Urteil
26 KLs - 20 Js 365/12 -43/13
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2014:0320.26KLS20JS365.12.4.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte ist der Nachstellung in Tateinheit mit vierfacher Beleidigung und mit dreifacher Bedrohung sowie der Bedrohung in vier Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit Beleidigung, und der Beleidigung in zwei weiteren Fällen schuldig. Er wird kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. Angewendete Vorschriften: §§ 185, 238 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 21, 241 Abs. 1, 52, 53 StGB. 1 Gründe 2 (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) 3 I. 4 Der Angeklagte wurde 1986 in Essen geboren. Als er ein Jahr alt war, trennten sich seine Eltern und er zog zu seinen Großeltern. Der Vater des Angeklagten bekam 1998 noch eine Tochter. Er betrieb Alkoholmissbrauch und lebt mittlerweile in einer Pflegeeinrichtung. Die Mutter bekam im Jahr 1997 einen zweiten Sohn, arbeitet derzeit als Leiharbeiterin und wohnt in unmittelbarer Nähe des Angeklagten, der zu ihr – anders als zu seinem Vater – regelmäßigen Kontakt pflegt. 5 Im Jahr 1993 wurde der Angeklagte eingeschult. Er wechselte 1997 von der Grundschule auf das Gymnasium und im Jahr 2000 weiter auf die Gesamtschule. Dort erwarb er 2004 die Fachoberschulreife. Im selben Jahr zog er von Zuhause aus. Er absolvierte ein Jahrespraktikum bei der Firma F und begann dort im Jahr 2006 eine Ausbildung. 2005 bezog er eine Mietwohnung von Herrn C, Geschäftsführer der C1- GmbH in F1. Im Jahr 2007 nahm der Angeklagte Herrn I in dieser Wohnung als Mitbewohner auf, der allerdings schon nach ca. 3 Monaten wieder auszog. Als die Firma F in finanzielle Schwierigkeiten geriet und dem Angeklagten kündigte, bot ihm Herr C an, seine Ausbildung bei der C1-GmbH fortzusetzen. Der Angeklagte trat die Ausbildungsstelle am 06.02.2009 an. Am 06.02.2010 kündigte die C1-GmbH das Ausbildungsverhältnis. Zudem kündigte Herr C den Mietvertrag mit dem Angeklagten. Seitdem wohnt der Angeklagte unter seiner jetzigen Adresse und bezieht und lebt von Sozialleistungen. 6 Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft, wobei jedenfalls die Taten unter 3. und 4. zulasten von Herrn C begangen wurden: 7 8 1. Das Amtsgericht F2 (…) verurteilte den Angeklagten am 16.10.2009 wegen eigenmächtiger Abwesenheit vom Zivildienst zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 10,00 €. 9 2. Am 08.12.2010 erkannte das Amtsgericht F2 (…) wegen Beleidigung und gefährlicher Körperverletzung auf eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 €. 10 3. Am 01.04.2011 verurteilte das Amtsgericht F2 (…) den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. 11 4. Schließlich verurteilte das Amtsgericht F2 (…) den Angeklagten am 19.03.2012 wegen Bedrohung in zwei Fällen, versuchter Körperverletzung und Nachstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. 12 II. 13 1. 14 Nachdem die C1-GmbH sein Ausbildungsverhältnis aus in seiner Person liegenden Gründen gekündigt hatte, begann der Angeklagte seinem ehemaligen Chef, Herrn C, nachzustellen. Durch Urteil des AG F2 wurde er am 19.03.2012, rechtskräftig seit dem 27.03.2012, unter anderem wegen Nachstellung verurteilt. 15 Davon unbeeindruckt setzte der Angeklagte seine Handlungen zulasten des Zeugen C und dessen Ehefrau, der Zeugin C2, auch nach dem 28.03.2012 fort. Dabei veröffentlichte er regelmäßig abwertende und drohende Einträge auf der Internetseite www...com. Daneben suchte er – wenn auch seltener – die persönliche Konfrontation, in der er das Ehepaar C + C2 mit Schimpfwörtern belegte und ihre Ermordung ankündigte. Nachdem sie schon vor dem 19.03.2012 mehrfach Rechtsschutz vor den Zivil- und Familiengerichten gesucht hatten, erwirkten die Zeugen C + C2 einen weiteren Beschluss des Amtsgerichts F2 – Familiengericht – vom 13.06.2012, der es dem Angeklagten verbot, sie zu bedrohen, zu belästigen oder sich ihnen zu nähern. 16 Im Einzelnen kam es zu folgenden Handlungen: 17 a) Über den …-Account „…“ bezeichnete er den Sohn der Eheleute C + C2 als „sozialen Bastard“. Zudem äußerte er dort: „Vor dem 19. März hätte sich niemand bedroht fühlen müssen... doch Dinge ändern sich... wenn man ins Verderben geschickt wird!