Urteil
6 O 25/11
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2012:1206.6O25.11.00
1mal zitiert
15Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einer Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch, die diese für zwei Darlehen ihres Sohnes S - im Weiteren: Hauptschuldner - gewährt haben. 3 Die Klägerin gewährte dem Hauptschuldner insgesamt 8 Darlehen: 4 1. Darlehensvertrag vom 28.11.1997, Nr. … über 1.000.000,- DM, die Raten waren fällig jeweils zum 30. eines Monats; Ziffer 6 der „ergänzenden Angaben und Vereinbarung aufgrund des Verbraucherkreditgesetzes“ regelt die Anwendung des § 12 VerbrKrG; sie ist als „Ankreuzfeld“ ausgestaltet, welches kein Kreuz aufweist; der Vertrag wurde zuletzt prolongiert ab dem 26.11.2007 (Anlage K 5, Bl. 27 ff. d. A.) 5 2. Darlehensvertrag vom 28.11.1997, Nr. … über 500.000,- DM, die Raten waren fällig jeweils zum 30. eines Monats; Ziffer 6 der „ergänzenden Angaben und Vereinbarung aufgrund des Verbraucherkreditgesetzes“ regelt die Anwendung des § 12 VerbrKrG; sie ist als „Ankreuzfeld“ ausgestaltet, welches kein Kreuz aufweist; der Vertrag wurde zuletzt prolongiert ab dem 26.11.2007 (Anlage K 6, Bl. 34 ff. d. A.), 6 3.Darlehensvertrag vom 25.02.1999 über 400.000,- DM (Anlage B 20, Bl. 353 d. A.), 7 4. Darlehen vom 07.02.2000, Nr. …, über 1.000.000,- DM, zuletzt prolongiert am 01.02.2010 (Anlage KE 22 a, Bl. 284 d. A.), 8 5. Darlehen vom 07.02.2000, Nr. …, über 700.000,- DM (Anlage KE 23, Bl. 285 d. A.), 9 6. Darlehen vom 28.06.2001, Nr. …, über 500.000,- DM (Anlage KE 26, Bl. 288 d. A.), 10 7. Darlehen vom 22.02.2002, Nr. …, über 85.000,- € (Anlage KE 27, Bl. 289 d. A.), 11 8. Darlehen vom 25.02.1999, Nr. …, über 400.000,- DM, prolongiert zuletzt am 01.10.2009 (Anlage KE 29, Bl. 292 d. A.). 12 Gemäß Ziffer 11 der Darlehensverträge aus dem Jahr 1997 bzw. Ziffer 8 der im Jahre 1999 bis 2001 geschlossenen Darlehensverträgen bzw. Ziffer 9 des im Jahr 2002 geschlossenen Kreditvertrags war der Hauptschuldner verpflichtet, der Klägerin jederzeit Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren, hinsichtlich der streitgegenständlichen Darlehen Nr. … und … insbesondere - soweit er bilanziert – seine Bücher, Bilanzen, Abschlüsse und Geschäftspapiere vorzulegen oder – soweit er nicht bilanziert – Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen sowie die Einsicht und die Prüfung dieser Vorgänge zu gestatten, jede gewünschte Auskunft zu erteilen und die Besichtigung seines Betriebs zu ermöglichen. Gemäß Ziffer 16 i. V. m. den AGB der Klägerin bzw. Ziffer 9.2 bzw. Ziffer 6 war sie zur fristlosen Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen (Nr. 26 AGB) berechtigt, wenn der Darlehensnehmer gegen die ihn in Ziffer 11 bzw. 8 bzw. 9 auferlegten Pflichten verstößt. Der jeweilige Darlehensvertrag enthält einen Passus, nach welchem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Vertragsbestandteil sind. 13 Unter dem 18.09.2004 übernahmen die Beklagten gegenüber der Klägerin ohne zeitliche Beschränkung als Selbstschuldner für die unter Ziffer 1 und Ziffer 2 oben genannten Darlehen des Hauptschuldners eine bis zum Betrag von 638.226,45 € (einschließlich Nebenleistungen wie Zinsen und Kosten) beschränkte Bürgschaft. Gemäß Ziffer 4 der Bürgschaftserklärung haften mehrere Bürgen als Gesamtschuldner. Der Saldo der Darlehen wurde in der Bürgschaftserklärung zum 01.09.2004 für das Darlehen Nr. … mit 445.931,10 € und für das Darlehen Nr. … mit 192.295,35 € angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bürgschaftserklärung wird auf Anlage K 1 (Bl. 21 f. d. A.) Bezug genommen. Die monatliche Zinslast des Darlehens … betrug im Jahr 2004 1.765,44 €, die monatliche Zinslast des Darlehens … betrug monatlich 1.009,55 €. 14 Im Vorfeld der Bürgschaftserklärung gaben die Beklagten zum Stichtag 19.06.2004 eine Vermögensaufstellung gegenüber der Klägerin ab. In dieser gaben sie Spareinlagen/Guthaben in Höhe von ca. 5.000,00 € an, Wertpapiere in Höhe von ca. 10.000,00 €, eine Lebensversicherung in Höhe von ca. 2.500,00 €, eine Rentenversicherung in Höhe von monatlich 8.328,00 €, Grundvermögen in Höhe von brutto 1.983.000,00 € sowie sonstiges Vermögen in Höhe von 20.000,00 €. Offene Verbindlichkeiten bezifferten sie in Höhe von 126.420,- € sowie Bürgschaften in Höhe von 388.588,- € für ihren Sohn S – den Hauptschuldner – und in Höhe von 750.000,- € für ihren Sohn S1 (betreffend dessen Immobiliardarlehen bei der Bank N für die Grundstücke D-Str. …, …, … in S2), die laut der weiteren Aufschlüsselung in der Vermögensaufstellung ordnungsgemäß bedient wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vermögensaufstellung wird auf Anlage K 15 (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen. 15 Mit zwei Schreiben vom 31.06.2006 (Anlage K 68, Bl. 396 d. A.) wurde für das Darlehen … zunächst ab dem 27.11.2007 eine monatliche Rate in Höhe von 2.449,95 € vereinbart und für das Darlehen … eine solche in Höhe von 1.555,18 €. Mit Schreiben vom 12.03.2007 (Anlage B 21, Bl. 354 d. A. sowie Anlage K 62, Bl. 383 d. A., Anlage B 22, Bl. 355 d. A.) vereinbarten die Parteien eine geringere Tilgungsleistung, was monatliche Raten in Höhe von 2.330,64 € zur Folge hatte für das Darlehen … und solche von 1.165,32 € für das Darlehen …. Die Klägerin zog jedoch vom Konto des Hauptschuldners entgegen der Vereinbarung ab dem 30.11.2007 monatlich 2.449,95 € für das Darlehen … (Anlage KE 56, Bl. 328 d. A., KE 68, Bl. 396 d. A.) sowie monatlich 1.555,18 € für das Darlehen … (Anlage KE 60, Bl. 380 d. A.) ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 31.06.2006, 12.03.2007 sowie die Jahreskontoauszüge 2008 (Anlage B28 und B 29, Bl. 430, 432 ff. d. A.) Bezug genommen. 