Urteil
6 O 187/08
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2011:0113.6O187.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten weder aus Anlass des Kreditvertrages Nr. … über den Nennbetrag von 20.500,00 € noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung des Klägers an der G-GbR oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche bis auf das Bausparguthaben gemäß Abtretung vom 20.02.2002 gegen den Kläger zustehen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.142,60 € (68*134,45) für Kreditraten vom 30.03.2002 bis 30.11.2007 einschließlich, zzgl. Nutzungsentgelt in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 134,45 € seit dem 30.03.2002, und jedem weiteren Monatsletzten bis einschließlich 30.11.2007, zu zahlen, ferner sämtliche für den Kreditvertrag Nr. … bestellte Sicherheiten bestehend aus abgetretenen Arbeitseinkommen mit Ausnahme der Rechte an der an die Beklagte zur Sicherung des vorgenannten Kredits abgetretenen Rechte an der Fondsbeteiligung G-GbR, zu Gunsten des Klägers freizugeben, Zug um Zug gegen Angebot der Abtretung aller Rechte aus der anlässlich des Kreditvertrags Nr. … an die Beklagte bereits abgetretenen Fondsbeteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds G- GbR an die Beklagte. 3. Der Verzug der Beklagten mit der Annahme des Angebots gemäß Ziff. 2. auf Abtretung aller Rechte aus der Fondsbeteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds G-GbR wird festgestellt. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3, der Kläger zu 1/3. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht mit der Klage die Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrags geltend. Am 20.2.2002 unterzeichnete der Kläger das Beitrittsangebot zu dem geschlossenen Immobilienfonds G-GbR im Nennbetrag von 11.500,00 € inkl. 5 % Agio. Weiter wurde am 20.2./20.3. 2002 ein Darlehensvertrag mit der Beklagten über 20.500,00 €, der eine Widerrufsbelehrung mit unter anderem folgendem Inhalt enthielt: 3 „Habe ich das Darlehen vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits empfangen, so kann ich dennoch mein Widerrufsrecht ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, dann muss ich den in Anspruch genommenen Darlehensbetrag jedoch binnen zwei Wochen zurückzahlen; ansonsten gilt mein Widerruf als nicht erfolgt.“ 4 Mit Schreiben vom 20.3.2002 bestätigte die Beklagte die Finanzierungsübernahme (Bl. 130 d.A.) Auf der Rückseite dieses Schreibens unterzeichnete der Kläger den nachfolgenden vorformulierten Absatz: 5 „Hiermit bestätige ich, […] die wohnwirtschaftliche Verwendung der Bauzwischenfinanzierung.“ 6 Mit Schreiben vom 23.9.2007 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Das Beitrittsangebot und der ausgefüllte Darlehensvertrag der Beklagten wurden durch einen Vermittler dem Kläger vorgelegt. Als Darlehensempfängerin war die T-GmbH in die Unterlagen eingetragen worden. Nach Ablauf der Wartezeit sollte aus einem Bausparvertrag bei der R-AG und dem hierauf gegebenen zusätzlichen Bauspardarlehen die Tilgung des Kredits bei der Beklagten erfolgen. Die Bausparsumme wurde über die T-GmbH in den Bausparvertrag einbezahlt. 7 Die Beklagte hat das Konto der D-Gesellschaft geführt, auf das die Einlage zu erbringen war, sowie das Konto der T-GmbH. Die Beklagte hat die Vorfinanzierung des Fonds übernommen (Blatt 77 der Akte). Der Kläger hat in dem Zeitraum von 2002 bis 2005 von Steuervorteile in Höhe von insgesamt 2.952,00 € profitiert und Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 762,50 € erhalten. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. 8 Der Kläger behauptet, er sei in seiner Wohnung von dem Anlagevermittler aufgesucht und beraten worden und habe ca. eine Woche nach der ersten Beratung beide Verträge unterzeichnet. Der Vermittler habe erklärt, dass die Beklagte den Anteilserwerb des Klägers bei entsprechender Bonität des Klägers finanzieren würde. Die Summen von Darlehens- und Beteiligungsvertrag seien exakt aufeinander abgestimmt worden. Mit weiteren 10.000,00 € sei ein Bausparvertrag bei der R-AG abgeschlossen worden, der zur Tilgung des Kredits habe verwendet werden sollen. Die Beklagte habe gewusst, dass das Bauspardarlehen nur zur Tilgung ihres Kredits und nicht zu einer wohnwirtschaftlichen Verwendung bestimmt sei, was sich aus einem Anschreiben der Beklagten an den Kläger vom 5. Juni 2007 (Blatt 20 d. Akte) ergebe, "Dieser Bausparvertrag dient zur Tilgung oben genannten Darlehens." Zu diesem Zweck habe sich die Beklagte auch die Rechte aus dem Bausparvertrag abtreten lassen, indem sie zeitgleich mit dem Kreditvertrag einen Abtretungsvordruck betreffend die Ansprüche gegen die R-AG gefertigt habe. Im Übrigen habe die Beklagte ihn nicht ausreichend über die Umstände ihrer Zusammenarbeit mit dem Fonds aufgeklärt. 