Urteil
10 S 184/14 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2014:0828.10S184.14.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl – 24 C 446/13 – abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 158,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 83 % und der Beklagten zu 17 %,die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 79 % und der Beklagten zu 21 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl – 24 C 446/13 – abgeändert. Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 158,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 83 % und der Beklagten zu 17 %,die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 79 % und der Beklagten zu 21 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, geht aus abgetretenem Recht einer Kundin vor. Sie nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 1.10.2012 auf restlichen Ausgleich von Mietwagenkosten in Höhe von 1.973,48 € gemäß Rechnung vom 19.10.2012 in Anspruch. Die Anmietung erfolgte noch am Unfalltag bis zum 18.10.2012. Unstreitig hat die Beklagte als Versicherer des Schädigers für den der Kundin der Klägerin entstandenen Schaden in vollem Umfang einzustehen. Die Beklagte hat auf die Rechnung vom 19.10.2012 vorprozessual 889,67 € und die Kundin der Klägerin weitere 157,25 € gezahlt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der ausgleichspflichtige Normaltarif in Anwendung der Schwacke Liste zu ermitteln sei, wobei der von ihr geforderte Betrag dahinter zurück bleibe. Die Beklagte ist dem entgegentreten. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 743,03 € stattgegeben. Der Normaltarif ist in Anwendung der Schwacke Liste berechnet worden. Davon ist ein Abzug in Höhe von 10 % wegen ersparter Eigenaufwendungen vorgenommen worden. Außerdem ist ein Zuschlag von 20 % für unfallbedingten Mehraufwand berücksichtigt worden, weil der PKW noch am Unfalltag angemietet worden ist. Der Kundin sei es, so das Amtsgericht, in Anbetracht der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen, sich bei anderen Anbietern nach günstigeren Konditionen zu erkundigen. Mit der Berufung rügt die Beklagte die fehlerhafte Rechtsanwendung als auch, dass wesentlicher Vortrag nicht berücksichtigt worden sei. II. Die gemäß §§ 511 ff ZPO zulässige und auch im Übrigen statthafte Berufung der Beklagten ist teilweise insoweit begründet, als die Beklagte der aus abgetretenen Recht ihrer unfallgeschädigten Kundin vorgehenden Klägerin gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 1 ff PflVG, 249 BGB restliche Mietwagenkosten in Höhe von nur noch 158,08 € zu erstatten hat. Die Bemessung der Höhe des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in Gestalt von Mietwagenkosten ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestelltem Tatrichters. Sie ist vom Berufungsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsgrundsätze außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Die Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Demgemäß hat der BGH mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auch auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgeblichen Postleitzahlgebiet ermitteln kann, was jedoch nicht bedeutet, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichen Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 18.5.2010 – VI ZR 293/08-; Urteil vom 22.2.2010 – VI ZR 353/09 -; Urteil vom 17.5.2011 – VI ZR 142/10 -; Urteil vom 18.12.2012 – AZ: VI ZR 316/11 -). Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter, anders als die Beklagte wohl meint, grundsätzlich nicht daran gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke Liste zugrunde zu legen. Die gegen die Eignung dieser Liste von der Beklagten erhobenen generellen Einwände sind bei isolierter Betrachtung daher zunächst unbeachtlich. Zwar hat in Anwendung der zitierten höchstrichterlicher Rechtsprechung etwas anderes dann zu gelten, wenn der Eignung der vom Gericht favorisierten Liste mit konkreten Einwendungen in Gestalt weitaus günstigerer Angebote anderer Mietwagenunternehmen entgegen getreten wird. Das ist hier entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht nicht geschehen. Zum einen verhalten sich die von ihr vorgelegten Vergleichsangebote großer Autovermieter über Fahrzeuge, die der Mietwagenklasse 3 angehören. Anders als sie meint, ist der Abrechnung jedoch die Mietwagenklasse 4 zugrunde zu legen. Der verunfallte PKW ist der Klasse 4 zuzuordnen. Das Amtsgericht ist hiervon im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung als unstreitig ausgegangen. Das ist für das Berufungsgericht gemäß §§ 314, 529 I ZPO bindend. Zwar ist der PKW erstmals im Jahre 2003 zugelassen worden. Das bedingt aber keine Herabstufung des Mietwagentyps. Nach der zutreffenden, vom LG Nürnberg –Fürth u.a. im Urteil vom 29.9.2011 – AZ: 2 S 185/11 – vertretenen Ansicht ist u.a. darauf abzustellen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bei Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs aufgrund der Ausstattung bzw. des Alters der Fuhrparks von Vermieterunternehmen kaum jemals die Möglichkeit haben wird, ein altersmäßig „vergleichbares“ Fahrzeug anmieten zu können, da die Vermieter in aller Regel mit „jungen“ Fahrzeugen bestückt sind. Hinzukommt das weitere, ebenfalls vom Landgericht Nürnberg-Fürth