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Urteil

10 S 313/10

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2011:0203.10S313.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 11.08.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dorsten – 21 C 596/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. 1 TATBESTAND 2 Der Kläger, der langjähriger Kunde der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, schloss mit dieser Rechtsvorgängerin auf Grund deren Angebots aus dem Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den Bezug von Erdgas für sein Wohnhaus …str. … in E mit der Bezeichnung "S F …". Darin ist für die Dauer der bis zum 31.08.2010 vereinbarten Laufzeit für das bezogene Erdgas ein Festpreis vorgesehen. Gleichzeitig ist dem Kläger ein Widerrufsrecht eingeräumt und als Widerrufsadresse die Post fach anschrift der Rechtsvorgängerin der Beklagten angegeben. Am 18.10.2008 erhielt der Kläger ein Tarifwechselschreiben der Beklagten, das den Sondervertrag bestätigte. 3 Als sich der aktuelle Gaspreis für den Kläger gegenüber dem Festpreis ungünstiger darstellte, kündigte er den Vertrag, was ihm die Beklagte mit Schreiben vom 03.09.2009 zum 31.08.2010 bestätigte. Daraufhin ließ der Kläger durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2009 den Widerruf seiner Vertragserklärung erklären, den die Beklagte nicht akzeptierte. 4 Deshalb begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Widerruf vom 01.10.2009 das Vertragsverhältnis mit der Beklagten beendet hat. Dazu hat er die Ansicht vertreten, dass sein Widerruf rechtzeitig erfolgt sei, weil die im Vertrag angegebene Postfachanschrift keine "ladungsfähige" Anschrift im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen darstelle, die Widerrufsbelehrung daher nicht gesetzeskonform sei und den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt habe. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten durch seinen Widerruf mit Schreiben vom 01.10.2009 wirksam beendet worden ist. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie hat die Ansicht vertreten, ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe bei Erdgaslieferungsverträgen nicht. Daher fänden die Vorschriften über die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung für das vertraglich eingeräumte Widerrufsrecht keine Anwendung. 10 Sie ist weiterführend der Ansicht gewesen, dass die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. 11 Mit dem am 11.08.2010 verkündeten Urteil (21 C 596/09) hat das Amtsgericht Dorsten die Klage abgewiesen. In seiner Begründung hat es die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, dahinstehen lassen, weil es die Angabe der Postfachanschrift in der Widerrufsbelehrung als ausreichend angesehen hat. § 14 BGB-InfoVO, der eine "ladungsfähige" Anschrift verlangt, hat das Amtsgericht nicht angewandt, weil er mit dem Wortlaut der Gesetzesnorm (§ 355 Abs. 1 S.1 BGB) kollidiere und auf Grund des Verordnungscharakters hinter der Gesetzesformulierung zurücktrete. 12 Gegen diese, dem Klägervertreter am 16.08.20010 zugestellte, Entscheidung richtet sich die am 16.09.2010 bei Gericht zunächst per Fax eingegangene Berufung des Klägers, die er mit bei Gericht am 08.11.2010 eingegangenem Schriftsatz vom 04.11.2010 innerhalb der bis zum 16.11.2010 verlängerten Frist begründet hat. 13 Unter Wiederholung seiner erstinstanzlich vertretenen Ansichten beantragt der Kläger, 14 unter Abänderung des am 11.08.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Dorsten (21 C 596/09) nach seinem Antrag I. Instanz zu erkennen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Auch sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag in I. Instanz, nimmt noch einmal auf ihre Ansicht Bezug, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestehe. 18 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 19 Die gemäß § 511 ZPO an sich statthafte, im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. 20 Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. 21 In seiner Begründung hat das Amtsgericht unterstellt bzw. offen gelassen, dass bzw. ob dem Kläger ein gesetzliches Widerrufsrecht, das sich aus §§ 312 d Abs. 1, 312 b BGB herleitet, zusteht. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass der Widerruf des Klägers vom 01.10.2010 nicht fristgerecht, d.h. innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 355 Abs. 2 BGB, erfolgt sei. Die Widerrufsbelehrung, die eine Postfachanschrift der Beklagten als Anschrift, an die der Widerruf zu richten ist, angibt, entspreche den Anforderungen des § 355 BGB, weshalb die Widerrufsfrist mit dem 18.10.2009 (Zugang der Vertragsbestätigung) zu laufen begann. 22 Das erkennende Gericht teilt im Ergebnis die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Widerruf vom 01.10.2009 verfristet ist. Die Verfristung beruht darauf, dass auch das erkennende Gericht die Angabe einer Postfachanschrift in der Widerrufsbelehrung auch dann für ausreichend erachtet, wenn nach § 14 Abs. 4 BGB-InfoVO (seit dem 11.06.2010 § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB) die Angabe einer "ladungsfähigen" Anschrift verlangt wird. 23 Vor dem Inkrafttreten des § 14 BGB-InfoVO entsprach es höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 239 ff.; ebenso OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 423 ff.), dass auch die Postfachanschrift Anschrift i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB ist. Nach Inkrafttreten des § 14 BGB-InfoVO ist – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche Entscheidung dazu ergangen. 