Beschluss
6 O 171/07 – Sonstiges
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2011:0118.6O171.07.00
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Tenor
sind auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 17.08.2010 (Aktenzeichen XI ZR 151/10) von der Beklagten 1.459,42 Euro - eintausendvierhundertneunundfünfzig Euro und zweiundvierzig Cent - nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.08.2010 an den Kläger zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
sind auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 17.08.2010 (Aktenzeichen XI ZR 151/10) von der Beklagten 1.459,42 Euro - eintausendvierhundertneunundfünfzig Euro und zweiundvierzig Cent - nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.08.2010 an den Kläger zu erstatten. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.