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Urteil

25 KLs-70 Js 203/16-33/16 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2016:1208.25KLS70JS203.16.3.00
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Tenor

Der Angeklagte N wird wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Darüber hinaus wird die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Der Angeklagte N1 wird wegen Mordes in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Führen einer Schusswaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte N2 wird wegen Beihilfe zum Mord und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe in Höhe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Angeklagten N und N1 tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Angeklagte N2 trägt die Kosten der Nebenklage und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Angewendete Vorschriften:

1)bezüglich N: §§ 211, 25 Abs. 2, 52, 57a StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2 a, Nr. 2 b WaffG

2)bzgl. N1: §§ 211, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2 a, Nr. 2 b WaffG

3)bzgl. N2: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 27, 53 StGB, 1, 105 JGG.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte N wird wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus wird die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Angeklagte N1 wird wegen Mordes in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Führen einer Schusswaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte N2 wird wegen Beihilfe zum Mord und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe in Höhe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten N und N1 tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte N2 trägt die Kosten der Nebenklage und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Angewendete Vorschriften: 1)bezüglich N: §§ 211, 25 Abs. 2, 52, 57a StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2 a, Nr. 2 b WaffG 2)bzgl. N1: §§ 211, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2 a, Nr. 2 b WaffG 3)bzgl. N2: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 27, 53 StGB, 1, 105 JGG. Gründe I. Vorspann Der Verurteilung wegen Mordes bzw. Beihilfe zum Mord liegt im Kern zugrunde, dass die Kammer nach den getroffenen Feststellungen davon ausgeht, dass sich die Angeklagten N und N1 – beides Brüder – in den Abendstunden des 09.04.2016 nach zuvor in den Mittagsstunden in der F Innenstadt von B gegen den Bruder der beiden vorgenannten Angeklagten und Vater des weiteren – u.a. wegen Beihilfe zum Mord verurteilten – Angeklagten N2 N3 ausgebrachten Messerstichen dazu entschlossen, Blutrache an der anderen, M stämmigen Familie mit dem Oberhaupt B1 – dem Nebenkläger und Vater des später Getöteten 21-jährigen B2 – zu nehmen. Zu dieser Familie im weiteren Sinne zählte auch B. Die drei Angeklagten – N2 ist der Sohn von N3 und Neffe der beiden Mitangeklagten – lauerten deshalb gemeinsam in den späten Abendstunden des 09.04.2016 dem am … geborenen B2 vor einer Lokalität am Rande der belebten F Innenstadt auf, bevor der – wegen Gewaltdelikten vor Jahren auch schon vorbestrafte - N mit einem mit zahlreichen Schuss Munition geladenen Revolver auf den nichtsahnenden B2 schoss, als dieser die Lokalität gerade mit einem Cocktail in der Hand schlendernd verlassen hatte und ihn sodann über ca. 100 Meter verfolgte und weitere – auch Passanten gefährdende – Schüsse auf ihn abgab, so dass B2 nach kurzer Flucht auf einer Fahrbahn zusammenbrach, wo N, der die ganze Zeit – bis zum Schluss – von N1 begleitet wurde, auf das bereits am Boden liegende Opfer noch zwei weitere Schüsse aus nächster Nähe abfeuerte, als bereits eine zufällig vorbei kommende Zeugin in Richtung des am Boden zusammen gebrochenen Opfers eilte, um ihm zu helfen, bevor sie ein „Loch“ im Rücken erkannte und forteilte, um die Polizei zu rufen. Die Kammer hat letztlich festgestellt, dass der Angeklagte N1 mehrfach an entscheidenden Stellen für eine erfolgreiche Durchführung und Vollendung der Tat in arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten N sorgte, in dem er – nach zwischenzeitlicher räumlicher Aufteilung der drei, zunächst an einer Mauerecke des Lokals B3 gemeinsam dem Opfer auflauernden Angeklagten – insbesondere den sich durch Bekannte ablenken lassenden Angeklagten N2 zu sich zitierte und im weiteren Verlauf der Flucht des Opfers und des ihm schießend folgenden Angeklagten N Anweisungen an den weiteren Angeklagten N2 erteilte und den zum Eingreifen bereiten, den Angeklagten N und das Opfer verfolgenden Zeugen T, den Begleiter des Opfers, in die Schranken wies. Vor allem wegen des Eingreifens an diesen entscheidenden Scharnierstellen der Tat hat die Kammer ihn nicht nur als Gehilfen, sondern als Mittäter angesehen. N2 hat die Kammer hingegen nur als Gehilfen verurteilt, u.a. weil er durch die zwischenzeitliche Ablenkung den Anschein erweckte, als habe er gehofft, sich am Ende doch noch heraushalten zu können, was er aber nicht umsetzte, sondern vielmehr der Aufforderung seines Onkels N1 nachkam, zwecks Identifizierung des Opfers im Inneren des Lokals wieder zu ihm zu kommen, und er dann entweder selbst oder nach Identifizierung des Opfers durch ihn der Angeklagte N1 dem Angeklagten N ein Zeichen gab, als der spätere Geschädigte sich zum Gehen aufmachte. Sämtliche Angeklagten haben ihre – zudem auf zahlreichen Videoüberwachungsaufnahmen gut sichtbare – Anwesenheit insbesondere am Ort der Lokalität, vor der der erste – ebenfalls auf einem Video festgehaltende – Schuss abgegeben wurde – eingeräumt. Der Angeklagte N hat auch gestanden, nachfolgend noch mehrere Schüsse – auch zuletzt zwei Schüsse auf das schon am Boden auf einer Fahrbahn zusammengebrochene Opfer – abgebeben zu haben. Er hat sich indes dahin eingelassen, er habe die Waffe nur zum Selbstschutz bei sich geführt und gar nicht vorgehabt, auf den Sohn des Nebenklägers zu schießen. Das habe er dann nur deshalb getan, weil sein Bruder – der mitangeklagte N1 – ihn am Arm gepackt und ihn mehrfach aufgefordert habe, zu schießen. Letzteres sieht die Kammer indes schon deshalb als widerlegt an, weil aufgrund der guten Videoüberwachung feststeht, dass sich der Angeklagte N zum Zeitpunkt der Abgabe des ersten Schusses allein vor der Lokalität befand. Der Angeklagte N1 hat zwar u.a. die Begleitung insbesondere des Angeklagten N, seine Anwesenheit am Tatort und das Erteilen von Anweisungen an den weiteren Angeklagten N2 und das Zurückweisen des, den – weiter auf offener Straße auf das noch fliehende Opfer schießenden – Angeklagten N verfolgenden Zeugen T bestätigt, aber jede vorherige Kenntnis eines etwaigen Angriffs durch den Angeklagten N und – auch nach Beginn der Schüsse – jede Form von Mittäterschaft oder auch nur einer Beihilfe bezüglich einer Straftat des letztgenannten Angeklagten zurückgewiesen. Der Angeklagte N2 hat in ähnlicher Weise zwar u.a. die Begleitung der Angeklagten N und N1, seine Anwesenheit am Tatort und das eigene Nacheilen gemeinsam mit N1 hinter dem, weiter auf das Opfer schießenden Angeklagten N bestätigt. Er hat aber ebenfalls jede vorherige Kenntnis eines etwaigen Angriffs u.a. durch den Angeklagten N und – auch nach Beginn der Schüsse – jede Unterstützung einer Straftat des letztgenannten Angeklagten zurückgewiesen. Diesen, auch bestreitenden Einlassungen ist die Kammer jedoch u.a. angesichts des Tatvorlaufs und des aus dem Video ersichtlichen und an anderer Stelle auch von Zeugen berichteten Verhaltens nicht gefolgt. Der 21-jährige B2 verstarb schließlich etwa zwei Monate später im Krankenhaus an den Schussverletzungen. Die Verteidigung insbesondere des Angeklagten N sieht – entgegen den Feststellungen – aufgrund im Laufe der Behandlung festgestellter Keime und letztlich multiresistener Erreger grobe, die Kausalität unterbrechende Behandlungsfehler. Darüber hinaus wurde der Angeklagte N2 wegen einer am 29.12.2015 zu Lasten von B begangenen gefährlichen Körperverletzung in Form von Schlägen mit einer Gürtelschnalle gegen den Kopf des Zeugen B verurteilt. Die Schläge hat er eingeräumt, sich jedoch auf einen vermeintlich unmittelbar bevorstehenden Angriff des Zeugen B berufen. Hintergrund vor allem der Tat vom 09.04.2016 sind seit Jahrzehnten andauernde und teilweise auch mit Gewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen verschiedenen Angehörigen der mit- und untereinander verwobenen, u.a. in F1 und im M1 ansässigen Großfamilien L, L1/B4 bzw. B5, zu der neben den hier Angeklagten auch B und N3 (alias B6/B7), die Kontrahenten der, der hiesigen Tat in den späten Abendstunden des 09.04.2016 vorhergehenden Auseinandersetzung am Mittag des 09.04.2016, gehören. Der Angeklagte N wurde im Zuge dieser, schon seit seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 1993 auch ihn betreffenden, immer wieder kehrenden Auseinandersetzungen mehrfach verurteilt, war aber auch selbst – einmal schwer – im Rahmen dieser Auseinandersetzungen verletzt. Die Angeklagten N1 und N2 sind nicht vorbestraft. II. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten 1. N 1.1. Der Angeklagte N wurde am … in E/T1 geboren. Sein Vater, geboren im Jahre 1942 und vermeintlich T2 Herkunft, lebte die meiste Zeit seines Lebens im M1 und arbeitete u.a. in C auf Märkten als Obst- und Gemüseverkäufer. Die Mutter, ebenfalls wohl T2 Herkunft, war Hausfrau und kümmerte sich um die Versorgung der insgesamt 13 Kinder. Der Angeklagte N hat sechs Brüder und sechs Schwestern, wobei drei der Schwestern, die ebenfalls in T1 geboren wurden, älter sind als er und die anderen Geschwister jünger sind und im M1 geboren wurden. Er kam im Rahmen einer Hausgeburt zur Welt. Seine frühkindliche Entwicklung verlief unauffällig. Er war als Kind immer gesund. Die ersten Jahre seines Lebens verbrachte er in T1, bis die Familie etwa 1972 in den M1 umsiedelte. Die Familie ging in den M1 in der Erwartung eines besseren Lebens und auch, weil die Großmutter mütterlicherseits Libanesin war und in C lebte, so dass seine Mutter dorthin wollte. Die Familie lebte fortan überwiegend in C. Einen Kindergarten besuchte der Angeklagte N nicht. Im Alter von acht Jahren wurde er eingeschult und besuchte bis zu seinem 13. Lebensjahr die Schule, die jedoch wegen Kriegszuständen nicht regelmäßig stattfand. Er lernte Arabisch lesen und schreiben sowie Französisch. Die Schulzeit verlief unauffällig, obgleich er – wie seinerzeit in den arabischen Ländern üblich – als Schulkind auch Schläge von den Lehrern auf Gesicht oder Kopf erhielt. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Vater war in der Kindheit gut und eng; zu seiner Mutter hatte er nie ein gutes Verhältnis, da diese die Kinder oftmals schlug. Am … wurde sein jüngerer Bruder und jetziger Mitangeklagte N1 geboren. Im Alter von 13 Jahren verließ der Angeklagte N die Schule, da sein Vater die Schulgebühren nicht mehr aufbringen konnte. Fortan arbeitete er als Helfer in einer Autowerkstatt, wofür er umgerechnet ca. 2 EUR Lohn pro Tag erhielt, welchen er, der noch im Haushalt der Eltern lebte, für sich behalten durfte. In der Autowerkstatt arbeitete er bis zum Alter von 17 Jahren. Dann wurde er zum Armeedienst nach T1 einberufen und leistete drei Jahre lang den Militärdienst in E1 ab. Im Rahmen des Militärdienstes absolvierte er eine Waffengrundausbildung u. a. an der Kalaschnikow, arbeitete aber überwiegend in der Werkstatt an der Wartung von Autos und Panzern. Im Krieg wurde er nicht eingesetzt. Nach der Beendigung des Militärdienstes, kehrte er im Alter von 20 Jahren in den M1 zurück. Inzwischen war bereits ein Großteil seiner Familie nach Deutschland gezogen. Er lebte noch von 1989 bis 1993 mit einigen Schwestern in C und arbeitete wieder in der Autowerkstatt. Am 15.03.1993 reiste schließlich auch der Angeklagte N mit dem Flugzeug über C und B8 nach Deutschland ein. Er stellte in E2 einen Asylantrag, lebte vorübergehend in T3 und X, bevor er noch im Jahre 1993 zu seiner Familie nach C1 zog. Seine Eltern und die meisten seiner Geschwister, auch der mitangeklagte jüngere Bruder N1, lebten von 1989 bis 1995 in C1. Der Angeklagte N wohnte einige Tage bei der Familie und bezog dann eine eigene Wohnung. Er fand in einem Dorf bei C1 namens I Arbeit als Pizzabäcker in einer Pizzeria. Über der Pizzeria wurde ihm vom Besitzer eine Wohnung zur Verfügung gestellt, in welcher er teilweise zusammen mit Kollegen aus J wohnte. Er kam in Deutschland seinerzeit gut zurecht. Der Angeklagte N lebte weiterhin in C1, später in S, wo sein Chef ebenfalls eine Pizzeria hatte, in der er – der Angeklagte – als Pizzabäcker arbeitete und ebenfalls ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Zimmer bewohnte. Im November 1995 wurden die Eltern des Angeklagten sowie sein jüngerer Bruder N1, damals 15 Jahre alt, und weitere Geschwister in die U abgeschoben. Seither hatte der Angeklagte N keinen Kontakt zum Vater und erhielt nur über die Geschwister Informationen hinsichtlich des Vaters. Der Angeklagte N verblieb in Deutschland und arbeitete in der Pizzeria in S bis er etwa 1996 nach F1 zog. In F1 lebte der wenige Jahre jüngere Bruder N3, der bereits seit 1989/1990 mit N4, geb. F2, verheiratet war. Der Angeklagte N lernte in F1 seine spätere Ehefrau, C2, geb. F3, kennen, die er 1996 auf traditionelle islamische Weise heiratete. Sie war Libanesin und eine Freundin seiner Schwester. Aus der Beziehung gingen vier Kinder hervor, H, geboren 1997, E3, geboren 1999, T4, geboren 2001 und S1, geboren 2005. S1 war eine Frühgeburt; er kam im 5. Schwangerschaftsmonat zur Welt, hatte Wasser im Kopf und erlitt Krampfanfälle. Der Sohn S1 war sodann voll pflegebedürftig und auf den Rollstuhl angewiesen. In F1 arbeitete der Angeklagte N zunächst ebenfalls als Pizzabäcker oder Küchenhilfe in verschiedenen Restaurants, auch in einer Waschstraße, bei N5 als Helfer und zuletzt bis zum Jahre 2011 als Hausmeister bei W. Er kümmerte sich vermehrt um seinen Sohn S1 und übernahm auch im Haushalt wesentliche Pflichten. Die Beziehung mit seiner Ehefrau scheiterte jedoch, wobei die Trennung von der Ehefrau ausging. Die Eheleute lebten zunächst noch mit den Kindern in der gemeinsamen Wohnung. Im Jahre 2009 bezog der Angeklagte N eine eigene Wohnung. Der Sohn S1 lebte sodann im Haushalt des Angeklagten, die übrigen Kinder im Haushalt der Mutter. Zu diesen hatte er guten Kontakt; insbesondere an den Wochenenden, Feiertagen oder in den Schulferien verbrachten die Kinder Zeit im Haushalt des Angeklagten. Nachdem der Angeklagte 2008 ein erstes Mal an der Halswirbelsäule operiert worden war, folgte im Jahr 2011 eine zweite Halswirbelsäulenoperation. Nach 2011 ging der Angeklagte keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Er kümmerte sich um seinen pflegebedürftigen Sohn S1, welcher eine 24-Stunden-Versorgung benötigte, nur ein paar Worte sprechen, nicht alleine laufen, essen oder sich waschen kann. Als dieser die Schule besuchte, zu der er von einem Transportdienst um 7.30 Uhr abgeholt und um 15 Uhr zurückgebracht wurde, verbrachte der Angeklagte diese Zeiträume mit den üblichen häuslichen Pflichten, nahm selbst Arzttermine wahr und absolvierte verschiedene Therapien oder traf sich mit einem deutschen Nachbarn und Freund namens E4. Er regelte Probleme, die mit dem behinderten Sohn oder den anderen Kindern im Alltag auftraten, wie schulische Probleme oder Arzttermine. Die Mutter des Angeklagten N verstarb 2012 im Alter von 58 oder 59 Jahren; zuvor hatte sie an Diabetes mellitus sowie einer Gefäßverengung gelitten. Der Vater des Angeklagten, zu dem weiterhin kein persönlicher Kontakt bestand, ist gesundheitlich wohlauf. Andere schwerwiegende Erkrankungen, außer der bereits genannten, waren in der Familie nicht bekannt, ebenso keine Suchtproblematik oder psychische Erkrankungen. Die Exfrau des Angeklagten heiratete etwa im Jahr 2013 einen türkischen Mann. In der Folgezeit zog die Tochter E3, die unter psychischen Problemen litt, in den Haushalt des Angeklagten. Der Angeklagte N, der bereits mit der Übersiedlung nach Deutschland vom Islam zum Christentum konvertierte, ließ sich 2015 in F1 katholisch taufen. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er gemeinsam mit den Kindern E3 und S1 in einer 66-m²-Wohnung in der P-Str. … in F1. Er hat keinen Führerschein und nutzte im Wesentlichen öffentliche Verkehrsmittel. Er verbrachte seine Zeit mit seinen Kindern, erhielt regelmäßige Besuche von seiner Schwester F4, die in F1 lebt, verheiratet ist und fünf Kinder hat. Zur Schwester N6, die ebenfalls in F1 wohnt, hatte er – wegen ihres Ehemanns – selten Kontakt. Ebenfalls bestand regelmäßiger Kontakt zu dem zwei Jahre jüngeren Bruder N3. Zudem hatte er immer wieder telefonischen Kontakt zu seinem, im November 1995 abgeschobenen Bruder, dem hier mitangeklagten N1, der letztlich nach der Abschiebung in die U im M1 und T1 lebte. Vor seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte von staatlichen Leistungen des Jobcenters, des Sozialamtes und vom Pflegegeld für den Sohn S1, wobei ihm insgesamt ein Betrag in Höhe von etwa 1.300,00 EUR zur Verfügung stand. Die Miete für die Wohnung in Höhe von 360 Euro wurde vom Jobcenter und Sozialamt bezahlt. 1.2. Im Jahre 1993 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung des Angeklagten N mit einem Cousin, in welcher er – der Angeklagte – mit einer Eisenstange im Kopf-, Hals- und Schulterbereich verletzt wurde. Aufgrund der Verletzungen wurde er einige Stunden im Krankenhaus behandelt, lag aber nicht im Koma und konnte anschließend wieder seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Am 24.10.2004 erlitt der Angeklagte im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung eine lebensgefährliche Schnittverletzung am Hals, die im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts behandelt wurde. Weder die Verletzung noch das Koma, in dem der Angeklagte lag, haben indes zu bleibenden Schäden bei dem Angeklagten geführt. Im Jahr 2007 wurde im Rahmen eines MRT der Halswirbelsäule festgestellt, dass die Halswirbelkörper 5 und 6 geschädigt waren. Es folgten im Jahr 2008 und 2011 operative Eingriffe an der Wirbelsäule in der neurologischen Abteilung des L2. Der Angeklagte N litt weiterhin unter einer schon seit längerem bestehenden Schmerzsymptomatik. Zudem bestanden seit der Operation im Jahre 2008 Erektionsstörungen. Es folgten Schmerztherapien bei unterschiedlichen Ärzten, so unter anderem bei H1 in C3, im L2, zudem war er in urologischer Behandlung bei P1 in F1 und – wegen seiner Schmerzen - in nervenärztlicher Behandlung. Wegen der Erektionsstörungen wurde ihm zweimal eine Penispumpe eingesetzt, auch fanden mehrere Penisoperationen wegen der Gefühllosigkeit statt. Nach eigenem Empfinden des Angeklagten N waren die anhaltende Erektionsstörung und seine Erkrankungen Gründe für die Trennung seiner Ehefrau. Der Angeklagte N nimmt seit ungefähr zehn Jahren regelmäßig verschiedene Medikamente, u.a. Schmerzmedikamente, ein. Er nimmt regelmäßig U1 Tropfen, 200 mg pro Tag, sowie M2, 2-3 Mal 300 mg pro Tag, und O Tropfen, 2 x 30-50 Tropfen pro Tag, ein. Die Medikamente wurden ihm von verschiedenen Ärzten verordnet, unter anderem vom Urologen P1 und dem Neurologen T5, zuletzt von Q, wobei letzterer auch H2 verschrieb. Der Angeklagte war nie in stationärer psychiatrischer Behandlung. Der Angeklagte leidet laut dem nervenärztlichen Attest des Nervenarztes Q vom 13.04.2015 an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einem Zustand nach zervikaler Radikulopathie bzw. BSV-OP und einer Somatisierungsstörung. Die gesundheitliche Problematik führt der Angeklagte N auf die körperliche Auseinandersetzung aus dem Jahre 1993 zurück. Seine ursprüngliche Einschätzung, seine Halswirbel seien eine Folge der Schläge mit der Eisenstange „zerstört“ worden, konnte indes nach weiteren Untersuchungen des Angeklagten nicht bestätigt werden. Nach dem fachorthopädischen Gutachten vom 07.04.2016 des B9, welches in einem Verfahren vor dem Sozialgericht E5 vorgelegt wurde, sind als frühere Diagnosen Wirbelsäulenfunktionsstörungen bei Verschleiß, Bandscheibenprothese, Schulter-Armbeschwerden ohne größere Einschränkungen, Fibromyalgie-Syndrom, erektile Dysfunktion, psychische Behinderung und Bluthochdruck dokumentiert. Die subjektiv seitens des Angeklagten beklagten anhaltenden Schmerzen ausgehend von der Halswirbelsäule mit entsprechender Ausstrahlung in die Arme, jedoch auch Schmerzen der Brust- und Lendenwirbelsäule, stehen – nach dortiger gutachterlicher Einschätzung – nicht in Einklang mit der gutachterlichen Untersuchung, die einen lotgerechten Aufbau der Wirbelsäule belege; eine wesentliche Veränderung der Wirbelsäulensilhouette sei auch bei Seitbetrachtung nicht auszumachen. Insgesamt lägen jedoch mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, ausgehend von der Wirbelsäule, sodass ein Gesamt-Grad der Behinderung von 30 vorliegt, wobei die Wirbelsäulenfunktionsbeeinträchtigung von 20 als eher schwacher 20%iger Wert zu beziffern ist. Der Angeklagte N raucht gelegentlich Nikotinzigaretten, konsumierte aber nie in seinem Leben illegale Drogen. Gelegentlich trank er Alkohol, meist an Abenden am Wochenende, wenn die Versorgung der Kinder erledigt war. Er trank dann Wodka/S2 oder Whiskey/Cola, allenfalls drei bis vier Gläser vom jeweiligen Getränk. Zeitweise trank er, weil er dadurch eine Verbesserung seiner Schmerzen verspürte. Seit 2014 kam es zu einer gewissen Steigerung des Alkoholkonsums, die aber zu keinem Zeitpunkt über einen gewöhnlichen Alkoholkonsum eines Erwachsenen hinausging, insbesondere kam es nie vor, dass der Angeklagte N beispielsweise über einen Tag hinweg Alkohol konsumierte. 1.3. Der Angeklagte N ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: a) Das Landgericht N7 verurteilte den Angeklagten N am 12.10.1995, Az.: …, rechtskräftig seit dem 20.10.1995, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. In diesem Verfahren verbüßte der Angeklagte vom 26.06.1995 bis 14.09.1995 Haft gemäß § 230 StPO. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Angeklagte und der spätere Geschädigte F5 sind Vettern. Die Väter sind Bruder. Die Ehefrau des Geschädigten ist die Cousine des Angeklagten, Tochter eines gemeinsamen Onkels der beiden. Der Bruder des Angeklagten ist mit der Schwester der Ehefrau des Geschädigten verheiratet. In der Ehe des Bruders kam es zu Problemen. In der Folge zog die Ehefrau des Bruders zurück zu ihren Eltern nach F1. Der Vater des Angeklagten und ihr Ehemann wollten sie von dort zurückholen. Im Rahmen dieses Rückholversuchs kam es in F1 zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten. Dabei wurde der Vater des Angeklagten jedenfalls nicht unerheblich verletzt. Darüber hinaus kam es zwischen dem Angeklagten, der in F1 nicht dabei war, und dem späteren Geschädigten in zwei Fällen zu tätlichen Auseinandersetzungen. Einige Wochen vor der Tat biss der Angeklagte den Zeugen F5 ins Gesicht. Kurz vor der Tat kam es erneut zu einer Begegnung, in der der Angeklagte den Zeugen F5 mit einem Messer bedrohte. Am 24. September 1994, gegen 15:30 Uhr, wollte der Angeklagte von der Arbeit in der Pizzeria kommend zu einem Fitnesscenter in C1 (I) gehen. Der Angeklagte kam in der Nähe der Q1-Straße vorbei, in der der Vetter, der spätere Geschädigte F5, mit seiner Familie wohnte. Der Zeuge F5 befand sich vor dem Haus und war mit Fegen o.ä. beschäftigt. Als sich beide etwa in einer Entfernung von 100 m ansichtig wurden, begannen sie, sich gegenseitig zu beschimpfen. Dabei wurden die nach Landesart üblichen erheblich derben Verwünschungen ausgesprochen. Der Angeklagte kam dem Zeugen F5 näher. Dessen Ehefrau hatte von der Schimpferei gehört und war mit einem Besenstiel oder einem Wischer bewaffnet von ihrer Wohnung kommend ebenfalls auf die Straße gelangt. Die beiden, F5 und seine Ehefrau, begannen mit Stockschlägen den Angeklagten vor sich her zu treiben, um ihn zu veranlassen, die Q1-Straße zu verlassen. Dabei wurde der Angeklagte jedenfalls am Kopf getroffen. Nachdem die beiden den Angeklagten, der rückwärtsging, etwa 50 m vor sich her getrieben hatten und dabei laut schimpften, zog der Angeklagte, nachdem er von dem Wischer so getroffen worden war, dass dieser zerbrach, sein Klappmesser , dass eine Klinge von 13 cm aufwies. Er klappte es auf, um damit den F5 zu bedrohen, damit dieser von ihm abließ. Nachdem die beiden Zeugen des Messers ansichtig geworden waren, traten sie den Rückzug an. Der Angeklagte setzte hinterher. In Höhe des Parkplatzes an der Q1-Straße strauchelte der Zeuge F5 und kam auf einer angrenzenden Rasenfläche zu Fall. Der Angeklagte, der den Zeugen verfolgt hatte, setzte ihm nach und stach auf ihn ein. Der Zeuge erlitt Verletzungen hinter dem Ohr, eine Vene wurde getroffen und der Brustkorb mittels eines Messerstichs durchdrungen, so dass arterielle Gefäße eröffnet wurden. Insgesamt erlitt der Zeuge F5 schwerste Verletzungen, die lebensbedrohend waren. Während dieser letzten Auseinandersetzung stand die Ehefrau des Zeugen F5 dabei und schlug mit dem Stock auf den Angeklagten ein, um ihn von weiteren Stichen abzuhalten. Der Angeklagte ließ von Opfer ab und trat den Rückweg an. Dabei erkannte er sich umschauend, dass der Zeuge F5 sich erhoben hatte, sein Hemd auszog und sich in Richtung seines Wohnhauses begab. Der Angeklagte wurde von Bekannten seines Arbeitgebers ins Krankhaus verbracht, wo seine Kopfwunden behandelt wurden. Der Zeuge F5 wurde zunächst zu einem in der Nähe wohnenden Arzt gebracht, dort erstversorgt und später in einer Notoperation im C1 Krankenhaus gerettet. Ohne die sofort eingeleiteten ärztlichen Maßnahmen beim Zeugen F5 wäre dessen Tod eingetreten. Ein Schock infolge des Blutverlustes hätte sein Tod bedeutet.“ Das Landgericht N7 führte zur Begründung der verhängten Rechtsfolge aus, dass zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden sei, dass er nicht vorbestraft war und die vorgeworfene Tat jedenfalls teilweise gestanden habe. Er habe eine - wenn auch nicht große - Reue gezeigt. Ferner habe das Gericht berücksichtigt, dass es sich hier letztlich um eine familiäre Streitigkeit mit einem spezifischen kulturellen Hintergrund gehandelt habe. Berücksichtigt habe die Kammer auch, in welcher Situation der Angeklagte seinen Tatentschluss gefasst habe. Dabei müsse gesehen werden, dass der Vorsatz, den Zeugen F5 zu töten, in einem Moment gefasst worden sei, nachdem dieser durch die Kopfschläge der beiden Zeugen erheblich traktiert worden sei. Darüber hinaus habe der Angeklagte eigene Verletzung davongetragen. Nicht außer Acht gelassen habe die Kammer auch die schwere Kindheit und die beengten Familienverhältnisse, in denen der Angeklagte groß geworden sei. Möglicherweise habe auch eine gewisse Abstumpfung gegenüber Gewalt durch seine Tätigkeit im M1 bei der palästinensischen Befreiungsorganisation mitgewirkt. Der Angeklagte sei relativ jung und lange Zeit elternlos in C aufgewachsen. Entscheidendes Gewicht müsse auch gewinnen, dass es sich um einen relativ spontanen Entschluss des Angeklagten gehandelt habe, der einer von den späteren Opfern herrührende Provokation beruht habe. Das Hafterlebnis dürfe bei dem besonders haftempfindlichen Angeklagten, der ein junger Ausländer in Deutschland sei, besonders stark gewesen sein. Hervorzuheben sei der Umstand, dass der Angeklagte sich immer, trotz seiner Schwierigkeiten, die auf seinem ausländerrechtlichen Status beruhen, um Arbeit bemüht habe und auch einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen sei. Dies stehe im Einklang mit den Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte sich bereits in C, trotz widriger Umstände, um eine Ausbildung als Automechaniker bemüht und diese zu Ende geführt habe. Bei der Tatausführung selbst müsse berücksichtigt werden, dass der Angeklagte zunächst bemüht gewesen sei, durch Rufen der Polizei die Angriffe des Zeugen F5 abzuwehren und den Streit schlichten zu lassen. Andererseits müsse sich straferschwerend auswirken, dass der Angeklagte zwei Tatbestandsmerkmale des § 223a StGB [a.F.] verwirklicht habe. Im Übrigen sei die Gefahr des Todes in diesem Fall sehr konkret geworden. Es sei reiner Zufall, dass die lebensbedrohliche Situation durch die frühzeitige Hinzuziehung eines Arztes abgewandt worden sei. Zudem sei der Angeklagte dem absehbaren Streit nicht aus dem Weg gegangen. Er habe trotz einer einschlägigen Erfahrung diesen Weg an der Q1-Straße genommen, wo er mit der Konfrontation mit seinem Vetter zu rechnen gehabt habe. Das Landgericht N7 hat zur Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeführt, dem Angeklagten könne eine positive Prognose gestellt werden. Bei dem Angeklagten handele es sich im Grunde genommen um einen Menschen, der sich in das Sozialgefüge einzubinden gewillt sei. Das sehe die Kammer insbesondere in seinen Versuchen, jeweils durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Bei der Prognose müsse auch berücksichtigt werden, dass bereits das Erlebnis der Untersuchungshaft den haftempfindlichen Angeklagten nach Überzeugung der Kammer davon abhalten werde, künftig Straftaten zu begehen. Auch die Gesamtwürdigung, die gemäß § 56 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten vorzunehmen sei, wobei insbesondere die Persönlichkeit und die Tat des Angeklagten besondere Umstände aufweisen müsse, habe dazu geführt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Dabei habe die Kammer unter anderen den kulturellen Hintergrund der Tat berücksichtigt. Auch das Verhalten des Angeklagten, der die Polizei habe rufen wollen, und der sich ursprünglich gegen zwei Angreifer habe wehren müssen, habe hierbei Bedeutung. Letztlich sei auch im Werdegang des Angeklagten ein besonderer Umstand zu sehen. Der Angeklagte, der einen nicht einfachen Lebensweg gehabt habe, sei in sehr jungen Jahren als Fremder nach Deutschland gekommen. Trotz dieser widrigen Umstände habe der Angeklagte immer wieder versucht, das Beste aus seiner Situation zu machen und sich durch Aufnahme von Arbeit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts F6 vom 11.05.2000, Az.: …, rechtskräftig seit dem 14.09.2000, wegen erneuter Straffälligkeit – nämlich derjenigen, die dem nachstehend genannten Urteil vom 18.02.1999 zugrunde liegt - widerrufen. b) Der Angeklagte wurde am 18.02.1999 durch das Amtsgericht F6, Az.: …, rechtskräftig seit dem 15.03.2000, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Die Schwester des Angeklagten, für die er sich verantwortlich fühlt, ist verheiratet mit einem L3. Der Angeklagte wusste, dass L3 wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gesucht wurde. Als dieser nach längerem Aufenthalt im M1 nach F1 zurückkehrte, zeigte der Angeklagte dieses der Polizei an, worauf der L3 festgenommen wurde. Er wurde später verurteilt zu einer Haftstrafe von 4 Jahren. Die Zeugen L4 und L5, der als Nebenkläger zugelassen ist, sind verwandt mit dem L3. Beide Zeugen trafen am Tattage, dem 06.07.1998 in den frühen Nachmittagsstunden gegen 15.30 Uhr wohl zufällig auf den Angeklagten, als dieser mit seiner Ehefrau und seinem Kind in der F Innenstadt auf dem Heimweg war. Zwischen dem Angeklagten und den Zeugen entfachte zunächst eine verbale Auseinandersetzung, deren Ablauf ungeklärt blieb. Es blieb auch ungeklärt, wer diese Auseinandersetzung begonnen hatte. Zu Gunsten des Angeklagten wurde davon ausgegangen, dass der Angeklagte angesprochen wurde und provoziert wurde, indem die Zeugen ihn auf seine Rolle bei der Inhaftierung des L3 hinwiesen und ihm Schläge androhten. Es wurde auch davon ausgegangen, dass sie damit drohten, dass dann, wenn sie ihn, den Angeklagten ins Gefängnis gebracht hätten, seine Frau "ficken" würden. Desweiteren wurde zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er von einem der Zeugen mit einer Eisenstange während der Auseinandersetzung am Kopf getroffen wurde und von dem anderen, dem Zeugen L5 mit einem Schraubendreher bedroht wurde. Feststeht, dass der Angeklagte dann einen Dolch , ein Messer mit feststehender Klinge, ergriff, das er im Korb unter dem Kinderwagen liegen hatte. Angesichts des Messers flohen die Zeugen. Der Angeklagte setzte hinter dem Zeugen L5 hinterher. Es begann eine wilde Verfolgungsjagd. L5 versuchte zu entkommen, indem er mehrfach im Kreis herumlief, um Bäume herum und eine Baustellenabsperrung und in· einen Schuladen flüchtete. Der Angeklagte rannte hinter dem Zeugen her. Nachdem die Flucht des Zeugen zunächst wieder aus dem Schuhladen herausführte, flüchtete er erneut in den Schuhladen und hielt zum Schutz vor dem angreifenden Angeklagten die Zeugin S3 vor sich. Diese Zeugin stieß der Angeklagte so zur Seite, dass sie in eine Ecke des Ladens fiel. Daraufhin versuchte der Zeuge L5, sich mit einem Schuhregal zu schützen, das er vor sich hielt. Der Angeklagte stieß das Messer durch das Schuhregal und verletzte den Zeugen L5 im Bauchbereich und am Kopf. Als L5 aus dem Geschäft floh, stürzte der Angeklagte hinterher. Draußen auf der Straße konnte ein weiteres Einstechen des Angeklagten auf den Zeugen L5 nur dadurch verhindert werden, dass die inzwischen eingetroffenen Polizeibeamten X1 und F7 den Angeklagten aufhalten konnten, indem der Polizeibeamte X1 die zum Zustechen erhobene Hand des Angeklagten mit dem Messer ergriff und solange festhielt, bis beide Polizeibeamten den Angeklagten überwältigen und zur Erde bringen konnten. Der Zeuge L5 wurde mit dem Notarztwagen ins T6-Krankenhaus verbracht. Dort wurde er längere Zeit stationär behandelt. Die Kopfverletzung und die tiefe Stichwunde im Unterleib waren nicht lebensgefährlich, weil keine lebensnotwendigen Organe verletzt worden waren.“ Das Amtsgericht F6 führte zur Begründung der verhängten Rechtsfolge aus, dass strafmildernd einzig berücksichtigt werden könne, dass sich der Angeklagte laut Auskunft seines Bewährungshelfers im Grunde friedlich verhalte und bemüht sei, seine Familie zu unterstützen und zu ernähren sowie, dass er von den Zeugen L5 provoziert und angegriffen worden sei. Nachteilig wirke sich für den Angeklagten aus, dass er seinerseits intensiv dem fliehenden L5 nachsetzte, diesen rücksichtslos verfolgte und mit dem Messer auf ihn einstach und ganz offenbar beabsichtigte, auch noch weiter mit dem Messer auf ihn einzustechen, wenn er nicht durch die hinzukommenden Polizeibeamten mit Gewalt gehindert worden wäre. In erheblichem Maße nachteilig wirke sich aus, dass der Angeklagte wegen einer ähnlich gelagerten Streitigkeit bereits 1995 durch das Landgericht N7 zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde und dass er, obwohl er noch unter Bewährung gestanden und in dem Vorverfahren Untersuchungshaft verbüßt habe, sich zu der erneuten ähnlich gelagerten Tat habe hinreißen lassen. Unter Berücksichtigung der Intensität der Angriffshandlungen des Angeklagten, der Schwere der Verletzungen des Nebenklägers und des Bewährungsversagens hielt das Amtsgerichts F6 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Nachdem der Angeklagte N 2/3 der Freiheitsstrafen aus den Urteilen vom 12.10.1995 und 18.02.1999 verbüßt hatte, wurde mit Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E6 vom 04.10.2001, Az.: … Landgericht E6 und … Landgericht E6, die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Ferner wurde der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurden die Restfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts F6 vom 18.02.1999 und dem Urteil des Landgerichts N7 vom 12.10.1995 mit Beschluss des Landgerichts E6 vom 08.12.2004 erlassen. c) Zuletzt wurde der Angeklagte N, alias L6, durch Urteil des Amtsgerichts F6 vom 31.08.2007, Az.: …, wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Bewährung verurteilt. Das Urteil ist nach Verwerfung der Berufung des Angeklagten durch das Landgericht F8 vom 06.08.2008, Az.: … LG F8 (… StA F9), seit dem 31.08.2007 rechtskräftig. Neben dem Angeklagten wurde sein Bruder N3, alias B6, verurteilt. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Die Angeklagten sind schon seit einiger Zeit mit einigen Mitgliedern der Familie L im Streit. In der Vergangenheit soll es schon wiederholt auch tätliche Auseinandersetzungen gegeben haben. Am Abend des 31.08.2006 hielten sich die Zeugen L3, L7 und B10 auf dem Gehweg vor dem Haus Q2 … in B12 auf. Gegen 21.30 Uhr fuhren die beiden Angeklagten dort vor und verließen, jeweils mit Buschmessern bewaffnet, das Fahrzeug. Der Angeklagte L6 schlug mit dem Buschmesser auf den Zeugen L3 ein und fügte diesem eine Schnittverletzung an der Hand zu. Der Angeklagte B6 lief gleichzeitig mit dem erhobenen Buschmesser auf den Zeugen B10 zu und wollte diesen ebenfalls damit schlagen und verletzen. Der Zeuge B10 konnte jedoch in einen Hausflur flüchten, bevor ihn der Angeklagte verletzen konnte.“ Das Amtsgericht F6 führte zur Begründung der verhängten Rechtsfolge aus, dass bei dem Angeklagten L6 – also dem hiesigen Angeklagten N – seine beiden Vorbelastungen berücksichtigt worden seien, die beide einschlägig sind, allerdings auch schon einige Jahre zurück lagen. Zudem sei die Verletzung des Zeugen L3 nicht so erheblich, hätte allerdings auch erheblicher ausfallen können, denn gerade Verletzungen an der Hand könnten große Schäden nach sich ziehen, wenn z. B. wichtige Nerven oder Sehnen oder ähnliches getroffen würden. Bei beiden Angeklagten berücksichtigte das Amtsgericht F6, dass eine direkte Provokation oder ein unmittelbar vorhergehender Streit nicht vorlag. Weiter führte das Amtsgericht F6 aus, dass im Hauptverhandlungstermin von Seiten der Verteidigung darauf hingewiesen worden sei, dass der Angeklagte L6 in der Vergangenheit durch den Zeugen L3 mehrfach schwer verletzt worden sei und er den hiesigen Prozess auch insoweit als ungerecht empfinde, weil der Zeuge L3 für diese Taten noch immer nicht bestraft worden sei. Die Richtigkeit dieser Vorwürfe habe vom Amtsgericht F6 nicht nachgeprüft werden, da sie andere, teilweise noch schwebende Verfahren beträfen. Selbst wenn dies aber der Wahrheit entspreche, so das Amtsgericht weiter, so müsse den Angeklagten klar sein, dass sie nicht berechtigt seien, ihrerseits das „Recht" in die eigene Hand zu nehmen und Vergeltungsaktionen durchzuführen. Für den Angeklagten L6 könne die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Er habe im Hauptverhandlungstermin keinerlei Reue oder Einsicht gezeigt. Er habe die Zeugen und auch den Nebenklagevertreter teilweise verbal angegriffen und immer wieder seine Respektlosigkeit zum Ausdruck gebracht. Trotz seiner Vorstrafen und weil diese bereits einige Jahre zurückliegen, habe das Gericht die Hoffnung, dass er durch dieses Verfahren zum Nachdenken komme und seine Streitigkeiten und Auseinandersetzungen in Zukunft auf andere Art und Weise ohne Gewalt lösen werde. Das Gericht habe deshalb die Erwartung, dass er auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges in Zukunft straffrei leben werde. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts F6 vom 31.08.2007 mit Beschluss des Amtsgerichts F6 vom 21.11.2011, Az.: …, gemäß § 56g StGB erlassen. 1.4. Der Angeklagte befindet sich in hiesiger Sache nach der vorläufigen Festnahme am 10.04.2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F6 vom 11.04.2016, Az.: …, und nach Anpassung des Haftbefehls durch das Amtsgericht F6 am 03.05.2016, Az.: …, und durch die Kammer am 15.07.2016 seit dem 11.04.2016 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C4. 