Urteil
20 O 51/11
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Übertragung von Grundstück auf Gesellschaft kann nach AnfG angefochten werden, wenn sie unentgeltlich erfolgt und Zwangsvollstreckung beim Schuldner erfolglos war.
• Anfechtungsberechtigte ist auch eine GbR mit Sitzverlegung ins Ausland, da sie als Liquidationsgesellschaft fortbesteht.
• Bei strittigen Belastungsvaluten trifft den Erwerber die Pflicht, detailliert zum Valutierungsstand der Grundpfandrechte vorzutragen; unterbleibt dies, kann die objektive Gläubigerbenachteiligung bejaht werden.
Entscheidungsgründe
Anfechtungserfolg gegen Grundstücksübertragung auf Gesellschaft wegen unentgeltlicher Leistung • Übertragung von Grundstück auf Gesellschaft kann nach AnfG angefochten werden, wenn sie unentgeltlich erfolgt und Zwangsvollstreckung beim Schuldner erfolglos war. • Anfechtungsberechtigte ist auch eine GbR mit Sitzverlegung ins Ausland, da sie als Liquidationsgesellschaft fortbesteht. • Bei strittigen Belastungsvaluten trifft den Erwerber die Pflicht, detailliert zum Valutierungsstand der Grundpfandrechte vorzutragen; unterbleibt dies, kann die objektive Gläubigerbenachteiligung bejaht werden. Die Klägerin, eine ehemals deutsche GbR mit Sitzverlegung nach Italien, verlangt die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein im Eigentum des Schuldners S stehendes Grundstück (G1), das dieser am 27.12.2007 auf die Beklagte übertrug. Die Klägerin hält gegen S ein tituliertes Forderungsrecht in Höhe von derzeit ca. 84.274,29 € und hatte mehrere erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben; S legte später eidesstattliche Versicherungen ab. Für die Übertragung erhielt S Anteile an der Beklagten, seine Ehefrau S1 erhielt weitere Anteile ohne Gegenleistung. Die Parteien streiten über den Wert des Grundstücks und inwieweit eingetragene Grundschulden zum Übertragungszeitpunkt wertausschöpfend valutierten. Die Beklagte behauptet hohe Darlehensvaluten und Rückforderungsansprüche der Ehefrau, die Klägerin bestreitet deren Eingriffswirkung und rügt fehlenden substantiellen Vortrag der Beklagten zu den Valuten. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist partei- und prozessfähig; eine Sitzverlegung nach Italien schließt die Rechtsfähigkeit als Liquidationsgesellschaft nicht aus. • Anfechtungsbefugnis (§§1,2 AnfG): Die Klägerin hat ihre titulierten Forderungen und erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche substantiiert dargetan (Pfändungen gingen teilweise ins Leere, eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl, Schreiben der Drittschuldner). • Unentgeltlichkeit (§4 Abs.1 AnfG): Die Übertragung war nach objektiver Betrachtung unentgeltlich; die erhaltenen Gesellschaftsanteile stellen keine gleichwertige, verwertbare Gegenleistung dar, zumal S dadurch Verfügungs- und Verwertungsbefugnis verlor und S1 50% ohne Gegenleistung erhielt. • Gläubigerbenachteiligung (§1 AnfG): Die Übertragung führte objektiv zu Benachteiligung der Klägerin, weil eine Zwangsversteigerung des Grundstücks voraussichtlich mehr Erlös gebracht hätte als die nun schwer verwertbaren Gesellschaftsanteile. • Valutierungsnachweis und Darlegungslast: Die Beklagte hat die behaupteten Valuten der Grundschulden nicht schlüssig und detailliert belegt; insoweit trifft den Erwerber die Darlegungspflicht, sodass nur bestimmte Valuten festgestellt werden konnten (insgesamt 317.634,21 €). • Rechtsfolge (§11 Abs.1 AnfG): Mangels glaubhafter Begründung wertausschöpfender Belastungen steht fest, dass die Klägerin Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung hat. • Prozessrechtliche Entscheidungen beruhen auf §§91,709 ZPO und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist erfolgreich: Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von O eingetragene Grundstück G1 zu dulden, weil die Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte als unentgeltliche Verfügung im Sinne des Anfechtungsgesetzes anzusehen ist und die Klägerin zuvor erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner nachgewiesen hat. Die Beklagte hat die behaupteten valutierenden Grundschuldmaßnahmen nicht hinreichend dargetan, sodass eine wertausschöpfende Belastung nicht festgestellt werden konnte und daher eine objektive Gläubigerbenachteiligung vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vollstreckbar.