angeführte, überzeugende Argument, nämlich die Notwendigkeit einer Anmietung werde dem Geschädigten durch den Schädiger aufgezwungen, so dass kein Anlass dafür besteht, ihn für den Umstand einstehen zu lassen, dass er ein seinem Fahrzeug vergleichbares „altes Modell“ überhaupt nicht anmieten kann. Ferner ist vorliegend von Bedeutung, dass sich die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangebote auf Anmietstellen in F bzw. H beziehen – das Angebot der Firma T lässt die Anmietstation nicht erkennen -, während die Kundin der Klägerin in I wohnt. Dass dort Fahrzeuge zu vergleichbaren Preisen hätten angemietet werden können, hat die Beklagte trotz Bestreitens der Klägerin nur pauschal behauptet. Gemäß dem Urteil des BGH vom 12.4.2011 – VI ZR 300/09 – ist das Berufungsgericht nicht an die in Anwendung des § 287 ZPO ermittelte Schätzgrundlage des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, sondern darf den Prozessstoff nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten, selbst wenn es die angefochtene Entscheidung für vertretbar hält, aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend. Angesichts der deutlichen Preisunterschiede beider Listen und der jeweils unterschiedlichen Methodik der Datenerhebung, bevorzugt es die Kammer den erstattungsfähigen Normaltarif unter Ansatz des Mittelwerts beider Listen ermitteln. Vorausgeschickt sei dabei, dass der Tagesmietpreis unter Zugrundelegung der längsten in Frage kommenden Pauschale (hier Wochenpauschalen) zu ermitteln und dieser mit der Anzahl der tatsächlich angefallenen Miettage zu multiplizieren ist. Denn aus den Tabellen ergibt sich, dass der Tagesmietpreis günstiger wird, je länger die Mietdauer währt. Deshalb muss der günstigere Preis erst recht auf eine die Zeitdauer von einer Woche überschreitenden Mietdauer Auswirkungen haben, zumal die fixen Verwaltungskosten in Relation auf die Mietdauer pro Tag immer günstiger werden ( so auch OLG Hamm vom 20.7.2011 – 13 U 108/10 – mwN, AG Essen, Urteil vom 17.9.2012 – 135 C 45/12 -). Ferner kann die Klägerin die Kosten für eine Vollkaskoversicherung fordern. Hierbei handelt es sich selbst dann um eine adäquate Schadensfolge, wenn für das verunfallte Fahrzeug, wie auch hier, kein entsprechender Versicherungsschutz bestand (BGH NJW 2005, 1041). Ein Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung ist mangels Quantifizierbarkeit nicht geboten (Palandt § 249 BGB Rdn. 38). Da die in der Schwacke Liste ausgewiesenen Preise anders als die Fraunhofer - Liste keine Prämien für eine Vollkaskoversicherung enthalten, sind diese bei Ermittlung des Normaltarifs in Anwendung der Schwacke Liste den dort ausgewiesenen Mietpreisen hinzuzurechnen. Danach ergibt sich folgende Berechnung des Mittelwerts: Schwacke Liste 2012 Wochenmietpreis 627,- € : 7 Tage x 18 Tage 1.612,26 € Haftungsfreistellung 21,- € x 18 Tage 378,- € Zwischensumme 1.990,26 € Fraunhofer – Liste 2012 Wochenmietpreis 239,55 €: 7 Tage x 18 Tage 615,96 € Summe 2.606,22 € Geteilt durch 2 1.303,11 € Das entspricht einem Tagespreis von 72,40 € entspricht. Von dem so errechneten Mittelwert sind 10 % Eigenersparnis = 130,31 € in Abzug zu bringen, so dass ein Betrag von 1.172,80 € verbleibt. Hinzukommen die Kosten für Zustellung und Abholung des Fahrzeugs, welche nach der Schwacke Liste mit 32,20 € in Ansatz zu bringen sind. Das Amtsgericht ist im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung als unstreitig und damit wiederum für das Berufungsgericht gemäß §§ 314, 529 ZPO bindend davon ausgegangen, dass der Mietwagen der Kundin der Klägerin in einem Autohaus in I übergeben und dort nach Ende der Mietzeit wieder abgegeben worden ist. Ein weiterer Zuschlag in Höhe von 20% wegen unfallbedingter Mehraufwendungen ist nicht geboten. Die Klägerin hat hierzu nur allgemeine Ausführungen gemacht, ohne darzulegen, dass diese sich auf die konkrete Fallgestaltung auswirken. Insbesondere ist nichts dazu vorgebracht worden, dass die Gefahr eines Forderungsausfalls bestand, weil die Kundin keine Sicherheit etwa in Gestalt einer Kredit- bzw. EC – Karte leisten konnte. Es ergeben sich daher erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von 1.205,- €. Zwar kann der Geschädigte dennoch den Ausgleich eines höheren Tarifs verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass ihm in der konkreten Situation unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisse und Fähigkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Insoweit obliegt es dem Geschädigten vereinzelt vorzutragen und nachzuweisen, dass er angesichts seiner individuellen Möglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – außer Stande war, ein Fahrzeug zu einem günstigeren Tarif anzumieten. Die Klägerin hat hierzu nicht vereinzelt vorgetragen. Eine Nachfrage wäre vorliegend auch in Anbetracht der Höhe des von der Klägerin mit 109,64 € berechneten Tagespreises, der den zuvor ermittelten Normalpreis um etwa 44 % übersteigt, veranlasst gewesen. Da die Klägerin vorprozessual Zahlungen in Höhe von 889,67 € sowie weitere 157,25 € erhalten hat, ist ausgehend von einem ausgleichspflichtigen Mietwagenpreis von 1.205,- € ein Differenzbetrag von noch 158,08 € zu erstatten. Die Zinsentscheidung ist gemäß § 286 BGB gerechtfertigt. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.