Urteil
32 KLs-75 Js 74/13-7/14 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2014:0508.32KLS75JS74.13.7.00
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Tenor
Der Angeklagte wird unter Freispruch im Übrigen wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Kosten und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten die Landeskasse. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, werden ihm die Kosten auferlegt.
Angewendete Vorschriften: §§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53, 56, 73, 73a, 73c StGB, 370 Abs. 1 Nrn. 1, 2, Abs. 3 Nr. 1 AO, 18 UStG
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird unter Freispruch im Übrigen wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Kosten und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten die Landeskasse. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde, werden ihm die Kosten auferlegt. Angewendete Vorschriften: §§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53, 56, 73, 73a, 73c StGB, 370 Abs. 1 Nrn. 1, 2, Abs. 3 Nr. 1 AO, 18 UStG Gründe: Der Angeklagte war als Weinbroker tätig. Er stellte den abnehmenden Unternehmen ein Weinangebot, das er von Privaten erwerben könnte, zusammen, bekam von den Unternehmen den ausgehandelten Geldbetrag und erwarb mit diesem Betrag den vorher vereinbarten Wein von den Privatleuten. Von diesem Geld behielt er einen Betrag von 5-10% als Provision. Den Unternehmen erstellte er eine Rechnung über den gesamten Betrag mit Ausweis der Umsatzsteuer. Von den Privatleuten erhielt der Angeklagte keine entsprechende Einkaufsrechnung. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, erstellte der Angeklagte gefälschte Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Diese machte er zur Grundlage seiner Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen. Von dem Anklagevorwurf des Betruges war der Angeklagte freizusprechen. Dem Angeklagten konnte die Kammer nicht nachweisen, dass er hinsichtlich des Verkaufes des gefälschten Weines S vorsätzlich handelte. I. Feststellungen zur Person Der Angeklagte hatte schon während seines Archäologie-Studiums Interesse an Weinen. Nach seinem Studium arbeitete er zuerst zeitweise als Freiberufler und im Personenschutz bei L. Im Jahr 2000 kam der berufliche Kontakt zum Weinhandel zustande. Das Unternehmen G aus E, ein Weinraritäten-Händler, bot ihm eine Stelle an. Der Angeklagte war dort ca. 5 Jahre im Einkauf und Vertrieb tätig. In dieser Funktion handelte er u.a. mit ca. 60 Flaschen S pro Jahr. Danach war er für die N tätig. Er baute als Projektleiter das Wein- und Spirituosengeschäft der N weltweit auf. Als Vertragsveränderungen forciert wurden, kündigte er. Parallel zu seinen Tätigkeiten bei G und der N betrieb der Angeklagte nach Genehmigung der jeweiligen Arbeitgeber seit 2001 sein Beratungs- und Eventmanagementunternehmen „F“. Im April 2007 war der Angeklagte für 6 Wochen bei dem Weinhandel „L1“ als Berater tätig. Dort war er ebenfalls für den Einkauf und Vertrieb der Weine zuständig. Nach dieser Zeit war er als Selbständiger im Weinhandel tätig. Mit den Einnahmen finanzierte sich der Angeklagte die Teilnahme an Ausgrabungen. Bereits während seiner Tätigkeit bei G handelte der Angeklagte mit S. Dabei handelt es sich um den besten Wein des Weinguts „E1“ im Burgund. Auch im Rahmen seiner Tätigkeiten bei der N und als Selbständiger handelte der Angeklagte mit S. Seit dieser Tätigkeit stand er in geschäftlichem Kontakt mit dem gesondert verfolgten G1. Der Angeklagte wurde am 19.09.2013 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F1 vom 09.09.2013, der am 13.02.2014 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde, bis zum 18.02.2014 in Untersuchungshaft. Aufgrund des Vorwurfes der Anklage und dem Verfahrensverlauf ist danach sein Weinhandel zusammengebrochen. Er erzielt daraus keine Einkünfte mehr. Eine Kontopfändung führte zur Verstrickung eines Betrages von 2.492,04 €. Der Angeklagte verfügt derzeit über keinerlei Vermögen. Der Angeklagte ist ledig. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin T zusammen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache 1. Allgemeines Vorgehen Der Angeklagte betrieb seit 2001 sein Unternehmen „F“. Neben dem üblichen Einkauf von Unternehmen und Weiterverkauf an andere Weinhändler kaufte er auch von Privatleuten Wein auf. In diesem Fall stellte er aus den Weinen ein Angebot zusammen und bot es dem Zeugen I von „G2 GmbH“ in G3 (G4) oder dem Zeugen B von „K GmbH“ und „K1 GmbH“ in L2 an. Nach den Preisverhandlungen überwiesen die Weinhändler an den Angeklagten den vereinbarten Kaufpreis. Von diesem Geld behielt der Angeklagte ca. 5% Provision, wenn der Gesamtbetrag über 100.000 € lag, bzw. bis zu 10% Provision, wenn der Gesamtbetrag darunter lag. Mit dem restlichen Geld ging er zu den Privatleuten und erwarb damit die vorher angebotenen Weine. An seine Abnehmer schrieb der Angeklagte eine Rechnung über den gesamten von ihnen erhaltenen Betrag und wies darauf die Umsatzsteuer aus. Von den Privatleuten erhielt er keine Rechnung. Um nun nicht Umsatzsteuer auf den hohen Gesamtbetrag zahlen, sondern im Ergebnis nur seine Provision versteuern zu müssen, erstellte sich der Angeklagte selbst Einkaufsrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Dazu verwendete er den Briefkopf des Unternehmens „L3.“, den er aus der Zeit seiner Tätigkeit dort als Blankoformular hatte, setzte eine ausgedachte Rechnungsnummer und fügte die angekauften Weine und den gezahlten Betrag ein. Dabei entsprach der Bruttobetrag dem Betrag, den er tatsächlich an die Privatleute gezahlt hatte. Handschriftlich setzte er eine Quittung auf die Rechnung mit dem Vermerk „Betrag erhalten“ und fügte eine Phantom-Unterschrift mit dem Namen „G5“ hinzu. Eine Person dieses Namens war aber nicht bei der Fa. L1 beschäftigt. Dieses bereits seit dem Jahr 2008 angewendete Modell der gefälschten Einkaufsrechnungen verwendete der Angeklagte auch bei den in 2012 und 2013 über den gesondert verfolgten G1 erworbenen Weinen. Denn für diese Geschäfte erhielt der Angeklagte ebenfalls keine Rechnung. Zwar versprach G1 ihm eine Rechnung des Verkäufers, den der Angeklagte nicht kannte, zu besorgen, doch erhielt der Angeklagte keine solche Rechnung. Da der Angeklagte sich das besonders gute Geschäft mit G1 nicht entgehen lassen wollte und zudem bereits aus vergangenen Jahren die „Lösung“ durch die Fälschung der Einkaufsrechnungen zur Hand hatte, verzichtete er auf ein weiteres Insistieren auf den Erhalt der Rechnungen und erstellte sich zum Jahresende eigene Einkaufsrechnungen unter dem Briefkopf des Unternehmens L1. Der Angeklagte handelte bei diesen Geschäften arbeitsteilig mit G1 zusammen. G1 verfügte über den Kontakt zu dem Verkäufer, der Angeklagte sorgte für den Weiterverkauf. Die dabei erzielte Provision des Angeklagten teilte dieser sich mit G1. Dem Angeklagten ist die Person des Verkäufers unbekannt. Die Kammer konnte nicht aufklären, wer der Verkäufer ist. G1 erzählte dem Angeklagten, dass es sich um einen Schweizer handele, der seinen privaten Keller auflöse. Die gefälschten Rechnungen legte er den Umsatzsteuerjahreserklärungen 2008 und 2010 und den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Quartale I-IV des Jahres 2012 und I und II des Jahres 2013 zugrunde. Auf dieser Basis beabsichtigte er auch die Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2012 und 2013 zu erstellen. 2. Umsatzsteuer für das Jahr 2008 Im Jahr 2008 machte der Angeklagte Umsätze von insgesamt 96.497,00 €. Er tätigte nach oben dargestelltem Muster drei Einkäufe von Privaten, von denen er jeweils keine Rechnung erhielt. Für diese erworbenen Lieferungen erstellte er sich auf dem Briefkopf des Unternehmens L1 gefälschte Einkaufsrechnungen. Die Rechnungen weisen als Datum den 05.02.2008, den 18.06.2008 und den 18.09.2008 aus. a. Umsatzsteuerjahreserklärung Der Angeklagte war gemäß §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 1 UStG verpflichtet, die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2008 abzugeben. Er gab diese Erklärung am 30.12.2009 ab. In der Erklärung machte er von dem Vorsteuerabzugsrecht Gebrauch und wies als Vorsteuern insgesamt 16.718,48 € aus. Darin zog er die Vorsteuern aus drei gefälschten L1-Rechnungen mit ein, die er mit seiner Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichte: Aus der Rechnung vom 05.02.2008 machte er einen Betrag von 1.767,00 €, aus der Rechnung vom 18.06.2008 einen Betrag von 4.750,00 € und aus der Rechnung vom 18.09.2008 einen Betrag von 3.351,60 € als Vorsteuer geltend. Ausweislich des Steuerbescheides vom 20.01.2010 wurde daher seine Umsatzsteuerzahllast auf 1.615,95 € festgesetzt. b. Umsätze und geschuldete Umsatzsteuer Im Jahr 2008 erzielte der Angeklagte Nettoumsätze in Höhe von insgesamt 96.497,00 € gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die er im Inland gegen Entgelt ausführte. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen unterfielen dem Regelsteuersatz von 19 % des § 12 Abs. 1 UStG. Daraus errechnet sich eine geschuldete Umsatzsteuer von 18.334,43 €. c. Steuerverkürzung/ Schaden Der geschuldeten Umsatzsteuer standen ordnungsgemäß nachgewiesene Vorsteuern von 6.849,88 € gegenüber. In Höhe der Umsatzsteuer aus den gefälschten L1-Rechnungen von insgesamt 9.868,60 € war der von dem Angeklagten vorgenommene Vorsteuerabzug unberechtigt. Der Verkürzungsbetrag beläuft sich daher auf 9.868,60 €. d. Vorstellungsbild des Angeklagten Dem Angeklagten waren alle vorgenannten objektiven Umstände bekannt. Insbesondere kannte er seine steuerliche Erklärungspflicht und der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges bei Vorliegen echter Rechnungen. Ihm war bewusst, dass er diese Pflicht mit Beifügung der gefälschten Rechnungen nicht ordnungsgemäß erfüllte. Er hatte die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung mit Beifügung der gefälschten Rechnungen in der Absicht Steuern zu verkürzen durchgeführt. 3. Umsatzsteuer für das Jahr 2009 Im Jahr 2009 machte der Angeklagte Umsätze von insgesamt 19.664,00 €. Er tätigte nach oben dargestelltem Muster einen Einkauf von Privaten, von denen er keine Rechnung erhielt. Für diese erworbene Lieferung erstellte er sich auf dem Briefkopf des Unternehmens L1 eine gefälschte Einkaufsrechnung vom 17.12.2009. Zudem tätigte er einen Umsatz durch die Ausrichtung eines „Kirschblüten-Festes“ in Höhe von 1.000,00 € netto, den er dem Autohaus L4 mit Rechnung von 22.05.2009 in Rechnung stellte. Dabei wies er eine Umsatzsteuer in Höhe von 190,00 € aus. a. Umsatzsteuerjahreserklärung Der Angeklagte war gemäß §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 1 UStG verpflichtet, die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2009 abzugeben. Er gab diese Erklärung am 10.06.2010 ab. In der Erklärung machte er von dem Vorsteuerabzugsrecht Gebrauch und wies als Vorsteuern insgesamt 5.191,66 € aus. Darin zog er die Vorsteuern aus der gefälschten L1-Rechnung mit ein, die er mit seiner Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichte. Er machte aus der Rechnung vom 17.12.2009 einen Betrag von 1.520,00 € als Vorsteuer geltend. Die Rechnung an das Autohaus L4 über 1.000,00 € netto und einer ausgewiesenen Umsatzsteuer von 190,00 € gab er bei der Erklärung nicht mit an. Ausweislich des Steuerbescheides vom 01.07.2010 wurde daher seine Umsatzsteuerzahllast auf -1.455,50 €, d.h. auf Erstattung von 1.455,50 €, festgesetzt. b. Umsätze und geschuldete Umsatzsteuer Im Jahr 2009 erzielte der Angeklagte Nettoumsätze in Höhe von insgesamt 20.664,00 € gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die er im Inland gegen Entgelt ausführte. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen unterfielen dem Regelsteuersatz von 19 % des § 12 Abs. 1 UStG. Daraus errechnet sich eine geschuldete Umsatzsteuer von 3.926,16 €. c. Umsatzsteuerverkürzungsschaden Der geschuldeten Umsatzsteuer standen ordnungsgemäß nachgewiesene Vorsteuern von 3.671,66 € gegenüber. In Höhe der Umsatzsteuer aus der gefälschten L1-Rechnung von 1.520,00 € war der von dem Angeklagten vorgenommene Vorsteuerabzug unberechtigt. Zudem war die Umsatzsteuer aus der Rechnung an das Autohaus L4 in Höhe von 190,00 € geschuldet. Die Umsatzsteuerzahllast hätte daher 254,50 € betragen und zu keiner Erstattung in Höhe von 1.455,50 € geführt. Der Verkürzungsbetrag beläuft sich daher auf 1.710,00 €. d. Vorstellungsbild des Angeklagten Dem Angeklagten waren alle vorgenannten objektiven Umstände bekannt. Insbesondere kannte er seine steuerliche Erklärungspflicht und die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges bei Vorliegen echter Rechnungen. Ihm war bewusst, dass er diese Pflicht mit Beifügung der gefälschten Rechnung nicht ordnungsgemäß und mit Nichtversteuerung der Umsätze aus dem Geschäft mit dem Autohaus L4 nicht erfüllte. Auch die erzielten Umsätze waren ihm der Größenordnung nach bekannt. Er hatte die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung mit Beifügung der gefälschten Rechnung in der Absicht Steuern zu verkürzen durchgeführt. Die Nichtversteuerung der Rechnung L4 nahm er zumindest billigend in Kauf. 4. Umsatzsteuer für das Jahr 2010 Im Jahr 2010 machte der Angeklagte Umsätze von insgesamt 151.152,00 €. Er tätigte nach oben dargestelltem Muster vier Einkäufe von Privaten, von denen er jeweils keine Rechnung erhielt. Für diese erworbenen Lieferungen erstellte er sich Ende 2010 auf dem Briefkopf des Unternehmens L1 gefälschte Einkaufsrechnungen. Die Rechnungen weisen als Datum den 17.03.2010, den 12.05.2010, den 09.07.2010 und den 24.11.2010 aus. Zudem tätigte er einen Umsatz durch den Verkauf von Weinen an die „G2 GmbH“ (G4) in Höhe von 128.000,89 € netto, die er G4 mit den Rechnung vom 19.03.2010 und 16.06.2010 in Rechnung stellte. Dabei wies er in der Rechnung vom 19.03.2010 eine Umsatzsteuer von 11.823,11 € und in der Rechnung vom 16.06.2010 eine Umsatzsteuer von 12.497,06 € aus. a. Umsatzsteuerjahreserklärung Der Angeklagte war gemäß §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 1 UStG verpflichtet, die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2010 abzugeben. Er gab diese Erklärung am 03.05.2011 ab. In der Erklärung machte er von dem Vorsteuerabzugsrecht Gebrauch und wies als Vorsteuern insgesamt 27.225,73 € aus. Darin zog er die Vorsteuern aus den gefälschten L1-Rechnungen mit ein, die er allerdings nicht mit seiner Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichte, sondern die – wie auch die gefälschten Einkaufsrechnungen der Folgejahre – im Laufe des Ermittlungsverfahrens bei ihm sichergestellt wurden. Er machte folgende Beträge als Vorsteuer geltend: aus der Rechnung vom 17.03.2010 einen Betrag von 3.110,30 €, aus der Rechnung vom 12.05.2010 einen Betrag von 3.952,00 €, aus der Rechnung vom 09.07.2010 einen Betrag von 4.468,80 € und aus der Rechnung vom 24.11.2010 einen Betrag von 11.267,00 €. Die Rechnungen an G4 vom 19.03.2010 über 62.226,89 € netto und einer ausgewiesenen Umsatzsteuer von 11.823,11 € und vom 16.06.2010 über 65.774,00 € netto und einer ausgewiesenen Umsatzsteuer von 12.497,06 € gab er bei der Erklärung nicht mit an. Ausweislich des Steuerbescheides vom 28.09.2011 wurde daher seine Umsatzsteuerzahllast auf 1.493,15 € festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte wegen der nicht eingereichten Einkaufsrechnungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. b. Umsätze und geschuldete Umsatzsteuer Im Jahr 2010 erzielte der Angeklagte Nettoumsätze in Höhe von insgesamt 279.152,89 € gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die er im Inland gegen Entgelt ausführte. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen unterfielen dem Regelsteuersatz von 19 % des § 12 Abs. 1 UStG. Daraus errechnet sich eine geschuldete Umsatzsteuer von 53.038,88 €. c. Umsatzsteuerverkürzungsschaden Der geschuldeten Umsatzsteuer standen ordnungsgemäß nachgewiesene Vorsteuern von 4.427,63 € gegenüber. In Höhe der Umsatzsteuer aus den gefälschten L1-Rechnungen von insgesamt 22.798,10 € war der von dem Angeklagten vorgenommene Vorsteuerabzug unberechtigt. Zudem war die Umsatzsteuer aus den Rechnungen an G4 in Höhe von insgesamt 24.320,17 € geschuldet. Die Umsatzsteuerzahllast hätte daher 48.611,15 € und nicht 1.493,15 € betragen. Der Verkürzungsbetrag beläuft sich daher auf 47.118,00 €. d. Vorstellungsbild des Angeklagten Dem Angeklagten waren alle vorgenannten objektiven Umstände bekannt. Insbesondere kannte er seine steuerliche Erklärungspflicht und die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges bei Vorliegen echter Rechnungen. Ihm war bewusst, dass er mit gefälschten Rechnungen zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war und mit Nichtversteuerung der Umsätze aus den Geschäften mit G4 seine steuerliche Erklärungspflicht nicht erfüllte. Auch die erzielten Umsätze waren ihm der Größenordnung nach bekannt. Er hatte die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung mit teilweise unberechtigtem Vorsteuerabzug und der Nichtversteuerung der Umsätze aus den Geschäften mit G4 in der Absicht Steuern zu verkürzen durchgeführt. Der Angeklagte beabsichtigte ferner, die von ihm gefälschten Einkaufsrechnungen auf Anforderung beim zuständigen Festsetzungsfinanzamt vorzulegen. 5. Umsatzsteuer für das Jahr 2011 Im Jahr 2011 machte der Angeklagte Umsätze von insgesamt 249.561,00 €. Er tätigte nach oben dargestelltem Muster vier Einkäufe von Privaten, von denen er jeweils keine Rechnung erhielt. Für diese erworbenen Lieferungen erstellte er sich Ende 2011 auf dem Briefkopf des Unternehmens L1 gefälschte Einkaufsrechnungen. Die Rechnungen weisen als Datum den 31.03.2011, den 17.06.2011, den 08.12.2011 und den 15.12.2011 aus. a. Umsatzsteuerjahreserklärung Der Angeklagte war gemäß §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 1 UStG verpflichtet, die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2011 abzugeben. Er gab diese Erklärung am 26.10.2012 ab. In der Erklärung machte er von dem Vorsteuerabzugsrecht Gebrauch und wies als Vorsteuern insgesamt 44.747,88 € aus. Darin zog er die Vorsteuern aus den vier gefälschten L1-Rechnungen mit ein, die er allerdings nicht mit seiner Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichte: aus der Rechnung vom 31.03.2011 machte er einen Betrag von 2.633,40 €, aus der Rechnung vom 17.06.2011 einen Betrag von 26.410,00 €, aus der Rechnung vom 08.12.2011 einen Betrag von 6.154,10 € und aus der Rechnung vom 15.12.2011 einen Betrag von 6.840,00 € als Vorsteuer geltend. Ausweislich des Steuerbescheides vom 19.11.2012 wurde daher seine Umsatzsteuerzahllast auf 2.668,71 € festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte wegen der nicht eingereichten Einkaufsrechnungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. b. Umsätze und geschuldete Umsatzsteuer Im Jahr 2011 erzielte der Angeklagte Nettoumsätze in Höhe von insgesamt 249.561,00 € gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die er im Inland gegen Entgelt ausführte. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen unterfielen dem Regelsteuersatz von 19 % des § 12 Abs. 1 UStG. Daraus errechnet sich eine geschuldete Umsatzsteuer von 47.416,59 €. c. Steuerverkürzung/ Schaden Der geschuldeten Umsatzsteuer standen ordnungsgemäß nachgewiesene Vorsteuern von 2.710,38 € gegenüber. In Höhe der Umsatzsteuer aus den gefälschten L1-Rechnungen von insgesamt 42.037,50 € war der von dem Angeklagten vorgenommene Vorsteuerabzug unberechtigt. Der Verkürzungsbetrag beläuft sich daher auf 42.037,50 €. d. Vorstellungsbild des Angeklagten Dem Angeklagten waren alle vorgenannten objektiven Umstände bekannt. Insbesondere kannte er seine steuerliche Erklärungspflicht und die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges bei Vorliegen echter Rechnungen. Ihm war bewusst, dass er mit gefälschten Rechnungen zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war. Er hatte die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung mit teilweise unberechtigtem Vorsteuerabzug in der Absicht Steuern zu verkürzen durchgeführt. Der Angeklagte beabsichtigte ferner, die von ihm gefälschten Einkaufsrechnungen auf Anforderung beim zuständigen Festsetzungsfinanzamt vorzulegen. 6. Umsatzsteuervoranmeldung für das I. Quartal 2012 Im ersten Quartal 2012 tätigte der Angeklagte nach oben dargestelltem Muster einen Einkauf von Privaten über 15.429,33 €, von denen er keine Rechnung erhielt. Ebenso erwarb er von dem gesondert verfolgten G1 Weine für 29.337,90 €, darunter 24 Flaschen S. Da er auch bis zum Jahresende 2012 keine Rechnung von G1 über den Verkauf dieser Weine ausgestellt bekam, erstellte er sich Ende 2012 auf dem Briefkopf des Unternehmens L1 für diesen Erwerb von G1 und den Erwerb von den Privatleuten gefälschte Einkaufsrechnungen. Die Rechnungen weisen als Datum den 07.02.2012 (Erwerb von Privaten über 15.429,33 €) und den 28.02.2012 (Erwerb von G1 über 29.337,90 €) aus, wurden aber vom Angeklagten nicht beim Finanzamt eingereicht. a. Umsatzsteuervoranmeldung Der Angeklagte war gemäß §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 2 UStG verpflichtet, bis zum 10.04.2012 eine Umsatzsteuervoranmeldung für das I. Quartal 2012 abzugeben. Er gab diese Erklärung am 29.03.2012 ab. In der Erklärung gab er Umsätze von 255.168,00 € und abziehbare Vorsteuerbeträge von insgesamt 45.757,24 € an. Darin zog er die an den Privatmann bzw. G1 gezahlten Beträge als Vorsteuer ab. Im Ergebnis ergaben sich aus den abziehbaren Vorsteuerbeträgen und den Umsatzsteuerbeträgen eine verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlungslast von 2.724,68 €. b. Umsätze und geschuldete Umsatzsteuer Im ersten Quartal 2012 erzielte der Angeklagte Nettoumsätze in Höhe von insgesamt 255.168,00 € gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die er im Inland gegen Entgelt ausführte. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen unterfielen dem Regelsteuersatz von 19 % des § 12 Abs. 1 UStG. Daraus errechnet sich eine geschuldete Umsatzsteuer von 48.481,92 €. c. Steuerverkürzung/ Schaden Der geschuldeten Umsatzsteuer standen ordnungsgemäß nachgewiesene Vorsteuern von 990,01 € gegenüber. In Höhe der Umsatzsteuer aus den gefälschten L1-Rechnungen von insgesamt 44.767,23 € war der von dem Angeklagten vorgenommene Vorsteuerabzug unberechtigt. Der Verkürzungsbetrag beläuft sich daher auf 44.767,23 €. d. Vorstellungsbild des Angeklagten Dem Angeklagten waren alle vorgenannten objektiven Umstände bekannt. Insbesondere kannte er seine steuerliche Voranmeldungspflicht. Ihm war bewusst, dass er mit gefälschten Rechnungen zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war. Er hatte die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung mit teilweise unberechtigtem Vorsteuerabzug in der Absicht Steuern zu verkürzen durchgeführt. Er beabsichtigte zudem, die in dieser Umsatzsteuervoranmeldung angegebenen und zugrundegelegten Daten auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 unter Einreichung der gefälschten Einkaufsrechnungen zu verwenden. 7. Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal 2012 Im zweiten Quartal 2012 tätigte der Angeklagte nach oben dargestelltem Muster drei Einkäufe, zwei über G1 über 37.651,35 € und 12.407,95 € und einen von Privaten über 9.604,50 €, von denen er jeweils keine Rechnung erhielt. Für diese erworbenen Lieferungen erstellte er sich Ende 2012 auf dem Briefkopf des Unternehmens L1 gefälschte Einkaufsrechnungen. Die Rechnungen weisen als Datum den 03.04.2012 (Erwerb G1 über 37.651,35 €), den 02.05.2012 (Erwerb G1 über 12.407,95 €) und den 22.05.2012 (Erwerb von Privaten über 9.604,50 €) aus, wurden aber vom Angeklagten nicht beim Finanzamt eingereicht. a. Umsatzsteuervoranmeldung Der Angeklagte war gemäß §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 2 UStG verpflichtet, bis zum 10.07.2012 eine Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal 2012 abzugeben. Er gab diese Erklärung am 03.07.2012 ab. In der Erklärung gab er Umsätze von 377.147,00 € und abziehbare Vorsteuerbeträge von insgesamt 71.920,55 € an. Darin zog er die an den Privatmann bzw. G1 gezahlten Beträge als Vorsteuer ab. Im Ergebnis ergaben sich aus den abziehbaren Vorsteuerbeträgen und den Umsatzsteuerbeträgen eine verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlung von -262,62 €. b. Umsätze und geschuldete Umsatzsteuer Im zweiten Quartal 2012 erzielte der Angeklagte Nettoumsätze in Höhe von insgesamt 377.147,00 € gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die er im Inland gegen Entgelt ausführte. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen unterfielen dem Regelsteuersatz von 19 % des § 12 Abs. 1 UStG. Daraus errechnet sich eine geschuldete Umsatzsteuer von 71.657,93 €. c. Steuerverkürzung/ Schaden Der geschuldeten Umsatzsteuer standen ordnungsgemäß nachgewiesene Vorsteuern von 12.256,75 € gegenüber. In Höhe der Umsatzsteuer aus den gefälschten L1-Rechnungen von insgesamt 59.663,80 € war der von dem Angeklagten vorgenommene Vorsteuerabzug unberechtigt. Der Verkürzungsbetrag beläuft sich daher auf 59.663,80 €. d. Vorstellungsbild des Angeklagten Dem Angeklagten waren alle vorgenannten objektiven Umstände bekannt. Insbesondere kannte er seine steuerliche Voranmeldungspflicht. Ihm war bewusst, dass er mit gefälschten Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Er hatte die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung mit teilweise unberechtigtem Vorsteuerabzug in der Absicht Steuern zu verkürzen durchgeführt. Er beabsichtigte zudem, die in dieser Umsatzsteuervoranmeldung angegebenen und zugrundegelegten Daten auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 unter Einreichung der gefälschten Einkaufsrechnungen zu verwenden. 8. Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2012 Im dritten Quartal 2012 tätigte der Angeklagte nach oben dargestelltem Muster einen Einkauf über G1 über 21.536,50 €, von dem er keine Rechnung erhielt. Für diese erworbene Lieferung erstellte er sich Ende 2012 auf dem Briefkopf des Unternehmens L1 eine gefälschte Einkaufsrechnung. Die Rechnung weist als Datum den 21.09.2012 aus, wurde aber nicht vom Angeklagten beim Finanzamt eingereicht. a. Umsatzsteuervoranmeldung Der Angeklagte war gemäß §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 2 UStG verpflichtet, bis zum 10.10.2012 eine Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2012 abzugeben. Er gab diese Erklärung am 02.10.2012 ab. In der Erklärung gab er Umsätze von 126.177,00 € und abziehbare Vorsteuerbeträge von insgesamt 22.303,67 € an. Darin zog er den an G1 gezahlten Betrag als Vorsteuer ab. Im Ergebnis ergaben sich aus den abziehbaren Vorsteuerbeträgen und den Umsatzsteuerbeträgen eine verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlungslast von 1.669,96 €. b. Umsätze und geschuldete Umsatzsteuer Im dritten Quartal 2012 erzielte der Angeklagte Nettoumsätze in Höhe von insgesamt 126.177,00 € gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die er im Inland gegen Entgelt ausführte. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen unterfielen dem Regelsteuersatz von 19 % des § 12 Abs. 1 UStG. Daraus errechnet sich eine geschuldete Umsatzsteuer von 23.973,63 €. c. Steuerverkürzung/ Schaden Der geschuldeten Umsatzsteuer standen ordnungsgemäß nachgewiesene Vorsteuern von 767,17 € gegenüber. In Höhe der Umsatzsteuer aus der gefälschten L1-Rechnung von 21.536,50 € war der von dem Angeklagten vorgenommene Vorsteuerabzug unberechtigt. Der Verkürzungsbetrag beläuft sich daher auf 21.536,50 €. d. Vorstellungsbild des Angeklagten Dem Angeklagten waren alle vorgenannten objektiven Umstände bekannt. Insbesondere kannte er seine steuerliche Voranmeldungspflicht. Ihm war bewusst, dass er mit einer gefälschten Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Er hatte die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung mit teilweise unberechtigtem Vorsteuerabzug in der Absicht Steuern zu verkürzen durchgeführt. Er beabsichtigte zudem, die in dieser Umsatzsteuervoranmeldung angegebenen und zugrundegelegten Daten auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 unter Einreichung der gefälschten Einkaufsrechnung zu verwenden. 9. Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2012 Im vierten Quartal 2012 tätigte der Angeklagte nach oben dargestelltem Muster zwei Einkäufe über G1 über 58.567,50 € und 8.835,00 €, von dem er jeweils keine Rechnung erhielt. Für diese erworbenen Lieferungen erstellte er sich Ende 2012 auf dem Briefkopf des Unternehmens L1 zwei gefälschte Einkaufsrechnungen. Die Rechnungen weisen als Datum den 23.11.2012 (über 58.567,50 €) und den 19.12.2012 (über 8.835,00 €) aus, wurden aber vom Angeklagten nicht beim Finanzamt eingereicht. a. Umsatzsteuervoranmeldung Der Angeklagte war gemäß §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 2 UStG verpflichtet, bis zum 10.01.2013 eine Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal 2012 abzugeben. Er gab diese Erklärung am 02.01.2013 ab. In der Erklärung gab er Umsätze von 372.231,00 € und abziehbare Vorsteuerbeträge von insgesamt 68.114,88 € an. Darin zog er die an G1 gezahlten Beträge als Vorsteuer ab. Im Ergebnis ergaben sich aus den abziehbaren Vorsteuerbeträgen und den Umsatzsteuerbeträgen eine verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlungslast von 2.609,01 €. b. Umsätze und geschuldete Umsatzsteuer Im vierten Quartal 2012 erzielte der Angeklagte Nettoumsätze in Höhe von insgesamt 372.231,00 € gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die er im Inland gegen Entgelt ausführte. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen unterfielen dem Regelsteuersatz von 19 % des § 12 Abs. 1 UStG. Daraus errechnet sich eine geschuldete Umsatzsteuer von 70.723,89 €. c. Steuerverkürzung/ Schaden Der geschuldeten Umsatzsteuer standen ordnungsgemäß nachgewiesene Vorsteuern von 712,38 € gegenüber. In Höhe der Umsatzsteuer aus den gefälschten L1-Rechnungen von insgesamt 67.402,50 € war der von dem Angeklagten vorgenommene Vorsteuerabzug unberechtigt. Der Verkürzungsbetrag beläuft sich daher auf 67.402,50 €. d. Vorstellungsbild des Angeklagten Dem Angeklagten waren alle vorgenannten objektiven Umstände bekannt. Insbesondere kannte er seine steuerliche Voranmeldungspflicht. Ihm war bewusst, dass er mit gefälschten Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Er hatte die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung mit teilweise unberechtigtem Vorsteuerabzug in der Absicht Steuern zu verkürzen durchgeführt. Er beabsichtigte zudem, die in dieser Umsatzsteuervoranmeldung angegebenen und zugrundegelegten Daten auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 unter Einreichung der gefälschten Einkaufsrechnungen zu verwenden. 10. Umsatzsteuervoranmeldung für das I. Quartal 2013 Im ersten Quartal 2013 tätigte der Angeklagte nach oben dargestelltem Muster zwei Einkäufe, einen über G1 über 45.410,00 € und einen von Privaten über 6.783,00 €, von denen er jeweils keine Rechnung erhielt. Für diese erworbenen Lieferungen erstellte er sich am Quartalsende auf dem Briefkopf des Unternehmens L1 gefälschte Einkaufsrechnungen. Die Rechnungen weisen als Datum den 29.01.2013 (Erwerb von G1 über 45.410,00 €) und den 08.03.2013 (Erwerb von Privaten über 6.783,00 €) aus, wurden aber vom Angeklagten nicht beim Finanzamt eingereicht. a. Umsatzsteuervoranmeldung Der Angeklagte war gemäß §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 2 UStG verpflichtet, bis zum 10.04.2013 eine Umsatzsteuervoranmeldung für das I. Quartal 2013 abzugeben. Er gab diese Erklärung am 08.04.2013 ab. In der Erklärung gab er Umsätze von 322.817,00 € und abziehbare Vorsteuerbeträge von insgesamt 54.313,34 € an. Darin zog er die an den Privatmann bzw. an G1 gezahlten Beträge als Vorsteuer ab. Im Ergebnis ergaben sich aus den abziehbaren Vorsteuerbeträgen und den Umsatzsteuerbeträgen eine verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlungslast von 7.021,89 €. b. Umsätze und geschuldete Umsatzsteuer Im ersten Quartal 2013 erzielte der Angeklagte Nettoumsätze in Höhe von insgesamt 322.817,00 € gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die er im Inland gegen Entgelt ausführte. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen unterfielen dem Regelsteuersatz von 19 % des § 12 Abs. 1 UStG. Daraus errechnet sich eine geschuldete Umsatzsteuer von 61.335,23 €. c. Steuerverkürzung/ Schaden Der geschuldeten Umsatzsteuer standen ordnungsgemäß nachgewiesene Vorsteuern von 2.120,34 € gegenüber. In Höhe der Umsatzsteuer aus den gefälschten L1-Rechnungen von insgesamt 52.193,00 € war der von dem Angeklagten vorgenommene Vorsteuerabzug unberechtigt. Der Verkürzungsbetrag beläuft sich daher auf 52.193,00 €. d. Vorstellungsbild des Angeklagten Dem Angeklagten waren alle vorgenannten objektiven Umstände bekannt. Insbesondere kannte er seine steuerliche Voranmeldungspflicht. Ihm war bewusst, dass er mit gefälschten Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Er hatte die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung mit teilweise unberechtigtem Vorsteuerabzug in der Absicht Steuern zu verkürzen durchgeführt. Er beabsichtigte zudem, die in dieser Umsatzsteuervoranmeldung angegebenen und zugrundegelegten Daten auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 unter Einreichung der gefälschten Einkaufsrechnungen zu verwenden. 11. Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal 2013 Im zweiten Quartal 2013 tätigte der Angeklagte nach oben dargestelltem Muster zwei Einkäufe, einen über G1 über 84.322,00 € und einen von Privaten über 18.430,00 €, von denen er jeweils keine Rechnung erhielt. Für diese erworbenen Lieferungen erstellte er sich am Quartalsende auf dem Briefkopf des Unternehmens L1 gefälschte Einkaufsrechnungen. Die Rechnungen weisen als Datum den 03.05.2013 (Erwerb von G1 über 84.322,00 €) und den 11.06.2013 (Erwerb von Privaten über 18.430,00 €) aus, wurden aber vom Angeklagten nicht beim Finanzamt eingereicht. a. Umsatzsteuervoranmeldung Der Angeklagte war gemäß §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 2 UStG verpflichtet, bis zum 10.07.2013 eine Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal 2013 abzugeben. Er gab diese Erklärung am 08.07.2013 ab. In der Erklärung gab er Umsätze von 565.426,00 € und abziehbare Vorsteuerbeträge von insgesamt 106.513,59 € an. Darin zog er die an den Privatmann bzw. G1 gezahlten Beträge als Vorsteuer ab. Im Ergebnis ergaben sich aus den abziehbaren Vorsteuerbeträgen und den Umsatzsteuerbeträgen eine verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlungslast von 917,35 €. b. Umsätze und geschuldete Umsatzsteuer Im zweiten Quartal 2013 erzielte der Angeklagte Nettoumsätze in Höhe von insgesamt 565.426,00 € gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die er im Inland gegen Entgelt ausführte. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen unterfielen dem Regelsteuersatz von 19 % des § 12 Abs. 1 UStG. Daraus errechnet sich eine geschuldete Umsatzsteuer von 107.430,94 €. c. Steuerverkürzung/ Schaden Der geschuldeten Umsatzsteuer standen ordnungsgemäß nachgewiesene Vorsteuern von 3.761,59 € gegenüber. In Höhe der Umsatzsteuer aus den gefälschten L1-Rechnungen von insgesamt 102.752,00 € war der von dem Angeklagten vorgenommene Vorsteuerabzug unberechtigt. Der Verkürzungsbetrag beläuft sich daher auf 102.752,00 €. d. Vorstellungsbild des Angeklagten Dem Angeklagten waren alle vorgenannten objektiven Umstände bekannt. Insbesondere kannte er seine steuerliche Voranmeldungspflicht. Ihm war bewusst, dass er mit gefälschten Rechnungen zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war. Er hatte die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung mit teilweise unberechtigtem Vorsteuerabzug in der Absicht Steuern zu verkürzen durchgeführt. Er beabsichtigte zudem, die in dieser Umsatzsteuervoranmeldung angegebenen und zugrundegelegten Daten auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 unter Einreichung der gefälschten Einkaufsrechnungen zu verwenden. 12. Ergebnis Insgesamt verkürzte der Angeklagte im Zeitraum 2008 bis zum II. Quartal 2013 Umsatzsteuern in Höhe von 449.049,13 €. Aus der Verwertung am 03.02.2014 der bei dem Angeklagten sichergestellten Uhren wurde ein Erlös von 13.460,00 € erzielt, der auf die Umsatzsteuerschuld angerechnet wurde. Das bei dem Angeklagten sichergestellte Bargeld in Höhe von 48.817,00 € wurde in Verwahrung genommen und wird auf die Umsatzsteuerschuld verbucht. Im Juli 2013 zahlte der Angeklagte nach der Sonderprüfung 24.300,00 €. In dieser Höhe wurde die Umsatzsteuerschuld getilgt. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten und der Verlesung des Bundezentralregisterauszuges vom 25.02.2014. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Geständnis des Angeklagten, den glaubhaften Aussagen der Zeugen L5 und N1 sowie aus den verlesenen Urkunden. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in zehn Fällen (Fälle II.2.-II.11.), davon in den Fällen II.2. (Umsatzsteuerjahreserklärung 2008) und II.3. (Umsatzsteuerjahreserklärung 2009) jeweils in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1, 1. und 3. Var. StGB, sowie wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1, 1. Var. StGB in fünf Fällen strafbar gemacht. Die fünf Fälle der Urkundenfälschung betreffen die Erstellung der gefälschten Rechnungen jeweils am Jahresende der Jahre 2010 (II.4.), 2011 (II.5.) und 2012 (II.6.-II.9.) und am Quartalsende I/2013 (II.10.) und II/2013 (II.11.). Die Erstellung der gefälschten Rechnungen unter Verwendung eines fremden Briefkopfes ist als Herstellung einer unechten Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1, 1. Var. StGB zu werten, da der Angeklagte über die Identität des Ausstellers täuschte. Der Angeklagte handelte auch zur Täuschung im Rechtsverkehr, da er ein rechtserhebliches Verhalten des Finanzamtes, nämlich die Anerkennung der Vorsteuerabzüge, bezweckte. Die Vorlage gefälschter Rechnungen berechtigten den Angeklagten nicht gemäß §§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug. Durch die Einreichung und Zugrundelegung dieser Rechnungen hat er daher aufgrund unrichtiger Angaben die Steuern verkürzt. Der Erfolg der Steuerverkürzung ist auch hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen im Zeitpunkt der Geltendmachung der Angaben auf Grundlage der gefälschten Rechnungen eingetreten, die der Angeklagte auch nicht im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärungen zu berichtigen beabsichtigte (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2009 – 1 StR 627/08, BeckRS 2009, 12216 Rn. 39). V. Strafzumessung Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt. 1. Strafrahmen Als Regelstrafrahmen sehen § 370 Abs. 1 AO und § 267 Abs. 1 StGB jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In den Fällen II.7. und II.9.- II.11. ist die Kammer jeweils von dem erhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, der einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, ausgegangen, weil der Angeklagte in diesen Fällen im großen Ausmaß Steuern verkürzt hat. Steuern sind in großem Ausmaß verkürzt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000,00 EUR übersteigt. Diese Wertgrenze gilt jedenfalls dann, wenn der Täter steuermindernde Umstände vortäuscht, indem er etwa tatsächlich nicht bestehende Vorsteuerbeträge geltend macht (BGH, Beschluss vom 15.12.2011 – 1 StR 579/11, NStZ 2012, 331 Rn. 5). Denn in einem solchen Fall beschränkt sich das Verhalten des Täters nicht darauf, den bestehenden Steueranspruch durch bloßes Verschweigen von Einkünften oder Umsätzen zu gefährden. Vielmehr unternimmt er einen „Griff in die Kasse“ des Staates, weil die Tat zum (scheinbaren) Erlöschen einer bestehenden Steuerforderung führen soll (BGH a.a.O.). Hinsichtlich der Fälle II.7. und II.9. – II.11. sind diese Voraussetzungen erfüllt, da der Angeklagte tatsächlich nicht bestehende Vorsteuerbeträge geltend gemacht hat und der Hinterziehungsbetrag bei 59.663,80 € (II.7.), 67.402,50 € (II.9.), 52.193,00 € (II.10.) und 102.752,00 € (II.11.) liegt. Hinsichtlich der Urkundenfälschungen ist die Kammer von dem jeweils erhöhten Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB ausgegangen, der einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, da der Angeklagte gewerbsmäßig i.S.d. § 267 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB handelte. Diese Urkundenfälschungen nahm der Angeklagte gewerbsmäßig i.S.d. § 267 Abs. 3, 1. Var. StGB vor, da er sich mit den Urkundenfälschungen als Grundlage für die Steuerhinterziehung über mehrere Jahre hinweg einen hohen finanziellen Vorteil sichern und somit sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte (vgl. Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, Vor § 52 Rn. 61 m.w.N.). Die Kammer hat nicht verkannt, dass es sich bei § 370 Abs. 3 AO und bei § 267 Abs. 3 StGB jeweils um eine Strafzumessungsregel handelt, bei der im Rahmen einer Gesamtwürdigung geprüft werden muss, ob die Besonderheiten des Einzelfalls die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften. Die Kammer hat geprüft, ob gewichtige Strafmilderungsgründe die Regelwirkung bei einer Gesamtabwägung entkräften. Das ist grundsätzlich dann denkbar, wenn in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen lassen. Derlei außergewöhnliche Umstände hat die Kammer vorliegend indes nicht festgestellt. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er bezüglich der verurteilten Taten geständig gewesen ist. Zudem hat die Kammer strafmildernd gewertet, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Ferner war strafmildernd zu werten, dass er teilweise Steuern noch nach bereits teilweiser Aufdeckung der Steuerstraftaten gezahlt hat. Eine Strafmilderung bezüglich des § 370 Abs. 3 AO kann nicht auf die Möglichkeit einer Berichtigung gestützt werden. Die Möglichkeit der Berichtigung besteht nicht. Eine Berichtigung gemäß §§ 14c Abs. 2 S. 3, S. 5, 17 Abs. 1 UStG wäre möglich gewesen, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden wäre. Nach § 14c Abs. 2 S. 4 UStG wäre eine Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt, wenn der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beim Rechnungsempfänger nicht durchgeführt worden wäre oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörden zurückgezahlt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2011 – 1 StR 459/11, BeckRS 2012, 01447 Rn. 4). Zum einen hat der Angeklagte gerade den Vorsteuerabzug aus den gefälschten Rechnungen geltend gemacht, da er selbst der Rechnungsempfänger war, zum anderen hat er die geltend gemachten Vorsteuern nicht an die Finanzbehörden zurückgezahlt. Auch ist eine Rückzahlung nicht in Kürze zu erwarten, da der Angeklagte über keinerlei Vermögen mehr verfügt. Die Kammer stellt klar, dass sie die fehlende Berichtigungsmöglichkeit nicht strafschärfend gewertet hat. Ebenso hat die Kammer die Möglichkeit der Differenzbesteuerung nicht strafmildernd gewertet. Die Voraussetzungen für eine Differenzbesteuerung nach § 25a UStG lagen nicht vor. Der Angeklagte hat selbst die Differenzbesteuerung nicht angewandt und beim Finanzamt angemeldet. Zudem waren seine Geschäftspartner mit der Differenzbesteuerung nicht einverstanden. Der Zeuge B hat dazu glaubhaft bekundet, dass für die Weinhändler, an die der Angeklagte seine von Privaten erworbenen Weine weiterveräußerte, eine Differenzbesteuerung unattraktiv gewesen wäre, da der Wein für sie teurer geworden wäre. Sie hätten die Provision des Angeklagten „mitbezahlen“ müssen. Durch den gewählten Weg war es dem Angeklagten überlassen, seine Provision herauszuschlagen, indem er den Wein zu einem geringeren Preis einkaufte. Ferner wäre den Weinhändlern die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs in der gemachten Höhe versagt, da die Umsatzsteuer sich nur auf die Provision bezogen hätte. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer den langen Tatzeitraum gewertet. Darüber hinaus hat die Kammer hinsichtlich des § 370 Abs. 3 AO, wenn auch nicht mit erheblichem Gewicht, strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte mit den Taten eine gewisse Systematik und ein planvolles Vorgehen an den Tag legte. In Ansehung dessen führen die oben genannten Strafmilderungsgründe nicht dazu, die Regelwirkung des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO und des § 267 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB jeweils zu entkräften. Diesen konnte vielmehr ausreichend bei der konkreten Strafzumessung Rechnung getragen werden. Auszugehen war daher von den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO in den Fällen II.7. und II.9.-II.11. und des § 267 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB, die jeweils Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vorsehen. Hinsichtlich der Fälle II.4.-II.6. und II.8. blieb es beim Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO. 2. Strafzumessung im engeren Sinne Innerhalb des jeweiligen Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten be- und entlastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt, wobei sie insbesondere dem Gesichtspunkt des Geständnisses ein erheblich strafmilderndes Gewicht beigemessen hat. Zudem hat die Kammer die Höhe der verursachten Schäden – allerdings nicht in den Fällen II.2., II.3., II.7., II.9. und II.10. – strafschärfend gewertet. Im Fall II.11. hat der erheblich über die Wertgrenze von 50.000 € hinausgehende Verkürzungsschaden von über 100.000 € zu einer strafschärfenden Wirkung geführt. In den Fällen II.2. und II.3. hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Varianten des § 267 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Er hat die Urkunden hergestellt und durch Einreichung beim Finanzamt von ihnen Gebrauch gemacht. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt: Für die Steuerhinterziehung: Fall II.11.: Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten Fall II.2.: Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten Fall II.3.: Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten Fälle II.7., II.9., II.10.: Einzelfreiheitsstrafe von jeweils sieben Monaten Fälle II.4.