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Urteil

18 O 86/15 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2015:1202.18O86.15.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 3.336,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.047,99 € vom … bis zum … und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1.167,51 € vom … bis zum … sowie nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3336,- seit dem ….

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 1.167,51 € erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.336,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.047,99 € vom … bis zum … und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1.167,51 € vom … bis zum … sowie nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3336,- seit dem …. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 1.167,51 € erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Auskehr von Fremdgeld, das dem Beklagten für den Kläger aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs und von seiner Vollkaskoversicherung zugeflossen sind. Am … war der Kläger an einem jedenfalls überwiegend von ihm verursachten Unfall beteiligt. Er befuhr eine Kreuzung auf der vorfahrtsuntergeordneten Straße. Es kam zum Zusammenstoß mit einem von rechts kommenden Fahrzeug. Am … holte die I, bei der der Kläger vollkaskoversichert war, ein Schadensgutachten für das klägerische Fahrzeug ein. Hiernach wurde ein Wiederbeschaffungswert ohne Umsatzsteuer von 15.121,95 € sowie ein Restwert von 3.561,- € festgestellt. Am … mandatierte er den Beklagten, um Ansprüche aus diesem Unfallereignis geltend zu machen. Der Kläger brachte zum Ausdruck, dass er eine vergütungspflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der Deckungszusage wünsche und dass die Beauftragung davon abhängig sei, dass geklärt sei und feststehe, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehme. Der Aktennotiz des Beklagten ist die Unfallschilderung des Klägers zu entnehmen, wonach dieser sich der Kreuzung mit max. 30 km/h genähert habe und von rechts keine Autos habe kommen sehen. Auf der Kreuzung sei es zum Zusammenstoß gekommen, da das Auto der Unfallgegnerin sich „wie eine Rakete“ von rechts genähert habe. Die Unfallgegnerin befand sich auf der vorfahrtsberechtigten Straße. Ferner ist der Aktennotiz zu entnehmen „Rechtsschutzzusage bei B einholen“ und „Der I schickt einen Gutachter […]um den Wagen zu begutachten“. Auf die Anl. zum Beklagtenschriftsatz vom …, Bl. 53 GA wird für die Details der Aktennotiz Bezug genommen. Unter dem … erhob der Beklagte, nachdem er beim Rechtsschutzversicherer des Klägers eine Deckungszusage eingeholt hatte, für den Kläger Klage vor dem LG N gegen die Unfallgegnerin M und ihren Haftpflichtversicherer, die A Haftpflichtversicherung. Hierbei forderte er 11.803,34 €. Diese Summe errechnete er aus 2/3 des von ihm errechneten Gesamtschadens des Klägers. Der Klageschrift fügte er u.a. das von der I Vollkaskoversicherung des Klägers eingeholte Gutachten bei und nahm auf die dort ermittelten Werte Bezug. Das LG N erließ einen Beweisbeschluss und holte ein Unfallrekonstruktionsgutachten ein. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens war der Kläger mit min. 48 km/h in die Kreuzung eingefahren. Auf Basis dieses Ergebnisses schlug das LG N einen Vergleich vor, wonach die Haftpflichtversicherung sich verpflichtete 3.170,-€ an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sollten 75/25 zulasten des Klägers betragen. Der Beklagte nahm für den Kläger unter dem … den Vergleichsvorschlag an und bat unter gleichem Datum die I Vollkaskoversicherung des Klägers um Bestätigung, dass ihr Versicherungsnehmer zu ¾ der Schadensverursacher sei. Hierzu führte er aus, dass er vor dem LG N 11.803,34 € eingeklagt habe und ca. 3.000,- € erhalten würde. Auf das Schreiben, Bl. 120 GA wird für die Details Bezug genommen. Am … erreichte den Beklagten das Protokoll, dem der Vergleich zu entnehmen war. Die I reagierte unter dem … und verlangte eine Kopie des rechtskräftigen