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Urteil

17 O 364/10

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2011:0301.17O364.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger, ein Bauunternehmer, beauftragte den Beklagten, einen Architekten, mit der Planung einer Altenwohnanlage in E. Der Auftrag beschränkte sich auf die Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 HOAI. Der Auftrag wurde vom Beklagten ausgeführt. Mit Schlussrechnung vom 05.12.2008 stellte der Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 24.247,94 EUR brutto, abzüglich einer Zahlung von 5.837,46 EUR, gleich 18.410,48 EUR brutto in Rechnung. 3 Weitere Zahlungen erfolgten seitens des Klägers nicht, so dass der Beklagte vor dem Landgericht Essen, Az. 17 O 207/09, Zahlungsklage über den Restbetrag erhob. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2010 erkannte der jetzige Kläger die Forderung an, so dass antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil über einen Betrag von 18.410,48 EUR nebst Zinsen erging. Im Wege der Zwangsvollstreckung zog der Beklagte am 20.07.2010, 27.08.2010 und 06.10.2010 jeweils einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR ein. 4 Währenddessen konnte der Kläger sein Bauvorhaben nicht realisieren. Das Auftragsverhältnis wurde vom Grundstückseigentümer mit Schreiben vom 13.04.2010 gekündigt. Das Grundstück erwarb nachfolgend die Firma C GmbH, die auch vom Beklagten die von ihm angefertigten Pläne, dieselben, die er zuvor an den Kläger veräußert hatte, erwarb und das Bauprojekt verwirklichte. Für die Pläne stellte der Beklagte der Firma Bockhold GmbH mit Schreiben vom 22.04.2010 den gleichen Betrag in Rechnung, wie zuvor dem Kläger in Rechnung gestellt wurde. 5 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil unzulässig ist und die auf den Architektenvertrag sowie im Rahmen der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge in Gesamthöhe von 11.837,46 EUR an den Kläger zurückzuzahlen seien. Der Beklagte habe die Pläne für das gleiche Bauvorhaben, bezogen auf das gleiche Grundstück, nicht noch einmal verkaufen dürfen. Insoweit habe er die Nutzungsrechte des Klägers verletzt. 6 Der Kläger beantragt, 7 1) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 22.01.2010 (Az. 17 O 207/09) für unzulässig zu erklären, 8 2) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.837,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.08.2010 zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass er die Pläne erneut veräußern durfte und hierdurch keine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt habe. 12 Die Verfahrensakte Landgericht Essen, Az. 17 O 207/09, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Vollstreckungsabwehrklage und die damit verbundene Zahlungsklage sind zwar zulässig, aber unbegründet. 16 I. Der Kläger hat keine Einwendung geltend gemacht, die den dem Anerkenntnisurteil vom 22.01.2010 zu Grunde liegenden Anspruch berühren. 17 Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch auf Verzicht auf den titulierten Anspruch zu. Eine Verletzung von Vertragspflichten liegt nicht vor. Der Architekt ist nicht verpflichtet, seine Planung nur dem Bauherrn zur Verfügung zu stellen und nicht anderweitig zu nutzen. Vielmehr ist der Architekt aufgrund seines Urheberrechts zum Nachbau befugt, kann also seine Pläne – auch entgeltlich – einem Dritten weiterreichen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage, Rn. 1951 m.w.N.). Nichts anderes hat der Beklagte getan. Der Auftraggeber, hier der Kläger, kann nicht verhindern, dass der Architekt seine Planungsleistung mehrfach verwendet. Das gilt auch für den Fall, dass es – wie hier – um die Realisierung desselben Bauvorhabens auf demselben Grundstück geht und lediglich der Generalunternehmer ausgewechselt wird. 18 Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass ihm an den Plänen ein alleiniges Nutzungsrecht eingeräumt wurde. 19 Es liegt auch keine Pflichtverletzung seitens des Beklagten vor, wodurch der Kläger in seinem Vermögen geschädigt wurde. Eine solche Pflichtverletzung wäre anzunehmen, wenn der Beklagte daran mitgewirkt hätte, dass dem Kläger der Auftrag und die Realisierung des Bauprojekts entzogen wird, damit die Pläne sodann dem anschließend beauftragten Konkurrenzunternehmen verkauft werden können. Dass aber das Dazwischentreten der Firma C GmbH auf die Initiative des Beklagten zurückgeht, behauptet der Kläger selbst nicht. Eine bloße Mitwirkung des Beklagten, indem er den Auftrag des neuen Generalunternehmers annimmt, reicht aufgrund des bestehenden Nachbaurechts des Architekten für eine Pflichtverletzung nicht aus. Im Übrigen hat der Beklagte auch konkret vorgetragen, dass er die Pläne erst nach Kenntnis des Scheiterns des Bauprojekts des Klägers an die Firma C GmbH veräußert und somit die Nutzungsrechte des Klägers geachtet hat. Soweit der Kläger dies in Abrede stellt, genügt das nicht. Da ihm die Beibringungslast für das Bestehen einer Pflichtverletzung obliegt, lag es an ihm, einen vorzeitigen Verkauf konkret darzustellen und unter Beweis zu stellen. Dies hat er nicht gemacht. 20 Außerdem bestünde der Schaden des Klägers nicht in dem Honorar, das er dem Beklagten bezahlen müsste, sondern in dem Verlust aller Gewinnvorteile, die ihm durch die Nichtrealisierung des Bauvorhabens entstanden wären. Mit einem derartigen Schadensersatzanspruch hätte der Beklagte zudem die Aufrechnung erklären müssen, was nicht erfolgt ist. 21 Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dem titulierten Anspruch ein Anspruch aus den Grundsätzen der unechten Geschäftsführung oder aus Bereicherungsrecht entgegenstehen soll. Denn die Rechtsfolge dieser Anspruchsgrundlagen sieht keinen Verzicht auf einen titulierten Anspruch vor. Im Übrigen fehlt es auch hier – soweit der Anspruch auf eine geldwerte Forderung ausgerichtet ist – an einer entsprechenden Aufrechnungserklärung. 22 Dem titulierten Anspruch kann auch nicht der dolo-agit-Einwand entgegen gehalten werden, da gerade keine Pflicht des Beklagten auf Rückzahlung des Honorars besteht. 23 II. Da dem Beklagten – wie bereits ausgeführt – keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, steht dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars bzw. Schadensersatz auf entgangenen Gewinn zu. 24 Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus den Grundsätzen einer unechten Geschäftsführung ohne Auftrag, da der Beklagte ein objektives Eigengeschäft durchgeführt hat, wozu er auch befugt war. 25 Es besteht auch kein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch, da der Beklagte die Honorarleistungen des Klägers gerade mit Rechtsgrund, d.h. aufgrund des bestehenden Architektenvertrags, erlangt hat. 26 III. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Verzugszinsen zu. 27 IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.