Urteil
20 O 140/12 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2013:0318.20O140.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der in C wohnende Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem polizeilich aufgenommenen, vermeintlichen Verkehrsunfall vom 2.5.2012 auf der C1-Straße in F geltend. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherung eines LKW der Firma U GmbH mit dem amtlichen Kennzeichen …. Unter dem 2.5.2012 befuhr der Zeuge F1 den vorbezeichneten, von der Firma U GmbH gemieteten LKW, wobei Einzelheiten eines vermeintlichen Unfallereignisses zwischen dem vorbezeichneten LKW und einem PKW mit dem amtlichen Kennzeichnen …, bezüglich dessen der Kläger seine Eigentümerstellung behauptet, zwischen den Parteien streitig sind. Die das Ereignis vom 2.5.2012 aufnehmenden Polizeibeamten belegten den Zeugen F1 jedenfalls mit einem Verwarngeld in Höhe von 35,00 €. Der Zeuge F1 fertigte unter dem 12.7.2012 ein Schreiben an die Beklagte. Er teilte dort eine Fahrgeschwindigkeit des LKW von 50 km/h mit. Eine Abbremsung vor der Kollision durch ihn erfolgte – so jedenfalls festgehalten in dem vorbezeichneten Schreiben – nicht. Ferner. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens des Zeugen F1 vom 12.7.2012 verwiesen (Anlage B6, Bl. 115 d.A.). Der Kläger beauftragte den Privatsachverständigen I mit der Begutachtung von Schäden. Diese stellte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.616,67 € in Rechnung. Eine Zahlung dieses Betrages durch den Kläger erfolgte nicht. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf dessen Ablichtung verwiesen (Anlage K2, Bl. 7 ff. d.A.). Der Kläger forderte über seinen Prozessbevollmächtigten die Beklagte mit Schreiben vom 23.5.2012 und 8.6.2012 – unter Fristsetzung bis zum 15.6.2012 - auf, folgende Schäden zu begleichen: Nettoreparaturkosten 19.261,09 € Wertminderung 2.000,00 € Gutachterkosten 1.616,67 Auslagenpauschale 25,00 € Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 27.6.2012 und forderte Unterlagen sowie eine Nachbesichtigung an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 27.6.2012 Bezug genommen (Anlage K6, Bl. 40 d.A.). Unter dem 24.7.2012 antwortete der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten. Das Schreiben lautet auszugsweise: „[…] Wir überreichen in der Anlage Ablichtung des Kaufvertrages vom 22.6.2012. Danach ist das Fahrzeug unter diesem Datum nach S veräußert worden. […] “ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens verwiesen (Anlage K8, Bl. 43 d.A.). Mit Schreiben vom 13.8.2012 erkundigte sich die Beklagte nach möglichen Vor- und Nachschäden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens verwiesen (Anlage K9, Bl. 45 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.8.2012 antwortete der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten. Das Schreiben lautet auszugsweise: „[…] Sie stellen die Frage, welche konkreten reparierten und nicht reparierten Vor- oder Nachschäden zum Zeitpunkt der Besichtigung an dem Mandantenfahrzeug vorhanden gewesen seien. Das entsprechende Sachverständigengutachten I mit den Bildern hatten wir Ihnen mit diesseitigem Schreiben vom 23.5.2012 in einem Original übermittelt. Insofern dürfen wir Sie bitten, sich das Bild 8 anzuschauen. Dort ist ein ausgebautes Auspuffsystem fotografiert. Dabei handelte es sich um den einzigen Vorschaden, den das Fahrzeug vor dem hier interessierenden Unfall mit Ihrem Versicherungsnehmer gehabt hat. […] “ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens verwiesen (Anlage K10, Bl. 47 ff. d.A.) Mit Schreiben vom 6.9.2012 wies die Beklagte die