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Urteil

26 KLs 21/10 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2010:0630.26KLS21.10.00
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Tenor

Der Angeklagte W. wird wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 17.11.2009 (13 KLs 801 Js 27592/07) nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Der Angeklagte X. wird wegen versuchten Betruges und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Er trägt die Kosten, soweit er verurteilt worden ist; im Übrigen fallen die Kosten seines Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.

Der Angeklagte S. wird wegen Raubes in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Bezüglich S. wird gem. § 111 i StPO festgestellt, dass auf Verfall nicht erkannt worden ist, weil Ansprüche des Verletzten K. dem entgegenstehen; der Wert des Erlangen beträgt 25.000 €.

Angewendete Vorschriften: §§ 223, 249 I, 263 I; II, III Nr. 1, 52, 53, 22, 23 StGB, § 111 i StPO, § 52 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 WaffG.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte W. wird wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 17.11.2009 (13 KLs 801 Js 27592/07) nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten kostenpflichtig verurteilt. Der Angeklagte X. wird wegen versuchten Betruges und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Er trägt die Kosten, soweit er verurteilt worden ist; im Übrigen fallen die Kosten seines Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last. Der Angeklagte S. wird wegen Raubes in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten kostenpflichtig verurteilt. Bezüglich S. wird gem. § 111 i StPO festgestellt, dass auf Verfall nicht erkannt worden ist, weil Ansprüche des Verletzten K. dem entgegenstehen; der Wert des Erlangen beträgt 25.000 €. Angewendete Vorschriften: §§ 223, 249 I, 263 I; II, III Nr. 1, 52, 53, 22, 23 StGB, § 111 i StPO, § 52 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 WaffG. Gründe: I. Feststellungen 1. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten a) W. Der Angeklagte W. - welcher sich zeitweise N. nannte und dessen Spitzname „J.“ lautet - wurde am 00.00.0000 in R. geboren. Seine Mutter ist die G., seinen Vater behauptet der Angeklagte nicht zu kennen. Der Angeklagte hat drei Schwestern und zwei Brüder, nämlich den Mitangeklagten S. und den anderweitig verfolgten Z.. Der Angeklagte hat keine Schule besucht und kann kaum lesen und schreiben. Von Familienmitgliedern hat er die Fertigkeiten eines Kupferschmiedes erlernt. Als Kupferschmied gearbeitet hat er nicht. Vor etwa 16/17 Jahren heiratete der Angeklagte - welcher ethnisch den Roma angehört - nach Art seines Volkes die D., unter deren Adresse er allerdings nicht gemeldet ist. Das Paar hat fünf Kinder im Alter von drei bis sechzehn Jahren und lebt von Hartz IV. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: Am 17.11.2009 verurteilte ihn das Landgericht Nürnberg-Führt wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen und des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Das Landgericht Nürnberg hat folgende Feststellungen getroffen: „Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 30. 08. 2006 schlossen sich die Angeklagten M. (Spitzname: „V.“), Q. („U.“, „H.“), W. (geb. 00.00.0000, „J.“) [1] , T. („E.“) und C. („A.“, „Y.“, „O.“) sowie die anderweitig Verfolgten bzw. Verurteilten L. („B.“, „I.“), P. („MW.“), JS. („UX.“), S. (geb. 00.00.0000), YX. (geb. 00.00.0000, „HV.“), VT. („NQ.“), CD. („PQ.“, „HF.“), HP. („ST.“) sowie weitere bislang nicht namentlich bekannte Mittäter in organisierter Form zur fortgesetzten Begehung von Betrugs- bzw. Diebstahlstaten und Raub, insbesondere sogenannter „Rip-Deals“, zusammen. Diese liefen in den meisten Fällen dergestalt ab, dass die Angeklagten und weitere Mittäter den jeweiligen Opfern vorspiegelten, sie seien reiche Geschäftsleute aus dem Ausland (meistens wurde auf Dubai rekurriert), würden derzeit jedoch nicht über ausreichend Euro-Banknoten verfügen. Daher wurde den Opfern ein Tauschgeschäft ausländische Devisen (vornehmlich Schweizer Franken) gegen Euro vorgeschlagen. Dabei wurde ein für die Opfer extrem günstiger Wechselkurs in Aussicht gestellt. Tatsächlich war von Anfang an beabsichtigt, den Opfern das zum Übergabeort mitgebrachte Bargeld entweder sofort zu entwenden oder aber gegen Falschgeld zu tauschen. Das Falschgeld wurde dabei meistens in eingeschweißten Päckchen mit Papierstücken im Format von Geldscheinen ausgehändigt, in dem sich auf der Ober- und Unterseite jeweils echte Banknoten befanden, wodurch der Eindruck erweckt wurde, das gesamte Päckchen enthalte echte Geldscheine. Derart getäuscht übergaben die Opfer dann ihrerseits die Euro-Banknoten an die Täter. Noch bevor die Täuschung entdeckt werden konnte, waren die Täter bereits geflohen. In mehreren Fällen nutzten die Täter einen Augenblick der Unachtsamkeit der Opfer aus und entwendeten das von diesen mitgebrachte Bargeld, so dass es zu keiner Täuschung mehr kam. Die Angeklagten und übrigen Mittäter entwickelten hierzu eine Gruppenstruktur, innerhalb derer es allen Beteiligten infolge der getroffenen Absprachen klar war, dass es über einen Zeitraum von Monaten zu verschiedenen, zum Teil parallel vorbereiteten und begangenen Betrugs-, Diebstahls- und Raubhandlungen kommen würde. Alle waren sich einig, dass sie jeweils bei Bedarf eine bestimmte Aufgabe im Zusammenhang mit der Begehung einer Tat erhalten würden. Die Beteiligten, die sich häufig auch in geselliger Runde anlässlich von Familienfeiern trafen, waren übereingekommen, dass sie in der beschriebenen Form zusammenarbeiten wollten, wenn sich entsprechende Gelegenheiten ergäben. Die jeweils erbeuteten Geldbeträge sollten entsprechend den jeweiligen Tatbeteiligungen unter allen Mitglieder der Gruppe aufgeteilt werden. Dabei wurden teilweise auch Personen, die bei konkreten „Rip-Deals“ nicht aktuell mitwirkten, jedoch von diesen Kenntnis hatten, begünstigt. Die erste Kontaktaufnahme mit potenziellen Opfer erfolgte meist dadurch, dass die Gruppe Firmen und Privatpersonen nach dem Branchenbuch und Internetinseraten im gesamten Bundesgebiet abtelefonierte oder auf Kfz-Inserate antworteten und nach Fahrzeugen für den Export nach Dubai anfragten...... Besonders geeignet als Opfer waren Geschäftsleute, die sich auf sogenannte Schwarzgeschäfte im Zusammenhang mit einem Fahrzeugverkauf einließen. Die so gewonnenen Anbahnungsdaten wurden anschließend an andere Mitglieder der Gruppe weitergegeben. Zur konkreten Anbahnung von „Rip-Deals“ wurden den Geschädigten durch die Beteiligten gewinnbringende Geschäfte mit einem Herrn „CO.“ bzw. einem Onkel aus Dubai in Aussicht gestellt. Diese Vorgespräche mit den jeweiligen Geschädigten wurden in wechselnder Besetzung durchgeführt, unter anderem nahmen hieran häufig die Angeklagten Q., W. (geb. 00.00.0000), T. und C. sowie die anderweitig Verfolgten bzw. Verurteilten VT., CD., L., P. und IJ. sowie weitere bisher unbekannte Mittäter teil. Bei der Anbahnung und der Durchführung des jeweiligen Geldtauschgeschäfts (von der Gruppe als „Trufa“ bezeichnet) war jeder beteiligten Person dieser mittleren Ebene der Gruppenhierarchie dann ein fester Auftrag zugewiesen. ........ Den Angeklagten W. (geb. 00.00.0000) betreffend, hat das LG Nürnberg folgende Straftaten festgestellt: HX. (Fall 6 der Anklage) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2007 bot HX.....den Pkw Porsche 911 seiner Ehefrau über die Internetplattform „RS..de“ zum Verkauf an. Auf dieses Inserat hin beschlossen die Angeklagten W. (geb. 00. 00. 0000), Q. und T. sowie der anderweitig Verfolgte L., eine sog. „Trufa“ mit HX. durchzuführen. Zu diesem Zweck kam es in der Folge zu mehreren Telefonaten mit dem Zeugen HX.. Der Angeklagte W. (geb. 00. 00. 0000) sowie ein weiterer unbekannter Mittäter trafen sich einmal auch persönlich mit dem Zeugen HX. im Restaurant „JJ.“ in der IX.-Straße in WD., ohne dass es zum Abschluss eines Geschäfts gekommen wäre..... Nach mehreren Telefonaten zwischen ....L. und HX.... kam es zu einem neuerlichen Treffen zwischen HX., dem Angeklagten W. (geb. 00.00.0000) und dem anderweitig Verurteilten L. am 00.00.0000 .... in WT.. Alle diese Personen begaben sich in ein nahegelegenes Restaurant. Wie von W. (geb. 00.00.0000), Q., T. und L. beabsichtigt, übergab HX. an den Angeklagten W. (geb. 00.00.0000) hierbei im Vertrauen darauf, seinerseits 100.000,-- US-Dollar zu erhalten, die 23.000,-- EUR in bar. Im Gegenzug erhielt HX. das eingeschweißte Päckchen, das bereits JS. beim ersten Termin in ZR. bei sich gehabt hatte. Noch bevor HX. das Päckchen überprüfen konnte, sprang L. auf und verließ das Lokal. Wie von Q., L., T., Z. und W. (geb. 00.00.0000) geplant, war HX. davon derart überrascht, dass er L. nachblickte und hierbei nicht bemerkte, dass sich hinter seinem Rücken auch W. (geb. 00.00.0000) mit den 23.000,-- EUR entfernte. In dem ihm übergebenen eingeschweißten Päckchen befanden sich acht echte 100 US-Dollar Banknoten, ansonsten lediglich wertloses Papier. Während der Geldübergabe befanden sich die Angeklagten Q. und T. in der Innenstadt von WT. in unmittelbarer Nähe des Tatortes, um diesen zum Zwecke der Gegenobservation zu überwachen. Aus der Tatbeute erhielten der Angeklagte T. einen Betrag in Höhe von mind. 1.700,-- EUR, der Angeklagte Q. einen Betrag in Höhe von mind. 1.650,-- EUR, der anderweitig Verurteilte L. einen Betrag in Höhe von 2.300,-- EUR und JS. einen Betrag in Höhe von 800,-- EUR. Des Weiteren erhielten auch W. (geb. 00.00.0000), Z., eine nicht näher bekannte Person namens „DP.