Urteil
6 O 174/10
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2011:1124.6O174.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.300,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2010 zu zahlen Zug-um Zug gegen Übertragung von 20 Stück „M C Topzins Zertifikaten“ (…) gutgeschrieben zur Depotnummer …. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung von 20 Stück „M C Topzins Zertifikaten“ (…), gutgeschrieben zur Depotnummer … in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 Tatbestand 2 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen einer Falschberatung aus abgetretenem Recht der Frau T geltend. 3 Die Zeugin T – im weiteren Zedentin – ist seit 1992 Kundin bei der Beklagten. Am 16.07.2002 schloss sie mit der Beklagten einen Rahmenvertrag für künftige Geschäftsverbindungen. Die AGB der Beklagten waren Gegenstand dieser Vereinbarung. Am 23.02.2006 eröffnete sie bei der Beklagten das Wertpapierdepot …. In diesen Vertrag akzeptierte die Zedentin die AGB der Beklagten sowie deren "Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte". Im Rahmen des Beratungsgesprächs wurde durch den damaligen Berater C2 ein Risikoprofil der Zedentin erstellt, welches als Fragebogen am Bildschirm ausgefüllt wurde. In diesem wird ihr Guthaben bei der Beklagten mit 290.458,- €, Immobilienbesitz sowie monatliche Belastungen mit 2.000,- € angegeben. Den Frage "Bei meinen Anlagen steht ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund", "In Geldangelegenheiten gehe ich nur ungern Risiken ein" und "Auch wenn nur ein Teil meines Vermögens verloren geht, würde mich stark belasten" stimmte sie voll zu. Der Aussagen, "Auch kurzfristige Verlustmöglichkeiten möchte ich auf jeden Fall vermeiden" wurde mit Tendenz zugestimmt. Der Aussage "Ich möchte gerne höhere Renditen erzielen und bin dafür bereit Risiken zu akzeptieren", verneinte sie tendenziell. Auf die Frage, in welcher von mehreren möglichen Anlageformen sie ihr Vermögen investieren würde, wurde angegeben, dass für sie eine Anlageform mit einer Rendite von -5 % bis 12 % in Betracht komme. Aufgrund dieser Angaben wurde sie in die Investmentstrategie "Konservativ" mit einem maximalen Risikoanteil von 35 % eingestuft. Ebenso wurde angegeben, dass sie Erfahrung mit Wertpapieren der Risikoklasse 0, 1, 3 habe. Im Anschluss unterschrieb die Zedentin das Risikoprofil. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Risikoprofil vom 23.02.2006, Bl. 136 f. d. A., Bezug genommen. Im Anschluss daran erwarb sie 50 Stück der indexorientierten "-X B II". Am 02.03.2006 erwarb sie 10 indexorientierte Zertifikate "S Q Zertifikat", das von der B B Bank emittiert wurde, sowie 10 Stück der indexorientierten "Q F Zertifikate 15" (…). Gleichzeitig investierte sie 80.000,- € in Festgeld. Am 18.05.2006 wurde erneut ein Risikoprofil erstellt. Dabei wurden in Abweichung zum Risikoprofil vom 23.02. Kenntnisse auch hinsichtlich der Risikoklasse 4 angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Risikoprofils vom 18.05.2006 wird auf Bl. 22 f. d. A. Bezug genommen. 4 Die Beklagte erwarb im Auftrag der Zedentin am 04.04.2007 L O 06.04.12 … .. M C U Co. B.V. - "U Zertifikate III" auf den E K F T .. mit der ISIN …, …, der Emittentin M C U Co. B.V., zu einem Kaufpreis in Höhe von nominal 20.400,- €. Dem ging eine Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten – den Zeugen Q – am 20.03.2007 voraus, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. In der von der Zedentin unterzeichneten Wertpapierorder vom 20.03.2007 heißt es unter anderem: "Ausgabeaufschlag 2 % ... Mit dem Kunden sind die Risiken und die Funktionsweise der Anlage besprochen worden." Unter der Rubrik "Hinweis allgemein" heißt es: Anlagen in diese Produkte sind keine Bankeinlagen und sind nicht durch B2/B3, deren Töchter oder den