Urteil
20 O 247/11 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2013:0626.20O247.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um den Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfallereignis vom 25.4.2003. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin erwerbsunfähig. Sie befand sich seit Februar 2000 u.a. wegen einer Erkrankung der gesamten Wirbelsäule in ärztlicher Behandlung, einhergehend mit einer seit diesem Zeitpunkt kontinuierlich in Anspruch genommenen Schmerztherapie. Der Beklagte war an dem vorbezeichneten Datum Halter und Fahrer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen E-…, die Beklagte zu 2) ist Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeuges. Am 25.4.2003 gegen 6:50 Uhr stand die Klägerin mit dem von ihr geführten Fahrzeug an der Lichtzeichenanlage C-Straße in der Höhe „B-Garten“. Die Lichtzeichenanlage zeigte rot. Als die Lichtzeichenanlage auf grün umschaltete, beabsichtigte die Klägerin anzufahren. In diesem Moment fuhr der Beklagte zu 1) aus grober Unachtsamkeit mit dem eingangs bezeichneten LKW auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Im Anschluss begab sich die Klägerin in ärztliche Behandlung, wobei die Ursächlichkeit des Unfalls für diese Behandlungen in Streit steht. Die ärztliche Behandlung endete jedenfalls am 29.10.2003. Bis zu diesem Zeitpunkt lag eine Arbeitsunfähigkeit bei der Klägerin vor. Die Klägerin wandte für Atteste insgesamt 70,77 € auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K5-K7 Bezug genommen. Durch den Verkehrsunfall erfolgte eine Beschädigung der Brille der Klägerin. Die Beklagte zu 2) zahlte diesbezüglich einen Betrag in Höhe von 150,00 €. Die Beklagte zu 2) zahlte unter dem 8.8.2003 sowie 29.10.2007 jeweils 500,00 € an die Klägerin auf etwaige Schmerzensgeldansprüche. Mit anwaltlichem Schreiben von 10.6.2003 und 24.5.2007 forderte die Klägerin die Beklagte zur Begleichung verschiedener Kostenpositionen auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der vorbezeichneten Schreiben verwiesen (Bl. 26 ff. d.A.). Die Klägerin behauptet, sie sei durch den Verkehrsunfall erheblich verletzt worden. So habe sie durch den Verkehrsunfall eine ausgeprägte Druck- und Klopfschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen der gesamten HWS mit Verspannungen der cervico dorsalen Muskulatur bei schmerzhaft eingeschränkter HWS-Beweglichkeit erlitten. Die Schmerzausstrahlung erfolge bis in den Hinterkopf. Darüber hinaus habe sie ausgeprägte Kopfschmerzen. Aufgrund des Unfallereignisses und der unfallbedingt erlittenen Verletzungen habe die Klägerin eine bereits für den Zeitraum ab dem 26.4.2003 gebuchte Urlaubsreise nicht antreten können. Sie sei vom 25.4.2003 bis zum 29.10.2003 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen. Für diesen Zeitraum sei sie daher nicht in der Lage gewesen, den Haushalt ordnungsgemäß zu führen. Ihr wäre es ohne das Unfallereignis möglich gewesen, ab dem 1.6.2003 in den Schuldienst zurückzukehren, um die Tätigkeit als Lehrerin wieder aufzunehmen. Dadurch habe sie einen Bruttoverdienst in Höhe von 2.868,32 € nicht erhalten. Unfallbedingt seien ihr daher auch Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld in Höhe von 255,65 € bzw. 1.195,13 € nicht gezahlt worden. Für ihre Schwiegereltern sei sie als Betreuerin tätig gewesen, wofür sie monatlich einen Betrag in Höhe von 300,00 € erhalten habe. Unfallbedingt habe sie diese Tätigkeit von Mai bis einschließlich Juli 2003 nicht ausüben können, ebenso sei es ihr unfallbedingt nicht möglich gewesen, sportlichen Aktivitäten, insbesondere Tennis als aktive Mannschaftsspielerin, nachzugehen. Der – unstreitig aufgewandte - Hallenbeitrag von 281,00 € sei daher