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Urteil

59 KLs 8/12

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2013:0603.59KLS8.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte B wird wegen versuchter Steuerhinterziehung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Von der Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts M vom 08.05.2012 in dem Verfahren … verhängten Geldstrafe wird abgesehen. Der Angeklagte P wird wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten B wegen eines Geldbetrages in Höhe von 10.000,00 € und gegen den Angeklagten P wegen eines Geldbetrages in Höhe von 7.000,00 € lediglich deshalb kein Verfall von Wertersatz angeordnet wird, weil Ansprüche des Verletzten entgegenstehen. Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten B und P auferlegt. Angewendete Vorschriften : §§ 370 abs.1 Nr.1, Abs.2, Abs.3 Nr.1, 5, 149, 150 AO, §§ 1, 10, 12, 18 UStG, 22, 23, 27 , 53, 73a, 74b, 73c StGB. 1 Gründe: 2 I. 3 Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 4 1) Angeklagter B 5 Der Angeklagte B wurde am … in C im Irak geboren. Er wuchs dort im elterlichen Haushalt zusammen mit insgesamt 7 Geschwistern auf, die mit Ausnahme eines Bruders alle noch im Irak leben. Sein Vater – der inzwischen verstorben ist – war Berufssoldat und seine Mutter Hausfrau. Er besuchte die Schule bis zur 5. Klasse und verließ diese im Alter von 13 Jahren ohne Abschluss. Danach ging er gelegentlichen Aushilfstätigkeiten bei einem Obst und Gemüsehändler nach. Anschließend arbeitete er in einer Produktion für die Militärindustrie, wo er insgesamt ca. 9 Jahre beschäftigt war. Er verließ er die Firma heimlich und verstreckte sich fortan bei Freunden und Bekannten, weil er Repressalien der irakischen Regierung wegen des Verlassens der Firma – die dem irakischen Militär zuzuordnen war – fürchtete. Aufgrund dessen verließ er auch den Irak, wobei er mit Hilfe von Schleusern über Jordanien, Syrien und die Türkei schließlich in die Bundesrepublik Deutschland gelangte. Im Jahre 2002 kam er schließlich in L an und stellte dort einen Asylantrag. Er zog zunächst nach M1 in ein Asylheim und übte gelegentliche Aushilfstätigkeiten aus. 6 Zusammen mit einer deutschen Frau – von der inzwischen getrennt lebt – hat er einen Sohn, der am … geboren wurde. Zusammen mit seinem Sohn – für den er das alleinige Sorgerecht hat – lebt er in einem Haushalt in M2. Finanziell bestreitet er seinen Lebensunterhalt durch die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Der deutschen Sprache ist der Angeklagte in Wort und Schrift nur eingeschränkt mächtig. 7 Er ist wie folgt vorbestraft: 8 Durch Strafbefehl des Amtsgerichts M vom 17.04.2012- rechtskräftig seit dem 08.05.2012 – wurde er wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollständig beglichen. 9 Der Angeklagte B wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F vom 19.06.2012 (Az.: …) in dieser Sache am 30.06.2012 vorläufig festgenommen und befand sich bis zur Außervollzugssetzung des Haftbefehls mit Beschluss vom 04.10.2012 (Az.: …) in Untersuchungshaft. 10 2) Angeklagter P 11 Der Angeklagte P ist am … in N im Irak geboren. Er wuchs zunächst im elterlichen Haushalt auf, wobei er noch im Grundschulalter zu einer kinderlosen Tante zog und fortan in deren Haushalt lebte. Er besuchte zunächst die Grundschule und dann eine weiterführende Schule, die er im Alter von 17 Jahren schließlich ohne Abschluss verließ. Anschließend wurde er vom irakischen Militär eingezogen. Nach ca. 3 Monaten verließ er eigenen Angaben zufolge das Militär wieder, nachdem er durch Verwandte „freigekauft“ wurde. Im Jahre 1999 verließ er, eigenen Angabe zufolge aus politischen Gründen den Irak und wurde schließlich von Schleusern über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland gebracht. Ebenso wie der Mitangeklagte B stellte er in L einen Asylantrag. Nachdem er zunächst für einige Wochen in einem Asylantenwohnheim in I unterbracht wurde, zog er ebenfalls in ein Asylantenwohnheim in M1. Anschließend lernte er die deutsche Sprache und arbeitete immer wieder gelegentlich als Aushilfe in verschiedenen Restaurants. Neben der deutschen Sprache beherrscht der Angeklagte P Türkisch, Arabisch, Kurdisch und Niederländisch. Derzeit ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II. 12 Er ist nach jezidischer Art verheiratet und hat zusammen mit seiner Frau 2 Töchter, die am … und am … geboren wurden. In der jezidischen Kultur wurde er als „Scheich“ geboren. Innerhalb des jezidischen Kastensystems kommt den „Scheichs“ eine religiöse Führungsfunktion zu. Daneben haben die „Scheichs“ in der Gemeinschaft auch administrative Aufgaben und sind nach außen und innen Vertreter der Gemeinschaft, die für die Lösung von Problemen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft zuständig sind. Aufgrund dieser Stellung genießen die „Scheichs“ gegenüber anderen Jeziden eine hohe Vertrauensstellung. 13 Er ist wie folgt vorbestraft: 14 Durch Strafbefehl des Amtsgerichts F1 vom 27.08.2009 – rechtskräftig seit dem 24.09.2009 - wurde er wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt. 15 Der Angeklagte P wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F vom 20.06.2012 (Az.: …) in dieser Sache am 29.06.2012 vorläufig festgenommen und befand sich bis zur Urteilsverkündung in Untersuchungshaft. 16 II. 17 In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 18 1) Vorgeschichte und Überblick über die Goldgeschäfte 19 Die anderweitig verurteilten S, I1, O und B1 schlossen sich im Laufe des Jahres 2009 zu einer Gruppe zusammen, die sich mit dem Goldhandel beschäftigte. Gemeinsam mit weiteren Beteiligten – die ebenso wechselten wie die Zusammensetzung der Gruppe – betrieben sie arbeitsteilig und in wechselnden Rollen in großem Umfang Handelsgeschäfte mit Gold. Wirtschaftliches Ziel der Goldgeschäfte war es dabei nicht, durch den An- und Verkauf von Gold Gewinnmargen zu realisieren. Die Gruppenmitglieder hatten vielmehr die unberechtigte Einverleibung von Umsatzsteuern nach einem zu dem damaligen Zeitpunkt zunehmend verbreiteten Geschäftsmodell im Auge. Die Gruppenmitglieder kauften zunächst Gold von verschiedenen Lieferanten, wobei der Ankauf umsatzsteuerfrei erfolgte. Altgold (Gold in Legierungen, vorwiegend alter Schmuck oder Zahngold) erwarben die Gruppenmitglieder „schwarz“ ohne Rechnung zum Nettopreis. Anlagegold i.S.d. § 25c Abs.2 UStG (reines Gold in Barren-, Plättchen oder Münzenform) erwarben die Gruppenmitglieder hingegen gem. § 25c Abs.1 UStG legal umsatzsteuerfrei. 20 Das erworbene Gold verkauften die Gruppenmitglieder über die eingeschalteten und instruierten Mittelsmänner sog. „Soldaten“ an Goldscheideanstalten oder Edelmetallhändler weiter. Der Umsatz aus dem Weiterverkauf unterlag gem. § 1 Abs.1 Nr.1 UStG der Umsatzsteuer. Für das gehandelte Altgold folgte dies ohne weiteres aus den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechts für Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Das erworbene Anlagegold verunreinigten die Gruppenmitglieder vor dem Weiterverkauf durch Einschmelzen und Herstellen von Legierungen, so dass die Umsatzsteuerfreiheit des § 25c Abs.1 UStG entfiel und auch insoweit die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Regeln des § 1 Abs.1 Nr.1 UStG galten. Die Goldscheideanstalten oder Edelmetallhändler schrieben jeweils den Ankaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer gut und zahlten den Betrag – häufig in Bar – an das als Verkäufer fungierende Gruppenmitglied aus. 21 Im Anschluss an die Verkaufsgeschäfte unterließen es die Gruppenmitglieder pflichtwidrig, die gutgeschriebene und ausgezahlte Umsatzsteuer zutreffend gegenüber den Finanzbehörden zu erklären und abzuführen. Dies geschah entweder durch schlichtes Unterlassen der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen oder durch Abgabe von inhaltlich falschen Umsatzsteuervoranmeldungen durch das Einbuchen von unberechtigten Vorsteuern. Die auf diese Weise nicht festgesetzte und damit „unterschlagene“ Umsatzsteuer bildete den Gewinn der Gruppe, während spiegelbildlich der öffentlichen Hand ein entsprechender Steuerschaden entstand. Dabei waren jedoch nicht alle Gruppenmitglieder gleichermaßen an den Gewinnen beteiligt. 22 Die „führenden“ Mitglieder der Gruppe um S, I1, O und B1 bedienten sich für die Einlieferungen von Gold bei Goldscheideanstalten oder anderen Edelmetallhändlern einer Vielzahl von wechselnden Mittelsmännern, sog. „Soldaten“. Diese „Soldaten“ hatten – vom engeren Kreis um die „führenden“ Mitglieder S angeworben, instruiert und überwacht – ein Gewerbe anzumelden und auf eigenen Namen Gold einzuliefern. Eigentümer und tatsächliche Verkäufer des jeweils einzuliefernden Goldes waren jedoch nicht die „Soldaten“, sondern die jeweiligen Hintermännern, die „Soldaten“ gaben für die Einlieferungen nur „papiermäßig“ ihren Namen her. Die tatsächlichen Einlieferungen erfolgten überwiegend in Anwesenheit des jeweiligen „Soldaten“, teilweise erklärten diese gegenüber den Edelmetallhändlern bei denen sie einlieferten aber auch, dass andere Personen, meist die sog. „Fahrer“ in ihrem Namen Gold einliefern dürfen. 23 Nach den erfolgten Einlieferungen hatten die „Soldaten“ regelmäßig entweder inhaltlich falsche Umsatzsteuervoranmeldungen oder gar keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Diejenigen „Soldaten“ die keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben sollten, wurden auch „schwarze Soldaten“ genannt. Diese „schwarzen Soldaten“ sollten in der Regel für einen Zeitraum von nicht mehr als 45 Tagen für die Gruppierung tätig werden und anschließend in den Irak zurückkehren, um so Spuren zu verwischen und den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu erschweren. Diejenigen „Soldaten“ die nicht in den Irak zurückkehren wollten, wurden auch „weiße Soldaten“ genannt und sollten regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen bei dem jeweils zuständigen Finanzamt abgeben. Um die Zahllast von Umsatzsteuern dieser „weißen Soldaten“ gegenüber dem Finanzamt gering zu halten, buchten diese regelmäßig hohe Vorsteuerbeträge in Form von Scheinrechnungen anderer „Soldaten“ in ihre eigene Buchführung ein. Dabei sollten auch die „weißen Soldaten“ nur für einen kurzen Zeitraum mit ihrem Gewerbe tätig werden, um so die Aufdeckung durch die Finanzbehörden zu erschweren. Bei Rückkehr der „schwarzen Soldaten“ in den Irak oder bei „erfolgreicher“ Tätigkeit der „weißen Soldaten“ sollten sie für ihre Tätigkeit von der „Führungsschiene“ einen Betrag in Höhe von ca. 45.000,00 € erhalten. Bei den „Soldaten“ handelte es sich meist um sozial randständige Personen, die aufgrund von Verwandtschaft oder ethnischer Zugehörigkeit vertrauenswürdig erschienen. 24 Weil die jeweiligen „Soldaten“ immer nur kurzfristig eingesetzt werden konnten, benötigte die Gruppierung um den gesondert verfolgten S eine Vielzahl von Personen für die Anmeldung eines Gewerbes. Um die Vertrauenswürdigkeit dieser oft wechselnden und persönlich teilweise nicht bekannten Personen sicherstellen zu können, beschäftigte die Gruppierung sog. „Bürgen“. Diese „Bürgen“ sollten – wie im irakischen Kulturkreis üblich – dafür verantwortlich sein, dass die „Soldaten“ ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen und – soweit das Geld aufgrund der Goldgeschäfte nicht in bar ausbezahlt wurde, sondern auf das jeweilige Geschäftskonto des „Soldaten“ überwiesen wurde – nicht mit dem „anvertrauten“ Geld untertauchen. Für ihre Tätigkeit sollten die „Bürgen“ bei erfolgreicher Abwicklung des Gewerbes der „Soldaten“ einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € pro Person von den jeweiligen Hintermännern erhalten. 