Einlagensicherungsfonds garantiert. ... Der Wert der Anlage unterliegt den Schwankungen des Marktes, welche zum ganzen oder teilweisen Verlust des Investments führen können. Der Erwerb dieser Produkte ist mit Kosten und Gebühren verbunden." Ferner bestätigte sie den Erhalt von Verkaufsprospekt und detaillierten Fondsportraits/Produktinformationen. In den Produktinformationen und dem Flyer selbst werden auf das Kursverlust- und Emittentenrisiko, die fehlende Einlagensicherung und die grundsätzliche Vergütung der Beklagten Risiken hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Wertpapierorder wird auf Bl. 179 f. d. A. Bezug genommen. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 20.03.2007 legte die Klägerin ebenfalls 20.000,- € für 6 Monate als Festgeld zu 5 % Zinsen an. 5 Die Zedentin erhielt im April 2008 auf die streitgegenständlichen Zertifikate eine Kuponzahlung in Höhe 1.100 Euro. Am 17.04.201 trat sie ihre Ansprüche an den Kläger ab. Die Klage wurde am 02.06.2010 der Beklagten zugestellt. 6 Der Kläger behauptet, die Zedentin habe von 1992 bis 2006 ausschließlich in Festgeld investiert. Auch bei den ersten Beratungen im Jahr 2006 habe sie immer auf die Wichtigkeit der Sicherheit hingewiesen, da die Anlagen ihrer Altersvorsorge hätte dienen sollen. Die Zertifikate seien ihr als Äquivalent zum Festgeld vorgestellt worden. Auf die Risiken eines Zertifikats sowie die fehlende Einlagensicherung sei sie auch im Beratungsgespräch vom 23.02.2006 nicht hingewiesen worden. Die Angaben in dem Risikoprofil vom 23.02.2006 zum Renditerahmen habe der Zeuge C2 eigenmächtig vorgenommen. Die erneute Unterzeichnung des Risikoprofils im Mai 2006 sei aufgrund eines angeblichen Softwarefehlers erforderlich gewesen. Bei der erneuten Vorlage des Risikoprofils zur Unterschrift im Mai 2006 sei dort die Risikoklasse 4 hinzugefügt worden, ohne sie hiernach zu fragen oder ihr dies mitzuteilen. Diese Anpassung sei seitens der Bank erfolgt, um das Risikoprofil an das später empfohlene M Zertifikat anzupassen. Der Ablauf des Erwerbs von Zertifikaten habe sich auch immer derart gestaltet, dass der Berater das Profil erst im Anschluss an den Anlagenerwerb nachträglich passend erstellt habe. 7 Auch im Beratungsgespräch am 20.03.2007 habe sie die Wichtigkeit der Sicherheit der Anlage nochmals in den Vordergrund gestellt. Sie habe zu dem Zeitpunkt keinerlei Erfahrungen mit Kapitalanlagen gehabt. Der Zeuge Q habe die Anlagen als gewinnbringend und sicher dargestellt und habe die Angaben im Risikoprofil so gemacht, dass der PC die Order der Zertifikate zugelassen habe. Sie sei nicht darauf hingewiesen, dass ein Emittentenrisiko und die Möglichkeit eines Totalverlustes bestehen würden; ebenso wenig sei eine Aufklärung über die Eigenschaften des Risikozertifikats sowie Rückvergütungen an die Beklagte erfolgt, welche in einer Höhe von 4 – 10 % zu unterstellen seien. Schließlich habe der Mitarbeiter der Beklagten nicht darüber aufgeklärt, dass die Kapitalanlage nicht dem Einlagensicherungsschutz unterliegen würde. Auf explizite Nachfrage habe der Berater der Zedentin vielmehr erklärt, dass die B2 dem Einlagensicherungsschutz unterläge, ohne aber darauf hinzuweisen, dass dies für die Zertifikate aber gerade nicht gelten würde. 8 Ferner sei ihr weder das Anlageprofil noch der Verkaufsprospekt übergeben worden. Den Produktflyer habe sie erst im Anschluss an das Beratungsgespräch ausgehändigt bekommen. Die Zedentin habe zwar auch Interesse an hohen Renditen gehabt, habe aber ihr Sicherheitsbedürfnis immer in den Vordergrund gestellt. Ihr sei eine Festgeldanlage mit einem Zinssatz von 4 % angeboten worden. Voraussetzung hierfür sei gewesen, dass sie den dort anzulegenden Betrag auch in Wertpapiere anlegt. Die Vermittlung der Anlage sei nur aufgrund der Umsatzvorgaben der Geschäftsleitung der Beklagten erfolgt und nicht aufgrund einer anlagegerechten Beratung. 