Urteils zur weiteren Bearbeitung. Unter dem … übersandte der Beklagte den gerichtlichen Vergleichsvorschlag an die I. Am Folgetag, unter dem … reichte der Beklagte gegen die I Vollkaskoversicherung des Klägers Klage beim LG F ein auf Zahlung von 15.175,12 €. Unter gleichen Datum forderte er die I erstmals zur Zahlung von 17.705 € bis zum … auf und erklärte, dass „unser Mandant ihnen hiermit den Anspruch aus dem Vergleich i.H.v. 3.170,00€ abtritt“. Eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers beantragte der Beklagte vor Klageerhebung oder Anschrift der Vollkaskoversicherung nicht. Der für den Prozess gegen die I vom Landgericht angeforderte Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 879,- € wurde nie gezahlt. Die Klage wurde nie an die I zugestellt. In der Folge überwies der Beklagte am … eine einfache Gerichtsgebühr i.H.v. 293 € Gerichtskosten an die Gerichtskasse. Der Vergleichsbetrag von 3.170,- € wurde in streitiger Höhe von der Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin des Klägers dem Beklagten überwiesen. Diesen leitete er nicht an den Kläger weiter. Unter dem … rechnete die I-Versicherung –ohne, dass ihr die Klage zugestellt worden war - den Schaden ab und überwies dem Beklagten 8.381,50 €. Hinsichtlich der Abtretung der Vergleichssumme erklärte sie, dass diese Summe vom Kläger selbst geltend gemacht werden solle. Der Beklagte leitete die Summe nicht an den Kläger weiter. Unter dem … erhob der Beklagte namens des Klägers gegen die Rechtsschutzversicherung B Rechtsschutz Service GmbH des Klägers Klage auf Zahlung von 879,-€ Gerichtskostenvorschuss und 1.957,55 € Anwaltsgebühren, insgesamt auf Zahlung von 2836,55 € für das Verfahren vor dem LG F gegen die I-Vollkaskoversicherung. Mit Schreiben vom … verweigerte die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage für das Verfahren gegen den Vollkaskoversicherer unter Hinweis darauf, der Rechtsschutzvertrag sei am … erloschen. Am … zahlte der Beklagte den Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 324,- €. Das Verfahren endete am … durch einen Vergleich, wonach die Rechtsschutzversicherung sich verpflichtete 700,- € an den Kläger zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom … forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum … auf, Fremdgeld in Höhe von 11.771,56 € auszukehren. Unter dem … verweigerte der Beklagte die Auszahlung. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe von der Haftpflichtversicherung 3.170,- € aufgrund des Vergleichs ausgezahlt bekommen. Mit ihrem Kostenerstattungsspruch in Höhe von 313,36 € habe die A Haftpflichtversicherung nicht aufgerechnet, da die Rechtsschutzversicherung auf Seiten des Klägers bestand, eine Deckungszusage erteilt habe und auch abgerechnet habe. Er ist der Ansicht, der Kläger habe aufgrund der Sachlage des Unfalls bereits im Juni … die I-Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen müssen statt der Haftpflichtversicherung. Die I Vollkaskoversicherung hätte von Anfang an die volle Summe gezahlt. Die erst nach Abschluss des Vergleichs erfolgte Klage gegen die I-Vollkaskoversicherung sei dann zu früh erfolgt, da diese zahlungsbereit gewesen sei und zudem kein Deckungsschutz eingeholt worden sei. Der Beklagte könne daher keine Kostennote geltend machen. Er behauptet der Beklagte habe nach Abschluss des Verfahrens vor dem LG N weder eine Mandatierung für eine Klage gegen die I Vollkaskoversicherung erhalten noch für eine Klage gegen die Rechtsschutzversicherung. Er ist der Ansicht Gegenansprüche des Beklagten bestünden nicht, jedenfalls keine, die bei zügiger Bearbeitung und rechtzeitiger Einholung von Rechtsschutz-Deckungszusagen vermeidbar gewesen wären. Hierzu meint er, dass jeglicher Deckungsschutz vor Erhebung der Klage hätte eingeholt werden müssen. Auch für die außergerichtliche Tätigkeit gegen die I hätte der Beklagte Deckungsschutz einholen müssen. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn 11.771,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.170,- € seit dem … aus 8.381,50 € seit dem … zu zahlen. Der Beklagte hat am … 7.047,99 € an den Kläger gezahlt. Die Kammer hat mit den Parteien am … streitig verhandelt. In der mündlichen Verhandlung vom … haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 7.047,99 € übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat nach einem Hinweis des Gerichts die Klage in Höhe von 220,06 € mit Schriftsatz vom … zurückgenommen. Klageerweiternd hat der Kläger mit Schriftsatz vom … weiter beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihn im Verhältnis zu Rechtsanwalt G von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 € freizustellen. Am … hat der Beklagte einen weiteren Betrag i.H.v. 1.167,51€ an den Kläger überwiesen. Hinsichtlich eines Betrages von 1.167,51 € hat der Kläger den Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt mit Schriftsatz vom …. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Antrag auf Freistellung von 1.029,35 € zurückgenommen. Der Kläger beantragte zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen an ihn 3.336,- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem … aus 3170,-€ zu zahlen sowie 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 8.318,51 € seit dem … zu zahlen. 2. festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages von 1.167,51 € erledigt ist. 3. nach Lage der Akten zu entscheiden Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet die A Haftpflichtversicherung habe nach Abschluss des Vergleich vor dem Landgericht N am … an ihn lediglich einen Betrag von 2.856,63 € unter Abzug ihres Kostenanspruches von 313,37€ gezahlt. Er behauptet weiter, er habe erst Kenntnis von der Vollkaskoversicherung des Klägers nach dem Prozess beim LG N erhalten. Erst nach diesem Prozess habe der Kläger ihn über eine Vollkaskoversicherung informiert und ihn beauftragt die Ansprüche gegen die I-Vollkaskoversicherung geltend zu machen. Er behauptet er sei vom Kläger hinsichtlich aller geführten Klageverfahren mandatiert worden. Er ist der Ansicht, dass man aufgrund der Unfallschilderung des Klägers von einem 100% Anspruch des Klägers gegen die Unfallgegnerin habe ausgehen können. Er meint der Kläger sei verpflichtet, Gebühren- und Kostenrechnungen i.H.v. insgesamt 3.022,63 € ihm gegenüber auszugleichen. Diese Summe setze sich aus 1.100,52 € Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit gegen die I Vollkaskoversicherung, 526,58 € Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit gegen die I Vollkaskoversicherung, 293,- € verauslagte Gerichtsgebühr gegen die I Vollkaskoversicherung, 255,85 € Gebühren für die außergerichtliche Einholung der Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung, sowie 846,69 € Gebühren für das gerichtliche Verfahren gegen die Rechtsschutzversicherung zusammen. Entscheidungsgründe: Da der Beklagte im Termin vom …streitig mündlich verhandelt hat, er aber trotz ordnungsgemäßer Ladung gemäß EB vom …015, Bl. 214 GA, nicht zum Termin am … erschienen ist und nicht innerhalb der Frist bis 1 Woche vor Verkündungstermin von der Abwendungsbefugnis Gebrauch machte, war auf Antrag der Klägerin gemäß § 331a ZPO durch ein Urteil nach Lage der Akten zu entscheiden (Zöller, 31. Auflage, 2015, § 251a, Rn. 7). Ein gesonderter Beschluss, dass nach Lage der Akten entschieden wird, war nicht vorher zu erlassen (Baumbach/Lauterbach et al, 74. Auflage, 2016, § 251a Rn. 7). Einem Urteil nach Lage der Akten stand auch nicht entgegen, dass der Kläger nach der streitigen Verhandlung vom … die Klage teilweise für erledigt erklärte. Bei einer Klageänderung muss die frühere streitige Verhandlung den gesamten Urteilsgegenstand umfassen, Sinn und Zweck ist, dass die Parteien ihre Standpunkte wenigstens einmal mündlich vortragen konnten (Zöller, 31. Auflage, 2015, § 251a, Rn. 3 mwN.). Diese Anforderungen sind erfüllt. In der streitigen Verhandlung wurde über alles verhandelt, da in der nachträglich erfolgten teilweisen Erledigungserklärung ein Weniger zu sehen ist als im ursprünglichen Antrag. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom … mitteilen ließ, dass er wegen einer fiebrigen Grippe am Termintag bettlägerig gewesen sei und Einspruch gegen ein von ihm vermutetes Versäumnisurteil einlege, war dies von der Kammer als Abwendungsgesuch auszulegen, das zurückzuweisen war. Einem Abwendungsgesuch ist nur bei gleichzeitiger Glaubhaftmachung der Gründe für die nichtverschuldete Säumnis und unterlassenem Verlegungsantrag stattzugeben (Zöller, 31. Auflage, 2015, § 251a, Rn. 7). Eine nichtverschuldete Säumnis hat der Beklagte schon nicht glaubhaft gemacht, § 294 ZPO, binnen der Frist bis 1 Woche vor dem Verkündungstermin am …. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom … i.H.v. 7047,99 € war noch über den restlichen Teil i.H.v. 4.503,51 € zu entscheiden. Dem Kläger steht noch ein Anspruch auf Zahlung von 3.336,00 € zu, in Höhe von 1.167,51 € hat sich der Rechtsstreit erledigt. Der Kläger hat einen Anspruch auf restliche Zahlung von 3.336,- €. Gemäß §§ 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Der Beklagte erhielt für den Kläger insgesamt 11.551,50€, nämlich 3.170,- € aus dem gerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht N sowie weitere 8.381,50 € von der Vollkaskoversicherung des Klägers. Soweit der Beklagte bestritten hat, die vollen 3.170,- € von der vor dem Landgericht N verklagten Haftpflichtversicherung erhalten zu haben, da sie ihren Kostenanspruch abgezogen habe, war das Bestreiten widersprüchlich und damit unbeachtlich. Denn bereits nach seinem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom … zahlte die Rechtsschutzversicherung des Klägers den Haftpflichtprozess in voller Höhe, was sich auch mit dem klägerischen Vortrag deckt. Demnach hat die Haftpflichtversicherung 3.170,- € ausgezahlt. Gerichtsbekannt ist überdies, dass gerade beklagte Versicherer bei bestehenden Rechtsschutzversicherungen auf Klägerseite, tenorierte Gebührenansprüche nicht mit auszuzahlenden Geldern aufrechnen, sondern Gebühren direkt mit dem Rechtsschutzversicherer abrechnen. Die ursprüngliche Forderung i.H.v. 3.170,- € + 8.381,50 € = 11.551,50 € ist durch Erfüllung gemäß § 362 BGB durch vom Beklagten während des Verfahrens geleistete Zahlungen i.H.v. 7.047,99 € und 1.167,51 €, insgesamt 8.215,50 € untergegangen, sodass noch ein Anspruch auf Zahlung von 3.336,- € verbleibt. Der Beklagte kann diesem Auszahlungsanspruch des Klägers nicht behauptete Honorarforderungen entgegensetzen, da er zum Einen eine Mandatierung nicht beweisen konnte, zum anderen die Aufrechnung mit einer einredebehafteten Forderung gemäß § 390 BGB nicht möglich ist. Der Kläger wendet seinerseits gegen sämtliche Honorarforderungen begründete Schadensersatzforderungen ein. Die Kammer wertet diese Einwände als dolo-agit-Einrede gemäß § 242 BGB, wonach nicht verlangt werden kann, was umgehend zurückgezahlt werden muss. Der Beklagte ist hinsichtlich der Mandatierungen beweisfällig geblieben. Er hat keinen zulässigen Beweis angeboten für die behaupteten Mandatierungen nach Abschluss des Vergleiches gegen die I Vollkaskoversicherung und Rechtsschutzversicherung. Soweit er die eidliche Parteivernehmung seiner Person anbot, lagen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Die Vernehmung des Beklagten gemäß § 447 ZPO schied aus, da die Klägerpartei ihr Einverständnis nicht erklärte. Eine Vernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO schied aus, da die Mandatierung schon nicht anbewiesen war. Erforderlich für die Parteivernehmung von Amts wegen ist, dass mehr für als gegen die zu beweisende Behauptung spricht (BGH NJW 89, 3222, 3223). Allein aus dem Umstand, dass er dem Kläger Kopien des Schriftverkehrs zusandte ergibt sich keine Mandatierung. Der Beklagte legte keinerlei Unterlagen, Vollmachten o.