Regulierung wegen fehlender plausibler Zuordnung zwischen Schadenbild und Schadenhergang zurück. Eine Regulierung erfolgte nicht. Eine Besichtigung des KfZ durch die Beklagte erfolgte nicht. In der Vergangenheit verfügte der Kläger über eine Kaskoversicherung. An einem nicht näher bezeichneten Datum vor dem in diesem Rechtsstreit streitigen Unfallereignis erlitt das Fahrzeug einen Schaden im „Auspuffbereich“ im rechten hinteren Bereich. Eine Instandsetzung erfolgte nicht. Der Kläger beabsichtigte, am 2.5.2013 – dem Unfalltag – die Firma C2 in F zwecks Reparatur aufzusuchen. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeuges N mit dem amtlichen Kennzeichen … zum Zeitpunkt des Unfalles gewesen. Er habe dieses Fahrzeug – so seine Bekundungen im Rahmen der persönlichen Anhörung am 26.11.2012– mit seinem Neffen in T für insgesamt 40.000,00 € erworben. Das Geld sei in bar übergeben worden. Der Kaufpreis habe 39.800,00 € betragen. Der Verkäufer habe dann „einige Dinge gemacht“, so dass man sich schließlich auf insgesamt 40.000,00 € geeinigt habe. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4.12.2012 hat er vorgetragen, er habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 28.12.2011 für lediglich 37.900,00 € erworben. Er habe das Fahrzeug unter dem 2.5.2012 in den frühen Morgenstunden ordnungsgemäß auf der C-Straße in F, Fahrtrichtung stadtauswärts, in Höhe einer dort befindlichen Tankstelle geparkt. Dies sei deswegen der Fall gewesen, weil er mit dem Zeugen B im D in P habe feiern wollen, was auch geschehen sei. Er habe sich am Nachmittag des 2.5.2012 zu der Firma C in F begeben wollen um einen – unstreitigen – Vorschaden im Auspuffbereich beheben zu lassen. Der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen … sei am 2.5.2012 gegen 5:05 gegen das von ihm, dem Kläger, geparkte Auto gefahren. Der Fahrer sei nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und mit dem klägerischen Auto kollidiert. Sämtliche in dem Privatgutachten aufgeführten Schäden seien unfallbedingt. Mit Kaufvertrag vom 22.6.2012 habe der Zeugen B das Kraftfahrzeug im Namen des Klägers an einen Privatmann in S veräußert. Es sei aber – so der Kläger im Rahmen seiner Anhörung am 26.11.2012 – seine Unterschrift unter dem Kaufvertrag vom 22.6.2012. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4.12.2012 hat er vorgetragen, er habe irrtümlich angenommen, den Kaufvertrag vor Erscheinen des „Holländers“ in F blanko unterschrieben zu haben, es sich aber „wohl“ so verhalten habe, dass der Zeuge B mit Zustimmung des Klägers seine Unterschrift auf den Vertrag gesetzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Kaufvertrages vom 22.6.2012 verwiesen (Anlage B4, Bl.111 d.A.) Er verfüge über ausreichende finanzielle Hintergründe. Zum 31.12.2008 habe er über ein Reinvermögen von 198.058,52 € verfügt. Der Kläger beantragt, 1.die Beklagte zur Zahlung von 21.286,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.6.2011 sowie zur Zahlung weiterer 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2012 zu verurteilen, 2.die Beklagte zur Freistellung von einer Gutachterkostenrechnung des Sachverständigen I, E-Straße, in C Höhe von 1.616,67 € zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es läge ein gestellter Unfall bzw. eine Unfallmanipulation vor, wofür mehrere Indizien sprächen. So verfüge der Kläger über eine schlechte Bonität. Auch sprächen unstreitige Umstände – namentlich die „Landsmanneigenschaft“ des Zeugen F1, der Umstand, dass der Kläger den vorbezeichneten Zeugen nicht in Anspruch nimmt, die vermeintlich klare Haftungslage sowie die Tatsache, dass