16 Mit Schreiben vom 07.06.2010 mahnte die Klägerin den Hauptschuldner wegen vorliegender - nicht weiter konkretisierter - Pfändungen in Höhe von insgesamt 12.437,65 € zum Ausgleich der Dispositionskreditinanspruchnahmen auf drei Girokonten (zu Nr. …, … und …) sowie zum Ausgleich der rückständigen Raten der 8 Darlehensverträge in Höhe von insgesamt 25.740,08 € unter Fristsetzung zum 25.06.2010 an. Bei den im Schreiben vom 07.06.2010 genannten Pfändungen handelt es sich u. a. - offenbar - um den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Stadt I vom 22.04.2010 (Anlage K 53, Bl. 316), welcher der Klägerin am 12.05.2010 zugestellt worden war, und um den der Stadt S3 vom 20.05.2010 (Anlage KE 54, Bl. 319), der der Klägerin am 26.05.2010 zugestellt worden war. Weiterhin forderte sie den Hauptschuldner zur Einreichung folgender Unterlagen auf: Einkommenssteuererklärung und -bescheid 2008, aktuelle und unterlegte Vermögens- und Schuldenaufstellung, Auflistung aller vorhandenen Verbindlichkeiten inklusive der Fälligkeiten und gegebenenfalls getroffener Ratenvereinbarungen, Liste der offenen Forderungen aus Mietrückständen und Mietausfällen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 07.06.2010 wird auf Anlage K 9 (Bl. 88 f. d. A.) Bezug genommen. 17 Aufgrund der oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 10.06.2010 (Anlage B 26, Bl. 359 d. A.) die Kündigung der Dispositionskredite von je 5.000,- € zu den genannten Kontokorrentkonten Nr. …, … und … mit sofortiger Wirkung. Diese Konten wurden sodann auf Guthabenbasis geführt. 18 Mit Schreiben vom 21.06.2010 bat die Klägerin den Hauptschuldner um die Mitteilung folgender weiterer Informationen: 19 „1. Aufstellung der offenen Zahlungen (uneinbringliche und rückständige Ansprüche) ihrer Mieter und Angabe des Objekts, des Namen(s) des Mieters und des Fälligkeitsdatums der jeweiligen Forderung. 20 2. In welchem Umfang haben Mieter Mietminderungen geltend gemacht?3. Darstellung welche Maßnahmen Sie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ergriffen haben. 21 4. Aufstellung der Nebenkostenabrechnung 2009 - ergeben sich hieraus Ansprüche gegen oder für ihre Mieter.“ 22 Ferner wurde ein schlüssiges Gesamtkonzept zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit eingefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 10 (Bl. 90 f. d. A.) Bezug genommen. 23 Mit Schreiben vom 07.07.2010 teilte die Klägerin dem Hauptschuldner mit, dass sie folgende weitere Informationen benötigen würde: 24 „- Prüfung der Hauserfolgsrechnung auf Plausibilität und inhaltliche Richtigkeit. 25 - Hierbei steht nicht alleine die Nebenkostenabrechnung im Vordergrund, sondern primär die bisherige und künftige Wirtschaftlichkeit Ihrer Immobilien. 26 - Hierzu bitten wir um Stellungnahme, ob die bisherige Verwaltung der Immobilien den üblichen Standards entspricht bzw. wie die Verwaltung der Objekte mit dem Ziel einer Rentabilitätsverbesserung optimiert werden kann. 27 - Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Beurteilung der vereinbarten Miethöhe und deren Nachhaltigkeit, insbesondere im Hinblick auf die bestehende Mietfluktuation. 28 - Wie wird die Vermietbarkeit der Immobilie bewertet. 29 - Hierbei ist auch eine Aussage zu notwendigen Instandhaltungen und Reparaturen sowie der Höhe der künftigen Instandhaltungskosten zu treffen. 30 - Aufbauend auf die vorstehenden Informationen erbitten wir eine Erfolgsrechnung für die Objekte auf Monatsbasis unter Angabe der wesentlichen Planprämissen. 31 - Ferner bitten wir um die darauf basierende Liquiditätsplanung unter Berücksichtigung der privaten Lebenshaltungskosten.“ 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 11 (Bl. 92 f. d. A.) Bezug genommen. 33 Unter Bezugnahme auf die bisherigen Schreiben vom 21.06.2010 und 07.07.2010 forderte die Klägerin den Hauptschuldner mit Schreiben vom 27.08.2010 auf, die Rückstände zum Darlehenskonto … in Höhe von 0,17 €, zum Darlehen … in Höhe von 6.459,95 €, zum Darlehen … in Höhe von 6.199,03 €, zum Darlehen … in Höhe von 4.490,10 €, zum Darlehen … in Höhe von 1.434,39 € sowie zum Darlehen … in Höhe von 2.388,27 € - insgesamt 20.971,91 € - bis zum 15.09.2010 auszugleichen, ansonsten würden die Darlehensverträge gekündigt und die gewährten Sicherheiten verwertet. Ferner wies sie darauf hin, dass die Pfändungen in Höhe von 10.437,05 € bislang nicht geregelt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 12 (Bl. 94 f. d. A.) Bezug genommen. 34 Mit Schreiben vom 09.09.2010 (Anlage K 13, Bl. 96 d. A.) forderte die Klägerin den Hauptschuldner zur Vorlage sämtlicher erbetener Informationen und Unterlagen in aussagefähiger Form sowie zur Zusammenfassung der weiteren Vorgehensweise in einem Konzept rechtzeitig (5 Arbeitstage) vor einem für den 30.09.2010 vereinbarten Gespräch auf. „Sofern der Termin ergebnislos verstreicht, werden wir die bestehenden Forderungen kündigen und die gewährten Sicherheiten verwerten.“ 35 Die bis zum Schreiben vom 07.07.2010 geforderten Informationen/Unterlagen bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Hauptschuldner eingereicht. 36 Mit Schreiben vom 07.10.2010 erklärte die Klägerin gegenüber dem Hauptschuldner gemäß Ziffer 26 ihrer AGB die fristlose Kündigung sämtlicher Darlehensverträge und wies ferner darauf hin, die auf den drei Girokonten befindlichen Guthaben gemäß Ziffer 21 ihrer AGB zu verwerten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens, insbesondere zur Höhe der geltend gemachten Gesamtforderung, wird auf Anlage K 2 (Bl. 23 f. d. A.) Bezug genommen. 37 Mit Schreiben vom 09.12.2010 hat die Klägerin die Beklagten hinsichtlich der beiden Darlehenskonten aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. 38 In der Folge betrieb die Klägerin die Zwangsvollstreckung in die Miethäuser bzw. Wohnungen des Hauptschuldners in der S4-Str. … in I1, F-Str. … in I2 sowie S5-Straße in S2, die für die oben genannten Darlehen als Sicherheit dienten. Die Immobilien stehen derzeit unter Zwangsverwaltung. 