“. 18 b) Am 02.05.2012 veröffentlichte der Angeklagte auf seinem …-Account „…“ ein Foto, das einen Notarztwagen vor dem Geschäft der Firma C1 zeigt, und kommentierte es mit den Worten: „Hoffentlich hat da jemand ‘nen Herzkasper. Zu wünschen wär‘s ihm!“. Ein weiteres Foto vom Geschäft, das er am gleichen Tag an gleicher Stelle online stellte, versah er als Untertitel mit der lateinischen Wendung „Sententia est. Balsterus stultus homo rudis podex est. Salve!“, die sinngemäß bedeuten soll, dass er den Zeugen C für einen dummen Menschen halte. 19 c) Weiterhin stellte der Angeklagte eine am 05.06.2012 noch abrufbare Audiodatei von der Hauptverhandlung online, die am … vor dem Amtsgericht F2 stattgefunden hatte und von ihm verbotenerweise aufgenommen worden war. Diese kommentierte er mit den Worten: „Ach ja... bitte genau hinhören... wie traurig das ganze... der Arme.“ 20 d) Am 12.06.2012 schrieb der Angeklagte über den …-Account „…“: „Ob die Fa. M es toleriert wenn ein Chef (C) einen Azubi lieber auf den Strich schickt. Ihm sein Leben zerstört?“ 21 e) Am 24.06.2012 veröffentlichte er dort dann folgenden Eintrag: „Das Gelächter meiner Chefin... daran habe ich es endgültig gemacht, diese Menschen wollen leiden? Sie werden es.“ 22 f) Schließlich äußerte er am 06.07.2012 an gleicher Stelle: „Mein ehem. Chef will seine Ruhe haben, ich auch. So wird das sicher nichts mit Ruhe, höchstens mit der ewigen... er will es nicht anders.“ 23 g) Am 12.06.2012 verfolgte der Angeklagte die Zeugin C2, die auf der P-Straße in ihrem Pkw unterwegs war, mit seinem Fahrrad. Als die Zeugin C2 an der Ampel hielt, machte der Angeklagte von ihr Filmaufnahmen mit seiner Handykamera. Die Zeugin C2 öffnete das Fahrzeugfenster und forderte den Angeklagte auf, sie in Ruhe zu lassen, doch der Angeklagte setzte seine Aufnahme fort und gab Beschimpfungen von sich. Standbilder aus dem Film veröffentlichte er anschließend online und versah sie mit den Kommentaren „C2 Chefin der C1-GmbH F und ihr wahres Gesicht“ und „Das wahre Gesicht von C2 der #C1-GmbH #F … bitte sehr. Eine moralische S**“. 24 h) Am 13.06.2012 tauchte der Angeklagte wiederum mit seinem Fahrrad vor der Zeugin C2 auf, die in ihrem Pkw an einer roten Ampel stand. Er beschimpfte sie laut, titulierte sie insbesondere als „Schlampe“ und kündigte an, sie umzubringen. Die Zeugin C2 fürchtete um ihr Leben, flüchtete aus ihrem Pkw und hielt ein weiteres Fahrzeug an, um bei dessen Insassen Schutz zu suchen. 25 i) Nachdem am 05.07.2012 seine Wohnung von der Polizei durchsucht worden war, lauerte der Angeklagte dem Zeugen C gegen 18.00 Uhr vor dessen Geschäft auf. Zu einer persönlichen Begegnung kam es aber nicht. Der Zeuge C hatte Angst um sein Leben und bat die Polizei, ihn auf seinem Weg nach Hause zu begleiten, was diese auch tat. 26 Die Zeugen C + C2 nahmen die Drohungen des Angeklagten ernst und empfanden ein permanentes Unsicherheitsgefühl, weil sie nie wussten, wann der Angeklagte auftauchen und wie er sich verhalten würde. Sie reagierten mit zahlreichen Verhaltensänderungen auf die Handlungen des Angeklagten. Zunächst trafen sie Vorsichtsmaßnahmen beim Betreten und Verlassen ihres Geschäfts, das aufgrund ihrer langen Arbeitszeiten ihren Lebensmittelpunkt bildet. Der Zeuge C fuhr morgens zum Geschäft vor, die Zeugin C2 folgte erst, nachdem ihr Ehemann die Lage sondiert hatte. Abends verließ die Zeugin C2 das Geschäft vor dem Ende der üblichen Geschäftszeiten. Ihre Mitarbeiter wiesen die Zeugen C + C2 an, das Geschäft nicht alleine zu verlassen, was sie sich auch selbst zur Verhaltensregel machten. Auch im privaten Bereich der Zeugen zeitigte das Verhalten des Angeklagten Folgen. Die Zeugen C + C2 begaben sich beide in ärztliche Behandlung, wodurch sie in ihrer Lebensführung eingeschränkt wurden. Sie informierten ihre Nachbarn und baten diese um erhöhte Aufmerksamkeit. Sie ließen die Rollladen ihres Hauses auch bei Helligkeit herunter aus Angst, dass der Angeklagte sie beobachten könnte. An dem schon erwähnten 05.07.2013 baten die Zeugen C + C2 aus Angst sogar ihren Sohn, am Wochenende nicht zu ihnen nach Hause zu kommen, sondern in seiner Universitätsstadt zu bleiben. 27 2. 