Urteil
44 O 35/13
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2013:1218.44O35.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.734,08 € nebst 5 % Zinsen seit dem 05.11.2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 87 % die Klägerin, zu 13 % die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz für einen streitigen Transportverlust. 3 I . 4 Die Klägerin trägt vor, sie sei Alleinversicherer eines über die B-GmbH vermittelten Transportversicherungsvertrag Nr. … vom 10.07.2008 ( Bl. 81-94 d.A. ) mit der M-GmbH. 5 Die M-GmbH beauftragte die Beklagte mit E-Mail vom 20.12.2010 ( Bl. 96 d.A. ) damit, für sie regelmäßig Transportfahrten zu verschiedenen Zielorten in Frankreich durchzuführen. Hierauf nahm die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 02.05.2011 ( Bl. 97 d.A. ) und mit einer E-Mail vom 14.07.2011 ( Bl. 98 d.A. ) bestätigend Bezug. 6 Die Klägerin trägt vor, die M-GmbH sei im Oktober 2012 von einer K-GmbH damit beauftragt worden, auf einer Europalette bereit gestellte 20 Stück Akku-Presswerkzeuge „D“ im Gesamtwert von 13.133,66 € von S zu einer Fa. D1 in C, Frankreich, zu transportieren. Hierüber verhält sich ein Lieferschein Nr. … der K-GmbH vom 04.10.2012 ( Bl. 20 d.A. ) und eine Handelsrechnung ( Bl. 19 d.A. ). 7 Die Klägerin trägt weiter vor, die M-GmbH habe die Beklagte damit beauftragt, diesen Transport von einem Betriebsgelände der M-GmbH in der F-Str. …, H, aus bis hin zu einem Lager der C1 S.A.S in C2, Frankreich, vorzunehmen. Die C1 S.A.S. ist als Spediteurin für die Klägerin in Frankreich tätig. 8 Auf dem Betriebsgelände der M-GmbH in H war der Mitarbeiter T der M-GmbH am Nachmittag des 04.10.2012 mit der Verladung von Transportpaletten verschiedener Versender in einen nur mit Planen gesicherten LKW-Anhänger der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen … befasst. Um 16.47 Uhr wurde hierzu eine maschinenschriftliche Verladeliste ( Bl. 23-27 d.A. ) ausgedruckt, in der festgehalten wurde, dass bis zu diesem Zeitpunkt 56 Colli in den LKW-Anhänger verladen worden waren. 9 Nach Behauptung der Klägerin übernahm der Fahrer C3 der Beklagten am 04.10.2012 zwischen 17.09 Uhr und 19.33 Uhr auf dem Gelände in H auch das auf einer Palette … zusammengeführte Transportgut der K-GmbH. Im Zuge der Verladung in den vorbezeichneten LKW-Anhänger habe der mit der Verladung befasste Mitarbeiter T der M-GmbH ein Scanner-Protokoll ( Bl. 28 d.A. ) gefertigt, das – insoweit unstreitig - auf eine Palette/Auftrag … hinweist, die Beklagte als Transportunternehmerin und den Namen der C1 S.A.S in C2 als Spediteurin erwähnt. Ferner wurde zu dieser Auftrags- bzw. Palettennummer die K-GmbH in S als Versenderin und die D1 als geplante Empfängerin der Ware vermerkt. 10 Ob die Palette zum Auftrag … am 04.10.2012 tatsächlich in den LKW-Anhänger mit dem Kennzeichen …, zusammen mit weiteren vier Zusatz-Paletten verladen worden ist, steht im Streit. Der Zeuge T ließ am 04.10.2012 nach 16.47 Uhr keine aktualisierte Verladeliste mehr ausdrucken, sondern vermerkte auf dem maschinenschriftlichen Ausdruck der bereits vorhandenen Verladeliste ( Bl. 27 d.A. ) handschriftlich ergänzend u.a. die Auftrags- / Palettennummer …. Über den Sammeltransport verhält sich ein vom Fahrer der Beklagten (C3) ohne vorausgehende Überprüfung der verladenen Paletten unterzeichneter Frachtbrief … und … vom 04.10.2012 ( Bl. 21 d.A. ). 