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Urteil

43 O 103/13 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2016:0128.43O103.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin im Wege der Teilklage auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin, früher firmierend unter H GmbH, ist Teil der L-Gruppe, die langjährig im Industrieanlagenbau tätig ist. Ihre Gesellschaftsanteile werden allein von der L1 GmbH & Co. KG gehalten, deren Komplementärin die L2 GmbH ist. Die Klägerin befasst sich mit dem Vertrieb, der Planung, der Konstruktion und der Lieferung von Wärmerückgewinnungs- und Rückkühlungssystemen. Der Beklagte war seit 1980 bei der Klägerin beschäftigt, seit 2003 als Bereichsleiter, seit 2006 als Prokurist. Unter dem 20.04.2009 (Anl. K 4 zur Klageschrift) schlossen die Parteien einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, dessen Beginn auf den 01.01.2009 datiert wurde. Dieser enthält in Nr. 12 eine Verfallklausel „für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“, die nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden. Am 08.05.2009 wurde der Beklagte sodann durch die Gesellschafterversammlung der Klägerin zum Geschäftsführer bestellt (Anl. K 3 zur Klageschrift). Innerhalb der Geschäftsführung der Klägerin war der Beklagte für das Ressort „Technik“ zuständig. Bis heute ist der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin im operativen Geschäft tätig. Weitere Geschäftsführer der Klägerin waren in der Vergangenheit – neben dem Streitverkündeten zu 1), der diese Tätigkeit derzeit ausübt – die Streitverkündeten 2) und 3) (vgl. dazu S. 8ff. der Klageerwiderung, Bl. 72ff.). Die Streitverkündeten sind zugleich Geschäftsführer der L2 GmbH. Seit der zweiten Jahreshälfte 2008 war der Beklagte mit der Planung und Ausführung einer Anlage zur Nutzung und Verstromung von Abwärme im österreichischen X befasst. Auftraggeberin war das Energieunternehmen P GmbH (im Folgenden: „P1“). Dabei handelt es sich um eine Anlage, in der Abwärme aus Turbinen einer Gasverdichterstation der P2 GmbH genutzt wird. Die Gasverdichterstation dient zur Aufrechterhaltung des Gasdrucks und damit der Weiterleitung von russischem Gas in einer Pipeline. Die Gasverdichtung führt zu Abwärmetemperaturen von ca. 560°C. Diese heißen Abgase werden in einen Abhitzekessel (mit zusätzlichem Wärmetauscher zur Heranziehung von Nahwärme) geleitet und von dort in einen Wasser-/Dampfkreislauf abgegeben. Der so erzeugte Dampf wird einer Dampfturbine zugeführt, die mechanische Energie freisetzt, die wiederum in einem Generator in Strom umgewandelt wird, der ins Stromnetz eingespeist wird. Hinsichtlich der weiteren technischen Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf S. 26ff. der Klageerwiderung Bezug genommen. Nach der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren und Erhalt der Ausschreibungsunterlagen gab die Klägerin unter dem 04.03.2009 ein erstes Angebot ab (Anl. B 69 zur Klageerwiderung). Die Klägerin und die P1 führten im Anschluss daran mehrere Vertragsverhandlungsrunden, in deren Verlauf die Klägerin bis zum 09.07.2009 mehrere geänderte Angebote abgab. Unter dem 07.08.2009 erteilte die P1 schließlich den Auftrag zur Errichtung der streitgegenständlichen Anlage zu einem Festpreis in Höhe von 30.850.000,00 € (Anl. K 8 zur Klageschrift). Nach dem Vertrag sollte die Klägerin die Anlage bis zum 31.03.2011 mechanisch fertigstellen und bis zum 30.06.2011 betriebsbereit übergeben. Die mechanische Fertigstellung erfolgte im Oktober 2011. Die Anlage wurde durch die P1 am 09.03.2012 abgenommen (Anlage K 12 zur Klageschrift). Unter dem 11.06.2012 erteilte die Klägerin gegenüber der P1 ihre Schlussrechnung über 31.784.923,77 € (Anl. K 11 zur Klageschrift). Die Gesamtkosten für die Planung und Errichtung der Anlage beliefen sich auf 43.437.522,25 € (S. 11 der Klageschrift). Nachdem die Klägerin den Beklagten noch in der Gesellschafterversammlung vom 25.06.2010 Entlastung für die Geschäftsführung im Jahr 2009 erteilt hatte (Anl. B 14 zur Klageerwiderung), verweigerte sie dem Beklagten in der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2011 im Hinblick auf von dem Beklagten begangene Pflichtverletzungen im Rahmen des streitgegenständlichen Projekts die Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 (vgl. S. 20 der Klageschrift, S. 24 des Schriftsatzes vom 15.01.2015, Bl. 331). Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft der Klägerin vom 12.06.2012 beschlossen deren Gesellschafter, zu versuchen, den Schaden im Zusammenhang der Abwicklung des P1-Auftrages so weit wie möglich durch die Versicherung zu regulieren, um damit die Mehrkosten reduzieren zu können; es wurde beschlossen, mit dem Beklagten alsbald ein Gespräch zu diesem Thema zu führen (Anl. B 146 zur Klageerwiderung). Der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin J führte dazu mit dem Beklagten spätestens Anfang Juli 2012 ein Gespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Mit Beschluss vom 22.08.2012 (Anl. K 14 zur Klageschrift) beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Projekts in X geltend zu machen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2013 (Anl. K 15 zur Klageschrift) forderte die Klägerin der Beklagten zur Zahlung von 15.313.663,78 € auf. Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei seit April 2005 bis zur Bestellung zum Geschäftsführer als sog. „faktischer Geschäftsführer“ tätig geworden. Auf seine alleinige Initiative hin habe die Klägerin an dem Ausschreibungsverfahren für die Anlage in X teilgenommen. Dem Beklagten, der die Anbahnung und Durchführung des Vertrages mit der P1 federführend und alleinverantwortlich betreut habe, sei bei der Erstellung der Angebotskalkulationen sowie bei der Ausführung des Vorhabens eine Vielzahl von Fehlern unterlaufen. So sei die technische Spezifikation in der Phase nicht sorgfältig erfolgt, so dass die Klägerin keine ordentliche und realistische Kalkulation des Auftrages bzw. der verschiedenen Einzelgewerke erstellt habe. Der Beklagte habe es versäumt, die von der Auftraggeberin geforderten technischen Spezifikationen auf ihre Machbarkeit und Kompatibilität mit der internen Anlagenplanung der Klägerin zu überprüfen. Stattdessen habe der Beklagte die technischen und zeitlichen Vorgaben der P1 bestätigt, obwohl diese in wesentlichen Punkten von der Klägerin nicht zum Angebotspreis umsetzbar gewesen seien. Das habe zu Umplanungen und daraus resultierend zu Mehrkosten zu Lasten der Klägerin geführt. Insbesondere seien viele Kalkulationspositionen zu niedrig angesetzt oder ganz vergessen worden (u.a. die Position für Unvorhergesehenes). Aufgrund von Planungsfehlern im Bereich der Konstruktion des Abhitzekessels seien weitere Mehrkosten entstanden. Hier habe der Beklagte aus einem Bodengutachten falsche Schlüsse gezogen und das bestehende Risiko von Hangrutschen des umgebenden Geländes nicht berücksichtigt. Entgegen der ursprünglichen Planung des Beklagten seien insbesondere die Verwendung von Plattenfundamenten anstelle von Einzelfundamenten, eine nachträgliche Vergrößerung des Anlagengebäudes, eine Umplanung des Blitzschutzkonzepts sowie eine