28 Auch im Mai 2013 setzte der Angeklagte sein bisheriges Verhalten gegenüber den Eheleuten C + C2 fort. Er sandte einen Brief mit dem Text „M1 droht wieder!“ an die Geschäftsadresse der Zeugen, der dort am 03.05.2013 einging. 29 Auf seiner …-Seite veröffentlichte er folgende Einträge: „darum werden diese nun zahlen…“, „…werden die die mir dies antaten, werden die wegen denen ich all die letzten Jahre zu leiden hatte...werden diese ihren Lohn dafür erhalten... Ich sag es immer wieder... es sollte hier zum Knall kommen, also tut es das jetzt...“, „C wollte es nicht anders... ab Mitte Mai bitte ich zur Kasse“, „...dann greift Plan B... ich melde mich nicht mehr bei meinem Kollegen und dieser sorgt dann dafür das meine 1000,- € dafür Verwendung finden, den Menschen beizubringen was es bedeutet zu leiden, die mir Leid zugefügt haben...“. Am 27.05.2013 äußerte er via … „Ich räche mich.“. 30 3. 31 Über seinen früheren Mitbewohner, den Zeugen I, veröffentlichte der Angeklagte im April 2013 mehrere öffentlich einsehbare Einträge auf der Internetplattform …. Am 26.04.2013 schrieb er: „Ich zahle seit 2007 für den Scheiß den mir I eingebrockt hat (…) und dieser Kerl wird noch vor mir in seiner eigenen Blutlarche liegen... es sind 6 Jahre vergangen... und dieses Jahr wird dieser Hurensohn dafür zahlen.“ Am gleichen Tag äußerte der Angeklagte noch: „Scheint, als wäre die Zeit reif... (…) Spätestens im Sommer werde ich dem Kerl zeigen was er mir angetan hat.“ An einem anderen Tag heißt es: „I, du darfst dich freuen, ich komm dich bald besuchen und dann wirst du für all das Zahlen (...). Du wirst mehr Schmerzen haben, als dir lieb ist. Der Tag der Abrechnung ist nah…“ 32 4. 33 Über die Zeugin N, die ihn zuvor als Ärztin in der Q behandelt hatte, veröffentlichte der Angeklagte über seinen …-Account „…“ am 11.12.2013 und 12.12.2013 folgende Einträge: „… dank meiner bescheuerten dämlichen Psychologin… Bis eine dämliche Fotze, Fr. N der Q, diesem Glück ein Ende setzte“ und „… dämliche Hure!“. 34 5. 35 Der Angeklagte war bei Begehung sämtlicher Taten vermindert schuldfähig; aufgehoben war seine Schuldfähigkeit aber nicht. 36 III. 37 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben, den Ausführungen des Sachverständigen H, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 06.01.2014. 38 Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der die Taten im Wesentlichen eingeräumt hat, und den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. 39 Die Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei allen Taten folgen aus den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen H, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, der den Angeklagten schon seit Jahren ärztlich begleitet. 40 Bei dem Angeklagten war zu den Tatzeiten eines der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Wie der Sachverständige nachvollziehbar erläutert hat, lag bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB vor, nämlich eine paranoide Persönlichkeitsstörung. Dieses Krankheitsbild ist, wie der Sachverständige ausführlich dargelegt hat, gekennzeichnet durch übertriebene Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisung, Nachtragen von Kränkungen, durch Misstrauen sowie die Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden. Diese Erkrankung lässt die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zwar unberührt. Bei Erleben von für ihn feindlichen Handlungen entwickelt der Angeklagte aber eine Wut, die seine Steuerungsfähigkeit im Moment des Erlebens aufhebt und zu einem späteren Zeitpunkt, in dem der Angeklagte auf das Erlebte reagiert, wie er es bei den gegenständlichen Taten getan hat, noch erheblich einschränkt. 41 IV. 42 1. 43 Durch die unter den Ziffer II. 1. dargestellten Taten hat sich der Angeklagte zunächst wegen Nachstellung nach § 238 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB strafbar gemacht. 44 Er hat durch sie beharrlich in den persönlichen Lebensbereich der Zeugen C + C2 eingegriffen und dadurch die äußere Gestaltung ihres Lebens schwerwiegend beeinträchtigt. Denn in ihrer Gesamtheit haben die Taten Herrn und Frau C + C2 in ihren alltäglichen Abläufen zu Verhaltensmaßnahmen veranlasst, die sie ohne Zutun des Angeklagten nicht gezeigt hätten und die zu gravierenden, ernst zu nehmen Folgen geführt haben, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Behelligungen erheblich und objektivierbar hinausgehen. Denn Folge der digitalen und persönlichen Beschimpfungen und Einschüchterungen war, dass die Zeugen C + C2 sowohl im geschäftlichen wie auch im privaten Umfeld in ständiger Alarmbereitschaft Sicherheitsvorkehrungen trafen und schließlich sogar aus Sorge den Kontakt zu ihrem Sohn einschränkten. 