9 Die Beklagte hätte zudem die Wirtschaftskrise kommen sehen können und im Hinblick hierauf die Zertifikate nicht verkaufen dürfen. Ein Einbruch der Aktienmärkte sei absehbar gewesen. Die M C Inc. habe sich seit Januar 2007 erkennbar in der Krise befunden. Ihre konkreten Bonitätsprobleme seien insofern im Zeitpunkt der Beratung durchaus erkennbar gewesen. 10 Sie selbst habe immer auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Beklagten und nie aus Eigeninitiative die Order zum Kauf von Wertpapieren gegeben. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie die Anlage nicht erworben, sondern als Festgeld zu 3,8 % Zinsen p. a. mit einer Laufzeit von 12 Monaten und danach weiterhin in Festgeld angelegt, wobei ein Zinssatz von 6 % bei längerfristigen Anlagen regelmäßig zu erzielen gewesen wäre, jedenfalls durchschnittlich in Höhe von 4,2 % . 11 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zedentin explizit über das Totalverlustrisiko, die fehlende Einlagensicherung und die Funktionsweise der Zertifikate hätte aufgeklärt werden müssen. Die Zertifikate hätten aufgrund des besonderen Sicherheitsbedürfnisses und der Komplexität des Produkts der Zedentin nicht empfohlen werden dürfen. Die Kickback-Rechtssprechung müsse auf die hier betroffene Gewinnmarge übertragen werden, da auch hier ein Umsatzinteresse der Bank bestehe, über das der Kunde grundsätzlich aufgeklärt werden müsse. Zudem sei in dem Schreiben vom 23.09.2008 (Bl. 16 d. A.), in welchem die Zedentin eine Kulanzregelung forderte, eine Anfechtung der auf den Erwerb der Zertifikate gerichteten Willenserklärung zu sehen. Jedenfalls sei die Anfechtung mit Schriftsatz vom 06.06.2011 wirksam. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.400,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie weitere Zinsen in Höhe von 6 Prozent p. a. seit dem 04.04.2007 bis Rechtshängigkeit, Zug-um Zug gegen Übertragung von 20 Stück "M C Topzins Zertifikaten" (…) gutgeschrieben zur Depotnummer …. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung von 20 Stück "M C Topzins Zertifikaten" (…), gutgeschrieben zur Depotnummer … in Annahmeverzug befindet. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte behauptet, die Zedentin habe bereits durch vorherigen Wertpapierhandel Erfahrungen gehabt und sei mit Risiken und Funktionsweise von Zertifikaten vertraut gewesen. Sie habe den überwiegenden Teil ihres Vermögens in Zertifikate investiert. Am 23.02.2006 sei ihr die Broschüre "Information zu ihren Wertpapiergeschäften ausgehändigt worden". Gegenüber Herrn C2 habe sie immer geäußert, dass ihr Interesse in erster Linie darin bestehen würde, Rendite zu erwirtschaften. Insofern habe sie auch in Einzelwerte investiert. Bereits im Beratungsgespräch vom 23.02.2006 seien ihr die Funktionsweise und die Risiken von Zertifikaten erläutert worden. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 20.03.2007 habe der Zeuge Q eine erneute EDV-Depotbetrachtung durchgeführt und der Zedentin bereits zuvor das "Topzins Zertifikate auf den E K F T .." vorgestellt und den Produktflyer übersandt. Der Produktflyer und die weiteren Produktinformationen seien auch Grundlage des Beratungsgesprächs gewesen. Er habe sie auf die Produkteigenschaften und Risiken hingewiesen und sei die Broschüre detailliert auch anhand der Graphiken mit der Klägerin durchgegangen; auch habe er auf die Gewinnmarge der Beklagten in Höhe von 2,16 % des Ausgabebetrags des Zertifikats hingewiesen. Vor dem Erwerb der Zertifikate habe er ihr ein Verkaufsprospekt übergeben. 