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Urteil

6 O 403/13

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2014:0220.6O403.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6 208,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem „Leasingvertrag“. 3 Sie schlossen am 18.03.2006, vermittelt durch die Händlerin „B-GmbH“, einen Leasingvertrag über einen PKW P. Der Gesamtfahrzeugpreis betrug 28.675,00 €; die Leasingzeit sollte 48 Monate betragen, innerhalb derer eine monatliche Leasingrate i.H.v. 283,20 € gezahlt werden sollte. Unter Ziffer (6) des Leasingsantrags heißt es: 4 „Abrechnung der Ratenzahlung/Vergütung nach regulärem Vertragsende bzw. bei vorzeitiger Vertragsbeendigung: 5 RESTWERTABRECHNUNG (LSP 2/2006 PKW mR) 6 kalkulierter Netto-Rücknahmewert zum regulären Vertragsende: 7 Wichtiger Hinweis: Der Leasingnehmer garantiert die Erreichung des Restwertes, vgl. XVI.2. AGB. 8 Netto 12.359,91 € 9 MwSt. 1.977,59 € 10 Brutto 14.337,50 €.“ 11 Unter Ziffer (10) heißt es: 12 „Der/die Leasingnehmer beantragt/beantragen beim LG den Abschluss eines Leasingvertrages zu den Bedingungen dieses Leasingantrags, den Leasingbedingungen, der „Einwilligungserklärung Datenschutz“ und den Bedingungen in dem Formular „Selbstauskunft Fahrzeugdaten“ einschließlich der dort aufgeführten Fahrzeugdaten.“ Zu den weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 16 f. der Akte verwiesen. 13 In den in Bezug genommenen Leasingbedingungen (im Folgenden AGB genannt) heißt es: 14 „XVI. Abrechnung nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit 15 (…) 16 2. Bei Beendigung von Verträgen mit Restwertabrechnung durch Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ist die Differenz zu ermitteln zwischen dem kalkulierten Netto-Rücknahmewert (vom Leasingnehmer garantierte Erreichung des Restwertes) und dem bei Rückgabe vereinbarten Netto-Restwert des Fahrzeuges. (…) Ist der bei Rückgabe vereinbarte Netto-Restwert geringer als der kalkulierte Nettorücknahmewert, so hat der LN den entsprechenden Minderbetrag an den LG zu zahlen.“ 17 „XVII. Gemeinsame Bestimmungen über Abrechnung 18 1. Können sich die Vertragspartner über einen vom LN auszugleichenden Minderwert oder - bei Verträgen mit Restwertabrechnung - über den Wert des Fahrzeugs (bei Rückgabe zu vereinbarender Restwert) nicht einigen, werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeugs auf Veranlassung des LG mit Zustimmung des LN durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 19 2. Kann bei einem Vertrag mit Restwertabrechnung keine Einigung über den Wert des Fahrzeugs erzielt werden, wird dem LN die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Wert zuzüglich Umsatzsteuer liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages bleibt es dem LG unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten angebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern.“ 20 In der „Selbstauskunft“, auf die im Leasingantrag Bezug genommen wird, heißt es: 21 „Abrechnung: Restwertabrechnung 22 vereinbarte Fahrleistung: 40.000 km 23 Leasingzeit 48 Monate“. 24 Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit gab der Beklagte das Fahrzeug an die Klägerin zurück. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von deutlich unter 40.000 km auf. Am 01.04.2010 wurde ein Rückgabeprotokoll erstellt. Eine Einigung über den in der Schlussabrechnung zugrunde zu legenden Rücknahmewert des Fahrzeuges konnte zwischen den Parteien nicht erzielt werden. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 34 der Akte verwiesen. Die Klägerin beauftragte daraufhin einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugs zur Ermittlung des der Restwertabrechnung zugrunde zu legenden Fahrzeugwertes. Mit Schreiben vom 13.04.2010 informierte sie den Beklagten über die Beauftragung eines Sachverständigen und gab ihm die Gelegenheit, an einem Begutachtungstermin teilzunehmen. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 35 der Akte Bezug genommen. Der Sachverständige erstattete am 29.04.2010 ein Gutachten. Diesem zufolge belief sich der Händlereinkaufswert des PKW unter Anrechnung von Schäden i.H.v. 1.610,00 € auf 6.700,00 € ohne Mehrwertsteuer. Hinsichtlich der Einzelheiten des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 36 ff. der Akte verwiesen. Mit Schreiben vom 05.05.2010 teilte die Klägerin dem Beklagten die Schlussabrechnung auf Basis des von dem Sachverständigen ermittelten Fahrzeugwertes mit. Zugleich räumte sie dem Beklagten die Möglichkeit ein, einen Käufer für das Fahrzeug zu benennen, um durch Erzielung eines höheren Kaufpreises die Restforderung zu reduzieren. Der Beklagte reagierte nicht. Auf die Möglichkeit der Fristverlängerung zur Benennung eines Drittkäufers wurde hingewiesen. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 42 f. der Akte verwiesen. Am 03.06.2010 verkaufte die Klägerin das Fahrzeug zu einem Kaufpreis i.H.v. 7.142,86 € netto. Mit Schreiben vom 15.06.2010 erteilte sie gegenüber dem Beklagten die endgültige Schlussabrechnung und forderte ihn zur Zahlung eines Restbetrages i.H.v. 6.249,94 € bis zum 29.6.2010 auf. Von dem Netto-Rücknahmewert wurde der Netto-Verkaufserlös abgezogen, die hälftigen Kosten für das Gutachten und die Umsatzsteuer wurden hinzugerechnet. Hinsichtlich des konkreten Inhalts wird auf Bl. 46 der Akte verwiesen. Unter dem 29.06.2010 teilte der Beklagte, anwaltlich vertreten, der Klägerin mit, dass er die von der Klägerin in Bezug genommenen Vertragsklauseln für unwirksam halte und daher davon ausgehe, dass eine Zahlungsverpflichtung nicht bestehe. Mit Schreiben vom 06.07.2010 forderte die Klägerin den Beklagten erneut zur Zahlung von 6.249,94 € bis zum 27.07.2010 auf. Unter dem 15.07.2010 verwies der Beklagte erneut auf seinen Vortrag im Rahmen des Schreibens vom 29.06.2010. Mit Schreiben vom 23.08.2010 vertiefte er, unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Klägerin vom 11.08.2010, seinen Vortrag. Weitere Ausführungen folgten im Rahmen eines Schreibens des Beklagten vom 12.01.2011, unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Klägerin vom 23.12.2010. 25 Die Klägerin meint, bei der Abrechnungsart „Restwertabrechnung“ habe der Leasingnehmer für das Erreichen des kalkulierten Restwertes bei Rückgabe einzustehen und trage das alleinige Verwertungsrisiko. Diese Regelung sei leasingtypisch und rechtlich unbedenklich. 26 Nachdem sie ursprünglich angekündigt hatte, zu beantragen, 27 den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.249,94 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2010 zu zahlen, 28 hat sie die Klage in Höhe von 41,65 € (Kosten für das Sachverständigengutachten) im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen und beantragt nunmehr, 29 den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.208,29 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2010 zu zahlen. 30 Der Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Er meint, die Vertragsklauseln, auf die die Klägerin ihren Anspruch stütze, seien widersprüchlich und rechtswidrig. Sie seien für einen Verbraucher nicht transparent. Die Angabe „Restwertabrechnung“ mit der darunter befindlichen Angabe „vereinbarte Fahrleistung: 40.000 km“ im Rahmen der „Selbstauskunft“ sei widersprüchlich. Es könne hierdurch der Eindruck entstehen, dass nur bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung eine Pflicht zum Restwertausgleich bestehe. Unklarheiten, die sich aus dieser Widersprüchlichkeit ergäbe, gingen zu Lasten der Klägerin. 