24 Die obergerichtliche Rechtsprechung und die der Instanzgerichte dazu ist uneinheitlich. Das OLG Koblenz hat in einem Urteil vom 09.01.2006 (NJW 2006, 919 ff.) erkannt, dass nach dem nunmehr eindeutigen Gesetzeswortlaut die Rechtsprechung des BGH obsolet sei, die Angabe einer Postfachanschrift für eine ausreichende Widerrufsbelehrung nicht ausreiche (so auch Palandt-Grüneberg, BGB 70. Auflage (2011), § 360 Rdn. 2). 25 Zahlreiche Instanzgerichte haben sich – wie auch das Amtsgericht – damit zu helfen versucht, dass sie eine Vorschriftenkollision oder gar die Unwirksamkeit des § 14 Abs. 4 BGB-InfoVO wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage konstruiert haben. Dazu bedarf es nach Ansicht der Kammer deshalb nicht, weil man auch über eine teleologische Bestimmung des Begriff "ladungsfähige Anschrift" zum gewünschten Ergebnis gelangen kann. 26 Wie bereits das LG Kassel in seinem Urteil vom 10.11.2006 (WM 2007, 499 ff.) erkannt hat, ist der Begriff der "ladungsfähigen" Anschrift nicht normiert und daher nach Sinn und Zweck derjenigen Vorschrift zu definieren, in der er verwendet wird. Deshalb kann auf die Erwägungen, die im prozessualen Bereich zugrunde liegen, kein Rückgriff genommen werden (LG Kassel a.a.O unter Bezugnahme auf BGH NJW 2002, 2391 ff.). Da im Fall des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB ausschließlich verbraucherschutzrechtliche Zwecke verfolgt wurden und sich daran durch den Erlass der BGB-InfoVO nichts geändert hat, gibt es keinen Grund dafür, an die Widerrufsbelehrung andere Anforderungen zu stellen als bisher. 27 Dem Verbraucher muss es nach wie vor ermöglicht werden, klar erkennen zu können, an wen er seinen Widerruf richten muss und die Gewissheit zu erlangen, dass der Widerruf den Adressaten auch erreicht. Obwohl Letzteres deshalb nur von untergeordneter Bedeutung ist, weil für die Wirksamkeit des Widerrufs dessen rechtzeitige Absendung reicht (§ 355 Abs. 1 S. 2 2. HS BGB). Auf jeden Fall darf der Verbraucher in der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht unangemessen beschränkt werden. Das ist jedoch durch die Angabe einer Postfachanschrift nicht gegeben (zur näheren Begründung vgl. BGH NJW 2002 239 ff.; LG Kassel WM 2007, 499 ff.). 28 Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klage und damit die Berufung auch aus einem anderen Gesichtspunkt unbegründet, auf den das angefochtene Urteil nicht näher eingeht, obwohl er mit der Klageerwiderung ausdrücklich angesprochen wurde. 29 Vorrangig bedurfte nämlich die Frage der Klärung, ob dem Kläger überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, was Voraussetzung für die Anwendung der §§ 355 ff. BGB ist. Im Ansatz zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass dem Kläger grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312 d Abs. 1 S. 1, 312 b BGB zusteht, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312 b BGB handelt. Zu Letzterem fehlen zwar Feststellungen des Amtsgerichts. Die Parteien scheinen sich aber einig in der Ansicht zu sein, dass der hier betroffene Vertrag einen Fernabsatzvertrag darstellt. 30 Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB besteht das Widerrufsrecht u.a. jedoch dann nicht, wenn der Fernabsatzvertrag die Lieferung von Waren betrifft, die auf Grund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeignet sind. Das ist bei der Lieferung von Erdgas der Fall (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB 70. Auflage (2011), § 312 d Rdn. 9 m.w.N.). 31 Bei der leitungsgebundenen Lieferung u.a. von Gas, die nach den üblichen Verträgen mit Verbrauchern – wie hier – nicht zur Speicherung, sondern zum sofortigen Verbrauch bestimmt ist, scheidet eine Rücksendung derselben Ware durch den Verbraucher aus. Das spricht dafür, sie auf Grund ihrer Beschaffenheit als zur Rücksendung nicht geeignet anzusehen. (Vgl. BGH EuGH-Vorlage vom 18.03.2009 –VIII ZR 149/08- [WuM 2009, 309 ff.]). 32 Dem steht nicht entgegen, dass eine Speicherung von Gas technisch möglich ist mit der Folge, dass es in diesem Fall auch zurückgesandt werden kann. Für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes kommt es nicht auf eine beschaffenheitsbedingte generelle Eignung zur Rücksendung an, sondern es sind die Umstände im konkreten Einzelfall maßgeblich (vgl. BGH EuGH-Vorlage vom 18.03.2009 –VIII ZR 149/08- a.a.O. m.w.N.). Das bedeutet für die Lieferung von Gas zum sofortigen Verbrauch an Endverbraucher, dass die gelieferte Ware im Zeitpunkt des Widerrufs bereits verbraucht, nicht mehr vorhanden ist und daher auch nicht zurückgegeben werden kann. 33 Deshalb besteht im vorliegenden Fall kein gesetzliches Widerrufsrecht des Klägers. 34 Auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht finden die Vorschriften der §§ 355 ff. BGB nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Anwendung. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. 36 Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zu folgenden Fragen zuzulassen, weil diese von grundsätzlicher Bedeutung sind und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, die – soweit ersichtlich – nicht vorliegt, erfordert: 37 Ist die Angabe einer Post fach anschrift in der Widerrufsbelehrung ausreichend i.S.e. "ladungsfähigen" Anschrift, wie sie § 14 Abs. 4 BGB-InfoVO (jetzt § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB) fordert ? 38 Besteht bei der Lieferung von Gas zum sofortigen Verbrauch beim Endverbraucher auf Grund eines Fernabsatzvertrages kein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, weil es sich insoweit um eine Ware handelt, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet ist (§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 3. Alt. BGB) ?