1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.790,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (02.01.2014) zu zahlen, Zug - um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der I GmbH & Co. KG zum Nennwert von 17.000,00 EUR sowie Abtretung aller Rechte - einschließlich derjenigen aus dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag - aus dieser Beteiligung an die Beklagte. 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen wirtschaftlichen Vermögensnachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 10.02.2006 gezeichneten Beteiligung an der I GmbH & Co. KG zum Nennwert von 17.000,00 EUR resultieren, Zug - um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der I GmbH & Co. KG zum Nennwert von 17.000,00 EUR sowie Abtretung aller Rechte - einschließlich derjenigen aus dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag - aus dieser Beteiligung an die Beklagte. 3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte bei der Übertragung der Beteiligung an der I GmbH & Co. KG zum Nennwert von 17.000,00 EUR vom Kläger auf die Beklagte sowie der Abtretung aller Rechte - einschließlich derjenigen aus dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag aus dieser Beteiligung im Verzug der Annahme befindet. 4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 833,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (02.01.2014) zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung. Im Jahr 2005 erbten der Kläger und seine Ehefrau einen Betrag von - nach Abzug von Steuern – rund 60.000,00 €. Am 10.01.2006 suchten der Kläger und seine Ehefrau eine Frau G, die angestellte Anlageberaterin bzw. –vermittlerin der Beklagten ist, in deren Beratungsbüro in B auf, um sich hinsichtlich der Anlage dieses Betrages und weiterer Beträge beraten zu lassen. Es kam zu weiteren Gesprächsterminen am 01.02.2006 und 10.02.2006, wobei an dem erstgenannten Termin nur der Kläger alleine teilnahm. An dem zuletzt genannten Termin nahmen der Kläger und seine Ehefrau sowie auf Seiten der Beklagten Frau G und ein Herr I1 teil. Im Rahmen der persönlichen Gespräche empfahl Frau G dem Kläger eine Anlage in Form einer Beteiligung an der I GmbH & Co. KG. Hierbei handelt es sich um eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft in Form eines geschlossenen Fonds für Lebensversicherungen. In den Gesprächen wies Frau G auf das bestehende Fremdwährungsrisiko hin; die weiteren Einzelheiten des Gesprächsablaufs /-inhalts sind zwischen den Parteien allerdings streitig. Der Kläger beteiligte sich unter dem 10.02.2006 mit einer Einlage in Höhe von 17.000,00 € an der o.g. GmbH & Co. KG. Hinzu kam ein Agio in Höhe von 5 % (= 850,00 €). In der Beitrittserklärung heißt es unter anderem: „Empfangsbestätigung: Hiermit bestätige ich, dass ich je eine Ausfertigung des Verkaufsprospekts in der Fassung vom 04.07.2005 mit dem darin abgedruckten Vertragswerk (…), das Beiblatt „Verbraucherinformation für den Fernabsatz“ sowie eine Durchschriftt dieser (von mir ausgefüllten) Beitrittserklärung (…) erhalten habe (…).“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1, Bl. 19 d.A., Bezug genommen. In der „Verbraucherinformation für den Fernabsatz“, die der Beitrittserklärung angefügt ist, heißt es unter „5. Leistungsvorbehalte, Risiken“: „Trotz einer Vielzahl von Sicherheitsmechanismen ist das vorliegende Beteiligungsangebot mit Risiken behaftet, die im Falle der ungünstigsten wirtschaftlichen Entwicklung zum Totalverlust des eingesetzten Beteiligungsbetrages führen können. In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge sind kein Indikator für künftige Erträge.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird erneut auf die Anlage K 1, Bl. 21 f. d.A., verwiesen. Ebenfalls am 10.02.2006 beteiligte sich die Ehefrau des Klägers an derselben Kommanditgesellschaft. Daneben schlossen beide eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 12 Jahren ab, die durch eine Einmalzahlung bedient wurde und im Jahr 2018 fällig wird. Zudem erwarben der Kläger und seine Ehefrau ein Aktienpaket und eine „4-gewinnt-Anleihe“. Bereits in den Jahren 1997 und 1998 hatten der Kläger und seine Ehefrau Beteiligungen an zwei geschlossenen Immoblilienfonds (I2 GmbH & Co. KG und „N“) erworben. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der streitgegenständlichen Beteiligung waren der Kläger und seine Ehefrau im Besitz von Aktien der E und hatten verschiedene Geldanlagen bei der Beklagten getätigt. Der Kläger und seine Frau erhielten zwischen 2007 und 2013 Ausschüttungen aus den streitgegenständlichen Anlagen in Höhe von insgesamt 6.120,00 €. Die Beklagte erhielt im Zusammenhang mit der Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung „Zahlungen“, über deren Erhalt sie den Kläger bei der Beratung und beim Erwerb der Beteiligung nicht informierte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2013 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.11.2013 zur „Rückabwicklung“ der streitgegenständlichen Anlage und der der Ehefrau des Klägers auf. In diesem Schreiben heißt es unter anderem: „Die Mandanten haben zwar das Prospekt in der Beratung erhalten, jedoch ist hier nur kurz auf die Gewinnausschüttung eingegangen worden. Weitere Punkte des Prospekts wurden nicht besprochen.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2, Bl. 23 ff. d.A. verwiesen. Die Beklagte wies eine „Rückabwicklung“ mit Schreiben vom 22.11.2013 zurück, vgl. Anlage K 3, Bl. 27 d.A. Auch einer erneuten Aufforderung des Klägers zur „Rückabwicklung“ am 16.12.2013 kam die Beklagte nicht nach. Hinsichtlich der entsprechenden Einzelheiten wird auf die Anlage K 4, Bl. 28 ff. d.A., Bezug genommen. Der Kläger behauptet, sein Wunsch sei es gewesen, einen größeren Geldbetrag gesichert anzulegen. Auf die Notwendigkeit der Sicherheit der Anlage habe er – der Kläger – Frau G ausdrücklich hingewiesen. Der sichere Zufluss weiterer Einkünfte sei im Hinblick auf die finanzielle Situation der Eheleute notwendig gewesen. Die Rentensituation des Klägers sei zum Zeitpunkt der Beratung durch die Beklagte völlig ungeklärt gewesen, was gegenüber Frau G auch angegeben worden sei. Die Ausschüttungen aus der streitgegenständlichen Anlage hätten der Erhaltung des Lebensstandards bis zur Auszahlung der Lebensversicherung im Jahr 2018 dienen sollen. Frau G habe damit geworben, dass die streitgegenständliche Anlage steuerfrei sei. Sie habe angegeben, es sei mit großzügigen Ausschüttungen zu rechnen. Insgesamt solle man das Doppelte der Einzahlung erhalten. Hohe Renditen seien gesichert. Die Anlage sei sicher und „ohne jedes Verlustrisiko“ (Bl. 10 d.A.). Sie eigne sich sehr gut zum Zweck der Altersvorsoge. Risiken seien nicht benannt worden. Insbesondere seien unternehmerische Risiken und das Wertverlustrisiko bis hin zum Totalverlust nicht erwähnt worden und über die Gefahr einer Kommanditistenhaftung und die mangelnde Fungibilität der Anlage nicht aufgeklärt worden. Er – der Kläger – meint, er hätte über an die Beklagte fließende „Rückvergütungen und Provisionen vom Anlagekapital“ (Bl. 12 d.A.) unterrichtet werden müssen. Zudem ist der Kläger der Ansicht, der Umstand, dass er bereits Jahre zuvor zwei geschlossene Immobilienfonds gezeichnet habe, mache ihn nicht zu einem erfahrenen Anleger im Hinblick auf die streitgegenständliche Anlage, die mit Lebensversicherungen handele. Hätte er, so behauptet der Kläger, zum Zeitpunkt der Zeichnung von alldem Kenntnis gehabt, hätte er die Anlage nicht erwerben wollen. Er ist der Ansicht, Schadensersatz in Höhe des Zeichnungsbetrages von 17.850,00 €, abzüglich der durch ihn und seine Ehefrau erwirtschafteten Ausschüttungen verlangen zu können. Der Kläger beantragt, 1.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.790,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.Die Verurteilung zu Ziff. 1) erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung seiner – des Klägers – Beteiligung an der I GmbH & Co. KG zum Nennwert von 17.