vertrieb die GAT GmbH die Dieselpartikelfilter, welche auf den erschlichenen ABE beruhten, am Markt. Den Vertrieb übernahmen der Prokurist D. B., der Vertriebsleiter V. H. und einzelne Vertriebssachbearbeiter, die alle von den Manipulationen des Angeklagten keine Kenntnis hatten. Sie führten mit den Abnehmern – vorwiegend Großhändlern und Werkstattketten, jedoch auch einzelnen Werkstätten und Privatkäufern – die Verkaufsgespräche und einigten sich mit ihnen über die Abnahmepreise. 68 Die Abnehmer tätigten die Käufe und zahlten die Kaufpreise in der von den Vertriebsmitarbeitern gutgläubig erweckten falschen Vorstellung, als Gegenleistung funktionierende Dieselpartikelfilter zu erhalten. Dies war jedoch tatsächlich nicht der Fall, da die von der GAT GmbH gelieferten Dieselpartikelfilter mangelhaft und daher wertlos waren: 69 Technisch erreichten die Dieselpartikelfilter nicht annähernd die von Anlage XXVI zur StVZO geforderten Wirkungsgrade: 70 Anlage XXVI verlangt einen relativen Rückhaltegrad im Vergleich zum Serienzustand des Fahrzeugs (d. h. ohne Filter) von mindestens 30 %. Der tatsächliche Rückhaltegrad betrug laut den Messungen der G GmbH nur 11 %. Anlage XXVI verlangt weiter einen relativen Rückhaltegrad während der Russoxidation im Vergleich zum Serienzustand des Fahrzeugs (d. h. ohne Filter) von mindestens 30 %. Der tatsächliche Rückhaltegrad betrug laut den Messungen der G GmbH nur 28 %. Anlage XXVI verlangt eine absolute Partikelemission von weniger als 0,025 g/km. Die tatsächliche Partikelemission betrug laut den Messungen der G GmbH jedoch 0,031 mg/km und lag damit deutlich über dem Grenzwert. 71 Der Ist-Zustand der Dieselpartikelfilter wich damit vom vertraglich geschuldeten Soll-Zustand der Filter ab. Außerdem war konkret zu befürchten, dass das Kraftfahrtbundesamt im Fall der Kenntniserlangung von der Manipulation die Allgemeine Betriebserlaubnis der Filter zurücknehmen würde. 72 Die H GmbH war mit ihren Dieselpartikelfiltern überaus erfolgreich, da sie preislich deutlich günstiger lagen als die Konkurrenzprodukte von Unternehmen wie U und I. Im Laufe des Jahres 2007 erreichte sie in Deutschland einen Marktanteil von 75 %. Die Kammer hat das Verfahren gem. § 154a Abs. 2 StPO auf die 21 größten Abnehmer der GAT GmbH beschränkt. Mit diesen Abnehmern erzielte sie einen Nettoumsatz von rund 12,6 Mio. Euro. Der jeweilige Verkaufspreis der Filter lag bei mindestens 350,00 Euro netto, soweit im Folgenden nicht anders angegeben. Im Einzelnen entstanden den Großabnehmern folgende Schäden in Höhe des jeweiligen Gesamteinkaufswerts, wobei nur Einkäufe von Dieselpartikelfiltern mit den genannten fünf ABE erfasst sind: 73 Die T1 GmbH & Co. KG erwarb 2.017 Filter zum Gesamteinkaufswert von 705.950,00 Euro. 74 Die I GmbH & Co. KG erwarb 200 Filter zum Gesamteinkaufswert von 70.000,00 Euro. 75 Die M1 GmbH erwarb 134 Filter zum Gesamteinkaufswert von 45.650,00 Euro bei einem Einkaufspreis von durchschnittlich 340,00 Euro je Filter. 76 Die U1 GmbH erwarb 12.647 Filter zu einem Einkaufswert von 2.490.000,00 Euro. 77 Die T2 GmbH erwarb 3.000 Filter zum Gesamteinkaufswert von 1.050.000,00 Euro. 78 Die L1 GmbH & Co. KG erwarb 2.056 Filter zu einem Gesamteinkaufswert von 719.670,00 Euro. 79 Die Q1 GmbH erwarb 1.320 Filter zu einem Gesamteinkaufswert von 462.000,00 Euro. 80 Die X AG erwarb 4.546 Filter zu einem Gesamteinkaufswert von 1.591.100,00 Euro. 81 Die Q2 GmbH erwarb 687 Filter zu einem Gesamteinkaufswert von 240.450,00 Euro. 82 Die N1 GmbH & Co. KG