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Urteil

19 O 190/10

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2011:0111.19O190.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.750,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 4% p.a. vom 20.12.2005 bis zum 03.08.2010 zzgl. Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2010 zu zahlen - Zug um Zug gegen Übertragung der klägerischen Beteiligung an der E Immobilienfonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 15.000,00 € mit der Beteiligungsnummer ...... Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.370,88 Euro zu erstatten. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der oben benannten Gegenleistung in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger zeichnete am 20.12.2005 einen Kommanditanteil an der E Immobilienfonds GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,00 € mit der Beteiligungsnummer ..... 3 Im Vorfeld der Zeichnung war der Kläger durch den selbstständigen Versicherungsagenten Q beraten worden, der im Zusammenhang mit der Beratung des Klägers auf die Immobilienfonds-Angebote der Beklagten zugriff. Die Beklagte vertrieb zur damaligen Zeit Immobilien und war auch als Versicherungsmaklerin tätig; darüber hinaus stellte sie für frei arbeitende Versicherungsagenten eine Plattform mit Anlageangeboten für Kunden zur Verfügung, aus der sich die betreffenden Agenten bzw. Berater bedienen konnten. Die Beklagte war seinerzeit aufgrund einer ihr erteilten Erlaubnis im Sinne des § 34c Gewerbeordnung (GewO) dazu in der Lage, Immobilienfonds zu vertreiben. 4 Auch die Lebensgefährtin des Klägers, Frau M, war von dem Versicherungsagenten Q beraten und zur Zeichnung eines Kommanditanteils der E Immobilienfonds GmbH & Co. KG bewogen worden. Frau M zeichnete ihren Anteil am selben Tag wie der Kläger. Der Kläger erhielt den deutlich über 100 Seiten umfassenden Emissionsprospekt am 20.12.2010 erst kurz vor der Zeichnung im Rahmen des letzten Beratungsgesprächs von Herrn Q am 20.12.2005. 5 Der streitgegenständliche Immobilienfonds entwickelte sich in der Folge jedoch nicht vorteilhaft. Er weist zum jetzigen Zeitpunkt allenfalls noch etwa 29% des ursprünglichen Investitionsbetrages auf. Hiervon erfuhr der Kläger dadurch, dass er unter dem 03.11.2009 unmittelbar von der E Immobilienfonds GmbH & Co. KG persönlich angeschrieben worden war. 6 Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm der Emissionsprospekt früher hätte zur Verfügung gestellt werden müssen. Bereits hierin sei ein Fehlverhalten des Versicherungsagenten Q zu sehen, dass der Beklagten zugerechnet werden müsse. 7 Der Kläger beantragt, 8 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.750,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe 9 von 4 p.a. vom 20.12.2005 bis zum 30.08.2010 zuzüglich Zinsen auf den 10 sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11 03.08.2010 zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung der klägerischen 12 Beteiligung 13 an der E Immobilienfonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 15.000,00 € mit der Beteiligungsnummer ..... 14 2. die Verurteilung gemäß dem Antrag zu 1. Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger gezeichneten Beteiligungen, sowie etwaiger aus dieser Beteiligung resultierenden Schadensersatzansprüchen gegen Dritte erfolgen zu lassen. 15 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rechtanwaltskosten in Höhe von 1.370,88 € zu erstatten. 16 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie behauptet, der Lebensgefährtin M des Klägers sei durch den Versicherungsagenten Q bereits deutlich vor der klägerischen Unterzeichnung der streitgegenständlichen Anlage ein Emissionsprospekt übergeben worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass diese frühere Übergabe an die Lebensgefährtin auch für den Kläger genüge. 20 Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie ist hierzu der Auffassung, dass die Verjährungsfrist gemäß § 37a WPHG drei Jahre betrage und mit der Entstehung des Anspruchs im Dezember 2005 zu laufen begonnen habe. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. 23 I. 24 Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat ihm gegenüber gemäß § 278 BGB in zurechenbarer Weise ein Beratungs- bzw. Aufklärungspflicht, die für sie im Vorfeld der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage durch den Kläger bestanden hat, schuldhaft verletzt. 25 1. 26 Das zwischen den Parteien zustande gekommene Vertragsverhältnis, an dessen Ende am 20.12.2005 die Zeichnung des Immobilienfonds-Anteils durch den Kläger stand, ist als Anlageberatungsvertrag anzusehen. Es handelt sich um einen jedenfalls stillschweigend zustande gekommenen Beratungsvertrag. Entscheidend ist insofern, dass die Tätigkeit des Herrn Q für den Kläger von erheblicher Bedeutung bei der Zeichnung des Immobilienfonds-Anteils gewesen ist. Nur aufgrund dieser Beratung hat der Kläger die streitgegenständliche Anlage überhaupt gezeichnet (vgl. allgemein Palandt/Sprau, 69. Auflage, § 675 Rdnr. 36). 