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte – einschließlich derjenigen aus dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag – aus dieser Beteiligung an die Beklagte; 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn – den Kläger – von allen wirtschaftlichen Vermögensnachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 10.02.2006 gezeichneten Beteiligung an der I GmbH & Co. KG zum Nennwert von 17.000,00 € resultieren.Die Verurteilung zu Z. 2) erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung seiner – des Klägers – Beteiligung an der I GmbH & Co. KG zum Nennwert von 17.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte – einschließlich derjenigen aus dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag – aus dieser Beteiligung an die Beklagte; 3.festzustellen, dass sich die Beklagte bei der Übertragung der Beteiligung an der I GmbH & Co. KG zum Nennwert von 17.000,00 € von ihm – dem Kläger – auf die Beklagte sowie der Abtretung aller Rechte – einschließlich derjenigen aus dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag – aus dieser Beteiligung im Verzug der Annahme befindet; 4.die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – weitere 833,47 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fonds bereits durch den Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds und durch den Abschluss weiterer Geldanlagen anlageerfahren gewesen. Sie behauptet, nicht ausführlich über die Einkommens- und Rentensituation des Klägers und seiner Ehefrau unterrichtet worden zu sein. Die Vermögenssituation des Klägers und seiner Ehefrau sei allerdings sehr gut gewesen. Das Hauptanliegen des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung sei nicht der Erwerb einer sicheren Anlage zur Altersvorsorge gewesen, sondern vielmehr das Erzielen einer guten Rendite, was gegenüber Frau G in den persönlichen Gesprächen auch geäußert worden sei. Der Kläger habe seine Risikomentalität ausdrücklich als „dynamisch“ bezeichnet. In dem Gespräch vom 10.01.2006 habe die Zeugin G dem Kläger anhand eines Kurzprospektes die Beteiligung erläutert. Nachdem der Kläger und seine Ehefrau diese Anlage besprochen und der Kläger in dem weiteren Termin vom 01.02.2006 erklärt habe, die Beteiligung erwerben zu wollen, habe Frau G erklärt, dass ein neuer Termin unter Beteiligung eines Fachberaters stattfinden müsse, damit eine umfassende Beratung gewährleistet sei. Daher sei es zu dem Termin mit Herrn I1 am 10.02.2006 gekommen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten im Rahmen dieses Gespräches erklärt, ein Zusatzeinkommen erzielen zu wollen. Die Beklagte behauptet ferner, Frau G und Herr I1 hätten sowohl die Funktionsweise als auch die Risiken der Beteiligung umfassend erläutert und hierbei den Prospekt herangezogen. Die in dem Prospekt geschilderten Risiken seien sie Punkt für Punkt mit dem Kläger und seiner Ehefrau durchgegangen. Es sei auf die eingeschränkte Fungibilität, die Gestaltung des Fonds und das Risiko des Ausbleibens von Ausschüttungen bis hin zum Totalverlust hingewiesen worden. Ebenso sei erläutert worden, dass die Anleger Gesellschafter bzw. Kommanditisten der Gesellschaft seien. Über die Gefahr einer Kommanditistenhaftung sei aufgeklärt worden. Zudem seien dem Kläger und seiner Ehefrau aber ohnehin die Einzelheiten in Bezug auf eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds und die damit verbundenen Risiken bekannt gewesen. Mit großzügigen Ausschüttungen oder Steuerfreiheit sei keineswegs geworben worden. Die Beklagte meint mit Blick auf die erhaltenen Zahlungen im Zuge des Beitritts der Klägerin keine „zur Aufklärung verpflichtende Rückvergütungen“ (Bl. 67 d.A.) bekommen zu haben. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Im Einzelnen: I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.790,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (02.01.2014) Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der I GmbH & Co. KG zum Nennwert von 17.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte – einschließlich derjenigen aus dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag – aus dieser Beteiligung. 