45 Daneben ist der Angeklagte der Beleidigung nach § 185 StGB in vier Fällen (Fälle II. 1. a), b), d) und g) ) sowie der Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB in drei Fällen (Fälle II. 1. f), g), h) ) schuldig. 46 Da die Taten einen engen situativen sowie räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von dem fortbestehenden einheitlichen Willen des Angeklagten, die Eheleute C + C2 in Angst um ihr Leben zu versetzen bzw. zu halten, getragen waren, waren sie zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammenzufassen, so dass das Delikt der Nachstellung die an sich rechtlich selbständigen Delikte der Beleidigung und Bedrohung zu insgesamt einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinne verklammert. 47 2. 48 Durch die unter Ziffer II. 2. dargestellten Taten hat sich der Angeklagte der Bedrohung gem. § 241 Abs. 1 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht. 49 Für eine Strafbarkeit wegen Nachstellung gem. § 238 Abs. 1 StGB fehlt es an der Beharrlichkeit und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, die die Kammer im angeklagten Tatzeitraum vom 24.04.2013 bis zum 27.05.2013 nicht feststellen konnte. 50 3. 51 Durch die unter Ziffer II. 3. dargestellten Taten hat sich der Angeklagte der Beleidigung gem. § 185 StGB und der Bedrohung gem. § 241 Abs. 1 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht. Die zwei Einträge vom 26.04.2014 bilden aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs und der einheitlichen Motivation des Angeklagten eine einheitliche Verwirklichung des Bedrohungstatbestandes, mit der die Beleidigung in Tateinheit steht. Diese einheitliche Tat im materiellrechtlichen Sinne steht zu der anderentags erfolgten Tat in Tatmehrheit. 52 4. 53 Durch die unter Ziffer II. 4. dargestellten Taten hat sich der Angeklagte der Beleidigung gem. § 185 Abs. 1 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht. 54 V. 55 1. 56 Ausgangspunkt der Strafzumessung im Fall II. 1. war die Vorschrift des § 238 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 57 Die Kammer hat jedoch gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung auf einen Strafrahmen von bis zu 2 Jahren 3 Monaten vorgenommen, da der Angeklagte aufgrund seiner paranoiden Persönlichkeitsstörung erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war und eine damit einhergehende Tatbegehung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu bejahen war. Nach Auffassung der Kammer ist die Anwendung des nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens hier angemessen, da gegenläufige Umstände, die die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit beim Angeklagten wieder aufgewogen hätten, nicht feststellbar waren. 58 2. 59 Ausgangspunkt der Strafzumessung im Fall II. 2. war die Vorschrift des § 241 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 60 Gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung auf einen Strafrahmen von bis zu 9 Monaten vorgenommen. 61 3. 62 Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Tat vom 26.04.2013 war die Vorschrift des § 185 StGB, die einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Kammer hat diesen Strafrahmen jedoch gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf einen Strafrahmen von bis zu 1 Jahr 6 Monaten gemildert, weil der Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. 63 Wegen der weiteren Bedrohung geht die Strafzumessung von § 241 Abs. 1 StGB aus, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Auch insoweit hat die Kammer wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung auf einen Strafrahmen von bis zu 9 Monaten vorgenommen. 64 4. 