-II.6.: Einzelfreiheitsstrafe von jeweils fünf Monaten Fall II.8.: Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten Für die fünf Fälle der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung: Einzelfreiheitsstrafe von jeweils sieben Monaten Dabei war sich die Kammer bewusst, dass gemäß § 47 Abs. 1 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten (Fälle II.4.-II.6. und II.8.) nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt ist. Angesichts des Gewichts des systematischen und über mehrere Jahre andauernden Vorgehens des Angeklagten sah die Kammer jedoch derartige besondere Umstände als gegeben an und hielt es angesichts dessen für unerlässlich, zur Einwirkung auf den Angeklagten eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Bei der gemäß §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer im Wege einer Gesamtschau nochmals die genannten strafmildernden Aspekte berücksichtigt und insbesondere bedacht, dass die Taten in einem engen inhaltlichen und teilweise zeitlichen Zusammenhang begangen wurden. Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte die Steuerhinterziehung aus einer einheitlichen Motivationslage heraus begangen hat. Gleichzeitig hat die Kammer den zu verantwortenden Gesamtschaden von ca. 450.000,00 € gesehen. Unter erneuter Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einsatzstrafe von zehn Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. 3. Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der Gesamtstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung eines Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte lebt in gefestigten familiären Strukturen. Insbesondere ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Daher hat die Kammer angenommen, dass die Verurteilung dem Angeklagten ausreichend zur Warnung dienen, und der Angeklagte sich künftig straffrei führen wird. Insbesondere hat die Kammer die Wirkung der Untersuchungshaft in dem Zeitraum vom 19.09.2013 bis zum 18.02.2014 berücksichtigt. Die Hafterfahrung hat den Angeklagten nachhaltig beeindruckt. Im Wege einer Gesamtschau hat die Kammer auch das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB bejaht, welche es rechtfertigten, die Vollstreckung der über einem Jahr liegenden Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Dabei war sich die Kammer bewusst, dass diese besonderen Umstände besonders gewichtig sein mussten, weil die verhängte Strafe genau auf der Grenze lag, oberhalb derer überhaupt keine Aussetzung der Strafvollstreckung mehr möglich gewesen wäre. Von einem solchen Gewicht ist die Kammer nach Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm verübten Tat ausgegangen. Als gewichtigen Aspekt hat die Kammer insbesondere die Tatsache angesehen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zudem hat der Angeklagte erkennbar Reue gezeigt und sich bezüglich der verurteilten Taten umfassend geständig eingelassen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung hatten diese Umstände für die Kammer bereits ein solches Gewicht, dass vor ihrem Hintergrund auch der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung eine Strafvollstreckung nicht gebot, § 56 Abs. 3 StGB. VI. Entscheidung zum Verfall Die Fortdauer des dinglichen Arrestes gemäß § 111i Abs. 3 StPO war nicht anzuordnen, da die Kammer nicht i.S.d. § 111i Abs. 2 StPO lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt hat, weil Ansprüche eines Verletzten entgegenstehen. Denn die Kammer hat aus Gründen des § 73c StGB nicht auf Verfall erkannt. Nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegt dem Verfall, was der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus der Tat erlangt hat. Kann dies aufgrund seiner Beschaffenheit oder aus einem anderen Grund selbst nicht für verfallen erklärt werden, kann der Verfall eines Geldbetrages angeordnet werden, der dem Wert des Erlangten entspricht, § 73a StGB. Das erlangte Etwas kann auch in hinterzogenen Steuern bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2010, 1 StR 239/10, BeckRS 2010, 19610), d.h. der Betroffene erlangt insoweit die in den nicht gezahlten Steuern liegenden ersparten Aufwendungen (BGH, Beschluss vom 28.06.2011, 1 StR 37/11, BeckRS 2011, 19721 Rn. 11). Aufgrund der Beschaffenheit der ersparten Steuerzahlung stellt diese nur eine abstrakte Rechengröße und damit einen geldwerten Vorteil anderer Art dar, auf den nicht zugegriffen werden kann, so dass sich der Verfall gem. § 73a StGB auf einen entsprechenden Geldbetrag als Wertersatz richtet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2013 – 1 Ws 234/12, BeckRS 2013, 08884). Der Angeklagte hat damit die ersparten Aufwendungen in den nicht gezahlten Steuern in Höhe der verkürzten Steuern i.S.d. §§ 73 Abs. 1, 73a StGB erlangt. Allerdings kann nach § 73c Abs. 1 S. 2, 1. Var. StGB eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten in dem Vermögen nicht mehr vorhanden ist. Die ersparten Steuerzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 450.000,00 € sind nicht (mehr) in dem Vermögen des Angeklagten vorhanden. Der Angeklagte ist mittellos. Auch die vorgenommenen Pfändungen führten zu keinem im Verhältnis zu den ersparten Steuerzahlungen nennenswerten Vermögen. Nach Zahlung auf die Steuerschuld im Juli 2013, Verwertung der gepfändeten Uhren und des sichergestellten Bargeldes ist kein Vermögen des Angeklagten mehr vorhanden. Nach Abwägung der gesamten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Angeklagte die wenigen vorhandenen Mittel nicht „verprasst“ hat, und dass der Steuerfiskus über eigene Sicherungsmöglichkeiten nach § 324 AO verfügt, erscheint es der Kammer angezeigt, von einem Härtefall i.S.d. § 73c Abs. 1 S. 2, 1. Var. StGB auszugehen. VII. Teilfreispruch Wegen der übrigen Anklagevorwürfe war der Angeklagte freizusprechen (Fälle Nr. 1-8 der Anklageschrift). 1. Tatvorwurf Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe angeblich hochwertigen, tatsächlich gefälschten Wein der Marke S unter der von ihm betriebenen Firma „F“ veräußert. Er habe gewusst, dass es sich um Fälschungen handele. Die Flaschen seien jeweils mit nachgemachten Etiketten des Weingutes versehen gewesen. Er habe dabei zumindest teilweise mit G1 zusammen gearbeitet, der in Kontakt mit mindestens einer bisher namentlich nicht bekannten Person stand, die Zugriff auf die gefälschten Weine gehabt habe und die E-Mail Anschrift „…“ verwende. Unter dieser Anschrift habe der unbekannte Mittäter Bilder und Nummern der Flaschen versendet. G1 habe diese Nachrichten an den Angeklagten weitergeleitet, der daraufhin Kontakt mit Abnehmern aufgenommen und die Weine an diese verkauft habe. Im Einzelnen sei es zu folgenden Verkäufen gekommen: 1. Mit Rechnung vom 23.2.2012 habe der Angeklagte 20 Flaschen an das Unternehmen „G2 GmbH“ zum Preise von 170.431,80 € geliefert. 2.-7. Der Angeklagte habe an die „K1 GmbH“, Geschäftsführerin B1, und die „K GmbH“, Geschäftsführer C und B, namens des von ihm betriebenen Unternehmens „F“ Wein der Marke S verkauft. Die Verkaufsverhandlungen seien jeweils für beide Firmen mit B geführt worden. Tatsächlich habe es sich dabei nicht um Wein des weltberühmten Weingutes, sondern um Fälschungen gehandelt. Im Einzelnen habe es sich um folgende Lieferungen gehandelt: 27.3.2012 Jahrgang 2004-2007 36 Flaschen 255.647,70 € 20.4.2012 Jahrgang 2004-2009 12 Flaschen 87.495,90 € 19.9.2012 Jahrgang 2004-2005, 2008-2009 15 Flaschen 129.610,00 € 20.11.2012 Jahrgang 2004-2005, 2007-2009 45 Flaschen 381.990,00 € 27.11.2012 Jahrgang 2009 3 Flaschen 28.560,00 € 18.1.2013 Jahrgang 2004-2009 38 Flaschen 300.534,50 € insgesamt 149 Flaschen. 8. Der Angeklagte habe am 14.05.2013 in F2 namens der von ihm betriebenen Firma „F“ an den Zeugen L6 60 Flaschen Wein „S“ zum Preise von 552.636,00 € verkauft. Es habe sich um Flaschen der Jahrgänge 2004, 2005, 2008 und 2009 gehandelt. Er habe behauptet, im Auftrag eines unbekannten Lieferanten zu handeln. Tatsächlich habe es sich dabei nicht um Wein des weltberühmten Weingutes, sondern um Fälschungen gehandelt. Mit E-Mail vom 25.06.2013 habe der Angeklagte weitere 64 Flaschen der Jahrgänge 2004 bis 2009 B angeboten. Die dazu übersandten Bilder sollten von dem gesondert verfolgten G1 stammen. Die Nummern der Flaschen seien ihm auf Nachfrage von dem G1 mitgeteilt worden. Am 2. Juli habe der Angeklagte dem Zeugen L6 per E-Mail weitere 68 Flaschen der Jahrgänge 2004, 2005, 2007 und 2008 angeboten. Er habe Nummern mitgeteilt, die ihm von dem gesondert verfolgten G1 mitgeteilt worden seien, und die er bereits B mitgeteilt hätte. Am 12.07.2013 sollte eine Übergabe in F2 erfolgen, die gescheitert sei, weil der Zeuge L6 inzwischen von den Fälschungen Kenntnis erlangt hätte. Andere Flaschen in unbekannter Anzahl habe er am 06.07.2013 erneut per E-Mail B angeboten. Insoweit war der Angeklagte jedoch aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. 2. Feststellungen Die Kammer hat zu den Tatvorwürfen folgende Feststellungen getroffen: a. Tatvorwurf Nr. 1 der Anklageschrift (23.02.2012) Der Angeklagte wurde Anfang des Jahres 2012 von dem gesondert verfolgtenG1, den er über den Zeugen I im Rahmen seiner Tätigkeit als Weinhändler kennengelernt hatte, angesprochen, ob er Interessenten für S hätte, denn er – G1 – habe Zugriff auf diesen Wein. G1 teilte dabei dem Angeklagten – wie es in dem Weinhandel üblich ist – nicht mit, von wem er selbst den Wein bezog. Er sagte dem Angeklagten, dass der Wein aus einem Keller von einem Privatmann aus der Schweiz stamme. Im Weinmarkt war bekannt, dass ca. 1 ½ Jahre zuvor ein Keller mit S im Wert von 2 Millionen € angeboten wurde, der von Norwegern an Engländer verkauft worden sein soll. Diese hätten versucht, den Keller zu verkaufen. Es war das Gerücht im Umlauf, dass ein Schweizer diesen Keller aufgekauft habe. Aufgrund der ihm bekannten Gerüchte nahm der Angeklagte an, dass der ihm über G1 angebotene Wein aus dem schweizer Keller dieser damals angebotene Wein sei. Bei diesem Verkauf im Februar 2012 ging es um insgesamt 24 Flaschen, jeweils 6 Flaschen aus den Jahrgängen 2004-2007. Der Angeklagte bot diesen Wein dem Zeugen I an, ohne jedoch seine Quelle zu verraten. Die zu verkaufenden Flaschen wurden in das Restaurant des G1 „M“ und dort in die Nebenräumlichkeiten des „J“ gebracht. Dort prüfte der Angeklagte sie und fotografierte die einzelnen Flaschen. Diese Bilder schickte er an den Zeugen I. Dabei waren die Flaschennummern – wie es in dem Weinhandel üblich ist – geschwärzt. Jede Flasche je eines Jahrgangs des S ist laufend von 0001 –x bei einem Jahresausstoß von durchschnittlich 5.000 Flaschen durchnummeriert. Diese Nummer befindet sich auf dem vorderen Etikett. Sie werden beim Weingut mitsamt dem sie erhaltenden Importeur oder Kunden registriert. Daher ist dem Weingut eine Nachprüfung anhand der Nummer dahingehend, welcher Importeur oder Kunde entgegen dem ausdrücklichen Gebot des Weinguts den Wein auf den Zweitmarkt gebracht hat, möglich. Zudem werden die Flaschen mit einem Rückenetikett aus einer von drei Kategorien versehen. Die Flaschen, die in ein Land gehen, in dem das Weingut einen lizensierten Importeur hat, werden mit einem Rückenetikett versehen, auf dem neben den Angaben zum Wein und zum Weingut der jeweilige Importeur aufgedruckt ist. Die Flaschen, die in ein Land verkauft werden, in dem kein lizensierter Importeur für das Weingut tätig ist, sind mit einem neutralen Rückenetikett, d.h. den Angaben zum Wein und zum Weingut, versehen. Die Flaschen, die in Frankreich direkt verkauft werden, haben ein Rückenetikett, auf dem neben den Angaben zum Wein und zum Weingut seit 1995 das Zeichen für den „grünen Punkt“ und eine Warnung vor den gesundheitlichen Schäden durch Alkoholkonsum aufgedruckt ist. Der Verkauf in Frankreich erfolgt ausschließlich an ca. 300 exklusive Privatkunden, Hotels und Restaurants. Es sind mehr Interessenten vorhanden, doch das Weingut erweitert diese Liste von ca. 300 Kunden, die besondere Liebhaber und Kenner der Weine sind, nicht. Versucht ein Kunde, der nicht auf der Liste steht, Wein direkt am Weingut zu erwerben, wird er abgewiesen. Der Verkauf ins Ausland erfolgt in den meisten europäischen Ländern und den Industrienationen allein über lizensierte Importeure. In jedem Land – bis auf die Schweiz, in der es zwei Importeure gibt – ist ein Importeur lizensiert. Nur in Norwegen und Schweden gibt es aufgrund des Staatsmonopols keinen lizensierten Importeur, ebenso wie in Russland und bis 2011 in Dänemark. Dort wird der Wein über Händler bzw. vom Staat vertrieben. Somit gelangt der Wein eng vom Weingut kontrolliert nur an ca. 300 bekannte Kunden in Frankreich und über die lizensierten Importeure, bzw. in Norwegen, Schweden und Russland über den Staat und andere Händler, auf den Markt. Zudem überwacht das Weingut den Zweitmarkt. Sein Ziel ist es, den Zweitmarkt einzudämmen. Daher ist dem Privatkunden bei einem Verkauf an den Zweitmarkt die Streichung von der exklusiven Liste der ca. 300 Kunden des Weinguts gewiss, und auch der Importeur riskiert seine Stellung als einziger, lizensierter Importeur in dem jeweiligen Land, wenn das Weingut anhand der Flaschennummern nachvollziehen kann, welcher Kunde oder welcher Importeur die Weine entgegen der strikten Vorgabe des Weinguts auf dem Zweitmarkt veräußert hat. Als Folge dessen ist der Verkäufer auf dem Zweitmarkt daran interessiert, die Flaschennummern beim Angebot zu verdecken. Nur so kann der Verkäufer eine Nachfrage bei dem Weingut und damit eine Aufdeckung seines Verkaufes auf dem Zweitmarkt und der beschriebenen Konsequenzen verhindern. Der Angeklagte hatte von G1 einen Namen eines medizinischen Fachverlags aus der Schweiz genannt bekommen, der dem schweizer Privatmann, aus dessen Keller die angebotenen Weine stammen würden, gehöre. Zeitgleich, aber örtlich getrennt, suchten der Angeklagte und die Geschäftsführer von G4, Herr X und Herr I die Homepage des Verlages im Internet. Sie fanden die Seite und einen Namen einer Person. Der Name ist dem Angeklagten und dem Zeugen I, der sich ihn auf einen nicht mehr auffindbaren Zettel schrieb, nicht mehr erinnerlich. Nach Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen konnten alle drei Personen die Seite nicht mehr im Internet auffinden. Nachdem sich der Angeklagte und I über einen Preis verständigt hatten, gab der Angeklagte diesen an G1 weiter. Nach Zustimmung kam der Kauf zustande. I überwies den Kaufpreis vorab an den Angeklagten, der ihm eine Rechnung über die 24 Weinflaschen im Wert von 170.431,80 € brutto am 23.02.2012 erstellte. Dieser wickelte das Geschäft im „J“ ab. An G1 gab er zwei Umschläge mit Bargeld. In einem befand sich die Hälfte der Provision für G1, in dem anderen der Kaufpreis für den „Schweizer“. Der Angeklagte und G1 hatten zuvor vereinbart, sich die jeweilige Provision zu teilen. G1 selbst war nur Vermittler des Geschäftes. Der Angeklagte holte die bereitstehenden Flaschen ab, prüfte sie auf Echtheit und Übereinstimmung mit den angebotenen und lagerte sie ein, bis ein Mitarbeiter von G4 sie abholte. Bei Abholung der Weine in der Wohnung des Angeklagten wurden die Weine durch den Mitarbeiter von G4, genannt „…“, geprüft. Eine weitere Prüfung durch G4 erfolgte bei Einlagerung. Die Weine wurden durch Herrn X mit Originalflaschen verglichen. Sowohl Herr X als auch Herr I kamen zu dem Ergebnis, dass das Glas, die Kapseln und die Etiketten, d.h. jede einzelne Weinflasche, echt sind. G4 verkaufte die 24 Flaschen S mit Rechnung vom 01.03.2012 weiter an den Weinhandel „C1.“ in M1. Im Lager dieses Weinhandels wurden die Flaschen ebenfalls geprüft. Es wurden keine Beanstandungen festgestellt. 6 dieser Flaschen wurden nach China verkauft und konnten nach Bekanntwerden der Ermittlungen nicht zurückgefordert werden. Die übrigen 18 Flaschen hat der Zeuge H, Vertriebsleiter bei „C1“, an das Weingut zur Prüfung geschickt. b. Tatvorwurf Nr. 2 der Anklageschrift (27.03.2012) Das zweite Geschäft in Zusammenarbeit mit G1 erfolgte im März 2013. Dieses Mal bot G1 dem Angeklagten ein Paket von insgesamt 36 Flaschen S mit jeweils 9 Flaschen aus den Jahrgängen 2005-2007 an. Der Angeklagte bot dieses Paket erneut I an. Der lehnte jedoch ab, als der Angeklagte ihm mitteilte, dass es zu kompliziert wäre, den Verkäufer zu treffen und dessen Keller zu sehen. Der Angeklagte kam mit dem gesondert verfolgten B, einem der Geschäftsführer des Weinhandels „K GmbH“ und verantwortlicher Ein- und Verkäufer des Weinhandels „K1 GmbH“ ins Geschäft. B handelte bei diesem Geschäft als Geschäftsführer für die „K GmbH“. Er überwies einen Teil des Kaufpreises an den Angeklagten, einen Teil brachte er bei Abholung in bar mit. Der Angeklagte erstellte an die „K GmbH“ eine Rechnung vom 27.03.2012 über 255.647,70 € brutto. Auch bei diesem Geschäft holte der Angeklagte den Wein bei G1 im „J“ ab, gab an diesen einen Umschlag mit dessen Anteil der Provision und einen Umschlag mit dem Kaufpreis für den Verkäufer und transportierte den Wein nach Hause. Dort holte B den Wein ab. Die insgesamt 36 Flaschen S verkaufte B im Namen der „K GmbH“ mit Rechnung vom 27.03.2012 weiter an den Weinhandel „V“ in G6. B lieferte den Wein bei „V“ ab. Gemeinsam haben der Zeuge B und V1 die Weine inspiziert. Es kam – auch im Vergleich mit Originalflaschen – keine Zweifel an der Echtheit der Flaschen auf. Das bei „V“ hinsichtlich Weinfälschungen geschulte Personal entdeckte ebenfalls im weiteren Verkauf keine Merkmale, die auf eine Fälschung hätten hindeuten können. c. Tatvorwurf Nr. 3 der Anklageschrift (20.04.2012) Diesem Tatvorwurf liegt ein Geschäft aus April 2012 über 12 Flaschen S, jeweils 3 Flaschen aus den Jahrgängen 2004-2007, und 120 Flaschen S1 zugrunde. Der Angeklagte verkaufte sie unter Rechnungsstellung vom 20.04.2012 an die „K1 GmbH“ über den Zeugen B, der für die „K1 GmbH“ tätig war. Der Preis für den S betrug 85.215,90 € brutto. B überwies das Geld vorab an den Angeklagten. Dieser gab den Kaufpreis und die Provision an G1 auf oben dargestelltem Wege weiter. Den Wein holte er wiederum bei G1 ab und lagerte ihn, bis B sich den Wein bei dem Angeklagten abholte. Auch diese Flaschen wurden an „V“ weiterverkauft, mit Rechnung vom 19.04.2012. Weder bei der Prüfung durch B noch durch Mitarbeiter der „V“ ist irgendetwas an den Flaschen aufgefallen, das auf eine Fälschung hätte hindeuten können. d. Tatvorwurf Nr. 4 der Anklageschrift (19.09.2012) Mit Rechnung vom 19.09.2012 verkaufte der Angeklagte an die „K1 GmbH“ über B 15 Flaschen S, jeweils 3 Flaschen der Jahrgänge 2004, 2005 und 2008 und 6 Flaschen des Jahrgangs 2006, sowie erneut 120 Flaschen Champagner „S1“. Der Kaufpreis für die S betrug 127.330,00 € brutto. Auch hier wurde der Erwerb wie oben geschildert abgewickelt. Die Weine verkaufte die „K1 GmbH“ weiter mit Rechnung vom 06.09.2012 an „V“. Diese wiederum verkauften die Flaschen aus den Jahrgängen 2004, 2005 und 2008 sowie 6 Flaschen S aus dem Jahrgang 2009 – aus welcher Lieferung des Angeklagten an die „K1 GmbH“ sie stammten, konnte nicht festgestellt werden – mit Rechnung vom 01.10.2012 an „C1“. Auch bei diesem Erwerb wurde zu keinem Zeitpunkt in der Verkaufskette bei den jeweiligen Prüfungen bei An- und Verkauf ein Hinweis auf eine Fälschung entdeckt. e. Tatvorwurf Nr. 5 der Anklageschrift (20.11.2012) Mit Rechnung vom 20.11.2012 verkaufte der Angeklagte die über G1 nach oben dargestelltem Muster erworbenen 45 Flaschen S an die „K1 GmbH“. Dabei handelte es sich um je 6 Flaschen der Jahrgänge 2004, 2005, 2007 und 2008 sowie um 21 Flaschen des Jahrgangs 2009. Der Kaufpreis betrug 381.990,00 € brutto. Die „K1 GmbH“ verkaufte 18 Flaschen des Jahrgangs 2009 weiter an „V“ mit Rechnung vom 02.11.2012. „V“ wiederum verkaufte mit Rechnung vom 01.12.2012 7 Flaschen des Jahrgangs 2009 an „C1“. Auch bei diesem Erwerb wurde zu keinem Zeitpunkt in der Verkaufskette bei den jeweiligen Prüfungen bei An- und Verkauf ein Hinweis auf eine Fälschung entdeckt. f. Tatvorwurf Nr. 6 der Anklageschrift (27.11.2012) Diesem Tatvorwurf liegt ebenfalls ein Geschäft mit G1 und Verkauf an die „K1 GmbH“ zugrunde. Das Geschäft verhielt sich über 3 Flaschen S des Jahrgangs 2009 zum Preis von 28.560,00 € brutto. Die Rechnung stammt vom 27.11.2012. Auch hier lief der Erwerb wie bei den vorherigen Geschäften ab. „K1 GmbH“ verkaufte mit Rechnung vom 27.11.2012 diese Flaschen an „V“. Diese wiederum verkauften mit Rechnung vom 02.01.2013 6 Flaschen S aus dem Jahrgang 2009 an „C1“. Auch in dieser Verkaufskette wurde zu keinem Zeitpunkt bei An- und Verkauf ein Fälschungsmerkmal entdeckt. Alle Händler hielten – und halten zum Teil noch heute – diese Weine für echt. Von diesen unter Nr. 4 – 6 geschilderten von „V“ erworbenen 26 Flaschen S verkaufte „C1“ 16 Flaschen weiter in die Schweiz. Von dort aus wurden 6 Flaschen weiter an „G7“ verkauft, einem französischen Weinhandel, der sie später ans Weingut zur Prüfung gab, das die Flaschen für Fälschungen erklärte. Die restlichen 10 Flaschen, die in die Schweiz gingen, befinden sich noch dort. Die nicht in die Schweiz veräußerten 10 Flaschen schickte der Zeuge H an das Weingut. g. Tatvorwurf Nr. 7 der Anklageschrift (18.01.2013) Mit Rechnung vom 18.01.2013 verkaufte der Angeklagte nach bisherigem Muster 38 Flaschen S an die „K1 GmbH“. Dabei handelte es sich um jeweils 6 Flaschen der Jahrgänge 2004, 2008 und 2009, 4 Flaschen des Jahrgangs 2006 und 7 Flaschen des Jahrgangs 2007. Der Kaufpreis betrug 300.534,50 € brutto. Die „K1 GmbH“ verkaufte die Weine mit Rechnung vom 21.01.2013 weiter an „V“. Weder bei der Prüfung durch B für die „K1 GmbH“ noch durch Mitarbeiter der „V“ sind die Flaschen als gefälscht eingestuft worden. Einen Teil der unter Nr. 2-7 genannten Weine verkaufte V1 nach Portugal. Von dort wurde der Wein weiter nach Singapur verkauft. Der Käufer aus Singapur schickte seinen erworbenen Wein an das Weingut, das die Flaschen für Fälschungen erklärte. Einen Teil der Flaschen schickte „V“ ebenfalls an das Weingut. Welche Flaschen genau an den Käufer in Portugal und welche an das Weingut geschickt wurden, konnte nicht festgestellt werden. Es waren aber Weine aus den unter Nr. 2 – 7 der Anklage beschriebenen Lieferungen, die von dem Angeklagten an „K GmbH“ und „K1 GmbH“ verkauft wurden. h. Tatvorwurf Nr. 8 der Anklageschrift (03.05.2013) Der Angeklagte hatte Kontakt zu dem Weinbauer L7. Diesem bot er im Jahr 2013 S-Weine an. Da der Kunde des Zeugen L7, der Weinhandel „K2“, kein Interesse an den Weinen zeigte, lehnte L7 ab. Er übermittelte das Angebot samt Fotos der Flaschen mit geschwärzten Flaschennummern jedoch an den ihm bekannten Weinhändler L6. Der Zeuge L6 nahm Kontakt mit dem Angeklagten auf. Nach Einigung über den Preis vereinbarten der Angeklagte und L6 die Abwicklung des Kaufes im „J“. L6 brachte das vereinbarte Bargeld von 552.636,00 € mit. Die Rechnung über diesen Betrag mit Datum vom 03.05.2013 hatte der Angeklagte bereits vorab an den Zeugen L6 per E-Mail geschickt. Der Wein stand beim Eintreffen des Angeklagten und des Zeugen L6 bereits auf einem Tisch im Nebenraum des „M“, dem „J“. Während der Angeklagte das ihm überreichte Bargeld nachzählte, prüfte der Zeuge L6 jede einzelne Flasche. Bei einer Flasche zog er die Kapsel ab und schaute sich den Korken an. Die Prüfung der Flaschen ergab keine Beanstandung. Die Flaschen wurden in Styroporkisten eingepackt und in den PKW des Zeugen L6 verladen, der direkt im Anschluss losfuhr. Der Angeklagte teilte das erhaltene Bargeld in den Teil für den „Schweizer“ und in je einen Teil mit Provision für G1 und für sich. Insgesamt 47 Flaschen von dieser Lieferung verkaufte L6 an „C1“ in zwei Chargen. Die erste Charge von 37 Flaschen, Rechnung vom 03.05.2013, holten Mitarbeiter von „C1“ bei L6 ab. Nachdem sie die Flaschen im eigenen Lager geprüft hatten, zahlten sie den vereinbarten Kaufpreis. „C1“ schickte diese Flaschen an ihr Lager in Honkong, um sie dort für ihre Kunden in Honkong aufzubewahren. Aus diesem Lager konnten bei Aufkommen der Gerüchte über Fälschungen die 37 Flaschen direkt an das Weingut „E1“ geschickt werden. Diese Flaschen wurden geprüft und vom Weingut für Fälschungen gehalten. Die zweite Charge über 10 Flaschen, Rechnung vom 23.05.2013, war noch nicht abgeholt worden, als Gerüchte über Fälschungen kursierten. L6 schickte daher im Einverständnis mit „C1“ die 10 Flaschen an das Weingut. Die weiteren 12 Flaschen, eine Flasche war wegen des Abziehens der Kapsel unverkäuflich, bot L6 einem französischen Weinhändler an. Zu einem Vertrag kam es nicht. Auch diese 12 Flaschen schickte L6 mitsamt der Flasche, an der er die Kapsel bei Prüfung im „J“ abgezogen hatte, an das Weingut zur Prüfung. Ein weiteres Angebot vom Angeklagten an die „K1 GmbH“ und an L6 über 64 bzw. 66 Flaschen S wurde nicht zu einem Abschluss geführt. B forderte vom Angeklagten die Übersendung der 64 Flaschennummern. Daraufhin wandte sich der Angeklagte per E-Mail an G1 und fragte: „Hi G1, was tun?