es sich bei dem klägerischen KfZ um ein höherwertiges handelt – für die Annahme einer Manipulation. Technisch sei das Schadensbild nicht mit der schriftlich niedergelegten Äußerung des Zeugen F1 vereinbar. Die Endlage des LKW und das Schadensbild lege eine Geschwindigkeit desselben von 15 bis 20 km/h mit Bremsung nahe. Ohnehin seien aufgrund des unstreitigen Vorschadens Abzüge aus dem Gutachten I in Höhe von 1.152,87 € vorzunehmen. Der Kaufvertrag mit dem holländischem Aufkäufer vom 22.6.2012 sei nicht echt. Die Anschrift des Aufkäufers existiere ebenso wenig wie dessen Telefonnummer. Der vermeintliche Verkauf sei nur erfolgt, um eine Nachbesichtigung durch Sie, die Beklagte, zu verhindern. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernahme der Zeugen B und F1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 26.11.2012 sowie 18.3.2013. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 21.286,09 € bzw. Freistellung in Höhe von 1.616,67 € aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG bzw. § 823 I i.V.m. § 115 VVG. Es spricht einiges dafür, dass der Verkehrsunfall vom 25.07.2003 gestellt ist. Diese Frage brauchte die Kammer letztlich aber nicht zu entscheiden. Denn der Kläger hat weder den Beweis erbringen können, dass sich der Unfall, so wie von ihm vorgetragen, ereignet hat (dazu A.), noch hat er den Beweis hinsichtlich der Kausalität der von ihm behaupteten Schäden erbringen können (dazu B.), noch stand für die Kammer das Eigentum des Klägers an dem vermeintlich geschädigten PKW fest (dazu C.). A. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht führen können, dass sich der von ihm vorgetragene Unfall so, wie von ihm vorgetragen, ereignet hat, insbesondere in der geschilderten Art und Weise. Die Beklagte hat zulässigerweise den Unfallhergang in substantiierter Art und Weise bestritten, so dass es bei der vollen Darlegungs- und Beweislast des Klägers als Anspruchssteller für den objektiven Tatbestand der Rechtsgutverletzung, mithin nicht nur der Ursächlichkeit des behaupteten Unfalls, wie nachfolgend unter B. erörtert, sondern auch für den behaupteten Unfall als solchen, verbleibt (vgl. statt vieler nur BGHZ 71, 339). Jedenfalls nach den Grundsätzen des „So nicht-Unfalls“ fehlt es an einer Ersatzfähigkeit. Denn die von dem Kläger vorliegend geltend gemachten Schadensersatzansprüche setzen voraus, dass der Kläger die den geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Umstände darzulegen und zu beweisen hat. Diese ihm obliegende Darlegungslast umfasst neben der Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß dieses Schadens (so explizit KG, Beschluss vom 7.5.2009, Az.: 12 U 56/09 KG; vgl. im Übrigen KG, Urt. v. 14.1.1994, 12 U 3157/93) auch den eigentlichen Hergang. Die Kammer hatte – ebenso wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 9.11.2012 - in der Sitzung vom 26.11.2012 mit rechtlichem Hinweis mitgeteilt, dass bisher keine ausreichenden Beweisantritte u.a. für den Unfallhergang angetreten seien, insbesondere hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zu diesem Zeitpunkt lag lediglich, wie die Beklagte in dem Schriftsatz von 9.11.2012 korrekt anmerkt, ein Beweisangebot in Form der „polizeilichen Unfallmitteilung“ vor. Mit Schriftsatz vom 4.12.2012 teilt der Kläger im Fließtext lediglich mit, dass er „keine Probleme“ mit der Erstellung eines Gutachtens durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen habe. Dabei handelt es sich offenkundig um keinen Beweisantritt i.S.d. § 403 ZPO. Denn eine Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte wird ebenso wenig vorgenommen wie eine