17 Das Risikoprofil selbst sei im Vorfeld des Beratungsgesprächs erstellt worden. Eine behauptete nachträgliche Änderung des Risikoprofils sei technisch ausgeschlossen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet. 20 1. Dem Klägerin stehen hinsichtlich der Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen "M C Topzins Zertifikaten" (…) ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Beratungsvertrag gegen die Beklagte zu. 21 a) Eine wirksame Abtretung liegt vor. Unstreitig ist zwischen der Zedentin und der Beklagten ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Auch wenn in Bezug auf die Gespräche im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitbehafteten Zertifikate nicht ausdrücklich ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde, ist jedenfalls durch die tatsächlich erfolgte Beratung der Zedentin konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen (vgl. BGHZ 123, 128). 22 b) Die Beklagte hat auch eine ihr aus diesem Beratungsvertrag obliegende Pflicht verletzt. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (BGHZ 123, 128 f.). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05 und BGHZ 123, 128). Die Aufklärung des Kunden über diese Umstände muss richtig und vollständig sein (BGH, Urteil vom 09.05.2000, XI ZR 159/99). 23 Nach diesen Maßstäben steht auf der Grundlage der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung der Beklagten anlässlich des Beratungsgesprächs vom 20.03.2007 fest. 24 Aus dem Risikoprofil ist ersichtlich, dass für die Zedentin bei der Kapitalanlageentscheidung der Sicherheitsaspekt im Vordergrund stand. Wesentliche Bedeutung hatte für sie hingegen nicht die Erzielung eines angemessenen Ertrages. Dementsprechend wurde die Anlagestrategie auch als konservativ bezeichnet. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Zedentin in dem Anlagegespräch vom 20.03.2007 geäußert hat, dass die Anlage ihrer Absicherung im Alter diene und deshalb die Sicherheit der Anlage im Vordergrund stehe. Ein Kapitalverlust sollte insofern vermieden werden. Dies bekundete zum einen glaubhaft die Zeugin T, wobei sich die Kammer bewusst ist, dass sie ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Aufgrund ihrer konkreten Lebenssituation – ihre Ehe war gescheitert, sie ging keiner Arbeit nach und das anzulegende Geld stammte aus dem Verkauf des Hauses – ist das geäußerte Sicherheitsinteresse plausibel. Auch die Stückelung von 20.000,- € im Hinblick auf die unzutreffende Annahme, dass die Anlage jedenfalls dem Einlagensicherungsfonds, bestätigt die zurückhaltende Risikoeinstellung der Zedentin. Zum anderen bekundete auch der Zeuge Q, dass er einen Kunden, der der Aussage "Auch wenn nur ein Teil meines Vermögens verloren geht, würde mich stark belasten" voll zustimmt, grundsätzlich als absolut sicherheitsorientiert einstufen würde. 25 Vor dem Hintergrund der Risikoeinstellung der Zedentin war die Empfehlung des Zeugen Q, die streitgegenständlichen M-Zertifikate zu zeichnen, nicht anlegergerecht. Bei den Topzins Zertifikaten handelte es sich um eine Anlage, die mit einem Totalverlustrisiko verbunden war, auch wenn sie sich nicht als hochspekulativ darstellte. Bei dem Topzinszertifikat handelte es sich um einen nach der Marktkapitalisierung des in Streubesitz befindlichen Anteils der einzelnen Aktien gewichteter Aktienindex und bildet die Wertentwicklung der 50 größten börsennotierten Unternehmen der Eurozone ab und war mit einer Sicherheitsschwelle ausgestattet. Eine Kuponauszahlung erfolgte, wenn während der jeweiligen einjährigen Beobachtungsperiode der Schlusskurs des E K F T nicht auf oder unter 50 % seines Wertes vom anfänglichen Bewertungstag lag. Zwar wurde seitens des Klägers nicht substantiiert dargelegt, dass im Zeitpunkt der Anlageentscheidung eine Überschreitung dieser Sicherheitsschwelle oder eine Insolvenz der Emittentin wahrscheinlich war. Nach der ersten Beobachtungsperiode erhielt die Zedent im April 2008 auch eine Kuponauszahlung in Höhe von 1.100,- €. Im Rahmen ihres Anlageziels sollte jedoch