39 Mit Schreiben vom 25.07.2011 wies die Klägerin erneut den Hauptschuldner hinsichtlich des Darlehens Nr. … auf rückständige Zahlungen in Höhe von 22.049,55 € und hinsichtlich des Darlehens Nr. … in Höhe von 13.996,92 € hin und forderte zum Ausgleich bis zum 17.08.2011 auf. Ferner wurde die Gesamtfälligstellung der Darlehensforderung angekündigt (Anlage K 17, Bl. 214 d. A.). Mit Schreiben vom 23.08.2011 wurde sodann erneut die Darlehensverbindlichkeit hinsichtlich der Darlehen … und … gekündigt und gemäß Ziffer 26 der AGB mit einer Forderungshöhe in Höhe von 395.755,51 € und 139.914,23 € fällig gestellt. Nochmals erfolgte die Kündigung an den Hauptschuldner mit Erklärung vom 11.10.2011 sowie erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2011. 40 Zuvor wurde der Klägerin am 27.09.2011 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG N1 vom 18.09.2011 (Anlage KE 55, Bl. 322), zugestellt, der eine titulierte Forderung der T und des T1 über insgesamt 1.156,66 € ausweist. 41 Die Klägerin behauptet, dass das Darlehen mit der Nummer … per 08.10.2010 ein Sollsaldo von 395.184,64 € aufgewiesen habe und das Darlehen mit der Nummer … ein Sollsaldo von 139.914,23 €. 42 Sie ist der Ansicht, dass die Kündigung der gesamten zwischen ihr und dem Hauptschuldner bestehenden Geschäftsbeziehung durch Schreiben vom 07.10.2010 wirksam sei. Zur Kündigung sei sie zum einen aufgrund der von ihr berechneten Zahlungsverzögerungen, wie im Schreiben vom 27.08.2010 festgehalten, berechtigt gewesen. Zum anderen habe der Hauptschuldner nicht die von ihr geforderten Unterlagen entsprechend seiner in den jeweiligen Darlehensverträgen statuierten Pflicht zur Offenlegung der Vermögensverhältnisse vorgelegt. Schließlich sei auch aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Stadt I vom 12.05.2010 über 4.787,06 € sowie der Stadt S3 vom 26.05.2010 über 5.292,49 € (Bl. 316 f. d. A., Bl. 319 f. d. A.) von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auszugehen. Auch aus diesem Grund sei sie zur fristlosen Beendigung der gesamten Geschäftsbeziehung zum Hauptschuldner berechtigt gewesen. Diese Vermögensverschlechterung werde zudem bestätigt durch den – insoweit unstreitigen – Inhalt des Schreibens des Hauptschuldners vom 15.06.2010 (Anlage K 70, Bl. 399 d. A.), in welchem es u. a. wörtlich heißt: 43 „Ein kurzfristiger Ausgleich der von Ihnen angemahnten Rückstände ist mir z. Zt., leider, nicht möglich. Meine uneinbringlichen Mietforderungen belaufen sich auf 33.253,00 €. Darüber hinaus haben meine Mieter/Pächter Zahlungsrückstände, ohne die Nebenkostenabrechnung 2009 für die S4-Str. …, in Höhe von rund 55.000,00 €. Diese Forderungen haben sich in den letzten 3 Jahren angesammelt und sind somit noch nicht verjährt, lassen sich aber kurzfristig nicht und wahrscheinlich auch nur teilweise eintreiben bzw. verkaufen. Mit den von ihnen angemahnten Rückständen, belaufen sich meine kurzfristigen Verbindlichkeiten auf rund 57.000,00 €. Wenn ich davon ausgehe, dass ich 60 % meiner Forderungen im nächsten halben Jahr durchsetzen kann, verbleibt ein Fehlbetrag in Höhe von 24.000,00 €. Mit den notwendigen Reparaturen, der nach 24 Monaten freigeklagten Wohnung von den Herren B und L, die defekte Schaufensterscheibe bei Herrn C und der Instandsetzung des Lottogeschäfts erhöht sich dieser Betrag auf rund 30.000,00 € (,) was in etwa meiner Tilgung in Ihrem Hause innerhalb von 6 Monaten entspricht und durch eine entsprechende Tilgungsaussetzung erreicht werden könnte, weshalb ich Sie bitten möchte, diese Option in Ihrem Haus zu prüfen. Um das „Gesamtpaket“ zu retten, sollte die zukünftige Tilgung meiner Häuser, bei Ihnen, dann ab Januar 2011 anfänglich nicht mehr als 2 % vom Ursprungsbetrag betragen. Gleichwohl ich, nach Absprache mit Ihnen und der Instandsetzung/Vermietung (s.o.) beabsichtige mich von dem Objekt F-Str. …, in I2 bei einem angemessen Verkaufspreis, nicht unter 390.000,00 €, zu trennen.“ 44 Des Weiteren sei – so die Ansicht der Klägerin – die Forderung gegen die Beklagten jedenfalls aufgrund der im Jahr 2011 erfolgten erneuten Kündigung der durch die Bürgschaft gesicherten Darlehensverträge fällig. Unterstellt, dass die zum Zeitpunkt September 2010 erzielten Mieteinnahmen auch in der Folgezeit geflossen wären, würden monatlichen Mieteinnahmen von 10.264,29 € Darlehensverbindlichkeiten von 12.065,83 € gegenüberstehen, mithin eine monatliche Unterdeckung in Höhe von 1.801,54 €; dabei wird hinsichtlich der Darlehen … allerdings entgegen der Vereinbarung vom 12.03.2007 eine monatliche Rate in Höhe von 2.449,95 € und hinsichtlich des Darlehens … eine solche von 1.555,18 € zugrunde gelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.11.2011 (dort S. 11 f., sowie Anlage KE 56, Bl. 328 d. A.) Bezug genommen. Nach Maßgabe dieser Parameter ergäben sich die im Schreiben vom 25.07.2011 genannten – unter der Voraussetzung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 07.10.2010 – hypothetischen Rückstände, die sie zur Kündigung im August/Oktober 2011 berechtigt hätten. 45 Die Klägerin macht aus der Bürgschaft einen erstrangigen Teilbetrag geltend. 46 Die Klägerin beantragt, 47 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 538.801,93 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (14.01.2011) zu zahlen. 48 Die Beklagten beantragen, 49 die Klage abzuweisen. 