unfallbedingt nutzlos gewesen, ebenso wie unfallbedingt Rezept- und Rezeptzuzahlungen über insgesamt 151,35 € erforderlich gewesen seien. Unfallbedingt habe die Klägerin eine Pauschalreise nicht antreten können, für deren Stornierung sie unstreitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, die Kosten in Höhe von 81,43 € verursachte. Schließlich seien unfallbedingt Fahrten zum Arzt erforderlich gewesen, die mit insgesamt 500,00 € zu bemessen seien. Unstreitig zahlte die Beklagte zu 2) auf die vorbezeichneten Fahrten 200,00 €. Die Verletzungen und damit einhergehenden Folgen stünden nicht in einem Zusammenhang mit dem gesundheitlichen und körperlichen Zustand der Klägerin vor dem Unfallereignis. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 4.000,00 €, abzüglich am 8.8.2003 und 29.10.2007 jeweils gezahlter 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.6.2003 sowie weitere 17.021,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.6.2003 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden seien das ausschließliche Ergebnis einer schicksalhaften Entwicklung, die infolge einer degenerativen Erkrankung der gesamten Wirbelsäule ihren Lauf genommen hat, ohne dass es zu einer Beeinflussung durch das im Übrigen als Bagatellunfall zu qualifizierende Unfallereignis gekommen sei. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C sowie der sachverständigen Zeugen Dr. K und L. Darüber hinaus hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Sitzungsprotokolle vom 14.5.2012 und 25.6.2012 sowie das schriftliche Sachverständigengutachten vom 3.5.2013 verwiesen. Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG, bezüglich der Beklagten zu 2) i.V.m. § 3 PflVG zu. Die Klägerin hat weder nachweisen können, dass der Unfall bei ihr zu einem Primärschaden in Form einer Körper- oder Gesundheitsverletzung geführt hat (dazu A.); im Übrigen fehlt es an einem Schaden (dazu B.). Der Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 20.6.2013 der Klägerin war nicht mehr zu berücksichtigen (dazu C.). A. Die Klägerin hat nicht mit der erforderlichen Sicherheit i.S.d. § 286 ZPO den Beweis erbringen können, dass der Unfall bei ihr zu einem Primärschaden in Form einer Körper- oder Gesundheitsverletzung geführt hat. Dieses Beweisergebnis geht zu Lasten der Klägerin, die die volle Beweislast für einen derartigen Schaden und dessen Verursachung durch den Unfall trägt. I. Unbeachtlich ist zunächst, dass die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung vorprozessual auf das von der Klägerin geltend gemachte Schmerzensgeld mit zwei Raten zu jeweils 500,00 € ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.000,00 € gezahlt hat. Es wird zwar teilweise vertreten, dass bereits die vorprozessuale Zahlung eines Schmerzensgelds als Anerkenntnis der Primärverletzung gewertet und so zugunsten einer klagenden Partei das niedrigere Beweisniveau des § 287 ZPO, wonach bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt zum Nachweis der Kausalität genügt, zur Anwendung gelangt (vgl. KG NZV 2010, 624). Indes betrifft die Zahlung des Versicherers bei gebotener Auslegung nach §§ 133, 157 BGB alleine das vorliegend nicht betroffene Recht der Klägerin, die erhaltene Leistung zu behalten. Bei gebotener Auslegung nach dem vorbezeichneten Maßstab kann der Zahlung durch die Beklagte zu 2) nicht mehr entnommen werden, als dass sie auf Basis dieser Zahlung einer weitergehende – kostenintensive - Aufklärung des vorliegendes Schadensfalles vermeiden wollte. Zusätzliche Umstände, aus denen sich eine Zusage herleiten ließe in Bezug auf die Regulierung möglicher weiterer, von der Zahlung nicht gedeckter Schäden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht behauptet (vgl. OLG Hamm, r + s 2003, 434, 435). II. Verbleibt es daher für die Beantwortung der streitigen Frage, ob die haftungsbegründende Kausalität vorliegt, bei dem Maßstab des § 286 ZPO, wonach die Klägerin den Beweis, dass sie sich bei dem Unfall überhaupt eine Primärverletzung zugezogen hat, zu erbringen hat, so konnte sie diesen Beweis vorliegend nicht erbringen, soweit die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit”, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, erfordert. Solche Zweifel bestanden aber vorliegend. Nach den Gesamtumständen des Unfalls bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel für eine unfallbedingte HWS-Verletzung der Klägerin. Grundsätzlich sind für den Nachweis eines HWS-Traumas, für das die Klägerin beweisbelastet ist, sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, NJW 2003 1116). Zur Beurteilung eines unfallbedingten HWS-Syndroms sind daher folgende Faktoren zu berücksichtigen (Burmann/Heß, NZV 2008, 481): Anstoßpunkt (Heck- oder Frontalkollision) Kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung Sitzposition des Betroffenen Körperliche Konstitution des Verletzten 1. Auch wenn grundsätzlich nicht allein wegen einer unfallbedingten Anstoßgeschwindigkeit, die unterhalb der Harmlosigkeitsgrenze (zwischen 4 und 10 km/h) liegt, die Ursächlichkeit für eine HWS-Distorsion ausgeschlossen werden kann, kommt diesem Faktor ein erheblicher Beweiswert zu (Burmann/Heß, NZV 2008, 481; v. Handeln/Zuleger, NZV 2004, 273). Das Maß der biomechanischen Einwirkung auf die HWS spricht vorliegend gegen die Annahme, dass eine körperliche Befindlichkeitsbeeinträchtigung gegeben ist. Es handelt sich um einen Auffahrunfall im Bereich des Anfahresn an einer Ampel, so dass keine große Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) vorgelegen hat. Im Rahmen der technischen Analyse ist der Sachverständige C2, dessen Feststellungen von beiden Parteien nicht weiter angegriffen worden sind, aufgrund der Fahrzeugbeschädigungen und Kollisionsstellung zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass der von dem Beklagten zu 1) geführte VW Transporter mit einer Relativgeschwindigkeit zwischen etwa 9,5 und 11,5 km/h auf den von der Klägerin geführten PKW aufgeprallt ist, letzterer mithin eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von etwa 7 bis 9 km/h erfahren hat, was einer mittleren Zellenbeschleunigung von 19 bis 25 m/s2 entspricht. Die Kammer hat keine Bedenken, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu folgen. Der Sachverständige geht von den richtigen Tatsachen, insbesondere dem unstreitig von der Klägerin vorgetragenen Unfallgeschehen, wonach der Beklagte zu 1) auf sie auffuhr, als sie anfahren wollte, aus und hat seine Schlussfolgerungen detailliert und nachvollziehbar begründet. Der Sachverständige verfügt persönlich über eine umfassende Sachkompetenz, die keinerlei Anlass zu Zweifeln bietet, zumal sich die ermittelte Geschwindigkeitsänderung angesichts des unstreitigen Sachverhaltes in einem Rahmen bewegt, der in vor der Kammer verhandelten vergleichbaren Gerichtsverfahren mit Auffahrkonstellationen bei Grünlicht in ähnlicher Form erreicht wird. Das überschaubare Schädigungsbild an dem klägerischen Fahrzeug, abgebildet in der Anlage A3, stützt dieses Ergebnis. Ist aber danach die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung nur gering gewesen, ist die Wahrscheinlichkeit besonders groß, dass es sich bei der von der Klägerin vorgetragenem Beschwerdebild nur um psychische bzw. psychosomatische Befindlichkeitsstörungen aufgrund des Unfallerlebnisses handelte. Dafür spricht auch, dass bei Gurtschlitten-Versuchen und Kollisionen mit Autoskootern auf Jahrmärkten kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderungen von bis zu 15 km/h auftreten, die offenbar folgenlos überstanden werden. Wäre es anders, würden die Betreiber schon aus haftungsrechtlichen Gründen, aber auch aus Gründen der öffentlichen Aufsicht, die Anlagen mit niedrigeren Geschwindigkeiten betreiben. Es entspricht daher auch der gerichtlichen Erfahrung, dass jedenfalls bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von bis zu 10 km/h, wie vorliegend gegeben, normalerweise keine Körperverletzung eingetreten sein kann. Das deckt sich insoweit auch mit den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. K in seinem Schreiben vom 29.3.2005, wo er selber anführt, dass die Röntgenaufnahmen der HWS keine frischen oder älteren knöchernen Verletzungen gezeigt haben, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass eine HWS-Distorsion mit einer unspezifischen Symptomatik einhergeht und in der Bildgebung vielfach nicht nachweisbar ist. 2. Die Sachverständige N hat aus orthopädischer Sicht die vorgemachten Ausführungen bestätigt. Sie kommt zu dem für die Kammer nachvollziehbaren Ergebnis, dass eine Weichteilverletzung, hervorgerufen durch das Unfallereignis, unwahrscheinlich ist Danach ist es auch aus orthopädischer Sicht unwahrscheinlich, dass die von der Klägerin geäußerten HWS-Beschwerden auf eine Weichteilverletzung im Sinne einer durch den Unfall hervorgerufen Distorsion zurückzuführen sind. Die Sachverständige hat sich ausführlich mit der Krankengeschichte der Klägerin, den unstreitig bestehenden Vorerkrankungen sowie den früheren Befunden auseinandergesetzt und dabei nicht nur den Einfluss der objektiven biomechanischen Einwirkung auf die Klägerin, sondern auch die individuelle Belastbarkeit in Abhängigkeit von dem eventuellen Vorliegen verletzungsfördernder Faktoren berücksichtigt. Dabei hat die Sachverständige berücksichtigt, dass bei der zum Unfallzeitpunkt 53 jährigen Klägerin verschleißbedingte Veränderungen, die auch der sachverständige Zeuge Dr. K bestätigt hat, nachvollziehbar sind, woraus allerdings, selbst wenn der Verschleiß asymptomatisch wäre, keine erhöhte Verletzungsanfälligkeit herrührt, ebenso eine verletzungsbegünstigende Unfallsituation gerade nicht vorgelegen hat. Ist das aber der Fall, ist nach Aussage der orthopädischen Sachverständigen, auch unter Berücksichtigung des biomechanischen Aspekts, das Auftreten der geltend gemachten Verletzung bei der Klägerin unwahrscheinlich. 3. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin über ein diffuses Beschwerdebild geklagt hat, welches der sachverständige Zeuge Dr. K bestätigt hat, weil es sich auch um juristisch nicht relevante psychische Befindlichkeitsstörungen handeln kann. Das geäußerte Beschwerdebild, welches die Klägerin vorgetragen hat und sich aus den Angaben des Dr. K (Bl. 11 d.A.) ergibt, lässt zwar eine Beschwerdesymptomatik, die der HWS zugeordnet werden kann, erkennen. Es ist allerdings nicht verletzungsspezifisch, sondern unspezifisch, d.h., dass die geäußerten Beschwerden sowohl bei unfallab- als auch bei unfallunabhängigen HWS-Beschwerdebildern auftreten können und in der täglichen orthopädischen Praxis häufig anzutreffen sind, wie es die Sachverständige in einer für die Kammer nachvollziehbaren Art und Weise beschrieben hat. Für das vorliegende unspezifische Beschwerdebild sind verschiedene andere Erklärungen möglich, abgesichert durch wissenschaftliche Studien, die die Sachverständige ebenfalls wiedergegeben hat und der Kammer insoweit aus vergleichbaren Verfahren bekannt, etwa äußere Einflüsse, eine psychosomatische Vermittlung bei der Verarbeitung einer unfallbedingten Stresssituation oder auch der Ausdruck eines Begehrensverhaltens. Vorliegend ist ebenfalls zu erwägen, ob etwaige Beschwerden nicht möglicherweise das Resultat der unstreitig im Vorfeld bestehenden Erkrankung der gesamten Wirbelsäule gewesen ist, bezüglich derer die Klägerin sich in ärztlicher Behandlung befunden hat, einhergehend mit einer seit diesem Zeitpunkt kontinuierlich in Anspruch genommenen Schmerztherapie. 