33 Ziffer XVI.2. der AGB sei eine Klausel mit überraschendem Charakter. Sie sei nicht auf eine realistische Restwertkalkulation beschränkt, sondern erfasse jeden kalkulierten Rücknahmewert, auch wenn dieser von vorneherein unmöglich zu erreichen sei. Dies bedeute ein finanzielles und tatsächliches Risiko, welches in der Klausel deutlicher zum Ausdruck kommen müsse. Eine solche finanzielle Verpflichtung müsse aufgrund des Transparenzgebotes im Leasingvertrag selbst enthalten sein. Ein Verbraucher müsse sich darauf verlassen können, dass er nicht umfangreiche Geschäftsbedingungen studieren müsse, um den wesentlichen Inhalt eines Vertrages erfassen zu können. Der Leasingantrag enthalte lediglich einen Hinweis auf die Garantie für den Restwert. Dieser Hinweis selbst enthalte jedoch nicht die Angabe, dass die volle Differenz zu erstatten ist, wenn der Verwertungserlös den garantierten Netto-Rücknahmewert nicht erreicht. 34 Zudem lege die Formulierung in Ziffer XVI.2 der AGB nahe, dass der Netto-Restwert bei Rückgabe des Fahrzeugs der Disposition der Parteien unterliege. Der Leasingnehmer könne daher den Eindruck gewinnen, dass eine erhebliche Differenz zwischen dem kalkulierten und dem tatsächlichen Restwert bei Rückgabe des Fahrzeugs durch eine „Vereinbarung“ des Netto-Restwertes bei Rückgabe aufgefangen würde. Die finanzielle Gefährlichkeit dieser Regelung erschließe sich für einen Verbraucher nicht. 35 Auch mangele es bei der vorliegenden Vertragskonstellation an Transparenz im Hinblick darauf, dass sich die Regelungen der Ziffer XVII. der AGB nicht auf der Vorderseite des Leasingvertrages wiederfänden. 36 Die Abrechnungsklausel zur Ermittlung des Restwertes über ein Sachverständigengutachten sei unwirksam. Nach den Leasingbedingungen habe die Klägerin die Zustimmung des Beklagten vor Ermittlung des Wertes durch einen Sachverständigen bei Rückgabe einholen müssen. 37 Der Anspruch der Klägerin sei zudem verjährt. Es seien die Regelungen der allgemeinen mietrechtlichen Verjährungsfrist anzuwenden. 38 Die sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Werte und die sonst von der Klägerin angegebenen Werte seien nicht korrekt, nicht üblich und nicht angemessen. 39 Die Beklagte hat am 04.11.2013 den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei dem Amtsgericht I gestellt. Am selben Tag wurde der entsprechende Mahnantrag erlassen und dem Beklagten am 06.11.2013 zugestellt. Das Verfahren ist nach Gesamtwiderspruch vom 14.11.2010 am 21.11.2013 an das Landgericht F abgegeben worden. Eine Anspruchsbegründung ging am 30.12.2013 bei dem Landgericht F ein. Diese wurde dem Beklagtenvertreter ausweislich des Empfangsbekenntnisses, Bl. 53 der Akte, am 08.01.2014 zugestellt. 40 Entscheidungsgründe 41 Die zulässige Klage ist begründet. 42 Im Einzelnen: 43 I. 44 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 6.208,29 € aus dem Leasingvertrag vom 18.03.2006 i.V.m. Ziffer XVI.2. der AGB der Klägerin. 45 1. 46 Die Parteien schlossen einen Leasingvertrag mit Restwertabrechnung. Nach Ablauf der Leasingzeit gab der Beklagte das Leasingobjekt, nämlich den streitgegenständlichen PKW, an die Klägerin zurück. 47 Im Leasingantrag des Beklagten vom 18.03.2006 garantierte dieser die „Erreichung des Restwertes“ des PKW nach regulärem Vertragsende gemäß Ziffer XVI.2. der AGB. Laut Ziffer XVI.2. der AGB ist bei Beendigung von Verträgen mit Restwertabrechnung durch Ablauf der vereinbarten Leasingzeit die Differenz zwischen dem kalkulierten Netto-Rücknahmewert und dem bei Rückgabe vereinbarten Netto-Restwert des Fahrzeugs zu ermitteln. Ist der vereinbarte Netto-Restwert geringer als der kalkulierte Netto-Rücknahmewert, so hat der Leasingnehmer den entsprechenden Minderbetrag an den Leasinggeber zu zahlen. Gemäß dem Leasingsantrag vom 18.03.2006 beträgt der kalkulierte Netto- Rücknahmewert des streitgegenständlichen PKW 12.359,91 €. Hiervon ist ein Netto-Restwert in Höhe von 7.142,86 € abzuziehen. 