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Urteil

44 O 72/10 Wirtschaftsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2011:0214.44O72.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der klagende Insolvenzverwalter begehrt Schadensersatz wegen einer angeblich mangelhaft durchgeführten Abschlussprüfung in Höhe der durch § 323 HGB vorgegebenen Haftungsobergrenze. I. Der Kläger ist seit dem 01.06.2007 Insolvenzverwalter der E GmbH. Die E GmbH verfügt über ein Stammkapital von 154.000,00 €. Alleinige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin ist die I GmbH, die bis zum April 2008 als I1 GmbH (I2) firmierte. Zwischen der E GmbH und der I2 bestand ein Gewinnabführungsvertrag, der die E GmbH verpflichtete, Gewinne an die I2 abzuführen. Im Jahre 2006 beauftragte die E GmbH die Beklagte damit, den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 zu prüfen. Die Beklagte erstellte am 27.10.2006 einen Prüfbericht, zu dessen Einzelheiten auf Bl. 21-73 d. A. verwiesen wird. Die E GmbH stellte am 16.04.2007 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. II. Der Kläger ist der Auffassung, dass der am 27.10.2006 erstellte Prüfbericht nicht den Sorgfaltsanforderungen des § 323 Abs. 1 HGB entspreche. Dies begründe einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft in Höhe der Haftungsobergrenze nach§ 323 HGB. Der Kläger ist der Auffassung, dass nur die Versagung des Testates pflichtgemäß gewesen sei. Dies stützt er auf folgende Gesichtspunkte: Im Jahresabschluss für das Jahr 2005 wurden Forderungen von insgesamt 122.648.451,99 € gegen verbundene Unternehmen ausgewiesen, u. a. gegen die I2 in Höhe von 56.447.000,00 € und gegen die auf I2 verschmolzene E1 in Höhe weiterer 55.032.000,00 €. Der Kläger ist der Auffassung, dass im Prüfbericht unzureichend darauf hingewiesen sei, dass zu diesen Forderungen ein erhebliches Ausfallrisiko bestehe. Der Beklagten sei aufgrund ihrer Prüfungstätigkeit für die I2 zum Jahresabschluss 2005 bekannt gewesen, dass die I2 deutliche wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte und dass deshalb auch ein erhöhtes Ausfallrisiko für die E GmbH bestand. Wegen dieser Schwierigkeiten sei schon auf eine eigentlich vereinbarte Zinszahlung der I2 verzichtet worden. Die I2 habe 2005– ausweislich der Bilanz (Bl. 74-76 d. A.) – Verluste von ca. 157,7 Millionen Euro erlitten und einen nicht gedeckten Fehlbedarf von ca. 70 Millionen Euro gehabt. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Sie habe in ihrer Anlage K 3 zum Prüfbericht selbst ausgeführt, dass die Unternehmensfortführung der Insolvenzschuldnerin von der finanziellen Leistung der I2 abhänge. Wegen der vorgenannten Probleme sei bereits auf den Geschäftsführersitzungen der Insolvenzschuldnerin vom 07.06.2006 und 21.08.2006 beschlossen worden, dass der mit der I2 bestehende Ergebnisabführungsvertrag fristlos aufgekündigt werde. Auch hiervon habe die Beklagte bei Erteilung des Testates Kenntnis gehabt. Bei solcher Sachlage habe die Beklagte nicht davon ausgehen dürfen, dass eine erfolgreiche Sanierung der I2 möglich sei. Ihr sei weiter vorzuwerfen, dass sie unter Verletzung des § 353 Abs. 3 HGB Forderungen nicht nach dem Niederstwertprinzip in die Berechnung eingestellt habe. Das Verhalten der Beklagten habe auch zu einem kausalen Schaden geführt: Die Erteilung des Testates habe zur Folge gehabt, dass der Insolvenzantrag von der Insolvenzschuldnerin erst im April 2007 und nicht schon – wie geboten – Ende Oktober 2006 gestellt worden sei. In diesem Zeitraum habe die Insolvenzschuldnerin – ausweislich der Berechnung (Bl. 77-78 d. A.) – weitere Verluste von 9.261.220,46 € gemacht. Auch hätten sich die sonstigen Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin- ausweislich der Berechnung (Bl. 79-85 d. A.) und der Erläuterung (Bl. 151-158 d. A.) – weiter erhöht. Die Beklagte sei nach allem rechtlich gehalten, Schadensersatz in Höhe von 1.000.000,00 € zu leisten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.01.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die von ihr vorgenommene Prüfung den Sorgfaltsanforderungen gemäß § 323 Abs. 1 HGB genüge. Die Beklagte habe in ausreichender Form auf die den Bestand des Unternehmens bedrohenden Risiken hingewiesen, und zwar – beispielhaft – auf den Seiten 11 und 14 des Prüfberichtes. Sie habe auch klargestellt, dass die Insolvenzschuldnerin auf die Durchsetzung der Forderungen gegen die I2 angewiesen sei, um eigene Pensions- und Deputatverpflichtungen erfüllen zu können. Ferner sei auf den Lagebericht der E1 hingewiesen worden, in welchem ebenfalls auf den Sanierungsbedarf verwiesen worden sei. Es habe deshalb rechtlich keine Notwendigkeit bestanden, das Prüftestat zu verweigern oder inhaltlich einzuschränken. Es fehle des Weiteren auch an einem kausalen Schadenseintritt. Ein Schaden der Insolvenzschuldnerin könne nicht daraus hergeleitet werden, dass sich ihr Eigenkapital im Zeitraum bis zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verringert habe. Bei einer bilanziellen Wertberichtigung sei dieses Eigenkapital nämlich ohnehin als bereits verloren zu bewerten gewesen. Ein Schaden sei im Übrigen nicht schlüssig dargelegt. III. Die Parteien haben am 17.11.2010 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragt. Mit Beschluss vom 15.12.2010 wurde den Parteien gemäß § 128 Abs.2 ZPO eine Schriftsatzfrist eingeräumt. Entscheidungsgründe: Die Klage wird abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 323 Abs. 1 HGB gegen die Beklagte zu. 1. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Beklagte die Verpflichtung zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verletzt hat. Die Beklagte hat auf den Seiten 11 und 14 des Prüfberichtes auf die den Bestand des Unternehmens bedrohenden Risiken ausdrücklich hingewiesen. Sie hat im Prüfbericht weiter ausgeführt, dass die Insolvenzschuldnerin auf die Durchsetzung der Forderungen gegen die I2 angewiesen ist, um eigene Verpflichtungen erfüllen zu können. Weiter wurde auf den Lagebericht der E1 hingewiesen. Die für das Unternehmen bestehenden wirtschaftlichen Risiken wurden damit ausreichend aufgezeigt. Insofern ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, dass § 323 Abs. 1 HGB ausschließlich die Interessen der Gesellschaft schützt und bei der Beurteilung, welchen Umfang Hinweise bei gewissenhafter und unparteiischer Prüfung haben müssen, darauf abzustellen ist, welchen Informationsstand die Gesellschaft hat und wozu sie ergänzender Warnungen seitens der Abschlussprüfer bedarf. Der § 323Abs. 1 HGB schützt weder die Interessen von Gesellschaftsgläubigern noch das vom Kläger mitverfolgte Interesse daran, Gläubigernachteile zu vermeiden (vgl.: OLG Karlsruhe WM 1985, 944; Wiedmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Kommentar zum HGB 2. Aufl. § 323 Rn. 23; Hopt/Merkt in Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB 34. Aufl. § 323 Rn. 7). 2. Die Klage wird ferner abgewiesen, weil das Bestehen eines mitkausalen Schadens nicht schlüssig dargelegt ist. Die Annahme des Klägers, die Erteilung eines Abschlusstestates habe mitkausal dazu geführt, dass der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erst im April 2007 gestellt worden sei, wird den Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Situation nicht gerecht. Eine derartige mitkausale Schadensverursachung wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Geschäftsführer des insolventen Unternehmens mit Rücksicht auf den Prüfvermerk darauf vertraut hätten, eine Insolvenzantragspflicht liege noch nicht vor und es seien weiter im bisherigen Umfang Verfügungen zulässig. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Alleingesellschafterin und damit auch das Unternehmen waren über die wirtschaftliche Lage der I2 vollständig und umfangreich informiert. Die Alleingesellschafterin kannte sämtliche wirtschaftlichen Risiken. Der Prüfvermerk der Beklagten war deshalb zur Überzeugung der Kammer für die geschäftlichen Entscheidungen der Geschäftsführung nicht wesentlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Geschäftsführung von der irrigen Vorstellung leiten ließ, der Beantragung eines Insolvenzverfahrens bedürfe es noch nicht, weil eine geplante Sanierung erfolgreich durchgeführt werden könne. Für solche Fehlvorstellungen ist die Beklagte nicht mitverantwortlich. 3. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Prüfvermerk geeignet war, über die gesellschaftliche Situation nicht in dem Maße informierte Dritte zu täuschen und zu ungünstigen wirtschaftlichen Dispositionen zu verleiten. Die Interessen solcher Dritter sind nämlich weder unmittelbar über § 323 Abs. 1 HGB noch mittelbar über die §§ 823 Abs. 2 BGB, 323 HGB geschützt (vgl.: OLG Karlsruhe, WM 1985, 944; Hopt/Merkt a.a.O. § 323 Rn. 7). Der Prüfauftrag ist auch nicht als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte zu bewerten, mit der Folge, dass ein Schadensersatzanspruch aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten hergeleitet werden könnte. Von einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist nur dann auszugehen, wenn der Dritte nach dem Parteiwillen in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden sollte und die geforderte Prüfung auch dem Interesse dieses Dritten dienen sollte. Dazu ist es erforderlich, dass für die Beklagte bei Erteilung des Prüfungsauftrages deutlich geworden sein müsste, dass von ihr nicht nur die Erbringung der üblichen Prüfungsleistungen erwartet wird, sondern eine besondere vertragliche Leistung, die noch darüber hinausgeht (OLG Düsseldorf, 02.06.2009 – 23 U 108/08 – DStR 2010, 136). Davon ist hier nicht auszugehen, weil es an einer Abgrenzbarkeit des betroffenen Personenkreises fehlt (Wiedmann a.a.O. § 323 Rn. 30). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.