4. Die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr.K sowie die von ihm ausgestallten Dokumente (K1, K4, K9) führen zu keine anderen Bewertung. Seine Angaben alleine waren nicht geeignet, das Gericht von dem vorliegen der geltend gemachten Verletzungen zu überzeugen. Denn grundsätzlich haben die ärztlichen Atteste nur einen geringen Beweiswert, da sie auf der Grundlage der Beschwerdeschilderung des verunfallten Fahrzeuginsassen erstellt werden und daher regelmäßig nicht objektivierbar sind (v. Handeln/Zuleger, NZV 2004, 274); mit den biomechanischen Faktoren hat sich der sachverständige Zeuge nicht auseinandergesetzt. B. Es fehlt jedenfalls, unterstellt der klägerische Sachvortrag wäre als bewiesen anzusehen, an einem Schaden. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ist bereits eine ausreichende Kompensation vorgenommen worden (dazu I.). Bezüglich der geltend gemachten materiellen Schäden fehlt es überwiegend an einer schlüssigen Darlegung, worauf die Kammer unter dem 14.5.2012 hingewiesen hatte (dazu II. ff.). I. Selbst für den unterstellten Fall, dass der klägerische Sachvortrag zutreffend wäre und die behaupteten Verletzung durch den Verkehrsunfall verursacht worden wäre, erachtet die Kammer das von der Beklagten zu 2) gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.000,00 € gem. § 253 II BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls für angemessen. Dabei war bei der Bemessung insbesondere zu berücksichtigen, dass kein Dauerschaden verblieben ist, der vorgetragene Behandlungszeitraum überschaubar gewesen ist, auf der anderen Seite Urlaubsgenuss sowie Schmerzen vorhanden gewesen sind. II.Der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden ist nicht schlüssig dargelegt, worauf die Kammer unter dem 14.5.2012 hingewiesen hat. Die Klägerin beschränkt sich alleine auf die Angabe, dieser betrage für alle „insoweit erforderlichen Arbeiten“ 500,00 € monatlich. Für eine schlüssige Darlegung des Haushaltsführungsschadens genügt es indes nicht, wenn lediglich ein pauschaler Betrag behauptet wird. Die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung entbindet die Klägerin nicht von der Darlegung des konkreten Schadens (vgl. nur KG Berlin, Urt. vom 04.05.2006, Az. 12 U 42/05; OLG München, Urt. vom 01.07.2006, Az. 10 U 2544/05; OLG Koblenz, Urt. vom 07.11.2005, Az. 12 U 1240/04). Zum schlüssigen und der Schadensschätzung zugänglichen Klagevortrag gehört daher, welche Tätigkeiten vor dem Schadensereignis ausgeübt wurden und welche schadensbedingt nicht mehr ausgeübt werden (OLG Düsseldorf, Urt. vom 29.08.2003 – 8 U 190/01 – VersR 2004, 120). Daran fehlt es vorliegend. III.Auch die geltend gemachten Kosten für Atteste und Rezept- bzw. Rezeptzuzahlungen sind nicht erstattungsfähig (vgl. wie nachfolgend explizit OLG Hamm, a.a.O.). Ein Verkehrsteilnehmer, der Opfer eines Auffahrunfalls geworden ist und danach Unwohlsein und Missempfindungen verspürt, wird sich zwar keineswegs unsachgemäß verhalten, wenn er sich daraufhin in ärztliche Behandlung begibt, um sich wegen der verspürten Beschwerden behandeln zu lassen und vor allem, um abzuklären, ob diese Anzeichen für eine ernsthafte Verletzung sind. Die Aufwendungen für den Arzt und für die von ihm auf Grund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die Kosten eines von ihm ausgestellten Attestes, das der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche wegen der vermeintlich erlittenen Personenschäden verwenden will, sind aber nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene unfallbedingten Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird, was vorliegend nach den vorgemachten Ausführungen gerade nicht der Fall ist, weil sie und nicht schon der Unfall als solcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Haftung ist. IV.Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrten zum Krankenhaus und zu Arztterminen fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, welche Fahrten in welchem Umfang zu welchem Arzt vorgenommen worden sind. Der pauschale Verweis auf Kosten in Höhe von insgesamt 500,00 € ist nicht ausreichend. Mangels näherer Angaben war der Kammer auch eine Schätzung nicht möglich. Gleiches gilt für die beschädigte Brille. Auch insoweit fehlen Angaben zu den wertbildenden Faktoren, so dass der Kammer – auch unter Berücksichtigung des Zeitwertes – eine Schätzung nicht möglich ist. V. Bezüglich des entgangenen Verdienstes macht die Klägerin das Bruttogehalt geltend, obwohl die Kammer unter dem 14.5.2012 auf die Notwendigkeit eines schlüssigen Sachvortrages hingewiesen hatte. Die Berechnung des Verdienstausfalls kann nach der Rechtsprechung des BGH sowohl nach der Bruttolohnmethode als auch nach der modifizierten Nettolohnmethode erfolgen; es handele sich - so der BGH - dabei lediglich um zwei verschiedene Berechnungstechniken. Im Ergebnis soll der Geschädigte nicht weniger, aber auch nicht mehr erhalten, als er vor dem Unfall hatte (vgl. ausführliche Münchener Kommentar – Wagner, BGB, 5. Auflage 2009, § 843, Rn. 33 ff.). Einen entsprechenden Sachvortrag, der eine Berechnung nach der Bruttolohnmethode ausweist, war nicht auszumachen. Die Kammer ist nicht gehalten, sich aus rudimentären Anlagen die notwendigen Informationen herauszusuchen. Gleiches gilt für das Weihnachts- und Urlaubsgeld. VI. Bezüglich des Entgeltes, welche die Klägerin in Bezug auf die Betreuung der Schwiegereltern begehrt, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, welche Tätigkeiten sie ausgeübt haben will und welche sie unfallbedingt nicht mehr ausüben konnte. VII. Gleiches gilt für den Saison- und Hallenbeitrag bezüglich der Tennisaktivitäten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit es ihr aufgrund der unstreitig bestehenden Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem Unfall möglich gewesen sein soll, die vorbezeichneten Aktivitäten auszuüben. Dies verwundert umso mehr, als dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Begutachtung in dem vorliegenden Verfahren berentet gewesen ist. VIII. Bezüglich der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bezüglich der Reiserücktrittsversicherung fehlt es ebenfalls an einem schlüssigen Sachvortrag.Es ist unklar, warum die Klägerin für die Inanspruchnahme der offenbar bestehenden Reiserücktrittsversicherung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen musste, diese Position erforderlich war. C. I.Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 20.6.2013, eingegangen unter dem 24.6.2013, kommt es aus formalen Gründen bereits nicht an. Denn Schluss der mündlichen Verhandlung war ausweislich des Beschlusses vom 7.6.2013 der 23.6.2013. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, bleiben aber unberücksichtigt, § 296a ZPO. II. Zudem gebietet auch der Inhalt des Schriftsatzes keine Anhörung der Gutachter. 1.Die Gutachterin des orthopädischen Teils hat ausweislich ihrer Stellungnahme die Borrelioseerkrankung lediglich im Rahmen der Anamnese - zutreffenderweise – berücksichtigt, nicht aber inhaltlich bezüglich der Frage der HWS-Verletzung bewertet. So führt die Gutachterin auf S.13 des orthopädischen Teils explizit nur Diagnosen aus dem orthopädischen Fachgebiet auf, greift im Rahmen der Bewertung auf die Borrelioseerkrankung gar nicht mehr zurück. 