11 Zum Transport des LKW-Anhängers … vom Betriebshof in H bis zu einem Parkplatz „H1“ am C4 in M1 (Belgien) setzte die Beklagte den Fahrer C3 ein. Dort trennte C3 den vorgenannten LKW-Anhänger in der Nacht zum 05.12.2012 von seiner LKW-Zugmaschine und stellte den Anhänger auf dem Parkplatz ab. C3 koppelte an seine LKW-Zugmaschine einen anderen Anhänger an und verließ dann mit diesen Fahrzeugen den Parkplatz. In der Nacht fand sich auch der Fahrer G auf dem Parkplatz ein. G setzte die Fahrt nicht unmittelbar mit dem LKW-Anhänger … fort, sondern schlief bis 5.00 Uhr zunächst in seiner LKW-Zugmaschine. Dann koppelte er den vorgenannten LKW-Anhänger an und verließ mit den Fahrzeugen den Parkplatz. Ob zu diesem Zeitpunkt ein Teil der Ladung fehlte oder im Zuge des Weitertransports abhanden kam, ist streitig. 12 Bei der Ankunft des LKW-Anhängers auf dem Gelände der C1 S.A.S wurde von dieser beanstandet, dass zumindest drei auszuliefernde Paletten fehlten. Unter anderem wurde auf dem Transportbrief ( Bl. 31 d.A. ) als Beanstandung vermerkt : „palette manquante pour D1“. 13 Die Beklagte behauptete nach Beanstandung mit Schreiben vom 05.11.2012 ( Bl. 33 d.A. ), sie habe eine vollständige Auslieferung vorgenommen. 14 Die K-GmbH forderte von der M-GmbH mit Rechnung vom 08.11.2012 ( Bl. 34-35 d.A. ) Schadensersatz in Höhe von 15.526,20 €. Die Klägerin behauptet, sie habe auf diese Forderung als Transportversicherung 12.900,00 € bezahlt. 15 Die Klägerin forderte ihrerseits von der Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2012 ( Bl. 36-37 d.A. ) Erstattung von 12.900,00 €. Diese Forderung wird von ihr im Prozess weiter verfolgt. 16 II . 17 Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie aus gemäß § 86 VVG auf sie übergegangenem Recht in dieser Höhe Schadensersatz gemäß den Art. 17, 23, 29 CMR beanspruchen könne. 18 Sie behauptet, sie sei hinsichtlich des Transports die Transportversicherung der M-GmbH. Die M-GmbH sei von der K-GmbH mit dem Transport des streitgegenständlichen Frachtguts nach Frankreich beauftragt worden. Die M-GmbH habe ihrerseits die Beklagte mit dem Transport beauftragt. 19 Die Beklagte habe am 04.10.2012 gegen 19.30 Uhr in H das zum Auftrag / Palette … in den LKW-Anhänger (amtliches Kennzeichen : …) verladene Frachtgut übernommen. In der maschinenschriftlichen Verladeliste sei der Auftrag … zwar nicht erwähnt gewesen, sondern das Einladen dieser Palette vom Zeugen T nur handschriftlich ergänzt worden. Das finde seine Erklärung aber darin, dass in den LKW-Anhänger wegen einer noch verfügbarer Ladekapazität am 04.12.2012 erst nachträglich weitere Paletten hinzugepackt worden seien, ohne dass man dann deshalb eine aktualisierte Verladeliste gefertigt habe. 20 Da der Frachtbrief unterzeichnet worden sei, sei eine Übergabe des Transportgutes zum Transport auch nachgewiesen und die Beklagte könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass ihr Fahrer C3 nicht übergeprüft habe, ob die angegebenen Paletten auch vollständig auf den LKW-Anhänger verladen worden seien. 21 Die Palette … und die auf ihr gestapelten Kartons seien am Bestimmungsort in Frankreich nicht angekommen. Es sei nicht möglich und rechtlich auch nicht Sache der Klägerin, zu begründen, auf welche Weise es zu einem Transportverlust gekommen sei. Die Klägerin halte allerdings für denkbar, dass die streitgegenständliche Palette bei einem Zwischenhalt ausgeladen worden sei. Es treffe nicht zu, dass die streitgegenständliche Palette dann später noch nachträglich bei der C1 S.A.S abgeliefert worden sei. 22 Die Beklagte sei in Höhe des vollen Warenwertes schadensersatzpflichtig, weil von einem qualifizierten