2. N1 2.1. Der Angeklagte N1, einer der Brüder des Mitangeklagten N, wurde am … als neuntes Kind seiner Eltern in C im M1 geboren. Er ist T2 Staatsbürger. Seine frühkindliche Entwicklung verlief unauffällig. Seine Familie hielt sich zeitweise in T1 in ihrer Heimatstadt E auf, im Übrigen lebten sie in C/M1. Er besuchte für etwa zwei Jahre die Grundschule. Aufgrund des Bürgerkrieges im M1 reiste er erstmalig mit seinen Eltern und acht seiner Geschwister – seinerzeit ohne den älteren Bruder N – etwa im Jahre 1990 nach Deutschland ein. Sie wohnten fortan in einer Asylbewerberunterkunft in C1. In C1 besuchte der Angeklagte N1 für zwei Jahre die Grundschule und wechselte anschließend auf die dortige Hauptschule, die er weitere knapp vier Jahre besuchte. Die Zeit in C1 verlief für ihn positiv, er hatte auch deutsche Freunde, war weder auf der Grundschule noch der Hauptschule ein Außenseiter und spielte gerne mit seinen Kumpels Fußball. In der Schule hatte er keine Konflikte mit Mitschülern oder Lehrern, sondern kam sehr gut zurecht. Er schwänzte nicht den Unterricht und bemühte sich um gute Leistungen, die er insbesondere in Mathematik und in Sprachen erbrachte. Er hätte gerne in Deutschland eine Ausbildung zum Computertechniker gemacht oder sich schulisch weiter fortgebildet und später sogar in diese Richtung studiert. Im November 1995 wurde der damals 15 Jahre alte Angeklagte N1 jedoch zusammen mit seinen Eltern und einem Teil der jüngeren Geschwister in die U abgeschoben, da die Ausländerbehörde von einer U2, nicht T2, Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder ausging. Die älteren Brüder N und N3 sowie ältere Schwestern verblieben in Deutschland. Nach der Abschiebung in die U verbrachte die Familie nur eine Woche dort und wurde anschließend von der U nach T1 abgeschoben. Die Familie des Angeklagten lebte sodann zeitweise in T1, zwischenzeitlich gingen sie auch wieder nach C in den M1, da es dort bessere Arbeitsmöglichkeiten gab. Der Angeklagte N1 lebte sich schnell wieder ein. Seine Kindheit und Jugend in T1 bzw. im M1 verlief für ihn gut. Er erlebte keine wesentlichen Entbehrungen; seine Familie war nicht reich, aber auch nicht arm. Besondere oder belastende Lebenserfahrungen erlebte er nicht. In Kindheit und Jugend war er nie von seiner Familie, mit Ausnahme der in Deutschland lebenden Geschwister, getrennt. Die Beziehung zu seinen Eltern und zu seinen Geschwistern war stets gut. Der Angeklagte N1 besuchte noch weitere drei Jahre die Schule. Er bildete sich sodann in Computertechnik fort und erhielt im Alter von 21 Jahren an einem „Institut für Computerberufe“ in C ein „Diplom“ in „Computertechnik“. In diesem Bereich machte er auch später weitere Fortbildungen. In dem erlernten Beruf als Computertechniker konnte er jedoch nicht arbeiten. Im M1 arbeitete er daher als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft. Zeitweise war er in C in einem kleinen Computer-Laden angestellt, richtete dort Computer ein und reparierte sie. Von seinen Tätigkeiten konnte er durchaus leben. Er lebte stets mit seinen Eltern und den übrigen Geschwistern zusammen, wobei die Familie eine gemeinsame Kasse führte. Seine Familie war für ihn immer wichtig. Seit Beginn des Bürgerkrieges 2011 in T1 lebte die Familie durchgängig in C. Der Angeklagte N1 hatte dort kein unbefristetes Bleiberecht, konnte aber – wie ausgeführt – arbeiten. Im Jahr 2011 heiratete der Angeklagte N1 eine Frau aus Deutschland aus seiner entfernten Verwandtschaft, deren Mutter seine Cousine und Schwester des Nebenklägers B1 ist. Sie war zuvor zu Besuch im M1; die beiden lernten sich kennen und heirateten nach etwa einem Monat. Die Eheschließung wurde in T1 bzw. dem M1 gesetzlich eingetragen. Auch bemühte sich der Angeklagte N1 um eine Anerkennung der Eheschließung in Deutschland. Die Ehefrau des Angeklagten N1 ging nach der Eheschließung zurück nach Deutschland, er verblieb im M1. Die Eheleute sahen sich über ein Jahr nicht. Der Angeklagte N1 wollte, dass seine Frau in den M1 zu ihm kommt oder ihn nach Deutschland holt. Darüber kam es zum Streit der Eheleute, auch weil seine Ehefrau annahm, er habe sie nur geheiratet, um nach Deutschland kommen zu können. Nach etwa 18 Monaten erfolgte die telefonisch ausgesprochene Trennung. Ende 2013 / Anfang 2014 ließen sich die Eheleute vor einem Scharia-Gericht im M1 scheiden. Der Angeklagte N1 entschloss sich schließlich zur Flucht nach Deutschland, obgleich seine Familie, bis auf die Geschwister, welche in F1 lebten, in C blieb. Er selbst fühlte sich im M1, nachdem so viele Menschen aus T1 dorthin geflohen waren, nicht mehr erwünscht. Für seine illegale Flucht über die U und weiter über die „Balkanroute“ zahlte er insgesamt 2.000,00 EUR. Im Oktober 2015 kam er in E2 an, verbrachte dort zehn Tage und stellte seinen Asylantrag. Er wurde anschließend nach B11 bzw. nach X2 weiterverwiesen. In X2 lebte er in einem Ausländerheim in der I1-Straße …. In X2 fühlte sich der Angeklagte N1 gut behandelt, insbesondere wegen seiner guten Deutsch- und Englischkenntnisse kam er gut zurecht. Ihm wurde weitere Sprachfortbildungen angeraten, um etwa für die Stadt X2 als Dolmetscher für die Flüchtlinge arbeiten zu können. Der Angeklagte N1 erhielt eine Anerkennung als T7 Kriegsflüchtling und ein Bleiberecht für zunächst 3 Jahre. Ferner erhielt er die Erlaubnis, einmal im Monat seine in F1 lebenden Geschwister zu besuchen, was er sodann auch tat. So hielt er sich gelegentlich auch bei seinem Bruder, dem Mitangeklagten N, auf. 2.2. Anfang des Jahres 2016 wurde der Angeklagte N1 im Krankenhaus in X3 wegen eines Nierensteins an der rechten Niere operiert, nachdem er zuvor über längere Zeit häufiger Schmerzen in Bereich der rechten Niere hatte. Er wurde etwa 8 / 9 Tage stationär behandelt. Von der Operation hat er eine recht große Narbe zurückbehalten. Nach der Operation litt er zeitweise unter Schmerzen in diesem Bereich, die mittlerweile aber vollkommen verschwunden sind. Eine ernsthafte Erkrankung, z.B. eine Erkrankung des Gehirnes, der Gehirnhäute, Bewusstlosigkeiten oder Krampfanfälle lagen bei ihm zu keinem Zeitpunkt vor. Auch als Kind und Jugendlicher war er stets gesund. Weiteren Operationen musste er sich nicht unterziehen. Auch Unfälle erlitt er zu keinem Zeitpunkt und die Einnahme von Medikamenten ist bei dem gesunden Angeklagten N1 nicht erforderlich. Der Angeklagte N1 war nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung; er hatte auch noch nie entsprechende Beschwerden wie Ängste, Depressivität oder Beschwerden wie Verwirrtheit, Stimmenhören, Verfolgungsängste oder das Gefühl des Manipuliert- oder Gesteuertwerdens oder dass mit seinen Gedanken etwas nicht stimme. Er konsumiert weder Alkohol noch illegalen Substanzen. 2.3. Der Angeklagte N1 ist nicht vorbestraft. Er befindet sich in hiesiger Sache nach der vorläufigen Festnahme am 10.04.2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F6 vom 11.04.2016, Az.: …, und seit dem 15.07.2016 aufgrund des Haftbefehls der Kammer seit dem 11.04.2016 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E7. 3. N2 3.1. Der zu den hier in Rede stehenden Tatzeitpunkten vom 29.12.2015 und 09.04.2016 20-jährige Angeklagte N2 wurde am … in F1 geboren. Sein Vater, N3, Bruder der Angeklagten N und N1, ist arbeitssuchend. Seine Mutter N4, geb. F11, Schwester des Nebenklägers B1, ist Hausfrau und kümmert sich um die Versorgung der Kinder. Die T2 stämmige, sunnitische Familie kam Ende der 80er / Anfang der 90er Jahre nach Deutschland. Der Angeklagte N2 ist U2 und T2 Staatsangehöriger und lebt – wie der Rest seiner Familie – im Status der Duldung in Deutschland. Er hat insgesamt fünf Geschwister, die 24-jährige Schwester I2, die 22-jährige Schwester J1, die 16-jährige Schwester N8, die 8-jährige Schwester S4 und den 4 Jahre alten Bruder N9. Seine Eltern waren sowohl nach deutschem als auch nach islamischem Recht verheiratet. Seine Mutter spricht nur gebrochen Deutsch, so dass er, der selbst schon früh deutsch lernte, mit ihr arabisch spricht. Sein Vater beherrscht die deutsche Sprache gut. Mit seinen Geschwistern spricht er entweder Deutsch oder Arabisch. Er selber kann Arabisch sprechen und verstehen, aber nicht lesen oder schreiben. Der Angeklagte N2 besuchte in F1 einen Kindergarten und wurde regelgerecht im Alter von sieben Jahren eingeschult. In der Grundschule musste er die dritte Klasse wiederholen, da er insbesondere in Mathematik keine ausreichenden Leistungen erbrachte. Von der Grundschule wechselte er auf die C5-Hauptschule, die später geschlossen wurde, so dass er nach Verteilung aller Schüler die Hauptschule C6 in B12 besuchte. Er musste auch die 7. Klasse wiederholen, weil er zuvor aus Faulheit keine ausreichenden Leistungen erbrachte und zudem wegen Schwänzens Fehlzeiten aufwies. Erst im weiteren Verlauf der Schulzeit wurde ihm seine schulische Laufbahn wichtiger und er bemühte sich um bessere Leistungen. Von der Hauptschule C6 wechselte er nach dem Abschluss zum Berufskolleg N10. Dort machte er nach einem Jahr die Fachoberschulreife mit einem Notendurchschnitt von 1,7. Der Angeklagte war nie in T1, da er Deutschland aufgrund des Duldungsstatus nicht verlassen durfte. Weder in seiner Kindheit noch in der Jugend war eine eventuelle Ausweisung der Familie ein Thema. Der Angeklagte N2 begann am 01.09.2014 eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker bei der Firma N11 in F1, nachdem er dort zuvor ein Praktikum absolviert und der Meister ihn für die Ausbildung empfohlen hatte. Die Ausbildung machte ihm sehr viel Freude. Seit Beginn der Ausbildung musste er seine Duldung anstatt alle drei, nur noch alle sechs Monate verlängern lassen. Etwa im März / April 2014 trennten sich die Eltern des Angeklagten N2, nachdem es zuvor seit etwa Anfang des Jahres 2014 zu heftigen Auseinandersetzungen der Eheleute, teils mit Gewalttätigkeiten des Vaters zulasten der Mutter, gekommen war. Sein Vater musste nach einem gerichtlich durchgeführten Gewaltschutzverfahren im April 2015 die gemeinsame Wohnung verlassen. Er hatte zunächst keine eigene Wohnung, so dass er bei seinem Bruder N, seinen Schwestern oder Freunden übernachtete. Der Angeklagte N2, seine Geschwister und die Mutter verblieben in der alten Wohnung. Nach dem Auszug des Vaters sah der Angeklagte N2 diesen weiterhin fast jeden Tag, traf ihn irgendwo in der Stadt oder sein Vater wartete vor der Haustür der Wohnung der Familie, holte auch teilweise die Geschwister ab. Seine Mutter kümmerte sich weiterhin im Wesentlichen um den Haushalt und die Versorgung sämtlicher Kinder, so dass auch der Angeklagte N2 zu Hause gut versorgt und behütet lebte. Pläne für einen etwaigen Auszug in eine eigene Wohnung bestanden nicht. Der Angeklagte N2 hatte weiter ein sehr enges Verhältnis zu beiden Elternteilen, obgleich sie ihn eher streng erzogen. Er selbst war geprägt durch sein Bemühen, diese nicht zu enttäuschen und versuchte alles so zu machen, wie seine Eltern es wünschten. Aufgrund der Trennung der Eltern befand sich der Angeklagte N2 in einem tiefgreifenden Loyalitätskonflikt, zumal seine Eltern jeweilig bekundeten, er solle nicht auf den anderen Elternteil hören. Im April 2014 heiratete seine 22-jährige Schwester auf traditionelle islamische Weise ihren Lebensgefährten, den Zeugen L8, lebte mit diesem fortan in H3 und bekam im Mai 2016 ihr erstes Kind. Seine Freizeit verbachte der Angeklagte N2 mit anderen Libanesen, auch mit Türken, Kurden oder Freunden anderer Nationalitäten, die alle zusammen im Nordviertel aufgewachsen waren. Sie gingen gemeinsam in die Stadt, in eine Shisha-Bar, spielten Billard oder gingen Schwimmen, wobei es keine Rolle spielte, aus welcher Familie sie stammten. Keiner seiner Freunde war bis zu diesem Zeitpunkt im Gefängnis gewesen, nur einige musste bereits Sozialstunden absolvieren. Der Angeklagte N2 suchte sich – auf Anraten seiner Eltern – Freunde, die nicht zu Straftaten neigten. Eine Freundin hatte er bislang nicht. Der Angeklagte N2, der islamischen Glaubens ist, und dem dieser wichtig ist, besuchte regelmäßig zwei verschiedene Moscheen in der Nähe seiner Wohnung. Zu seinem mitangeklagten Onkel N1 hatte der Angeklagte N2 ein besseres Verhältnis als zu seinem Onkel N. Bei den Besuchen des Onkels in F1 zeigte er diesem die Stadt, z.B. den M3 Platz. Zu den weiteren zwei Schwestern seines Vaters, die auch in F1 lebten und Kinder hatten, bestand kein enger Kontakt. 3.2. Dem Angeklagten N2 wurden als Kind die Mandeln entfernt, zudem brach er sich mit acht oder neun Jahren bei einem Sturz von einem Zaun einen Arm. Im Übrigen war er stets gesund und nahm nie regelmäßig Medikamente ein. Der Angeklagte N2 konsumierte weder Alkohol noch illegale Drogen. Er rauchte lediglich häufiger Shisha und Nikotinzigatetten, aktuell etwa 20 Zigaretten pro Tag, wobei seine Eltern davon keine Kenntnis hatten. 3.3. Der Angeklagte N2 ist nicht vorbestraft. Er befindet sich in hiesiger Sache nach der vorläufigen Festnahme am 10.04.2016 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F6 vom 11.04.2016, Az.: …, und zuletzt aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 15.07.2016 seit dem 11.04.2016 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X4. Nachdem der Angeklagte N2 unmittelbar nach der Inhaftierung im Rahmen der Suizidprävention unter besonderen Sicherungsmaßnahmen stand, konnten diese bereits am 27.04.2016 aufgehoben werden. Sein Vollzugsverhalten ist nicht zu beanstanden. Aufgrund seiner guten deutschen und arabischen Sprachkenntnisse fungiert er gelegentlich als Dolmetscher. Er befindet sich auf der obersten Vollzugsstufe, was mit einigen Vergünstigungen im Freizeitbereich verbunden ist. Vom 18.05.2016 bis zum 13.07.2016 war er zunächst als Kammermitarbeiter tätig, seither wird er als Hausarbeiter eingesetzt, was mit einer erhöhten Bewegungsfreiheit innerhalb der geschlossenen Haftabteilung verbunden ist. Auch mit diesen weiteren zugebilligten Freiheiten zeigt er sich zuverlässig und gewissenhaft. Voraussichtlich ab Februar 2017 ist die Aufnahme einer Ausbildung in der Justizvollzugsanstalt möglich. III. Feststellungen zur Sache 1. Die Vorgeschichte 1.1. Familiäre Verflechtungen Zwischen den u.a. in F1 und im M1 ansässigen Großfamilien L, L1/B4 bzw. B5, N12 bzw. N13, die nach verschiedentlichen Eheschließungen einzelner Familienmitglieder verwandtschaftlich verflochten sind, gibt es seit mehr als einem Jahrzehnt Streitigkeiten, die jedenfalls teilweise auch mit Gewalt ausgetragen werden. Zu diesen Großfamilien gehören neben den drei hier Angeklagten auch der Zeuge B und der Zeuge N3, alias B6/B7, die Kontrahenten der, der hiesigen Tat in den späten Abendstunden des 09.04.2016 vorhergehenden Auseinandersetzung am Mittag des 09.04.2016. Zu den Familienverhältnissen im Einzelnen: Die Mutter des Nebenklägers B1 - früher B13, bei dem es sich um den Vater des Getöteten B2 handelt - namens F12, alias F13, ist die Schwester von L9. L9, alias F14, ist der Vater der Angeklagten N und N1 sowie des N3. Die Mutter der Angeklagten N und N1 hieß L10. Der Angeklagte N führte selbst über Jahre den Namen L6. Eine Schwester der Angeklagten N und N1 war jedenfalls früher mit L11 verheiratet, der wiederum ein Cousin des Nebenklägers B1 ist. N3 war mit N4, geb. F11, verheiratet. Sie ist eine Schwester des Nebenklägers B1. Der Angeklagte N2 ist der älteste Sohn von N3 und N4. Der spätere Geschädigte B2, geboren am …, war der älteste Sohn der Nebenklägerin B14 und des Nebenklägers B1. Der Angeklagte N2 und der Geschädigte B2 waren Cousins. N4 ist die Tante der Ehefrau des Zeugen B, mithin ist N3 ein Onkel mütterlicherseits. Die Frau, mit der Angeklagte N1 kurzzeitig zusammen war, stammt auch aus der Familie des Nebenklägers. 1.2. Vorherige Ermittlungs- und Strafverfahren Über die unter Punkt I.1.3. dargestellten Verurteilungen des Angeklagten N hinaus gab es immer wieder Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Mitglieder der Familie B5 bzw. L, zum Teil beruhte dies auf Auseinandersetzungen untereinander, zum Teil aber auch auf Auseinandersetzung mit dem Angeklagten N. 1.2.1. L11 wurde durch das Amtsgericht F6 am 13.07.2004, Az.: …, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe nach einem Schuss auf den damaligen Zeugen und Nebenkläger L6, dem jetzigen Angeklagten N, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 17.08.2003 trafen der Angeklagte und der Zeuge L6 wohl zufällig in der F Innenstadt auf der X5-Straße in der Nähe des Imbiss „L12“ aufeinander. Der Angeklagte zog eine Pistole, die er bei sich führte, und schoss ein- oder zweimal in Richtung des Zeugen L6. Ein Geschoss durchschlug die Hose des Zeugen L6 in Höhe der Wade ohne den Körper des Zeugen L6 zu verletzten.“ 1.2.2. Am 24.10.2004 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung des Angeklagten N jedenfalls mit L7, die durch hinzu gerufene Polizeibeamte getrennt werden mussten und im Zuge derer der Angeklagte N schließlich eine etwa 10 bis 15 cm lange, klaffende Schnittverletzung an der linken Halsseite erlitt und lebensgefährlich verletzt wurde. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren, Az.: …, richtete sich u.a. gegen die Beschuldigten L7 und L11 wegen gefährlicher Körperverletzung/versuchten Totschlags zu Lasten des dortigen Geschädigten L6, alias N. Das Verfahren gegen L11 und L7 wurde am 06.12.2005 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Sicherheit zu klären sei, wer von den beiden Beschuldigten L11 und L7 dem Geschädigten L6, alias N, die Halsschnittverletzung beigebracht habe. Allein die Angaben des Geschädigten L6, der nach seinem Erwachen aus dem Koma angegeben habe, die Halsschnittverletzung sei ihm durch den Beschuldigten L11 zugefügt worden, reiche zu einer sicheren Überführung des Beschuldigten nicht aus. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass es sich bei den beiden Beschuldigten um Brüder handele, die leicht zu verwechseln seien. Angesichts der Schwere der Verletzungen des Geschädigten sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Auseinandersetzung um ein Turbulenzgeschehen gehandelt habe, bestünden auch erhebliche Zweifel daran, dass sich der Geschädigte bei der Bezeichnung derjenigen Person, die die Schnittverletzung verursacht haben soll, tatsächlich richtig erinnere. Bei der Gesamtbewertung der Beweislage sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass sämtliche Beteiligte an der Auseinandersetzung Angehörige verschiedener M5 Familien sind, die seit längerem untereinander völlig zerstritten seien. Unter diesen Umständen sei nicht zu erwarten, dass im Rahmen einer Hauptverhandlung von Zeugen und Beschuldigten wahrheitsgemäße Aussagen zum Tatgeschehen erfolgen würden. Auf die Beschwerde des dortigen Geschädigten L6 wurden die Ermittlungen zunächst wieder aufgenommen, jedoch wurde das sodann nur noch gegen den Beschuldigten L11 geführte Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts am 22.01.2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO erneut eingestellt. 1.2.3. Der Nebenkläger B1, alias B13, wurde durch das Landgericht F8 am 07.11.2006, Az.: … , rechtskräftig seit dem 03.07.2007, wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Schusswaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der damalige Angeklagte und jetzige Nebenkläger am Rande einer Hochzeitsfeier am 29.05.2003 mit einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe mehrere Schüsse auf L9, L13, B10 und L4 abgegeben und diese dadurch auch verletzt hatte. L13 erlitt einen Steckschuss im Bauch, durch den der Dünndarm teilweise perforiert worden war. L9 erlitt eine oberflächliche Durchschussverletzung an der Innenseite des linken Oberschenkels und B10 und L4 erlitten jeweils einen Durchschuss des linken Unterschenkels. Nach Verbüßung von 2/3 der Gesamtfreiheitsstrafe wurde die Vollstreckung der restlichen Strafe mit Beschluss des Landgerichts E6 vom 24.06.2010, Az.: …, rechtskräftig seit dem 06.07.2010, zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 15.07.2013 wurde der Strafrest erlassen. Der Angeklagte N war allerdings an dieser Auseinandersetzung in keiner Weise involviert, erfuhr davon aber. 1.3 Die weiteren Geschehnisse und die Sicht des Angeklagten N 1.3.1. Die Auseinandersetzung mit der Familie L/B5, die auch den Angeklagten N betrafen, begannen im Jahre 1993 mit dem Übergriff auf ihn mittels einer Eisenstange, bei welchem er verletzt wurde, auch im Krankenhaus behandelt, aber ohne gravierende Schädel-Hirnbeteiligung entlassen wurde. 1.3.2. Auch die Auseinandersetzung im Jahr 1998 in F1, aufgrund derer er am 18.02.1999 durch das Amtsgericht F6, Az.: …, rechtskräftig seit dem 15.03.2000, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, führte der Angeklagte N – wie auch zu seinen Gunsten im Urteil vom 18.02.1999 vom Amtsgericht ausdrücklich angenommen – darauf zurück, dass er durch L5 und L4 mit dem Messer und einer Eisenstange angegriffen wurde und durch einen Schlag auf den Kopf mit der Eisenstange Verletzungen erlitt. Diese erlittenen Verletzungen durch L5 und L4 rechnete er später der Familie der Nebenkläger zu. 1.3.3. Erheblich belastet war der Angeklagte N schließlich durch die körperliche Auseinandersetzung vom 24.10.2004, in welcher er eine etwa 10 bis 15 cm lange, klaffende Schnittverletzung an der linken Halsseite erlitt und lebensgefährlich verletzt wurde. Soweit er im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren, Az.: …, seinerzeit konkret L11 als Täter identifizierte, macht er im weiteren zeitlichen Verlauf für das Geschehen L3, L7 sowie auch den Nebenkläger B1 verantwortlich. 1.3.4. Der Angeklagte N empfand die erlittenen Verletzungen und seinen schlechter werdenden gesundheitlichen Zustand im weiteren Verlauf als dauerhaft überbordende seelische Belastung. Er entwickelte Wut und Hass auf die Familie L/B5, die aus seiner Sicht eng verbandelt war und die er – insbesondere letztlich deren vermeintliches Oberhaupt, den Nebenkläger - für sämtliche erlittenen Angriffe und gesundheitlichen Schädigungen verantwortlich machte, ohne dabei noch zu unterscheiden, welche Person ihm konkret „sein Leid zugefügt hatte“. Diese Wut des Angeklagten N erlosch nie vollkommen, flammte bei Auseinandersetzungen und Schwierigkeiten wieder auf, obgleich es in den Jahren von etwa 2008 bis 2014 keine weiteren Verurteilungen wegen Vorfällen zwischen den Familien gab. Diese Ruhe führte aber nicht dazu, dass er Frieden mit der Familie schloss, wenngleich es in dieser Zeit auch Kontakte zwischen den Familien, insbesondere wegen der ehelichen Verbindung seines Bruders N3 und N4, geb. B15, gab. 1.3.5. Schließlich flammten die Auseinandersetzungen zwischen N und der „anderen“ Familie wieder auf, als es zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Eheleuten N3/N4 kam, die schließlich über einige Monate zu körperlichen Übergriffigkeiten des N3 zu Lasten von N4 führten. Im Zuge der Auseinandersetzungen warf N4 ihren Ehemann aus der ehelichen Wohnung und strebte ein gerichtliches Gewaltschutzverfahren an, das schließlich im April 2015 zur Wohnungsverweisung des N3 führte. Nachdem die Ehe zwischen N3 und N4 über 24 Jahre im Wesentlichen gewöhnlich verlief, kippte mit den ehelichen Streitigkeiten auch die Ruhe zwischen den Familien bzw. Familienteilen. Der Angeklagte N nahm zeitweise seinen Bruder N3 auf, stellte sich auf dessen Seite und bedrohte und beleidigte N4 in der Folgezeit wiederholt. Die Familie von N4, insbesondere ihr Bruder B1, stellte sich auf ihre Seite. 1.3.6. Im Frühjahr 2015 kam es zudem zu erheblichen Streitigkeiten zwischen dem Zeugen B und seiner Ehefrau, dessen Tante N4 ist, aufgrund welcher der Zeuge B die dortige Ehewohnung verlassen musste. Als B die Ehewohnung verließ, rief er seinen Onkel N3 an, welcher ihn mit seinem Auto abholte und zu seinem Bruder, dem hier Angeklagten N, brachte. In dessen Wohnung kam der Zeuge B eine Zeit lang unter, bis ihn seine Ehefrau wieder in die Ehewohnung aufnahm. 1.3.7. Am 21.04.2015 wurde N3 in der F Innenstadt von einer Gruppe Männer angegriffen und verletzt. Die Staatsanwaltschaft F9 erhob im Herbst 2015 Anklage gegen B16 und F15, zwei Brüder des Nebenklägers und damit Onkel des Getöteten B2. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Sowohl N3 als auch insbesondere der Angeklagte N machten für diesen Angriff die Familie des Nebenklägers, den sie als das Oberhaupt der Familie L1/B4/B5 ansehen, verantwortlich. Zudem verdächtigte N3 den Zeugen B, ihn verraten und so den Übergriff auf ihn am 21.04.2016 überhaupt erst ermöglicht zu haben. So sieht es auch der Angeklagte N. Der Angeklagte N sah so schließlich – zum hier in Rede stehenden Tatzeitpunkt - sein gesamtes Leben von der Familie B5/L „versaut“, seine Gesundheit schwerstens beeinträchtigt, fühlte sich verlassen und vereinsamt gegenüber einer Vielzahl von Mitgliedern der „starken“ Familie B5 und in ständiger Alarmbereitschaft. 1.4. Die Kenntnisse des Angeklagten N1 Dem Angeklagten N1 waren die umfangreichen Auseinandersetzungen zwischen den Familien bekannt, obgleich er sich zu den meisten Zeitpunkten noch in T1 bzw. im M1 befand. Denn insbesondere sein Bruder N hielt ihn telefonisch unterrichtet und vermittelte entscheidend seine – soeben ausgeführte – Sicht der Verantwortlichkeiten. Auch wusste der Angeklagte N1 um den Hass und die Wut seines Bruders N. 1.5. Die Kenntnisse des Angeklagten N2 Auch der Angeklagte N2, der von seiner Persönlichkeit eher zurückhaltend ist, wusste um die bereits zu früheren Zeitpunkten immer wieder auftretenden Auseinandersetzungen der Familien. Seit der Trennung seiner Eltern sah er sich gleichsam zwischen allen Stühlen, zumal er über seine Eltern zu beiden Familien gehörte und sich ihnen jeweilig zugehörig und zugetan fühlte. Aufgrund widerstreitender Anweisungen beider Elternteile mit dem Ziel, ihn auf eine Familienseite zu ziehen, fühlte er sich vermehrt hilflos und überfordert. Er befand sich in einem belasteten Loyalitätskonflikt. Vor der Trennung seiner Eltern bestand hingegen für ihn ein engerer Kontakt der Familien. In seiner Kindheit und Jugend verbrachte der Angeklagte N2 auch viel Zeit mit seiner Verwandtschaft mütterlicherseits. So spielten der Angeklagte N2 und sein Cousin, der spätere Geschädigte B2, als Kinder zusammen und gingen später auch als Jugendliche ins Kino oder zum Schwimmen. Die fast gleichaltrigen Cousins verstanden sich gut, hatten insbesondere keinen Streit. Dieses gute Verhältnis endete abrupt Ende 2014 / Anfang 2015 mit dem Auftreten der erheblichen Ehestreitigkeiten seiner Eltern. Aufgrund der Auseinandersetzungen der Familien verbot ihm zumindest sein Vater den weiteren Umgang mit den Mitgliedern der Familie B5. Der Angeklagte N2 hielt sich an diese Vorgabe. Trotz des zuvor guten Verhältnisses brach er jeglichen persönlichen Kontakt, auch zu seinem Cousin B2, – für ihn wie automatisch – ab. Selbst bei gelegentlichen zufälligen Begegnungen in F1 zwischen dem Angeklagten N2 und seinem Cousin B2 beschränkte sich der Angeklagte N2 nun schlicht auf einen Gruß. Seine Mutter, N4, verbot dem Angeklagten N2 wiederum den Kontakt zu seinem Onkel, dem Angeklagten N, zumal dieser sie im Zuge der Streitigkeiten und schließlich erfolgten Trennung von N3 wiederholt bedroht hatte. 2. Die Tat vom 29.12.2015 Der wieder aufgeflammte Streit zwischen den Familien dauerte nun bereits etwa ein Jahr und war in vollem Gange. Am 29.12.2016 traf der Angeklagte N2 bei der S5-Galerie in F1 auf den Zeugen B. Es kam zu wechselseitigen Beleidigungen und zu einer wechselseitigen kurzfristigen leichten körperlichen Auseinandersetzung. Die Streitbeteiligten trennten sich schließlich und verließen die S5-Galerie. Der Angeklagte N2 rief daraufhin seinen Vater N3 an, der ihn mit seinem Fahrzeug, einem schwarzen C7 Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen …, abholte. Auf der Fahrt mit dem Auto auf der T8 in F1 entdeckten der Angeklagte und sein Vater zufällig den dort Richtung H4-Straße laufenden Zeugen B. Jedenfalls der Angeklagte N2 entschloss sich, den Zeugen B zur Rede stellen. Der Angeklagte fasste diesen Entschluss in seinem Brass auf den Zeugen B wegen der zuvor erfolgten Auseinandersetzung und des vorherigen Geschehens vom 21.04.2015 zu Lasten seines Vaters. Dabei ging es dem Angeklagten N2 in keiner Weise darum, B zu verhaften und zur Polizei bringen, sondern es ging ihm einzig um die persönliche Auseinandersetzung mit B, der zur damaligen Zeit aus Sicht des Angeklagten N2 und seines Vaters zu anderen Familie gehörte. Deshalb stieg zunächst N3 aus dem Fahrzeug und lief zu Fuß hinter dem Zeugen her. Der Angeklagte N2 wechselte auf den Fahrersitz des C7 und nahm so zusätzlich mit dem C7 die Verfolgung auf. Aus Angst vor einer körperlichen Auseinandersetzung flüchtete B, der die ihn verfolgenden Personen bemerkt hatte. N3 lief ihm hinterher, ohne ihn aber einholen zu können. Der Angeklagte N2 fuhr daraufhin mit dem C7 auf den dortigen Bürgersteig, um dem Zeugen B den Weg zu versperren und ihn zur Rede zu stellen. Der Angeklagte N2 versperrte so mit dem von ihm geführten PKW den Bürgersteig zu 2/3. Als B den ihm so gerade noch zur Fortsetzung seiner Flucht verbliebenen Rest des Bürgersteigs nutzte und am Fahrzeug vorbei lief, schlug dieser auf die Motorhaube des Fahrzeugs. Der Angeklagte N2 stieg daraufhin aus dem Fahrzeug aus und lief hinter B her, um ihn zur Rede zu stellen. Der Zeuge B blieb stehen. Es kam zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung. In seinem Brass auf den Zeugen ob der vorherigen Auseinandersetzung in der S5-Galerie und seinem Plan, den Zeugen zur Rede zu stellen, letztlich ihn ob der vorherigen Auseinandersetzung zu bestrafen, entschloss er sich ihn mit seinem Ledergürtel mit einer Metallschnalle gegen den Kopf zu schlagen. Dabei wusste er, dass es sich bei einem derart gegen den Kopf eingesetzten Gegenstand letztlich um einen solchen handelte, der auch geeignet war, erhebliche Verletzung zu verursachen. So nahm er – um des vorgenannten, erstrebten Zieles willen – zumindest billigend in Kauf den genannten Zeugen mittels des verwandten Ledergürtels übel und unangemessen behandeln und das körperliche Wohlempfinden des Zeugen auch ganz erheblich beeinträchtigen und ihn derart auch an der Gesundheit verletzten zu können. In Umsetzung dieses Tatentschlusses zog der Angeklagte N2 seinen Ledergürtel aus der Hose und schlug dem Zeugen B mit dem losen Ende des Gürtels mit der metallenen Gürtelschnalle in einer schwunghaften Bewegung links und rechts auf die Kopfseite, so dass er ihn insgesamt zweimal am Kopf traf. Der Vater des Angeklagten stand zum Zeitpunkt dieser Schläge in der Nähe, jedoch einige Meter entfernt von den Beteiligten. Der Zeuge B erlitt eine blutende Kopfwunde, die zunächst durch einen herangerufenen Rettungswagen medizinisch versorgt und später im Krankenhaus mit mehreren Stichen genäht werden musste. Der Zeuge verblieb einen Tag im Krankenhaus. Die Fäden wurden nach zehn Tagen gezogen. Weitergehende Beschwerden bestanden nicht. 3. Das Geschehen am 09.04.2016 3.1. Die Messerstecherei in den Mittagsstunden vom 09.04.2016 Am Mittag des 09.04.2016 etwa gegen 13.30 Uhr kam es in der F Innenstadt vor dem Sportgeschäft T9 zu einem Aufeinandertreffen zwischen dem Zeugen B und N3. Zwischen den beiden entwickelte sich eine lautstarke verbale Auseinandersetzung, die schließlich in eine körperliche Auseinandersetzung mündete, in welcher die Kontrahenten jeweils ein Messer einsetzten. Bei dieser Auseinandersetzung erlitt N3 u.a. an der linken Halsseite im Bereich des Kehlkopfes eine Stichverletzung, die potentiell lebensgefährlich war. Der Zeuge B erlitt u.a. im Bereich des linken Ellenbogens eine erhebliche, stark blutende Schnittverletzung. Es folgte ein umfangreicher Polizeieinsatz im Bereich der Tatörtlichkeiten in der F Innenstadt. N3 wurde aufgrund seiner Verletzungen mit dem Rettungswagen zunächst in das F16-Krankenhaus verbracht. Auch der Zeuge B wurde in einem Krankenhaus behandelt. Der Angeklagte N befand sich in seiner Wohnung in der P-Str. … in … F1, als er kurz nach dem Vorfall telefonisch von der Messerstecherei in der Innenstadt, der Verletzung seines Bruders N3 und dessen Zuführung zum Krankenhaus hörte. Er erfuhr auch, dass die Auseinandersetzung von der Familie B5 ausgegangen sein sollte und vermutete als Kontrahenten den B. Der Angeklagte N1, der zu Fuß in der Innenstadt unterwegs war, erfuhr gleichfalls kurz nach dem Geschehen telefonisch von der Messerstecherei und der stationären Behandlung seines Bruders N3 im Krankenhaus. Der Angeklagte N2 befand sich im Laden eines Bekannten in der Innenstadt, in welchem er mit seinem Vater verabredet war, als er ebenfalls kurz nach dem Geschehen von seinem Schwager, dem Zeugen L8, von einem möglichen Angriff auf den Vater erfuhr. Der Angeklagte N2 rief daraufhin seinen Onkel und Mitangeklagten N1 an, um sich nach einem etwaigen Angriff auf den Vater zu erkundigen. N1 bestätigte ihm, dass sein Vater verletzt und in ein Krankenhaus gebracht wurde. Ferner forderte er ihn auf ins Krankenhaus zu kommen. N2 telefonierte im Anschluss nochmals mit seinem Schwager, informierte auch diesen von dem Gehörten, wobei er – der Angeklagte N2 – völlig aufgelöst war, weinte und um das Leben seines Vaters fürchtete. Sodann machte er sich – wie auch die Angeklagten N und N1 – auf den Weg ins F16-Krankenhaus. 3.2. Das Geschehen am Nachmittag Neben den drei Angeklagten fanden sich weitere Verwandte und Bekannte des N3 im F16-Krankenhaus ein, wobei zunächst lediglich die neue Ehefrau des N3 zu diesem ins Behandlungszimmer auf die Intensivstation durfte. Am Nachmittag wurde N3 zur weiteren Behandlung in das L2 verlegt. Während der Verlegung des N3 begab sich der Angeklagte N2 in die F Innenstadt und holte dort das abgestellte Auto des Vaters, dessen Zweitschlüssel er bei sich trug, ab. Er fuhr sodann mit dem Fahrzeug ins L2, wo er erneut auf die zuvor bereits anwesenden Familienangehörigen traf. Spätestens am Nachmittag des 09.04.2016 – nach der erfolgten Verlegung des N3 ins L2 – durften die drei Angeklagten zu dem Verletzten ins Krankenzimmer. Er bestätigte, dass er von B mit einem Messer angegriffen und am Hals verletzt wurde. Die Angeklagten N1 und N2 erfuhren spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass B den Bruder bzw. Vater N3 angegriffen und verletzt hatte. Für den Angeklagten N bestätigte sich damit sein bereits gehegter Verdacht. Bei diesem Gespräch berichtete N3 nicht von einer etwaigen Notwehrsituation des B, sondern von einem grundlosen Angriff durch diesen. Das war der, den Angeklagten bekannte und von ihnen auch nicht weiter hinterfragte Kenntnisstand. Die Angeklagten N und N1, die sich bereits am Mittag beim ersten Hören von den Ereignissen am Telefon sehr aufgeregt hatten, waren um des Geschehens betroffen, wütend und aufgebracht. Diese Gefühle verringerten sich nicht, als ihnen klar wurde, dass B ihren Bruder verletzt hatte. Zwar waren sie auch erleichtert, dass keine Lebensgefahr mehr bestand, gleichwohl blieb die Wut über den – aus ihrer Sicht – grundlosen Messerangriff auf N3 durch B als Mitglied der Familie B5. Der Angeklagte N2 war – weiterhin – schwer getroffen von dem Angriff auf seinen Vater. Auch wenn keine Lebensgefahr mehr bestand, machte er sich Sorgen um diesen. Zwischenzeitlich erschien ein Onkel der Gebrüder N/N1/N2 und enger Vertrauter des N3, der Zeuge D aus C8, im Krankenhaus, um sich nach dem Befinden des N3 zu erkundigen. Im Zusammenhang mit den vorangegangenen Streitigkeiten zwischen N3 und seinem Neffen B war dieser, von der im M1 lebenden Mutter des B, um Schlichtung gebeten worden, was ihm jedoch nicht gelungen war. Die Beteiligten besprachen zusammen das Geschehene, wobei die Stimmung – entsprechend der beschriebenen Gefühle der Beteiligten – recht hitzig war. In den späten Nachmittagsstunden / frühen Abendstunden verließ N mit einigen weiteren Verwandten das Krankenhaus und fuhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Wohnanschrift. Die Angeklagten N1 und N2 verblieben zunächst weiter im Krankenhaus. Auch der Zeuge D blieb noch dort. Zu diesem Zeitpunkt wussten alle, dass N3 aufgrund des Angriffs nicht in Lebensgefahr schwebte und die Polizei eingeschaltet war und gegen den vermeintlichen Täter ermittelte. Gegen 20.30 Uhr verließ sodann N2 das Krankenhaus und fuhr zusammen mit seinem Schwager L8 nach H3 zu dessen Wohnanschrift, wo sie auch die hochschwangere Schwester des N2 trafen. Dort aßen sie zusammen zu Abend. Der Angeklagte N1 fuhr zusammen mit dem Onkel D in dessen Auto zur Wohnung des Angeklagten N, wo sie den bereits früher eingetroffenen N trafen. Sie verbrachten bis etwa kurz vor 23.00 Uhr gemeinsam die Zeit in der Wohnung. Die Kinder von N, die Zeugin T4 sowie der behinderte Sohn S1, waren ebenfalls in der Wohnung anwesend. Auch dort war die Stimmung ob des Geschehens vom Mittag weiter aufgeheizt, was insbesondere auch die Zeugin T4, die den Onkel ihres Vaters, den Zeugen D, zuvor nicht kannte, wahrnahm. Der Angeklagte N2 befand sich gegen 21.45 Uhr noch in H3 und fuhr danach – etwa zwischen 21.45 Uhr und 22.15 Uhr – aus H3 nach F1 zurück, wo er spätestens um 22.33 Uhr wieder eintraf. 4. Die Tat am Abend des 09.04.2016 4.1. Tatentschluss Spätestens am Abend des 09.04.2016 entschloss sich der Angeklagte N, der mit dem Zeugen D, dem Angeklagten N1 und zwei seiner Kinder noch in der eigenen Wohnung war, dazu, bei nächster Gelegenheit Blutrache an der Familie B5 für alles bisher in seinem Leben Erlebte und auch die erlittenen Verletzungen seines Bruders N3 zu nehmen. Er beabsichtigte so, jemanden aus der Familie B5 aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch zu töten. Dabei sollte es sich nach seiner Vorstellung bei dem Opfer um eine Person handeln, deren Tod den Nebenkläger B1 schwer und schmerzlich treffen werde. Er wollte dem Nebenkläger B1, den er als Oberhaupt der Familie B5 ansah, erheblich schaden und ihm tiefgreifende seelische Schmerzen zufügen, die er nicht mehr verwinden würde. Der Angeklagte N nahm in seiner Wohnung eine Schusswaffe an sich, um mittels der Waffe seinen gefassten Tatplan umzusetzen. Es handelte sich um einen Double-Action Revolver des Fabrikats D1, Modell M4, Kaliber …, Waffen-Nr.: …, geladen mit sechs Patronen „X6“, den er in der Innentasche seiner schwarzen Lederjacke steckte. Weitere Patronen, zum Zwecke eines etwaigen Nachladens, steckte er ebenfalls ein. Den Revolver sowie die Patronen hatte er zuvor, spätestens Anfang des Jahres 2016, im Zuge der wieder aufgeflammten familiären Auseinandersetzungen, illegal, d.h. ohne die erforderliche Erlaubnis, wie er wusste, erworben. Dieser war dem rechtmäßigen Eigentümer bereits im Jahre 2006 gestohlen worden. Der Angeklagte N1 erfuhr noch in der Wohnung vom gefassten Tatplan seines Bruders N, der in seiner Aufregung und Wut nicht an sich halten konnte. In Kenntnis der vorangegangenen Auseinandersetzungen gegen seine Familie, insbesondere auch schon vor zahlreichen Jahren gegen seinen Bruder N und des Angriffs am Mittag auf seinen Bruder N3, beabsichtigte er – der Angeklagte N1 –, den gefassten Tatplan des N, ein Mitglied der Familie B5 aus Blutrache, so aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch zu töten, zusammen mit diesem umzusetzen, womit sein Bruder N einverstanden war. Der Angeklagte N1 wollte mit dieser Tötung auch selbst – wie sein Bruder N – Blutrache für die Angriffe durch die Familie B5 auf seine eigene Familie nehmen. Der Zeuge D verließ die Wohnung des Angeklagten N in der P-Str. … in F1 etwas vor 23.00 Uhr. Auf der Straße traf er noch den Angeklagten N2, der mit dem Auto seines Vaters aus H3 kommend vor dem Haus anhielt. Der Zeuge D sprach kurzzeitig mit dem Angeklagten N2, verwies ihn an seinen Onkel N1 und fuhr davon. Die Angeklagten N1 und N waren derweil – in Kenntnis ihres nunmehr gemeinsamen Tatentschlusses – auch aus der Wohnung auf die Straße gekommen. Zu diesem Zeitpunkt führte der Angeklagte N den Revolver nebst Munition unerlaubt bei sich, was der Angeklagte N1 wusste. Vor dem Haus trafen die Angeklagten N und N1 dann auf N2 im Auto seines Vaters. Sie stiegen zu ihm ins Auto, obgleich N2 der Kontakt zu seinem Onkel N durch seine Mutter eigentlich verboten war. Der Angeklagte N2 erfuhr spätestens auf der Autofahrt, dass es seinen beiden Onkel darum ging, jemanden aus der Familie B5 zu finden und zu töten, um den Vater bzw. Bruder N3 sowie das Vorgeschehen zu rächen. Der Angeklagte N2 fuhr seine Onkel – wie gewünscht – daraufhin zielgerichtet in den Bereich der G-Straße in F1, wo sich viele Lokalitäten befanden, in denen sich zahlreiche M5-stämmige Landsleute, auch aus dem großen Kreis der Familie L1/F11/B5, abends aufhielten, was insbesondere die Angeklagten N und N2 wussten. Dies galt nach Kenntnis des Angeklagten N2 insbesondere auch für den späteren Geschädigten B2, der sich zwar nicht regelmäßig, aber auch gelegentlich dort aufhielt. Die Angeklagten machten sich gemeinsam auf die Suche nach einem geeigneten Opfer. Auf der zu dieser Zeit am Samstagabend belebten G-Straße erkannte entweder der Angeklagte N oder der Angeklagte N2, jedenfalls nicht der Angeklagte N1, das dort noch fahrende oder gerade auf der rechten Fahrbahnseite abgestellte Fahrzeug des späteren Geschädigten B2, der das Auto zusammen mit dem Zeugen T verließ und sich in Richtung des Restaurants B3 auf der G-Straße … in F1 begab. Der Angeklagte N1 erfuhr spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass es sich bei der erblickten Person um B2, den ältesten Sohn von B1, handelte, den er zuvor nicht persönlich, sondern allenfalls vom Namen, kannte. Spätestens in diesem Moment konkretisierten die Angeklagten N und N1 ihren gefassten Tatplan und entschieden den erblickten B2, den ältesten Sohn des Nebenklägers B1, heimtückisch zu töten, um sich an der Familie B5 für die Auseinandersetzungen zu rächen und den Nebenkläger B1 als Familienoberhaupt bis ins Mark zu treffen. Dabei war allen Angeklagten bewusst, dass der spätere Geschädigte B2, zu dem er keinerlei nähere Beziehung hatte, ihm – dem Angeklagten N – auch nie zuvor etwas getan hatte. Der Angeklagte N2 erfuhr spätestens jetzt, dass seine Onkel aus niedrigen Beweggründen – aus Blutrache – und durch Auflauern auf heimtückische Art und Weise den erblickten B2 töten wollten. In Kenntnis dieser Tatentschlüsse entschloss sich der Angeklagte N2 ob des Umstands, dass sein Vater wenige Stunden zuvor von einem Mitglied der Familie B5 niedergestochen worden war, was ihn getroffen hatte, und ob der auch von ihm gefühlten Verpflichtung des Zusammenstehens seiner Familie gegen die andere Familie, den beiden weiteren Angeklagten, insbesondere dem Angeklagten N dabei zumindest dergestalt Hilfe zu leisten, dass er sich entschloss, dem späteren Opfer gemeinsam mit den beiden weiteren Angeklagten zu folgen und ihm, gemeinsam mit den beiden weiteren Angeklagten versteckt an einer Mauerecke des Lokals B3 aufzulauern, um B2 beim Verlassen des Lokals niederzuschießen, seinen Onkeln so Rückhalt zu geben und bei der Identifizierung des späteren Opfers, welches insbesondere seinem weiteren Onkel N1 nicht persönlich bekannt war, zu helfen, um die erfolgreiche Ausführung der Tat durch die Haupttäter bis zur Vollendung zu ermöglichen, wenngleich er selbst nicht aus niedrigen Beweggründen handelte. 