25 Neben den „Bürgen“ und den „Soldaten“ benötigte die Gruppierung um den gesondert verurteilten S noch Personen, die die tatsächlichen Einlieferungen von Gold bei den Scheideanstalten und anderen Edelmetallhändlern vornahmen und bei Barzahlung das erhaltende Geld zu den Hintermänner transportierten. Diese Personen waren notwendig, weil den jeweiligen „Soldaten“ oft nicht das für die Übergabe der erheblichen Mengen an Gold und Bargeld benötigte Vertrauen entgegen gebracht wurde. Diese Personen wurden auch „Läufer“ beziehungsweise „Fahrer“ genannt und genossen ähnlich wie die „Bürgen“ aufgrund bestehender Verwandtschaft oder Freundschaft eine hohe Vertrauensstellung gegenüber den Hintermännern. 26 Dieses System der Goldgeschäfte war unter irakischen Landsleuten – zu denen alle Mitglieder der Gruppierung zählten – aufgrund von Erzählungen allgemein bekannt. 27 2) Beteiligung des Angeklagten B 28 Der Angeklagte B erhielt etwa Mitte des Jahres 2010 Kenntnis von dem System der beschriebenen Goldgeschäfte. Aufgrund der lukrativen „Verdienstmöglichkeit“ in Höhe von 45.000,00 € für etwa 3 Monate, wollte B ebenfalls als „Soldat“ für die Gruppierung tätig werden. Dabei wusste er auch, dass er sich durch seine Tätigkeit in eine Organisation eingliederte, die neben ihm und seinem „Bürgen“ aus weiteren Mitgliedern bestand, die für die tatsächliche Beschaffung des Goldes zuständig waren und die „Geschicke“ der Gruppierung leiteten. Wer B an die Gruppierung als „Soldat“ vermittelt hat und als „Bürge“ für ihn tätig war, konnte die Kammer nicht feststellen. 29 Am 28.08.2010 meldete B bei der Stadt M2 unter seiner Wohnanschrift ein Gewerbe für den An- und Verkauf von Edelmetallen an. Anschließend bekam er vom Finanzamt M3 – aufgrund des als Risikogruppe eingestuften Gewerbes – einen Frageboden zur steuerlichen Erfassung übersandt. Die Beantwortung der Fragen war erforderlich, um die für den Betrieb des Gewerbes benötigten Bescheinigungen in Steuersachen von dem Finanzamt zu erhalten. Diese Bescheinigungen waren für den Verkauf von Gold erforderlich, weil die Goldscheideanstalten und die verschiedenen Edelmetallhändler eine Vorlage dieser Bescheinigung zur Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit des jeweiligen Verkäufers verlangten. Nach der Gewerbeanmeldung erschien B fast täglich beim Finanzamt M3 und bat um die Ausstellung der Bescheinigungen in Steuersachen zur Vorlage bei verschiedenen Edelmetallhändlern. Die zuständige Sachbearbeiterin Frau U lehnte die Ausstellung der Bescheinigungen aufgrund der unzureichenden Beantwortung des übersandten Fragebogens zunächst ab und verwies B immer wieder auf die Beantwortung der gestellten Fragen. Weil B der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig war, bat er seinen Bekannten L1 – der aufgrund seiner juristischen Ausbildung in irakischen Kreisen dafür bekannt war, dass er bei Behördengängen oder sonstigen Angelegenheiten behilflich ist – um Hilfe. B erklärte Herrn L1, dass er beabsichtige auf Partys und anderen Gelegenheiten Gold einzukaufen, um dies anschließend gewinnbringend weiterzuverkaufen, wobei er das dazu benötigte Startkapital von Freunden zur Verfügung gestellt bekomme. Bei den Gesprächen mit Herrn L1 war teilweise auch der Angeklagte P anwesend, den sowohl B als auch Herr L1 schon seit vielen Jahren kannten. Herr L1 setzte anschließend ein Schreiben an das Finanzamt auf, in welchem er die Tätigkeit des B in entsprechender Weise schilderte. Zusammen mit B ging er am 29.10.2010 zu der zuständigen Sachbearbeiterin U beim Finanzamt und erklärte anhand des Schreibens die beabsichtigte Tätigkeit des B. Frau U händigte B daraufhin 10 Anträge für Bescheinigungen in Steuersachen aus. Anschließend übersandte das Finanzamt M3 aufgrund der ausgefüllten Anträge des B an T aus P1, T1 aus M2, N1 GmbH aus C1 und weitere Edelmetallhändel die erforderlichen Bescheinigungen in Steuersachen. Weil B für die Erstellung der erforderlichen Umsatzsteuervoranmeldungen einen Steuerberater benötigte, wandte er sich an seinen damaligen Freund - den Angeklagten P - von dem er wusste, dass er ebenfalls für die Gruppierung im Rahmen der Goldgeschäfte tätig war. Zusammen mit P suchte B daher den Steuerberater N2 aus M2 aus, dem sie den Auftrag für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen erteilten. 30 In der Folgezeit fuhr B mit den nicht näher identifizierten „F2“ und „E“ hauptsächlich nach C1 und lieferte dort auf seinen Namen Gold ein und unterschrieb die dazu erforderlichen Rechnungen und Quittungen. Um die durch die Goldverkäufe ausgelöste Umsatzsteuerzahllast gegenüber dem Finanzamt gering zu halten, erhielt er von dem Angeklagten P in der Folgezeit einmal ein Paket Rechnungen über vermeintliche Goldeinkäufe bei der Firma K aus E1 (Inhaber: L2) die er seinem Steuerberater übergeben sollte, damit dieser die Rechnungen umsatzsteuermindernd in die Buchführung einbringen konnte. B übergab seinem Steuerberater N2 anschließend monatlich die Rechnungen über die von seinem Gewerbe vermeintlich getätigten Goldeinkäufe und Goldverkäufe. Die von B ausgestellten Rechnungen für Goldverkäufe seines Gewerbes waren nicht leistungshinterlegt, weil nicht er, sondern die jeweiligen Hintermänner tatsächliche Verkäufer des Goldes waren. Auch die von L2 ausgestellten Rechnungen für das von B angekaufte Gold waren nicht leistungshinterlegt. Der gesondert verfolgte L2 diente - ebenso wie der Angeklagte B - der Gruppierung um den gesondert verurteilten S als „Soldat“. Tatsächlich hat B von ihm kein Gold gekauft. L2 hat am 08.08.2010 ein Goldhandelsgewerbe unter seiner Wohnanschrift in E1 angemeldet. Er war ebenso wie die anderen „Soldaten“ auch nur „papiermäßig“ Eigentümer und Verkäufer des an den Angeklagten B verkauften Goldes. L2 gab für sein Gewerbe mit den Namen „K“ lediglich für August 2010 eine Umsatzsteuervoranmeldung ab, die einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von ca. 65.000,00 € enthielt, dem das Finanzamt nicht zugestimmte. Weitere Umsatzsteuervoranmeldungen gab L2 nicht ab. Er stellte jedoch Rechnungen unter seinem Gewerbe „K“ für angeblich getätigte Verkäufe an den Angeklagten B aus, welcher diese wiederum umsatzsteuermindernd in seine eigene Buchführung einbrachte. Der gesondert verfolgte L2 ist inzwischen wieder in den Irak gereist und unbekannten Aufenthalts. 31 B erhielt von dem nicht näher identifizierten „F2“ für seine Tätigkeit als „Soldat“ mindestens 10.000,00 €. Im Übrigen blieenb die Gewinnaufteilung und die genaue Zusammensetzung der Gruppierung im Falle des Gewerbebetriebs von B weitgehend ungeklärt. Die unter Beteiligung des Angeklagten insgesamt bewirkte Steuerverkürzung betrug 1.394.709,40 € (nicht abgeführte Umsatzsteuer für November und Dezember 2010) und die potentielle Steuerverkürzung 64.235,03 € (Steuererstattung aufgrund unberechtigt geltend gemachter Vorsteuern für Oktober 2010). 32 Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten des Angeklagten B: 33 a) Steuerhinterziehung im Oktober 2010 (Punkt I. 1. der Anklageschrift) 34 B übergab seinem Steuerberater N2 für den Monat Oktober 2010 Scheinrechnungen der Firma K für angeblich von ihm getätigte Goldeinkäufe, die tatsächlich jedoch nicht stattgefunden haben. Diese Rechnungen sollte der Steuerberater umsatzsteuermindernd in die Buchführung des Gewerbes einbuchen, wobei eigene Verkaufsrechnungen für diesen Monat nicht vorlagen. Entsprechend des Auftrages durch B gab der Steuerberater N2 bei dem für B zuständigen Finanzamt M3 für den Monat Oktober eine Umsatzsteuervoranmeldung ab, in der er lediglich Vorsteuern in Höhe von 64.235,03 € erklärte. 35 Im Einzelnen brachte er für den Monat Oktober 2010 insgesamt 4 Scheinrechnungen der Firma K (Inhaber: L2) umsatzsteuermindernd in seine Buchführung ein: 36 Rechnungsdatum Rechnungsnr. Lieferant Nettobetrag Umsatzsteuer 15.10.2010 01-2010 K 45.507,00 € 8.646,33 € 21.10.2013 02-2010 K 55.781,56 € 10.598,49 € 28.10.2010 03-2010 K 23.359,37 € 4.438,28 € 29.10.2010 04-2010 K 43.500,00 € 8.265,00 € Gesamt 168.147,93 € 31.948,10 € 37 Diese Scheinrechnungen wiesen einen Nettobetrag in einer Gesamthöhe von insgesamt 168.147,93 € und eine Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 31.948,10 € aus. Darüber hinaus machte B im Rahmen der durch seinen Steuerberater abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung weitere Vorsteuern in Höhe von 32.286,93 € zu Unrecht geltend, wobei zu diesen Vorsteuern keinerlei Belege vorhanden waren. Dem Angeklagten B war bekannt, dass er die Vorsteuerbeträge aus den genannten Scheinrechnungen unberechtigt geltend machte, weil er selbst kein Gold angekauft hatte. Er ging auch davon aus, dass aufgrund dieses Umstandes sowohl die geschuldete Umsatzsteuer als auch die Umsatzsteuerzahllast zu niedrig festgesetzt würden. 38 Die Differenz zwischen Ist- und Soll-Versteuerung ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich. 39 In diesem Fall – ebenso wie in weiteren Fällen – sind in der Spalte „Ist-Versteuerung“ die Angaben in der abgegebenen Erklärung aufgeführt. Die Spalte „Soll-Versteuerung“ enthält 40 - In der Zeile „Nettoumsatz“ die gem. § 1 Abs.1 Nr.1 UstG der Umsatzsteuer unterliegenden tatsächlichen Umsätze 41 - In der Zeile „Umsatzsteuer“ die bei einem Steuersatz von 19% gem. § 12 UstG als Unternehmer gem. § 14 UstG geschuldete Umsatzsteuer 42 - In der Zeile „Vorsteuer“ die gem. § 15 Abs.1 UstG zu Recht abziehbare Vorsteuer 43 - In der Zeile „Zahllast“ die nach dem Vorsteuerabzug verbleibende Umsatzsteuerzahllast bzw. das Umsatzsteuerguthaben. 44 Ist-Versteuerung Soll-Versteuerung Nettoumsatz 0 € 0 € Umsatzsteuer 0 € 0 € Vorsteuer 64.235,03 € 0 € Zahllast 64.235,03 € (Guthaben) 0 € 45 Weil die eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung mit einem Umsatzsteuerguthaben schloss, war für die Auszahlung dieses Guthabens die Zustimmung der Finanzbehörde gem. § 168 S.2 AO erforderlich. Eine Zustimmung des Finanzamtes M3 erfolgte jedoch nicht. Der Guthabenbetrag wurde nicht ausbezahlt, so dass es insoweit nur zu einem potentiellen Verkürzungsschaden in Höhe von 64.235,03 € gekommen ist. 46 b) Steuerhinterziehung im November 2010 (Punkt I. 2. der Anklageschrift) 47 Im November 2010 tätigte der Angeklagte B Umsätze durch insgesamt 18 Goldverkäufe an die Firmen N3 GmbH in I2 und B2 GmbH in C1 in Höhe von insgesamt 2.147.453,95 € netto, was eine Umsatzsteuerlast in Höhe von insgesamt 408.344,24 € ergab: 48 Rechnungs-Gutschriftsdatum Rechnungs- Gutschriftsnr. Käufer Nettobetrag Umsatzsteuer 09.11.2010 ASA 1 N3 GmbH 190.619,89 € 36.217,77 € 10.11.2010 ASA 2 N3 GmbH 164.580,30 € 31.270,25 € 12.11.2010 ASA 3 N3 GmbH 141.809,77 € 26.943,85 € 12.11.2010 000170 B2 GmbH 251.782,22 € 47.838,63 € 15.11.2010 ASA 4 N3 GmbH 147.935,84 € 28.107,80 € 15.11.2010 000175 B2 GmbH 120.790,23 € 22.950,15 € 15.11.2010 000176 B2 GmbH 130.729,00 € 24.838,52 € 16.11.2010 000178 B2 GmbH 37.520,47 € 7.128,89 € 17.11.2010 000183 B2 GmbH 158.073,57 € 30.033,98 € 19.11.2010 000195 B2 GmbH 180.726,10 € 34.337,96 € 21.11.2010 ASA 5 N3 GmbH 176.197,40 € 33.477,50 € 22.11.2010 ASA 6 N3 GmbH 193.041,19 € 36.677,82 € 24.11.2010 000210 B2 GmbH 120.047,28 € 22.808,98 € 24.11.2010 000214 B2 GmbH 81.108,68 € 15.410,65 € 29.11.2010 ASA 29/11/10 N3 GmbH 158.604,09 € 30.134,77 € Analyse ASA 29/11/10 N3 GmbH -11.312,85 € -2.149,44 € 30.11.2010 ASA 30/11/10 N3 GmbH 136.949,44 € 26.020,39 € Analyse ASA 30/11/10 N3 GmbH -1.726,22 € -327,99 € 30.11.2010 000237 B2 GmbH 47.661,89 € 9.055,76 € 30.11.2010 000235 B2 GmbH 219.325,62 € 41.671,88 € Gesamt 2.147.453,95 € 408.344,24 € 49 Diese Rechnungen übergab der Angeklagte B seinem Steuerberater, welcher die Rechnungen in die Buchführung einbuchte. 