Verschulden auszugehen sei. Soweit die Beklagte hiergegen einwende, den Fahrern C3 und G sei kein leichtfertiges Handeln vorzuhalten, werde bestritten, dass der LKW-Anhänger auf dem Parkplatz in M1 in gebotenem Umfang bewacht worden sei, insbesondere dass der Fahrer C3 in der Nacht auf dem Parkplatz in M1 zwischen 1.15 Uhr und 2.30 Uhr mit seiner Zugmaschine neben dem abgekoppelten LKW-Auflieger gestanden und auf den Zeugen G gewartet habe, um den Parkplatz erst dann wieder zu verlassen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Fahrer G zwischen 2.30 Uhr und 5.00 Uhr in seiner Zugmaschine geschlafen habe, was von Dieben habe ausgenutzt werden können. Es komme hinzu, dass von einem – unstreitig - unbewachten und – wie behauptet werde – auch unbeleuchteten Parkplatz auszugehen sei. Es werde weiter bestritten, dass die Fahrten von C3 und G ohne weitere Pausen durchgeführt worden seien. 23 Die Klägerin behauptet, sie habe als Transportversicherung 12.900,00 € zum Schadensausgleich gezahlt. 24 Die Klägerin beantragt, 25 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 26 12.900,00 € nebst 5 % Zinsen ab dem 05.11.2012 zu 27 zahlen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 III . 31 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Die zu Beweiszwecken in den Prozess eingeführte Versicherungspolice lasse nicht erkennen, dass die Transportversicherung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch fortbestanden habe. 32 Die Beklagte bestreitet weiter, dass die M-GmbH im Oktober 2012 von der K-GmbH damit beauftragt worden ist, die Akku-Presswerkzeuge zu einer Fa. D1 in C, Frankreich, zu transportieren. Belegt sei lediglich, dass es einen Auftrag zur Durchführung eines täglichen Transportes nach Frankreich gegeben habe, nicht aber, dass auch die streitgegenständliche Palette Gegenstand eines solchen Transportauftrages gewesen sei. Die Beklagte bestreitet weiter, dass sie ihrerseits das verlorene Transportgut mit dem LKW-Anhänger … am 04.10.2012 übernommen habe. Der Frachtbrief sei insoweit nicht hinreichend aussagekräftig, weil er nicht deutlich mache, ob dem „Sammelgut“ auch die streitgegenständliche Palette mit 20 Kartons Ware zuzurechnen sei. Aus einer Verladung ergebe sich im Übrigen nicht, dass die Palette auch zum Transport übernommen worden sei. 33 Die Beklagte behauptet, dass sie das ihr zum Transport übergebene Transportgut am Bestimmungsort in Frankreich vollständig abgeliefert habe und dass es bei der von der Empfängerin handschriftlich als fehlend vermerkten Palette um die nun streitgegenständliche Palette gehe. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Fahrer G die Richtigkeit des Empfangs-Zusatzes auf den Frachtbrief nicht durch Unterschrift bestätigt habe. 34 Zumindest sei aber die Haftungsbegrenzung des Art. 23 III CMR zu beachten. Diese habe zur Folge, dass für den Verlust von – unstreitig - 175 kg Frachtgut allenfalls eine Entschädigung im Gegenwert von 1.457,75 SDR zuzubilligen sei. Der Beklagten oder deren Mitarbeitern sei kein qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen, das zu einer höheren Haftung führe. Die Ware sei nicht besonders diebstahlsgefährdet gewesen. Auch habe die Klägerin – unstreitig - nicht auf eine besondere Diebstahlsge-fahr hingewiesen. 