eindeutige Zuordnung, ob es sich um einen Beweisantritt handelt. Da der Kläger ansonsten weitere Beweismittel in dem vorliegenden Verfahren dadurch angetreten hat, dass er das Beweismittel eingerückt sowie diesem vorangestellt die Bezeichnung „Beweis“ (fett gedruckt und unterstrichen) vorgenommen hat, sah sich die Kammer außer stande, dem vorbezeichneten Hinweis des Fließtextes einen zulässigen Beweisantritt zu entnehmen. Zu weiteren Hinweisen sah sich die Kammer aufgrund des bereits sowohl von der Beklagten als auch der Kammer erteilten – überobligatorischen – Hinweises, auch aufgrund der gebotenen Neutralität, nicht veranlasst. Die Kammer verkennt nicht, dass das Gericht eine Partei nicht allein wegen eines ausgebliebenden Beweisantrittes hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens als beweisfällig ansehen kann, sondern es vielmehr versuchen muss, in anderer Weise aufgrund des bisherigen und gegebenenfalls noch des gem. § 139 ZPO anzuregenden Parteivortrags sowie der verfügbaren Beweismittel zu klären, ob der Beweis nicht auf andere Weise geführt werden kann (so BGH NJW 2007, 2122 Tz. 15). Hinsichtlich des konkreten Unfallgeschehens hatte die Kammer allerdings sämtliche angebotenen Beweismittel bereits ausgeschöpft. I.Die Anhörung der klägerischen Partei nach § 141 ZPO, die kein Beweismittel ist, aber jedenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein kann, hat jedenfalls nicht zu einer Überzeugungsbildung der Kammer dergestalt geführt, dass sie dem klägerischen Sachvortrag folgen konnte. Denn der Kläger hat selber eingeräumt, dass er den streitgegenständlichen Unfall nicht mitbekommen hat. II. Die Schilderung durch den Zeugen F1 führte, ausgehend von der Nullhypothese, nicht zu einer Überzeugungsbildung der Kammer dergestalt, dass sie von dem klägerseitig vorgetragenen Geschehensablauf überzeugt wäre. 1.Die Angaben des Zeugen waren, trotz intensiver Nachfrage, oberflächlich, detailarm und vermochten die substantiiert von der Beklagten vorgetragenen Einwände, insbesondere zum Schadensbild, nicht ansatzweise auszuräumen. Der Zeuge konnte weder nachvollziehbare Erklärungen dafür abgeben, wie es auf einer ansonsten leeren Straße zu dem „Schneidevorgang“ durch einen anderen PKW gekommen ist, noch wie dieser PKW genau beschaffen war. Seine Individualisierung beschränkte sich auf nicht überprüfbare „Allerweltsangaben“, sofern er von einem weißen oder silbernen W spricht, der nach dem Unfallereignis auf einer ansonsten leeren Straße nicht angehalten haben soll. Die Schilderung war auch im Übrigen detailarm und steuerte direkt auf das streitige Unfallereignis zu, ohne weiteres Randgeschehen mitzuteilen. Der Zeuge war sichtlich um Zurückhaltung bemüht und äußerte sich stets nur auf weitere, intensive Nachfrage. Die Kammer hatte den Eindruck, dass der Zeuge versuchte, lediglich ein grobes Kerngeschehen wiederzugeben, ohne sich bezüglich einzelner Details angreifbar zu machen. Zudem setzte er sich zu seinen - ebenfalls überschaubaren – schriftlich fixierten Angaben in einen entscheidenden Widerspruch, als er angab, womöglich doch gebremst zu haben. Dieser eklatante Unterschied ist mit den normalen Prozess des Vergessens nicht zu erklären. Hingegen vermochte die Kammer keine positiven Aussagekennzeichen in der Aussagestruktur auszumachen, die – auch, um die Nullhypothese im Sinne des Klägers zu widerlegen - dafür sprachen, dass der Zeuge F1 ein tatsächlich erlebtes Geschehen wiedergab. Konkrete Angaben zu Abständen, der Endstellung der Fahrzeuge oder dem angesprochenen Umstand, ob er gebremst habe, konnte er nicht machen. Unchronologische Sprünge