50 Darüber hinaus übergab B seinem Steuerberater insgesamt 20 Einkaufsrechnungen in Höhe von insgesamt 2.534.341,09 € netto, was einen Vorsteuerbetrag in Höhe von insgesamt 434.775,82 € ergab: 51 Rechnungs-Gutschriftsdatum Rechnungs- Gutschriftsnr. Verkäufer Nettobetrag Umsatzsteuer 02.11.2010 06/2010 K 11.021,32 € 2.094,05 € 03.11.2010 1007 Juwelier T1 11.135,02 € 2.115,65 € 08.11.2010 07/2010 K 187.572,00 € 35.638,68 € 09.11.2010 08/2010 K 161.635,05 € 30.714,07 € 11.11.2010 10/2010 K 139.342,92 € 26.475,15 € 11.11.2010 09/2010 K 248.526,53 € 47.220,04 € 14.11.2010 11/2010 K 119.578,25 € 22.719,86 € 14.11.2010 12/2010 K 129.278,40 € 24.562,89 € 15.11.2010 13/b2010 K 156.109,03 € 18.547,07 € 15.11.2010 13/2010 K 37.934,98 € 7.207,64 € 16.11.2010 14/2010 K 156.109,03 € 29.660,71 € 17.11.2010 15/2010 K 178.438,77 € 33.903,36 € 20.11.2010 16/2010 K 174.301,11 € 33.117,21 € 21.11.2010 17/2010 K 189.836,19 € 36.068,87 € 22.11.2010 18/2010 K 124.659,13 € 23.685,23 € 23.11.2010 19/2010 K 118.898,75 € 22.590,76 € 29.11.2010 20/2010 K 47.337,20 € 8.994,06 € 29.11.2010 21/2010 K 217.710,74 € 41.365,04 € 29.11.2010 22/2010 K 157.266,41 € 29.880,61 € 30.11.2010 23/2010 K 134.894,31 € 25.629,91 € Gesamt 2.534.341,09 € 434.775,82 € 52 Auch diese Scheinrechnungen buchte der Steuerberater umsatzsteuermindernd in die Buchführung des von B betriebenen Gewerbes ein. B war auch hierbei bekannt, dass er die Vorsteuerbeträge aus den genannten Scheinrechnungen unberechtigt geltend machte, weil er selbst kein Gold angekauft hatte. Er ging auch davon aus, dass aufgrund dieses Umstandes sowohl die geschuldete Umsatzsteuer als auch die Umsatzsteuerzahllast zu niedrig festgesetzt würden. 53 Die Differenz zwischen Ist- und Soll-Versteuerung ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich. 54 Ist-Versteuerung Soll-Versteuerung Nettoumsatz 2.147.453,95 € 2.147.453,95 € Umsatzsteuer 408.344,24 € 408.344,24 € Vorsteuer 434.775,82 € 0 € Zahllast 26.431,05 € (Guthaben) 408.344,24 € 55 Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat November 2010 hat der Steuerberater N2 trotz bestehenden Auftrages durch B nicht beim Finanzamt M3 eingereicht, wobei die Kammer die Gründe für die Nichteinreichung nicht feststellen konnte. Aufgrund der Übergabe der Einkaufs- und Verkaufsrechnungen durch B kam es daher für den Monat November 2010 zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 408.344,24 €, weil B diese Umsatzsteuern aufgrund der ausgestellten Verkaufsrechnungen gegenüber dem Finanzamt gem. § 14 UstG schuldet. 56 c) Steuerhinterziehung im Dezember 2010 (Punkt I. 3. der Anklageschrift) 57 Im Dezember 2010 tätigte der Angeklagte B Umsätze durch insgesamt 19 Goldverkäufe an die Firmen N3 GmbH in I2, B2 GmbH in C1 sowie N1 GmbH in C1 in Höhe von insgesamt 5.208.895,87 € netto: 58 Rechnungs-Gutschrifts- datum Rechnungs- Gutschriftsnr. Käufer Nettobetrag Umsatz-steuer Sicherheits-einbehalt 01.12.2010 A-0001 N3 GmbH 404.229,51 € 76.803,60 € 01.12.2010 ASA 01/12/10 N3 GmbH 191.022,60 € 36.294,29 € 03.12.2010 ASA 03/12/10 N3 GmbH 200.310,86 € 38.059,06 € 05.12.2010 A-0002 N3 GmbH 409.935,53 € 77.887,75 € 07.12.2010 A-0003 N3 GmbH 399.837,12 € 75.969,05 € 10.12.2010 A-0004 N3 GmbH 407.766,40 € 77.476,61 € 13.12.2010 A-0005 N3 GmbH 430.562,10 € 81.806,79 € 15.12.2010 MOM 2010-1789 N1 GmbH 114.985,93 € 21.842,20 € 2.000,00 € 16.12.2010 A-0006 N3 GmbH 442.720,00 € 84.116,80 € 16.12.2010 A-0006 N3 GmbH 500.994,76 € 95.189,00 € 20.12.2010 MOM 2010-1860 N1 GmbH 294.995,17 € 56.049,09 € 21.12.2010 MOM 2010-1882 N1 GmbH 99.520,88 € 18.908,97 € 3.000,00 € 22.12.2010 MOM 2010-1886 N1 GmbH 247.161,53 € 46.960,69 € 3.000,00 € 22.12.2010 MOM 2010-1885 N1 GmbH 314.279,14 € 59.713,04 € 3.000,00 € 23.12.2010 MOM 2010-1905 N1 GmbH 110.853,30 € 21.062,13 € 2.000,00 € 29.12.2010 MOM 2010-1938 N1 GmbH 308.743,83 € 58.661,33 € 3.000,00 € 29.12.2010 MOM 2010-1943 N1 GmbH 62.570,58 € 11.888,41 € 1.500,00 € 29.12.2010 MOM 2010-1946 N1 GmbH 215.321,15 € 40.911,02 € 30.12.2010 MOM 2010-1948 N1 GmbH 53.085,48 € 10.086,24 € 1.000,00 € Gesamt 5.208.895,87 € 989.686,07 € 17.500,00 € 59 Diese Rechnungen übergab der Angeklagte B seinem Steuerberater, welcher die Rechnungen in die Buchführung einbuchte. 60 Darüber hinaus übergab B seinem Steuerberater insgesamt 18 Einkaufsrechnungen in Höhe von insgesamt 4.794.231,35 € netto, was einen Vorsteuerbetrag in Höhe von 945.282,32 € ergab: 61 Rechnungs-Gutschriftsdatum Rechnungs- Gutschriftsnr. Verkäufer Nettobetrag Umsatzsteuer 01.12.2010 A 24/2010 K 404.061,42 € 76.771,67 € 01.12.2010 24/2010 K 189.884,40 € 36.078,04 € 02.12.2010 25/2010 K 198.815,60 € 37.774,96 € 04.12.2010 26/2010 K 406.103,52 € 77.159,67 € 06.12.2010 27/2010 K 396,171,15 € 75.272,52 € 09.12.2010 28/2010 K 406.097,10 € 77.158,45 € 13.12.2010 29/2010 K 430.006,85 € 81.701,30 € 14.12.2010 30/2010 K 114.250,00 € 21.707,50 € 15.12.2010 31/2010 K 440.867,70 € 83.764,86 € 15.12.2010 32/2010 K 504.376,60 € 95.831,55 € 19.12.2010 33/2010 K 295.109,71 € 56.070,84 € 20.12.2010 34/2010 K 98.674,52 € 18.748,16 € 21.12.2010 35/2010 K 245.445,75 € 46.634,69 € 21.12.2010 35/2010 K 312.163,95 € 59.311,15 € 22.12.2010 36/2010 K 110.126,29 € 20.924,00 € 28.12.2010 37/2010 K 370.286,28 € 70.354,39 € 28.12.2010 38/2010 K 215.232,36 € 40.894,15 € 30.12.2010 39/2010 K 52.729,30 € 10.018,57 € Gesamt 4.794.231,35 € 945.282,32 € 62 Auch diese Scheinrechnungen buchte der Steuerberater umsatzsteuermindernd in die Buchführung des Gewerbes von B ein. Dem Angeklagten B war auch hierbei bekannt, dass er die Vorsteuerbeträge aus den genannten Scheinrechnungen unberechtigt geltend machte, weil er selbst kein Gold angekauft hatte. Er ging auch davon aus, dass aufgrund dieses Umstandes sowohl die geschuldete Umsatzsteuer als auch die Umsatzsteuerzahllast zu niedrig festgesetzt würden. 63 Die Differenz zwischen Ist- und Soll-Versteuerung ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich. 64 Ist-Versteuerung (Angaben laut Voranmeldung) Soll-Versteuerung Nettoumsatz 5.208.895,87 € 5.208.895,87 € Umsatzsteuer 989.686,07 € 989.686,07 € Vorsteuer 945.282,32 € 0 € Zahllast 44.403,75 € 989.686,07 € 65 Auch die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2010 hat der Steuerberater N2 trotz bestehenden Auftrages durch B nicht beim Finanzamt M3 eingereicht, wobei die Kammer auch hier die Gründe für die Nichteinreichung nicht feststellen konnte. Aufgrund der Übergabe der Einkaufs- und Verkaufsrechnungen durch den Angeklagten B kam es daher für den Monat Dezember 2010 – unter Berücksichtigung eines Sicherheitseinbehalts in Höhe von 17.500,00 € (siehe obige Tabelle) – zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 986.365,23 € (Nettoumsatz abzüglich Sicherheitseinbehalt mal 19%), weil B diese Umsatzsteuern aufgrund der ausgestellten Verkaufsrechnungen gegenüber dem Finanzamt schuldet. 66 3) Beteiligung des Angeklagten P 67 Der Angeklagte P war in der Zeit zwischen Juli 2010 und Dezember 2010 als sog. „Bürge“ für das System um den gesondert verurteilten S tätig. Aufgrund seiner Stellung als „Scheich“ des jezidischen Glaubens und seiner Verwandtschaft zu den in die Gruppierung eingebunden Hintermännern wie I1, genoss er gegenüber dem gesondert verurteilten S und den weiteren Führungsmitgliedern der Gruppierung eine Vertrauensstellung. Seine Aufgabe bestand darin, die von ihm an die Gruppierung vermittelten „Soldaten“ zu überwachen und ggf. für von diesen begangenen „Veruntreuungen“ zu haften. Eine solche „Bürgentätigkeit“ übte der Angeklagte P für die gesondert verfolgten L2, Q und C2 aus. Dabei wusste er, dass er sich durch seine Tätigkeit in eine Organisation eingliederte, die neben den „Soldaten“ und ihm als „Bürgen“ aus weiteren Mitgliedern bestand, die für die tatsächliche Beschaffung des Goldes zuständig waren und die „Geschicke“ der Gruppierung leiteten sowie weiterer Personen, die für die tatsächlichen Einlieferungen zuständig waren. Aufgrund dieser Tätigkeit erhielt er von dem gesondert verurteilten S mindestens 7.000,00 €. Im Übrigen blieb die Gewinnaufteilung und die genaue Zusammensetzung der Gruppierung im Falle der Gewerbebetriebe von B, L2, Q und C2 weitgehend ungeklärt. Die unter Beteiligung des Angeklagten insgesamt bewirkte Steuerverkürzung betrug 1.982.265,50 €. 68 a) Beihilfe zu den Taten des B (Punkt I. 1– 3 der Anklageschrift) 69 Hinsichtlich der Taten des Angeklagten B wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 70 Der Angeklagte P förderte diese Taten des Angeklagten B in Kenntnis des „Umsatzsteuerbetrugssystems“, indem er ihm half einen Steuerberater für die aufgrund als „weißer Soldat“ erforderlichen Umsatzsteuervoranmeldungen zu finden und ihm die erforderlichen „Abdeckrechungen“ des von ihm als „Bürge“ betreuten L2 übergab. Den gesondert verfolgten L2 hatte der Angeklagte P an die Gruppierung um den gesondert verurteilten S als „Soldat“ vermittelt, nachdem L2 schon ein Goldhandelsgewerbe angemeldet hatte und P darum bat, ihn als „Soldaten“ für das System vorzuschlagen. Die von dem gesondert verfolgten S versprochen 10.000,00 € für seine Tätigkeit als „Bürge“ für den gesondert verfolgten L2 hat der Angeklagte P aus unbekannten Gründen nicht erhalten. 71 b) Beihilfe zu den Taten des Q (Punkt II. 1–3 der Anklageschrift) 72 Neben dem gesondert verfolgten L2 war der Angeklagte P auch für den gesondert verfolgten Q als „Bürge“ tätig und hat somit dessen Taten – die nachfolgend im Einzelnen dargestellt werden – in Kenntnis des Umsatzsteuerbetrugssystems gefördert. Ebenso wie der gesondert verfolgte L2 kam der gesondert verfolgte Q1 auf P zu und bat ihn, für seinen Sohn – den gesondert verfolgten Q – und dessen Goldhandelsgewerbe gegenüber S zu bürgen, damit er als „Soldat“ tätig werden könne. Zuvor hatte der gesondert verfolgte Q schon ein Goldhandelsgewerbe angemeldet. P stellte Q daraufhin dem gesondert verurteilten S vor, der Q als „Soldat“ in das System einband. Auf den Namen des Q wurde in der Folgezeit bei verschiedenen Edelmetallhändlern Gold eingeliefert. Die von Q ausgestellten Rechnungen für Goldverkäufe seines Gewerbes waren nicht leistungshinterlegt, weil nicht er, sondern die jeweiligen Hintermänner tatsächliche Verkäufer des Goldes waren. Auch die von L2 ausgestellten Rechnungen für das von Q angekaufte Gold waren nicht leistungshinterlegt, weil dieser entsprechend der obigen Ausführungen ebenfalls nur „Soldat“ des Systems war und selbst tatsächlich kein Gold an Q verkauft hatte. Aufgrund einer von S unterstellten „Unterschlagung“ durch Q kam es zum Streit zwischen den Beteiligten. S verlangte von dem Angeklagten P den Ausgleich seiner durch Q erlittenen Verluste. Aufgrund dessen erhielt P auch nicht die für die Vermittlung von Q als „Soldat“ versprochene Bezahlung. 