4.2. Tatausführung Der spätere Geschädigte B2, der an diesem Abend zusammen mit seinem Freund, dem Zeugen T, mit einem schwarzen N14 zunächst in F17 unterwegs war und dann kurz zuvor vom M3 Platz kommend mit dem Fahrzeug in der Nähe auf der Straße vor den Lokalitäten anhielt, stieg aus, ging in Richtung des – etwa 100 Meter vom M3 Platz entfernten - Lokals B3, welches er um 22:56:27 Uhr erreicht hatte und wenige Sekunden später schließlich zusammen mit dem Zeugen T betrat. Nach einer kurzen Unterredung mit dem dortigen Geschäftsführer ging er gut 20 Sekunden nachdem er das Lokal betreten hatte in den hinteren Teil des Lokals in Richtung der Saft- und Cocktailbar, wohin der Zeuge T ihm folgte. Als die Angeklagten aus ihrem Fahrzeug heraus sahen, wie B2, bekleidet mit einem rot karierten Hemd und blauer Jeans, in Richtung des Lokals B3 ging und es betrat, befuhren sie zunächst noch etwas weiter die G-Straße, bis der Angeklagte N2 das Auto seines Vaters etwa in Höhe der B17-Filiale gegenüber bei einem Friseursalon auf dem Parkstreifen der dortigen Fahrbahnseite – etwa 60 Meter von dem vorgenannten Lokal entfernt - parkte. Die drei Angeklagten gingen sodann zu Fuß auf dem rechten, schon auf der Seite des B3 gelegenen Bürgersteig die G-Straße in - östlicher - Richtung des vorgenannten Lokals. Der Angeklagte N, der sein schwarzes gewelltes Haar schulterlang trug, war bekleidet mit einer schwarzen Lederjacke, einem schwarzen Hemd, einer dunklen Hose und schwarzen Stiefeln. Der Angeklagte N1 trug schwarze Turnschuhe mit teils weißer Sohle, eine blaue Jeans, eine bordeaux-farbige Steppjacke sowie eine dunkle Basecap, die vorne hell abgesetzt war. Der Angeklagte N2 trug schwarze Turnschuhe mit weißen Applikationen, eine schwarze Hose sowie Jacke und seine Haare an der rechten Kopfseite bis etwas oberhalb des Ohres als sog. „Side-Cut“ kurz rasiert. Die Angeklagten – N, unmittelbar gefolgt von N1 und dem ebenfalls unmittelbar nachfolgenden N2 – passierten das Restaurant „B18“, liefen weiter am „Cafe Q3“ in der G-Straße … vorbei und passierten schließlich den rechtsseitig zwischen dem Cafe Q3 und dem B3 liegenden Parkplatz bis sie zwischen 22:57:08 und 22:57:15 Uhr an der gemauerten Hausecke des B3 zum Stehen kamen, wobei dort im Abstand von zwei bzw. vier Sekunden nacheinander zunächst der Angeklagte N ankam, sodann der Angeklagte N2 und als Letzter der Angeklagte N1. Die Angeklagten hielten sich hinter der Mauerecke verborgen, so dass sie aus dem Inneren des Lokals nicht erblickt werden konnten. Das Lokal B3 verfügte über eine Schaufensterfront seitlich zum Parkplatz zwischen dem Lokal und dem Cafe Q3, an die sich eine gemauerte Hausecke anschloss, eine weitere Schaufensterfront zur G-Straße, wo sich auch der Eingang des Lokals befand, und dort rechtsseitig vom Eingang über noch eine dritte Schaufensterfront. Wegen der Einzelheiten der so schon beschriebenen Örtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bild Nr. 1 auf Bl. 6 und Bild Nr. 4 auf Bl. 39 aus dem „Sonderband Videoauswertung“ sowie die Lichtbilder auf Bl. 4 und Bl. 6 aus dem „Lichtbildmappe“ Bezug genommen. Der Angeklagte N, der sich weiter hinter der Mauerecke verborgen hielt, schaute aus seiner Blickrichtung gesehen linksseitig der Mauerecke für etwa eine Sekunde durch die Schaufensterscheibe ins Innere des Lokals B3, um nach B2 Ausschau zu halten, der sich noch an der Saftbar im hinteren Teil des Lokals befand. Anschließend blickte der Angeklagte N2 kurzzeitig – ebenfalls für etwa eine Sekunde – linksseitig der Mauerecke in das Innere des Lokals. Beide verbargen sich sodann schnell wieder hinter der Mauerecke. Etwa fünf Sekunden später schaute nochmals der Angeklagte N für etwa zwei Sekunden linksseitig der Mauer durch die Scheibe hinein. Erneut lugte er etwa 50 Sekunden später für eine Sekunde hinein, um zu sehen, ob sich B2 zum Ausgang bewegt, was er zunächst aber noch nicht tat. Die drei Angeklagten standen so gemeinsam etwa 1 ½ Minuten an der Hausmauerecke des B3. Sodann ging zunächst der Angeklagte N1 leicht schräg in Richtung des – von dem Bürgersteig etwas nach hinten zurückspringenden und zwischen dem Café Q3 und dem Lokal B3 gelegenen – Parkplatzes bzw. des dort gelegenen Seiteneingangs des Cafe Q3. Zwei Sekunden später verließ der Angeklagte N2 ebenfalls sein Versteck hinter der Mauerecke am Lokal B3 und ging auf dem Bürgersteig langsam zurück in Richtung Cafe Q3. Als der Angeklagte N2 dort hinlief, begrüßte er zwei Bekannte, die Zeugen T10 und N15, die zuvor an den drei Angeklagten an der Hausecke vorbei gelaufen waren, diese gegrüßt hatten, wobei dieser Gruß nicht erwidert wurde, und sich gerade auf dem Weg ins Cafe Q3 befanden. Der Angeklagte N2 blieb auf der Höhe des Parkplatzes kurz bei den beiden Zeugen stehen und warf einen Blick auf ein Handyvideo des Zeugen N15, während der Angeklagte N1 auf dem, vom Bürgersteig zurückspringenden Parkplatz zwischen dem Café Q3 und dem B3 in ihrer Nähe stehen blieb. Von dort konnte er durch die schaufenstergroße Seitenscheibe in das Lokal B3 sehen und insbesondere den Bereich der Saft-/Cocktailbar, an dem B2 und T standen. Der Angeklagte N2 drohte bei dem Beisammensein mit den Zeugen T10 und N15 den eigentlichen Plan aus dem Blick zu verlieren und wurde deshalb von dem Angeklagten N1, der zur sicheren Identifizierung des ihm vor dem 09.04.2016 vom Ansehen her unbekannten B2 nicht in der Lage war und daher den Angeklagten N2 benötigte, mit dem Ruf „N2“ in Richtung der Seitenscheibe des B3 zu ihm - dem Angeklagten N1 - zitiert. Als der Angeklagte N2 dies hörte, ließ dieser die Zeugen N15 und T10 abrupt alleine stehen und begab sich zu dem Angeklagten N1. Der Angeklagte N lugte während sich die beiden Mitangeklagten seitlich zwischen den beiden genannten Lokalitäten aufhielten, mit einem auffallend starren Blick – nur einmal ganz kurz, etwa 10 Sekunden nachdem auch N2 die Mauerecke verlassen hatte – linksseitig der Mauerecke ins Lokal B3, hielt sich dann wieder dort hinter verborgen. Der Angeklagte N2 sah schließlich durch die Seitenscheibe des Restaurants B3, dass B2 sich zum Aufbruch bereit machte. Er oder nach seiner Mitteilung der Angeklagte N1 gaben dem Angeklagten N ein entsprechendes Zeichen. Dieser antwortete mit einer beschwichtigenden Handbewegung, indem er seine Hand von oben nach unten bewegte und so angab, dass er verstanden habe, man Ruhe bewahren solle. Zwischen dem Verlassen der Mauerecke durch die Angeklagten N1 und N2 und dem letztgenannten Handzeichen waren etwa 35 Sekunden verstrichen. B2 schlenderte nun, etwa zwei Sekunden nach dem Handzeichen des Angeklagten N, langsam von der Saftbar im hinteren Teil des Lokals in Richtung Ausgang, wobei er einen Saftcocktail in einem Plastikbecher in seiner linken Hand hielt. Der Zeuge T folgte ihm auf dem Fuße ebenfalls mit einem Cocktailbecher in der Hand. Der Angeklagte N beobachte dies für etwa fünf Sekunden jetzt aus seiner Blickrichtung rechtsseitig der Mauerecke durch das Fenster blickend, als B2, gefolgt von dem Zeugen T, nur noch wenige Schritte vom Ausgang entfernt war (wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auch zur Veranschaulichung des „Auflauerns“ gemäß § 267 Abs.1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bild Nr. 7 und Nr. 8 auf Bl. 9 aus dem „Sonderband Videoauswertung“ Bezug genommen – die rechtsseitig mit dem Rücken zur Kamera zu sehende, das Lokal bald verlassende Person ist der Zeuge T; B2 ist schon weiter vor ihm Richtung Ausgang unterwegs und deshalb dort nicht mehr zu sehen) und dort – mit dem Rücken zu dem hineinblickenden Angeklagten N – noch kurz mit jemandem sprach. B2 lief weiter Richtung Ausgang des B3, trat auf den Bürgersteig, nahm einen Schluck von seinem Getränk und bog links – in Richtung der mehrfach beschriebenen Mauerecke – ab. Ein bis zwei Meter hinter ihm befand sich – leicht schräg versetzt und so nicht vollständig durch den vor ihm gehenden Geschädigten verdeckt – schon auf dem Bürgersteig der Zeuge T. B2 bewegte sich – wahrnehmbar durch die zur G-Straße links des Ausgangs gelegene Schaufensterscheibe des B3 – wenige Schritte in Richtung des bewaffneten Angeklagten N, ohne diesen an der Mauerecke aber erkennen zu können. Um 22:59:32 Uhr – als gerade ein silbernes Fahrzeug die G-Straße am B3 vorbei fuhr – trat der Angeklagte N plötzlich hervor und schoss aus kurzer Distanz von etwa 2 Metern mit dem in seiner rechten Hand befindlichen Revolver das erste Mal auf den ahnungslosen, sich keines Angriffs versehenden und völlig überraschten B2, der sich getroffen von der Kugel im vorderen Körperbereich krümmte, seinen Cocktail fallen ließ, sich unmittelbar umdrehte und an dem Zeugen T und an der geöffneten Eingangstür des B3 vorbei in Richtung U3-Straße – in östliche Richtung – flüchtete. Der Angeklagte N rannte mit der Waffe am ausgestreckten rechten Arm im Anschlag dem Geschädigten unmittelbar hinterher und schoss sofort mindestens ein zweites Mal auf den weglaufenden Geschädigten. Der zum Zeitpunkt der Schussabgabe hinter dem Geschädigten gehende Zeuge T flüchtete aufgrund der Schussabgabe kurzzeitig in den Eingangsbereich des B3 zurück, schaute dem Geschädigten B2 und seinem Verfolger hinterher, bevor er selbst unmittelbar danach nach draußen dem Verfolger und Opfer hinterherrannte. Der Angeklagte N1 lief danach ebenfalls – etwa neun Sekunden nach der Abgabe des ersten Schusses und sechs Sekunden nachdem das Opfer und der Angeklagte N den Bereich des B3 in östlicher Richtung verlassen hatten – den so vor ihm befindlichen Personen in Richtung U3-Straße hinterher, der Angeklagte N2 folgte ebenfalls im Laufschritt etwa 11 Sekunden nach Abgabe des ersten Schusses und acht Sekunden nachdem das Opfer und der Angeklagte N den Bereich des B3 in östlicher Richtung verlassen hatten. Gäste des gut besuchten B3 beobachteten das Geschehen von der Eingangstür des B3. B2 rannte um sein Leben und flüchtete zunächst noch auf dem Bürgersteig auf der Straßenseite des B3 und überquerte schließlich die zu dieser Zeit auch noch stark von Autos frequentierte vierspurige Straße des Innenstadtrings weiter auf der anderen Bürgersteigseite in östlicher Richtung. Auf diesem Weg, den neben dem Opfer und dem ihn verfolgenden Angeklagten N auch noch der Zeuge T und die Angeklagten N1 und N2 nahmen, entschied sich der Angeklagte N1, der den ersichtlich zur Verfolgung und Eingreifen bereiten Zeugen T im Blick hatte, in Weiterverfolgung des Tatplans dafür zu sorgen, eine weitere Verfolgung des Angeklagten N und des Opfers durch den Zeugen unbedingt zu unterbinden, um den Taterfolg sicherzustellen. Dabei hatte der Angeklagte N1 insbesondere erkannt, dass der Zeuge T die einzige Person war, die bereit war in das Geschehen einzugreifen und seinem Freund B2 Hilfe zu leisten. Deshalb teilte er ihm mit, er solle nach hinten oder zur Seite gehen, das ginge ihn nichts an. Auch wenn der Zeuge T zunächst die Verfolgung fortgesetzt hatte, so ließ er nun doch von der weiteren Verfolgung ab. Zudem schickte der Angeklagte N1 schließlich den Angeklagten N2 mit den Worten „N2, hol das Auto.“ weg. N2 lief daraufhin – etwa 40 Sekunden nach der Abgabe des ersten Schusses – auf der dem B3 gegenüberliegenden Straßenseite den Weg zurück in Richtung des abgestellten Fahrzeugs. Der rennende Angeklagte N gab weitere Schüsse auf den flüchtenden Geschädigten B2 ab, wobei er auch keine Rücksicht auf zufällig anwesende Passanten nahm, wie u.a. den auf den, auf der Bürgersteigseite, auf der mittlerweile der Angeklagte N und sein Opfer angekommen waren, bummelnden Zeugen W1 und seinen Lebenspartner, die durch die Schüsse auf offener Straße ebenfalls gefährdet wurden und sich nur durch Zuflucht zwischen zwei, am Straßenrand parkenden Autos, erfolgreich vor den Schüssen schützen konnten. Der bereits von mehreren Schüssen, u.a. im Rücken, dort im Bereich des rechten Brustkorbs, getroffene Geschädigte B2 brach schließlich aufgrund der vielfach erlittenen Schussverletzungen blutend an der Kreuzung G-Straße / U3-Straße mitten auf der Straße auf der dortigen Fußgängerfurth, knapp 100 Meter vom B3 entfernt, zusammen. Als die Zeugin C9, die aus ihrem Fahrzeug auf der Suche nach einem Parkplatz zufällig den am Boden liegenden Geschädigten wahrgenommen und angehalten hatte, zu dem Geschädigten geeilt und bei Erkennen der Schusswunde im Rücken gerade wieder zurück zu ihrem Auto gelaufen war, um den Notruf zu wählen, näherten sich die Angeklagten N1 und N beisammen – nunmehr in gewöhnlicher Gehgeschwindigkeit – am Waschsalon vorbei der Ecke G-Straße / U3-Straße. Wegen der Einzelheiten der in den beiden vorstehenden Absätzen beschriebenen Situation wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Nr. 7 und Nr. 8 auf Bl. 27 aus dem „Sonderband Videoauswertung“ Bezug genommen. Als der Angeklagte N schon fast an seinem Opfer vorbei gelaufen war, der Angeklagte N1 befand sich in seiner unmittelbaren Nähe, drehte er – N – sich nochmal in dessen Richtung, machte wenige Schritte auf den wehrlosen, am Boden liegenden Geschädigten zu und entschloss sich, diesen endgültig zu exekutieren, indem er noch zwei weitere Male auf den Geschädigten schoss, wobei auch diese Schüsse Treffer waren. Erst dann fasste der Angeklagte N1 den Angeklagten N – etwa in Höhe einer dort am Einmündungsbereich G-/U3-Straße aufgestellten Baustellenbake – am rechten Unterarm und beide verließen gehend – nicht fluchtartig – den Tatortbereich weiter in östlicher Richtung, in Richtung S6. Der Geschädigte B2 erlitt insgesamt mindestens sechs Schussverletzungen und blieb bewegungslos und lebensgefährlich verletzt zurück. Auf dem Fußweg, etwa in Höhe der Hausnummern … der G-Straße, entleerte der Angeklagte N fünf abgefeuerte Patronenhülsen, die später unter einem dort parkenden Fahrzeug sichergestellt wurden, und lud den Revolver mit der zu diesem Zweck von ihm mitgeführten Munition nach, wobei eine abgefeuerte Patrone im Revolver verblieb. 5. Ende der Geschehnisse Nach den letzten Schüssen um etwa 23.00 Uhr und nachdem N2 zurück zum Auto gelaufen war, um auf Anweisung des N1 das Auto zu holen, rief er – N2 – seinen Onkel N1 deshalb um 23:01:13 Uhr an, als er sich noch unmittelbar in Tatortnähe befand, bevor er sich mit dem Auto auf den Weg machte und nochmals um 23:03:54 Uhr bei N1 anrief. Schließlich traf er gegen 23:15 Uhr mit dem Fahrzeug zuhause in der B19-Straße … in F1 ein und begab sich in die mütterliche Wohnung, wo er bald darauf, als er Wohnung verließ, um zu rauchen, von der bereits über die mutmaßlichen Täter unterrichteten Polizei festgenommen wurde. Ob es in der Folge der telefonischen Kontakte der Angeklagten N2 und N1 tatsächlich zu einer Abholung der Mitangeklagten gekommen ist, ist nicht sicher feststellbar. Jedenfalls trafen auch die Angeklagten N und N1 in der P-Str. … in F1 ein, sprinteten die Treppe hoch, verschlossen die Hauseingangs- und die Wohnungseingangstür und gelangten außer Puste in die Wohnung des N, wo sich noch die Zeugin T4 mit ihrem Bruder S1 befand. Die Angeklagten N und N1 gingen in die Küche und verschlossen die Küchentüre. Dort wies der Angeklagte N1 seinen Bruder N an, die Waffe abzuwischen. Der Angeklagte N tat dies und versteckte den Revolver in einem zusammengerollten Teppich, der noch mit einem elektrischen Heizofen abgedeckt war, in der Küche. Zudem legte er eine zusammengeknotete Socke mit Batman-Logo, in der sich noch neun Patronen Munition befand, hinzu. Ab 23:33 Uhr setzte der Angeklagte N selbst mehrfache Notrufe – den letzten um 0:28 Uhr am 10.04.2016 – an die Polizei ab, weil er vor seinem Haus Personen mit Waffen befürchtete, die ihn angreifen würden, womit er letztlich Mitglieder der Familie B5 meinte, die nun wegen seiner Tat Rache an ihm nehmen könnten. Tatsächlich aber war mittlerweile die Polizei mit einem Sondereinsatzkommando eingetroffen, um den Angeklagten festzunehmen. Dieser folgte schließlich den Anweisungen der Polizei sich auszuziehen und so vor die Haustür zu begeben, wo er festgenommen wurde. In der Wohnung fand die Polizei dann auch den von N in den Telefonaten ausdrücklich – auch auf Nachfrage, wer sich noch in der Wohnung befinde – verschwiegenen Angeklagten N1 an, der ebenfalls festgenommen wurde. 6. Zustand der Angeklagten bei der Tatbegehung Die Angeklagten N1 und N2, die beide weder Alkohol noch anderweitige berauschende Mittel konsumierten oder sonstigen Einschränkungen unterlagen, waren bei Begehung der Tat vollumfänglich fähig, das Unrecht ihres Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ein bei dem Angeklagten N am 10.04.2016 um 04:45 Uhr durchgeführter Blutalkoholtest ergab keinen Nachweis von Alkohol. Auch die um 04:46 Uhr entnommene Blutprobe ergab bei einem immunchemischen Screening keinen Nachweis von Amphetaminen, Cannabioiden, Cocain oder -metabolite sowie Opiaten. Der Angeklagte N war bei Begehung der Tat weder unfähig, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, noch war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert. 7. Folgen für das Opfer und die medizinische Behandlung bis zum Eintritt seines Todes Der Geschädigte B2 blieb nach den letzten beiden Einschüssen stark blutend auf der Straße liegend zurück. Es kamen zahlreiche Ersthelfer – auch der Zeuge T – hinzu; kurzzeitig später trafen Polizei und Rettungskräfte ein. B2 berichtete der Polizei noch, er kenne den, der das gemacht habe, war jedoch nicht mehr fähig auf Nachfragen zu reagieren, wurde zunehmend schwächer und fror, spürte seine Beine nicht mehr und bekam Atemnot. Er wurde schwer verletzt ins V verbracht. Der Geschädigte erlitt mindestens sechs Schussverletzungen. Er wurde vorderseitig jeweils am rechten und linken Oberschenkel getroffen, wobei letzterer Einschuss an der linken Oberschenkelinnenseite wieder austrat und direkt daran angelagert in den linken Hodensack eintrat. Ferner erlitt er einen Einschuss in die rechtsseitige Brustkorbseite oberhalb der Brustwarze mit Bruch der 4. Rippe sowie einen Einschuss in den linksseitigen Unterbauch. Rückseitig traf ihn ein Einschuss in der Gesäßhälfte rechts und ein weiterer Einschuss im Brustkorb rechts im unteren Drittel, wobei ein Projektilfragment den Mittellappen der rechten Lunge zerstörte, so dass die Lunge kollabierte, es aufgrund der Schädigung des Lungengewebes zum Bluteintritt in die Lunge und den Brustkorb kam und weitere Fragmente die Leber relativ nahe an der unteren Drosselblutader verletzten. Dieser Einschuss war akut lebensgefährlich. Der intubierte Geschädigte B2 wurde nach der Einlieferung zunächst im Schockraum des Krankenhauses behandelt. Die erste Operation wurde wegen der multiplen Schussverletzungen noch in der Nacht vom 10./11.04.2016 durchgeführt. Es erfolgte eine Projektilentfernung aus dem rechten Oberschenkel sowie eine explorative Laparotomie, d.h. eine operative Eröffnung der Bauchhöhle, mit Anlage von Thoraxdrainagen und Säuberung der Schusswunden. Weitere Projektilteile konnten jedoch nicht entfernt werden, da der Geschädigte kardiopulmonal nicht ausreichend stabil war. Sein Zustand war von Beginn der Behandlung an lebensgefährlich und instabil, so dass bereits einfaches Umlagern des Geschädigten zu Instabilitäten des Kreislaufs führte und vermieden werden musste. Insbesondere von der Entfernung eines Fragments an der Leber nahe der unteren Drosselader musste zudem aufgrund des zu hohen operativen Risikos abgesehen werden. Die Projektilteile wurden also überwiegend im Bauchraum und den übrigen Körperregionen belassen, die Wunden gesäubert, aber nicht verschlossen, so dass Flüssigkeiten ablaufen konnten. Es schloss sich im Zeitraum vom 10.04. bis zum 27.04.2016 eine intensivmedizinische Behandlung in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des V an. Der Zustand des B2 war weiterhin kritisch. Er wurde mit hohem Beatmungsdrücken beatmet und erhielt kreislaufstabilisierende Medikation. Zwischenzeitlich kam es immer wieder zu Komplikationen, etwa zum Austritt galliger Flüssigkeit aus der Schusswunde am Rücken. Unter Hinzuziehung von Gastroenterologen wurde eine Magenspiegelung durchgeführt, die Gallenwege dargestellt und zwei Läsionen an der Leber festgestellt, wo Galle in den Bauchraum trat. Der Gallenabfluss wurde verbessert, um den Gallenaustritt aus den Läsionen zu verringern, was schließlich gelang, obgleich dieser nicht vollständig beendet werden konnte. Wiederholt mussten Thoraxdrainagen angelegt werden, die viel Flüssigkeit, Luft und Blut aus dem Brustraum, förderten. Im weiteren Verlauf entwickelte sich eine Durchblutungsstörung im rechten Arm des Geschädigten. Es wurde die Verdachtsdiagnose eines sog. Kompartmentsyndroms des rechten Unterarms gestellt, d.h. eines Anstiegs des Gewebedruckes in den Bindegewebshüllen/Muskeln mit der Folge einer Beeinträchtigung der Mikrozirkulation und der neuromuskulären Funktion, der als akuter Notfall eingestuft wird. Am 17.04.2016 erfolgte ein operativer Eingriff, der diese Diagnose bestätigte, wobei intraoperativ eine Durchblutungsstörung zudem einen Bypass notwendig machte. Wegen einer Nachblutung im Bereich des Unterarms, der eine operative Sanierung erforderte, wurde am 17.04.2016 eine Revisions-Operation vorgenommen. Die Entwicklung des Kompartmentsyndroms stellte sich am ehesten als mögliche, schicksalhafte Komplikation der Katheteranlage in der Ellenbeuge zwecks Überwachung der Vitalfunktionen u.a. dar. Der Geschädigte musste sich einer Vielzahl von operativen Eingriffen unterziehen. Am 18.04.2016 erfolgte eine Operation zur Versorgung der erlittenen Leberverletzung mit einer Teil-Resektion der Leber, Vernähen der Zwerchfellverletzung, bei Gallenblasenblutung sowie Lungenverletzung mit Pneumothorax. Im weiteren Verlauf sanken die unmittelbar durch die Schussverletzungen bedingten erhöhten Infektionswerte nicht. Die Flüssigkeit aus der Lunge war rahmhaltig und der andauernde Gallensaftaustritt barg eine erhöhte Infektionsgefahr, so dass ab dem 21.04.2016 die antibiotische Therapie bei anhaltenden Infektwerten und intraoperativen Keimnachweis eskaliert wurde. Seit dem 22.04.2016 bestand wegen akuten Nierenversagens die medizinische Indikation zur Dialyse. Während der gesamten intensivmedizinischen Behandlung bis zum 27.04.2016 in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des V war der Geschädigte B2 im kritischen Zustand. Es bestand seit der Intubation eine Narkose in Gestalt eines künstlichen Komas, so dass er nicht bei Bewusstsein war. Seit dem 27.04.2016 wurde der Geschädigte im weiterhin instabilen Zustand schließlich in der Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin intensivmedizinisch weiter behandelt. Unter den schweren Schussverletzungen hatte sich ein schweres sog. ARDS entwickelt, d.h. ein Atemnotsyndrom des Erwachsenen, welches vom 27.04. bis 18.05.2016 eine ECMO-Therapie, also den Anschluss an eine Beatmungsmaschine - ein Lungenersatzverfahren - erforderlich machte. Am 27.04.2016 erfolgte unter der Diagnose eines Lungensteckschusses, einer offenen Wunde im Thorax bei intrathorakaler Verletzung, akuter respiratorischer Insuffizienz (Atmungsstörung), einer Durchblutungsstörung im Unterarm und der Hand, eine sog. offene Lobektomie der Lunge, auch Lappenresektion genannt, die eine operative Entfernung eines Organlappens, hier des durch den Einschuss zerstörten Lungen-Mittellappens rechts, darstellt. Im Unterarm zeigte sich intraoperativ eine komplette Nekrose, also abgestorbenes Gewebe der Unterarm-Beuger-Flexoren, Muskulatur und diffuse Blutungen. Es wurden wiederum Thoraxdrainagen angelegt. Der Geschädigte befand sich weiterhin in einer lebensbedrohlichen Situation. Ein intraoperativer Abstrich am 27.04.2016 aus dem Resektionsgebiet des rechten Arms ergab einen Nachweis von sog. Proteus mirabilis (Endobakterium) und Klebsiella pneumoniae (Bakterium, welches Pneumonien auslösen kann). Die antiinfektive Therapie wurde mit den Medikamenten W2 und G1 fortgesetzt. Wegen der Handdurchblutungsstörung, Thrombose und Weichteilnekrose musste am 29.04.2016 schließlich der rechte Unterarm des Geschädigten amputiert werden. Der pulmonale Gasaustausch verschlechterte sich im weiteren Verlauf. Es wurde eine Bronchoskopie mit Absaugen von zähem, verlegenem Sekret in allen Ostien vorgenommen. In dem am 28.04.2016 abgenommenen Sekret wurde laut mikrobiologischen Befunds vom 02.05.2016 Klebsiella pneumoniae nachgewiesen. Es erfolgten regelmäßige, mikrobiologische Untersuchungen von Abstrichen und Sekretproben. Die im Rahmen der Kontrolle entnommene Probe aus dem Bronchialsekret vom 24.05.2016 wies eine hohe Keimzahl von Stäbchenbakterien, sog. Pseudomonas aeruginosa, auf, die sich als multiresistent 3 MRGN darstellten. Gleiches galt für eine Probe aus dem Trachealsekret vom 23.05.2016, so dass die antiinfektive Behandlung auf das besser wirksame Antibiotikum D2 umgestellt wurde. Dabei bezeichnet die Angabe „multiresistent 3 MRGN“ ein – im Einzelfall näher zu bestimmendes – Bakterium im menschlichen Körper, welches auf verschiedene Gruppen von Regelantibiotika nicht mehr reagiert und dann nach der Anzahl der Resistenzen z.B. als 3 MRGN oder – ggfs. auch dasselbe Bakterium, das weitere Resistenzen aufbaut – als 4 MRGN bezeichnet wird. Zu Beginn der Behandlung des Geschädigten war routinemäßig entsprechend der Krankenhausvorgaben ein sog. Screening erfolgt, durch welches an drei verschiedenen Körperstellen des Opfers ein etwaiger Keimbefall überprüft wurde und wo ein solcher mit sog. MRSA-Keimen sowie multiresistenten Keimen, hier 3 MRGN und 4 MRGN, nicht nachgewiesen wurde. Im weiteren Behandlungsverlauf war schließlich am 18.05.2016 ein ECMO-Auslassversuch erfolgreich. Es erfolgte eine langsame Entwöhnung von der Beatmung mit dem Lungenersatzverfahren durch eine sog. CPAP-Beatmung, einer Masken-Beatmungsform, die die Spontanatmung mit einem dauerhaften Überdruck kombiniert. Es trat eine gewisse Stabilisierung ein, so dass der Geschädigte auch kurzfristig eigenständig – ohne Masken-Unterstützung – atmen konnte. Am 25.05.2016 wurde der Beatmungsschlauch mittels eines Luftröhrenschnitts am Hals angelegt, der mit einem Ventil verschlossen werden konnte, so dass die Beatmung nicht mehr über die Maske erfolgen musste. B2 war sodann - unter erheblicher Anstrengung - fähig, ein wenig zu sprechen. Es wurde zudem mit der eigenständigen Essensaufnahme und einer leichten Mobilisierung, etwa auf die Bettkante, begonnen. So äußerte sich auch der Zeuge I3 gegenüber Herrn T11 am 10.05.2016 – so als wahr unterstellt – dahingehend, dass der Zustand des B2 besser sei; er sei wach und stabil, aber nach wie vor intubiert; der Patient werde mindestens diese Woche noch auf der Intensivstation verbleiben und könne wahrscheinlich dann Anfang nächster Woche auf eine Normalstation verlegt werden. Trotz dieser Besserung des Gesundheitszustandes kämpfte der Geschädigte B2 mit Rückfällen und insbesondere Verschlechterungen der Beatmungssituation. Darüber hinaus trat eine schicksalhaft bedingte – am 19.05.2016 bei regelmäßigen Kontrollen festgestellte – Cytomegalievirusinfektion auf, die mit dem Medikament H5 behandelt wurde. Die Gabe des letztgenannten Präparats bei einer Cytomegalievireninfektion entspricht dem medizinischen Standard. Es stellt das regelmäßig wirksamste Medikament dar, um einer – bei schwerverletzten Patienten, deren Immunsystem ohnehin schon stark geschwächt ist, unbehandelt – zum Tode führenden Infektion mit Cytomegalieviren möglichst effektiv zu begegnen, so dass grundsätzlich etwa Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten und auch die bekannte Nebenwirkung des Abfalls der Leukozytenkonzentration, d.h. der Konzentration der weißen Blutkörperchen, die auch vorliegend eintrat, in Kauf genommen werden müssen. Zwischenzeitlich – am 31.05.2016 – äußerte sich der Oberarzt der anästhesiologischen Intensivstation, W3, gegenüber Herrn T11 – so als wahr unterstellt – dahingehend, dass B2 nach wie vor dort behandelt wird; er sei wach und ansprechbar, könne aber selbst nicht sprechen; er könne allenfalls mit dem Kopf nicken. B2 werde über einen Tubus beatmet, der durch einen Luftröhrenschnitt gelegt sei. Dazu würde er noch mit starken Schmerzmitteln behandelt. Als nächste Behandlungsschritte solle der Tubus entfernt und ein selbständiges Atmen ohne Unterstützung wieder hergestellt werden. Erst anschließend könne der Patient auf eine allgemeine Station verlegt werden. Wann das sein werde, sei derzeit nicht vorhersehbar. Dazu kam es indes nicht. Nachdem mit mikrobiologischen Befund vom 08.06.2016 „Pseudomonas aeroginosa 4 MRGN“ im Trachealsekret nachgewiesen wurde, erfolgte eine Eskalation der antibiotischen Therapie auf D3. Am 09.06.2016 kam es zu einer akuten Verschlechterung des Zustandes des B2. Die Leukozytenkonzentration fiel – am ehesten als Nebenwirkung der notwendigen Behandlung mit H5 – auf unter 1/nl. Parallel kam es zu einer hämodynamischen und respiratorischen Verschlechterung i.S. eines septischen Schocks. Es folgte eine zunehmende Verschlechterung bei septischen Herden in der Lunge, Leberperfusionsausfällen, Nekrosen und Infarkten der Milz. Trotz der Eskalation sämtlicher medizinischer Behandlungen kam es dennoch am 11.06.2016 zu einem Multiorganversagen. Der 21-jährige B2 verstarb so aufgrund eines therapieresistenten septischen Schocks infolge der durch die Schüsse verursachten Verletzungen, Infektionsherde, der Schwächung des Immunsystems mit dabei aufgetretenen Infektionen, die nicht mehr behandelt werden konnten. III. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten trifft die Kammer aufgrund der entsprechenden eigenen – sowohl gegenüber den auch als Zeugen vernommenen Sachverständigen als auch nochmals eingehend in der Hauptverhandlung gemachten – Angaben der Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer insoweit keine Zweifel hegt. Diese wurden in Bezug auf die nicht vorhandenen Vorstrafen der Angeklagten N1 und N2 bestätigt durch die jeweils keine Eintragungen aufweisenden und verlesenen aktuellen Bundeszentralregisterauszüge. Die Feststellungen zum Vollzugsverhalten des Angeklagten N2 trifft die Kammer aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten sowie des im allseitigen Einverständnis verlesenen, entsprechenden Berichts der Justizvollzugsanstalt X4 vom 14.09.2016. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten N beruhen über die grundlegenden und auch die eigene Straffälligkeit in zahlreichen gewaltsam geführten Auseinandersetzungen einräumenden Angaben des Angeklagten hinaus auf dem, entsprechende Eintragungen und Feststellungen aufweisenden und verlesenen aktuellen Bundeszentralregisterauszug sowie den verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten und entsprechende Feststellungen und Begründungen enthaltenen Urteilen und Beschlüssen. Die Feststellungen zum allgemeinen Gesundheitszustand sowie zum gewöhnlichen Alkohol- und Medikamentenkonsum des Angeklagten N beruhen – neben den eigenen gemachten Angaben des Angeklagten N – ferner auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der zugleich als Zeugin vernommenen psychiatrischen Sachverständigen M6, an deren Richtigkeit keinerlei Zweifel bestehen und denen sich die Kammer anschließt. 2. Die Feststellungen zur Sache trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Im Einzelnen: 2.1. Die Feststellungen zur Vorgeschichte a) Familiäre Verflechtungen Die familiären Verflechtungen wurden dezidiert und nachvollziehbar durch sämtliche Angeklagte angegeben. Die lang andauernden familiären Auseinandersetzungen der Großfamilien haben ebenfalls sämtliche Angeklagten grundlegend selbst bestätigt. Dies ist auch plausibel, da der Angeklagte N an diesen Auseinandersetzungen persönlich bereits über Jahre hinweg beteiligt war, wie seine Vorstrafen und die aufgeführten vorherigen Ermittlungs- und Strafverfahren zeigen. Der Angeklagte N1 hat eine grundlegende eigene Kenntnis ebenfalls selbst eingeräumt und plausibel damit begründet, dass er – vor seiner Wieder-Einreise nach Deutschland im Oktober 2015 – regelmäßig mit seinem Bruder N telefonisch in Kontakt gestanden und dieser ihn über die vielfältigen Auseinandersetzungen unterrichtet habe. Insoweit ist – schon an dieser Stelle – hervorzuheben, dass der Angeklagte N1 zudem selbst eingeräumt hat, dass entsprechend seines Kenntnisstandes aus den Berichten seines Bruders N den Nebenkläger als denjenigen ergab, der immer wieder, über Jahrzehnte hinweg, auch akut lebensbedrohliche Übergriffe von Mitgliedern der Familie B5 / L auf ihn – N – organisierte bzw. an diesen beteiligt gewesen sein sollte. Auch dem Angeklagten N2 waren, wie er selbst eingeräumt hat, grundlegend die immer wieder währenden Auseinandersetzungen zwischen den Familien, wobei er ja zu beiden Familien gehörte, in unterschiedlicher Beteiligung als einen seine Kindheit und Jugend wesentlich mit prägenden Teil bekannt, obgleich er, insoweit jedenfalls bis in das Jahr 2015 hinein zutreffend mit fehlenden Vorstrafen, selbst weitgehend versuchte, sich aus diesen Streitigkeiten herauszuhalten. b) Vorherige Ermittlungs- und Strafverfahren Die verschiedenen Verurteilungen und die, diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Feststellungen anderer Personen ergeben sich aus den die entsprechenden Feststellungen ausweisenden Urteilen und nachfolgenden Beschlüssen, die im Selbstleseverfahren eingeführt wurden, die zudem durch die eigenen Angaben des Angeklagten N – insbesondere bezogen auf den Vorfall mit L11 – bestätigt werden. Die Feststellungen zu der körperlichen Auseinandersetzung vom 24.10.2004, in welcher der Angeklagte N durch einen Messerstich am Hals schwerwiegend verletzt wurde, trifft die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten, da für die Richtigkeit dieser Angaben, soweit sie zugrundegelegt wurden, die in Augenschein genommenen und solche Verletzungen bei dem auf der Straße und später mit einer Halsverletzung im Krankenhaus liegenden Angeklagten N aufweisenden Fotos aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte sowie der Inhalt der verlesenen, wenn auch das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellenden, Verfügung der Staatsanwaltschaft F9 sprechen. c) Die Sichtweise des Angeklagten N Die weiteren Feststellungen zu Übergriffen auf den Angeklagten N auch in den Jahren 1993 und 1998 beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit es angesichts der körperlichen Beschwerden des Angeklagten sowie den auf eine Auseinandersetzung im Jahr 1998 Bezug nehmenden Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts F6 vom 18.02.1999 konkrete Hinweise gibt. Widerlegt ist hingegen die Einlassung des Angeklagten N gegenüber dem Haftrichter im vorliegenden Verfahren, dass der Nebenkläger – der Vater des infolge des Mordes vom 09.04.2016 Verstorbenen B2 - ihm am 24.10.2004 in den Hals gestochen habe. Die dem Angeklagten vorgehaltenen und von ihm mit genauer und angesichts der schweren Verletzung auch nachvollziehbarer Erinnerung selbst berichtete Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft F9 vom 06.12.2005, ergeben keinerlei Hinweise für eine Verantwortlichkeit des Nebenklägers, vielmehr ergibt sich daraus, dass der Angeklagte N im Ermittlungsverfahren stetig angegeben hatte, die Halsschnittverletzung sei ihm durch L3 zugefügt worden. Zudem wäre der Nebenkläger in dem genannten Zusammenhang von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, auch ausgehend insbesondere von den damaligen Angaben des Angeklagten, als einer der im Übrigen zahlreich erfassten verschiedenen Beschuldigten der Auseinandersetzung erfasst worden. Im Übrigen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung diese Einlassung selbst nicht aufrechterhalten, sondern neben der Bezichtigung des Nebenklägers als Täter, wiederum letztlich – stimmig mit dem damaligen Ermittlungsergebnis – L3 bzw. L7 als Täter bezeichnet. Hingegen sind die persönlichen Empfindungen des Angeklagten N, der überbordende Hass, die ausschließliche Zuweisung der Verantwortung dafür, dass er immer wieder von unterschiedlichen Personen angegriffen wurde, dass man ihn nicht gesund in Deutschland habe leben lassen und sein Leben vollständig ruinieren wolle und dass er all dies allein der Familie B5 mit dem Nebenkläger als Familienoberhaupt zuweist, seitens des Angeklagten in seiner Einlassung selbst ausdrücklich geschildert und wiederholt hervorgehoben worden. Überdeutlich wurde dies insbesondere bei seiner Einlassung, dass er trotz der aufgezeigten Widersprüche zu seinen Angaben in dem seinerzeitigen Ermittlungsverfahren wegen der Auseinandersetzung vom 24.10.2004 nicht mehr in der Lage war, eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Personen, etwaigen Angreifern, vorzunehmen, sondern in der Hauptverhandlung pauschal, permanent und vehement die Verantwortlichkeit für alle zurückliegenden Auseinandersetzungen der Familie B5 und dort konkret dem Nebenkläger zuordnete. Dieses von ihm selbst gezeichnete Bild ist in der Hauptverhandlung auch immer wieder bestätigt worden, in dem der Angeklagte N aufsprang, wild in Richtung des Nebenklägers und seiner Brüder im Zuschauerraum gestikulierte, dabei herumschrie und den Nebenkläger u.a. als Terroristen titulierte und die Brüder des Nebenklägers mit den Worten „Hurensohn, ich ficke deine Mutter“ anschrie. Dies ergänzte er am 15.11.2016 um das Wort „Arschloch“ und verhöhnte die Staatsanwältin – zugleich auch damit das Opfer bzw. die Nebenkläger - als sie im Laufe ihres Plädoyers von sechs bis sieben abgefeuerten Schüssen sprach mit dem Ausruf „77“. Der fast blinde, überbordende und in dem Angeklagten wohnende Hass ist so in der Hauptverhandlung überdeutlich, fast körperlich spürbar geworden. Darüber hinaus hat er selbst als Motiv für die gegen ihn gerichteten Angriffe schon im Rahmen der Exploration gegenüber der Sachverständigen M6 „Hass und Blutrache” angegeben, aber auch das Geschehen in den Mittagsstunden des 09.04.2016 wird von ihm als Blutrache gegen seinen Bruder N3 beschrieben, der wegen der Blutrache aktuell untergetaucht sei. Die Feststellungen zu einer gewissen Beruhigung der Geschehnisse im Zeitraum von 2008 bis 2014 beruhen einerseits auf den Angaben der Angeklagten N und N2, die zudem gestützt werden durch den Umstand, dass es in dieser Zeit jedenfalls zu keinen weiteren Verurteilungen der Beteiligten in diesem Zusammenhang kam. Die aber dann im Jahr 2015 wieder aufflammenden Konflikte ausgehend von dem Streit und der Trennung des N3 und N4 hat der Angeklagte N selbst umfassend geschildert. Sie werden grundlegend auch von dem Sohn von N3, dem Angeklagten N2, bestätigt. Die Feststellungen zu den weiteren im Frühjahr 2015 beginnenden Auseinandersetzungen mit dem Zeugen B wurden ebenfalls durch die Angeklagten N und N2 angegeben. Dass es derartige Auseinandersetzungen gab, wird ferner gestützt durch den Umstand, dass entsprechende Strafverfahren anhängig sind und auch der Zeuge B diese grundsätzlich bestätigte, wenngleich die Schilderungen des Hergangs der Auseinandersetzungen abweichen. d) Die Kenntnisse der Angeklagten N1 und N2 Die festgestellten eigenen Kenntnisse des Angeklagten N1 hinsichtlich den jahrzehntelang währenden Auseinandersetzungen zwischen den Familien, ergeben sich – wie er selbst berichtete – aus den Schilderungen seines Bruders N ihm gegenüber. Dem Angeklagten N2 waren die Auseinandersetzungen grundlegend aus eigenem familiärem Erleben, bekannt. Die Feststellungen zum Vorliegen eines belastenden Loyalitätskonflikt hat der Angeklagte N2 selbst geschildert, wobei dies vor dem Hintergrund der wiederkehrenden Auseinandersetzungen zwischen den Familien, zu denen er als Sohn von N3 und N4 jeweilig gehörte, nachvollziehbar erscheint. Das Verhältnis zur Verwandtschaft mütterlicherseits, insbesondere auch zu dem späteren Geschädigten B2, hat der Angeklagte N2 ebenfalls selbst angegeben, was wiederum gestützt wird durch die Angaben der vernommenen Zeuginnen N4 und B20. Die Zeugin N4 schilderte – in Übereinstimmung mit dem Angeklagten N2 – zudem nachvollziehbar und überzeugend den familiären Bruch Ende 2014 / Anfang 2015, auch mit Abbruch der Beziehungen zwischen den Cousins N2 und B2. 