50 Sie sind der Ansicht, dass die Bürgschaftserklärung vom 18.09.2004 wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sei. Hierzu behaupten sie, dass die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke P-Weg … und … lediglich einen Wert von 495.000,00 € bzw. 405.000,00 € gehabt hätten. Bei der Angabe in der Vermögensaufstellung zum 19.06.2004 hätte der Beklagte aus Versehen den Wert der Grundstücke in DM und nicht in Euro angegeben. Von dem tatsächlichen Wert der Grundstücke und dem Irrtum des Beklagten habe die Klägerin Kenntnis gehabt. Die Grundstücke selbst seien - insoweit unstreitig - mit Grundschulden in Höhe von 388.581,82 € belastet gewesen, deren zugrunde liegenden Forderungen noch in voller Höhe valutierten. Dies ergebe sich aus der Zweckerklärung vom 11.08.2004 (B 8, Bl. 155 d. A.) zu den auf den Grundstücken P-Weg … und … eingetragenen Grundschulden. Hiervon sei auch der am selben Tag geschlossene Darlehensvertrag, … (B 9, Bl. 156 f. d. A.), über 60.000 € umfasst gewesen. Darüber hinaus hätten Darlehensverbindlichkeiten aus Baudarlehen in Höhe von 183.839,42 € bestanden. Dem lägen die mit der Bank N geschlossenen Kreditverträge vom 27.11.1998, Nr. …, über netto 60.000,- DM, vom 16.03.1999, …, über netto 50.000,- DM und vom 06.08.2002, Nr. …, über 100.000,- € zugrunde, die ebenfalls noch voll valutieren würden (Anlagenkonvolut B 7, 144 ff. d. A.). Darüber hinaus hätten sie – die Beklagten – lediglich über ein gemeinsames Jahreseinkommen von 70.210,83 € verfügt, was auch der Steuerbescheid 2004 belege (Anlage B 6, 2004, Bl. 70 d. A.). Unter Berücksichtigung der Vermögenswerte ergebe sich eine monatliche Zinsbelastung für beide Darlehen in Höhe von 1.449,00 €, welche sie im Falle der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft hätten aufbringen müssen. Aufgrund ihrer Einkommenssituation hätte nur ein monatlich pfändbarer Betrag in Höhe von 511,00 € pro Bürge zur Verfügung gestanden. Die Bürgschaftserklärung hätten sie – die Beklagten – trotz der fehlenden Leistungsfähigkeit allein aufgrund ihrer engen familiären Verbundenheit zu ihrem Sohn, dem Hauptschuldner, abgegeben. 51 Darüber hinaus sind die Beklagten der Ansicht, dass die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung der Klägerin mit dem Hauptschuldner unwirksam sei und der „Bürgschaftsfall“ noch nicht eingetreten sei. Zum einen sei eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners zum Kündigungszeitpunkt 2010 nicht substantiiert dargelegt worden. Zum anderen habe auch kein relevanter Zahlungsverzug bestanden. Die Aufstellung im Schreiben der Klägerin vom 27.08.2010 berücksichtige insbesondere nicht die überhöhten monatlichen Abbuchungen bezüglich der Darlehen … und … ab November 2007. Insgesamt ergäbe sich insoweit eine Überzahlung des Hauptschuldners über eine Laufzeit von 34 Monaten in Höhe von 17.311,78 €. Dies zugrunde gelegt, sei in den Aufforderungsschreiben der Klägerin gegenüber dem Hauptschuldner eine wesentlich überhöhte Forderung geltend gemacht worden, die aus diesem Grunde nicht zur Grundlage einer Kündigung gemacht werden könnte. Schließlich sei dem Hauptschuldner auf den Kontokorrentkonten (… sowie … und …) ein Dispositionskredit von 5.000,00 € eingeräumt worden, der hätte ausgeschöpft werden können. Zwar habe die Klägerin mit Schreiben vom 10.06.2010 (Anlage B 26, Bl. 359 d. A.) diese Kreditlinie aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von April/Mai 2010 mit sofortiger Wirkung gekündigt. Diese Kündigung sei jedoch ebenfalls unwirksam. 52 Die Beklagten sind ferner der Ansicht, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Darlehen … und … § 12 Verbraucherkreditgesetz bzw. § 498 BGB Anwendung finde. Dies ergebe sich aus Ziffer 6 der „ergänzenden Angaben und Vereinbarung aufgrund des Verbraucherkreditgesetzes“ zu den Darlehensverträgen aus 1997. 53 Sie sind weiter der Auffassung, dass die Kündigungen vom 23.08.2011, 11.10.2011 und vom 12.10.2011 unwirksam seien. Zum einen seien die Forderungsberechnungen der Klägerin nicht nachvollziehbar, zum anderen sei dem Hauptschuldner aufgrund der ergriffenen Zwangsmaßnahmen betreffend die Grundstücke S4-Straße, F-Straße und S5-Straße ein Zugriff auf die Einnahmen sowie - mangels entsprechenden Zugriffs auf Informationen - eine Beitreibung gegebenenfalls offener Mietforderungen nicht möglich und eine Verwertung der Objekte ausgeschlossen gewesen. Insofern sei eine nicht ordnungsgemäße Bedienung der genannten Darlehen auf das „vertragswidrige“ Verhalten der Klägerin zurückzuführen und seitens des Hauptschuldners jedenfalls unverschuldet. 54 Entscheidungsgründe: 55 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 56 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 765, 488, 490 BGB i. V. m. Nr. 26 der AGB der Klägerin auf Zahlung von 538.801,93 €. 57 a) Die Beklagten haben sich zwar am 18.09.2004 für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus den Darlehensverträgen vom 28.11.1997, Nr. … und Nr. … bis zu einem Höchstbetrag von 638.226,45 € verbürgt. 58 Diese Bürgschaftserklärung ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, § 138 BGB. 59 Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH liegt eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen oder Mithaftenden bei nicht ganz geringen Bankschulden grundsätzlich vor, wenn dieser voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft allein tragen kann. In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge bzw. Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (siehe etwa Senat BGHZ 156, 302, 306; Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651, jeweils m.w.N.). 60 Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Sittenwidrigkeit der von den Beklagten gewährten Bürgschaft nicht gegeben. Insoweit fehlt es bereits an umfassendem, nachvollziehbarem Vortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung, die einen Rückschluss auf eine krasse finanzielle Überforderung zulassen. Aber selbst unter Zugrundelegung des Zahlenwerks der Beklagten – soweit nachvollziehbar – ergibt sich keine Sittenwidrigkeit der Bürgschaftserklärung. 