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Urteil

12 O 440/10

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2012:0613.12O440.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 8.5.2010 geltend. 3 Unter dem vorbezeichneten Datum befuhr der Ehemann der Klägerin, der Zeuge Q, mit dem im Eigentum der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin stehenden KfZ der Marke Mercedes, Modell 220 S 500, auf dem linken Fahrstreifen die Autobahn von C in Richtung P. Vor einer Verkehrsstauung bremste der Zeuge Q den Wagen ab. Der Beklagte zu 2) fuhr mit seinem KfZ im Schritttempo bei ausgeschaltetem Motor aufgrund des vorbezeichneten Staus frontal auf das klägerische KfZ auf. Der Beklagte zu 2) erkannte anschließend die alleinige Verantwortung an dem Unfall an. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) erlitt marginale Schäden im Frontbereich in Form eines eingedrückten Vorderkennzeichens und oberflächlichen Lackkratzern an der vorderen Stoßstange. Bereits im Jahr 2008 erlitt das klägerische Fahrzeug einen Heckschaden 4 Die Klägerin beauftragte anschließend den Privatgutachter I mit der Begutachtung der Schäden. Dieser errechnete in seinem Gutachten vom 14.5.2010 Nettoreparaturkosten in Höhe von 5.388,50 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des vorbezeichneten Privatgutachtens vom 14.5.2010 verwiesen (Bl. 5 d.A.). 5 Eine Nachbegutachtung durch die Beklagte zu 1) – durchgeführt durch die Firma J GmbH und Co. KG - erfolgte unter dem 26.7.2010. Eine Übersendung dieses erstellten Gutachtens an die Klägerin erfolgte vorprozessual nicht. 6 Mit Schreiben vom 4.8.2010 lehnte die Beklagte zu 1) ihre Einstandspflicht unter Verweis auf das Gutachten der Firma J GmbH und Co. KG ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 4.8.2010 verwiesen (Bl. 19 d.A.). 7 Die Klägerin behauptet, 8 die in dem Gutachten des Privatgutachters I ausgewiesenen Schäden seien ausschließlich auf den Auffahrunfall des Beklagten zu 2) zurückzuführen. Altschäden seien nicht mehr vorhanden. Insbesondere habe eine ordnungsgemäße Reparatur des Heckschadens aus dem Jahr 2008 stattgefunden. 9 Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beklagten haben durch die Nichtvorlage des Gutachtens der Firma J GmbH und Co. KG vorliegend Beweise vereitelt. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.284,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.8.2010 sowie weiteren 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.2.2011 zu verurteilen. 12 Die Beklagten beantragen, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagten behaupten, 15 durch vorhandene Altschäden an dem klägerischen KfZ seien nicht sämtliche Positionen aus dem Gutachten des Sachverständigen I auf den Unfall zurückzuführen. Insbesondere seien Altschäden in Form eines durchgestauchten Heckstoßfängers und eines Streifschadens im vorderen rechten Bereich des Frontstoßfängers auszumachen. Zudem seien behobene Vorschäden an der Front und linken Seite festzustellen. Eine durchgeführte Reparaturlackierung an der linken Fahrzeugseite sei nicht sach- und fachgerecht vorgenommen worden. Schließlich seien in nicht abschließender Aufzählung Altschäden in Form von Verkratzungen an den rechten Türen und an der Seitenwand, Streifschaden am Stoßfänger vorne links, Unfallschäden am Kotflügel vorne links, Dellen an den Türen links und fehlende MB-Sperren an der Motorhaube auszumachen. 16 Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Q und E sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.des Sachverständigen M. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten (Bl. 96 d.A.ff) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2011 verwiesen (Bl. 69 d.A. ff.). 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. 