ein Kapitalverlust ausgeschlossen werden. Nach den zu den Akten gereichten Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht in diesem Zusammenhang auch fest, dass die Beklagte die Zedentin jedenfalls nicht hinreichend über das Emittentenrisiko, welches sich schließlich realisierte, aufgeklärt hat. So bekundete die Klägerin glaubhaft über das dem Zertifikat innewohnende Risiko des Totalverlustes im Hinblick auf eine Insolvenz der Emittentin weder im Jahr 2006 noch anlässlich der streitgegenständlichen Beratung vom 20.03.2007 ausdrücklich hingewiesen worden zu sein. Dieser stehen auch nicht die den Aussagen der Zeugen C2 und Q entgegen. Der Zeuge C2 machte zu einer konkreten Beratung hinsichtlich einer Aufklärung über das Emittentenrisiko keine Angaben. Der Zeuge Q ging zwar davon aus, dass er – wie üblich – auf die Bonität der Emittentin hingewiesen habe. Eine Erklärung dahingehend, dass ein Totalverlustrisiko bestehe, sofern die Emittentin insolvent werde, hielt er hingegen für zweifelhaft, da er selbst dieses Risiko damals als äußerst fernliegend erachtete. Aus dem Umstand allein, dass über die Bonität der Emittentin gesprochen wurde, lässt sich auch nicht folgern, dass das Emittentenrisiko erwähnt wurde. Genauso gut kann dies im Zusammenhang mit einer Anpreisung des Produkts als von einem allseits anerkannten Bankinstitut herausgegebenen erfolgt sein. 26 Eine andere Bewertung lässt auch nicht die Angabe auf der Wertpapiersammelorder vom 20.03.2007 zu, dass "Mit dem Kunden [...] die Risiken und die Funktionsweise der Anlage besprochen worden" sind. Diese Erklärung lässt aufgrund ihrer Allgemeinheit keine Rückschlüsse auf die Beratungssituation zu. Der Kunde kann bei Abgabe der Erklärung gerade nicht wissen, ob er vollständig aufgeklärt wurde. Ohne konkrete Nennung der erfolgten Aufklärungsinhalte kann sie dem Kunden insofern nicht entgegengehalten werden. Jedenfalls wäre sie in der Auslegung einer "salvatorische Klausel" als Bestätigung einer umfassenden und fehlerfreien Aufklärung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 b) BGB, jedenfalls gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, unwirksam. Der Kunde kann bei Unterzeichnung der Order nicht bewusst sein, ob er ordnungsgemäß beraten wurde, wenn die konkreten Inhalte der Aufklärung nicht zum Gegenstand der AGB-Klausel gemacht werden. 27 Ein ausdrücklicher Hinweis im Rahmen des Beratungsgesprächs war nach Auffassung der Kammer jedoch deshalb erforderlich, weil die Zedentin ein besonderes Sicherheitsbedürfnis geäußert hat, auch wenn im Zeitpunkt der Anlageentscheidung die Insolvenz der Investmentbank M C von nur theoretischer Natur war. 28 Der allgemeine Hinweis auf Seite 2 der Wertpapiersammelorder, dass Zertifikate keine Bankanlagen sind, die durch den Einlagensicherungsfonds garantiert werden, stellt hinsichtlich des Emittentenrisikos keine ausreichende Aufklärung dar. Zum Einen befindet sich dieser Hinweis in kleiner Schriftgröße auf der zweiten Seite der Order. Zum anderen wird das Emittentenrisiko selbst gerade nicht erwähnt. Dem Kunden muss aber überlassen bleiben, ob und welches von verschiedenen Risiken, die letztlich zum Totalverlust führen können, er zu akzeptieren bereit ist. In diesem Zusammenhang bedarf es nicht der Entscheidung, ob der Zedentin zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung die "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" vorlagen. Denn diese schriftlichen Informationen wären allenfalls dann zur Erfüllung der Aufklärungspflicht geeignet gewesen, wenn sie der Zedentin im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beratung unter Hinweis auf dort enthaltene weitere Einzelheiten übergeben worden wären. Ohne einen ausdrücklichen Hinweis bestand für die Zedentin weder ein Anlass noch die Obliegenheit, die über ein Jahr zuvor erhaltenen Unterlagen darauf durchzusehen, ob sie für seine Anlageentscheidung irgendwie relevante Informationen enthielten. Gleiches gilt für die Produktinformationen und den Produktflyer. In dem Zusammenhang steht auch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zedentin derartige Informationen im Vorfeld der Beratung erhielt. Die Zedentin verneinte dies glaubhaft. Erst im Nachgang des Beratungsgesprächs habe sie schriftliche Informationen erhalten. Eine vorherige Übersendung des Produktflyers konnte auch der Zeuge Q nicht bestätigen. 