35 Dazu behauptet die Beklagte weiter, der Parkplatz „H1“ in M1 sei am 05.10.2012 ein belebter und gut beleuchteter Parkplatz gewesen. Der Fahrer C3 habe den abgekoppelten LKW-Anhänger auf dem Parkplatz bis zum Eintreffen des Fahrers G um 2.30 Uhr beaufsichtigt und bis dahin mit seiner Zugmaschine neben dem Anhänger geparkt. Erst nach Eintreffen des Fahrers G habe er den Parkplatz wieder verlassen. Der Fahrer G habe seine Zugmaschine um 2.30 Uhr ebenfalls neben dem LKW-Anhänger geparkt, dann allerdings bis 5.00 Uhr zunächst in seiner LKW-Zugmaschine geschlafen. Weitere Pausen habe es auf dem Transport von H zum Betriebshof der C1 S.A.S. nicht gegeben. Insbesondere seien keine Paletten bei einem Zwischenhalt ausgeladen worden. Im Übrigen halte die Beklagte für möglich, dass die vermisste Transportpalette zumindest nachträglich bei der C1 S.A.S. abgeliefert worden sei. 36 Die Beklagte bestreitet schließlich den behaupteten Warenwert und das Erbringen der behaupteten Versicherungsleistung durch die Klägerin. 37 IV . 38 Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 349 III ZPO zugestimmt. 39 Die Kammer hat schriftliche Zeugenaussagen eingeholt. Hierzu wird verwiesen auf das Schreiben vom 26.09.2013 ( Bl. 141-144 d.A. ) des für die B-GmbH tätigen Zeugen T1, auf das Schreiben vom 27.09.2013 ( Bl. 147-148 d.A. ) des für die B1-AG tätigen Zeugen T2 und auf das Schreiben vom 26.09.2013 ( Bl. 145 d.A. ) der für die M-GmbH tätigen Zeugin I. 40 Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T, C3 und G. Zum Ergebnis der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 Bezug genommen. 41 Entscheidungsgründe 42 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 43 I . 44 Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß Art. 17 I, 3, 23 I, 23 III CMR in Verbindung mit § 86 I 1 VVG Schadensersatz in Höhe von 1.734,08 € beanspruchen. Gemäß Art. 27 I 1 CMR ist der Betrag – wie erkannt - mit 5 % zu verzinsen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 45 1 . 46 Die Klägerin ist aufgrund von § 86 I 1 VVG aktiv legitimiert. Sie ist Versicherer und hat in Höhe von 12.900,00 € eine Versicherungsleistung erbracht. Ihrer Versicherungsnehmerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch zu. 47 Die Klägerin hat urkundlich nachgewiesen, dass sie aufgrund eines über die B-GmbH vermittelten Vertrages vom 10.07.2008 ( Bl. 81-94 d.A.) Transportversicherer der M-GmbH ist. Aus Bl. 86 d.A. ergibt sich dabei, dass sie alleinige Transportversicherung des Versicherungsnehmerin war. Mit Schreiben vom 26.09.2013 ( Bl. 141-144 d.A. ) hat der für die B-GmbH tätige Zeuge T1 glaubhaft bestätigt, dass der vorgenannte Transportversicherungsvertrag – wenn auch unter anderer Policennummer geführt – zum Schadenszeitpunkt so noch fortbestanden hat. 48 Die Klägerin hat auch nachgewiesen, dass sie zum Schadensausgleich 12.900,00 € gezahlt hat. Mit Schreiben vom 27.09.2013 ( Bl. 147-148 d.A. ) hat der für die B1-AG tätige Zeuge T2 glaubhaft bestätigt, dass die 12.900 € nicht nur von der Klägerin gefordert wurden, sondern auch zur Auszahlung an die Versicherungsmaklerin gelangt sind. Die Klägerin hat dazu einen Kontoauszug der M-GmbH ( Bl. 95 d.A. ) vorgelegt, aus dem sich ebenfalls überzeugend ergibt, dass es am 09.01.2013 dann über die Versicherungsmaklerin zur Auszahlung von 12.900,00 € an die Versicherungsnehmerin gekommen ist. 49 2 . 50 Der M-GmbH stand bis zur vorgenannten Zahlung gegen die Beklagte ein damit übergegangener Schadensersatzanspruch gemäß Art. 17 I, 3, 23 I, 23 III CMR zu. 51 Die Klägerin hat hinreichend nachgewiesen, dass die Beklagte von der M-GmbH mit dem streitgegenständlichen Transport beauftragt worden ist. Insofern ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es zwischen den vorgenannten Unternehmen einen Rahmenvertrag über die Durchführung kontinuierlicher Transportfahrten nach Frankreich gab. Das ist urkundlich auch durch die E-Mail vom 20.12.2010 ( Bl. 96 d.A. ) belegt. 