ä. vor, aus denen eine Mandatierung hervorging. Keinem Schreiben ist eine Auftragserteilung des Klägers zu entnehmen. Soweit er sich darauf berief, dass es im Anwaltsgeschäft nicht üblich sei, sich für jedes einzelne Mandat eine Vollmacht erteilen zulassen, folgt hieraus nichts anderes. Denn zum einen handelt es sich um verschiedene Prozesse gegen verschiedene Gegner mit verschiedenen Begehren. Zum anderen verbleibt es dann beim fehlenden Nachweis der Mandatierung, welcher im vorliegenden Fall zulasten des Beklagten geht. Eine Mandatierung unterstellt, wären sämtliche vom Beklagten geltend gemachten Honoraransprüche, sowohl für die nach Vergleichsabschluss vor dem Landgericht N erfolgte Korrespondenz mit dem Vollkaskoversicherer I, die gerichtlichen Gebühren und Gerichtskosten für die Klage gegen die I Vollkaskoversicherung, die Gebühren für die Einholung der Deckungszusage für die Klage gegen die I als auch die Gebühren für das gerichtliche Verfahren gegen die Rechtsschutzversicherung bei Zahlung oder Verrechnung umgehend in identischer Höhe an den Kläger zurück zu zahlen als Schadensposition, denn dem Kläger steht bei Zahlung ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Honorarforderungen gemäß §§ 280 I, 611, 675 BGB zu. Unstreitig bestand zwischen den Parteien zu Beginn ein Mandatsverhältnis, wonach der Kläger den Beklagten beauftragte Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom … geltend zu machen. Der Beklagte hat die anwaltlichen Beratungspflichten verletzt, da er nicht ordnungsgemäß über die verschiedenen Möglichkeiten aufklärte, insbesondere nicht ein Vorgehen gegen den Vollkaskoversicherer in Erwägung zog und hierüber beriet. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen und gegebenenfalls durch Nachfragen weiter aufzuklärenden Sachverhalt dahin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Dem Auftraggeber hat der Anwalt danach diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Dabei muss er den Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat der Anwalt seinem Auftraggeber den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche rechtliche und auch wirtschaftliche Risiken aufzuklären, damit der Auftraggeber eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern. Er muss seinen Auftraggeber nicht nur über das Vorhandensein, sondern auch über das ungefähre, in etwa abschätzbare Ausmaß des Risikos unterrichten, weil der Auftraggeber in der Regel nur aufgrund einer Einschätzung auch des Risikoumfangs über sein weiteres Vorgehen sachgerecht entscheiden kann. Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich dabei nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles. (Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbrille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Auflage, Rn. 430) Dies vorausgeschickt hätte der Beklagte jedenfalls darüber aufklären müssen, dass ein Vorgehen gegen die Vollkaskoversicherung den sichersten und schnellsten Weg darstellt um den Schaden aus dem Unfallereignis zu regulieren. Denn unstreitig war das Begehren des Klägers darauf gerichtet Ansprüche aus dem Verkehrsunfall reguliert zu kriegen und die Schäden ausgeglichen zu kriegen. Dass der Beklagte dahingehend beraten hat die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, behauptet der Beklagte schon nicht. Soweit er sich darauf beruft, ihm sei die Vollkaskoversicherung erst nach dem Vergleichsabschluss vor dem Landgericht N vom Kläger zur Kenntnis gebracht worden, ist dieser Vortrag bereits widerlegt durch die vom Beklagten selbst zur Akte gereichte Aktennotiz und durch die Klageschrift des Verfahrens vor dem Landgericht N. Denn der vom Beklagten angefertigten Aktennotiz ist zu entnehmen, dass die I einen Gutachter nach I 1 schickte um den Wagen zu begutachten. Ferner verwandte der Beklagte später dieses von der Vollkaskoversicherung des Klägers eingeholte Gutachten sodann in der Klageschrift gegen die Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin. Schon vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich auf der vorfahrtsuntergeordneten Straße befand, hätte er ein Vorgehen gegen den Vollkaskoversicherer in Betracht ziehen müssen. Zudem war das Vorgehen gegen die Haftpflichtversicherung für sich genommen schon von Beginn an nur zum Teil geeignet den vom Kläger erstrebten Erfolg, Ersatz der Unfallschäden, herbeizuführen. Soweit der Beklagte behauptet