18 Gründe 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schadenspositionen. 20 A.Zwar ist die grundsätzliche unfallbedingte Einstandspflicht der Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund des unstreitigen Unfallherganges aus § 18 StVG, § 115 VVG bzw. § 823 BGB gegeben. Die Klägerin hat aber nicht den Nachweis erbringen können, dass die geltend gemachten Schäden durch den vorbezeichneten Unfallhergang entstanden sind. 21 Es obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. exemplarisch KG, Beschluss vom 26.4.2007, 12 U 76/07 in: NZV 2007, 521, 522). Er kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. 22 I. Bereits das Vorliegen eines vor diesem Hintergrund ausreichend schlüssigem Sachvortrages der Klägerin darf bezweifelt werden. Denn einerseits trägt die Klägerin mit der Anspruchsbegründung ausdrücklich vor, dass keinerlei auf den Vorunfall zurückzuführenden Schäden an dem eigenen KfZ mehr vorhanden gewesen sind und alle geltend gemachten Positionen unfallbedingt seien. Dies wird auf das mit der Klage vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen I gestützt, welches kursorisch „diverse reparierte“ Vorschäden angibt. Andererseits haben die Beklagten bereits mit der Klageerwiderung substantiierte und ungewöhnlich vielschichtige Angaben zu Vorschäden gemacht, so dass eine gesonderte Auseinandersetzung der Klägerin notwendig gewesen wäre, insbesondere soweit unstreitig ist, dass es im Jahr 2008 einen Unfallschaden gegeben hat. Die Klägerin beschränkt sich indes darauf, auf das eingeholte Gutachten der Beklagten zu verweisen, welches nicht vorgelegt worden ist, setzte sich aber inhaltlich mit dem Sachvortrag der Beklagten nicht auseinander. 23 Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Vorlage des Gutachtens bereits vorprozessual eine Klärung des vorliegenden Lebenssachverhaltes hätte herbeiführen können, so dass es des vorliegenden Rechtstreits nicht bedurft hätte. Indes ist es nicht Aufgabe der Beklagten, durch die Vorlage dieses Gutachtens einen schlüssigen klägerischen Sachvortrag herbeizuführen. Es ist bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens Aufgabe des Geschädigten, im Einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren. Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO, den vorliegend die Klägerin offenbar nach Einholung des gerichtlichen Gutachtens begehrt, kommt nämlich erst in Betracht, wenn die Geschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht beseitigt worden ist (vgl. nur KG, Beschluss vom 31.7.2008, 12 U 137/08 in: NZV 2009, 345). Er ist im Ergebnis gehalten, die jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelnen so zu benennen, dass plausibel wird, wie durch welchen Schadensfall welcher Schaden eingetreten ist (vgl. KG, Beschluss vom 4.1.2011, Az. 22 U 173/10). 24 Dem ist die Klägerin vorliegend – trotz entsprechender Darstellung der Beklagten unter Verweis auf die Rechtsprechung bereits in der Klageerwiderung, so dass es keines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte - nicht im Ansatz nachgekommen. Stattdessen wird pauschal auf das von der Beklagten nicht vorgelegte Gutachten verwiesen, welches allerdings unter der Prämisse gefertigt wurde, dass gerade keine Vorschäden vorhanden waren. Noch in der mündlichen Verhandlung betonte der Zeuge Q, dass keine Vorschäden zum Zeitpunkt des Unfalls vorhanden gewesen seien. 25 Eine Beweisvereitelung, wie die Klägerseite meint, ist darin nicht zu sehen. Es ist ureigenste Aufgabe der Klägerin, zunächst substantiiert ihrer Beweis - und dem vorangeschaltet - und Darlegungslast nachzukommen, auch und damit sich die Beklagten gleichfalls substantiiert dazu einlassen können und sich nicht in bloßen Spekulationen ergeben müssen. Tut sie das im vorliegenden Fall aber nicht und fordert gar die Beklagten auf, ihr diese Aufgabe durch Vorlage des auf Verdacht eingeholten Gutachtens abzunehmen, so verkennt sie dadurch ihre Position im Zivilprozess. 