61 Die Beklagten haben per Stichtag 19.06.2004 eine Vermögensaufstellung (Anlage K15, Bl. 105 ff.) der Klägerin übergeben, in welcher sie Spareinlagen/Guthaben in Höhe von 5.000,00 €, Wertpapiere in Höhe von ca. 10.000,00 €, eine Lebensversicherung in Höhe von ca. 2.500,00 €, eine Rentenversicherung in Höhe von monatlich 8.328,00 €, ein Grundvermögen in Höhe von brutto 1.983.000,00 € sowie sonstiges Vermögen in Höhe von 20.000,00 € angaben. Unter Außerachtlassung der Angaben zur Rentenversicherung ergibt dies ein Aktivvermögen von 2.020.500,- €. 62 Demgegenüber stehen Bürgschaften der Beklagten in Höhe von 1.138.588 €, wobei nicht dargelegt oder aus den sonstigen Umständen des Falles nachvollziehbar ist, dass die den Bürgschaften zugrundeliegenden Forderungen gegen ihre Söhne voll valutieren und deshalb in voller Höhe – als hypothetische Verbindlichkeit – anzusetzen sind. Der Vortrag der Beklagten verhält sich hierzu nicht, insbesondere nicht ihren Sohn S1 betreffend; die Beklagten selbst berücksichtigen diese „Verbindlichkeiten“ bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen Bürgschaft nicht. Ferner bestehen Verbindlichkeiten aus den Baudarlehen nicht in Höhe 183.839,42 €, sondern lediglich in Höhe von 124.979,39 €. Entgegen der Behauptung der Beklagten valutieren die Darlehen ausweislich der von ihnen selbst vorgelegten Kontoauszüge (Anlagenkonvolut B 7, Bl. 146, 150, 154 d. A.) nicht mehr voll, sondern zum 01.06.2004 in Höhe von 15.335,67 €, 14.241,64 € und 95.402,08 €, was insoweit auch mit den Angaben der Beklagten in ihrer Vermögensaufstellung korreliert. Entgegen den Angaben der Beklagten ist ausweislich der Darlehensurkunden … und … - dort unter „Sicherheiten“ - die Grundschuld auf dem Objekt P-Weg … in Höhe von 405.000,- DM aufgeführt. Auch das Darlehen vom 11.08.2004 über 60.000 € ist durch die besagten Grundschulden auf den Objekten P- Weg … und … abgedeckt. Dass die Grundschuldbestellung entgegen den Darstellungen in den Darlehensverträgen nicht erfolgte bzw. wieder gelöscht worden sei, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die grundschuldliche Absicherung dieser Darlehen nachrangig zu anderen durch die Grundschuld gesicherten Verbindlichkeiten sein sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insofern heißt es in der Zweckerklärungsurkunde vom 11.08.2004, dass diese ergänzend zu vorhergehenden Zweckerklärungen gilt, nicht jedoch, dass vorhergehende Zweckerklärungen aufgehoben würden bzw. nicht mehr gelten sollen. Demgemäß können nicht sowohl die Grundschulden in voller Höhe angesetzt werden als auch die diesen zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten. Geht man in der Folge von einer Nichtberücksichtigung dieser Darlehensverbindlichkeiten aus, so stehen – unter Außerachtlassung monatlicher Einnahmen – dem nach Angaben der Beklagten bestehenden Aktivvermögen (unter fraglicher völliger Berücksichtigung der Bürgschaften betreffend S und S1 per Vermögensaufstellung) etwaige Verbindlichkeiten in Höhe von 1.527.169,82 € gegenüber. Insofern überstiegen die Aktiva etwaige Verbindlichkeiten um 493.330,18 €. Unter Berücksichtigung der Angaben zu den monatlichen Einnahmen der Beklagten in Höhe von 8.238,- € ist eine vertragsgemäße Bedienung der unter Abzug der Aktiva dann noch – durch die Bürgschaftserklärungen der Beklagten gesicherten – offenen Darlehensrestforderung des Hauptschuldners in Höhe von knapp 150.000,- € sowohl hinsichtlich Zins- als auch Tilgungslast ohne Weiteres möglich. 63 Soweit die Beklagten behaupten, dass die Angaben betreffend ihr Grundvermögen den DM-Wert ausweisen, der versehentlich in die Vermögensaufstellung aufgenommen worden sei, so fehlt es an substantiierten Vortrag, dass die Klägerin hiervon Kenntnis hatte. Aufgrund welcher konkreten Umstände sich ihre Kenntnis hätte ergeben können, wird trotz Hinweises der Kammer nicht weiter dargelegt. Insoweit fehlt es jedenfalls – die Richtigkeit der Angaben der Beklagten unterstellt – an der erforderlichen subjektiven Komponente in Bezug auf die eine Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. 64 b) Die durch die Bürgschaft gesicherten Darlehensverträgen vom 28.11.1997, Nr. … und Nr. …, wurden ebenfalls ordnungsgemäß begründet. 65 c) Jedoch war der Sicherungsfall mangels einer ordnungsgemäßen Kündigung der Darlehen nicht eingetreten. 66 Die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger sowie dem Hauptschuldner mit Schreiben vom 07.10.2010 ist unwirksam. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 490 BGB bzw. i. V. m. Nr. 26 AGB ist nicht gegeben. 67 aa) Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse 68 Die Nichtoffenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann zwar bei nachhaltiger und beharrlicher Weigerung grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen, sofern eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung erfolgt (OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2009, 14 U 297/07; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2011, 19 U 173/10, juris Rn. 24 ff. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 01.03.1994, XI ZR 83/93). 