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Urteil

35 KLs 27/12 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2013:0415.35KLS27.12.00
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Tenor

Der Angeklagte M ist schuldig des Betruges in 1240 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in 1232 Fällen beim Versuch blieb, sowie des Betruges in 821 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in 813 Fällen beim Versuch blieb.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Ihm wird für die Dauer von 3 Jahren untersagt, die Tätigkeit als Rechtsanwalt auszuüben.

Die Angeklagte E ist schuldig der Beihilfe zum Betrug in 433 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in 429 Fällen beim Versuch blieb.

Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe betreffend die Angeklagte E wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten M: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 70 StGB

bzgl. der Angeklagten E: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23, 27, 52 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte M ist schuldig des Betruges in 1240 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in 1232 Fällen beim Versuch blieb, sowie des Betruges in 821 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in 813 Fällen beim Versuch blieb. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ihm wird für die Dauer von 3 Jahren untersagt, die Tätigkeit als Rechtsanwalt auszuüben. Die Angeklagte E ist schuldig der Beihilfe zum Betrug in 433 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in 429 Fällen beim Versuch blieb. Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe betreffend die Angeklagte E wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: bzgl. des Angeklagten M: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 70 StGB bzgl. der Angeklagten E: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23, 27, 52 StGB. Gründe (bezüglich des Angeklagten M abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. Persönliche Verhältnisse 1. Angeklagter M Der Angeklagte M wurde am 25. Dezember 1953 in F geboren. Er hat noch einen 5 Jahre älteren Bruder. Die Mutter des Angeklagten verstarb im November 2012, der Vater ist Rentner und lebt heute in C. Der Vater des Angeklagten war vor seiner Pensionierung Beamter im diplomatischen Dienst und seit den 50er Jahren in wechselnden Ländern eingesetzt. In Folge dessen waren auch die Kindheit und Jugend des Angeklagten von zahlreichen Umzügen und Auslandsaufenthalten geprägt. So verbrachte der Angeklagte die Jahre 1955 bis 1960 in J (C1). In den Jahren 1960 bis 1968 lebte der Angeklagte in Q und besuchte dort eine französisch-deutsche Schule. Von 1968 bis 1970 lebte der Angeklagte für 2 Jahre in O und besuchte auch dort die Schule. Im Jahr 1970 kam er in ein Internat im T und machte dort im Jahr 1972 das Abitur. Danach studierte der Angeklagte Rechtswissenschaften an den Universitäten G und C. Während der Studienzeit lernte der Angeklagte seine Ehefrau kennen, mit der er bis heute – seit insgesamt 28 Jahren – verheiratet ist. Aus der Ehe sind zwei heute 18 und 22 Jahre alte Söhne hervorgegangen. Nach Ablegung der juristischen Staatsexamina machte sich der Angeklagte Anfang der 80er Jahre als Rechtsanwalt selbständig. Er war seitdem als Einzelanwalt schwerpunktmäßig im Wettbewerbsrecht und Zivilrecht tätig. Daneben übernahm er gelegentlich auch strafrechtliche Mandate. Sein Kanzleisitz befand sich zuletzt in F1. Als Sekretärin beschäftigte er die – in diesem Verfahren ehemals Mitangeklagte – Q1. Im Zeitraum Mai 2008 bis einschließlich Dezember 2011 ging der Angeklagte einer betrügerischen Geschäftstätigkeit in Form der Versendung irreführender, rechnungsähnlich gestalteter Angebotsschreiben an Gewerbetreibende nach. Daran waren zeitweise auch die Angeklagte E sowie weitere, in diesem Verfahren ehemals Mitangeklagte beteiligt. Diese Geschehnisse sind Gegenstand der vorliegenden Verurteilung. Der Angeklagte befand sich im vorliegenden Verfahren aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F2 vom 12.07.2012 (Az.: …) seit dem 18.07.2012 bis zum 15.04.2013 in Untersuchungshaft in der JVA C2. Die Kammer hat den Haftbefehl nach Urteilsverkündung am 15.04.2013 gegen eine vom Angeklagten geleistete Kaution in Höhe von 30.000 € außer Vollzug gesetzt. Der Angeklagte hat unter dem Eindruck der gegen ihn in dieser Sache geführten Ermittlungen bereits im Herbst 2012 seine Anwaltszulassung zurückgegeben. Seine Kanzlei wird derzeit abgewickelt. Der Angeklagte lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen in einem Haus in F3, das im Eigentum seiner Ehefrau steht. Diese ist Angestellte in einer Apotheke in F4 und sorgt dadurch im Moment alleine für das Familieneinkommen. Der Angeklagte selbst verfügt über keinerlei Einkünfte mehr. Der Angeklagte leidet an einer erblich bedingten Nierenerkrankung, bei der eine fortschreitende Zystenbildung unabwendbar zu einer Zerstörung der Nieren führt. Derzeit ist beim Angeklagten ein langsam fortschreitender Krankheitsverlauf zu verzeichnen, der ihn bislang nur in Form von hohem Blutdruck und beschleunigter Ermüdung beeinträchtigt. Auf absehbare Zeit wird der Angeklagte jedoch auf die Dialyse und ggf. eine Nierentransplantation angewiesen sein. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. Angeklagte E Die Angeklagte E wurde am 22. Februar 1963 in C3 geboren. Sie wuchs bei ihren Eltern auf und hat noch eine knapp 12 Jahre jüngere Schwester. Nach Erwerb der Mittleren Reife absolvierte sie erfolgreich eine Ausbildung zur Industriekauffrau bei S/S1 und wurde dort anschließend übernommen. In dieser Zeit lernte sie ihren ersten Ehemann kennen. Aus der Ehe stammt ein 1995 geborener Sohn. Aufgrund der Schwangerschaft konnte die Angeklagte E eine von ihr begonnene Weiterbildung zur Betriebswirtin nicht abschließen. Kurz vor der Geburt ihres Sohnes verstarben beide Eltern der Angeklagten E. Gemeinsam mit ihrer Schwester wurde die Angeklagte (Mit)Erbin eines von den Eltern in den 60er Jahren erbauten Hauses, das allerdings noch belastet war. Die Angeklagte E zahlte ihre Schwester aus und übernahm sodann allein die anfallenden Tilgungsraten von damals monatlich ca. 5.000 DM. In der Folgezeit traten in ihrer Ehe zunehmend Probleme auf, auch weil ihr Sohn unter der sogenannten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) litt und die Angeklagte E hierdurch erheblich beansprucht war. Ihr Ehemann trennte sich von ihr im Jahr 2003 nach 24 gemeinsamen Jahren. Sie war seitdem alleinerziehend. Die Ehe wurde im Jahr 2006 geschieden. Ungeachtet dieser persönlichen Krise war die Angeklagte E beruflich erfolgreich. Sie war zwischenzeitlich zur Personalsachbearbeiterin bei S aufgestiegen und erzielte zuletzt ein monatliches Gehalt von 4.000,00 € brutto. Im Jahr 2004 lernte sie den – in diesem Verfahren ehemals Mitangeklagten – E1 kennen. Dieser war bereits seit mehreren Jahren äußert erfolgreich auf dem Gebiet der Zeitarbeit als Selbständiger tätig. Seit dem Jahr 2003 führte er seine Geschäfte über die „E2“ mit Sitz in M1. Gesellschafterin war E1 Mutter, er selbst war als Geschäftsführer tätig. Die Angeklagte E betrachtete die Bekanntschaft zu E1 als eine positive Wendung in ihrem Leben und erhoffte sich neben einer dauerhaften persönlichen Beziehung auch neue berufliche Perspektiven. Im Jahr 2006 waren nämlich erhebliche Probleme an ihrem Arbeitsplatz aufgetreten. So war sie wiederholt Anfeindungen von Kollegen ausgesetzt und fühlte sich „gemobbt“. S1 bot der Angeklagten E daraufhin eine Abfindung von 120.000,00 € für die einvernehmliche Auflösung des – damals bereits seit 21 Jahren bestehenden – Arbeitsvertrages an. Die Angeklagte E nahm das Angebot an, schied aus dem Unternehmen aus und arbeitete fortan in der Zeitarbeitsfirma E1 mit, den sie im August 2006 geheiratet hatte. Sie bezog gemeinsam mit ihrem Sohn und E1 ein in dessen Eigentum stehendes Haus in M1. Die zweite Ehe der Angeklagten E wurde jedoch überschattet von einem Konflikt zwischen E1 und dessen erster Ehefrau (E3). Er war in erster Ehe von 1988 bis 2004 verheiratet gewesen. Ab dem Jahr 2002 war er einem konfliktreichen Scheidungsverfahren mit E3 ausgesetzt, die gegen ihn zahlreiche Maßnahmen ergriff, um seines Vermögens habhaft zu werden. Unter anderem erwirkte sie im Laufe der folgenden Jahre zahlreiche Kontensperrungen und Pfändungen und brachte E1 damit zunehmend in finanzielle Bedrängnis. Darunter hatte auch die Angeklagte E zu leiden. In dem Bemühen, ihren Ehemann zu unterstützen, stellte sie ihm ihre Abfindung von S1 vollständig zur Verfügung, die E1 zur Tilgung seiner eigenen Schulden aus dem o.g. Scheidungskonflikt verbrauchte. Im Zuge des vorgenannten Konflikts kam in den Jahren 2007/2008 die Geschäftstätigkeit der E2 zunächst zum Erliegen. Im Frühjahr 2008 verfügten die Angeklagte E und E1 über nahezu keinerlei laufende Einkünfte mehr. Es schlossen sich sodann die Geschehnisse um die I GmbH an, deren betrügerische Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Massenversendung rechnungsähnlicher Angebote an Gewerbetreibende Gegenstand der vorliegenden Verurteilung der Angeklagten E sind. Die Angeklagte war seit Mai 2008 eingetragene Geschäftsführerin der I GmbH, bei der es sich um die umfirmierte E2 handelte. Die Angeklagte E hatte jedoch keinen relevanten Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der I GmbH, sondern handelte ausschließlich auf Anweisung des Angeklagten M und E1. Am 27.03.2009 wurde die Angeklagte E auf Veranlassung von E1 als Geschäftsführerin abberufen. Zum neuen Geschäftsführer ließ E1 einen Herrn A bestellen. Die Angeklagte E ist jedoch bis heute im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen und wird in dieser Eigenschaft von ehemaligen Kunden der I GmbH zivilrechtlich in Anspruch genommen. Mittlerweile steht die Angeklagte E aufgrund der gegen sie von den Geschädigten bzw. betroffenen Kunden der I GmbH geltend gemachten Rückforderungsansprüche vor dem finanziellen Ruin. Aktuell werden gegen die Angeklagte E Rückforderungsansprüche in Höhe von ca. 10.000,00 € – mit steigenden Tendenz – geltend gemacht. Ihr Elternhaus ist bereits im Jahr 2011 zwangsversteigert worden, da sie aufgrund mangelnder eigener Einnahmen die Tilgungsraten nicht mehr aufbringen konnte. E1 trennte sich von ihr bereits im Dezember 2008. Sie lebt seitdem gemeinsam mit ihrem heute 18jährigen Sohn in einer Mietwohnung in M1. Sie bezieht derzeit Sozialleistungen. Das Scheidungsverfahren ist mittlerweile anhängig. Strafrechtlich ist die Angeklagte E bislang einmal in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht C3 erließ gegen sie am 20.01.2011, rechtskräftig seit dem 09.02.2011, in dem Verfahren …) Strafbefehl nach § 408a StPO wegen einer am 29.05.2009 begangenen Urkundenfälschung und verhängte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 €. Nach der im Strafbefehl in Bezug genommenen Anklageschrift vom 08.09.2010 lag der Verurteilung folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 16.08.2007 schlossen die Angeschuldigte [E] als Vermieterin und die Zeugen N und N1 als Mieter einen schriftlichen Mietvertrag über eine Erdgeschosswohnung F5-Str. … in C3 ab. Die vereinbarte und in den Vertrag aufgenommene Monatsmiete belief sich dabei auf 450 Euro. Mit anwaltlicher Klageschrift vom 29.05.2009 erhob die Angeschuldigte eine Räumungsklage gegen die Zeugen N/N1 vor dem Amtsgericht C4 (…), welche im Wesentlichen mit angeblichen Mietrückständen der Zeugen begründet wurde. Gemeinsam mit der Klageschrift reichte die Angeschuldigte den Mietvertrag vom 16.08.2007 ein, in welchem sie jedoch zuvor – eigenmächtig und ohne Wissen und Wollen der Zeugen N/N1 – handschriftliche Änderungen vorgenommen hatte. Insbesondere hatte die Angeschuldigte als monatlichen Mietzins den Betrag von 550 Euro eingefügt. Die Angeschuldigte handelte, um auf diese Art und Weise das Gericht über die tatsächlich vereinbarte Monatsmiete zu täuschen.“ Die Angeklagte E hatte die o.g. Geldstrafe bereits vor Beginn des hiesigen Verfahrens vollständig gezahlt. II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte und Übersicht Das vorliegende Verfahren ist abgetrennter Teil eines Anklagekomplexes, der sich ursprünglich auch gegen die ehemals Mitangeklagten U, Q1, G1 und E1 richtete. Gegenstand des Anklagekomplexes sind Betrugstaten im Zusammenhang mit der Massenversendung rechnungsähnlicher Angebotsschreiben an Gewerbetreibende sowie zusätzlich diverse Steuerstraftaten der o.g. Beteiligten. Initiatoren der Betrugstaten waren der bis zur Aufdeckung der Taten als Rechtsanwalt in F1 tätige Angeklagte M sowie der mit ihm seit Anfang der 90er Jahre zunächst geschäftlich und dann auch freundschaftlich verbundene U. Das hier gegenständliche betrügerische Geschäftsmodell beinhaltete die Versendung rechnungsähnlich aufgemachter Angebotsschreiben an Firmen, die kurz zuvor eine – im C6 bekannt gemachte – Eintragung ins Handelsregister angemeldet hatten. Hierbei legten es der Angeklagte M und U planmäßig darauf an, die Empfänger der Angebotsschreiben über den Angebotscharakter zu täuschen und den Eindruck einer amtlichen Rechnung für den Eintrag ins Handelsregister zu erwecken. Durch die irreführende Gestaltung der Angebotsschreiben und die zeitliche Nähe des Angebotsversands zum tatsächlich erfolgten Handelsregistereintrag sollten die Empfänger zur täuschungsbedingten Zahlung veranlasst werden. Hierdurch sollte eine fortlaufende Einnahmequelle geschaffen werden. Das Geschäftsmodell wurde in den Jahren 2008 bis 2011 unter Verwendung verschiedener Firmenkonstruktionen praktiziert, und zwar mit der I GmbH, der I1 e.K. sowie der A1. Hierbei war der Angeklagte M durchgehend tätig, die übrigen Beteiligten jeweils nur zeitweise. Die Angeklagte E wirkte von Mai 2008 bis März 2009 mit. Es war sowohl das Anliegen des Angeklagten M als auch von U, bei den Betrugstaten nicht als offiziell Verantwortliche der vorgenannten Firmen in Erscheinung zu treten, sondern sich hierfür anderer Personen als Geschäftsführer bzw. Firmeninhaber zu bedienen. Vor allem U war in besonderem Maße bestrebt, sich im Hintergrund zu halten. Er war nämlich am 01.12.2004 durch das Landgericht G2 wegen gleichgelagerter Betrugstaten zu einer zweijährigen – zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe verurteilt worden. Us Aufgabe erschöpfte sich hier im Wesentlichen darin, Datensätze mit Kundenadressen zu beschaffen. Diese Adressen bezog U kostenlos vom C6 und später auch über eine „Schnittstelle“ im Internet, die ihm von einem Bekannten zur Verfügung gestellt worden war. Dem Angeklagten M oblag es in erster Linie, sich jeweils der rechtlichen Angelegenheiten der vorgenannten drei Unternehmen zu widmen. Dazu gehörte insbesondere, auf Reklamationen bzw. Zahlungsrückforderungen von Kunden, die nach erfolgter Zahlung bemerkt hatten, dass es sich um keine Rechnung handelte, zu reagieren. Zu diesem Zwecke übersandte er sodann entsprechende, von ihm entworfene und vorgefertigte Standardschreiben an die Kunden, mit denen die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche zurückgewiesen wurden. Zugleich überwachte der Angeklagte M auch die Geldeingänge bzw. die entsprechenden Überweisungen der getäuschten Kunden, verwaltete die eingenommenen und an ihn übergebenen Gelder und nahm die Auszahlung der vereinbarten Anteile an die weiteren Beteiligten vor. Um die Betrugstaten wie geplant durchführen zu können, wurden Personen benötigt, die nach außen als offiziell Verantwortliche in Erscheinung treten, eine Firma zur Verfügung stellen und nach Vorstellung des Angeklagten M und von U notfalls den Kopf hinzuhalten hatten. In Gesprächen mit U bezeichnete der Angeklagte M solche Personen gerne als „Brausebirnen“. Dem Angeklagten M gelang es, zunächst das Ehepaar E/E1 und später die bei ihm beschäftigte Kanzleikraft Q1 sowie den mit ihm seit Jahren befreundeten G1 für eine Mitwirkung an dem betrügerischen Geschäftsmodell zu gewinnen. Ab Mai 2008 wirkten der Angeklagte M, U und das Ehepaar E/E1 nach dem o.g. Geschäftsmodell über die I GmbH zusammen. Hierbei übernahm die Angeklagte E offiziell die Geschäftsführung der GmbH, eröffnete Geschäftskonten und überbrachte dem Angeklagten M die eingehenden Gelder, wobei sie auf Anweisung des Angeklagten M und ihres Ehemannes E1 handelte. Das Ehepaar E/E1 übernahm zudem die Aufgabe, die Angebotsschreiben zu drucken und zu versenden. Hierbei durchschaute die Angeklagte E den betrügerischen Hintergrund der I2 nicht von Anfang an, sondern erst einige Zeit nach Versandbeginn. Nach einem Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten M und der Angeklagten E wirkten ab April 2009 nur noch der Angeklagte M, U und E1 zusammen. Hierbei stellte E1 die neu gegründete I1 e.K. als verantwortlicher Einzelkaufmann zur Fortführung der Betrugstaten zur Verfügung. Die Zusammenarbeit endete endgültig im Juni 2010, nachdem ein Streit zwischen dem Angeklagten M und E1 über die Verteilung und den teilweise ungeklärten Verbleib der erbeuteten Gelder eskaliert war. Während der Zeit der wirtschaftlichen Aktivität der I GmbH waren durch diverse Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges gegen die Angeklagte E eingeleitet worden. Die Ermittlungsverfahren waren jedoch bislang jeweils gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Im April 2009 wurde E durch die Staatsanwaltschaft Q2 schriftlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gleichgelagerte Taten fortan nicht mehr eingestellt, sondern als Betrug gewertet, verfolgt und zur Anklage gebracht werden würden. Von diesem Hinweis erhielt der Angeklagte M noch im Laufe des April 2009 Kenntnis. Dessen ungeachtet entschloss er sich, das betrügerische Geschäftsmodell nach dem Zerwürfnis zwischen ihm und dem Ehepaar E/E1 mithilfe eines neuen Unternehmens – und zwar der A1 GmbH – fortzusetzen. Die hierfür benötigten neuen „Brausebirnen“ fand der Angeklagte M in seinem Freund G1 und in der von ihm beschäftigten Kanzleikraft Q1. Weder ihnen noch U teilte der Angeklagte M die o.g. Ankündigung der Staatsanwaltschaft Q3 aus April 2009 mit. Die A1 GmbH firmierte ursprünglich unter „D GmbH“ und gehörte G1. Die D GmbH wurde von ihm aufgrund eines entsprechenden Vorschlags des Angeklagten M in „A1 GmbH“ umfirmiert und von Q1 übernommen, die zugleich offiziell die Position der Geschäftsführerin einnahm, jedoch ausschließlich auf Anweisung des Angeklagten M handelte. Auch hier war U wieder als Adressenlieferant tätig. G1 übernahm den Druck und den Versand der Angebotsschreiben. Ebenso wie Q1 erfasste G1 nicht von Anfang an den betrügerischen Hintergrund des Geschäftsmodells, sondern erst im Dezember 2010/Januar 2011. Zu diesem Zeitpunkt wirkte U bereits nicht mehr mit; er hatte sich im November 2010 zum Ausstieg entschlossen, da er sich lieber anderen Geschäftsideen widmen wollte. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F6 vom 29.11.2012 sind dem Angeklagten M im Tatzeitraum Februar 2008 bis 31.05.2012 insgesamt 2068 vollendete Taten des gewerbsmäßigen Bandenbetruges sowie 12 Steuerstraftaten im Zusammenhang der Geschäftstätigkeit der I GmbH /I1 e.K. und A1 zur Last gelegt worden. Die Kammer hat das Verfahren gem. §§ 154, 154a StPO auf die im Tenor aufgeführten Gesetzesverletzungen beschränkt. Hierbei hat die Kammer hinsichtlich der Betrugstaten davon abgesehen, sämtliche 2068 nach der Anklageschrift Geschädigte als Zeugen zu vernehmen. Sie hat vielmehr exemplarisch 16 Geschädigte gehört und im Übrigen (soweit nicht bereits einzelne Fälle mangels Verfahrenseröffnung bzw. aufgrund Einstellung mangels hinreichender Konkretisierung herausgefallen sind) die Vorwürfe nach § 154a StPO auf die Versuchsstrafbarkeit beschränkt. Diese Vorgehensweise diente der Verfahrensbeschleunigung, die im Hinblick auf die während der Hauptverhandlung andauernde Untersuchungshaft des Angeklagten M geboten war. Der Angeklagten E sind mit der o.g. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F6 im Tatzeitraum Februar 2008 bis Ende Juni 2010 insgesamt 1243 vollendete Taten des gewerbsmäßigen Bandenbetruges zur Last gelegt worden. Die Kammer hat auch hier das Verfahren gem. §§ 154, 154a StPO auf die im Tenor aufgeführten Gesetzesverletzungen beschränkt Sie hat exemplarisch vier Geschädigte vernommen und im Übrigen (soweit nicht bereits einzelne Fälle mangels Verfahrenseröffnung bzw. aufgrund Einstellung mangels hinreichender Konkretisierung herausgefallen sind) auch hier eine Beschränkung auf Versuchsstrafbarkeit vorgenommen, um das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung durchführen zu können. Zudem hat die Kammer die o.g. Verfahrensbeschränkung auch auf alle angeklagten Taten vor dem 01.08.2008 und nach dem 29.02.2009 erstreckt, da jedenfalls im Zeitraum 01.08.2008 bis 29.02.2009 ein Betrugsvorsatz der Angeklagten E eindeutig festgestellt werden konnte. Der Angeklagte M hat im Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. In der Hauptverhandlung hat er sich zu den Vorwürfen ausführlich über mehrere Tage eingelassen. Er hat hierbei anfangs zwar Teile des äußeren Geschehensablaufs eingeräumt, jedoch die ihm zur Last gelegten Betrugsvorwürfe im Kern bestritten, insbesondere hinsichtlich der subjektiven Tatelemente. Nachdem er jedoch durch die Angaben der ehemals Mitangeklagten U, E1, G1, Q1 und auch durch die Angeklagte E belastet worden ist, hat er gegen Ende der Hauptverhandlung die Tatvorwürfe umfassend gestanden. Die Angeklagte E hat, soweit es ihre eigene Tatbeteiligung betrifft, bereits bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren den äußeren Geschehensablauf eingeräumt. In der Hauptverhandlung hat sie diese Angaben wiederholt und vertieft, für ihre Person jedoch eine Betrugsabsicht bestritten. Die Kammer hat die Angeklagte E daraufhin mehrfach befragt und sie auf in ihrer Einlassung aufgetretene Widersprüche hingewiesen. Gegen Ende der Hauptverhandlung hat die Angeklagte E die Tatvorwürfe, soweit sie nach erfolgter Verfahrensbeschränkung noch gegenständlich waren, umfassend gestanden. Die Angeklagten M und E haben beide bis zum Schluss der Hauptverhandlung keine Schadenswiedergutmachung geleistet. Es sind zwar umfangreiche Rückerstattungen in Höhe von insgesamt 530.805,85 € an die Geschädigten bzw. Betroffenen der I GmbH /I1 e.K. und A1 geflossen. Die Zahlungen wurden jedoch ausschließlich von U und auf dessen alleinige Initiative hin – ohne Beteiligung der beiden Angeklagten – geleistet. Der Angeklagte M hat sich allerdings zum Schluss der Hauptverhandlung damit einverstanden erklärt, dass verschiedene, bei ihm im Ermittlungsverfahren arrestierte bzw. sichergestellte Vermögenswerte nicht mehr an ihn ausgekehrt werden, sondern zur Schadenswiedergutmachung sowie zur Begleichung seiner Steuerrückstände (für gem. § 154 StPO eingestellte Steuerstraftaten) verwendet werden können. 