9 Der Kläger ist der Ansicht, dass es bereits an einem Darlehensvertrag fehle, da zwischen Antrag und Annahme mehr als ein Monat gelegen habe. Ihm stehe außerdem ein Widerrufsrecht aufgrund einer Haustürsituation zu. Das Darlehen und der Fondserwerb ständen im Verbund, so dass beide Verträge rückabzuwickeln seien. Schließlich ständen ihm Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund fehlerhafter Aufklärung und Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zu. Es läge auch keine Verjährung vor. 10 In der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger zunächst, 11 12 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten weder aus Anlass des Kreditvertrages Nr. … über den Nennbetrag von 20.500,00 € noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung des Klägers an der G-GbR oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen. 13 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.142,60 € (68*134,45) für Kreditraten vom 30.03.2002 bis 30.11.2007 einschließlich, zzgl. Nutzungsentgelt in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 134,45 € seit dem 30.03.2002, und jedem weiteren Monatsletzten bis einschließlich 30.11.2007, zu zahlen, ferner sämtliche für den Kreditvertrag Nr. … bestellte Sicherheiten bestehend aus abgetretenen Arbeitseinkommen mit Ausnahme der Rechte an der an die Beklagte zur Sicherung des vorgenannten Kredits abgetretenen Rechte an der Fondsbeteiligung G-GbR, zu Gunsten des Klägers freizugeben, Zug um Zug gegen Angebot der Abtretung aller Rechte aus der anlässlich des Kreditvertrags Nr. … an die Beklagte bereits abgetretenen Fondsbeteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds G-GbR an die Beklagte. 14 3. Der Verzug der Beklagten mit der Annahme des Angebots gemäß Ziff. 2. auf Abtretung aller Rechte aus der Fondsbeteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds G-GbR wird festgestellt. 15 Nachdem der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 13.1.2011 mit Zustimmung der Beklagten unter Verwahrung gegen die Kosten teilweise zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, 16 17 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten weder aus Anlass des Kreditvertrages Nr. … über den Nennbetrag von 20.500,00 € noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung des Klägers an der G-GbR oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche bis auf das Bausparguthaben gemäß Abtretung vom 20.02.2002 gegen den Kläger zustehen. 18 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.142,60 € (68*134,45) für Kreditraten vom 30.03.2002 bis 30.11.2007 einschließlich, zzgl. Nutzungsentgelt in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 134,45 € seit dem 30.03.2002, und jedem weiteren Monatsletzten bis einschließlich 30.11.2007, zu zahlen, ferner sämtliche für den Kreditvertrag Nr. … bestellte Sicherheiten bestehend aus abgetretenen Arbeitseinkommen mit Ausnahme der Rechte an der an die Beklagte zur Sicherung des vorgenannten Kredits abgetretenen Rechte an der Fondsbeteiligung G-GbR, zu Gunsten des Klägers freizugeben, Zug um Zug gegen Angebot der Abtretung aller Rechte aus der anlässlich des Kreditvertrags Nr. … an die Beklagte bereits abgetretenen Fondsbeteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds G-GbR an die Beklagte. 19 3. Der Verzug der Beklagten mit der Annahme des Angebots gemäß Ziff. 2. auf Abtretung aller Rechte aus der Fondsbeteiligung des Klägers an dem Immobilienfonds G-GbR wird festgestellt. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Beklagte behauptet, dass bereits im ersten Gespräch in der Wohnung des Klägers Steuersparthematiken diskutiert worden seien und dass anschließend ein zweites Gespräch im Büro des Vermittlers stattgefunden habe. Schließlich sei der Darlehensvertrag in einem dritten Termin am 26.2.2002 abgeschlossen worden, und der Fonds am 20.2.2002 gezeichnet worden. Daraus ergebe sich, dass drei und nicht zwei Termine stattgefunden hätten, so dass eine etwaige Haustürsituation für den Abschluss des Darlehnsvertrages nicht mehr ursächlich gewesen sei. Das Darlehen des Klägers habe nur der Zwischenfinanzierung eines Bauspardarlehen dienen sollen (Bl. 11 d.A.), dieses habe den Fonds finanzieren sollen. Der Kläger habe diese wohnwirtschaftliche Verwendung des Darlehens auch bestätigt (Bl. 130 d.A.). Die T-GmbH sei ihr nur als Mittelempfängerin benannt worden, sie habe sich keinesfalls mit den Fondsinitiatoren abgesprochen. Es ergebe sich weder aus den Umständen, noch aus der Darlehensurkunde, dass überhaupt ein Fondsanteil finanziert werden sollte. Ein – bestrittener – Fondsanteil sei ihr auch nicht abgetreten worden. Der Kläger habe seit Abschluss der Verträge im Jahr 2002 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Existenz der Beklagten als potentieller Gegnerin und er habe anschließend durch die Geschäftsberichte von den weiteren Vorgänge erfahren, die zum Scheitern der Anlage führten. 