2.2. Die Feststellungen zur Tat vom 29.12.2015 Die Feststellungen zur Sache für die Tat vom 29.12.2015 trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. a) Der Angeklagte N2 hat das Kerngeschehen weitgehend – wie festgestellt –, wenn auch mit nachstehend darzustellenden Ausnahmen, gestanden. So hat er das Zusammentreffen mit dem Zeugen B, die wechselseitigen Beleidigungen und eine körperliche Auseinandersetzung, die schließlich beendet war, geschildert. Auch den weiteren späteren Geschehensablauf auf der T8 mit dem Hinzukommen seines Vaters N3, der Verfolgung des B mit dem Auto, um diesen zur Rede zu stellen, bis hin zu den zwei von ihm ausgeführten Schlägen mit dem Gürtel mit einer metallenen Schnalle gegen den Kopf des B nebst blutender Kopfverletzung , hat der Angeklagte gestanden. b) Der Angeklagte hat allerdings – abweichend von den schließlich getroffenen Feststellungen zu dem Beginn der Auseinandersetzung in der S5-Galerie – das Geschehen anders geschildert. So hat er sich bei seiner, ihm vorgehaltenen ersten polizeilichen Vernehmung vom 29.12.2015 entsprechend den Bekundungen des damaligen Vernehmungsbeamten, des Zeugen T12, dahin eingelassen, er habe in der S5-Galerie zufällig seinen Cousin B getroffen, der ihn sofort auf arabischer Sprache beleidigt und ihm ohne Grund mehrfach mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen habe. In der, dem Angeklagten ebenfalls vorgehaltenen und in Ergänzung seiner eigenen Äußerungen dazu über den Vernehmungsbeamten L14 als Zeugen eingeführten Beschuldigtenvernehmung vom 25.01.2016 ließ er sich dahin ein, er habe seinen Cousin B an der S5-Galerie gesehen, dieser habe ihn die ganze Zeit angeschaut und schließlich den Weg abgeschnitten. B habe ihn auf Arabisch angesprochen und verbal provoziert, worauf er – der Angeklagte – gesagt habe, er solle ihn in Ruhe lassen. B habe ihm aber auf Arabisch Beleidigungen hinterher gerufen. Plötzlich sei B von hinten in seinen Rücken gesprungen, deshalb sei er abgesackt und B habe dann auf ihn eingeprügelt, immer wieder gegen den Kopf geschlagen und ihn außerdem die ganze Zeit beleidigt. Als er - der Angeklagte - sich wieder habe aufrichten können, habe B ihn gegen ein Garagentor gedrückt, so dass er sich überhaupt nicht mehr habe bewegen können und auch seine Hände eingeklemmt gewesen seien. Da habe B ihm noch einen kräftigen Schlag seitlich gegen den Kopf gegeben. Dann habe er ihn wegschubsen können. Schließlich sei eine Frau zu Hilfe zu bekommen und B weg gerannt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte N2 sich nunmehr dahingehend eingelassen, der Zeuge B habe ihn komisch angeschaut, ihm den Weg abgeschnitten, ihn zuerst beleidigt, er habe zurück beleidigt, und sodann habe B ihn angegriffen, indem er ihn in den Rücken getreten, ihn geschlagen und schließlich in den Schwitzkasten genommen habe, wobei er versucht habe sich zu wehren, bis eine Frau hinzugekommen sei. Die Einlassung des Angeklagten N2 ist bereits nicht konstant und widersprüchlich, da er in seinen ersten Vernehmungen von einem seinerseits einzig deeskalierenden Verhalten und einem Angriff des B – ohne Grund – berichtet, im Rahmen der Einlassung in der Hauptverhandlung dann aber jedenfalls gegenseitige Beleidigungen und auch seinerseits von körperlichen Handlungen gegen B – wenn auch im Rahmen einer behaupteten Verteidigung - bestätigt. Dabei betont die Kammer, dass sie nicht verkennt, dass es das Recht eines jeden Angeklagten ist, sich auch in unterschiedlicher Weise einzulassen und der Gebrauch dieses Rechts nicht zu seinen Lasten verwertet werden darf. Die Kammer stellt die, sich widersprechenden Einlassungen indes nicht nur der Vollständigkeit halber dar, sondern auch deshalb, weil aus der Widersprüchlichkeit jedenfalls folgt, dass die Angaben des Angeklagten für sich genommen keinen nachvollziehbaren Schluss auf den tatsächlichen Geschehensablauf zulassen. Den bestreitenden Einlassungen des Angeklagten zum Beginn der Auseinandersetzung an der S5-Galerie kann letztlich nicht gefolgt werden, da sich die Angaben des Angeklagten N2 und die Bekundungen des einzig vorhandenen Zeugen B widersprechen, wonach der Angeklagte N2 vielmehr ihn – den Zeugen B – beleidigt habe, ihm hinterhergelaufen sei während er – N2 – mit seinem Vater N3 telefoniert habe, ihn an der Jacke gefasst habe bis sich beide schließlich geschubst hätten und das Geschehen durch eine hinzukommende Frau beendet worden sei. Da keine objektiven Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten vorliegen, sich diese zudem mit den Bekundungen des einzigen Zeugen – dem Gegner der Auseinandersetzung – widersprechen, folgt die Kammer keinesfalls der Einlassung des Angeklagten. Letzteres gebietet angesichts der vorstehenden Ausführungen zur widersprüchlichen Einlassung des Angeklagten und den, diesen Angaben entgegen stehenden Bekundungen des Zeugen B auch der Grundsatz „in dubio preo reo“ nicht. Die Kammer hat sich danach an dieser Stelle darauf beschränkt den Kern der Auseinandersetzung, insbesondere auch einer im Ergebnis jedenfalls wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung, festzustellen. Den gerade auch für den späteren Verlauf der Auseinandersetzung bedeutsamen Umstand, dass die vorherige Auseinandersetzung aus der S5-Galerie schon längst beendet war und es dem Angeklagten N2 später darum ging, den Zeugen B zur Rede zu stellen, hat er zudem selbst ausdrücklich eingeräumt. c) Der Angeklagte hat sich zu dem weiteren Geschehen auf der T8 abweichend von den schließlich getroffenen Feststellungen wie folgt eingelassen. (1) So hat er sich bei der ersten polizeilichen Vernehmung am 29.12.2015 dahin eingelassen, er habe gemeinsam mit seinem Vater den Zeugen B zur Rede stellen wollen, man habe ihn kurz festgehalten, woraufhin dieser erneut sofort ausgerastet sei und seinen Vater – N3 - direkt an der Kleidung gezogen habe. Daraufhin habe er - der Angeklagte – seinen Gürtel aus der Hose gezogen und mit dem Gürtel gegen den Kopf des Zeugen B geschlagen. Der Gürtel sei entsorgt worden, da die Schnalle durch den Schlag kaputt gegangen sei. In der Beschuldigtenvernehmung vom 25.01.2016 ließ er sich dahin ein, er habe mit dem Auto seines Vaters, er sei gefahren, an einer roten Ampel an der T8 / H4-Straße gestanden, als plötzlich B von der Seite auf das Auto zugelaufen sei, einmal mit der Faust auf die Motorhaube geschlagen habe und dann weitergegangen sei. Er habe das Auto an die Seite gestellt, sei B hinterher und habe ihn nach kurzer Zeit eingeholt, der dann auch stehen geblieben sei und seitlich in seine Jackentasche gegriffen habe. Er - der Angeklagte - habe befürchtet, dass B eine Waffe heraushole, deshalb habe er seinen Gürtel ausgezogen und habe diesen in der Luft so hin- und her geschwungen. Damit habe er B Angst machen wollen, damit dieser sich von ihm – dem Angeklagten – fernhalte. Einmal habe er ihn getroffen, wohl an der Stirn. Dann sei auch sein Vater gekommen. Er habe noch sehen können, dass B schon vorher geblutet habe. Er habe Blut an seinem Hinterkopf und T-Shirt gesehen. Es sei nämlich so gewesen, dass B über einen Zaun geklettert sei, nachdem er auf die Motorhaube geschlagen habe. Dabei sei er gefallen und danach erst weitergelaufen. Er - der Angeklagte - sei zwar total wütend auf B gewesen, habe aber Abstand gehalten und sich etwas zurückgezogen, als er gesehen habe, dass dieser schon geblutet habe, da B ihm etwas leid getan habe. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte N2 sich schließlich dahingehend eingelassen, er habe den Zeugen B zur Rede stellen wollen und mit dem Auto den Laufweg des B auf dem Fußgängerweg versperrt, wobei B noch am Auto vorbeigerannt und auf die Motorhaube geschlagen habe. Er sei hinter B her gelaufen und als er bei B angekommen sei, sein Vater sei etwa in Höhe der Zeugen gewesen, habe er befürchtet dieser habe ein Messer, deshalb habe er seinen Gürtel aus der Hose herausgezogen und ihn mit dem Gürtel geschlagen. Er habe gewusst, dass B immer ein Messer bei sich trage, dieser habe sich so an der Jacke gespielt, dass er ein Bauchgefühl gehabt und deshalb mit dem Gürtel zugeschlagen habe. Er habe deshalb B zweimal geschlagen, einmal an der linken und einmal an der rechten Kopfseite getroffen. Auf weiteren Vorhalt ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, er habe befürchtet, B wolle seinen Vater angreifen, da er – B – an ihm – dem Angeklagten – vorbei zu seinem Vater habe laufen wollen. (2) Die bestreitenden Einlassungen des Angeklagten sind hingegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass aus Sicht des Angeklagten N2 kein Angriff des Zeugen B mit einem Messer drohte, der etwa die Schläge des Angeklagten N2 mit dem Gürtel gegen den Kopf des Zeugen unter Gesichtspunkten der Notwehr / Nothilfe rechtfertigen könnte. Zunächst ist die Einlassung des Angeklagten N2 bereits widersprüchlich – was die Kammer nur im Rahmen der soeben genannten Maßstäbe berücksichtigt –, wenn er einerseits einen Angriff gegen sich selbst befürchtet haben will und andererseits einen Angriff mit dem Messer zu Lasten seines Vaters, der jedoch – nach seinen eigenen Angaben – nicht bei ihnen gestanden habe, sondern etwa in der Nähe der einige Meter entfernten, zufällig das Geschehen beobachtenden Passanten, der Zeugen C10 und T13. Zudem hat der Zeuge B bekundet, er habe am 29.12.2015 kein Messer bei sich getragen, den Angeklagten N2 nicht mit einem Messer angreifen wollen und habe etwa ein solches auch nicht gezogen. Auch wenn die Bekundungen des Zeugen B als Beteiligter der Auseinandersetzung genau zu überprüfen sind und die Kammer den Angaben des Zeugen im Übrigen nicht in allen Teilen zu folgen vermag, werden seine Bekundungen gestützt durch die Angaben des unbeteiligten Zeugen C10, denen die Kammer vollumfänglich folgt. Insoweit kommt es auf die Angaben des Zeugen B diesbezüglich nicht einmal an. Denn der unbeteiligte Zeuge C10 hat das Geschehen ab dem Abschneiden des Weges mit dem Fahrzeug - wie festgestellt - eingehend, in genauer Erinnerung an viele Einzelheiten des Geschehens nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung war er überaus bemüht, nur die Gegebenheiten zu schildern, die ihm tatsächlich noch in Erinnerung waren, wobei er deutlich machte, wenn er sich an einen Umstand nicht mehr zu erinnern vermochte. Einen Griff des Zeugen B in die Jackentasche zu einer Waffe, etwa einem Messer, hat der Zeuge C10 eindeutig verneint. Vielmehr hat er sachlich klar, deutlich und verständlich seine Wahrnehmungen des Geschehenen geschildert, insbesondere den Hergang einer zunächst verbalen, für ihn wörtlich nicht näher verständlichen Auseinandersetzung der Personen, die nur 1 bis 2 Meter voneinander entfernt standen, gefolgt von dem Ziehen des Gürtels aus dem Hosenbund und direkten Schlägen mit dem Gürtel seitlich gegen den Kopf. Dabei war der Zeuge C10 sichtlich konsterniert, dass im Zuge des heftigen Wortwechsels die eine Person von der anderen Person seitlich unmittelbar zwei Schläge mit dem Gürtel an den Kopf bekam. Darüber hinaus zeigte der unbeteiligte Zeuge C10 im Zuge seiner gesamten Bekundungen keinerlei überschießende Belastungstendenzen. Im Übrigen hat die Kammer keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen C10. Nur ergänzend wird darauf verwiesen, dass die Angaben des Zeugen C10 ferner grundlegend gestützt werden durch die Bekundungen der Zeugin T13, wenngleich die Zeugin T13 – in der Hauptverhandlung noch deutlich vorfallsgeprägt und geschockt durch das Geschehen – bei ihren Angaben gewisse Unsicherheiten zum Ausdruck brachte, so dass die Kammer die Feststellungen – wie ausgeführt – nur ergänzend auf ihre Bekundungen zu stützen vermag. d) Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung des objektiven Geschehensablaufs, welcher letztlich angesichts des auch von dem Angeklagten selbst eingeräumten Ziels, den Zeugen „zur Rede zu stellen“ und der von ihm ebenso selbst eingeräumten zielgerichteten ausholenden Schläge mit einer metallenen Schnalle am Gürtel gegen den für auch schwere Verletzungen besonders anfälligen Kopfbereich keine anderen als die gezogenen Schlüsse zulässt. e) Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen B trifft die Kammer aufgrund der insoweit überzeugenden Bekundungen des Zeugen B, die in Einklang stehen mit der grundlegend auch von dem Angeklagten N2 geschilderten Verletzungshandlung, und überdies durch die überzeugenden Bekundungen des mit dem polizeilichen Einsatz befassten Zeugen T12 und durch die Ausführungen im verlesenen ärztlichen Attest des L15 vom 29.12.2015 bestätigt werden. 2.3. Die Feststellungen zu dem Geschehen vom 09.04.2016 a) Die Messerstecherei in den Mittagsstunden vom 09.04.2016 Die Feststellungen zur Messerstecherei in den Mittagsstunden des 09.04.2016 trifft die Kammer aufgrund der Einlassungen aller drei Angeklagten, die – wie festgestellt –, selbst in der Hauptverhandlung geschildert haben, wie und durch wen – letztlich am Ende alle drei Angeklagten auch durch N3 im zweiten Krankenhaus – sie von dem (angeblich) grundlosen Messerangriff durch den Zeugen B auf N3 erfahren haben und den man spätestens durch Bezeichnung des B als Täter, der zur Familie B5 gehört, letztlich wieder der Familie B5 zuordnete. Darüber hinaus werden die Angaben des Angeklagten N2, insbesondere zu seinen Gefühlen, als er von dem Angriff auf seinen Vater erfährt, gestützt durch die insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Bekundungen des Zeugen L8. Des Weiteren ergibt sich auch aus dem im Selbstleseverfahren, nach einer umfangreichen Beweisaufnahme eingeführten Urteil des Landgerichts – Schwurgerichts – F8 vom 14.10.2016 das hier im Kern festgestellte Geschehen. b) Das Geschehen am Nachmittag (1) Die Feststellungen zu den Empfindungen sämtlicher Angeklagter und ihrem Verhalten am Nachmittag bis in die frühen Abendstunden beruhen ebenfalls – so wie festgestellt – auf den Einlassungen der drei Angeklagten. Der festgestellte Umstand, dass der Zeuge D, ein Onkel der Gebrüder N/N1/N2, im Krankenhaus erschien, beruht auf der Einlassung des N1, die gestützt wird durch die Angaben des Zeugen D zu seiner tatsächlichen Anwesenheit vor Ort. Dass der Zeuge D ferner früher als Schlichter eingesetzt war, hat dieser nachvollziehbar und überzeugend bekundet. Wenngleich die Kammer dem Zeugen D im Übrigen – wie nachfolgend näher dargestellt – nicht in sämtlichen seiner Bekundungen zu folgen vermag, deckt sich dieser Umstand jedenfalls auch mit der Einlassung des Angeklagten N1. Hingegen zeigte der Angeklagte N in der Hauptverhandlung sein deutliches Bemühen, den Zeugen D aus diesem Verfahren herauszuhalten, was überaus deutlich wurde, als er u.a. gegenüber dem Zeugen äußerte, der Angeklagte N1 habe ihn – den Zeugen – in diese Situation (als Zeuge) gebracht. Der Angeklagte N hat zuvor bei sämtlichen Einlassungen die Anwesenheit, gar die Existenz, des Zeugen D nicht erwähnt. Dieser Einlassung des N kann die Kammer aufgrund der aufgeführten Umstände nicht folgen. Die festgestellte Stimmung bei dem Gespräch im Krankenhaus beruht wiederum auf den Einlassungen der Angeklagten, die diese letztendlich übereinstimmend angaben. (2) Die Einlassung des Angeklagten N2 zum Verlassen des Krankenhauses, der Fahrt nach H3 und die spätere Rückkehr nebst zeitlicher Einordnung nach F1 – wie festgestellt – werden zudem bestätigt durch die Beweisaufnahme im Übrigen. So hat der Zeuge L8 nachvollziehbar und überzeugend die Einlassung des Angeklagten N2 bestätigt, wonach sie in den späteren Abendstunden nach H3 fuhren und dort einige Zeit verbrachten. Dies wird wiederum bestätigt durch die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I4, der u.a. die Standortdaten des Mobiltelefons des Angeklagten N2 ausgewertet hat und denen sich die Kammer anschließt. Der Sachverständige I4 hat die Verbindungsdaten der Mobiltelefone sämtlicher Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung der in diesen enthaltenen Geokoordinaten und der Einbuchungen des Mobiltelefons in die verschiedenen Funkzellenmasten für den relevanten Zeitraum vom 09.04.2016 um 21:00 Uhr bis zum 10.04.2016 um 01:00 Uhr ausgewertet, wobei er die relevanten Verbindungsdaten den entsprechenden Funkzellenmasten im städtischen Bereich der Städte H3 und F1 zugeordnet und in der Hauptverhandlung anschaulich und nachvollziehbar anhand einer Visualisierung dargestellt hat, wobei die zur Visualisierung genutzten Pläne in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Vertiefend hat der Sachverständige I4 die Örtlichkeiten im Hinblick auf die Mobilfunksituation im Bereich F1 untersucht. Er befuhr am 12.04.2016 und 27.10.2016 mit einem entsprechenden Messfahrzeug den Tatortbereich in der G-Straße … bis zur U3-Straße, den Wohnortbereich des Angeklagten N2 in der B19-Str. … sowie den Wohnortbereich des Angeklagten N in der P-Straße …. Der Sachverständige hat die Verbindungsdaten der Mobilfunknummer des Angeklagten N2 u.a. – für den hier relevanten – Zeitraum der Abendstunden vom 09.04.2016, 21:20:18 Uhr bis zum 09.04.2016, 22:33:15 Uhr ausgewertet, aus diesen Daten für den besagten Zeitraum ein Bewegungsprofil erstellt und dieses in der Hauptverhandlung anschaulich und nachvollziehbar anhand einer Visualisierung dargestellt. Die Zeichnungen und Pläne Seite 10 und 11 aus der „Auswertung und Darstellung der Mobilfunkzellen“ des Sachverständigen vom 09.11.2016 wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und seitens des Sachverständigen erläutert und waren so auch für die Kammer als technische Laien sehr gut nachvollziehbar. Anhand der Verbindungsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten N2 und entsprechenden Handyaktionen, hier zweier ankommender Telefonanrufe, einer ankommenden SMS sowie eines ankommenden Anrufs um 22:33:51 Uhr, hat der Sachverständige diese den ihm vorliegenden Standortdaten der Mobilfunkzellen zugeordnet und festgestellt, dass sich der Angeklagte beispielsweise um 21:20:18 Uhr bis 21:45:22 Uhr noch in H3, aber in Bewegung, befand, wie sich für die Kammer auch aus der Inaugenscheinahme der Visualisierung der Standortdaten auf Seite 9 der Darstellung des Sachverständigen vom 09.11.2016 erkennen ließ. Anhand der mittels der Verbindungsdaten nachgewiesenen Handyaktionen hat der Sachverständige sodann für den Zeitpunkt 09.04.2016 um 22:33:51 Uhr festgestellt, dass sich das Handy des Angeklagten N2 wieder in F1 im Bereich der Innenstadt befand. Der Sachverständige folgert anhand dieser Feststellungen nachvollziehbar, dass sich der Angeklagte mithin – mit seinem Handy – zu diesem Zeitpunkt wieder in F1 befunden haben muss, was sich letztlich mit der eigenen Einlassung des Angeklagten N2 deckt. (3) Die Feststellungen zum Verlassen des Krankenhauses – zuerst des Angeklagten N, später des Angeklagten N1 mit dem Zeugen D –, zum zeitlich gestaffelten Eintreffen an der Wohnanschrift des Angeklagten N sowie des weiteren Aufenthalts in der Wohnung trifft die Kammer auf Grundlage der – sogleich differenzierter zu betrachteten divergierenden – Einlassungen der Angeklagten N und N1, soweit ihnen gefolgt werden kann, und aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen. Im Einzelnen: So hat sich der Angeklagte N1 dahin eingelassen, er sei zusammen mit N2, was dieser wiederum bestätigte, und einem Onkel – wie sich später herausstellte dem Zeugen D - noch bis etwa 20:30 Uhr im Krankenhaus geblieben und sodann zur Wohnanschrift des N gefahren, um dort die Zeit bis etwa kurz vor 23:00 Uhr im Wesentlichen in der Wohnung zu verbringen. Die Einlassung des Angeklagten N, der die Anwesenheit des Zeugen D am gesamten Tage unerwähnt ließ – wie schon unter Ziffer 2.3. b) (1) ausgeführt – ist durch die, dem widerstreitende Einlassung der Angeklagten N1 und N2 sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen widerlegt. Die tatsächliche Anwesenheit des Zeugen D im Krankenhaus und später in der Wohnung hat der Zeuge, wenn er sich nach dem Eindruck der Kammer auch bei entscheidenden Punkten in vermeintliche Unwissenheit flüchtete bzw. Erinnerungslücken aufwies, bestätigt. Darüber hinaus wird das Eintreffen des Angeklagten N1 zusammen mit dem Onkel D in der Wohnung des N auch nicht nur bestätigt, sondern – wenn auch nur indem sie von der Anwesenheit eines ihr unbekannten „älteren Mannes“ berichtet – erstmals konkret von der Zeugin T4, der 14-jährigen Tochter des Angeklagten N, berichtet, die zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung anwesend war. Dies hatte die Zeugin schon berichtet bevor die Angeklagten N1 und N2 dies im Rahmen ihrer – bezüglich N2 sogar erstmals – spät, nach weitgehender Durchführung der gesamten Beweisaufnahme, erfolgten Einlassungen bestätigten und konkretisierten. Der Angeklagte N hatte schon zuvor, zu Beginn der Hauptverhandlung seine Anwesenheit an beiden Krankenhäusern und das Verlassen des L2 schon in den frühen Nachmittagsstunden/frühen Abendstunden und so vor den Angeklagten N1 und N2, wie festgestellt, geschildert. Auch die Feststellung zur weiterhin aufgeheizten Stimmung der Männer in der Wohnung trifft die Kammer auf Grundlage der nachvollziehbaren und überzeugenden Bekundungen der Zeugin T4. Die gerade so dem Einwicklungsstand einer 14-jährigen entsprechende Zeugin hat – in Anbetracht der für sie, als Tochter eines Angeklagten, bemerkbar, erheblich belastenden Situation – ihre Wahrnehmungen, insbesondere auch zu der festgestellten Stimmungslage, nachvollziehbar und überzeugend geschildert. So hat sie insbesondere – im Übrigen stimmig zu der von den drei Angeklagten selbst berichteten Stimmung ob der Nachricht von der mittäglichen Messerstecherei und ihren Empfindungen im Angesicht des verletzten N3 – bekundet, N1 und vor allem der Angeklagte N, ihr Vater, habe in den Abendstunden, als der ältere Mann, letztlich der Zeuge D eingetroffen sei, herumgeschrien; er sei wütend gewesen, weil sein Bruder niedergestochen worden sei. Die Zeugin hat zudem deutlich Unsicherheiten, etwa bei der genaueren Einordnung von Uhrzeiten, zum Ausdruck gebracht und nur die Wahrnehmungen erläutert, die sie tatsächlich selbst gemacht hat, ohne in ihrem Bemühen sämtliche gestellte Fragen zu beantworten, welches bei einer so jungen Zeugin nicht fernliegend wäre, weitergehende Ausschweife oder Mutmaßungen anzustellen. Zudem zeigte sie keine Belastungstendenzen, sondern insbesondere auch zum Ende ihrer – auf eigenen Wunsch unter Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO – beendeten Zeugenaussage eher eine Zurückhaltung und nach dem Eindruck der Kammer eine Überraschung über das Bekanntwerden des Inhalts ihrer Whatsapp-Nachrichten - betreffend u.a. die Umstände der auch in Ihrer Anwesenheit in der Wohnung erfolgten Festnahme vor allem ihres Vaters, des Angeklagten N - im Beisein der Angeklagten. Soweit der Angeklagte N eingewandt hat, seine Tochter habe ihre Angaben nur unter Beeinflussung seiner Ex-Frau gemacht, die sich wiederum der Familie B5 zugewandt habe, bzw. aus Angst, weil sie – T4 – als seine Tochter von der Familie B5 bedroht werde, hat die Kammer auch dies geprüft, letztlich diesen Einwand aber als unbegründet erachtet. Diese Überzeugung der Kammer beruht einerseits – wie schon ausgeführt – auf einer fehlenden Belastungstendenz der Zeugin, auch etwa zu Lasten ihres Vaters. Hätte eine Beeinflussung der Kindesmutter stattgefunden, so wie der Angeklagte es annimmt, wäre zu erwarten, dass die Angaben der Zeugin viel belastender und klarer ausgefallen wären. Zudem schien die Zeugin T4 nicht eingeschüchtert von der im Sitzungssaal anwesenden Familie B5, zumal beispielsweise die Nebenklägerin der Zeugin T4 durch einen offenen, lächelnden Blick eher einen positiven Eindruck vermittelt haben dürfte, sondern zwar, aber auch nur und verständlicherweise von der Gesamtsituation geprägt war als Zeugin vor Gericht zu stehen in einem Verfahren, in dem der eigene Vater Angeklagter ist. Es kommt hinzu, dass zahlreiche, von ihr berichtete Details später von den Angeklagten N und N1 noch bestätigt wurden. Das gilt beispielsweise für den Umstand, dass sie nach dem Verlassen des Tatorts außer Puste in der Wohnung ankamen und die Türen verschlossen. Wegen weiterer, von der Zeugin berichteten und durch andere Beweismittel bestätigten Umstände siehe nachstehend Punkt 2.4, d), (1), hh), ii). 2.4. Die Tat am Abend des 09.04.2016 Die Feststellungen zur Sache für die Tat vom 09.04.2016 trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. a) Die Einlassung des Angeklagten N (1) Die Feststellungen zur Sache für die Tat vom 09.04.2016 trifft die Kammer zunächst auf Grundlage eines Teilgeständnisses des Angeklagten N, jedenfalls betreffend den objektiven Geschehensablauf und einige, nachstehend dargestellte subjektive Momente . Er hat gestanden, in seiner Wohnung die illegal erworbene Schusswaffe nebst ebenso illegal erworbener und besessener Munition, die nach seiner Kenntnis geeignet war, Menschen zu töten, in die Innentasche seiner schwarzen Lederjacke gesteckt und diese bei sich geführt zu haben, als er zusammen mit seinem Bruder N1 die Wohnung verließ, unten auf den Angeklagten N2 traf und zusammen mit dem das Auto des N3 führenden N2 und N1 in den Bereich der G-Straße fuhr. Weiter hat er gestanden, dass dort etwa in Höhe der B17 das Auto abgestellt wurde, alle drei Angeklagten zu Fuß zum B3 liefen und an der dortigen gemauerten Hausecke standen. Er gestand, die Person mit den langen Haaren nebst dortiger Bekleidung aus dem in Augenschein genommenen Video zu sein und weiter, dass – nach anfänglich, d.h. vor Inaugenscheinnahme des Videos, anderer Einlassung (dazu näher gleich unter nachstehend (2)) - alles auf dem Video Gesehene richtig sei. Er gestand zwei Männer gesehen zu haben, einen langen Typ und einen stabilen mit Bart, und mit der Waffe auf Menschen geschossen zu haben. Er konkretisierte dies dahin, er habe auf den jungen Mann geschossen, mit dem er kein Problem gehabt habe, dem einzigen jungen Mann der Familie, der nett gewesen sei. Er gestand, überall hin geschossen zu haben und, dass sein Bruder N1 ihn an der U3-Straße am Arm gefasst habe und sie sodann den Bereich in Richtung S6 verließen. Weiter hat der Angeklagte N gestanden, den Revolver mit der mitgeführten Munition noch einmal nachgeladen und die abgefeuerten Patronenhülsen vor Ort – am Fundort der Hülsen – zurückgelassen zu haben. Er gestand das Ankommen in der Wohnung – wie festgestellt – und die objektiven Umstände des Verstauens des Revolvers nebst Munition in einem zusammengerollten Teppich, auf den man einen elektrischen Heizofen stellte. Er gestand auch das weitere Geschehen mit dem Eintreffen der Polizei, die Telefonate mit der Polizei und die nachfolgenden Festnahme so wie festgestellt. Vor diesen Angaben in der Hauptverhandlung hatte sich der Angeklagte N, wie er auf Vorhalt selbst bestätigt hat, indes wie folgt eingelassen: Im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 10.04.2016 hatte er sich dahin eingelassen, er könne zu den Schüssen nichts sagen. Er sei die ganze Zeit zu Hause bei seinen Kindern gewesen. Allerdings werde seine Familie schon seit 1993 von der anderen Familie bedroht; auch heute sei durch diese Familie ein Messerangriff auf seinen Bruder erfolgt, der im Krankenhaus liege. Im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls bei dem Amtsgericht F6 hatte er sich dahin eingelassen, er habe mit den Vorwürfen nichts zu tun, sei selbst krank und nehme 15 verschiedene Medikamente. Im Rahmen der Verkündung eines angepassten Haftbefehls bei dem Amtsgericht F6 am 05.05.2016 hatte sich der Angeklagte N nun dahin eingelassen, ihm tue es leid, was er gemacht habe; er hoffe, der Mann lebe noch; er sei durchgedreht, nehme dreimal täglich Morphium. Diese Familie bedrohe ihn schon lange; die Familie sei eifersüchtig und wolle Blutrache; er sei ein ganz armer Mensch und unschuldig. Bei der zugleich als Zeugin vernommenen psychiatrischen Sachverständigen Frau M6 hatte sich der vorgenannte Angeklagte im Rahmen der Exploration dahin eingelassen, der andere Bruder sei ein großer Teufel; eigentlich sei es kein Bruder; den habe er 25 Jahre nicht gesehen. Der Grund für das, was am 09.04.2016 passiert ist, sei der böse Bruder N1; er wisse nicht, was passiert sei; er sei voll betrunken mit U1 gewesen. (2) Der Angeklagte N blieb, abweichend von den schließlich getroffenen Feststellungen , indes auch in der Hauptverhandlung – nach der eigenen Bestätigung, dass alles was man auf dem Video sieht, richtig sei – ausdrücklich dabei, dass es keinen Plan zur Tötung des B2, kein Auflauern am B3, kein Hineinschauen durch die Schaufensterscheiben ins Innere des B3 mit anschließenden Verborgen halten hinter der gemauerten Hausecke gab, und keinen ihm bekannten Grund für sein Schießen, dass aber in dem Bewusstsein erfolgte, auf Menschen zu schießen, jedoch ohne diesen Menschen verletzen zu wollen. So ließ er sich im Einzelnen wie Folgt hierzu ein: Der Angeklagte N gab an, er sei nach dem Besuch seines Bruders N3 im zweiten Krankenhaus nach Hause gefahren, habe noch etwas eingekauft, den Sohn S1 versorgt und Pizza, Salat und Obst für seine Kinder zum Abendessen zubereitet. Als sein Bruder N1 später ebenfalls aus dem Krankenhaus gekommen sei, habe er – N – in das Restaurant B3 gewollt. Er habe für seine Kinder etwas zu Essen holen wollen, wie sie dies öfters täten z.B. Sandwiches, Pommes, Hamburger, Saftcocktails. N1 sei dann mitgegangen. Er habe die Waffe nur zum eigenen Schutz mitgenommen. Er habe seit 2015 wieder Angst wegen der familiären Auseinandersetzung, so dass er die Waffe habe kaufen müssen sowie am 09.04.2016 auch aufgrund des Umstands, dass sein Bruder N3 verletzt worden sei. Wenngleich er sie bereits im Januar 2016 zum eigenen Schutz – nicht zur Rache – erworben habe, habe er sie an diesem Abend das erste Mal mitgenommen. Sein Bruder N1 habe von dieser Waffe gewusst und gesehen, wie er sie in die Innentasche seiner Jacke gesteckt habe. Er sei dann zusammen mit seinem Bruder in Richtung X7-Straße gelaufen, dann sei sein Neffe N2 mit dem Auto seines Vaters gekommen und habe gesagt, er wolle ihn nochmal im Krankenhaus besuchen. Sie seien dann eingestiegen und zusammen zum B3 gefahren. Er habe hinten im Auto gesessen und gehört, wie sein Neffe oder Bruder gesagt hätte „Ich ficke Deine Mutter.“ Ihm sei im Auto wegen seiner eingenommenen Medikamente und konsumierten Alkohols (dazu näher im Rahmen der Würdigung zur Schuldfähigkeit) schwindlig und übel geworden. Sein Bruder habe gesagt, N2 solle parken; er wisse nicht warum. Die anderen beiden seien ausgestiegen, zurückkommen und hätten gesagt, er solle auch mitkommen. Er habe gesagt, er wolle dies nicht. Er habe keine Rache gewollt. Es sei Zufall gewesen. Er wisse, dass es mit der Waffe falsch gewesen sei, diese habe er aus Angst dabei gehabt. Er sei dann hinter den beiden her zum B3 gelaufen. Dort habe man an der Wand gestanden und geraucht. N1 habe seine Zigarette weggeworfen, ihn am Arm festgehalten und gesagt „Komm mach. Schieß schnell.“. Er habe gesagt, er wolle nicht, er wolle nach Hause und kein Sandwich mehr holen. Sie – N1 und er – hätten sich gegenseitig gezogen. Er habe keine Rache gewollt, er habe in Ruhe leben wollen. Auf einmal habe er ein Zittern im Rücken bekommen wegen seiner Medikamente. Er habe die beiden Männer zum ersten Mal draußen gesehen. Er habe mit der Waffe geschossen, habe auch gemerkt, dass er auf Menschen geschossen habe, habe aber niemanden verletzen wollen, er sei so durcheinander gewesen und es sei dunkel vor seinen Augen geworden. Er habe dann erst wieder gemerkt, dass sein Bruder ihn am Arm gepackt habe und sie schnell nach Hause gelaufen seien und die Waffe in den Teppich verbracht. Danach seien Mitglieder der Familie B5 zu seinem Haus gekommen und hätten gedroht, ihn zu töten. Nach Inaugenscheinnahme und Vorhalt der Videoaufzeichnung der Überwachungskameras des B18, des Restaurants B3 sowie des Waschsalons an der Ecke G-Straße / U3-Straße gestand der Angeklagte N dann – wie ausgeführt –, er sei der Mann mit den langen Haaren im Video und alles auf dem Video sei richtig, ließ sich jedoch weiter dahin ein, er habe nicht in den Laden geschaut, nichts kontrolliert oder geplant, es könne sein, dass einer von den anderen beiden in den Laden geschaut hätte. Er sei öfter in dem Restaurant, wisse wo die Kameras seien und schwöre, nicht hineingeschaut zu haben. Er sei an diesem Tag wie ein kleines Kind gewesen, mit dem sein Bruder N1 gespielt habe. Bevor sein Bruder nach Deutschland gekommen sei, sei so etwas nicht passiert. Das Restaurant sei voller Leute gewesen; wie er dies gemerkt habe, wisse er nicht. Er habe auf zwei Männer schießen sollen, sein Bruder habe seinen Arm genommen, seinem Bruder habe er die Waffe aber nicht geben wollen, sondern er habe geschossen und getroffen, dies aber nicht gewollt. Ihm sei schwarz vor Augen geworden, er habe gezittert. Er sei voll betrunken und unter Medikamenten, er sei nicht normal an diesem Tage, gewesen. Er habe geschossen, weil er betrunken gewesen sei. Er habe nicht geschossen, weil sein Bruder N1 es gesagt habe. Seinen Neffen N2 habe er nach dem ersten Schuss nicht mehr gesehen. Er habe keine Rache gewollt. b) Die Einlassung des Angeklagten N1 (1) Die Feststellungen zur Sache für die Tat vom 09.04.2016 trifft die Kammer in Teilen auch auf Grundlage der eigenen Einlassung des Angeklagten N1 in der Hauptverhandlung. Auch der Angeklagte N1 bestätigte in seiner spät – nach Einvernahme schon zahlreicher Tatzeugen und Ermittlungsbeamten trotz ihm an zwei verschiedenen Hauptverhandlungstagen zuvor eingeräumter, aber – wenn auch grundsätzlich zulässigerweise – abgelehnten Einlassung - im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgten Einlassung, dass N und er, wobei er seine am Abend getragene Bekleidung wie festgestellt bestätigte, vor dem Haus den Neffen N2 trafen, zusammen mit ihm Richtung B3 fuhren, dort in der Nähe das Auto parkten und sich zur Hausecke des B3 begaben, wo sie sich eine gewisse Zeit aufhielten. Es beschrieb seine eigenen am Abend noch aufgewühlten Gefühle, weil sein Bruder N3 verletzt worden war. Ferner bestätigte er grundlegend, dass er – wie auch N2 – sich von der Mauerecke des B3 zeitweise in Richtung Cafe Q3 bewegte. Weiter gestand der Angeklagte N1, dass er hinter dem flüchtenden Opfer, auf das sein Bruder letztlich offensichtlich – ohne im Besitz der dazu erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein - geschossen hatte, seinem Bruder N und dem Zeugen T herlief. Grundlegend bestätigte er zudem, dass er den Zeugen T, der hinter seinem Bruder her eilte, vom Geschehen wegschickte, wenngleich er hierfür eine anderweitige Motivation als schließlich festgestellt angab (dazu gleich unter (2)). Ferner gab er an, den Angeklagten N2 mit dem Auto weggeschickt zu haben. Letztlich gestand er seine unmittelbare Anwesenheit an der Ecke U3-Straße zum Zeitpunkt der letzten beiden Schüsse des Angeklagten N auf den Geschädigten B2, als dieser auf der Straße lag, ein. Dass er sodann mit dem Angeklagten N zu dessen Wohnanschrift lief, sich dort in der Wohnung aufhielt und schließlich festgenommen wurde, hat er gleichfalls – insgesamt insoweit wie festgestellt - gestanden. Vor diesen Angaben in der Hauptverhandlung hatte sich der Angeklagte N1, wie er auf Vorhalt selbst bestätigt hat, indes allein im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 10.04.2016 dahin eingelassen, er wisse nichts über die in Rede stehenden Schüsse. (2) Abweichend von den schließlich getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte N1 aber dahin eingelassen , er sei zunächst mitgefahren, um den Bruder N3 nochmal im Krankenhaus zu besuchen, wobei er erst durch seinen Neffen N2 erfahren habe, dass die Besuchszeit vorbei sei. Dann habe man sich entschieden zum B3 bzw. Griechen (gemeint ist damit das Cafe Q3) zu fahren. Am B3 hätten sie an der Ecke lediglich eine Zigarette geraucht. Er habe nicht gewusst, dass der ihm vom Sehen her zuvor unbekannte B2 im B3 gewesen sei. Er habe schließlich nichts essen wollen, sondern zum Griechen neben dem B3 gehen wollen, wo Kaffee und Süßigkeiten verkauft würden. Dort seien er und N2 hin gegangen. N habe etwa neben der Tür des B3 gestanden, als sie beide von der Ecke weggegangen seien. N2 habe seine Freunde vor dem Griechen getroffen, mit denen auch er kurz gesprochen habe. Als er mit N2 und seinen Freunden vor dem Griechen – etwa 20 Meter entfernt von N – gestanden habe, habe er plötzlich den ersten Schuss gehört. Dann habe er das erste Mal einen Jungen dort stehen sehen, wobei er ihn nicht erkannt habe, der weggerannt sei und sein Bruder schnell hinterher. Blut habe er nicht gesehen. Er habe nicht gewusst, was los sei, habe dann weitere Schüsse gehört. Er sei normal hinter seinem Bruder her und habe beabsichtigt, nach Hause zu gehen. Auf dem Weg habe er dem Zeugen T aus Angst und Sorge um diesen gesagt, er solle aufpassen, denn schließlich habe sich der Zeuge seinem bewaffneten Bruder N genähert. Er selbst habe keine Angst vor seinem Bruder gehabt. Zudem habe er seinen Neffen N2 mit dem Auto nach Hause geschickt, damit dieser nicht in die Sache hereingezogen würde, obgleich er mit dem Geschehen nichts zu tun hatte. Er habe ihn keinesfalls angewiesen, dass Auto holen zu gehen, etwa um sie abzuholen. Im weiteren Verlauf habe er seinen Bruder überholt, sei an der Ecke zur U3-Straße vor seinem Bruder gelaufen. Auf der Straße habe er niemanden gesehen und plötzlich noch zwei Schüsse gehört. Erst dann habe er eine Person auf der Straße liegen sehen, was für ihn eine große Überraschung gewesen sei. Weiter ließ sich der Angeklagte zunächst dahin ein, er habe erst später erfahren, dass die verletzte Person B2 war, um dies jedenfalls dahingehend zu korrigieren, dass der Angeklagte N2 ihm beim Überqueren der Straße nach den ersten Schüssen ihm gesagt habe, dass es sich bei der weglaufenden Person um B2 handelt. Ein Nachladen des Revolvers habe er nicht bemerkt. c) Die Einlassung des Angeklagten N2 (1) Der Angeklagte N2 hatte sich sowohl bei seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen vom 10.04. und 11.04.2016 nach seiner vorläufigen Festnahme als auch im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls dahingehend eingelassen, er habe mit dem Geschehen nichts zu tun. Ergänzt hatte er dies lediglich am 11.04.2016 dahin, er sei zum Tatzeitpunkt zu Hause gewesen und habe mit seinen Geschwistern ferngesehen, er meine die Sendung „U4“ mit S7. Durch einen Anruf der Schwester seiner Mutter habe er von dem Geschehen erfahren. Gegen Ende der Hauptverhandlung gestand der Angeklagte N2, der die von ihm am Tatabend getragene Bekleidung wie festgestellt angab, dann seine Anwesenheit am Tatort. Er bestätigte das Antreffen des Onkel D vor dem Haus, was auch von diesem bestätigt wurde, die Fahrt zur G-Straße, den zu Fuß zurückgelegten Weg zum B3, den dortigen Aufenthalt mit jedenfalls einmaligem Hineinschauen in das Innere des Lokals durch ihn selbst sowie das Hineingucken des N und N1. Ferner gab er an, dass er sich mit N1 von der Mauerecke des B3 zeitweise in Richtung Cafe Q3 bewegte, wobei N1 nicht direkt bei ihm und den Zeugen T10 und N15 gestanden habe. Er bestätigte, die Schussabgabe durch den Angeklagten N und das Erkennen des Geschädigten B2. Er bestätigte, mehrere Schüsse und auch Schreie des B2 gehört zu haben. Ferner gestand er, hinter den Beteiligten bis zur Verkehrsinsel hergelaufen zu sein. Die festgestellten Angaben des N1 zu dem Zeugen T bestätigte er gleichfalls wie den Umstand, dass N1 ihn vom Geschehen wegschickte. Er räumte ein, mit dem Auto nach Hause gefahren zu sein, aber noch um 23:01 Uhr und 23:03 Uhr eine Verbindung mit seinem Mobiltelefon zum Angeklagten N1 aufgenommen zu haben, wobei er jedenfalls hinsichtlich des zweiten Anrufs ein Gespräch mit N1 bestätigte. Die Feststellungen zu seinem Eintreffen zu Hause und dem weiteren Geschehen bis zu seiner vorläufigen Festnahme wurden gleichfalls von ihm selbst bekundet. (2) Abweichend von den schließlich getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte N2 jedoch dahin eingelassen , er sei zur Wohnanschrift des N gefahren, um seinem Onkel N1 vorzuschlagen, nochmal den Vater im Krankenhaus zu besuchen. N1 habe dies befürwortet, aber zunächst hätte N – ohne einen Grund hierfür anzugeben – ins B3 und N1 zum Griechen (Cafe Q3) gewollt, wohin er – N2 – dann noch habe mitgehen wollen. Er habe sie alle gefahren, um danach ins Krankenhaus zu gehen. Sie seien dann allerdings am Griechen vorbei zum B3 gelaufen - warum könne er nicht sagen, da er nur hinterhergelaufen sei; alle drei Angeklagten hätten dann zusammen kurz – nur Sekunden – am B3 gestanden und geraucht. Warum N in das Lokal hereingeschaut habe, N1 ebenfalls kurz, sei ihm nicht gesagt worden; er habe nur kurz reingeschaut, weil die anderen dies getan hätten und eine Person von hinten gesehen, die er zu diesem Zeitpunkt aber nicht erkannt habe. Er habe seine Freunde N15 und T10 mit einem weiteren Jungen gesehen, sei zusammen mit N1 von der Mauerecke weg und er – N2 - zu ihnen gegangen, um sie zu begrüßen. N15 habe ihm ein Video vom Polizeieinsatz vom Vorfall in den Mittagsstunden zeigen wollen, was ihn natürlich interessierte. Nach ein paar Sekunden – er habe noch bei den Zeugen gestanden – habe er einen Schuss gehört, sich zum B3 umgedreht und seinen Cousin B2, den er erst zu diesem Zeitpunkt erkannt habe, gesehen; dieser habe seinen Cocktail fallen lassen, seine Hand an den Oberschenkel gedrückt und sei weggelaufen. Eine Kommunikation zwischen N oder N1 und ihm habe zuvor nicht stattgefunden. Er habe sich erschrocken, sei aber dennoch hinter den Beteiligten hergelaufen. N1 habe zu N gerufen, er solle stehen bleiben. An der Verkehrsinsel sei er weggegangen, weil er gemerkt habe, dass es wirklich gefährlich gewesen sei. Die Anrufe bei N1 habe er nur getätigt, um zu hören, aus welchem Grunde N dies getan habe, um eine Abholung der beiden mit dem Auto sei es nicht gegangen. d) Bestreitende Einlassungen der Angeklagten zu Tatentschluss und Tatausführung widerlegt Die bestreitenden Einlassungen der Angeklagten sind hingegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Im Einzelnen: (1) Objektive Tatumstände Wesentliche Teile der bestreitenden Einlassungen der Angeklagten bezogen auf das Geschehen, wonach bei dem Angeklagten N im Grunde nach den ersten Schüssen auf einen Menschen alles schwarz geworden sei und eine wirkliche Erinnerung erst wieder an der Ecke G-Straße / U3-Straße zum Zeitpunkt des Wegziehens durch den Bruder N1 eingesetzt haben will, und letztlich die Einlassung der Angeklagten N1 und N2 von den Schüssen des N vollkommen überrascht gewesen zu sein und gar nicht gewusst zu haben was genau geschehe, sind bei Betrachtung der Einlassungen untereinander unverständlich und widersprüchlich, weisen zudem keinen Anhalt im - auf den in Augenschein genommenen Videos aus den Überwachungskameras des B3 und auch des Waschsalons an der U3-Straße - zu beobachtenden Geschehensablauf auf. Die bestreitenden Einlassungen zum objektiven Geschehensablauf sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr insgesamt widerlegt. aa) Zunächst widerspricht sich die Einlassung des Angeklagten N1, man sei doch nach dem Verlassen des Krankenhauses angesichts des Umstands, dass sich herausgestellt habe, dass der Bruder N3 nicht lebensbedrohlich verletzt war, beruhigt gewesen sei und im weiteren Verlauf sei alles normal gewesen, mit seiner späteren Einlassung, man – N2 und er – habe in das Cafe Q3 gehen, Kaffee und etwas Süßes kaufen wollen, um sich – ob des Geschehens um N3 – zu beruhigen. Die Stimmung der anwesenden Männer in der Wohnung des Angeklagten N war vielmehr – wie festgestellt – weiterhin aufgeheizt. Dies hat die Zeugin T4, wie ausgeführt, nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Dass die Angeklagten N und N1 sowie der Zeuge D aufgeregt waren und sich diese aufgeheizte Stimmung zudem gegen die Familie B5 richtete, hat nach einigem zögerlichen Ausweichen zudem der Zeuge D nachvollziehbar bekundet. Auch er konnte während seines Aufenthalts – wie er nachvollziehbar