Urteil
6 O 344/15 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2016:0324.6O344.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der vermeintlichen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Kapitalanlage aus abgetretenem Recht seines Vaters – des Zeugen X - geltend. Am 30.08.2015 erklärte Herr X (im Folgenden: Zedent), der Vater des Klägers, die Abtretung aller im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage stehenden Ansprüche an seinen Sohn, den Zessionar und jetzigen Kläger (vgl. Anl. K 1, Bl. 40 GA). Am 15.05.2007 erwarb der Zedent Anteile an der E GmbH und Co. KG (einem geschlossenen Schiffsfonds) i. H. v. 40.000,00 € zzgl. 5% Agio (vgl. Anl. K 2, Bl. 41 GA). Die Vertriebskostenquote (Provision) betrug 15,02 % ohne Agio und 20,02 % inklusive Agio. Insgesamt erhielt der Zedent Ausschüttungen in Höhe von 5.120,00 €, von denen er jedoch im Jahre 2014 einen Betrag in Höhe von 4.538,31 € zurückzahlte. Zuvor, im November 2006, hatte sich der Zedent bereits in einem Beratungsgespräch vom Beklagten über Kapitalanlagemöglichkeiten informieren lassen. Im Nachgang hierzu beteiligte sich der Zedent am E1 GmbH und Co. KG, einem vergleichbaren Schiffsfonds. Zu diesen Fonds erhielt er den dazugehörigen Prospekt (vgl. Anl. B 4, Bl. 102 ff. GA). Am 04.12.2007 erfolgte zudem noch ein Betritt des Zedenten zu einem weiterem Schiffsfonds, dem E2 GmbH und Co. KG. Der Kläger verlangt auf der Grundlage vermeintlicher Beratungsfehler u.a. eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 41.418,32 € (Geleistete Einlage zzgl. Agio in Höhe abzgl. Ausschüttungen). Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Schadensersatz verpflichtete sei. Er behauptet, dass der 1947 geborene Zedent stets auf Sicherheit bedacht gewesen sei. Er sei auf der Suche nach einer sicheren Geldanlage zur Altersvorsorge gewesen. Hierauf habe er den beklagten Berater, Herrn N, im Gespräch am 15.05.2007 auch explizit hingewiesen. Diese habe daraufhin erwidert, dass die Anlage sicher, solide und konservativ sei. Ferner sei dem Beklagten bewusst gewesen, dass der Zedent eine zusätzliche monatliche Rente in Höhe von ca. 1.000,00 € begehrt habe. Überdies sei der Zedent nicht über das Totalverlustrisiko, die mangelnde Fungibilität und das Risiko des Widerauflebens der Kommanditistenhaftung aufgeklärt worden. Ferner habe der Beklagte ihn auch nicht die hohe Fremdkapitalquote von 65 %, das Währungsrisiko und die Tonnagesteuern aufgeklärt. Auch über ein Mehrkostenrisiko, ein Plazierungsrisiko, personelle und wirtschaftliche Verflechtungen, ggf. zu niedrig kalkulierte Betriebskosten, Charter- und Anschlusscharterrisiken, Veräußerungsrisiken, die Bonität der Vertragsparteien, steuerliche Risiken und eine Majorisierung der Kommanditisten sei ebenfalls keine Aufklärung erfolgt. Gleiches gelte für den Anfall und Umfang von Weich- und Vertriebskosten. Der Kläger behauptet zudem, dass der Zedent die Beteiligung nicht erworben hätte, wenn er vom Beklagten umfassend informiert worden wäre. Zudem habe der Zedent in Bezug auf den E - keinen Prospekt, sondern lediglich einen vierseitigen Flyer (Anl. K 4, Bl. 44 f. GA) erhalten. Letztlich ist der Kläger der Ansicht, dass der Beklagte auf die Provisionshöhe habe hinweisen müssen. Dies folge daraus, dass diese – was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist – insgesamt über 15 % betrage. Es sei hierbei allein auf die insgesamt gezahlte Provision und nicht darauf abzustellen, wer die Zahlungen letzten Endes in welchem Umfang erhalten habe. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 41.418,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2015 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung E3 GmbH & Co. KG zu einem Nominalbetrag von 40.000,00 € resultieren, insbesondere von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten; 3. den Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - entstandene außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.965,88 € zu zahlen; 4. den Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer 1. und 3. begehrten Zahlungen Zug-um-Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an dem geschlossenen Schiffsfonds E3 GmbH & Co. KG sowie Abtretung sämtlicher Ansprüche aus diesen Gesellschaftsanteilen bis zur Wirksamkeit des Rechtsübergangs zu leisten; 5. festzustellen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, der Zedent sei seinerzeit umfassend über sämtliche Risiken aufgeklärt worden. Im Übrigen - so seine Ansicht - seien etwaige klägerische Ansprüche verjährt. Nach Ansicht des Beklagten sei die vorgelegte Abtretungserklärung schon nicht bestimmt genug. Ferner behauptet er, dass der Zedent den Prospekt (Anl. B 5, Bl. 149 ff. GA) zur streitgegenständlichen Beteiligung (E) schon Anfang Mai 2007 – vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung – erhalten habe. Den Erhalt habe er auf der Beitrittserklärung (Bl. 41 GA) sogar ausdrücklich quittiert. Außerdem habe der Kläger die Fondsberechungen (Anl. K 3, Bl. 42 f. GA) vorlegen können, die ebenfalls in dem Fondsprospekt enthalten seien. Ferner sei der Zedent – was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist – von 2008 bis 2012 Prokurist der G GmbH gewesen, weshalb dieser – so behauptet der Beklagte - mit geschäftlichen Gepflogenheiten durchaus vertraut gewesen sei. Aufgrund dem bereits 6 Monate vor Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds erfolgten Betritt zum E1 und dem Erhalt des Prospektes zu diesem Fonds sei der Zedent nach Meinung des Beklagten überdies über sämtliche Risiken des Fonds E - zum Zeitpunkt des Beitritts – hinreichend informiert gewesen. Der Beklagte behauptet, es sei dem Zeugen X ohnehin nicht auf eine sichere Anlagemöglichkeit zur Altersvorsorge, sondern auf die Erzielung einer überdurchschnittlichen Rendite angekommen. Gleichwohl habe er – der Beklagte – den Zedenten im Beratungsgespräch vom 15.05.2007 nochmals über sämtliche Risiken, insbesondere die fehlende Fungibilität, ein etwaiges Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung sowie das Währungs- Wechselkursrisiko aufgeklärt. Im Übrigen habe der Zedent Geschäfts- und Zwischenberichte für den E1 sowie den streitgegenständlichen E (vgl. Anl. B 11 bis B 14, Bl. 168 ff. GA) erhalten. Für den letztgenannten Fonds habe er jedenfalls den Zwischenbericht vom 24.07.2009 und den Geschäftsbericht vom 25.01. bzw. 10.09.2010 erhalten, so dass er – so meint der Beklagte – über die negative Entwicklung der Anlage zu diesem Zeitpunkt ausreichend informiert gewesen sei. Trotz Kenntnis der wirtschaftlichen Risiken habe der Zedent dennoch an der Anlage festgehalten, so dass er nunmehr keine Schadensersatzansprüche geltend machen könne. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme des Zeugen X. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2016 (Bl. 223 ff. GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist zulässig, weil das Landgericht Essen örtlich zuständig ist und der Kläger für den Klageantrag zu 2) sowie auch für den Klageantrag zu 5) das notwendige Feststellungsinteresse besitzt. Im Einzelnen: I. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen folgt aus § 12, 13 ZPO, da der Beklagte seinen allgemeinen Wohnsitz in F hat. II. Der Kläger besitzt das für den Antrag zu 2) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse, weil bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds wie den streitgegenständlichen grundsätzlich die Möglichkeit bzw. Gefahr von Nachschusspflichten besteht. III. Hinsichtlich des Antrages zu 5) folgt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse aus §§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO. B. Die Klage ist allerdings unbegründet, weil der Kläger keinerlei Ansprüche wegen einer vermeintlichen Falschberatung gegen den Beklagten hat. I. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 41.418,31 € gegen den Beklagten. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff., 398 ff. BGB i.V.m. dem zwischen dem Zedenten und dem Beklagten geschlossenen Beratungsvertrag. Zwischen dem Zedenten und dem Beklagten ist zwar ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung in Hinblick auf den streitgegenständlichen Fonds (E3 GmbH & Co. KG) hat der Zedent zudem an seinen Sohn, den Kläger, wirksam i. S. v. § 398 BGB abgetreten. Der Kläger hat das Vorliegen einer Pflichtverletzung jedoch zum Teil schon nicht schlüssig dargelegt. Soweit eine solche schlüssig vorgetragen wurde, hat er teilweise nicht mit der für die Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO notwendigen Gewissheit zu beweisen vermocht, dass der Beklagte seine Beratungspflichten aus diesem Vertrag verletzt hätte. Soweit die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung schlüssig vorgetragen und bewiesen wurde, sind etwaige Schadensersatzansprüche infolge Verjährung allerdings nicht mehr durchsetzbar, § 214 Abs. 1 BGB. Im Einzelnen: 1. Zwischen dem Zedenten und dem Beklagten ist unstreitig ein Beratungsvertrag zustande