2. Betrugstaten im Zusammenhang mit der I GmbH und I1 e.K. a) Entwicklung der „Geschäftsidee“ Der Angeklagte M und U lernten sich Anfang der 90er Jahren kennen. U betrieb damals eine Zeitarbeitsfirma und gründete ab Mitte der 90er Jahre diverse weitere Firmen, u.a. die E4 GmbH und die A2 GmbH, die teilweise den Massenversand von Offerten an Gewerbetreibende zum Gegenstand hatten. Im Laufe der Jahre entwickelte sich aus dieser anfangs geschäftlichen Bekanntschaft eine freundschaftliche Verbundenheit. Der Angeklagte M war für U in diversen Rechtsstreitigkeiten als Anwalt tätig, u.a. in dessen Scheidungsverfahren und im Inkasso für die Firma E4. Darüber hinaus war der Angeklagte M zeitweise auch als Verteidiger von U in dem Verfahren … vor dem Landgericht G2 tätig. Damit hatte es folgende Bewandtnis: U hatte im Mai 1998 mit einer betrügerischen Geschäftstätigkeit in Form der Versendung rechnungsähnlich gestalteter Angebotsschreiben an Gewerbetreibende begonnen und hierbei die Absicht verfolgt, durch die irreführende Gestaltung der Angebote die Empfänger zur irrtumsbedingten Zahlung zu verlassen. U hatte hierdurch im Zeitraum Mai 1998 bis März 2003 mindestens 4,4 Mio. Euro vereinnahmt. Er wurde wegen dieser Vorgänge durch das Landgericht G2 mit (rechtskräftigem) Urteil vom 01.12.2004 (Az.: …) wegen Betruges in 16 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug in 30.000 Fällen in Tatmehrheit mit 20.000fach versuchtem Betrug und mit 14.000fach versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die durch das Landgericht G2 im o.g. Urteil getroffenen Feststellungen lauten auszugsweise wie folgt: „Im Mai 1998 begann der Angeklagte unter dem Namen verschiedener Firmen rechnungsähnlich aufgemachte Angebotsschreiben an Firmen zu versenden, die kurz zuvor eine Eintragung im Handelsregister angemeldet hatten, die im C6 bekannt gemacht worden war. Diese Geschäftsidee entwickelte der Angeklagte unwiderlegt, nachdem er selbst von dritter Seite ein ähnliches Angebotsschreiben erhalten hatte. In der Folgezeit versandte der Angeklagte unter anderem folgendes Formular, dem ein Überweisungsträger beigefügt war und dem die von ihm ferner verwandten Formulare im wesentlichen ähnlich waren: (…) Durch die drucktechnische Gestaltung und die Wortwahl wollte der Angeklagte den Angebotscharakter des Schreibens, der bei sorgfältiger Durchsicht erkennbar war, bewusst verschleiern und bei dem oberflächlichen Betrachter den Eindruck erwecken, es handele sich um eine Rechnung. Er ging davon aus und genau darauf kam es ihm an, dass zumindest ein Teil der angeschriebenen Firmen, die aufgrund der vorangegangenen Handelsregistereintragung auf eine Rechnung warteten, aufgrund einer nur oberflächlichen Prüfung den Angebotscharakter seines Schreibens übersehen und aufgrund einer irrtümlich angenommenen Zahlungspflicht Zahlung leisten würden. Ferner war ihm bewusst, dass jedenfalls ein Großteil der zahlenden Firmen an den angebotenen Leistungen kein Interesse haben und zudem gar nicht erkennen würden, dass ihnen im Hinblick auf die mit der Zahlung erfolgte Angebotsannahme Gegenansprüche zustehen. Mit diesem Vorgehen verfolgte der Angeklagte das Ziel, sich selbst auf Kosten der getäuschten Firmen zu bereichern und sich eine fortdauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit – und auch währenddessen in regelmäßigen Abständen – ließ sich der Angeklagte in strafrechtlicher Hinsicht anwaltlich beraten. Aufgrund dieser Beratung war ihm bekannt, dass es zu der Frage der Strafbarkeit der von ihm geplanten Geschäftstätigkeit keine einheitliche Rechtsprechung gab, vielmehr verschiedene Gerichte und Ermittlungsbehörden unterschiedliche Auffassungen vertraten. Er kannte zwar die Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27.02.1979 (NStZ 1997, 186). Er wusste jedoch auch, dass es sich dabei ihrem Wortlaut nach um eine einzelfallbezogene Entscheidung gehandelt hatte, die einen anderen Sachverhalt betroffen und nicht etwa zu einer einheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Strafbarkeit rechnungsähnlicher Offerten geführt hatte, sondern die Grenzen der diesbezüglichen Strafbarkeit unter den Gerichten nach wie vor umstritten waren. Zwar versuchte der Angeklagte bei der Abfassung seiner Angebotsformulare das Risiko, dass ein Gericht die Versendung solcher Formulare als Täuschungshandlung werten könnte, zu minimieren. Aus diesem Grund nahm er auch im Lauf der Zeit verschiedene Änderungen an seinem ursprünglichen Formularmuster vor. Ihm war jedoch bewusst, dass er durch die Versendung der von ihm entwickelten Formulare die Grenze zur Strafbarkeit durchaus überschritten haben könnte, und nahm dies auch billigend in Kauf. Der Angeklagte organisierte seine geschäftliche Tätigkeit folgendermaßen: Zunächst wertete er den von ihm abonnierten C6 täglich von Dienstag bis Samstag aus. Hierbei erfasste er die Veröffentlichungsdaten in seinem PC. Dann fertigte er die Angebotsschreiben an die Firmen, indem er farblich unterlegte Vordrucke verwendete, deren Druck er zuvor bei einer Druckerei in Auftrag gegeben hatte, die er mit Hilfe einer auf seinem Computer befindlichen Dokumentenvorlage mit den konkreten Daten der jeweiligen Adressaten versah. Die gefertigten Angebotsschreiben faltete er im Anschluss, tütete sie ein und brachte sie zur Post. Auf diese Weise fertigte und versandte der Angeklagte täglich durchschnittlich 250 bis 300 Angebotsschreiben. Hierbei nahm er sämtliche Arbeitsschritte in der Regel selbst vor und bediente sich keiner fremden Hilfe. Später erweiterte der Angeklagte sein Tätigkeitsfeld auch auf Firmen, die zuvor Marken, Patente und Gebrauchsmuster angemeldet hatten, deren Registrierung in den entsprechenden Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht worden war. Auch hier ging der Angeklagte nach dem bekannten Muster – Auswertung der Medien, Erfassung der Daten, Fertigung der Angebotsschreiben und Versendung – vor. Ab Januar 2002 erweiterte der Angeklagte sein Tätigkeitsfeld nochmals, indem er nunmehr dreisprachige Angebotsschreiben an Firmen und Gewerbetreibende im Ausland verschickte. Er verwandte hierfür unter anderem folgendes Formular oder diesem Formular im wesentlichen ähnliche Formulare: (…) Der Angeklagte ging der beschriebenen Tätigkeit von Mai 1998 bis März 2003 nahezu ununterbrochen nach, mit Ausnahme seiner etwas mehr als einen Monat dauernden Untersuchungshaft. Während das Amtsgericht G3 das Verhalten des Angeklagten für strafbar gehalten und Durchsuchungsbeschlüsse sowie am 23.12.1999 einen Haftbefehl erlassen hatte, vertrat die während des gesamten Tatzeitraums für den Angeklagten zuständige 29. Strafkammer des Landgerichts G2 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, das Versenden solcher Formulare sei nicht strafbar, weil in den an Kaufleute gerichteten Schreiben keine Täuschungshandlungen im Sinne des § 263 StGB zu sehen seien. Hierbei machte sie stets deutlich, dass die zugrunde liegende Rechtsfrage keineswegs abschließend höchstrichterlich geklärt, sondern vielmehr höchst umstritten war, und legte in mehreren ausführlich begründeten Entscheidungen dar, dass und weshalb nach ihrer Überzeugung derjenigen Meinung zu folgen sei, die zur Straflosigkeit gelangte. Die 29. Strafkammer hob demgemäß mit Beschluss vom 02.02.1999 den vom Amtsgericht erlassenen Haftbefehl auf. Im Hinblick auf diese Entscheidung setzte der Angeklagte sein Tun ab März 1999 fort. Auch das zuständige Oberlandesgericht G4 ließ die Frage der Strafbarkeit in einer Entscheidung vom 14.08.2000 zunächst ausdrücklich offen. Erst in einer auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ergangenen Entscheidung vom 13.03.2003 kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten sei als strafbarer Betrug zu werten, und ließ die Anklage vom 15.06.2001 zur Hauptverhandlung zu (NJW 2003, 3215). Daraufhin stellte der Angeklagte die Versendung der Formularschreiben ein. Während des gesamten Tatzeitraums versandte der Angeklagte mindestens 64.016 Schreiben, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anzahl der tatsächlich versandten Schreiben diese Zahl auch erheblich übersteigen könnte. Von den angeschriebenen Firmen zahlten mindestens 5.000 den im Angebotsschreiben ausgewiesenen Betrag in Höhe von DM 1.235,40 bzw. ab Januar 2002 in Höhe von Euro 1.235,40. Ein Teil dieser Firmen zahlte den Betrag sogar mehrfach. Eine Abfrage der laut den versandten Schreiben angebotenen Leistungen durch diese Firmen erfolgte in der Regel nicht. Bei folgenden Firmen veranlasste der jeweilige Entscheidungsträger – zumeist der Geschäftsführer – die Zahlung im Hinblick darauf, dass er aufgrund der äußeren Gestaltung des Angebotsschreibens dem Irrtum erlag, es handele es um eine Rechnung und es bestünde eine Zahlungspflicht: … Aufgrund dieses Irrtums war den Entscheidungsträgern der Firmen auch nicht bewusst, dass sie mit der Zahlung ein Angebot annahmen und damit einen Anspruch auf die im Rahmen des Kleingedruckten des Angebotsschreibens beschriebenen Gegenleistungen erwarben. Da sie das Schreiben nur sehr oberflächlich – zumeist beschränkt auf die Überschrift und einige drucktechnisch hervorgehobenen Textausschnitte – gelesen hatten, hatten sie von dem Inhalt des im Rahmen des Kleingedruckten Dargestellten im Zahlungszeitpunkt jedenfalls noch keine Kenntnis genommen. Darüber hinaus hatten sie an den angebotenen Leistungen, die für sie objektiv ohne Wert waren, auch kein Interesse. Dies gilt insbesondere auch für die im kleingedruckten Vertragstext eingeräumte Möglichkeit, an 1000 in den Datensätzen des Angeklagten gespeicherten Unternehmen eine Werbeschrift versenden zu lassen. Da sich die Datensätze automatisch allenfalls nach Postleitzahlen oder in der Firma enthaltenen Stichwörtern sortieren ließen, dürfte das Angebot, eine solche Mailing-Aktion durchzuführen, ohnehin allenfalls für vereinzelte Empfänger von objektivem Interesse gewesen sein. Jedenfalls für die genannten 16 Unternehmen wäre die Durchführung einer solchen Werbemaßnahme aufgrund ihrer Kundenstruktur wirtschaftlich sinnlos gewesen. Gleiches gilt für ihre Aufnahme und Zugriffsmöglichkeit in das vom Angeklagten geführte Privatregister. Der vom Angeklagten verursachte Gesamtschaden beträgt damit mindestens Euro 10.000,–. Der Angeklagte erzielte aus der geschilderten Geschäftstätigkeit einen Umsatz in Höhe von mindestens Euro 4,4 Mio. Dieser Betrag verteilt sich folgendermaßen auf die verschiedenen Tatzeiträume: In der Zeit zwischen Mai 1998 bis zum Beginn seiner Untersuchungshaft erzielte der Angeklagte bei Versendung von mindestens 30.016 Schreiben einen Umsatz in Höhe von mindestens Euro 998.000,–, im Zeitraum nach seiner Untersuchungshaft bis April 2001 erzielte er bei Versendung von mindestens 20.000 Schreiben einen Umsatz von mindestens Euro 640.000,– und im Zeitraum danach erzielte er bei Versendung von mindestens 14.000 Schreiben einen Umsatz von mindestens Euro 2,78 Mio.“ Nach Abschluss des Strafverfahrens standen der Angeklagte M und U weiterhin regelmäßig in Kontakt. Sie tauschten sich hierbei häufig über diverse Geschäftsideen aus, u.a. über die Frage, wie man rechnungsähnliche Angebotsschreiben gestalten müsse, um die Adressaten hierdurch zu täuschungsbedingten Verfügungen zu veranlassen, ohne hierfür strafrechtlich belangt zu werden. In diesem Zusammenhang machte der Angeklagte M U auch mit den Herren C5 und T1 bekannt. Es handelte sich hierbei um Mandanten Ms, die ebenfalls auf dem Gebiet „Offerten“ tätig waren. In den Jahren 2006/2007 war der Angeklagte M anwaltlicher Vertreter von C5 in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht L. C5 hatte im Wege des Massenversands rechnungsähnliche Angebotssschreiben an Gewerbetreibende versandt und war deswegen vom E5 (E6) auf Unterlassung verklagt worden. C5 verlor in erster Instanz vor dem Landgericht L. Er obsiegte jedoch im Wesentlichen in zweiter Instanz vor dem Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts G4 Das Oberlandesgericht G4 entschied mit Urteil vom 09.11.2007 (Az.: …), dass die rechnungsähnliche Gestaltung der von C5 versandten Angebotsschreiben mit Ausnahme einer Formulierung wettbewerbskonform sei. Die Urteilsgründe des Oberlandesgerichts G4 vom 09.11.2007 lauten auszugsweise: „Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nur insoweit zu, als der Beklagte sich mit vorformulierten Schreiben entsprechend dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Muster an Gewerbetreibende mit der Firmenbezeichnung „Register für Industrie und Handel“ wendet, anstatt entweder seinen Namen oder den Namen seines Gewerbetriebes mit „B e.K.“ anzugeben. Die Verwendung der Firmenbezeichnung „S2“ stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG dar, weil es sich insoweit um eine gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG irreführende Werbung handelt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden, wie u.a. seine Identität. Firmennamen bzw. Angaben zur Firmen dürfen dem Verkehr keinen falschen oder missverständlichen Eindruck vom dahinterstehenden Unternehmen vermitteln, weil der Adressat der Werbung Klarheit darüber haben soll, um welches Unternehmen es sich handelt. (…) Diesen Anforderungen genügt der Beklagte durch Verwendung der Firmenbezeichnung „S2“ nicht. Diese Bezeichnung ist zum einen falsch, weil der Firmenname seines Gewerbetriebes tatsächlich „B e.K.“ lautet und das Gewerbe mit diesem Namen auch im Handelsregister eingetragen ist. Die verwendete Bezeichnung lässt keine Rückschlüsse auf die eigentlich dahinter stehende Firma des Beklagten oder ihn selbst als Betreiber des Gewerbes zu. Zum anderen ist die vom Beklagten verwendete Firmenbezeichnung geeignet, die Identität der von ihm betriebenen Firma gegenüber den Empfängern der vorformulierten Schreiben zu verschleiern und kann darüber hinaus durch Verwendung des Wortes „Register“ den missverständlichen Eindruck erwecken, Absender sei eine Behörde oder sonstige staatliche Einrichtung, die ein einem Handelsregister ähnelndes oder besonderes Register führt. Es wird insoweit nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sich dahinter tatsächlich ein im Handelsregister eingetragener und kaufmännisch geführter Gewerbebetrieb verbirgt. Erweist sich die die Werbung des Beklagten insoweit bereits gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG als irreführend und damit als unlauter im Sinne von § 3 UWG, kann dahingestellt bleiben, ob sie darüber hinaus gemäß § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig ist. Danach handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Marktverhaltensregelung stellt § 37 a HGB, die der Beklagte als Kaufmann im Sinne von § 2 HGB zu beachten hat, dar, wonach auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns u. a. seine Firma und der Ort seiner Handelsniederlassung angegeben werden müssen, wenn sie, wie hier, an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind (…) Allerdings ist ein solcher Verstoß regelmäßig nicht, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beschränken (…) Ob das hier der Fall ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil die Angaben des Beklagten zur Bezeichnung seiner Firma, wie oben ausgeführt, schon nach § 5 Abs. 2 Nr.3 UWG irreführend sind, so dass er verpflichtet ist, diese unlauteren Wettbewerbshandlungen künftig zu unterlassen. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. (…) Dagegen stellt die Verwendung des in Rede stehenden Schreibens durch den Beklagten zu Wettbewerbszwecken im Übrigen entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG dar. Insbesondere verschleiert der Beklagte damit nicht den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen gemäß § 4 Nr. 3 UWG. Zwar ist es im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG unlauter, Kunden durch Vortäuschen einer vertraglichen Bindung zu akquirieren, also etwa Angebote so zu gestalten, als handele es sich um eine Rechnung, um beim flüchtigen Leser den Eindruck zu erwecken, es bestehe bereits eine vertragliche Bindung, während der Vertrag tatsächlich erst konkludent durch Zahlung zustande kommt (…) Dieser Eindruck wird jedoch bei den vom Beklagten angesprochenen Kunden durch das von ihm verwendete Schreiben nicht erzeugt. Bei der Beurteilung der Frage, ob bei den angesprochenen Verkehrskreisen dieser Eindruck entsteht mit der Folge, dass das Verhalten als unlauter zu bewerten ist, ist auf den durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Verbraucher oder sonstigen Marktpartner abzustellen (…) Das Abstellen auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher bedeutet aber nicht, dass es auf den Durchschnitt der Bevölkerung insgesamt ankommt; maßgeblich ist vielmehr die von einer Wettbewerbsmaßnahme angesprochene Zielgruppe, so dass sich der Werbende dann, wenn er sich gezielt an eine bestimmte Bevölkerungsgruppe wendet, an einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehörigen dieser Gruppe orientieren muss (…) Maßgeblich ist vorliegend also, wie Gewerbetreibende - an diese Zielgruppe wendet sich der Beklagte unstreitig - das vom Kläger beanstandete vorformulierte Schreiben bewerten müssen. Insoweit ist der Senat der Auffassung, dass der Beklagte bei dieser von ihm mit seinen Schreiben angesprochenen Zielgruppe nicht den Eindruck einer bereits bestehenden vertraglichen Bindung erweckt. Für einen Gewerbetreibenden als einer regelmäßig geschäftlich nicht unerfahrenen Person wird nämlich aufgrund der Gestaltung und des Inhalts des Schreibens durchaus deutlich, dass es sich lediglich um ein Angebot zu einem Vertragsschluss und nicht um eine Rechnung auf der Grundlage eines bereits geschlossenen Vertrages handelt. Auch wenn der in den vom Beklagten verwendeten Schreiben ausgewiesene und näher aufgeschlüsselte Kostenbetrag von 672,80 Euro durch seine farbliche Hervorhebung und Positionierung in der Mitte des Blattes eine zentrale Bedeutung gewinnt und dem Leser sofort ins Auge fällt, kann das für sich genommen nicht den Eindruck einer Rechnung erwecken. Dem steht entgegen, dass der unter der Adresse des Empfängers des Schreibens angeführte Betreff ausdrücklich mit „Offerte“ zu einer „Firmeneintragung“, also als Angebot zu einer Firmeneintragung, bezeichnet wird und sowohl das Wort „Betreff“ als auch die Worte „Offerte, Firmeneintragung“ drucktechnisch vom übrigen Text des Schreibens deutlich hervorgehoben werden. Dem Eindruck, es handele sich um eine Rechnung, wirkt der Beklagte zudem dadurch entgegen, dass der besonders farblich hervorgehobenen und in der Mitte des Blattes positionierten Kostenberechnung ein längerer Text vorangestellt ist, dem sich ebenfalls mühelos, auch bei nur oberflächlichem Lesen, entnehmen lässt, dass es sich bei dem Schreiben zunächst nur um ein Angebot und nicht bereits um eine Rechnung handelt. Aufgrund des im Text enthaltenen ausdrücklichen Hinweises, der Adressat und der Beklagte stünden gegenwärtig in keiner laufenden Geschäftsbeziehung und erst durch Zahlung des Kostenbetrages von 672,80 Euro werde seitens des Adressaten ein Auftrag zur Aufnahme der Gewerbedaten in das private Register des Beklagten erteilt, kann für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Gewerbetreibenden nämlich nicht zweifelhaft sein, dass es sich hier lediglich um ein Angebot und nicht um eine Rechnung handelt. Dieser sich aus dem Inhalt des Schreibens ergebende Eindruck wird dadurch verstärkt, dass in dem der Kostenberechnung vorangestellten Text außerdem ausdrücklich davon die Rede ist, dass es sich um eine Offerte handele und dem Adressaten angeboten werde, seine Gewerbedaten in die private Datenbank des Beklagten aufzunehmen. Schließlich wird der Angebotscharakter für den Adressaten und Leser des Schreibens erkennbar dadurch hervorgehoben und deutlich gemacht, dass er im Anschluss an die farblich hervorgehobene Kostenberechnung aufgefordert wird, den ermittelten Kostenbetrag von 672,80 Euro erst bei Annahme des Angebotes zu zahlen und die Worte „bei Annahme“ wiederum drucktechnisch durch Fettdruck vom übrigen Text hervorgehoben werden. Insgesamt enthält das vom Beklagten verwendete Schreiben zahlreiche und deutliche Hinweise darauf, dass es sich lediglich um ein Angebot und nicht um eine Rechnung handelt, so dass die farblich hervorgehobene Kostenberechnung demgegenüber nicht ins Gewicht fällt. Deshalb kann nach Auffassung des Senats weder bei einem aufmerksamen noch einem flüchtigen oder unaufmerksamen Leser des Schreibens die Fehlvorstellung hervorgerufen werden, es handele sich um eine Rechnung für vertraglich erbrachte Leistungen und nicht erst um ein werbendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Es muss davon ausgegangen werden und drängt sich auf, dass zumindest die drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Passagen des Textes, die hinreichend deutlich den Angebotscharakter des Schreibens aufzeigen, von jedem Leser zur Kenntnis genommen werden. Keine andere Bewertung ergibt sich im Hinblick darauf, dass der Beklagte neben der besonderen Gestaltung und farblichen Hervorhebung der Kostenaufstellung seinen Schreiben teilweise ausgefüllte Überweisungsträger über einen Zahlungsbetrag von 672,80 € beigefügt hat. Allein die Höhe des ausgewiesenen Betrages von 672,80 € rechtfertigt die Annahme, dass der Empfänger des Schreibens den dem Überweisungsträger vorangestellten Text liest, bevor er eine Zahlung an den Beklagten durch Überweisung veranlasst, so dass er auch insoweit nicht davon abgehalten wird, zur Kenntnis zu nehmen, dass keine Zahlungsverpflichtung seinerseits besteht und es sich nur um ein Vertragsangebot handelt. Deshalb kann dem Beklagten schließlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, er versuche mittels der besonderen Gestaltung des Schreibens verbunden mit der Beifügung eines teilweise ausgefüllten Überweisungsträgers, unaufmerksame Empfänger seiner Schreiben zur Vervollständigung des Überweisungsträgers und Überweisung des Betrages von 672,80 € zu veranlassen, was für sich genommen als wettbewerbswidrige Handlung zu bewerten wäre. Nach wohl herrschender Meinung kommt es bei der Bewertung einer Wettbewerbshandlung als unlauter zwar dann nicht auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher oder sonstigen Marktpartner an, wenn der Handelnde gerade auf die „situationsadäquate“ Unaufmerksamkeit Einzelner spekuliert und dies planmäßig systematisch für sich auszunutzen versucht (…) Das kann aufgrund der Gesamtgestaltung des Schreibens und dessen Inhalt indes nicht angenommen werden.Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem Beklagten deshalb nicht untersagt werden, das von ihm vorformulierte Schreiben bzw. Formular entsprechend dem Begehren des Klägers überhaupt nicht im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwenden.“ Nachdem der Angeklagte M die vorgenannte Entscheidung für C5 „erstritten“ hatte, kam ihm der Gedanke, sich das Urteil im Rahmen einer betrügerischen Geschäftstätigkeit gezielt zu Nutze zu machen. Der Angeklagte M überlegte sich hierbei folgendes: Man könne Angebotsschreiben gezielt irreführend gestalten, um möglichst viele Empfänger zur täuschungsbedingten Zahlung zu veranlassen. Um einer zu erwartenden Strafverfolgung zu entgehen, müsse man sich lediglich im wesentlichen an den Vorgaben des Wettbewerbssenats des Oberlandesgerichts G4 im o.g. Urteil orientieren und darauf hoffen, dass die Strafverfolgungsbehörden sich der dortigen Bewertung anschließen. Sollte im schlimmsten Fall die irreführende Gestaltung doch als Betrug gewertet werden, könne man sich dann einfach auf einen Verbotsirrtum berufen. Der Angeklagte M besprach mit U Ende 2007/Anfang 2008 seine Überlegungen, ohne dass konkrete Pläne für eine Zusammenarbeit gefasst wurden. Dies änderte sich jedoch, als der Angeklagte M im April 2008 die Gelegenheit sah, über E1 an einen Firmenmantel und an eine „Brausebirne“ zu kommen. Damit hatte es die nachfolgend unter b) dargestellte Bewandtnis: b) I GmbH E1 war seit mehreren Jahren auf dem Gebiet der Zeitarbeit als Selbständiger tätig. Er war damit wirtschaftlich sehr erfolgreich. Teilweise beschäftigte er bis zu 70 Arbeitnehmer. Seit dem Jahr 2003 führte er seine Geschäfte über die „E2“ mit Sitz in M1. Gesellschafterin war seine Mutter, er selbst war als Geschäftsführer tätig. Im Zuge dieser geschäftlichen Tätigkeit lernte er in den Jahren 2003 oder 2004 den Angeklagten M kennen, der für ihn sodann gelegentlich anwaltlich tätig wurde. Ab dem Jahr 2002 war E1 einem konfliktreichen Scheidungsverfahren mit seiner ersten Ehefrau ausgesetzt, die gegen ihn zahlreiche Maßnahmen ergriff, um seines Vermögens habhaft zu werden. Unter anderem erwirkte sie im Laufe der folgenden Jahre zahlreiche Kontensperrungen und Pfändungen und brachte E1 damit zunehmend in finanzielle Bedrängnis. Er versuchte diesen Maßnahmen durch längere Auslandsaufenthalte, u.a. in H, zu entgehen. In dem Bemühen, ihren Ehemann zu unterstützen, stellte die Angeklagte E ihm ihre Abfindung von S1 vollständig zur Verfügung, die E1 zur Tilgung seiner eigenen Schulden aus dem o.g. Scheidungskonflikt verbrauchte. Die Geschäftstätigkeit der E2 kam im Ergebnis zum Erliegen. In den Jahren 2007/2008 kam es, ebenfalls als Ausläufer des „Scheidungskriegs“, zu einem Streit zwischen E1 und der W-Bank, woraufhin dieser die Einreichung einer Zivilklage gegen die Bank erwog. Er suchte daher den Angeklagten M im April 2008 in dessen Kanzlei in F3 auf, um sich in dieser Angelegenheit anwaltlich beraten zu lassen und schilderte ihm seine bedrängte Lage. Zu diesem Zeitpunkt verfügten E1 und die Angeklagte E über nahezu keinerlei laufende Einnahmen mehr. Dem Angeklagten M erschien diese Gelegenheit günstig, um E1 für eine Mitwirkung an dem oben beschriebenen betrügerischen Geschäftsmodell zu gewinnen. E1 suchte den Angeklagten M in den folgenden Wochen mehrfach auf, um die Einzelheiten der beabsichtigten Klage die W-Bank gemeinsam auszuarbeiten. Anlässlich dieser Gespräche fragte der Angeklagte M nach, ob die E2 noch bestehe. E1 teilte ihm mit, dass die GmbH zwar noch existiere, aber derzeit geschäftlich nicht mehr aktiv sei. Daraufhin unterbreitete ihm der Angeklagte M folgenden Vorschlag: Über die E2 sollten im Wege des Massenversands Angebotsschreiben an Gewerbetreibende verschickt werden, die unmittelbar zuvor in Handelsregister eingetragen worden waren oder eine eintragspflichtige Änderung hatten vornehmen lassen und demgemäß unter Umständen mit einer amtlichen Rechnung rechneten. Der Angebotscharakter des Schreibens sollte ihnen durch die Gestaltung des Schreibens möglichst verborgen bleiben, um sie zu täuschungsbedingten Zahlungen zu veranlassen. Gegenstand des vorgenannten Angebots sollte eine kostenpflichtige Eintragung in eine private Gewerbedatenbank sein. Der Angeklagte M versicherte E1, dass solche Angebotsschreiben rechtlich völlig unbedenklich und bereits obergerichtlich überprüft und für zulässig befunden worden seien, u.a. durch das OLG G4 mit dem o.g. Urteil vom 09.11.2007. Außerdem, so der Angeklagte M, sei man in jedem Fall „auf der sicheren Seite“, wenn man jedem zahlenden Kunden eine CD zukommen lasse und damit – für den Fall einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung – eine „greifbare“ Gegenleistung für die Zahlung suggeriere. Inhalt der CD sollten noch zu beschaffende Adressen von Gewerbetreibenden sein, wobei die Daten auf den CDs nicht aufbereitet, insbesondere nicht branchenspezifisch sortiert sein müssten. Die Aufgabe von E1 bestehe darin, eine GmbH zur Verfügung zu stellen und den Versand der Angebotsschreiben zu organisieren. Er selbst, so der Angeklagte M, werde offiziell nur als Rechtsbeistand auftreten und sich um sämtliche rechtliche Angelegenheiten, insbesondere um die Bearbeitung etwaiger Kundenreklamationen kümmern, mit denen bei diesem Geschäftsmodell zu rechnen sei. Die Datensätze mit den Kundenadressen könne möglicherweise – der E1 bis dahin persönlich nicht bekannte – U beschaffen. Als Vergütung schlug der Angeklagte M vor, dass der Erlös aus den Kundenzahlungen nach Abzug der anfallenden Kosten zwischen ihm, U und E1 gedrittelt werden solle. E1 war daraufhin an einer Zusammenarbeit mit dem Angeklagten M interessiert. Er hatte bereits zu diesem Zeitpunkt die Vorstellung, dass das vom Angeklagten M vorgeschlagene Geschäftsmodell auf eine Irreführung der Angebotsempfänger und vermögensschädigende Verfügung der „Kunden“ angelegt war. E1 wollte damals offiziell zunächst nicht als Geschäftsführer in Erscheinung treten, da er befürchtete, dass seiner geschiedenen Ehefrau hierdurch Zugriffsmöglichkeiten auf die Einnahmen der GmbH eröffnet sein könnten. Er erklärte dem Angeklagten M daher, dass als Geschäftsführerin der GmbH seine neue Ehefrau, die Angeklagte E, vorgeschoben werden müsse. Er werde versuchen, die Angeklagte E entsprechend zu überreden, wogegen der Angeklagte M keine Einwände hatte. E1 berichtete der Angeklagten E daraufhin in verkürzter Form vom Vorschlag des Angeklagten M. So erklärte er der Angeklagten E, Geschäftsgegenstand sei die Massenversendung von Schreiben an Gewerbetreibende, mit denen die kostenpflichtige Eintragung in eine Gewerbedatenbank sowie die Übersendung einer CD mit Firmenadressen angeboten werde. Das Geschäftsmodell sei rechtlich unbedenklich, und man könne sich auf den Angeklagten M verlassen. Die Mitwirkung an diesem Geschäftsmodell stellte E1 gegenüber der Angeklagten E als große Chance dar, finanziell wieder auf die Beine zu kommen. Die Angeklagte E vertraute den Angaben ihres Ehemannes. Sie litt damals sehr unter den beengten finanziellen Verhältnissen und schöpfte nunmehr neue Hoffnung. Dass die Angebotsempfänger durch eine irreführende, rechnungsähnliche Gestaltung der Angebotsschreiben getäuscht werden sollte, verschwieg E1 der Angeklagten E. Er bat sie, sich als Geschäftsführerin der GmbH eintragen zu lassen. Er legte ihr hierbei eindringlich dar, dass seine geschiedene Ehefrau weiterhin eine „Gefahr“ darstelle und er daher offiziell nicht in Erscheinung treten könne. Die Angeklagte E erklärte sich daraufhin zur Übernahme der Geschäftsführung bereit. Den betrügerischen Hintergrund durchschaute sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Nachdem dies geklärt war, nahm der Angeklagte M Kontakt zu U auf. Er berichtete U, dass mit dem Ehepaar E/E1 das betrügerische Geschäftsmodell umgesetzt werden könne und fragte, ob U an einer Zusammenarbeit interessiert sei und ob er die für den Massenversand benötigten Adressdaten von Gewerbetreibenden beschaffen könne. U erklärte sich sowohl mit einer Zusammenarbeit als auch mit der Datenbeschaffung einverstanden. Die Beschaffung der Adressdaten hatte folgenden Hintergrund: U hatte – wie dem Angeklagten M bekannt war – im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der E4 in den Jahren 2005 bis 2008 ein kostenloses Probeabonnement beim C6 abgeschlossen. U erhielt dadurch tagesaktuell Mitteilungen über Neueintragungen und Änderungen im Handelsregister sowie die zugehörigen Adressen der Gewerbetreibenden. Ursprünglich war das kostenlose Abonnement nur auf zwei Wochen angelegt. Der C6 hatte jedoch die Befristung übersehen und lieferte U auch noch im Jahr 2008 weiterhin kostenlos die Daten, und zwar in Form einer Excel-Tabelle. Ende Mai 2008 kam es zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten M, U und E1 in L1. Die Angeklagte E war zu dem Treffen nicht hinzugebeten worden, da die übrigen Beteiligten die Angelegenheit „unter sich“ besprechen wollten. Bei dem Treffen wurde die geplante Zusammenarbeit zwischen den Dreien im Einzelnen besprochen, wobei sich der Angeklagte M, U und E1 auf die bereits oben angesprochene Aufgabenverteilung und Vergütung einigten. Alle drei Beteiligten hatten die Absicht, durch den Versand der irreführenden Angebotsschreiben möglichst viele Empfänger zur Zahlung zu veranlassen und sich hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. E1 fragte hierbei an, ob auch die Angeklagte E in Form eines Geschäftsführergehalts finanziell beteiligt werden könne. Dies lehnte aber insbesondere der Angeklagte M nachdrücklich ab, woraufhin E1 davon Abstand nahm, sich weiter für seine Ehefrau einzusetzen. Ergänzend wurden folgende Details besprochen: Auf Vorschlag des Angeklagten M sollte die E2 in „I GmbH“ umfirmiert werden. Hierbei sollte durch die Abkürzung „I3“ für die Empfänger der Angebotsschreiben ein irreführender Bezug zum Handelsregister und damit auf die unmittelbar zuvor vorgenommene Eintragung/Änderung im Handelsregister suggeriert werden. Die Angeklagte E sollte nur formal als Geschäftsführerin herhalten, aber kein Geschäftsführergehalt bekommen und ausschließlich untergeordnete Tätigkeiten wahrnehmen. Hierzu gehörten der Versand der Angebotsschreiben und der – von U zu fertigenden – CDs sowie die Eröffnung möglichst vieler Geschäftskonten, weil aufgrund von vorhersehbaren Beschwerden jederzeit mit einer Kontensperrung zu rechnen war. Zudem sollte die Angeklagte E regelmäßig die Einnahmen von den Geschäftskonten in bar abheben und bei dem Angeklagten M abliefern, dem die Verwaltung des Geldes und die Verteilung der vereinbarten Anteile an U und E1 obliegen sollte. Der Druck der Angebotsschreiben sollte über eine externe Druckerei (Firma T2) erfolgen. Mit dieser Druckerei hatte U bereits in der Vergangenheit zusammengearbeitet. U erklärte sich bereit, den Kontakt zu der Druckerei herzustellen und die Adressdaten unmittelbar per eMail dorthin zu schicken. Darin erschöpfte sich im Ergebnis auch die Tätigkeit Us. Für den Erfolg der Unternehmung mitentscheidend war nach übereinstimmender Ansicht von M, U und E1 insbesondere der nach der Handelsregistereintragung/-änderung zeitnahe Versand der Schreiben. Hierdurch erhöhte sich nach den Erfahrungen von M und U die Wahrscheinlichkeit dass die Adressaten glaubten eine amtliche Rechnung zu erhalten und hierauf zahlten, ganz beträchtlich. Von den nachfolgenden Vorgängen erhielt U zwar auch jeweils Kenntnis, da er fortlaufend durch den Angeklagten M informiert wurde. U hielt sich jedoch ansonsten vollständig im Hintergrund und überließ dem Angeklagten M alles weitere, insbesondere auch die Korrespondenz mit dem Ehepaar E/E1. Die Angeklagte E lernte U damals nicht persönlich kennen; sie traf ihn erstmals in der Hauptverhandlung. Von E1 wurde sie über die bei dem Treffen in L1 getroffenen Absprachen informiert, wobei er ihr erneut die mit dem Angeklagten M und U gefassten betrügerischen Absichten verschwieg. Er versicherte ihr stattdessen wiederholt, dass das Geschäftsmodell völlig unbedenklich sei. Sie solle einfach seinen Anweisungen sowie denjenigen des Angeklagten M vertrauensvoll folgen. Nachdem sich der Angeklagte M, U und E1 wie vorstehend geeinigt hatten, wurden die organisatorischen Dinge in Angriff genommen. Mit notariellem Vertrag des Notars C7 aus H1 vom 05.05.2008 erfolgte die Umfirmierung der E2 in „I GmbH“, die Änderung des Unternehmensgegenstands in „Datenverarbeitung und -verwaltung“ sowie die Sitzverlegung in die O1-Straße … in … X. Dort hatte E1 auf Anraten des Angeklagten M einen Büroraum angemietet. Es handelte sich hierbei jedoch nur um eine Scheinadresse; eine geschäftliche Tätigkeit der I GmbH wurde dort zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Nach Auffassung des Angeklagten M bot der Firmensitz in X aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Bezirk des OLG G4 eine nur geringe Gefahr strafrechtlicher Verfolgung. Die Angeklagte E wurde als Geschäftsführerin der I GmbH ins Handelsregister eingetragen und eröffnete auf Anweisung des Angeklagten M und E1 mehrere Geschäftskonten. Darüber hinaus oblag es ihr, eingehende Geschäftspost an M weiterzuleiten. Der Versand der Angebotsschreiben begann noch im Mai 2008, wobei der Druck wie vereinbart über die Firma T2 erfolgte und der Versand (auch der CDs) von E1 und der Angeklagten E vorgenommen wurde. Die Schreiben der I GmbH waren vom Angeklagten M entworfen worden und folgendermaßen aufgebaut: Links oben befand sich als Absender die Angabe I2, worauf sodann die Postfachadresse folgte. Dieser Schriftzug war kleingedruckt. Auf der rechten Seite des ersten oberen Viertels des Formulars befand sich sodann in Fettdruck der Aufdruck „Gewerbedatenbank“. Darunter folgte sodann, ebenfalls in Fettdruck, in der Schriftgröße allerdings etwas kleiner, der Aufdruck „Industrie/Dienstleistung“, sodann in einer neuen Zeile „Handel und Gewerbe“, sodann wiederum in einer neuen Zeile „I2“. Es folgte dann darunter, beginnend auf der linken Seite des Formulars, die Zeile „Betrifft: Offerte, Firmeneintrag“. Auch diese Zeile war in Fettdruck gestaltet, wobei die Schriftgröße kleiner war als die Schriftgröße des Schriftzuges im rechten oberen Feld des Formulars. Direkt darunter befand sich sodann die ebenfalls in Fettdruck gestaltete Zeile „Bezug: Ihr Handelsregistereintrag“. Sodann folgte ein grau unterlegter Kasten, der nicht einmal ein Vierteil des gesamten Formulars ausfüllte. Der Text, der sich in diesem grau unterlegten Kasten befand, war dabei in kleinerer Schriftgröße als die Betreff bzw. die Bezugszeile gedruckt. Dieser Text begann sodann mit der Zeile: „Anlass unserer Offerte bildet die Veröffentlichung des Textes über Ihr Unternehmen im Zentralhandelsregister des C6“. Es folgte sodann ein weiterer Kasten, in dem die Kosten – aufgeschlüsselt nach Nettopreis, 19 % Mehrwertsteuer sowie Bruttopreis – dargestellt waren. Darunter folgte sodann der Satz: „Sie werden gebeten bei Annahme binnen 10 Tagen den Gesamtbetrag in Höhe von 697,34 € zu zahlen bzw. die Zahlung zu veranlassen“. In einem weiteren Kasten, der in vier waagerechte Spalten aufgeteilt ist, wurde sodann in der ersten Spalte eine AB-Nr. benannt, worauf die Bezeichnung HRB folgt. Bei der angeblichen AB-Nr. handelte es um eine reine Phantasienummer. In der nächsten Spalte wurde die Art der Eintragung genannt, in der dritten Spalte folgte das Bekanntmachungsdatum, in der vierten Zeile war der Eintragungsort angegeben. Sodann folgte, etwa 1/3 des gesamten Formulars ausfüllend, ein entsprechender vorgefertigter Überweisungsträger, in dem als Empfänger „I2“ eingetragen war. Zudem war neben dem zu zahlenden Betrag unter „Verwendungszweck“ der Name des Adressaten genannt. Auf der Rückseite des Formulars folgten sodann die allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen sowie die Beschreibung der Gegenleistung, die neben dem Eintrag in ein privates Firmenregister und der Daten-CD auch die Möglichkeit der Teilnahme an einem kostenpflichtigen „Mailing“ zu Werbezwecken umfasste. Die Gestaltung der Vorderseite der Formulare lässt sich exemplarisch folgender Abbildung entnehmen: Das vom Angeklagten M entworfene Schreiben war in seiner Gestaltung darauf angelegt, dass es auf den ersten Blick für eine amtliche Rechnung gehalten wurde. Denn der Aufbau des Anschreibens glich dem eines offiziellen Schreibens. Dem Anschreiben fehlte zum einen die persönliche Anrede der Adressaten. Zum anderen ließen die Aufschrift „Gewerbedatenbank, Industriedienstleistung, Handel- und Gewerbe“, die Aufzählung der Netto- und Bruttokosten, die Aufforderung, den Betrag binnen 10 Tagen zu zahlen sowie die Beifügung eines Überweisungsträgers das jeweilige Schreiben nach seiner Gestaltung auf den ersten Blick wie eine Rechnung erscheinen. Die äußerliche Gestaltung des Formulars wirkte dabei auch auf dessen Inhalt zurück. Diese war darauf angelegt, dass der Angeklagte M entsprechend dem zuvor mit U und E1 gefassten Tatplan mit dem Gesamterklärungswert des Formulars bei den Empfängern den Eindruck vermitteln wollten, dass eine Bezahlung für eine bereits erfolgte Leistung eingefordert werde. Auch wurde die angebotene Leistung inhaltlich nur unzureichend beschrieben. Zudem war eine Unterschrift der Kunden zu einer ausdrücklichen Auftragserteilung auf dem Formular nicht vorgesehen. Das lediglich bei sorgfältiger Lektüre erkennbare tatsächliche Angebot, dass insbesondere in der Aufnahme in ein privates Firmenregister bestand, trat mithin zurück. Sowohl der Angeklagte M als auch U und E1 gingen davon aus, dass der als Gegenleistung ausgewiesene Eintrag in ein wahllos zusammengestelltes, unsortiertes privates Firmenregister sowie die Daten-CD für die betroffenen Firmen/Einrichtungen ohne nennenswerten wirtschaftlichen Wert sein würden. Auch E1 war sich dessen bewusst. Auch die weitergehende Gegenleistung – Teilnahme an einer Mailing-Aktion zu Werbezwecken mit wesentlicher Kostentragungspflicht der Angebotsempfänger – war nach der Vorstellung aller drei o.g. Beteiligten ebenfalls nur „Fassade“. Nach ihrer Vorstellung waren die in den Angebotsschreiben offerierten weitergehenden Gegenleistungen für potentiell Getäuschte aber auch schon allein deshalb wirtschaftlich wertlos, weil diese mangels Wahrnehmung dieser ihnen formal zustehenden Gegenleistungen von deren Realisierung abgehalten werden würden. Etwa ab Mitte Juni 2008 übernahmen E1 und die Angeklagte E auch den Druck der Angebotsschreiben. Dies geschah auf Betreiben E1, da er die als zu hoch empfundenen Kosten der Druckerei T2 einsparen wollte. Im Zuge dessen übersandte U die Dateien mit den Kundenadressen direkt per Email an E1. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt beendete der C6 das Abonnement Us. Daraufhin wandte sich U an einen O2, bei dem es sich um einen seiner Bekannten handelte. Über O2 gelangte U an eine „Schnittstelle“ im Internet, über die er fortan die bisher vom C6 bezogenen Exel-Tabellen mit den Daten kostenlos selbst herunterladen konnte und an E1 weiterleitete. Der Angeklagte M kümmerte sich um die rechtlichen Angelegenheiten der I GmbH. Kurz nach Versandbeginn gingen erste Reklamationen bzw. Zahlungsrückforderungen von Kunden ein, die nach erfolgter Zahlung geltend machten, dass sie erst jetzt den Angebotscharakter der Schreiben erkannt hätten und sich getäuscht fühlten. Ihnen übersandte der Angeklagte M entsprechende, von ihm entworfene und vorgefertigte Standardschreiben, mit denen die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche zurückgewiesen wurden. In diesen Schreiben trat er als anwaltlicher Vertreter der I2 auf. So handhabte es der Angeklagte M auch bei allen in der Folgezeit eingehenden Kundenbeschwerden. Die Angeklagte E hob ca. ab Mitte Juni 2008 auf Anweisung des Angeklagten M und E1 wöchentlich bis vierzehntägig die auf den Geschäftskonten der I GmbH eingegangenen Kundenzahlungen in bar ab. Die Gelder übergab sie dem Angeklagten M mehrfach persönlich, wobei die Treffen auf Wunsch des Angeklagten M in E7 bei N2 und L2 stattfanden. Meistens händigte die Angeklagte E die Gelder jedoch E1 aus, der sie dem Angeklagten M – ebenfalls wöchentlich bis vierzehntägig – in dessen Kanzlei vorbeibrachte. Die von der Angeklagten E abgehobenen Beträge bewegten sich stets im Bereich mehrerer tausend Euro und schwankten – je nach Zahlungsverhalten der Angebotsempfänger – zwischen 5.000,00 € und 20.000,00 €. Die Angeklagte E hatte hierbei vom Angeklagten M die Anweisung erhalten, nie mehr als 20.000,00 € auf den Geschäftskonten zu belassen, sondern das Geld bei Erreichen der vorgenannten Grenze umgehend abzuheben und ihm zu überbringen. Hintergrund seiner Anweisung war, dass er mit massiven Beschwerden von irregeführten „Kunden“ der I GmbH rechnete. Diese, so befürchtete der Angeklagte M, könnten sich an die Banken wenden, bei denen die Geschäftskonten der I GmbH eingerichtet waren, und eine Sperrung der Konten erreichen. Diese Befürchtung M war zutreffend, denn erste Kundenbeschwerden gingen bereits im Juli 2008 ein. In diese Zeit fiel auch die erste Sperrung eines der Geschäftskonten der I GmbH durch das kontoführende Bankinstitut. Daraufhin erhielt die Angeklagte E von M die Anweisung, ein neues Geschäftskonto bei einem anderen Bankinstitut zu eröffnen. Dies wiederholte sich im Laufe der folgenden Monate noch mehrere Male. Insgesamt eröffnete die Angeklagte E auf diese Weise bis zu ihrer Abberufung als Geschäftsführerin im März 2009 mehr als 10 neue Geschäftskonten, nachdem das bisherige Konto jeweils gesperrt worden war. War die Angeklagte E anfangs noch voller Vertrauen zu ihrem Ehemann E1 und zu M gewesen, so begann sich dies bereits ab Mitte Juni 2008 zu ändern. Nachdem die Zusammenarbeit mit der Druckerei T2 beendet und der Druck der Angebotsschreiben nebst Versand den Eheleuten E/E1 übertragen worden war, sah die Angeklagte E zum ersten Mal selbst das vom Angeklagten M gestaltete Angebotsschreiben. Die Angeklagte E war aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit bei S/S1 und ihrer sich anschließenden Mitarbeit in E1 Zeitarbeitsfirma geschäftlich keineswegs unerfahren. Sie hatte im Laufe ihres bisherigen Berufslebens gelegentlich sogar schon einmal ähnliche Angebotsschreiben während des Bürobetriebs eingehen sehen und erkannte schon damals die dahinterstehende betrügerische Absicht. Die Angeklagte E war sich bewusst, dass derlei rechnungsähnlich gestaltete Angebote von einem nur flüchtig lesenden Empfänger durchaus als Rechnung für vorangegangene Handelsregistereintragungen missverstanden werden können. Hierdurch misstrauisch geworden, suchte sie das Gespräch mit E1 und fragte ihn ausdrücklich nach dem Ziel der Angebotsschreiben. Dieser ließ sich jedoch auf keine Diskussion mit ihr ein und wies sie mit der Bemerkung ab, dass sie ihm und dem Angeklagten M vertrauen solle. Man könne sich auf den Angeklagten M verlassen, dieser werde alles regeln. Der Angeklagten E wurde aber nunmehr bewusst, dass die Geschäftstätigkeit der I GmbH auf die Irreführung der Angebotsempfänger angelegt war. Dies schloss sie nicht nur aus den ausweichenden Angaben ihres Ehemannes, sondern auch aus den seit Juli 2008 auftretenden Kundenbeschwerden und Kontosperrungen sowie den umfangreichen Bargeldübergaben an M bei konspirativ anmutenden Treffen in Schnellrestaurants. Darüber hinaus waren der Angeklagten E die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer langjährigen Berufstätigkeit geläufig. Ihr wurde vor diesem Hintergrund auch bewusst, dass sie im Gefüge der I GmbH keinerlei Mitspracherecht hatte und damit lediglich als Strohfrau fungierte. Aus den Kundenbeschwerden und ihrer näheren Befassung mit den angebotenen Leistungen zog die Angeklagte E ferner den Schluss, dass die in den Angebotsschreiben aufgeführten „Gegenleistungen“ einschließlich der von ihr versandten CD`s für sämtliche Kunden unbrauchbar und nutzlos waren, zumal ihr auch aufgefallen war, dass die angebotenen Leistungen nach ihrer Erfahrung noch von keinem einzigen Kunden angefordert worden waren. Die Erkenntnis, dass mittels der I2 gezielt irreführende Angebotsschreiben versandt wurden, hatte die Angeklagte E spätestens Ende Juli 2008. Konsequenzen zog sie daraus jedoch nicht, obgleich sie nunmehr auch strafrechtliche Konsequenzen für sich selbst befürchtete und konkret davon ausging, sich durch die Beteiligung an dem Geschäftsmodell des Betruges schuldig zu machen. Dass es vereinzelt nach Strafanzeigen mutmaßlich Geschädigter zu Einstellungen von Ermittlungsverfahren gegen sie nach § 170 StPO gekommen war, änderte an ihrem Vorstellungsbild insoweit nichts. Sie beugte sich stattdessen weiterhin den Anweisungen M und E1, organisierte gemeinsam mit E1 den Druck und Versand, hob anweisungsgemäß die eingehenden Kundenzahlungen ab und eröffnete bei Bedarf neue Geschäftskonten. Ursächlich für dieses Verhalten waren folgende Beweggründe: Die Angeklagte E traute sich nicht, E1 und dem Angeklagten M zu widersprechen und konnte sich gegen beide nicht durchzusetzen. Auch wollte sie ihre Ehe mit E1 nicht gefährden, in die sie – so überlegte die Angeklagte E – schon sehr viel, insbesondere die Abfindung von S1 investiert hatte. Darüber hinaus beteiligte sich die Angeklagte E aber auch deshalb weiterhin an der Geschäftstätigkeit der I GmbH, weil sie damit dem Ziel der eigenen wirtschaftlichen Stabilisierung näherkommen wollte. Hierbei ging sie davon aus, von den Einnahmen der I GmbH jedenfalls mittelbar zu profitieren. Zwar erhielt sie selbst kein Geschäftsführergehalt. Ihr Ehemann E1 war jedoch, wie die Angeklagte E wusste, zu einem Drittel an den Einnahmen beteiligt. Die Angeklagte E ging davon aus, dass E1 seinen Anteil zumindest partiell zum Familieneinkommen beisteuern werde. Ob die Angeklagte E darüber hinaus eigenmächtig auf die Einnahmen der I GmbH zugegriffen und – wie ihr später vom Angeklagten M vorgeworfen wurde – Gelder abgezweigt hat, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Ende des Jahres 2008 wurde das von den Eheleuten E/E1 bewohnte Haus in M1 zwangsversteigert. E1 setzte sich daraufhin ab Dezember 2008 nach C8 ab und ließ die Angeklagte E alleine zurück, die – seinen Anweisungen weiterhin folgend – den Druck und Versand der Angebotsschreiben zunächst fortführte und dem Angeklagten M weiterhin die Einnahmen überbrachte. Diese fühlte sich zunehmend überfordert, hoffte jedoch noch auf eine Rückkehr E1. E1 wollte sich in C8 indes eine neue Lebensgrundlage schaffen und kaufe sich mit einem – der Angeklagten E unbekannt gebliebenen – Rest seines Vermögens, den er vor seiner ersten Ehefrau ins Ausland hatte „retten“ können, in eine Waschanlage, eine Pizzeria und eine Autovermietung ein. Auf die Aushändigung seines Anteils an den Einnahmen der I GmbH durch den Angeklagten M legte E1 damals keinen Wert. Zum einen hatte er nunmehr aufgrund seiner o.g. wirtschaftlichen Betätigung in C8 keinen akuten Geldmangel. Zum anderen befürchtete er unvermindert weitere Pfändungsmaßnahmen seiner geschiedenen Ehefrau. Aus diesem Grund hielt es E1 für vorzugswürdig, seinen Anteil in der Kanzlei des Angeklagten M vorerst zu deponieren. Er ging hierbei davon aus, dass der Angeklagte M für ihn wie vereinbart ein Drittel des Gewinns der I GmbH an die Seite legen werde. Anfang des Jahres 2009 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten M und der Angeklagten E. Der Angeklagte M hatte den Verdacht, dass die Angeklagte E die von der I GmbH eingenommenen Gelder nicht vollständig an ihn weitergeleitet, sondern Teilbeträge für eigene Zwecke „unterschlagen“ habe. Daraufhin wandte sich der Angeklagte M an E1 und teilte ihm aufgebracht mit, dass er auf gar keinen Fall mehr mit der Angeklagten E zusammenarbeiten wolle. E1, der zwischenzeitlich alleiniger Gesellschafter der I2 geworden war, beugte sich der Forderung des Angeklagten M und ließ mit notariellem Vertrag vom 27.03.2009 die Angeklagte E als Geschäftsführerin abberufen, ohne dies vorher mit der Angeklagten E abzusprechen. Zum neuen Geschäftsführer machte er A, bei dem es sich um einen seiner Bekannten handelte. In die nachfolgenden, unter c) dargestellten Geschehnisse war die Angeklagte E nicht mehr involviert. c) I1 e.K. Nach der erfolgten Abberufung der Angeklagten E lehnte der Angeklagte M auch eine Zusammenarbeit mit dem neuen Geschäftsführer A ab. Von diesen Differenzen erfuhr U nur mittelbar durch den Angeklagten M. Er mischte sich jedoch nicht ein und hielt sich weiterhin im Hintergrund. E1 wollte indes, ebenso wie der Angeklagte M und U, das betrügerische Geschäftsmodell grundsätzlich gerne fortführen, allerdings nicht unter eigenem Namen. Der Angeklagte M beruhigte E1 jedoch mit den Hinweis, „notfalls“ – also im Falle der Strafverfolgung – könne er unter Berufung auf eine durch ihn durchgeführte anwaltliche Beratung einen „Verbotsirrtum vorschieben“ und habe daher im Ergebnis nicht zu befürchten. Daraufhin erklärte sich E1 bereit, nunmehr unter eigenem Namen einen Firmenmantel zur Verfügung zu stellen. Auf Anraten des Angeklagten M wählte E1 die Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns und firmierte ab April 2009 unter „I1 e.K.“ mit Sitz in der L3-Str. … in E8. Bei dieser Adresse handelte es sich um einen reinen Büroservice; eine geschäftliche Tätigkeit fand dort tatsächlich nicht statt. E1 eröffnete zudem diverse Firmenkonten für die I1 e.K. U wurde durch den Angeklagten M informiert, dass die Geschäftstätigkeit unter einem neuem Firmenmantel fortgeführt werden könne, womit U einverstanden war. Der Versand der Angebotsschreiben über die I1 e.K. begann ab April 2009. Die Schreiben waren wie bei der I GmbH gestaltet. Die bereits zu der I GmbH getroffene Abrede zur Aufgabenverteilung zwischen dem Angeklagten M, U und E1 sowie zur Vergütung galt unverändert fort. Eine neue Entwicklung hatte der Angeklagte M seinen beiden Mitstreitern allerdings bewusst verschwiegen. Damit hatte es folgende Bewandtnis: Während der Zeit der wirtschaftlichen Aktivität der I GmbH waren durch diverse Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges gegen die Angeklagte E eingeleitet worden, nachdem vereinzelt Einzahler Strafanzeige gestellt hatten. Die Ermittlungsverfahren waren jedoch bislang jeweils gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Im April 2009 jedoch wurde der Angeklagten E durch die Staatsanwaltschaft Q3 schriftlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gleichgelagerte Taten fortan nicht mehr eingestellt, sondern als Betrug gewertet, verfolgt und zur Anklage gebracht werden würden. Von diesem Hinweis erhielt der Angeklagte M noch im Laufe des April 2009 Kenntnis, ohne jedoch U und E1 darüber zu informieren. Der Angeklagte M – er hatte sich in dem entsprechenden Ermittlungsverfahren als Verteidigerin der Angeklagten E bestellt – übersandte der Staatsanwaltschaft Q3 mit Datum vom 27.04.2009 unter Bezugnahme auf die o.g. Mitteilung der Staatsanwaltschaft einen Schriftsatz, in dem es u.a. hieß: „Im übrigen habe ich meine Mandantin (…) darauf hingewiesen, dass eine Fortführung der Tätigkeit in der gegenwärtigen Form zweifellos unter Strafrechtsaspekten äußerst problematisch sein dürfte. Hierauf hat die Mandantschaft bereits im Vorfeld die Entscheidung getroffen, ihren Geschäftsbetrieb insoweit einzustellen. Dies ist geschehen. Ich werte Ihr Schreiben vom 03.04.2009 dahingehend, dass für den Fall, dass ab Zustellung Ihres vorerwähnten Schreibens noch in der von meiner Mandantin bislang praktizierten Weise verfahren würde, Anklage zu erheben wäre, im übrigen jedoch etwaige Strafanträge, die bis zur Zustellung Ihres Schreibens vom 03.04.2009 bei der Staatsanwaltschaft L4 eingetragen worden wären, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt würden. Diese Voraussetzung dürfte hiernach erfüllt sein, nachdem, wie eingangs vermittelt, die Mandantin seit einiger Zeit keine Akquiseschreiben in der bislang verwendeten Art mehr verschickt bzw. gar keine mehr verschickt. Der Gewerbebetrieb ist insoweit derzeit eingestellt.“ Entgegen dieser Darstellung gegenüber der Staatsanwaltschaft Q3 hatte der Angeklagte M die Angeklagte E weder auf die strafrechtliche Relevanz ihres Tuns hingewiesen noch beruhte die Einstellung des Geschäftsbetriebs der I GmbH auf den in dem Schriftsatz ausgeführten Gründen. E1 hielt sich nach Gründung der I1 e.K. hauptsächlich in C8 auf. Von dort aus organisierte er auch den Druck und Versand der Angebotsschreiben. Er fuhr zumeist einmal monatlich, gelegentlich auch im Abstand von zwei bis drei Monaten, von C8 nach F3 in die Kanzlei des Angeklagten M. Auf der Rückreise durch E9 hob E1 von verschiedenen Firmenkonten der I1 e.K. die Einnahmen in bar ab und überbrachte dem Angeklagten M das Geld in die Kanzlei. Mit dessen Einverständnis behielt E1 bei den jeweiligen Besuchen von den überbrachten Einnahmen Geldbeträge für die angefallenen Spesen (z.B. Kosten für Benzin und Druckerpatronen) ein, nachdem er dem Angeklagten M diese Kosten jeweils durch schriftliche Belege, Tankquittungen etc. nachgewiesen hatte. Die von E1 einbehaltenen Geldbeträge bewegten sich ungefähr im Bereich zwischen 3.000,00 € bis 5.000,00 € monatlich. Da E1 zumeist eine Vielzahl unsortierter Spesenbelege – teilweise auch in ausländischer Währung – mitbrachte, suchte er jemanden, der ihm die damit verbundene Büroarbeit abnahm. Auf Vermittlung M übernahm diese Arbeit etwa ab Mitte des Jahres 2009 für einige Monate die ehemals Mitangeklagte Q1, bei der es sich um M Kanzleikraft handelte (näher hierzu unter Ziff. II 3). Die Aufgabe von Q1 erschöpfte sich hinsichtlich der I1 e.K. darin, die Belege zu sortieren, in eine Exceltabelle einzutragen und an den Steuerberater von E1 zu schicken. Sie erhielt für diese Tätigkeit von E1 monatlich 400,00 €. Den betrügerischen Hintergrund der I1 e.K. durchschaute Q1 damals nicht. Im Laufe des Jahres 2010 kam es dann zu einem Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten M und E1, nachdem letzterer mehrfach erfolglos nach dem Verbleib „seines Anteils“ gefragt hatte. Der Angeklagte M berief sich darauf, dass E1 seinen Anteil längst erhalten hätte, während dieser dem Angeklagten M vorwarf, das ihm zustehende Geld unterschlagen zu haben. Das Zerwürfnis führte zu einer Beendigung der Zusammenarbeit im Juni 2010, nachdem E1 Strafanzeige gegen den Angeklagten M wegen der angeblichen Unterschlagung erstattet hatte. Außerdem erhob E1 Anfang 2011 gegen den Angeklagten M Zivilklage vor dem Landgericht F7 (Az.: …) auf Auszahlung von 130.000,00 €, die jedoch (rechtskräftig) abgewiesen wurde. d) Umfang der Geschäftstätigkeit der I GmbH und I1 e.K. Insgesamt wurden im hier gegenständlichen Zeitraum (Mai 2008 bis Ende Juni 2010) von 1240 Firmen oder anderen, teilweise gemeinnützigen Einrichtungen, jeweils ein Betrag in Höhe von 697,34 € auf die verschiedenen Konten der I GmbH und I1 e.K. überwiesen. Hierbei lag die Anzahl der angeschriebenen Gewerbetreibenden um ein Vielfaches höher, und zwar im Bereich von etwa 800.000. Die „Einzahler“ lassen sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen, wobei sich die Beteiligung der Angeklagten E auf den Tatzeitraum 01.08.2008 bis 29.02.2009 und damit auf die Fälle Nr. 43 bis 475 (insgesamt 433 Fälle) beschränkt. Fallnr. Firma/Einrichtung Zahlungsdatum 1. 10.06.2008 2. 12.06.2008 3. 13.06.2008 4. 13.06.2008 5. 13.06.2008 6. 16.06.2008 7. 16.06.2008 8. 16.06.2008 9. 17.06.2008 10. 18.06.2008 11. 18.06.2008 12. 25.06.2008 13. 02.07.2008 14. 03.07.2008 15. 03.07.2008 16. 03.07.2008 17. 03.07.2008 18. 09.07.2008 19. 09.07.2008 20. 10.07.2008 21. 10.07.2008 22. 10.07.2008 23. 15.07.2008 24. 16.07.2008 25. 17.07.2008 26. 17.07.2008 27. 21.07.2008 28. 21.07.2008 29. 21.07.2008 30. 22.07.2008 31. 24.07.2008 32. 24.07.2008 33. 25.07.2008 34. 28.07.2008 35. 28.07.2008 36. 29.07.2008 37. 29.07.2008 38. 30.07.2008 39. 30.07.2008 40. 30.07.2008 41. 30.07.2008 42. 30.07.2008 43. 01.08.2008 44. 01.08.2008 45. 01.08.2008 46. 04.08.2008 47. 04.08.2008 48. 04.08.2008 49. 05.08.2008 50. 05.08.2008 51. 05.08.2008 52. 06.08.2008 53. 06.08.2008 54. 06.08.2008 55. 06.08.2008 56. 08.08.2008 57. 12.08.2008 58. 13.08.2008 59. 13.08.2008 60. 13.08.2008 61. 13.08.2008 62. 13.08.2008 63. 14.08.2008 64. 14.08.2008 65. 14.08.2008 66. 15.08.2008 67. 15.08.2008 68. 15.08.2008 69. 18.08.2008 70. 19.08.2008 71. 19.08.2008 72. 19.08.2008 73. 20.08.2008 74. 21.08.2008 75. 22.08.2008 76. 26.08.2008 77. 26.08.2008 78. 27.08.2008 79. 01.09.2008 80. 09.09.2008 81. 10.09.2008 82. 12.09.2008 83. 12.09.2008 84. 12.09.2008 85. 16.09.2008 86. 17.09.2008 87. 17.09.2008 88. 18.09.2008 89. 18.09.2008 90. 18.09.2008 91. 18.09.2008 92. 23.09.2008 93. 24.09.2008 94. 24.09.2008 95. 24.09.2008 96. 24.09.2008 97. 24.09.2008 98. 24.09.2008 99. 24.09.2008 100. 24.09.2008 101. 24.09.2008 102. 25.09.2008 103. 25.09.2008 104. 25.09.2008 105. 25.09.2008 106. 26.09.2008 107. 26.09.2008 108. 26.09.2008 109. 26.09.2008 110. 26.09.2008 111. 26.09.2008 112. 26.09.2008 113. 26.09.2008 114. 26.09.2008 115. 26.09.2008 116. 26.09.2008 117. 29.09.2008 118. 29.09.2008 119. 29.09.2008 120. 29.09.2008 121. 29.09.2008 122. 30.09.2008 123. 30.09.2008 124. 01.10.2008 125. 01.10.2008 126. 01.10.2008 127. 01.10.2008 128. 02.10.2008 129. 02.10.2008 130. 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03.02.2010 999. 03.02.2010 1000. 03.02.2010 1001. 03.02.2010 1002. 03.02.2010 1003. 03.02.2010 1004. 03.02.2010 1005. 04.02.2010 1006. 04.02.2010 1007. 04.02.2010 1008. 04.02.2010 1009. 04.02.2010 1010. 04.02.2010 1011. 05.02.2010 1012. 05.02.2010 1013. 08.02.2010 1014. 08.02.2010 1015. 08.02.2010 1016. 09.02.2010 1017. 10.02.2010 1018. 11.02.2010 1019. 15.02.2010 1020. 16.02.2010 1021. 17.02.2010 1022. 18.02.2010 1023. 18.02.2010 1024. 19.02.2010 1025. 23.02.2010 1026. 24.02.2010 1027. 24.02.2010 1028. 25.02.2010 1029. 25.02.2010 1030. 26.02.2010 1031. 01.03.2010 1032. 03.03.2010 1033. 03.03.2010 1034. 04.03.2010 1035. 04.03.2010 1036. 05.03.2010 1037. 05.03.2010 1038. 05.03.2010 1039. 05.03.2010 1040. 08.03.2010 1041. 09.03.2010 1042. 09.03.2010 1043. 10.03.2010 1044. 10.03.2010 1045. 10.03.2010 1046. 15.03.2010 1047. 16.03.2010 1048. 18.03.2010 1049. 18.03.2010 1050. 19.03.2010 1051. 23.03.2010 1052. 23.03.2010 1053. 24.03.2010 1054. 24.03.2010 1055. 24.03.2010 1056. 24.03.2010 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22.04.2010 1116. 23.04.2010 1117. 26.04.2010 1118. 26.04.2010 1119. 26.04.2010 1120. 26.04.2010 1121. 26.04.2010 1122. 26.04.2010 1123. 26.04.2010 1124. 26.04.2010 1125. 28.04.2010 1126. 28.04.2010 1127. 28.04.2010 1128. 29.04.2010 1129. 29.04.2010 1130. 29.04.2010 1131. 30.04.2010 1132. 30.04.2010 1133. 03.05.2010 1134. 03.05.2010 1135. 04.05.2010 1136. 04.05.2010 1137. 04.05.2010 1138. 05.05.2010 1139. 05.05.2010 1140. 05.05.2010 1141. 05.05.2010 1142. 05.05.2010 1143. 05.05.2010 1144. 06.05.2010 1145. 06.05.2010 1146. 06.05.2010 1147. 06.05.2010 1148. 07.05.2010 1149. 07.05.2010 1150. 07.05.2010 1151. 10.05.2010 1152. 10.05.2010 1153. 10.05.2010 1154. 10.05.2010 1155. 11.05.2010 1156. 11.05.2010 1157. 11.05.2010 1158. 11.05.2010 1159. 11.05.2010 1160. 11.05.2010 1161. 12.05.2010 1162. 14.05.2010 1163. 14.05.2010 1164. 17.05.2010 1165. 17.05.2010 1166. 17.05.2010 1167. 17.05.2010 1168. 18.05.2010 1169. 18.05.2010 1170. 18.05.2010 1171. 18.05.2010 1172. 19.05.2010 1173. 20.05.2010 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23.06.2010 1233. 24.06.2010 1234. 24.06.2010 1235. 25.06.2010 1236. 25.06.2010 1237. 25.06.2010 1238. 29.06.2010 1239. 29.06.2010 1240. 29.06.2010 Bei folgenden Firmen veranlasste der jeweilige Entscheidungsträger die Zahlung im Hinblick darauf, dass er aufgrund der äußeren Gestaltung des Angebotsschreibens und der zeitlichen Nähe zu einer zuvor erfolgten Änderung/Neueintragung im Handelsregister dem Irrtum erlag, es handele es um eine Rechnung und es bestünde daher eine Zahlungspflicht: (1) Fall 49 (Nr. 177 der Anklageschrift): … (2) Fall 240 (Nr. 302 der Anklageschrift): … (3) Fall 275 (Nr. 190 der Anklageschrift): … (4) Fall 365 (Nr. 183 der Anklageschrift): … (5) Fall 632 (Nr. 1083 der Anklageschrift): … (6) Fall 797 (Nr. 909 der Anklageschrift): … (7) Fall 936 (Nr. 106 der Anklageschrift): … (8) Fall 1061 (Nr. 1225 der Anklageschrift): … Aufgrund dieses Irrtums war den Entscheidungsträgern der vorgenannten acht Firmen/Einrichtungen auch nicht bewusst, dass sie mit der Zahlung ein Angebot annahmen und damit einen Anspruch auf die im Rahmen des Kleingedruckten des Angebotsschreibens beschriebenen Gegenleistungen erwarben. Da sie das Schreiben nur oberflächlich gelesen hatten, hatten sie von dem Inhalt des im Rahmen des Kleingedruckten Dargestellten im Zahlungszeitpunkt jedenfalls noch keine Kenntnis genommen. Darüber hinaus hatten sie an den angebotenen Leistungen, die für sie objektiv ohne Wert waren, auch kein Interesse. Für die genannten acht Firmen/Einrichtungen wären die angebotenen Gegenleistungen wirtschaftlich sinnlos gewesen. Der vom Angeklagten M verursachte Gesamtschaden beträgt damit 5.578,72 € (= 697,34 € x 8). Der von ihm beabsichtigte Schaden entspricht dem weiteren Umsatz im Tatzeitraum und beträgt 859.122,88 € (= 697,34 € x 1232). Der von der Angeklagten E verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf 2.789,36 € (= 697,34 € x 4). Der von ihr beabsichtigte Schaden entspricht dem weiteren Umsatz im Tatzeitraum und beträgt 299.158,86 € (= 697,34 € x 429). Der mittels der I GmbH und I1 e.K. insgesamt im Zeitraum Mai 2008 bis Ende Juni 2010 erzielte Umsatz lag bei 864.701,60 €. Die im gleichen Zeitraum entstandenen Kosten (Druckkosten, Porto, sonstige Betriebsausgaben) unter Berücksichtigung der an E1 ausgezahlten Spesen betrugen maximal 450.000 €. Von dem erzielten Reinerlös haben der Angeklagte M und U jeweils mindestens 57.000 € erhalten. Hierbei erhielt U seinen Anteil in der Form, dass ihm der Angeklagte M von Juni 2008 bis Juni 2010 alle vier bis 6 Wochen Beträge in einer Größenordnung zwischen 2.000 € bis 3.000 € in bar bzw. als Bareinzahlung auf ein Konto Us zukommen ließ. Ob auch E1 Anteile des Reinerlöses erhalten hat, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Eine persönliche Bereicherung der Angeklagten E konnte ebenfalls nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Über den Verbleib des erzielten übrigen Erlöses ist der Kammer mangels weiterer Ermittlungserfolge nichts bekannt. 