“. G1 leitet ihm eine E-Mail vom 28.06.2013 mit den einzelnen Nummern weiter, die er von der Adresse … erhalten hatte. Der Angeklagte wiederum leitete die E-Mail am 29.06.2013 weiter an B. Mit E-Mail vom 02.07.2013 bot er 66 Flaschen unter Beifügung der von G1 erhaltenen Nummern L6 an. Er bestätigte die Anfrage von L6, dass alle Flaschen ein französisches Rückenetikett hätten, was er aus den ihm über G1 übersandten Fotos entnommen hatte. L6 ließ über das Weingut diese Nummern überprüfen. Es stellte sich heraus, dass alle 66 Flaschen gefälscht sein müssen, da zum großen Teil die Flaschen mit den angegebenen Nummern keine französischen Rückenetiketten haben sollten und diejenigen, bei denen Nummer und französisches Rückenetikett übereinstimmten, befanden sich zu dieser Zeit nachweislich bei anderen Kunden des Weinguts. Diese Ergebnisse teilte L6 den bereits ermittelnden Behörden mit. Auf Anraten der ermittelnden Behörden sagte L6 einen bereits vereinbarten Termin mit dem Angeklagten ab. Die Kammer stellte anhand der vom Zeugen D in der Hauptverhandlung erläuterten Echtheitsmerkmale fest, dass sämtliche vom Angeklagten verkauften Flaschen (Tatvorwürfe Nr. 1-8) objektiv falsch sind. i. Subjektiver Tatbestand Die Kammer konnte jedoch in keinem Fall (Tatvorwürfe Nr. 1-8) feststellen, dass der Angeklagte jeweils zum Zeitpunkt des Verkaufes der einzelnen Flaschen hinsichtlich der Fälschung der Flaschen vorsätzlich handelte. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte zum jeweiligen Tatzeitpunkt davon ausging, dass er gefälschten S verkaufte. Der Kammer gelang nicht der Nachweis, dass der Angeklagte in Kenntnis der Fälschungen handelte und somit wissentlich und wollentlich bei dem jeweiligen Verkauf der Weinflaschen einen Irrtum bei den jeweiligen Ankäufern über die Echtheit des Weines erregte. Auch einen bedingten Vorsatz konnte die Kammer nicht feststellen. Die Kammer ist daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er weder den Verkauf von gefälschtem Wein anstrebte oder es für sicher hielt, dass er gefälschten Wein verkaufte, noch dass er es für möglich hielt, dass er gefälschten Wein verkaufte und sich für diesen Fall damit abfand. 3. Beweiswürdigung a. Objektiver Tatbestand Die Kammer hat die Feststellungen zu den objektiven Umständen auf die Aussagen des Angeklagten und die damit übereinstimmenden Angaben der Zeugen gestützt. Der Ablauf der einzelnen Geschäfte wurde von dem Angeklagten nachvollziehbar geschildert und von den jeweils beteiligten Zeugen bestätigt. Auf die glaubhaften Aussagen der jeweils als Zeugen beteiligten Weinhändler konnte die Kammer auch die Feststellungen zu den Prüfungen der Weine und dem weiteren Verkauf stützen. Die Kammer hielt die Aussagen der Zeugen für glaubhaft, da sie sich untereinander deckten, jeweils in sich widerspruchsfrei und detailliert waren. Die Zeugen hielt die Kammer für glaubwürdig. Bei den Zeugen L5, I, L6, V1, B und H handelt es sich um erfahrene Weinhändler, die auf den Verkauf von exklusiven Weinen spezialisiert sind. Nähere persönliche Bekanntschaft zu dem Angeklagten bestand und besteht nicht. Alle Zeugen kannten den Angeklagten über seine Tätigkeit als Weinhändler. Auch der Zeuge L7 kannte den Angeklagten nur von wenigen geschäftlich motivierten Besuchen auf seinem Weingut. Auch andere Anhaltspunkte für eine Motivation, den Angeklagten zu schützen, lagen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Keiner der Zeugen wies eine Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Zeugen äußerten sich, obwohl sie objektiv durch den Angeklagten geschädigt worden waren, positiv über den Angeklagten und gaben teilweise Ehrenbekunden für ihn ab. Selbst der Zeuge I, der als einziger beteiligter Weinhändler bei dem zweiten Angebot durch den Angeklagten Misstrauen äußerte, ist davon überzeugt, dass der Angeklagte „zu ehrlich zu seinen Freunden“ sei, und zweifelte daher nicht daran, dass der Angeklagte selbst Geschädigter sei. Die Zeugen konnten jeweils glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass sie die von ihrem jeweiligen Verkäufer erworbenen Weine geprüft und genau diese Flaschen weiterverkauft haben. Dies erschien der Kammer überzeugend, da die Weine fast durchgängig im Paket weiterverkauft wurden. Der Weiterverkauf stand bereits vor dem Erwerb durch den jeweiligen Zeugen fest. Auf die glaubhaften Angaben des Zeugen D konnte die Kammer die Feststellungen zu den Flaschennummern, den Rückenetiketten und den Zusammenhang mit der Verkaufsstrategie des Weinguts stützen. Zudem konnte die Kammer anhand der vom Zeugen D erläuterten Merkmale durch Inaugenscheinnahme feststellen, dass die Flaschen objektiv falsch waren. Der Zeuge D erläuterte, anhand welcher Merkmale er feststellen konnte, dass alle an ihn übersandten Flaschen gefälscht sind. Diese Merkmale konnte die Kammer selbst anhand originalen Materials des Weinguts und einer der vom Angeklagten verkauften und objektiv gefälschten Flaschen feststellen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass zudem die wenigen, nicht an das Weingut zurückgesandten Flaschen, gefälscht sind. Sie stammten jeweils aus der gleichen Bezugsquelle, wurden vom Angeklagten veräußert und wurden teilweise gemeinsam mit an das Weingut zurückgesandten Flaschen verkauft. Die in Augenschein genommene Flasche mit der Nr. 2361 des Jahrgangs 2009 wies ein sogenanntes neutrales Rückenetikett auf. Nach den Aufzeichnungen des Weinguts aber müsste die Flasche Nr. 2361 des Jahrgangs 2009 ein Rückenetikett aufweisen, auf dem die schweizer Importeure N2 und C2 stehen, da diese Flasche an N2 gegangen ist. Das untere Original-Frontetikett ist im typografischen Verfahren bedruckt, nicht im Offsetdruck. Daher weisen die Buchstaben eine klare Umrandung auf. Mit einem sogenannten Fadenzähler, einer Detaillupe (drei- bis zwölffache Vergrößerung), die zur Prüfung von Stoffen oder Drucken eingesetzt wird, konnte die Kammer erkennen, dass die Buchstaben auf einem originalen Frontetikett klar abgegrenzt umrandet waren. Im Vergleich dazu waren die Buchstaben auf dem Frontetikett der Flasche Nr. 2361 des Jahrgangs 2009 nicht klar abgegrenzt. Doch konnte dies nicht mit bloßem Auge, sondern nur durch Benutzung des Fadenzählers gesehen werden. Die grüne Farbe des Schriftzuges „B2“ war auf dem originalen Etikett durchgängig grün. Auf dem Etikett der Flasche Nr. 2361 des Jahrgangs 2009 war die grüne Farbe punktuell aufgetragen. Dazwischen fanden sich hellere und dunklere Farbpunkte. Auch das konnte die Kammer durch Verwendung des Fadenzählers feststellen. Die weiße Hintergrundfarbe auf dem unteren Frontetikett war bei dem originalen Etikett rein weiß. Auf dem Etikett der Flasche Nr. 2361 des Jahrgangs 2009 waren auch dort kleinste dunklere Farbpunkte durch den Fadenzähler zu sehen. Das originale obere Frontetikett („Monopol“) weist ebenfalls die Bleidruck-Eigenschaften auf, d.h. die klare Umrandung und durchgehend farbintensive Gestaltung. Dem oberen Frontetikett der Flasche Nr. 2361 des Jahrgangs 2009 fehlen diese Eigenschaften, was die Kammer mit einem Blick durch den Fadenzähler feststellen konnte. Ferner sind die oberen Spitzen des originalen oberen Frontetiketts tatsächlich spitz. Im Vergleich dazu sind die Spitzen des oberen Frontetiketts der Flasche Nr. 2361 des Jahrgangs 2009 ein wenig gerundet. Dies konnte die Kammer im Vergleich mit bloßem Auge feststellen. Die Oberfläche der originalen Kapsel war im Vergleich zur Oberfläche der Kapsel der Flasche Nr. 2361 des Jahrgangs 2009 glatter. Dies konnte die Kammer eindeutig fühlen. Die stecknadelkopfgroßen Löcher oben auf der originalen Kapsel waren rund, die auf der Kapsel der Flasche Nr. 2361 des Jahrgangs 2009 minimal viereckig. Der Zeuge D erläuterte darüber hinaus weitere Merkmale, anhand derer eine Flasche als gefälscht erkannt werden kann, die jedoch die Kammer bei der in Augenschein genommenen Flasche nicht feststellen konnte: Der Boden der Flasche ist geprägt und zwar mit dem Siegel des Glasherstellers „T1“, „…“ und einem Zeichen für den Jahrgang. Bei der in Augenschein genommenen Flasche Nr. 2361 des Jahrgangs 2009 steht das Zeichen „L.“ für 2009. Die Bodenprägung und damit das Glas weisen die genannten Echtheitsmerkmale auf. Damit erscheint das Glas als echt. Ob die Zusammensetzung des Glases der Flasche Nr. 2361 aus dem Jahrgang 2009 und der anderen vom Weingut überprüften Flaschen der Zusammensetzung des originalen Glases entspricht, wird noch von dem Glashersteller überprüft. Der originale Korken ist oben mit „S2“ und einem Bild des Weinguts gebrannt. Die gefälschten Korken sind nur mit Tinte gefärbt, aber nicht gebrannt. Ferner ist oben auf dem Korken ein Zeichen des Korkenherstellers zusehen. Für den S befindet sich bei den originalen Korken das Zeichen „B3“ ( B4 ). Bei einem gefälschten Korken befand sich dort das Zeichen „B5“. Das war ein Zeichen eines Korkenherstellers, der auch vom Weingut, aber nicht für die Korkenherstellung für den S beauftragt wurde. Zudem ist in dem Korken ein Code eingebrannt, an dem der Wein und der Jahrgang abgelesen werden kann. Diese Merkmale erläuterte der Zeuge D anhand eines originalen Korkens. Den Korken der Flasche Nr. 2361 des Jahrgangs 2009 nahm die Kammer nicht in Augenschein. Dafür hätte die Kapsel entfernt und die Flasche geöffnet werden müssen. b. Subjektiver Tatbestand Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte beim Verkauf der Weine jeweils vorsätzlich handelte. Der Angeklagte selbst hat sich dahingehend eingelassen, dass er den Wein für echt hielt und keine Zweifel an der Echtheit der Weine hegte. Er sei davon ausgegangen, echten S zu verkaufen, und habe nichts von den Fälschungen geahnt. Bei der Prüfung durch ihn und die weiteren beteiligten Weinhändler seien keine Auffälligkeiten zu verzeichnen gewesen. Bis zur Durchführung der Hauptverhandlung und Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen D äußerte der Angeklagte seine Zweifel daran, dass die von ihm verkauften Flaschen gefälscht seien. Er sei auch nicht misstrauisch geworden, als G1 ihm mehrere Pakete des S angeboten habe. Er hätte bisher nur von einzelnen gefälschten Flaschen gehört, aber nicht, dass S in dieser Menge als Fälschungen auf den Markt gekommen sei. Das Angebot sei sehr gut gewesen, weswegen er, auch als er von G1 entgegen der Ankündigung keine Rechnung am Jahresende erhalten habe, nicht von weiteren Ankäufen Abstand genommen habe. Seine Einlassung, er habe von den Fälschungen der Weine nichts gewusst, war dem Angeklagten nicht zu widerlegen. Die Einlassung des Angeklagten erschien nicht unglaubhaft, denn es lagen keine objektiven Anhaltspunkte vor, die zwingend den Verdacht auf eine Fälschung lenken mussten, und daher die Kammer hätte feststellen können, dass der Angeklagte die Fälschung erkannt und dennoch die Weine als echte S weiterverkauft hat: aa) Erkennbarkeit der Fälschung: Die Echtheitsmerkmale, anhand derer die von dem Angeklagten verkauften Flaschen als Fälschungen erkannt werden konnten, waren dem Angeklagten – sowie allen anderen als Weinhändler tätigten Zeugen – nicht bekannt. Wie der Zeuge D ausführte, hält das Weingut „E1“ diese Merkmale geheim. Demzufolge erfolgte auch der Teil der Vernehmung des Zeugen D, in dem er die Echtheitsmerkmale vorstellte, auf seinen Antrag hin unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Auch nachdem verschiedene Zeugen ihre erworbenen Flaschen zu dem Weingut gebracht hatten, wurden ihnen nur teilweise die Echtheitsmerkmale erläutert und dann eine Verschwiegenheitsverpflichtung auferlegt. Die von dem Zeugen D genannten Echtheitsmerkmale sind nur durch einen Fadenzähler und den Vergleich mit einer Originalflasche zu erkennen. Wer diese Merkmale nicht kennt, kann sie nicht entdecken. Dies steht zur sicheren Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen D und dem Vergleich der sichergestellten Flaschen mit Original-Etiketten, -Glas, -Kapsel und –Korken fest. Zudem kannten die lange im Weinhandel tätigen Zeugen L6, B, V1 und H die Fälschungsmerkmale nicht und erkannten sie auch nur teilweise im Rahmen der Hauptverhandlung, nachdem ihnen diese zum Teil vom Weingut erläutert worden waren. Dabei sind diese Zeugen lange Jahre im Weinhandel tätig und insbesondere auf den Handel von Luxusweinen, daher auch auf S, spezialisiert. Auch dies lässt die Einlassung des Angeklagten, er habe die Fälschungen nicht erkannt, glaubhaft erscheinen. Die Zeugen hielten auch in der Hauptverhandlung die Flaschen teilweise noch für echt. Der Zeuge B bekundete, dass er die Flaschen immer noch für „gut halte“. Auch der Zeuge V1 hegt Zweifel an der Behauptung des Weinguts, dass die Weine gefälscht seien. Er halte die „Beweise“ des Weinguts für nicht ausreichend. Die Zeugen L6 und I meinen, das Glas und die Kapseln stammen von Weingut selbst. bb) Anzahl der Flaschen: Auch von der Anzahl der gesamten Flaschen, die der gesondert verfolgte G1 dem Angeklagten angeboten hat, schließt die Kammer nicht auf ein Wissen des Angeklagten um die Fälschungen. Die Menge der verkauften und angebotenen S war in der Gesamtheit ungewöhnlich, aber nicht unmöglich. Die einzelnen verkauften Pakete haben auf dem Markt kein Misstrauen erweckt. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen L6, I, H und V1 und L5. Ferner haben auch die Zeugen B, V1 und H wiederholt S aus der gleichen Quelle, nämlich B von dem Angeklagten, V1 von B und H von V1, erworben. Zudem ist zu sehen, dass der Angeklagte mit Weinen von sechs Jahrgängen handelte (2004-2009). Angesichts des durchschnittlichen Jahresausstoßes von 5.000 Flaschen, kamen die vom Angeklagten gehandelten Flaschen aus einem Bestand von etwa 30.000 Flaschen. Auch deshalb haben mehrere als Zeugen gehörte Weinhändler die vom Angeklagten gehandelten Mengen noch für plausibel gehalten. Zwar mag angenommen werden, dass der Angeklagte hätte misstrauisch werden und bei G1 genauer nachfragen müssen, woher der Wein stammt, bzw. sich Einkaufsrechnungen vorlegen lassen müssen. Dennoch zieht die Kammer daraus keinen sicheren Rückschluss darauf, dass der Angeklagte von den Fälschungen wusste oder sie zumindest billigend in Kauf genommen hat. Denn der Angeklagte vertraute dem ihm bekannten G1 aufgrund der mehrjährigen geschäftlichen Beziehung und wollte seine lukrativen Geschäfte mit G1 nicht gefährden. cc) Unbekannte Bezugsquelle des G1: Die Tatsache, dass G1 dem Angeklagten nicht seine Bezugsquelle nannte, bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte eine Fälschung hätte annehmen müssen. Es ist in dem Weinhandel üblich, dass der Verkäufer oder Vermittler seine Quelle nicht verrät, um – wie oben dargestellt – sich nicht selbst aus dem Geschäft zu nehmen, indem der Kunde selbst das Geschäft direkt mit „der Quelle“ abschließt. Es „gehört zu dem Handelsspiel“, wie der Zeuge L6 aussagte. Da der Kunde aber Informationen hören möchte, erzähle man eine Geschichte, aber auf die Weise, dass der Kunde sie nicht verifizieren könne. Die von G1 erzählte Geschichte des schweizer Kellers passte darüber hinaus in die in dem Markt zu hörenden Gerüchte, dass ein Schweizer den Keller gekauft habe, der ca. 1 ½ Jahre zuvor in dem Markt von einem Engländer angeboten worden sei. dd) keine Rechnungen von G1: Die Tatsache, dass der Angeklagte von G1 keine Rechnungen eingefordert bzw. sich mit der Aussage, diese am Jahresende zu erhalten, zufrieden gegeben hat und auch nach Ablauf des Jahres nicht nach Einkaufsrechnungen gefragt hat, erweckt Zweifel an der Unkenntnis des Angeklagten von den Fälschungen. Der Angeklagte erklärte dazu, dass es sich um ein gutes Angebot gehandelt habe, das er sich nicht durch Nachfragen oder nur wegen fehlender Einkaufsrechnungen entgehen lassen wollte. Zudem habe er ja bereits seit 2008 sich bei Einkauf von Privaten Einkaufsrechnungen selbst erstellt, so dass er eine Lösung für das Problem der fehlenden Einkaufsrechnungen parat hatte. Diese Erklärung hält die Kammer für nachvollziehbar. Offen bleibt allerdings die Frage, warum der Angeklagte nicht aufgrund des Nichterhaltens der Rechnungen sich Fragen nach der Herkunft und der Echtheit der Weine stellte. Da allerdings dieser Frage die Tatsache gegenüber steht, dass die Fälschungen nur für „Eingeweihte“ zu erkennen war, ist es der Kammer nicht möglich, sich daraus die Überzeugung zu bilden, dass der Angeklagte von den Fälschungen wusste, bzw. sie billigend in Kauf nahm, und die Weine dennoch als echte S verkaufte. ee) Verdeckung der Nummern: Aus der Tatsache, dass G1 dem Angeklagten Fotos der Flaschen mit geschwärzten Nummern zur Weiterleitung an L6 schickte, kann nicht auf eine Kenntnis oder ein Erkennenmüssen des Angeklagten bezüglich der Fälschungen geschlossen werden. Die Schwärzung der Nummern ist in dem Geschäft üblich. Nur bei Vertrauen untereinander verschickt der Verkäufer die Flaschennummern. Denn diese ermöglichen – wie oben bereits dargestellt – eine Nachprüfung bei dem Weingut, was wiederum zu den einschneidenden Konsequenzen durch das Weingut führen kann. ff) E-Mail „Hi G1, was tun?“: Die E-Mail vom 28.06.2013 des Angeklagten an G1 mag ein Indiz für die Kenntnis des Angeklagten von den Fälschungen sein, reicht aber nach Auffassung der Kammer nicht für eine sichere Überzeugungsbildung aus. Der E-Mail ging eine Nachfrage des B auf ein Angebot des Angeklagten voraus, in der er um Übersendung der Nummern bat. Der Angeklagte antwortet B, er werde sich kümmern, und schickte an G1 die Nachfrage des B weiter mit der Bemerkung „Hi G1, was tun?“. Daraufhin übersandte ihm G1 die Flaschennummern, die dieser wiederum von einem Absender mit der Adresse … erhalten hatte. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er wahrscheinlich in Eile gewesen sei, wenn er sich so kurz fasse. Diese Einlassung überzeugt die Kammer nicht. Denn wenn er in Eile gewesen wäre, hätte er auch die E-Mail kommentarlos oder mit einem Wort wie „Nummern?“ weiterleiten können. Die Frage danach, was zu tun sei, impliziert eine Schwierigkeit bei Beantwortung der Frage nach den Nummern. Dass allerdings diese Schwierigkeit darin bestand, sich „echte“ Nummern zu besorgen in dem Wissen, dass die Nummern auf den gefälschten Flaschen nicht echt seien, oder dass bei Übersendung der gefälschten Nummern eine Aufdeckung der Fälschung möglich wäre, ist kein zwingender Schluss. Es mag auch die Entscheidung im Raume gestanden haben, ob die Nummern tatsächlich übersendet werden oder weiterhin geschwärzt blieben. Im Rahmen einer Gesamtabwägung vermag die Kammer darauf nicht auf eine Kenntnis des Angeklagten von den Fälschungen bzw. ein billigendes Inkaufnehmen zu schließen. gg) Lügen gegenüber Beteiligten: Aus dem nachtatlichen Verhalten des Angeklagten – seinen „Lügengeschichten“ – kann nach Auffassung der Kammer nicht darauf geschlossen werden, dass er vorsätzlich im jeweiligen Tatzeitpunkt handelte. Die falschen Angaben, die der Angeklagte nach der Tat den Beteiligten und der ermittelnden Behörden gegenüber machte, zeigen nur, dass er erkannte, dass er tief in den Vorfall verstrickt und Ansprüchen seiner Kunden ausgesetzt sein wird. Ausgehend von der nicht zu widerlegenden Einlassung, dass er seine Quelle hinter G1 nicht kannte, ihn nun aber jeder fragte, woher die gefälschten Weine stammten, und ob er den Verkäufer persönlich kenne, sind seine Versuche, sich darauf Antworten auszudenken, erklärlich. Zumindest schließt die Kammer von diesem Verhalten nicht auf einen Vorsatz zum jeweiligen Verkaufszeitpunkt. hh) Einkauf mit fremdem Geld: Aus der Tatsache, dass der Angeklagte die Weine mit fremdem Geld, dass ihm der jeweilige Käufer vorab – bzw. L6 bei Übergabe – zahlte, erwarb, schließt die Kammer nicht, dass dem Angeklagten die Weinfälschungen egal gewesen seien und er daher diese in Kauf genommen habe. Zum einen war dem Angeklagten ein Einkauf mit eigenem Geld aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel nicht möglich. Zum anderen ist ein Einkauf auf Vorkasse in dem Weinhandel durchaus üblich, was mehrere Zeugen bestätigten. Darüber hinaus riskiert der Angeklagte mit einem Verkauf gefälschter Weine seine berufliche Existenz ebenso wie wenn er mit eigenem Geld handeln würde. Wie tatsächlich geschehen fällt der Verkauf auf ihn zurück, nicht auf die Kunden, mit deren Geld er den Einkauf getätigt hat. ii) Ablieferung der gefälschten Rechnungen bei der Polizei: Von der Ablieferung der gefälschten Rechnungen bei der Polizei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens schließt die Kammer nicht auf einen Vorsatz im Tatzeitpunkt. Die Kammer zieht den Schluss, dass dies aus Panik geschehen ist. Der Angeklagte befand sich gegenüber der Polizei, die ebenfalls nach seiner Bezugsquelle und den Einkaufsrechnungen fragte, in höchster Erklärungsnot. Die Übersendung der von ihm selbst erstellten Einkaufsrechnungen verschaffte dem Angeklagten kurzfristig Entlastung vom Druck der Ermittlungen. c. Ergebnis Die Kammer hat die gegen den Angeklagten sprechenden Verdachtsmomente auch in ihrer Gesamtheit dahingehend überprüft, ob sie den Schluss auf eine Kenntnis des Angeklagten von den Fälschungen ziehe. Dies hat die Kammer verneint, denn im Ergebnis begründen das Verhalten der Domaine im Umgang mit den Echtheitsmerkmalen und die nachgewiesene Unkenntnis der als Zeugen gehörten Weinhändler von diesen Merkmalen erhebliche Zweifel, dass der Angeklagte mit (bedingtem) Vorsatz handelte. Da der Kammer keine weiteren Aufklärungsmittel zur Verfügung standen, war der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.