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Urteil

1 O 205/11

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2013:1204.1O205.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klage ist ursprünglich von dem am … verstorbenen Herrn X (*1921), dem Ehemann der jetzigen Klägerin, (im Folgenden: Erblasser) erhoben worden. Die Klägerin führt den Rechtsstreit nunmehr als Erbin aufgrund eines Testaments vom 04.02.2011 fort. 3 Nachdem der Erblasser in der Zeit vom 03.11.2010 bis 19.11.2010 in der Klinik für Innere Medizin und Kardiologie des C Krankenhaus in H wegen eines Herzinfarkts behandelt worden war, war er vom 19.11.2010 bis zum 28.11.2010 in stationärer Behandlung der geriatrischen Abteilung des H1-Hospitals I der Beklagten. Die Aufnahme in der geriatrischen Abteilung diente dem Zwecke der Mobilisierung des Erblassers. Es erfolgte eine krankengymnastische und ergotherapeutische Therapie. 4 Bei dem Erblasser lagen kognitive Defizite vor. Ein Mini-Mental-Status-Test ergab ein Ergebnis von 23 Punkten. Aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen bestand zumindest auch eine gewisse Sturzneigung. 5 Der Kläger sollte sich nicht allein mobilisieren. Der Kläger war aber zumindest zweimal alleine aufgestanden. 6 Am 28.11.2010 wurde der Erblasser mit dem Rollator durch eine Pflegekraft zu einem Aufenthaltsraum begleitet. Dort nahm er Platz. Er wurde aufgefordert, dort zu verweilen. 7 Im weiteren Verlauf stand er dann aber auf, versuchte zu gehen, stürzte dann aber zu Boden. Bei dem Sturz zog er sich eine Femurfraktur zu. Die Femurfraktur wurde am 30.11.2010 operativ in der unfallchirurgischen Abteilung der Klinik versorgt. 8 Im ärztlichen Bericht der Geriatrie der Beklagten vom 30.11.2010 heißt es u.a.: 9 „Mehrmals beobachteten wir, dass der Pat. sich selbst mobilisierte, obwohl ihm dieses mehrfach erklärt wurde zu unterlassen. Eine hohe Sturzgefahr bestand, da der Pat. oft sehr unkonzentriert erschien.“ 10 Gemäß Bericht des N-Hospitals H2 vom 02.02.2011 (Bl. 19 ff. Gerichtsakte) befand sich der Erblasser dann vom 11. Januar bis 03.02.2011 dort in stationärer Behandlung. Am 22.01.2011 erteilte der Erblasser der Klägerin eine Vollmacht (Bl. 89 ff. Gerichtsakte). 11 Die Klägerin trägt vor, dass es nicht ausreichend gewesen sei, bei dem Krankheitsbild „Demenz“ dem Erblasser nur zu erklären, dass er nicht aufstehen dürfe. Er habe entsprechende Anweisungen nicht mehr verarbeiten können. Fehlerhaft seien Maßnahmen nicht ergriffen worden, die ein eigenständiges Aufstehen des Erblassers hätten verhindern können. Nach dem Sturz habe der Erblasser gegenüber der Klägerin erklärt, dass er sich auf einer Straße in H2 befunden habe und habe weglaufen müssen, um einem Auto auszuweichen. 12 Es sei nicht vorgesehen gewesen, dass sich der Kläger außerhalb des Bettes alleine aufhalte. Warum es zu einem nicht überwachten Aufenthalt im Aufenthaltsraum gekommen sei, sei für sie nicht nachvollziehbar. 13 Die Klägerin beruft sich auch auf den oben zitierten Bericht der Beklagten vom 30.11.2010. 14 Die Klägerin beruft sich desweiteren darauf, dass der Erblasser gegenüber Besuchern und Pflegepersonal wiederholt erklärt habe, dass er alleine aufstehen könne. Dieses habe er auch gegenüber dem Pflegepersonal erklärt. 15 Dass der Erblasser Anweisungen des Pflegepersonals nicht habe folgen können, beruhe auch auf die Verabreichung von bewusstseinsbeeinträchtigenden Medikamenten. 16 Bei dem Sturz habe sich der Erblasser auch eine Fraktur LWK1 zugezogen, welche im Januar im N-Hospital H2 diagnostiziert worden sei. Wegen des Allgemeinzustandes habe er nicht mehr operiert werden können sondern mit den bestehenden Verletzungen und dadurch bedingten erheblichen Schmerzen leben müssen. Der Sturz und die erlittenen Verletzungen hätten dazu geführt, dass der Erblasser vollständig immobil geworden sei. Er habe nicht mehr stehen oder gehen können und das Bett nicht aus eigener Kraft verlassen können. Nur durch Morphiumpflaster hätten noch die Schmerzen beherrscht werden können. Er habe sich überwiegend im Bett aufhalten müssen. Viermal täglich habe ihn der Pflegedienst aufsuchen müssen. Im Übrigen habe er durchgängig von der Klägerin betreut und gepflegt werden müssen. Sie habe ihn nicht mehr alleine lassen können. Vor dem Sturz sei er in der Lage gewesen, sich allein in der Wohnung aufzuhalten und fortzubewegen. 