52 Dies schließt zwar nicht aus, dass die M-GmbH gleichwohl im Oktober 2012 für einen Einzelfall abweichend entschieden haben könnte, eine Transportfahrt nicht durch die Beklagte, sondern durch ein anderes Unternehmen erledigen zu lassen. Die Klägerin hat die Beauftragung aber auch für die hier allein erhebliche Transportfahrt nachgewiesen. Mit Schreiben vom 26.09.2013 ( Bl. 145 d.A. ) hat die für die M-GmbH tätige Zeugin I dazu nämlich glaubhaft bestätigt, dass am 04.10.2012 eine Sendung ( Auftragsnummer … mit 20 Einzelkartons Werkzeuge an die T3-GmbH zum Transport an die Empfängerin D1 übergeben worden ist. Zwar hat die Zeugin den Verladevorgang selbst nicht mitverfolgt und schließt die Zeugin auf eine Übergabe folglich nur aus den Angaben der Ladeliste und des Scannerprotokolls. Diese Zeugenaussage ist daher zur gleichfalls streitigen Frage der Übergabe der Frachtstücke unergiebig. Ihr lässt sich aber überzeugend entnehmen, dass insoweit über die Zeugin zumindest ein Transportauftrag zur Auftragsnummer … erteilt worden ist, also ein Transport durch die Beklagte auch zu dieser Palette vertraglich gewünscht und die Beklagte zu diesem Transport vertraglich bereit war. 53 3 . 54 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte das streitgegenständliche Frachtgut zur Auftrags- und Palettennummer … auf dem Betriebshof in H am 04.10.2012 gegen 19.30 Uhr im Sinn des Art. 17 I CMR übernommen. 55 Die für die Übernahme beweispflichtige Klägerin hat den ihr dafür obliegenden Beweis durch den Zeugen T und die ergänzend eingereichten Urkunden geführt. Dies ergibt eine Gesamtschau der Zeugenaussage und der eingereichten Urkunden : 56 a ) 57 Der Lieferschein … der K-GmbH ( Bl. 20 d.A. ) lässt zunächst nur den Schluss zu, dass die Presswerkzeuge auf einer 800 x 1200 mm großen Palette mit 20 Einzelkisten verpackt waren, ein Gesamtgewicht von 175 kg hatten und zur Fa. D1 in Frankreich transportiert werden sollten. Weitere Bezugnahmen, insbesondere zum Frachtbrief, enthält der Lieferschein nicht. 58 Aufgrund des Schreibens der Zeugin I vom 26.09.2013 ( Bl. 145 d.A. ) wird davon ausgegangen, dass dieser Transportauftrag die Auftragsnummer … erhielt. Der Zeuge T hat glaubhaft bekundet, dass die Paletten damals einen Aufkleber mit der entsprechenden Auftragsnummer erhalten haben, der durch ein Scanner-Lesegerät automatisch abgelesen werden kann, wobei von diesem Gerät zugleich ohne weiteres Zutun auch der Ablesezeitpunkt registriert wird. 59 b ) 60 Der vom Fahrer der Beklagten so unterzeichnete Frachtbrief …/ … ( Bl. 20 d.A. ) lässt zwar nicht den Schluss zu, dass dem Fahrer C3 am 04.10.2012 auch die Palette … übergeben worden ist. Hierzu weist die Beklagte richtig darauf hin, dass die Angabe des Frachtbriefes zur Gesamtzahl der beförderten Teile unrichtig ist, was den Beweiswert des Frachtbriefs mindert. 