“ und CD. - letzterer, obwohl er selbst keinerlei Tatbeitrag geleistet hatte - einen Anteil an der Beute in nicht bekannter Höhe. SX. (Fall 10 der Anklage) ...Im Spätsommer 2007 beschlossen die Angeklagten M., W. und T., zum Nachteil von SX., auf den sie über den Verkauf von dessen PKW VW Sharan aufmerksam geworden waren, eine sog. „Trufa“ durchzuführen. Zu diesem Zweck kam es in der Folge zunächst zu mehreren Telefonaten und drei Treffen (2 x in DQ., 1 x in ZF.) zwischen SX. und jeweils einem der Angeklagten, bei denen die Modalitäten eines Devisentauschgeschäftes besprochen wurden. Man einigte sich schließlich darauf, dass SX. Bargeld in Höhe von 20.000,-- EUR übergeben und im Gegenzug 50.000 SFR erhalten solle. Am 00.00.0000 zwischen 14.56 Uhr und 15.45 Uhr traf sich SX. nach vorheriger telefonischer Absprache in einer Tiefgarage nahe des Hauptbahnhofs in OV. mit JS., um das avisierte Geschäft abzuwickeln. JS. handelte dabei auf Anweisung von W. (geb. 00.00.0000), der seinerseits zuvor von M. mit der näheren Ausführung dieses Geschäfts betraut worden war. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend führte JS. beim Treffen ein Päckchen mit sich und spiegelte SX. vor, darin befände sich echtes Bargeld in Höhe von 50.000,-- SFR. Tatsächlich enthielt das Päckchen nur 2 echte 1.000,-- SFR-Scheine, die JS. dem Päckchen gezielt entnahm und SX. zur Echtheitsprüfung aushändigte. Den Rest - es handelte sich lediglich um wertlose Papierstreifen - legte JS. ins Handschuhfach des Fahrzeugs von SX.. Anschließend begaben sich JS. und SX. zu einer TT-Filiale, wo letzterer die ihm übergebenen Geldscheine auf ihre Echtheit hin überprüfte. Nachdem er nunmehr davon überzeugt war, dass auch das übrige Päckchen echte Banknoten enthalte, händigte SX., wie von W. (geb. 00.00.0000), M., T. und JS. beabsichtigt, diesen 20.000,-- EUR in bar aus. Noch bevor SX. das ihm übergebene Päckchen überprüfen konnte, entfernte sich JS. mit dem Bargeld. SX. entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von mindestens 18.000,-- EUR und den Tätern selbst zugleich, ihrer vorgefassten Absicht entsprechend, ein Vermögensvorteil in gleicher Höhe. An der Tatbeute wurden die Angeklagten W. (geb. 00.00.0000) und M. sowie die anderweitig Verfolgten JS., CD., WI. und IJ. (beteiligt). JS. erhielt einen Anteil in Höhe von 1.900,-- EUR. QJ. (Fall 12 der Anklage) Am 00. 00. 0000 kam es.... gegenüber dem BW.-Hotel in der UV. … in KL. zu einem Treffen zwischen dem später Geschädigten QJ. und seiner Ehefrau ED. einerseits sowie dem Angeklagten W. (geb. 00.00.0000) und .... VT. andererseits. Zuvor war QJ. in mehreren Telefonaten .....bewusst wahrheitswidrig zugesagt worden, er werde bei dem Treffen für insgesamt 22.000,-- EUR, die in zwei Raten zu 5.000,-- EUR und 17.000,-- € bezahlt werden sollten, insgesamt 50.000,-- Schweizer Franken erhalten. Als Grund für das Tauschgeschäft wurde von Täterseite vorgespiegelt, man verfüge über größere Devisenbeträge. Der Umtausch in Euro sei bei diesen Beträgen in den Banken nicht unproblematisch. Dies glaubte ... QJ. kritiklos. Wie von Anfang an von den Angeklagten M., W. (geb. 00.00.0000) und dem anderweitig Verurteilten YX. (geb. 00.00.0000) geplant, verwickelte W. (geb. 00.00.0000) den Zeugen QJ. bei dem Treffen in ein Gespräch. Dabei hielt QJ. dem Umschlag mit dem darin befindlichen Bargeld in Höhe von 5.000,-- Euro in der Hand. In einem Augenblick der Unaufmerksamkeit griff der Angeklagte W. (geb. 00.00.0000) überraschend zu, riss dem Zeugen den Umschlag aus der Hand und entfernte sich mitsamt der Beute, um das Geld in der Folge für sich und seine Mittäter zu behalten. Aufgrund der plötzlichen Überrumpelungsaktion hatte der Geschädigte QJ. keine Gelegenheit mehr, bei der Wegnahme des Bargeldes dem Angeklagten W. körperlichen Widerstand entgegenzusetzen. Während W. (geb. 00.00.0000) nunmehr zu Fuß flüchtete, stieg VT. in ein vor dem Lokal stehendes Fluchtfahrzeug, das, dem gemeinsamen Tatplan gemäß, von S. (geb. 00.00.0000) und JT. gesteuert wurde. Sowohl W. (geb. 00.00.0000) als auch die in dem Fahrzeug befindlichen Personen trafen sich unmittelbar danach im nahegelegenen Hotel US. in der TE.-Straße …, … KL.. Dort warteten bereits YX. (geb. 00.00.0000), IO. und T.. Bei der anschließenden Verteilung der Tatbeute durch YX. (geb. 00.00.0000) erhielt dieser einen Betrag in Höhe von 1.500,-- EUR. Die Angeklagten W. (geb. 00.00.0000) und M. (dieser stand während der Beuteaufteilung im telefonischen Kontakt) erhielten jeweils 600,-- EUR. T. bekam einen Anteil in Höhe von 100,-- EUR, IO., S. und JT. in Höhe von jeweils 200,-- EUR und IJ. in Höhe von 600,-- EUR. Das Verfahren gegen den Angeklagten T. wurde in diesem Fall gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. PA. (Fall 15 der Anklage) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Oktober oder November 2007 rief W. (geb. 00.00.0000) bei PA., wohnhaft PS.-Straße …, … XE., an und gab sich als „KR.“ aus. Er bezog sich auf einen wenige Wochen zuvor von dem Zeugen PA. abgewickelten Pkw-Kauf und schlug vor, sich wegen eines anderen Geschäfts einmal zu treffen, ohne dieses hierbei näher zu konkretisieren. Bei einem ersten Treffen zwischen dem Angeklagten W. (geb. 00.00.0000) und PA. in einem italienischen Restaurant in ZF., wurde diesem ein Devisentauschgeschäft nach dem oben beschriebenen Muster mit einer Rendite von 20 % vorgeschlagen. Zu einer Einigung kam es hierbei jedoch noch nicht. Im Rahmen weiterer Telefonate einigten sich W. (geb. 00.00.0000) und PA. auf einen Tausch von 100.000,-- SFR gegen 40.000,-- EUR. Da PA. nicht über einen entsprechenden Betrag verfügte, wurde weiter vereinbart, dass er zunächst einen Betrag in Höhe von 25.000,-- EUR zahlen solle, im Gegenzug 100.000,-- SFR erhalte und den Restbetrag bei einem späteren Treffen übergeben solle. Am 00.00.0000 traf sich PA. daraufhin am späten Vormittag mit dem Angeklagten W. (geb. 00.00.0000) in einer Eisdiele in der ZF. Innenstadt. Auf Aufforderung von PA. hin zog W. (geb. 00.00.0000) aus einem mitgeführten Briefumschlag drei 1.000,-- SFR-Scheine heraus, damit PA. diese auf ihre Echtheit hin überprüfen lassen könne. Dieser begab sich mit den Banknoten in die nächstgelegene Filiale der TT. ZF.. Nachdem es sich bei den Banknoten um echtes Geld handelte, konnte PA. den Betrag auf sein Konto einzahlen. Der Absicht des W. (geb. 00.00.0000) gemäß ging PA. deshalb davon aus, dass auch der weitere Inhalt des Briefkuverts echte Banknoten enthalte und hob sodann von seinem Konto bei der TT. ZF. einen Betrag in Höhe von 25.000,-- EUR ab. Mit diesem Geld kehrte PA. zurück in die Eisdiele, wo W. (geb. 00.00.0000) auf ihn wartete. Entgegen der Erwartung des W. (geb. 00.00.0000) händigte ihm PA. jedoch sodann nicht diesen Betrag aus, sondern bestand auf die vorherige Prüfung des restlichen Geldes mit einem von ihm mitgebrachten Geldscheinprüfgerät. W. (geb. 00.00.0000) gab daraufhin wahrheitswidrig vor, das Geld erst aus seinem PKW holen zu müssen und bat PA. zugleich, ihm einstweilen die 25.000,-- EUR auszuhändigen. Als PA. ihm dies verwehrte, forderte W. (geb. 00.00.0000) die bereits übergebenen 3.000,-- SFR zurück. Daraufhin überreichte ihm PA. einen Betrag in Höhe von 1.200,-- EUR, wobei er den zuvor vereinbarten Gewinn in Höhe von 20 % bereits abgezogen hatte. Der von diesem Geschehensablauf überraschte W. (geb. 00.00.0000) willigte ein und verließ anschließend die Eisdiele. Von der Durchführung eines weiteren Geldwechselgeschäfts mit PA. mit falschen Geldscheinen nahm er aus Furcht vor Entdeckung Abstand. KB. (Fall 16 der Anklage) Am Abend des 00.00.0000 wurde der Zeuge KB., wohnhaft JW.-Straße …, … ZP., an einer NA.-Tankstelle an der Bundesstraße B … in DL. vom anderweitig Verfolgten L. angesprochen. Dieser bekundete Interesse am Kauf des PKW Porsche 911 S des Zeugen KB.. Einen oder zwei Tage später erhielt KB. einen Anruf entweder vom Angeklagten W. (geb. 00.00.0000) oder vom Angeklagten T., der sich als Autohändler vorstellte. Mit dem Anrufer vereinbarte KB. ein Treffen für den 00.00.0000 in VZ., Zugleich stellte er in Aussicht, dass auch sein Geschäftsfreund IB. Eigentümer eines PKW Porsche 911 S an einem Verkauf interessiert sei. Am 00.00.0000 kam es daher vereinbarungsgemäß zu einem Treffen in Hotel BU. in VZ., der sich als „FB.“ vorstellte, und der Angeklagte W. (geb. 00.00.0000), der sich als „KR.“ vorstellte, erschienen. Zu dem Treffen waren auch die Angeklagten Q. und M. sowie L. mit angereist, die sich jedoch selbst nicht zum Treffpunkt mit KB. begaben. Bei diesem Treffen am 00.00.0000 wurde erstmals darüber gesprochen, den Fahrzeugkauf in Schweizer Franken abzuwickeln. Sodann vereinbarten die drei Personen ein weiteres Treffen für den gleichen Tag am Geschäftssitz des IB. in der KP.