73 Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten des gesondert verfolgten Q: 74 Umsatzsteuerhinterziehung des Q im August 2010 75 Der gesondert verfolgte Q gab für den Monat August 2010 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt am 22.09.2010 eine Umsatzsteuervoranmeldung ab, in der er steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 544.887,00 € - was unter Berücksichtigung eines Umsatzsteuersatze von 19% eine Umsatzsteuerlast von 103.528,53 € ergab - und abziehbare Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen in Höhe von 102.576,48 € erklärte, was einen Umsatzsteuerzahlbetrag in Höhe von 952,05 € zugunsten des Finanzamtes ergab. 76 Im Einzelnen brachte er für den Monat August insgesamt 8 Scheinrechnungen der Firma K (Inhaber: L2) umsatzsteuermindernd in seine Buchführung ein: 77 Rechnungsdatum Rechnungsnr. Lieferant Nettobetrag Umsatzsteuer 26.08.2010 001-2010 K 46.398,60 € 8.815,73 € 29.08.2010 003-2010 K 130.928,97 € 24.876,50 € 28.08.2010 002-2010 K 72.432,81 € 13.762,23 € 30.08.2010 004-2010 K 38.405,59 € 7.297,06 € 31.08.2010 005-2010 K 54.087,53 € 10.276,63 € 01.09.2010 006-2010 K 44.430,75 € 8.441,84 € 01.09.2010 008-2010 K 96.435,78 € 18.322,79 € 01.09.2010 007-2010 K 56.499,79 € 10.734,96 € Gesamt 362.292,25 € 68.835,51 € 78 Diese Scheinrechnungen wiesen einen Nettobetrag in einer Gesamthöhe von 362.292,25 € aus. Die auf ihrer Grundlage zwecks Reduzierung der Umsatzsteuerzahllast zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge beliefen sich insgesamt auf 68.835,51 €. Zudem machte Q im Rahmen der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung weitere Vorsteuern in Höhe von 33.740,97 € zu Unrecht geltend (angegebene Vorsteuerbeträge gegenüber dem Finanzamt abzüglich der in der Buchführung vorhandenen Rechnungen), wobei zu diesen Vorsteuern keinerlei Belege vorhanden waren und auch tatsächlich keine umsatzsteuerpflichtigen Ankäufe erfolgt sind. 79 Die Differenz zwischen Ist- und Soll-Versteuerung ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich. 80 Ist-Versteuerung Soll-Versteuerung Nettoumsatz 544.887,00 € 544.887,00 € Umsatzsteuer 103.528,53 € 103.528,53 € Vorsteuer 102.576,48 € 0 € Zahllast 952,05 € 103.528,53 € 81 Die Zahllast in Höhe von 952,05 € wurde durch den gesondert verfolgten Q gegenüber dem Finanzamt beglichen. Aufgrund der unberechtigten Geltendmachung von Vorsteuern kam es jedoch zu einer zu niedrigen Festsetzung der geschuldeten Umsatzsteuer. Aufgrund der durch den gesondert verfolgten Q ausgestellten Verkaufsrechnungen und dem nicht berechtigten Abzug von Vorsteuern schuldete er für den Monat August 2010 Umsatzsteuern in Höhe von 103.528,53 €, so dass es zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 102.576,48 € (geschuldete Umsatzsteuer abzüglich geleisteter Zahllast) kam. 82 Umsatzsteuerhinterziehung des Q im September 2010 83 Für den Monat September 2010 gab der gesondert verfolgte Q bei dem für ihn zuständigen Finanzamt am 11.10.2010 eine Umsatzsteuervoranmeldung ab, in der er steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 462.681,00 € - was unter Berücksichtigung eines Umsatzsteuersatze von 19% eine Umsatzsteuerlast von 87.909,39 € ergab - und abziehbare Vorsteuerbeträge aus Rechnungen anderer Unternehmen in Höhe von 87.291,88 € erklärte, was einen Umsatzsteuerzahlbetrag in Höhe von 617,51 € zugunsten des Finanzamtes ergab. 84 Im Einzelnen brachte er für den Monat September insgesamt 6 Scheinrechnungen der Firma K (Inhaber: L2) umsatzsteuermindernd in seine Buchführung ein: 85 Rechnungsdatum Rechnungsnr. Lieferant Nettobetrag Umsatzsteuer 03.09.2010 010-2010 K 112.783,12 € 21.428,79 € 02.09.2010 009-2010 K 150.435,21 € 28.582,68 € 06.09.2010 011-2010 K 58.259,55 € 11.069,31 € 06.09.2010 012-2010 K 20.018,70 € 3.803,55 € 07.09.2010 013-2010 K 59.636,47 € 11.330,92 € 09.09.2010 015-2010 K 58.194,52 € 11.056,95 € Gesamt 459.327,57 € 76.202,89 € 86 Diese Scheinrechnungen wiesen einen Nettobetrag in einer Gesamthöhe von 459.327,57 € aus. Die auf ihrer Grundlage zwecks Reduzierung der Umsatzsteuerzahllast zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge beliefen sich insgesamt auf 76.202,89 €. Zudem machte Q im Rahmen der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung weitere Vorsteuern in Höhe von 11.088,99 € zu Unrecht geltend (angegebene Vorsteuerbeträge gegenüber dem Finanzamt abzüglich der in der Buchführung vorhandenen Rechnungen), wobei zu diesen Vorsteuern keinerlei Belege vorhanden waren und auch tatsächlich keine umsatzsteuerpflichtigen Ankäufe erfolgt sind. 87 Die Differenz zwischen Ist- und Soll-Versteuerung ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich: 88 Ist-Versteuerung Soll-Versteuerung Nettoumsatz 462.681,00 € 462.681,00 € Umsatzsteuer 87.909,39 € 87.909,39 € Vorsteuer 87.291,88 € 0 € Zahllast 617,51 € 87.909,39 € 89 Die Zahllast in Höhe von 617,51 € wurde durch den gesondert verfolgten Q gegenüber dem Finanzamt beglichen. Aufgrund der unberechtigten Geltendmachung von Vorsteuern kam es jedoch zu einer zu niedrigen Festsetzung der geschuldeten Umsatzsteuer. Aufgrund der durch den gesondert verfolgten Q ausgestellten Verkaufsrechnungen und dem nicht berechtigten Abzug von Vorsteuern schuldete er für den Monat August 2010 Umsatzsteuern in Höhe von 87.909,39 €, so dass es zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 87.291,88 € (geschuldete Umsatzsteuer abzüglich geleisteter Zahllast) kam. 90 Umsatzsteuerhinterziehung des Q im Oktober 2010 91 Für den Monat Oktober 2010 gab der gesondert verfolgte Q bei dem für ihn zuständigen Finanzamt am 09.11.2010 eine Umsatzsteuervoranmeldung ab, in der er steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 643.111,00 € - was unter Berücksichtigung eines Umsatzsteuersatzes von 19% eine Umsatzsteuerlast von 122.191,09 € ergab - und abziehbare Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen in Höhe von 120.641,17 € erklärte, was einen Umsatzsteuerzahlbetrag in Höhe von 1.549,92 € zugunsten des Finanzamtes ergab. 92 Im Einzelnen brachte er für den Monat Oktober insgesamt 18 Scheinrechnungen der Firma K (Inhaber: L2) umsatzsteuermindernd in seine Buchführung ein: 93 Rechnungsdatum Rechnungsnr. Lieferant Nettobetrag Umsatzsteuer 19.10.2010 013-2010 K 29.224,40 € 5.552,63 € 20.10.2010 013-2010 K 23.337,71 € 4.434,16 € 20.10.2010 013-2010 K 25.434,12 € 4.832,48 € 21.10.2010 013-2010 K 22.610,27 € 4.295,95 € 20.10.2010 013-2010 K 26.126,10 € 4.963,95 € 22.10.2010 013-2010 K 151.555,96 € 28.795,63 € 22.10.2010 013-2010 K 30.133,32 € 5.725,33 € 23.10.2010 013-2010 K 29.900,00 € 5.681,00 € 23.10.2010 013-2010 K 31.537,92 € 5.992,20 € 24.10.2010 013-2010 K 29.896,34 € 5.680,30 € 26.10.2010 013-2010 K 32.874,89 € 6.246,22 € 27.10.2010 013-2010 K 65.352,77 € 12.417,02 € 27.10.2010 013-2010 K 22.783,61 € 4.328,88 € 28.10.2010 013-2010 K 33.085,01 € 6.286,15 € 29.10.2010 013-2010 K 9.643,15 € 1.832,19 € 29.10.2010 013-2010 K 22.208,57 € 4.219,62 € 30.10.2010 013-2010 K 20.791,80 € 3.950,44 € 30.10.2010 013-2010 K 28.244,15 € 5.366,38 € Gesamt 634.740,09 € 120.600,53 € 94 Diese Scheinrechnungen wiesen einen Nettobetrag in einer Gesamthöhe von 634.740,09 € aus. Die auf ihrer Grundlage zwecks Reduzierung der Umsatzsteuerzahllast zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge beliefen sich insgesamt auf 120.600,53 €. Zudem machte Q im Rahmen der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung weitere Vorsteuern in Höhe von 40,64 € zu Unrecht geltend (angegebene Vorsteuerbeträge gegenüber dem Finanzamt abzüglich der in der Buchführung vorhandenen Rechnungen), wobei zu diesen Vorsteuern keinerlei Belege vorhanden waren und auch tatsächlich keine umsatzsteuerpflichtigen Ankäufe erfolgt sind. 95 Die Differenz zwischen Ist- und Soll-Versteuerung ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich. 96 Ist-Versteuerung Soll-Versteuerung Nettoumsatz 643.111,00 € 643.111,00 € Umsatzsteuer 122.191,09 € 122.191,09 € Vorsteuer 120.641,17 € 0 € Zahllast 1.549,92 € 122.191,09 € 97 Die Zahllast in Höhe von 1.549,92 € wurde durch den gesondert verfolgten Q gegenüber dem Finanzamt beglichen. Aufgrund der unberechtigten Geltendmachung von Vorsteuern kam es jedoch zu einer zu niedrigen Festsetzung der geschuldeten Umsatzsteuer. Aufgrund der durch den gesondert verfolgten Q ausgestellten Verkaufsrechnungen und dem nicht berechtigten Abzug von Vorsteuern schuldete er für den Monat August 2010 Umsatzsteuern in Höhe von 122.191,09 €, so dass es zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 120.641,17 € (geschuldete Umsatzsteuer abzüglich geleisteter Zahllast) kam. 98 c) Beihilfe zu den Taten des C2 (Punkt III. der Anklageschrift) 99 Neben den gesondert verfolgten L2 und Q war der Angeklagte P auch für den gesondert verfolgten C2 als „Bürge“ tätig und hat somit dessen Taten – die nachfolgend im Einzelnen dargestellt werden – in Kenntnis des Umsatzsteuerbetrugssystems gefördert. Ebenso wie die gesondert verfolgten L2 und Q kam der gesondert verfolgte C2 auf P zu und bat ihn, für sein Goldhandelsgewerbe gegenüber S zu bürgen, damit er als „Soldat“ tätig werden könne. Zuvor hatte der gesondert verfolgte C2 schon ein Goldhandelsgewerbe angemeldet. P stellte C2 daraufhin dem gesondert verurteilten S vor, der diesen als „Soldat“ an das System einband. Auf den Namen des C2 wurde in der Folgezeit bei verschiedenen Edelmetallhändlern Gold eingeliefert. Für seine Tätigkeit für C2 erhielt der Angeklagten P 7.000,00 € von dem gesondert verurteilten S. 100 C2 gab keine Umsatzsteuervoranmeldungen bei dem für ihn zuständigen Finanzamt ab. Er stellte jedoch nachfolgend aufgelistete Rechnungen auf seinen Namen aus, die die jeweiligen Käufer unberechtigterweise als Vorsteuern geltend bei ihren eigenen Umsatzsteuervoranmeldungen geltend machten: 101 Rechnungs-Gutschriftsdatum Rechnungs- Gutschriftsnr. Käufer Nettobetrag Umsatzsteuer 01.07.2010 200513 H 80.532,99 € 15.301,27 € Analyse 200524 H 1.074,32 € 204,12 € 08.07.2010 200524/1 H 113.366,22 € 21.558,58 € Analyse 200559 H -1.083,24 € -205.82 € 29.07.2010 200560 H 54.244,49 € 10.306,45 € 02.08.2010 0261-2010 H1 55.991,45 € 10.638,37 € 03.08.2010 0271-2010 H1 73.207,89 € 13.909,49 € 03.08.2010 0267-2010 H1 30.051,85 € 5.709,85 € 10.08.2010 0283-2010 H1 337.454,19 € 64.116,29 € 12.08.2010 0295-2010 H1 83.516,29 € 15.868,09 € 14.08.2010 0303-2010 H1 61.108,86 € 11.610,68 € 17.08.2010 0311-2010 H1 70.529,76 € 13.400,65 € 28.08.2010 0319-2010 H1 218.078,30 € 41.434,87 € 31.08.2010 0253-2010 H1 11.133,32 € 2.115,33 € 31.08.2010 0325-2010 H1 116.260,11 € 22.089,42 € 12.08.2010 2416AN J 75.289,34 € 14.304,97 € 09.08.2010 2424AN J 55.163,66 € 10.481,10 € 12.08.2010 2412AN J 61.629,34 € 11.709,57 € 20.08.2010 2444AN J 42.924,32 € 8.155,62 € Gesamt 1.449.312,75 € 277.046,63 € 102 Diese Scheinrechnungen wiesen einen Nettobetrag in einer Gesamthöhe von 1.449.312,75 € aus. Die auf ihrer Grundlage geschuldeten Umsatzsteuern beliefen sich insgesamt auf 277.046,63 €. 