gekommen, weil der Beklagte die Beratung des Zedenten im Hinblick auf die streitgegenständliche Anlage übernommen hat. Nach allgemeiner Meinung kommt konkludent ein Beratungsvertrag zustande, wenn einem Anleger Auskünfte oder Ratschläge erteilt werden, die – für den Berater erkennbar – von erheblicher Bedeutung für den Empfänger im Hinblick auf seine Anlageentscheidung sind (BGH WM 1993, 1455, 1456; 1996, 906; 2000, 1441, 1442). Nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien hat es mindestens ein Gespräch über die Anlageentscheidung zwischen dem Berater und dem Zedenten gegeben, während dessen die Sinnhaftigkeit einer Beteiligung an dem o. g. Fonds thematisiert wurde. Dabei war klar, dass der Zedent die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Beraters in Anspruch nehmen wollte. Hierdurch ist konkludent ein Beratungsvertrag geschlossen worden. Die Abtretung der (vermeintlichen) streitgegenständlichen Ansprüche an den Kläger geschah ordnungsgemäß i. S. v. § 398 BGB. Die Abtretungserklärung (vgl. Anl. K 1, Bl. 40 GA) ist insbesondere hinreichend bestimmt. Die Übertragung „aller Forderungen“ aus einem konkreten Rechtsverhältnis – wie vorliegend – erfüllt die Voraussetzungen an die Bestimmtheit der Abtretungserklärung und ist damit wirksam (vgl. BGH, NJW 1995, 1668; NJW-RR 2003, 1691). Insbesondere aufgrund der Nennung der konkreten Gesellschaften sowie des Beklagten als Vertragspartner / Anspruchsgegner ergeben sich keinerlei Unklarheiten über den Umfang der abgetretenen Forderungen. 2. Der Kläger hat auch schlüssig einige Aufklärungspflichtverletzungen vorgetragen, weil der Zedent seinem Vortrag zufolge über einige wesentliche Merkmale der Beteiligung nicht hinreichend aufgeklärt wurde und die Beteiligung mit dessen Anlageziel nicht vereinbar war. Sämtliche Pflichtverletzungen sind vom Beklagten umfassend bestritten worden. Den Beweis für das tatsächliche Bestehen aller gerügten Pflichtverletzungen hat der Kläger hingegen nicht zu erbringen vermocht. Dabei trägt er die Beweislast dafür, dass der Zedenten - als Kunde – nicht ordnungsgemäß aufklärt wurde (vgl. Palandt/Grüneberg, 75. Aufl. 2016, § 280, Rn. 50). Der Gläubiger muss den vollen Beweis einer Pflichtverletzung wegen eines Beratungsfehlers erbringen (vgl. BGH NJW 1988, 292; 1999, 2427; 2008, 371), sofern der Berater im Rahmen seiner „sekundären Darlegungslast“ substantiiert bestreitet und konkret darlegt, wann, wo und wie die gebotene Aufklärung und Beratung vorgenommen wurde (BGH, NJW 1996, 2571; 2008, 371; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.08.1005 – Az. 6 U 138/94). Aus einem Anlageberatungsvertrag ist der Berater verpflichtet, den Anleger über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren und eine anleger- und anlagegerechte Beratung durchzuführen. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden (sog. anlegergerechte Beratung) und andererseits die allgemeinen Risiken - wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes - sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (sog. anlagegerechte Beratung). Während der Berater über Umstände, die für die Anlageentscheidung wesentlich sind, richtig und vollständig zu unterrichten hat, muss die Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und anlagegerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH NJW 2011, 1949). Anlegergerecht handelt der Berater nur, wenn er das Anlageziel des Kunden und dessen einschlägiges Fachwissen abklärt (BGH NJW 2011, 1949). Eine Aufklärungspflicht des Beraters besteht im Rahmen anlegergerechter Beratung, wenn das empfohlene Anlageobjekt vom Anlageziel abweicht, oder eine bis dato unbekannte Anlageform empfohlen wird (Palandt/Grüneberg, 75. Aufl. 2016, § 280, Rn. 48). Um einer anlagegerechten Beratung nachzukommen, reicht es in der Regel aus, wenn der Berater dem Kunden einen vollständigen und richtigen Prospekt aushändigt (Palandt/Grüneberg, 75. Aufl. 2016, § 280, Rn. 49) und die Risiken der empfohlenen Anlageform zutreffend wiedergegeben, insbesondere nicht verharmlost werden. Ob die Beratung des Zedenten durch den Beklagten die gerade genannten Anforderungen erfüllte, musste die Kammer nicht in sämtlichen Einzelheiten abschließend klären. Zwar steht die Ordnungsgemäßheit der Beratung im Hinblick auf das vom Zedenten verfolgte Anlageziel sowie im Hinblick auf die Aufklärung über verschiedene Risiken und sonstige Merkmale der in Rede stehenden Anlage zwischen den Parteien in Streit. Die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen sind aber – wie angedeutet – teilweise schon nicht schlüssig vorgetragen, teilweise nicht bewiesen und im Übrigen jedenfalls verjährt. a) Soweit der Kläger behauptet, dass der Zedent eine „sichere Anlage zur Altersvorsorge“ erstrebt habe, ist eine Pflichtverletzung zunächst schlüssig vorgetragen. Denn eine mit einem Totalverlustrisiko verbundene Anlage wie die streitgegenständliche ist mit einer solchen Zielsetzung unter Umständen nicht vereinbar. Das Vorliegen einer derartigen Pflichtverletzung konnte der Kläger jedoch nicht mit der für § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit beweisen. Der Kläger hat sich bezüglich des Anlageziels dahingehend eingelassen, dass es dem Zedenten stets auf eine sichere Anlage für eine zusätzliche Altersvorsorge angekommen sei. Der Beklagte trägt hingegen vor, dass das Zedent stets zum Ausdruck gebracht habe, ihm komme es in erster Linie auf eine überdurchschnittliche Rendite an. Im Übrigen sei eine dahingehende Aufklärung – insbesondere hinsichtlich etwaiger Verlustrisiken - erfolgt. Die Beweislast für die deklarierte Pflichtverletzung lag beim Kläger (s.o.). Ihm ist die Beweisführung in Hinblick auf das Anlageziel einer sicheren Altersvorsorge nicht gelungen. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs.1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Zeuge X hat bekundet, dass es ihm auf Grund seiner vorzeitigen Verrentung mit 63 darauf angekommen sei, den Vermögensverlust auszugleichen, der sich bis zum 65. Lebensjahr ergeben würde. Ziel sei es gewesen, die bestehenden Entgeltdifferenzen auszugleichen. Die Kammer darf im Zuge ihrer Beweiswürdigung nicht unberücksichtigt lassen, dass die Zession im vorliegenden Fall womöglich nur dazu diente, um eine Zeugenstellung des eigentlichen Anlegers zu schaffen, so dass aufgrund der eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interessen die Aussage des Zeugen besonders kritisch zu würdigen war. Dennoch hatte das Gericht vorliegend keinen Anlass dazu, an der Richtigkeit der Ausführungen des Zeugen hinsichtlich seines Anlageziels zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als ein derartiger „Verlustausgleich“ – wie vom Zedenten gewünscht – zwangsläufig eine hohe Rendite der Anlage erfordert hätte. Insoweit hat der Zedent selbst eingeräumt, dass es ihm auf die Erzielung einer hohen Rendite angekommen sei und eben nicht allein auf „sicheres Geld“ zur Altersvorsorge. Die Aussage des Zeugen erscheint insofern plausibel und lebensnah, als es unterschiedliche Auffassungen davon gibt, was ein Anleger konkret unter einer „soliden Anlage“ versteht. Der Zeuge X hat dazu erklärt, dass der Begriff für ihn primär im Sinne eines Verlustausgleichs von Relevanz sei. Der Zeuge hat damit im Ergebnis glaubhaft bekundet, dass er es vor allem auf eine hohe Rendite abgesehen habe, da er Vermögenseinbußen infolge Frühverrentung haben kompensieren wollen. Dass die Anlage allein seiner Altersvorsorge haben dienen sollen oder eine hohe Sicherheit zu Lasten der Renditeerwartung gewünscht wurde, hat der Zeuge hingegen nicht bestätigt. Im Übrigen wären Ansprüche in Bezug auf Pflichtverletzungen hinsichtlich des o. g. Anlageziels „sicheres Geld zur Altersvorsorge“ jedenfalls infolge Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar, da dem Zedenten das Risiko des Ausbleibens von Ausschüttungen frühzeitig bekannt war bzw. grob fahrlässig unbekannt geblieben ist (dazu später). b) Soweit der Kläger behauptet, der Zedent sei über das Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt worden, ist eine Pflichtverletzung schlüssig vorgetragen, weil insoweit eine Aufklärungspflicht grundsätzlich besteht. Ob der Zedent durch rechtzeitige Prospektübergabe oder aber mündlich durch den Beklagten unter Zuhilfenahme der Angaben im des Emissionsprospekts über das Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde, bedurfte keiner weiteren Klärung. Denn hieraus resultierende Ansprüche wären jedenfalls infolge Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar (dazu näher siehe unten). c) Soweit der Kläger behauptet, dass der Zedent über die eingeschränkte Fungibilität der Anlage nicht aufgeklärt worden sei, hat er eine Pflichtverletzung schlüssig vorgetragen, weil eine Aufklärungspflicht diesbezüglich besteht. Hieraus resultierende Ansprüche sind jedoch - unabhängig von einer möglicherweise nicht ordnungsgemäß erfolgten Aufklärung - verjährt (dazu näher siehe unten). d) Hinsichtlich der Behauptung des Klägers, dass