Urteil
2 O 19/13
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Eigentümer kann Dauerschuldverhältnisse, die ihm unzumutbare Pflichten auferlegen, aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 BGB kündigen, auch wenn die Vereinbarung keine typische Miete ist.
• Bei typengemischten Gebrauchsüberlassungsverträgen begründen Abweichungen von mietvertraglichen Regelungen und einseitige Lastenverteilungen einen wichtigen Kündigungsgrund, insbesondere bei engem Vertrauensverhältnis zwischen Angehörigen.
• Zur Durchsetzung der Herausgabe nach wirksamer Kündigung bestehen Herausgabeansprüche gemäß §§ 985, 812 Abs. 1 BGB, unabhängig davon, ob die Vereinbarungen zusätzlich sittenwidrig oder sonst nichtig sind.
Entscheidungsgründe
Kündigung typengemischter Gebrauchsüberlassungsverträge aus wichtigem Grund führt zur Herausgabe der Räume • Der Eigentümer kann Dauerschuldverhältnisse, die ihm unzumutbare Pflichten auferlegen, aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 BGB kündigen, auch wenn die Vereinbarung keine typische Miete ist. • Bei typengemischten Gebrauchsüberlassungsverträgen begründen Abweichungen von mietvertraglichen Regelungen und einseitige Lastenverteilungen einen wichtigen Kündigungsgrund, insbesondere bei engem Vertrauensverhältnis zwischen Angehörigen. • Zur Durchsetzung der Herausgabe nach wirksamer Kündigung bestehen Herausgabeansprüche gemäß §§ 985, 812 Abs. 1 BGB, unabhängig davon, ob die Vereinbarungen zusätzlich sittenwidrig oder sonst nichtig sind. Die 1936 geborene Klägerin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses; für sie wurde 2012 eine Betreuung eingerichtet. Die Beklagten sind ihr Sohn (Beklagter 1) und dessen Ehefrau (Beklagte 2). Im Januar 2011 schloss die Klägerin mit beiden jeweils Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen über mehrere Wohnungen und eine Gewerbefläche, die unentgeltlich gestaltet waren und der Klägerin weitgehend Erhaltungskosten auferlegten. Die Beklagten bewohnen mehrere Wohnungen und vereinnahmen teilweise Mieten Dritter. Die Klägerin erklärte am 13.03.2012 die Anfechtung, den Widerruf und vorsorglich die fristgemäße Kündigung; sie machte vor allem finanzielle Überforderungen, Pflegebedarf und Sanierungsbedarf geltend. Das Landgericht erließ ein Versäumnisurteil, gegen das die Beklagten Einspruch einlegten. Die Klägerin verlangt die Bestätigung des Urteils und zusätzlich die Herausgabe der Gewerbefläche durch Beklagten 1. • Zulässiger Einspruch setzte das Verfahren gemäß § 342 ZPO in die frühere Lage zurück. • Die Klägerin ist Eigentümerin; die Beklagten sind im Besitz der Einheiten ohne rechtlichen Besitzgrund, deshalb bestehen Herausgabeansprüche nach §§ 985, 812 Abs. 1 BGB. • Die konkreten Vereinbarungen sind typengemischte Dauerschuldverhältnisse mit Elementen von Miete, Leihe und Pacht; sie begründen kein Mietverhältnis i.S.v. § 535 BGB und auch keine einfache Leihe. • Unabhängig von einer möglichen Sittenwidrigkeit der Verträge hat die Klägerin wirksam gemäß § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund gekündigt; die richtige Nennung des gesetzlichen Kündigungsgrundes ist nicht erforderlich. • Ein wichtiger Grund liegt vor, weil die Verträge eine einseitige Belastung der Klägerin begründen (Tragen fast aller Kosten, Einschränkung von Rücktritts- und Kündigungsrechten, weitreichende Verfügungsbefugnisse der Beklagten) und die Vertragsdauer bis 2041 die Klägerin objektiv unzumutbar bindet. • Das besondere enge Vertrauensverhältnis zwischen Mutter und Sohn/Schwiegertochter mildert die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes; die Alters- und Pflegebedürftigkeit sowie Sanierungsnotwendigkeit begründen ein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Beendigung. • Es kommt nicht auf eine Anfechtung nach § 119 BGB oder auf Arglist nach § 123 BGB an; ein Widerruf nach § 530 BGB scheidet aus, da keine Schenkung vorliegt und eine solche formnichtig wäre. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §§ 91 Abs.1, 100 ZPO und § 709 S.1 ZPO; Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 41 Abs.2 GKG. Die Klageanträge wurden überwiegend stattgegeben: Das Versäumnisurteil vom 11.04.2013 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner sowie der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils verpflichtet, die streitgegenständlichen Wohnungen, das streitgegenständliche Zimmer und die Gewerbeeinheit geräumt herauszugeben, da die Klägerin wirksam aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 BGB gekündigt hat und daher Herausgabeansprüche nach §§ 985, 812 Abs.1 BGB bestehen. Die Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend entschieden. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 EUR vorläufig vollstreckbar.