Urteil
18 O 3/16 – Privatversicherungsrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2016:1123.18O3.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung. Die Kläger sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft N/X/S hinsichtlich der Grundbesitzung C-straße 166 in H. Die Eigentümergemeinschaft schloss im Jahre 2009 mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine sogenannte „Landwirtschaftliche Versicherung“ bezüglich der benannten Grundbesitzung ab. Die Versicherung umfasste insbesondere eine Feuer-Versicherung zum gleitenden Neuwert. Dem seit dem 01.08.2009 bestehenden Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe – Wirtschaftsgebäude zugrunde (ABL 2008). Dort heißt es unter § 18 – besondere gefahrerhöhende Umstände: „Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 29 kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird; (…)“ In § 28 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers – heißt es auszugsweise: „(…) 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls (…) hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Unfalls der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, (…) 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (…) b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- sicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.“ In § 29 – Gefahrerhöhung – heißt es auszugsweise: „1. Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer nach Vertragsschluss gefragt hat. c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vor- herige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. (…) 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2.a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, dass der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2.b) und c) ist der Versicherer für einen Ver- sicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, leistungsfrei, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs- nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursäch- lich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder bb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seiner Geschäftsgrundlagen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen wird auf deren zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen. Die Kläger zu 1) und 2) bewohnten das streitgegenständliche Objekt ab dem Jahre 2009 bzw. 2012 nicht mehr selbst. Die ihnen nachfolgenden Mieter zogen im Sommer des Jahres 2014 aus. Zuletzt wohnte nur noch die Klägerin zu 3) auf dem streitgegenständlichen Hof. Mitte des Jahres 2014 fand die Klägerin zu 3) auf dem Tennenboden ein Schlaflager mit Essensresten und Schnapsflaschen vor, worüber sie den Zwangsverwalter informierte. Gegenüber dem Zwangsverwalter gab die Klägerin zu 3) in einer Email vom 26.11.2014 u.a. an, dass Nachts Unbekannte auf dem Hofgelände seien, weshalb sie aus Angst nicht mehr habe schlafen können und zum Psychiater gemusst habe. Jedenfalls Ende November des Jahres 2014 bewohnte auch die Klägerin zu 3) die Grundbesitzung nicht mehr. Schon in den Jahren 2012 bzw. 2013 hatte es Verkaufsbemühungen der Kläger gegeben, es fand unter anderem eine Verhandlung mit den Eheleuten N 1 + N 2 T über den Erwerb des Grundbesitzes statt. Diesbezüglich wurde der Entwurf einer notariellen Urkunde erarbeitet. In dieser heißt es auszugsweise: „(…) Die Erschienenen zu 1. und 2. sind je zu 1/4-Anteil und die Erschienene zu 3. ist zu 1/2-Anteil Eigentümer folgender im Grundbuch des Amtsgerichts H 1 von C 1 Blatt … eingetragener Grundstücke: lfd. Nr. 2 des BV Gemarkung C 1, Flur …, Flurstück … (…) lfd. Nr. 3 des BV Gemarkung C 1, Flur …, Flurstück … (…) lfd. Nr. 5 des BV Gemarkung C 1, Flur …, Flurstück … (…) lfd. Nr. 6 des BV Gemarkung C 1, Flur …, Flurstück … (…) lfd. Nr. 7 des BV Gemarkung C 1, Flur …, Flurstück … (…) Gemarkung C 1, Flur …, Flurstück … (…) Gemarkung C 1, Flur …, Flurstück … (…) lfd. Nr. 8 des BV Gemarkung C 1, Flur …, Flurstück … (…) Gemarkung C 1, Flur …, Flurstück … (…) (…) Desweiteren sind die Erschienen zu 1. und 2. je zu 1/4-Anteil und die Erschienene zu 3. zu 1/2-Anteil Eigentümer folgenden im Grundbuch des Amtsgerichts H 1 von C 1 Blatt … eingetragenen Grundstückes: lfd. Nr. 1 des BV Gemarkung C 1, Flur …, Flurstück … (…) § 2 (1) Der Kaufpreis für den vorgenommenen Verkauf und die vorgenommene Übertragung beträgt 415.000,00 €.