erwarb 800 Filter zu einem Gesamteinkaufswert von 280.000,00 Euro. 83 Die N2 GmbH & Co. KG erwarb 199 Filter zu einem Gesamteinkaufswert von 69.650,00 Euro. 84 Die M2 AG erwarb 470 Filter zu einem Gesamteinkaufswert von 164.500,00 Euro. 85 Die F1 GmbH & Co. KG erwarb 1.800 Filter zu einem Gesamteinkaufswert von 630.000,00 Euro. 86 Die T3 GmbH erwarb 1.861 Filter zu einem Gesamteinkaufswert von 651.350,00 Euro. 87 Die W GmbH & Co. KG erwarb 1.510 Filter zu einem Gesamteinkaufswert von 528.500,00 Euro. 88 Die F2 GmbH & Co. KG erwarb 1.978 Filter zu einem Gesamteinkaufswert von 692.370,00 Euro. 89 Die B GmbH & Co. KG erwarb 4.000 Filter zu einem Gesamteinkaufswert von 1,4 Mio. Euro. 90 Die L2 GmbH & Co. KG erwarb 698 Filter zu einem Gesamteinkaufswert von 244.440,00 Euro. 91 Die U2 GmbH erwarb eine nicht näher aufzuklärende Anzahl von Filtern zu einem Gesamteinkaufswert von 223.925,00 Euro. 92 Die Q3 GmbH erwarb eine nicht näher aufzuklärende Anzahl von Filtern zu einem Gesamteinkaufswert von 150.000,00 Euro. 93 Die F3 KG erwarb eine nicht näher aufzuklärende Anzahl von Filtern zu einem Gesamteinkaufswert von 150.000,00 Euro. 94 Der Gesamteinkaufswert und damit der Vermögensschaden dieser 21 Abnehmer beläuft sich damit auf rund 12,6 Mio Euro. Um vereinzelte Geschäftsabschlüsse auszunehmen, die erst nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus der GAT GmbH noch vorgekommen sein mögen, weil sich der Geschäftsbetrieb mit den Dieselpartikelfiltern nicht sofort nach Aufdeckung der Manipulation vollständig stoppen ließ, hat die Kammer einen Sicherheitsabschlag von 5 % vorgenommen und den Schaden, der dem Angeklagten zuzurechnen ist, auf rund 11,9 Mio Euro beziffert. 95 Soweit die genannten Unternehmen die mangelhaften Dieselpartikelfilter in Unkenntnis des Mangels an Dritte weiterveräußerten und dafür den Weiterverkaufspreis vereinnahmten, sahen sie sich regelmäßig gezwungen, bilanzielle Rückstellungen für Regressansprüche ihrer Abnehmer zu bilden. 96 6. Das Geschehen nach der Tat 97 Im Sommer 2007 veröffentlichte die Umweltorganisation E Berichte, wonach die von der GAT GmbH gelieferten Dieselpartikelfilter nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Das Kraftfahrtbundesamt ging daher ab August 2007 Ungereimtheiten in den Gutachten des TÜV-Mitarbeiters T nach. Das Kraftfahrtbundesamt informierte auch die Geschäftsleitung des TÜV .... 98 Spätestens am 10.09.2007 wusste auch D. B. von den Manipulationen des Angeklagten. Denn an diesem Tag suchte ihn der leitende TÜV-Mitarbeiter Q gemeinsam mit dem Justitiar des TÜV ... auf und legte die Verdachtslage offen. Der Angeklagte hatte D. B. vor diesem Gespräch über seine Manipulationen informiert. 99 Am 19.09.2007 legte der Angeklagte sein Amt als Geschäftsführer der GAT GmbH nieder. Sein Bruder D. B. wurde neuer Geschäftsführer. Auch L. B. legte sein Geschäftsführeramt nieder. 100 Die GAT GmbH räumte am 24.09.2007 gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt die Manipulation durch einen "Mitarbeiter" ein, der aber inzwischen das Unternehmen verlassen habe. Am 05.10.2007 kam es zu einem weiteren Gespräch mit Vertretern der GAT GmbH beim Kraftfahrtbundesamt, in deren Folge die GAT GmbH die hier verfahrensgegenständlichen fünf ABE zurückgab. 