Beschluss
15 S 48/13
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2013:0408.15S48.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer einstimmig beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 17.01.2013 - 8 C 409/12 - durch Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin wehrt sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf vollen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Zeuge L als Fahrer des Klägerfahrzeugs beim Einfahren auf die Autobahn BAB 2 in einen dort befindlichen Stau mit einem auf der rechten Geradeausspur fahrenden LKW, dessen Haftpflichtversicherung die Beklagte ist, kollidiert ist. Das Klägerfahrzeug wurde hinten an der linken Seite, der LKW vorne rechts am Stoßfänger beschädigt (Fotos Bl. 31-33, 58 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs hätte den Zeugen L einfahren lassen müssen, dieser habe mit ihm Augenkontakt aufgenommen. Das Amtsgericht hat den Zeugen L vernommen und die Klageabweisung mit dem nicht erschütterten Anschein des Verstoßes des Zeugen L gegen den Vorrang des auf der Autobahn fahrenden gegenüber dem sich Einfädelnden gemäß § 18 Abs. 3 StVO begründet. Der LKW- Fahrer habe nicht mit dem Einscheren des Zeugen rechnen müssen. 1 II. 2 Die Berufung verspricht aus folgenden Gründen offensichtlich keinen Erfolg: Soweit die Klägerin rügt, dass die Skizze, anhand derer der Zeuge L den Unfallort angeben sollte, nicht den örtlichen Gegebenheiten entsprochen habe, muss dies nicht weiter durch ein Sachverständigengutachten oder eine Inaugenscheinnahme des Unfallortes aufgeklärt werden. Denn der Zeuge war nicht in der Lage, anhand der vorgelegten Skizze den Kollisionsort zu bestimmen, das Urteil des Amtsgerichts argumentiert nicht mit seinen Angaben zur Skizze, und die Klägerin legt nicht dar, inwieweit die fehlerhafte Skizze zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung geführt habe, so dass der Einfluss der Skizze auf die Urteilsfindung nicht erkennbar ist. Eine Skizze ist lediglich ein Hilfsmittel zur Veranschaulichung einer Unfallsituation. Wenn ein Zeuge sich auf einer ihm vorgelegten Skizze nicht orientieren kann und er dies - wie hier - deutlich macht, dann ist sie kein weiterführendes Hilfsmittel und unbeachtlich, wenn ihre Betrachtung in der Urteilsbegründung nicht weiter verwertet wird. 3 Entscheidend ist vielmehr die vom Amtsgericht zutreffend dargestellte Rechtslage, dass ein auf eine Autobahn einfahrender Verkehrsteilnehmer gemäß § 18 Absatz 3 StVO dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren hat. Er muss dazu den Verkehr auf der Autobahn beobachten und trägt das volle Risiko, wenn dieser auf seinen Vorrang vertraut. Nur wenn der Einfahrende nachweisen kann, dass der Vorfahrtsberechtigte die Möglichkeit gehabt hätte, unfallverhindernd abzubremsen, trifft diesen eine Mitschuld (vgl. auch Hentschel/König 41.Aufl. 2011, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 18 StVO, Rdnr. 17 m.w. Nachw. zu den Pflichten beim Einfädeln oder KG NZV 2008, 244). Kommt es in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer Vorfahrtsverletzung zu einem Unfall, hat der Wartepflichtige den Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung gegen sich mit der Folge, dass er regelmäßig den gesamten Schaden zu tragen hat und auch die Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten zurücktritt (vgl. nur Hentschel/ 41.Aufl. 2011(König, aaO, StVO § 8 Rdnr. 68, 69). § 18 Abs. 3 StVO ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht auf das Einfädeln bei fließendem Verkehr auf der Autobahn beschränkt. Auch bei zähfließendem Verkehr oder Stop-and-go-Verkehr – wie hier - gilt beim Einfahren auf die Autobahn nicht das Reißverschlussverfahren. Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen Vorrang mit der Folge, dass bei einem Unfall zwischen einem Verkehrsteilnehmer, der vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfährt, und einem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur dieser Autobahn ein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Einfädelnden spricht (OLG Köln, Urteil vom 24. 10. 2005 - 16 U 24/05, NZV 2006, 420). Diesen gegen den Zeugen L sprechenden Anschein hat die Klägerin durch das Ergebnis seiner Vernehmung nicht erschüttert. Insbesondere hat der Zeuge L eingeräumt, dass der LKW- Fahrer, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, keine Reaktion auf sein Handzeichen, mit dem er die Einfahrt auf die Autobahn erwirken wollte, gezeigt hat. 4 Die Kammer versteht den Beklagtenvortrag entgegen der Berufungsbegründung eindeutig als ein Bestreiten der klägerischen Behauptung, dass der Fahrer des über die Beklagte versicherten LKW sich mit dem Zeugen L verständigt habe, was der Zeuge L nicht einmal überzeugend bestätigt hat. Es kann offen bleiben, ob der höher sitzende LKW- Fahrer das niedriger rechts neben seinem Fahrzeug befindliche Klägerfahrzeug vor der Kollision hat wahrnehmen können, was das Amtsgericht in Frage stellt. Entscheidend ist, dass keine ausreichenden Anknüpfungspunkte für eine Sachverständigenbegutachtung dazu, dass der LKW- Fahrer die Absicht des Klägers, vor ihm unter Missachtung seines Vorrangs noch einzufahren, so rechtzeitig hat wahrnehmen können, dass er durch eine Bremsung den Zusammenstoß noch hätte verhindern können, erkennbar sind. 5 Da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erfordern, beabsichtigt die Kammer eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege. 6 III. 7 Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.