3. Betrugstaten im Zusammenhang mit der I GmbH Nach Beendigung der Tätigkeit der I1 e.K. im Juni 2010 blieb U zunächst untätig. Der Angeklagte M hingegen war bemüht, das betrügerische Geschäftsmodell so bald als möglich fortzusetzen. Da er auf das Ehepaar E/E1 nicht mehr zurückgreifen konnte, überlegte er, wie er an einen neuen Firmenmantel und neue „Brausebirnen“ gelangen könne. Dabei kam ihm der Gedanke, dass für diese Zwecke die von ihm als Sekretärin beschäftigte Q1 und sein langjähriger Freund G1 benutzt werden könnten. Mit Q1 hatte es folgende Bewandtnis: Sie lernte den Angeklagten M in den Jahren 2005/2006 kennen. Sie hatte sich damals auf ein von ihm in der Zeitung inseriertes Jobangebot beworben und war von ihm – obgleich sie über keine Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte verfügte – als Bürokraft eingestellt worden. Q1 befand sich damals in einer schwierigen persönlichen und gesundheitlichen Situation. Sie litt unter einer Essstörung und mied im Zuge dessen weitgehend soziale Kontakte. Sie lebte alleine in einer Wohnung in F3 und erfuhr auch durch ihre Eltern keinen Rückhalt. Q1 war sozial isoliert. Die Tätigkeit in der Kanzlei des Angeklagten M gab ihr jedoch neues Selbstvertrauen. Sie hatte erstmals seit langer Zeit wieder das Gefühl, von einem anderen Menschen anerkannt und geschätzt zu werden. Der Angeklagte M bestärkte diese Entwicklung, indem er Q1 mit seiner Familie bekannt machte. Hierbei entwickelte sich auch ein Vertrauensverhältnis zwischen Q1 und der Ehefrau des Angeklagten M, die sich insbesondere um Q1 kümmerte, als sich diese wegen einer Krebserkrankung im Krankenhaus behandeln lassen musste. Der Angeklagte M und seine Ehefrau wurden für Q1 zur „Ersatzfamilie“. Q1 hegte zu dem fast 30 Jahre älteren Angeklagten M uneingeschränktes Vertrauen und Bewunderung. Zugleich fürchtete sie sich davor, bei einem Verlust von Ms Wohlwollen wieder in die soziale Isolation zurückzufallen und war daher bestrebt, ihn nicht zu verärgern. Sie machte für ihn daher z.B. klaglos Überstunden. Ihr Aufgabenbereich in der Kanzlei des Angeklagten M umfasste damals das Schreiben nach Diktat, die Terminvergabe, die Aktenführung sowie die üblichen Sekretariatsarbeiten wie die Entgegennahme von Telefonaten und die Bearbeitung des Postein-/ausgangs. Im Zuge dessen waren ihr E1, U und G1 als Mandanten des Angeklagten flüchtig bekannt. E1 war ihr darüber hinaus aufgrund ihrer vorübergehenden Bürotätigkeit für die I1 e.K. (Belegsortierung etc., s. hierzu Ziff. II 2 c) bekannt. Dem Angeklagten M war die vertrauensvolle Zuneigung Q1 nicht verborgen geblieben. Er ging davon aus, dass sie sich leicht für seine Zwecke einspannen lassen werde. Mit G1 hatte es folgende Bewandtnis: Er war mit dem Angeklagten M ca. seit Mitte der neunziger Jahre bekannt und hatte sich von diesem in fast einhundert zivilrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der von G1 damals geführten Firma anwaltlich beraten lassen. Daraus hatte sich im Laufe der Jahre ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis zwischen beiden entwickelt. Dem Angeklagten M war daher auch die geschäftliche Entwicklung von G1 bekannt. Insbesondere war ihm bekannt, dass G1 über eine GmbH verfügte, die zum damaligen Zeitpunkt geschäftlich inaktiv war, und dass G1 schon längere Zeit mit dem Gedanken an einen Verkauf spielte. Es handelte sich hierbei um die „D1“ (kurz: D GmbH). Der Angeklagte M hoffte, über G1 an einen neuen Firmenmantel zu gelangen. Zur Umsetzung seines o.g. Plans schrieb der Angeklagte M am 21.06.2010 eine SMS an G1, der sich seinerzeit auf einer Urlaubsreise in T3 befand. Darin teilte der Angeklagten M G1 mit, dass er ihm einen geschäftlichen Vorschlag „für ein sorgenfreies Leben“ unterbreiten wolle. G1 nahm telefonisch Kontakt zum Angeklagten M auf. Dieser schlug vor, die Einzelheiten der besagten Geschäftsidee in einem persönlichen Gespräch nach Urlaubsrückkehr von G1 zu besprechen. Der Angeklagte M deutete bereits am Telefon an, dass zur Umsetzung der Geschäftsidee eine Firma erforderlich sei und vergewisserte sich bei G1, dass dieser die seinerzeit ruhend gestellte D GmbH noch nicht verkauft hatte. Am 28.06.2010 trafen sich der Angeklagte M und G1 im „Cafe D2“ in H1. Der Angeklagte M unterbreitete G1 sodann – entsprechend seinem damaligen Vorgehen bei E1 – den folgenden Vorschlag: Über die zu aktivierende D GmbH sollten im Wege des Massenversands Angebotsschreiben an Gewerbetreibende verschickt werden. Gegenstand des vorgenannten Angebots sollte eine kostenpflichtige Eintragung in eine private Gewerbedatenbank sein. Die Angebotsschreiben sollten rechnungsähnlich gestaltet werden und sich an Firmen richten, die zuvor im Handelsregister eingetragen worden waren bzw. Veränderungen hatten vornehmen lassen. Der Angeklagte M versicherte G1, dass solche Angebotsschreiben rechtlich völlig unbedenklich und bereits obergerichtlich überprüft und für zulässig befunden worden seien, u.a. durch das OLG G4. Der Angeklagte M berichtete G1 ferner, dass er dasselbe Geschäftsmodell in den Jahren 2008 bis 2010 bereits mit dem U und den Eheleuten E/E1 im Rahmen der I GmbH und I1 e.K. praktiziert habe. Auch daran habe sich die rechtliche Unbedenklichkeit gezeigt. Insbesondere seien die Eheleute E/E1 niemals strafrechtlich belangt worden. Der Angeklagte M verschwieg G1 hierbei die „Warnung“ der Staatsanwaltschaft Q3 aus April 2009, wonach das besagte Geschäftsmodell künftig als Betrug gewertet, verfolgt und zur Anklage gebracht werde. Der Angeklagte M schlug G1 vor, die bei ihm beschäftigte Kanzleikraft Q1 sowie den – G1 bis dahin persönlich nicht bekannten – U in die Geschäfte mit einzubeziehen. Q1 solle die D GmbH von G1 übernehmen und gegen ein monatliches Gehalt von 2000,- € als Geschäftsführerin fungieren. U könne die benötigten Datensätze mit Kundenadressen beschaffen. Er selbst, so der Angeklagte M, werde sich um sämtliche rechtliche Angelegenheiten, insbesondere um die Bearbeitung etwaiger Kundenreklamationen kümmern. Die Aufgabe von G1 bestehe darin, den Druck und den Versand der Angebotsschreiben zu organisieren. Als Vergütung schlug der Angeklagte M vor, dass der Erlös aus den Kundenzahlungen nach Abzug der anfallenden Kosten zwischen ihm, U und G1 gedrittelt werden solle. Nach diesen Erläuterungen war G1 an einer Zusammenarbeit interessiert. Er hatte zu diesem Zeitpunkt die Vorstellung, dass das Geschäftsmodell jedenfalls rechtlich unbedenklich sei. Nach dem vorgenannten Gespräch nahm der Angeklagte M Kontakt sowohl zu U als auch zu Q1 auf. Gegenüber U erklärte M, dass mit G1 das betrügerische Geschäftsmodell fortgeführt werden könne und dass dieser einen Firmenmantel zur Verfügung stelle. U erklärte sich daraufhin mit einer weiteren Zusammenarbeit einverstanden. Dem Angeklagten M gelang es, auch Q1 zu einer Zusammenarbeit zu überreden. Wie schon gegenüber G1 beschrieb der Angeklagte M Q1 das Geschäftsmodell als rechtlich völlig unbedenklich. Q1 müsse lediglich „nach außen hin“ als Geschäftsführerin fungieren und sich hierbei nach seinen Anordnungen richten. Q1 war in Ansehung dessen, dass sie bisher nur Sekretariatstätigkeiten ausgeübt hatte, vom Vorschlag des Angeklagten M überrascht. Sie äußerte ihm gegenüber zunächst Bedenken und erklärte hierzu, dass sie Angst vor den Risiken einer geschäftlichen Selbstständigkeit habe. Der Angeklagte M beschwichtigte sie jedoch und erklärte ihr, dass sie nichts zu befürchten habe und gar kein Risiko eingehe; er werde sich gemeinsam mit G1 um alles kümmern. Q1 müsse im Wesentlichen nur Geschäftskonten eröffnen und die eingehende Post an ihn weiterleiten. Da Q1 dem Angeklagten M uneingeschränkt vertraute und sie zudem das Geschäftsführergehalt lockte, erklärte sie sich zu der gewünschten Mitwirkung bereit. Über die Bedeutung und die rechtlichen Pflichten, die mit einer Geschäftsführertätigkeit verbunden sind, machte sich Q1 keine Gedanken. Ebenso wie G1 hatte sie damals auch noch nicht die Vorstellung von einer Irreführung der Angebotsempfänger. Im Anschluss an die vorgenannten Gespräche organisierte der Angeklagte M ein persönliches Treffen, an dem er selbst, U und G1 teilnahmen. Das Treffen fand Anfang Juli 2010 im F3 Büro des Angeklagten M statt. Dort wurde die geplante Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten im Detail besprochen, wobei sie sich auf die bereits oben angesprochene Aufgabenverteilung und Vergütung einigten. G1 schlug hierbei vor, dass er den Versand und den Druck der Angebotsschreiben über das Unternehmen seiner Ehefrau – der D3 GmbH & Co. KG – abwickeln könne, da die D3 GmbH & Co. KG z.B. bei der Beschaffung von Büro-/Versandmaterial günstige finanzielle Konditionen habe. Die D3 GmbH & Co. KG könne die entstehenden Kosten der A1 schriftlich in Rechnung stellen. Damit waren der Angeklagte M und U einverstanden. Besprochen wurde außerdem, dass jeder „Kunde“ der A1 nach Eingang der Zahlung eine CD erhalten solle. Inhalt der CD sollten sämtliche der bislang von U beschafften Adressen der Gewerbetreibenden sein, wobei die Daten auf den CDs nicht aufbereitet, insbesondere nicht branchenspezifisch sortiert sein sollten. Ebenso wie bei der I GmbH und I1 e.K. verfolgten der Angeklagte M und U mit den CDs die Absicht, den eventuell eingeschalteten Strafverfolgungsbehörden, aber auch den (Zivil)Gerichten im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den getäuschten Empfängern eine „greifbare“ Gegenleistung zu suggerieren. G1 durchschaute zu diesem Zeitpunkt die Hintergründe noch nicht und hielt die CDs für eine gute Idee. Es wurde abgesprochen, dass U das Brennen der CDs übernehmen solle und G1 auch insoweit den Versand. Nach diesem Gespräch wurden sodann die organisatorischen Dinge in Angriff genommen, wobei G1 und Q1 die erforderlichen notariellen Verträge vom Notar C7 aus H1 fertigen ließen. Q1 richtete sich hierbei ausnahmslos nach den Anweisungen des Angeklagten M. Mit notariellem Vertrag vom 06.07.2010 wurde zunächst die Umbenennung der „D GmbH“ in „A1 GmbH“ beschlossen, der Sitz der Gesellschaft nach E8, D4-Str. … verlegt und Q1 zur neuen Geschäftsführerin berufen. Mit weiterem Notarvertrag vom 07.09.2010 veräußerte G1 die GmbH-Anteile an Q1. Mit Notarvertrag vom 05.10.2010 wurde schließlich von Q1 die Sitzverlegung nach G5 beschlossen, wobei sie auch hier auf Anweisung des Angeklagten M handelte. Nach seiner Auffassung bot der Firmensitz in G5 aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Bezirk des OLG G4 eine nur geringe Gefahr strafrechtlicher Verfolgung. An keinem der genannten Orte war die A1 GmbH tatsächlich tätig. Vielmehr handelte es sich jeweils um eine reine Postadresse. U wurde im Oktober 2010 vom Angeklagten M gebeten, Q1 nach G5 zu begleiten, um dort noch weitere organisatorische Dinge zu erledigen. U erklärte sich einverstanden. Er fuhr daraufhin mit Q1 nach G5, wo diese auf Anweisung des Angeklagten M am 21.10.2010 die Gewerbeanmeldung vornahm und einen Büroraum in der G6-Str. … anmietete, den der Angeklagte M zuvor über ein Immobilienportal im Internet ausgesucht hatte. Darüber hinaus eröffnete Q1 auf Anweisung des Angeklagten M diverse Firmenkonten der A1 GmbH. U hielt sich hierbei, wie auch bisher, bewusst vollkommen im Hintergrund und ließ Q1 alles alleine regeln. Der Versand der Angebotsschreiben begann bereits ab Ende Juli 2010. Die Schreiben der A1 GmbH waren vom Angeklagten M entworfen worden und wie die Schreiben der I GmbH bzw. I1 e.K. aufgebaut, wobei es zwei Änderungen gab. Zum einen befand sich im oberen rechten Bereich des Schreibens nunmehr ein aufgedruckter Barcode, der jedoch keine tatsächliche Funktion hatte. Zum anderen wurde bei dem verwendeten Satz: „Sie werden gebeten bei Annahme die Zahlung binnen ….. Tagen zu veranlassen“ die Zahlungsfrist von 10 auf 8 Tage verkürzt und dahinter ein in Klammern gesetzte Zusatz „zahlbar bis …“ gesetzt. Durch diese Änderungen sollte der irreführende Rechnungseindruck der Angebotsschreiben noch verstärkt werden. G1 ließ die o.g. Angebotsschreiben nach den Vorgaben des Angeklagten M drucken und organsierte den Versand. Im Einzelnen bereitete er die ihm von U per EMail übersandten Adressdaten dergestalt auf, dass sie durch ihn formatiert wurden und daraus ein Serienbrief erstellt werden konnte. G1 leitete die erstellten Vorlagen an die Druckerei weiter, versah die von der Druckerei erhaltenen Formulare mit den Firmendaten, ließ diese in Briefe kuvertieren und sodann versenden. Außerdem organisierte er den Versand der oben erwähnten CDs. Wie bereits bei der I GmbH / I1 e.K. kümmerte sich der Angeklagte M auch bei der A1 GmbH um die rechtlichen Angelegenheiten. Auch hier gingen bereits kurz nach Versandbeginn Reklamationen bzw. Zahlungsrückforderungen von Kunden ein, die nach erfolgter Zahlung bemerkt hatten, dass es sich um keine Rechnung handelte. Ihnen übersandte der Angeklagte M entsprechende, von ihm entworfene und vorgefertigte Standardschreiben an die Kunden, mit denen die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche zurückgewiesen wurden. In diesen Schreiben trat er als anwaltlicher Vertreter der A1 GmbH auf. So handhabte es der Angeklagte M auch bei allen in der Folgezeit eingehenden Kundenbeschwerden. Im November 2010 teilte U dem Angeklagten M und G1 mit, dass er die Zusammenarbeit beenden wolle. Hintergrund war der Umstand, dass die von U gelieferten Datensätze sich teilweise als fehlerhaft und unvollständig herausstellten, was G1 moniert hatte. U hatte jedoch weder Zeit noch Interesse, die Datensätze zu kontrollieren und wollte sich außerdem lieber anderen Geschäftsideen widmen. Ungefähr ab Dezember 2010 übernahm G1 daher auch die Beschaffung der Adressdaten über die ihm von U nach dessen Ausstieg zur Verfügung gestellte kostenlose „Schnittstelle“ im Internet sowie die Erstellung der CDs. Den betrügerischen Hintergrund der Tätigkeit der A1 GmbH erkannten sowohl G1 als auch Q1 zeitlich erst nach dem Ausstieg U, und zwar aufgrund folgender Geschehnisse: Im November 2010 wurde durch die Staatsanwaltschaft F6 aufgrund einer Strafanzeige gegen Q1 als Verantwortliche der A1 GmbH ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges eingeleitet. Davon erhielt Q1 ungefähr Ende November 2010 Kenntnis und wurde zur polizeilichen Vernehmung geladen. Der Ladung folgte sie auf Anraten des Angeklagten M nicht. Der Angeklagte M bestellte sich stattdessen als Q1 Verteidiger und fertigte eine ausführliche schriftliche Stellungnahme, mit der gegenüber der Staatsanwaltschaft der Betrugsvorwurf zurückgewiesen wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde am 16.12.2010 gem. § 170 Abs. 2 StPO mit dem Zusatz „wegen erwiesener Unschuld“ eingestellt. Q1 war jedoch durch das Ermittlungsverfahren derart beunruhigt, dass sie bis Ende Dezember 2010 mehrfach das Gespräch mit dem Angeklagten M suchte und ihm mitteilte, dass sie Angst habe, sie die Geschäftstätigkeit der A1 GmbH für unseriös halte und nicht mehr länger Geschäftsführerin sein wolle. Der Angeklagte M redete jedoch nachdrücklich auf Q1 ein und hielt ihr immer wieder den Zusatz der Einstellungsverfügung „wegen erwiesener Unschuld“ vor. Der Angeklagte M stellte Q1 als übertrieben ängstlich dar und behauptete weiterhin, das Geschäftsmodell sei rechtlich völlig unbedenklich. Q1 war jedoch die irreführende Gestaltung der Angebotsschreiben deutlich bewusst geworden. Sie entschloss sich ungeachtet dessen, sich ab Januar 2011 unter Inkaufnahme der Irreführung wie bisher als formale Geschäftsführerin zur Verfügung zu stellen. Grund hierfür war zum einen, dass sie sich gegenüber dem Angeklagten M nicht durchzusetzen vermochte und weitere Auseinandersetzungen mit ihm fürchtete. Zum anderen wollte sie aber auch auf das Geschäftsführergehalt von monatlich 2.000,00 € nicht verzichten. Was G1 betrifft, so war ihm nach Versandbeginn in Ansehung des vom Angeklagten M gefertigten Formularentwurfs durchaus der Gedanke gekommen, dass das Angebotsschreiben möglicherweise geeignet sein könnte, von einigen Empfängern als Rechnung missverstanden zu werden. Er hatte sich jedoch zunächst vom Angeklagten M beruhigen lassen, der ihm immer wieder die Unbedenklichkeit des Geschäftsmodells versicherte. Mit fortlaufendem Versand kamen G1 jedoch zunehmend Zweifel an der strafrechtlichen Unbedenklichkeit seines Tuns. Er hatte nämlich feststellen müssen, dass kein einziger der nach Empfang des Angebotsschreibens zahlenden Gewerbetreibenden die angebotenen Gegenleistungen in Anspruch nahm. Spätestens im Januar 2011 hatten sich die Zweifel G1 zur Gewissheit verdichtet. Ihm war die irreführende Gestaltung der Angebotsschreiben deutlich bewusst geworden. Er entschloss sich ungeachtet dessen, die Geschäftstätigkeit unter Inkaufnahme der Irreführung wie bisher fortzusetzen, um sich durch die Zahlungen der „Kunden“ eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Insgesamt wurden im hier abgeurteilten Zeitraum (Juli 2010 bis Dezember 2011) von 821 Firmen oder anderen, teilweise gemeinnützigen Einrichtungen jeweils ein Betrag in Höhe von 684,25 € auf die verschiedenen Konten der A1 GmbH überwiesen. Hierbei lag die Anzahl der angeschriebenen Gewerbetreibenden um ein Vielfaches höher, und zwar im Bereich von etwa 600.000. Die „Einzahler“ lassen sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen: Fallnr. Zahlungsdatum Firma/Einrichtung 1. 02.08.2010 2. 02.08.2010 3. 04.08.2010 4. 04.08.2010 5. 06.08.2010 6. 06.08.2010 7. 06.08.2010 8. 10.08.2010 9. 11.08.2010 10. 12.08.2010 11. 12.08.2010 12. 12.08.2010 13. 13.08.2010 14. 16.08.2010 15. 17.08.2010 16. 18.08.2010 17. 19.08.2010 18. 20.08.2010 19. 23.08.2010 20. 23.08.2010 21. 23.08.2010 22. 23.08.2010 23. 24.08.2010 24. 24.08.2010 25. 25.08.2010 26. 25.08.2010 27. 27.08.2010 28. 27.08.2010 29. 30.08.2010 30. 30.08.2010 31. 30.08.2010 32. 30.08.2010 33. 30.08.2010 34. 31.08.2010 35. 01.09.2010 36. 03.09.2010 37. 07.09.2010 38. 08.09.2010 39. 08.09.2010 40. 08.09.2010 41. 08.09.2010 42. 09.09.2010 43. 09.09.2010 44. 10.09.2010 45. 10.09.2010 46. 10.09.2010 47. 13.09.2010 48. 13.09.2010 49. 13.09.2010 50. 14.09.2010 51. 14.09.2010 52. 15.09.2010 53. 15.09.2010 54. 15.09.2010 55. 16.09.2010 56. 16.09.2010 57. 17.09.2010 58. 20.09.2010 59. 20.09.2010 60. 21.09.2010 61. 22.09.2010 62. 22.09.2010 63. 24.09.2010 64. 24.09.2010 65. 24.09.2010 66. 27.09.2010 67. 28.09.2010 68. 28.09.2010 69. 28.09.2010 70. 01.10.2010 71. 01.10.2010 72. 01.10.2010 73. 01.10.2010 74. 01.10.2010 75. 04.10.2010 76. 04.10.2010 77. 05.10.2010 78. 06.10.2010 79. 06.10.2010 80. 07.10.2010 81. 07.10.2010 82. 07.10.2010 83. 07.10.2010 84. 08.10.2010 85. 11.10.2010 86. 11.10.2010 87. 13.10.2010 88. 14.10.2010 89. 14.10.2010 90. 14.10.2010 91. 14.10.2010 92. 14.10.2010 93. 15.10.2010 94. 15.10.2010 95. 15.10.2010 96. 15.10.2010 97. 15.10.2010 98. 18.10.2010 99. 19.10.2010 100. 20.10.2010 101. 21.10.2010 102. 21.10.2010 103. 21.10.2010 104. 22.10.2010 105. 25.10.2010 106. 25.10.2010 107. 26.10.2010 108. 26.10.2010 109. 27.10.2010 110. 28.10.2010 111. 28.10.2010 112. 28.10.2010 113. 02.11.2010 114. 02.11.2010 115. 02.11.2010 116. 02.11.2010 117. 03.11.2010 118. 04.11.2010 119. 04.11.2010 120. 05.11.2010 121. 05.11.2010 122. 05.11.2010 123. 08.11.2010 124. 08.11.2010 125. 08.11.2010 126. 09.11.2010 127. 09.11.2010 128. 09.11.2010 129. 09.11.2010 130. 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18.05.2011 503. 19.05.2011 504. 19.05.2011 505. 20.05.2011 506. 20.05.2011 507. 20.05.2011 508. 20.05.2011 509. 23.05.2011 510. 24.05.2011 511. 24.05.2011 512. 25.05.2011 513. 26.05.2011 514. 26.05.2011 515. 27.05.2011 516. 30.05.2011 517. 30.05.2011 518. 31.05.2011 519. 31.05.2011 520. 31.05.2011 521. 31.05.2011 522. 31.05.2011 523. 31.05.2011 524. 01.06.2011 525. 01.06.2011 526. 01.06.2011 527. 03.06.2011 528. 03.06.2011 529. 06.06.2011 530. 07.06.2011 531. 07.06.2011 532. 07.06.2011 533. 07.06.2011 534. 08.06.2011 535. 08.06.2011 536. 08.06.2011 537. 09.06.2011 538. 09.06.2011 539. 09.06.2011 540. 09.06.2011 541. 09.06.2011 542. 10.06.2011 543. 14.06.2011 544. 14.06.2011 545. 15.06.2011 546. 15.06.2011 547. 16.06.2011 548. 16.06.2011 549. 17.06.2011 550. 17.06.2011 551. 17.06.2011 552. 17.06.2011 553. 17.06.2011 554. 20.06.2011 555. 20.06.2011 556. 20.06.2011 557. 20.06.2011 558. 20.06.2011 559. 20.06.2011 560. 20.06.2011 561. 21.06.2011 562. 21.06.2011 563. 21.06.2011 564. 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05.08.2011 627. 05.08.2011 628. 08.08.2011 629. 08.08.2011 630. 08.08.2011 631. 08.08.2011 632. 08.08.2011 633. 09.08.2011 634. 09.08.2011 635. 09.08.2011 636. 09.08.2011 637. 09.08.2011 638. 09.08.2011 639. 09.08.2011 640. 10.08.2011 641. 10.08.2011 642. 11.08.2011 643. 11.08.2011 644. 11.08.2011 645. 11.08.2011 646. 11.08.2011 647. 11.08.2011 648. 15.08.2011 649. 15.08.2011 650. 17.08.2011 651. 17.08.2011 652. 17.08.2011 653. 18.08.2011 654. 18.08.2011 655. 22.08.2011 656. 23.08.2011 657. 23.08.2011 658. 23.08.2011 659. 23.08.2011 660. 24.08.2011 661. 24.08.2011 662. 24.08.2011 663. 25.08.2011 664. 25.08.2011 665. 25.08.2011 666. 25.08.2011 667. 26.08.2011 668. 26.08.2011 669. 26.08.2011 670. 29.08.2011 671. 29.08.2011 672. 29.08.2011 673. 29.08.2011 674. 30.08.2011 675. 30.08.2011 676. 30.08.2011 677. 30.08.2011 678. 30.08.2011 679. 30.08.2011 680. 31.08.2011 681. 31.08.2011 682. 31.08.2011 683. 01.09.2011 684. 02.09.2011 685. 02.09.2011 686. 02.09.2011 687. 02.09.2011 688. 05.09.2011 689. 05.09.2011 690. 06.09.2011 691. 06.09.2011 692. 06.09.2011 693. 06.09.2011 694. 07.09.2011 695. 07.09.2011 696. 08.09.2011 697. 09.09.2011 698. 09.09.2011 699. 12.09.2011 700. 12.09.2011 701. 12.09.2011 702. 12.09.2011 703. 13.09.2011 704. 14.09.2011 705. 14.09.2011 706. 14.09.2011 707. 14.09.2011 708. 14.09.2011 709. 15.09.2011 710. 15.09.2011 711. 15.09.2011 712. 15.09.2011 713. 15.09.2011 714. 16.09.2011 715. 16.09.2011 716. 19.09.2011 717. 19.09.2011 718. 19.09.2011 719. 20.09.2011 720. 20.09.2011 721. 21.09.2011 722. 21.09.2011 723. 21.09.2011 724. 21.09.2011 725. 21.09.2011 726. 22.09.2011 727. 22.09.2011 728. 26.09.2011 729. 26.09.2011 730. 26.09.2011 731. 26.09.2011 732. 27.09.2011 733. 28.09.2011 734. 29.09.2011 735. 29.09.2011 736. 29.09.2011 737. 30.09.2011 738. 04.10.2011 739. 04.10.2011 740. 04.10.2011 741. 05.10.2011 742. 07.10.2011 743. 10.10.2011 744. 10.10.2011 745. 10.10.2011 746. 11.10.2011 747. 11.10.2011 748. 11.10.2011 749. 11.10.2011 750. 11.10.2011 751. 12.10.2011 752. 12.10.2011 753. 13.10.2011 754. 13.10.2011 755. 13.10.2011 756. 17.10.2011 757. 17.10.2011 758. 17.10.2011 759. 18.10.2011 760. 18.10.2011 761. 18.10.2011 762. 20.10.2011 763. 20.10.2011 764. 20.10.2011 765. 20.10.2011 766. 21.10.2011 767. 21.10.2011 768. 21.10.2011 769. 24.10.2011 770. 24.10.2011 771. 25.10.2011 772. 25.10.2011 773. 