101 Nach zahlreichen weiteren Gesprächen, an denen u. a. D. B. und V. H. als Vertreter der GAT GmbH, Vertreter des Gesamtverbands Autoteilehandel e.V. (GVA), des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) sowie des Bundesumweltministeriums und des Bundesfinanzministeriums teilnahmen, vereinbarten alle Beteiligten am 28.11.2007 eine sogenannte Kulanzregelung. In deren Rahmen erklärte sich die Bundesregierung bereit, die rechtliche Wirkung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für in Fahrzeuge bereits eingebauten, fehlerhaften Dieselpartikelfilter, aufrechtzuerhalten. Sie wollte so nachteilige rechtliche Folgen für die betroffenen Autofahrer in steuerrechtlicher Hinsicht und bei der Zufahrt in Umweltzonen vermeiden. 102 Im Gegenzug sagten die Verbände namens ihrer Mitglieder zu, die betroffenen Systeme kostenlos gegen funktionierende Filtersysteme auszutauschen, ohne dass den Kunden hierfür Kosten entstehen sollten. Dabei gingen die Verbände davon aus, dass für 70 % der betroffenen Filtertypen der GAT GmbH funktionierende Produkte von Konkurrenzunternehmen zur Verfügung standen. Für diejenigen Fälle, in denen kein passender Ersatzfilter verfügbar war, sagte die GAT GmbH zu, sich schnellstmöglich um eine technische Lösung zu bemühen. 103 Das Kraftfahrtbundesamt schrieb im Jahre 2008 die betroffenen Kraftfahrzeughalter an und wies sie auf die Kulanzregelung hin. Das war möglich, weil man anhand des Zentralen Fahrzeugregisters feststellen konnte, in welchen Fahrzeugen die auf den betreffenden ABE-Nummern beruhenden Filter eingebaut waren. 104 Tatsächlich versuchte die GAT GmbH in der Folgezeit ein Filtersystem zu entwickeln, das den Voraussetzungen der Anlage XXVI genügte. Tatsächlich gelang ihr dies jedoch trotz intensiver Bemühungen nicht. Sie hat bis heute keine Allgemeine Betriebserlaubnis für einen Dieselpartikelfilter erhalten. 105 Neben der Entwicklung eines tauglichen Dieselpartikelfilters war die GAT GmbH bemüht, die entstandenen Schäden zu kompensieren. Sie erklärte sich bereit, die bereits ausgelieferten Dieselpartikelfilter von den Händlern zurückzunehmen und hierfür die Kaufpreise zurückzuerstatten bzw. entsprechende Gutschriften zu erteilen. Teilweise übernahm sie auch die Kosten des Austausches gegen ein Fremdprodukt. Derzeit haben noch sieben der 21 hier betroffenen Gesellschaften offene Forderungen gegen die GAT GmbH in einer Gesamthöhe von rund 1,7 Mio. Euro, nämlich die M GmbH (45.652,00 Euro), die U1 GmbH (400.000,00 Euro), die T2 GmbH (16.000,00 Euro), die X AG (660.000,00 Euro), die M2 AG (45.000,00 Euro), die F1 GmbH & Co. KG (5.700,00 Euro) und die B GmbH & Co. KG (600.000,00 Euro). Diese Forderungen betreffen teilweise allerdings auch weitere Allgemeine Betriebserlaubnisse (über die hier genannten fünf hinaus), die die GAT GmbH im Zuge der Affäre zurückgab, ohne dass feststeht, dass diese auf gefälschte Gutachten zurückgehen. Mit den meisten verbliebenen Gläubigern hat die GAT GmbH Rückzahlungsvereinbarungen geschlossen. 106 Der Rückbau der bereits verbauten Dieselpartikelfilter verlief allerdings sehr schleppend. Die für die Mitglieder von ZDK und GVA rechtlich unverbindliche Kulanzregelung wurde mit unterschiedlicher Intensität umgesetzt. Insbesondere die in der Vertriebskette weit "oben" stehenden Großhändler, beispielsweise die Fa. U1, waren aus wirtschaftlichen Gründen an einem großflächigen Austausch von Filtern nicht interessiert. Sie befürchteten hohe Umrüstkosten. Insgesamt sind allenfalls 10 % der insgesamt verbauten 25.000 Systeme gegen Ersatzsysteme der Konkurrenz ausgetauscht oder in Originalzustand zurückgebaut. Nach wie vor sind Zivilverfahren von Verbrauchern gegen Werkstätten und Händler anhängig, die der Kulanzregelung nicht beitreten mögen und nach wie vor die Fehlerhaftigkeit der Dieselpartikelfilter nicht anerkennen mögen. 