103 Die Differenz zwischen Ist- und Soll-Versteuerung ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich. 104 Ist-Versteuerung Soll-Versteuerung Nettoumsatz 0 € 1.449.312,75 € Umsatzsteuer 0 € 277.046,63 € Vorsteuer 0 € 0 € Zahllast 0 € 277.046,63 € 105 Aufgrund der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen durch den gesondert verfolgten C2 kam es nicht zu einer Festsetzung der geschuldeten Umsatzsteuer. Aufgrund der durch den gesondert verfolgten C2 ausgestellten Verkaufsrechnungen schuldete dieser Umsatzsteuern in Höhe von 277.046,63 €, so dass es zu einer Steuerverkürzung gleicher Höhe kam. 106 d) Einstellungen 107 Soweit dem Angeklagten P darüber hinausgehend durch die Staatsanwaltschaft F3 mit Anklageschrift vom 14.12.2012 vorgeworfen wurde, durch die „Installation“ des C2 und der Einbuchung von „Scheinrechnungen“ von diesem als unberechtigte Vorsteuern in den Betrieb des B3 Beihilfe zu den Taten des B3 (Punkt IV. der Anklageschrift) Beihilfe geleistet zu haben, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung gem. § 154 StPO eingestellt. 108 III. 109 Die Feststellungen zur Person beruhen hinsichtlich beider Angeklagten auf deren insoweit glaubhaften Angaben. Beide Angeklagten haben ihren persönlichen Werdegang entsprechend der obigen Feststellungen nachvollziehbar und in sich schlüssig geschildert. Anhaltspunkte an den diesbezüglichen Angaben zu Zweifeln hatte die Kammer nicht. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten beruhen auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen. 110 1) Vorgeschichte und Überblick über die Goldgeschäfte 111 Die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Überblick über die Goldgeschäfte beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen L3. Dieser war als „Ermittlungsführer“ bei der Steuerfahndung F4 im Rahmen der Umsatzsteuerhinterziehung durch Goldgeschäfte tätig und hat im Rahmen dessen zahlreiche Vernehmungen verschiedener Beteiligter durchgeführt und auch an den Hauptverhandlungen gegen die betreffenden Beteiligten als Vertreter des Finanzamtes für Steuerstrafsachen F5 mitgewirkt. Er hat seine Ermittlungen und Erkenntnisse über das System um den gesondert verurteilten S und die verschiedenen Beteiligten entsprechend der obigen Feststellungen glaubhaft und in jeder Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Seine diesbezüglichen Angaben werden zudem gestützt durch die Vernehmung des Zeugen B1 und die im Wege des Urkundenbeweises eingeführten Urteile gegen andere Beteiligte des „Systems“. Der Zeuge B1 hat die Angaben des Zeugen L3 hinsichtlich des Ablaufs der Geschäfte und des grundsätzlichen „Systems“ bestätigt. Er hat glaubhaft geschildert, zunächst auf Weisung des S ein Goldgeschäft namens „T2“ in Deutschland eröffnet zu haben, wofür ihm S 35.000,00 € für die nächsten 45 Tage versprochen habe. S habe ihm in der Folgezeit Gold geliefert und sie hätten dieses Gold dann gemeinsam nach C3 zu „B4“ gebracht, wo sie es für ca. 1.200,00 € unter dem „Kitco-Preis“ verkauft hätten. Sein Gewinn habe darin bestanden, die durch den Verkauf erlangte Umsatzsteuer zu behalten, weil S das Gold zuvor ohne Umsatzsteuer aus den Niederlanden besorgt habe. Später seien immer wieder „Soldaten“ dazu gekommen und hätten seine Rechnungen „weiß“ gemacht, indem in seine Buchführung „Abdeckrechnungen“ eingebucht worden seien, um die Steuerlast gegenüber dem Finanzamt zu reduzieren. S habe diese „Abdeckrechnungen“ hergestellt. Nachdem sein Geschäft „weiß“ gemacht worden sei, habe I3 sein Geschäft übernommen. Zu diesem Zeitpunkt sei er auch schon zum Partner von S und I1 „aufgestiegen“. Generell sei mit den „Soldaten“ vereinbart worden, dass diese für ihre Tätigkeit zwischen 45.000,00 € und 50.000,00 € erhalten sollen, wenn sie nach 45 Tagen zurück in den Irak kehren. 112 2) Feststellung zur Beteiligung der Angeklagten 113 Die Feststellungen zu den Taten der Angeklagten B und P beruhen – soweit ihnen gefolgt werden konnte – im Wesentlichen auf den Angaben der Angeklagten sowie der Beweisaufnahme im Übrigen. Beide Angeklagten haben sich umfassend zur Sache eingelassen. 114 a) Beteiligung des Angeklagten B 115 Der Angeklagte B hat sich hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst dahingehend eingelassen, dass er „nur seinen Namen hergegeben, von der Umsatzsteuerhinterziehung aber nichts gewusst habe“. Er sei von dem Mitangeklagten P – der sich ihm als „K1“ vorgestellt habe – angesprochen wurden, ob er Geld verdienen wolle. P – den er nur flüchtig gekannt habe – habe ihm vorgeschlagen, ein Goldgewerbe auf seinen Namen anmelden, wofür er ihm monatlich 2.000,00 € versprochen habe. Er habe daraufhin ein Goldhandelsgewerbe auf seinen Namen angemeldet und sei zum Finanzamt gegangen um dort die „erforderlichen“ Unterlagen zu besorgen. Weil man ihn dort nicht verstanden habe, sei er zusammen mit P zu L1 gegangen, der unter irakischen Landsleuten in M4 dafür bekannt gewesen sei, dass er bei „Behördenangelegenheiten“ helfen könne. Zusammen mit L1 sei er dann zum Finanzamt gegangen und habe dort erklärt, dass er Geld von Verwandten geliehen bekomme um Handelsgeschäfte mit Gold zu betreiben. Daraufhin habe er einen Umsatzsteuernummer zugewiesen bekommen und es seien ihm vom Finanzamt die „erforderlichen“ Unterlagen ausgestellt wurden. Zusammen mit P habe er dann den Steuerberater N2 aufgesucht und ihm einen Auftrag erteilt. Anschließend sei er zusammen mit P und einem „F2“ – dessen richtigen Namen er nicht kenne – zu dem Juwelier „T1“ in M2 gefahren, wo sie Gold auf seinen Namen eingeliefert hätten. Das Gold sei vorher von „F2“ aus Holland in Tüten gebracht wurden. Die Einlieferung sei so abgelaufen, dass der Inhaber von „T1“ das Gold gewogen habe und er anschließend „etwas“ – das er aufgrund seiner mangelnden Kenntnis der deutschen Sprache und Schrift nicht verstanden habe – unterschreiben habe müssen. In seiner Anwesenheit seien dann etwa 60.000,00 € an „F2“ übergeben wurden. Insgesamt sei er ca. 2 bis 3 Mal zusammen mit „F2“ bei „T1“ gewesen. Später sei er dann zusammen mit „F2“ und einem „E“ – dessen richtigen Namen er ebenfalls nicht kenne – immer wieder nach C1 zu verschiedenen Goldhändlern gefahren und habe dort auf seinen Namen Gold einzuliefern. Er selber habe niemals Gold in der Hand gehabt. Das Gold hätten immer „F2“ und „E“ mitgebracht. Aufgrund der „hohen Summen“ habe er Angst bekommen und nicht mehr „mitmachen“ wollen. Er sei aber von P und „F2“ gedrängt wurden, „weiterzumachen“. Für die Monate Oktober bis Dezember habe er die Rechnungen, die er von P erhalten habe, an den Steuerberater weitergegeben. Er habe nicht gewusst, dass es bei dem Goldhandel um „Umsatzsteuerhinterziehung“ gehe. Er habe „F2“ und P immer gesagt, dass sie verantwortlich seien, wenn das Finanzamt „etwas schreibt“. 116 Nachdem der Zeuge L1 vernommen wurde und die Angaben des Mitangeklagten P – er kenne B schon seit vielen Jahren und sei mit ihm befreundet gewesen – bestätigt hat, hat B sich dahingehend eingelassen, dass er den Namen „K1“ falsch genannt habe, weil er bedroht wurden sei und „die“ ihn gezwungen hätten nicht die Wahrheit zu sagen. Im Laufe der Verhandlung hat er zu seiner Kenntnis des „Umsatzsteuerbetrugssystems“ befragt dann angegeben, dass er von Anfang gewusst habe, dass mit der Sache etwas nicht stimme weil er kein Gold besessen habe. Für seinen Tätigkeit habe er 10.000,00 € erhalten. In C1 sei ihm darüber hinaus in Aussicht gestellt wurden, weitere 35.000,00 € zu erhalten, wenn er zurück in den Irak gehe, was er aber abgelehnt habe. Das Geld für seine Tätigkeit habe er von „I4“ – den er zuvor als „F2“ bezeichnet habe – bekommen. 117 Die Einlassung war – was seine eigene Tatbeteiligung anging – glaubhaft. Sie wird – was den Geschehensablauf der Gewerbeanmeldung und die anschließende Übergabe von Rechnungen an den Steuerberater angeht – bestätigt durch die Angaben der Zeugen U, L1 und N2. Die Zeugin U war im Jahre 2010 als Sachbearbeiterin im Finanzamt M3 tätig und dort für den Angeklagten B und sein Gewerbe zuständig. Sie hat glaubhaft und nachvollziehbar den Kontakt zu B und die Abläufe hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigungen in Steuersachen geschildert. Anhaltspunkte an den diesbezüglichen Angaben zu zweifeln hatte die Kammer nicht. Sie stimmen – was die Angaben des B zu seinem beabsichtigten Betrieb angeht – zudem überein mit den glaubhaften und nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen L1. Dieser hat zudem ebenfalls glaubhaft und nachvollziehbar das Verhältnis zwischen P und B entsprechend der obigen Feststellungen geschildert. Die Übergabe der Rechnungen von B für die Monate Oktober bis Dezember 2010 an den Steuerberater N2 werden durch dessen glaubhaften Angaben bestätigt. Der Zeuge N2 war als Steuerberater für das Gewerbe des B in dem angeklagten Zeitraum tätig und hat aus Sicht der Kammer nachvollziehbar geschildert, dass B ihm fortlaufend sowohl Eingangsrechnungen als auch Ausgangsrechnungen übergeben habe, aufgrund derer er die in Auftrag gegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt habe. Warum er die Erklärungen für die Monate November und Dezember zwar erstellt, aber letztlich nicht beim Finanzamt eingereicht habe, könne er nicht mehr sagen. Anhaltspunkte an diesen Angaben zu zweifeln hatte die Kammer ebenfalls nicht. 118 Die Feststellungen zu den objektiven Voraussetzungen der einzelnen Taten beruhen zudem auf den glaubhaften Angaben der Zeugin S1, die im Rahmen der Ermittlungen gegen den „Umsatzsteuerbetrug im Goldhandel“ als Steuerfahnderin unter anderem für das Gewerbe des Angeklagten B zuständig war und ihre diesbezüglichen Erkenntnisse sowie den Gang der Ermittlungen nachvollziehbar und in sich schlüssig geschildert hat. Die für die Monate Oktober bis Dezember 2010 maßgeblichen Ein- und Ausgangsrechnungen seien zum einem durch den Steuerberater N2 übergeben wurden und darüber hinaus seien auch bei der Durchsuchung in den Wohnräumen des B noch Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen ungeordnet in Plastiktüten aufgefunden wurden. Die Zeugin S1 hat bestätigt, dass B für den Monat Oktober 2010 eine Umsatzsteuervoranmeldungen mit dem festgestellten Inhalt abgegeben hat. Dies deckte sich auch mit dem Umsatzsteuerüberwachungsbogen betreffend des maßgeblichen Tatzeitraums, welchen die Kammer im Wege des Urkundenbeweises festgestellt hat. Die Feststellungen zu den nicht abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate November und Dezember 2010 beruhen hinsichtlich der in die Buchung eingebuchten Ausgangsrechnungen und Eingangsrechnungen auf den auch diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Zeugen N2. 