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Urteil

1 O 151/14 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2015:0702.1O151.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger litt unter unkontrolliertem Urinverlust bzw. war nachts noch nicht trocken. Eine Funktionseinschränkung der linken Niere wurde durch einen niedergelassenen Urologen diagnostiziert. Es erfolgten ambulante Vorstellungen in der Klinik der Beklagten zu 1). Behandelnde Ärztin war die Beklagte zu 2). Über die ambulanten Vorstellungen am 20.09. und 02.10.2012 wurde unter dem 09.10.2012 ein Brief erstellt (Bl. 26 GA). Die Eltern des Klägers vereinbarten im Hinblick auf eine Operation einen weiteren Termin. Die Durchführung der Operation wurde ihnen anhand einer Skizze (Bl. 29 GA) erläutert und ein Einwilligungsformular (Bl. 28, 30 GA) unter dem 14.11.2012 vom Vater unterzeichnet. Während der Operation am ... wurde die Kindesmutter seitens der Beklagten angesprochen, dass man aufgrund der intraoperativen Befunde die linke Niere entfernen wolle. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Kindesvater erklärte die Mutter ihr Einverständnis mit der Entfernung der Niere. Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte zu 2) mitgeteilt habe, dass durch eine Art Brückenschlag zur anderen Niere die Funktionseinschränkung der linken Niere hätte behoben werden sollen bzw. durch Erweiterung eines verengten Harnleiters. Ihnen sei erklärt worden, dass es sich um einen routinemäßigen Eingriff von allenfalls 2 Stunden handele, während die Operation tatsächlich 6-7 Stunden gedauert habe. Während der Operation sei der Kindesmutter mitgeteilt worden, dass die Niere entfernt werde bzw. entfernt werden müsse. Dieses habe die Kindesmutter keineswegs gewollt. Die behandelnden Ärzte hätten aber auf sie eingeredet, dass es keinen anderen Ausweg gebe, weswegen die Eltern schließlich aus lauter Verzweiflung und in Angst um das Leben des bereits seit 4/5 Stunden narkotisierten Klägers zugestimmt hätten. Es sei zuvor nie erklärt worden, dass eine Gefahr der Entfernung der Niere bestehe. Es sei nie über eine Entfernung der Niere gesprochen worden. Andernfalls hätten sich die Eltern des Klägers über andere Therapien und Alternativen informiert. Es sei weder über bestehende Alternativen aufgeklärt worden noch über das operationstypische Risiko, so dass die Operation rechtswidrig gewesen sei. Es hätte vor der Operation bekannt sein müssen und vermittelt werden müssen, dass die Gefahr bestand, dass Fäden keine Verankerung des sehr zarten Harnleiters zulassen würden. Wenn über das operationsspezifische Risiko der Nierenentfernung aufgeklärt worden wäre, hätten sie Eltern der Operation nicht zugestimmt, da sein Zustand nicht so schlecht gewesen sei, ein solches Risiko einzugehen. Es sei zu vermuten, dass der Operationsverlauf als solcher fehlerhaft gewesen sei. Angesichts des Alters von 8 Jahren bei Verlust der Niere sei ein Schmerzensgeld von 35.000,00 Euro angemessen. Es sei nicht auszuschließen, dass er in seinem Leben noch zahlreiche berufliche und private Nachteile aufgrund der fehlenden Niere hinnehmen müsse. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch in Höhe von 35.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2014, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus der fehlerhaften Behandlung am 21.01.2013 im Universitätsklinikum F entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten trägen vor, dass entsprechend dem Brief vom 09.10.2012 die Eltern des Klägers durch die Beklagte zu 2) darauf hingewiesen worden seien, dass die eingeschränkte Nierenfunktion durch den möglichen Eingriff zur Rekonstruktion des Nierenbeckens/Nierenbeckenabgangs nicht zu verbessern sei. Lediglich die Abflussverhältnisse hätten verbessert werden können. Daneben sei bereits zum Zeitpunkt der ambulanten Vorstellung die Entfernung der linken Niere als Alternative vorgeschlagen worden. Hierzu hätten sich die Eltern nicht entschließen können und Bedenkzeit erbeten. Es sei ihnen umfassende Bedenkzeit eingeräumt worden, auch um mit dem niedergelassenen Urologen den Sachverhalt zu besprechen, der die Eltern auch am 18.10.2012 ausführlich informiert habe. Die Eltern seien durch die Beklagte zu 2) darauf hingewiesen worden, dass es ihnen selbstverständlich frei stehe, sich um eine zweite ärztliche Meinung zu bemühen. Die Eltern hätten sich dann nach Überlegungszeit für den Erhalt der Niere entschieden. Im Rahmen der operativen Aufklärung am 