65 Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Taten vom 11.12.2013 und 12.12.2013 war jeweils die Vorschrift des § 185 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Kammer hat diesen Strafrahmen in beiden Fällen jedoch gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf einen Strafrahmen von bis zu 1 Jahr 6 Monaten gemildert, weil der Angeklagte die Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. 66 5. 67 Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich in der Hauptverhandlung im Wesentlichen geständig eingelassen und reuig gezeigt hat. Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte nach dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung gewonnen hat, durch die erlittene Unterbringung nachhaltig beeindruckt ist. 68 Zulasten des Angeklagten musste sich demgegenüber auswirken, dass er einschlägig vorbestraft ist und unter laufender Bewährung steht. Eine der gegenständlichen Nachstellungshandlungen bereitete er noch während der letzten Hauptverhandlung vom … vor, indem er diese verbotenerweise aufnahm, um sie später online zu veröffentlichen. Strafschärfend hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht nur einer, sondern zwei Personen nachgestellt hat und dass die Nachstellung Auswirkungen auch auf das private und geschäftliche Umfeld der Opfer in Person ihres Sohnes und ihrer Mitarbeiter hatte. Ferner fiel zulasten des Angeklagten der lange Zeitraum der Nachstellung ins Gewicht. Schließlich wirkte sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte zu der Nachstellung zulasten der Zeugen C + C2 tateinheitlich vier Fälle von Beleidigung und drei Fälle von Bedrohung und zu der Bedrohung zulasten des Zeugen I eine Beleidigung begangen hat. 69 Nach alledem hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: 70 für die Tat II. 1.: 1 Jahr 71 für beide Taten unter II. 2.: jeweils 90 Tagessätze zu je 5 € 72 für beide Taten unter II. 3.: jeweils 90 Tagessätze zu je 5 € 73 für beide Taten unter II. 4.: jeweils 30 Tagessätze zu je 5 €. 74 6. 75 Da die Taten durch die Erkrankung des Angeklagten inhaltlich eng miteinander verknüpft sind und bezogen auf die einzelnen Opfer kurz hintereinander begangen wurden, waren die Einzelstrafen eng zusammen zu ziehen. 76 Daher hat die Kammer aus den zuvor genannten Einzelstrafen unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine 77 Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten 78 gebildet. 79 VI. 80 Die Kammer sah sich neben der Verurteilung zu der genannten Freiheitsstrafe nicht veranlasst, gem. § 63 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. 81 Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erfordert insbesondere, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Dies erfordert zwar nicht, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind, die zu erwartenden Taten müssen aber schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen und daher zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein. Die lediglich latente Gefahr oder bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten reicht nicht aus (BGH, Beschluss vom 22.02.2011, NStZ-RR 2011, 271, 272; ebenso BGH, Beschluss vom 19.12.2012, Az. 4 StR 417/12, unter Rn. 33). An dieser Wahrscheinlichkeit höheren Grades für erhebliche rechtswidrige Taten fehlt es hier. Zwar ist nach den Ausführungen des Sachverständigen H zu erwarten, dass der Angeklagte weitere Taten wie die hier abgeurteilten begehen wird, um die Wut abzubauen, die er bei Erleben von für ihn feindlichen Handlungen empfindet. Diese Taten sind aber nicht dem Bereich der mittleren, sondern noch der leichten Kriminalität zuzuordnen. Dass der Angeklagte körperliche Gewalt gegen Personen ausübt, wodurch die Schwelle zur mittleren Kriminalität überschritten werden kann, hat der Sachverständige lediglich für möglich gehalten und nicht ausschließen wollen. Dies reicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Unterbringung als außerordentlich beschwerende Maßnahme aber gerade nicht aus. 82 VII. 83 Die verhängte Strafe konnte nicht gem. § 56 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer vermochte bereits keine positive Sozialprognose gem. § 56 Abs. 1 StGB zu stellen, zumal der Angeklagte die gegenständlichen Taten unter laufender Bewährung begangen hat. 84 VIII. 85 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1 StPO. 86 In dieser Sache ist ein Berichtigungsbeschluss ergangen.