17 Der von der Beklagten zu verantwortende Pflege- und Betreuungsaufwand betrage mindestens 9 Stunden ohne Berücksichtigung der erforderlichen 24 Stunden Betreuung. Es ergebe sich eine Stundenzahl von 270 Stunden pro Monat, die mit15 EUR pro Stunde zu vergüten seien. 18 Der ursprünglich auch für die Zukunft gestellte Antrag auf eine monatliche Rente von 4.500,00 ist nach dem Tod des Erblassers beschränkt worden bis einschließlich dem Monat, in dem der Erblasser verstorben ist. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache insoweit für die Zeit ab November 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Ein Feststellungsantrag ist ebenfalls übereinstimmend für erledigt erklärt worden. 19 Neben einem Schmerzensgeld und der monatlichen Rente für die Zeit von Februar 2011 bis Oktober 2012 verlangt die Klägerin noch die Erstattung von der Rechtsschutzversicherung gezahlter und abgetretener Anwaltskosten. 20 Die Klägerin beantragt, 21 1. die Beklagte zur verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens 30.000,00 €, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2011 zu zahlen; 22 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 01.02.2011 bis zum zweiten eines jeden Monats eine monatliche Rente in Höhe von jeweils 4.050 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und zwar ab dem dritten des jeweiligen Monats zu zahlen bis einschließlich Oktober 2012; 23 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5188,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Beklagte bestreitet, dass vorgetragene Nachteile ursächlich auf den Sturz zurückzuführen seien. Es seien bereits vorbestehende deutliche Einschränkungen vorhanden gewesen. 27 Es habe lediglich eine leichte Demenz vorgelegen. Die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen seien ergriffen worden. Es habe nicht damit gerechnet werden müssen, dass der Erblasser den Anweisungen des Pflegepersonals keine Folge leisten würde. Die Sturzneigung habe sich lediglich aus körperlichen Einschränkungen wie etwa einem gestörten Gleichgewichtssinn ergeben. Eine Fixierung sei weder beantragt worden noch notwendig gewesen. Der Erblasser habe 28 zwar zu Beginn des Aufenthalts versucht, aus dem Bett selbstständig aufzustehen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt völlig deutlich in seiner Mobilität eingeschränkt gewesen sei. Er sei dann aber darauf hingewiesen worden, dieses zu unterlassen und sei den Anweisungen des Personals dann auch gefolgt. Am 25.11.2010 habe er zwar auch versucht, alleine die Toilette aufzusuchen, nach Hinweis des Pflegepersonals, dieses zu unterlassen, habe er dieses später auch nicht mehr gemacht. 29 Der Erblasser sei auch nicht unbeaufsichtigt gewesen, da der Aufenthaltsraum zwischen Stationszimmer und Stationsküche liege und permanent Pflegepersonal anwesend gewesen sei. Es sei auch nicht mit einem Aufstehen zu rechnen gewesen, da er in den Tagen zuvor antriebsarm gewesen sei aufgrund von Schmerzen beim Aufstehen und beim Gehen. 30 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des PD X1 vom 21.05.2013, Bl. 136 ff. GA, und das Sitzungsprotokoll vom 04.12.2013 (Bl. 168 ff. GA) verwiesen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe 33 Die Klage ist nicht begründet. 34 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht weder Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) noch aus der Verletzung von Pflichten aus einem Heilbehandlungsvertrag (§ 280 BGB). 35 Nach durchgeführter Beweisaufnahme kann ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler nicht festgestellt werden. 36 Bei der Beurteilung der medizinischen Fragen folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen PD X1. Der Sachverständige hat seine Einschätzungen in jeder Hinsicht fundiert und sachlich überzeugend begründet.Die Kompetenz und Erfahrung des Sachverständigen als Chefarzt einer Klinik für Geriatrie stehen dabei ebenso außer Zweifel wie dessen Objektivität. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf einer gründlichen Aufarbeitung der Behandlungsunterlagen. Der Sachverständige hat die Beweisfragen klar und nachvollziehbar beantwortet. 