Beschluss
7 T 241/10
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Erbengemeinschaft fällt nur der ideelle Anteil des Schuldners an der Erbschaft in die Insolvenzmasse.
• Die Inbesitznahme des gesamten Abfindungsbetrags durch den Treuhänder führt nicht zur Berücksichtigung des vollen Betrags bei der Bemessung der treuhänderischen Vergütung, soweit der Treuhänder hierfür keine Berechtigung hatte.
• Bei nur einem angemeldeten Gläubiger und überschaubarem Aufwand kann die Regelvergütung des Treuhänders aus Billigkeitsgründen herabgesetzt werden (§ 13 InsVV).
Entscheidungsgründe
Treuhändervergütung bei Miterbschaft: nur ideeller Anteil der Schuldnerin fällt in die Masse • Bei einer Erbengemeinschaft fällt nur der ideelle Anteil des Schuldners an der Erbschaft in die Insolvenzmasse. • Die Inbesitznahme des gesamten Abfindungsbetrags durch den Treuhänder führt nicht zur Berücksichtigung des vollen Betrags bei der Bemessung der treuhänderischen Vergütung, soweit der Treuhänder hierfür keine Berechtigung hatte. • Bei nur einem angemeldeten Gläubiger und überschaubarem Aufwand kann die Regelvergütung des Treuhänders aus Billigkeitsgründen herabgesetzt werden (§ 13 InsVV). Die Schuldnerin beantragte 2006 Insolvenz; ein Treuhänder wurde bestellt. Im laufenden Verfahren fiel eine Abfindung zugunsten der verstorbenen Tochter an, die auf einem Anderkonto eingezahlt wurde. Der Treuhänder nahm die gesamte Abfindung in Empfang und zahlte später Teile an die Schuldnerin aus; verbliebenes Guthaben verwaltete er weiter. Die Schuldnerin war nach türkischem und deutschem Recht lediglich Miterbin zu 1/2 neben dem Vater der Verstorbenen. Der Treuhänder beantragte Vergütung auf Basis der vollen Masse; das Amtsgericht setzte die Vergütung herab, die Schuldnerin legte Beschwerde ein und begehrte weitere Reduzierung. Streitpunkt war, welche Teile der Abfindung zur Insolvenzmasse gehören und welcher Prozentsatz der Regelvergütung angemessen ist. • Die maßgebliche Insolvenzmasse bestimmt sich nach § 1 InsO; bei Erbengemeinschaften fällt nur der ideelle Anteil des Schuldners an der Gesamthand in die Masse. • Die Schuldnerin ist Miterbin zu 1/2; daher ist nur die Hälfte der Abfindungssumme nebst Zinsen vergütungsrechtlich relevant. Die Inbesitznahme des vollen Betrags durch den Treuhänder war unberechtigt und begründet nicht die Einbeziehung des gesamten Betrags in die Masse. • Soweit der Vater des Kindes einen Anspruch auf seinen Anteil hat, steht ihm nach § 84 InsO analog ein Absonderungsrecht zu, sodass sein Anteil nicht zur bereicherungsfähigen Masse für die Treuhändervergütung gehört. • Nach § 13 InsVV beträgt die Regelvergütung 15 % der Insolvenzmasse; die Kammer hält jedoch eine Reduzierung auf 5 % für angemessen, weil nur ein Gläubiger angemeldet war, die Masse erst durch die Erbschaft entstand und der Aufwand des Treuhänders begrenzt war. • Die Auslagenpauschale ist nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV zu berechnen; die Pauschale darf 30 % der Regelvergütung nicht überschreiten. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; der Beschwerdewert bemisst sich an der Differenz zwischen bestrittenem und geltend gemachtem Entgelt. Die sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Die Kammer setzte die dem Treuhänder zustehende Vergütung und Auslagen auf insgesamt 23.050,80 Euro (inkl. MwSt.) fest; bereits gezahlte 800,40 Euro sind anzurechnen. Maßgeblich für die Vergütung ist lediglich der ideelle ½‑Anteil der Schuldnerin an der Abfindungsforderung, nicht die volle Abfindungssumme, weil die Schuldnerin nur Miterbin war und der Vater des Kindes einen absonderungsberechtigten Anteil hat. Zudem wurde die Regelvergütung aus Billigkeitsgründen herabgesetzt. Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der festgesetzte Differenzbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.