48 Eine Einigung über den Netto-Restwert konnte nach Ablauf der Vertragslaufzeit und Rückgabe des PKW nicht erzielt werden. Auch der in dem auf Veranlassung der Klägerin eingeholten Gutachten der E vom 29.04.2010 unter Abzug eines Minderwertes in Höhe von 1.610,00 € (ohne Mehrwertsteuer) ausgewiesene Händlereinkaufswert des PKW in Höhe von 6.700,00 € (ohne Mehrwertsteuer) ist für die Berechnung der Wertdifferenz nicht maßgeblich. Die Klägerin handelte bei der Einholung des Sachverständigengutachtens der E nicht gemäß Ziffer XVII.1. der AGB. Hiernach wird der Minderwert bzw. Wert des Fahrzeugs auf Veranlassung des Leasinggebers mit Zustimmung des Leasingnehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt, sofern die Vertragspartner sich hierüber nicht einigen können. Eine Zustimmung des Beklagten zur Einholung dieses Gutachtens erfolgte weder in Form einer Einwilligung noch in Form einer Genehmigung. Der Kläger wurde lediglich mit Schreiben vom 13.04.2010 über die Beauftragung des Sachverständigen informiert. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, bei der Schätzung zugegen zu sein. Einfluss auf die Auswahl des Sachverständigen konnte der Kläger nicht ausüben. 49 Die Klägerin verkaufte den PKW am 03.06.2010 für 7.142,86 € netto und kam hierdurch ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggutes nach. Sie übertraf den Händlereinkaufswert, der in dem Gutachten vom 29.04.2010 ausgewiesen ist. Zudem gab sie dem Beklagten mit Schreiben vom 13.04.2010 und 05.05.2010 jeweils die Gelegenheit, einen höheren Preis zu erzielen, worauf dieser nicht reagierte. Mehr als den durch bestmögliche Verwertung erzielten Veräußerungserlös muss die Klägerin sich auf ihren Restwertanspruch jedenfalls nicht anrechnen lassen (vgl. BGH, NJW 1997, 3166, 3167). 50 Soweit der Beklagte die Korrektheit, Üblichkeit und Angemessenheit der von der Klägerin angegebenen Werte bestreitet, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert und somit unwirksam. Die Klägerin hat unter Vorlage des eingeholten Sachverständigengutachtens substantiiert den zu veranschlagenden Händlereinkaufswert dargelegt, der durch den tatsächlichen Verkauf – was für den Beklagten günstig ist – sogar übertroffen wurde. Es ist daher nicht hinreichend, wenn der Beklagte sich auf ein reines Bestreiten zurückzieht (Zöller/Greger, 30. Auflage, § 138 ZPO, Rn. 8 f.). 51 Der demnach anzunehmenden Differenz in Höhe von 5.217,05 € ist die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% hinzuzurechnen, was die Klageforderung in Höhe von 6.208,29 € ergibt. 52 2. 53 Dem steht auch eine Unwirksamkeit der den Anspruch begründenden AGB der Klägerin nicht entgegen. Es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB, die wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und einer Inhaltskontrolle standhalten. 54 Zunächst ergibt sich aus der Formulierung im Rahmen der „Selbstauskunft“ kein Widerspruch, der Zweifel bei der Auslegung des Vertragsinhalts begründen würde, die zu Lasten der Klägerin gingen, § 305 c Abs. 2 BGB. 55 Die Angabe der „Vereinbarten Fahrleistung“ unterhalb der Angabe der Abrechnungsart „Restwertabrechnung“ kann vernünftigerweise nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Restwert nur dann zu zahlen ist, wenn eine Fahrleistung von 40.000,00 km überschritten wird. Vielmehr drängt es sich auf, dass die Restwertkalkulation auf einer geschätzten Fahrleistung von 40.000 km beruht. Denn es liegt auf der Hand, dass die gefahrene km-Zahl Einfluss auf den Restwert hat, den der PKW zum Ende der Vertragszeit haben wird und die Nutzungsintensität die Ratenhöhe somit gleichsam mitbestimmt. Nur vor diesem Hintergrund ist verständlich, warum sich die Angabe einzig in der Selbstauskunft, nicht aber im Leasingantrag selbst oder in dem Verweis des Leasingantrages findet. Auch verweist der „Wichtige Hinweis“, der sich in Fettdruck im Leasingantragsformular befindet, ausdrücklich nur auf Ziffer XVI.2. der AGB. Auf Ziffer XVI.1., die die Abrechnung bei Verträgen mit Kilometerabrechnung betrifft, wird gerade nicht Bezug genommen. Die beiden Absätze der Ziffer XVI. beschreiben – bereits durch die Unterteilung auch für den Laien offensichtlich - unterschiedliche und daher nicht gleich zu behandelnde Fälle. 