-Straße …, … NK., damit auch dessen Fahrzeug in Augenschein genommen werden könnte. Bei dieser Gelegenheit überreichten die Angeklagten T. und W. (geb. 00.00.0000) den beide potenziellen Fahrzeugverkäufern hochwertigen Champagner und Cognac, um hierdurch zugleich deren Vertrauen in die Seriosität der Beteiligten zu stärken. Während der anschließenden Vertragsverhandlungen schlugen die Angeklagten T. und W. (geb. 00.00.0000) sodann auch vor, ein Geldwechselgeschäft von Schweizer Franken in EUR mit einer Rendite von 20 % - 25 % durchzuführen. Sie begründeten dies damit, dass sie ein Firmengebäude im WG. Freihafen errichten wollten und hierfür Euro-Bargeld benötigten. Letztlich bestand Einigung dahingehend, dass die Angeklagten W. (geb. 00.00.0000) und T. insgesamt 500.000,-- SFR bezahlen sollten. Im Gegenzug sollten sie die beiden Fahrzeuge ausgehändigt bekommen und zudem von KB. 52.000,-- EUR in bar erhalten. Als Termin für die Übergabe eines Teilbetrages in Höhe von 40.000,-- EUR wurde zwischen den Beteiligten und KB. der 00.00.0000 vereinbart. Der Restbetrag sollte zusammen mit den Fahrzeugen am 20.11.2007 übergeben werden. .......Am 00.00.0000 gegen 11.20 Uhr rief der Angeklagte W. (geb. 00.00.0000) bei KB. an, gab sich erneut als „KR.“ aus und teilte mit, dass er nicht selbst kommen und stattdessen seinen Sohn mit dem Paket schicken werde. Zum Zweck der Geldübergabe begab sich deshalb, dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten M., Q., W. (geb. 00.00.0000) und T. entsprechend, am Vormittag des 00.00.0000 der JS., der zusammen mit W. (geb. 00.00.0000), Z. und L. bereits am Vortag in Richtung LJ. gefahren war, zum Hauptbahnhof in LJ.. Dort wartete er ab 11.30 Uhr auf KB., um sich diesem gegenüber als Sohn des „KR.“ auszugeben und diesem ein Päckchen zu überreichen, das lediglich zuoberst und zuunterst echte SFR-Banknoten und im Übrigen nur farbig bedrucktes Papier enthalten hätte. Im Gegenzug sollte KB. im Vertrauen darauf, dass es sich tatsächlich um echte SFR-Banknoten im Wert von 500.000,-- SFR handle, seinerseits 40.000,-- EUR in bar an JS. übergeben. Tatsächlich äußerte jedoch KB. im Rahmen mehrerer Telefonate am 00.00.0000 gegen 11.30 Uhr gegenüber dem Angeklagten W. (geb. 00.00.0000), mit Minderjährigen keine derartigen Geschäfte zu machen und nahm daher von de Geldwechsel und dem Fahrzeugverkauf Abstand, so dass es zu keiner Geldübergabe kam. Bereits im Vorfeld des Treffens hielten die in LJ. beteiligten Gruppenmitglieder insbesondere mit M. und Q. engen telefonischen Kontakt. Diese waren zeitgleich zur Durchführung einer „Trufa“ mit ME. (s.o. C. XII, Fall 13 der Anklage) im Raum ZR.. FU./DT. (Fall 18 der Anklage) Am Abend des 30.11.2007 lernten die Angeklagten Q., der sich als „EV.“ vorstellte, W. (geb. 00.00.0000), der sich als „KR.“ vorstellte sowie die anderweitig Verurteilte TJ., die sich als „KS.“ vorstellte, im Restaurant „BO.“ in ZI. die Eheleute FU. und DT. kennen. Nach dem Treffen beschlossen die Angeklagten Q., W. und ...TJ. in Absprache mit den Angeklagten M. und T., eine sog. Trufa zum Nachteil der Eheleute FU./DT. durchzuführen. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend kam es in der Folge zwischen den genannten Personen und den Eheleuten FU./DT. zu mehreren Telefonaten und Treffen, bei denen die Täter sich als solvente arabische Geschäftsleute ausgaben und das volle Vertrauen der Eheleute FU./DT. erschleichen konnten. Unter anderem fand am 00.00.0000 im Haus der Familie FU./DT. eine gemeinsame Feier statt, anlässlich der es unter Alkoholeinfluss sogar zu einem sexuellen Kontakt zwischen dem Angeklagten Q. (zum Tatzeitpunkt 28 Jahre alt) und der Zeugin DT. (zum Tatzeitpunkt 63 Jahre alt) kam. Bei einem Telefonat mit FU. gelang es dem Angeklagten T., der sich als „Prinz EV.“ und Vater von Q. vorstellte, am 00.00.0000 schließlich, diesen dazu zu überreden, ihm kurzfristig ein Privatdarlehen in Höhe von 20.000,-- EUR zu gewähren. Zugleich spiegelte er bewusst wahrheitswidrig vor, dass dieses Darlehen spätestens binnen zwei Wochen zurückbezahlt werde. Im Vertrauen auf diese Äußerungen übergab FU. dem Angeklagten T. am 00.00.0000 gegen 10.00 Uhr in seinem Pkw vor seiner Kanzlei in der XU.-Straße … in VH. 20.000,-- EUR als Darlehen. Zu einer Rückzahlung des Darlehens kam es jedoch, wie von den Tatbeteiligten von Anfang an geplant, nicht, wodurch dem FU. ein entsprechender Schaden entstand. Bei der anschließenden Verteilung der Beute durch den Angeklagten T. erhielten jedenfalls dieser selbst, die Angeklagten M., W. (geb. 00.00.0000), Q. sowie die anderweitig Verfolgten IJ. und S. (geb. 0000) einen der Höhe nach nicht näher bekannten Anteil. Außerdem erhielten der anderweitig Verurteilte YX. (geb. 00.00.0000) 200,-- EUR sowie der Angeklagte VT. 100,-- EUR. HI. (Fall 20 der Anklage) Am 26.09.2007 gegen 20.00 Uhr sprachen die Angeklagten M., der sich als „FB.“ aus Dubai vorstellte, und W. (geb. 00.00.0000) an einer Tankstelle in ZU. HI. an und äußerten den Wunsch, dessen PKW Aston Martin DB 9 kaufen zu wollen. Der Preis würde für sie keine Rolle spielen. HI. lehnte es zwar ab, zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug im Zeitwert von ca. 150.000,-- EUR zu verkaufen, übergab M. jedoch seine Visitenkarte und Äußerte, dass er möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Verkauf bereit wäre. In den Folgetagen wurde HI. von M. angerufen. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin RZ., wurde HI. in diesem Telefonat zum Mittagessen in ein gehobenes Restaurant auf der UV. in KL. für den 03.10.2007 eingeladen. Am vereinbarten Tag gegen 12.00 Uhr kam es sodann zu einem Treffen zwischen den Zeugen HI. und RZ. sowie den Angeklagten M. und W. (geb. 00.00.0000), den M. als seinen Bruder vorstellte. Bei diesem Treffen berichteten M. und W. (geb. 00.00.0000), dass sie aufgrund internationaler Geschäfte über ein Vermögen in Schweizer Franken verfügten. Sie schlugen HI. vor, ihnen den Aston Martin zu verkaufen und zudem 100.000,-- EUR in bar zu übergeben. Im Gegenzug werde er 475.000,-- SFR in bar erhalten. Ein solches Wechselgeschäft sei erforderlich, da sie Umtauschschwierigkeiten hätten. HI. erteilte den Angeklagten M. und W. (geb. 00.00.0000) am Nachmittag noch keine Zusage. .... Wie von den Angeklagten M. und W. (geb. 00.00.0000) beabsichtigt, erweckten sie durch ihre Äußerungen und Erzählungen, durch die Umstände des Treffens und ihre Verhaltensweise bei HI. den Eindruck, dass es sich bei ihnen tatsächlich um wohlhabende und seriöse Geschäftspartner handle. Aus diesem Grund rief HI. noch am Abend des 03.10.2007 den Angeklagten M. an und erteilte seine Zusage für das vorgeschlagene Tauschgeschäft. Daraufhin kam es am 00.00.0000 gegen 16.00 Uhr zu einem weiteren Treffen zwischen HI. und RZ. einerseits sowie den Angeklagten M. und W. (geb. 00.00.0000) andererseits vor einem Hotel neben dem Casino VD., PZ.-Straße …, … VD.. Dabei sollten die vereinbarten Geldbeträge ausgetauscht werde. Der Pkw sollte in den Abendstunden desselben Tages in JU. durch den Zeugen HI. übergeben werden. Die beiden Angeklagten luden die Zeugen HI. und RZ. in ein nahegelegenes Café ein. auf dem Weg dorthin öffnete W. (geb. 00.00.0000) eine Papiertüte, die er in Händen hielt, und zeigte deren Inhalt kurzzeitig HI.. Darin befand sich ein in eine Klarsichtfolie eingehülltes etwa acht Zentimeter hohes Papierbündel, auf dem obenauf ein echter 1.000,-- SFR-Schein lag, so dass HI., dem Tatplan von M. und W. gemäß, davon ausging, das ganze Päckchen enthalte entsprechendes Bargeld. Die vier Personen setzten sich an einem Tisch vor dem belebten Café. Sodann packte der Angeklagte M. das eingehüllte Bündel aus der Papiertüte und gab dieses an HI.. Wie von M. und W. (geb. 00.00.0000) vorhergesehen, war es diesem peinlich, ein solches Geldpaket in der Öffentlichkeit bei sich zu haben, woraufhin er dieses sofort ohne nähere Betrachtung in die Tasche seiner Lebensgefährtin steckte. Im Gegenzug händigte er dem Angeklagten M., wie von den Beteiligten beabsichtigt, im Vertrauen darauf, soeben Bargeld in Höhe von 475.000,-- SFR erhalten zu haben, 100.000,-- EUR in bar aus. Unmittelbar im Anschluss erhoben sich die Angeklagten M. und W. (geb. 00.00.0000), gaben an, dass ihr PKW im Halteverbot stehe und vereinbarten, sich später zum Abendessen in JU. wieder zu treffen. Sodann verließen die beiden das Café. Erst auf der Rückfahrt aus VD. untersuchte HI. das ihm von M. übergebene Bündel und stellte hierbei fest, dass lediglich zuoberst und zuunterst, sowie einmal inmitten des Päckchens echte 1.000,-- SFR-Scheine lagen. Im Übrigen handelte es sich um bedruckte Papierstücke im Format von 1.000,-- SFR-Banknoten mit dem Aufdruck „Freibier“. HI. entstand hierdurch, wie die Angeklagten M. und W. (geb. 00.00.0000) wussten, ein Schaden in Höhe von 100.000,-- EUR abzüglich 3.000,-- SFR, und ihnen selbst zugleich, ihrer vorgefassten Absicht entsprechend, ein Vermögensvorteil in gleicher Höhe. LR. (Fall 21a der Anklage) Bereits im Laufe des Jahres 2005 traf LR.... auf einem Parkplatz an der Autobahn A … ... auf einen derzeit nicht identifizierbaren Mittäter, der ihn darauf ansprach, ob er seinen PKW Mercedes-Benz SLK sofort oder in näherer Zukunft verkaufen wolle. Der Mann gab an, dass er solche Fahrzeuge nach Dubai verschiffe. Zwar wollte LR. seinen PKW zu diesem Zeitpunkt noch nicht verkaufen, übergab dem Mann jedoch seine Visitenkarte. Daraufhin wurde LR. regelmäßig etwa im Abstand von zwei bis drei Monaten angerufen und gefragt, ob er den Wagen nunmehr verkaufen wolle sowie ob er an Immobilien aus der Schweiz und an Schweizer Devisen interessiert sei. Hierbei wurden Beträge von bis zu 80.000,-- EUR und Gewinnspannen von etwa 30 % in Aussicht gestellt. Im Mai 2006 stimmte LR. dem Verkauf seines PKW zu, und so kam es zu einem Treffen in seinen Büroräumen in der GL.