innerhalb des Lebenssachverhaltes bereiteten ihm in der Aussagestruktur erkennbar Schwierigkeiten, was dafür spricht, dass er ein Geschehen wiedergibt, welches sich nicht ereignet hat. Wird ein tatsächlich erlebtes Geschehen wiedergegeben ist es Zeugen regelmäßig möglich, ohne weitere Anstrengung in einem Lebenssachverhalt die vorbezeichneten unchronologischen Sprünge vorzunehmen. Das alles ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, denn es handelt sich um ein überschaubares, nicht alltägliches Ereignis, welches zeitlich zum Zeitpunkt der Vernehmung durch die Kammer noch kein Jahr zurücklag und dem Zeugen F1 dementsprechend hätte präsent sein müssen. 2.Ohnehin muss der Schilderung der Unfallbeteiligten in derartigen Fällen mit Skepsis begegnet werden, was ebenfalls dazu führt, dass jedenfalls nicht mit dem notwendigen Grad des § 286 ZPO die Kammer den klägerischen Sachvortrag zu dem Unfallhergang als bewiesen ansieht (nachfolgende Ausführungen richtigerweise OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 09.10.2012 - 22 U 109/11). Denn wie die Wahrnehmungspsychologie durch zahlreiche Experimente herausgefunden hat, gibt es von der Wahrnehmung eines Sachverhalts bis hin zur Wiedergabe der Erinnerung viele Fehlermöglichkeiten, die zu einer Veränderung des erinnerten Geschehens führen und in weiten Teilen kognitiv nicht beeinflussbar sind. Dies beginnt bei einfachen Wahrnehmungsfehlern, die daraus resultieren, dass jeder Mensch nur einen Bruchteil von dem wahrnimmt, was an Informationen auf ihn einströmt, und die Auswahl der wahrzunehmenden Signale völlig unbewusst nach individuellen Kriterien erfolgt. Im Langzeitgedächtnis wird wiederum nur ein geringer Prozentsatz dessen gespeichert und bleibt während der Erinnerung auch nicht unverändert. Spätere Ereignisse oder auch Assoziationen und Neubewertungen haben starken Einfluss auf den erinnerten Sachverhalt, ohne dass dies durch die Person bemerkt wird. Gerade bei schnell ablaufenden Vorgängen, deren Grundmuster, wie beim Verkehrsunfall bestimmte Fahrsituationen, häufig erlebt werden, gibt es zahlreiche Fehlerquellen, die der Vernehmungsperson regelmäßig nicht bewusst sind. Deshalb kann auch bei noch so wahrheitsliebenden und objektiven Zeugen nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Auch ist die Sicherheit der Aussage kein ausreichender Indikator dafür, dass ihr Inhalt objektiv richtig ist (so explizit OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 09.10.2012 - 22 U 109/11) III. Soweit der Kläger auf die polizeiliche Unfallmitteilung abstellt, konnte auch diese nicht den Beweis erbringen, dass sich der Unfall so, wie von ihm vorgetragen, ereignet hat. Die aufnehmenden Polizeibeamten haben – unabhängig von den zuvor artikulierten Bedenken – das eigentliche Unfallgeschehen nicht beobachtet, sondern konnten nur das nachrangige Geschehen schriftlich festhalten. Der genaue Hergang kann naturgemäß nicht schriftlich fixiert werden und es ist den aufnehmenden Polizeibeamten auch technisch gar nicht möglich, den Unfallhergang als solchen festzuhalten. Sie halten letztlich nur die Angaben der Unfallbeteiligten fest. Sie haben nicht die Aufgabe, zivilrechtliche Streitigkeiten einer Lösung zuzuführen, sind dafür im Zweifel auch technisch bei Verkehrsunfällen nicht ausgebildet. B. Der Kläger hat darüber hinaus nicht den Beweis erbringen können, dass sämtliche von ihm behaupteten Schäden auf das streitige Unfallereignis zurückzuführen sind. I.Neben insoweit bestehenden Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit des klägerischen Sachvortrages zu dem Ausmaß des unstreitig vorhandenen