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Entwurfs des notariellen Kaufvertrages aus dem Jahre 2013 wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 272 ff. d.A.) Bezug genommen. Nachdem der Vertrag mit dem Zeugen T nicht zu Stande kam, schlossen die Kläger einen Maklervertrag mit dem Zeugen N 3 ab. In diesem Maklervertrag heißt es auszugsweise: „§ 1 Auftrag Anlässlich des Verkaufsangebots des folgenden Objektes: Pferdehof mit Wohnhaus, Freiflächen, landwirtschaftlichen Flächen C-straße 166 in H, Gemarkung C 1 – Flur … – Flurstück … Größe ca. 35.144 m² beauftragte der Auftraggeber den Makler, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder einen abschlusswilligen Vertragspartner zu vermitteln. (…) § 2 – Verkaufspreis für das Auftragsobjekt: Der Verkaufspreis wurde mit dem Auftraggeber anhand der marktüblichen Gegebenheiten einvernehmlich festgesetzt: Angebotspreis: ca. € 650.000,-“ Auf der zweiten Seite ist in dem Vertrag handschriftlich das Datum 11.09.2014 eingetragen, der Maklervertrag ist von den drei Klägern sowie dem Zeugen N 3 unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Maklervertrages wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 97 – 98 d.A.) Bezug genommen. Am 15.12.2014 ereignete sich auf dem versicherten Grundstück ein Brand, dessen Ursache nicht geklärt werden konnte. Durch das Feuer wurden ein auf dem Grundstück befindlicher Pferdestall sowie ein Wohngebäude erheblich beschädigt. Das weiter auf dem Grundstück vorhandene Wirtschaftsgebäude wurde fast vollständig zerstört. Durch den Brand entstand ein Zeitwertschaden in Höhe von insgesamt 334.974,00 €. Wegen der Einzelheiten der Schadenshöhe wird auf den Inhalt des Schadensgutachtens des Sachverständigen T 1 vom 26.06.2015 (Anlage K3 zur Klageschrift, Anlagenband) Bezug genommen. Die Kläger zeigten den Schaden nachfolgend der Beklagten an, diese trat in die Leistungsprüfung ein. Im Zuge der außergerichtlichen Vertretung übersandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3) – damals noch handelnd für alle Kläger – der Beklagten mit Schreiben vom 11.08.2015 eine Ablichtung des Maklervertrages mit dem Zeugen N 3. In einem von den Klägern zu 1) und 3) unterzeichneten Schadenprotokoll für die Beklagte vom 22.01.2015 heißt es auszugsweise: „Mit Beauftragung des Maklers N 3 wurde das Objekt für 650.000 € angeboten.“ (vgl. Ablichtung des Schadenprotokolls, Anlage B 4, Bl. 87 ff.d.A.). Die Beklagte wurde durch Schreiben der Parteivertreter der Beklagten zu 3) vom 01.07.2015, damals handelnd für sämtliche Kläger, sowie durch Schreiben der jetzigen Parteivertreter der Kläger zu 1) und 2) vom 04.11.2015 zur Leistung unter Fristsetzung, zuletzt zum 12.11.2015, aufgefordert. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19.11.2015 eine Regulierung des Schadens ab. Jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung stand das versicherte Grundstück unter Zwangsverwaltung. Zum Zwangsverwalter wurde Rechtsanwalt S 1 T 2 aus H bestellt, der in den Versicherungsvertrag der Parteien eintrat. Wegen des streitgegenständlichen Schadensfalls wurden staatsanwaltschaftliche Ermittlungen aufgenommen. In deren Verlauf wurde ein Telefonat zwischen dem Kläger zu 1) und dem Zeugen N 3 vom 22.01.2015 abgehört. Der Inhalt des Telefonates lautete wie folgt, wobei „A“ die Aussagen des Klägers zu 1) und „B“ die Aussagen des Zeugen N 3 wiedergeben: „B: Hallo I A: Grüß dich, mein Gutster (phon. Gut’ster im Sinne von Bester?) B: Und, haste schon Detektive beauftragt? A: Nee, nee. Ich treffe mich mit einem von der Versicherung. Hattst Du dat schon ins Internet gesetzt. B: Es war fertig. Es ist fertig. A: Aber war noch nicht drin, ne? B: Ich glaube, es war noch nicht drin. A: Gut. Wenn noch nicht drin war, ist gut. Äh, falls, falls der gleich fragt, wir haben das für 850 reingesetzt, ne. B: Wat? (erstaunt) A: Ja, ich erkläre dir dat dann. Nur (verständlich) … das mache ich dann nachher mit dir, wenn er danach fragen sollte. B: Ja, aber dat Problem ist, wir haben einen Maklerauftrag. Da steht was drin. A: Ja, dann machen, dann ändern wir den. Das ist