61 c ) 62 Die vom Mitarbeiter T handschriftlich ergänzte Ladeliste ( Bl. 23-27 d.A. ) lässt in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen T aber die Schlussfolgerung zu, dass am 04.10.2012 in den LKW zunächst insgesamt 56 Paletten zum Transport geladen wurden und dass dann nachträglich vom Zeugen T auch noch die Palette … in den LKW-Anhänger mit dem Kennzeichen … geladen worden ist. T hat dazu bekundet, dass er am 04.10.2012 diese Palette verladen, kurz zuvor gescannt und dann zeitnah die Ladeliste ( Bl. 27 d.A. ) um einen entsprechende handschriftlichen Zusatz ergänzt habe. Der Zeuge vermochte auch glaubhaft auszuschließen, dass die genannte Palette nach dem Scannen dann versehentlich nicht auf den LKW-Anhänger verladen wurde oder noch einmal abgeladen wurde, also letztlich auf dem Betriebshof verblieben ist. Hierzu hat der Zeuge bekundet, am Folgetag der Verladung habe man – wie betriebsüblich – alle noch auf dem Betriebsgelände befindlichen Paletten zur Gegenkontrolle gescannt und dabei auch festgestellt, dass die Palette … zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr auf dem Gelände gewesen sei. Es habe damals auch kein weiteres Fahrzeug der Beklagten auf den Betriebsgelände gegeben, so dass möglich wäre, dass die Palette … versehentlich in ein falsches Fahrzeug verladen worden ist. Das Gericht teilt die Einschätzung der Klägerin, dass nach allem ein Verladen der Palette … in den LKW-Anhänger … ausreichend nachgewiesen ist. Für die Richtigkeit der Überlegung der Beklagten, dass sich trotz der Zeugenaussage letztlich nicht ausschließen lasse, dass die vorgenannte Palette nach dem Scannen gleichwohl auf dem Betriebshof verblieben und dann dort von Dritten entwendet worden sein könnte, gibt es keine zu einer anderen Beweiswürdigung führenden Anhaltspunkte. 63 d ) 64 Der Zeuge C3 konnte sich an den konkreten Verladevorgang zwar nicht mehr erinnern. Er vermochte aber glaubhaft zu schildern, dass er nach Abschluss von Beladungen des LKW-Anhängers … auf dem Betriebshof regelmäßig – ohne weitere Nachkontrolle - die Paletten gegen Verrutschen gesichert und dann die Plane ( „Gardine“ ) des LKW-Anhängers zugezogen habe, um sodann nach Aushändigung des Frachtpapiere mit dem LKW-Zug das Betriebsgelände zu verlassen. Das Gericht geht davon aus, dass dies auch am 04.10.2012 so war. Aus dem Verhalten lässt sich der Schluss ziehen, dass eine „Übernahme“. im Sinn des Art. 17 I CMR erfolgt ist. 65 4 . 66 Gemäß Art. 18 I CMR hatte die Beklagte nach Übernahme den Beweis dafür zu führen, dass sie die Palette zur Auftragsnummer … am 05.10.2012 auf dem Gelände der C1 S.A.S in Frankreich abgeliefert hat. Dieser Beweis ist von ihr nicht geführt, wobei der Beklagten nicht zum rechtlichen Vorteil gereicht, dass letztlich ungeklärt bleibt, warum es im Zuge des Transportes auch zu einem Verlust der Palette … gekommen ist. 67 Der Nachweis der Ablieferung ist schon deshalb nicht geführt, weil die handschriftliche Eintragung der C1 S.A.S. auf dem Frachtbrief ( Bl. 31 d.A. ) : „palette manquante pour D1“ eindeutig gegen eine Ablieferung spricht . Diese Anmerkung kann sich nur auf die Palette … bezogen haben, weil es ausweislich der Verladeliste in diesem Transport keine weiteren Paletten gab, die an die Empfängerin „D1“ ausgeliefert werden sollten. Der Zeuge G hat bestätigt, dass diese handschriftliche Eintragung von einem Mitarbeiter der C1 S.A.S. im Zusammenhang mit der Ausladung der Paletten erfolgt ist. Soweit der Zeuge sinngemäß erklärte, die C1 S.A.S. habe oft etwas zu beanstanden, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beanstandung grundlos erfolgt sein wird und dass die C1 S.A.S. am 05.10.2012 nur zur Täuschung das Fehlen einer Palette behauptete, die sie tatsächlich zuvor abgeladen hatte. 68 Soweit die Beklagte die Möglichkeit angesprochen hat, dass die C1 S.A.S. die Palette … zu einem späteren Zeitpunkt erhalten haben könnte, hat die darlegungspflichtige Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass dies ernstlich in Betracht zu ziehen ist. 69 II . 