Vorschadens im hinteren Bereich hat der Kläger – mit Ausnahme der Vorlage des Privatgutachtens – jedenfalls keine Beweisantritte erbracht und die Kausalität der vorgetragenen Verletzungshandlung für die eingetretenen Schäden damit letztlich nicht bewiesen. Die Beklagte hat zulässigerweise in substantiierter Art und Weise die Schadenskompatibilität bestritten. Der Kläger hat insbesondere keine weiteren Beweisantritte bezüglich der Kausalität erbracht, insbesondere nicht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens angeboten. Alleine der Hinweis darauf, wie bereits thematisiert, mit der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens einverstanden zu sein, ersetzt kein Beweisangebot. Denn es obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. exemplarisch KG, Beschluss vom 26.4.2007, 12 U 76/07 in: NZV 2007, 521, 522). Er kann selbst kompatible Schäden im Ergebnis nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Allein der Verweis auf das eingeholte Privatgutachten, welches kursorisch davon spricht, dass ein nicht behobener Kaskoschaden an der rechten hinteren Fahrzeugseite festgestellt worden ist, ist für die Beantwortung der Frage, ob die geltend gemachten Schäden auf das vorgetragene Unfallereignis zurückzuführen sind, nicht ausreichend. Der Privatgutachter teilt auf Seite 4 des Gutachtens selber mit, dass zum Schadenshergang Einzelheiten nicht bekannt sind. Zu einer etwaigen Kompatibilität kann sich das Privatgutachten damit gar nicht verhalten. II.Es ist – trotz ausdrücklicher Hinweise durch die Beklagte auf die einschlägige Rechtsprechung, so dass es keines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte – darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt detailliert mitgeteilt worden, um was für eine Art von Vorschaden es sich gehandelt hat. Dies wäre einerseits aber notwendig, damit die Beklagte überhaupt, was sie gleichwohl getan hat, substantiiert vortragen kann und sich nicht in Mutmaßungen ergeben muss. Andererseits ist es für das Gericht von elementarer Bedeutung, den Umfang etwaiger Vorschäden zu kennen, um ggf. – mit sachverständiger Hilfe – eine Abgrenzung vorzunehmen. Das gilt umso mehr, als dass es sich ausweislich des von der Beklagten vorgelegten und im Übrigen nicht angegriffenen Gutachtens des Sachverständigen Engfeld um einen erheblichen Vorschaden handelte. Es ist bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens alleine Aufgabe des Geschädigten, im Einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren. Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO, die vorliegend der Kläger offenbar im Ergebnis begehrt, kommt nämlich erst in Betracht, wenn der Geschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht beseitigt worden ist bzw. nicht zu dem streitigen Unfallereignis gehören (vgl. nur KG, Beschluss vom 31.7.2008, 12 U 137/08 in: NZV 2009, 345). Er ist im Ergebnis gehalten, die jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelnen so zu benennen, dass plausibel wird, wie durch welchen Schadensfall welcher Schaden eingetreten ist (vgl. KG, Beschluss vom 4.1.2011, Az. 22 U 173/10). Es kann im Ergebnis nicht Aufgabe des Gerichts oder – sofern ein Beweisantritt erfolgt wäre - des gerichtlichen Gutachters sein, im Sinne des Klägers dessen Vortrag durch Ermittlung der in Wahrheit bestehenden Unfallschäden unter Ausgrenzung von etwaigen Altschäden, die nicht substantiiert mitgeteilt wurden, zu ermitteln. Denn insoweit bestehen bereits seitens der Kammer Zweifel, ob die Anwendung des für den Kläger günstigeren § 287 ZPO überhaupt der richtige Ansatzpunkt ist oder stattdessen die Beweisermittlung nicht nach dem strengeren § 286 ZPO erfolgen müsste, was dogmatisch näher liegend erscheint (vgl. auch Hörle, Entscheidungsbesprechung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. 