119 Dass es sich bei den durch den Steuerberater des B in dessen Gewerbebetrieb eingebuchten Einkaufsrechnungen als Vorsteuern des gesondert verfolgten L2 um nicht abzugsfähige „Scheinrechnungen“ gehandelt hat, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten P sowie der ebenfalls glaubhaften Angaben des Zeugen T3. Der Angeklagte P hat entsprechend der obigen Feststellungen nachvollziehbar und schlüssig geschildert, dass L2 ebenfalls ein „Soldat“ des Systems gewesen sei, also tatsächlich weder Gold An- noch Verkäufe getätigt hat und durch ihn als „Bürge“ betreut worden sei. Diese Angaben werden bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen T3, der im Rahmen der Ermittlungen gegen den „Umsatzsteuerbetrug im Goldhandel“ als Steuerfahnder unter anderem für das Gewerbe des gesondert verfolgten L2 zuständig war und seine diesbezüglichen Erkenntnisse sowie den Gang der Ermittlungen nachvollziehbar und in sich schlüssig geschildert hat. Seinen Angaben zufolge sind die von L2 ausgestellten Rechnungen an den Angeklagten B durch dessen Steuerberater übergeben und zudem durch die Steuerfahndung F4 im Wege einer Kontrollmitteilung überreicht worden. Den Inhalt der in die Buchführung des B eingebrachten Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen hat die Kammer zudem im Wege des Urkundenbeweises festgestellt. Angesichts des Eingangs in die Buchhaltung des von B betriebenen Gewerbes hatte die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass die Vorsteueranmeldung für den Monat Oktober 2010 und die beabsichtigten Vorsteueranmeldungen für November und Dezember 2010 auf die unzutreffenden Rechnungen zurückgehen. 120 Die Feststellungen zum potentiellen Steuerschaden für Oktober 2010 hat die Kammer anhand der angemeldeten Umsatzsteuererklärung ermittelt. Hinsichtlich des Steuerschadens für die Monate November und Dezember 2010 hat die Kammer ihre Feststellungen aus einer Addition der von B in die Buchführung eingebrachten Verkaufsrechnungen ermittelt, wobei die Kammer die ebenfalls in die Buchführung eingebrachten Einkaufsrechnungen von L2 alle als nicht abzugsfähige Vorsteuern bewertet hat. 121 Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte auch vorsätzlich gehandelt hat. B wusste, dass er selber zu keinem Zeitpunkt Gold ein- oder verkauft hatte, er seinem Steuerberater also Scheinrechnungen übergab. Er kannte den Umfang der Goldeinlieferungen, da diese jedenfalls häufig in seiner Gegenwart durchgeführt worden sind und sah die Rechnungen, die er persönlich seinem Steuerberater übergeben hat. Auch wusste er, den Angaben seines Mitangeklagten und damaligen Freundes P zufolge, dass das gesamte Geschäftsmodell über Umsatzsteuerhinterziehung lief. Die Kammer hält die Angaben des Mitangeklagten P, dass er dies dem Angeklagten B erzählt hat und ohnehin in interessierten irakischen Kreisen allgemein bekannt war, wie das Geschäftsmodell „Goldhandel“ funktionierte für glaubhaft. B und P waren befreundet, es ist also schon von daher lebensnah, dass er B ins Vertrauen gezogen und aufgeklärt hat. Im Übrigen sind die Angaben des P, auch durch die Angaben des Zeugen B1 bestätigt worden. Auch dieser hat bekundet, dass in irakischen Kreisen allgemein bekannt gewesen sei, dass der „Goldhandel“ über Umsatzsteuerhinterziehung funktioniere. 122 b) Beteiligung des Angeklagten P 123 Der Angeklagte P hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst dahingehend eingelassen, dass die Angaben seines Mitangeklagten B zu seiner Beteiligung nicht der Wahrheit entsprächen. Er sei mit B schon seit ca. 9 Jahren befreundet. In Bezug auf die „Goldgeschäfte“ sei B zusammen mit einem „O1“ aus Holland zu ihm gekommen und habe ihn gebeten, ihm bei der Suche eines Steuerberaters zu helfen. Er sei dann zusammen mit ihm zu dem Steuerberater N2 gegangen und habe für B „gedolmetscht“, wofür er von B 30,00 € erhalten habe. B habe von Anfang an gewusst, dass es sich bei den Goldgeschäften um Umsatzsteuerhinterziehung handele. Das „System“ sei unter irakischen Leuten bekannt gewesen und viele hätten sich als „Soldaten beworben“. Er habe auch selbst mit ihm darüber gesprochen und gehört, dass der B aus den Goldgeschäften viel Geld bekommen habe. Er sei nicht als „Bürge“ für B tätig gewesen. Der von B erwähnte „F2“ sei sein aus den Niederlanden stammende Cousin, der gesondert verfolgte I4 auch „Scheich J1“ genannt gewesen. 124 Zu den weiteren Vorwürfen gegen ihn hat er zunächst allgemein angegeben, als „Bürge“ für S tätig gewesen zu sein. S habe er über seinen Cousin – den gesondert Verurteilten I1 – kennengelernt und diesem C2, L2 und Q „vorgestellt“. Unter irakischen Landsleuten sei es üblich, bei Handelsgeschäften einen „Bürgen“ zu bestellen, was auch bei den Goldgeschäften mit S so gewesen sei. Als „Bürge“ für C2, L2 und Q sei er für sie als Personen „verantwortlich“ gewesen, was bedeutet habe, dass S sich an ihn gehalten habe, falls bei den Goldgeschäften etwas schief gelaufen sei. Er habe gewusst wie das „System“ funktioniert habe. S sei anfangs der einzige gewesen, der die erforderlichen Rechnungen habe erstellen können. Er sei einmal dabei gewesen, als C2 bei S in Holland 400 Rechnungen habe unterschrieben müssen, die S vorher erstellt habe. Für C2 habe er 7.000,00 € von S erhalten. Diese habe er aber wieder bei der Sache mit „Q“ einsetzen müssen, weil Q Geld von S „unterschlagen“ habe, wofür S ihn als „Bürgen“ verantwortlich gemacht habe. 125 Die Einlassung war – was seine eigene Tatbeteiligung anging – glaubhaft. Sie wird was seine Rolle als „Bürge“ im Allgemeinen angeht bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen N4. Dieser hat in sich schlüssig und nachvollziehbar geschildert, wie er zusammen mit einem Cousin des Angeklagten P, dem gesondert verurteilten I1 – für den er im Rahmen der „Goldgeschäfte“ als Fahrer tätig gewesen sei – zu P nach Hause gefahren sei und dort mitbekommen habe, wie sich I1 mit P Ehefrau darüber unterhalten habe, dass P für die Vermittlung von „Soldaten“ 10.000,00 € bis 15.000,00 € erhalte. 126 Beteiligung an den Taten des Angeklagten B 127 Die Feststellungen zu den Taten des Angeklagten B hat die Kammer entsprechend der obigen Ausführungen auf die jeweiligen Beweismittel – die nicht noch einmal näher ausgeführt werden sollen – gestützt. 128 Die Feststellungen zu der eigenen Beihilfehandlung des Angeklagten P hat die Kammer auf seine Einlassung gestützt. Durch die Übergabe von Scheinrechnungen des vom ihm „betreuten“ L2 hat er den Angeklagten B bei dessen Taten unterstützt. Darüber hinaus hat er zusammen mit B einen Steuerberater gesucht, was ebenfalls eine Unterstützungshandlung zu den Taten des Angeklagten B darstellt. 129 Entgegen der Annahme der Anklageschrift und der Angaben des Mitangeklagten B ist die Kammer allerdings nicht davon ausgegangen, dass P den Angeklagten B auch als „Bürgen“ betreut hat. Denn die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten B waren nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass B – entgegen der getroffenen Feststellungen – zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst angegeben hat, von P für die Goldgeschäfte „angeworben“ wurden zu sein, den er allerdings nur flüchtig als „K1“ gekannt habe. Gegen die Tätigkeit des Angeklagten P als „Bürge“ für B spricht aus Sicht der Kammer auch, dass B entsprechend seiner eigenen Angaben in der Folgezeit immer mit einer von ihm als „F2“ bezeichneten Person unterwegs gewesen ist und von diesem auch später das Geld für seinen Tätigkeit erhalten hat. Aus Sicht der Kammer liegt es daher nahe, dass nicht P sondern „F2“, den P später als seinen Cousin, den gesondert verfolgten I4 identifiziert hat, als „Bürge“ für B tätig gewesen ist. 130 Auch die Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten von der Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten B und seiner eigenen diesbezüglichen Beihilfehandlungen hat die Kammer auf die eigene Einlassung des Angeklagten P gestützt. Der Angeklagte P hat selbst angegeben, mit B darüber gesprochen zu habe, dass es sich bei den „Goldgeschäften“ um Umsatzsteuerhinterziehung handelt, so dass er Kenntnis davon hatte, dass B als „Soldat“ in dem System ebenfalls eine Umsatzsteuerhinterziehung begeht, auch wenn ihm Einzelheiten zu der Höhe und dem genauen Ablauf der Hinterziehung nicht bekannt waren. Dass er durch seine Tätigkeit in Form der Übergabe von „Scheinrechnungen“ des durch ihn als „Bürge“ betreuten „Soldaten“ L2 und die Hilfestellung bei der Suche eines Steuerberaters zu den Taten des Angeklagten Beihilfe geleistet hat, war ihm aus Sicht der Kammer ebenfalls bewusst. Denn er kannte seinen eigenen Angaben zu Folge das „System“, so dass ihm auch bekannt war, dass sog. „weiße Soldaten“ zur Minderung ihrer eigenen Steuerlast „Scheinrechnungen“ von anderen „Soldaten“ umsatzsteuermindernd einbuchen mussten, so dass ihm bewusst war, dass er die Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten B insbesondere durch die Übergabe von „Scheinrechnungen“ des L2 gefördert hat. 131 Beteiligung an den Taten des gesondert verfolgten Q 132 Die Feststellungen zu den einzelnen Taten des Q – in objektiver Hinsicht – beruhen auf den Angaben der gesondert verfolgten Q1 und Q sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen X. Der Zeuge Q hat letztlich eingeräumt, selbst niemals Gold an- noch verkauft zu haben. Diese Angaben deckten sich mit den überzeugenden Angaben des zuständigen Steuerfahnders, dem Zeugen X. Der Zeuge X hat glaubhaft bestätigt, dass Q für die Monate August bis Oktober 2010 eine Umsatzsteuervoranmeldungen mit dem festgestellten Inhalt abgegeben hat. Diese Angaben decken sich auch mit dem Umsatzsteuerüberwachungsbogen betreffen des maßgeblichen Tatzeitraums, welchen die Kammer im Wege des Urkundenbeweises festgestellt hat. 133 Dass es sich bei den durch Q geltend gemachten Vorsteuern durch Einkaufsrechnungen des gesondert verfolgten L2 um nicht abzugsfähige „Scheinrechnungen“ gehandelt hat, ergibt sich entsprechend der obigen Ausführungen aus den jeweiligen Beweismittel, die nicht noch einmal näher ausgeführt werden sollen. Den Inhalt der in die Buchführung des Q eingebrachten Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen hat die Kammer zudem im Wege des Urkundenbeweises festgestellt. Angesichts des Eingangs in die Buchhaltung des von Q betriebenen Gewerbes durch Einbuchen in das Kassenbuch hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass die Vorsteueranmeldung für die Monate August bis Oktober 2010 auf die unzutreffenden Rechnungen zurückgehen. 134 Die Feststellungen zum Steuerschaden für die Monate August bis Oktober 2010 hat die Kammer anhand der abgegebenen Umsatzsteuererklärung ermittelt, wobei die Kammer ihre Feststellungen aus einer Addition der von Q angegebenen Umsatzsteuer aus den Verkaufsrechnungen ermittelt hat und die ebenfalls geltend gemachten Vorsteuern aus den Einkaufsrechnungen von L2 alle als nicht abzugsfähige Vorsteuern bewertet hat. 135 Die Feststellungen zu der eigenen Beihilfehandlung des Angeklagten P hat die Kammer auf seine eigene Einlassung gestützt, für diesen als „Bürge“ tätig gewesen zu sein. Seine diesbezüglichen Angaben waren überzeugend. Soweit die Zeugen Q1 und Q zu der Beteiligung des Angeklagten P bei ihrem eigenem „Goldhandel“ abweichend angegeben haben, durch L2 „vermittelt“ worden zu sein, ist die Kammer davon überzeugt, dass dies, der mit dem Angeklagten P nicht abgesprochene Versuch war, den Angeklagten P – ihren angesehenen „Scheich“ zu „schonen“ und den für die Ermittlungsbehörden nicht mehr greifbaren L2 zu belasten. 