Überarbeitung und Anpassung des Isolierungskonzepts sowie des Rohrleitungssystem notwendig geworden. Der Beklagte habe es zudem versäumt, die speziellen öffentlich-rechtlichen Auflagen für den Standort zu berücksichtigen, die Erteilung behördlicher Genehmigungen in den Planungs- und Errichtungsablauf zu integrieren und bei der Klägerin ein funktionierendes Risikomanagement- bzw. Risikocontrolling-System einzurichten. Schließlich sei die Auswahl eines Einzelunternehmers als Statiker für das Bauvorhaben fehlerhaft gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des diesbezüglichen Parteivorbringens wird auf die Ausführungen auf S. 7ff. der Klageschrift, S. 31ff. des Schriftsatzes vom 15.01.2015 (Bl. 338ff.) sowie S. 22ff. des Schriftsatzes vom 10.12.2015 (Bl. 594ff.) Bezug genommen. Die vielfältigen Pflichtverletzungen des Beklagten seien ursächlich dafür, dass der Klägerin bei der Ausführung des streitgegenständlichen Projekts Mehrkosten entstanden seien, die unter Berücksichtigung der mit der P1 getroffenen Pauschalpreisabrede zu einem verlustreichen Geschäft geführt hätten. Die Klägerin sei daher zum Ausgleich des negativen Interesses so zu stellen, als habe sie keinen Vertrag mit der P1 geschlossen und als seien keine Mehrkosten angefallen. Der Gesamtschaden in Höhe von 19.100.073,24 € setze sich zusammen aus der Summe der Mehrkosten in Höhe von 14.809.108,53 € (vgl. S. 41, 137f. des Schriftsatzes vom 15.01.2015, Bl. 348, 444f.), den Ansprüchen der P1 gegen die Klägerin aufgrund vertraglicher Vertragsstrafen in Höhe von 2.790.964,71 € – diese sind nicht Gegenstand der Klage, s. S. 138 des Schriftsatzes vom 15.01.2015, Bl. 445 – sowie vertraglich pauschaliertem Schadensersatz in Höhe von 1.500.000,00 €. Hiervon macht die Klägerin im Wege der Teilklage einen Anteil von 7.500.000,00 € geltend. Diese Summe stützt sie vorrangig auf in der Kalkulation angeblich vergessene Positionen sowie Kosten im Bereich der Gewerke L („Abhitzekessel“ und „Mehrkosten“) sowie Q („Mehrkosten“), hilfsweise auf verschiedene Kostenanteile aus den Gewerken B & C, H, L, P, Q, U und Y. Insofern wird auf die Ausführungen auf S. 138ff. des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.01.2015 (Bl. 445ff.) sowie die Anl. K 21 Bezug genommen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche sei nicht aufgrund der Verfallklausel in Nr. 12 des Anstellungsvertrages ausgeschlossen. Die Klausel erfasse nur Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, nicht aber aus dem hier vorliegenden freien Dienstverhältnis. Das ergebe sich aus dem Wortlaut („Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“) und aus der Interessenlage und dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss, da die Verfallklausel aus Mitarbeiter-Arbeitsverträgen der Klägerin übernommen worden sei. Im Übrigen behauptet die Klägerin hierzu, sie habe die Ansprüche vorgerichtlich rechtzeitig geltend gemacht. Sie habe erstmals Mitte 2011 von den anspruchsbegründenden Pflichtverletzungen des Beklagten Kenntnis erlangt und gegenüber dem Beklagten sodann bereits durch die Verweigerung der Entlastung vom 21.06.2011 Ansprüche geltend gemacht. Erneut habe sie dem Beklagten durch Herrn J unmittelbar nach der Durchführung der Gesellschafterversammlung der L1 GmbH & Co. KG am 12.06.2012 mündlich mitgeteilt, dass sie Schadensersatzansprüche wegen der begangenen Pflichtverletzungen bei der Planung und Durchführung des P1-Auftrags gegen den Beklagten geltend machen werde. Auch der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.08.2012 sei dem Beklagten unmittelbar im Anschluss zur Kenntnis gebracht worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des diesbezüglichen Parteivortrags wird auf die Ausführungen auf S. 16ff. des Schriftsatzes vom 15.01.2015 (Bl. 323ff.), S. 6ff. des Schriftsatzes vom 10.12.2015 (Bl. 578ff.) und S. 2ff. des Schriftsatzes vom 07.01.2016 (Bl. 697ff.