2. 2008 – I-1 U 181/07 SVR 2008 Heft 6, 221). Denn wenn und soweit eine Schadensschätzung über § 287 ZPO auf die tatsächlich eingetretenen Schäden abzüglich etwaiger (nicht mitgeteilter) Altschäden ausnahmsweise doch vorgenommen wird, wird dadurch nach Auffassung des Gerichts zukünftigen Missbrauchsfällen Tür und Tor geöffnet. Denn im Kern hätte dann der Geschädigte die Möglichkeit, zunächst – zivilrechtlich weitestgehend sanktionsfrei - den Versuch einer überhöhten Abrechnung unter Berücksichtigung von Altschäden zu unternehmen, ohne dass es der Gegenpartei – abgesehen von Mutmaßungen – überhaupt möglich wäre, substantiiert zu Altschäden vorzutragen. Soweit dies scheitert und im Ergebnis sodann unter Anwendung des § 287 ZPO unter Zuhilfenahme eines Gutachters anschließend eine Korrektur auf den tatsächlich unfallbedingten Schaden erfolgt, hat der Geschädigte jedenfalls keinen Nachteil, sondern wird durch gerichtliche Hilfe und Ausforschung noch belohnt (so überzeugend Hörle a.a.O.). Dies kann umso weniger überzeugen, als dass dann im Ergebnis die Gegenseite jedenfalls anteilig Kosten für ein regelmäßig einzuholendes Sachverständigengutachten übernehmen muss, welches alleine deshalb notwendig geworden ist, weil die darlegungs- und beweisbelastete Klägerseite ihren Pflichten nicht nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund sah sich die Kammer auch nicht nach § 144 ZPO gehalten, von Amts wegen ein Gutachten einzuholen. Denn durch die vorbezeichnete Norm soll keine (unzulässige) Ausforschung erfolgen (vgl. BT-Drs 14/6036, 120). Sie befreit nicht von der Darlegungs- und Substantiierungslast, die der Kläger – wie dargelegt – nicht erfüllt hat. C. Die Kammer war schließlich nicht von der Eigentümerstellung des Klägers überzeugt. I.Der Kläger hat zwar letztlich Belege eingereicht. Die Bestellbestätigung vom 28.12.2011 sowie die Rechnung vom gleichen Tag über hingegebene 37.900,00 € sagen letztlich aber wenig über eine etwaige Eigentumsübertragung aus. Zu dem Merkmal der dinglichen Einigung und insbesondere der Übergabe fehlt es an einem entsprechenden Sachvortrag, worauf die Beklagte im Schriftsatz vom 20.12.2012 ausdrücklich hingewiesen hatte. Auch wenn bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen ist, dass die Parteien mit der Bezahlung sich gleichzeitig darüber einig sind, dass auch in dinglicher Hinsicht eine Einigung erfolgt und das Eigentum mit der Übergabe übergeben soll, so fehlt es dennoch – auch bei Anlegung einfachster Schlüssigkeitsanforderungen – an einem tauglichen Sachvortrag. Alleine aus dem kursorischen Vortrag, er – der Kläger – sei mit seinem Neffen in T gewesen und er habe den Wagen dort erworben, ließe sich entsprechendes ableiten. Das Gericht schenkt dem Kläger nach dem Eindruck der persönlichen Anhörung aber letztlich keinen Glauben, dass er persönlich das streitgegenständliche Kraftfahrzeug in T erworben hat. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass es bei zurückliegenden Vorgängen mitunter zu Wissenslücken kommen kann und das Erinnerungsvermögen an zurückliegende Lebenssachverhalte eingeschränkt sein kann. Der Kläger hat allerdings im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck bekundet, er habe das KfZ für 40.000,00 € erworben. Dabei hat er den Eindruck erweckt, sich absolut sicher zu sein, indem er bekundet hat, dass der Kaufpreis zunächst 39.800,00 € betragen hat und anschließend wegen „einiger Dinge“ auf 40.000,00 € aufgestockt worden sei. Dies hat er später im Rahmen seiner Anhörung nochmals bekundet. Dies deckt sich nicht mit den übergebenen Unterlagen, die einen Bestellpreis von 37.900,00 € ausweisen, so dass auch kein Zahlendreher oder ähnliches vorliegt. Die Erklärungsversuche des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2013 haben die Kammer nicht überzeugt. Warum es sich um ein Missverständnis handeln sollte, konnte der Kläger nicht in ausreichender Weise erklären. Alleine der Verweis auf weitere Ausgaben ist wenig überzeugend, handelt es sich bei dem Kauf eines Kraftfahrzeuges doch um ein Geschäft, welches nicht alltäglich ist. Das ist umso bedeutender, als dass der Kläger auch bei der Veräußerung des Kraftfahrzeuges nach I1 schlichtweg gelogen hat. Er hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung explizit bekundet, dass es sich um seine Unterschrift unter dem Kaufvertrag gehandelt hat. Schriftsätzlich hat er später in dem Schriftsatz vom 4.12.2012 vortragen lassen, dass der Zeuge B mit Zustimmung des Klägers die Unterschrift des Klägers „wohl“ auf den Vertrag gesetzt hat. Mit der rechtlichen Wirksamkeit hat diese Diskrepanz nichts zu tun. II. Die Vermutung des § 1006 BGB – mit der Folge eines Wechsels der Beweislast dahingehend, dass die Beklagte den Eigentumserwerb widerlegen muss - vermag gleichfalls nicht das Eigentum des Klägers zu belegen. Der Vermutungsinhalt der vorbezeichneten Norm geht (nur) dahin, dass der Besitzer bei Erwerb seines Besitzes Eigenbesitz begründete, dabei unbedingtes Eigentum erwarb und es während der Besitzzeit behielt (so BGH NJW 1994, 939). Es fehlt insoweit vorliegend schon an einer konkreten Darlegung der Vermutungsgrundlage, dass der Kläger überhaupt Eigenbesitzer ist. Zu dem eigentlich Besitzerwerb verhält sich der Sachvortrag nicht. Selbst für den lediglich unterstellten Fall, dass vorliegend einfachste Schlüssigkeitserwägungen zur Annahme der Vermutungsgrundlage des § 1006 BGB führen würden, könnte der Kläger damit im Ergebnis nicht durchdringen. Zwar ist der Besitzer im Rahmen der Reichweite des § 1006 BGB allenfalls im Rahmen der sekundären Darlegungslast verpflichtet, über die Umstände seines Eigentumserwerbes aufzuklären. Ist dies aber, wie vorliegend, der Fall, beschränkt sich die Last des Prozessgegners zur Widerlegung der Vermutung im Wesentlichen auf den vom Besitzer behaupteten Eigentumserwerb (vgl. MüKo-Baldus, BGB, 5.Auflage 2009, § 1006, Rn. 28 m.w.N.), was vorliegend jedenfalls aufgrund der Würdigung der klägerischen Einlassung – wie dargelegt - gelungen ist. III.Auf die von den Parteien thematisierte Frage, wo sich der Kraftfahrzeugbrief befand und was dort eingetragen war, kommt es nicht an. Das Eigentum an einer beweglichen Sache wird nach §§ 929 ff. BGB übertragen, mit der oben thematisierten Vermutungsregelung des § 1006 BGB. Der Fahrzeugbrief dokumentiert lediglich, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist. Der Fahrzeugbrief ist eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben (vgl. OLG Koblenz VRS 55, 428), aus der weder zwingend auf den „Halter“ des Kfz i.S. des § 7 StVG (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auf., StVG § 7 Rn. 14) noch auf den Eigentümer i.S. der §§ 903, 929 BGB geschlossen werden kann. So hat auch die Zulassungsstelle bei der Bearbeitung von Anträgen und Aushändigung der Briefe nicht die privatrechtliche Rechtslage zu prüfen (vgl. § 25 IV Satz 1 StVZO a.F.). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 S.1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 22.902,76 € festgesetzt.