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Urteil

18 O 277/14

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unfall im Sinne der AUB liegt nur vor, wenn ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung verursacht. • Bei unklaren oder widersprüchlichen Schilderungen des Hergangs reicht die Behauptung des Wegrutschens eines Gegenstandes nicht für die Feststellung eines von außen wirkenden Ereignisses. • Die Zahlung von Leistungen im Prüfungsstadium begründet nicht ohne Weiteres ein deklaratorisches Anerkenntnis oder ein Verbot der späteren Sachverhaltsrüge durch den Versicherer. • Die erweiterte Definition des Unfalls durch erhöhte Kraftanstrengung (AUB Ziffer 1.4) ist nur zu bejahen, wenn der individuelle Krafteinsatz objektiv deutlich über dem Alltagsmaß liegt und aus den Beweisergebnissen hervorgeht.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungspflicht wegen nicht nachgewiesenem Unfallereignis • Ein Unfall im Sinne der AUB liegt nur vor, wenn ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung verursacht. • Bei unklaren oder widersprüchlichen Schilderungen des Hergangs reicht die Behauptung des Wegrutschens eines Gegenstandes nicht für die Feststellung eines von außen wirkenden Ereignisses. • Die Zahlung von Leistungen im Prüfungsstadium begründet nicht ohne Weiteres ein deklaratorisches Anerkenntnis oder ein Verbot der späteren Sachverhaltsrüge durch den Versicherer. • Die erweiterte Definition des Unfalls durch erhöhte Kraftanstrengung (AUB Ziffer 1.4) ist nur zu bejahen, wenn der individuelle Krafteinsatz objektiv deutlich über dem Alltagsmaß liegt und aus den Beweisergebnissen hervorgeht. Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Unfallversicherung zugunsten der Ehefrau des Klägers wegen eines Vorfalls am 16.09.2011. Die Versicherungsbedingungen (AUB 2008) definieren Unfall und erweitern den Begriff bei erhöhter Kraftanstrengung. Die Ehefrau meldete, sie habe beim Öffnen einer Wasserflasche den linken Daumen verrenkt; später wurden ärztliche Gutachten eingeholt. Die Beklagte zahlte zunächst eine Invaliditätsleistung und prüfte den Fall weiter; sie bestreitet jedoch ein versichertes Ereignis und macht Vorerkrankungen geltend. Der Kläger verlangt Invaliditätsleistungen, Feststellung einer späteren Unfallrente bei 50% Invalidität und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Kammer hörte die Versicherte und wertete die Widersprüche in ihren Angaben sowie die medizinischen Unterlagen aus. • Der Kläger kann wegen des behaupteten Schadensereignisses keine Ansprüche aus der Unfallversicherung gemäß Ziffer 1.3 AUB i.V.m. § 1 S.1 VVG geltend machen, weil nicht festgestellt werden konnte, dass eine von außen wirkende Einwirkung ursächlich war. • Ein von außen wirkendes Ereignis erfordert Kräfte außerhalb des eigenen Körpers; die Zeugenaussage zum Wegrutschen der Flasche war widersprüchlich und ließ den konkreten Ablauf nicht hinreichend bestimmt erkennen. • Die Darstellungen der Zeugin wichen von der ursprünglichen Unfallanzeige ab und konnten auf Nachfrage nicht plausibel erklärt werden; daher fehlt die Überzeugung von einem den Versicherungsbegriff erfüllenden Ereignis. • Auch die auf Ziffer 1.4 AUB gestützte Behauptung einer erhöhten Kraftanstrengung wurde nicht bewiesen. Das Öffnen einer Flasche ist ein alltäglicher Vorgang; aus der Aussage ergab sich kein überdurchschnittlicher Krafteinsatz, der den erweiterten Unfallbegriff rechtfertigt. • Die vorläufige Zahlung und das weitere Regulierungsverhalten der Beklagten stellen kein deklaratorisches Anerkenntnis dar. Es fehlt der Ausnahmefall, der ein rechtlich bindendes Anerkenntnis begründen würde; deshalb ist der Versicherer nicht gehindert, die Leistungspflicht prozessual zu bestreiten. • Mangels Erfolg der Hauptforderung besteht kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten; der Feststellungsantrag ist unzulässig und in der Sache unbegründet, da die Bezifferung möglich ist und kein Unfall nachgewiesen wurde. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine weiteren Invaliditätsleistungen und keine Feststellung zur Zahlung einer Unfallrente, weil das Ereignis am 16.09.2011 nicht als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen nachgewiesen ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die anfängliche Zahlung der Beklagten begründet kein bindendes Anerkenntnis, sodass sie berechtigt war, im Prozess das Nichtvorliegen eines versicherten Ereignisses zu rügen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht.