1. Die Beklagte zu 2) zu wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 13.951,30 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.12.2012 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 2) gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus der vom Kläger bei der Beklagten zu 2) am 03.12.2002 abgeschlossenen obligatorischen Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) zum Nennbetrag von 9.600,00 Euro zu einem Nominalzinssatz von 6,50 % zustehen. 3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 03.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der N GmbH & Co. KG (Fonds-Nr. ...) im Nennwert von 25.000,00 Euro resultieren und die ohne die Zeichnung nicht eingetreten wären. 4. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-3 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem von ihm am 03.12.2002 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der N GmbH & Co. KG (Fonds-Nr. ...) im Nennwert von 25.000,00 Euro gezeichneten Treuhandvertrag. 5. Es wird festgestellt, dass sie die Beklagte zu 2) mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 03.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der N GmbH & Co. KG (Fonds-Nr. ...) im Nennwert von 25.000,00 Euro sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2) wird ebenfalls abgewiesen. Der Kläger trägt die Gerichtskosten zu 2/3 und die Beklagte zu 2) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt der Kläger, die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 2). Im Übrigen fndet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger macht Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der N GmbH & Co. KG (im Folgenden: HL ... oder Fondsgesellschaft), betreffend den Medienfonds „S“ geltend. Der Kläger ist Diplomökonom und hat in diesem Bereich auch promoviert. Nachdem er zunächst bei der E verschiedene leitende Positionen innehatte, wechselte er im August 2000 zu einer Tochterfirma der E, der U. Seit April 2001 leitete er den U1. lm März 2005 wurde er in die Geschäftsführung von U berufen, im Juli 2009 übernahm er die Position des Leiters Global Business Development bei der E. Die I GmbH & Co. KG legte den streitgegenständlichen Fonds auf und gab den Emissionsprospekt im Juli 2002 heraus. lm Prospekt ist diese als Initiatorin des Beteiligungsangebots, Prospektherausgeberin und Geschäftsbesorgerin der Fondsgesellschaft ausgewiesen. Die Beklagte zu 3) war mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 1.000,00 Euro als Kommanditistin an dem Fonds beteiligt. Des Weiteren fungierte sie als Treuhandkommanditistin, indem sie auf Wunsch der Anleger deren Beteiligung an der Fondgesellschaft treuhänderisch hielt. Sie verwaltete zudem die Beteiligungen der Direktkommanditisten sowie der Treugeber. Die Beklagte zu 3) war eine 100%-ige Tochter der I GmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 2) übernahm die obligatorische teilweise Anteilsfinanzierung der Anleger. Des Weiteren verpflichtete sie sich gemäß dem Prospekt gegenüber der Fondsgesellschaft, die fristgerechte Erfüllung bestimmter Zahlungsverpflichtungen des Lizenznehmers im Wege eines Schuldbeitritts zu übernehmen. Die Beklagte zu 2) war eine 100%-ige Tochter der M, die wiederum zu 50 % als Kommanditistin an der I GmbH & Co. KG beteiligt war. Ausweislich des Emissionsprospekts stellt sich das Fondskonzept u.a. wie folgt dar: Der Fonds bot eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Filmfinanzierungs- Fonds für die internationale Kinofilmproduktion „S“ an. Die Anleger hatten dabei die Wahl, ob sie sich direkt oder über eine Treuhänderin, die Beklagte zu 3), an dem Fonds beteiligen wollten. Obligatorischer Bestandteil des Beteiligungsangebotes war eine persönliche Anteilsfinanzierung eines Teils der Kommanditeinlage durch die Gesellschafter. Die Anteilsfinanzierung war als Inhaberschuldverschreibung ausgestaltet, die vom Gesellschafter ausgestellt und von der Beklagten zu 2) zu den im Prospekt genannten Konditionen angekauft werden konnte. Die Fondsgesellschaft hatte die Rechte zur Produktion des Kinofilms bereits mit Vertrag vom 01.12.2000 erworben und mit Vertrag vom gleichen Tage den Produktionsdienstleister B Inc. beauftragt. Hierbei handelte es sich um eine Tochtergesellschaft von O Corp., die wiederum zum Konzern B1 gehört. Die Firma B Inc. produzierte den Film, abgesehen von einem vorgezogenen Drehtag am 15.11.2000, in der Zeit vom 11.12.2000 bis zum 20.07.2001. Für die weltweite Vermarktung des Films schloss die Fondsgesellschaft in ihrer Eigenschaft als Lizenzgeber mit der O1 Corp., bei der es sich ebenfalls um eine Tochtergesellschaft der O Corp. handelte, am 25.07.2001 einen Lizenzvertrag. Dieser Vertrag, welcher eine Laufzeit bis zum 18.12.2019 aufweist, sah vor, dass der Lizenznehmer für die Verwertung der Filmrechte verantwortlich ist. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit feste laufende Lizenzzahlungen zu entrichten. Bei Beendigung des Lizenzvertrages steht dem Lizenzgeber das Recht zu, die Firmenrechte dem Lizenznehmer anzudienen; in diesem Fall ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Firmenrechte zu einem vereinbarten Wert zu erwerben, der 109% aller zur Herstellung des Films erforderlichen Aufwendungen beträgt (Schlusszahlung). Dem Lizenznehmer wiederum steht das Recht zu, die Filmrechte zu einem Kaufpreis in Höhe der Schlusszahlung zuzüglich eines Anteils an der während der Lizenzperiode erzielten Nettoverwertungserlöse zu erwerben. Werden Andienungs- und Ankaufsrecht nicht ausgeübt, so hat der Lizenznehmer die Schlusszahlung an den Lizenzgeber zu leisten sowie eine weitere Zahlung, die einem Anteil an den während der Lizenzperiode ggf. erzielten Nettoverwertungserlösen entspricht. Die Beklagte zu 2) hat sich gegenüber der Fondsgesellschaft im Rahmen eines Schuldbeitritts verpflichtet, die fristgerechte Erfüllung bestimmter Zahlungsverpflichtungen des Lizenznehmers zu übernehmen; so ist sie zur Zahlung der laufenden Lizenzzahlungen und des Mindestverwertungserlöses (Schlusszahlung) verpflichtet. Zur Besicherung hatte der Lizenznehmer eine entsprechende Vorauszahlung an die Beklagte zu 2) zu entrichten. Zur Finanzierung der am 24.08.2001 fälligen Zahlung der Produktionskosten gewährte der Lizenznehmer der Fondsgesellschaft ein bedingt rückzahlbares Darlehen in entsprechender Höhe, welches mit 3% p.a. zu verzinsen und ausschließlich durch Erlöse aus der Auswertung des Filmprojektes zu tilgen war. Die Fondsgesellschaft war berechtigt, das Darlehen vorzeitig zum 18.12.2002 an den Lizenznehmer zurückzuführen. Ausweislich des Prospekts war geplant, dass die Fondsgesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Ferner war geplant, dass sie ebenfalls am 18.12.2002 dem Lizenznehmer einen nicht rückzahlbaren Filmverwertungszuschuss zahlt. Die vorzeitige Rückführung des Darlehens in Höhe von 142.592.438 Euro sowie die Leistung des vereinbarten Film Verwertungszuschusses in Höhe von 74.498.878 Euro sollten mit den gezahlten Einlagen der neuen Kommanditisten erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Emissionsprospekts wird auf die Anlage K2 verwiesen. Im Februar 2002 stellte die Fondsgesellschaft beim Finanzamt N1 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft betreffend die Rückführung des bedingt rückzahlbaren Darlehens und der beschriebenen Ergebnisverteilung. Mit Schreiben vom 13.03.2002 (Anlage PL 3) wurde u.a. verbindlich mitgeteilt, dass die Rückzahlung des Darlehens nach Beitritt der Kommanditisten zu einem steuerlichen Verlust führe, welcher nach der allgemeinen Gewinnverteilungsabrede auf die Kommanditisten zu verteilen sei. Im September 2002 stellte die Fondsgesellschaft beim Finanzamt N1 einen Antrag auf Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens, auf den im Oktober 2002 bestätigt wurde, dass das Vorprüfungsverfahren im Sinne des Antrags beendet worden sei und die Verluste auf Anfrage der Wohnsitzfinanzämter bestätigt würden. Durch Feststellungsbescheid vom 08.12.2003 erkannte das Finanzamt N1 die steuerlichen Ergebnisse der Fondsgesellschaft für das Jahr 2002 im Rahmen einer Veranlagung unter Vorbehalt der Nachprüfung vollständig an. Der Feststellungsbescheid entspricht den eingereichten Steuererklärungen und dem Vorprüfungsverfahren. Im Laufe des Jahres 2002 erhielt der Kläger eine Einmalzahlung in Höhe von ca. 100.000 Euro. Aufgrund einer Empfehlung eines Arbeitskollegen wandte er sich an den Zeugen T, der zum damaligen Zeitpunkt bei der E1 AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) [im Folgenden: Beklagten zu 1)], im Bereich der Anlagenberatung tätig war. Eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestand zuvor nicht. Zwischen dem Kläger und dem Zeugen T gab es ausschließlich fernmündlichen Kontakt, wobei die Anzahl und der Inhalt der geführten Telefonate zwischen den Parteien streitig sind. Der Zeuge T übersandte dem Kläger ein Exemplar des Beteiligungsprospekts, in dem sowohl der Zeichnungsschein, die Inhaberschuldverschreibung, eine Widerrufsbelehrung und weitere Zeichnungsunterlagen enthalten waren. Den Erhalt dieser Unterlagen bestätigte der Kläger mit Empfangsbestätigung vom 03.12.2002. Die Widerrufsbelehrung hatte u.a. folgenden Inhalt: „Widerrufsbelehrung zum Zeichnungsauftrag..." Ich, der Zeichner, bin an (1) meine in dem Zeichnungsauftrag enthaltenen, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung gerichteten Willenserklärungen ab Unterzeichnung dieses Zeichnungsauftrags und an (2) die in meinem Namen von dem Treuhänder/ Verwalter abgegebenen Willenserklärungen zur Aufnahme der Fremdfinanzierung nicht mehr gebunden, wenn ich sie innerhalb von zwei Wochen gegenüber der [Beklagten zu 3)] in Textform gemäß § 126 b BGB (z. B. per Post, Fax, E-Mail) widerrufe. (lm Falle der Erklärungen zu (2) handelt die Beklagte zu 3)] als Empfangsbote für die [Beklagte zu 2)]. Der Lauf der vorgenannten Frist beginnt jedoch frühestens einen Tag nach Aushändigung (a) der von mir handschriftlich unterschriebenen Widerrufsbelehrung und (b) der Vertragsurkunden oder schriftlichen Anträge (Zeichnungsauftrag, Begebungsvertrag, InhaberschuIdverschreibung) oder jeweils Abschriften hiervon an mich. Zur Wahrung der Frist genügt jeweils die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die oben angegebene Adresse. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten..." Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf Anlage K1d Bezug genommen. Der Kläger zeichnete ausweislich des als Anlage K 1 vorgelegten Zeichnungsauftrags am 03.12.2002 Angebote zu einer Kommanditbeteiligung an dem Fonds HL ... in Höhe von 25.000,00 Euro nebst eines Agios in Höhe von 462,00 Euro sowie zu einem Abschluss eines Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages mit der Beklagten zu 3). Unter der Voraussetzung, dass dieser Verwaltungsvertrag zustande komme, beauftragte er die Beklagte zu 3) ferner, mit der Beklagten zu 2) einen Vertrag zur Begebung einer Inhaberschuldverschreibung mit einem Nennbetrag von 9.600,00 Euro bei einem Zinssatz in Höhe von 6,50% p.a. abzuschließen. Der Gesamtbetrag der von dem Kläger aufgrund der Inhaberschuldverschreibung zu erbringenden Leistungen sollte sich auf 18.694,89 Euro belaufen, wobei bis einschließlich Dezember 2010 halbjährliche Raten in Höhe von 378,61 Euro und ab Juni 2011 in Höhe von 336,09 Euro sowie eine Schlusszahlung am 18.12.2019 in Höhe von 6.587,65 Euro vereinbart werden sollten. Die Beklagte zu 3) nahm die Angebote des Klägers im Zeichnungsauftrag vom 03.12.2002 an und zeichnete am gleichen Tag für den Kläger die zuvor beschriebene Inhaberschuldverschreibung nebst eines Begebungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2). Mit Schreiben vom 11.10.2007 informierte die I GmbH & Co. KG die Investoren, dass nach einer Sitzung der Referatsleiter Einkommensteuer der Finanzbehörden von Bund und Ländern mit einer Änderung der steuerlichen Behandlung von Medienfonds zu rechnen sei. Die am Ende der Fondslaufzeit anfallende festvereinbarte Schlusszahlung solle zeitanteilig über die Laufzeit des Lizenzvertrages ergebniswirksam verteilt werden, was jährlich zu vorgezogenem steuerlichen Ertrag führe. Die Behandlung solle rückwirkend erfolgen, was eine Abkehr der bisherigen Veranlagungspraxis darstelle. Mit Schreiben vom 07.08.2009 informierte die I GmbH & Co. KG die Anleger über das Ergebnis einer Zwischenbesprechung mit der Betriebsprüfung betreffend den streitgegenständlichen Fonds. Sie teilte mit, dass die Finanzverwaltung ihre bis März 2009 veröffentlichte Rechtsansicht aufgegeben habe und nunmehr die Auffassung vertrete, dass aufgrund der Ausgestaltung des sog. Schuldübernahmevertrags eine Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums der Filmrechte beim Lizenznehmer zu erfolgen habe und bei der Fondsgesellschaft bereits im Jahr des Vertragsabschlusses eine Forderung in Höhe des Barwerts sämtlicher im Rahmen der Schuldübernahme durch die schuldübernehmende Bank abgesicherten Lizenzzahlungen gewinnwirksam zu aktivieren seien. Dies bedeute für die Anleger, dass es zu einer deutlichen Minderung der steuerlichen Anfangsverluste käme. Mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2011 widersprach das Finanzgericht N2 der geänderten Auffassung der Finanzverwaltung N3 und vertrat die Auffassung, dass die Schuldübernahmeverträge keine abstrakten Schuldversprechen darstellten, so dass aus diesem Grunde eine gewinnwirksame Aktivierung einer auf dem Schuldübernahmevertrag beruhenden Forderung in Höhe der Schuldübernahmegebühr im ersten Jahr nicht in Betracht käme. Mit Schreiben vom 25.11.2011 teilte die I GmbH & Co. KG den Anlegern mit, dass die zuständige Steuerfahndungsstelle in ihrer Funktion als Betriebsprüferin nunmehr die Ansicht vertrete, dass aufgrund von Vereinbarungen, die vor Übernahme der Fondsgesellschaft durch die I getroffen worden seien, eine andere Gesellschaft aus dem Konzern des Lizenznehmers als Filmherstellerin anzusehen sei, die Fondsgesellschaft selbst habe insoweit Scheinverträge abgeschlossen. Die Fondsgesellschaft sei daher nicht als Filmherstellerin anzusehen. Im September 2012 sind gegenüber der Fondsgesellschaft geänderte Grundlagenbescheide für die Jahre 2002-2009 ergangen, gegen die deren geschäftsführende Gesellschafterin Einspruch eingelegt und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, welcher vom Betriebsfinanzamt bewilligt worden ist. Es sind nunmehr Verfahren bei den Finanzgerichten anhängig. Mit Bescheid vom 26.10.2012 hat das Wohnsitzfinanzamt des Klägers die Verlustzuweisungen für die streitgegenständliche Beteiligung seit dem Jahr 2002 aberkannt, es wurden Nachzahlungszinsen in Höhe von 6.247,00 Euro festgesetzt. Von der Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht, die geforderten Beträge wurden vom Kläger geleistet. Im Zeitraum von 2003 bis 2011 erhielt der Kläger aus der Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1.910,70 Euro. Im Rahmen der Klageschrift vom 04.11.2012, welche den Beklagten am 30.11.2012 bzw. 03.12.2012 zugestellt worden ist, hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) sämtliche seiner Erklärungen vom 03.12.2012, die den Anschluss einer Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) einer Kommanditbeteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds betreffen, widerrufen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Emissionsprospekt in mehrerer Hinsicht fehlerbehaftet sei. Die im Prospekt auf Seite 35 dargestellte Herstellereigenschaft der Fondsgesellschaft entspräche nicht den Anforderungen des Medienerlasses der Finanzverwaltung vom 23.02.2001. Soweit der Prospekt darauf hinweise, dass die Herstellereigenschaft des einzelnen Gesellschafters nicht vorliege, was für die vorliegende Struktur jedoch nicht von Relevanz sei, da das steuerliche Ergebnis im Beitrittsjahr maßgeblich durch den Aufwand aus der vorzeitigen Rückführung des bedingt rückzahlbaren Darlehens entstehe, sei diese Begründung weder ausreichend noch plausibel. Die Gewährung der gewünschten Steuervergünstigung sei an die Übernahme des für Filmhersteller typischen Risikos geknüpft. Nicht nachvollziehbar sei ferner, warum die Fondsgesellschaft plante, nach dem Filmstart und dem Beginn der Video- und DVD-Verwertung dem Lizenznehmer einen nicht rückzahlbaren Filmverwertungszuschuss zu leisten. Es liege nahe, dass die Finanzverwaltung in diesen in weiten Teilen widersprüchlichen und atypischen Sachverhalt im Hinblick auf einen Gestaltungsmissbrauch prüfen werde. Zudem sei nicht darauf hingewiesen worden, dass von Anfang an keine Möglichkeit bestanden habe, über den zugesicherten Mindesterlös hinaus irgendwelche Erträge zu erzielen. Der Prospekt sei unvollständig, weil er den vertraglich vereinbarten Anteil an den während der Lizenzperiode erzielten Nettoverwertungserlösen, den der Lizenznehmer an den Lizenzgeber für den Fall, dass die Andienungs- und Ankaufsrechte nicht ausgeübt werden, nicht offenlege. Dieser sei zur Erreichung der erforderlichen Schwelle der Gewinnerzielungsabsicht nicht ausreichend, das steuerliche Konzept sei auch insoweit unplausibel. Im Übrigen sei seitens der Fondsgesellschaft ein variabler Erlös nicht geplant gewesen. Der Kläger verweist insoweit auf eine Entscheidung des Landgerichts München I (Urteil vom 02.02.2012, 22 O 25877/10) zu einem Prospekt des Vorgängerfonds M1 („I1", Teil 3) und trägt vor, dass der dort festgestellte Sachverhalt auf den streitgegenständlichen Fonds zu übertragen sei. Weiterhin seien die Angaben zur Absicherung des Schuldübernahmebetrags lückenhaft. Bei der Lektüre des Prospekts werde deutlich, dass für die legale Durchführung des Projekts mindestens ein Kapital in Höhe von 160% des Nominalwerts erforderlich wäre, da 100% der Nominaleinlage in die Filmproduktion hätten fließen müssen und weitere mindestens 60% für die Absicherung der garantierten Schlusszahlung erforderlich gewesen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Film, jedenfalls vor seiner Produktion, keinerlei Eigenwert habe und dieser somit keine Sicherheit darstellen könne. Für den Lizenznehmer sei es unsinnig gewesen, einen Betrag in Höhe von 60% der Produktionskosten vorab an die Beklagte zu 2) zu zahlen, da diese im Gegenzug für diese Zahlung nichts in den Händen gehalten habe. Die Beklagte zu 1) hafte ihm gegenüber, weil sie den Emissionsprospekt nicht pflichtgemäß auf seine Plausibilität hin überprüft habe. Zudem sei diese schadensersatzpflichtig, weil sie ihn nicht - was zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) grundsätzlich unstreitig ist - über die von ihr erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte bei der Vermittlung des gegenständlichen Fonds eine Provision in Höhe von jedenfalls über 7 %, bezogen auf die Nominaleinlage, erhalten habe. Er habe in mehreren Telefonaten ausführlich mit dem Zeugen T über seinen Anlagenwunsch und seine damalige familiäre und berufliche Situation gesprochen. Dieser habe ihm die Sicherheit der Zahlungsströme sowie der Steuerkonstruktion mehrfach bestätigt. Eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) sei darin zu sehen, dass ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass sie sich gegenüber der B2 GmbH im Rahmen der „Vertriebspartnervereinbarung“ verpflichtet habe, nicht ohne vorherige Genehmigung von den Aussagen eines Emissionsprospekts abweichende Angaben zu machen. Die Beklagte zu 2) habe es ebenfalls fehlerhaft unterlassen, den Prospekt zu prüfen und ihn auf mögliche Fehler hinzuweisen. Sie sei über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen, da sie umfassend an der Konzeptionierung des Fonds und der Durchführung der Zahlungsflüsse der Anlage beteiligt gewesen sei. Zudem habe die Gefahr eines besonderen Interessenkonflikts bestanden, da sie einerseits aufgrund der Finanzierung über eine Inhaberschuldverschreibung auf Seiten der