27 Der Kläger ist als unmittelbarer Empfänger der Beratungsleistung des Herrn Q Vertragspartei geworden. Die Beklagte ist weitere Vertragspartei. Sie muss sich die Tätigkeit des Herrn Q gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da dieser für die Beklagte deren Angebot zur Zeichnung von Anteilen an der E Immobilienfonds GmbH & Co. KG an den Kläger weitergeleitet hat. 28 2. 29 Die Beklagte war im Vorfeld des Vertragsschlusses bzw. der Zeichnung vom 20.12.2005 durch den Kläger verpflichtet, diesem ein eigenes Exemplar des zugehörigen Emissionsprospektes rechtzeitig auszuhändigen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. 30 Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er muss daher über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Wird dem Anlageinteressenten ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, muss der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu übermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen worden sein, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte (BGH, Urteil vom 21.03.2005, Az. II ZR 310/03). 31 Dem Kläger ist ein eigenes Exemplar des zu der streitgegenständlichen Anlage gehörigen Emissionsprospekts jedoch erst kurz vor der Zeichnung am 20.12.2005 übergeben worden. Die Beklagte hat darüber hinaus behauptet, der Lebensgefährtin des Klägers bereits zum früheren Zeitpunkt einen Emissionsprospekt übergeben zu haben. Dem Kläger sei der Emissionsprospekt deswegen bereits vor dem 20.12.2005 bekannt gewesen. Die Frage, ob dieser streitige Beklagtenvortrag zutrifft, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn maßgeblich ist insofern nicht, ob sich der Kläger in einem Prospekt seiner Lebensgefährtin hätte informieren können. Vielmehr hätte der Kläger eines nur ihm zugedachten Emissionsprospekts bedurfte hätte. Ein solches Exemplar ist ihm jedoch unstreitig erst derart kurz vor der Zeichnung der Kapitalanlage übergeben worden, dass es ihm nicht mehr möglich war, sich anhand dieses für ihn selbst vorgesehenen Exemplars ein Bild von den näheren Umständen seiner eigenen Kapitalanlage zu machen. 32 3. 33 Der Emissions-Prospekt wurde auch schuldhaft nicht rechtzeitig an den Kläger übergeben. Das Verschulden wird dabei nach § 280 Abs.1 Satz 2 BGB vermutet. Demgegenüber ist es der Beklagten nicht gelungen, sich zu entlasten, d.h., darzutun, dass sie dieses Fehlverhalten nicht im Sinne des § 276, 278 BGB zu vertreten hat. 34 4. 35 Die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissions-Prospekts an den Kläger ist auch kausal für dessen Anlageentscheidung vom 20.12.2005 geworden. Insofern streitet für den Kläger die tatsächliche Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Insofern ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser tatsächlichen Vermutung derjenige, der eine vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht verletzt, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufklärung bzw. Beratung eingetreten wäre (vgl. allgemein nur Urteil des BGH vom 09.06.1998, Az. XI ZR 220/97). Umstände, die die tatsächliche Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens hätten erschüttern können, sind seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden. 36 II. 37 Die Frage, inwiefern die vorliegend geltend gemachten Ansprüche nach Maßgabe des § 43 WpHG überhaupt der Verjährungsvorschrift des § 37a WPHG unterliegen, kann letztlich dahinstehen. Denn es hätte der Beklagten – worauf die Kammer im Termin am 11.01.201 hingewiesen hat – oblegen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass sie bei der in Rede stehenden Pflichtverletzung nicht vorsätzlich gehandelt hat. Entsprechender Vortrag der Beklagten ist jedoch nicht erfolgt, so dass insofern von der deliktischen Regelverjährung auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2005, Az. XI ZR 170/04). Die dreijährige deliktische Regelverjährung nach § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zwar grundsätzlich mit Schluss des Jahres, in dem der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, also vorliegend Ende des Jahres 2005. Der Beklagten ist es jedoch nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen. 38 So hat der Versicherungsagent Q nach dem eigenen Vortrag der Beklagten im jüngsten Schriftsatz vom 07.01.2011 (Bl. 161 ff. d.A.) dem Kläger "mehr der Formalien wegen" im letzten Beratungsgespräch am 20.12.2005 noch ein eigenes Exemplar des Emissionsprospektes übergeben. Wäre es wegen der etwaigen früheren Übergabe des Emissionsprospektes an die Lebensgefährtin M des Klägers nicht darauf angekommen, dass der Kläger selbst ein eigenes Exemplar des Emissionsprospekts erhält, so wäre die Übergabe eines solchen Prospektes an den Kläger kurz vor der Zeichnung als bloße Förmelei überflüssig gewesen. Wenn der Versicherungsagent Q demgegenüber letztlich doch zu der Einschätzung gelangt sein sollte, dass der Kläger selbst auch ein Exemplar des Emissions-Prospekts erhalten müsse, so hätte er dem Kläger diesen Prospekt jedoch auch rechtzeitig genug übergeben müssen. Mit der Übergabe des Prospekts kurz vor der Zeichnung aus vermeintlich bloß formalen Gründen – was offenbar nur dazu diente, mit Blick auf die Grundsätze zur Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe an Kapitalanleger gewissermaßen "auf Nummer sicher zu gehen" – ist demnach ein nicht aufzulösender Widerspruch auf Seiten der Beklagten bzw. im Verhalten des Agenten Q auszumachen. Für den Kläger war jedenfalls nicht nachvollziehbar, ob bzw. inwiefern es auf die Übergabe des Emissionsprospekts bzw. den Zeitpunkt der Übergabe an ihn selbst ankommt. Daher kann ihm im Rahmen des § 199 Abs. 1 BGB nicht angelastet werden, dass er die anspruchsbegründenden Umstände – also insbesondere auch den Zeitpunkt der Prospektübergabe – bereits Ende des Jahres 2005 kannte oder hätte kennen müssen. 39 III. 40 Als Rechtsfolge gewährt der Anspruch aus § 211 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens. Der Kläger ist demnach so zu stellen, als ob er die streitgegenständliche Immobilienfonds-Beteiligung nicht gezeichnet hätte. 41 1. 42 Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe ihres Klageantrags zu 1) lediglich Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung am streitgegenständlichen Immobilienfonds begehrt, kann die entsprechende Zug um Zug-Verurteilung ohne Weiteres erfolgen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rückübertragung der im Klageantrag zu 1) benannten Beteiligung erfolgen kann, ist dabei für eine Zug um Zug-Verurteilung im Erkenntnisverfahren unbeachtlich. Vielmehr obläge es der Beklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zug um Zug-Verurteilung im Rahmen der Zwangsvollstreckung bzw. im Rahmen des Klauselverfahrens nach § 726 Abs.2 ZPO nachzuweisen. 43 Dementsprechend war auch dem Klageantrag zu 2) – der der Sache nach ohnehin keinen eigenen Antrag beinhaltet, sondern nur die Zug um Zug-Regelung des Klageantrags zu 1) ergänzen soll – nicht stattzugeben. Denn wenn dort angeführt wird, dass die Verurteilung Zug um Zug gegen die Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der klägerseits gezeichneten Beteiligung erfolgen soll, ist dies lediglich auf das Schaffen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Zug um Zug-Verurteilung gerichtet. Für die im Antrag zu 2) erwähnten, ggf. aus der klägerischen Beteiligung resultierenden Schadensersatzansprüche gegen Dritte ist daneben noch zu beachten, dass aus dieser pauschalen Formulierung heraus nicht verständlich ist, was für sonstige Schadensersatzansprüche dem Kläger gegen Dritte zustehen sollten. 44 2. 45 Der von dem Kläger im Klageantrag zu 3) erhobene Leistungsantrag, der sich auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren richtet, ist begründet. Denn der Kläger kann die ihm entstandenen Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz von der Beklagten verlangen. Die pflichtwidrig handelnde Partei –also vorliegend die Beklagte- hat nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung dem geschädigten Vertragspartner alle Aufwendungen zu ersetzen, die bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig schienen (vgl. allgemein BGH, NJW 1986, 2243). Es kommt darauf an, ob die Kosten aus der Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig waren. Dies trifft auf die tatsächlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zur gerichtlichen und außergerichtlichen Schadensregulierung zu (Beck‘scher OK-Bamberger/Roth, § 249 Rdnr. 72 ff.). 46 3. 47 Der Annahmeverzug der Beklagten im Sinne des Klageantrags zu 4) ist unter dem Gesichtspunkt der §§ 293, 298 BGB jedenfalls aufgrund des Aufforderungsschreibens vom 14.04.2010 (Bl.103 ff. d.A.) anzunehmen. 48 4. 49 Der Anspruch auf Ersatz der Zinsen in Höhe von 4% p.a. vom 20.12.2005 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage am 03.08.2010 ergibt sich ebenfalls nach Maßgabe der §§ 311, Abs. 2, 280 BGB. Denn einem Kapitalanleger ist nicht nur die Einlage, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital in dieser Höhe normalerweise nicht ungenutzt bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (vgl. Urteil des BGH vom 02.12.1991, II ZR 141/90). Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger das benannte Kapital zu einem üblichen Zinssatz von 4% angelegt hätte. 50 Die Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2010 aus dem Zeichnungsbetrag von 15.750,00 € zuzüglich der vorbenannten Zinsen ergibt sich dann aus § 288, 291 BGB. 51 IV. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.