70 Aufgrund der Haftungsbeschränkung des Art. 23 III CMR besteht ein übergegangener Schadensersatzanspruch aber nur in Höhe von 1.734,08 €, nämlich – bezogen auf den Schadenstag – von : 71 175 kg x 8,33 Einheiten x 1,18956 € = 1.734,08 €. 72 Die insoweit beweispflichtige Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des Art. 29 I CMR erfüllt sind, mit der Folge, dass sie Schadensersatz in unbeschränkter Höhe beanspruchen kann : 73 1 . 74 Hierbei war bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass ein qualifiziertes Verschulden im Sinn des Art. 29 I CMR nur unter engen – von der Klägerin nachzuweisenden – Voraussetzungen angenommen werden kann. Zur Durchbrechung der Haftungsbegrenzung gemäß Art. 29 CMR reicht eine grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Erforderlich ist vielmehr „Leichtfertigkeit.“ Es musste also das Bewusstsein hinzukommen, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen ( vgl.: BGH, 30.09.2010 - I ZR 39/09 – NJW 2011,296 ; BGH, 01.07.2010 - I ZR 176/08 – NJW-RR 2011, 117 ; BGH, 10.12.2009 - I ZR 154/07 – NJW 2010, 1816 ; BGH, 06.06.2007 - I ZR 121/04 – TranspR 2007, 423 ). 75 Die Beklagte hat im Zuge des Prozesses der ihr obliegenden sekundären Darlegungspflicht zu den Transportvorgängen und zum Geschehensablauf genügt, so dass sich zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht zugunsten der Klägerin davon ausgehen lässt, dass wegen unzureichenden Vortrags der Beklagten der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gezogen werden könne ( vgl.: BGH, 10.12.2009 - I ZR 154/07 – NJW 2010, 1816 ). 76 2 . 77 Bei der Abwägung wird davon ausgegangen, dass der Beklagten selbst zur Organisation des Transportes kein leichtfertiges schadenskausales Handeln vorgeworfen werden kann : 78 Der Beklagten wurde vor dem Transport unstreitig nicht mitge-teilt, dass zur streitgegenständlichen Palette eine besondere Diebstahlvorsorge notwendig sei, zum Beispiel nur mit einem besonders gesicherten Fahrzeug oder mit einer weiteren Person zur Überwachung transportiert werden dürfe oder aber dass die Ruhepausen der Fahrer ausschließlich auf bewachten – verfügbaren - Parkplätzen eingehalten werden dürften. Presswerkzeuge gehören nicht zu den Gegenständen, bei denen man wegen eines hohen Wertes oder einer besonderen Marktgängigkeit von vorneherein von einer gesteigerten Diebstahlgefahr ausgehen musste. Bei solcher Ausgangslage kann ein qualifiziertes Verschulden nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte zum Transport einen Planen-LKW ohne weitere besondere Diebstahlssicherungen einsetzte und den Fahrern keine weiteren sicherungsbezogenen Verhaltensanweisungen gab ( vgl.: BGH, 01.07.2010 - I ZR 176/08 – NJW-RR 2011, 117 ;BGH, 06.06.2007 - I ZR 121/04 – TranspR 2007, 423 ) . 79 3 . 80 Auch zum Verhalten der am Transport beteiligten Fahrern ist nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung kein qualifiziertes Verschulden nachgewiesen. Dies gilt unbeschadet des bei der Abwägung berücksichtigten Umstands, dass das Gericht nach der Beweisaufnahme für nicht fernliegend hält, dass unbekannte Dritte in der Nacht zum 05.10.2012 zur Entwendung der Palette den Umstand ausgenutzt haben können, dass der LKW-Auflieger auf dem Parkplatz H1 bei M1 für längere Zeit unbewacht abgestellt war und dadurch die Möglichkeit eröffnet wurde, die Plane des LKW-Anhängers zu öffnen und die Palette aus dem Anhänger herauszuholen. 