1. Der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 14.790,00 € folgt aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 311, 241, 249 ff. BGB. Die Beklagte hat schuldhaft eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag verletzt. Im Einzelnen: a. Die Parteien haben einen Beratungsvertrag geschlossen. Ein solcher kommt konkludent zwischen der Bank und ihrem Kunden zustande, wenn - gleichgültig ob auf Initiative des Kunden oder der Bank - im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH XI ZR 355/02). Aus einem solchen Anlageberatungsvertrag ist der Berater verpflichtet, den Anleger über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren und eine anleger- und objektgerechte Beratung durchzuführen. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken - wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes - sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Während die Bank über Umstände, die für die Anlageentscheidung wesentlich sind, richtig und vollständig zu unterrichten hat, muss die Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH NJW 11, 1949). Anlegergerecht handelt der Berater nur, wenn er das Anlageziel des Kunden und dessen einschlägiges Fachwissen abklärt (BGH NJW 11, 1949). Eine Aufklärungspflicht des Beraters besteht im Rahmen anlegergerechter Beratung, wenn das empfohlene Anlageobjekt vom Anlageziel abweicht, oder eine bis dato unbekannte Anlageform empfohlen wird (Palandt/Grüneberg, 73. Auflage, § 280, Rn. 48). Um einer objektgerechten Beratung nachzukommen, reicht es in der Regel aus, wenn der Berater dem Kunden einen vollständigen und richtigen Prospekt aushändigt (Palandt/Grüneberg, 73. Auflage, § 280, Rn. 49) und die Risiken der empfohlenen Anlageform zutreffend wiedergegeben, insbesondere nicht verharmlost werden. Ob die Beratung des Klägers durch die Beklagte die gerade genannten Anforderungen erfüllte, bedurfte keiner Aufklärung durch die Kammer. Zwar steht die Ordnungsgemäßheit der Beratung im Hinblick auf das von dem Kläger verfolgte Anlageziel und seine Anlageerfahrung bezüglich der streitgegenständlichen Anlageform sowie im Hinblick auf die Aufklärung über unternehmerische Risiken einer Kommanditbeteiligung und die Kommanditistenhaftung gemäß § 172 HGB, über das Wertverlustrisiko bis hin zum Totalverlust und über die mangelnde Fungibilität der in Rede stehenden Anlage zwischen den Parteien in Streit. Auch ist zwischen den Parteien streitig, ob die mit der in Rede stehenden Anlage verbundenen Risiken von der Beklagten verharmlost wurden oder nicht. Jedoch ist die Klage im Hinblick auf den Zahlungsantrag des Klägers in Höhe von 14.790,00 € auch ohne eine Klärung dieser streitigen Aspekte jedenfalls aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Umstand, dass seitens der Beklagten keine Information über von dieser für die Vermittlung erhaltene „Zahlungen“ gegenüber dem Kläger erfolgte, begründet. Insofern war der Beklagten auch im Hinblick auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.05.2014 überreichten Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.05.2014 kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Dieser Schriftsatz enthält keine neuen, für die Entscheidung der Kammer relevanten Gesichtspunkte, die die – ohnehin zwischen den Parteien unstreitige – Nichtaufklärung über den Erhalt von Zahlungen durch die Beklagte betreffen. Ein Schriftsatznachlass ist ohnehin nur dann zu gewähren, wenn es einer Partei nicht möglich oder zumutbar ist, sich zu tatsächlichen Umständen in der mündlichen Verhandlung zu erklären (Zöller/Greger, 30. Auflage, § 283, Rn. 2c). Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 lediglich klarstellend nachgefragt, ob die Beklagte den Erhalt von Zahlungen im Zuge des Beitritts des Klägers zur I GmbH & Co. KG als solchen bestreiten möchte. Die Beklagte hat hierzu erklärt, sie habe durchaus Zahlungen bekommen, sei aber der Auffassung, es handele sich nicht um „zur Aufklärung verpflichtende Rückvergütungen“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH. b. Das Fehlen der Aufklärung des Klägers über von der Beklagten erhaltene „Zahlungen“ für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung dar. Die Beklagte war aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag zur Aufklärung des Klägers über den exakten Erhalt von Rückvergütungen verpflichtet. Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.05.2014 erklärt hat, sie habe „Zahlungen erhalten“, ohne das Wort „Rückvergütung“ zu verwenden, ändert dies nichts an dem Umstand, dass es sich bei diesen „erhaltenen Zahlungen“ um Rückvergütungen handelt. Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt grundsätzlich eine Unterscheidung verschiedener in Betracht kommender „Zahlungen“ vor. Demnach sind aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. u.a. BGH XI ZR 240/10, Beschluss vom 26.02.2013 und BGH XI ZR 191/10, Beschluss v. 09.03.2012). Banken unterliegen der Pflicht, über Rückvergütungen, die einen Interessenkonflikt auslösen können, uneingeschränkt aufzuklären (BGH XI ZR 56/05; BGH XI ZR 510/07), und zwar sowohl im Hinblick auf die Größenordnung der Rückvergütung (BGH XI ZR 56/05) als auch hinsichtlich des letztlichen Empfängers (BGH XI ZR 191/10, Beschl. v. 09.03.2011). Eine prozentuale Untergrenze, ab der eine Aufklärungspflicht besteht, existiert nicht; vielmehr ist stets und vollumfänglich aufzuklären. Verdeckte Innenprovisionen sind hingegen nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die in Anschaffungs- oder Herstellungskosten versteckt sind, und der Bank zufließen. Über sie muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter bestimmten Umständen aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können (BGH XI ZR 191/10, Beschl. v. 09.03.2011). Der BGH ist der Auffassung, dass der Anleger über einen „Abfluss“ dieser Art jedenfalls dann, wenn er 15 % überschreitet, generell unterrichtet werden muss (BGHZ 158, 110, 118). Unstreitig erfolgten vorliegend Zahlungen an die Beklagte „hinter dem Rücken“ der Anlegerin. Diese können bei lebensnaher Betrachtung einzig von einer Fondsgesellschaft geleistet worden sein. Dies gilt umso mehr, als es auf Seite 10 des Prospekts (Bl. 118 d.A.), auf den die Beklagte als Anlage im Sinne des § 137 ZPO zur Klageerwiderung inhaltlich vollumfänglich Bezug nimmt, heißt: „Bei dem geplanten Gesamtvolumen erhält die I3 GmbH, I4, für die Vermittlung des Emissionskapitals sowie für die Prospektierung, das Marketing und die Konzeption der Vermögensanlage eine Vergütung von € 7.320.000 zzgl. 5% Agio auf das Emissionskapital (€ 2.499.500), insgesamt € 9.819.500.“ Wenn die Beklagte „Zahlungen“ erhalten hat, können diese hiernach nur aus dem – offen ausgewiesenen - Volumen geflossen sein, das zunächst der I3 GmbH zu Gute gekommen ist. Denn weitere Provisionsadressaten lassen sich dem Prospekt nicht entnehmen. Im Bereich von Rückvergütungen kommt es für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ausschließlich auf diesen Zahlungsweg - nämlich von der Beteiligungsgesellschaft an die Bank „hinter dem Rücken des Anlegers“ - an. Hingegen sind die Höhe der Rückvergütung und deren Herkunft aus einem Agio, aus Verwaltungsgebühren oder aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten nicht relevant für das Bestehen einer Aufklärungspflicht (BGH, Urteil vom 11.09.2012, Az.: XI ZR 363/10, Rn. 16 bei juris). Insofern war der Beklagten auch im Hinblick auf die Nachfrage der Kammer zur Thematik „Rückvergütung“ im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Relevant war in diesem Zusammenhang nach dem Dargelegten einzig, ob überhaupt Zahlungen seitens der Beteiligungsgesellschaft in Richtung der Beklagten im Zusammenhang mit der Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage erfolgt sind. Hierzu konnte die Beklagte sich im Termin ohne Weiteres erklären und hat dies auch getan. Eine Aufklärung über den Erhalt von Rückvergütungen war auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf andere, von dem Kläger getätigte Anlagen entbehrlich. Die Beteiligungen des Klägers an dem I2 GmbH & Co. KG und an dem Immobilienfonds „N“ sind mit der hier in Streit stehenden Beteiligung jedenfalls nicht in dem Maße vergleichbar, dass davon auszugehen wäre, dass der Kläger von der Zahlung von Rückvergütungen an die Beklagte hätte wissen müssen. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um einen Lebensversicherungsfonds und nicht um einen Immobilienfonds handelt. Überdies erfolgte die Platzierung der Beteiligungen an den in Rede stehenden Immobilienfonds bereits im Zeitraum 1997-1998, weshalb der Kläger bei dem Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung nicht davon ausgehen musste, dass diese und die Beteiligungen aus den Jahren 1997-1998 sich nach denselben Parametern richten würden. c. Die Beklagte klärte den Kläger schuldhaft nicht über den Erhalt von Rückvergütungen auf. Das Verschulden der Beklagten im Sinne des § 276 BGB zu vermuten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese hat sich nicht exkulpiert. d. Der Ersatz des Schadens des Klägers erfasst die Rückzahlung der Beteiligungssumme abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug-um-Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der I GmbH & Co. KG zum Nennwert von 17.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte – einschließlich derjenigen aus dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag – aus dieser Beteiligung an die Beklagte. Der Schaden des Klägers besteht in dem Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung, auf den er sich die daraus erhaltenen Vorteile anrechnen lassen muss. Die Pflichtverletzung ist auch kausal für den Schaden. In diesem Zusammenhang gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Diese hat die Beklagte nicht widerlegt. Dass der Kläger die Anlage auch getätigt hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte Rückvergütungen erhält, ist weder dargetan noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. 2. Der Zinsanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. II. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet. Insbesondere ist das nötige Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Auch wenn der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung an die Beklagte rücküberträgt und die damit in Zusammenhang stehenden Rechte an die Beklagte abtritt, besteht für diesen auch weiterhin die Gefahr, im Wege der Kommanditistenhaftung nach § 172 HGB in Höhe der von ihm erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch genommen zu werden. Da die Ausschüttungen im Rahmen des vorliegenden Schadensersatzanspruches abgezogen werden, verbleibt es dabei, dass es sich im Falle der Inanspruchnahme des Klägers um seinen Schaden handelt. III. Der Klageantrag zu 3. ist ebenfalls zulässig und begründet. Das notwendige Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 ZPO) ergibt sich aus der in § 756 Abs. 1 ZPO getroffenen Regelung. Der Kläger hat die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2013 unter Fristsetzung bis zum 19.11.2013 zur Rückabwicklung aufgefordert. Unter dem 16.12.2013 bot der Kläger der Beklagten dann ausdrücklich die Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung unter Abtretung aller damit verbundenen Rechte an. Spätestens in diesem Zeitpunkt löste der Kläger, mangels Annahme der Rückübertragung und Abtretung, den Annahmeverzug der Beklagten aus. IV. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 833,47 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 ff. BGB. Spätestens nachdem die Beklagte der Aufforderung des Klägers zur Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung vom 05.11.2013 bis zum 19.11.2013 nicht nachgekommen war, durfte der Kläger sich zur Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruches anwaltlicher Hilfe bedienen. Sein Rechtsanwalt ist durch den Schriftsatz vom 16.12.2013 außergerichtlich tätig geworden. Auch ist die Höhe der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu beanstanden. Zwar ist insoweit ein Gegenstandswert von 29.512,00 € zugrunde gelegt worden. Von den hieran errechneten Gebühren werden jedoch nur 50% geltend gemacht, was infolge der Gebührendegression den Gebühren für einen Rechtsstreit mit einem Streitwert von unter 14.790,00 € entspricht. Der diesbezügliche Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.