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Urteil

1 O 277/12 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2013:1216.1O277.12.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.936,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 29.12.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangene Schäden zu ersetzen nach eingetretenem Geburtsschaden am … der Leistungsempfängerin U.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.936,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 29.12.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangene Schäden zu ersetzen nach eingetretenem Geburtsschaden am … der Leistungsempfängerin U. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X im Zusammenhang mit einem Geburtsschaden geltend. Am … wurde im T, einem Krankenhaus der Beklagten, Frau U geboren. Die Geburt wurde zwölf Tage nach dem ursprünglich errechneten Termin eingeleitet. Die Klägerin erlitt bei der Geburt durch Behandlungsfehler seitens der Beklagten Gesundheitsschäden. Infolge der von der Beklagten zu vertretenden Schädigung wurde als Diagnose von der nachbehandelnden städtischen L „perinatale Asphyxie, Zustand nach Reanimation“ festgehalten. In der weiteren Entwicklung zeigten sich das klinische Bild einer zerebralen Bewegungsstörung mit Hypotonie und Spastik sowie ein erheblicher statomotorischer Entwicklungsrückstand. Darüber hinaus wurde ein Strabismus convergens festgestellt. Bei der Geschädigten wurden Frühfördermaßnahmen durchgeführt und sie wurde 1992 in einem heilpädagogischen Kindergarten in H betreut. Ab 1994 besuchte sie eine Schule für Körperbehinderte in H. Im Rahmen des Besuchs der Schule zeigten sich eine akute Lern-und Wahrnehmungsstörung sowie eine Einschränkung im logischen Denken. Die Geschädigte wurde nach Vojta und Bobath therapiert. Es erfolgte eine Logopädie. Ab 1996 erfolgte eine konduktive Therapie nach Petö. Ende 1999, Anfang 2000 schlossen die Geschädigte, vertreten durch ihre Mutter, und die Beklagte und deren Haftpflichtversicherung einen Kapitalisierungsvergleich (Bl. 15 ff. GA) über die Direktansprüche der Geschädigten. Nach einer Präambel, in der Angaben zum Schadensereignis und dem weiteren Verlauf enthalten waren, verpflichtete sich die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses in § 1 des Vergleichs zu einer Zahlung von 729.800 DM (100.000 DM kapitalisiertes Schmerzensgeld, 629.800 DM kapitalisierte Rente wegen vermehrter Bedürfnisse). § 2 des Vergleichs lautet: „Mit dieser Vereinbarung und deren Vollzug sind sämtliche immateriellen und materiellen Schadensersatzansprüche der Gläubigerin gegenüber den Schuldnern Ziffer 1 und 2 abgegolten und erledigt. …“ § 3 des Vergleichs lautet: „Im Falle einer ohne in der Person der Gläubigerin noch der Mutter begründeten Notwendigkeit ständiger und auf Dauer veranlassten Heimbetreuung der Gläubigerin behalten sich die Schuldner Ziffer 1 und 2 gegenüber der Gläubigerin die Rückforderung der von ihnen im Rahmen des Kostenersatzes für die Heimbetreuung an den jeweiligen Sozialleistungsträger zu erstattenden Beträge vor, soweit die Heimbetreuung nicht medizinisch-therapeutisch indiziert bzw. aus rehabilitativen, insbesondere berufsfördernden, berufsvorbereitenden und berufsbildenden Maßnahmen sowie aus sonstigen Gründen notwendig ist. Von der Rückforderung ausgenommen sind ebenfalls in der Person der Mutter liegende wichtige Gründe, wie z.B. Krankheit. …“ Nach § 4 des Vergleichs sollten von dem Vergleich unberührt bleiben die kraft Gesetzes auf Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträger sowie sonstige Dritte übergegangen bzw. übergehenden Ansprüche. Seit dem 01.09.2011 nimmt die Geschädigte an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff. SGB III a.F. in einer Werkstatt für behinderte Menschen, dem G, teil. Über die Kosten dieser Maßnahme streiten die Parteien. Die Maßnahme soll am 30.11.2013 enden. In der Zeit vom 01.09.2011 bis 31.10.2012 fielen Maßnahmekosten, Sozialver- sicherungsbeiträge, Ausbildungsgeld und Kosten für Hilfsmittel in Höhe von insgesamt 31.936,26 EUR an. Die weiteren Kosten sollen voraussichtlich etwa 28.801,20 EUR betragen. Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte und ihre Haftpflichtversicherung bereits bei Abschluss des Vergleichs ernsthaft damit rechnen mussten, dass es zu den konkreten Maßnahmen durch die Klägerin kommen würde. Es sei ernsthaft damit zu rechnen gewesen, dass das schwer behinderte Kind seine öffentlich rechtlichen Ansprüche bei Sozialversicherungsträgern ausüben würde. Es sei ja schließlich vor Abschluss des Abfindungsvergleichs positiv bekannt gewesen, dass solche Maßnahmen in Rede stehen würden und dass auch Kinder wie seinerzeit die Geschädigte irgendwann einmal - nach Durchlaufen der Förderschule - genau diese Leistung würden in Anspruch nehmen können. Auch die Eltern der Geschädigten hätten bereits vor Abschluss des Abfindungsvergleichs vorgehabt, Fördermöglich- keiten von öffentlichen Trägern für ihr Kind in Anspruch zu nehmen. Sie hätten gewusst von Einrichtungen wie Werkstätten für behinderte Menschen. Sie hätten bereits zu diesem Zeitpunkt vorgehabt, ihrer Tochter die bestmögliche Förderung angedeihen zu lassen. Im übrigen sei im Vergleich im Hinblick auf die streitgegenständliche Position ohnehin nichts geregelt, da dieser Punkt nicht geregelt worden sei. § 4 des Vergleichs zeige auch ganz deutlich, dass von Leistungen von Sozialversicherungs- trägern bei dem vorliegenden Schadensbild ausgegangen werde. Bei der Maßnahme gehe es auch nicht darum, einen Erwerbsschaden abzuwenden, es handele sich vielmehr um die Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.936,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängig- keit der Klage zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren auf sie gemäß § 116 SGB X nach eingetretenem Geburtsschaden am … der Leistungsempfängerin U, geboren am …, zu ersetzen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass sämtliche immateriellen und materiellen Schadens- ersatzansprüche bis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bei der Geschädigten verblieben seien und anschließend die Geschädigte durch den Vergleich wirksam auf diese verzichtet habe. Ein Übergang des Schadensersatzanspruchs sei damit nicht gegeben. Vor dem Vergleichsschluss seien Leistungen gemäß §§ 97 ff. SGB III a.F. nicht ernsthaft in Betracht gekommen. Etwaige in der Hand der Geschädigten nach dem Vergleich noch liegende Ersatzansprüche seien jedenfalls verjährt. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei den streitgegenständlichen Schäden um nach § 249 BGB zu ersetzende Schäden handele. Eine Ersatzpflicht sei nur gegeben wenn die Maßnahme bei verständiger Beurteilung geeignet sei, eine Erwerbsfähigkeit zumindest in einer Werkstatt für behinderte Menschen herzustellen und wenn insoweit eine gewisse Erfolgsaussicht bestehe. Dieses sei hier nicht ersichtlich mangels Vortrag zum bisherigen Verlauf. Das Gericht hat mit Verfügung vom 07.08.2013 darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob eine spätere Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen bereits bei Vergleichsabschluss ernsthaft in Betracht kam, auch § 3 des Vergleichs eine Bedeutung haben könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Bezüglich des Antrags zu 2) ergibt sich ein Feststellungsinteresse daraus, dassder weitere Schaden im Raum steht und die Gefahr einer Verjährung besteht.Zum Zeitpunkt des Termins der Verkündung des Urteils ist zwar der vorgesehene Zeitraum der Maßnahme bereits abgelaufen, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, der maßgeblich ist, lief die Maßnahme aber noch und es war der Klägerin nicht zuzumuten, laufend weitere entstandene Kosten durch Klage- erweiterungen geltend zu machen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 31.936,26 EUR gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. aus der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X. Bei den Kosten für die streitgegenständliche Fördermaßnahme handelt es sich um einen ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB. Nach § 249 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei Verletzung einer Person kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ohne die Schädigung wäre hier davon auszugehen, dass die Geschädigte berufstätig geworden wäre. Durch die Fördermaßnahme wird es zwar auch nicht zu einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommen, die Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt und auch die Vorbereitung auf eine solche Tätigkeit stellen aber einen Ersatz dar für die normalerweise eingetretene Berufstätigkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang durch den Geschädigten wirtschaftliche Leistungen erbracht werden können. Es geht hierbei auch um die Teilnahme an einem sozialen Leben und eine Beschäftigung, welche ohne Schädigung durch eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt eingetreten wäre. Auch der durch einen Geburtsschaden behinderte Mensch hat einen Anspruch auf eine Teilhabe am Arbeitsleben, unabhängig davon, wie wirtschaftlich er arbeiten kann. Er kann nicht von vorneherein von solch einer Tätigkeit ausgeschlossen werden. Nur dann, wenn er selbst von einer solchen Maßnahme überhaupt nicht profitiert, z.B. völlig in seiner Wahrnehmung eingeschränkt ist, ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen, da die Maßnahme dann in keiner Weise mehr dazu beitragen kann, den ohne Schädigung bestehenden Zustand herzustellen. Eine solche Situation ist hier aber nicht gegeben. Wie auch im Vergleich in der Präambel festgehalten waren bei der Geschädigten verschiedene Fördermöglichkeiten schon vor dem Vergleich durchgeführt worden. Auch wenn sowohl körperliche als auch geistige Einschränkungen bestanden, waren doch Möglichkeiten einer Förderung gegeben und insbesondere waren auch der Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens und einer Schule für Körperbehinderte möglich. Auch § 3 des Vergleichs, der eine sehr individuelle Regelung enthält, zeigt, dass auch die Parteien des Vergleichs schon spätere berufsfördernde, berufsvorbereitende und berufsbildende Maßnahmen als Form einer besonderen Art der Rehabilitation im Auge hatten. Auch wenn die Klägerin kaum etwas zum aktuellen Zustand der Geschädigten vorgetragen hat, reicht dieses insgesamt für die Annahme, dass die Fördermaßnahme geeignet ist, der Geschädigten zumindest ein Mindestmaß von Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen der Förderung (jetzt in § 136 II SGB IX geregelt) sind aufgrund der Bindungswirkung nach § 118 SGB X nicht zu prüfen. Die Ansprüche sind auch auf die Klägerin übergegangen und zwar bereits vor Vergleichsabschluss. Zu einer Verjährung nach Abschluss des Vergleichs von bei der Geschädigten noch verbliebenen Ansprüchen konnte es nicht kommen. Ein Übergang von Ansprüchen auf den Sozialversicherungsträger bei einem noch nicht bestehenden Versicherungsverhältnis setzt voraus, dass infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einer Leistungspflicht des Sozialleistungsträgers zu rechnen war, dass solche Ansprüche ernsthaft in Betracht zu ziehen waren (vgl. BGH, VI ZR 329/10, Urteil vom 24.04.2012; VI ZR 285/93, Urteil vom 20.09.1994). Schon bei Vergleichsabschluss und auch schon bei der Geburt als Schadensereignis bestanden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die streitgegenständliche Förderung (ursprünglich §§ 86 ff. AFG). Jedenfalls bei Vergleichsabschluss war auch ernsthaft mit einer entsprechenden Fördermaßnahme zu rechnen. Es lagen schwerwiegende Behinderungen vor. Mit einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt war nicht zu rechnen. Andererseits waren die Behinderungen nicht so schwer, dass nicht eine Förderung möglich war. Es waren bereits diverse Fördermaßnahmen erfolgt. Auch nach der Regelung des§ 3 haben die Parteien des Vergleichs berufsfördernde Maßnahmen ernsthaft in Betracht gezogen. Für den Sonderfall einer Heimbetreuung aus rehabilitativen Gründen, insbesondere berufsfördernden, berufsvorbereitenden und berufsbildenden Maßnahmen wurde nämlich eine besondere Regelung getroffen. Eine solche Regelung würde keinen Sinn machen, wenn die Parteien nicht von einer Förderfähigkeit bezüglich eines Berufs ausgegangen wären. Tatsachen, aus denen sich eine Verjährung vor Vergleichsabschluss ergeben würde, hat die Beklagte nicht dargelegt. Eine Verjährung der auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche nach Anspruchsübergang kann auch nicht angenommen werden. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war die Klägerin schon Inhaberin der auf sie übergegangenen Ansprüche. Es ist nicht dargelegt, dass sie bereits vor Beginn der Förderung 2011 Kenntnisse von den anspruchsbegründenden Umständen hatte. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet, da die Beklagte der Klägerin auch für weitere Schäden haftet. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.