136 Auch die Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten P von der Umsatzsteuerhinterziehung des Q und seiner eigenen diesbezüglichen Beihilfehandlungen hat die Kammer auf die eigene Einlassung des Angeklagten P gestützt. Der Angeklagte P hat selbst angegeben, das „System“ gekannt zu haben, so dass er nach Auffassung der Kammer auch Kenntnis davon hatte, dass Q als „Soldat“ des Systems eine Umsatzsteuerhinterziehung begeht. Dass er durch seine Tätigkeit als „Bürge“ zu den Taten des gesondert verfolgten Q Beihilfe geleistet hat, war ihm zur Überzeugung der Kammer ebenfalls bewusst. Denn ihm war bekannt, dass „Soldaten“ einen „Bürgen“ benötigten um Mitglied des „Systems“ zu werden, so dass ihm auch bewusst war, dass er die Umsatzsteuerhinterziehung des gesondert verfolgten Q gefördert hat. 137 Beteiligung an den Taten des gesondert verfolgten C2 138 Die Feststellungen zu den einzelnen Taten des C2 – in objektiver Hinsicht – beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin I5, die im Rahmen der Ermittlungen gegen den „Umsatzsteuerbetrug im Goldhandel“ als Steuerfahnderin unter anderem für das Gewerbe des C2 zuständig war und ihre diesbezüglichen Erkenntnisse sowie den Gang der Ermittlungen nachvollziehbar und in sich schlüssig geschildert hat. Ebenfalls hat die Zeugin I5 glaubhaft bestätigt, dass C2 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat. Die von ihm ausgestellten Rechnungen seien jedoch von den jeweiligen Firmen unberechtigterweise als Vorsteuern geltend gemacht wurden. Dies hat – hinsichtlich der ausgestellten Rechnungen an H – auch der Zeuge Q2 bestätigt, der als Steuerfahnder im Rahmen der Ermittlungen gegen den „Umsatzsteuerbetrug im Goldhandel“ als Prüfer unter anderem für die Firma „H“ zuständig war. Hinsichtlich der Firma „J“ hat dies der für die Firma zuständige Steuerfahnder C4 und für die Firma „H1“ die zuständige Steuerfahnderin S1 bestätigt. Dass es sich bei den durch C2 ausgestellten Verkaufsrechnungen um nicht abzugsfähige Rechnungen gehandelt hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser entsprechend der Angaben des P und der Feststellungen der Zeugin I5 ebenfalls als „Soldat“ für das System tätig war und dementsprechend selbst kein Gold verkauft hat. Den Inhalt der ausgestellten Verkaufsrechnungen hat die Kammer zudem im Wege des Urkundenbeweises festgestellt. 139 Die Feststellungen zum Steuerschaden hat die Kammer anhand einer Addition der ausgestellten Verkaufsrechnungen ermittelt, dessen ausgewiesene Umsatzsteuer C2 als Rechnungsaussteller gem. § 14 UstG schuldet. 140 Die Feststellungen zu der eigenen Beihilfehandlung des Angeklagten P hat die Kammer auch diesbezüglich auf seine eigene Einlassung gestützt, für diesen als „Bürge“ tätig gewesen zu sein. Zweifel den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten P zu folgen haben sich aus Sicht der Kammer nicht ergeben. 141 Auch die Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten P von der Umsatzsteuerhinterziehung des C2 und seiner eigenen diesbezüglichen Beihilfehandlungen hat die Kammer auf die eigene Einlassung des Angeklagten P gestützt. Der Angeklagte P hat selbst angegeben, das „System“ gekannt zu haben, so dass er nach Auffassung der Kammer auch Kenntnis davon hatte, dass C2 als „Soldat“ des Systems eine Umsatzsteuerhinterziehung begeht. Dass er durch seine Tätigkeit als „Bürge“ zu den Taten des gesondert verfolgten C2 Beihilfe geleistet hat, war ihm aus Sicht der Kammer ebenfalls bewusst. Denn ihm war bekannt, dass „Soldaten“ einen „Bürgen“ benötigten um Mitglied des „Systems“ zu werden, so dass ihm auch bewusst war, dass er die Umsatzsteuerhinterziehung des gesondert verfolgten Q gefördert hat. 142 IV. 143 1) Strafbarkeit des Angeklagten B 144 Der Angeklagte B hat sich demnach wegen versuchter Steuerhinterziehung in 3 Fällen durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen gem. §§ 370 Abs.1 Nr.1, Abs.2 AO, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2010 ist eine Tatvollendung nicht eingetreten, weil die Finanzbehörde der Vorsteueranmeldung, die zu einem Anspruch auf Steuervergütung führte, gem. § 168 S.2 AO nicht zugestimmt hat, so dass die Steueranmeldung nicht als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung galt. Bei den Taten im November und Dezember 2010 ist eine Tatvollendung nicht eingetreten, weil der Steuerberater N2 die in Auftrag gegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen trotz fertiggestellter Buchführung aus ungeklärten Gründen nicht beim Finanzamt eingereicht hat. Weil der Angeklagte B seinem Steuerberater aber auch für diese Monate November und Dezember 2010 sowohl die von ihm ausgestellten Verkaufsrechnungen als auch die von L2 ausgestellten Einkaufsrechnungen übergeben hat und dementsprechend davon ausging, dass der Steuerberater anhand dieser Unterlagen auftragsgemäß eine Umsatzsteuervoranmeldung fertigen werde, hat er alles erforderliche getan, damit sein Steuerberater für ihn eine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung auch für die Monate November und Dezember 2010 abgibt. Weil der Angeklagte B nach außen wie ein Gewerbetreibender aufgetreten ist, ist die Kammer entsprechend der Rechtsprechung des BGH (siehe dazu Urteil des BGH vom 09.04.2012, Az.: 1 StR 586/12, recherchiert bei juris) davon ausgegangen, dass er die von ihm in den Verkaufsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern gem. §§ 1 Abs.1 Nr.1, 12 Abs.1, 14 UStG schuldet. 145 2) Strafbarkeit des Angeklagten P 146 Der Angeklagte P hat sich wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 2 Fällen gem. §§ 370 Abs.1 Nr.1, 2 Abs.2 AO, 22, 23 StGB strafbar gemacht. 147 Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Taten des Mitangeklagten B wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Angeklagte P hat dem Angeklagten B zu dessen in 3 Fällen versuchten Steuerhinterziehung Beihilfe geleistet, indem er ihm geholfen einen Steuerberater für sein Gewerbe zu finden und ihm die Rechnungen des gesondert verfolgten L2 – für den er selbst als „Bürge“ tätig war – übergeben hat. Durch diese Handlungen hat er die eigene Steuerhinterziehung des Angeklagten B gefördert, weil er es ihm durch die Übergabe von „Scheinrechnungen“ des L2 erst ermöglicht hat, diese unberechtigterweise als Vorsteuern in seine eigene Buchführung einzubuchen. Die Tatbeteiligung des Angeklagten P war vorliegend als Beihilfe i.S.d. § 27 Abs.1 StGB zu qualifizieren, weil es sich bei der Handlung des Angeklagten P lediglich um Unterstützungshandlungen des Angeklagten B gehandelt hat. Tatherrschaft hatte der Angeklagte P nicht. Ebenso wenig wollte er die Taten als seine eigenen. Vielmehr ging es ihm darum, die Taten des Angeklagten B aufgrund eines eigenen wirtschaftlichen Interesses zu unterstützen. Entgegen der rechtlichen Einordung der Staatsanwaltschaft F3 im Rahmen der Anklageschrift hat die Kammer die angeklagten Taten jedoch lediglich als eine Beihilfehandlung zu den Taten des Angeklagten B gewertet. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte P durch die Tätigkeit als „Bürge“ für den gesondert verfolgten L2 lediglich einen Tatbeitrag geleistet hat, der sich auf alle Taten des Angeklagten B ausgewirkt hat. Einzelne, den jeweiligen Monaten zuzuordnende Tatbeiträge des Angeklagten P konnte die Kammer nicht feststellen. 148 Betreffend den Tatkomplex des Q hat sich der Angeklagte ebenfalls einer Beihilfe zur den in 3 Fällen begangenen Steuerhinterziehungen des Q gem. §§ 370 Abs.1 Nr.1 AO, 27 Abs.1 StGB strafbar gemacht. Q hat für die Monate August bis Oktober jeweils unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und damit eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs.1 Nr.1 AO begangen. Weil der gesondert verfolgte Q ebenso wie der Angeklagte B nach außen wie ein Gewerbetreibender aufgetreten ist, ist die Kammer entsprechend der obigen Ausführungen ebenfalls davon ausgegangen, dass Q die von ihm in den Verkaufsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern gem. §§ 1 Abs.1 Nr.1, 12 Abs.1, 14 UStG schuldet. Der Angeklagte P hat dem gesondert verfolgten Q zu dessen Steuerhinterziehungen Beihilfe geleistet, indem er für ihn als „Bürge“ tätig war. Durch diese Handlungen hat er die eigene Steuerhinterziehung des Q gefördert, weil er es ihm dadurch erst ermöglicht hat, als „Soldat“ für das System tätig zu werden und die entsprechenden Umsatzsteuerhinterziehungen zu begehen. Die Tatbeteiligung des Angeklagten P war vorliegend als Beihilfe i.S.d. § 27 Abs.1 StGB zu qualifizieren, weil es sich bei der Handlung des Angeklagten P lediglich um Unterstützungshandlungen des gesondert verfolgten Q gehandelt hat. Tatherrschaft hatte der Angeklagte P nicht. Ebenso wenig wollte er die Taten als seine eigenen. Vielmehr ging es ihm darum, die Taten des Q aufgrund eines eigenen wirtschaftlichen Interesses zu unterstützen. Entgegen der rechtlichen Einordung der Staatsanwaltschaft F3 im Rahmen der Anklageschrift hat die Kammer die angeklagten Taten ebenfalls lediglich als eine Beihilfehandlung gewertet. Dabei ist die Kammer ebenso wie bei dem Angeklagten B davon ausgegangen, dass der Angeklagte P durch die Tätigkeit als „Bürge“ für den gesondert verfolgten Q lediglich einen Tatbeitrag geleistet hat, der sich auf alle Taten des Q ausgewirkt hat. Einzelne, den jeweiligen Monaten zuzuordnende Tatbeiträge des Angeklagten P konnte die Kammer auch in diesem Fall nicht feststellen. 149 Betreffend den Tatkomplex des gesondert verfolgten C2 hat sich der Angeklagte P ebenfalls wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gem. §§ 370 Abs.1 Nr.2 AO, 27 Abs.1 StGB strafbar gemacht. C2 hat keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und damit eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs.1 Nr.2 AO begangen. Weil der gesondert verfolgte C2 ebenso wie der Angeklagte B und der gesondert verfolgte Q nach außen wie ein Gewerbetreibender aufgetreten ist, ist die Kammer entsprechend der obigen Ausführungen ebenfalls davon ausgegangen, dass C2 die von ihm in den Verkaufsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern gem. §§ 1 Abs.1 Nr.1, 12 Abs.1, 14 UStG schuldet. Der Angeklagte P hat dem gesondert verfolgten C2 zu dessen Steuerhinterziehung Beihilfe geleistet, indem er für ihn als „Bürge“ tätig war. Durch diese Handlungen hat er die eigene Steuerhinterziehung des C2 gefördert, weil er es ihm dadurch erst ermöglicht hat, als „Soldat“ für das System tätig zu werden und die entsprechenden Umsatzsteuerhinterziehungen zu begehen. Die Tatbeteiligung des Angeklagten P war vorliegend als Beihilfe i.S.d. § 27 Abs.1 StGB zu qualifizieren, weil es sich bei der Handlung des Angeklagten P lediglich um Unterstützungshandlungen des gesondert verfolgten C2 gehandelt hat. Tatherrschaft hatte der Angeklagte P nicht. Ebenso wenig wollte er die Taten als seine eigenen. Vielmehr ging es ihm darum, die Taten des C2 aufgrund eines eigenen wirtschaftlichen Interesses zu unterstützen. Entgegen der rechtlichen Einordung der Staatsanwaltschaft F3 im Rahmen der Anklageschrift hat die Kammer die angeklagten Taten ebenfalls lediglich als eine Beihilfehandlung gewertet. Dabei ist die Kammer ebenso wie bei dem Angeklagten B und dem gesondert verfolgten Q davon ausgegangen, dass der Angeklagte P durch die Tätigkeit als „Bürge“ für den gesondert verfolgten C2 lediglich einen Tatbeitrag geleistet hat, der sich auf alle Taten des C2 ausgewirkt hat. Einzelne, den jeweiligen Monaten zuzuordnende Tatbeiträge des Angeklagten P konnte die Kammer auch in diesem Fall nicht feststellen. 150 V. 151 1. 