Urteil
18 O 260/10
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein etwaiges Beratungsverschulden des Rechtsanwalts führt nicht zum Ersatz eines Schadens, wenn aus dem vom Kläger selbst vorgetragenen hypothetischen Alternativverhalten kein geringerer Nachteil folgt.
• Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist statthaft und setzt den Rechtsstreit in den Zeitpunkt vor der Säumnis zurück; bleibt nach erneuter Verhandlung die gleiche Entscheidung geboten, ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten (§§ 338,339,340,342,344 ZPO).
• Für die Haftung wegen Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag sind § 280 Abs. 1, §§ 611, 675 BGB maßgeblich; es bedarf eines kausalen Schadens, der bei bloßer Behauptung eines anders gearteten Alternativverhaltens ohne konkrete, rechtzeitige und beweisbare Darlegung fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine Anwaltshaftung mangels kausalem Schaden bei hypothetischem Alternativverhalten • Ein etwaiges Beratungsverschulden des Rechtsanwalts führt nicht zum Ersatz eines Schadens, wenn aus dem vom Kläger selbst vorgetragenen hypothetischen Alternativverhalten kein geringerer Nachteil folgt. • Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist statthaft und setzt den Rechtsstreit in den Zeitpunkt vor der Säumnis zurück; bleibt nach erneuter Verhandlung die gleiche Entscheidung geboten, ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten (§§ 338,339,340,342,344 ZPO). • Für die Haftung wegen Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag sind § 280 Abs. 1, §§ 611, 675 BGB maßgeblich; es bedarf eines kausalen Schadens, der bei bloßer Behauptung eines anders gearteten Alternativverhaltens ohne konkrete, rechtzeitige und beweisbare Darlegung fehlt. Der Kläger war geschieden und zahlte auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs von 2003 Unterhalt. 2007 schlossen die Parteien einen Anwaltsvergleich, wonach der Kläger nunmehr monatlich 1.200 € Unterhalt zahlte. Der Kläger macht geltend, die beklagte Rechtsanwältin habe ihn nicht über die Möglichkeit einer Befristung des Ehegattenunterhalts aufzuklären gehabt und dadurch einen Abschluss des Anwaltsvergleichs zu seinem Nachteil verursacht. Er bezeichnete einen Zahlbetrag als Schadenshöhe und begehrte Freistellung und Ersatz. Die Beklagte verteidigt die Beratung und weist darauf hin, dass der frühere BGH-Leitsatz nur auf andere Konstellationen anwendbar gewesen sei; außerdem sei kein Schaden dargetan. Der Kläger legte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein und erweiterte später die Klage; die Kammer hielt das Versäumnisurteil aufrecht und wies die weitergehende Klage ab. • Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war form- und fristgerecht und setzte den Rechtsstreit zurück; nach erneuter Verhandlung blieb die Entscheidung des Versäumnisurteils jedoch zu bestätigen (§§ 338,339,340,342,344 ZPO). • Ein Anspruch aus Pflichtverletzung des Anwalts gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 611,675 BGB besteht nur bei zureichendem Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden; diesen kann der Kläger nicht nachweisen. • Es bleibt unerheblich, ob die Beklagte hätte auf eine mögliche Befristung hinweisen müssen, weil der Kläger nach eigener Darstellung bei unterstellter richtiger Beratung keinen geringeren Nachteil erlitten hätte. • Nach dem vom Kläger selbst geschilderten hypothetischen Alternativverhalten (Nichtabschluss des Anwaltsvergleichs) wäre er weiterhin an den unbefristeten gerichtlichen Vergleich von 2003 gebunden gewesen und hätte sogar höheren Unterhalt leisten müssen, sodass kein Ersatzanspruch besteht. • Neuartige Behauptungen, dass der Kläger bei richtiger Beratung eine Abänderungsklage erhoben hätte, sind verspätet und widersprüchlich zu seinem bisherigen prozessualen Vortrag; es fehlt an ausreichender und rechtzeitiger Darlegung und an Beweisen für eine abänderungsfähige Vermögenslage. • Mangels Schadens des Klägers war nicht entscheidungserheblich, ob nach der späteren Rechtsprechung eine Abänderung des 2007 geschlossenen Vergleichs grundsätzlich ausgeschlossen wäre; jedenfalls ist die Frage der Befristung im Vergleich offen geblieben, sodass eine Abänderung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen ist. Das Versäumnisurteil vom 20.01.2011 bleibt aufrechterhalten; die weitergehende Klage des Klägers wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen, weil er keinen kausalen Schaden aus der behaupteten Falschberatung darlegt. Eine erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung, er hätte im Alternativfall Abänderungsklage erhoben, wurde als verspätet und unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.