107 Aufgrund der Affäre musste der TÜV ... sein Geschäft mit Abgasmessungen schließen, da er keine Aufträge mehr bekam. Denn die interessierte Fachwelt vermutete, TÜV-Mitarbeiter seien irgendwie in die Manipulationen verwickelt gewesen. Die G GmbH geriet zwar ebenfalls ins Zwielicht, konnte jedoch wirtschaftliche Verluste vermeiden. 108 III. Beweiswürdigung 109 1. Feststellungen zur Person 110 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben sowie auf den Angaben des Zeugen L. B.. Verlesen wurde die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 01.02.2010. 111 2. Feststellungen zur Sache 112 Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und auf der Beweisaufnahme im Übrigen. 113 Der Angeklagte hat ein umfassendes und detailliertes Geständnis abgelegt. Er hat sich zur Vorgeschichte der Tat, zur Manipulation des Testberichts und zum Weiterversenden des Testberichts an den Zeugen T, zur Erteilung der ABE sowie zur Produktion und zum Verkauf der Dieselpartikelfilter den Feststellungen entsprechend eingelassen. 114 Die Angaben des Angeklagten sind glaubhaft. Seine Angaben zu den Hintergründen und zur Einführung der Anlage XXVI haben die Zeugen M und X vom Kraftfahrtbundesamt bestätigt. Seine Angaben zum Dauerlauf des M und dem Original-Testbericht entsprechen im Wesentlichen den Angaben der Zeugen G, Geschäftsführer der G GmbH, und X, technischer Mitarbeiter der G GmbH. 115 Die Feststellungen zur Aufforderung an den Mitarbeiter T2 hat dieser als Zeuge bestätigt. Die Zeugin I hat ausgesagt, wie der Angeklagte an sie herangetreten sei und wie sie ihm bei der Manipulation des Testberichts geholfen habe. Insbesondere die Zeugin I aber auch der Zeuge L. B. haben die Drucksituation, in der sich der Angeklagte befand, glaubhaft bestätigt. 116 Zum weiteren Verlauf der Erlangung der ABE stützt sich die Kammer auf das Zeugnis der Zeugin I und des leitenden TÜV-Mitarbeiters Q, sowie auf die Angaben der Zeugen M und X. 117 Der Angeklagte hat weiter eingeräumt, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass mit Hilfe der von ihm erschlichenen Allgemeinen Betriebserlaubnisse durch den Vertrieb der GAT GmbH Umsätze in erheblicher Höhe erzielt werden würden. Er habe allerdings keine genaue Vorstellung von den einzelnen Umsätzen gehabt, da er – was den Angaben des Zeugen H und der zahlreichen als Zeugen vernommenen Einkaufsmitarbeitern der Abnehmer entspricht – mit dem Vertrieb nicht befasst gewesen sei. Die oben genannten Schadenssummen und die Angaben zur Schadenskompensation hat die Kammer mit Hilfe zahlreicher glaubhafter Zeugenaussagen der Einkaufsmitarbeiter im Einzelnen nachvollzogen. Hierzu hat sie für jeden der oben genannten 21 Großabnehmer einen oder mehrere Zeugen vernommen. 118 Die Angaben zur Kulanzregelung beruhen insbesondere auf der Aussage des Zeugen M, aber auch auf den Angaben des Zeugen H und weiterer Vertriebsmitarbeiter. 119 Die Schwierigkeiten des TÜV ... und der G GmbH haben die Zeugen Q bzw. G glaubhaft geschildert. 120 IV. Rechtliche Würdigung 121 1. Der Angeklagte ist strafbar gemäß § 269 Abs. 1 StGB wegen Fälschung beweiserheblicher Daten, indem er die vermeintlich von der G GmbH stammenden PDF-Dateien mit dem Testreport und den Messprotokollblättern so veränderte und speicherte, dass bei ihrer Wahrnehmung unechte Urkunden vorliegen würden. Er handelte zur Täuschung im Rechtsverkehr, da er die Daten gegenüber dem Mitarbeiter T des TÜV ... benutzen wollte, um so beim Kraftfahrtbundesamt eine Allgemeine Betriebserlaubnis für die verschiedenen Dieselpartikelfilter zu erhalten. Er hat weiter die derart gespeicherten Daten gebraucht, indem er sie in Ausführung seines Tatplans an T weitersandte. 