14.11.2012 sei den Eltern erklärt worden, dass es auf Grund intraoperativ sich ergebender Umstände notwendig sein könne, den Eingriff zu erweitern. Die Beklagten erheben den Einwand der hypothetischen Einwilligung. Die Beklagten tragen weiter vor, dass die Operation – einschließlich der Entfernung der Niere - auch nicht überlang gedauert habe, sondern von 12.09 Uhr bis 14.50 Uhr. Zuvor sei die Narkoseeinleitung erfolgt, danach die Narkoseausleitung und ein Monitoring. Während der Operation habe man den Eltern auch nicht mitgeteilt, dass die Niere entfernt werden müsse, die Beklagte zu 2) habe nur zur Entfernung der Niere geraten aufgrund intraoperativer Schwierigkeiten. Unter anderem habe der äußerst zarte Harnleiter keine Verankerung mit Fäden zugelassen. Es sei den Eltern die intraoperative Befundsituation mit dem Hinweis vermittelt worden, dass eine Nephrektomie angesichts dieser Konstellation „erforderlich“ sei, auch vor dem Hintergrund, dass die linke Niere ohnehin nur noch eine geringfügige Leistung erbracht habe (Funktionsanteil von 22%). Die Nierenentfernung habe sich intraoperativ auf Grund der anatomisch-pathologischen Verhältnisse als für den Kläger beste Lösung dargestellt. Durch den intraoperativen Befund habe sich die Notwendigkeit zu einem weitergehenden Eingriff ergeben. Alternativ hätte man den Eingriff zunächst (ohne Entfernung) beenden können, um dann eine weitere Operation mit den daraus resultierenden Belastungen vorzunehmen. Der Kläger hätte somit lediglich einen zusätzlichen Eingriff erleiden müssen. Die Entfernung der Niere stelle auch keinen Nachteil dar, da die Niere ohnehin als Funktionseinheit nicht mehr in positiver Weise zur Verfügung gestanden habe. Die Befunde der Pathologie hätten bestätigt, dass die Niere eine äußerst eingeschränkte Funktion aufgewiesen habe. Das Gericht hat die gesetzlichen Vertreter des Klägers und die Beklagte zu 2) persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen. Wegen der Ergebnisse wird auf das Gutachten des Sachverständigen F1 vom 23.01.2015 (Bl. 58 ff. GA) und das Sitzungsprotokoll vom 11.06.2015 (Bl. 86 ff. GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten weder Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten aus einem Heilbehandlungsvertrag (§ 280 BGB) noch aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB). Ein Behandlungsfehler kann nämlich nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht festgestellt werden und es ist von einer wirksamen Einwilligung des Klägers bzw. seiner Sorgeberechtigten in den Eingriff auszugehen. Bei der Beurteilung der medizinischen Fragen folgt das Gericht den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen F1. Dieser verfügt als Direktor einer Universitätsklinik für Urologie über die erforderliche Qualifikation zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts. Der Sachverständige hat die Behandlungsunterlagen und insbesondere sorgfältig ausgewertet. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass durch seitens Beklagten ein Fehler bei der Operation gemacht wurde. Die Rekonstruktion des Nierenbecken-Harnleiterübergangs war die Methode der Wahl, um den ungehinderten Harnabfluss aus der Niere wiederherzustellen und damit eine weitere Verschlechterung der Nierenfunktion zu verhindern. Ohne Operation wäre die Funktion der linken Niere durch die Abflussbehinderung und die wiederkehrenden Nierenentzündungen immer weiter zurückgegangen und es wäre zu einer funktionslosen Wassersackniere gekommen. Präoperativ konnte man nicht feststellen, dass eine Rekonstruktion wegen der Gewebsbeschaffenheit des Harnleiters nicht möglich sein würde. Angesichts der erheblichen Funktionseinschränkung der Niere, der schweren bereits mit bloßem Auge sichtbaren Gewebsveränderungen war die Nierenentfernung das „kleinste Übel“. Man hätte zwar zunächst die Niere auch über eine perkutane Nierenfistel ableiten können, was aber bei einem Kind auch keine Dauerlösung gewesen wäre. Ein weiterer Eingriff hätte sich anschließen müssen, wobei es zunächst offen gewesen wäre, ob dieses die Entfernung der Niere gewesen wäre oder ein rekonstruktiv nierenerhaltender Eingriff. Zur Nierenerhaltung hätte man den Harnleiter durch Darm ersetzen können. Während der streitgegenständlichen Operation wäre dieses nicht möglich gewesen, da Kläger für diese große Operation nicht vorbereitet war. Die Niere hätte auch entfernt und im Becken wieder eingesetzt werden können (Nierenautotransplantation), was ein ungleich größerer Eingriff mit hohem Risiko gewesen wäre. Es spricht mehr dagegen als dafür, dass die Nierenfunktion auch mit einem dieser beiden aufwendigen rekonstruktiven Eingriffe erhalten geblieben wäre. Wahrscheinlich ist, dass die ohnehin schon eingeschränkte Nierenfunktion auch bei den risikoreichen Eingriffen ganz noch verlorengegangen wäre. Die streitgegenständliche Operation hingegen hat trotz des zwischenzeitlichen Gesprächs mit den Kindeseltern nach den übereinstimmenden Angaben im Anästhesieprotokoll und Operationsbericht etwa 2,5 Stunden gedauert (12:09/12:10-14:40/14:50). Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung. Von einer ordnungsgemäßen Aufklärung und wirksamen Einwilligung in den Eingriff vor der Operation ist auszugehen. Ein Aufklärungsbogen mit wesentlichen Risiken der Operation ist seitens der Eltern unterzeichnet worden und die Risiken sind auch nach Anhörung der Eltern mit diesen besprochen worden. Der Bogen beinhaltet auch das vom Sachverständigen als Hauptrisiko angesehene Risiko einer Rezidivstenose („erneute Enge“). Eine Aufklärung über das Risiko eines Nierenverlusts bei der streitgegenständlichen Operation vor dieser ist zwar – auch nach den Schilderungen der Beklagten zu 2) – nicht erfolgt. Dieses begründet aber keine Haftung, da eine Aufklärung über dieses Risiko nicht geboten war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Patient nur "im Großen und Ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt werden. Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken, dem Patienten muss aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden. Dabei ist auch über sehr seltene Risiken aufzuklären, die im Falle ihrer Verwirklichung die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind. (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2006, VI ZR 279/04, zitiert nach juris). Nach den Ausführungen des Sachverständigen bestand hier ex ante praktisch kein Risiko eines Nierenverlusts. Es war bei einem nicht voroperierten Kind nicht damit zu rechnen, dass die Operation technisch nicht durchführbar sein würde. Der Sachverständige hat während seiner 40jährigen urologischen Tätigkeit bei einer Nierenbeckenrekonstruktion noch nie wegen technischer Schwierigkeiten eine Niere entfernen müssen. Eine Nierenentfernung kommt zwar bei dem streitgegenständlichen Eingriff vor, wenn intraoperativ der Befund der Niere so schlecht ist, dass sich eine Erhaltung der Niere nicht lohnt. Dieses sind aber Fälle mit einer grenzwertigen Nierenfunktion von nur etwa 10-12%. Hier lag aber eine andere Situation vor, da die Nierenfunktion erheblich besser war und noch 22% betrug. Das Risiko des Nierenverlusts stellte sich für den Kläger auch nicht als besonders schwerwiegendes Risiko mit schweren Folgen dar. Auch ohne Operation wäre es zum Verlust der Funktion der Niere gekommen. Auch ohne die Niere reicht die Funktion der anderen Niere für ein normales Leben aus. Wenn diese verloren gehen sollte, hätte die Restfunktion der entfernten Niere zwar noch geholfen, um eine eigene Urinproduktion zu gewährleisten und der Kläger hätte dann nicht so stark auf die Trinkmenge aufpassen müssen, er wäre aber auch dialysepflichtig geworden oder hätte eine Nierentransplantation gebraucht. Der Kläger hätte angesichts der eingeschränkten Nierenfunktion der nunmehr entfernten Niere in jedem Fall – also auch ohne Verlust dieser Niere - aufpassen müssen, dass seine gesunde Niere nicht geschädigt wird. Eine Rechtswidrigkeit der Nierenentfernung folgt auch nicht daraus, dass während der Operation nicht über Alternativen zur Nierenentfernung aufgeklärt wurde. Eine freie Willensentscheidung der Kindeseltern während der laufenden Operation war ohnehin nicht möglich. Es bestand für sie keine Möglichkeit während der laufenden Operation, die Vor- und Nachteile einer Nierenentfernung abzuwägen. Es bestand einerseits ein Zeitdruck, andererseits auch ein besonderer Druck durch die Situation des anästhesierten und in der Operation befindlichen Kindes und die Angst der Eltern um ihr Kind. In einer solchen Situation können die medizinisch denkbaren differenzial-therapeutischen Alternativen nicht mit den Kindeseltern als Laien sachgerecht besprochen und abgewogen werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass seitens der Beklagten Alternativen nicht aufgezeigt wurden und das aus Sicht des Sachverständigen „kleinste Übel“ der sofortigen Nierenentfernung gewählt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.