angab – nicht für eine Beruhigung der Situation sorgen. Der Zeuge D, der den Angeklagten ersichtlich wohlgesonnen war, sogar mit der Familie N13, insbesondere N3, freundschaftlich verbunden war, hat selbst in einem lichtem Moment seiner sonst eher schlichten und ausweichenden Aussage bekundet, dass natürlich schon im Krankenhaus und in der Wohnung die ganze Zeit N1 und N sowie er selber geschrien und über B geredet hätten, den sie der Familie B5 zuwiesen. Diesen Angaben folgt die Kammer, obgleich der Zeuge D im Übrigen vermehrt ausweichende Antworten gab und erhebliche Erinnerungslücken aufwies, da unter Berücksichtigung seiner eher entlastenden Tendenz zugunsten der Angeklagten, dies stimmig, nachvollziehbar und überzeugend mit einer Selbstverständlichkeit, natürlich habe man sich sehr aufgeregt, bekundet wurde. Zudem lässt sich auch daran erkennen, dass die dies bestätigende Zeugin T4, die sogar von einem gehörten Ausspruch „Rache“ spricht, nicht etwa die Angeklagten ohne echte Tatsachengrundlage belasten will, sondern von tatsächlich Erlebtem spricht. Das gilt noch einmal deutlicher aufgrund des Umstandes, dass es die Zeugin T4 war, die als erste von einem – neben den Angeklagten N und N1 in der Wohnung anwesenden – älteren Mann sprach und dies nach der dies bestätigenden Einlassung des N1 letztlich auch durch den Zeugen D bestätigt wurde. bb) Die Feststellungen zu dem in seiner Wohnung gefassten Tatplan des Angeklagten N zur Tötung eines Mitglieds der Familie B5, dem Einstecken der Schusswaffe zum Zwecke der Umsetzung des gefassten Tatplans, der Kenntnis des Angeklagten N1 von diesem Tatplan, dem er sich sodann anschließt, und das Aufsuchen des Bereichs der G-Straße zur Umsetzung des Plans, trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme. Zunächst sind die abgegebenen Einlassungen, man habe eigentlich nur zum Essenholen für die Kinder, wie der Angeklagte N angab, bzw. in das Café Q3 gewollt, wie übereinstimmend die Angeklagten N1 und N2 erklärten, unter Berücksichtigung ihrer Einlassungen im Übrigen nicht nachvollziehbar und durch die Beweisaufnahme widerlegt. Nach eigener Einlassung des Angeklagten N – die auch der Angeklagte N1 in diesem Punkt bestätigte – hatten seine Kinder zum Abendessen schon von ihm zubereitete Pizza, zudem Salat und Obst, erhalten. Dass die Kinder insbesondere die von ihnen sonst geliebte Pizza nicht gegessen hätten, hat der Angeklagte selbst nicht einmal angegeben. Woraus sich dann aber eine Notwendigkeit ergeben haben soll, um etwa 23.00 Uhr für die Kinder etwas zu Essen zu holen, ist nicht nachvollziehbar. Den Revolver nebst Munition will der Angeklagte N aus Angst eingesteckt haben. Dies geschah – nach seinen Angaben – aber erstmalig überhaupt an diesem Abend. Dabei fällt schon auf, dass er den Revolver trotz der Kenntnisse von den Geschehnissen zu Lasten seines Bruders N3 in den Mittagsstunden selbst nach eigenen Angaben beim angeblichen Einkauf Nachmittags nicht dabei gehabt habe. Gründe, warum ihn die Angst am Abend zum Einstecken des Revolvers bewegt haben soll, am Nachmittag / frühen Abend nach den Besuchen im Krankenhaus aber nicht, hat der Angeklagte N auch auf Vorhalt nicht angeben können. Wenn er denn wegen des (angenommenen grundlosen) Angriffs auf seinen Bruder N3 und der vorherigen Auseinandersetzungen und behaupteten Bedrohungen solche Angst hatte, wäre es nur schlüssig, die Schusswaffe auch zuvor bei sich zu tragen. Weiter bleibt bei dieser Einlassung vollkommen nebulös, warum er dann genau an diesem Abend noch in die Öffentlichkeit, in die F Innenstadt, zudem in einen Bereich, wo sich viele B21-stämmige Personen aufhalten, ging, wenn er denn so große Angst vor einem Angriff hatte. Er hätte danach ohne weiteres zu Hause in seiner geschützten Wohnung bleiben können. Dies lässt – unter Berücksichtigung des nachfolgenden Geschehens mit einer mindestens sechsfachen Schussabgabe auf sein Opfer – vielmehr den Schluss zu, dass er die Schusswaffe einsteckte, nicht um sich zu verteidigen, sondern – wie er sich spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloss – um jemanden aus der Familie B5 - denn auf diese Personen bezog sich sein Hass - zu töten. Dies erklärt auch, dass er eben nicht zu Hause bleiben wollte, etwa weil er Angst hatte, sondern die Wohnung verließ und sich in die belebte Innenstadt begab, um den gefassten Tötungsplan umzusetzen. Wie die Kammer im Zuge der Hauptverhandlung selber feststellen konnte, was zudem gestützt wird durch die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen M6, denen sich die Kammer anschließt, entspricht es nicht dem Naturell des Angeklagten N, bei Aufregung an sich halten zu können. Er ist nicht der Typ, der in der festgestellten aufgeheizten Stimmung seelenruhig in seiner Wohnung einen solchen Tatplan fasst und diesen für sich behält. So wie es auch in der Hauptverhandlung widerholt aus ihm herausbrach, er aufsprang und mehrfach beleidigende Äußerungen in Richtung der Familie der Nebenkläger schrie - so den Nebenkläger u.a. als Terroristen titulierte und die Brüder des Nebenklägers mit den Worten „Hurensohn, ich ficke deine Mutter“ anschrie - oder mit Ausrufen wie „Verarschung“ das Plädoyer der Staatsanwältin unterbrach und auch Ausführungen des Vorsitzenden entsprechend titulierte, agierte er auch an diesem Tag in seiner Wohnung. Mit der aufgeheizten Stimmung – nicht nur in der Person des Angeklagten N, sondern wie vorstehend begründet auch in der Person des Angeklagten N1 – in der Wohnung ist der endgültige Tiefpunkt des Tages erreicht, die in den Mittagsstunden begonnene Erregung über die insbesondere von N selbst als „Blutrache“ empfundene Verletzung seines Bruders N3 durch die „andere“ Familie – die des späteren Opfers – hat kein Ende und keine Kanalisierung gefunden. Sie findet nun nach Stunden der Aufregung bei den Angeklagten N und N1 ihr Ventil, in dem grundlegenden Plan, ein Mitglied der Familie B5 zu töten. Wegen der näheren Würdigung der Mittäterschaft des Angeklagten N1 siehe die nachstehenden Ausführungen sogleich unter (4). Den Tatplan teilten die Angeklagten – entgegen ihrer Einlassung wie festgestellt – spätestens auf der Fahrt mit dem Auto in die Innenstadt dem Angeklagten N2 mit. Für diese Annahme spricht bereits der knappe zeitliche Ablauf des Geschehens in der Innenstadt. Die Angeklagten behaupten selber, sie hätten das Auto kaum hundert Meter entfernt etwa gegenüber in Höhe der B17-Filiale abgestellt, sind aber auf dem Videomaterial schon in Höhe des B18 mit der Hausnummer … zügigen Schritts in Abstand weniger Meter hintereinander und ersichtlich ohne Kommunikation zielstrebig zur Ecke des B3 mit der Hausnummer … gehend und dort stehen bleibend und lauernd zu sehen. Es erscheint auch angesichts dieses knappen zeitlichen Verlaufs ausgeschlossen, dass die Angeklagten sich etwa bei Erblicken des späteren Geschädigten B2 erstmals grundlegend zur Ermordung einer Person entschlossen und sich vorher ohne sonst erkennbaren Grund – wie ausgeführt – in die F Innenstadt begaben. In diesem Zusammenhang muss auch noch auf die Unverständlichkeit der Einlassung des Angeklagten N1 hingewiesen werden, er sei zunächst mitgefahren, um den Bruder N3 nochmal im Krankenhaus zu besuchen, wobei er erst durch seinen Neffen N2 erfahren habe, dass die Besuchszeit vorbei sei. Dann habe man sich entschieden zum B3 bzw. Griechen (gemeint ist damit das Cafe Q3) zu fahren. Am B3 hätten sie an der Ecke lediglich eine Zigarette geraucht. Schon der Umstand, dass der Angeklagte N1 nach Verwerfen des anfänglichen Plans, ins Krankenhaus zu fahren, dann zum Griechen will, indes gemeinsam mit den beiden weiteren Angeklagten daran vorbei und vielmehr zielstrebig in Richtung des weiter gelegenen B3 geht, wo er auch noch stehen bleibt, zeigt die Unverständlichkeit der Einlassung. Für die Einlassung des Angeklagten N2, er habe sie alle gefahren, um danach ins Krankenhaus zu gehen; sie seien dann allerdings am Griechen vorbei zum B3 gelaufen - warum könne er nicht sagen, da er nur hinterhergelaufen sei, bevor alle drei Angeklagten dann zusammen am B3 gestanden und geraucht hätten und sowohl der Angeklagte N als auch der Angeklagte N1 als auch er selbst in das B3 geschaut hätten („weil die anderen dies getan hätten“), gilt dieselbe Begründung. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass es grundsätzlich auch möglich gewesen wäre, die Wohnanschrift des späteren Opfers bzw. des Nebenklägers aufzusuchen, um dort einem Familienmitglied aufzulauern. Dass dies nicht geschah, führt nun indes nicht dazu, der – nach der vorstehenden Würdigung ohnehin unverständlichen – Einlassung zu folgen, die Angeklagten hätten zum B3 bzw. Cafe Q3 allein wegen des Essenholens bzw. zum Zwecke des dortigen Aufenthalts gewollt. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass es – zumal in den üblichen Ausgehstunden des Samstagabends – schon nicht besonders naheliegt, anzunehmen, dass sich die Familie, insbesondere gar das spätere 21-jährige Opfer, an der Wohnanschrift aufhalten werde. Zudem wäre dort ebenfalls nicht sicher gewesen, kurzfristig auf ein geeignetes Opfer zu treffen. Man hätte an einem Samstagabend genauso gut damit rechnen müssen, etwa mehrere Stunden auf ein Opfer zu warten, wobei man – etwa längere Zeit auf der Straße vor dem Haus wartend – auch noch der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, entdeckt zu werden. Von daher kann nicht einmal zugrundegelegt werden, es wäre rationaler, naheliegender gewesen, sich am Wohnort der Familie des Nebenklägers auf die Lauer zu legen. Darüber hinaus folgt aus dem Umstand, dass eine Ermordung womöglich auch an der Wohnanschrift möglich gewesen wäre und dies nicht umgesetzt wurde, nicht der Rückschluss, dass deshalb die Einlassung der Angeklagten zum Essenholen/Aufenthalt in der G-Straße richtig und das Aufsuchen der Innenstadt auf der Suche nach einem Opfer ausgeschlossen ist. cc) Das gesamte, weitgehend auf der in Augenschein genommenen Videoüberwachung zu beobachtende und für das dem ersten Schuss nachfolgende, weitgehend insbesondere auch von den Angeklagten N1 und N2 eingeräumte, zielstrebig auf das B3 und den späteren Geschädigten bezogene Geschehen, lässt unter Berücksichtigung des Tatvorlaufs ab den Mittagsstunden und des völlig unbeteiligten, friedfertigen späteren Opfers letztlich keine anderen, plausiblen Schlüsse als auf den festgestellten Tatentschluss zu. Die Bilder der Überwachungskameras zeigen eindeutig das g ezielte Aufsuchen des B3 in direkter Verfolgung des kurz zuvor auf der G-Straße mit dem Zeugen T eingetroffenen und dort von den Angeklagten erblickten Opfers, dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt in Umsetzung ihres gefassten Tatentschlusses als Opfer konkretisierten, und anschließende minutenlange Auflauern . Deutlich zu sehen ist, dass die Angeklagten N und N2, unmittelbar nachdem das Opfer das Lokal betreten hat, durch die Schaufensterscheibe hereinschauen und zwar nicht irgendwo hin, sondern genau in die Richtung des hinteren Lokalbereichs, in die sich das Opfer zur Cocktail-Bar begeben hat. Deutlich zu sehen ist, wie sich alle drei Angeklagten genau hinter der gemauerten Ecke postieren und letztlich minutenlang abwarten, während der Angeklagte N immer wieder in das Lokal schaut. Die insoweit bestreitende Einlassung des Angeklagten N ist durch die Inaugenscheinnahme des Videos eindeutig widerlegt. So schaute er – wie sich aus der angezeigten Uhrzeit der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera aus dem B3 unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des mit der Sicherung und Auswertung der Videofrequenzen befassten Zeugen O1 hinsichtlich des festgestellten Nachgehens der Videozeitangabe zur Echtzeit von 28 Minuten ergibt – unmittelbar nach seiner Ankunft an der Mauerecke um 22:57:08 Uhr für etwa eine Sekunde, sodann der Angeklagte N2 für ebenfalls eine Sekunde in das Lokal, um sich danach sofort wieder hinter der Mauerecke zu verbergen. Etwa fünf Sekunden später schaute nochmals der Angeklagte N für etwa zwei Sekunden linksseitig der Mauer durch die Scheibe hinein. Erneut lugte er etwa 50 Sekunden später für eine Sekunde hinein. Die drei Angeklagten standen so gemeinsam etwa 1 ½ Minuten an der Hausmauerecke des B3. Dieses längere Geschehen zeigt die völlige Unverständlichkeit der deshalb auch von der Kammer widerlegt erachteten – zudem unterschiedlichen - Einlassungen der Angeklagten im Kern jedenfalls dahingehend, dass der Angeklagte N eigentlich zum Essenholen für seine Kinder in das Lokal B3 hinein gehen will, was er dann aber nicht tut und die Angeklagten N1 und N2 nur zum Griechen (Cafe Q3) wollten, indes zielstrebig daran vorbei zum B3 gehen, wo sie ebenfalls stehen bleiben. Auch auf Vorhalt haben die Angeklagten nicht erklären können, warum sie – N1 und N2 – am Café Q3 vorbei gelaufen sind, obgleich sie doch eigentlich dorthin, nicht ins B3, wollten. Es bleibt weiter unverständlich, warum sie mit dem Angeklagten N genau an der gemauerten Hausecke stehen blieben, wenn er doch eigentlich dort hinein wollte, um Essen für die Kinder zu holen und sie beide beabsichtigten, derweil ins Café Q3 zu gehen. Bei Zugrundelegung ihrer Angaben wäre zudem eine Reaktion zu erwarten bei dem doch seltsam anmutenden Verhalten des Angeklagten N, der wiederholt beobachtend in das Innere des B3 lugt. Angesichts des überaus kurzen zeitlichen Zusammenhangs des Eintreffens des B2 mit dem Zeugen T im B3 und des zügigen Eintreffens der drei Angeklagten an der Mauerecke, an der sie sich gezielt positionierten und das im Inneren des Lokals befindliche Opfer durch wiederholtes kurzzeitiges Hineinschauen beobachteten, spricht dies deutlich dafür, dass die Angeklagten ihr späteres Opfer B2 bereits auf der Fahrt im Bereich der G-Straße erblickt hatten und sich der Tatplan auf B2 als ältesten Sohn des Nebenklägers konkretisierte. Dabei erkannte entweder der Angeklagte N oder der Angeklagte N2 das spätere Opfer, da dem Angeklagten N1 – nach übereinstimmenden Einlassungen sämtlicher Angeklagter – B2 nicht persönlich bekannt war, den anderen beiden aber – wie festgestellt – schon. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Bekundungen des Zeugen T, denen die Kammer insoweit folgt, hatte B2 sein schwarzes Fahrzeug kurz vor dem Betreten des B3 auf der rechten Fahrbahnseite abgestellt und sie beide waren gemeinsam in das Lokal gegangen, wobei letzteres auch durch die Inaugenscheinnahme des Videos bestätigt wird. Dass die Angeklagten genau zu dieser Zeit den Bereich der G-Straße befahren haben und B2 oder dessen Auto gesehen haben, folgt aus ihren Einlassungen mit dem räumlich nahen Abstellen ihres Fahrzeugs in Höhe der B17 sowie der zeitlichen Abfolge des Fußweges bis zum Eintreffen am B3 kurz nachdem B2 das Lokal betrat, die nach der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen feststeht. dd) Die Feststellungen der erfolgten Kommunikation zwischen dem Angeklagten N und N2 oder N1 trifft die Kammer zunächst aufgrund der Inaugenscheinnahme des Videos, den nachvollziehbaren und überzeugenden Bekundungen der Zeugen N15 und ergänzend des Zeugen T10 und dem objektiven Geschehensablauf im Übrigen. Im Einzelnen: Die Angeklagten N1 und N2 haben jeweilig gestanden, sich von der Mauerecke weg in Richtung des Cafés Q3 bewegt zu haben. Entgegen der Einlassung der Angeklagten geschah dies aber keinesfalls, um nunmehr das Café Q3 aufzusuchen. Wie sich aus der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung ergibt, lief zunächst der Angeklagte N1 leicht schräg von der Mauerecke in Richtung des zwischen dem B3 und dem Café Q3 gelegenen Parkplatzes. Es folgte der Angeklagte N2, der aber nicht genau die gleiche Laufrichtung einschlug, sondern den Bürgersteig entlang in Richtung des Haupteingangs des Café Q3 lief. Richtig ist die – im Laufe der Hauptverhandlung zu seiner vermeintlichen Entlastung abgegebene – Einlassung des Angeklagten N2, er habe dort kurzzeitig mit den Zeugen N15 und T10 gesprochen. Dies haben auch beide, sodann von der Kammer geladene Zeugen nachvollziehbar und überzeugend bestätigt. Auch der Angeklagte N1 befand sich in unmittelbarer Nähe dieser Personen, wie sich aus seiner eigenen Einlassung sowie der Einlassung des Angeklagten N2 ergibt, was zudem die Zeugen bestätigten. Jedoch hat der Angeklagte N1 sich nicht an der kurzzeitigen Unterhaltung beteiligt, sondern stand abseits, wie sich gleichfalls aus der Einlassung des Angeklagten N2 sowie den dies bestätigenden Angaben der beiden Zeugen ergibt. Widerlegt ist jedoch die Einlassung des Angeklagten N2 dahingehend, er habe sich noch bei den Zeugen befunden, als der erste Schuss fiel. Der Zeuge N15 hat vielmehr nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend angegeben, gerade noch mit dem Angeklagten N2 gesprochen zu haben, als er hörte, dass jemand den Namen von N2 gerufen hatte und N2 sodann umgehend – für ihn – völlig überraschend schon wieder verschwunden war. Der Zeuge N15 berichtete dazu überaus anschaulich, er habe sich seinerzeit gefühlt, als habe er plötzlich ein Selbstgespräch geführt. Die Schussabgabe erfolgte wiederum nach den auch insoweit überzeugenden Angaben des Zeugen N15 einige Zeit nachdem N2 sie stehen gelassen hatte, ohne aber konkrete Minutenangaben machen zu können, wobei er dies zeitlich aber dahingehend eingrenzen konnte, dass N2 zuvor schon wieder Richtung B3 gegangen sei, er selbst noch auf das Handyvideo geschaut und sich dann vom Bürgersteig an der G-Straße vor dem Haupteingang des Cafe Q3 in Richtung der Seitentür des Cafe Q3 tiefer in den Bereich des Parkplatzes bewegt habe, als er den ersten Schuss gehört habe. Das Gericht folgt den Angaben des Zeugen N15. Von der Richtigkeit dieser Bekundungen ist die Kammer überzeugt, da der unbeteiligte Zeuge insbesondere die dem eigentlichen Geschehen vorgelagerten Geschehnisse, mithin das Randgeschehen, nachvollziehbar und überzeugend schilderte. Er war bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung überaus bemüht, nur die Gegebenheiten zu schildern, die er tatsächlich noch in Erinnerung hatte und machte deutlich, wenn er sich an einen Umstand nicht mehr zu erinnern vermochte. Der Umstand, dass der Zeuge N15 den Angeklagten N2 kannte, auch früher mit ihm befreundet war, wies darauf hin, dass der Zeuge N15 dem Angeklagten N2 grundlegend wohlgesonnen war, was sich auch zur Überzeugung der Kammer zeigte, aber begründete – bei Überprüfung seiner Angaben – auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte an der Glaubwürdigkeit des Zeugen N15 zu zweifeln. Die Angaben des Zeugen N15 werden ferner gestützt durch die dies bestätigenden Angaben des Zeugen T10. Die Kammer hat bei der Beurteilung der Bekundungen des Zeugen T10 berücksichtigt, dass der Zeuge T10 im Zuge seiner Vernehmung teils nicht erklärbare Erinnerungslücken zeigte. Diese betrafen aber einzig konkrete Angaben zur Wahrnehmung und etwaigen Identifizierung des Schützen der abgegebenen Schüsse. Zu diesen Geschehnissen meinte der Zeuge T10 unter Verweis auf eine behauptete Kurzsichtigkeit keine Wahrnehmungen machen können, obgleich er wenige Meter von dem Schützen N entfernt stand, und im Rahmen seiner Vernehmung auch ohne Sehhilfe erkennen konnte, welche Kammermitglieder denn eine Brille trugen. Auch wenn seine Angaben diesbezüglich für die Kammer nicht nachvollziehbar erschienen, schloss dies die Glaubhaftigkeit der übrigen Angaben nicht gänzlich aus. Zum einen bestätigte er insoweit die Bekundungen des „guten“ Zeugen N15, auf deren Grundlage die Kammer bereits allein die Feststellungen hätte treffen können. So beschrieb auch er, N2 sei auf Zuruf von ihnen weggegangen, wenngleich er dies sogar dahingehend verbalisierte, der Angeklagte N1 habe zu N2 auf Arabisch etwas gerufen, was mit „N2, komm, wir haben was zu tun.“ übersetzt werden könne. Darüber hinaus bestätigte der Zeuge T10 inhaltlich übereinstimmend die überzeugenden Angaben des Zeugen N15, wonach N2 lediglich wenige Sekunden bei ihnen gewesen sei. Zudem zeigte sich das Verhalten des Zeugen T10 in Anbetracht der Situation - wobei er das Eingeständnis des Angeklagten N, der Schütze gewesen zu sein, nicht kannte - als jedenfalls dahingehend nachvollziehbar, ob des in Rede stehenden Geschehens keine Person konkret belasten und sich soweit als möglich aus den Streitigkeiten im M5 Milieu heraushalten zu wollen. Ein solches Verhalten zeigten auch im Zuge der Ermittlungen bereits verschiedene (mögliche) Zeugen, z.B. ein Mitarbeiter des B3, der auch nach Vorhalt der Videoaufzeichnung, in der man ihn klar am Eingang des Lokals unmittelbar nach der Schussabgabe wahrnehmen konnte, angab, keine Wahrnehmungen zum Schützen gemacht zu haben. Die Feststellungen dahingehend, dass der Angeklagte N2 sich zu der dortigen Position begab, um durch die seitliche Fensterscheibe des B3 zu schauen und dem Angeklagten N, der noch an der Hausmauerecke stand, selbst ein Zeichen zu geben oder nach Unterrichtung des Angeklagten N1 diesen in die Lage zu versetzen dem Angeklagten N ein Zeichen zu geben, sobald B2 in Richtung des Lokalausgangs gehen würde, und dies tatsächlich auch tat, folgt aus der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung und dem objektiven Gesamtumständen im Übrigen, die keinen anderen Schluss zu lassen. Wie sich aus den Bildern der Videoaufzeichnung ergibt, schaute der Angeklagte N, der zuvor aus seiner Blickrichtung links vorbei an der gemauerten Hausecke wiederholt in kurzen zeitlichen Abständen immer wieder in das Innere des Lokals blickte, nachdem die beiden anderen die Mauerecke verlassen hatten, für etwa 35 Sekunden – unterbrochen nur von einem ganz kurzen Blick in das Innere des Lokals durch den Angeklagten N etwa 10 Sekunden nachdem die beiden anderen Angeklagten die Mauerecke verlassen hatten - nicht mehr in das Innere des Lokals, sondern hielt sich hinter der Mauerecke verborgen. Schließlich gab er – wie sich aus den Bildern ergibt – etwa nach diesen 35 Sekunden aus dem Blickwinkel der Überwachungskamera, also aus dem Inneren des Lokals gesehen, linksseitig der Mauerecke, ein Handzeichen in Richtung des Bereichs zwischen dem Cafe Q3 und dem B3. Er machte ersichtlich eine beschwichtigende Handbewegung, indem er seine Hand von oben nach unten bewegte. Unmittelbar darauf erschien der spätere Geschädigte B2 wieder im Bild, der sich aus dem hinteren Teil des Lokals gefolgt von dem Zeugen T in Richtung Ausgang des Lokals bewegte. Die Handbewegung des Angeklagten N stellte sich wie eine typische beschwichtige Handbewegung dar, nicht etwa ein Winken, so wie er seine Hand wiederholt von oben nach unten bewegte. Dass diese beschwichtigende Handbewegung grundlos erfolgte, erscheint im Gesamtzusammenhang abwegig. Da der Angeklagte N seit geraumer Zeit hinter der Mauerecke versteckt war, konnte er selbst keine Wahrnehmungen zum Geschehen im Inneren des Lokals gemacht haben. Der Angeklagte N2, der seinen Cousin B2 natürlich kannte und identifizieren konnte, anders als der Angeklagte N1, befand sich hingegen in der Position, um von der Seitenscheibe in das Lokals schauen zu können. Wie festgestellt befand er sich eben nicht dort, um etwa in das Cafe Q3 zu gehen und auch nicht um sich mit den Zeugen N15 und T10 zu unterhalten. Letztere hatte er schließlich auf Zuruf von N1 stehen lassen. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände und des Umstandes, dass der spätere Geschädigte unmittelbar nach der beschwichtigenden Handbewegung wieder im Bild, also in dem von der Überwachungskamera erfassten vorderen Teil des Lokals, erschien, lassen nur den Schluss zu, dass der einzig dazu befähigte Angeklagte N2 gesehen hatte, dass B2 im Begriff war, den seitlich gelegenen Cocktailbarbereich im B3 zu verlassen und entweder selbst oder nach kurzer Information an den, zu sicheren Identifizierung nicht befähigten Angeklagten N1, der Letztgenannte dem hinter der Mauerecke verborgenen N ein Zeichen gab, dass B2 aufbrach, und N mit seiner Handbewegung zu verstehen gab, dass er verstanden habe. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte N etwa vier Sekunden nach seiner Handbewegung und etwa zwei Sekunden nachdem B2 sich auf den Weg Richtung Ausgang gemacht hatte und er – der Angeklagte N selbst längere Zeit nicht in das Lokal geschaut hatte – erstmals wieder selbst in das Lokal schaute und zwar nun etwa fünf Sekunden, wobei er dieses Mal aus seiner Blickrichtung rechts an der Mauer vorbei schaute, als B2 – mit dem Rücken zu dem Angeklagten – noch kurz mit jemandem sprach und sich dann gefolgt von dem Zeugen T zum Ausgang begab. ee) Dass der Angeklagte N den Geschädigten B2 mit dem ersten Schuss im vorderen Körperbereich traf, folgt aus der Inaugenscheinnahme des Videos, in welchem unmittelbar nach der Schussabgabe des Angeklagten zu sehen ist, wie sich das Opfer nach vorne zusammen krümmt. Dies wird ferner gestützt durch die Angaben des Zeugen T. Auch die anfängliche Flucht des Opfers und die Verfolgung durch den Angeklagten N zeigen die Bilder der Videoaufzeichnung deutlich. Dies wird zudem durch den Zeugen T bestätigt und letztlich auch von den Angeklagten N1 und N2 angegeben. Dass die Angeklagten N1 und N2 gleichfalls unmittelbar hinter den Beteiligten herliefen, folgt bereits aus ihrer Einlassung, was ferner durch die Bilder der Videoaufzeichnung und den Zeugen T bestätigt wird. Dabei widerlegt die Videoaufnahme aus dem B3 auch die Einlassung des Angeklagten N, wonach sein Bruder ihn am Arm gefasst und zum Schießen aufgefordert habe und er dann geschossen habe. Denn zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Schussabgabe ist der zuvor in Richtung des Cafe Q3 weggegangene Angeklagte N1 noch nicht zurückgekehrt. Das zeigt das Video eindeutig. ff) Die Feststellung, dass der Angeklagte N1 den Zeugen T von der weiteren Verfolgung abhielt , indem er ihm zu verstehen gab, sich nicht einzumischen, beruhen auf den überzeugenden Bekundungen des Zeugen T, zumal dies hinsichtlich der objektiven Umstände bereits von den Angeklagten N1 und N2 selbst eingeräumt wurden. So hat der Angeklagte N1 eingeräumt, er habe den Zeugen von dem Geschehen fernhalten wollen, wenngleich er seine Motivation anders – als festgestellt – schildert. Auch der Angeklagte N2 bestätigte, sogar weitgehend im Wortlaut die Angaben des Zeugen T, wonach N1 diesen von der Verfolgung abhielt. Der Zeuge T schilderte das Gesamtgeschehen zudem – wie festgestellt – lebensnah und realistisch. Seine Darstellung war in sich stimmig und zusammenhängend. Diese wird zudem in einer Vielzahl der beschriebenen Umstände selbst von den Angeklagten bestätigt. Im Übrigen findet sie ihre Bestätigung nach der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung. Ferner ist insbesondere, mit einigen wenigen Ausnahmen, auf die sogleich näher eingegangen wird, eine hohe Konstanz zu erkennen zwischen seinen, ihm vorgehaltenen Angaben in den polizeilichen Vernehmungen vom 10.04. und 11.04.2016 und seiner Aussage, wie er sie im Rahmen der Hauptverhandlung getätigt hat. Soweit er etwa die getroffenen Körperregionen des Opfers und insbesondere die Reihenfolge der Treffer in der Hauptverhandlung, anders als noch bei seiner polizeilichen Vernehmung, nicht mehr sicher angeben konnte, gab er dies offen zu und betonte diesbezüglich Unsicherheiten seiner Erinnerung, die er insbesondere nachvollziehbar mit der Schnelligkeit des Geschehens und seinem eigenen Schock über dieses erklären vermochte. Auch gab er offen an, wenn er etwa zeitliche Einordnungen nicht mehr sicher vornehmen konnte, z.B. ob N2 vor oder nach den letzten zwei Schüssen weggeschickt wurde. Im Zuge seiner Bekundungen zeigte der Zeuge T auch keine überschießende Belastungstendenz. Dies zeigt sich z.B. auch an seiner vorgenannten Angabe. Ferner brachte er deutlich Umstände zum Ausdruck, die ihn persönlich nicht im besten Licht erschienen ließen. So gab er in der Hauptverhandlung offen zu, er habe fälschlicherweise bei der polizeilichen Vernehmung vom 10.04. und vom 11.04.2016, in welcher ihm die Wahllichtbildvorlage vorgehalten wurde, von einem P2 bzw. I5 berichtet, der ihm angeblich auf seine Beschreibung und Nennung der Namen der Angeklagten diese bestätigt habe. In der Hauptverhandlung gab der Zeuge T an, er habe die Person P2 bzw. I5 unmittelbar nach der Tat aus Angst bei der Polizei erfunden. Er habe mit der Nennung dieser Person bezweckt, dass die Identifizierung der Täter nicht allein durch ihn, sondern durch mehrere Personen erfolgt sei, um sich selbst aus Todesangst ob des miterlebten Geschehens zu schützen. Er sei im Zwiespalt gewesen, einerseits aus Angst nicht in die Sache hineingezogen zu werden und andererseits seine Erkenntnisse über den Angriff auf seinen Freund B2, dem er sich verpflichtet fühlte, kund tun zu wollen. Die Kammer hat deshalb die Bekundungen des Zeugen T bezüglich des Abgehaltenwerdens von der weiteren Verfolgung besonders geprüft. Wie ausgeführt wurden aber die objektiven Umstände des Wegschickens des Zeugen durch N1 bereits durch letzteren sowie den Angeklagten N2 - sogar weitgehend im Wortlaut die Angaben des Zeugen T bestätigend - geschildert. Der Angeklagte N2 vermochte aber keinen Eindruck anzugeben, ob N1 dies als Drohung oder zum Schutz ausgesprochen habe und wie er selbst oder der Zeuge die Äußerung verstanden habe, was jedenfalls ungewöhnlich erscheint, da der Angeklagte N2 im Übrigen sehr wohl auch Angaben zu Äußerungen der übrigen Angeklagten und empfundenen Stimmungen machen konnte. Dass der Angeklagte N1 – wie er selbst es schildert – den Zeugen aus Sorge und Angst vom Geschehen, insbesondere seinem bewaffneten Bruder, wegschicken wollte, damit dieser nicht verletzt werde, obgleich er selbst überhaupt keine Angst vor seinem wiederholt schießenden Bruder gehabt haben will, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände widerlegt. Wenn er den Zeugen T sorgenvoll und mit beschützender Intention angesprochen hätte, wäre dies nach dem persönlichen Eindruck der Kammer von dem Zeugen T, der gleichfalls wie der Angeklagte N1 arabisch spricht, entsprechend aufgenommen worden und nicht etwa mit gegenteiliger Intention, nämlich einer Bedrohung. Die Unterscheidung zwischen einem sorgenvollen Rat des Wegbleibens vom Geschehen und einem bedrohlichem Wegschicken ist dem seinerzeit 25-jährigen Zeugen T, bei dem es sich nach dem Eindruck der Kammer um einen normal gebildeten jungen Mann ohne emotionale oder kommunikative Einschränkungen handelt, sehr wohl möglich. Der Zeuge T hat zudem auch dieses Geschehen nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Letztlich zeigte sich der Zeuge zudem in der Hauptverhandlung noch deutlich vorfallsgeprägt und geschockt durch das Geschehen. gg) Die Feststellung, dass der Angeklagte N1 den Angeklagten N2 mit den Worten „N2, hol das Auto.“ wegschickte , beruht zunächst grundlegend auf den eigenen Einlassungen der Angeklagten. Der Angeklagte N1 hat bestätigt, N2 vom Geschehen weg zum Auto geschickt zu haben; der Angeklagte N2 hat angegeben, von ihm aufgefordert worden zu sein, dass Auto zu nehmen und wegzufahren. Dass der Angeklagte N1 den Angeklagten N2 auch anwies, das Auto zu holen, beruht ferner auf den diesbezüglichen überzeugenden und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen T, denen sich die Kammer auch insoweit aus den vorgenannten Gründen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Aussage des Zeugen anschließt. Die Richtigkeit der über die Einlassung der beiden genannten Angeklagten hinausgehenden konkreten Aussage des Zeugen T, dass der Angeklagte N1 zu dem Angeklagten N2 sagte, er solle das Auto holen, steht im Übrigen in Einklang mit dem von dem Angeklagten N2 selbst eingeräumten Umstand nach der Tat noch um 23:01 Uhr und 23:03 Uhr eine Verbindung mit seinem Mobiltelefon zum Angeklagten N1 aufgenommen zu haben und bei dem zweiten Anruf ein Gespräch mit N1 geführt zu haben. Dazu gab es jedenfalls dann, wenn er nur mit dem Auto nach Hause fahren sollte, keine Notwendigkeit. Dass die Kammer die Einlassung des Angeklagten N2, er habe nur angerufen, um angesichts seiner Überraschung über das Geschehen zu hören, aus welchem Grunde N gehandelt habe, als widerlegt ansieht, ergibt sich schon aus der vorstehenden Gesamtwürdigung. Schließlich wird diese Anweisung durch den Angeklagten N1 auch durch den Umstand gestützt, dass alle drei Angeklagten – trotz der nahen Entfernung von einem Kilometer zwischen der Wohnanschrift des Angeklagten N, von der sie kamen, zum Ort ihrer Ankunft bei der B17 sowie von etwa 800 Meter von der späteren Endlage des Opfers zu der genannten Wohnanschrift - mit dem Auto gekommen waren und sich das Geschehen von der Parkposition weg verlagert hatte, so dass die Angeklagten N/N1 nicht mehr ohne weiteres selbst zum Auto zurückkonnten; dazu hätten sie nämlich die G-Straße wieder zum Anfang des Tatorts zurücklaufen müssen, wo schon zahlreiche Passanten Ausschau hielten; dementsprechend entfernten sie sich auch weiter in ihre bisherige (Lauf-)Richtung, wohingegen der weniger beteiligte Angeklagte N2 – auf dem Video ersichtlich und von ihm bestätigt – etwa 40 Sekunden nach der Abgabe des – auf der Seite des B3 abgegebenen - ersten Schusses auf der anderen, gegenüberliegenden Bürgersteigseite in Richtung des Autos zurückläuft. hh) Die Feststellungen zu dem weiteren Geschehen auf der G-Straße / U3-Straße beruhen zunächst auf der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera des an der Ecke befindlichen Waschsalons. Auf den Bildern ist deutlich zu erkennen, dass zunächst eine Person auf dem Bürgersteig am Waschsalon in östlicher Richtung vorbei eilt und noch im Blickfeld der zum Bürgersteig gehenden großen Schaufensterscheibe nach rechts auf der Fahrbahn zusammenbricht. Ferner sind kurz darauf zwei Personen zu sehen, die an der Schaufensterscheibe des Waschsalons vorbei gehen, wobei die erste Person eine Kappe trägt und die zweite einen Gegenstand in der Hand hält. Es ist zu sehen, dass die beiden herangenahten Personen schon nahezu an der am Boden liegenden Person vorbei sind, als sich eine der Personen dann in Höhe einer rot-weißen Baustellenbake nochmal mit jedenfalls einem Schritt in Richtung der am Boden liegenden Person bewegt und einen Arm ausstreckt, sodann ist ein zweimaliges Zucken der am Boden liegenden Person zu erkennen und die zweite Person an der Baustellenbake zieht die nach vorne gegangene Person weg. Die so wie geschildert wahrgenommenen Bilder der Überwachungskamera werden gestützt und im wesentlichen ergänzt durch die nachvollziehbaren, überzeugenden und widerspruchsfreien Bekundungen der unbeteiligten Zeugin C9, die auf der Suche nach einem Parkplatz zufällig den am Boden auf der Fußgängerfurt liegenden Geschädigten wahrgenommen und angehalten hatte, zu ihm geeilt und bei Erkennen der Schusswunde im Rücken gerade wieder zurück zu ihrem nahen Auto gelaufen war, um den Notruf zu wählen, als sie das weitere Geschehen – wie festgestellt – wahrnahm. Die Zeugin C9 hat anschaulich, nachvollziehbar und überzeugend ihre Wahrnehmungen in hoher Konstanz zu den ihr vorgehaltenen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 10.04.2016 geschildert. Sie schilderte etwa besonders plastisch, wie sie Schusswunden bei der am Boden liegenden Person erkannte, da sie – wie zuvor in Filmen gesehen – an der Bekleidung Löcher sah, die einen schwarzen, ausgefransten Rand und Blutspuren aufwiesen. Besonders anschaulich beschrieb sie ferner die zweifache Schussabgabe auf das am Boden liegende Opfer, indem sie konkret den ausgestreckten Arm des Schützen mit einer Pistole, ein grelles Licht und Funken bei der Schussabgabe beschrieb, den jeweils gehörten Knall und das jeweilige Zucken des Opfers. Sie war zudem in der Lage detailliert die von ihr wahrgenommene Umgebung zu beschreiben. Sie gab im Übrigen auch klar und deutlich zu verstehen, wenn sie keine weitergehenden Angaben machen konnte oder sich unsicher war. So beschränkte sie etwa klar und deutlich die Beschreibung der Waffe darauf, dass sie unter Berücksichtigung des ihr einzig bekannten Vergleichs der Größen zwischen einem Gewehr und einer Pistole von letzterer ausgehe. Ferner gab sie an, sie vage an einen Kontrast im Gesicht eines Täters, wie einen Bart, erinnern zu können, dies aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit sagen zu können. In ihrer Aussage wies die unbeteiligte Zeugin C9 keinerlei Belastungstendenzen auf. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, zumal sie sich durch das Geschehen, in welches sie ganz zufällig als zur Hilfe bereite Person geraten war, noch deutlich geprägt und schockiert zeigte. Insbesondere der Umstand, dass der von ihr wahrgenommene Schütze und die zweite Person nicht fluchtartig den Tatort verließen, hinterließ bei der Zeugin einen deutlichen Eindruck, der sie sichtlich ob der Abgebrühtheit erschütterte. Ergänzend beruhen die getroffenen Feststellungen auf den Bekundungen des im Waschsalon sitzenden Zeugen T14, der diese grundlegend ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend schilderte, wenngleich seine Angaben angesichts seiner Blickrichtung – mit dem Rücken zum Schaufenster des Waschsalons teils seitlich über die Schulter blickend – nachvollziehbar eingeschränkter waren und die Kammer seinen Angaben bezüglich der Art der Schusswaffe – wie festgestellt – unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel, insbesondere des sichergestellten Revolvers, nicht gefolgt ist. Soweit der Zeuge T14 eine Waffe „mit Magazin“ in Erinnerung hatte, unterlag er augenscheinlich einem unbeabsichtigten Irrtum, was er nach entsprechendem Vorhalt der Bilder der Tatwaffe – einem Revolver, keiner Pistole - auch ohne Umschweife einsah. Im Übrigen berichtete er die von ihm gemachten Wahrnehmungen nachvollziehbar und überzeugend, gab klar zu erkennen, wenn er unsicher war oder keine Angaben zu gestellten Fragen machen konnte. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des völlig unbeteiligten Zeugen ergaben sich ohnehin nicht. Darüber hinaus beruhen die getroffenen Feststellungen auf den überzeugenden und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen T, die von den Bekundungen der übrigen Zeugen sowie den Bildern der Überwachungskamera gestützt werden. Dass der Angeklagte N1 seinen Bruder N vom Geschehen wegzog, ergibt sich bereits aus der eigenen Einlassung des N1 sowie aus der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung sowie den überzeugenden Bekundungen der Zeugin C9, denen sich die Kammer anschließt. Die festgestellte Gefährdung anderer Personen folgt bereits aus den festgestellten Umständen sowohl bei der Abgabe des ersten Schusses vor dem B3 als auch bei der weiteren Verfolgung des flüchtenden Opfers in der mit zahleichen Passanten belebten G-Straße mit mehrmaliger weiterer Schussabgabe des rennenden N. Konkret betrifft dies zum einen den sogar direkt zum Zeitpunkt der Schussabgabe – leicht schräg versetzt und so nicht vollständig durch den vor ihm gehenden Geschädigten verdeckt – hinter dem Geschädigten gehenden Zeugen T, der aufgrund der Schussabgabe kurzzeitig in den Eingangsbereich des B3 zurück flüchtete, während der Angeklagte N mit der Waffe im ausgestrecktem Arm gerade in Oberkörperhöhe erneut auf B2 zielte. Der rennende Angeklagte N gab zum anderen weitere Schüsse auf den flüchtenden Geschädigten B2 ab, wobei er auch keine Rücksicht auf zufällig anwesende Passanten nahm, wie u.a. den auf den, auf der Bürgersteigseite, auf der mittlerweile der Angeklagte N und sein Opfer angekommen waren, bummelnden Zeugen W1 und seinen Lebenspartner, die durch die Schüsse auf offener Straße ebenfalls gefährdet wurden und sich nur durch Zuflucht zwischen zwei, am Straßenrand parkende Autos erfolgreich vor den Schüssen schützen konnten. Ferner ergibt sich dies aus dem Spurenbild des verlesenen Spurensicherungsberichts vom 11.04.2016. So wurde z.B. in Höhe der Hausnummer … der G-Straße an dem Gebäude einer Alten- und Krankenpflege ein Loch aufgefunden, welches – plausibel mit den Schilderungen des Zeugen W1, welcher selbst von vor ihm und seinem Partner bei dem dritten „Knall“ hochspritzenden Splittern berichtete – auf einen Querschläger hindeutete. Darüber hinaus beruhen diese Feststellungen auf den nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen W1, denen sich die Kammer insoweit anschließt, der anschaulich bekundete, wie er sich zusammen mit seinem Ehemann, vor den Schüssen zwischen geparkten Autos versteckte. So berichtete der Zeuge, dass er als Geschäftsmann an diesem Abend letztlich wegen einer Verabredung zufällig in der F Innenstadt unterwegs gewesen sei, als er das berichtete Geschehen aus heiterem Himmel habe miterleben müssen. Das machte der Zeuge damit deutlich, dass er selbst zwischen den geparkten Autos den so gefundenen Schutz als nicht sicher genug ansah und mit seinem Partner deshalb nach kurzer Überlegung – nachdem sich u.a. der Angeklagte N mit der sichtbaren Waffe in der Hand an ihnen vorbei in östlicher Richtung entfernt hatte – in einen, vom Bürgersteig zurückspringenden Eingangsbereich eines Gebäudekomplexes geduckt herüber flüchtete. ii) Die Feststellung, dass der Angeklagte N1 seinen Bruder N aufforderte, die Waffe vor dem Verstecken abzuwischen, beruht auf den Angaben der Zeugin T4, die ein Gespräch der Männer in der Küche hörte, in dem die Aufforderung einer Person an die andere fiel, die Fingerabdrücke an der Waffe bzw. die Waffe abzuwischen. Auch diese Angaben der Zeugin werden gestützt durch die Ermittlungen im Übrigen. Der Angeklagte N hatte als einziger die Waffe in Besitz und in der Hand. Er trug bei der Tat – entsprechend seinen eigenen Angaben und wie auch auf den in Augenschein genommenen Videos der Tat ersichtlich - keine Handschuhe, so dass Fingerabdrücke zu erwarten wären. Jedoch konnten auf der dann sichergestellten Waffe nach den diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen C11 keinerlei daktyloskopische Spuren gesichert werden, so dass die Aufforderung sicher nur von dem – nach übereinstimmenden Angaben insbesondere der nachstehend genannten beiden Angeklagten zu keinem Zeitpunkt die Waffe selbst anfassenden – Angeklagten N1 an den Angeklagten N gekommen sein kann. Dass der Angeklagte N schließlich die Tatwaffe in seiner Wohnung versteckte, ergibt sich bereits aus der Auffindsituation der Waffe eingerollt in einem Teppich unter einem elektrischen Heizofen, wie sich aus den entsprechenden Bekundungen des Zeugen N16, der von dem Auffinden der Waffe berichtete, ergibt. jj) Die Feststellungen zu den Telefonaten des N2 mit N1 um 23:01:13 Uhr und 23:03:54 Uhr beruhen auf der Einlassung des Angeklagten N2, der diese nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Schilderungen des Sachverständigen I4, denen sich die Kammer nach kritischer Überprüfung anschließt, einräumte. Den Inhalt der Telefonate konnte die Kammer indes nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. (2) Tötungsabsicht des N Die Feststellungen zur inneren Tatseite trifft die Kammer maßgeblich aufgrund des objektiven Tatgeschehens. Dass der Angeklagte N in der Absicht handelte, B2 zu töten, folgert die Kammer aus der konkreten Begehungsweise der Tat. Die Einlassung des Angeklagten N, er habe niemanden verletzen wollen, obwohl er selbst mehrfache Schüsse auf ein weglaufendes Opfer einräumt, ist eindeutig widerlegt. Bereits die konkrete Begehungsweise mit dem gezielten Aufsuchen des B3, dem minutenlangen Auflauern an der gemauerten Hausecke, dem wiederkehrenden Hineinschauen in das Innere des Lokals, genau in den Bereich, in dem sich der spätere Geschädigte mit dem Zeugen T befand, schließlich die festgestellte Kommunikation der Angeklagten und die selbst von den Angeklagten N1 und N2 angegebene und vom Zeugen T berichtete, im Übrigen anfangs des Videos zu sehende rasante Verfolgungsjagd des Angeklagten N hinter dem vom ersten Schuss völlig überraschten Opfer her, die – von dem Zeugen W4 bekundete und von der Kammer anhand der Inaugenschein genommenen Lichtbilder nachvollzogene - Spurenlage mit den sich verstärkenden Blutstropfen auf dem Boden des Fluchtweges und schließlich das aus dem Video an der U3-Straße ersichtliche Verhalten von N, der an dem am Boden liegenden Opfer schon nahezu vorbei ist, zurück ein paar Schritte auf das Opfer zu geht und zwei weitere Schüsse auf den bereits am Boden liegenden verletzten B2 abgibt, dessen Körper bei den Einschüssen ersichtlich zwei Mal zuckt, sprechen eine so klare, allein auf die Vernichtung des Lebens von B2 gerichtete Sprache, dass die Einlassung von N, er habe niemanden verletzen wollen, als vollkommen lebensfremd widerlegt ist. Die insgesamt, neben den behandelnden Ärzten Frau B22 und Herrn I3 von den beiden rechtsmedizinischen Sachverständigen Frau I6 und Herrn C12 berichteten und von der Kammer anhand der Inaugenschein genommenen Lichtbildern von B2 im Krankenhaus nachvollzogenen mindestens 6 Schüsse und mindestens 6 Treffer, zuletzt gegen ein schon zusammengebrochenes, auf der Fußgängerfurt am Boden liegendes Opfer aus nächster Distanz belegen die Absicht der Tötung. (3) Mordmerkmale des N aa) Heimtücke Die Feststellungen zu den Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke trifft die Kammer aufgrund des objektiven Tatgeschehens. Heimtückisch handelt, wer die zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tat ausnutzt (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 211, Rn. 34 m.w.N.). Arglos ist das Opfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (st. Rspr., vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.; BGH, Urteil vom 30.08.2012, Az.: 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337 m.w.N.). Heimtückisch tötet auch, wer sein ahnungsloses Opfer zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz angreift, dann aber unter bewusster Ausnutzung des Überraschungseffekts unmittelbar zur Tötung übergeht und es dem Opfer nicht mehr möglich ist, sich Erfolg versprechend zur Wehr zu setzen, sodass die hierdurch geschaffene Situation bis zur Tötungshandlung fortdauert (vgl. BGH, a.a.O.). Lauert der Täter seinem ahnungslosen Opfer auf, um an dieses heranzukommen, kommt es nicht mehr darauf an, ob und wann es die von dem ihm gegenübertretenden Täter ausgehende Gefahr erkennt (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2009, Az.: 4 StR 529/08, NStZ 2009, 264). Wehrlos ist das Opfer, wenn ihm die natürliche Abwehrbereitschaft oder Abwehrfähigkeit fehlt oder diese stark eingeschränkt ist (vgl. Fischer, a.a.O., § 211, Rn. 39). Heimtücke in diesem Sinne ist dabei auch dann gegeben, wenn der Täter sein Opfer nach einem wohlüberlegten Plan mit Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt lockt und dadurch eine bis zur Tatausführung fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung schafft und er seinem Opfer in offen feindlicher Haltung aus dem Hinterhalt gegenübertritt (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 41; BGHSt 22, S. 77). Nach den schon aufgrund der vorstehenden ausführlichen Würdigung getroffenen Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf suchten sämtliche Angeklagte – ohne anderen Anlass als den, B2 aufzulauern – die Mauerecke des B3 auf und lauerten dem Opfer dort längere Zeit auf. Als der Geschädigte aus dem Lokal kam, war er – wie die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen überdeutlich werden lassen – arglos. Er sah sich weder eines Angriffs auf sein Leben noch eines sonstigen, gar schweren oder erheblichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit. Er rechnete schlicht mit gar nichts anderem als einem netten sorglosen Abend. Vielmehr – wie die Videos, die Bekundungen des Videoauswertungsbeamten O1 und auch des Zeugen T zeigen – hatte er nicht nur die Lokalität allein aufgesucht, um nach deren Betreten kurz zu schwatzen und sodann einen Cocktail zu bestellen, sondern nahm – in dem hier entscheidenden Moment – gerade noch einen Schluck aus dem in seiner linken Hand befindlichen Cocktailbecher, bog aus dem Lokal schlendernd linksseitig ab und lief so geradewegs dem bewaffneten Angeklagten N in die Arme, der unmittelbar darauf aus kurzer Distanz von etwa zwei Metern einen ersten mit Tötungsvorsatz geführten Schuss auf die Körpermitte des Geschädigten abgab, sofort – mit der Waffe im ausgestrecktem und in Richtung des Oberkörpers des flüchtenden Geschädigten zielenden Arm – zur Verfolgung ansetzte und sofort mindestens ein zweites Mal auf ihn schoss. B2 rechnete auch ob des Geschehens der Messerstecherei am Nachmittag nicht etwa mit einem Angriff auf sein Leben. Wie bereits alle drei Angeklagten übereinstimmend bestätigten und sich auch im Übrigen aus der Beweisaufnahme - so den Aussagen der Zeugen N4, der Mutter des Angeklagten N2, und der Zeugin B20, einer Schwester von B2, so „quer durch“ die verschiedenen, sonst zuletzt miteinander verfeindeten Familien - ergibt, hatte der Geschädigte B2 mit den vorherigen familiären Auseinandersetzungen nichts zu tun. Er war danach niemals an diesen beteiligt, noch gab es vorher irgendwelche Bedrohungen zu seinen Lasten. Ihn traf der Angriff des Angeklagten N einzig, weil er der älteste Sohn des Nebenklägers B1 war, wofür es zuvor für ihn – B2 – aber keine Anhaltspunkte gab. Der Geschädigte war infolge seiner Arglosigkeit auch wehrlos. Zum Zeitpunkt des plötzlichen und für ihn überraschenden Erscheinens des Angeklagten mit dem Revolver in der ausgestreckten rechten Hand und dessen mit Tötungsabsicht geführten sofortigen ersten Schussabgabe auf die Körpermitte – wie sich insbesondere aus der Inaugenscheinnahme des Videos ergibt – und der sich anschließenden sofortigen zweiten gezielten Schussabgabe war der Geschädigte weder zu einem rechtzeitigen Bemerken des beginnenden Angriffs noch zu Flucht- oder sonstigen Abwehrbemühungen in der Lage. Dass der Angeklagte N z.B. nur auf die Beine des Opfers zielte, um diesen zu verletzen, hat nicht einmal der Angeklagte selbst behauptet. Dafür gibt es nach der Inaugenscheinnahme des Videos zudem keine Anhaltspunkte. Wo genau der erste Schuss den Geschädigten dann tatsächlich traf, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Der Zeuge T war sich hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Einschüsse in der Hauptverhandlung unsicher. Auch mit Hilfe der rechtsmedizinischen Sachverständigen ließ sich die Reihenfolge der Einschüsse am Körper nicht mit der erforderlichen Sicherheit rekonstruieren. Ausgenommen ist hiervon die gemäß den vorstehenden Bekundungen der Zeugin C9 jedenfalls schon zum Zeitpunkt des Zusammenbrechens des Opfers am Rücken befindliche Schussverletzung. Da der Angeklagte – wie ausgeführt – diese Konstellation nicht einmal selbst behauptet hat und objektive Anhaltspunkte hierfür nicht vorliegen, ist dies auch nicht in dubio pro reo anzunehmen. Dagegen spricht zudem mit Gewicht die sofort nach der Abgabe des ersten Schusses sichtbare, im ausgestreckten Arm geführte und gegen die Körpermitte des Opfers gerichtete Schusswaffe. Die Kammer ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller maßgeblichen Umstände auch davon überzeugt, dass der Angeklagte N die von ihm erkannte arglosigkeitsbedingte Wehrlosigkeit des Geschädigten bewusst zur Tat ausnutzte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verborgenhalten an der Mauerecke, heimlichen Beobachten des Opfers und plötzlichen Ansetzen zur Schussabgabe, als B2 gerade den Bürgersteig betreten hatte. Er ließ ihm keinerlei Chance zum Erfassen der Situation, gar zu etwaigen, ernsthaft erfolgversprechenden Gegen- oder Abwehrmaßnahmen. Die ob des Geschehens in den Mittagsstunden letztlich zum Entschluss der Tötung eines Familienangehörigen der Familie des Nebenklägers, dem man B zuordnete, führende, die Schuldfähigkeit nicht tangierende, Gefühlsaufwallung steht dem nicht entgegen (vgl. zu diesem Problemkreis: Fischer, a.a.O., Rn. 80a m.w.N.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die nachstehenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit verwiesen. bb) niedrige Beweggründe Die Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe trifft die Kammer wie folgt: Aus niedrigen Beweggründen tötet, wer sich maßgeblich von einem oder mehreren Handlungsantrieben leiten lässt, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb verwerflich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, NStZ 2013, 337-339, Rn. 15 m.w.N. – hier wie nachstehend alle mit Randnummern versehenen Fundstellen der BGH-Rspr. über juris). Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren beurteilt werden, die für die Motivbildung von Bedeutung waren. Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist grundsätzlich den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2004, Az.: 5 StR 306/03 = NStZ 2005, 35-36, Rn. 41-42 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10.01.2006, Az.: 5 StR 341/05 = NStZ 2006, 286-288, Rn. 34 m.w.N.). Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10.01.2006, Az.: 5 StR 341/05 = NStZ 2006, 286-288, Rn. 35 m.w.N.). Mit anderen Worten: Beruht die Tötung auf den genannten Gefühlsregungen, denen jedermann mehr oder weniger stark erliegen kann, kommt es für die Beurteilung auf die dem Geschehen konkret zugrunde liegende Gesinnung des Täters an (BGH, NStZ 2013, 337-339, Rn. 15 m.w.N.). Beruhen diese tatauslösenden und tatbestimmenden Gefühlsregungen dagegen auf dem (berechtigten) Gefühl erlittenen schweren Unrechts und entbehren sie damit nicht eines beachtlichen, jedenfalls einleuchtenden Grundes, spricht dies gegen eine Bewertung als „niedrig” i.S.d. Mordqualifikation. Schwer wiegende Kränkungen durch das Opfer, die das Gemüt des Betroffenen immer wieder heftig bewegen, können sogar im Fall heimtückischer Tötung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unangebracht erscheinen lassen (vgl. BGH, NStZ 2006, 286-288, Rn. 35). Eine Tötung aus dem Motiv der „Blutrache” ist in aller Regel deshalb als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen, weil sich der Täter dabei seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt (BGH, NStZ 2006, 286-288, Rn. 35 m.w.N.). Ein niedriger Beweggrund wird in aller Regel in denjenigen Fällen von „Blutrache” ohne weiteres anzunehmen sein, in denen allein die Verletzung eines Ehrenkodex als todeswürdig angesehen wird oder in denen ein Angehöriger einer Sippe als Vergeltung für das Verhalten eines anderen Sippenangehörigen, in dem ihn keine persönliche Schuld trifft, getötet wird. Auch die Tötung als Vergeltung für ein als ehrenwidrig bewertetes Verhalten, das indes seinerseits nicht in der Tötung oder zumindest schweren Verletzung einer anderen Person bestand, wird regelmäßig als niedrig zu bewerten sein. Eine differenzierte Betrachtung ist hingegen insbesondere dann geboten, wenn mit der „Blutrache“ Vergeltung an jemandem geübt wird, der seinerseits nachvollziehbar als schuldig an der Tötung eines anderen Menschen erachtet wird. Bei dem Verlust naher Angehöriger durch eine Gewalttat sind rachemotivierte Tötungen nicht ohne weiteres als Mord aus niedrigen Beweggründen zu bewerten (BGH, a.a.O.). Hat der Täter aus persönlichen Motiven auf Grund schwerer Kränkung durch Tötung eines ihm besonders nahe stehenden Angehörigen gehandelt, ist diese Form von „Selbstjustiz” zwar keineswegs billigenswert. Die Tat kann aber auch nicht nur deshalb als besonders verwerflich eingestuft werden, weil der Täter aus einem Kulturkreis stammt, in dem der Gesichtspunkt der „Blutrache” bis heute relevant ist. Es ist danach zu differenzieren, ob der Angeklagte tatsächlich allein aus einem ersichtlich nicht billigenswerten Motiv der „Blutrache”, und damit aus niedrigen Beweggründen, oder aus einer besonderen Belastungssituation infolge des Verlustes seiner wesentlichen Bezugsperson bzw. aus ähnlichen, nicht per se niedrigen Motiven heraus gehandelt hat (vgl. BGH, a.a.O.). Ob ein durch Tötung naher Angehöriger zugefügtes Leid auch jenseits von Spontantaten derart erheblich ist, dass der Beweggrund insgesamt nicht mehr als besonders verwerflich und verachtenswert erscheint, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. Maßstab sind insbesondere Gewicht und nähere Umstände der Vortat, unter Umständen deren strafjustizielle Aufarbeitung, Näheverhältnis zum Getöteten, der Grad fortdauernder persönlicher Betroffenheit (BGH, NStZ 2006, 286-288, Rn. 35-39 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Unter Einstellung aller dieser Aspekte stellt sich das Handeln des Angeklagten als von ihm zutreffend erfasster niedriger Beweggrund dar. Im Einzelnen: Der Angeklagte war zwar – so nachfolgend vollständig schon aufgrund eigener Einlassung – betroffen und aufgebracht ob des Messerangriffs auf seinen Bruder N3 in den Mittagsstunden desselben Tages; er wusste aber zugleich, dass der Messerangriff zum einen weder von B2 noch seinem Vater, dem Nebenkläger, begangen worden war, sondern von einer ganz anderen Person, nämlich B, auch wenn man ihm dem „Lager“ des Nebenklägers, den man als das Oberhaupt der „anderen“ Familie ansah, im Übrigen also auch nicht einmal im Lager des ältesten Sohnes des Nebenklägers, des späteren Opfers B2; er wusste auch, dass B2 niemals in gewaltsame familiäre Auseinandersetzungen involviert gewesen war; ferner wusste er seit seinem Besuch im zweiten Krankenhaus, dem L2, dass sein Bruder aufgrund des Angriffs nicht in Lebensgefahr schwebte und man gegen den vermeintlichen Täter ermittelte. Gleichwohl hegte der Angeklagte N Rachegedanken. Das folgt maßgeblich aus seinen wiederholten und eindringlichen Verbalisierungen dieser Gedanken. Dass sich diese gehegten heftigen Rachegedanken des Angeklagten N auch in der Tat selber niederschlugen, schließt die Kammer vor allem aus den äußeren Umständen der Tat. Der Angeklagte N führte die Tat auf eine Art und Weise durch, die in ihrer Skrupellosigkeit als Ausdruck seiner von Rachegedanken erfüllten Einstellung erscheint. So lauerte er dem an sämtlichen vorherigen Auseinandersetzungen unbeteiligten Opfer B2 an einem Samstagabend mitten in der F Innenstadt auf, gab unmittelbar einen ersten und einen zweiten Schuss auf den arg- und wehrlosen Geschädigten ab, verfolgte sein flüchtendes Opfer mit dem erhobenen Revolver, feuerte weitere Male – auch von hinten – auf ihn, ohne auf anwesende Passanten zu achten, bis das Opfer schließlich stark blutend auf der Fußgängerfurt G-Straße / U3-Straße zusammenbrach, wobei er auch dann nicht von seinem Opfer abließ, sondern zwei weitere Male auf den zusammengebrochenen B2 schoss und diesen traf, so dass sein Körper merklich zusammen zuckte. Dabei handelte der Angeklagte N nicht nur eindeutig heimtückisch, sondern vor allem aus niedrigen Beweggründen, nämlich um Blutrache für den vermeintlich grundlosen Messerangriff des Zeugen B, den er der Familie B5 zuordnet, auf seinen Bruder N3 zu nehmen. Auch wollte er sich für die eigenen, erlittenen Schmerzen und Ängste der letzten Jahrzehnte rächen, die er, ohne Differenzierung der Verantwortlichkeiten einzelner Personen, der Familie B5 anlastet. So berichtete er nicht nur der als Zeugin vernommenen und dies berichtenden Sachverständigen M6 schon im Rahmen der Exploration von „Hass und Blutrache”; er hat aber auch das Geschehen in den Mittagsstunden des 09.04.2016 als „Blutrache“ gegen seinen Bruder N3 beschrieben, der wegen der „Blutrache“ aktuell untergetaucht sei. Dieses von ihm selbst gezeichnete Bild ist – wie bereits zuvor ausgeführt – in der Hauptverhandlung auch immer wieder überdeutlich geworden, indem der Angeklagte N aufsprang, wild in Richtung des Nebenklägers und seiner Brüder im Zuschauerraum gestikulierte, dabei herumschrie und den Nebenkläger u.a. als Terroristen titulierte und die Brüder des Nebenklägers mit den Worten „Hurensohn, ich ficke deine Mutter“ anschrie. Der fast blinde, überbordende und in dem Angeklagten wohnende Hass ist so in der Hauptverhandlung überdeutlich, fast körperlich spürbar geworden. Selbst die – mehrfache – Anordnung von Ordnungshaft konnte den Angeklagten N nicht zur Raison bringen. Deutlicher konnten die insbesondere gegen den Nebenkläger und seine Familie gerichtete, tiefgreifende Wut und die Hassgefühle nicht dokumentiert werden – ein so auch für die – insbesondere in der Person des Vorsitzenden – in zahlreichen Schwurgerichtsverfahren jahrzehntelang erfahrene Kammer einmaliger Vorgang. Die Beleidigungen und Verhöhnungen der Familie des Nebenklägers waren für die anwesenden Familienangehörigen des Opfers – ebenso deutlich wahrnehmbar – in Anbetracht des erlittenen schweren Verlustes der Nebenkläger durch den Tod ihres ältesten – völlig unschuldigen und unbeteiligten – Sohns schwer erträglich. Dabei ist es umso höher anzurechnen, dass sich der Nebenkläger gleichwohl stets kontrollieren konnte und auch die Nebenklägerin bei immer wieder aufkommenden Gefühlsaufwallungen bereit war, den Gerichtssaal kurzzeitig zu verlassen, um sich nach den Verhöhnungen des Angeklagten N zu beruhigen, ohne in der Hauptverhandlung – so wie der Angeklagte – auszurasten, wobei sie dazu allen Grund gehabt hätte. Diesem Hass und dem Wunsch nach Blutrache ließ der Angeklagte N gerade bei dem von ihm ausgeführten Angriff auf B2 freien Lauf. Der Angeklagte N wollte unbedingt jemanden töten, dessen Tod den Nebenkläger B1 schwer und schmerzlich treffen würde. Er wollte „B1 Herz brennen“ lassen. Dafür war sein – wenn auch letztlich zufällig – angetroffener ältester Sohn auf dem beabsichtigten Rachfeldzug – ein treffendes Opfer. Dies ergibt sich zunächst aus den nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen B, dem gegenüber der Angeklagte N nach dem körperlichen Angriff am 21.04.2015 auf N3 – seinerzeit bestand noch ein Kontakt zwischen dem Zeugen B und den Gebrüdern N/N1 – angab, er mache B1 für den Angriff verantwortlich und er werde „das Herz von B1 brennen lassen“. Die Kammer hat bei alledem nicht übersehen, dass sie den Bekundungen des Zeugen B bezüglich der Tat am 29.12.2015 nicht vollständig gefolgt ist. Sie hat deshalb die Bekundungen des Zeugen B hinsichtlich dieses Geschehens besonders geprüft. Die Angaben des Zeugen B werden ausdrücklich gestützt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin N4. Ihre Angaben waren insgesamt nachvollziehbar und überzeugend. Im Zuge ihrer Schilderungen zeigte sie keinerlei überschießende Belastungstendenzen, wenngleich sie aufgrund der vorherigen Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann N3 und auch mit dem Angeklagten N selbstverständlich Angaben tätigte, die diese belasteten. Diese waren aber wiederum unter Berücksichtigung der eigenen Einlassungen des Angeklagten N und ihres Sohnes, des Angeklagten N2, stimmig. Zudem gab sie deutlich zu verstehen, dass sie letztlich zu der vorgeworfenen Tat am 09.04.2016 keinerlei konkrete Angaben machen könne. Schließlich werden die Bekundungen der Zeugen untermauert durch die Grundhaltung des Angeklagten N in der Hauptverhandlung, in der er wiederholt den Nebenkläger sichtlich fixierte, ihn und seine Brüder als „Verbrecher“ und „Drogenhändler“ beleidigte und auch bei seinen Einlassungen zu den vorherigen Auseinandersetzungen letztlich den Nebenkläger für Alles verantwortlich machte. Der überbordende Hass und der unbedingte Wille zur Tatausführung zeigt sich auch daran, dass der Angeklagte N, wie auch die Angeklagten N1 und N2 für ihren Teil der Beteiligung, die Tat – koste es was es wolle – in aller Öffentlichkeit, auf der Straße über 100 Meter hinweg, in Anwesenheit zahlloser Restaurantbesucher, Passanten auf der Straße, die er zudem durch seine Schüsse massiv mit gefährdete, wie z.B. den Zeugen W1 mit seinem Lebensgefährten, ohne jede Maskierung oder auch nur den Versuch einer solchen durchführte. Er musste geradezu damit rechnen in dem dort ansässigen B21-stämmigen Milieu erkannt zu werden. Zudem begab er sich anfangs keinesfalls fluchtartig vom Tatort, sondern ging – wie die Zeugin C9 nachdrücklich und überzeugend bekundete – im Anschluss an das Geschehen fort. Es bleibt danach der Eindruck einer ganz gezielt öffentlich vollzogenen Exekution, um endlich einmal den verhassten Nebenkläger persönlich zu treffen. Letztlich lässt – entgegen der Auffassung von Teilen der Verteidigung – das auf dem Video ersichtliche und in Teile auch von den Angeklagten und Zeugen bestätigte tatsächliche Geschehen vor Ort nicht nur Schlüsse auf die innere Tatseite zu, sondern die nach ständiger Rechtsprechung maßgebliche Gesamtwürdigung erfordert dies sogar. Die Kammer hält sich auch für die Würdigung zum Tatentschluss an diese Fakten und die Vorgaben des Bundesgerichtshofs zur Beweiswürdigung. So gilt insbesondere, dass Einlassungen der Angeklagten – hier insbesondere mit dem Inhalt, N habe geschossen, weil sein Bruder ihn dazu aufgefordert habe und N1 und N2 hätten nichts geahnt und seien von den Schüssen überrascht worden – auch nach dem Grundsatz in dubio pro reo dem Urteil nicht zugrunde gelegt werden dürfen, wenn es für ihre Richtigkeit keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Da die Kammer sich nur auf konkrete Anhaltspunkte aus dem Beweisergebnis beziehen darf und jedwede andere, irgendwie erkennbare Motive für die Tötung von B2, der nach den Einlassungen und Bekundungen sämtlicher Angeklagter und der dazu vernommenen Zeugen ein netter, junger Mann war, vormals mit dem Angeklagten N2 sogar befreundet war, fehlen, zieht die Kammer in der Würdigung aller schon mehrfach genannten Umstände den allein übrig bleibenden Schluss auf eine heimtückisch und zur Blutrache, so aus niedrigen Beweggründen, erfolgte Tötung des B2. Das gilt – darauf sei abschließend noch einmal hingewiesen – auch eingedenk der beispielhaft in BGH, NStZ 2006, 286-288, Rn. 36-39 genannten weiteren Umstände, wie einerseits der Verletzungen immerhin des Bruders des Angeklagten N und seiner Erregung darüber einerseits, aber andererseits vor allem auch der hier nicht etwa erfolgten Tötung – nicht einmal mehr lebensgefährlichen Verletzung – des Bruders des Angeklagten N, der völlig fehlenden Beteiligung des späteren Opfers und der gegen den Täter laufenden polizeilichen Ermittlungen. (4) Mittäterschaft des Angeklagten N1 Die bestreitende Einlassung des Angeklagten N1 zu seiner Tatbeteiligung ist widerlegt. Er war – wie festgestellt – als Mittäter an der Tötung des B2 beteiligt. aa) Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Verhalten fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun nicht bloß fördern will, sondern wenn sein Tatbeitrag im Sinne gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter ein derart enges Verhältnis zur Tat hatte, muss nach den gesamten Umständen, die von den Vorstellungen des Handelnden umfasst wurden, in wertender Betrachtung beurteilt werden. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (vgl. st. Rspr., BGH, Beschluss vom 14.02.2012, Az.: 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379 ff. m.w.N.). Zwar ist es für gemeinschaftliche Tatbegehung nicht erforderlich, dass jeder der Mittäter eigenhändig an der zum Tode führenden Verletzungshandlung teilnimmt. Die Tat muss aber in jedem Falle auf einem gemeinsamen Willensentschluss beruhen und im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen werden. Eine sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet. Voraussetzung der Mittäterschaft ist eine – auch nur psychische – Förderung der Tat und das Bewusstsein des Täters von der fördernden Wirkung seines Beitrags. Außerdem erfordert die gebotene Willensübereinstimmung, dass der andere seine Tätigkeit durch die geleistete Unterstützung vervollständigen und diese sich zurechnen lassen will (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei kann sich der mit Täterwillen ausgeführte fördernde Beitrag auch auf Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen beschränken. Der Tatbeitrag muss einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen. Dies erfordert die Beteiligung des Mittäters an der Tatherrschaft oder – wie erwähnt - wenigstens dessen Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1989, Az.: 3 StR 377/89, NStZ 1990, 130). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof auch betont, dass die Frage, ob jemand Täter oder Gehilfe ist, sich wesentlich nach seiner inneren Haltung zur Tat richtet. Für die innere Willensrichtung kommt es danach insbesondere darauf an, ob der Angeklagte die Tat als eigene gewollt oder ob er es allein darauf angelegt hat, eine fremde Tat (herbeizuführen) oder zu fördern (BGH, Urteil vom 05.03.1980, Az.: 5 StR 438/79, über juris, Rn. 5). bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte N1 als Mittäter und nicht etwa nur als Gehilfe bei der Tat des Angeklagten N handelte. Denn die Kammer hat bei der insoweit erforderlichen Abgrenzung nicht übersehen, dass der Angeklagte N1 jedenfalls nicht schon in der Hauptverhandlung erkennbar in ähnlich dramatischer Weise wie sein Bruder N von Hass durchdrungen war. Vielmehr wirkte er in seinem gesamten Verhalten sehr viel berechnender als sein zu spontanen Ausbrüchen neigender Bruder. Zunächst nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auch für die vorstehende Abgrenzung auf die ausführliche Würdigung zu Tatplan und Tatentschluss unter Punkt 2.4 d) (1) Bezug. Für die Nachmittags- und Abendstunden des 09.04.2016 gilt danach, anders als das Verhalten des Angeklagten N1 in der Hauptverhandlung - dass auch der Angeklagte N1 am 09.04.2016 wegen der Verletzung von N3 – wie festgestellt – ebenso wie sein Bruder N überaus aufgebracht war. Es kommt hinzu, dass er dieses Geschehen allein vor dem Hintergrund der auch ihm grundlegend bekannten familiären Auseinandersetzungen mit Schuldzuweisungen an die Familie B5 verband. Er erfuhr in der Wohnung von dem Plan des N und schloss sich diesem – wie sich aus den objektiven Gesamtumständen und der diesbezüglichen Würdigung ergibt – an. Es kommt ganz maßgeblich - wie sich weiter aus den festgestellten objektiven Gesamtumständen der Tat ergibt – hinzu, dass der Angeklagte N1 sogar eine zentrale Figur im Geschehen der Ermordung des B2 war. Er befand sich mitten im Geschehen; er war bei dem Auflauern, den ersten Schüssen und Verfolgung des Opfers zugegen und letztlich auch bei den exekutierenden Schüssen. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass die bloße Anwesenheit am Tatort und die – innere - Billigung der Tat keinesfalls die Annahme von Mittäterschaft begründen können. Auf die genannten Punkte beschränkte sich das Verhalten des Angeklagten N1 indes nicht. Vielmehr hatte er, wie sogar erst durch die Einlassung des Angeklagten N2 mit Benennung der vermeintlichen Entlastungszeugen T10 und N15 sowie durch eine genaue Betrachtung des Videos deutlich wurde, vor dem B3 an einer ganz entscheidenden Stelle die Fäden in der Hand, indem er durch seinen Zuruf zu N2 dafür sorgte, dass die zuvor verabredete Aufteilung von Aufgaben beibehalten wird und sich alle an ihre Aufgaben halten. So sorgte er erst wieder dafür, dass N2 wieder von den Bekannten weggeht und seine Aufmerksamkeit dem Geschehen zuwendet. Er rettete damit die Tatausführung. Denn der Angeklagte N konnte in diesem Moment nicht durch die Scheibe gucken, um nicht entdeckt zu werden; er selber – N1 - konnte B2 nicht sicher identifizieren, sondern nur der Angeklagte N2. Nur er konnte ihn – indes nicht an der Stelle auf dem Bürgersteig bei den Zeugen T10 und N15, wohin er sich kurzzeitig begeben hatte - von außen identifizieren und damit das Startsignal geben. Darüber hinaus hielt der Angeklagte N1 im weiteren Verlauf – wie ausgeführt – den einzigen zum Eingreifen bereiten Zeugen T von einem solchen ab. Auch schickt er den Angeklagten N2 los, um das Auto zu holen, wobei es nicht darauf ankommt, ob auch tatsächlich noch eine Abholung durch N2 erfolgte. Der Angeklagte N1 hat so mit dem Herbeirufen des Angeklagten N2 und dem Abhalten von zum Eingreifen bereiten Zeugen im weiteren Schussverlauf – so mehrfach zu ganz entscheidenden Zeitpunkten – maßgeblich steuernd in das sonst – insbesondere an der Stelle mit der Seitenscheibe - so gar nicht mögliche Geschehen eingegriffen. Das zeigt die Gewichtigkeit des Tatbeitrags (vgl. dazu BGH, NStZ-RR 2002, 74-75, Rn. 11; BGH, NStZ 2008, 273-275, Rn. 20). Schließlich bestimmte er den Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte N2 weiter mit dem Holen des Autos tätig werden sollte. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass der Angeklagte N1 schließlich am Ende des Geschehens den Angeklagten N wegzog. Denn dabei handelte es sich nicht etwa um ein panisches Wegziehen, sondern eher um ein abgeklärtes, weil es nun genug war. Dies ergibt sich einerseits aus der Videoaufzeichnung und andererseits aus den Bekundungen der unbeteiligten Zeugin C9. Zumal er auch zuvor abgeklärt und ruhig an den schon am Boden liegenden Opfer vorbeigelaufen war und dann auf N – bei und nach den letzten Schüssen – wartete. Diese Handlungen des Angeklagten N1 erfolgen an so wesentlichen, mitentscheidenden Stellen von Anbeginn bis zum absoluten Ende des Geschehens, dass sich das Verhalten bei wertender Betrachtung keinesfalls mehr nur als wichtige Beihilfe im Sinne der Förderung fremden Tuns, sondern als eigenes (mit-) täterschaftliches Handeln darstellt. (5) Mordmerkmale des Angeklagten N1 aa) Dass das Opfer verfolgende Verhalten insbesondere der Angeklagten N und N1, das Verbergen hinter der Mauerecke, das minutenlange Zuwarten bis zum Abpassen des für die Schüsse geeigneten Zeitpunktes und die auf dem Video ersichtliche völlige Überraschung des Opfers belegen überdeutlich die objektiven wie subjektiven Umstände der Heimtücke, die so nicht nur etwa billigend in Kauf genommen, sondern geradezu erstrebt wurde. Vor dem allein erkennbaren Hintergrund der ständigen familiären und gerade am Mittag des 09.04.2016 einige Stunden zurückliegenden Auseinandersetzungen mit der Verletzung des eigenes Bruders N3 bleibt auch – gerade angesichts der an zentralen Stellen schaltenden und waltenden Vorgehensweise des Angeklagten N1 – nur der sichere Schluss auf ein nicht etwa nur bedingtes, sondern vielmehr absichtliches Handeln auch in der Person des Angeklagten N1. Das zeigt sich zuletzt überdeutlich an dem Herbeirufen des N2 von den Zeugen N15 und T10, um den Erfolg unbedingt sicher zu stellen, dem zentralen Handeln mit dem Entgegenstellen gegen den Zeugen T und der unmittelbaren Anwesenheit an der Ecke G-Straße / U3-Straße. bb) Auch bei dem Angeklagten N1 liegen in Anwendung der zuvor aufgezeigten Grundsätze die objektiven und subjektiven Umstände vor, die ein Handeln aus niedrigen Beweggründen, hier aus Blutrache, belegen. Denn in ähnlicher, wenn auch nicht dermaßen überbordender Weise wie bei dem Angeklagten N gelten die zu dem letztgenannten Angeklagten unter vorstehendem Punkt (3) bb) gemachten Ausführungen auch hier. Das gilt für die Betroffenheit und die aufgebrachte Stimmung, die selbst in der Abendstunden in der Wohnung des Angeklagten N noch kein Ende gefunden hatte ebenso wie für die Sichtweise des Angeklagten N1 mit der Zuweisung von Verantwortlichkeiten allein auf die Familie der Nebenkläger, der damit nicht in Zusammenhang stehenden Person des späteren Opfers, der mit den beschriebenen Tathandlungen des Angeklagten N1 über den gesamten Tatzeitraum unbedingt erstrebten Tötung dieses, an vorherigen Auseinandersetzungen völlig unbeteiligten Sohnes des Nebenklägers. Danach ist die Kammer unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass andere Motive nicht ansatzweise in Betracht kommen, auch für den – die erfolgreiche Fortführung und Vollendung der Tat an ganz entscheidenden Scharnierstellen ermöglichenden - Angeklagten N1 davon überzeugt, dass er die heimtückische Tötung des B2 allein aus Blutrache ob des mittäglichen Geschehens und so – bei einer zum Glück nicht mehr lebensgefährlichen Verletzung des N3, laufenden polizeilichen Ermittlungen, völlig fehlender Beteiligung des Opfers - aus niedrigen Beweggründen beging. (6) Die Beteiligung des Angeklagten N2 Die Einlassung des Angeklagten N2, er sei von dem Tatgeschehen überrascht gewesen und habe nichts mit der Tat des Angeklagten N zu tun, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. aa) Vielmehr hat er i.S.v. § 27 StGB - in Anwendung der schon zuvor aufgezeigten Grundsätze zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe - zumindest sicher zu der Tötung des B2 Hilfe geleistet. In Grenzfällen ist dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum eröffnet (BGH, Beschluss vom 13.10.2004, Az.: 2 StR 206/04, über juris, Rn. 9). bb) Zunächst nimmt die Kammer auch hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Würdigung zu den objektiven Tatumständen Bezug. Schon die Einlassung des Angeklagten N2, die zudem erst – ebenso wie diejenige des Angeklagten N1 - nach Abschluss eines wesentlichen Teils der Beweisaufnahme, aus dem seine Beteiligung ersichtlich war, erfolgte, ist unverständlich. Dies beginnt schon damit, dass er seinen Onkel N, mit dem ihm der Umgang von seiner Mutter schon lange verboten worden war und an deren Gebote er sich stets hält, in das Auto seines Vaters einsteigen lässt und ihn in die Innenstadt fährt, ohne dafür einen nachvollziehbaren Grund angeben zu können. Anders als er es selbst darstellt, ist er in erheblichem Maße emotional beteiligt an den familiären Auseinandersetzungen und nicht mehr etwa nur in einem bloßen Zwiespalt zwischen seinem Vater und seiner Mutter. So brach er folgsam den Kontakt zu seinem Cousin B2 ab, weil sein Vater dies nach den Streitigkeiten mit seiner Frau verlangte, obgleich sie sich stets gut verstanden hatten. Diese Anordnung war für ihn nach eigener Einlassung sogar derart bindend, dass er zukünftig jeden Kontakt mit ihm vermied. Dazu passt auch die anlässlich des Geschehens vom 29.12.2015 nunmehr überdeutliche erstmals feststellbare eigene Beteiligung an Bestrafungsaktionen zulasten des Zeugen B. Trotz des für ihn anfangs mit dem Angeklagten N1 vergleichbaren Verhaltens an der Ecke und der Identifizierung des B2, erweckte er allerdings – was die Abgrenzung von Beihilfe zur Mittäterschaft betrifft – für die Kammer mit seinem Gang zu den Zeugen T10 und N15 den Anschein, als habe er gehofft, sich am Ende doch noch heraushalten zu können, was er aber nicht umsetzte, sondern vielmehr der Aufforderung seines Onkels N1, zu kommen, nachkam und entweder er selbst oder nach Identifizierung der Angeklagte N1 dem Angeklagten N – wie festgestellt – ein Zeichen gab, als der spätere Geschädigte sich zum Gehen aufmachte. Dieser Eindruck passt auch dazu, dass einzig der noch junge Angeklagte N2 im Rahmen der mehrwöchigen Hauptverhandlung Ansätze von Empathie mit dem Opfer zeigte. So konnte er einige Tränen nicht mehr halten, als eine Zeugin von dem jahrelang guten, schon in der Kindheit begonnenen, guten Verhältnis zwischen B2 und N2 sprach. Für ein Taktieren spricht dabei nichts. Die Aufmerksamkeit war in diesem Augenblick auf die Zeugin in der Mitte des Saales gelenkt; der Angeklagte N2 saß – teils verdeckt von einem Verteidiger des Angeklagten N - in der zweiten Reihe der Anklagebänke. Auch der Umstand, dass der Angeklagte N2 am Ende des Geschehens bei den letzten beiden Schüssen nicht mehr dabei war und ein Abholen der anderen mit dem Auto nicht feststellbar war, spricht letztlich als Teil der vorstehenden Gesamtwürdigung gegen eine mittäterschaftliche Begehungsweise. Die – schließlich festgestellte – Beihilfe folgt in objektiver wie subjektiver indes aus den jedenfalls letztlich keinen anderen Schluss zulassenden Handlungen des Angeklagten N2. Er lauert nicht nur dem Opfer gemeinsam mit den beiden weiteren Angeklagten auf. Vielmehr war allein er es, der ihn der Lage war und dies auch umsetzte, das Opfer beim Verlassen der Cocktailbar, zu einem Zeitpunkt, zu dem N nicht in das Innere schaut, zu identifizieren und so selbst oder N1 den Angeklagten N zu informieren. Auch er folgt dem Angeklagten N und ist bereit, der Anweisung von N1 inmitten des Geschehens schon das Auto zu holen, Folge zu leisten, in dem er sich daraufhin – wie aus dem Video ersichtlich - rennend in Richtung des geparkten PKW entfernt. Diese Unterstützungshandlungen haben indes jedenfalls insgesamt nicht das Gewicht wie bei dem Angeklagten N1. Unter weiterer Berücksichtigung des vorstehend beschriebenen Eindrucks von dem Angeklagten N2 ist die Kammer daher bei ihm nicht von Mittäterschaft, sondern von einer Beihilfe ausgegangen. Dass er aber nicht nur die in den Personen von N und N1 liegenden vorliegenden Gründe der Heimtücke, sondern auch diejenigen der niedrigen Beweggründe erkannt und in Kauf genommen hat, zeigt sich – abgesehen von den eindeutigen, die Heimtücke belegenden und keinen anderen Schluss zulassenden Tatsachen – bei dem Angeklagten N2 in mindestens ebenso deutlicher Weise wie bei den anderen Angeklagten, wenn nicht – in bestimmter Art und Weise – noch deutlicher. Denn das Auflauern des ihm so gut bekannten und friedfertigen B2 hat – ganz deutlich gerade für ihn – vor dem Hintergrund des durch eine ganz andere Person erfolgten Übergriffs auf seinen Vater nur einen einzig erkennbaren Grund, nämlich Blutrache an der Familie B5 zu nehmen und dies an einem völlig unbeteiligten Familienmitglied. f) Feststellungen zur uneingeschränkt erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten (1) N Die Feststellungen zur uneingeschränkt erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 09.04.2016 trifft die durch die Sachverständige M6, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, den Sachverständigen L16 sowie die Sachverständige L17, Biologin und Leiterin des forensisch-toxikologischen Labors am Institut für Rechtsmedizin der Universität E8 beratene Kammer – aufgrund einer Gesamtwürdigung folgender Umstände: aa) Alkohol- und Medikamentenkonsum Eine Blutprobe des Angeklagten N vom 10.04.2016, gegen 04.45 Uhr, ergab keinen Nachweis von Opiaten, anderen Rauschmitteln und Alkohol. Allerdings kann dabei nicht übersehen werden, dass die Blutprobe des Angeklagten N erst knapp fünf Stunden nach der Tat erfolgte. Der Angeklagte hat indes auch selbst unterschiedliche und wechselnde Angaben zu seinem Alkohol- und Medikamentenkonsum gemacht. So gab der Angeklagte entsprechend den Bekundungen des dazu als Zeugen vernommenen Arztes bei der Blutabnahme am 10.04.2016 an, keinen Alkohol und keine Drogen zu sich genommen zu haben und lediglich Medikamente am 09.04.2016 gegen 16:00 Uhr in Form von U1, M2, O eingenommen zu haben. Erstmalig im Haftprüfungstermin am 03.05.2016 gab er an, er nehme dreimal täglich Morphium. Er sei unter Alkohol und Morphium gewesen. Gegenüber der Sachverständigen M6 gab er an, seit etwa 10 Jahren regelmäßig U1 Tropfen, 200 mg pro Tag, M2, 2-3 Mal 300 mg pro Tag, und O Tropfen, 2 mal 30-50 Tropfen pro Tag einzunehmen. Zum Tatzeitpunkt selber gab nun lediglich an, er sei „voll betrunken mit U1“ gewesen. In der Hauptverhandlung gab er an, er habe morgens gegen 07:00 Uhr und mittags gegen 13:00 Uhr seine Medikamente eingenommen. In der Mittagszeit – wobei er erst angab, zuvor nur die Medikamente am Morgen eingenommen zu haben, und im weiteren Verlauf angab, auch bereits die Mittags-Medikation eingenommen zu haben – habe er direkt aus der Flasche 40%igen Whiskey getrunken, fast zwei – nicht näher beschriebene – „Gläser“, wobei er fünf bis sechs Mal die Flasche angesetzt habe. Abends gegen 19:00 Uhr habe er wieder Medikamente eingenommen. Es handele sich bei den Medikamenten um seine regelmäßige Medikation: M2 (300 mg morgens und abends), U5 (200,16 mg 3 mal täglich), H2 (600 