Anleger gestanden habe, die an hohen bzw. jedenfalls vollständig en Lizenzzahlungen interessiert gewesen sei. Andererseits habe sie aufgrund Schuldbeitritts die Lizenzzahlungen und die Schlusszahlungen gegenüber der Fondsgesellschaft abgesichert, so dass sie sich gleichsam auf der anderen Seite des finanzierten Geschäfts befunden habe, so dass sich ihr Interesse auf möglichst niedrigere Lizenzzahlungen gerichtet habe. Zudem sei anerkannt, dass eine Haftung aus dem Überschreiten der Kreditgeberrolle auch dann einschlägig sei, wenn die finanzierende Bank auch in die Planung und Durchführung eines Anlagemodells eingebunden gewesen sei. Dieses sei der Fall, da die Beklagte zu 2) eine Tochter der M sei, welche wiederum zu 50 % an der Emittentin beteiligt gewesen sei. Sie habe Einblick in alle Verträge und Abläufe der gegenständlichen Fondsbeteiligung gehabt. Jedenfalls habe die Beklagte zu 2) aufgrund des erklärten Widerrufs die an die Fondsgesellschaft geleisteten Zahlungen inklusive Agio nebst Zinsen abzüglich der gezahlten Ausschüttungen zurückzuzahlen. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da sie nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehre. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Hilfswiderklage bereits unzulässig, zumindest aber unbegründet sei. Der Beklagten zu 2) fehle bereits das Feststellungsinteresse, da das Gericht sich im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage bereits ausführlich mit der Anrechnung von Steuervorteilen befassen werde. Zudem seien etwaige vom Kläger in Anspruch genommene Steuervorteile nicht anzurechnen, da die Fondsgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erziele und deshalb eine etwaige Ersatzleistung durch den Kläger zu versteuern sei. Die Beklagte zu 3) hafte als Gründungskommanditistin, da sie durch diese Eigenschaft gegenüber den Anlegern Aufklärungspflichten über Prospektfehler habe und diesen nicht nachgekommen sei. Auch die von der Beklagten zu 3) erhobene Hilfswiderklage sei aus den oben genannten Gründen unzulässig und unbegründet. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn einen Betrag von 13.951,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen, 2. die Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner ihn von allen Ansprüchen, die mittelbar oder unmittelbar aus der bei der Beklagten zu 2) über einen Darlehensbetrag in Höhe von 9.600,00 Euro abgeschlossenen obligatorischen Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) für die von dem Kläger am 03.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der N GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: ...) im Nennwert von 25.000,00 Euro resultieren, freizustellen, 3. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) gegen ihn keinerlei Forderungen aus der von ihm bei der Beklagten zu 2) am 03.12.2002 abgeschlossenen obligatorischen Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) zum Nennbetrag von 9.600,00 Euro zu einem Nominalzinssatz von 6,50% zustehen, 4. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 03.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der N GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: ...) im Nennwert von 25.000,00 Euro resultieren und die Unterzeichnung nicht eingetreten wären, 5. wobei die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1) bis 3) Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem von ihm am 03.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der N GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: ...) im Nennwert von 25.000,00 Euro gezeichneten Treuhandvertrag erfolge, 6. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von ihm am 03.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der N GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: ...) im Nennwert von 25.000,00 Euro sowie der Abnahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befinden, 7. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn weitere 1.656,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. lm Wege der Hilfswiderklage beantragt die Beklagte zu 2) ferner, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der N GmbH & Co. KG (HL-Fonds Nr. ...) erzielt hat, an die Beklagte Ziff. 2 auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben. Im Wege der Hilfswiderklage beantragt die Beklagte zu 3): Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der N GmbH & Co. KG (HL-Fonds Nr. ...) erzielt hat, an die Beklagte zu 3) auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklagen der Beklagten zu 2) und 3) abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass Ansprüche wegen einer Pflichtverletzung eines Anlageberatungsvertrags nicht bestünden. Der Kläger habe von dem Zeugen T keine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Empfehlung erhalten, sondern lediglich Informationen zum Fonds selbst verlangt und auf der Grundlage des Prospekts seine eigene Entscheidung getroffen, zumal der Zeuge T dem Kläger mehrere in Betracht kommende Beteiligungen vorgestellt habe. Diese habe auch keine dem Prospekt widersprechenden Angaben zum Fonds gemacht. Der Kläger könne eine Pflichtverletzung nicht darauf stützen, dass er nicht über die Vertriebsvergütungen, die die Beklagte zu 1) erhalten habe, aufgeklärt worden sei, da er aufgrund seines beruflichen Hintergrundes positiv gewusst habe, dass Banken am Vertrieb von Beteiligungskapital verdienen, zumal es zwischen dem Kläger und ihr zuvor keine Geschäftsverbindung gegeben habe. Eine etwaige Pflichtverletzung wegen einer Nichtaufklärung über Rückvergütungen sei auch nicht kausal gewesen, da der Kläger die Beteiligung gezeichnet habe, weil er erhebliche Steuervorteile erzielen und die Chance auf überdurchschnittliche Renditen wahrnehmen wollte. Prospektfehler seien nicht vorhanden. Das Zug-um-Zug-Angebot des Klägers sei außerdem nicht ausreichend, die Höhe der Ausschüttungen werde mit Nichtwissen bestritten. Mögliche steuerliche oder sonstige Nachteile im Hinblick auf die Beteiligung seien nicht ansatzweise schlüssig dargelegt worden. Sie beruft sich außerdem auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagte zu 2) vertritt die Auffassung, dass sie aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber dem Kläger zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sei. Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne schieden aus. Sie hafte auch nicht wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Finanzierungsvertrag. Sie habe keine Funktionen in Bezug auf den Verkauf oder den Vertrieb der Fondsbeteiligung übernommen, sondern sei gegenüber dem Kläger ausschließlich als Kreditgeberin tätig geworden, eine „Überschreitung der Kreditgeberrolle“ könne daher nicht angenommen werden. Auch ein schwerwiegender Interessenkonflikt habe nicht vorgelegen, da sie keine branchenunüblichen Risiken übernommen und diese auch nicht auf ihre Kunden verlagert habe. Als finanzierende Bank habe sie gerade nicht im Lager der Anleger bestanden. Eine Haftung unter dem Aspekt eines „Wissensvorsprungs“ bestünde ebenfalls nicht, einen solchen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf spezielle Risiken der Beteiligung bzw. im Hinblick auf Prospektfehler habe sie nicht besessen. Prospektfehler lägen zudem nicht vor. Ihr Kenntnisstand bei Abschluss der streitgegenständlichen Finanzierung habe sich darauf beschränkt, dass sowohl nach den Auskünften der I als auch nach dem Inhalt des von dieser eingeholten Prospektgutachtens sowie des steuerlichen Gutachtens der Prospekt richtig und vollständig gewesen sei und das steuerliche Konzept des Fonds ordnungsgemäß konstruiert und prospektive gewesen sei. Die Behauptung des Klägers, dass Fondsgelder prospektwidrig verwandt worden seien, sei unrichtig, hiervon habe sie erst recht keine Kenntnis gehabt. Sie erhebt die Einrede der Verjährung gegenüber sämtlichen der Klage geltend gemachten Ansprüchen. Jedenfalls müsse sich Kläger die in der Anfangsphase des Fonds gezogenen außergewöhnlich hohen Steuervorteile schadensmindernd anrechnen lassen. Der Kläger könne auch nicht die Rückabwicklung der Finanzierung aufgrund eines verbraucherkreditrechtlichen Widerrufsrechts verlangen. Die Widerrufsbelehrung zeichne sich dadurch aus, dass der entscheidende Satz im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist dahin zu verstehen sei, dass der Lauf der Frist erst dann beginne, wenn sowohl die Widerrufsbelehrung als auch die Vertragsurkunden oder schriftlichen Anträge ausgehändigt worden seien. Eine Unklarheit über den Beginn der Widerrufsfrist bestehe daher nicht. Im Übrigen habe die Widerrufsbelehrung dem Muster der damals geltenden BGB-InfoV entsprochen. Die Beklagte zu 2) ist außerdem der Auffassung, dass der Kläger sich treuwidrig auf ein ihm angeblich zustehendes Widerrufsrecht berufe. Der Ausübung des Widerrufsrechts stehe bereits das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen. In der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung werde der Kläger auf ein zweiwöchiges Widerrufsrecht hingewiesen, so dass er davon habe ausgehen müssen, dass der Widerruf zeitnah zum Vertragsschluss ausgeübt werden müsse. Selbst wenn der Beginn der zweiwöchigen Frist nicht hinreichend definiert sei, ändere dies nichts daran, dass der Kläger bereits seit 10 Jahren Kenntnis vom Widerrufsrecht habe. Auch sei die erteilte Widerrufsbelehrung nicht geeignet gewesen, den Kläger von einem etwa beabsichtigten Widerruf abzuhalten. Die Beklagte zu 2) behauptet außerdem, dass der Kläger auch dadurch von einem (unterstellten) Widerrufsrecht Kenntnis gehabt habe, da er spätestens ab dem Jahr 2012 Schreiben von Rechtsanwälten und Anlegerverbänden erhalten habe, in denen auf die risikolose Geltendmachung des Widerrufsrechts hingewiesen worden sei. Sie ist der Ansicht, dass sie jedenfalls nach Jahren des Vertragsvollzugs das berechtigte Vertrauen haben bilden können, dass der Kläger sich auf ein ihm seit Vertragsschluss grds. bekanntes Widerrufsrecht nicht mehr berufen werde. Außerdem müsse sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang erzielte Steuervorteile anrechnen lassen. Der Kläger habe die geschuldete Übertragung des Fondsanteils zudem nicht ordnungsgemäß angeboten, da dieser nicht ausreichend bezeichnet worden seien, es fehle die Angabe der exakten Nummerierung. Die Hilfswiderklage, die für den Fall gestellt werde, das dem Grunde nach eine Verurteilung der Beklagten zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung erfolge und eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs nicht vorgenommen werden, sei zulässig und begründet. Eine Vorteilsausgleichung müsse unabhängig von der Frage, ob die Steuervorteile außergewöhnlich sein oder nicht, jedenfalls dann vorgenommen werden, wenn die Steuervorteile dem Kläger endgültig verblieben und die Rückabwicklungsleistung ihrerseits nicht zu versteuern sei, was derzeit ggf. noch nicht abschließend entschieden werden könne. Die Beklagte zu 3) vertritt zunächst die Auffassung, dass die Klageanträge im Hinblick auf die beantragte Zug-um-Zug-Verurteilung unzulässig sei, da der Kläger die gesamtschuldnerische Verurteilung mehrerer Beklagter Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft anbiete, die jedoch nicht ungeteilt mehreren Beklagten gleichzeitig angeboten werden könne. Die Klage sei ihr gegenüber im Übrigen auch unbegründet. Ein Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bestehe nicht. Sie habe kein persönliches Vertrauen durch im Prospekt getroffene Aussagen gegenüber dem Kläger erzeugt. Im Prospekt sei im Übrigen deutlich auf die Vereinbarung im Beteiligungsverwaltungsvertrag hingewiesen worden, nach welcher der Verwalter nicht dafür hafte, dass der Investor bestimmte steuerliche Effekte mit der Beteiligung erziele, und zudem das Beteiligungsangebot nicht geprüft habe. Sie habe keine Kenntnis von den vom Kläger behaupteten - tatsächlich jedoch nicht vorliegenden - Prospektfehlern gehabt. Der Prospekt habe zutreffend und vollständig über die mit der streitrelevanten Beteiligung an der Fondsgesellschaft einhergehenden steuerlichen Risiken, die Herstellereigenschaft, die Zahlungen im Rahmen des Lizenzvertrags und das Sicherheitskonzept aufgeklärt. Aufgrund der besonderen Struktur des Fonds sei die Herstellereigenschaft des einzelnen Gesellschafters im Hinblick auf das steuerliche Ergebnis nicht von Bedeutung, da das steuerliche Ergebnis im Beitragsjahr maßgeblich durch den Aufwand aus der vorzeitigen Rückführung des bedingt rückzahlbaren Darlehens bestehe. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne schieden ebenfalls aus, ebenso hafte sie nicht aus ihrer rein formalen Gründungskommanditistenstellung. Die Beklagte zu 3) ist außerdem der Ansicht, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs des Klägers sämtliche Ansprüche gegen sie ausgeschlossen seien. So habe das Oberlandesgericht München entschieden, dass es dem Anleger bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages verwehrt sei, die Rückabwicklung der Beteiligung im Wege des Schadensersatzanspruches gegen einen Dritten durchzusetzen. Die Rückabwicklung könne der Anleger nur gegenüber der finanzierenden Bank geltend machen. Die Beklagte zu 3) beruft sich ebenfalls auf die Einrede der Verjährung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 13.951,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2012 gemäß den §§ 495 Abs. 1, 355, 357, 358, 346 ff. (nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB in der Fassung vom 31.07.2002, im Folgenden: a.F.), 288 Abs. 1, 291 BGB. Dem Kläger stand hinsichtlich des Finanzierungsvertrag ein Widerrufsrecht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu, welches er mit seiner Erklärung in der Klageschrift vom 04.11.2012 wirksam ausgeübt hat. Die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge sind gemäß § 506 Abs. 1 S.2 BGB a.F. auch auf den im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt abgeschlossenen Begebungsvertrag in Verbindung mit der Inhaberschuldverschreibung anwendbar. Der Sache nach handelte es sich auch bei der Begebung der Inhaberschuldverschreibung um die Gewährung eines Darlehens an einen Verbraucher. Dies hat zur Folge, dass das Widerrufsrecht, welches dem Kläger im Übrigen ausdrücklich eingeräumt wurde, nicht durch abweichende Gestaltungen umgangen werden durfte, § 506 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Der Widerruf seitens des Klägers wurde auch rechtzeitig erklärt, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Gang gesetzt worden ist, § 355 Abs. 3 BGB a.F. Die Widerrufsfrist beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig zu verstehen sei. Er soll durch die Widerrufsbelehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Daher muss der Verbraucher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert werden. Aus diesem Grund darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08; Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08; jeweils zitiert nach juris). Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genügt nicht den oben genannten gesetzlichen Anforderungen, so dass dahinstehen kann, ob der Kläger diese tatsächlich erhalten hat. Die „Widerrufsbelehrung zum Zeichnungsauftrag für eine Beteiligung" an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft, in der es heißt, dass die Frist für den Widerruf „frühestens einen Tag nach Aushändigung (a) der von [mir] unterschrieben Widerrufsbelehrung und (b) der: Vertragsurkunden oder schriftlichen Anträge (Zeichnungsauftrag, Begebungsvertrag, Inhaberschuldverschreibung) oder jeweils Abschriften hiervon an [mich]" beginne, ist jedenfalls im Hinblick auf den angegebenen Fristbeginn unzutreffend. Durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ wird der Verbraucher im Unklaren darüber gelassen, unter welchen weiteren Voraussetzungen die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, da die Belehrung nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann zwar dem Wort „frühestens" entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Er wird jedoch im Unklaren darüber gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handeln könnte (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10, Rn. 12; Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 34; Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/ 11, Rn.9; Urteil vom 01 .03.2012, III ZR 83/11, Rn. 15; Urteil vom 19.07.2012, III ZR 252/11, Rn. 13; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.08.2013, 4 U 202/11, Rn. 41; LG Dortmund, Urteil vom 20.12.2013 - 3 O 35/13, Rn. 70 m.w.N.; jeweils zitiert nach juris). Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher daher gerade nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er kann ihr lediglich entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt. Die Bestimmung des genauen Beginns der Widerrufsfrist ist ihm daher nicht möglich. Die Auffassung der Beklagten zu 2), dass die Rechtsprechung des BGH auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da der entscheidende Satz im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist völlig zwanglos dahin zu verstehen sei, dass der Lauf der Frist erst dann beginne, wenn sowohl die Widerrufsbelehrung als auch die Vertragsurkunden oder schriftlichen Anträge ausgehändigt worden seien, ist mit der Rechtsprechung des BGH nicht in Übereinstimmung zu bringen. In einer der ersten Entscheidungen zu der Verwendung des Wortes „frühestens“ im Rahmen einer Widerrufsbelehrung (BGH, Urteil vom 09.12.2009, VII ZR 219/08, zit. nach juris) hat der BGH festgestellt, dass der Hinweis, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit dem Erhalt der Ware und der Belehrung" beginne, unwirksam sei. Die Auffassung der Beklagten zu 2), dass sich dann, wenn sich der Begriff „frühestens" auf den kumulativen Eintritt zweier unterschiedlicher Voraussetzungen beziehe, die Unklarheit über den Beginn der Widerrufsfrist gerade nicht bestehe, ist daher vor diesem Hintergrund nicht zutreffend. Es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob in einer Widerrufsbelehrung von „Ware" oder von „Vertragsurkunden oder schriftlichen Anträge (Zeichnungsauftrag, Begebungsvertrag, Inhaberschuldverschreibung) oder jeweils Abschriften" die Rede ist. Die Beklagte zu 2) kann sich ferner auch nicht darauf berufen, dass die erteilte Widerrufsbelehrung der damaligen Musterverordnung gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht in der vom 01.09.2002 bis 07.12.2004 geltenden Fassung entsprochen hat. Ein Unternehmer kann sich nämlich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB- InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB- InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11). Hierbei ist entscheidend, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer in dem ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich auf eine etwaige Schutzwirkung nicht mehr berufen. Vorliegend entspricht die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht in vollem Umfang der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB- InfoV in der damals geltenden Fassung. Bereits die jeweiligen Überschriften der dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrung enthalten einen Zusatz („Widerrufsbelehrung zum Zeichnungsauftrag für eine Beteiligung an der [Fondsgesellschaft]"), der in dem Muster nicht vorgesehen war. Ferner enthält die Belehrung nicht die in der Musterbelehrung vorgesehenen Zwischenüberschriften. Während die Musterbelehrung in ihrem ersten Satz vorsah, dass der Widerruf der „Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen“ erklärt werden könne, informierte die streitgegenständliche Belehrung den Kläger erst an späterer Stelle darüber, dass der Widerruf „keine Begründung enthalten“ müsse. Es sind außerdem auch hinsichtlich der Belehrung über den Fristbeginn weitere textliche Abweichungen in der dem Kläger erteilten Belehrung vorhanden. Während die Musterbelehrung als Beginn der Widerrufsfrist den Zeitpunkt „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ bestimmte, knüpfte die dem Kläger erteilten Belehrung kumulativ an die „Aushändigung (a) der (...) Widerrufsbelehrung und (b) der Vertragsurkunden ..." an. Damit fehlt der Widerrufsbelehrung die vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV anknüpft. Darauf, welchen konkreten Umfang die vorgenommenen Änderungen haben, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht an. Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen hat und damit selbst in den Mustertext eingegriffen hat. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof in seinem am 01.03.2012 ergangenen Urteil (III ZR 83/11- Rn 17, ebenso bereits im Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, Rn. 39) betont, unabhängig von dem konkreten Umfang der durch den Unternehmer vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen lässt, bis zu der die Schutzwirkung noch gelten kann und bei deren Überschreitung sie entfallen soll (so OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 48 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 01 .03.2012, III ZR 83/ 11, Rn. 17; Urteil vom 19.07.2012, III ZR 252/11, Rn. 15; Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 39; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012, 31 U 97/12, Rn. 78 f.). Es ist auch unerheblich, ob sich der Mangel der Musterwiderrufsbelehrung im konkreten Fall ausgewirkt hat. Die Vorschrift des § 355 Abs. 3 BGB a.F. stellt nicht auf die Erfordernisse zur Kausalität zwischen einem Belehrungsmangel und der Versäumung der Widerrufsfrist ab, sondern alleine darauf, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 81 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08, Rn. 25). Das Widerrufsrecht des Klägers war zum Zeitpunkt seiner Ausübung auch nicht verwirkt. Ein Recht ist nur dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in der Zukunft nicht mehr geltend machen wird (Zeitmoment), (vgl. BGH, NJW 2010, 3714; 2011, 212; 2014, 1230). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar liegt zwischen dem Abschluss des mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Finanzierungsvertrages und der Widerrufserklärung des Klägers in der Klageschrift ein Zeitraum von fast zwölf Jahren, so dass das Zeitmoment grundsätzlich bejaht werden könnte. Neben dem Zeitmoment ist jedoch auch das Vorliegen eines Umstandsmomentes erforderlich, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Dem steht auch die verschiedentlich zitierte obergerichtliche Rechtsprechung nicht entgegen. Im Unterschied zu den dort behandelten Entscheidungen ist die von der Beklagten zu 2) durch die Ausgebung der Inhaberschuldverschreibung vorgenommene Fremdfinanzierung zum Zeitpunkt des Widerrufs gerade nicht abgeschlossen gewesen. Vielmehr sollte die Schlusszahlung des Klägers, der nach den vereinbarten Bedingungen als Aussteller der Inhaberschuldverschreibung ohne den Widerruf bis dahin weiter zur Zahlung halbjährlicher Raten verpflichtet gewesen wäre, erst am 18.12.2019 in Höhe eines Betrages von 6.587,56 Euro erfolgen. Den Entscheidungen der verschiedenen Oberlandesgerichte lagen jedoch Sachverhalte zugrunde, bei denen die gegenseitigen Verpflichtungen schon mehrere Jahre erfüllt worden waren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, 13 U 30/11). Diese Sachverhalte sind nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Aus diesem Grund scheidet hier eine Verwirkung des Widerrufsrechts schon wegen des fehlenden Umstandsmoments aus. Der Finanzierungsvertrag hat sich durch den wirksamen Widerruf in ein RückabwickIungsverhältnis umgewandelt, die Rechtsfolgen richten sich nach den §§ 357, 358, 346 ff. BGB. Der Beitritt zu dem Fonds und der zur Finanzierung dieses Beitritts abgeschlossene Vertrag stellt ein verbundenes Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB dar. Der wirksame Widerruf des Klägers führt deshalb dazu, dass die Beklagte zu 2) nach § 358 Abs. 4 S. 3 BGB im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag eintritt. Nach dem wirksamen Widerruf hat der Kläger als Verbraucher gegen die Beklagte als finanzierende Bank grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus ihrem Vermögen an den Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören grundsätzlich neben etwaigen an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auch die Anzahlungen, die sie aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat. Ist die Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber den Verbraucher also auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteile zu erstatten (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012, a.a.O., unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Rn. 27). Der Kläger kann danach Rückzahlung des von ihm aus Eigenmitteln aufgebrachten Kapitals nebst Agio abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1.910,70 Euro verlangen, somit insgesamt 13.951,30 Euro. Dem Zahlungsanspruch des Klägers steht auch keine Anrechnung von Steuervorteilen gemäß § 347 BGB entgegen. Es lässt sich derzeit nicht sicher feststellen, ob dem Kläger - selbst wenn er außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt hätte - derartige Steuervorteile endgültig verbleiben würden. Denn dem Kläger droht im Rahmen der Abwicklung der Beteiligungen aufgrund von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO möglicherweise eine rückwirkende Änderung seiner Steuerbescheide, dass er so besteuert wird, wie er ohne die Beteiligungen zu veranlagen gewesen wäre. Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Wohnsitzfinanzamt des Klägers die Verlustzuweisungen für die streitgegenständliche Beteiligung seit dem Jahr 2002 aberkannt hat und insoweit Nachzahlungszinsen in Höhe von 6.247,00 Euro festgesetzt hat. Von der Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht, sondern den Betrag vollständig bezahlt. Auch insoweit sind dem Kläger keine außergewöhnlichen Steuervorteile verblieben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind im Fall des Widerrufs einer Fondsbeteiligung auch die Steuervorteile, denen kein Nachzahlungsanspruch der Finanzbehörden gegenübersteht, auf den Rückforderungsanspruch anspruchsmindernd anzurechnen. Die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung ist zwar grundsätzlich ein Institut des Schadensrechts, nach dem Verlust und Vorteil, die beide auf demselben schädigenden Ereignis beruhen, gleichermaßen bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen sind. Der diesem Institut zugrundeliegende Rechtsgedanke soll jedenfalls auch in der Fallkonstellation des Rückforderungsanspruchs nach § 3 HWiG anwendbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06). Nichts anderes kann auch hier für das nach § 355 BGB entstandene Rückforderungsschuldverhältnis nach einem wirksamen Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages gelten (vgl. OLG München, Urteil vom 17.01.2012, 5 U 2167/ 11). Demnach kommt grundsätzlich auch dann eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen, die sich im Zusammenhang mit einem darlehensfinanzierten Erwerb einer Beteiligung zur Steuersparzwecken ergeben, grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung ihrerseits wieder zu einer Besteuerung führt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt nur dann etwas anderes, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung bzw. der Rückabwicklung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, die über seine Einlageleistung hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010, III ZR 336/08, WM 2010, 1641). Nach diesen Vorgaben kommt, wie oben bereits erläutert, eine Anrechnung von Steuervorteilen nicht in Betracht, da die Höhe der Verlustzuweisung unter dem Betrag der Gesamteinlage des Klägers blieb. Denn die Beteiligung sah für das Jahr 2002 ein negatives steuerliches Ergebnis je Gesellschafter in Höhe von -24.982 Euro vor. Hinsichtlich der insoweit zu berücksichtigenden Einlageleistung des Anlegers ist indes nicht auf die reine Aufbringung von Eigenkapital, im vorliegenden Fall 15.400 Euro zzgl. Agio, sondern auch auf den fremdfinanzierten Anteil, im vorliegenden Fall 9.600 Euro, abzustellen (vgl. OLG München, aaO). Nicht nur in rechtlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht beträgt daher der tatsächliche Eigenkapitalanteil des Klägers den vollen Nennbetrag, also 25.000 Euro, hinter dem die für das Jahr 2002 ausgewiesene Verlustzuweisung zurückblieb. II. Der Klageantrag zu 3) ist ebenfalls begründet. Aus der vorzunehmenden Rückabwicklung folgt schließlich, dass sich die Beklagte zu 2) nicht mehr auf den zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Vertrag berufen kann und ihr daher auch keine Ansprüche mehr diesbezüglich zustehen. III. Auch der Klageantrag zu 4) ist begründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 2) richtet. Der wirksame Widerruf des Klägers führt dazu, dass die Beklagte zu 2) gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten des jeweiligen Fonds aus dem verbundenen Vertrag eintritt. Folge dessen ist, dass die Beklagte zu 2) den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen muss, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 03.12.2002 gezeichneten streitgegenständlichen Beteiligung resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären. Überdies muss der Kläger seine Verpflichtungen aus der obligatorischen Anteilsfinanzierung Inhaberschuldverschreibung) nicht mehr erfüllen. IV. Der Klageantrag zu 6) ist ebenfalls begründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 2) richtet. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung gemäß §§ 293 ff. BGB in Verzug, spätestens, nachdem die Beklagte im vorliegenden Verfahren Klageabweisung beantragt hat. Die streitgegenständlichen Beteiligungen sind in den Klageanträgen ausreichend individuell bezeichnet worden, die Nennung der jeweiligen Anteilsnummern bedurfte es für eine weitere Konkretisierung nicht. V. Der Klageantrag zu 7) ist dagegen nicht begründet. Ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Geschäftsgebühr des klägerischen Prozessbevollmächtigten für das Güteverfahren gemäß den §§ 357, 358, 346 ff BGB besteht nicht. Der Kläger kann die Zahlung der geltend gemachten Kosten auch nicht gemäß den § 286 Abs. 1, 249 BGB beanspruchen. Denn die Geschäftsgebühr für das Güteverfahren ist angefallen, bevor die Beklagte durch eine mögliche endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung im Rahmen des Güteverfahrens in Verzug gekommen ist. Ein früherer Verzugseintritt ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Kläger nicht vorgetragen. VI. Weitergehende Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 3) bestehen aufgrund der vorzunehmenden Rückabwicklung im Verhältnis zu der Beklagten zu 2) nicht. Durch die im Verhältnis des Klägers und der Beklagten zu 2) vorzunehmende Rückabwicklung der Finanzierung sowie der Beteiligung als verbundenem Geschäft, besteht im vorliegenden Fall keine über dieses bilaterale Rückabwicklungsverhältnis hinausgehende Grundlage für Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und 3). Die gesetzlich vorgesehene Begrenzung auf diese bilaterale Rückabwicklung führt dazu, dass es ausgeschlossen ist, dass der Verbraucher Ansprüche gegen Dritte geltend macht, die ihrerseits eine Rückabwicklung im Verhältnis Verbraucher und Drittem herbeiführen würden. Rechtliche Grundlage für die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruches wäre nämlich das Bestehen eines wirksamen Schuldverhältnisses oder einer bestehenden Fondsbeteiligung. Dies ist jedoch aufgrund des wirksamen Widerrufs und des dadurch entstehenden Rückgewährschuldverhältnisses gerade nicht mehr der Fall, so dass mit der Rückabwicklung auch die vom Kläger angeführten Haftungsgrundlagen gegen die Beklagten zu 1) und 3) entfallen sind (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 06.08.2013, 5 U 3566/12). VII. Die von der Beklagten zu 2) erhobene Hilfswiderklage ist zulässig aber unbegründet. Zwar sind die zulässigen innerprozessualen Bedingungen unter denen die Widerklage erhoben worden ist eingetreten (nämlich die Rückabwicklung der Beteiligung unter Verneinung der Anrechnung von Steuervorteilen). Allerdings ist die Hilfswiderklage deshalb unbegründet, weil eine Anrechnung von Steuervorteilen, wie oben erläutert, nicht stattfindet. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 35000 EUR festgesetzt. Der Streitwert entspricht der Summe des bezifferten Betrags, der sich aus dem Klageantrag zu 1) ergibt und dem Nennbetrag der Inhaberschuldverschreibung in Höhe von 9.600 Euro sowie einer Schätzung des Wertes des Freistellungsantrags zu Ziffer 4 in Höhe von 40% des Beteiligungsbetrages von 25.000 Euro. Nicht streitwerterhöhend wirkt dagegen der auf die Feststellung des Annahmeverzuges gerichtete Antrag, da insoweit eine wirtschaftliche Identität mit dem Leistungsbegehren besteht. Auch die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen erhöhen den Streitwert genau so wenig wie die wirtschaftlich mit der Klageforderung teilidentische Hilfswiderklage.