81 Die Kammer geht insoweit nicht davon aus, dass es die von der Beklagten beschriebene „kontinuierliche Übergabe und Bewachung“ des LKW-Anhängers vom Fahrer C3 zum Fahrer G hin so gegeben hat. Vielmehr hat der Zeuge C3 – ohne Erinnerung an den konkreten Vorgang - bekundet, er habe die von ihm dort zu übergebenden LKW-Anhänger auf dem Parkplatz üblicherweise abgekoppelt, die Frachtpapiere in einem Versteck des Anhängers hinterlegt und den Parkplatz dann wieder mit der LKW-Zugmaschine – bisweilen nach Ankoppeln eines anderen LKW-Anhängers - verlassen, ohne sich um den weiteren Fortgang zu kümmern. Er habe auch nicht mit seiner LKW-Zugmaschine in der Nähe des abgekoppelten Anhängers gewartet, um diesen bis zur Übernahme durch den nachfolgenden Fahrer im Auge behalten zu können. Dies deckt sich mit der Bekundung des Zeugen G, der – ebenfalls ohne Erinnerung an den konkreten Vorgang – bekundete, üblicherweise habe es auf dem Parkplatz keine Übergabe von einem Fahrer auf den nächsten Fahrer gegeben. Er habe vielmehr – jeweils nach Ende des Schlafes in seiner LKW-Zugmaschine – auf dem Parkplatz nachgeschaut, ob ein LKW-Anhänger mit dem ihm mitgeteilten Kennzeichen bereits abgestellt war, diesen dann angekoppelt, die Fahrzeugpapiere aus dem bekannten Versteck entnommen und seine Fahrt dann aufgenommen. 82 Dies mag den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigen, weil bei Berücksichtigung der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte bedacht werden müssen, dass das unbeaufsichtigte Abstellen eines leicht zu öffnenden LKW-Anhängers auf einem Parkplatz, zumal nahe der Autobahn und in Grenznähe, ein Anreiz für Straftäter sein kann, auch weniger wertvolles Frachtgut an sich zu bringen. 83 Es fehlt aber an einem noch über die grobe Fahrlässigkeit hinausgehenden Verschuldensgrad. Insofern war bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass es auch Umstände gab, welche das Risiko eines Diebstahls für die Fahrer als weniger hoch erscheinen ließen : Die Zeugen C3 und G haben glaubhaft bekundet, dass die ihnen vorgehaltenen Fotos ( Bl. 169, 170 d.A. ) die damalige Parkplatzsituation zutreffend wiedergeben. Bei dem Parkplatz H1 handelte es sich nach ihren Aussagen um einen übersichtlich gestalteten Parkplatz, der von LKW-Fahrern auch in den Nachtstunden häufig aufgesucht wurde. Der Parkplatz wird durch eine angrenzende Straße mitbeleuchtet. Er öffnet sich nach Bekunden der Zeugen zu einer auch nachts betriebenen und angefahrenen Tankstelle, deren Beleuchtungskörper das Parkplatzgelände aufhellen. Das unbefugte Hantieren von Personen an abgestellten LKW-Anhängern war für Kraftfahrer in geparkten LKW-Zugmaschinen daher einsehbar und für Straftäter deshalb mit einem nicht unerheblichen Entdeckungsrisiko verbunden. Die Überlegung, schon dies reiche aus, um Diebe hinreichend abzuschrecken, lässt zwar außer Betracht, dass an den LKW-Aufliegern hantierenden Personen regelmäßig nicht anzusehen sein wird, ob sie hierzu befugt sind oder die Gelegenheit zu Straftaten nutzen wollen. Sie ist aber nachvollziehbar und lässt den Verschuldensvorwurf in einem milderen Licht erscheinen. 84 Allein der Umstand, dass der Fahrer G geschlafen hat und der Fahrer C3 den Parkplatz bereits verlassen hatte, reicht zur Annahme eines qualifizierten Verschuldens nicht aus ( OLG Hamm, 09.05.1996 – 18 U 123/95 – TranspR 1997, 189 ; KG, 11.01.1995 – 23 U 377/94 – TranspR 1995, 342 ). 85 III . 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 ZPO. 87 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 S.1 ZPO sowie aus den §§ 708 Nr.11, 711 S.1 ZPO.