23 Die Beklagte ist der Ansicht, dass weder ein Haustürgeschäft, noch ein Verbundgeschäft vorläge. Die Beklagte habe ihre Stellung als Kreditgeberin nicht verlassen, daher treffe sie auch keine eigenen Aufklärungspflichten. Schließlich seien die Ansprüche des Klägers gegen sie verjährt. 24 Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 4.12.2009 Beweis erhoben durch mündliche Vernehmung der Zeugen A und I. Wegen des 25 Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.2.2010 (Bl. 327 ff. d.A.) verwiesen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Klage ist zulässig und begründet. 28 29 I. Die Klage ist zulässig. 30 Der Feststellungsantrag zu 1. ist nach § 256 ZPO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte den Kläger auch bei Erfolg des Antrags zu 2. weiter aus dem Darlehensvertrag in Anspruch nehmen könnte, da die Vorfrage, ob der Kreditvertrag weiter besteht, nicht in Rechtskraft erwächst. 31 Der Feststellungsantrag zu 3 ist zulässig, da die Klägerin bei Erfolg des Antrags gemäß §§ 756 Abs. 1, 765 Ziff. 1 ZPO vollstrecken kann, ohne die Gegenleistung noch einmal anbieten zu müssen. 32 33 II. Die Klage ist begründet. 34 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten weder aus Anlass des Kreditvertrages Nr. … über den Nennbetrag von 20.500,00 € noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung des Klägers an der G-GbR oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche bis auf das Bausparguthaben gemäß Abtretung vom 20.02.2002 gegen den Kläger zustehen. Der Beklagten stehen nach erfolgtem Widerruf aus dem Darlehensvertrag keine Zahlungsansprüche mehr gegen den Kläger zu. Der Kläger hat nämlich seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung mit seinem Widerruf vom 23.9.2007 wirksam widerrufen, da eine Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrags ursächlich gewesen ist und sein Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht erloschen ist, §§ 312 Abs. 1 Nr. 1, 355, 357, 358 Abs. 4 BGB, Art 229 § 9 EGBGB. Die durch den Kläger aufgeführte Frage, ob die Annahme seines Angebots vom 20.2.2002 bereits am 20.3.2002 verspätet war und es bereits deshalb an einem Darlehensvertrag fehlt, kann daher offen bleiben. 35 a) Der Kläger wurde durch mündliche Verhandlung im Bereich seiner Privatwohnung zum Abschluss des Darlehensvertrags im Sinne des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestimmt. 36 Zum Abschluss bestimmt wird ein Verbraucher im Sinne des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB dann, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Verhandlungen in der Privatwohnung und dem Vertragsabschluss besteht. Dieser wird vermutet, wenn zwischen dem Beginn der Verhandlungen in der Privatwohnung und dem Vertragsabschluss ein enger zeitlicher Zusammenhang von einem Zeitraum von maximal zwei Wochen besteht. Dieser zwei Wochen-Zeitraum ergibt sich aus einer Anlehnung an die zweiwöchige gesetzliche Widerrufsfrist. Für die so vermutete Ursächlichkeit ist es unschädlich, wenn der Verbraucher den Vertrag anschließend in Geschäftsräumen zeichnet (Vgl. Erman/Saenger BGB § 312 Rn. 32). 37 Der Kläger wurde zunächst von dem Vermittler zu Hause aufgesucht und hinsichtlich der Fondsbeteiligung und des Darlehensvertrags beraten. Anschließend begab er sich nach dieser Beratung innerhalb von 3 – 5 Tagen in das zuständige Vermittlungsbüro des Zeugen A1 und unterzeichnete die Verträge. Dieser tatsächliche und temporäre Ablauf steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Hierbei überzeugten die Kammer die glaubhaften Aussagen der Zeugen I und A, welcher übereinstimmend mitgeteilt haben, dass zwischen dem Erstgespräch in der Wohnung des Klägers und der letztendlichen Zeichnung des Darlehensvertrags und der Fondsbeteiligung nicht mehr als fünf Tage lagen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen I wurde dadurch gestützt, dass der Zeuge I Erinnerungslücken zugab und seine Aussage durch die anschließend vernommene Zeugin A bestätigt wurde. Die Aussage der Zeugin A war glaubhaft, da sie den Zeitraum aufgrund eines für sie persönlich wichtigen Ereignisses, nämlich den Geburtstag ihres Vaters, konkret in Erinnerung behalten hatte. Der Zeuge I als auch die Zeugin A waren glaubwürdig, sie ließen sich erkennbar nicht von einem etwaigen Eigeninteresse leiten. 38 b) Der Kläger konnte seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auch noch widerrufen, da sein Widerrufsrecht mangels einer den Anforderungen für verbundene Verträge genügenden Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht erloschen ist. 39 aa) Fondsbeteiligung und Darlehensvertrag sind miteinander verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 5 BGB. Verbundene Verträge können nämlich auch dann vorliegen, wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag nur teilweise der Finanzierung eines anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist dann anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehens der Mitwirkung des Unternehmers bedient, § 358 Abs. 3 S. 1 BGB. Der Umstand, dass ein Kredit durch ein Bauspardarlehen abgelöst werden sollte, hindert die Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2009, 31 W 17/09). Hier hat die Beklagte ihren Darlehensvertrag mithilfe des Vermittlers der Fondsbeteiligung abgeschlossen. Der Vermittler verwendete die durch die Beklagte vorausgefüllten Darlehensvertragsformulare, welche ihm vorausgefüllt durch die Beklagte zur Verfügung gestellt wurden. Der Bausparvertrag diente der Tilgung des Darlehens der Beklagten; die Darlehenssumme, die Fondbeteiligung sowie der Bausparvertrag stimmen summenmäßig überein. 40 bb) Durch die vorliegende Widerrufsbelehrung wurde der Kläger nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorgaben des § 358 Abs. 5 BGB belehrt. Denn bei verbundenen Verträgen muss die Belehrung den Verbraucher auch auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und auf die bei einem verbundenen Geschäft fehlende Rückzahlungspflicht der Darlehensvaluta gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB hinweisen (OLG Hamm 27.1.2009, 31 U 89/08; OLG Hamm 13.6.2007, 31 W 26/07). Die Widerrufsbelehrung, die dem Darlehensvertrag des Klägers beigefügt war, entbehrt nicht nur einen solchen Hinweis, sondern statuiert eine – tatsächlich nicht vorhandene - Rückzahlungspflicht des Klägers. 41 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der geleisteten Kreditraten in Höhe von 9.142,60 € Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Fondsbeteiligung gemäß §§ 355, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1, 358 Abs. 4 Satz 3 BGB zu, da der Kläger den Darlehensvertrag nach den obigen Ausführungen wirksam widerrufen hat und die Rückzahlungsansprüche für den beantragten Zeitraum nicht verjährt sind. 42 Die Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs ist gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB, dass die Vertragspartner verpflichtet sind, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts bedeutet dies gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB, dass die Bank dem Darlehensnehmer auf das Darlehen geleisteten Zahlungen zurückzahlen muss (BGH, Urteil vom 24.4.2007, XI ZR 17/06). Das sind die mit dem Antrags zu 2 geltend gemachten Zahlungen. 43 Auf diesen Rückzahlungsanspruch ist die dreijährige Regelverjährung gem. § 195 BGB anwendbar, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.5.2008 noch nicht abgelaufen war. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste und wird durch die Erhebung der Klage gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Vorliegend entstanden die Ansprüche als Rechtsfolge des klägerischen Widerrufs erst am 23.9.2007, so dass jedenfalls am 21.5.2008 die Hemmung vor Ablauf der Verjährungsfrist eingetreten ist. 44 Auch der zweite Teil des Antrages zu 2 ist begründet, da dem Kläger gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB ein Nutzungsersatz mindestens in Höhe des vereinbarten Vertragszinses – hier ein Nominalzinssatz von 7,5 % - zusteht. 45 Auch der dritte Teil des Antrages zu 2 ist begründet, da dem Kläger gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB auch die Rückübertragung sämtlicher für den Kreditvertrag bestellter Sicherheiten bestehend aus abgetretenen Arbeitseinkommen durch die Beklagte zusteht, mit Ausnahme der bereits durch die Beklagte zur Sicherung des Kredits abgetretenen Rechte an der Fondsbeteiligung da diese im Rahmen der Rückabwicklung der Beklagten zusteht. 46 3. Es ist schließlich auch festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Abtretungsangebots in Annahmeverzug befindet. Ein Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, § 293 BGB. Die Beklagte hat aufgrund der Rückabwicklung ihrerseits einen Anspruch auf Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers gemäß §§ 346 Abs. 1 S. 1, 355, 357 Abs. 1 S. 1, 358 Abs. 4 S. 1 BGB. Der Kläger hat der Beklagten seit Rechtshängigkeit die Anteile angeboten und die Beklagte hat das Angebot nicht angenommen. 47 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme in Hinblick auf die zunächst beantragte Rückübertragung des Bausparvertrags waren die Kosten insoweit dem Kläger aufzuerlegen. 48 Der Streitwert wird auf 29.642,60 € festgesetzt.