29 b) Insofern bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu den übrigen von dem Kläger behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen, ebenso wenig zu einer von dem Kläger geltend gemachten – wohl gemäß §§ 119, 124 BGB verspäteten – Anfechtung der auf den Erwerb der Zertifikate gerichteten Willenserklärung im Schriftsatz vom 06.06.2011. In dem Schreiben vom 23.09.2008, in welchem die Zedentin eine Kulanzregelung forderte, kann eine Anfechtungserklärung nicht gesehen werden. 30 c) Das im Wertpapierkauf zu sehende Schadensereignis beruhte auch kausal auf dem vorstehend festgestellten Beratungsfehler. Steht, wie hier, eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens mit der Folge, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters. Sie greift auch hier ein, zumal sich gerade das Emittentenrisiko, über welches nach Überzeugung der Kammer nicht aufgeklärt wurde, realisiert hat. Schließlich bekundete die sicherheitsorientierte Zedentin, dass sie die streitgegenständliche Anlage in Kenntnis des Emittentenrisikos nicht getätigt hätte. Zudem erscheint es auch durchaus als lebensnah, dass die Zedentin hinsichtlich des Emittentenrisikos eine so starke Gefahr gesehen hätte, dass sie die empfohlene Anlage ausgeschlagen hätte. Diese Kausalitätsvermutung ist von der Beklagten nicht widerlegt worden. 31 Die Beklagte haftet gemäß §§ 278, 280 Abs. 1 S. 2 BGB für vermutetes Verschulden ihrer Anlageberater. 32 d) Der Kläger ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn die Beklagte die Zedentin pflichtgemäß beraten hätte. Er kann im Wege der Naturalrestitution die beantragte Rückabwicklung der streitgegenständlichen Wertpapiergeschäfte verlangen. Anrechnen lassen muss sich der Kläger jedoch die unstreitig im April 2008 erhaltene Kupongutschrift in Höhe von 1.100,- €. Insoweit war die Klage abzuweisen. Der Rückzahlungsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB für die Zeit ab Rechtshängigkeit (02.06.2010) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Abzuweisen war hingegen der vor Rechtshängigkeit geltend gemachte Zinsanspruch in Form des entgangenen Gewinns. Der Kläger hat nicht substantiiert zu einem dahingehenden Anlageschaden vorgetragen. Der Vortrag zu durchschnittlich zu erzielenden Festgeldzinsen ist unsubstantiiert. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag zu konkreten Anlagemöglichkeiten. Trotz gerichtlichen Hinweises erfolgte ein entsprechender Vortrag jedoch nicht. 33 2. Die Beklagte befindet sich hinsichtlich der Übertragung von 20 Stück "M C Topzins Zertifikaten" (…), gutgeschrieben zur Depotnummer …, auch im Annahmeverzug. Zumindest in der Klageerhebung mit einem Antrag auf Zug-um-Zug Verurteilung ist ein Angebot zu sehen, welches die Beklagte mit ihrem unbedingten Klageabweisungsantrag ablehnte. 34 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Anspruch auf Zahlung entgangenen Gewinns in Höhe von 6 % in dem Zeitraum 04.04.2007 bis 01.06.2010 einschließlich stellt keine streitwertneutrale Nebenforderung dar sondern als entgangener Gewinn eine eigenständige Schadensposition des Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Beratungsvertrag und war deshalb streitwerterhöhend mit 3.700,- € zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.