69 Die Klägerin hat jedoch bereits eine Verletzung der Pflicht des Hauptschuldners zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht substantiiert dargelegt, ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine nachhaltige und beharrliche Weigerung dem Verhalten des Hauptschuldners entnommen werden kann. 70 Die von der Klägerin geforderten Informationen bzw. Unterlagen, aus welchen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse selbst ergeben, hat der Hauptschuldner ihr unstreitig zur Verfügung gestellt. So bedankt sich die Klägerin im Schreiben vom 21.06.2010 (Bl. 90 d. A.) für die Beantwortung des Schreibens vom 07.06.2010 (Bl. 88 d. A.). In den Schreiben ab Juli 2010 forderte die Klägerin hingegen nicht bloß Unterlagen an, aus welchen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben, sondern verlangte darüber hinausgehende eigenständige Bewertungen. So verlangte sie vom Hauptschuldner etwa: die Prüfung der Hauserfolgsrechnung auf Plausibilität und inhaltliche Richtigkeit, eine Stellungnahme wie die Verwaltung der Objekte mit dem Ziel einer Rentabilitätsverbesserung optimiert werden kann, eine Beurteilung der Vermietbarkeit der Immobilie, eine Erfolgsrechnung für die Objekte auf Monatsbasis unter Angabe der wesentlichen Planprämissen sowie die darauf basierende Liquiditätsplanung unter Berücksichtigung der privaten Lebenshaltungskosten, die Vorlage sämtlicher erbetener Informationen und Unterlagen in „aussagefähiger“ Form sowie ein Konzept in Bezug auf die weitere Vorgehensweise. Derartige Unterlagen gehen jedoch über die reine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse weit hinaus; sie setzen vielmehr eine betriebswirtschaftliche Prüfung und Auswertung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Eine Verpflichtung des Hauptschuldners hierzu ergibt sich jedoch aus Ziffer 11 der Darlehensverträge aus dem Jahr 1997 bzw. Ziffer 8 der im Jahre 1999 bis 2001 geschlossenen Darlehensverträgen bzw. Ziffer 9 des im Jahr 2002 geschlossenen Kreditvertrags nicht. 71 bb) relevanter Zahlungsverzug im Sinne des § 490 BGB 72 Ein die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung rechtfertigender Zahlungsverzug im Sinne des § 490 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Ein relevanter Zahlungsverzug hinsichtlich der Darlehen …, …, …, … und … – auf welche die Klägerin zuletzt ihre Kündigung stützte – bestand nicht. Bei der Forderungsaufstellung im Schreiben vom 27.08.2010 berücksichtigte die Klägerin nicht, dass sie – insoweit unstreitig – entgegen der zwischen ihr und dem Hauptschuldner getroffenen vertraglichen Prolongationsvereinbarung bezüglich des Darlehens … monatlich 2.459,95 € anstelle von 2.330,64 € und hinsichtlich des Darlehens … monatlich 1.555,18 € anstelle von 1.165,33 €, mithin monatlich einen Betrag in Höhe von 519,16 € zu viel einzog. Gründe hierfür bzw. eine entsprechende weitere Absprache mit dem Hauptschuldner bzw. eine Genehmigung durch diesen behauptet die Klägerin nicht. Unter Zugrundelegung einer Fälligkeit jeweils zum 30. eines Monats beginnend mit dem 30.11.2007 wurde bis zum Zeitpunkt der Mahnung vom 27.08.2010 ein Betrag in Höhe von 17.132,28 € (= bezogen auf 33 Monatsraten) über die geschuldeten Darlehensraten hinaus eingezogen. Insoweit bestand kein Zahlungsverzug in Höhe von 20.971,91 €, sondern lediglich in Höhe von 3.839,63 € - was gleichmäßig verteilt auf 5 Darlehen nicht einmal dem Rückstand mit einer Monatsrate entspricht. Diese erhebliche „Zuvielforderung“ - von knapp dem 4,5-fachen der eigentlich rückständigen Ratenzahlungen - führt zur Unwirksamkeit der Mahnung und der sich darauf stützenden Kündigung vom 07.10.2010. Dabei blieb zudem unberücksichtigt, dass sich – wie sich aus dem Kündigungsschreiben vom 07.10.2010 ergibt, in welchem die Verwertung der Girokonten angekündigt wird – auf den Kontokorrentkonten …, … und … Guthaben befand, dessen Höhe von den Parteien allerdings nicht mitgeteilt wird. 73 Schließlich ist unter Abzug der „Zuvielforderung“ nicht ersichtlich auf welche Darlehensverträge sich etwaige Rückstände konkret verteilen. Dies ist insoweit von Relevanz, als zum Zeitpunkt der Kündigung bezüglich der Darlehensverträge … – der Kredit wurde zuletzt am 01.02.2010 prolongiert – und … – der Kredit wurde zuletzt am 01.10.2009 prolongiert – der § 498 BGB – der bis zur Fassung vom 12.08.2008 auf Immobiliardarlehen keine Anwendung fand – einschlägig ist, so dass die Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung letztlich nur gemäß § 490 BGB unter dem Gesichtspunkt einer manifesten wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zulässig wäre. Im Übrigen ergibt sich – entgegen den Ausführungen der Beklagten – eine Anwendbarkeit des § 12 VerbrKrG bzw. des § 498 BGB bezüglich der Darlehensverträge … und … nicht. Ziffer 6 der den Darlehensverträgen beiliegenden „ergänzenden Angaben und Vereinbarung aufgrund des Verbraucherkreditgesetzes“ ist als „Ankreuzfeld“ ausgestaltet und weist ausweislich der dem Gericht vorliegenden Ablichtungen keine entsprechende Markierung auf. 74 cc) wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse im Sinne des § 490 Abs. 1 BGB 75 Um den Darlehensgeber wirksam zu schützen, ist dieser zur außerordentlichen Kündigung nach § 490 Abs. 1 BGB nicht nur dann berechtigt, wenn die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Sicherheit tatsächlich eingetreten ist, sondern schon dann, wenn sie „einzutreten droht”. Der Darlehensgeber kann also bereits dann kündigen, wenn sich die Vermögensverschlechterung und die daraus folgende Gefährdung der Rückzahlung „sichtbar abzeichnen” . Müsste zunächst die Insolvenz abgewartet werden, würde diese gerade den Vermögensverlust herbeiführen, vor dem Abs. 1 schützen will. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass Abs. 1 dem Darlehensgeber kein Kündigungsrecht bei bloßem Verdacht der Vermögensverschlechterung gewährt. Erforderlich ist daher, dass sich die Vermögensverschlechterung auf Grund objektiv verifizierbarer Indizien konkret abzeichnet. Dies hat der Darlehensgeber nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Entscheidend für seine Prognose ist sein Kenntnisstand im Zeitpunkt der Kündigungserklärung. Der Kündigungsgrund fällt also nicht rückwirkend weg, wenn sich später herausstellt, dass auf Grund unvorhersehbarer Entwicklungen oder wegen unbekannter, auch durch pflichtgemäße Prüfung nicht erkennbarer Umstände die zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung erstellte Prognose falsch war. 76 Als Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Darlehensgeber kommen die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit nur dann in Betracht, wenn hierdurch gerade der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers aus § 488 Abs. 1 S. 2 gefährdet wird. Erforderlich ist also ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. § 490 Abs. 1 liefert ein Kündigungsrecht nur für den Fall der akuten Ausfallgefährdung. Diese Voraussetzung muss also entweder objektiv vorliegen oder muss von der Bank nach pflichtgemäß ausgeübtem Ermessen unter Wahrung der berechtigten Interessen des Vertragspartners angenommen worden sein. Das Vorliegen des Gefährdungstatbestandes muss von der Bank mit Rücksicht auf die meist einschneidende Wirkung der Kündigung sorgfältig geprüft werden. Der bloße Verdacht einer Ausfallgefährdung rechtfertigt die außerordentliche Kündigung nicht. Die Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs muss „auch unter Verwertung der Sicherheit” gegeben sein. Im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung ist also stets die Wechselwirkung zwischen den Vermögensverhältnissen des Darlehensgebers einerseits und den zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs bestellten Sicherheiten andererseits besonders zu beachten (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 490 Rn. 7 f.). 77 Für die Darlehen … und … sind an die Feststellungen der „wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse“ gesteigerte Anforderungen zu stellen, da sie unter die Verbraucherschutzvorschrift des § 498 BGB zu subsumieren sind. § 498 BGB konkretisiert das Recht des Darlehensgebers zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrags wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers. Im Übrigen kann zwar der Darlehensvertrag von jeder Vertragspartei nach §§ 314, 490 Abs. 3 gekündigt werden, wenn ihr auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung auch der Belange der anderen Vertragspartei das Festhalten am Vertrag aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Allerdings kommen im Hinblick auf den Zweck des § 498 BGB, die Zulässigkeit der Gesamtfälligstellung während einer Krise des Darlehensnehmers von der Erfüllung qualifizierter Voraussetzungen abhängig zu machen, nur solche Kündigungsgründe in Betracht, die außerhalb eines Zusammenhangs mit konkreten Zahlungsschwierigkeiten des Darlehensnehmers stehen. Zulässig ist danach eine auf § 490 Abs. 1 BGB oder auf die entsprechenden Vorschriften der allgemeinen Darlehensbedingungen der Banken gründende Kündigung wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage oder erheblicher Vermögensgefährdung nur, wenn massive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Verbraucher nicht nur in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet, seine Schieflage vielmehr von Dauer ist. Gleiches gilt für eine Kündigung wegen unzureichender Besicherung, sofern die beanspruchten Sicherheiten nach Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB in der Vertragsurkunde angegeben sind (zu § 12 VerbrKr vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.06.1998, 30 U 163/97; vgl. a. Münchener Kommentar, 6. Auflage 2012, § 498 Rn. 24). 78 Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Klägerin Anhaltspunkte für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners zum Zeitpunkt der Kündigung nicht ausreichend dargelegt. 79 Unstreitig wiesen 3 von 8 Darlehen keine Rückstände auf – der Rückstand des Darlehens … in Höhe von 0,17 € zum Zeitpunkt der Mahnung vom 27.08.2010 wird insoweit als irrelevant erachtet. Unter Berücksichtigung der überhöhten Abbuchungen waren diese Darlehen mit einem Gesamtvolumen von mehreren Millionen Euro lediglich mit einem Betrag in Höhe von 3.839,63 € rückständig, was – verteilt auf 5 Darlehen – einen Rückstand von jeweils 800,- € und von nicht einmal einer Monatsrate ausmachte. Auf den Kontokorrentkonten …, … und … befand sich ein Guthaben in unbekannter Höhe. 80 Mangels weitergehenden detaillierten Vortrags zu den Vermögensverhältnissen des Hauptschuldners kann sich nach dem Klägervortrag eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse allein aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen der Stadt I und S3 sowie aus dem Schreiben des Hauptschuldners vom 15.06.2010 ergeben. Die hieraus hervorgehenden Anhaltspunkte in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hauptschuldners rechtfertigen jedoch nicht die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. 81 Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Städte I und S3 – angemahnt wurde seitens der Klägerin insgesamt ein Betrag von 10.437,05 € – können nicht isoliert betrachtet werden und rechtfertigen nicht die Annahme der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Zum einen bestand zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse eine bestehende Kontokorrentkreditabrede, die zur Bedienung der Verbindlichkeiten ausgereicht hätte. Sofern die Klägerin nicht überhöhte Ratenzahlungen eingezogen hätte, wäre auch in Zusammenschau mit dem nach obigen Ausführungen allenfalls in Höhe von 3.839,63 € bestehenden Ratenrückständen keine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse anzunehmen. Denn auch insoweit wäre die Dispositionskreditlinie nicht voll ausgelastet worden. Zum anderen wurden im Aufforderungsschreiben lediglich die – unzutreffenden – Rückstände hinsichtlich der Darlehensverträge gerügt, ohne mit Blick auf die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse den Fortbestand der gesamten Geschäftsbeziehung wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse in Frage zu stellen. Bei einer ordnungsgemäßen Bedienung dieser Rückstände hätte die Klägerin offenbar keine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse angenommen. Weitergehende Anhaltspunkte trägt die Klägerin nicht vor. Ferner wurden