2.Die Klägerin lässt offen, warum die Feststellung der Gutachterin falsch sein soll, wonach keine verminderte Belastungsfähigkeit der HWS vorliegt, die Unfallfolgen nicht möglich seien. Die Klägrin unterliegt einem Zirkelschluss, denn es war gerade gutachterlich zu klären, ob die Unfallfolgen kausal waren. Die Gutachterin hat dezidiert die weiteren unfallunabhängigen Gründe angeführt, insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die zu den Beschwerden geführt haben können. So mag es für sich genommen richtig sein, dass bei einer Vorbelastung ein größerer Gesundheitsschaden eingetreten wäre. Verfehlt ist aber der Rückschluss, dass aufgrund des Umstandes, dass dies nicht der Fall sei, jedenfalls ein Gesundheitsschaden eingetreten sei. Das zu klären war gerade Aufgabe der Sachverständigen. 3. Innerhalb des technischen Teils hat der Sachverständige die Eigenheiten des vorliegenden Lebenssachverhaltes berücksichtigt, insbesondere die objektiven Zahlenwerte. Woraus sich eine andere Bewertung ergeben soll, weil es sich um einen „klapprigen“ VW-Buss gehandelt hat, ist nicht erkennbar. Der Sachverständige hatte das Gewicht korrekt in Ansatz gebracht; bei einem „klapprigen“ Bus dürften eher einzelne Teile fehlen, sich das Gewicht und die freigesetzte Energie vielmehr verringern. Soweit die Klägerin die Abschüssigkeit der Straße rügt oder auf eine mögliche Beladung rekurriert, so ist zunächst zu konstatieren, dass beide Fakten zuvor nicht vorgetragen wurden, im Übrigen auch nach dem Inhalt des Schriftsatzes der Sachverständige nicht in der Lage ist, eine Prüfung vorzunehmen. Im Übrigen hat der Sachverständige bezüglich der Gesamtdeformationsenergie eine Toleranz von bereits 20 % angenommen, so dass etwaige Unsicherheiten bereits in Ansatz gebracht worden sind. III. Die Voraussetzungen zur Wiedereröffnung der Verhandlung i.S.d. § 156 ZPO sind schließlich ebenfalls nicht gegeben. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach § 156 I ZPO war eine Wiederöffnung nicht geboten. Unabhängig von dem Umstand, dass die vorgetragenen Aspekte zu keiner anderen Bewertung führen, würde die Wiedereröffnung vorliegend zu einer Verfahrensverzögerung führen, zumal der neue Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf Nachlässigkeit beruht. Denn die Klägerin hat bereits nicht auf die Aufforderung des Gerichts, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, reagiert, im Übrigen anschließend die Frist nach § 128 II S.2 ZPO verstreichen lassen, obwohl sie mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden war. Prozessuale Nachlässigkeiten einer Partei auszugleichen ist aber gerade nicht Sinn der Möglichkeit – und damit im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen-, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (BGH NJW 2000, 142, 143; NJW 1993, 134). Auch die Fallgruppen des § 156 II ZPO liegen nicht vor. Die Klägerin hat insbesondere keine neuen Tatsachen vorgetragen, sondern lediglich angekündigt, dass sie das hinsichtlich der Verletzungen weiteren Sachvortrag „ggf.“ beabsichtige. Darin liegt auch nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Klägerin hat sich mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Die Fristen waren zum 23.6.2013 bereits abgelaufen. Eine Fristverlängerung in eine bereits abgelaufene Frist war nicht zu bewilligen; auf eine solche durfte der klägerische Prozessbevollmächtigte auch nicht vertrauen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S.1, S.2 ZPO. Der Streitwert wird auf 20.021,92 € festgesetzt.