keine hinreichende Aufklärung bezüglich etwaiger Haftungsrisiken gemäß § 172 Abs. 4 HGB (Nachhaftung des Kommanditisten) erfolgt sei, fehlt es nach de, Ergebnis der Beweisaufnahme an einer Pflichtverletzung. So hat der Kläger zwar vorgetragen, dass – eine insoweit grundsätzlich erforderliche – Aufklärung nicht erfolgt sei, doch bestand vorliegend ausnahmsweise keine Aufklärungspflicht zugunsten des Zedenten. Dieser hat nämlich in seiner Zeugeneinvernahme glaubhaft bekundet, sich aufgrund seiner kaufmännischen Ausbildung bewusst zu sein, dass einen Kommanditisten Haftungsplichten treffen können. Zwar ist eine Aufklärung darüber, dass es sich bei einem Beitritt zu einer GmbH & Co. KG um eine gesellschaftliche Beteiligung mit unternehmerischen Risiken handelt, prinzipiell geboten. Eine solche ist jedoch dann entbehrlich, wenn der Anleger hierüber bereits im Bilde ist, d. h. die Risiken und Funktionsweisen einer KG kennt. Der Umfang der Risikoaufklärung des Kunden richtet sich nämlich stets nach konkreten und individuellen Aspekten des Einzelfalles (Spindler in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kapitel 33, Rn. 56). Der Beklagte schuldete dem Zedenten als Anleger mit kaufmännischer Berufsausbildung und Erfahrung damit schon keine Aufklärung hinsichtlich den Haftungsrisiken einer Kommanditistenbeteiligung. Selbst wenn man jedoch von einer generellen oder speziellen Aufklärungsplicht ausginge, gegen die der Beklagte verstoßen hätte, wären diesbezügliche Ansprüche ohnehin ebenfalls verjährt (siehe unten), § 214 Abs. 1 BGB. e) Soweit der Kläger behauptet, dass der Zedent über die hohe Fremdkapitalquote der Anlage nicht aufgeklärt worden zu sein, hat er eine Pflichtverletzung schlüssig vorgetragen, weil eine Aufklärungspflicht diesbezüglich besteht. Hieraus resultierende Ansprüche sind jedoch - unabhängig von einer möglicherweise nicht ordnungsgemäß erfolgten Aufklärung - verjährt (dazu näher siehe unten). f) Ferner hat der Kläger eine Pflichtverletzung insoweit schlüssig vorgetragen, als er behauptet, über Währungsrisiken nicht aufgeklärt worden zu sein. Hinsichtlich der Verjährung dieser vermeintlichen Pflichtverletzung ergeben sich jedoch keine Abweichungen zum bereits Gesagten. g) Hinsichtlich der vom Kläger gerügten unterlassenen Aufklärung bzgl. der „Tonnagebesteuerung“ sowie sonstiger „steuerlichen Risiken“ liegt schon keine schlüssig vorgetragene Pflichtverletzung vor, da ein Anlageberater keine steuerliche Aufklärung schuldet und diese in der Regel auch gar nicht leisten kann. Der Beklagte ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kein Steuerberater, so dass der Zedent nicht erwarten konnte, exakt und umfassend über alle Einzelheiten einer möglichen Besteuerung / Steuerpflicht informiert zu werden. h) Bezüglich der speziellen Risiken eines Schiffsfonds wie dem Risiko einer Kostenüberschreitung, dem Plazierungs- und Rückabwicklungsrisko, den personellen und wirtschaftlichen Verpflichtungen, zu niedrig kalkulierten Betriebskosten, Charter- und Anschlussrisiken, dem Risiko im Zusammenhang mit der prospektierten Veräußerung des Schiffes, dem Bonitätsrisiko der Vertragspartner und der Majorisierung der Kommanditisten liegt bereits keine schlüssige Darlegung einer Aufklärungspflichtverletzung vor. Eine solche ist weder hinreichend dargetan noch lässt sie sich aus den Begleitumständen des Falles herleiten. Was der Kläger im Einzelnen konkret zum Ausdruck bringen will, wird nicht deutlich. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die o. g. Positionen stichwortartig – ohne nähere Erläuterung – aufzuzählen. Es ist nunmehr nicht Aufgabe der Kammer, insoweit den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, zumal die Ansammlung dieser Floskeln pauschal erfolgt und keinen Bezug zum konkreten Einzelfall erkennen lässt. i) Soweit der Kläger behauptet, dass der Zedent über die „Weich- und Vertriebskosten“ der Anlage nicht aufgeklärt worden sei, hat er eine Pflichtverletzung schlüssig vorgetragen, weil eine Aufklärungspflicht diesbezüglich besteht. Hinsichtlich der Vertriebskosten folgt die Aufklärungspflicht daraus, dass diese unstreitig 15 % übersteigen. Unabhängig davon, wem die Provisionen letztlich zufließen, besteht insoweit eine Pflicht zur Mitteilung (vgl. hierzu auch BGH, Urt. vom 12.02.2004 – Az. III ZR 359/02; Urt. vom 03.03.2011 – Az. III ZR 170/10). Hieraus resultierende Ansprüche sind jedoch verjährt (dazu näher siehe unten). 3. Den zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob die angeblichen Aufklärungspflichtverletzungen des Beklagten für die Anlageentscheidung des Zedenten ursächlich waren und dem Beklagten insoweit ein Verschulden vorgeworfen werden konnte sowie, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, musste die Kammer nicht näher nachgehen. Denn selbst wenn die genannten Fragen zugunsten des Klägers zu beantworten wären, könnte der Kläger einen entsprechenden Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist nach § 214 Abs. 1 BGB einredebehaftet, weil der Beklagte erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben hat. Die Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2007, spätestens jedoch mit Schluss des Jahre 2010 zu laufen, weil zu diesem Zeitpunkt bereits der Anspruch entstanden war und der Zedent als Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners jedenfalls Kenntnis hätte erlangen müssen. Dementsprechend endete die Verjährungsfrist 3 Jahre später mit Ablauf des 31.12.2010 bzw. 31.12.2013 und mithin vor Klageeinreichung bzw. -zustellung im Oktober / November 2015. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dabei reicht es für den Beginn der Verjährungsfrist aus, dass der Geschädigte alle den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände kennt, während eine zutreffende rechtliche Wertung nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11). Bei fehlender Aufklärung über gezahlte Provisionen hängt der Beginn der Verjährungsfrist bezüglich eines hieraus folgenden Schadensersatzanspruches nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der erfolgten Zahlung ab; vielmehr reicht die allgemeine Kenntnis des Anlegers davon, dass der Berater z. B. für den Vertrieb der betreffenden Anlage eine Vergütung erhält, aus, um den Lauf der Verjährungsfrist auszulösen (vgl. zu der Thematik der Rückvergütungen: BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwer wiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der verkehrsüblichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt daher dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und des Schuldners deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht benutzt hat. Dem Gläubiger muss insofern persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, ein schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“, vorgeworfen werden können, weil sich ihm die anspruchsbegründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09; BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. III ZR 203/09). Dabei ist die Verjährung bei mehreren Aufklärungsfehlern nicht einheitlich, sondern getrennt für jede Pflichtverletzung zu prüfen (BGH, Urteil vom 24.03.2011, Az. III ZR 81/10; BGH, Urteil vom 09.11.2007, Az. V ZR 25/07). Vorliegend ist der Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf jede der schlüssig vorgetragenen Pflichtverletzungen mit Abschluss des für den Zedenten nachteiligen Vertrages über den Beitritt zur Publikums-KG, d.h. am 15.05.2007, grundsätzlich entstanden (vgl. Palandt/Grüneberg, 75. Aufl. 2016, § 280, Rn. 50 a, 32). Ferner hätte der Zedent bezüglich sämtlicher vom Kläger schlüssig vorgetragener Aufklärungspflichtverletzungen sowie bezüglich der Person des Schuldners – nämlich dem Beklagten – aufgrund der von ihm ebenfalls am 15.05.2007 unterzeichneten Beitrittserklärung (Anl. K 2, Bl. 41 GA), des zuvor (im November 2006) erhaltenen Prospekts zum E1 (Anl. B 4, Bl. 102 ff. GA), des Zwischenberichts zum E vom 24.07.2009 (Anl. B 11, Bl. 168 ff. GA) und der Geschäftsberichte zu diesem Fonds vom 25.01.2010 und 17.09.2010 (Anl. B 12 und B 13, Bl. 171 ff. GA) Kenntnis haben müssen. Dass ihm diese Kenntnis – wie der Kläger behauptet – fehlt, liegt daran, dass der Zedent ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im vorliegenden Fall jedem vernünftigen Anleger hätte einleuchten müssen. Denn aufgrund der Kenntnis der oben bezeichneten Dokumente drängten sich die anspruchsbegründenden Umstände förmlich auf und waren dem Zedenten, bei der es sich immerhin um einen ausgebildeten Kaufmann und ehemaligen Prokuristen handelt, leicht zugänglich. Dass der Zedent diese Informationen nicht (hinreichend) zur Kenntnis genommen hat, stellt insoweit ein schweres Verschulden gegen sich selbst dar, weil sich insbesondere aus den Zwischen- und Geschäftsberichten zum Fonds E und dem Prospekt zum „inhaltsgleichen“ Fonds E1 die anspruchsbegründenden Umstände geradezu aufdrängten und der Zedent hiervor die Augen verschlossen hat. Dazu im Einzelnen: a) Das