mg / 3 mal täglich), B23 (1 morgens), U1-Spray (4-5 Mal täglich) und O Tabletten oder Tropfen (500mg Tablette am Abend). Durch den Alkohol gemischt mit den Medikamenten habe er sich nicht gut gefühlt, ihm sei schwindelig geworden. Bevor er mit der Waffe geschossen habe, habe er wegen der Medikamente ein Zittern im Rücken bekommen, danach sei er durcheinander gewesen und es sei dunkel vor seinen Augen geworden. Dass der Angeklagte vor der Tat vom 09.04.2016 in einem Umfang Alkohol und Tabletten zu sich genommen hat, dass dadurch eine krankhafte seelische Störung eintrat und insbesondere eine solche, die auch noch zur erheblichen Verminderung oder gar Aufhebung seiner Schuldfähigkeit führte, schließt die Kammer aus. Es fällt zunächst auf, dass die Angaben des Angeklagten zu Zeit und Umfang seines Alkohol- bzw. Tablettenkonsums zu den unterschiedlichen Vernehmungszeitpunkten widersprüchlich sind. Schon ob dieser Widersprüchlichkeit können daher aus den Angaben des Angeklagten keine konkreten Schlüsse auf den genauen Umfang des Alkohol- bzw. Tablettenkonsums gezogen werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es das Recht eines jeden Angeklagten ist, sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedlich einzulassen, ohne dass dies in der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürfte. Das tut die Kammer auch nicht. Allerdings sind die Angaben des Angeklagten derart unterschiedlich und vage, dass sie jedenfalls deshalb keine genaue Einordnung erlauben. Die Kammer hat jedoch zugleich gesehen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Berechnung möglicher Alkoholkonzentrationen nur dann nicht bedarf, wenn sie so vage sind, dass sie sich jedem Versuch einer Eingrenzung entziehen (vgl. BGH, NStZ-RR 1999, 297-298; BGH, NStZ-RR 2010, 257-259, Rn. 13; Fischer, 63. Aufl., § 20 StGB, Rn. 15-15a m.w.N.). Letzteres trifft für die Angaben des Angeklagten insbesondere zu seinem Alkoholkonsum zu. So hat er erstmalig im Haftprüfungstermin überhaupt den Konsum von Alkohol angegeben, ohne aber Art und Umfang eines etwaigen Konsums näher zu erläutern. In der Hauptverhandlung hat er nunmehr konkret von dem Konsum eines 40%igen Whiskeys gesprochen. Dabei divergierte aber bereits die Einlassung zum Konsumzeitpunkt, etwa vor oder nach der mittäglichen Medikamenteneinnahme. Keine nachvollziehbaren eingrenzenden Angaben machte der Angeklagte schließlich zum Umfang des behaupteten Alkoholkonsums, den er direkt aus der Flasche getrunken haben will. Wie er beim Ansetzen der Flasche an den Mund den Umfang von zwei Gläsern feststellen vermochte, hat er nicht nachvollziehbar geschildert, zumal offen blieb, auf welche Art von Gläsern, z.B. mit welchem Fassungsvermögen, sich seine Angaben beziehen sollten. Auch mit der Angabe, er habe die Flasche fünf bis sechs Mal angesetzt, lässt sich eine etwaige konsumierte Alkoholmenge nicht konkreter eingrenzen, denn dies könnte einerseits bedeuten, er habe fünf bis sechs Schlucke genommen oder jeweilig mehrere Schlucke bei jedem Ansetzen. Auch unter etwaiger Berücksichtigung des seitens des Angeklagten angegebenen Medikamentenkonsums, zu dem die Sachverständige L17 nach toxikologischen Untersuchungen der entnommenen Blutprobe mittels akkreditierter immunchemischer und gaschromatographisch-massenspektrometrischen Verfahren ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen hat, fehlen jegliche konkrete Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung, die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit oder Einsichtsfähigkeit geführt hätte. Die chemisch-toxikologischen Untersuchungen ergaben nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen L17 bei dem Angeklagten lediglich den Nachweis der Medikamente mit den Wirkstoffen Pregalin, welcher z.B. im Medikament M2 enthalten ist, sowie U1, ein nicht-opiodes Schmerzmittel. Diese Wirkstoffe seien jeweils in therapeutischer Konzentration aufgefunden worden, was dafür spreche, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Blutentnahme sowie des Vorfalls akut unter der Wirkung dieser Arzneistoffe gestanden habe. Dabei bedeute therapeutische Konzentration, dass die Wirkstoffe in einer Konzentration vorhanden seien, die einer solchen bei ordnungsgemäßer Einnahme nach ärztlicher Anleitung entspreche. Die Wirkstoffe würden so die gewünschte schmerzstillende Wirkung entfalten. Die Anwesenheit dieser Wirkstoffe könne plausibel mit der medikamentösen Behandlung der schmerzhaften Erkrankungen des Angeklagten erklärt werden. Dies decke sich zudem mit den eigenen Angaben des Angeklagten zum Konsumverhalten. Hinweise für etwaige berauschende Mittel hätten sich auch bei der durchgeführten Gaschromatographie, die um die 1000 Substanzen erfasse, nicht ergeben. Ergänzend erläuterte die Sachverständige L17 die Wirkweise der festgestellten Wirkstoffe. U1 wirke sedierend und schmerzlindernd. Bei einer Überkonzentration – die hier eindeutig nicht vorliege – stelle sich eine verstärkende Wirkung bis hin zum komatösen Zustand ein. Pregalin wirke in therapeutischer Konzentration ebenfalls schmerzlindernd, weise zudem selbst bei höheren Dosierungen – die hier nicht vorlägen – geringe Nebenwirkungen auf, sei ein sehr sicheres Medikament auch im Hinblick auf Vermeidung von Intoxikationen. Soweit der Angeklagte die Einnahme von weitergehenden Medikamenten angab, führte die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend aus, dass diese bei den Untersuchungen, insbesondere der zuverlässigen Gaschromatographie, nicht einmal in therapeutischer Konzentration nachgewiesen worden seien, so dass nichts für eine Einnahme, etwa von U5, spreche. Dabei hat die Kammer und auch die Sachverständige L17 nicht übersehen, dass auch die insoweit relevante Blutprobe knapp fünf Stunden nach der Tat entnommen wurde. Frau L17 hat dazu hervorgehoben, dass es auch keine Anhaltspunkte für eine, in zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorfall stehende Einnahme spreche, da Abbauprodukte des U5 bei regelmäßiger Einnahme über einen wesentlich längeren Zeitraum nachweisbar seien. Dies gelte gleichfalls für das üblicherweise sehr gut nachweisbare H2. Auch zu etwaigen Wechselwirkungen der – nachgewiesenen – Wirkstoffe nahm die Sachverständige Stellung, wonach diese bei Überdosierung stärker dämpfend wirken würden und zu Ausfällen wie Schläfrigkeit führen könnten. Bei regelmäßigem Konsum trete eine Gewöhnung und Toleranz gegenüber den Wirkstoffen ein, so dass Wechselwirkungen in der Regel nicht auftreten würden. Auch unter Berücksichtigung des ärztlichen Berichtes nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten ergeben sich keinerlei Hinweise auf relevante Verstärkungen der Substanzen. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen L17 an. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Ausführungen der Sachverständigen überzeugt, denn sie hat ihr Gutachten nach ausführlichen Untersuchungen, umfassend, auch für Laien verständlich, sehr gründlich und nachvollziehbar erstattet. Darüber hinaus war die Vorgehensweise der Sachverständigen in der auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebotenen Weise strukturiert. Auch sämtliche seitens der Verteidigung aufgeworfenen Fragen hat sie nachvollziehbar, überzeugend und widerspruchsfrei beantwortet. Die Kammer hat sich weiterhin mit den für die Gesamtbewertung maßgeblichen sog. psychodiagnostischen Kriterien befasst. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hat die sachverständig beratene Kammer keine zureichenden Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung des Angeklagten, die seine Einsichts-, insbesondere Steuerungsfähigkeit überhaupt nennenswert, gar erheblich vermindert. Denn das Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat war keineswegs planlos, sondern zielgerichtet sowie überlegt. Dabei sieht die Kammer zugleich, dass allein den letztgenannten Kriterien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Es kommt indes maßgeblich hinzu, dass es keinerlei Anhaltspunkte für bestimmte Ausfallerscheinungen oder weitere, den vier vorgenannten Achsen entsprechende Auffälligkeiten – mit Ausnahme der der Tat innenwohnenden Impulsivität und Aggressivität, die allerdings als einziges „Achsenmerkmal“ nicht ausreicht, um allein deshalb von einer krankhaften seelischen Störung, die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führt, auszugehen - gibt. Zunächst belegen die nachvollziehbaren, überzeugenden und widerspruchsfreien Bekundungen des Zeugen C13, der als zuständiger Arzt die Untersuchung des Angeklagten unmittelbar nach der vorläufigen Festnahme durchführte, dass keine Störungen der Orientierung des Angeklagten vorlagen. Dies wird ferner bestätigt durch den verlesenen ärztlichen Bericht vom 10.04.2016, wonach zudem ein sicherer Gang und eine deutliche Sprache vorlagen. Anhaltspunkte für Auffälligkeiten bestanden insgesamt nach den Bekundungen des Zeugen C13 sowie dem niedergelegten ärztlichen Protokoll nicht. Soweit die mit der Erstvernehmung im Gewahrsam befasste Polizeibeamtin und Zeugin I7 bekundete, der Angeklagte habe nach ihrem Eindruck etwas durch den Wind und verschwitzt im Gesicht gewirkt, sei unruhig, zappelig und weinerlich gewesen, wobei sie aber keine Schwierigkeiten gehabt habe, sich mit ihm zu unterhalten, begründet dies keine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung des Angeklagten, die seine Einsichts-, insbesondere Steuerungsfähigkeit nennenswert, gar erheblich vermindert haben könnte. Der unruhige, zappelige und weinerliche Eindruck der Zeugin von dem Angeklagten deckt sich vollumfänglich mit dem Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten im Laufe der Hauptverhandlung gewinnen konnte. Dies wurde nachvollziehbar auch von der Sachverständigen M6 mit den festgestellten Charakterzügen des Angeklagten erklärt. Insbesondere ein weinerliches Verhalten zeigte der Angeklagte auch bei Berichten von vorherigen Auseinandersetzungen und Verletzungen, wenngleich das von ihm beschriebene Ausmaß „sein Leben sei zerstört“ – wie festgestellt – weder emotional noch medizinisch objektivierbar war. Eine Aufregung – wie von der Zeugin beschrieben – unmittelbar nach der solchen Tat ist nicht außergewöhnlich, vielmehr ist mit einer solchen zu rechnen. Soweit die Zeugin Schweiß im Gesicht des Angeklagten angab, stellt dies zunächst keine solche körperliche Auffälligkeit dar, die sich etwa nur mit einem Zustand der eingeschränkten Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit erklären ließe. Zudem folgt die Kammer im Hinblick auf derartig, etwaig körperliche Auffälligkeiten den Bekundungen des Zeugen C13, der als hinzugezogener Arzt dies mit der größeren fachlichen Kompetenz beurteilen kann und bei der ärztlichen Untersuchung – wie ausgeführt – keine, medizinisch relevanten Auffälligkeiten feststellte. Zudem belegen die Angaben der unmittelbaren Tatzeugen T, C9 und W1 sowie die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen, dass die Wahrnehmungsfähigkeit, die Reaktionsfähigkeit und das psychische Funktionsniveau des Angeklagten vollständig erhalten waren. Es zeigt sich ein komplexes Tat- und Handlungsbild, wobei dem Angeklagten sogar Reaktionen auf spontane Veränderungen, wie z.B. das unmittelbare Weglaufen des Opfers ohne weiteres möglich waren, indem er hinter diesem her eilte, weitere Schüsse abgab und Treffer erzielte, zu dem am Boden liegenden Opfer zurück ging und die letzten beiden Schüsse abfeuerte, seine Waffe nachlud und schließlich – nicht fluchtartig – den Tatort verließ. Ergänzend wies die Sachverständige M6 darauf hin, dass der Tat keine zeitnahe Provokation des Angeklagten vorausgegangen sei und sie in der wesentlichen Ausführung durch den Angeklagten mit gelenkt worden sei. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Zudem traten bei dem Angeklagten keine Ausfallerscheinungen etwa beim Laufen oder der Schussabgabe auf, wie z.B. die Zeugin C9 anschaulich mit der von ihr als erschreckend wahrgenommenen Gelassenheit bei Verlassen des Tatortes schilderte. Auch das Nachtatverhalten zeigte sich keinesfalls plan- und kopflos, sondern der Angeklagte war in der Lage, bewusst den Revolver zu verstecken. Seine Aufregung bei den geführten und von der Kammer durch Abspielen in Augenschein genommenen Notrufen mit der Polizei wurde deutlich, doch war er gleichwohl in der Lage, den Anweisungen der Polizisten zu folgen und verhielt sich adäquat. bb) Der mit dem Angeklagten seitens des Sachverständigen L16 durchgeführten Intelligenztest (HAWIE-R – Intelligenztest für Erwachsene) ergab mit einem Gesamt-IQ von 68 ein im Vergleich deutlich unterdurchschnittliches allgemeines geistiges Leistungsvermögen, wobei er im sprachfreien Handlungsteil höhere Werte erzielte. Der Sachverständige L16 hat überzeugend ausgeführt, vor dem Hintergrund der geringen Schulbildung in Verbindung mit dem erkennbaren Sprachdefizit sei tatsächlich von etwas höheren kognitiven Fähigkeiten auszugehen, so dass keinesfalls eine geistige Behinderung vorliege. Ein Schwachsinn sei ausgeschlossen. Dieser werde üblicherweise erst bei einem Gesamt-IQ von weniger als 60 angenommen. Ein solcher Schwachsinn sei selbst bei Zugrundelegung des IQ-Wertes der Grundintelligenz von 68 und einem IQ-Wert von 78 im Verbalteil unter Berücksichtigung der schulischen Erfolge sowie des Explorationseindrucks des Angeklagten ausgeschlossen. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Eindrucks von dem Angeklagten, an. cc) Die sachverständig beratende Kammer hat keine Anhaltspunkte für eine zum Tatzeitpunkt oder überhaupt in der bisherigen Lebensgeschichte aufgetretene psychiatrische Erkrankung des Angeklagten, also etwa eine schizophrene oder affektive Psychose. Es besteht kein Hinweis auf eine hirnorganisch bedingte Beeinträchtigung oder Störung. dd) Schließlich haben sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen M6 und L16 keine Anhaltspunkte für eine schwere andere seelische Abartigkeit ergeben. Gegen eine solche sprechen bereits die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie das in der Exploration seitens der Sachverständigen festgestellte Persönlichkeitsbild, wonach der Angeklagte zwar eine gewisse Neigung zu reaktiven Aggressionen in bestimmten Situation aufweist, aber nicht durchgängig und zudem ohne auch durchgängig dissoziale Verhaltensweisen und Auffälligkeiten zu zeigen. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung schließt die sachverständig beratende Kammer mithin aus. ee) Die Kammer auch geprüft, ob ein, über eine etwaig erhebliche Gemütsbewegung hinausgehender Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, hervorgerufen durch eine schwere Erschütterung des Persönlichkeitsgefüges des Angeklagten, vorlag. Das hat die Kammer allerdings im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Sachverständigen nach einer Gesamtbewertung aller dafür und dagegen sprechender Gesichtspunkte verneint (vgl. u.a. BGH, StV 1993, 637-638). Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung nach § 20 StGB im Sinne einer Affekttat danach scheidet aus. Gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Zeitpunkt der Begehung der Tat gegen B2 spricht bereits der von allen Angeklagten schon nach eigener Einlassung eingeräumte Umstand nicht nur, dass es N3 wieder besser ging und keine Lebensgefahr bestand, sondern vor allem auch, dass B2 nun gar nichts mit dem Geschehen am Mittag noch sonst irgendetwas – gar Negatives – mit ihnen zu tun hatte. Zudem haben sich – anknüpfend an die Ausführungen der Sachverständigen M6 - auch unter Berücksichtigung der Verletzung des N3 und einer – ohnehin schon allgemein verständlichen – Erregung darüber keine Anhaltspunkte bezüglich einer für eine solche Störung typische körperliche Symptome des Angeklagten bei den Taten ergeben, z.B. Übelkeit, Herzklopfen, Schwitzen, die eine solche nahe legen würden. Die u.a. erfolgte Einlassung, ihm sei „schwarz vor Augen“ geworden, hat die Kammer schon nach dem komplexen Geschehensablauf bis hin zur Beseitigung von Fingerabdrücken als widerlegt angesehen. Vielmehr, so auch die Sachverständige, gehöre eine gewisse Anspannung bei einem geplanten Mord auf offener Straße zu den allgemein mit solchen Situationen verbundenen Emotionen. Es fehlt zudem der Nachweis einer obligaten Bewusstseinsstörung. Bei dem Angeklagten findet sich keinerlei Beeinträchtigung von Vigilanz und Orientierung, Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Störung des formalen Denkablaufs. Auch gab es keine Anzeichen für eine Bewusstseinseinengung und / oder Bewusstseinsverschiebung. Vielmehr sprechen insbesondere die äußeren Tatabläufe für Handlungen unter gezielter Steuerung, da der Angeklagte sein Handeln entsprechend dem Verhalten auch des Geschädigten stets modifizieren konnte. Ferner spricht gegen die Annahme eines Affektes im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, dass sich keine Anzeichen eines psychopathologischen Syndroms gezeigt hätten, insbesondere kein ausgeprägtes depressives Syndrom mit genereller erheblicher emotionaler Labilität. Dagegen spricht insbesondere die bestehende Integration des schon seit langen Jahren in Deutschland lebenden Angeklagten zur Tatzeit, der zudem bis zu den im Jahr 2015 wieder aufgeflammten Konflikten lange Jahre ohne solche, gar gewalttätigen Konflikte hier lebte. Die Angabe des Angeklagten, die andere Familie habe sein Leben „versaut“, ist dagegen – wie ausgeführt – im Wesentlichen vorgeschoben und – trotz aller, indes Jahre zurückliegender Auseinandersetzungen und auch körperlicher Beschwerden - vielmehr einer gewissen Weinerlichkeit des Angeklagten N geschuldet. Zudem spricht gegen einen Affekt auch der Umstand, dass es sich nicht um einen sofortigen und abrupt umgesetzten Impulsdurchbruch handelt. Denn abgesehen davon, dass die Auseinandersetzung mittags zum Zeitpunkt der Tat Stunden zurücklag, waren weder die Angeklagten noch das spätere Opfer daran beteiligt. (2) N1 Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten N1 bei der Tat vom 09.04.2016 uneingeschränkt erhalten war. Dazu kommt die Kammer – durch den Sachverständigen, den Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie L18, beraten – aufgrund einer Gesamtwürdigung folgender Umstände: Der Sachverständige L18 hat ausgeführt, dass der Angeklagte N1 nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Informationen diagnostisch weder zum Zeitpunkt der fraglichen Tat noch überhaupt in seiner bisherigen Lebensgeschichte unter einer psychotischen Erkrankung im Sinne einer schizophrenen oder affektiven Psychose (bipolar-affektive Störung oder schwere depressive Erkrankung jeweils mit oder ohne psychotische Symptome) oder einer anhaltenden wahnhaften Störung gelitten habe. Anhaltspunkte für eine akute durch Alkohol, Drogen oder Medikamente bzw. eine körperliche Erkrankung bedingte hirnorganische Erkrankung oder eine überdauernde hirnorganische Erkrankung zum Zeitpunkt der angeschuldigten Tat, lagen nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht vor. Letzteres wird ferner gestützt durch die eigene Einlassung des Angeklagten, am 09.04.2016 keinen Alkohol oder Drogen konsumiert zu haben sowie die Bekundungen des Haftarztes und Zeugen C13. Der Sachverständige hat weiter erläutert, aufgrund des unauffälligen psychischen Leistungsbildes in der gutachterlichen Untersuchungssituation mit Erhalt aller kognitiven Funktionen (z.B. Bewusstsein, Orientierung, Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis) und wegen der unauffälligen anamnestischen Angaben zu eigenen Erkrankungen ergäbe sich zudem keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Bildgebung des Gehirns des Angeklagten, z.B. durch eine Computertomografie oder eine Kernspinuntersuchung. Insgesamt bestünden bei dem Angeklagten keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung, die dem Merkmal der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden könnte. Merkmale einer sog. „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ i.S.d. §§ 20, 21 StGB, z.B. anhand der Positiv- und Negativkriterien nach Saß, lägen ebenfalls bei der angeschuldigten Tat nicht vor. Hiergegen sprächen bereits die gemeinschaftliche Begehung der angeschuldigten Tat und die Vorbereitungen nebst der Suche des späteren Geschädigten. Hinweise auf eine affektive, forensisch relevante Ausnahmesituation bestünden nicht. Insbesondere habe keine Provokation oder ähnliches durch das Opfer selbst vorgelegen. Ein forensisch relevanter „Schwachsinn“ bestehe bei dem Angeklagten nicht, was sich alleine aus seiner Beschulung, seinem „Diplom“ in „Computertechnik“, seinen recht guten Deutsch-Kenntnissen und seinen lebenspraktischen Fähigkeiten ergebe. Zusammenfassend bestehe unter diagnostischen Gesichtspunkten bei dem Angeklagten im Längs- und Querschnitt eine psychisch unauffällige Persönlichkeit. Eine dissoziale Entwicklung, eine Empathieproblematik oder eine Suchtproblematik lägen nicht vor. Hinweise auf eine Impulskontrollstörung ergäben sich nicht. Eine Persönlichkeitsstörung nach der ICD-10-Klassifikation liege ebenso nicht vor. Eine Persönlichkeitsfehlentwicklung oder gar Persönlichkeitsstörung, welche dem Rechtsbegriff der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ i.S.d. §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden könne, lasse sich nicht feststellen. Auch lägen keine konstellierenden Faktoren vor und im Zeitraum der angeschuldigten Tat sei er in seinem sozialen und psychischen Leistungsverhalten nicht beeinträchtigt gewesen. Das Verhalten des Angeklagten bei der angeschuldigten Taten sei als zielgerichtet, planvoll und Übersicht bewahrend anzusehen. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L18 an. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Ausführungen des Sachverständigen überzeugt, denn er hat sein Gutachten nach ausführlicher Exploration umfassend, auch für Laien verständlich, sehr gründlich und nachvollziehbar erstattet. Darüber hinaus war die Vorgehensweise des Sachverständigen in der auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebotenen Weise strukturiert. Die bei dem Angeklagten N gemachten Ausführungen zu einer nicht vorliegenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gelten für den Angeklagten N1 – mit Ausnahme der indes auch nicht entscheidenden Integration in Deutschland - ebenso. (3) N2 Die Kammer ist schließlich auch davon überzeugt, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten N2 bei den Taten vom 29.12.2015 und insbesondere vom 09.04.2016 uneingeschränkt erhalten war. Dazu kommt die Kammer – durch den Sachverständigen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie B24 beraten – aufgrund einer Gesamtwürdigung folgender Umstände: Die Sachverständige hat – nach zwei ausführlichen Explorationsgesprächen des Angeklagten sowie körperlichen und testpsychologischen Untersuchungen – ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung, insbesondere nicht für das Vorliegen einer Psychose, Persönlichkeitsstörung, einer Impulskontrollstörung, eines Alkoholismus oder einer substanzgebundenen sowie nicht-substanzgebundenen Abhängigkeit – der Angeklagte konsumiert weder Alkohol noch Drogen, was auch für die Tatzeiten gilt – bestünden. Im Zeitraum der hier zur Frage stehenden Taten habe kein Störungsbild vorgelegen, welches eine erhebliche Einschränkung oder gar eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit oder der Steuerungsfähigkeit i.S.d. §§ 20,21 StGB hätte bedingen können. aa) Aus jugendpsychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass der im Zeitraum der zur Frage stehenden Taten 20 Jahre alte Heranwachsende zu dieser Zeit in seiner Persönlichkeit – unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse – noch einem Jugendlichen entsprochen habe und erhebliche Entwicklungskräfte weiterhin wirksam gewesen seien. Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung etwa in Form einer psychotischen Störung oder einer Substanz- oder Alkoholintoxikation im Zusammenhang mit den zur Frage stehenden Taten hätten sich nicht ergeben. Es ergäben sich auch keinerlei Hinweise auf eine relevante körperliche oder psychiatrische Erkrankung oder Symptomatik. bb) Die Kammer hat auch geprüft, ob ein über eine etwaig erhebliche Gemütsbewegung hinausgehender Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, hervorgerufen durch eine schwere Erschütterung des Persönlichkeitsgefüges des Angeklagten, vorlag. Das hat die Kammer allerdings im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nach einer Gesamtbewertung aller dafür und dagegen sprechender Gesichtspunkte verneint (vgl. u.a. BGH, StV 1993, 637-638). Der Angeklagte selber ließ sich dahin ein, er habe die Geduld mit B verloren, weil dieser ihn beleidigt, geschlagen und auf das Auto geschlagen habe. Dies deutet auf eine Gemütsbewegung, die aber nicht das Ausmaß eines Affektes hat. Wie festgestellt verhielt sich der Angeklagte N2 an diesem Tage zudem kontrolliert. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass zwischen dem Vorgeschehen der Tat vom 29.12.2015 und den seitens des Angeklagten N2 ausgeführten Schlägen eine zeitliche Zäsur lag. Anhaltspunkte für einen Affekt i.S.e. tiefgreifenden Bewusstseinsstörung bestehen mithin für die Tat am 29.12.2015 nicht. Dies gilt gleichfalls für die Tat am 09.04.2016. Sicherlich war der Angeklagte N2 wegen des Angriffs und der Verletzung seines Vaters in den Mittagsstunden des 09.04.2016 aufgeregt. Bis zum Tatzeitpunkt am Abend gegen 23:00 Uhr vergingen aber einige Stunden, in denen sich die Situation jedenfalls dahingehend beruhigte, dass sein Vater N3 eben nicht lebensgefährlich verletzt war. Der gefasste Tatplan und die Umsetzung sprechen gegen eine Bewusstseinsstörung. Im weiteren Verlauf und auch im Nachtatgeschehen verhielt sich der Angeklagte – wie festgestellt – kontrolliert und von der grundsätzlich aufgeheizten Stimmung abgesehen unauffällig. Anhaltspunkte für einen Affekt bestanden nicht. Der Sachverständige hat hierzu zusammenfassend ausgeführt, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung könne für keinen der Tatvorwürfe angenommen werden, da sich aus den vorliegenden Informationen keinerlei Hinweise auf einen Affektstau mit späterem Affektdurchbruch ergeben und orientiert an den Saß-Kriterien weder im Täter-Opferverhältnis, dem Tatablauf oder im Nachtatverhalten entsprechende Auffälligkeiten erkennbar seien. cc) Ferner ergab der mit dem Angeklagten bei der Exploration durchgeführte Intelligenztest (Grundintelligenztest CFT 20-R) einen Wert für den IQ von 78. Dies entspricht im Testergebnis einer intellektuellen Begabung im Bereich unterdurchschnittlicher Intelligenz (Werte zwischen 70 und 84 belegen eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Sinne einer „Lernbehinderung“). Das Testergebnis korrespondiert mit dem klinischen Eindruck des Sachverständigen in den Untersuchungsgesprächen und den vorliegenden Informationen zur schulischen Entwicklungsgeschichte. Aufgrund der erhobenen Befunde und der vorliegenden Informationen lasse sich – so der Sachverständige auch für die Kammer nachvollziehbar - bei dem Heranwachsenden aber weder für den Zeitraum der zur Frage stehenden Taten, noch für den Untersuchungszeitraum ein klinisch-psychiatrisch relevantes Störungsbild feststellen. Hinsichtlich der intellektuellen Leistungsfähigkeit sei von einer Begabung im unterdurchschnittlichen Bereich im Sinne einer Lernbehinderung auszugehen, eine Intelligenzminderung im Sinne einer geistigen Behinderung liege sicher nicht vor. Vom klinischen Eindruck her sei der Angeklagte sogar bereits im Durchschnittsbereich einzuordnen. Keinesfalls liege damit ein Schwachsinn i.S. einer erheblichen Störung der intellektuellen Leistungsfähigkeit vor. dd) Schließlich haben sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen B24 keine Anhaltspunkte für eine schwere andere seelische Abartigkeit ergeben. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B24 an. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Ausführungen des Sachverständigen überzeugt, denn er hat sein Gutachten nach ausführlichen Explorationen umfassend, auch für Laien verständlich, sehr gründlich und nachvollziehbar erstattet. Darüber hinaus war die Vorgehensweise des Sachverständigen in der auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebotenen Weise strukturiert. 2.5. Kausalität der Schüsse für den Eintritt des Todes des B2 a) Die Feststellungen zu den unmittelbaren Verletzungsfolgen Die Feststellungen zu den unmittelbaren Verletzungsfolgen sowie dem Zustand des B2 vor Ort beruhen auf den Bekundungen der Tatzeugen C9, T sowie dem Zeugen M7, der als mit dem Einsatz befasster Polizeibeamter mit als erstes am Tatort war und sich um den schwer verletzten Geschädigten kümmerte bis die Sanitäter des Rettungsdienstes dies übernahmen. Der Zeuge M7 schilderte nachvollziehbar, überzeugend und widerspruchsfrei, mithin glaubhaft – wie festgestellt – den Zustand des Opfers. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der mindestens sechs Schussverletzungen trifft die Kammer anknüpfend an die Bekundungen der den Angeklagten in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie intensivmedizinisch behandelnden Ärztin und sachverständigen Zeugin B22 aufgrund der umfassenden und überzeugenden Ausführungen der beiden rechtsmedizinischen Sachverständigen C12 und I6 sowie nach Inaugenscheinnahme der das Verletzungsbild zeigenden und damit unmittelbar nachvollziehbaren Lichtbilder. Die rechtsmedizinischen Sachverständigen haben nach ausführlicher rechtsmedizinischer Untersuchung auch für den Laien verständlich die Verletzungsfolgen des Opfers durch die – im Einzelnen wie festgestellt dargestellten – Einschüsse erläutert. So war insbesondere der rückwärtig gelegene Brustkorbeinschuss akut lebensgefährlich . Die Sachverständigen haben anschaulich erläutert, wie der Einschuss zwischen zwei Rippen, durch eine relativ dünne Schicht von Haut und Zwischenrippenmuskulatur hindurch in die Brustkorbhöhle eingedrungen sei und die rechte Lunge mittig (Mittellappen) zerstört habe. Ein solcher Schuss führte zum Lufteintritt zwischen Rippen- und Lungenfell, mit Kollaps der Lunge und aufgrund der Schädigung des Lungengewebes zum Bluteintritt in die Lunge und den Brustkorb. Die Fragmentteile in der Leber seien vermutlich von diesem Einschuss ausgehend. Die Projektilteile seien von der Brustkorbhöhle (bei kollabierter Lunge) „heruntergefallen“, und durch das Zwerchfell in die Leber eingetreten, da die Leber an einer Stelle mit dem Zwerchfell verwachsen sei. Ein Projektilteil in der Leber liege relativ nahe an der unteren Drosselblutader, so dass nur von Glück gesprochen werden könne, dass es nicht zur Verletzung des Blutgefäßes gekommen sei, was zum Verbluten geführt hätte. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren, überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen zu den Verletzungsfolgen an. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Ausführungen der Sachverständigen überzeugt, denn sie haben ihr rechtsmedizinisches Gutachten nach ausführlicher eigener Untersuchung des Verletzten und nochmals des später Verstorbenen unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Informationen – insbesondere auch der von den Zeugen B22 und I3 als behandelnden Ärzte der Unfallchirurgie und der anästhesiologischen Intensivstation minutiös berichteten Verletzungen und Behandlungen - umfassend, auch für Laien verständlich, sehr gründlich und nachvollziehbar erstattet. Darüber hinaus war die Vorgehensweise der Sachverständigen in der auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebotenen Weise strukturiert. b) Die Feststellungen zur medizinischen Behandlung Die Feststellungen zu dem weiteren Verlauf des Krankenhausaufenthalts des Geschädigten bis hin zu seinem tragischen Tode am 11.06.2016 beruhen auf den umfassenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Bekundungen der behandelnden Ärzte und sachverständigen Zeugen B22 und I3. Die sachverständigen Zeugen haben überaus detailreich die gesamte weitergehende medizinische Behandlung des Opfers mit sämtlichen „Höhen und Tiefen“ auch für Laien verständlich geschildert. So erläuterte die Zeugin B22, die den ersten Teil der intensivmedizinischen Behandlung des Opfers in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie begleitete, anschaulich die durchgeführten operativen Eingriffe, wobei aufgrund des instabilen Zustandes die Projektilteile nicht einmal alle hätten entfernt werden können, auftretende Komplikationen wie z.B. den Austritt galliger Flüssigkeit aus einer Schusswunde, immer wieder auftretende Beatmungsschwierigkeiten, die schließlich zur Verlegung des Patienten geführt hätten, um in der Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin schließlich eine ECMO-Therapie umzusetzen. Anschaulich schilderte die behandelnde Ärztin auch weitere Komplikationen, wie z.B. eine Durchblutungsstörung im rechten Unterarm, und erläuterte diese nachvollziehbar und überzeugend als schicksalhaft bedingte Komplikation, die am ehesten auf die Katheteranlage zurückzuführen sei, und schließlich zur Amputation des Unterarms geführt habe. Der sachverständige Zeuge I3 schilderte ebenfalls überaus detailreich den weiteren Behandlungsverlauf des Opfers in der Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin. Durch seine umfassenden Erläuterungen, die auch für Laien verständlich waren, gab er ein stimmiges, nachvollziehbares Bild der Behandlung wieder. Auch setzte er sich kritisch mit auftretenden Komplikationen des Patienten auseinander, z.B. dem Auftreten erhöhter Keimwerte, wobei er, der über die Zusatzqualifikation eines Hygienebeauftragten verfügt, dabei insbesondere nachvollziehbar und überzeugend die geltenden und vorliegend eingehaltenen Hygienestandards der Klinik erläuterte, z.B. die Durchführung eines infektiösen Monitorings, die – auf der Intensivstation ohnehin vorgesehene – Unterbringung des Patienten auf Einzelzimmern, ein besonderes Belüftungssystem, eine sog. Antibiotika-Visite, den Umgang mit medizinischem Gerät, wobei größtenteils eingeschweißtes Einwegmaterial benutzt werde und im Übrigen eine Zentralsterilisation nebst erneutem Einschweißen erfolge, sowie Verhaltensanweisungen für Personal und Besucher. Der sachverständige Zeuge I3 erläuterte weiter die eingeleiteten Behandlungen, auftretende Zwischenerfolge, z.B. erste Mobilisationsversuche des Patienten und die weitergehende Entwöhnung von der Beatmung, und sich anschließende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes und Reaktionen auf diese. Insgesamt bestanden keinerlei Anhaltspunkte an den nachvollziehbaren, überzeugenden und widerspruchsfreien Bekundungen der sachverständigen Zeugen B22 und I3 zu zweifeln, so dass die Kammer diesen vollumfänglich folgt. Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestanden nicht. Die Bekundungen der sachverständigen Zeugen B22 und I3 werden ergänzt durch die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen C12 und I6. Dabei hatten die rechtsmedizinischen Sachverständigen allerdings nicht die Aufgabe den gesamten Behandlungsverlauf als solchen zu referieren. Denn aus unmittelbar eigener Anschauung konnten sie zum gesamten Behandlungsverlauf weder als Zeugen, als die sie vorsorglich auch vernommen wurden, noch als Sachverständige etwas sagen, weil sie bei der vollständigen Durchführung der über ca. zwei Monate hinweg erfolgten Behandlung des Opfers nicht – schon gar nicht dauerhaft – zugegen waren und diese Behandlung weder selbst durchgeführt noch sonst überwacht haben. Lediglich die Sachverständige I6 hatte sich als rechtsmedizinisch tätige Sachverständige bei verschiedenen Gelegenheiten, z.B. der körperlichen Untersuchung am 10.04.2016, über den Zustand des Opfers unterrichtet. Vielmehr haben die Zeugen, auch sachverständige Zeugen, die Aufgabe Auskunft über die Wahrnehmung von Tatsachen zu geben (Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Aufl., Vor § 48 StPO, Rn. 1). Der sachverständige Zeuge unterscheidet sich von anderen Zeugen nur dadurch, dass er Wahrnehmungen auf Grund besonderer Sachkunde gemacht hat (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 85 StPO, Rn. 1). Sachkunde vermitteln kann hingegen nur der Sachverständige (a.a.O.; § 85 StPO, Rn. 1). Zwar machen auch Sachverständige Wahrnehmungen. Der Zeuge sagt über Wahrnehmungen aus, die er mit besonderer Sachkunde ohne behördlichen Auftrag gemacht hat (sog. sachverständiger Zeuge – a.a.O., § 85 StPO, Rn. 3). Sachverständiger ist, wer über Wahrnehmungen aussagt, die er im Auftrag des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Polizei auf Grund seiner Sachkunde gemacht hat (a.a.O., § 85 StPO, Rn. 3). Ausgehend von dieser grundlegenden Verteilung der Strengbeweismittel haben vorliegend die beiden behandelnden Ärzte B22 und I3 in ihren Vernehmungen als – sachverständige – Zeugen den gesamten Behandlungsablauf – wie soeben dargestellt – überaus detailliert geschildert, so wie sie ihn selbst über Wochen erlebt und begleitet haben. Darauf aufbauend haben sich die rechtsmedizinischen Sachverständigen mit dem ihnen so umfassend und detailliert in der Hauptverhandlung vermittelten Behandlungsverlauf, insbesondere auch unter dem Aspekt der Kausalität der dem Opfer beigefügten Verletzungen für seinen späteren Tod, sowie unter Berücksichtigung ihrer weiteren Erkenntnisquellen, etwa der durchgeführten Obduktion, auseinandergesetzt. Sie waren so ohne weiteres in der Lage, auf dieser umfassenden Datenbasis ihr rechtsmedizinisches Gutachten zu erstatten, dem sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt. Anders als teilweise von der Verteidigung vorgebracht, zeigt sich nach Überzeugung der Kammer in der Gesamtbeurteilung der über etwa zwei Monate andauernden medizinischen Behandlung des Geschädigten kein Bild eines nahezu wieder gesunden jungen Mannes, der plötzlich wegen verschiedener Komplikationen an einer Sepsis starb, sondern das Bild eines komatösen, schwer verletzten Patienten während der Behandlung in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, der sodann wochenlang künstlich beatmet wurde, erste Schritte mit zaghafter Mobilisation und Essensversuchen in eine positive Richtung schaffte, dessen Körper letztlich aber so geschwächt war, dass es trotz der Eskalation sämtlicher medizinischer Behandlungen zu einem Multiorganversagen und Versterben im septischen Schock infolge der durch die Schüsse verursachten Verletzungen – dazu sogleich ausführlich unter c) – bei Infektionsherden, einer Schwächung des Immunsystems und dabei auftretenden Infektionen kam. c) Die Feststellungen zur Kausalität zwischen den Schüssen und dem Eintritt des Todes Die Feststellungen zur kausalen Herbeiführung des Todes des B2 durch die mindestens sechs Schüsse trifft die Kammer ausgehend von den nachstehend genannten Maßstäben wie folgt. Ursächlich ist jede Bedingung, die den Erfolg herbeigeführt hat. Dabei ist gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben. Anders verhält es sich allerdings, wenn ein späteres Ereignis ihre Wirkung beseitigt und unter Eröffnung einer neuen Kausalreihe den Erfolg allein herbeiführt. Dagegen schließt es die Ursächlichkeit des Täterhandelns nicht aus, dass ein weiteres Verhalten, sei es des Täters, sei es des Opfers, sei es auch Dritter, an der Herbeiführung des Erfolgs mitgewirkt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2000, Az.: 2 StR 204/00 = NStZ 2001, 29-31, Rn. 10 m.w.N.). Ursächlich bleibt das Täterhandeln selbst dann, wenn ein später handelnder Dritter durch ein auf denselben Erfolg gerichtetes Tun vorsätzlich zu dessen Herbeiführung beiträgt, sofern er nur dabei an das Handeln des Täters anknüpft, dieses also die Bedingung seines eigenen Eingreifens ist. Auch dies entspricht gefestigter Auffassung in Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in BGH a.a.O.) und Schrifttum (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., vor § 13 StGB, Rn. 38 m.w.N.). Demgemäß ist wegen vollendeten Tötungsverbrechens auch zu bestrafen, wer jemanden mit Tötungsvorsatz niedergeschossen und dadurch einen Dritten dazu veranlasst hat, dem Verletzten den „Gnadenschuss“ zu geben. Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf sind rechtlich bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGH, a.a.O., Rn. 10 und 13). So genügt für die haftungsbegründende Kausalität des Täterhandelns im Sinne einer Mitursächlichkeit, wenn die zu schweren Verletzungen, einer dramatischen Schwächung des Körpers des Opfers und deshalb umfassend notwendigen intensivmedizinischen Behandlungen führenden Schüsse letztlich den Ausbruch einer Infektion mitverursacht haben (vgl. BGHSt 52, 153-159, Rn. 9 m.w.N.). So liegt es hier. Der Tod des B2 ist nicht etwa Folge einer außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Verkettung unglücklicher Umstände, bei der eine Haftung der Angeklagten für den Erfolg ausscheiden würde. Die Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist vielmehr unwesentlich und rechtfertigt auch keine andere Bewertung der Tat. Vorliegend hat kein späteres Ereignis die Wirkung der Tathandlungen der Angeklagten beseitigt und unter Eröffnung einer neuen Kausalreihe den Todeserfolg allein herbeiführt. Nach Beurteilung der Gesamtumstände haben sich die Angeklagten am ehesten vorgestellt, dass der Geschädigte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den auf ihn abgefeuerten mindestens sechs Schüssen versterben würde. Tatsächlich verstarb er aber erst nach etwa zweimonatiger medizinischer Intensivbehandlung. Konkrete Anhaltspunkte für Umstände, die hier eine neue Kausalreihe eröffneten, die zum Tode des Opfers führte und die objektive Zurechnung der Handlungen der Angeklagten entfallen ließen, scheiden aus. Insbesondere liegt kein Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte vor, der zu einer Unterbrechung des Kausalverlaufs hätte führen können. Ein (einfacher) Behandlungsfehlers liegt vor, wenn der behandelnde Arzt gegen den im konkreten Einzelfall anzuwendenden medizinischen Standard verstoßen und den Patienten dadurch geschädigt hat. Als grober Behandlungsfehler wird ein ärztliches Verhalten angesehen, welches derart gegen den medizinischen Standard verstößt, dass es schlechterdings nicht vorkommen darf. Bei der Beurteilung, ob ein etwaiger Behandlungsfehler zu einer möglichen Unterbrechung des Kausalverlaufs geführt haben könnte, ist auf dessen Schweregrad abzustellen. Von Bedeutung für den Schweregrad eines eventuellen Behandlungsfehlers und eine mögliche Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ist auch, welche Behandlung aufgrund des Ergebnisses einer sorgfältigen ärztlichen Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst geboten war (so BGH, Beschluss vom 08.07.2008, Az.: 3 StR 190/08). Nach Teilen des Schrifttums soll entsprechend ausschließlich der Tod eines Patienten dem behandelnden Arzt objektiv zugerechnet werden, wenn er einen selten vorkommenden groben Behandlungsfehler mit tödlicher Folge begangen hat (vgl. Kühl, JA 2009, 321, 326 m.w.N.