Beschluss
56 Qs-301 Js 215/11-5/13
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fehlerhafter Zustellung beginnt die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl nicht; Maßnahmen zur Beendigung der Vollstreckung sind als besondere Angelegenheit nach Nr. 4204 VV RVG zu vergüten.
• Grund- und Verfahrensgebühren sind bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Steuerstrafrecht erhöht zu bemessen, jedoch nur in angemessenem Umfang nach § 14 Abs. 1 RVG.
• Terminsgebühren sind bei kurzer Verhandlungsdauer zu kürzen, jedoch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache zu bemessen.
• Auslagen des Pflichtverteidigers sind grundsätzlich nicht über § 52 RVG erstattungsfähig, können aber ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn der Verteidiger auf Pflichtverteidigervergütungsansprüche verzichtet.
• Die reformatio in peius im Kostenfestsetzungsverfahren schützt nur den festgesetzten Gesamtbetrag, nicht die einzelnen, austauschbaren Gebührenpositionen.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Pflichtverteidigerauslagen bei fehlerhafter Zustellung und besonderer Schwierigkeit der Sache • Bei fehlerhafter Zustellung beginnt die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl nicht; Maßnahmen zur Beendigung der Vollstreckung sind als besondere Angelegenheit nach Nr. 4204 VV RVG zu vergüten. • Grund- und Verfahrensgebühren sind bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Steuerstrafrecht erhöht zu bemessen, jedoch nur in angemessenem Umfang nach § 14 Abs. 1 RVG. • Terminsgebühren sind bei kurzer Verhandlungsdauer zu kürzen, jedoch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache zu bemessen. • Auslagen des Pflichtverteidigers sind grundsätzlich nicht über § 52 RVG erstattungsfähig, können aber ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn der Verteidiger auf Pflichtverteidigervergütungsansprüche verzichtet. • Die reformatio in peius im Kostenfestsetzungsverfahren schützt nur den festgesetzten Gesamtbetrag, nicht die einzelnen, austauschbaren Gebührenpositionen. Gegen den Betroffenen wurde ein Strafbefehl wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen erlassen und an eine falsche Adresse zugestellt. Die Staatsanwaltschaft leitete nach Rechtskraftvermerk die Vollstreckung ein. Der Verteidiger beantragte mit Schriftsatz die Einstellung der Vollstreckung und erreichte die Löschung des Rechtskraftvermerks; später wurde der Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt. Das Verfahren wurde schließlich auf Kosten der Landeskasse eingestellt und der Verteidiger vom Betroffenen abgetretene Erstattungsansprüche geltend gemacht. Der Verteidiger setzte Gebühren und Auslagen nach VV RVG in erheblicher Höhe an; das Amtsgericht kürzte mehrere Positionen und setzte einen geringeren Erstattungsbetrag fest. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Verteidigers. • Zulässigkeit und Erfolg der Beschwerde: Die Beschwerde war zulässig und hatte überwiegend Erfolg, weil das Amtsgericht zahlreiche Gebührentatbestände zu Unrecht gekürzt oder ausgeschlossen hatte. • Verfahrensgebühr nach Nr. 4204 VV RVG: Der Antrag vom 02.04.2012 diente der Beendigung der eingeleiteten Vollstreckung; da die Zustellung des Strafbefehls unwirksam war, hatte die Einspruchsfrist noch nicht begonnen. Die Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung ist daher begründet und in Mittelhöhe zu gewähren. • Grund- und Verfahrensgebühr nach Nr. 4100 und 4106 VV RVG: Die Gebühren sind dem Grunde nach berechtigt; wegen des überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrades im Steuerstrafrecht rechtfertigt sich eine Erhöhung der Mittelgebühr, allerdings nur um 20 % (nicht um 40 % bzw. 43 % wie vom Verteidiger verlangt) gemäß § 14 Abs. 1 RVG. • Terminsgebühren nach Nr. 4108 VV RVG: Die Kürzung durch das Amtsgericht wegen kurzer Verhandlungsdauer war teilweise berechtigt, jedoch ist die Schwierigkeit der Angelegenheit zu berücksichtigen; daher ist die Mittelgebühr für den ersten Termin beizubehalten und für den zweiten um 20 % zu kürzen. • Auslagen (Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Auslagen- und Dokumentenpauschale): Grundsätzlich sind solche Auslagen nicht über § 52 RVG erstattungsfähig, die Staatskasse ersetzt sie aber nach §§ 45, 46 RVG. Aufgrund des Verzichts auf Pflichtverteidigervergütungsansprüche hat die Kammer ausnahmsweise die Fahrten, Abwesenheitsgelder, Auslagenpauschalen und Dokumentenpauschale berücksichtigt; Fahrtstrecke und Beträge sind plausibel. • Reformatio in peius: Das Verbot der Schlechterstellung im Kostenfestsetzungsverfahren schützt nur den festgesetzten Gesamtbetrag des Amtsgerichtsbeschlusses, nicht die austauschbaren Einzelpositionen, sodass Abänderungen zuungunsten einzelner Positionen möglich sind. • Kostenerstattung und Zinsen: Die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen wurden in Abänderung auf 1.384,30 € festgesetzt; Zinsen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2012 wurden angeordnet. Die sofortige Beschwerde hatte überwiegend Erfolg. Das Landgericht setzte die erstattungsfähigen notwendigen Auslagen aus der Landeskasse in Abänderung des Amtsgerichtsbeschlusses auf 1.384,30 € zuzüglich Zinsen fest. Insoweit wurden Verfahrensgebühren (Nr. 4204 VV RVG), erhöhte Grund- und Verfahrensgebühren (jeweils um 20 %), sowie Terminsgebühren und bestimmte Auslagen (Fahrtkosten, Abwesenheits- und Dokumentenpauschale) berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde wurde im Übrigen zurückgewiesen; der Verteidiger trägt anteilig die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Staatskasse die restlichen Kosten und Auslagen. Der Beschwerdewert wurde auf 653,71 € festgesetzt.