56 Ziffer XVI.2. der AGB ist keine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB und verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. 57 Dass diese Regelung nicht auf realistische Restwertkalkulationen beschränkt ist, sondern jeden – auch von vorne herein nicht zu erreichenden - kalkulierten Netto-Rücknahmewert erfasst, begegnet keinen Bedenken. Als Folge der Privatautonomie kann auch ein beliebig angesetzter Restwert als wirksamer Inhalt eines Leasingvertrages vereinbart werden (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010, 3 O 265/09, zitiert nach juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier - der Wortlaut des Leasingantrages selbst derartig transparent ist, dass der Leasingnehmer ohne weiteres erkennen kann, dass er zum Restwertausgleich verpflichtet ist und somit ein finanzielles Risiko eingeht. 58 Nicht erst Ziffer XVI.2. der AGB, sondern bereits die erste Seite des Leasingantrages bringt hervorgehoben zum Ausdruck, dass der Vertrag – was ohnehin leasingtypisch ist – auf Vollamortisation ausgerichtet ist. 59 Ziffer (6) des Leasingantrages ist überschrieben mit „Abrechnung der Restzahlung/Vergütung nach regulärem Vertragsende“, was bereits deutlich macht, dass der Beklagte nicht nur die monatlichen Raten zu zahlen verpflichtet ist, sondern auch eine weitere Zahlung zum Vertragsende anfällt. Dies gilt nach dem Wortlaut des Vertragstextes auch dann, wenn der Vertrag regulär beendet wird. Das Wort „Restwertabrechnung“ befindet sich in Großbuchstaben darunter. Weiter heißt es dort in Fettdruck „kalkulierter Netto-Rücknahmewert zum regulären Vertragsende“ und „Wichtiger Hinweis: Der Leasingnehmer garantiert die Erreichung des Restwertes“. Hierdurch wird verdeutlicht, dass ein finanzielles Risiko, welches maximal die Höhe des garantierten Restwertes erreicht, eingegangen wird. Denn es ist selbstverständlich - und bedarf insofern auch keines besonderen Hinweises -, dass der tatsächliche Restwert im Vorhinein nur auf der Grundlage verschiedener Annahmen, deren Realisierung nicht sicher ist, abgeschätzt werden kann. Dies bedeutet zugleich, dass es von vorne herein nicht gewährleistet ist, dass sich der angenommene und der tatsächliche Restwert decken. Eine andere Ausdeutung der von dem Beklagten in dem Leasingantrag abgegebenen Garantie der Erreichung des Restwertes, als anzunehmen, dass dieser Wert am Ende der regulären Vertragszeit – auf welche Weise auch immer – gegenüber der Klägerin zu erbringen ist, ist abwegig (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502; abweichend, allerdings ohne Begründung, warum von der Garantie nicht auf die Erstattung der vollen Differenz geschlossen werden kann LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010, 3 O 265/09). 60 Zudem wird in dem Vertragstext auf Ziffer XVI.2. der AGB hingewiesen. Hierbei handelt es sich um einen Verweis auf eine konkrete Regelung innerhalb der AGB, die ihrerseits das bestehende finanzielle Risiko aufzeigt. Es wird dem Verbraucher also nicht aufgebürdet, die gesamten AGB durchzulesen, um erkennen zu können, was Inhalt des von ihm geschlossenen Vertrages ist. Denn er kann bereits aus dem Vertragstext erkennen, dass am Vertragsende ein Wert in Höhe von 12.359,91 € aufgebracht werden muss und kann sich über den Verweis auf eine konkrete Ziffer innerhalb der AGB über die Einzelheiten informieren. 