152 Ausgangspunkt für die Strafzumessung war hinsichtlich beider Angeklagten zunächst der Strafrahmen des § 370 Abs.3 AO. In allen Fällen haben der Angeklagte B und die gesondert verfolgten Q und C2 jeweils das Regelbeispiel der bandenmäßigen Begehung i.S.d. § 370 Abs.3 Nr.5 AO erfüllt. Denn sowohl der Angeklagte B als auch die gesondert verfolgten Q und C2 waren Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Umsatzsteuerhinterziehungen verbunden hat. Bandenmitglieder waren neben den jeweiligen „Soldaten“ und der dazugehörigen „Bürgen“ und „Fahrer“ jeweils der gesondert verurteilte S und weitere wechselnde Beteiligte als „Hintermänner“. 153 Darüber hinaus verwirklichte der Angeklagte B in allen Fällen jeweils das Regelbeispiel des § 370 Abs.3 Nr.1 AO, weil er jeweils Steuern in großem Ausmaß verkürzte. Die Wertgrenze sieht die Kammer bei einem Verkürzungsbetrag über 50.000,00 € als erreicht an (siehe dazu Beschluss des BGH vom 15.12.201 (Az.: 1 StR 579/11) recherchiert bei juris). 154 2. 155 Hinsichtlich aller Taten des Angeklagten B hat die Kammer von einer Strafrahmenverschiebung aufgrund des Versuchs gem. §§ 22, 23, 49 Abs.2 StGB abgesehen. Maßgeblich dafür war aus Sicht der Kammer für die Tat im Oktober 2010, dass die fehlende Zustimmung der Finanzbehörde gem. § 168 S.2 AO nichts daran ändert, dass eine Festsetzung der tatsächlich entstandenen Zahllast aufgrund der durch B ausgestellten Rechnungen gem. §§ 1 Abs.1 Nr.1, 12 Abs.1, 14 UStG unzutreffend unterblieb. Würde man in diesem Fall eine Strafrahmenverschiebung zubilligen, würde der Angeklagte besser stehen, als er stünde, wenn er gar keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben hätte. In einem solchen Fall wäre nämlich auch gem. §§ 1 Abs.1 Nr.1, 12 Abs.1, 14 UStG eine Zahllast entsprechend der ausgewiesenen Umsatzsteuern in den ausgestellten Verkaufsrechnungen entstanden und die Tat vollendet. Auch bei den Taten des Angeklagten B im November und Dezember 2010 (oben II. 2. und 3.) kommt aus Sicht der Kammer eine Strafrahmenverschiebung nicht in Betracht. Denn aufgrund der Übergabe der für die Monate maßgeblichen Rechnungen an den Steuerberater hat dieser lediglich zufällig und ohne Einfluss des Angeklagten keine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung i.S.d. § 370 Abs.1 Nr.1 AO abgegeben. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dass er besser steht als bei einer Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung i.S.d. § 370 Abs.1 Nr.2 AO. 156 3. 157 Unter Einbeziehung der nachfolgend benannten Strafzumessungserwägungen kam ein Abweichen von der Regelwirkung des § 370 Abs.3 AO vorliegend in keinem der genannten Fälle in Betracht. Denn unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände unterschied sich das gesamte Tatbild vorliegend in objektiver und subjektiver Hinsicht derart vom Durchschnitt der normalerweise vorkommenden Steuerhinterziehungstaten, dass jeweils die Anwendung des Strafrahmens des § 370 Abs.3 AO geboten erschien. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass nahezu alle an dem System beteiligten Firmen ausschließlich zur Begehung der Umsatzsteuerhinterziehungstaten „gegründet“ wurden und die Aufdeckung der Taten durch die Einschaltung unzähliger Firmen erschwert wurde. 158 4. 159 Für eine Verschiebung der Strafuntergrenze nach § 46b StGB hinsichtlich des Angeklagten B sah die Kammer keine Veranlassung. Zwar hat der Angeklagte B umfassende Angaben zu den Taten gemacht und dabei auch andere Tatbeteiligten belastet. Ein wesentlicher Beitrag dazu, dass die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus hätten aufgedeckt werden können, hat die Kammer darin jedoch nicht gesehen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B im Rahmen seiner Vernehmungen durch die Steuerfahndung F4 und L4 erst nach Vorlage eines Lichtbildes des Angeklagten P angegeben hat, dass dies der „K1“ sei, durch den er zu dem Goldgeschäft gebracht worden sei. Seine Belastung des Angeklagten P hat aus Sicht der Kammer aber keinen wesentlichen Beitrag dazu erbracht, dass die Taten des Angeklagten P aufgedeckt werden konnten. Er hat in seinen Vernehmungen lediglich bereits bekannte Erkenntnisse bestätigt und diese durch nur unwesentliche Randdetails ergänzt hat. Aufgrund der bis zur Vernehmung des Angeklagten B bestehenden Erkenntnisse der Steuerfahndung war grundsätzlich bekannt, dass der Angeklagte P für verschiedene Personen des Systems „Hilfestellungen“ geleistet hat und als sog. „Bürge“ tätig gewesen ist. Die „Bürgentätigkeit“ des Angeklagten P hat sich im Fall des Angeklagten B entsprechend der obigen Feststellungen aber gerade nicht bestätigt. Weitere Erkenntnisse zu dem Angeklagten P haben sich aus den Angaben des B nicht ergeben. Auch seine weiteren Angaben zu der Beteiligung eines „F2“ und eines „E“ haben keinen wesentlichen Beitrag dazu erbracht, dass die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus hätten aufgedeckt werden können. Denn neue und weitergehende Erkenntnisse, welche zu einer Überführung der genannten Personen hätten führen können, konnten die Ermittlungsbehörden – wie die Zeugin S1 glaubhaft dargestellt hat – den Angaben des Angeklagten B zu den Personen „F2“ und „E“ nicht entnehmen. 160 5. 161 Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten B bei allen Taten berücksichtigt, dass er sich geständig eingelassen hat. Bei der Gewichtung des Geständnisses hat die Kammer allerdings bedacht, dass diesem aufgrund der vorliegenden sonstigen Erkenntnisse keine so tragende Bedeutung zukam. Strafmildernd hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass der Angeklagte B nur gering und nicht einschlägig in der Bundesrepublik Deutschland vorbestraft ist. Zugunsten des Angeklagten B hat die Kammer in ihre Bewertung außerdem seine eher untergeordnete Rolle im Gesamtsystem einbezogen. So hat der Angeklagte B weder an der Entwicklung des Systems noch an der Organisatin des laufenden Geschäftsbetriebes mitgewirkt. Er musste als „Soldat“ nur seinen Namen hergeben und die Einzelheiten des Systems nicht nachvollziehen oder gar planen. Zugunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass der festgestellte Eigenvorteil im Verhältnis zu den von ihm mit verursachten Steuerschaden gering war. 162 Strafschärfend hat die Kammer die durch den Angeklagten verursachten hohen Einzelschäden berücksichtigt. Aufgrund der durch ihn unterzeichneten Quittungen und der Übergabe der Rechnungen an seinen Steuerberater kannte er aus Sicht der Kammer auch den vollen Umfang der von ihm verursachten Steuerschäden. Ferner hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass er zwei Regelbeispiele verwirklicht hat. 163 Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten B sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: 164 Oktober 2010 (oben II. 2. a.): Freiheitstrafe von 6 Monaten 165 November 2010 (oben II. 2. b.): Freiheitsstrafe von 1 Jahr 166 Dezember 2010 (oben II. 2. c.): Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten 167 Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer gemäß § 53, 54 StGB unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten P sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der Wirkung, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, unter angemessener Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für die Umsatzsteuerhinterziehung im Dezember ( oben II. 3. ) auf eine 168 Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten 169 erkannt. Dabei hat sich zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt, dass die Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang standen. 170 6. 171 Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten P hat die Kammer den in allen Fällen bei den Hautätern angewendeten Strafrahmen des § 370 Abs.3 AO zunächst gem. § 27 Abs.2, 49 Abs.1 StGB gemildert. Auch hier kam entsprechend der obigen Ausführungen ein Abweichen von der Regelwirkung des § 370 Abs.3 AO bei den Haupttätern in keinem der genannten Fälle in Betracht. 172 Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten P bei allen Taten berücksichtigt, dass er sich geständig eingelassen hat. Bei der Gewichtung des Geständnisses hat die Kammer bedacht, dass ein Nachweis der Beteiligung des Angeklagten P an den Taten der gesondert verfolgten Q und C2 ohne dessen Geständnis schwieriger gewesen wäre, so dass er insoweit zur Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Strafmildernd hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass der Angeklagte P nur gering und nicht einschlägig in der Bundesrepublik Deutschland vorbestraft ist. Zugunsten des Angeklagten P hat die Kammer in ihre Bewertung außerdem seine im mittleren Bereich des Gesamtsystem einzuordnende Rolle einbezogen. So hat der Angeklagte P weder an der Entwicklung des Systems noch an der Organisatin des laufenden Geschäftsbetriebes mitgewirkt. Er musste als „Bürge“ die Einzelheiten des Systems nicht nachvollziehen oder gar planen. Zugunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass der festgestellte Eigenvorteil im Verhältnis zu den von den Haupttätern verursachten Steuerschäden gering war. 173 Zu seinen Lasten hat die Kammer die Höhe der jeweils durch die Haupttäter verursachten Steuerschäden berücksichtigt. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass dem Angeklagten P nicht im Einzelnen bekannt war, wie hoch der durch den jeweils tätigen „Soldaten“ versuchte Steuerschaden gewesen ist. Aufgrund der an die „Soldaten“ und ihn gezahlten Geldbeträge und der jeweiligen Goldmengen war ihm allerdings bekannt, dass es sich bei den Umsatzsteuerhinterziehungen jeweils um erhebliche Beträge gehandelt haben muss. 174 Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten P sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: 175 Beihilfe B (oben II. 3. a.): Freiheitstrafe von 1 Jahr 9 Monaten 176 Beihilfe Q (oben II. 3. b.): Freiheitsstrafe von 1 Jahr 177 C2 (oben II. 3. c.): Freiheitsstrafe von 9 Monaten 178 Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer gemäß § 53, 54 StGB unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten P sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der Wirkung, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, unter angemessener Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für die Beihilfe zu der Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten B ( oben II. 1. ) auf eine 179 Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten 180 erkannt. Dabei hat sich zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt, dass die Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen. 181 7. 182 Hinsichtlich des Angeklagten B hat die Kammer von einer Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts M vom 08.05.2012 in dem Verfahren … verhängten Geldstrafe gem. § 53 Abs.2 S.2 StGB abgesehen, weil eine vollstreckbare Gesamtfreiheitsstrafe das schwerere Strafübel für den Angeklagten B darstellen würde. 183 VI. 184 Hinsichtlich beider Angeklagten war der Verfall von Wertersatz des aufgrund der Taten Erlangten nur aufgrund der vorgehenden Ansprüche von Verletzten nicht anzuordnen, weil der Staatskasse Steueransprüche aus den Taten erwachsen sind (§ 73 Abs.1 S.2 StGB). 185 VII. 186 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 464 Abs.1, 465 Abs.1 StPO.