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Urteil

3 O 19/10

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schadensersatzanspruch des klagenden Landes nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 StGB setzt eine schlüssige Darlegung des tatbestandsbezogenen Vorsatzes und der kausalen Schadenshöhe voraus. • Die strafrechtliche Verurteilung wegen Zweckentfremdung (§ 264 Abs.1 Nr.2 StGB) begründet nicht ohne Weiteres einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch in voller Höhe, wenn die Zuordnung der zweckwidrig verwendeten Beträge zu konkreten Zuwendungsbescheiden nicht dargelegt ist. • Regelungen des öffentlichen Rechts zur vollständigen Rückforderung einer Zuwendung bei Zweckverfehlung sind nicht unmittelbar auf die Schadensbemessung nach §§ 249 ff. BGB übertragbar. • Fehlt eine nachvollziehbare Zuordnung zwischen fingierten Rechnungen und einzelnen Subventionszahlungen und kann der Kläger den Schaden nicht schlüssig darlegen oder schätzen, ist die Klage mangels substantiiertem Vortrag abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Keine zivilrechtliche Haftung ohne schlüssige Schadensdarlegung bei Subventionszweckentfremdung • Ein Schadensersatzanspruch des klagenden Landes nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 StGB setzt eine schlüssige Darlegung des tatbestandsbezogenen Vorsatzes und der kausalen Schadenshöhe voraus. • Die strafrechtliche Verurteilung wegen Zweckentfremdung (§ 264 Abs.1 Nr.2 StGB) begründet nicht ohne Weiteres einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch in voller Höhe, wenn die Zuordnung der zweckwidrig verwendeten Beträge zu konkreten Zuwendungsbescheiden nicht dargelegt ist. • Regelungen des öffentlichen Rechts zur vollständigen Rückforderung einer Zuwendung bei Zweckverfehlung sind nicht unmittelbar auf die Schadensbemessung nach §§ 249 ff. BGB übertragbar. • Fehlt eine nachvollziehbare Zuordnung zwischen fingierten Rechnungen und einzelnen Subventionszahlungen und kann der Kläger den Schaden nicht schlüssig darlegen oder schätzen, ist die Klage mangels substantiiertem Vortrag abzuweisen. Das Land klagt gegen den ehemaligen Geschäftsführer der J-GmbH wegen Subventionsbetruges und verlangt über 5,3 Mio. € Schadensersatz. Die J-GmbH war Beteiligte eines Existenzgründungszentrums, an dem die Fachhochschule H beteiligt war; die Fachhochschule erhielt und leitete Fördermittel des Landes an die J-GmbH weiter. Dem Beklagten wird vorgeworfen, an einer Absprache beteiligt gewesen zu sein, wonach Fördermittel um zwei Millionen Euro erhöht und intern an eine andere Tochtergesellschaft (U GmbH) weitergeleitet wurden; hiergegen bestand ein Strafverfahren mit Verurteilung wegen Zweckentfremdung. Das Land macht geltend, die Förderung sei von vornherein nicht gerechtfertigt gewesen und daher ersatzpflichtig. Der Beklagte räumt insoweit teilweise Zweckentfremdung ein, bestreitet aber den von Anfang an bestehenden Gesamtvorsatz und verweist auf überwiegend zweckentsprechende Verwendung sowie auf Beweismängel und Verjährungseinreden. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. • Tatbestand und Anspruchsgrundlage: Ein Anspruch nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 264 StGB kommt in Betracht, setzt aber schlüssige Darlegung des strafrechtlich relevanten Verhaltens (insbesondere § 264 Abs.1 Nr.1 StGB) und der kausalen Schadenshöhe voraus. • Beweiswert strafrechtlicher Verurteilung: Die Strafverurteilung beruht auf § 264 Abs.1 Nr.2 StGB (Zweckentfremdung) und belegt nicht ohne weiteres eine vorprozessuale Arglist bei Beantragung der Zuwendung nach § 264 Abs.1 Nr.1 StGB; die einschlägigen Angaben aus Vernehmungen stützen die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht. • Schadensdarlegung: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Auszahlungen aus welchen der mehreren Förderbescheide durch fingierte Rechnungen oder Scheinfirmen zweckwidrig verwendet wurden; es fehlt an einer Auszahlungs- bzw. Zuordnungsliste. • Öffentlich-rechtliche Rückforderungsregelungen: Die Möglichkeit der vollständigen Rückforderung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei Zweckverfehlung kann nicht eins zu eins auf die zivilrechtliche Schadensbemessung (§§ 249 ff. BGB) übertragen werden. • Schätzung des Schadens: Mangels konkretem Vortrag und fehlender Zuordnung der beanstandeten Rechnungen ist eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht möglich. • Weitere Anspruchsgrundlagen: Auch ein haftungsbegründender Verstoß nach § 826 BGB scheitert an der mangelnden schlüssigen Darlegung des Schadens. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgen nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage des Landes wird abgewiesen. Zwar steht fest, dass der Beklagte wegen Zweckentfremdung verurteilt wurde und er eine teilweise zweckwidrige Verwendung von Mitteln eingeräumt hat; jedoch hat das Land den geltend gemachten Schaden nicht schlüssig und kausal den hier streitgegenständlichen Förderbescheiden und den konkreten Zahlungen zugeordnet. Eine Übertragung öffentlich-rechtlicher Rückforderungsfolgen auf die zivilrechtliche Schadensbemessung ist nicht möglich, und mangels genauer Auszahlungs- und Zuordnungsunterlagen kann das Gericht den behaupteten Betrag nicht feststellen oder schätzen. Damit fehlt die notwendige Grundlage für einen Anspruch nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 264 StGB oder nach § 826 BGB, weshalb der Beklagte nicht zur Zahlung verpflichtet wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat das klagende Land zu tragen.