25.10.2011 774. 25.10.2011 775. 25.10.2011 776. 26.10.2011 777. 26.10.2011 778. 26.10.2011 779. 26.10.2011 780. 26.10.2011 781. 27.10.2011 782. 27.10.2011 783. 28.10.2011 784. 28.10.2011 785. 31.10.2011 786. 31.10.2011 787. 31.10.2011 788. 02.11.2011 789. 02.11.2011 790. 02.11.2011 791. 02.11.2011 792. 02.11.2011 793. 02.11.2011 794. 02.11.2011 795. 02.11.2011 796. 02.11.2011 797. 02.11.2011 798. 03.11.2011 799. 03.11.2011 800. 03.11.2011 801. 04.11.2011 802. 04.11.2011 803. 04.11.2011 804. 07.11.2011 805. 07.11.2011 806. 07.11.2011 807. 08.11.2011 808. 08.11.2011 809. 08.11.2011 810. 09.11.2011 811. 09.11.2011 812. 09.11.2011 813. 10.11.2011 814. 10.11.2011 815. 10.11.2011 816. 10.11.2011 817. 10.11.2011 818. 10.11.2011 819. 11.11.2011 820. 15.11.2011 821. 14.12.2011 Bei folgenden Firmen veranlasste der jeweilige Entscheidungsträger die Zahlung im Hinblick darauf, dass er aufgrund der äußeren Gestaltung des Angebotsschreibens und der zeitlichen Nähe zu einer zuvor erfolgten Änderung/Neueintragung im Handelsregister dem Irrtum erlag, es handele sich um eine Rechnung und es bestünde daher eine Zahlungspflicht: (1) Fall 16 (Nr. 16 der Anklageschrift): … (2) Fall 170 (Nr. 170 der Anklageschrift): … (3) Fall 231 (Nr. 232 der Anklageschrift): … (4) Fall 300 (Nr. 301 der Anklageschrift): … (5) Fall 305 (Nr. 306 der Anklageschrift): … (6) Fall 369 (Nr. 370 der Anklageschrift): … (7) Fall 384 (Nr. 385 der Anklageschrift): … (8) Fall 503 (Nr. 505 der Anklageschrift): … Aufgrund dieses Irrtums war den Entscheidungsträgern der vorgenannten 8 Firmen/Einrichtungen auch nicht bewusst, dass sie mit der Zahlung ein Angebot annahmen und damit einen Anspruch auf die im Rahmen des Kleingedruckten des Angebotsschreibens beschriebenen Gegenleistungen erwarben. Da sie das Schreiben nur sehr oberflächlich – zumeist beschränkt auf die Überschrift und einige drucktechnisch hervorgehobene Textausschnitte – gelesen hatten, hatten sie von dem Inhalt des im Rahmen des Kleingedruckten Dargestellten im Zahlungszeitpunkt jedenfalls noch keine Kenntnis genommen. Darüber hinaus hatten sie an den angebotenen Leistungen, die für sie objektiv ohne Wert waren, auch kein Interesse. Dies gilt insbesondere für die im kleingedruckten Vertragstext eingeräumte Möglichkeit, in eine private Datenbank (Firmenregister) aufgenommen zu werden. Für die genannten acht Firmen/Einrichtungen wären die angebotenen Gegenleistungen wirtschaftlich sinnlos gewesen. Der vom Angeklagten M verursachte Gesamtschaden beträgt damit 5.474,00 € (= 684,25 € x 8). Der von ihm beabsichtigte Schaden entspricht dem weiteren Umsatz im Tatzeitraum und beträgt 556.295,25 € (= 684,25 € x 813). Der mittels der A1 GmbH erzielte Umsatz insgesamt lag bei 561.769,25 €. Für Druck und Versand sind hierbei (auch unter Berücksichtigung des erfolgten Massenversands über die 821 festgestellten Fälle hinaus) Kosten in Höhe von ca. 217.600,00 € entstanden, die G1 der A1 über die D3 GmbH & Co. KG in Rechnung gestellt hat. Ferner sind der A1 im vorgenannten Zeitraum sonstige Kosten (für Kontoführungsgebühren, Betriebsausgaben etc.) in Höhe von ca. 25.000,00 € entstanden. Der Angeklagte M hat einen Betrag in Höhe von mindestens 58.000,00 € als „seinen Anteil“ vereinnahmt und diesen nach außen als Rechtsberatungshonorar deklariert. G1 ist ein Reingewinn von insgesamt ca. 39.000,00 € zugeflossen. U erhielt für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der A1 von Juli 2010 bis einschließlich Oktober 2010 vom Angeklagten M Beträge in Höhe insgesamt ca. 4.500 €. Q1 hat insgesamt ca. 30.000,00 € als Geschäftsführergehalt erhalten. Über den Verbleib des erzielten übrigen Erlöses ist der Kammer mangels weiterer Ermittlungserfolge nichts bekannt. 4. Nachtatgeschehen / Ermittlungsverlauf Ausgangspunkt des vorliegenden Ermittlungsverfahrens war eine Strafanzeige im August 2010 gegen die Verantwortlichen der I GmbH bei der Staatsanwaltschaft L4, in dem der Verdacht der Insolvenzverschleppung geäußert worden war. Das Verfahren wurde sodann von der Staatsanwaltschaft Q3 zuständigkeitshalber übernommen. Parallel dazu hatte auch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C9 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet, das ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Q3 übernommen wurde. Insoweit war der Angeklagten E und E1 ursprünglich vorgeworfen worden, der I GmbH sämtliches Vermögen entzogen und dieses an den Angeklagten M weitergeleitet zu haben. Aufgrund der Tatsache, dass sich aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Q3 ergab, dass die Gelder der I GmbH überwiegend an den Angeklagten M geflossen waren, sowie des Umstandes, dass dieser seine Kanzlei in F3 betrieb, wurde das vorliegende Ermittlungsverfahren sodann von der Staatsanwaltschaft Q3 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft F6 abgegeben und dort übernommen. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen wurde auch der Vorwurf des banden- und gewerbsmäßigen Betruges im Zusammenhang mit der Versendung sogenannter Offertenschreiben in die Ermittlungen mit aufgenommen. In den Jahren 2011 und 2012 erfolgten neben umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen mehrere Vernehmungen der Angeklagten M und E sowie der ehemals Mitangeklagten. Hierbei hat der Angeklagte M von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Im Laufe der Hauptverhandlung hat er nach anfänglichem Bestreiten der Tatvorwürfe ein Geständnis abgelegt. Er befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F2 vom 12.07.2012 (Az.: …) seit dem 18.07.2012 bis zum 15.04.2013 in Untersuchungshaft in der JVA C2. Die Kammer hat den Haftbefehl nach Urteilsverkündung am 15.04.2013 gegen eine vom Angeklagten M geleistete Kaution in Höhe von 30.000 € außer Vollzug gesetzt. Die Angeklagte E hat, soweit es ihre eigene Tatbeteiligung betrifft, bereits bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren den äußeren Geschehensablauf eingeräumt. Einen Betrugsvorsatz hat sie jedoch bestritten. Im Laufe der Hauptverhandlung hat sie nach anfänglichem Bestreiten schließlich auch insoweit ein Geständnis abgelegt. Der ehemals Mitangeklagte U hat – auf eigene Initiative und ohne Beteiligung der Angeklagten M und der Angeklagten E – bereits Monate vor Beginn der Hauptverhandlung mit seinen Bemühungen um Schadenswiedergutmachung begonnen. Über seinen Verteidiger hat er zunächst die Anschriften der betroffenen Einzahler in Erfahrung gebracht, sodann sämtliche Betroffene anschreiben und die Rückzahlung der vereinnahmten Beträge ankündigen lassen. Soweit sich die Betroffenen bislang gemeldet haben, hat U an diese jeweils die gezahlten Beträge zurückerstattet. Bis Ende März 2013 hatte U aus seinem Vermögen bereits 530.805,85 € an die Betroffenen der I GmbH, I1 e.K. und A1 GmbH gezahlt. Folgenden der insgesamt acht Geschädigten der I GmbH und I1 e.K. hatte U bis Ende März 2013 den Betrag in Höhe von jeweils 697,34 € zurückerstattet: … … … … … Die Angeklagten M und E haben sich an den von U geleisteten Zahlungen nicht beteiligt. Der Angeklagte M hat sich allerdings zum Schluss der Hauptverhandlung damit einverstanden erklärt, dass verschiedene, bei ihm im Ermittlungsverfahren arrestierte bzw. sichergestellte Vermögenswerte nicht mehr an ihn ausgekehrt werden, sondern zur Schadenswiedergutmachung sowie zur Begleichung seiner Steuerrückstände (für gem. § 154 StPO eingestellte Steuerstraftaten) verwendet werden können. Bei den o.g. Vermögenswerten handelt es sich im Einzelnen um 14.000,00 € Bargeld, ein Motorrad der Marke I4, eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einem aktuellen Rückkaufswert von ca. 27.000,00 €, ein Anlagevermögen in der T4 in Höhe von 4.000,00 € sowie ein weiteres Kontoguthaben in Höhe von knapp 3.400,00 €. Die Angeklagte E verfügt über keinerlei eigene Geldmittel mehr. Sie lebt derzeit am Existenzminimum. Sie ist bis heute im Handelsregister als Geschäftsführerin der I GmbH eingetragen und wird in dieser Eigenschaft weiterhin von Betroffenen der I GmbH zivilrechtlich in Anspruch genommen. Eine Löschung aus dem Handelsregister hat sie bislang nicht erreichen können. Der auf Veranlassung von E1 bestellte neue Geschäftsführer A verweigert ihr gegenüber jegliche Mitwirkung. III. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. 1. Persönliche Verhältnisse Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten M hat die Kammer aufgrund seiner glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben sowie durch Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 08.01.2013 getroffen. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten E beruhen auf deren Einlassung, die der Kammer insoweit keinen Anlass zu Zweifeln boten. Soweit sich ihre Einlassung auf ihre zweite Eheschließung und die damit verbundenen finanziellen Konflikte bezieht, deckt sich diese auch mit den Angaben des ehemals Mitangeklagten E1. Die Vorstrafe der Angeklagten E hat die Kammer durch Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 09.01.2013 sowie durch Verlesung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L5 vom 08.09.2010 (…), des Strafbefehls des Amtsgerichts C4 vom 20.01.2011 …) sowie des – die Zahlung der Geldstrafe bestätigenden – Schreibens der Staatsanwaltschaft L5 vom 12.04.2013 festgestellt. 2. Zur Sache Die Angeklagten M und E haben gegen Ende der Hauptverhandlung ein vollumfängliches Geständnis ablegt. Die glaubhaften Geständnisse wurden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen bestätigt und ergänzt. Die Geständnisse konnten zur Grundlage der Feststellungen der Kammer zum Tatgeschehen insgesamt gemacht werden. Die Einlassung des Angeklagten M zur Sache war wechselhaft und zunächst davon geprägt, seinen eigenen Tatbeitrag herunterzuspielen. Er hat sich über einen Zeitraum von mehreren Verhandlungstagen ausführlich eingelassen und hierbei den Anklagevorwurf nur hinsichtlich einzelner Teile des äußeren Geschehensablaufs eingeräumt. Eine auf die Irreführung der Angebotsempfänger gerichtete Absicht hat er ebenso wie eine entsprechende Absprache mit den weiteren, ehemals Mitangeklagten und seine eigene anteilige Beteiligung zu einem Drittel an den jeweiligen Einnahmen bestritten. Der Angeklagte M hat hierzu erklärt, er sei bei den Geschehnissen lediglich anwaltlicher Berater gewesen. Die Idee zur Massenversendung von Angebotsschreiben stamme ursprünglich gar nicht von ihm, sondern von E1. Dieser habe bei der I GmbH und später bei der I1 e.K. gemeinsam mit U alle wesentlichen Entscheidungen getroffen. Er selbst, so M, habe lediglich als eine Art „Kommunikationshilfe“ zwischen beiden fungiert und für seine anwaltlichen Beratungsleistungen ein Honorar in Höhe von insgesamt ca. 20.000,- € erhalten. Auch hinsichtlich der A1 GmbH habe er keine entscheidende Rolle gespielt. Er habe G1 und Q1 lediglich beratend zur Seite gestanden, die die Geschäfte der A1 GmbH aber im Übrigen unter Beteiligung von U eigenständig geführt hätten. Er habe insoweit für seine Beratungsleistungen ein Honorar in Höhe von insgesamt 17.000,00 € erhalten. Ein weitergehendes Eigeninteresse an den Geschäften der I GmbH /I1 e.k. und A1 GmbH habe er nicht gehabt. Über die o.g. Honorare hinaus habe er keine weiteren Zahlungen erhalten. Der Angeklagte M hat weiter erklärt, er habe – insbesondere in Ansehung zahlreicher Einstellungsverfügungen verschiedener Staatsanwaltschaften – niemals Anlass gehabt, an der strafrechtlichen Unbedenklichkeit seines Tuns zu zweifeln. Die von der I GmbH /I1 e.K. und A1 GmbH versandten Schreiben seien eindeutig als reines Angebot erkennbar. Eine Irreführung der Empfänger sei von ihm zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Die Kammer hat sodann die Einlassungen der ehemals Mitangeklagten U, E1, G1 und Q1 sowie die Einlassung der Angeklagten E entgegen genommen. Die ehemals Mitangeklagten U, E1, G1 und Q1 haben jeweils ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Insbesondere U hat in allen Einzelheiten entsprechend den Feststellungen das Zustandekommen der Geschäftsidee, die Absprachen zwischen ihm und dem Angeklagten M und die Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten geschildert. Insbesondere hat U entsprechend den Feststellungen bestätigt, dass er es gemeinsam mit dem Angeklagten M von Anfang an planmäßig durch die rechnungsähnliche Gestaltung auf die Irreführung der Angebotsempfänger angelegt hat. Ein umfassendes Geständnis entsprechend den Feststellungen haben sodann auch die ehemals Mitangeklagten E1, G1 und Q1 abgelegt. Insbesondere haben sie übereinstimmend die herausragende Stellung M im Gesamtgefüge sowie die Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten geschildert und damit zugleich auch U Einlassung bestätigt. E1, G1 und Q1 haben außerdem den Zeitpunkt, an dem sie jeweils den betrügerischen Hintergrund der I GmbH /I1 e.K. bzw. A1 GmbH durchschaut haben sowie ihre jeweiligen Motive bei der weiteren Tatbeteiligung entsprechend den Feststellungen geschildert. Gegen U und G1 wurde das Verfahren im Hauptverhandlungstermin am 11.03.2013 abgetrennt. Beide wurden sodann als Zeugen vernommen und haben auch in dieser Eigenschaft ihre Geständnisse wiederholt. Die Angeklagte E hat zwar fast bis zum Ende des Verfahrens einen eigenen Betrugsvorsatz bestritten, jedoch von Anfang an zumindest den äußeren Geschehensablauf bezüglich der I GmbH entsprechend den Feststellungen geschildert und insoweit auch die Einlassungen der ehemals Mitangeklagten U und E1 bestätigt. Die Kammer hat den Angeklagten M mit den vorgenannten Einlassungen der ehemals Mitangeklagten sowie der Angeklagten E konfrontiert und ihm belastenden E-Mail-Verkehr mit U und E1 vorgehalten. Der Angeklagte M ist daraufhin teilweise von seiner Einlassung abgewichen und hat namentlich eingeräumt, mit U, E1 und G1 jeweils eine anteilige Beteiligung von einem Drittel an den Einnahmen der I GmbH /I1 e.K. bzw. A1 GmbH vereinbart zu haben. Auch hat er einige der von der Angeklagten E beschriebenen Geldübergaben bei N2 und L2 eingeräumt. Er ist jedoch zunächst dabei geblieben, es nicht planmäßig auf die Irreführung der Angebotsempfänger angelegt zu haben und auch bis zum hiesigen Verfahren nie Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Relevanz seines Tuns gehabt zu haben. Wiederholt hat er in diesem Zusammenhang das Urteil des Oberlandesgerichts G4 vom 09.11.2007 (Az.: …) entsprechend den Feststellungen unter Ziff. II 2 a) referiert und erklärt, nach seiner Auffassung könne etwas wettbewerbsrechtlich Zulässiges nicht strafbar sein. Auf kritische Nachfrage der Kammer vermochte der Angeklagte M jedoch keine nachvollziehbare Erklärung dafür zu geben, warum er sich als Anwalt in einem Schnellimbiss Bargeldsummen im Umfang mehrerer Tausend Euro hat aushändigen lassen, anstatt eine Überweisung zu vereinbaren. Der zunehmend unsicher wirkende Angeklagte M musste außerdem auf wiederholte Nachfrage der Kammer einräumen, dass er in dem gegen U vor dem Landgericht G2 unter dem Aktenzeichen … geführten Strafverfahren zeitweise als dessen Verteidiger tätig war und dass ihm die – von der Kammer verlesene – Verurteilung vom 01.12.2004 in allen Einzelheiten bekannt war. Die Kammer hat ferner die an die Angeklagten E gerichtete Mitteilung der Staatsanwaltschaft Q3 aus April 2009 verlesen, wonach gleichgelagerte Taten fortan nicht mehr eingestellt, sondern als Betrug gewertet, verfolgt und zur Anklage gebracht werden würden. Der Angeklagte M hat hierzu zunächst behauptet, das Verfahren sei ihm gänzlich unbekannt. Von dieser Behauptung ist er erst abgerückt, als die Kammer ihm seinen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Q3 vom 27.04.2009 vorgehalten hat, den er bei seinem Aktenstudium und Zurechtlegung seiner Verteidigungsstrategie offensichtlich übersehen hatte. Konfrontiert mit diesen Umständen hat der Angeklagte M nach Rücksprache mit seinen Verteidigern seine Einlassung gewechselt und eingeräumt, bisher seinen eigenen Tatbeitrag nicht wahrheitsgemäß beschrieben zu haben. Als Grund hierfür hat er angegeben, sich seine Fehler nur schwer einzugestehen zu können und sich insbesondere vor seiner Familie und auch vor den (ehemals) Mitangeklagten zu schämen. Der Angeklagte M hat sich hinsichtlich der Tatvorwürfe nunmehr vollumfänglich geständig eingelassen. Er hat seine Beteiligung am Tatgeschehen wie unter Ziff. II festgestellt eingeräumt und hierbei insbesondere auch die mit der I GmbH /I1 e.K. und A1 GmbH erzielten Umsätze bestätigt. Diese geänderte Einlassung des Angeklagten M war nunmehr nachvollziehbar, detailreich und wirkte erlebnisorientiert. Anhaltspunkte für eine überschießende Selbstbelastung haben sich bei seiner Einlassung nicht ergeben. Der Angeklagte M hat glaubhaft bekundet, seinen eigenen Tatbeitrag und den der übrigen Beteiligten der Wahrheit entsprechend darstellen zu wollen, damit einen Schlussstrich unter seine kriminelle Vergangenheit zu ziehen und sich für die Zukunft eine Perspektive zu eröffnen. Die Kammer konnte in Ansehung dessen ein falsches Geständnis des Angeklagten M ausschließen. Es liegen nämlich auch insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte M von den Übrigen Beteiligten zu Unrecht belastet worden ist. Die geständigen Einlassungen der ehemals Mitangeklagten U, E1, G1 und Q1 waren glaubhaft. Ihre Angaben waren jeweils konstant und widerspruchsfrei. Eine besondere Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten M oder der Angeklagten E war bei keinem der ehemals Mitangeklagten erkennbar. Vielmehr waren die Einlassungen der o.g. ehemals Mitangeklagten von Reue und Selbstkritik geprägt. Ihre Angaben waren nach Überzeugung der Kammer aufrichtig von dem Willen getragen, den Sachverhalt aufzuklären und einen Schlussstrich unter die Geschehnisse zu ziehen. Auch die Angeklagte E hat – nach anfänglich wechselhaftem Einlassungsverhalten – ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Wie auch schon im Ermittlungsverfahren hat die Angeklagte E bereits zu Beginn der Hauptverhandlung den äußeren Geschehensablauf hinsichtlich ihrer Beteiligung an der I GmbH entsprechend den Feststellungen eingeräumt. Ihre insoweit glaubhaften Angaben decken sich mit den Einlassungen der ehemals Mitangeklagten und mit der im Ergebnis geständigen Einlassung des Angeklagten M. Die Angeklagte E hat sich aber weiter dahingehend eingelassen, weder von einer Irreführung der Angebotsempfänger gewusst noch eine solche selbst gewollt zu haben. Sie habe „nur Anweisungen befolgt“. Sie sei durchgehend „gutgläubig“ gewesen und habe ihrem Ehemann E1 sowie dem Angeklagten M vertraut. Auf kritische Nachfragen der Kammer äußerte sich die Angeklagte E sodann ausweichend und vage. Sie hat sich als in geschäftlichen Dingen naiv dargestellt und vorgegeben, über die Anweisungen E1 und des Angeklagten M nicht vertieft nachgedacht zu haben. Zugleich hat sie jedoch auf Nachfrage der Kammer bestätigt, dass sie selbst über eine langjährige Berufserfahrung verfügt und dass ihr kaufmännische Gepflogenheiten sowie die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers durchaus bekannt waren. Die Angeklagte E hat insoweit auch bestätigt, dass sie über keinerlei eigene Entscheidungsgewalt trotz ihrer formalen Stellung als Geschäftsführerin verfügte und eingeräumt, dass sie sich selbst nur als Strohfrau begriffen hat. Die Kammer hat der Angeklagten E daraufhin noch weitere Auffälligkeiten bei der Geschäftstätigkeit der I GmbH vorhalten, insbesondere die hohen Bargeldabhebungen, die Geldübergaben im Schnellimbiss und die wiederholten Kontosperrungen im Zusammenhang mit Kundenbeschwerden. Konfrontiert mit diesen Umständen hat die Angeklagte E nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger gegen Ende der Hauptverhandlung ihre Einlassung gewechselt und eingeräumt, bisher ihren eigenen Tatbeitrag hinsichtlich der subjektiven Seite nicht wahrheitsgemäß beschrieben zu haben. Als Grund hierfür hat sie angegeben, sich ungeachtet ihres eigenen Fehlverhaltens in erster Linie selbst als Opfer der „Machenschaften“ des Angeklagten M und ihres Ehemannes E1 zu fühlen. Die Angeklagte äußerte sich insbesondere im Hinblick auf E1 sichtlich verbittert. Sie betonte mehrfach, dass sie in ihn alles – nicht zuletzt die hohe Abfindung von S1 – investiert habe, zum „Dank“ aber bereits knapp eineinhalb Jahre nach der Eheschließung von ihm verlassen worden und mittlerweile finanziell ruiniert sei. Nach dem Eindruck der Kammer war die enorme persönliche Enttäuschung und Verbitterung der Angeklagten E maßgeblich dafür, dass sie ihr eigenes Fehlverhalten vor sich selbst und der Kammer erst nach mehreren Anläufen gegen Ende der Hauptverhandlung eingestehen konnte. Die Angeklagte E hat sich sodann hinsichtlich der Tatvorwürfe vollumfänglich geständig eingelassen. Sie hat insbesondere den Zeitpunkt, an dem sie den betrügerischen Hintergrund der I GmbH durchschaut hat sowie ihre Beweggründe und Motivation bei der weiteren Tatbeteiligung entsprechend den Feststellungen geschildert Anhaltspunkte für eine überschießende Selbstbelastung haben sich bei ihrer Einlassung nicht ergeben. Zusammenfassend konnten die nach dem jeweiligen Einlassungswechsel des Angeklagten M und der Angeklagten E in jeder Hinsicht glaubhaften Geständnisse sowie die glaubhaften Geständnisse der ehemals Mitangeklagten U, E1, G1 und Q1 zur Grundlage der Feststellungen der Kammer zum Tatgeschehen gemacht werden. Hierbei haben die Angeklagten M und E wie auch die übrigen ehemals Mitangeklagten die äußere Gestaltung der versandten Schreiben entsprechend den Feststellungen bestätigt. Die Kammer hat diesbezüglich auch das unter Ziff. II 2 B9 der Feststellungen exemplarisch abgedruckte Formular in Augenschein genommen und verlesen. Die Angeklagten und ehemals Mitangeklagten haben übereinstimmend bestätigt, dass die jeweils von ihnen in den Umlauf gebrachten Angebotsschreiben in dieser Art gestaltet waren. Die im Ergebnis übereinstimmenden Einlassungen aller Tatbeteiligten decken sich auch mit dem Ermittlungsergebnis der Polizei und der Steuerfahndung, so wie es die jeweiligen Ermittlungsführer – die Zeugin S3 und der Zeuge N3 – geschildert haben. Die Ermittlungsführer haben hierbei auch insbesondere die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Auswertung der Geschäftskonten geschildert und vor diesem Hintergrund die von der I GmbH /I1 e.K und A1 GmbH erzielten Umsätze entsprechend den Feststellungen bestätigt. Die Feststellungen zur täuschungsbedingten Vermögensverfügung in insgesamt 16 vollendeten Einzelfällen hat die Kammer auf die Aussagen der Zeugen C10, S4, V, F8, T5, S5, T6, I5, I6, Q4, M2, W1, S6, C11, O3 und T7 gestützt. Bei diesen 16 Zeugen handelt es sich jeweils um die Entscheidungsträger der geschädigten Firmen bzw. Einrichtungen, d.h. entweder um die Geschäftsführer oder die für die Buchhaltung und Anweisung von Rechnung verantwortlichen Personen. Die vorgenannten Zeugen haben jeweils bestätigt, die hier gegenständlichen Angebotsschreiben für eine Rechnung gehalten und daraufhin die Überweisung des Rechnungsbetrages veranlasst zu haben. Die Zeugen haben ausnahmslos bekundet, dass ihnen bei Veranlassung der Zahlung ein Anspruch auf eine Gegenleistung überhaupt nicht bewusst war und daher von ihnen auch nie in Anspruch genommen wurde. Darüber hinaus haben die Zeugen ausnahmslos bekundet, dass die in den Angebotsschreiben ausgewiesene Gegenleistung für ihre jeweilige Firma/Einrichtung ohne wirtschaftlich sinnvolle Verwendungsmöglichkeit und damit ohne Interesse gewesen wäre. Was die partielle Schadenswiedergutmachung an einzelne Geschädigte der I GmbH /I1 e.K. betrifft, so beruhen die Feststellungen auf der glaubhaften Einlassung U sowie auf der Aussage der Zeugen C10, V, F8, T5 und T6. Die Zeugen haben bestätigt, dass ihnen nach vorheriger schriftlicher Ankündigung des Verteidigers U der irrtumsbedingt gezahlte Betrag in Höhe von jeweils 697,34 € zurückerstattet wurde. Die weitergehenden Feststellungen zu den von U geleisteten Zahlungen beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung, die auch von der Zeugin C12 bestätigt wird. Bei der Zeugin handelt es sich um die Mitarbeiterin im Verteidigerbüro, die mit der aufwendigen Organisation der Rückerstattung befasst war. Dass sich weder der Angeklagte M noch die Angeklagte E an den von U geleisteten Rückzahlungen in Höhe von insgesamt 530.805,85 € beteiligt haben, wurde von beiden jeweils eingeräumt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Angeklagter M Der Angeklagte M hat sich wegen Betruges in 1240 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in 1232 Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen Betruges in 821 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in 813 Fällen beim Versuch blieb, strafbar gemacht (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 54). Hinsichtlich der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verwendung von Formularen, wie sie hier vom Angeklagten M gestaltet worden sind, das Tatbestandsmerkmal der Täuschung im Sinne des § 263 StGB erfüllen, folgt die Kammer der insbesondere vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.12.2003 (5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110-111) sowie vom Oberlandgericht Frankfurt mit Beschluss vom 13.03.2003 (1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217) vertretenen Rechtsauffassung und nimmt im Folgenden auf die Begründungen dieser Entscheidungen Bezug. Im Einzelnen: Die vom Angeklagten M veranlasste Versendung der hier zu beurteilenden Angebotsschreiben stellen eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Eine Täuschungshandlung im vorgenannten Sinn ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächliche, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewissheit eigen ist. Danach ist Täuschung zunächst jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Dabei kann die Täuschung außer durch bewusst unwahre Behauptungen auch konkludent durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung aufzufassen ist, erfolgen. Davon ist auszugehen, wenn der Täter zwar die Unwahrheit nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2001, 4 StR 439/00, NStZ 2001, 430; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217). Diese Voraussetzungen werden durch die vom Angeklagten M gestalteten Angebotsschreiben erfüllt. Bei objektiver Betrachtungsweise und nach der Verkehrsanschauung ist in den Schreiben der I GmbH, I1 e.K. und A1 GmbH miterklärt, dass es sich dabei um amtliche Rechnungen für vorangegangene Eintragungen der Adressaten in ein amtliches Register handelt. Die optische Gestaltung der Schreiben sowie die Verwendung und das Arrangement typischer Rechnungsmerkmale, wie beispielsweise die Hervorhebung eines individuellen „Bekanntmachungsdatums“ nebst Eintragungsort, die Aufschlüsselung des zu zahlenden Betrages nach Netto- und Bruttosumme, die Hervorhebung einer kurzen Zahlungsfrist und die Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers, erwecken für den Empfänger auf den ersten Blick den Eindruck einer amtlichen Rechnung. Dieser Eindruck wird durch die Bezugszeile „Ihr Handelsregistereintrag“ noch verstärkt und ist insgesamt in einem solchen Maße prägend, dass demgegenüber die kleingedruckten Hinweise auf den Angebotscharakter des Schreibens völlig in den Hintergrund treten. Dem steht nicht entgegen, dass für die amtlichen Eintragungen zum großen Teil bereits Vorkasse zu leisten ist. Denn die Verwendung von Begriffen wie „Gewerbedatenbank“ und „Handel und Gewerbe“, die amtlichen Bezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht den rechnungsähnlich gestalteten Schreiben jeweils ein offizielles Gepräge nach Art eines Behördenschreibens und erweckt damit beim Leser Vertrauen in die Richtigkeit der vermeintlichen Rechnungsstellung (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217 m.w.N.). Dass sich der Angebotscharakter der vom Angeklagten M entworfenen Schreiben der I GmbH /I1 e.K. und A1 GmbH bei genauem Hinsehen bereits aus dem Text der Vorderseite sowie den rückseitig abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, beseitigt die – für den angestrebten Irrtum kausale – tatbestandliche Täuschung nicht. Hierbei ist zunächst grundlegend zu berücksichtigen, dass auch Leichtgläubigkeit oder Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung die Schutzbedürftigkeit des potentiellen Opfers und damit eine Täuschung nicht ausschließen (BGH, Urteil vom 04.12.2003, 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110-111). Darüber hinaus darf der Adressat eines Schreibens, das die im Geschäftsverkehr übliche Form einer Rechnung hat, nach der objektiven Anschauung des Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, dass es sich auch tatsächlich um eine Rechnung handelt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Adressaten um kaufmännische Unternehmen handelt. Soweit die Rechtsprechung für die Annahme einer objektiven Täuschung unter anderem auf die auf Seiten des Erklärungsadressaten zu erwartende – typisierte – Sorgfaltspflicht abstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.1979, 5 StR 805/78, NStZ 1997, 186 f.), ist es angesichts des prägenden Gesamteindrucks der hier in Frage stehenden Angebotsschreiben nicht fernliegend, dass selbst geschäftserfahrene Adressaten sie mit einer Rechnung verwechseln. Denn aufgrund des durch die rechnungsähnliche Gestaltung der Schreiben in Verbindung mit der Wiedergabe der amtlichen Eintragung erweckten Eindrucks einer amtlichen Rechnung – zumal nach unmittelbar vorangehender Handelsregistereintrag-/änderung -hat auch der im Geschäftsverkehr erfahrene Empfänger keine Veranlassung, sich mit dem Text des auf die Eintragung/Änderung bezug nehmenden Schreibens genauer zu befassen und sich über den Grund der vermeintlichen Rechnungsstellung zu vergewissern. Es ist schließlich nicht ungewöhnlich, dass selbst der geschäftserfahrene Adressat eines in der vorstehend geschilderten Art gestalteten Schreibens dieses nicht besonders aufmerksam liest und sich durch dessen Gestaltung täuschen lässt. Erst recht gilt dies für den geschäftlich unerfahrenen Neugründer einer Firma, der noch über keine bzw. wenig Erfahrung im kaufmännischen Bereich zurückgreifen kann und vor diesem Hintergrund besonders „täuschungsanfällig“ ist. Auch entspricht es nicht der üblichen Geschäftspraxis, dass Angebotsschreiben nur von geschäftlich erfahrenen Personen gelesen werden. Beim Eingang entsprechender Schreiben prüft in der Regel derjenige, der die Post öffnet, ob es sich um eine Rechnung handelt oder nicht. Geschäftserfahrenen Kaufleuten werden diese häufig gar nicht erst vorgelegt. Zudem liegt in größeren Unternehmen die Erteilung von Aufträgen der hier in Rede stehenden Art und deren Begleichung vielfach in verschiedenen Händen. Die für die Zahlung zuständige Abteilung eines Betriebes, der insbesondere bei größeren Unternehmen auf eine Arbeitsteilung angewiesen und betriebsstrukturell konzipiert ist, begleicht demgemäß die vermeintliche Rechnung im Vertrauen auf einen entsprechenden Vertragsschluss durch die hierfür betriebsintern zuständige Stelle (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217 m.w.N.). Diese Vorgehensweise entspricht auch den Angaben der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter bzw. Entscheidungsträger der jeweils von der I GmbH /I1 e.K. und A1 GmbH betroffenen Unternehmen. Diese objektiv zur Täuschung geeigneten Angebotsschreiben waren auch subjektiv zur Täuschung bestimmt. Ihre Erstellung und Versendung erfolgte absichtlich und planmäßig im Rahmen eines Gesamtkonzeptes, welches gezielt darauf angelegt war, mit den an sich inhaltlich wahren, aber zur Irrtumserregung geeigneten Schreiben unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens bei den Adressaten Missverständnis und Irrtum hervorzurufen und sie zur Zahlung zu veranlassen. Aus der vorstehend geschilderten Gestaltung der Schreiben wird deutlich, dass der Angeklagte M gerade eine vermeintlich noch zulässige Fassung der Schreiben wählte, um trotz des angestrebten Irrtums auf Seiten des jeweiligen Empfängers in juristisch möglichst wenig angreifbarer Weise einen Vertragsschluss und eine Zahlung zu erreichen. Der isoliert wahre Inhalt der Schreiben diente unter diesen Umständen lediglich als „Fassade“, um die von vornherein in betrügerischer Absicht angestrebte Zahlung nach außen hin als vertraglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217 m.w.N.). Der Angeklagte M wollte durch die irreführende Gestaltung der Angebotsschreiben jeweils irrtumsbedingte Vermögensverfügungen erreichen. Sein Vorsatz war gezielt darauf gerichtet, dass die jeweiligen Empfänger die Schreiben bestimmungsgemäß als Rechnung für die vorangegangene Eintragung ins amtliche Register ansahen und aufgrund der vermeintlichen Zahlungsverpflichtung den darin geforderten Betrag zahlten. Die irrtumsbedingten Zahlungen sollte nach der Vorstellung M jeweils zu einem Vermögensschaden führen. Für die Bestimmung des Vermögensschadens ist allein der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Wertvergleich zwischen Leistung und Gegenleistung entscheidend (BGHSt 22, 88 f., Urteil vom 20.02.1968, 5 StR 694/67). Im Rahmen dieses Wertvergleichs stellt sich die als Gegenleistung in Aussicht gestellte Eintragung in das vom Angeklagten M initiierte Privatregister aus Sicht eines objektiven Betrachters - und auch nach den insoweit übereinstimmenden Einlassungen sämtlicher Angeklagter (bzw. ehemals Mitangeklagter) zu ihrem damaligen Vorstellungsbild – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als nahezu wertlos dar. Gleiches gilt für die Übersendung einer entsprechenden Daten-CD. Die Zusammensetzung des Registers hängt zum einen mehr oder weniger zufällig davon ab, welche Unternehmen sich haben eintragen lassen. Zum anderen übersteigt der Informationsgehalt des Registers und der Daten-CD nicht den des Handelsregisters oder eines gewöhnlichen Telefonbuchs. Hinzu kommt vorliegend, dass die Daten weder sortiert noch branchenspezifisch aufbereitet waren. Soweit in den vom Angeklagten M gestalteten Formular als Gegenleistung ein Anspruch auf die jährliche Abwicklung eines „Mailings“ mit maximal 1000 Werbebriefen eingeräumt wird, so kann auch diesem kein gesonderter wirtschaftlicher Wert beigemessen werden. Die Werthaltigkeit dieser Möglichkeit – ein Bedürfnis der Bezugsberechtigten unterstellt – reicht jedenfalls nicht an die Kosten in Höhe von jeweils 697,34 € (I GmbH /I1 e.K.) bzw. 684,25 € (A1 GmbH) heran, zumal Porto und Versandkosten ausweislich der allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Angebotsempfängern gesondert zu tragen sind, die auch das Werbematerial in der jeweils gewünschten Stückzahl selbst bereitzustellen haben. Nach der Vorstellung des Angeklagten M waren die in den Angebotsschreiben offerierten Gegenleistungen aber auch schon allein deshalb wirtschaftlich wertlos, weil er davon ausging, dass die über den Angebotscharakter getäuschten Empfänger mangels Wahrnehmung der ihnen formal zustehenden Gegenleistungen von deren Realisierung abgehalten werden würden. Der Angeklagte M hat die hier gegenständlichen Angebotsschreiben zwar nicht eigenhändig gedruckt und versandt. Auch hat er nicht selbst die erforderlichen Adressen beschafft. Er muss sich aber die dem gemeinsamen Tatplan entsprechenden Handlungen seiner Mittäter – zunächst bei der I GmbH /I1 e.K. U und E1, bei der A1 dann (zeitweise) U und G1 – als eigene zurechnen lassen, § 25 Abs. 2 StGB. Jedenfalls in den dargelegten 16 der von der Kammer aufgeklärten Einzelfällen liegt vollendeter Betrug vor. Dabei handelt es sich hinsichtlich der I GmbH /I1 e.K. um die Firmen/Einrichtungen … und hinsichtlich der A1 um die Firmen/Einrichtungen … All diese Firmen/Einrichtungen wurden aufgrund eines durch die Gestaltung der Angebotsschreiben hervorgerufenen Irrtums bei dem für die Zahlungsanweisung jeweils zuständigen Entscheidungsträger zur Zahlung des in den Angebotsschreiben ausgewiesenen Betrages veranlasst. Die Zahlungen haben in diesen Fällen jeweils auch zu einem Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB geführt. Für die angebotene „Gegenleistung“ – Aufnahme in ein privates Firmenregister, Daten-CD und Mailing-Aktion – hatten jedenfalls die genannten 16 Firmen/Einrichtung keinerlei Verwendung; die Gegenleistung war für sie wirtschaftlich wertlos. Ein Schaden ist in jedem dieser Fälle darüber hinaus bereits unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Schadenseinschlags zu bejahen. Der Anspruch auf die Gegenleistung war dem Vermögen der o.g. 16 Firmen/Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht zuzurechnen. Diese befanden sich aufgrund der irreführenden Gestaltung der Angebotsschreiben in der Annahme, eine Rechnung zu bezahlen und waren sich mangels Kenntnis der ihnen zustehenden Gegenleistung an deren Realisierung nachhaltig gehindert. Mit Ausnahme der o.g. sechzehn vollendeten Einzelfälle ist die Kammer im Hinblick auf die erfolgte Verfahrensbeschränkung im Übrigen von nur versuchten Betrugsfällen ausgegangen. Hintergrund für die – sich zugunsten des Angeklagten M auswirkende – Verfahrensbeschränkung waren prozessökonomische Erwägungen. Eine umfassende Sachaufklärung im Rahmen der Hauptverhandlung durch Vernehmung der Entscheidungsträger sämtlicher betroffenen Firmen/Einrichtungen wäre innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens nicht möglich gewesen. Es hätten knapp zweitausend Zeugen vernommen werden müssen. Insbesondere in Ansehung der während der Hauptverhandlung andauernden Untersuchungshaft des Angeklagten M war jedoch eine möglichst beschleunigte Verfahrensdurchführung geboten. Die Kammer hat hierbei nicht verkannt, dass in Wirtschaftsstrafverfahren unter Umständen auch Schätzungen vorgenommen werden können. Im Hinblick auf die Vielfalt der denkbaren Sachverhalte betreffend das genaue Vorgehen beim Erhalt des Schreibens, Vorstellungen zum Inhalt des Schreibens, Zahlungsmotivation und Interesse an den angebotenen Leistungen war es der Kammer aber erschwert, im Rahmen des prozessökonomisch Vertretbaren eine geeignete Schätzgrundlage zu erlangen. Da es dem Angeklagten M aber gerade auf die Täuschung der Angebotsempfänger, auf deren irrtumsbedingte Vermögensverfügung, den Eintritt eines Vermögensschadens sowie seine persönliche Bereicherung ankam, ist jedenfalls eine Versuchsstrafbarkeit zu bejahen. Die Kammer hat die 1240 Einzelfälle hinsichtlich der I GmbH /I1 e.K. sowie die 821 Einzelfälle hinsichtlich der A1 GmbH jeweils als einen Fall im Rechtssinne gewertet. Die Aufgabe des Angeklagten M bestand – neben der Beschaffung von Firmenmänteln und der Anwerbung von „Brausebirnen“ – in erster Linie darin, die Angebotsschreiben zu entwerfen, sich jeweils der rechtlichen Angelegenheiten der drei Unternehmen zu widmen, die Geldeingänge zu überwachen sowie die Gelder an die übrigen Beteiligten zu verteilen. Damit hat der Angeklagte M im Vorfeld und während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge erbracht, durch die er sämtliche Einzeldelikte ermöglichte. Seine Tatbeiträge beinhalten mithin den Aufbau und die Aufrechterhaltung eines jeweils auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs und sind damit als – uneigentliches – Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. 2. Angeklagte E Die Angeklagte E hat sich wegen Beihilfe zum Betrug in 433 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in 429 Fällen beim Versuch blieb, strafbar gemacht (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Ziff. 1, 22, 23, 27, 52 StGB). Sie hat die unter Ziff. II 2 im Tatzeitraum August 2008 bis einschließlich Februar 2009 festgestellten insgesamt 433 Taten des Angeklagten M und der ehemals Mitangeklagten U und E1 gefördert, indem sie den Druck und Versand der Angebotsschreiben nebst Daten-CDs durchführte, Geschäftskonten eröffnete und dem Angeklagten M die eingenommenen Gelder überbrachte. Die Angeklagte E hat damit einen nicht unwesentlichen Unterstützungsbeitrag geleistet. Die Angeklagte E handelte vorsätzlich. Sie wusste zum Zeitpunkt der von ihr geleisteten Beihilfe, dass die Geschäftstätigkeit der I GmbH planmäßig auf die Irreführung und Schädigung der Angebotsempfänger angelegt war. Sie leistete ihre o.g. Unterstützungshandlungen mit der Vorstellung, dass die Angebotsschreiben massenweise und fortlaufend versandt werden. Sie war sich trotz der Beteuerungen ihres Ehemannes und vereinzelter Einstellungen von Ermittlungsverfahren gegen sie ohne Einschränkungen im klaren darüber, sich durch Beteiligung an diesem Geschäftsgebaren strafbar zu machen. An den täuschungsbedingten Einzahlungen der irregeführten Angebotsempfänger hatte die Angeklagte E zudem ein besonderes eigenes Interesse. Ihr Ehemann E1 war, wie die Angeklagte E wusste, zu einem Drittel an den Einnahmen beteiligt. Über ihn wollte sie eine Vermehrung des „Familieneinkommens“ erreichen und sich auf diese Weise – mittelbar – an den Einnahmen bereichern. Die Kammer hat die 433 Einzelfälle hinsichtlich der I GmbH als einen Fall der Beihilfe im Rechtssinne gewertet. Die Angeklagte E hat während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge erbracht, durch die sie alle Einzeldelikte der Übrigen Beteiligten gleichzeitig förderte. Ihre Tatbeiträge erschöpften sich mithin in der Aufrechterhaltung eines jeweils auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs und sind damit als – uneigentliches – Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. V. Strafzumessung 1. Angeklagter M a) Strafrahmen Im Rahmen der Strafzumessung war zunächst der anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen. aa) Betrugstaten im Zusammenhang mit der I GmbH und I1 e.K . (Betrug in 1240 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon 1232 versuchte Fälle) In Ansehung der tateinheitlichen Verwirklichung von versuchten und vollendeten Betrugstaten ist die Einzelstrafe nur dem Gesetz mit der jeweils schwersten Strafandrohung zu entnehmen (§ 52 StGB). Der Strafrahmen ist mithin § 263 Abs. 5 StGB zu entnehmen, der für den vollendeten gewerbsmäßigen Bandenbetrug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Der Angeklagte M handelte gewerbsmäßig, denn seine Absicht war in dem hier abgeurteilten Zeitraum darauf gerichtet, sich durch den Massenversand der Angebotsschreiben und den dadurch bewirkten Kundenzahlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Er handelte hierbei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten gem. § 263 StGB verbunden hatte. Eine Bande ist eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich zur Verübung von Straftaten zusammengeschlossen hat. Hier gehörten im Tatzeitraum von Beginn an der Angeklagte M, U und E1 zur Bande. Diese drei Personen haben gleichgerichtet und einvernehmlich an den Betrugstaten mitgewirkt. Ein minder schwerer Fall des § 263 Abs. 5 StGB, der einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eröffnet hätte, liegt nicht vor. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Täterpersönlichkeit weicht nicht so erheblich von den üblicherweise vorkommenden Fällen ab, als dass die Anwendung des Strafrahmens eine unangemessene Härte darstellen würde. In diesem Zusammenhang hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten M sein Geständnis berücksichtigt. Zwar ist das Geständnis erst sehr spät zum Ende der Hauptverhandlung erfolgt, nachdem der Angeklagte M durch die Angaben die übrigen Beteiligten bereits zu großen Teilen überführt war. Die Kammer würdigt es gleichwohl, dass sich der Angeklagte M letztlich doch noch zu einem Geständnis durchgerungen hat. Er hat damit gezeigt, dass er den Sachverhalt reflektiert und das begangene Unrecht erkannt hat. Durch sein Geständnis hat er immerhin auch noch zu einer gewissen Abkürzung des Verfahrens beigetragen. Mildernd wirkte sich ferner aus, dass der Angeklagte M freiwillig auf nicht unerhebliche Vermögenswerte verzichtet hat und ein Teil des (mutmaßlich) Schadens, vorab wenn auch nicht durch ihn, wiedergutgemacht worden ist. Die beim ihm sichergestellten bzw. arrestierten Vermögenswerte, die er nunmehr zur Schadenswiedergutmachung (und darüber hinaus auch für gem. § 154 StPO eingestellte Steuerstraftaten) zur Verfügung gestellt hat, haben einen Gesamtwert von ca. 60.000,00 €. Das insoweit sehr kooperative Verhalten des Angeklagten M zeigt ebenfalls, dass er unter dem Eindruck der Hauptverhandlung seine Taten selbstkritisch reflektiert hat. Mildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Beginn der Geschehnisse um die I2 bis ins Jahr 2008 zurückreicht und damit bereits knapp 5 Jahre zurückliegt. Zu Gunsten des Angeklagten M wurde ferner berücksichtigt, dass er bislang ein straffreies Leben geführt hat. Mildernd wirkte sich zudem die erlittene, knapp neunmonatige Untersuchungshaft aus. Die Kammer hat auch zugunsten des Angeklagten M berücksichtigt, dass er als Erstverbüßer sowie aufgrund seines Alters und seiner Nierenerkrankung in besonderem Maße haftempfindlich ist. Mildernd wirkte sich schließlich aus, dass der Angeklagte M durch die Verhängung eines dreijährigen Berufsverbots (s.u.) mit einem erheblichen Einschnitt in seinen bisherigen Berufs- und Lebensweg konfrontiert ist. Den o.g. Milderungsgesichtspunkten stand indes als Strafschärfungsgesichtspunkt insbesondere die in den Taten zutage getretene hohe kriminelle Energie entgegen. So hat der Angeklagte ein ausgeklügeltes System initiiert, das von Anfang an gezielt auf die Begehung von Betrugstaten angelegt war. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich hierbei auch aus, dass er gezielt andere Personen – nämlich das Ehepaar E/E1 – in sein kriminelles Tun verstrickt hat. Die Anwerbung von „Brausebirnen“ zeugt nicht nur von hoher krimineller Energie, sondern auch von besonderem Eigennutz und Egoismus. Ungeachtet dessen, dass E1 bereits von Beginn an und die Angeklagte E jedenfalls im Laufe der Zeit den betrügerischen Hintergrund der I GmbH durchschaut haben, hat der Angeklagte M geschickt die finanzielle bedrängte Lage des Ehepaars E/E1 im Jahr 2008 ausgenutzt. Er hat sich gezielt Personen gesucht, die sich in einer Phase der Schwäche befanden, um sie leichter für seine Zwecke einspannen zu können. Zu Lasten des Angeklagten M wirkte sich ferner der lange Tatzeitraum aus. Die Kammer hat strafschärfend auch die Höhe des verursachten Schadens (8 x 697,34 € = 5.578,72 €) berücksichtigt. Hierbei war zu sehen, dass bei den Einzelbeträgen in Höhe von jeweils 697,34 € nicht mehr von einem geringfügigen Schaden gesprochen werden kann und dass sie gerade für gemeinnützige, auf Spenden angewiesene Einrichtungen – wie hier z.B. der X1 gGmbH – eine echte Einbuße bedeuten. Zu Lasten des Angeklagten M hat die Kammer auch die enorme Höhe des beabsichtigen Schadens berücksichtigt, der hier dem erzielten weiteren Umsatz mit 859.122,88 € entspricht. Strafschärfend hat die Kammer auch die Höhe der persönlichen Bereicherung des Angeklagten M (57.000 €) berücksichtigt. Strafschärfend wirkte sich ferner die Vielzahl der vom Angeklagten M (tateinheitlich verwirklichten) Fälle aus, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass hier bis auf acht Einzelfälle nur Versuchstaten zur Aburteilung gelangt sind. In Ansehung dessen führten auch die oben genannten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit nicht dazu, einen minder schweren Fall zu bejahen. Den Strafmilderungsgründen konnte nach Auffassung der Kammer bei der konkreten Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen werden. bb) Betrugstaten im Zusammenhang mit der A1 GmbH (Betrug in 821 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon 813 versuchte Fälle) Ausgangspunkt der Strafzumessung ist hier § 263 Abs. 1 StGB und nicht § 263 Abs. 5 StGB. Die Kammer hat die Voraussetzungen der Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB geprüft, diese jedoch im Ergebnis verneint. Der Angeklagte M handelte hinsichtlich der A1 GmbH nicht als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugstaten gem. § 263 StGB verbunden hat. Es fehlt an der erforderlichen Bandenabrede mit zwei weiteren Personen. Der Angeklagte M hat hinsichtlich der A1 zwar eine entsprechende ausdrückliche Abrede mit U getroffen, nicht jedoch zeitgleich mit G1 und/oder Q1. Sowohl G1 als auch Q1 handelten nämlich zunächst ohne Betrugsvorsatz und entwickelten diesen erst im Laufe der Zeit unabhängig voneinander. § 263 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Die Kammer hat einen besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, der einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet, geprüft und im Ergebnis bejaht. Der Angeklagte M handelte gewerbsmäßig. Seine Absicht war in dem hier abgeurteilten Zeitraum darauf gerichtet, sich durch den Massenversand der Angebotsschreiben und den dadurch bewirkten Kundenzahlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die Kammer hat auch hier nicht verkannt, dass es sich bei § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB um eine Strafzumessungsregel handelt, bei der im Rahmen einer Gesamtwürdigung geprüft werden muss, ob ausnahmsweise erhebliche Strafmilderungsgründe dafür sprechen, einen besonders schweren Fall zu verneinen. Das ist grundsätzlich dann denkbar, wenn in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen lassen. Derlei außergewöhnliche Umstände hat die Kammer vorliegend nicht festgestellt. In diesem Zusammenhang hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten M auch hier sein Geständnis, seine Zustimmung zur Verwertung der bei ihm sichergestellten bzw. arrestierten Vermögenswerte, die teilweise Rückzahlung des (mutmaßlich) angerichteten Schadens, seine bisherige straffreie Lebensführung, die erlittene Untersuchungshaft, seine besondere Haftempfindlichkeit sowie den persönlichen Einschnitt in Form des Berufsverbots berücksichtigt. Den o.g. Milderungsgesichtspunkten stand indes als Strafschärfungsgesichtspunkt insbesondere die in den Taten zutage getretene hohe kriminelle Energie entgegen. Ebenso wie bei der I GmbH /I1 e.K. wurde das betrügerische Geschäftsmodell bei der A1 GmbH durch den Angeklagten M initiiert. Strafschärfend war namentlich zu berücksichtigen, dass er das ihm von G1 und Q1 anfangs entgegengebrachte Vertrauen gezielt für seine Zwecke ausgenutzt hat. Er hat diese beiden Personen – die zuvor ein straffreies Leben geführt haben – in sein kriminelles Tun verstrickt. Darüber hinaus war zu Lasten des Angeklagten M auch hier der lange Tatzeitraum, die Höhe seiner persönlichen Bereicherung (58.000,00 €), die Schadenshöhe (5.474,00 €) sowie die Höhe des beabsichtigen Schadens zu berücksichtigen, der hier dem erzielten weiteren Umsatz mit 556.295,25 € entspricht. Strafschärfend wirkte sich ferner die Vielzahl der vom Angeklagten M (tateinheitlich verwirklichten) Fälle aus, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass diese nur im Versuchsstadium geblieben sind. In Ansehung dessen führten auch die oben genannten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit nicht dazu, einen minder schweren Fall zu bejahen. Den Strafmilderungsgründen konnte nach Auffassung der Kammer bei der konkreten Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen werden. b) Konkrete Strafzumessung Ausgehend von den vorgenannten Strafrahmen hat die Kammer sich bei der konkreten Strafzumessung von den Erwägungen leiten lassen, die schon im Rahmen der Strafrahmenwahl erörtert worden sind, so dass hierauf Bezug genommen werden kann. Insgesamt erschienen der Kammer unter Abwägung aller vorgenannten Umstände – unter Berücksichtigung der jeweiligen (beabsichtigten) Schadenshöhen sowie der Anzahl der jeweils tateinheitlich verwirklichten Fälle – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Betrug in 1240 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon 1232 versuchte Fälle (I GmbH und I1 e.K.): Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Betrug in 821 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon 813 versuchte Fälle (A1 GmbH): Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des Angeklagten M und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Hierbei fielen einerseits insbesondere sein Geständnis und seine bislang straffreie Lebensführung ins Gewicht. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Andererseits waren die Vielzahl der Taten und der durch den Angeklagte M ermöglichte hohe Gesamtschaden (11.052,72 €) bzw. bei den Versuchstaten der beabsichtigte Schaden (1.415.418,13 €) zu würdigen. In Ansehung aller vorgenannten Umstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter Verwendung der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten gebildet, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten M vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken. c) Berufsverbot Die Anordnung des Berufsverbots beruht auf § 70 Abs. 1 S. 1 StGB. Der Angeklagte M hat die hier gegenständlichen Betrugstaten unter Missbrauch seiner Stellung als Rechtsanwalt begangen. Ein Missbrauch des Berufs liegt vor, wenn der Täter die ihm dadurch gegebenen Möglichkeiten bewusst zur Begehung von Straftaten ausnutzt. Es ist allerdings nicht ausreichend, dass er nur allgemein für den Beruf erworbene Kenntnisse oder Fähigkeiten verwertet oder nur anlässlich der Berufsausübung sich ergebende äußere Gelegenheiten ausnutzt. Die strafbare Handlung muss vielmehr einen inneren Zusammenhang mit dem Beruf erkennen lassen; sie muss symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des Täters im Beruf erscheinen (vgl. statt aller: BGH, Urteil vom 09.03.2011, Az.: 2 StR 609/10, m.w.N., zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zum einen ist der Angeklagte M gegenüber den Empfängern der Angebotsschreiben in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt aufgetreten. Er hat die eingehenden Reklamationen bzw. Zahlungsrückforderungen als anwaltlicher Vertreter der I GmbH /I1 e.K. und A1 GmbH jeweils mit vorbereiteten Standardschreiben zurückweisen lassen. Hierbei war ihm die Berechtigung der „Kundenbeschwerden“ bewusst, da er die den Beschwerden vorausgehende mutmaßliche Irreführung der Angebotsempfänger planmäßig selbst initiiert hat. Die Abwehr von Beschwerden in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt war zugleich ein wesentlicher Bestandteil des mit U gemeinsam entwickelten Tatplans. Zum anderen hat der Angeklagte M auch berufsspezifisches Vertrauen in Anspruch genommen, und zwar gegenüber den (ehemals) Mitangeklagten. Insbesondere gegenüber G1 und Q1 hat der Angeklagte unter Berufung auf sein anwaltliches Fachwissen das betrügerische Geschäftsmodell wider besseres Wissen als strafrechtlich unbedenklich dargestellt. Darüber hinaus hat er gegenüber U, E1, G1 und Q1 die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Q3 an E aus April 2009 bewusst verschwiegen, wonach die hier gegenständlichen Offerten künftig als Betrug gewertet, verfolgt und zur Anklage gebracht werden. Das Verhalten des Angeklagten M stellt sich nach alledem als Missbrauch seiner beruflichen Stellung dar. Eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und der von ihm begangenen Betrugstaten lässt die Gefahr erkennen, dass er bei weiterer Ausübung des Anwaltsberufs erneut erhebliche Straftaten unter Missbrauch seines Berufs begehen wird. Die Kammer hat hierbei nicht verkannt, dass der Angeklagte M erstmals straffällig geworden ist, seine Anwaltszulassung unlängst freiwillig zurückgegeben hat und nierenkrank ist. Die Kammer hat ebenfalls nicht verkannt, dass das anfängliche Bestreiten der Tatvorwürfe durch den Angeklagten M als zulässiges Verteidigungsverhalten nicht zu seinem Nachteil gewertet werden darf. Demgegenüber ist jedoch zu sehen, dass das Handeln des Angeklagten von Anfang an auf kriminelle Machenschaften ausgelegt war und er mit hoher krimineller Energie vorgegangen ist. Er hat die betrügerische Geschäftstätigkeit sogar in Ansehung der o.g. „Warnung“ der Staatsanwaltschaft Q3 ohne nennenswerte Unterbrechung fortgesetzt. Obwohl der Angeklagte mit Strafverfolgung sicher rechnen musste, hat er nach dem endgültigen Scheitern der Zusammenarbeit mit dem Ehepaar E/E1 die Versendung der irreführenden Offerten unbeeindruckt fortgesetzt und neue „Brausebirnen“ in Gestalt von Q1 und G1 für seine Zwecke eingespannt. Insgesamt hat er über einen Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren nahezu pausenlos Betrugstaten begangen. In Ansehung dieser Umstände kann ein Rückfall in alte Verhaltensmuster nicht ausgeschlossen werden, auch wenn der Angeklagte M hier im Ergebnis ein Geständnis abgelegt hat und durch die Hauptverhandlung sichtlich beeindruckt war. Angesichts der Anzahl der Taten und des (vom Angeklagten beabsichtigten) Schadensumfangs hat die Kammer auf ein Berufsverbot von drei Jahren erkannt. Für eine weitergehende Verkürzung der in § 70 Abs. 1 S. 1 StGB vorgesehenen Höchstfrist von fünf Jahren besteht nach Auffassung der Kammer auch in Ansehung der bisher straffreien Lebenswandels des Angeklagten kein Anlass. Dass der Angeklagte seine Anwaltszulassung bereits freiwillig zurückgegeben hat, hindert die Anordnung des Berufsverbots nicht (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 70 StGB Rn. 11). 2. Angeklagte E a) Im Rahmen der Strafzumessung war zunächst der anzuwendenden Strafrahmen zu bestimmen. In Ansehung der tateinheitlichen Verwirklichung von versuchten und vollendeten Betrugstaten ist die Einzelstrafe nur dem Gesetz mit der jeweils schwersten Strafandrohung zu entnehmen (§ 52 StGB). Für den vollendeten Betrug sieht § 263 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Beim versuchten Betrug (§§ 263 Abs. 2, 22 StGB) kann die Strafe gem. §§ 23 Abs. 2 i.V.m. 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist damit § 263 Abs. 1 StGB. Die Kammer hat zunächst einen besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 5 StGB geprüft, die erforderlichen Voraussetzungen jedoch verneint. Die Anwendung des § 263 Abs. 5 StGB scheitert bereits daran, dass die Angeklagte E kein Bandenmitglied war. Für den hier abgeurteilten Zeitraum konnte eine entsprechende Abrede der Angeklagten E mit mindestens zwei weiteren Personen nicht festgestellt werden. Die Kammer hat einen besonders schweren Fall gem. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, der einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet, geprüft und im Ergebnis bejaht. Die Angeklagte E handelte gewerbsmäßig. Ihre Absicht war in dem hier abgeurteilten Zeitraum darauf gerichtet, sich durch ihre Unterstützung des betrügerischen Geschäftsmodells eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Zwar war der Angeklagten E bewusst, dass sie nach dem Willen M und U nicht unmittelbar an den Einnahmen der I2 beteiligt werden und insbesondere kein Geschäftsführergehalt erhalten sollte. Allerdings hatte sie die Vorstellung und den Willen, über den Anteil ihres Ehemanns E1 jedenfalls mittelbar persönlich von den Einnahmen der I2 zu profitieren. Die Kammer hat nicht verkannt, dass es sich bei § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB um eine Strafzumessungsregel handelt, bei der im Rahmen einer Gesamtwürdigung geprüft werden muss, ob ausnahmsweise erhebliche Strafmilderungsgründe dafür sprechen, einen besonders schweren Fall zu verneinen. Das ist grundsätzlich dann denkbar, wenn in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen lassen. Derlei außergewöhnliche Umstände hat die Kammer vorliegend nicht festgestellt. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass eine Reihe von mildernden Umständen vorliegt. Für die Angeklagte E spricht insbesondere, dass sie die Taten gestanden hat. Der Wert ihres Geständnisses ist nach Auffassung der Kammer nicht dadurch wesentlich geschmälert, dass es erst gegen Ende der Hauptverhandlung umfassend erfolgte. Die Angeklagte E hat zumindest den äußeren Geschehensablauf bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren eingeräumt. Dass sie sich in der Hauptverhandlung anfangs schwergetan hat, ihr eigenes Fehlverhalten umfassend einzuräumen, beruht nach dem Eindruck der Kammer auf einer immerhin nachvollziehbaren Enttäuschung der Angeklagten E über ihr persönliches Scheitern und ihren finanziellen Absturz. Auch durch ihr spätes Geständnis hat sie immerhin noch zu einer gewissen Abkürzung des Verfahrens beigetragen. Zugunsten der Angeklagten E ist ferner zu berücksichtigen, dass sie nicht Initiatorin der Taten war und im Gesamtgefüge nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Auch war ihre Übernahme der (formalen) Geschäftsführertätigkeit im Zusammenhang mit der I GmbH nicht von Anfang an auf die Begehung von Straftaten angelegt. Vielmehr hat sich die Angeklagte E anfangs von ihrem Ehemann, der den betrügerischen Hintergrund der Geschäfte viel früher als sie durchschaut hat, einspannen und für seine Zwecke ausnutzen lassen. Mildernd wirkte sich ferner aus, dass die Taten im Zusammenhang mit der I GmbH bis in das Jahr 2008 zurückgehen und damit knapp 5 Jahre zurückliegen. Zu Gunsten der Angeklagten E wirkt sich außerdem aus, dass bei ihr im Ergebnis keine persönliche Bereicherung eingetreten ist und es, wenn auch nicht durch sie, teilweise zu Rückzahlungen gekommen ist. Mildernd war schließlich zu berücksichtigen, dass die Angeklagte E bei Tatbegehung nicht vorbestraft war. Darüber hinaus hat die Kammer auch mildernd berücksichtigt, dass die Geschehnisse für die Angeklagte E letztlich erhebliche persönliche Konsequenzen hatten. So ist sie mittlerweile finanziell ruiniert. Den o.g. Milderungsgesichtspunkten stand indes als Strafschärfungsgesichtspunkt insbesondere die in den Taten zutage getretene nicht unerhebliche kriminelle Energie der Angeklagten und der lange Tatzeitraum entgegen. So hat die Angeklagte über mehrere Monate an einem ausgeklügelten betrügerischen System mitgewirkt. Die Kammer hat strafschärfend auch die Höhe des verursachten Schadens von 2.789,36 € (= 697,34 € x 4) berücksichtigt. Hierbei war zu sehen, dass bei den Einzelbeträgen in Höhe von jeweils 697,34 € nicht mehr von einem geringfügigen Schaden gesprochen werden kann und dass sie gerade für soziale Einrichtungen – wie hier für die Kinder- und Jugendeinrichtung „E10 gGmbH“ – eine echte Einbuße bedeuten. Einen Härteausgleich wegen der bereits vollständig bezahlten Geldstrafe aus der angesprochenen Vorverurteilung vorzunehmen, sah die Kammer keine Veranlassung. Diese Geldstrafe wäre nämlich ansonsten in eine zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 StGB einbezogen worden und hätte damit zu einer entsprechenden Straferhöhung geführt. Zu Lasten der Angeklagten E hat die Kammer auch die Höhe des beabsichtigen Schadens berücksichtigt, der hier dem erzielten Umsatz im Tatzeitraum (299.158,86 €) entspricht. Strafschärfend wirkte sich schließlich die Vielzahl der von der Angeklagten E (tateinheitlich verwirklichten) Fälle aus, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass hier bis auf vier Einzelfälle nur Versuchstaten zur Aburteilung gelangt sind. In Ansehung dessen führten auch die oben genannten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit nicht dazu, die Regelwirkung des gewerbsmäßigen Betrugs zu entkräften. Den Strafmilderungsgründen konnte nach Auffassung der Kammer bei der konkreten Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen werden. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass aufgrund der bloßen Gehilfenstellung der Angeklagten E zugleich ein vertypter Milderungsgrund in Form des § 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vorliegt. Dieser ist indes nach Auffassung der Kammer bei gesamtschauender Betrachtung auch im Zusammenspiel mit den geschilderten allgemeinen Milderungsgesichtspunkten hier ebenfalls nicht von derartigem Gewicht, dass er die Dominanz der strafschärfenden Umstände abzuschwächen vermag. Auch insoweit wirkten sich maßgeblich zu Lasten der Angeklagten E der lange Tatzeitraum und die Höhe des (beabsichtigten) Schadens aus. In Ansehung dessen erachtete es die Kammer für tat- und schuldangemessen, den vertypten Milderungsgrund erst im Rahmen des § 49 StGB zu berücksichtigen. Dementsprechend hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB aufgrund der Gehilfenstellung der Angeklagten E gem. §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf einen Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe abgesenkt. b) Ausgehend von diesem Strafrahmen hat die Kammer sich bei der konkreten Strafzumessung von den Erwägungen leiten lassen, die schon im Rahmen der Strafrahmenwahl erörtert worden sind, so dass hierauf Bezug genommen werden kann. Insgesamt erschien der Kammer unter Abwägung aller vorgenannten Umstände noch eine Strafe im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens tat- und schuldangemessen. Hiernach erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für einerseits ausreichend, andererseits aber auch für erforderlich, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies der Angeklagten E vor Augen zu führen und auf sie in geeigneter Weise einzuwirken. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB sind erfüllt, da zu erwarten ist, dass sich die Angeklagte E schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Die Angeklagte E hat ein Geständnis abgelegt und hat bis zur Begehung der hier gegenständlichen Betrugstaten ein straffreies Leben geführt. Auch seit ihrer Abberufung als Geschäftsführerin der I2 im März 2009 hat sie – mit Ausnahme einer relativ geringfügigen, im Wege des Strafbefehls vom 20.11.2011 abgeurteilten Urkundenfälschung – keinerlei weitere Straftaten mehr begangen. Die Durchführung der öffentlichen Hauptverhandlung hat sie sichtlich beeindruckt. Bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten E liegen auch die erforderlichen besonderen Umstände vor, bei denen das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann, die ein Jahr übersteigt (§ 56 Abs. 2 StGB). Als Milderungsgründe von besonderem Gewicht hat die Kammer dabei nochmals das Geständnis der Angeklagten berücksichtigt sowie die fehlende persönliche Bereicherung. In Ansehung dessen stand auch die Verteidigung der Rechtsordnung gem. § 56 Abs. 3 StGB einer Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht entgegen. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.