-Straße … in ZF. mit der oben bezeichneten männlichen Person. Beide einigten sich auf einen Kaufpreis in Höhe von 6.000,-- EUR. Einen Teilbetrag in Höhe von 1.000,-- EUR zahlte der Mann sofort an. Den Restbetrag in Höhe von 5.000,-- EUR überbrachten eine Woche später zwei andere Personen. Bei einer der beiden Personen handelte es sich um den Angeklagten W. (geb. 00.00.0000), der sich als „CO.“ vorstellte und vorgab, ein Cousin des Fahrzeugkäufers zu sein. W. (geb. 00.00.0000) übergab bei dieser Gelegenheit an LR. 1.000,-- SFR in bar, die dieser sodann eintauschen sollte. Hierdurch sollte LR., dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, davon überzeugt werden, dass es sich bei den Beteiligten um seriöse Geschäftsleute handelte, und sich deshalb bereit erklären, ein Geldtauschgeschäft von Schweizer Franken in Euro durchzuführen. In der Folgezeit riefen auch W. (geb. 00.00.0000) und weitere unbekannte Mittäter regelmäßig bei ‚LR. an und fragten diesen, ob er weitere Fahrzeuge verkaufen wollte oder Bekannte habe, die ihr Fahrzeug verkaufen wollten. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Juli 2007 nahm dann wieder die Person, die den Mercedes-Benz SLK gekauft hatte, mit LR. Kontakt auf und fragte an, ob dieser entweder ein Fahrzeug zu verkaufen habe oder selbst einen PKW kaufen wolle. Als LR. antwortete, dass er Interesse an einem Fahrzeug der Marke MG habe, gab der Mann vor, dass er einen solchen anbieten könne und vereinbarte mit LR. ein Treffen in einem „JJ.“-Restaurant in ZF.. Zu diesem Termin erschien der unbekannte Mittäter in Begleitung des Angeklagten W. (geb. 00.00.0000) und zeigte mehrere Bilder eines schwarzen MG-Oldtimers. Wie von ihnen beabsichtigt, ging LR. dadurch davon aus, dass der unbekannte Mann ihm dieses Fahrzeug verkaufen wolle und bot seinerseits einen Kaufpreis von 40.000,-- EUR an. Um das Fahrzeug zu besichtigen und den Kauf abzuwickeln, vereinbarten der Mann und LR. schließlich einen Termin für den 00. 00. 0000. Am 00. 00. 0000 gegen 12.00 Uhr trafen sich deshalb LR. und der unbekannte Mittäter an der AT. in QQ. und begaben sich in ein nahegelegenes Café. Dort erzählte der Mann zunächst wiederum, dass er Fahrzeuge nach Dubai und Arabien verschiffe und auch eine Halle im Freihafen WG. habe. Anschließend gab der Mann an, dass er nunmehr Vertrauen zu LR. gefasst habe und bat diesen, das Geld zu zeigen. Daraufhin öffnete LR. seine mitgeführte Aktentasche, in der sich ein Umschlag mit 40.000,-- EUR in bar befand. Völlig unvermittelt grifft der unbekannte Mittäter nunmehr, dem gemeinsam mit dem Angeklagten W. (geb. 00.00.0000) gefassten Tatplan gemäß, in die Aktentasche, entnahm das Kuvert und rannte davon. Aufgrund der plötzlichen Überrumpelungsaktion hatte der Geschädigte LR. keine Gelegenheit mehr, bei der Wegnahme des Bargeldes dem unbekannten Mittäter körperlichen Widerstand entgegenzusetzen. Auf der Straße kam, wie von Anfang an geplant, ein PKW VW Golf II mit geöffneter Beifahrertür herangefahren, in den der unbekannte Mittäter hineinsprang. LR., der ihn verfolgt und fast eingeholt hatte, griff in das Fenster des Fahrzeugs, um sein Geld zurückzubekommen. In diesem Moment fuhr der PKW jedoch weiter, so dass LR. zu Boden geschleudert wurde und sich leichte Verletzungen am rechten Arm und Bein zuzog. Einen solchen Geschehensablauf hatte auch der Angeklagte W. (geb. 00.00.0000) im Rahmen der gemeinsamen Tatplanung zumindest in Erwägung gezogen und im Hinblick auf die erhoffte Tatbeute billigend in Kauf genommen. Kurz darauf rief der angeklagte W. (geb. 00.00.0000) bei LR. an und äußerte, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. LR. solle nicht zur Polizei gehen, da sein Cousin lediglich überreagiert und sich verfolgt gefühlt habe. Er werde zurückkommen und das Geld zurückbringen. Gegen 12.55 Uhr rief auch der unbekannte Mittäter in Absprache mit W. (geb. 00.00.0000) nochmals bei LR. an, kündigte an, dass dieser das Geld in ZF. zurückbekommen werde, und forderte ihn auf, nicht zur Polizei zu gehen, da sie wüssten, wo er wohne. Sie kämen auch nicht aus Dubai, sondern aus Kolumbien, und LR. wisse ja, was dies bedeute. Entgegen der Erwartung der Täter, befand sich LR. zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits bei der Polizei, um Strafanzeige zu erstatten.“ b) S. Der Bruder des W., der Angeklagte S., wurde am 00.00.0000 in MM. geboren. Wie sein Bruder hat auch er keine Schulbildung erhalten und kann kaum lesen noch schreiben; gleichwohl ist es ihm gelungen, eine Führerscheinprüfung zu bestehen, wobei er den theoretischen Teil in mündlicher Form absolviert hat. Auch der Angeklagte S. ist nach „Zigeunerart“ - so die Bezeichnung durch den Angeklagten selbst - verheiratet. Mit seiner Frau UC., unter deren Adresse er allerdings nicht gemeldet ist, hat er einen drei Jahre alten Sohn. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: 1. Am 04.02.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 2. Am 10.09.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Nürnberg wegen schweren Raubes und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Hintergrund der Verurteilung war die Begehung von Rip-Deals nach Art der in dem oben auszugsweise wiedergegebenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Führt geschilderten Vorgehensweise, wobei der Angeklagte S. in erster Linie als Fahrer fungierte. Das Amtsgericht hat allerdings ausdrücklich festgestellt, dass die Bandenmitglieder, darunter der Angeklagte, sich darin einig waren, notfalls Gewalt anzuwenden, um an die begehrten Gelder zu gelangen, falls ein Betrug scheitern sollte. c) X. Der Angeklagte X. wurde am 00.00.0000 in LU./Polen geboren. Wie seine Mitangeklagten hat auch der Angeklagte X. keine Schule besucht. Er ist Kupferschmied und hat mehrere Jahre als solcher gearbeitet. Vor etwa 15 - 20 Jahren kam der Angeklagte nach Deutschland. Seine Eltern sind vor mehr als zehn Jahren verstorben. Der Angeklagte ist mit EB. nach Roma-Art verheiratet. Das Paar hat drei Kinder im Alter von fünf bis 17 Jahren. Der Angeklagte ist Eigentümer mehrerer Häuser, die er über ein Bankinstitut finanziert hat. Derzeit erzielt er aus der Vermietung von Wohnungen monatlich 1.800 €. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: 1. Am 18.05.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Kaiserslautern wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 2. Am 18.12.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Bergisch Gladbach wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 3. Am 24.10.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen. 2. Feststellungen zur Sache a) Zu W. Am 00.00.0000 wurde die Wohnung JR.-Straße … in OF. durchsucht, in der der Angeklagte W. zwar nicht gemeldet war, in der aber seine Frau und seine Kinder leben und in der auch er sich regelmäßig aufhielt. Im Rahmen der Durchsuchung wurde in einem Behältnis auf dem Kleiderschrank im Schlafzimmer ein schwarzer Revolver ohne Markenbezeichnung, der zu einer scharfen Waffe umgebaut worden und mit sechs Patronen geladen war, aufgefunden, der von dem Angeklagten dort aufbewahrt wurde. Im Kinderzimmer wurden ein Teleskopschlagstock und ein selbst gebauter Totschläger - ein Holztischbein, welches mit zahlreichen herausstehenden Schrauben versehen war - aufgefunden. Auch diese Waffen wurden von dem Angeklagten dort aufbewahrt. b) Zu S. Im April/Mai 2009 hatte der heute 84 Jahre alte Zeuge K. seinen Wagen, eine Mercedes S-Klasse mit Luxusausstattung, vor dem ZD.-Baumarkt in WY. geparkt. Als der Zeuge umständlich - behindert durch zwei Gehhilfen - versuchte, in seinen Wagen einzusteigen, wurde er von dem Angeklagten S. angesprochen. Nachdem der Angeklagte dem Zeugen zunächst beim Einsteigen behilflich gewesen war, stellte er sich als „QO.