aufgrund der Unfallschilderung des Klägers hätte man von einem 100:0 Verschulden der Unfallgegnerin ausgehen können und daraus ergebe sich das berechtigte Vorgehen gegen diese ist dies schon vor dem Hintergrund der Vorfahrtsachtung an der Kreuzung nicht plausibel. Anhaltspunkte, die ausnahmsweise für eine 100:0 Haftung der Unfallgegnerin in solch einer Unfallkonstellation sprechen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr ist auch der Aktennotiz zu entnehmen, dass der Kläger mit (wenn überhaupt) 30km/h in die Kreuzung einfuhr, was angesichts der Vorfahrtsregelung eine 100:0 Haftung ausschließt. Zudem geht aus der Klageschrift, die vom Beklagten im Haftpflichtprozess vor dem Landgericht N gefertigt wurde, hervor, dass er selbst allenfalls von einer 2/3 Haftung der Unfallgegnerin ausging, da er eine entsprechende Haftungsquote formulierte. Demnach wäre der sicherste, schnellste und wirtschaftlich risikoärmste Weg gewesen direkt die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, die – wovon der Beklagte Kenntnis hatte - bereits ein Gutachten beauftragt hatte. Tatsachen, weshalb ein Vorgehen zunächst gegen die Unfallgegnerin bzw. ihre Haftpflichtversicherung kostengünstiger, schneller oder sicherer wäre, sind vom Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Denn bereits im Zeitpunkt des Abfassens der Klageschrift muss dem Beklagten bewusst gewesen sein, dass später noch die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen wäre um das Ziel des Klägers überhaupt erreichen zu können, da er nur von einer 2/3 Haftung der Beklagten ausging. Dies wird auch daran deutlich, dass der Beklagte unmittelbar nach Abschluss des Vergleiches die I in Anspruch nahm. Dem Kläger sind daraus kausale Schäden in Höhe der vom Beklagten eingewandten Gebühren, für die in der Folge geführten bzw. anhängig gemachten Prozesse entstanden. Nach unbestritten gebliebenem Vortrag hätte die I Vollkaskoversicherung bei Inanspruchnahme von Anfang an, d.h. noch vor dem Verfahren vor dem Landgericht N, den aus ihrem Gutachten ermittelten Schaden anstandslos beglichen, nämlich 15.500,- € - 387,50 € Differenzbesteuerung – 3.561,- € Restwert = 11.551,50 €. Dies entspricht auch der Summe, die dem Beklagten letztlich durch den Vergleich und die Vollkaskoversicherung schließlich ausgezahlt wurden, 3.170,- € + 8.381,50€ = 11.551,50 €, sodass ein weiteres Vorgehen sowohl gegen die I Vollkasko und damit auch Rechtsschutzversicherung des Klägers in der Folge nicht mehr notwendig gewesen wäre. Dem Kläger steht auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Gebührenforderung für das gerichtliche Verfahren gegen die I-Vollkaskoversicherung sowie die Gebühren für das Vorgehen gegen die Rechtsschutzversicherung zu. Anwaltliche Pflichtverletzungen sind nämlich in der nach Abschluss des Vergleiches verfrühten Klageerhebung gegen die I Vollkaskoversicherung sowie in der in diesem Zusammenhang fehlenden Einholung der Deckungszusage zu sehen. Die Klage wurde zu früh erhoben, denn weder hatte die I Versicherung eine angemessene Prüfzeit für ihre Einstandspflicht, noch war die mit Schriftsatz vom … bis zum … gesetzte Frist überhaupt abgelaufen im Zeitpunkt der Klageeinreichung am …. So konnte die I den verbliebenen Anspruch des Klägers überhaupt erst berechnen, als ihr vom Beklagten der Vergleich unter dem … zugesandt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Summe vom Beklagten lediglich auf „ca. 3.000,-€“ beziffert und nicht dargelegt, dass überhaupt ein Vergleich geschlossen worden war oder auf welchem Wege das Verfahren beendet wurde. Dem Kläger ist auch hieraus ein kausaler Schaden in Höhe der vom Beklagten geforderten Gebühren und Gerichtskosten für das gerichtliche Verfahren gegen die I sowie die Verfahren gegen die Rechtsschutzversicherer entstanden. Denn die I zahlte schließlich bereits Mitte November in Unkenntnis der Klage, die ihr zu keinem Zeitpunkt zugestellt wurde, die komplette, noch offene Summe an den Beklagten aus abzgl. der gezahlten Vergleichssumme. Dies erfolgte auch in angemessener