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Urteil

10 S 246/15

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Versendungskauf mit Versand durch die Post geht die (Preis-)Gefahr gemäß § 447 I BGB auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware der Versandbeförderung übergibt. • Die Vereinbarung der Zahlungsabwicklung über einen Zahlungsdienstleister (Q1) entbindet den Käufer nicht von der Pflicht zum Kaufpreis, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben, dass eine Entscheidung des Zahlungsdienstleisters über einen Käuferschutzanspruch die materielle Zahlungsverpflichtung beeinflussen soll. • Eine durch den Zahlungsdienstleister rückbuchbare Zahlungsanweisung stellt keine endgültige Erfüllung dar; die Leistung steht unter auflösender Bedingung und entfällt bei Ausübung der Rückbuchungsmöglichkeit. • Für die Geltendmachung vorgerichtlicher Kosten und Verzugszinsen ist substantiiertes Vorbringen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Versendungskauf, Gefahrtragung und Wirkung rückbuchbarer Zahlungsanweisung • Bei Versendungskauf mit Versand durch die Post geht die (Preis-)Gefahr gemäß § 447 I BGB auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware der Versandbeförderung übergibt. • Die Vereinbarung der Zahlungsabwicklung über einen Zahlungsdienstleister (Q1) entbindet den Käufer nicht von der Pflicht zum Kaufpreis, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben, dass eine Entscheidung des Zahlungsdienstleisters über einen Käuferschutzanspruch die materielle Zahlungsverpflichtung beeinflussen soll. • Eine durch den Zahlungsdienstleister rückbuchbare Zahlungsanweisung stellt keine endgültige Erfüllung dar; die Leistung steht unter auflösender Bedingung und entfällt bei Ausübung der Rückbuchungsmöglichkeit. • Für die Geltendmachung vorgerichtlicher Kosten und Verzugszinsen ist substantiiertes Vorbringen erforderlich. Der Kläger verkaufte an die Beklagte zu 1) ein Gerät und gab dieses in einem Päckchen bei der Post zum Versand auf. Als Zahlungsmodalität hatten die Parteien die Abwicklung über den Zahlungsdienstleister Q1 vereinbart. Die Beklagte zu 1) veranlasste über Q1 eine Gutschrift des Kaufpreises zugunsten des Klägers; Q1 gewährte jedoch einen Käuferschutz, der eine Rückbuchung ermöglichte. Der Kläger forderte den Kaufpreis, nachdem die Zahlung rückgängig gemacht worden war. Das Amtsgericht wies die Klage teils ab; der Kläger ging in Berufung. Streitpunkt war insbesondere, ob die Nutzung von Q1 die materiellen Zahlungspflichten der Parteien beeinflusst und ob eine durch Q1 rückbuchbare Zahlung als endgültige Erfüllung anzusehen ist. • Die Parteien haben einen Versendungskauf geschlossen; die Übergabe an die Post führte nach § 447 I BGB zum Übergang der (Preis-)Gefahr auf die Beklagte zu 1). • Die bloße Vereinbarung der Zahlungsabwicklung über Q1 ändert hieran nichts; es bestand keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung, dass eine Entscheidung von Q1 über einen Käuferschutzantrag die materielle Pflicht der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises ersetzen oder endgültig entscheiden solle. • Die Q1-Käuferschutzrichtlinie stellt klar, dass sie die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht berührt; daher steht sie der Anwendung von § 447 BGB nicht entgegen. • Die von der Beklagten an Q1 veranlasste Gutschrift war aufgrund der von Q1 eingeräumten Rückbuchungsmöglichkeit nur vorläufig. Die Leistung unterlag einer auflösenden Bedingung; als diese Bedingung eintrat, entfiel die Erfüllung rückwirkend, vergleichbar der Rückwirkung bei zurückgebuchten SEPA-Lastschriften. • Die zu Recht abgewiesenen Forderungen für vorgerichtliche Mahn- und Portokosten sowie bestimmte Verzugszeiträume beruhten auf unzureichendem substantiiertem Vortrag. • Kosten- und Vollstreckungsfragen wurden nach §§ 91 I, 281 III 2, 708 Nr. 10, 711, 709 S.2 ZPO entschieden; Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Das Landgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 702,68 € nebst Zinsen auf 617,00 € seit dem 28.03.2015, weil die Beklagte zu 1) nach § 447 I BGB die Gefahr getragen hätte und eine über Q1 veranlasste Gutschrift aufgrund der Rückbuchungsmöglichkeit keine endgültige Erfüllung darstellte. Weitere Klageanträge blieben abgewiesen, weil der Kläger hierfür keinen substantiierten Vortrag vorlegte. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, mit Ausnahmen für bestimmte Amtsgerichtsverfahren; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Wirkung rückbuchbarer Online-Zahlungen von Bedeutung für die Rechtsfortbildung ist.