“ vor und fragte, ob der Zeuge seinen Wagen verkaufen wolle. Der Angeklagte erklärte, er sei bereit, mehr als 20.000 € für den Wagen zu bezahlen, was K. großzügig fand, und zeigte dem Zeugen sodann ein mitgeführtes Bündel Euro-Scheine. Erklärend fügte der fast fehlerfrei deutsch sprechende Zeuge hinzu, er und seine Familie kämen aus Dubai; sein Onkel betreibe einen sehr großen Autohandel in WG., über welchen er Wagen der Luxusklasse zum Weiterverkauf in Dubai aufkaufe. Der Zeuge lehnte das Angebot jedoch ab. Auf Bitten des Angeklagten gab der Zeuge - der den Wagen eigentlich durchaus verkaufen wollte - diesem aber seine Telefonnummer. Etwa zehn Tage nach diesem Zusammentreffen rief der Angeklagte bei dem Zeugen an. Er erzählte dem Zeugen von seinem Onkel und seinem Cousin, die Ölquellen besäßen. Im Falle eines Verkaufs des Mercedes - so erklärte der Angeklagte - könne er dem Zeugen den Kaufpreis in Schweizer Franken bezahlen. Der Zeuge erwiderte darauf, dass er - falls es überhaupt zu einem Vertragsschluss käme - die Bezahlung in Euro erhalten wolle. Zum Führen weiterer Verhandlungen gab der Angeklagte dem Zeugen seine Mobilfunknummer und verabredete sich mit ihm in einem Café in der WY. Innenstadt. Das verabredete Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen fand in WY. statt. Nachdem man eine Weile über Belangloses gesprochen und der Angeklagte mehrfach Telefongespräche in ausländischer Sprache geführt hatte, bot er dem Zeugen an, wesentlich mehr als die zunächst angebotenen 20.000 € - nämlich 30.000 € - für dessen Wagen zu bezahlen. Allerdings müsse er - der Angeklagte - den Kaufpreis in Schweizer Franken bezahlen. Auf entsprechende Nachfrage des Zeugen, erklärte der Angeklagte, eine Bezahlung in Euro sei nicht möglich, weil er als Ausländer die Schweizer Franken nicht bei einer deutschen Bank umtauschen könne. Er zog ein 1.000-SFR-Schein aus seiner Kleidung und steckte diesen dem Zeugen mit der Aufforderung in die Tasche, die Banknote auf ihre Echtheit hin überprüfen zu lassen. Der Zeuge hegte nach diesem Treffen Misstrauen gegen den Angeklagten und holte verschiedene Erkundigungen ein. Unter anderem ließ er den von dem Angeklagten erhaltenen 1.000-SFR-Schein bei einer Bank überprüfen. Die Bank bestätigte die Echtheit der Banknote und erklärte dem Zeugen außerdem auf dessen Nachfrage, dass sie Schweizer Franken nur von Kunden, die ein Konto bei ihr unterhielten, umtauschten. Der Zeuge informierte sich außerdem bei einer Bank in KL. wegen eines eventuellen Umtauschs von Schweizer Franken; die Bank erklärte dem Zeugen, er könne Schweizer Franken nach Vorlage seines Personalausweises umtauschen. In einem weiteren Telefonat bot der Angeklagte dem Zeugen nunmehr allerdings ein anderes Geschäft an. Er schlug vor, dem Zeugen seinerseits ein Mercedes SLK-Cabriolet für 25.000 € in bar zu verkaufen. Dieser Wagen sei für den Autohandel seines Onkels gekauft worden. Man werde ihn aber in Dubai nicht los, weil dort keine offenen Wagen gefragt seien. Der Zeuge fand das logisch und war an dem Wagen interessiert, weil seine Cousine ein derartiges Auto suchte. Er erklärte dem Angeklagten aber, keine 25.000 € zur Verfügung zu haben. Der Angeklagte erwiderte darauf, er könne dem Zeugen 50.000 SFR geben, die dieser dann in Euro umtauschen könne; mit dem umgetauschten Geld könne er - der Zeuge - dann das Cabrio bezahlen. Der Zeuge wurde erneut misstrauisch, aber nicht misstrauisch genug. Auf entsprechende Nachfragen des Zeugen erklärte der Angeklagte, seine Familie könne das Geld nicht in der Schweiz umtauschen, weil man an der Grenze kontrolliert werde; die Familie habe Geld in Schweizer Franken - man verfüge über Millionen - umgewechselt, weil man gedacht habe, dass dies eine sichere Währung sei; nunmehr fürchte man aber, dass der Franken abgewertet werde. Der Zeuge erklärte sich daraufhin einverstanden, Schweizer Franken für den Angeklagten zu tauschen; er kündigte außerdem der CR.-Bank KL. den Umtausch an und verabredete sich mit dem Angeklagten in einem Café direkt neben dieser Bank. Anfang Juni 2009 kam es zu dem Treffen in KL., zu dem der Zeuge mit seiner Ehefrau erschien. Im Bahnhof war - auch wegen eines Fußballspiels - viel Betrieb. Der Angeklagte war sehr nervös und sagte zu dem Zeugen: „Hier ist ja überall Polizei“, worauf der Zeuge entgegnete, dass man doch nichts Kriminelles mache. Sodann verlangte der Zeuge, die Schweizer Franken zu sehen. Der Angeklagte holte einen Umschlag hervor, übergab ihn jedoch nicht, sondern hantierte damit herum, bis der Zeuge ihn aufforderte, ihm den Umschlag zu geben. Hierüber geriet der Angeklagte in Wut, beschimpfte den Zeugen und lief davon. Kurze Zeit später rief der Angeklagte reumütig den Zeugen an, entschuldigte sich und bat um ein neues Treffen. Dieses lehnte der Zeuge zwar ab; er fühlte sich aber noch verpflichtet, dem Angeklagten den bereits bei dem ersten Treffen übergebenen 1.000-SFR-Schein irgendwie zurückzugeben. Nach etwa zwei Wochen rief ein Mittäter des Angeklagten an, der sich als Cousin „YL.“ des Angeklagten und Sohn des den Autohandel betreibenden Onkels vorstellte. Er entschuldigte sich für das Benehmen des Angeklagten und schlug ein Treffen mit seinem – „YL.“ - Vater vor, der nicht nur den Autohandel in WG. und Ölquellen Arabien, sondern auch zahlreiche weitere Firmen in Deutschland besitze und sich derzeit zu einer Kur in VD. aufhalte. Er – „YL.“ - selbst habe in WX. Wirtschaftswissenschaft studiert. Die Familie - so erklärte „YL.“ - benötige zum Ankauf von Autos in Deutschland dringend Euro. Man verabredete ein Treffen im Hotel YA. in WY.. Als der Zeuge in dem Hotel eintraf, warteten dort bereits der Angeklagte, „YL.“ und ein weiterer Mittäter des Angeklagten - ein älterer Mann, der dem Zeugen als ˶Onkel˝ des Angeklagten vorgestellt wurde. Von dem Hotel aus fuhr man mit dem Wagen des Zeugen zu einem Restaurant. Angesichts des Verhaltens und des Schmucks des „Onkels“ gelangte der Zeuge schnell der Überzeugung, dass es sich nicht um einen vermögenden Mann und nicht um den Vater von „YL.“ handeln könne. Der Angeklagte und „YL.“ sprachen zunächst über das Leben in Dubai, unter anderem über die angeblich vorhandenen neun Frauen des „Onkels“ und ihre eigenen fünf bis sieben Frauen und über die von „YL.“ am Arm getragene Uhr der obersten Preisklasse. Der „Onkel“ selbst sprach bis auf ganz wenige Worte kein Deutsch und beteiligte sich nicht an der Unterhaltung. Schließlich kamen der Angeklagte und „YL.“ erneut auf die Möglichkeit eines Umtauschs von Schweizer Franken in von ihnen dringend benötigte Euro zu sprechen. Der Zeuge lehnte dieses Ansinnen jedoch ab. Im Hinblick auf die bei dem ersten Zusammentreffen mit dem Angeklagten erhaltenen 1.000 SFR übergab er allerdings 300 €. In der Folgezeit kam es zu weiteren Telefonaten zwischen dem Zeugen und „YL.“ wegen des Verkaufs des Cabrios an den Zeugen. Es wurde schließlich ein Treffen auf dem Parkplatz vor dem Hotel YA. verabredet; bei diesem Treffen sollten zunächst 50.000 SFR von „YL.“ gegen 25.000 € von dem Zeugen getauscht und sodann das Cabrio übergeben werden. Die 50.000 SFR sollte der Zeuge in der Folgezeit umtauschen. Am 00.00.0000 begab sich der Zeuge wie verabredet zu dem Parkplatz. Dort traf er allerdings für ihn überraschend nicht „YL.“, sondern den Angeklagten an. Der Angeklagte stieg zu dem Zeugen in den Wagen, gab sich unterwürfig und erklärte, „YL.“ könne den Termin wegen eines anderen „Millionengeschäfts“ nicht wahrnehmen. Sodann fragte er, ob der Zeuge das Geld bei sich führe, was dieser bejahte. Daraufhin packte der Angeklagte ein Bündel Papierscheine aus, welches oben und unten mit jeweils einem echten 1.000-SFR-Schein versehen war, im Übrigen aber Falschgeld enthielt. Der Zeuge entnahm seiner Brusttasche einen Briefumschlag mit 25.000 € und wollte nunmehr um die Schweizer Franken bitten, um diese zunächst zu zählen. Statt dessen packte der Angeklagte mit festem und schmerzhaftem Griff die den Umschlag haltende Hand des Zeugen, hielt diese kurzzeitig auf Abstand fest und entriss ihr dann zerrend den Umschlag, wobei er dem Zeugen eine leichte Kratzverletzung am Handrücken zufügte. Sodann öffnete der Angeklagte die Tür, sprang aus dem Wagen und lief davon. Das von dem Angeklagten mitgeführte (Falsch-)Geldbündel fand der Zeuge später im Fußraum des Beifahrersitzes auf. Der Angeklagte beabsichtigte, fortlaufend Betrugstaten nach dieser Begehungsweise auszuführen und sich dadurch eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. c) X. aa) Ende März/Anfang April 2009 sprach der Angeklagte X. in KL. aus einem PKW heraus den Geschädigten YJ. an und fragte ihn, ob er sein Auto verkaufen wolle. Es wurde ein Treffen vereinbart, zu dem der Angeklagte erschien und sich als „IN.“ vorstellte. Nach einer Reihe weiterer Treffen und Telefonate überredete der Angeklagte den Geschädigten, seinen Oldtimer für 100.000 SFR zu verkaufen. Am 00.00.0000 trafen sich der Geschädigte und der Angeklagte auf der UV. in KL. in einem Restaurant zur Abwicklung des Kaufes. Der Angeklagte zeigte dem Geschädigten ein Beautycase und öffnete dieses. Obenauf lagen zwei 1.000-SFR-Scheine und darunter Papierschnitzel. Der Geschädigte ging jedoch davon aus, dass es sich um echte 100.000 SFR handelte, übergab den Fahrzeugschlüssel und erklärte, er wolle nun die Scheine auf Echtheit überprüfen lassen. In diesem Moment schob der Angeklagte dem Geschädigten das Case zu und lief zu dem Oldtimer. Es gelang jedoch nicht, dieses zu starten, weil er eine Sperrvorrichtung nicht überwinden konnte. Als der Geschädigte merkte, dass sich unter den beiden echten 1.000-SFR-Scheinen nur Papierschnipsel befanden, lief er zu dem Oldtimer; der Angeklagte flüchtete zu Fuß. Der Angeklagte beabsichtigte, fortlaufend Taten nach dieser Begehungsweise auszuführen und sich dadurch eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. bb) Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in NL. am 00.00.0000 wurde im Schlafzimmer ein Totschläger, nämlich ein Lederschlagstock aufgefunden, den er dort verwahrte. II. Beweiswürdigung 1. Zu W. Die Feststellungen den Angeklagten W. betreffend beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten und den im Übrigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. 2. Zu S. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten S. beruhen auf seiner eigenen Einlassung und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug, außerdem auf der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg. Zur Sache hat sich der Angeklagte nicht eingelassen. Die Feststellungen zum Tathergang an sich beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen K.. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal die geschilderte Vorgehensweise der in dem auszugsweise wiedergegebenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Führt dargestellten „Masche“ entspricht; dass der Zeuge diese Art der Tatbegehung unabhängig vom eigenen Erleben kennt, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Abgesehen davon hat der Zeuge auch wiederholt seine Gedankengänge - etwa sein immer wieder aufflammendes Misstrauen - und seine Vorsichtsmaßnahmen, - das Einholen von Erkundigungen bei Banken oder die Mitnahme seiner jüngeren, kampfsporttreibenden Ehefrau zu dem Treffen am KL. Hauptbahnhof - geschildert; auch dies spricht ganz erheblich für ein eigenes Erleben. Die Kammer folgt dem Zeugen insbesondere auch soweit er das Entreißen der 25.000 € geschildert hat. Umstände, dass der Zeuge den Angeklagten vorsätzlich oder versehentlich falsch belasten würde, sind nicht ansatzweise zu erkennen; ganz im Gegenteil hat der Zeuge in der Hauptverhandlung bekundet, den Angeklagten nicht als Täter „QO.“ wiederzuerkennen. K. hat dazu erklärt, er sehe „QO.“ nicht auf der Anklagebank. Befragt, ob es sich bei dem Angeklagten um „QO.“ handeln könnte, hat der Zeuge den Angeklagten in Augenschein genommen und bekundet, wenn dieser „QO.“ sei, dann sei er jetzt zurecht gemacht und er glaube nicht, dass er sich täusche und der Angeklagte doch QO. sei. Er merke sich vor allem die Mimik seines Gesprächspartners, das sei er von Berufs wegen gewohnt - der Zeuge war Psychiater. Folgende Umstände beweisen allerdings die Täterschaft des Angeklagten: Aus dem Zusammenhang seiner Aussagen ist zu entnehmen, warum K. den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannte; er hat gleichsam selbst den Grund angegeben: Im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ist die Wahllichtbildmappe auszugsweise in Augenschein genommen worden. Zu einem Foto des Angeklagten hat K. erklärt, dass dies sehr gut „QO.“ sein könne; er wäre sicherer, wenn er auch die Mimik beurteilen könne, was naturgemäß beim Foto nicht möglich ist. Auf diesem Bild trägt der Angeklagte einen Kurzhaarschnitt und einen Oberlippenbart. In der Hauptverhandlung erschien er dagegen mit etwa kinnlangen, zurückgekämmten, gegelten und „strubbelig“ gelockten Haaren und bartlos. Das fragliche Foto, das dem Zeugen OM. zufolge im Mai 2009 gefertigt wurde (also ungefähr zur Tatzeit), hat kaum noch Ähnlichkeit mit der Erscheinung des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Davon hat sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme überzeugt, und auch K. hat folgerichtig den Angeklagten in Hauptverhandlung nicht als die Person auf dem Foto wiedererkannt. Das Gericht hat keine Zweifel, dass der Zeuge den Angeklagten in der Hauptverhandlung deshalb nicht erkannt hat, weil der Angeklagte sein Aussehen - insbesondere Frisur und Barttracht - deutlich verändert und auch durch einen Wechsel des Kleidungsstils - „QO.“ hat nach Bekundung des Zeugen immer Anzug, Hemd und Krawatte getragen, der Angeklagte erschien wie sein mitangeklagter Bruder zur Hauptverhandlung in Freizeitkleidung - ganz erheblich auf sein Erscheinungsbild eingewirkt hat - worauf immer das auch zurückzuführen ist. Auch die vom Zeugen beschworene Mimik ermöglichte keinen Aufschluss, denn der Zeuge hat weder während der Vernehmung noch sonst in der Hauptverhandlung, etwa bei der Inaugenscheinnahme des Angeklagten, Gelegenheit gehabt, unbefangene Mimik des Angeklagten mitzuerleben. Im Rahmen der Ermittlungen und damit zeitlich näher an der Tat hat der Zeuge den Angeklagten auf dem fraglichen Foto dagegen mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererkannt. Dies hat der damals die Lichtbilder vorlegende Kriminalbeamte - der Zeuge OM. - bekundet, auch K. hat das in der Hauptverhandlung angegeben. K. hat damals das Foto des Angeklagten nach genauer und eingehender Betrachtung der Bilder ausgewählt, und nicht etwa leichtfertig irgendein Foto benannt, etwa um sich oder dem Zeugen OM. ein Erfolgserlebnis zu verschaffen. Für eine sorgfältige und bedachte Auswahl spricht die Bekundung des Zeugen OM., wonach mehrfach Lichtbildvorlagen stattgefunden hätten. Zunächst seien dem Zeugen K. Vergleichsfotos vorgelegt worden, auf die die von ihm gegebene Täterbeschreibung gepasst habe; bei dieser ersten Vorlage habe K. niemanden erkannt. Anschließend seien K. weitere Lichtbilder (Lichtbildordner 1 - 18) vorgelegt worden, auf denen er „QO.“ aber nicht erkannt habe. Nach weiteren Ermittlungen sei man schließlich auf die Familie AE. gestoßen und es seien K. schließlich erneut Fotos (Lichtbildordner 19 - 26) gezeigt worden; dabei habe er auf Bl. 23 den Angeklagten auf einem im Rahmen der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach der Festnahme gefertigten Bild wiedererkannt. Das war keine leichte Auswahl, weil inzwischen ja auch Fotos von Familienangehörigen dabei waren, die alle eine gewisse „Grundähnlichkeit“ aufwiesen. Für die Sorgfalt, die K. bei der Wahllichtbildvorlage übte, spricht ja auch, dass er den Angeklagten im Rahmen der dritten Lichtbildvorlage nicht mit Sicherheit sondern „lediglich“ mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererkannt und außerdem bekundet hat, im Rahmen einer Gegenüberstellung werde er ihn wiedererkennen. Schon von der Motivation her leuchtet ein, dass K. von sich aus bestrebt war, den „richtigen“ Täter zu identifizieren: nur von diesem kann er Aufklärung über den Verbleib des Geldes erhoffen. Dass er nur „hohe Wahrscheinlichkeit“ bescheinigte, zeigt sein Bewusstsein, dass Fotos einen Menschen bestenfalls zweidimensional abbilden. Ausdrücklich deshalb war er so vorsichtig bei der Identifizierung; dass ein Merkmal bei „QO.“, den er ja länger und unbefangen bei mehrfachen Begegnungen betrachtet hat, unvereinbar mit dem Angeklagten sei, hat er selbst ausgeschlossen. Der Identifizierung durch einen solchen selbstkritischen Zeugen kommt natürlich ein ungleich höherer Beweiswert zu als der durch solche Zeugen, die in vergleichbarer Situation mit großem Beharren, aber eben leichtfertig „hundertprozentig“ sicher sind, gerne z.B. wegen „der stechenden Augen“. Entscheidend ist aber neben den Angaben K., die als Zeugenaussage naturgemäß mit einer Unsicherheit behaftet ist, folgendes: K. hat sich die ihm von „QO.“ mitgeteilte Mobilfunknummer gemerkt und in seinem Handy gespeichert. Anhand dessen hat die Polizei, wie OM. ausgeführt hat, ermittelt, dass diese Telefonnummer dem Handy des Angeklagten zuzuordnen ist. Der Zeuge OM. hat insoweit bekundet, dass die K. von „QO.“ übergebene Mobilfunknummer überprüft und dabei zunächst festgestellt worden sei, dass sie für eine „nichtexistente“ Person ausgegeben gewesen sei. Es seien außerdem Verbindungen von dem Handy zum Anschluss K. ermittelt worden. Von diesen Verbindungen abgesehen sei nahezu ausschließlich zu Mobilfunknummern telefoniert worden, die wiederum für „nichtexistente“ Personen ausgegeben worden waren. Daneben seien lediglich drei Verbindungen zu Festnetzanschlüssen ermittelt worden. Durch die Rückverfolgung der diversen Telefonnummern seien dann die Familien AE. und UT. in den Focus der Polizei gerückt. So sei zunächst festgestellt worden, dass die jeweils ersten (gegen 7 Uhr morgens) und letzten (gegen 23:00 Uhr) mit dem Handy durchgeführten Telefongespräche eines Tages über einen Sendemast geführt wurden, der u. a. die JR.-Straße in OF. bedient. Sodann habe ermittelt werden können, dass eine der drei Verbindungen zum Festnetz eine Verbindung zu einem Krankenzimmer im RX.-Krankenhaus gewesen sei, in dem zum fraglichen Zeitpunkt eine zwischenzeitlich verstorbene Person namens EP. aus DL. sowie der frühere Mitangeklagte ZB. aus OF. untergebracht gewesen seien. Im Anschluss daran sei festgestellt worden, dass ZB. in dem Haus JR.-Straße … in OF. lebe; in demselben Gebäudekomplex lebten auch Mitglieder der mit der Familie UT. verschwägerten Familie AE., beide einschlägig für Ripdeals polizeibekannt. Angesichts der so in Verdacht geratenen Familien AE. und UT. und der von K. bei der Polizei abgegebenen Beschreibung des „QO.“ habe man den Angeklagten und seine Brüder als möglichen Täter in Verdacht gehabt. Eine andere Verbindung des Handys des „QO.“ zum Festnetz habe eine SMS auf das Diensttelefon der Bewährungshelferin ES. betroffen. Wie schon in ihrer polizeilichen Vernehmung durch OM., die durch dessen Zeugenaussage in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, hat Frau ES. auch in der Hauptverhandlung bestätigt, dass es sich bei der angewählten Nummer um ihren Dienstanschluss - ihre „Durchwahl“ - handele. Zu dem Inhalt oder Absender der SMS könne sie keine Angaben machen. Auf die ihr vorgehaltene Täterbeschreibung durch K. hat die Zeugin ES. erklärt, dass die Beschreibung nur auf drei Personen passe, die sie in der Bewährung betreue, u. a. auf den Angeklagten, den sie damals betreut habe. Die Kammer hat die Zeugin ausdrücklich nach den Brüdern des Angeklagten befragt, weil diese eine prägnante Familienähnlichkeit aufweisen. Die Zeugin konnte eine Verwechslung aber sicher ausschließen: Ein anderes Mitglied der Familie AE. oder der verwandten/verschwägerten Familien UT., QP., LX. oder NM. habe sie nicht betreut. Das Gericht hat natürlich erwogen, dass der Anschluss der Zeugin nur versehentlich durch einen anderen (etwa einen Bruder) angewählt worden war und dass der Angeklagte damit nichts zu tun gehabt haben könnte. Das hält die Kammer aber angesichts der Verbindung zu ZB. für so unwahrscheinlich, dass sie diese Möglichkeit verwirft, auch wenn die Kammer die Beweistatsachen aus dem Beweisantrag vom 30.06.2010 zugrunde legen muss, wonach – zusammengefasst -der Angeklagte ungebildet und nicht nur nicht lesen und schreiben und deshalb gar keine SMS via Handy verschicken, sondern auch keine sinnhaften Sätze schriftlich bzw. per SMS bilden kann. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Inhalt der unbekannt gebliebenen SMS muss weder sinnhaft, geschweige denn orthographisch und grammatisch korrekt gewesen sein. Abgesehen davon kann der Angeklagte ohne Weiteres einen Dritten gebeten haben, die SMS für ihn zu versenden. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass sie keinen konkreten Grund feststellen konnte, warum ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte seine Bewährungshelferin anrufen wollte. Denkbar wäre es, dass der Angeklagte sich nur nach seinem nächsten Termin erkundigen wollte. Die Kammer verkennt auch nicht, dass jedes einzelne Indiz, was gegen den Angeklagten spricht, nicht so schwerwiegend und zwingend ist, dass eine andere Möglichkeit als die Täterschaft des Angeklagten ausscheidet, zumal bis auf die Verbindung zu der Bewährungshelferin die Indizien ja auch auf seine Brüder W. und Z. mehr oder weniger zutreffen; auf diese trifft allerdings die Altersangabe nicht zu. Bei Zusammenschau aller Umstände ist die Kammer aber überzeugt, dass es sich bei „QO.“ um den Angeklagten gehandelt hat. Die Möglichkeit, dass K. den Angeklagten im Rahmen der dritten Lichtbildvorlage unzutreffend als „QO.“ identifiziert hat und zugleich die von „QO.“ benutzte Mobilfunknummer nicht dem Angeklagten, sondern einer anderen, aber auch in Verbindung zu der Zeugin ES. stehenden Person zuzuordnen ist, bleibt eine rein theoretische, praktisch aber ausscheidende Variante. Denn die Art der Tatbegehung ist dem Angeklagten alles andere als fremd, sie stimmt vielmehr mit derjenigen überein, die der Verurteilung durch das Amtsgericht Nürnberg vom 10.09.2009 zugrundeliegt. Dass der Angeklagte in den Fällen, die dieser Verurteilung zugrunde liegen, zwar im wesentlichen nur als „Fahrer“ aufgefallen war, ändert nichts daran, dass er die Begehungsweise kannte. Der zeitliche Ablauf der dort abgeurteilten Taten und die zwischenzeitlich erfolgte rechtskräftige Verurteilung seines Bruders W. zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte sozusagen „aufgestiegen“ ist und in Zukunft den ja nun zeitweise ausfallenden W. ersetzen sollte, der wegen des (Über-)Haftbefehls der Kammer nicht in den offenen Vollzug kam, was in der Hauptverhandlung lang und breit thematisiert worden ist. 3. Zu X. Die Feststellungen betreffend X. beruhen auf seiner geständigen Einlassung. III. Rechtliche Würdigung 1. Zu W. Der Angeklagte W. hat sich wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz gem. § 52 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 WaffG strafbar gemacht. 2. Zu S. Der Angeklagte S. hat sich wegen Raubes in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in Tateinheit mit Körperverletzung gem. §§ 223, 249 I, 263 I; II, III Nr. 1, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht. Der Zeuge K. hat die eigentliche Raubhandlung, das Entreißen des Geldes, in der Hauptverhandlung anhand der Staatsanwaltschaft demonstriert. Danach liegt kein Überraschen im Sinne der „Handtaschenraubfälle“ vor. Der Angeklagte musste und hat K. gezielt durch das Ergreifen und Festhalten der Hand von sich weggehalten, um Platz zu haben, sich abzustützen und ungehindert mit der anderen Hand den Wagen öffnen und aussteigen zu können. 3. Zu X. Der Angeklagte X. hat sich wegen versuchten Betruges und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz gem. § 263 I; II, III Nr. 1, 22, 23, 53 StGB, § 52 Abs. 3 Ziff. 1 WaffG strafbar gemacht. IV. Strafzumessung 1. Zu W. Ausgangspunkt für die Strafzumessung war § 54 Abs. 3 WaffG, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer sein Geständnis berücksichtigt, das er zwar erst sehr spät abgelegt hat, dem aber gleichwohl strafmildernde Wirkung zukommt. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass das Waffendelikt auch nach der Verurteilung durch das Landgericht Nürnberg-Führt vom 17.11.2009 noch bis zum 00.00.0000 andauerte, was auf eine gewisse Skrupellosigkeit hindeutet. Die Kammer hat eine Strafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Führt und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen von sechs Monaten (Anklagefall 6a), einem Jahr sechs Monaten (Anklagefall 6b), einem Jahr drei Monaten (Anklagefall 10), einem Jahr sechs Monaten (Anklagefall 12), einem Jahr (Anklagefall 15), neun Monaten (Anklagefall 16), neun Monaten (Anklagefall 18a) zwei Jahren (Anklagefall 20) und einem Jahr neun Monaten (Anklagefall 21a) hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet, weil das Waffendelikt aus dem kriminologischen Rahmen der anderen Taten fällt. 2. S. Ausgangspunkt der Strafzumessung war § 249 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 249 Abs. 2 StGB geprüft, dies jedoch im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall kann dann vorliegen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr und zwar nach unten abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens angezeigt ist. Für einen minder schweren Fall sprach zwar, dass das Maß der Gewalt gering gewesen ist. Schon die erhebliche Beute sprach allerdings deutlich gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Hinzu kam das Anknüpfen an die bereits in der Verurteilung vom 10.09.2008 durch das Amtsgericht Nürnberg geschilderten Vorgehensweise in gesteigerter Form; während der Angeklagte nämlich damals im Wesentlichen „nur“ als Fahrer involviert war, ist er nunmehr selbst ganz intensiv und unmittelbar tatausführend tätig geworden. Schließlich lässt die Hartnäckigkeit, mit der auch durch den Angeklagten dem Opfer auf ganz verschiedene Weise Geld entlockt werden sollte, die Annahme eines minder schweren Falls nicht zu. Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer jedoch das geringe Maß der Gewalt sehr strafmildernd berücksichtigt. Die Kammer hat auch nicht außer Acht gelassen, dass der Angeklagte noch jung und nunmehr zum ersten Mal als Erwachsener verurteilt worden ist. Angesichts seiner Jugend und seiner Haftunerfahrenheit ist von einer besonderen Haftempfindlichkeit des Angeklagten, der auch Familienvater ist, auszugehen. Strafmildernd wirkt im Übrigen, dass die im Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.09.2008 gewährte Bewährung nahezu sicher widerrufen wird. Zu Lasten des Angeklagten musste sich insbesondere die große Beute auswirken. K. trifft der Verlust des Geldes nach eigenem Bekunden hart, weil es sich um einen großen Teil der Ersparnisse für seinen Ruhestand gehandelt hat, mit dem er in Vorkasse für den Mercedes getreten ist. Ganz besonders strafschärfend hat die Kammer daneben berücksichtigt, dass der Angeklagte nur zehn Monate vor der Tat wegen gleichgelagerter Taten verurteilt worden ist. Hinzu kam, dass er sein Tun sogar intensiviert hat, indem er sich nicht mehr lediglich als Fahrer sondern unmittelbar Tatausführender betätigt hat. Die beabsichtigte Warnfunktion einer Strafaussetzung zur Bewährung hat dabei offenbar praktisch keinerlei Wirkung entwickelt; jedenfalls hat sich der Angeklagte von der laufenden Bewährung nicht von der neuerlichen, gleichgelagerten Straffälligkeit abhalten lassen. Die Kammer hat auch nicht außer acht gelassen, dass der Angeklagte ein altes und gehbehindertes Opfer geschädigt hat, dessen Wehrfähigkeit zwar nicht aufgehoben, aber deutlich eingeschränkt war. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich außerdem tateinheitlich wegen versuchten Betruges und Körperverletzung strafbar gemacht hat. Nach alledem hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 3. X. Ausgangspunkt der Verurteilung wegen Betruges war § 263 Abs. 3 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Hinsichtlich der Verurteilung wegen des Waffendelikts war gemäß § 54 Abs. 3 WaffG von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren auszugehen. Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer insbesondere das Geständnis des Angeklagten bereits ansatzweise bei der Haftprüfung, jedenfalls zu Beginn der Hauptverhandlung ganz erheblich strafmildernd berücksichtigt. Zu Lasten des Angeklagten musste sich hinsichtlich des Betruges auswirken, dass die erstrebte Beute hochwertig war. Die Kammer hat auch nicht außer Acht gelassen, dass der Angeklagte vorbestraft ist - und zwar den Betrug betreffend auch einschlägig -, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass bislang nur Geldstrafen gegen ihn verhängt wurden. Nach alledem hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: für den versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und für das Waffendelikt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten gebildet. Die Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 1 und 2 StGB. Denn es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Zwar ist der Angeklagte vorbestraft, im Hinblick auf den Betrug sogar einschlägig. Auch seine sozialen Verhältnisse lassen eine günstige Prognose kaum zu. Nach Auffassung der Kammer liegen aber hier besondere Umstände vor, die zu einer positiven Prognose führen, nämlich die zwischenzeitliche Verbüßung von drei Monaten Untersuchungshaft, die ihn, wie er sagt, beeindruckt hat. V. Freispruch des X. Soweit dem Angeklagten X. mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 29.03.2010 (71 Js 480/09) ferner vorgeworfen wurde, im Juni 2009 einen versuchten Betrug im Sinne von §§ 263, 22, 23 StGB zum Nachteil der Zeugin OZ. und im Dezember 2009 einen versuchten Betrug zum Nachteil des JL. begangen zu haben, war er aus rechtlichen Gründen freizusprechen. 1. Feststellungen zur Sache a) Tat zum Nachteil OZ. Anfang oder Mitte Juni 2009 sprachen der Angeklagte X. und der Angeklagte W. - welcher insoweit nicht angeklagt worden ist - die vermögend erscheinende Zeugin OZ. und deren Freundin, die pensionierte Lehrerin TD. in einem Café in KL.-XH. an. Der erlesen gekleidete Angeklagte X. stellte sich als „Scheich QO.“ aus Dubai, der etwas weniger gut gekleidete Angeklagte W. als „IN.“ vor. Es folgte zunächst eine angeregte Unterhaltung über Dubai, wobei der Angeklagte X. durchblicken ließ, dass er und seine Familie äußerst vermögend seien. Er erklärte außerdem, die europäische Kultur kennenlernen zu wollen. Daraufhin bot die Zeugin an, ihm YP. zu zeigen; der Angeklagte willigte ein. Bald darauf trafen sich der Angeklagte X. und zwei weitere Männer mit den Zeuginnen OZ. und TD. auf seine Kosten in YP., wo der Angeklagte die Zeugin OZ. zum ersten Mal fragte, ob sie ihm eine größere Summe Schweizer Franken in Euro wechseln könne. Nach KL. zurückgekehrt, traf sich die Zeugin OZ. noch mehrere Male mit dem Angeklagten X., wobei immer wieder die Möglichkeit eines Umtauschs von Schweizer Franken erörtert wurde. Dabei bat der Angeklagte zunächst um 100.000 €; weil die Zeugin so viel Geld nicht tauschen wollte, einigte man sich schließlich auf 30.000 €, wobei die Zeugin 20 % mehr Schweizer Franken von dem Angeklagten erhalten sollte. Einzelheiten der Geldübergabe waren weder in terminlicher Hinsicht noch hinsichtlich sonstiger Einzelheiten besprochen worden. Es war aber klar, dass die Zeugin nicht Vorkasse leisten würde, sondern ihren Betrag nur Zug um Zug gegen Übergabe der Franken zahlen wollte. Die Zeugin – die den Angeklagten für absolut seriös hielt - wandte sich nun an ihre Bank, um sich Barmittel für das beabsichtigte Tauschgeschäft zu besorgen. Als sie ihrem Bankberater von dem ins Auge gefassten Wechsel erzählte, erklärte dieser: „Um Gottes Willen, das ist Geldwäsche!“ Die Zeugin nahm augenblicklich Abstand von dem Geschäft. Zu einem erneuten Treffen mit dem Angeklagten kam es nicht. b) Tat zum Nachteil JL. Am 00.00.0000 hinterließen der Angeklagte X. und ein unbekannt gebliebener Mann an dem Fahrzeug des JL., das auf einem Hotelparkplatz in QR. abgestellt war, einen Zettel mit der Bitte um Rückruf. Als Herr JL. die angegebene Nummer anrief, meldete sich der Angeklagte, stellte sich als „OS.“ vor und bekundete Interesse an dem Kauf des PKW des Herrn JL.. Es folgten mehrere Telefonate des Herrn JL. mit dem Angeklagten und weiteren Männern aus dessen Umfeld, in denen über den Verkauf des Wagens, aber auch über Devisengeschäfte verhandelt wurde. Letztlich überredete der Angeklagte Herrn JL., 10.000 € in Schweizer Franken umzutauschen, wobei er ihm erklärte, eine Rendite von 23 % zu erzielen. Zur Abwicklung des Geschäfts verabredete man sich am 13.12.2009 in KL.. Auch hier war klar, dass das Tauschgeschäft Zug um Zug abgewickelt werden müsste. Nachdem Herr JL. vor dem 13.12.2009 von der Polizei gewarnt worden war, sagte er das Treffen ab. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten X. und den Aussagen der Zeuginnen. 3. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich nicht wegen versuchten Betruges strafbar gemacht. Er hat zwar ein betrügerisches Vorhaben verfolgt, ist dabei aber nicht in das Stadium des Betrugsversuchs gelangt. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Für die Entscheidung der Frage, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist danach wesentlich, wie weit der zur Tat Entschlossene mit der Ausführung des Entschlusses gekommen ist. Dazu muss das, was er zur Verwirklichung seines Vorhabens getan hat, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Danach ist zunächst zu beurteilen, ob der Täter bereits Merkmale des Straftatbestandes erfüllt oder lediglich Handlungen vorgenommen hat, die noch außerhalb des Straftatbestands liegen. Im ersten Fall ist die Grenze zum Versuch in der Regel bereits überschritten; im zweiten Fall bedarf es weiterer Prüfung (BGH, Urt. v. 16.01.1991, 2 StR 527/90 [juris, Rdn. 6]). Danach ergibt sich: Der Angeklagte hat hier - in beiden Fällen - Merkmale des Betrugstatbestandes noch nicht verwirklicht. Das gilt schon für das Tatbestandsmerkmal der Täuschung. Tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 StGB täuscht der Täter nämlich erst dann, wenn er denjenigen Irrtum hervorruft, der den Getäuschten zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmt und damit für den Eintritt des Schadens ursächlich wird. Mit einer solchen Täuschungshandlung hatte der Angeklagte weder objektiv noch nach seiner subjektiven Vorstellung von der Tat begonnen. Zwar hatte er bereits eine Reihe von Handlungen vorgenommen, die darauf abzielten, unrichtige Vorstellungen bei der Zeugin OZ. bzw. bei Herrn JL. zu erwecken. Er war unter falschem Namen aufgetreten, er hatte gegenüber der Zeugin OZ. umfangreiche falsche Angaben über seine Herkunft und seine Geschäftstätigkeit gemacht, er hatte der Wahrheit zuwider behauptet, mit der Zeugin OZ. bzw. mit Herrn JL. für diese lukrative Devisengeschäfte durch Umtausch von Euro in (echte) Schweizer Franken abwickeln zu wollen. Doch waren all diese Täuschungshandlungen noch nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 StGB; denn weder nach der wirklichen Sachlage noch nach der letztlich maßgebenden Vorstellung des Angeklagten reichte sie aus, denjenigen Irrtum hervorzurufen, der zu der schädigenden Vermögensverfügung und mithin zum Schadenseintritt geführt hätte. Dazu wäre es hinsichtlich der Tat zum Nachteil OZ. vielmehr nötig gewesen, sich erneut mit der Zeugin zu verabreden und hinsichtlich sowohl der Tat zum Nachteil OZ. als auch derjenigen zum Nachteil JL., sich zum Treffpunkt zu begeben und dort in irgendeiner Weise - etwa durch Vorzeigen eines Bündels falscher Schweizer Franken oder eines scheinbar mit Schweizer Franken gefüllten Behältnisses - das Vorhandensein (echter) Schweizer Franken vorzuspiegeln. Dass es einer solchen Täuschung bedurfte, lag auf der Hand und war auch dem Angeklagten bewusst, wenn auch Einzelheiten der geplanten Abwicklung nicht festgestellt werden konnten. Erst diese Täuschung konnte und sollte den für die Vermögensverfügung und damit den Schadenseintritt ursächlichen Irrtum herbeiführen - erst sie hätte daher das Tatbestandsmerkmal der Täuschung im Sinne des § 263 StGB erfüllt. Das Versuchsstadium kann allerdings auch schon erreicht sein, bevor der Täter einzelne Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Es beginnt bereits mit Handlungen, die nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen; das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergeht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 16.01.1991, 2 StR 527/90 [juris, Rdn. 10] m.w.N.). Diese Voraussetzungen lagen hier aber nicht vor. Tatbestandsmäßige Angriffshandlung war nach dem Tatplan die vom Angeklagten beabsichtigte Täuschung der Opfer darüber, dass er echte Schweizer Franken bei sich habe, die sie - die Opfer - nunmehr im Tausch mit ihren Euro ausgehändigt erhielten. Zu dieser Angriffshandlung hatte der Angeklagte noch nicht unmittelbar angesetzt. Die Erklärungen, die er bei seinen Gesprächen mit der Zeugin OZ. und Herrn JL. abgab, konnten und sollten nicht unmittelbar in den Beginn der tatbestandsmäßigen Täuschungshandlung einmünden; diese hätte sich - wäre der Tatplan weiter ausgeführt worden - vielmehr als besonderer, selbständiger, nach zeitlichen, örtlichen und sonstigen Umständen deutlich davon zu unterscheidender Akt dargestellt. Mithin hatte der Angeklagte die noch ausstehende Täuschungshandlung bei dem in Frage stehenden Gespräch lediglich vorbereitet. VI. Verfall Die Entscheidung zum Verfall beruht auf § 111 i StPO. VII. Kostenentscheidung 1. Zu W. und S. Die Kostenentscheidung die Angeklagten W. und S. betreffend beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. 2. Zu X. Die Kostenentscheidung den Angeklagten X. betreffend beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 S. 1 StPO. Am 23.11.2010 erging folgender Beschluss : wird der Tenor des Urteils vom 30.6.2010 wegen eines offensichtlichen Versehens wie folgt berichtigt: Der Angeklagte W. wird wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 17.11.2009 (13 KLs 801 Js 27592/07) nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten kostenpflichtig verurteilt. [1] Anmerkung: Das ist der hier angeklagte W.