ja kein Thema. B: Boa, dat is dann ne heikle Geschichte. Ich muss dann alle Aufzeichnungen durchgehen, dass da nix falsches drin steht. A: Ja. Erst mal gucken, wat der gleich will. B: Ja genau. Und dann, dann warn mich vor. A: Nicht, dat die nachher sagen, pass mal auf, bei 420 abzüglich Grundstückspreis, dann kriegste nur noch 200 dafür. Weißte, dat Ding das war mit 600 und noch was versichert, und dat war auch dafür bezahlt. B: Ja gut (unverständlich), pass auf, dann übertreibt dat nicht mit 800 und. Bitte übertreib es nicht! A: Nein B: Sag ihm von mir aus 600 oder so wat. Aber nicht mehr. Übertreib dat nicht! Ne, weil sonst. Dat glaubt mir kein Mensch. A: Ja, ja. Ich sag dem dann erst mal 850 hab ich selber reingesetzt. Du hättest mich dann betraten und hättest gesagt 650. B: (unverständlich) von mir aus 620 oder so was versuchen könnten – so ungefähr. Und dann musst du ganz schnell reinkommen, dann müssen wir ganz schnell den Auftrag ändern. A: Genau, wenn da also gleich irgendwat sein sollte, das werde ich dann aber sehen. Je nachdem wie er genau da drauf eingeht. B: Hast du Zeitung gelesen? 15.000 Belohnung A: 15.000 Belohnung? B: Ja. Für den Brandstifter. Also .. (unverständlich) A: Da gibt es mehrere, ne? In S 2 und so ist auch immer wat, ne? B: Echt? A: Ja. Das war jetzt überall, das haben wir ständig irgendwo. B: Okay. Ja jedenfalls habe ich das in der WAZ gelesen. Da steht drin: 15.000 Belohnung für Hinweise, die zur Ergreifung des Brandstifters führen. A: aha B: Deswegen habe ich dich gefragt. Darum habe ich dich gerade gefragt: Und, hast du schon Detektive beauftragt? A: hahah, Nee, hab ich nicht, hahaha B: Wäre ein lohnendes Zubrot, 15 Riesen A: Dat wäre nicht schlecht, ne? B: Ja, ja. Boa, wat ne Schweinerei. Ja, und wie sieht’s jetzt aus? Was ist der Status vom Gebäude? Nix mehr, ne? A: Das weiß ich ja noch nicht. Ich hab noch nix rausgekriegt. B: Also warst du schon mal, durftest du schon mal rein? A: Äh, nee, aber ich hab von dem S 3 von der M hab ich gehört, der Gutachter hat wohl gesagt, das wäre alles Müll. Das ist alles nur noch Schrott. (Durcheinander, unverständlich) A: Ja, ja, voraussichtlich B: Ja. Ja. Und wie gesagt, sag dem nichts groß über 600 – dat is fatal. Kanns sagen, du has es selber schon versucht. Ne, aber ich hätte dich beraten und gesagt, wir sollten nicht über 600.000 gehen. A: Genau B: Weil sonst setzen wir uns damit mega in die Nesseln. Sowohl du als auch wir, ja. A: Alles klar, weiß ich Bescheid B: Alles klar, okay A: Bis später B: Drück die Daumen, bis dann, ciao A: Ciao“ Im Zuge seiner polizeilichen Vernehmung erklärte der Kläger zu 1) jedenfalls sinngemäß, dass er zugebe, dass wenn er sich einen Vorteil verschaffen könne, dass er es dann versuche. Die Kläger begehren im vorliegenden Rechtsstreit neben dem Ersatz des Zeitwertschadens an den beschädigten Gebäuden Ersatz von Aufräum-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten in Höhe von 59.875,00 € sowie Ersatz der ihnen jeweils entstandenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Zunächst haben nur die Kläger zu 1) und 2) Klage erhoben. Mit Schreiben vom 17.02.2016 hat sich die Klägerin zu 3) der Klage angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 14.03.2016 haben die Kläger zu 1) und 2) einem Beitritt der Klägerin zu 3) auf Klägerseite zugestimmt. Die Kläger behaupten, das Gebäude sei nicht übermäßig abgewohnt gewesen. Der tatsächliche Zustand sei dem Zeitablauf geschuldet gewesen. Sie hätten das Gebäude auch regelmäßig kontrolliert, die letzte Kontrolle sei am 13.12.2014 erfolgt. Auch der Zwangsverwalter sei regelmäßig vor Ort gewesen. Sie meinen, durch den Auszug der Klägerin zu 3) sei es nicht zu einer Gefahrerhöhung gekommen. Soweit eine solche anzunehmen sei, liege jedenfalls kein vorsätzliches Handeln und kein Verschulden ihrerseits vor. Sie behaupten ferner, hinsichtlich des vor dem Schadensfall beabsichtigten Verkaufs sei zu einem früheren Zeitpunkt geplant gewesen, das gesamte Objekt für einen Preis in Höhe von 650.000,00 € anzubieten. Erst später habe man beschlossen, nur den bebauten Teil zu veräußern und diesen für einen Preis in einer Größenordnung zwischen 400.000,00 € und 430.000,00 € anzubieten. Die unbebauten Ländereien