37 Demnach ist kein Behandlungsfehler festzustellen. Schutzmaßnahmen sind nicht fehlerhaft unterlassen worden. Der Sachverständige weist zu Recht darauf hin, dass der Erblasser nach dem Vortrag der Klägerin auch allein zuvor zuhause geblieben ist. Nach dem Vortrag der Klägerin sollte dieses auch in Zukunft wieder erfolgen. Bei der geriatrischen Behandlung geht es auch gerade darum die Alltagsselbstständigkeit möglichst gut wiederherzustellen. Der Erblasser hat sich bereits in der Mitte der geriatrischen Behandlung befunden und die Entlassung nach Hause stand in absehbarer Zeit bevor. Während der Mahlzeiten aß er auch schon regelmäßig in seinem Einzelzimmer am Tisch. Auch dort war er längere Zeit unbeaufsichtigt. Die Situation im Aufenthaltsraum war dem Erblasser auch nicht unbekannt, da er lt. Dokumentation dort bereits am 25.11.2010 gefrühstückt hatte. Dieses wird zwar von der Klägerin jetzt bestritten, ist aber zugrundezulegen, da es dokumentiert wurde. Bei der Mobilisierung mit dem Rollator hatte er auch schon zuvor öfters das Zimmer verlassen und die Station kennengelernt. Bei dem Erblasser lagen auch nach dem Mini-Mental-Status-Test nur leichte kognitive Einschänkungen vor. 38 Soweit in einer Checkliste „Patient im Sichtkontakt zum Pflegepersonal“ angekreuzt ist, kann daraus auch nicht auf einen Fehler geschlossen werden. Dem Sachverständigen war schon nicht klar, was genau mit diesem Punkt gemeint ist, da ein dauerhafter Sichtkontakt bei einer Unterbringung in einem Einzelzimmer nicht realistisch ist. 39 Aus Sicht der Kammer ist jedenfalls auch festzustellen, dass die Maßnahme der Überschrift „Orientierungshilfen“ und nicht „Sturzgefahr“ zugeordnet ist. Bezüglich der Sturzgefahr wurden andere Maßnahmen getroffen bzw. angekreuzt, z.B. „Aufforderung nur in Begleitung das Bett/Zimmer zu verlassen.“ 40 Der Sachverständige hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es im Verlauf eines Aufenthalts eine Entwicklung gibt. 41 In der Liste der Nebenwirkungen der vom Erblasser genommenen Medikamente tauchen zwar auch Panikattacken, verminderte Auffassungsfähigkeit neben vielen anderen potentiellen Nebenwirkungen auf. Das von der Klägerseite geltend gemachte Ereignis einer plötzlichen Trugwahrnehmung mit Fluchtreaktion war aber vom Pflegepersonal in der konkreten Situation trotzdem nicht vorhersehbar. Zu Trugwahrnehmungen, optischen Halluzinationen oder Fluchtreaktionen war es während des gesamten stationären Aufenthalts nicht gekommen. 42 Würde man der Argumentation der Klägerin folgen, hätte der Erblasser beim unbeaufsichtigten Aufenthalt im Einzelzimmer, also 21 Stunden täglich, in seinem Bett 5-Punkt fixiert werden müssen. Die vorherigen Vorfälle, bei denen der Erblasser selbst aufgestanden war bzw. aufstehen wollte, ereigneten sich in seinem Zimmer. 43 Eine entsprechende Fixierung wurde aber weder damals von der Klägerin gewünscht noch wird jetzt der konkrete Vorwurf einer unterbliebenen Fixierung erhoben. 44 Insgesamt ist es also nicht zu beanstanden, dass der Erblasser in den Aufenthaltsraum gebracht wurde, auch wenn dort eine permanente Beaufsichtigung ohne jegliche zeitliche Lücke nicht gegeben war. Die insoweit von der Beklagten angeführte Lage zwischen Stationszimmer und Stationsküche dürfte nur gewährleisten, dass regelmäßig Pflegepersonal auch den Bereich im Blick hat, nicht aber ununterbrochen. Schließlich ist es ja auch anscheinend dem Erblasser gelungen, unbeobachtet von seinem Platz bis in den Flur zu gelangen. 45 Das Unterlassen des Einsatzes von Hüftprotektoren kann auch nicht als Fehler angesehen werden (vgl. für einen Sturz im Pflegeheim OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2005, 6 U 119/05, zitiert nach juris). Diese sind nicht in den Heil- und Hilfsmittelkatalog aufgenommen worden. Ihr Einsatz im stationären Bereich ist nicht üblich. Im Übrigen wäre auch zweifelhaft, ob der Einsatz die eingetretene Verletzung verhindert hätte (vgl. auch BGH, III ZR 399/04, zitiert nach juris zu den Substantiierungspflichten beim Vortrag der Verhinderung von Sturzfolgen durch Hüftprotektoren). 46 Beweiserleichterungen für die beweisbelastete Klägerin greifen auch nicht ein. Entgegen der Ansicht der Klägerin ereignete sich der Sturz nicht bei einer Bewegungs-/Transportmaßnahme, bei der sich die Beklagte entlasten müsste. Der Erblasser war zum Aufenthaltsraum gebracht worden und dieser Transfer war abgeschlossen. Der Erblasser sollte längere Zeit im Aufenthaltsraum verweilen. 47 Eine Vernehmung der klägerseits genannten Zeugen war nicht geboten, da die insoweit geschilderten Anknüpfungstatsachen vom Sachverständigen berücksichtigt wurden. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.