26 II.Selbst bei Annahme, dass der Sachvortrag der Klägerin vor diesem Hintergrund einfachsten Schlüssigkeitsanforderungen genügt, hat das eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten gerade bestätigt, dass die in dem Gutachten des Privatsachverständigen I vom 14.5.2010 ausgewiesenen Schäden nicht in ihrer Gesamtheit auf das verfahrensgegenständliche Schadensereignis zurückzuführen sind. So sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die im Übrigen von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen worden sind und denen sich das Gericht anschließt, Beschädigungen an der Heckklappe und an der Karosserierückwand nicht auf das verfahrensgegenständliche Schadensereignis zurückzuführen. Ebenso hat der Sachverständige I Altschäden am Stoßfänger rechtsseitig nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht – selbst unter Abstellung auf § 287 ZPO - nicht zu dem für eine Verurteilung notwendigen Überzeugungsgrad gelangen, dass alle geltend gemachten Schadenpositionen auf das schadensbedingte Unfallereignis zurückzuführen sind und dementsprechend auch keine Schätzung vornehmen. 27 III. Es kann im Ergebnis nicht Aufgabe des Gerichts oder des gerichtlichen Gutachters sein, im Sinne der Klägerin deren Vortrag durch Ermittlung der in Wahrheit bestehenden Unfallschäden unter Ausgrenzung von etwaigen Altschäden, die nicht mitgeteilt wurden, zu ermitteln. Denn insoweit bestehen bereits seitens der Kammer Zweifel, ob die Anwendung des für die Klägerin günstigeren § 287 ZPO, dessen Voraussetzungen, wie dargelegt, vorliegend ohnehin nicht erfüllt sind, überhaupt der richtige Ansatzpunkt ist oder stattdessen die Beweisermittlung nicht nach dem strengeren § 286 ZPO erfolgen müsste, was dogmatisch näher liegend erscheint (vgl. auch Hörle, Entscheidungsbesprechung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. 2. 2008 – I-1 U 181/07 SVR 2008 Heft 6, 221). Denn wenn und soweit eine Schadensschätzung über § 287 ZPO auf die tatsächlich eingetretenen Schäden abzüglich etwaiger (nicht mitgeteilter) Altschäden ausnahmsweise doch vorgenommen wird, wird dadurch nach Auffassung des Gerichts zukünftigen Missbrauchsfällen Tür und Tor geöffnet. Denn im Kern hätte dann der Geschädigte die Möglichkeit, zunächst – zivilrechtlich weitestgehend sanktionsfrei - den Versuch einer überhöhten Abrechnung unter Berücksichtigung von Altschäden zu unternehmen, ohne dass es der Gegenpartei – abgesehen von Mutmaßungen - möglich wäre, substantiiert zu Altschäden vorzutragen. 28 Soweit dies scheitert und unter Anwendung des § 287 ZPO unter Zuhilfenahme eines Gutachters anschließend eine Korrektur auf den tatsächlich unfallbedingten Schaden erfolgt, hat der Geschädigte jedenfalls keinen Nachteil, sondern wird durch gerichtliche Hilfe und Ausforschung noch belohnt (so überzeugend Hörle a.a.O.). Dies kann umsoweniger überzeugen, als dass dann im Ergebnis die Gegenseite jedenfalls anteilig Kosten für ein regelmäßig einzuholendes Sachverständigengutachten übernehmen muss, welches alleine deshalb notwendig geworden ist, wie die darlegungs- und beweisbelastete Klägerseite ihren Pflichten nicht nachgekommen ist. 29 IV. Ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten besteht nicht. Das Gutachten war, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, unbrauchbar, weil die Klägerin offenbar nicht genügende Angaben gegenüber dem Gutachter gemacht hat. Ein Ersatz der Rechtsanwaltskosten scheitert mangels Hauptsacheausspruches. 30 V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 91 I ZPO. 31 VI. Der Streitwert wird auf 6.284,34 € festgesetzt.