Prüfpflicht und ohne, dass die Einstandspflicht etwa in Frage gestellt wurde oder anderer Anlass zur Klage bestand. Durch Abwarten der angemessenen Prüfpflicht wären die Gebühren für die Klage und das Vorgehen gegen die Rechtsschutzversicherung nicht angefallen. Überdies kann der Beklagte die Gebührenforderung für das Klageverfahren gegen die I nicht verlangen, da er keine Deckungszusage vor dem tätig werden gegen die I eingeholt hat. Grundsätzlich gilt, dass der Anwalt den Mandanten von sich aus nicht nach dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung zu befragen hat. Dann kann von ihm auch nicht verlangt werden eine Deckungszusage einzuholen. (Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbrille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Auflage, Rn. 1743). Der Anwalt muss auch abgeschlossene Altakten nicht auf das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung hin überprüfen. Anders ist es allerdings, wenn dem Anwalt aus früheren Mandaten oder auf andere Weise das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bekannt ist. Der Anwalt kann dann verpflichtet sein, den Eintritt der Versicherung auch im konkreten Fall abzuklären. Ohne Kostenzusage darf er dann grundsätzlich keine Klage erheben oder außergerichtlich tätig werden, denn der Nehmer einer Rechtsschutzversicherung wird regelmäßig die Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung nicht aus eigener Tasche bezahlen wollen. Vorliegend war dem Beklagten bekannt, dass der Kläger über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, denn im unmittelbar vorher endenden Prozess vor dem Landgericht N hatte er im Vorfeld eine Deckungszusage eingeholt und Klage erhoben und im Nachgang auch unstreitig mit ihr abgerechnet. Insoweit zahlte die Rechtsschutzversicherung den Haftpflichtprozess in voller Höhe. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass eine Abhängigkeit der Klageerhebung von einer Deckungszusage nicht ausdrücklich vom Kläger formuliert worden sei, verkennt dies die oben dargelegte Grundsätze. Ein Anwalt muss bei Kenntnis einer ggf. existierenden Rechtsschutzversicherung gerade davon ausgehen, dass eine Klageerhebung abhängig von der Deckungszusage ist. Gründe, die gegen eine Abhängigkeit sprechen sind nicht vorgetragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesamtumständen, etwa, dass eine sofortige Klage – auch ohne vorherige Deckungszusage – geboten war. Es sind keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich, weshalb eine sofortige Klage geboten gewesen wäre. Vielmehr stellt sich die Sachlage derart dar, dass zu diesem Zeitpunkt ein Zuwarten der Prüfpflicht die schnellste, sicherste und kostengünstigste Lösung gewesen wäre. Dies zeigt sich auch daran, dass die I Versicherung den Restschaden schließlich auch vollumfänglich in Unkenntnis der erhobenen Klage gegen sie regulierte. Die Zinsen stehen dem Kläger erst ab dem Zeitraum der Mahnung vom … zu, § 280 I, II, 286 I BGB. Dass er den Beklagten bereits vorher zur Auszahlung aufgefordert hätte oder dieser die Auszahlung verweigert hatte oder die Mandantengelder anderweitig verwandte, § 668 BGB, ist nicht vorgetragen. Die Forderung wurde in Höhe von 7.047,99 € unter dem … überwiesen und in Höhe von 1.167,51 € am …. Das Gericht geht von einer Gutschrift auf dem Konto des Klägers und somit Erfüllung der Hauptforderung am 3. Folgetag aus, woraus sich die tenorierten Zinszeiträume ergeben. In Höhe der klägerischen Erledigungserklärung von 1.167,51 € hat sich der Rechtsstreit erledigt. Der Anspruch auf Auszahlung war ursprünglich zulässig und begründet und ist durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unbegründet geworden. Dies folgt aus den bereits dargestellten Erwägungen zum Anspruch des Klägers sowie der nach Rechtshängigkeit am … erfolgten Zahlung des Beklagten, welche zur teilweisen Erfüllung des klägerischen Anspruchs gemäß § 362 BGB führte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 S 1 Nr. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 11.771,56 EUR festgesetzt.