122 Hinsichtlich dieser unterschiedlichen Tatbestandsverwirklichungen liegt Tateinheit vor. 123 2. Der Angeklagte ist ferner strafbar wegen Betrugs in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB. 124 Er hat die Täuschungshandlungen, die durch D. B., H und die weiteren Vertriebsmitarbeiter gegenüber den Abnehmern der Dieselpartikelfilter begangen wurden, kraft überlegenen Täterwissens gesteuert. Denn die im Vertrieb tätigen Mitarbeiter der GAT GmbH waren beim Verkauf der Dieselpartikelfilter hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale des Betruges unvorsätzlich handelnde Werkzeuge des Angeklagten. Die überlegene, die Handlung der Tatmittler steuernde Stellung des Angeklagten lag dabei darin, dass ihm als einziger Person (von einigen technischen Mitarbeitern abgesehen) bekannt war, dass die ABE mit den Nummern ....., ....., ....., ..... und ..... mittels eines manipulierten Gutachtens erlangt wurden, obwohl die betreffenden Dieselpartikelfilter die Anforderungen der Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO nicht erfüllt hatten. Denn der Angeklagte war nach dem Beweisergebnis nicht in die einzelnen Verkaufsverhandlungen eingebunden, deren genauen Umfang er nicht einmal exakt kannte. Ihm war aber bekannt, dass die betroffenen Filtersysteme in großem Maße produziert und veräußert werden. Diese Produktion und Veräußerung war auch von seinem Willen getragen, da auf diese Weise durch die Mitarbeiter des Vertriebs erhebliche Umsätze für die GAT GmbH, deren Mitgesellschafter er war und ist, erzielt wurden. 125 Die Täuschungshandlungen erregten bei den jeweiligen Abnehmern einen Irrtum. Die Geschädigten erwarben die Dieselpartikelfilter jeweils in der Vorstellung, funktionierende und erfolgreich getestete Systeme zu kaufen und zu vertreiben. Aus diesem Grund zahlten sie die entsprechenden Kaufpreise, so dass ihnen mit dieser Vermögensverfügung ein Vermögensschaden entstand, da ihnen die GAT GmbH, was allein der Angeklagte wusste, fehlerhafte Dieselpartikelfilter lieferte. 126 Der (gutgläubige) Weiterverkauf der Filter lässt den Vermögensschaden nicht entfallen. Der Vermögensschaden ist durch einen Vermögensvergleich vor und nach der Vermögensverfügung durchzuführen. Hat das Vermögen des getäuschten Verfügenden nach der Verfügung einen geringeren Wert als vorher, liegt ein Vermögensschaden vor (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 04.03.1999, 5 StR 355/98). In den Vermögensvergleich ist auch eine Vermögensmehrung beim Verfügenden einzubeziehen, jedoch nur dann, wenn sie unmittelbar durch die Verfügung erfolgt, so dass die Verfügung selbst Vorteil und Nachteil zugleich hervorbringt. Eine Kompensation scheidet jedoch aus, wenn die Vermögensmehrung durch eine andere, rechtlich selbständige Handlung hervorgebracht wird (vgl. BGH Urteil vom 04.03.1999, 5 StR 355/98). 127 So aber liegt es hier. Die Vermögensmehrung durch den Weiterverkauf bildet eine von Ankauf und Bezahlung der Filter bei der GAT GmbH unabhängige Handlung. Darüber hinaus sahen sich die Abnehmer regelmäßig gezwungen, für etwaige Regressansprüche ihrer Abnehmer Rückstellungen zu bilden, so dass durch den Weiterverkauf ohnehin keine vollständige Schadenskompensation eintrat. 