habe man später veräußern wollen. Die Kläger behaupten weiter, für Aufräum- und Entsorgungsarbeiten seien Kosten in Höhe von 46.172,00 € angefallen. Weiter seien 9.303,00 € für Schutzmaßnahmen aufgewandt worden und weitere Kosten in Höhe von 4.400,00 € angefallen. Die Kläger haben ursprünglich Leistung an den Zwangsverwalter verlangt. Sie beantragen zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Eigentümergemeinschaft N/X/S 394,849,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger zu 1. und 2. von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.079,36 € freizustellen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die B, B 1-Platz 1 in E, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Q G, Zahlung zur Schadensnummer RS-S-31-046-1416-4351 4.437,39 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2015. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf einen Leistungsausschluss wegen nachträglicher Gefahrerhöhung. In diesem Zusammenhang behauptet sie, dass zum Zeitpunkt des Brandes sämtliche Hausbewohner aus dem versicherten Objekt ausgezogen seien, wobei ihr dies – insoweit unstreitig – nicht mitgeteilt worden sei. Ferner beruft sich die Beklagte auf einen Leistungsausschluss wegen arglistiger Täuschung und behauptet hierzu, der Kläger zu 1) habe versucht über den Wert des Grundbesitzes zu täuschen, indem er einen inhaltlich zu diesem Zweck geänderten Maklervertrag an sie weitergereicht habe. Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T und N 3. Sie hat den Kläger zu 1) im Termin am 23.11.2016 gemäß § 141 ZPO gehört. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Essen, Az.: 70 Js 33/15 hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Versicherungsleistung wegen des streitgegenständlichen Schadensfalls aus § 1 Satz 1 VVG i.V.m. dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Insofern ist nicht streitentscheidend, ob die Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung berechtigt waren, Leistungen an sich zu verlangen. Die insoweit zuletzt zwischen den Parteien streitige Frage des Fortbestandes der Zwangsverwaltung ist nicht entscheidungserheblich, weil den Klägern in der Sache kein Anspruch wegen des streitgegenständlichen Schadensfalls zusteht. Gleichfalls ist nicht streitentscheidend, ob eine Leistungsfreiheit oder ein Recht zur Leistungskürzung wegen einer Gefahrerhöhung gegeben ist. Etwaige Ansprüche der Kläger sind wegen arglistiger Verletzung der Auskunftsobliegenheit durch den Kläger zu 1) gemäß § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. § 28 Ziffer 2 hh), Ziffer 3 a, b ABL 2008 ausgeschlossen. Der Kläger zu 1) hat gegenüber der Beklagten bewusst wahrheitswidrig angegeben, für das versicherte Objekt vor dem Schadensfall einen Maklerauftrag für einen Veräußerungspreis von 650.000,00 € erteilt zu haben. Unstreitig haben die Kläger, vertreten durch ihre Rechtsanwälte, der Beklagten im Zuge der Leistungsprüfung den Maklervertrag mit dem entsprechenden Angebotspreis vorgelegt. Dieser Maklerauftrag war inhaltlich falsch, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer feststeht. Tatsächlich wurde der Maklervertrag am 11.09.2014 mit einer Angebotssumme in einer Größenordnung von 420.000,00 € geschlossen, wie sich zunächst aus dem inhaltlich zwischen den Parteien unstreitigen, im Zuge des Ermittlungsverfahrens abgehörten Telefonat ergibt. Auch der Kläger zu 1) hat bei seiner persönlichen Anhörung bestätigt, mit dem Zeugen N 3 zunächst einen Maklervertrag über eine Größenordnung von 420.000,00 € geschlossen zu haben. Diesen Umstand hat auch der Zeuge N 3 bestätigt. Ebenso haben der Kläger zu 1) sowie auch der Zeuge N 3 angegeben, den Maklervertrag nach dem abgehörten Telefonat dahingehend geändert zu haben, dass nur die Summe des Angebotes ausgetauscht worden sei. Soweit sowohl der Kläger zu 1) als auch der Zeuge N 3 angegeben haben, man habe sich dazu entschlossen, nunmehr einen Maklervertrag über das gesamte Grundstück zu schließen, wobei es sich vorher nur um einen Auftrag über einen Teil des Grundstücks gehandelt habe, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten und durch die Beweisaufnahme im Übrigen widerlegt. Zum einen ergibt sich die Annahme, es sei zuvor nicht das gesamte Grundstück von dem Maklerauftrag umfasst worden, nicht aus dem Wortlaut des oben wiedergegebenen Telefonates. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zeuge N 3 – wie der Kläger zu 1) zu erläutern versuchte – ohne nähere Erklärung hierzu davon hätte ausgehen können, der Kläger wolle nunmehr ein gesamtes Grundstück und nicht nur noch ein Teilgrundstück veräußern. Darüber hinaus ist nach übereinstimmenden Angaben des Klägers zu 1) und des Zeugen N 3 gerade nicht die zu veräußernde Fläche in dem Maklervertrag geändert worden, sondern nur der Angebotspreis. Dass gerade keine Veränderung der zu veräußernden Fläche Grund für die Änderung des Angebotspreises war, ergibt sich schließlich aus einem Vergleich der Flächenangaben in dem Maklerauftrag und dem Entwurf des notariellen Kaufvertrages aus dem Jahr 2013, weil die dort zur Veräußerung angegebenen Flurstücke identisch sind. Ein Angebotspreis in einer anderen Größenordnung als rd. 420.000,- € stand daher vor dem streitgegenständlichen Versicherungsfall nicht in Rede, wie sich zusätzlich auch aus der glaubhaften Aussage des Zeugen T ergibt. Er hat diesem Zusammenhang unter Vorlage einer Ablichtung des Kaufvertragsentwurfes bekundet, ihm sei damals das gesamte Objekt zu einem Kaufpreis von 415.000,00 € angeboten worden. Durch die Vorlage des unzutreffenden Maklerauftrages haben die Kläger arglistig ihre Auskunftsobliegenheit gegenüber der Beklagten verletzt. In diesem Zusammenhang ist das Handeln des Klägers zu 1) den weiteren Versicherungsnehmern zuzurechnen, weil der Kläger zu 1) wie ein Repräsentant der weiteren Kläger zu behandeln ist. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, wobei die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache hierfür nicht ausreicht (vgl. u.a. Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl. 2014, § 28 Rn 39 m.w.N.). Die Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Kläger zu 1) als einer der Versicherungsnehmer in Vertretung aller Kläger auftrat, was sich auch aus dem Umstand ergibt, dass die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3) gegenüber der Beklagten zunächst für alle Versicherungsnehmer gemeinsam auftraten. Insofern müssen für den Mit-Versicherungsnehmer erst recht die Grundsätze einer Repräsentantenhaftung gelten. Schließlich hat auch die Klägerin zu 3) in dem Schadensprotokoll vom 22.01.2015 angegeben, das Objekt sei zu einem Preis von 650.000,-€ angeboten worden, obwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass im Zeitpunkt der Unterschrift des Maklervertrages die Angebotssumme um mehr als 200.000,- € niedriger war. Hierdurch hat die Klägerin zu 3) das Verhalten des Klägers zu 1) zumindest gebilligt. Der Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit erfolgte durch das Verhalten des Klägers zu 1) auch arglistig. Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherte muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt (BGH NJW 2007, 2041, Tz. 8; OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2014, Az. 20 U 171/13, juris). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von einer betrügerischen Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines ‚Fürmöglichhaltens‘ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH NJW 2001, 2326, 2327, OLG Hamm, a.a.O.). Hier sollte die Beklagte über die Höhe des dem Maklervertrag zu Grunde gelegten Angebotspreises getäuscht werden, um so ein besseres Regulierungsergebnis zu erzielen. Dies ergibt sich zwanglos aus dem oben bereits näher dargelegten Umstand, dass die Angebotssumme – und nur diese – nach dem Versicherungsfall geändert wurde und dies, wie das Telefonat des Klägers zu 1) mit dem Zeugen N 3 belegt, zur Vorlage des Vertrages bei der Beklagten. Eine andere Gesinnung für eine Vortäuschung eines Maklerauftrages mit einer höheren Verkaufssumme ist auch nicht denkbar. Auf die Frage der Kausalität der Obliegenheitsverletzung kommt es nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG i.V.m. § 28 Ziffer 3 b ABL 2008 nicht an. Mangels Anspruch auf die Hauptforderung steht den Klägern auch kein Anspruch auf die begehrten Nebenforderungen zu. Die Entscheidungen über Kostenlast und Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.