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Geschädigte B2 durch die behandelnden Ärzte hingegen sach- und fachgerecht behandelt worden, so dass ein Behandlungsfehler – gar grober Behandlungsfehler – ausscheidet. Zunächst stellt sich die Annahme der Angeklagten, dass Behandlungsfehler wegen mangelnder Hygiene vorlägen, als unzutreffend dar. Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Infektion mit einem multiresistenten Erreger weder per se eine Haftung des Arztes oder der Klinik begründet noch ein Indiz für eine mangelhafte Behandlung darstellt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2013, 26 U 62/12, Rn. 25; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2012, 1375-1379, Rn. 21; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2003, 3 U 134/03, Rn. 15). Zudem differenziert die ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs seit langem zwischen Infektionen aus hygienisch beherrschbaren und nicht beherrschbaren Bereichen (vgl. nur OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2013, 26 U 62/12, Rn. 25; BGH, NJW 1991, 1541-1543, Rn. 11). So hat der Bundesgerichtshof in seiner letztgenannten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass beispielsweise eine absolute Keimfreiheit der Ärzte und weiteren Operationsbeteiligten – für Besucher, die das hiesige Opfer hatte, gilt nichts anderes – nicht erreichbar sei und die Wege, auf die sich Personen unvermeidlich anhaftende Keime verbreiten könnten, im Einzelnen nicht kontrollierbar seien. Der bei dem Geschädigten aufgetretene 4-MRGN-Erreger stellt daher keinen Hinweis auf einen etwaigen Behandlungsfehler, gar einen groben Behandlungsfehler, dar. Das gilt in besonderem Maße auch unter weiterer Berücksichtigung der zuvor dargestellten, angewandten Hygienestandards. Darüber hinaus haben sich die Sachverständigen C12 und I6 auch mit der Frage eines etwaigen Behandlungsfehlers beschäftigt. Die Sachverständigen haben sich ausführlich zu diesbezüglichen Nachfragen der Kammer und vor allem der Verteidigung des Angeklagten N geäußert und sich dabei auch mit den umfassenden Bekundungen insbesondere des Zeugen I3 zu Art, Umfang, Dauer und Verlauf der intensivmedizinischen Behandlung des Opfers, Hygieneregeln des Krankenhauses und deren Einhaltung sowohl durch das Personal als auch durch Besucher auseinandergesetzt. Die rechtsmedizinischen Sachverständigen haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei einem Patienten mit langem Krankenhausaufenthalt, langer maschineller Beatmung, langer Bettlägerigkeit und massiver Lungenfunktionsstörung mit entsprechenden Entzündungsreaktionen eine extreme Schwächung des Immunsystems vorliege, bei der jeder Infekt ein tödliches Risiko darstelle, was hier in besonderem Maße deshalb gelte, weil die Behandlung einer bereits aufgetretenen Cytomegalievirus-Infektion als seltene Nebenwirkung zu einer Reduktion der weißen Blutkörperchen mit einer - bei ohnehin schon immungeschwächten Patienten – dann praktisch aufgehobenen Immunabwehr führe, die die Basis einer nachfolgenden Infektion sein könne, wobei wegen der ohnehin schon nahezu aufgehobenen Immunabwehr die Art der Keime eine eher untergeordnete Rolle spiele. Es handele sich bei einem „4 MRGN-Erreger“ um Bakterien, die in der Umwelt und im Darm vorkommen und bei einem gesunden Menschen kein Risiko darstellen, sondern erst bei immungeschwächten Patienten – der B2 erst durch die zahlreichen Schussverletzungen geworden sei - behandlungsbedürfte Krankheitssymptome hervorrufe. Es handele sich dabei im Übrigen nicht um einen speziellen („Krankenhaus“-)Erreger, sondern um ein – im Einzelfall näher zu bestimmendes - Bakterium im menschlichen Körper, welches auf verschiedene Gruppen von Regelantibiotika nicht mehr reagiere und dann nach der Anzahl der Resistenzen z.B. als 3 MRGN oder – ggfs. auch dasselbe Bakterium, das weitere Resistenzen aufbaut – dann als 4 MRGN bezeichnet werde. Zudem sei im Nachhinein nicht feststellbar, woher ein etwaiger Keim gekommen sei, was hier z.B. aus Infektionsherden im zerstörten Lungengewebe oder durch in den Körper eingedrungene Fremdkörper oder aber auch – trotz aller Vorsichts- und Hygienemaßnahmen – durch Besuche von mit Keimen belasteten Personen erklärbar sei. Unter Berücksichtigung der umfassend seitens des sachverständigen Zeugen I3 geschilderten hygienischen Standards, denen die Kammer gleichfalls folgt, bestünden keinerlei Anhaltspunkte für Hygienemängel, die einen Verstoß gegen medizinische Standards darstellen könnten. Insbesondere seien seinerzeit auch keine anderweitigen Fälle im Krankenhaus aufgekommen, so dass eine Übertragung innerhalb des Krankenhauses ausgeschlossen sei. Die Sachverständigen haben sich ferner mit auftretenden anderweitigen Komplikationen beschäftigt, z.B. dem Kompartmentsyndrom des rechten Unterarms. Dabei haben die Sachverständigen gesehen, dass sich Herr I3 entsprechend einem dazu von Herrn T11 gefertigten Vermerk vom 10.05.2016 auf Nachfrage zum Gesundheitszustand des B2 am 02.05.2016 – so als wahr unterstellt – dahingehend äußerte, dass ihm der rechte Unterarm amputiert worden sei. Das sei bereits am 28.04.2016 erfolgt, an dem Tag, als auch die Lunge operiert wurde. Die Amputation sei aufgrund einer Gefäßproblematik erforderlich gewesen, ein direkter Zusammenhang mit einer Schussverletzung würde nicht bestehen. Der Patient sei stabilisiert, mit einem Ableben werde akut nicht gerechnet, es bestehe aber weiterhin Lebensgefahr. Auch in Ansehung dieses Umstands haben die Sachverständigen – ohne weiteres nachvollziehbar – erläutert, dass sich das Kompartmentsyndrom infolge der Anlage eines Katheters als mögliche, schicksalhafte Komplikation gebildet habe, wobei wiederum aber die Anlage der Katheter für die intensivmedizinische Behandlung, hier die Medikamentengabe, Flüssigkeitszufuhr und Kreislaufüberwachung mittels eingeführter Messsonden, notwendig geworden sei und die Notwendigkeit der intensivmedizinischen Behandlung selbstverständlich durch die schwerwiegenden Schussverletzungen des Opfers bedingt sei. Eine „schussverletzungsunabhängige“ – wenn auch keine „direkte“ – Folge liege demnach auch insofern nicht vor. Dabei – so die Sachverständigen weiter – komme es im Einzelfall auch für die Frage des Eindringens möglicher Keime auf die Art und Weise der Anlage des Katheters nicht an, da schon allein der Umstand, dass durch die Anlage eines Katheters die Haut durchdrungen werden müsse, dies per se eine mögliche Eintrittsstelle für Keime darstelle. Auch mit der Frage etwaiger Wechselwirkungen des Präparats H5 mit anderen Medikamenten und der Dauer der Medikamentengabe haben sich die Sachverständigen auseinandergesetzt. Die Gabe des letztgenannten Präparats bei einer Cytomegalievirusinfektion entspreche dem medizinischen Standard. Es sei das regelmäßig wirksamste Medikament, um einer – bei schwerverletzten Patienten, deren Immunsystem ohnehin schon stark geschwächt ist, unbehandelt – zum Tode führenden Infektion mit Cytomegalieviren möglichst effektiv zu begegnen, so dass grundsätzlich auch Wechselwirkungen mit anderen, bei der Schwere und Vielzahl der von dem Opfer erlittenen Verletzungen notwendigen Medikamente, in Kauf genommen werden müssten. Es gäbe insbesondere keinen konkreten Anlass zu – gar Hinweise auf etwaige problematische – Wechselwirkungen mit bestimmten anderen Medikamenten näher Stellung zu nehmen und zwar weder nach der Vernehmung der behandelnden Ärzte noch auf – insoweit nicht existente – Fragen/Vorhalte der Verteidigung oder anderer Verfahrensbeteiligter. Auch die erfolgte Fortsetzung der medikamentösen Behandlung mit H5 gegen die Cytomegalievirusinfektion habe dem medizinischen Standard entsprochen. Dies gelte auch nach der bekannten und festgestellten Nebenwirkung des Abfalls der Leukozytenkonzentration. So hat insbesondere die Sachverständige I6 dazu ausdrücklich auf die Notwendigkeit der fortlaufenden Behandlung mit H5 gegen die Cytomegalievirusinfektion trotz der bekannten und festgestellten Nebenwirkung des Abfalls der Leukozytenkonzentration hingewiesen, da bei einer nicht ausreichend erfolgreichen Behandlung bei dem – unabhängig davon – sowieso schon stark immungeschwächten Patienten mit einem tödlichen Verlauf der Infektion zu rechnen gewesen sei. Die behandelnden Ärzte hätten mit Auftreten der Cytomegalievirusinfektion - zugespitzt - die Wahl zwischen „Pest und Cholera“ gehabt. Hätten Sie den Virus nicht – oder später nicht weiter – behandelt, um sicher von dem Absterben sämtlicher Viren ausgehen zu können, wäre mit dem Ableben des Patienten zu rechnen gewesen. Um sicher von dem Absterben sämtlicher Cytomegalieviren ausgehen zu können, wurde die Behandlung mit H5 noch kurzzeitig fortgesetzt und nach mehrfach, so dann eindeutig negativem Nachweis schließlich am 09.06.2016 abgesetzt. Gaben die Ärzte aber das nach medizinischem Standard zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus zutreffend gewählte Präparat H5, mussten sie wiederum mit der zumindest möglichen Nebenwirkung des Abfalls der Leukozytenkonzentration rechnen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme blieb weder die Bewertung der medizinischen Versorgung noch die Frage etwaiger Behandlungsfehler noch gar die Frage nach der Kausalität der Schüsse und Verletzungen für den Tod offen. Die beiden Sachverständigen haben der Kammer mit ihren umfassenden und detaillierten Ausführungen die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde vermittelt. Sie waren ohne weiteres in der Lage die bei den mikrobiologischen Untersuchungen festgestellten Keime und deren Behandlung aus rechtsmedizinischer Sicht zu bewerten und zu deren möglichen Ursachen Stellung zu nehmen. Die rechtsmedizinischen Sachverständigen haben sich mit sämtlichen relevanten Umständen, wie u.a. Nebenwirkungen, Leukozytenkonzentrationen, regelmäßigen Kontrollen und einer zwischenzeitlichen Verbesserung des Gesundheitszustands des Opfers mit schließlich wieder eingetretener Verschlechterung bis zum Tod sowie der Frage der Kausalität der erlittenen Schussverletzungen im Verhältnis zum Tod auseinandergesetzt, so dass die Kammer den nachvollziehbaren, ausführlichen und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen folgt. Der, letztlich durch die Schussverletzungen herbeigeführte Gesundheitszustand führte so – wie dargestellt – zum Tod. Der darauf zurückzuführende schicksalhafte, ersichtlich nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegende Verlauf zeigt sich gerade auch an den zwischenzeitlich eingetretenen, leichten gesundheitlichen Verbesserungen, wie sie in den Telefonaten mit Herrn T11 aus Mai 2016 zum Ausdruck kommen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Strafbarkeit des Angeklagten N 1.1. Durch die Tötung des B2 hat sich der Angeklagte N gemäß § 211 StGB des heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen schuldig gemacht. Aus niedrigen Beweggründen tötet, wer sich maßgeblich von einem oder mehreren Handlungsantrieben leiten lässt, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb verwerflich sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, NStZ 2013, S. 337). Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren beurteilt werden, die für die Motivbildung von Bedeutung waren (BGH, a.a.O.). Bei Motiven wie Verärgerung, Wut, Rache oder Hass, also Gefühlsregungen, denen jedermann mehr oder weniger stark erliegen kann, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen (BGH, a.a.O.; Fischer, a.a.O., § 211 StGB, Rn. 19). Ein niedriger Beweggrund wird in aller Regel in denjenigen Fällen von „Blutrache” ohne weiteres anzunehmen sein, in denen allein die Verletzung eines Ehrenkodex als todeswürdig angesehen wird oder in denen ein Angehöriger einer Sippe als Vergeltung für das Verhalten eines anderen Sippenangehörigen, in dem ihn keine persönliche Schuld trifft, getötet wird. Auch die Tötung als Vergeltung für ein als ehrenwidrig bewertetes Verhalten, das indes seinerseits nicht in der Tötung oder zumindest schweren Verletzung einer anderen Person bestand, wird regelmäßig als niedrig zu bewerten sein. Eine differenzierte Betrachtung ist hingegen insbesondere dann geboten, wenn mit der „Blutrache“ Vergeltung an jemandem geübt wird, der seinerseits nachvollziehbar als schuldig an der Tötung eines anderen Menschen erachtet wird. Bei dem Verlust naher Angehöriger durch eine Gewalttat sind rachemotivierte Tötungen nicht ohne weiteres als Mord aus niedrigen Beweggründen zu bewerten (BGH, a.a.O.). Dies zugrunde gelegt stellt sich die festgestellte Motivation des Angeklagten als niedrig dar. Der Angeklagte N tötete B2, um sich an der Familie B5, insbesondere dem Nebenkläger, für die von ihm behaupteten jahrzehntelangen grundlosen Angriffe und Verletzungen sowie den – nicht tödlichen - Messerangriff auf seine Bruder aus den Mittagsstunden zu rächen. Sein in der Tat zum Ausdruck gekommenes Blutrachemotiv beruhte dabei auf seinem als niedrig zu bewertenden, für sich in Anspruch genommenen absoluten Machtanspruch, wobei er sodann ein Opfer auswählte, welches mit den vorherigen Auseinandersetzungen in keiner Weise etwas zu tun hatte. Dass sich der Angeklagte N der Umstände, die sein Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, bewusst war, er die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele, die für die Bewertung der Tat maßgebend sind, erfasste und er seine gefühlsmäßigen Regungen bei der Tat gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte, folgt zwanglos schon daraus, dass er die Gründe für seine gegen die Familie B5 gehegten Rachegedanken bei verschiedenen Gelegenheiten verbalisiert hatte und dass er bei Begehung der Tat nicht durch besondere Aspekte wie etwa Alkohol, Affekt o.ä. beeinträchtigt war (siehe oben). 1.2. Ferner hat sich der Angeklagte N eines unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition gemäß §§ 52 Abs. 3 Nr. 2 a, Nr. 2 b WaffG strafbar gemacht. 1.3. Der Mord, das unerlaubte Führen einer Schusswaffe und der unerlaubte Besitz von Munition stehen im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander (BGH, NStZ-RR 2016, 155, über juris, Rn.5; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, Az.: 3 StR 543/08, über juris, Rn.2). 2. Die Strafbarkeit des Angeklagten N1 2.1. Der Angeklagte N1 hat sich durch die mittäterschaftlich begangene Tötung des B2 gemäß §§ 211, 25 Abs. 2 StGB des heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen schuldig gemacht. Auch er handelte bei der Begehung der Tat heimtückisch, indem er sich gemeinsam mit dem Angeklagten N hinter der Mauerecke verbarg, dort minutenlang zuwartete bis zum Abpassen des für die Schüsse geeigneten Zeitpunktes, die für das Opfer völlig überraschend kamen. Die festgestellten Gesamtumstände belegen überdeutlich die objektiven wie subjektiven Umstände der Heimtücke, die so nicht nur etwa billigend in Kauf genommen, sondern geradezu erstrebt wurde. Vor dem allein erkennbaren Hintergrund der ständigen familiären und gerade am 09.04.2016 abends einige Stunden zurückliegenden Auseinandersetzungen mit der Verletzung des eigenes Bruders N3 bleibt auch – gerade angesichts der an zentralen Stellen schaltenden und waltenden Vorgehensweise des Angeklagten N1 – nur der sichere Schluss auf ein nicht etwa nur bedingtes, sondern vielmehr absichtliches Handeln auch in der Person des Angeklagten N1. Das zeigt sich überdeutlich an dem Herbeirufen des N2 von den Zeugen N15 und T10, um den Erfolg unbedingt sicher zu stellen, dem zentralen Handeln mit dem Entgegenstellen gegen den Zeugen T und der unmittelbaren Anwesenheit an der Ecke G-Straße / U3-Straße. Auch bei dem Angeklagten N liegen – wie festgestellt – die objektiven und subjektiven Umstände vor, die ein Handeln aus niedrigen Beweggründen, hier aus Blutrache, belegen. 2.2. Ferner hat sich der Angeklagte N1 durch seine Handlungen an ganz entscheidenden Stellen des Tatablaufs zu Gunsten des die Waffe führenden Angeklagten N (vgl. dazu: BGH, NStZ 2004, 44-45, Rn.6) einer Beihilfe – Mittäterschaft scheidet hier wegen der Eigenhändigkeit des Delikts aus - zum unerlaubten Führens einer Schusswaffe gemäß §§ 52 Abs. 3 Nr. 2 a, Nr. 2 b WaffG i.V.m. § 27 StGB strafbar gemacht. 2.3. Der Mord und die Beihilfe zum unerlaubten Führen einer Schusswaffe stehen im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. 3. Die Strafbarkeit des Angeklagten N2 Der Angeklagte N2 hat sich am 29.12.2015 einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, indem er den Zeugen B zweimal mit dem Gürtel gegen den so auch konkret für Verletzungen besonders anfälligen Kopf schlug, so dass dieser eine blutende Kopfwunde erlitt, die im Krankenhaus genäht werden musste. Indem sich der Angeklagte N2 mit den Angeklagten N und N1 auf die Suche nach einem geeigneten Opfer der Familie B5 machte, gemeinsam B2 am B3 auflauerte, dem Angeklagten N ein Zeichen gab, als das ausgewählte Opfer sich im B3 zum Eingang begab und nach den ersten Schüssen hinter dem Schützen, dem Angeklagten N1, und dem Opfer her lief, hat er sich einer Beihilfe zu einem ihm bekannten Mord gemäß §§ 211, 27 StGB schuldig gemacht. Bei der Tatbegehung erkannte er, dass die Haupttäter heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen handelten und nahm dies in Kauf, unterstützte sogar die Tat wesentlich in der heimtückischen Begehungsweise. Niedrige Beweggründe hat die Kammer letztlich in dubio pro reo bei dem Angeklagten N2 persönlich, der als einziger der Angeklagten überhaupt – jedenfalls im Nachgang der Tat – Mitgefühl für das Opfer und dessen Eltern aufbringen konnte und bei der Tat noch Ansätze eines Versuchs zeigte, sich aus dem weiteren Geschehen herauszuhalten, nicht festgestellt. V. Strafzumessung 1. N 1.1. Für die Tötung von B2 war der Angeklagte N gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen, da § 211 Abs. 1 StGB für Mord die lebenslange Freiheitsstrafe absolut anordnet. Außergewöhnliche Umstände, die eine Milderung der absolut angedrohten Strafe erfordern (vgl. Fischer, a.a.O., § 211, Rn. 101 ff.), liegen nicht vor. Denn auch unter Berücksichtigung der für den Angeklagten insbesondere in seiner Vita angeführten Umstände liegen keine Entlastungsfaktoren vor, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände aufweisen und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Der Strafrahmen der §§ 52 Abs. 3 Nr. 2 a, Nr. 2 b WaffG fand gemäß § 52 Abs. 2 S.1 StGB daneben keine Anwendung. 1.2. Feststellung der besonderen Schwere der Schuld Neben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe für die Ermordung von B2 hat die Kammer die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1, S. 1 Nr. 2 StGB festgestellt. Im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hat der Tatrichter im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist (BGHSt 40, S. 360-370, über juris, Rn. 36). Dabei kann die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben (BGH, a.a.O.). Erforderlich ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ 2009, S. 260, über juris, Rn. 8; BGH, NStZ-RR 2012, 339; Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 57a StGB, Rn. 5 m.w.N.). Die Gewichtung der Schuldschwere ist hierbei entsprechend den Regeln vorzunehmen, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten (BVerfG, NJW 1995, S. 3244), also unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (BGH, NStZ-RR 2012, 339). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bewertet die Kammer die Schuld des Angeklagten N als besonders schwer. Zwar sprach für den Angeklagten N, dass er im Rahmen seines Teil-Geständnisses – wenn auch hinsichtlich der weiteren geschilderten Einzelheiten unglaubhaft – jedenfalls grundsätzlich die Schüsse auf das Opfer und damit das Setzen der Ursache für den Tod von B2 eingeräumt hat. Auch war zu seinen Gunsten anzuführen, dass er sich letztlich der Polizei stellte, wenngleich das Sondereinsatzkommando sich schon vor seiner Wohnung befand. Die Kammer hat auch nicht übersehen, dass der Angeklagte immerhin schon 47 Jahre alt und ist nach der nun getroffenen Entscheidung mit einer etwaigen Entlassung, wenn überhaupt, weit nach seinem 62. Lebensjahr zu rechnen ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung muss auch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte selbst im Rahmen der Auseinandersetzungen der zurückliegenden Jahrzehnte auch Opfer war und mitunter schwer verletzt wurde. Dabei kann aber wiederum nicht übersehen werden, dass der letzte, ihn betreffende Übergriff mehr als ein Jahrzehnt zurückliegt und ihm niemals von dem jetzigen Opfer B2 noch dem Nebenkläger oder auf dessen Veranlassung zugefügt wurde. Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten gesehen, dass sein Bruder N3 in den Mittagsstunden durch einen Messerangriff schwer verletzt wurde, letztlich aber nicht mehr lebensbedrohlich verletzt war, als der Angeklagte das Krankenhaus verließ. Es kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass der vermeintliche Täter B, nicht etwa B2 war. Die Kammer hat auch gesehen, dass der Angeklagte N in den letzten Jahren vor der Tat wieder ein straffreies Leben führte. Die Kammer hat auch nicht übersehen, dass der Angeklagte N im Rahmen der Verkündung des angepassten Haftbefehls des Amtsgerichts F6 am 05.05.2016 erklärte, ihm tue es leid, was er gemacht habe; er hoffe, der Mann lebe noch. Allerdings spricht sein – mehrfach beschriebenes - Verhalten in der Hauptverhandlung in Bezug auf den Nebenkläger und dessen Familie diesen Worten Hohn. Es erscheint letztlich nicht mehr als Selbstmitleid über die im Falle des – damals noch nicht stattgefundenen – Versterbens des Opfers zu befürchtende lebenslange Freiheitsstrafe. Die Kammer hat hingegen zu Lasten des Angeklagten N berücksichtigt, dass er im Rahmen der Tötung von B2 mit der Heimtücke und dem Handeln aus niedrigen Beweggründen zwei Mordmerkmale verwirklichte (vgl. dazu: BGH, NStZ-RR 2012, 339), welche nicht etwa (wie z.B. bei einem Raubmord die Merkmale der Habgier und der Ermöglichung einer anderen Straftat – vgl. BGH, NStZ 2009, 203-204, Rn. 9) regelmäßig zusammentreffen, sondern vielmehr unterschiedliche Aspekte der Tat betrafen. In diesem Zusammenhang hat die Kammer nicht übersehen, dass insbesondere bei einem etwa allein aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord die besondere Verwerflichkeit der Tatmotive, die sie als niedrig i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB qualifizieren, als solche die besondere Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 S.1 Nr. 2 StGB nicht zu begründen vermögen. Dies setzt vielmehr schon begrifflich gegenüber der tatbestandbegründenden Schuld eine qualitative oder quantitative Steigerung der Schuld voraus. Als schuldsteigernd dürfen nicht solche Merkmale herangezogen werden, die überhaupt erst die Mordqualifikation ergeben und deshalb die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe begründen (BGHSt 42, 226-230, Rn. 7). Abgesehen davon, dass ein derartiger Fall lediglich eines Mordmerkmals hier ohnehin nicht vorliegt, kommt aber für die Tatausführung u.a. aus dem schon in der Blutrache liegenden Motiv der niedrigen Beweggründe hier die Begehungsweise in aller Öffentlichkeit auf offener, belebter Straße (vgl. BGH, NStZ 2005, 88, Rn. 9) mit einem an eine öffentliche Exekution/Hinrichtung erinnernden Geschehen, zu Lasten eines Opfers, welches mit den vorherigen Auseinandersetzungen überhaupt nichts zu tun hatte, nur um ein Zeichen zu setzen und den Nebenkläger B1 tief zu treffen, hinzu. Gegen den Angeklagten spricht zudem, dass er durch seine Vorgehensweise auf offener, belebter Straße rücksichtslos das Leben völlig unbeteiligter Passanten gefährdet hat (vgl. dazu: Schönke/Schröder, a.a.O.), insbesondere des Zeugen W1 und seinen, ihn begleitenden Lebenspartners als der Angeklagte N auf der, dem B3 gegenüber liegenden Bürgersteigseite in Verfolgung des schon getroffenen, aber weiter fliehenden Opfers selbst in Anwesenheit entgegen kommender Passanten ohne Rücksicht auf weitere Menschenleben aus dem Revolver feuerte. Der Angeklagte hat zudem die Warnfunktion massiver - jedenfalls im Sinne von Gewaltdelikten einschlägiger - Vorstrafen missachtet (vgl. BGH, NStZ 2005, 88, Rn. 8; vgl. auch Schönke/Schröder, a.a.O.). Die Kammer übersieht dabei nicht, dass diese Jahre zurückliegen. Sie zeigen indes über Jahrzehnte – trotz zwischenzeitlich auch verbüßter Freiheitsstrafe - das stets auf Rache bzw. Selbstjustiz ausgerichtete Handeln des Angeklagten gegen die Familie L/B5, das – auch unter Berücksichtigung der bei Vorstrafen gegen ihn gerichteten Provokationen – mit der stetigen Steigerung des Maßes der Gewalt von der Verwendung eines Klappmessers, eines Dolches und schließlich eines Buschmessers (Urteile vom 12.10.1995, 18.02.1999 und 31.08.2007) besonderes Gewicht hat. Schließlich hat der Angeklagte die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens massiv überschritten, was hier eindeutige Rückschlüsse auf seine rechtsfeindliche Haltung zulässt (vgl. BGH, NStZ 2014, 511-512, n. 9), indem er in der Hauptverhandlung aufsprang, wild in Richtung des Nebenklägers und seiner Brüder im Zuschauerraum gestikulierte, dabei herumschrie und mehrfach den Nebenkläger u.a. als Terroristen titulierte und die Brüder des Nebenklägers mit den Worten „Hurensohn, ich ficke deine Mutter“ anschrie. Dies ergänzte er am 15.11.2016 um das Wort „Arschloch“ und verhöhnte die Staatsanwältin – zugleich auch damit das Opfer bzw. die Nebenkläger - als sie im Laufe ihres Plädoyers von sechs bis sieben abgefeuerten Schüssen sprach mit dem Ausruf „77“. Diese Verunglimpfungen standen auch in keinem Zusammenhang mit irgendwie geartetem und sei es auch etwa schwer erträglichen, sich aber noch im Rahmen des sachlich verständlichen haltenden Verteidigungsverhalten (vgl. BGH, StraFo 2001, 390, Rn. 6-7). Dabei hat die Kammer letztlich bei der vorstehenden Gesamtwürdigung sogar gerade als noch zulässiges Verteidigungsverhalten den Umstand außer Betracht gelassen, dass der Angeklagte seinen – nicht völlig unschuldigen (vgl. BGH, NStZ 2014, 511-512, Rn. 9) – Bruder N1 als praktisch allein Verantwortlichen für die von ihm – N – erfolgte Tatausführung darstellte, sogar als Teufel bezichtigte. Nach einer abschließenden Gesamtwürdigung aller dieser vorgenannten und aller übrigen für und gegen den Angeklagten N sprechenden schuldrelevanten Umstände und der Täterpersönlichkeit hat die Kammer die besondere Schuldschwere festgestellt. Die schuldmindernden Faktoren gleichen die schuldsteigernden Momente eindeutig nicht hinreichend aus (vgl. dazu: Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 5 a.E.). Es handelt sich – auch in Ansehung der nur ausnahmsweise anzunehmenden Schwere des Eingriffs in das Freiheitsrecht des Angeklagten – um eine Tat von höchster Strafwürdigkeit (vgl. BGHSt 40, 360-370, Rn. 30), einen Mord, der sich von den „gewöhnlich vorkommenden“ Fällen des Mordes sehr deutlich abhebt. 2. N1 Für die Tötung von B2 war der Angeklagte N1 gemäß §§ 211 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen, da § 211 Abs. 1 StGB für Mord die lebenslange Freiheitsstrafe absolut anordnet. Außergewöhnliche Umstände, die eine Milderung der absolut angedrohten Strafe erfordern (vgl. Fischer, a.a.O., § 211, Rn. 101 ff.), liegen nicht vor. Denn auch unter Berücksichtigung der für den Angeklagten insbesondere in seiner Vita angeführten Umstände liegen keine Entlastungsfaktoren vor, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände aufweisen und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Der Strafrahmen der §§ 52 Abs. 3 Nr. 2 a, Nr. 2 b WaffG i.V.m. § 27 StGB fand gemäß § 52 Abs. 2 StGB daneben keine Anwendung. 3. N2 Der Angeklagte war bei Begehung der Taten vom 29.12.2015 und 09.04.2016 zwanzig Jahre alt und damit Heranwachsender i.S.v. § 1 Abs. 2 JGG. 3.1. Gemäß § 105 Abs. 1 Ziff. 1 JGG ist vorliegend Jugendstrafrecht anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn ein Heranwachsender eine Verfehlung begangen hat, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wobei die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des bisherigen Lebensverlaufs des Angeklagten N2, insbesondere seiner fehlenden Selbstständigkeit und seines Entwicklungsstandes, begründet für die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Sie befindet sich damit in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen B24 und der Jugendgerichtshilfe. 3.2. Sowohl wegen der Schwere der Schuld als auch wegen sich in der Tat vom 09.04.2016 offenbarender schädlicher Neigungen war im vorliegenden Fall – im Einklang mit der Jugendgerichtshilfe - hinsichtlich des Angeklagten N2 eine Jugendstrafe zu verhängen (§ 17 Abs. 2 JGG). a) Bei dem Angeklagten sind auch jetzt noch fortbestehende erhebliche anlagebedingte und durch unzulängliche Erziehung hervorgerufene Persönlichkeitsmängel vorhanden, die insbesondere auf die Tat vom 09.04.2016 Einfluss genommen haben und ohne längere erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen. Der Angeklagte ist mit den hiesigen beiden Taten über einen Zeitraum von etwa 4 Monaten strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat wegen der letzten Tat Untersuchungshaft erlebt. Durch die Untersuchungshaft zeigte er sich in der Hauptverhandlung nicht wesentlich beeindruckt. Angesichts der besonderen Stärke der in der hier abzuurteilenden Tat vom 09.04.2016 hervorgetretenen schädlichen Neigungen, einen vermeintlichen Angriff auf seinen Vater selber bzw. zusammen mit seinen Onkeln und nicht unter Zuhilfenahme polizeilicher, rechtsstaatlicher Hilfe zu regeln, aber auch schon in der Tat vom 29.12.2015 hervorgetretenen schädlichen Neigungen – nämlich mit dem auch im familiären Kontext eingebetteten vorherigen Geschehen vom 29.12.2015, einem Kontext, dem sich der Angeklagte N2 seit den wieder aufgebrochenen familiären Streitigkeiten unbedingt unterordnet hat -, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese durch den Vollzug der Untersuchungshaft bereits endgültig überwunden sind. Dabei ist berücksichtigt worden, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Ersttäter handelt. Allerdings reicht eine besonders aktive und brutale Tatausführung selbst bei Ersttätern zur Begründung von Persönlichkeitsmängeln aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2009, 4 Ss 1/09, über juris, Rn. 4; BGH, NStZ 2010, 94-95, Rn. 4-6). Eine solche Tatausführung liegt hier am 09.04.2016 mit der begangenen Beihilfe zu einer heimtückischen und aus Blutrache begangenen Ermordung seines eigenen Cousins vor. Diese schädlichen Neigungen waren nach dem Lebenslauf des Angeklagten, wie es auch in der vorgelagerten Tat vom 29.12.2015 zum Ausdruck kommt, schon vor der Tat am 09.04.2016 angelegt, haben sich insbesondere in dieser Tatbegehung ausgewirkt und bestehen fort, wie sich nach dem Eindruck der Kammer auch noch in der Hauptverhandlung zeigte. b) Darüber hinaus ist insbesondere wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nicht ausschließlich darauf gestützt werden kann, dass der Angeklagte einen Verbrechenstatbestand verwirklicht hat. Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat grundsätzlich keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit als ausschlaggebende Kriterien für die Frage, ob wegen der Schwere der Schuld aus erzieherischen Gründen die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist (BGH, StV 1994, 602, Rn. 1; BGH, NStZ 2006, 503-505, Rn. 22) sowie die Tatmotivation des Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH, NStZ-RR 2013, 291, Rn. 8). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (BGH, NStZ-RR 2013, 291, a.a.O.; BGH, NStZ-RR 2015, 155-156, Rn. 3). Dabei ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohung heranzuziehen; denn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt (BGH, NStZ-RR 2015, a.a.O.). Das Gewicht des Tatunrechts ist – unter dem Primat des Erziehungsgedankens – gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen (BGH, NStZ-RR 2015, 154-155, über juris, Rn. 6) Ausgehend von diesen Maßstäben zeigen die von dem Angeklagten genommene Entwicklung, insbesondere in der Zeit von Dezember 2015 bis einschließlich Mitte April 2016 sowie die daraus erkennbare, ihm vorzuwerfende charakterliche Haltung und entscheidend die bei Begehung der Tat vom 09.04.2016 zutage getretene erhebliche kriminelle Energie, dass die Persönlichkeit des Angeklagten noch der ganz erheblichen, längerfristigen Festigung bedarf und ihm auch aus erzieherischen Gründen das von ihm begangene Unrecht nachhaltig vor Augen geführt werden muss. Der Angeklagte hat schwere Schuld auf sich geladen, indem er sich an der Begehung eines heimtückischen Mordes aus niedrigen Beweggründen beteiligte. Dieses Verhalten zeigt von einer besonderen Geringschätzung fremden Lebens. Um eine solche Tat zu begehen, müssen regelmäßig höhere Hemmschwellen überwunden werden. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG hielt die Kammer – für die Tat vom 29.12.2015 in Ansehung des bei isolierter Betrachtung möglichen Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 18 Abs. 1 S. 1 JGG) und im Übrigen in Anwendung des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 18 Abs. 1 S. 2 JGG) – unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner Persönlichkeit und seiner charakterlichen Haltung eine Einheitsjugendstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten für erforderlich, aber auch für ausreichend, um in dem gebotenen Maße erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. Die tiefgreifenden Persönlichkeitsdefizite, die insbesondere in der Tat vom 09.04.2016 deutlich geworden sind, begründen schon für sich genommen einen sehr hohen, langfristigen Erziehungsbedarf. Dabei ist bedeutsam, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nicht nur dann in Betracht kommen kann, wenn der jugendliche oder – hier – heranwachsende Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat (dazu: BGH, NStZ-RR 1998, 317-318, Rn. 5), sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Straftat abzuurteilen ist, wozu z.B. auch gravierende Sexualdelikte gehören (BGH, NStZ 2016, 102-103, Rn. 8). Hier hat der Angeklagte mit der Beihilfe zum Mord ein Kapitalverbrechen begangen. Der verwirklichte äußere Unrechtsgehalt der Taten lässt Schlüsse auf die für ein straffreies Leben unzureichende Persönlichkeit des Täters und die Höhe seiner Schuld zu. Zudem ist die Erziehungswirksamkeit nicht als einziger Gesichtspunkt der Strafzumessung heranzuziehen. So ist die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des nach §§ 105 Abs. 3 S.1, § 18 Abs. 1 S.2 JGG eröffneten Strafrahmens in aller Regel allein mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu begründen. Namentlich bei Kapitalverbrechen selbst Jugendlicher ist neben dem Erziehungsgedanken auch das Erfordernis einer angemessenen Schuldausgleichs zu beachten (BGH, NStZ 2007, 522-523, Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch BGH, NStZ-RR 1997, 21-22; BGH, NStZ 1996, 496, Rn. 8-9; BGH, NStZ 1996, 232-233, Rn. 5; StV 1998, 344, Rn. 3.) Beachtet worden ist dabei, dass sich der Angeklagte seit dem 10.04.2016 in Untersuchungshaft befindet und dieser Freiheitsentzug bereits erzieherisch auf den Angeklagten eingewirkt hat, wenngleich für die in den Taten zu Tage getretenen Haltung des Angeklagten – wie ausgeführt – noch nicht hinreichend und nachhaltig. Diese Jugendstrafe ist primär aus erzieherischen Gründen notwendig, um bei dem Angeklagten einen Lebensweg ohne weitere Straftaten zu erreichen und sie entspricht auch dem Unrechtsgehalt der nunmehr festgestellten Tat. Bedacht worden ist bei der Bemessung der Jugendstrafe darüber hinaus, dass der Angeklagte, u.a. mit der Trennung seiner Eltern und der familiären Situation zuletzt in belastenden Verhältnissen lebte. Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er keine Vorstrafen aufweist und sich in der Justizvollzugsanstalt X4 gut führt. Die ausgesprochene Jugendstrafe ermöglicht ihm die Chance, in der Haft eine Ausbildung zu absolvieren. Bedacht worden ist zu seinen Gunsten auch, dass der Angeklagte bei beiden Taten Verärgerung ob des jeweiligen Vorgeschehens um seinen Vater, am 09.04.2016 zunächst auch erhebliche Sorge um diesen verspürte. Schließlich hat er sowohl bezogen auf das Geschehen vom 29.12.2015 als auch vom 09.04.2016 Teile des Geschehens eingestanden. Zu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich bei den Eltern des Verstorbenen – ohne eine eigene Schuld einzugestehen (so dass die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB keinesfalls vorliegen (vgl. Fischer, a.a.O., § 46a StGB, Rn. 10a-b) – entschuldigte und sein Bedauern ob des Todes des B2 zum Ausdruck brachte. Bei dem Angeklagten sind aber - auch unter Einstellung der für ihn angeführten Aspekte - erhebliche soziale Defizite vorhanden. Er zeigte sich nicht gewillt, sich an Gemeinschaftsregeln oder die Rechtsordnung zu halten. Er hat nicht gelernt, mit bestimmten Konfliktsituationen sozial adäquat umzugehen. Er ist nur in geringem Maße fähig, Empathie zu empfinden, wenngleich ihm dies jedenfalls im Nachgang der Tat gegenüber den Nebenklägern ansatzweise zu gelingen schien. Insgesamt war er – bei allem anerkannten Recht, sich wie geschehen zu verteidigen – aber hinsichtlich der Tat vom 09.04.2016 nicht fähig, sein Fehlverhalten zu erkennen und einzusehen, was ein erhebliches Erziehungsbedürfnis aufzeigt. Damit berücksichtigt die Kammer zwar nicht zu seinen Lasten das Bestreiten der Tat. Sie möchte damit vielmehr aufzeigen, dass ein – für die Bemessung der Strafe – wesentlicher Milderungsaspekt nicht in Rede steht. Abschließend ist unter dem Aspekt der Bestimmung der zurechenbaren Schuld das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohung heranzuziehen und zur Gewichtung des Tatunrechts – unter dem Primat des Erziehungsgedankens – gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden (s.o.) abzuwägen und dabei zu sehen, dass § 211 Abs. 1 StGB im Erwachsenenstrafrecht grundsätzlich eine lebenslange Haft vorsieht, die Kammer jedoch im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht die Beihilfe zum Mord zum Anlass genommen hätte, den Strafrahmen gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten zu verschieben und danach von einem Strafrahmen wegen der Beihilfe zum Mord von Freiheitsstrafe 3 Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) ausgegangen wäre. Umstände, die zuvor die Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 StGB rechtfertigen, liegen nicht vor. Der Getötete hatte mit dem Vorgeschehen nichts zu tun. Die Kammer hat nicht übersehen, dass es sich bei dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe um ein, die Strafbarkeit nach § 211 StGB begründendes Merkmal handelt, welches grundsätzlich – da bei dem Angeklagten N2 selbst fehlend - nach § 28 Abs. 1 StGB zur zwingenden Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB führen müsste. Allerdings liegt hier – in Person insbesondere des Angeklagten N - zusätzlich das nicht täter- sondern tatbezogene Mordmerkmal der Heimtücke vor (vgl. Fischer, a.a.O., § 28 StGB, Rn. 3, § 211 StGB, Rn. 93), so dass eine – gar doppelte Milderung, d.h. zusätzlich zu Milderung wegen der Beihilfe (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 28 StGB, Rn. 7), nicht in Betracht käme. Für eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wäre von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen; ein minder schwerer Fall läge unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten angeführten Gesichtspunkte nicht vor. Dem stünde – trotz der für den Angeklagten angeführten Gesichtspunkte - schon die Selbstjustiz entgegen. Unter Abwägung aller, bereits vorstehend für und gegen den Angeklagten angeführten Aspekte weicht auch weder der Fall der Beihilfe zum Mord noch derjenige der gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Zeugen B von den üblicherweise vorkommenden solchen Fällen bereits in einem Ausmaße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten gewesen wäre. Insbesondere ist es sogar eher der Regelfall, dass derartige Taten von nicht vorbestraften Tätern in konflikthaften Situationen begangen werden. Auch unter Berücksichtigung dessen war auf die verhängte Einheitsjugendstrafe zu erkennen. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 JGG, 465, 472 StPO.