die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bereits zur fristlosen Kündigung der Kontokorrentkreditlinie herangezogen, ohne rechtliche Konsequenzen im Übrigen für die Geschäftsbeziehung zum Hauptschuldner einzuleiten. Sodann liegt zwischen Bekanntwerden der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und fristloser Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung ein Zeitraum von knapp 5 Monaten, was nach Auffassung der Kammer der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 490 Abs. 1 BGB entgegensteht. Dies ergibt sich mittelbar aus der auch im Rahmen des Abs. 1 nicht unberücksichtigt zu lassenden Wertung des §§ 490 Abs. 3, 314 Abs. 3 BGB, zumal die Klägerin im unmittelbaren Anschluss an die Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bereits – nach pflichtgemäßen Ermessen – rechtliche Konsequenzen im Hinblick auf die Kontokorrentkreditlinie gezogen hatte. Weitergehende Ermessenserwägungen unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Hauptschuldners nach Ablauf von mehreren Monaten, die sodann eine Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung allein aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. 82 Die Erklärung des Hauptschuldners vom 15.06.2010 lässt ebenfalls weder isoliert noch in der Gesamtschau mit den bereits genannten, von der Klägerin vorgetragenen Indizien einen Rückschluss auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zu, sondern allenfalls auf einen vorübergehenden Zahlungsengpass. Zum einen ist aus dem Inhalt des Schreibens nicht ersichtlich, dass die Rückstände allein aus Miet- und Pachtzinsen in Höhe von 55.000 € letztlich in Gänze nicht realisierbar sein würden. Zum anderen scheint es – den Inhalt des Schreibens zugrunde gelegt – sich lediglich um einen Zahlungsengpass zu handeln, der mit einer Tilgungsaussetzung bis Januar 2011 und einer sodann zu veranschlagenden Tilgung von nicht mehr als 2 % zu überbrücken gewesen wäre. Diesem Vorschlag war die Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 21.06.2010 nicht gänzlich abgeneigt, wenn auch die Rückführung der – unzutreffend errechneten – rückständigen Darlehensraten ggf. über Familienangehörige ihrer Ansicht nach zu erörtern gewesen wäre. 83 Weitergehende Indizien, die einen Rückschluss auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse hindeuten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 84 dd) erneute Kündigungen vom 23.08.2011, 11.10.2011 und 12.10.2011 85 Auch die Kündigungen vom 23.08.2011, 11.10.2011 und 12.10.2011 sind unwirksam. Insofern ist bereits nicht ersichtlich, wie sich der von der Klägerin mit Schreiben vom 25.07.2011 angemahnte Rückstand bezüglich des Darlehens Nr. … in Höhe von 22.049,55 € und hinsichtlich des Darlehens Nr. … in Höhe von 13.996,92 € errechnet. Die Darlehen wiesen ausweislich der Mahnung vom 27.08.2010 lediglich einen Rückstand von 0,17 € auf. Inwiefern sich in dem Zeitraum von 11 Monaten (= 10 Raten unter Berücksichtigung der Fälligkeit jeweils zum 30. eines Monats) bis zum 25.07.2011 im Rahmen einer hypothetischen Betrachtung ein derartig hoher Ratenrückstand ergeben haben sollte, ist nach dem Klagevortrag nicht nachvollziehbar. Ein solcher Rückstand setzt einen vollständigen Ausfall der Ratenzahlung hinsichtlich beider Darlehensverträge voraus. Einen solchen Vorgang legt jedoch die Klägerin selbst ihrer hypothetischen Betrachtungsweise nicht zugrunde – die im Übrigen erneut hinsichtlich der genannten Darlehen um 519,16 € überhöhte Darlehensraten ausweist. Vielmehr errechnet sie eine Differenz zwischen monatlichen Mieteinnahmen und Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 1.801,54 €, was in dem genannten Zeitraum einer maximalen rückständigen Summe von 18.015,40 € entsprechen würde, wobei sich diese auf sämtliche Darlehensverträge bezöge. Auch insofern mahnte die Klägerin – selbst wenn man ihren Vortrag der Bewertung zugrunde legt – einen Rückstand an, der den – hypothetischen – Ausfall von Ratenzahlungen mindestens um das Doppelte überstieg. Dies führt – wie auch bereits hinsichtlich der Mahnung vom 27.08.2010 – zur Unwirksamkeit der Mahnung sowie in der Konsequenz zur Unwirksamkeit der Kündigung. 86 Die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass durch die Klägerin die Zwangsverwaltung der von dem Hauptschuldner vermieteten Objekte veranlasst wurde. Dem Hauptschuldner ist jeglicher Zugriff auf die Mieteinnahmen sowie die Verwertung der Mietobjekte entzogen. Mangels entsprechender Informationen oder der Möglichkeit des Zugriffs auf die erforderlichen Unterlagen ist es ihm zudem nicht möglich, etwaige ausstehende Mietforderungen einzutreiben. Da die Klägerin aufgrund der unberechtigten Kündigung sämtlicher Darlehen und Gesamtfälligstellung der Kredite die Zwangsverwaltung veranlasste und dem Hauptschuldner dadurch den Zugriff auf eine wesentliche Einnahmequelle unmöglich machte, ist die unterbliebene weitere Bedienung der Darlehen als unverschuldet anzusehen. Aufgrund der Kündigung musste der Hauptschuldner zudem davon ausgehen, dass er zur monatlichen Ratenzahlung nicht mehr berechtigt ist. 87 Aus den gleichen Erwägungen kann aufgrund des der Klägerin am 27.09.2011 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG N1 vom 18.09.2011 (Anlage KE 55, Bl. 322), der eine titulierte Forderung der T und des T1 über lediglich 1.156,66 € ausweist, keine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse im Sinne des § 490 Abs. 1 BGB angenommen werden. 88 Mangels wirksamer Kündigung der Darlehen … und … ist der Sicherungsfall nicht eingetreten und eine etwaige Forderung aus der Bürgschaftserklärung nicht fällig. 89 2. Mangels begründeter Hauptforderung waren die begehrten Nebenforderungen ebenfalls nicht zuzuerkennen, §§ 280, 286, 288, 249 ff. BGB. 90 3. Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.