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Urteil

13 S 78/10

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Eigentümer des in seinem Eigentum stehenden Hausanschlusses (Wasserversorger) ist Störer im Sinne des § 1004 Abs.1 BGB, nicht derjenige, der Wasser an seinem Anschluss entnimmt. • Werden Leitungen von einem Versorgungsunternehmen im Eigentum dieses Unternehmens durch ein Nachbargrundstück verlegt, ist der Kunde, dem über diese Leitung Wasser geliefert wird, grundsätzlich nicht passivlegitimiert für Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche gegen den Leitungsinhaber. • Die Veranlassung einer Versorgung (Wunsch nach eigener Wasserversorgung) durch den Kunden begründet nicht ohne weiteres eine adäquate Kausalität für die konkrete Trassenwahl des Versorgers; die Entscheidung des Versorgers unterbricht den Kausalzusammenhang. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 280, 286 BGB zu ersetzen, wenn sie auf im Teilvergleich erledigten Forderungen beruhen und der Erstattungsanteil nach dem Verhältnis der verglichenen Ansprüche zu ermitteln ist.
Entscheidungsgründe
Keine Passivlegitimation des Abnehmer für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen durch Versorger verlegter Wasserleitung • Der Eigentümer des in seinem Eigentum stehenden Hausanschlusses (Wasserversorger) ist Störer im Sinne des § 1004 Abs.1 BGB, nicht derjenige, der Wasser an seinem Anschluss entnimmt. • Werden Leitungen von einem Versorgungsunternehmen im Eigentum dieses Unternehmens durch ein Nachbargrundstück verlegt, ist der Kunde, dem über diese Leitung Wasser geliefert wird, grundsätzlich nicht passivlegitimiert für Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche gegen den Leitungsinhaber. • Die Veranlassung einer Versorgung (Wunsch nach eigener Wasserversorgung) durch den Kunden begründet nicht ohne weiteres eine adäquate Kausalität für die konkrete Trassenwahl des Versorgers; die Entscheidung des Versorgers unterbricht den Kausalzusammenhang. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 280, 286 BGB zu ersetzen, wenn sie auf im Teilvergleich erledigten Forderungen beruhen und der Erstattungsanteil nach dem Verhältnis der verglichenen Ansprüche zu ermitteln ist. Die Klägerin besaß ein Grundstück, durch das eine von der H AG verlegte Wasserleitung führte. Der Beklagte verlangte nach Einstellung der vorherigen Wasserversorgung eine eigene Versorgung; die H AG verlegte daraufhin eine neue Leitung von der Straße durch das Grundstück der Klägerin zu dem Grundstück des Beklagten. Die Klägerin begehrte Beseitigung und Unterlassung der Nutzung der Leitung gegen den Beklagten; das Amtsgericht gab ihr insoweit Recht. Der Beklagte legte Berufung ein und berief sich auf eine Verpflichtung der Klägerin zur Duldung nach der AVBWasserV sowie darauf, dass er nicht passivlegitimiert sei, weil die Leitung der H AG gehöre. Ferner begehrte die Klägerin Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Teilvergleich. • Die Berufung war zulässig; Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist war dem Beklagten zu gewähren, weil er rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragte und binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses Wiedereinsetzung beantragte (§§ 233, 234 Abs.1, 517 ZPO). • Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 1004 Abs.1 BGB besteht nicht, weil der Beklagte nicht passivlegitimiert ist. • Der Beklagte ist kein Zustandsstörer: Die beeinträchtigende Leitung steht im Eigentum der H AG, die allein die Befugnis zur Entfernung hat; die Aufrechterhaltung des Zustands hängt von ihrem Willen ab. • Der Beklagte ist auch kein unmittelbarer oder mittelbarer Handlungsstörer: Sein Wunsch nach eigener Versorgung begründet nicht die adäquate Kausalität für die konkrete Verlegung durch das Grundstück der Klägerin; die eigenverantwortliche Entscheidung der H AG unterbricht den Kausalzusammenhang. • Die Nutzung der Leitung durch Wasserentnahme stellt keine eigene, merkliche Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin dar; ob Wasser fließt oder steht, ändert die rechtliche oder tatsächliche Herrschaft des Eigentumsinhabers nicht wesentlich. • Die H AG ist daher als befugter oder unbefugter Störer anzusehen; der Beklagte ist nur für seine Kundenanlage auf seinem Grundstück verantwortlich (§§ 10,12 AVBWasserV). • Der Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € steht der Klägerin zu, weil dieser aus den im Teilvergleich erledigten Ansprüchen folgt und der Erstattungsanteil nach dem hälftigen Wert der verglichenen Forderungen zu bemessen ist (§§ 280, 286 BGB). Das Landgericht änderte das erstinstanzliche Urteil insoweit ab, dass der Beklagte zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € verurteilt wurde; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen. Die Klägerin kann die Beseitigung der Leitung nicht gegenüber dem Beklagten verlangen, weil dieser nicht passivlegitimiert und nicht Störer ist; maßgeblicher Störer ist die H AG als Eigentümerin und Betreiberin der Leitung. Die Nutzung der Leitung durch den Beklagten stellt keine eigenständige Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin dar. Die Revision wurde zugelassen, da die Störerverantwortlichkeit bei durch Nachbargrundstücke verlegten Versorgungsleitungen eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeinem Interesse ist.