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 7,5 Mio. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 6,9 Mio. seit Rechtshängigkeit der Klage sowie aus weiteren EUR 0,6 Mio. seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, er habe seine organschaftlichen Pflichten erfüllt. Zur Begründung trägt er umfangreich zu den einzelnen Gesichtspunkten der von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen vor. Im Wesentlichen stellt er dabei darauf ab, die Mehrkosten und zeitlichen Verzögerungen beruhten auf dem spezifischen Risikoprofil des abgeschlossenen Vertrags mit einem engen Zeitfenster und strikten Vorgaben der P1, für das allein der damalige Mitgeschäftsführer J verantwortlich sei. Bestehende Lücken in der Kalkulation seien angesichts der Kürze der Angebotsfrist vertretbar und den übrigen Geschäftsführern der Klägerin bekannt gewesen. Die Verteuerung der Bauausführung beruhe auf Umständen, die nicht vorhersehbar gewesen seien. Dies gelte insbesondere für die Erforderlichkeit weiterer Hangsicherungsmaßnahmen wegen einer im Boden aufgefundenen „Opok-Schicht“ und die Verteuerung bei der Konstruktion des Abhitzekessels aufgrund von nachträglichen Berechnungen nach der im Großanlagenbau damals nicht üblichen sog. Finite-Elemente-Methode im Jahre 2010. Auf etwaige Pflichtverletzungen könne sich die Klägerin zudem nicht berufen, da der Beklagte im Einverständnis mit den damaligen Mitgeschäftsführern gehandelt habe. Keineswegs sei der Beklagte für die Projektgestaltung allein verantwortlich gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die Ausführungen auf S. 3ff., 121ff., 188ff. der Klageerwiderung sowie auf S. 3ff. des Schriftsatzes vom 26.06.2015 (Bl. 493ff.) Bezug genommen. Darüber hinaus meint der Beklagte, die Klägerin sei mit dem Schadensersatzverlangen ausgeschlossen, da sie ihre Ansprüche nicht innerhalb der Frist des Nr. 12 des Anstellungsvertrages geltend gemacht habe. Die Klägerin habe schon seit dem Jahr 2010 Kenntnis von den Kostensteigerungen und ihren Ursachen gehabt; dennoch habe sie dem Beklagten im Jahr 2010 die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 erteilt und trotz der Verweigerung der Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 am 21.06.2011 gegenüber dem Beklagten erst Anfang 2013 Schadensersatzansprüche angemeldet. Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus den § 43 Abs. 2 GmbHG wegen der Verletzung der dem Beklagten als Geschäftsführer obliegenden Sorgfaltspflichten zu. Dabei musste die Kammer nicht aufklären, ob der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin und zuvor ggf. als „faktischer Geschäftsführer“ seinen Obliegenheiten bzw. Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Kalkulation, Angebotserstellung, Planung und Ausführung des Baus der streitgegenständlichen Anlage genügt oder diese schuldhaft verletzt hat und ob bzw. in welcher Höhe der Klägerin hieraus ein kausaler Schaden entstanden ist. Ebenso wenig mussten die zwischen den Parteien streitigen Fragen des Haftungsausschlusses sowie des Mitverschuldens der Klägerin bei der Schadensentstehung und -verursachung (§ 254 BGB) oder der fehlenden Durchsetzbarkeit der klägerischen Ansprüche wegen der erhobenen Verjährungseinrede geklärt werden. Auf etwaige Ansprüche kann sich die Klägerin nämlich aufgrund der vertraglichen Ausschlussfrist in Nr. 12 des Anstellungsvertrages vom 20.04.2009 nicht mehr berufen: Gemäß Nr. 12 des Anstellungsvertrags verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. 1. Diese im Rahmen des Abschlusses eines Anstellungsvertrags zulässige Vertragsklausel erfasst die streitgegenständlichen Ansprüche wegen der Verletzung organschaftlicher Pflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezieht sich eine Verfallklausel für „Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis“ nicht lediglich auf vertragliche Ansprüche, sondern umfasst auch Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG, sofern sich der Anstellungsvertrag – wie hier – auch auf organschaftliche Rechte und Pflichten wie die Pflicht zur Befolgung von Weisungen der Gesellschaft sowie von Gesetz und Satzung oder die Verschwiegenheitspflicht bezieht (BGH NZG 2002, 1170ff., Rn. 16). Für einen derartigen Gleichlauf spricht, dass die Haftung aus dem Geschäftsführervertrag und diejenige aus § 43 Abs. 2 GmbHG keine voneinander unabhängige Bedeutung haben und insbesondere nicht in Anspruchskonkurrenz zueinander stehen. § 43 Abs. 2 GmbHG nimmt als weitere Spezialregelung die vertragliche Haftungsgrundlage in sich auf. Die gesetzliche Haftungsregelung hat nur insoweit einen weiteren Anwendungsbereich, als sie auch dann eingreift, wenn ein Anstellungsvertrag nicht zustande gekommen ist (OLG Brandenburgisches NZG 1999, 210ff., Rn. 48). Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Bezugnahme auf Ansprüche aus dem „Arbeitsvertrag“ enger zu verstehen sei als der Bezug auf „Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis“ (dazu S. 18f. des Schriftsatzes vom 15.01.2015, Bl. 325f.), ist darauf zu verweisen, dass darüber hinausgehend durch die Klausel Nr. 12 des hier zu beurteilenden Anstellungsvertrages auch sämtliche Ansprüche ausgeschlossen sind, die mit dem Arbeitsvertrag bzw. Anstellungsvertrag lediglich „in Zusammenhang“ stehen. Daher ergreift die Ausschlussklausel auch Ansprüche gemäß § 43 GmbHG oder Deliktsrecht. Die Kammer kann in diesem Zusammenhang der klägerischen Interpretation (S. 17 des Schriftsatzes vom 15.01.2015, Bl. 324ff.) nicht folgen, dass sich die Klausel gerade nicht auf den zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag, sondern nur auf einen (anderweitigen) Arbeitsvertrag beziehe. Da die Parteien ein vorher bestehendes Arbeitsverhältnis gerade beendet haben und sich die vertraglichen Beziehungen der Parteien nunmehr auf den hier streitgegenständlichen Anstellungsvertrag beschränken, ist der Wortlaut der Vertragsklausel Nr. 12 dahingehend zu verstehen, dass mit „Arbeitsverhältnis“ gerade der Anstellungsvertrag gemeint ist. Anderenfalls verlöre die Klausel jeglichen Anwendungsbereich. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die Parteien eine Regelung ohne Anwendungsbereich schaffen wollten; vielmehr ist nach der Lebenserfahrung zu berücksichtigen, dass jede vertragliche Bestimmung nach dem Parteiwillen einen rechtserheblichen Inhalt haben soll, weshalb einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben ist, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (BGH NJW 2005, 2618ff., Rn. 21). Im Übrigen stellt die Klägerin selbst darauf ab, dass die Regelung in Nr. 12 eigens in den Anstellungs-Vertrag eingefügt worden sei (S. 20 des Schriftsatzes vom 15.01.2015, Bl. 327). Die Klägerin kann insoweit auch nicht mit ihrer Auslegung durchdringen, die Klausel beziehe sich lediglich auf Ansprüche aus dem zwischen den Parteien im Jahr 2003 geschlossenen Mitarbeiter-Arbeitsverhältnis (s. dazu den Schriftsatz vom 07.01.2016). Wäre dies der Fall, hätte es nahegelegen, dies durch Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag vom 26.02.2003 (Anl. B 11 zur Klageerwiderung) klarzustellen. Eine abweichende Auslegung vermag die Kammer auch nicht aus dem Umstand abzuleiten, dass die Verfallklausel aus einem Arbeits vertrag übernommen worden sein mag und die Anstellungsverträge der übrigen Geschäftsführer keine Verfallklausel enthalten. Ein übereinstimmender, vom Vertragswortlaut abweichender Wille wird von der Klägerin lediglich substanzlos behauptet. Dagegen spricht gerade, dass es sich beim Beklagten um den einzigen Fremd-Geschäftsführer handelt, der zwar eine Gewinnbeteiligung erhält, aber – unstreitig (S. 11 des Schriftsatzes vom 10.12.2015, Bl. 583) – nicht wie die übrigen Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter der L1 GmbH & Co. KG sind – am wirtschaftlichen Erfolg partizipiert. Insofern führt die Interessenlage im Rahmen der Auslegung nicht zu einer Beschränkung der Verfallklausel auf dienstvertragliche Ansprüche. Etwas Anderes gilt auch nicht aufgrund der Tatsache, dass für Geschäftsführer eine D & O-Versicherung besteht. Das führt schon wegen der üblichen Haftungshöchstsummen derartiger Versicherungen nicht dazu, dass der Beklagte nicht schutzbedürftig oder schutzwürdig wäre. Ungeachtet der obigen Ausführungen erfassen typische Ausschlussklauseln für „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“, für „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ oder für „Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“ auch in Arbeitsverträgen nicht nur tarifliche, sondern auch vertragliche und gesetzliche Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien (MünchKomm/Müller-Glöge, BGB, 6. Aufl., § 611, Rn. 1158; s.a. OLG Stuttgart GmbHR 2003, 835ff., Rn. 41 für eine Klausel, die u.a. auf § 70 BAT („Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden […].“ Bezug nimmt). Daher ergibt sich aus der Übernahme der Verfallklausel aus Mitarbeiter-Arbeitsverträgen keine Beschränkung der Verfallklausel auf vertragliche Ansprüche. Dass der Anstellungsvertrag zeitlich ca. drei Wochen vor der Bestellung zum Geschäftsführer abgeschlossen wurde, führt schließlich ebenfalls nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anstellung und Bestellung keiner einheitlichen Willensbildung bei der Klägerin unterlegen hätten. 2. Die Ausgestaltung der Verfallklausel ist nicht zu beanstanden. Die Vereinbarung einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ist zulässig (vgl. BGH NZG 2008, 314ff., Rn. 12 für eine Klausel, die ebenfalls eine Frist von 6 Monaten aufwies). Bedenken gegen die wirksame Einbeziehung der Verfallklausel ergeben sich ferner nicht daraus, dass der Zeitpunkt, zu dem der Lauf der Frist beginnt, nicht ausdrücklich angegeben ist. Unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts bestehen insoweit keine Zweifel. Die Frist beginnt mit der Fälligkeit des geltend zu machenden Anspruchs (vgl. BAG NZA 2003, 1359ff., Rn. 28). Fällig ist ein Anspruch ab dem Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann und ab dem die Verjährung beginnt (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 271, Rn. 1). Das setzt lediglich voraus, dass der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat; eine Kenntnis von allen Einzelheiten zur Schadenshöhe ist nicht erforderlich (BGH NZG 2008, 314ff., Rn. 12; OLG Stuttgart GmbHR 2003, 835ff., Rn. 44). 3. Diese Kenntnis der Tatsachen, aus denen Ansprüche gegen den Beklagten wegen Pflichtverletzungen bei der Planung hervorgehen konnten, hatte die Klägerin im zu beurteilenden Fall spätestens mit Ablauf des Monats November 2011. Dabei ist es für die Kammer maßgeblich, dass die Klägerin dem Beklagten in der Gesellschafterversammlung vom 21.06.2011 die Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 verweigert hat. Dieses Vorgehen stützt die Klägerin selbst darauf, dass sich Mitte 2011 abgezeichnet habe, dass der Klägerin in Zusammenhang mit dem P1-Auftrag ein womöglich beträchtlicher Schaden entstanden sei (S. 20 der Klageschrift), so dass sie am 21.06.2011 Kenntnis von den Pflichtverletzungen des Beklagten gehabt habe (S. 24 der Klageschrift). Sämtliche geltend gemachten Pflichtverletzungen wegen der fehlerhaften Kalkulation, Ausschreibung und Konstruktion wurden bereits vor diesem Zeitpunkt begangen; desgleichen war bereits bekannt, dass mehrfache Umplanungen und dadurch bedingte Mehrkosten erforderlich geworden waren, insbesondere eine Änderung des Abhitzekessels und der Fundamentierung aufgrund des Hangrutschrisikos, eine nachträgliche Vergrößerung des Anlagengebäudes, eine Umplanung des Blitzschutzkonzepts sowie eine Anpassung des Rohrleitungssystem. Dass der Klägerin bereits im Jahr 2011 bewusst war, dass das Bauvorhaben erhebliche Mehrkosten verursachen würde, geht zudem aus der E-Mail des damaligen Geschäftsführers der Klägerin, Herrn J, vom 09.09.2011 (Anl. B 145 zur Klageerwiderung) hervor, in der von einer Überschreitung der geplanten Kosten um 10 Mio. Euro die Rede ist. Das Wissen des Herrn J, der zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer der Komplementärin der L1 GmbH & Co. KG war, ist der Klägerin gemäß § 166 BGB zuzurechnen. Eine fehlende Kenntnis folgt auch nicht daraus, dass es erst nach dem 21.06.2011 zu mehrkostenverursachenden Rissen in der Eintrittshaube des Gehäuses des Abhitzekessels gekommen ist. Wie die Beklagte in der Klageerwiderung detailliert anhand unter Vorlage der entsprechenden Betriebsunterlagen dargestellt hat (S. 149ff. der Klageerwiderung, Bl. 213ff.), erfolgte die mechanische Fertigstellung der Anlage im Oktober/November 2011. Bei den durchgeführten Tests der Anlage traten die oben beschriebenen Risse auf. Die deshalb von der Klägerin mit der Schadensanalyse beauftragte T GmbH identifizierte bereits im November 2011 anhand von Untersuchungen mittels der Finite-Elemente-Methode (vgl. Anl. B 188 zur Klageerwiderung) die Schadensursache, nämlich zeitlich unterschiedliche Erwärmungen und Ausdehnungen einzelner Gebäudeteile. Hierdurch war absehbar, dass es – wie sodann im Frühjahr 2012 geschehen – zu Änderungen am Abhitzekessel und weiteren erheblichen Mehrkosten kommen würde. Diese Schadenslage war den Verantwortlichen (J, N) der Gesellschafterin der Klägerin bereits im November 2011 bekannt, wie insbesondere die Aktennotiz vom 10.11.2011 (Anl. B 185 zur Klageerwiderung) zeigt. Dass die Klägerin im Zeitpunkt der Entlastungsentscheidung bzw. des Auftretens der Risse am Abhitzekessel noch keine Kenntnis von dem genauen Umfang des entstandenen Schadens oder von allen Einzelheiten der schadensbegründenden Umstände gehabt haben mag, ist dabei unerheblich (vgl. BGH NJW 2008, 2576ff., Rn. 27; BGH ZIP 2008, 1268ff., Rn. 32). Desgleichen kommt es für das Vorliegen der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht darauf an, ob die Klägerin die Vorgänge zu diesem Zeitpunkt bereits rechtlich zutreffend als (weitere) Pflichtverletzungen des Beklagten einordnete. Die rechtlich zutreffende Beurteilung der Vorgänge ist keine Voraussetzung der Kenntnis (vgl. dazu BGH NJW 2008, 1729ff., Rn. 26; BGH NJW 2008, 2427f., Rn. 12; BGH NJW 2008, 2576ff., Rn. 27; BGH ZIP 2008, 1268ff., Rn. 32 jeweils für Kenntnis im Rahmen des § 199 Abs. 1 BGB). Damit lief die sechsmonatige Frist vorliegend spätestens Ende Mai 2012 ab. Aufgrund der obigen Ausführungen kommt es nicht darauf an, ob und inwiefern eine Kenntnis der Klägerin – wie von der Beklagten vertreten – bereits zu früheren Zeitpunkten vorgelegen hat. 4. Die Klägerin hat die sechsmonatige Frist nicht eingehalten. Sie verweist lediglich darauf, nach der Gesellschafterversammlung vom 12.06.2012 mit dem Beklagten ein Gespräch über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geführt zu haben. Dass die Klägerin dem Beklagten bereits am 21.06.2011 im Hinblick auf die Entwicklung des P1-Projektes die Entlastung für das Geschäftsjahr 2010 verweigert hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Entlastungsverweigerung kann vorliegend nicht als konkludente Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Sinne der Nr. 12 des Anstellungsvertrages ausgelegt werden. Die Verweigerung der Entlastung ist eine negative Sachentscheidung über den Entlastungsantrag und eine Missbilligung der Geschäftsführung. Sie stellt nicht ohne Weiteres das konkludente Berühmen eines Anspruchs dar (Scholz/Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 46, Rn 100; MünchKomm/Liebscher, GmbHG, § 46, Rn. 131, 158). Der Wegfall eventuell bestehender Ansprüche ist nicht Ziel und Gegenstand der Entlastung, sondern lediglich deren (ggf. unbeabsichtigte) Folge (MünchKomm/Liebscher, GmbHG, § 46, Rn. 136); dies bedeutet umgekehrt aber auch, dass die verweigerte Entlastung nicht zugleich als Geltendmachung derartiger Ansprüche angesehen werden kann. Die Klägerin hat keine Umstände aufgezeigt, die im zu beurteilenden Fall eine abweichende Bewertung geböten. Vielmehr zeigt der Umstand, dass auch dem weiteren Geschäftsführer J noch keine Entlastung erteilt wurde und dass die Klägerin letztlich erst am 22.08.2012 über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beklagten entschieden hat, dass die Entlastungsverweigerung vom 21.06.2011 lediglich weitere rechtliche Schritte offenhielt und noch keine Geltendmachung der Ansprüche im Sinne der Verfallklausel darstellte. Bei dieser Beurteilung berücksichtigt die Kammer, dass die außergerichtliche Geltendmachung eindeutig und unmissverständlich sein muss (BGH NJW 1968, 1419) und der Anspruchsgegner ernsthaft zur Erfüllung des Anspruchs aufgefordert werden muss (dazu MünchKomm/Müller-Glöge, BGB, § 611, Rn. 1187f.). Ob und wann genau die Klägerin dem Beklagten gegenüber nach der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft vom 12.06.2012 Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, bedurfte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keiner Entscheidung. II. Aus den oben genannten Gründen bestehen auch keine Ansprüche aus den §§ 280 Abs. 1, 823ff. BGB, da diese ebenfalls von der Verfallklausel erfasst werden. III. Mangels Hauptanspruchs besteht ferner kein Zinsanspruch aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. IV. Die Kammer war nicht gehalten, der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16.12.2015 einzuräumen. Der Schriftsatz enthält lediglich Rechtsausführungen sowie eine Wiederholung früheren Vortrages, aber keinen neuen Tatsachenvortrag. Auf die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015 kam es nach der obigen Bewertung nicht an, so dass hierzu ebenfalls kein Schriftsatznachlass veranlasst war. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.