Bestehen eines Totalverlustrisikos war dem Zedenten bereits aus dem Prospekt zum Fonds E1 bekannt. Dass er diesen Prospekt bereits im November 2006 erhalten und auch gelesen habe, hat er im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme innerhalb der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2016 glaubhaft bekundet. Dieser Prospekt unterscheidet sich dabei nur marginal von dem zum streitgegenständlichen Fonds E (Anl. B 5, Bl. 149 GA). Es handelt sich bei den beiden Anlagen um nahezu identische Fonds mit lediglich einer anderen „Nummer“. Spätestens beim Ausbleiben von Ausschüttungen, die der Zedent ebenfalls eigenständig in seiner Vernehmung eingeräumt hat, hätte er – selbst bei Unterstellung der Annahme, der Beklagte hätte die streitgegenständlichen Risiken im Beratungsgespräch verheimlicht oder bagatellisiert – Nachforschungen anstellen und sich beim Beklagten erkundigen müssen, warum dies der Fall ist. Ferner ergibt sich dieser Umstand auch aus den Geschäfts- und Zwischenberichten zu streitgegenständlichen Fonds, so dass der Zeuge X auf deren Grundlage schon Kenntnis davon hätte erlangen können und müssen, dass sehr wohl Verlustrisiken bestehen. In einem Zwischenbericht heißt es hierzu ausdrücklich: „Die Charterraten für Containerschiffe sind seit dem letzten Frühjahr um mehr als 50 % eingebrochen“ (vgl. Bl. 168 GA) und „Von der Finanzkrise verursacht in der Welthandel und in der Folge die Nachfrage nach Frachtraum eingebrochen“ (Bl. 172 GA). Der Zedent hat bekundet, die bezeichneten Geschäftsberichte auch gelesen zu haben. Damit hätte sich spätestens nach dem Erhalt des letzen Berichtes im Jahre 2010, bis zu welchem sich der geschilderte „Einbruch des Fonds“ kontinuierlich fortgesetzt hat, eine Nachfrage des Zedenten zu den Risiken der Anlage geradezu aufdrängen müssen. Die Bekundungen des Zeugen wertet die Kammer als glaubhaft, da sie in sich schlüssig und plausibel sind. Zudem spricht es in hohem Maße für die Glaubwürdigkeit des Zeugen, dass er ungefragt Tatsachen bekundet, die inhaltlich sowohl für ihn als auch den Kläger prozessuale Nachteile mit sich bringen. Aufgrund der oben geschilderten grob fahrlässigen Unkenntnis ist ein Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich des besagten Risikos – egal in welcher Form sie vorgelegen haben mag – jedenfalls verjährt. b) Entsprechendes folgt sozusagen „im Gleichlauf“ für die geltend gemachte Pflichtverletzung einer nicht anlegergerechten Beratung. Denn selbst unterstellt man ginge – entgegen den obigen Feststellungen – von einer Pflichtverletzung des Beklagten aus, wäre dem Zedenten spätestens im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Geschäftsberichte zum Fonds E aufgefallen, dass die Anlage nicht zur sicheren Altersvorsoge geeignet ist, da insoweit erhebliche Verlustrisiken bestehen. Aus einem drohenden Totalverlustrisiko folgt unter Umständen, dass die Anlage sich nicht zur Altersvorsorge eignet. Im Geschäftsbericht aus dem Jahre 2009 zu streitgegenständlichen Fonds wird ferner ausdrücklich auf die Zurückstellung von Auszahlungen hingewiesen (vgl. Bl. 186 GA). Damit war für den Zedenten bei Durchsicht dieser Unterlagen klar bzw. hätte klar sein müssen, dass der Ausgleich eines etwaigen Vermögensverlustes durch die Anlage nicht (mehr) möglich ist, dass die gewünschte Rendite also womöglich nicht mehr zu erzielen war. c) Hinsichtlich des Risikos einer eingeschränkten bzw. fehlenden Fungibilität der Anlage und einer entsprechenden Nichtaufklärung folgt die grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten bereits aus der Kenntnis des Prospekts zum Fonds E1. In diesem Emissionsprospekt wird z. B. auf Seite 26 (Bl. 114 GA) auf die eingeschränkte Fungibilität des Fonds hingewiesen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es einen Unterschied macht, ob der Anleger den Prospekt zur gegenständlichen Anlage erhält und zur Kenntnis nimmt oder ob es sich um den Prospekt zu einem gleichgelagerten Fonds handelt. Doch ergeben sich hier die Besonderheiten, dass der Zeuge X zum einen selbst eingeräumt hat, den vergleichbaren Prospekt gelesen zu haben, so dass sich die Frage aufdrängt, warum der anschließenden Beitritt zum nahezu identischen Nachfolgerfonds andere bzw. keine Risiken haben sollte. Zwar kann allein durch Übergabe des Prospekts zum Fonds E1 keine Aufklärung bezüglich der Risiken der Kapitalanlage „E“ erfolgen, doch können sich zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen etwaiger Risiken ergeben, wenn wie hier – ausdrücklich Kenntnis vom Inhalt des Prospekts zum Fonds „E1“ genommen wird. Beide Prospekte sind sowohl formal (mit Blick auf die Gliederung) als auch inhaltlich nahezu identisch. Zunächst tritt als Herausgeber beider Prospekte die „E4 GmbH & Co. KG“ in Erscheinung. Dieser Name taucht wiederum ebenfalls auf der Beitrittserklärung zum streitgegenständlichen Fonds E auf (vgl. Anl. K 2, Bl. 41 GA), so dass es für den Anleger / den Zeugen X ein leichtes ist, eine entsprechende Verbindung herzustellen. Zudem war dem Zedenten wie bereits geschildert – aufgrund der gelesenen Geschäfts- und Zwischenbereiche – bekannt, dass auch der streitgegenständliche Fonds sehr wohl mit Risiken behaftet war. Im Geschäftsbericht zum Fonds E aus dem Jahre 2008 heißt es hierzu ausdrücklich: „Ob ein Zweitmarkt zustande kommt und zu welchem Preis, wird letztlich von Angebot und Nachfrage bestimmt“ (vgl. Bl. 182 GA). Selbst bei einer etwaigen Relativierung der Risiken im Beratungsgespräch, hätte der Zedent spätestens in diesem Augenblick misstrauisch werden müssen. d) Hinsichtlich einer etwaigen Kommanditistenhaftung i. S. V. § 172 Abs. 4 BGB bestand schon keine Aufklärungspflicht (s.o.), doch selbst wenn man eine solche annehmen würden, wäre die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs entsprechend den obigen Ausführungen ( 3) c) ) verjährt. Auch dieses Risiko ist im Emissionsprospekt zum Parallelfonds E1 auf Seite 26 (Bl. 114 GA) ausführlich aufgeführt. e) Mit Blick auf eine etwaige Aufklärungspflichtverletzungen hinsichtlich einer hohen Fremdkapitalquote und vermeintlichen Währungsrisiken gelten die obigen Ausführungen ebenfalls entsprechend. Auch diese Risiken werden im Prospekt E1 thematisiert (vgl. Bl 113 und 115 GA). Der Fonds E wist hierzu nahezu identische Parameter auf (vgl. S. 23 des Prospektes zum Fonds E). f) Letztlich sind auch etwaige Ansprüche wegen einer etwaigen Pflichtverletzung mit Blick auf die „Weich- und Vertriebskosten“ infolge des Eintritts der Verjährung gemäß § 214 BGB nicht mehr durchsetzbar. Dies folgt jedenfalls aus einem Vergleich der Prospekte zum Fonds E1 und E. Im Fonds E1, von dem der Zeuge X glaubhaft bekundet hat, ihn gelesen zu haben (s.o.), sind die Vertriebskosten mit 4.656.000,00 € (vgl. Ziffer 11, Bl. 28 des Prospekts, Bl. 115 GA) angegeben. Im Prospekt zur Fonds E sind diese auf 4.275.000,00 € beziffert (vgl. Ziffer 11, Bl. 28 des Prospekts, Bl. 149 GA). Das gesamte Investitionsvolumen der beiden Fonds weicht dabei nur marginal voneinander ab (76.920.000,00 € zu 76.394.000,00 €), so dass der Zedent bereits durch den Emissionsprospekt E1 Kenntnis von vergleichbar hohen Vertriebskosten haben konnte bzw. haben musste. Mithin kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der Zedent nach Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds kaum Möglichkeit gehabt habe, diesen Umstand zu Kenntnis zu nehmen. Infolge der Kenntnis des Prospekts zum E1 hatte der Zeuge X zudem hinreichende Kenntnisse, um an den Beklagten konkrete Nachfragen zu richten. g) Vor diesem Hintergrund hatte der Zedent hinsichtlich jeder vom Kläger schlüssig vorgetragenen Aufklärungspflichtverletzung spätestens mit dem Lesen des Prospekts zum Fonds E1 und der Geschäftsberichte im Jahre 2009 / 2010 die Möglichkeit, von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis zu erlangen. Die Verjährungsfrist begann dementsprechend für alle schlüssig vorgetragenen Aufklärungspflichtverletzungen spätestens mit Schluss des Jahres 2010, also mit Ablauf des 31.12.2010, und endete dementsprechend spätestens mit Ablauf des 31.12.2013. Verjährungshemmende Maßnahmen hatten der Kläger bzw. der Zedent bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingeleitet. Die Klage ist vielmehr erst am 29.10.2015 bei Gericht eingegangen. Sie wurde am 18.11.2015 (vgl. Bl. 51 GA) zugestellt, so dass eine Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr eintreten konnte, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO. II. Der unter Ziff. 2) gestellte Antrag der Klägerin ist zulässig, aber im Hinblick auf die obigen Ausführungen unbegründet. Gleiches gilt für den Antrag zu Ziff. 4) und zu 5). Da der Kläger mit der Hauptforderung unterliegt, hat er auch keinen Anspruch auf die Zahlung von Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten gemäß §§ 280, 286, 249 ff. BGB (Antrag zu Ziff. 3)). C. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz ein ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Streitwert: 42.000,00 Euro.