128 Die Rücknahme und Erstattung der mangelhaften Filter durch die GAT GmbH lässt den Vermögensschaden ebenfalls nicht entfallen. Hier handelt es sich um eine nur für die Strafzumessung relevante nachträgliche Schadenswiedergutmachung. 129 Der Angeklagte, dem all diese Umstände bekannt waren, handelte, um einerseits dem familiären und betriebsinternen Druck zu entgehen und andererseits der GAT GmbH den Verkauf der gewinnbringenden Dieselpartikelfilter zu ermöglichen. Dabei blieb auch ihm nicht verborgen, dass der überaus erfolgreiche Verkauf im Jahre 2007 mit einem Gesamtumsatz von rund 22 Mio. Euro nahezu die Hälfte des Gesamtumsatzes aller Produkte der GAT GmbH ausmachte. 130 Die Vielzahl von – für sich genommen selbständigen – gutgläubigen Täuschungshandlungen werden in der Person des Angeklagten zu einer Tat im materiellen Sinne gemäß § 52 StGB verbunden (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1996, 4 StR 3/96). 131 3. Die Fälschung beweiserheblicher Daten und der Betrug stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Die Daten fälschte der Angeklagte nämlich nicht zum Zwecke des Betruges. Vielmehr lag der Zweck der Fälschung zunächst nur darin, eine Allgemeine Betriebserlaubnis zu erlangen, so dass auch der Gebrauch der verfälschten Daten nicht mit dem Betrug zusammenfällt. 132 V. Strafzumessung 133 1. Strafrahmen 134 Der Strafrahmen des § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Ein besonders schwerer Fall, insbesondere gemäß § 269 Abs. 3 i. V. m. § 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB liegt nicht vor. Denn zwar hat der Angeklagte einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt, nicht jedoch bereits durch das Gebrauchen des verfälschten Testberichts. Hier handelte es sich nämlich noch um Vorbereitungshandlungen. Der Testbericht war erst die Grundlage für das Gutachten des TÜV ... zur Erlangung der ABE. Unmittelbar dadurch ist der Vermögensverlust nicht herbeigeführt worden. 135 Der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Jedoch liegt hier ein besonders schwerer Fall gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor. Denn der Angeklagte hat bei der Betrugstat einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt. Der Betrugsschaden liegt bei rund 12 Mio. Euro. Selbst der nach der Schadenskompensation bestehende Restschaden übersteigt noch ganz erheblich den Betrag von 50.000 Euro, der gemeinhin als Grenze für den Vermögensverlust großen Ausmaßes angesehen wird. Hinreichende Gründe, warum die Regelwirkung ausnahmsweise nicht eintreten sollte, sind nicht ersichtlich. 136 2. Strafzumessung im engeren Sinn 137 Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten bei jeder Einzeltat berücksichtigt, dass er sich vollumfänglich geständig, einsichtig und reuig gezeigt hat. 138 Er hat die Tat aus einer besonderen Drucksituation heraus begangen, in der sich familiäre Erwartungen und wirtschaftliche Erfordernisse auf ungünstige Weise verquickten. 139 Die Tatbegehung erfolgte nicht zielgerichtet zur ausschließlich eigenen Bereicherung, sondern im Interesse der GAT GmbH, wenngleich der Angeklagte als Geschäftsführer und Gesellschafter am Unternehmenserfolg partizipierte. 