61 Dass Ziffer XVI.2. der AGB von einer „Vereinbarung“ des Netto-Restwertes spricht, ist nicht irreführend und verstellt nicht den Blick auf die Gefahr, am Ende der Leasingzeit die Differenz zwischen kalkuliertem und tatsächlichem Restwert ausgleichen zu müssen. Durch eine Vereinbarung kann zwar das Risiko des Leasingnehmers verringert werden. Denn es steht dem Leasinggeber frei, einen Restwert zu vereinbaren, der zu seinen Lasten geht und eine günstige Lösung für den Leasingnehmer darstellt. Das Wort „Vereinbarung“ bedeutet zugleich jedoch auch, dass eine solche Regelung vom Willen beider Parteien zu tragen ist. Dem Leasingnehmer muss daher klar sein, dass eine Risikominimierung mittels Vereinbarung nur dann in Betracht kommt, wenn dies auch vom Willen der Leasinggeberin getragen wird. Insofern liegt es aufgrund der Wortwahl fern, dass bei dem Leasingnehmer der Eindruck entsteht, sein Zahlungsrisiko würde jedenfalls minimiert (anders LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010, 3 O 265/09). 62 Ziffer XVI.2. der AGB verstößt auch nicht dadurch gegen das aus § 307 BGB folgende Transparenzgebot, dass erst in Ziffer XVII. der AGB geregelt wird, dass im Falle mangelnder Einigung diese durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt wird (anders LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010, 3 O 265/09). Zwar verweist der Wortlaut des Leasingantrages für den Fall der regulären Vertragsbeendigung nicht eindeutig auf Ziffer XVII., weshalb die Transparenz der Ziffer XVI.2. nicht bereits aus einem solchen Verweis resultiert. Die in Ziffer XVII. getroffene Regelung der Einholung eines Sachverständigengutachtens betrifft jedoch zum einen nur den Fall, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht getroffen wird und damit gerade den von Ziffer XVI.2. nicht erfassten Fall. Eine Aufteilung der Regelungspunkte unter verschiedene, jedoch räumlich im Zusammenhang stehende Ordnungsziffern ist daher dem Verständnis gerade förderlich. Zum anderen stellt diese Regelung keine Gefahr für den Leasingnehmer, sondern vielmehr eine Regelung zu dessen Gunsten dar. Die Einholung des Gutachtens wird von der Zustimmung des Leasingnehmers abhängig gemacht. Darüber hinaus wird ihm die Möglichkeit gegeben, durch ein eigenes oder eigens veranlasstes Angebot das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu übertreffen und somit das eigene finanzielle Risiko zu minimieren. 63 3. 64 Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist auch nicht verjährt. 65 Restwertausgleichsansprüche sind keine Ersatz-, sondern Entgeltansprüche. Der Restwertausgleich dient der Erzielung der Vollamortisation bei dem Leasinggeber, also dem Rückerhalt seines Anschaffungs- und Finanzierungsaufwandes. Entgeltansprüche unterliegen der allgemeinen Verjährung und nicht der Verjährung mietrechtlicher Ersatzansprüche nach § 548 BGB (vgl. BGH, NJW 1997, 3166, 3167; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 502; LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010, 3 O 265/09). Die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB beginnt mit der Verwertung der Leasingsache (OLG Hamm, NJW-RR, 1996, 502, 503). 66 Die Klägerin veräußerte den streitgegenständlichen PKW am 03.06.2010. Die Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB wäre demnach mit Ablauf des 31.12.2013 verstrichen. Gemäß § 696 Abs. 3 ZPO gilt der Rechtsstreit als mit der Zustellung des Mahnbescheides, am 06.11.2013, rechtshängig geworden, da die Abgabe an das Streitgericht alsbald (1 Woche) nach Erhebung des Widerspruches erfolgte. 67 II. 68 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2010 aus §§ 280 Abs. 1, 2; 286; 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich ab dem 28.07.2010 mit der Zahlung in Verzug. Die Klägerin forderte ihn mit Schreiben vom 06.07.2010 zur Zahlung des Restwertes bis zum 27.07.2010 auf. 69 III. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.