140 Der Angeklagte hat darüber hinaus in seinen bisherigen .... Lebensjahren ein tadelloses und erfolgreiches Leben geführt. Die zu verhängende Freiheitsstrafe trifft ihn und seine Familie hart, zumal er angesichts einer gewissen psychischen Labilität besonders haftempfindlich ist. 141 Auf der anderen Seite hat der Angeklagte mehrere Personen in sein kriminelles Werk eingebunden. Er hat von den Zeugen T2 und I, deren Vorgesetzter er war, aktiv eine Unterstützung bei der Fälschung eingefordert. Er hat T2 dabei massiv unter Druck gesetzt. Gegen beide Zeugen wurde aus diesem Grund ein Ermittlungsverfahren geführt, welches gemäß § 153 a StPO eingestellt ist, wobei die Kammer auch gesehen hat, dass die GAT GmbH die jeweils verhängte Geldbuße übernommen hat. 142 Der eingetretene Vermögensschaden ist mit rund 11,9 Mio. Euro, den die Geschädigten für die unbrauchbaren Dieselpartikelfilter zahlten, extrem hoch. Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt die Kammer jedoch, dass rund 90 % dieses Schadens zwischenzeitlich von der GAT GmbH wieder gut gemacht sind, wenngleich nach wie vor noch erhebliche Forderungen offen stehen. Die Wiedergutmachung hat der Angeklagte zwar nicht selbst betrieben, da er aus dem operativen Geschäft der GAT GmbH ausgestiegen war. Sie ist ihm jedoch zuzurechnen, da er als Gesellschafter wirtschaftlich hinter der GAT GmbH steht. 143 Zu Lasten des Angeklagten geht weiter, dass er durch sein Verhalten einen Skandal bundesweiten Ausmaßes auslöste, von dem eine Vielzahl von Personen betroffen ist. Zahlreiche Institutionen mussten sich in die Lösung der Problemlage einschalten, um eine für ca. 25.000 Endverbraucher einigermaßen erträgliche Situation zu schaffen. Gleichwohl laufen noch heute eine Reihe von Zivilverfahren zum Austausch verschiedener Dieselpartikelfilter, da sich nicht alle Werkstätten an die Vorgaben von GVA und ZDK gehalten haben. 144 Die Manipulationen des Angeklagten führten dabei auch dazu, dass die politisch gewollte und steuerlich geförderte Nachrüstung älterer Dieselfahrzeuge mit Dieselpartikelfiltern faktisch zum Erliegen kam. Mag man auch über den Nutzen einer 30 %-igen Schadstoffreduzierung politisch streiten, so kann doch nicht verkannt werden, dass das Verbrauchervertrauen in Schadstoffminderungssysteme durch die Machenschaften des Angeklagten nachhaltig zerstört wurde. 145 Schließlich darf nicht verkannt werden, dass aufgrund der Manipulationen das Ansehen der G GmbH und des TÜV ... erheblich gelitten haben, im letzteren Fall nachhaltig. 146 Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatumstände ist für die Fälschung beweiserheblicher Taten eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und für den Betrug, bei dem letztlich der Schwerpunkt des Verhaltens des Angeklagten liegt, eine Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. 147 3. Gesamtstrafe 148 Aus den Einzelstrafen ist gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Gesamtstrafe wird nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe gebildet, hier also der Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren für den Betrug. 149 Angesichts des engen Zusammenhangs der beiden Taten hat die Kammer die Einsatzstrafe und nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nur moderat auf 150 drei Jahre und sechs Monate 151 erhöht. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft erklärte, ein weiteres Verfahren wegen der Fälschung weiterer Daten zur Erlangung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis und eine daraus resultierende Betrugstat im Hinblick auf eine solche Verurteilung nach § 154 Abs. 1 StPO einzustellen. Letzteres strafbares Verhalten hatte der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt. 152 VI. Kosten 153 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.