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Urteil

35 KLs 35 Js 162/13 - 13/15 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2017:0123.35KLS35JS162.13.1.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Bewirtschaftens von Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Abfällen sowie in weiterer Tateinheit mit illegalem Verbringen von gefährlichen Abfällen sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Beim Angeklagten wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 80.000 € angeordnet.

Im Übrigen unterbleibt bei ihm die Anordnung von Wertersatzverfall  in Höhe von weiteren  488.000 € wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten.

Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 15.000,- € haftet er dabei gesamtschuldnerisch mit der Drittverfallsbeteiligten U.

Bei der Drittverfallsbeteiligten J GmbH & Co. KG wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 137.580,33 € angeordnet.

Bei dem Drittverfallsbeteiligten U1 wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 40.000 € angeordnet.

Bei der Drittverfallsbeteiligten U wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 15.000 € unter Maßgabe einer gesamtschuldnerischen Haftung zusammen mit dem Angeklagten angeordnet.

Hinsichtlich der Nebenbeteiligten J1 GmbH wird von einer Verfallsanordnung abgesehen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Die Nebenbeteiligten – einschließlich  der J1 GmbH - tragen ihre entstandenen notwendigen Auslagen jeweils selbst.

Angewendete Vorschriften:

Angeklagter: §§ 326 Abs. 1 + Abs. 2, 330 Abs. 1 Nr. 4, 52, 53, 73, 73 a,73c StGB, §§ 18 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 AbfVerbrG, §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 + Abs. 3 Nr. 1 AO, §§ 1, 2, 15 EStG;

Nebenbeteiligte J GmbH & Co. KG: §§ 73, 73a, 73 c StGB;

Nebenbeteiligter U1: §§ 73, 73 a StGB;

Nebenbeteiligte U: §§ 73, 73 a StGB;

Nebenbeteiligte J1 GmbH § 472 b StPO

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Bewirtschaftens von Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Abfällen sowie in weiterer Tateinheit mit illegalem Verbringen von gefährlichen Abfällen sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Beim Angeklagten wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 80.000 € angeordnet. Im Übrigen unterbleibt bei ihm die Anordnung von Wertersatzverfall in Höhe von weiteren 488.000 € wegen entgegenstehender Ansprüche von Verletzten. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 15.000,- € haftet er dabei gesamtschuldnerisch mit der Drittverfallsbeteiligten U. Bei der Drittverfallsbeteiligten J GmbH & Co. KG wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 137.580,33 € angeordnet. Bei dem Drittverfallsbeteiligten U1 wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 40.000 € angeordnet. Bei der Drittverfallsbeteiligten U wird der Verfall von Wertersatz in Höhe von 15.000 € unter Maßgabe einer gesamtschuldnerischen Haftung zusammen mit dem Angeklagten angeordnet. Hinsichtlich der Nebenbeteiligten J1 GmbH wird von einer Verfallsanordnung abgesehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Die Nebenbeteiligten – einschließlich der J1 GmbH - tragen ihre entstandenen notwendigen Auslagen jeweils selbst. Angewendete Vorschriften : Angeklagter: §§ 326 Abs. 1 + Abs. 2, 330 Abs. 1 Nr. 4, 52, 53, 73, 73 a,73c StGB, §§ 18 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 AbfVerbrG, §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 + Abs. 3 Nr. 1 AO, §§ 1, 2, 15 EStG; Nebenbeteiligte J GmbH & Co. KG: §§ 73, 73a, 73 c StGB; Nebenbeteiligter U1: §§ 73, 73 a StGB; Nebenbeteiligte U: §§ 73, 73 a StGB; Nebenbeteiligte J1 GmbH § 472 b StPO Gründe I. Vorspann Gegenstand dieses Urteils ist die illegale Vermarktung von Abfallquecksilber in die Schweiz im Zeitraum von 2011 bis 2014 sowie die Nichtangabe der daraus erwachsenen Erlöse im Rahmen der Einkommensteuererklärungen betreffend die Jahre 2011 und 2012. Das Abfallquecksilber stammte aus dem Geschäftsbetrieb des inzwischen insolventen Recyclingunternehmens E GmbH (im Folgenden: E). Zu den Geschäftsfeldern der E mit Standorten unter anderem in F und E1 gehörten die Entsorgung und der Handel mit Quecksilber sowie die Aufbereitung von quecksilberhaltigen Abfällen. Geschäftsführer der E im Tatzeitraum waren die gesondert Verfolgten C und L. Die beiden Geschäftsführer verständigten sich darauf, die Entsorgung von zu diesem Zwecke übernommenen Quecksilbers bei der E nur vorzuspiegeln und stattdessen dieses Quecksilber – ganz überwiegend auf eigene Rechnung – gewinnbringend weiter zu veräußern. Sie fassten diesen Plan vor dem Hintergrund der EG-Verordnung Nr. 1102/2008, die ab dem 15.03.2011 zum einen ein Exportverbot von elementarem Quecksilber außerhalb der Europäischen Union und zum anderen die Qualifikation von Quecksilber aus verschiedenen Herkunftsbereichen als Zwangsabfall mit entsprechender Entsorgungspflicht vorsah. Die E hatte sich in Erwartung der Entsorgungspflicht für Verwender von Quecksilber aus den in der Verordnung genannten Bereichen und als Alternative für den von ihr zuvor betriebenen – nunmehr nur noch sehr eingeschränkt rechtlich erlaubten und wegen des Preisverfalls innerhalb Europas wenig lukrativen - Handel mit Quecksilber ein Verfahren patentieren lassen, bei der zur Entsorgung vorgesehenes metallisches (= elementares) Quecksilber unter Zugabe von Schwefel in relativ ungiftiges Quecksilbersulfid umgewandelt werden konnte. Beginnend am 15.03.2011 ließen C und L über 1.026 Tonnen elementares und nach der EG-Verordnung Nr. 1102/2008 als Zwangsabfall zu qualifizierendes Quecksilber durch die E zum Zwecke der (angeblichen) Beseitigung übernehmen und dessen Entsorgung durch Umwandlung in Quecksilbersulfid vorspiegeln. Zum Zwecke der Weiterveräußerung des zur Entsorgung übernommenen Quecksilbers schlossen sich C und L im Mai 2011 mit dem Angeklagten U2 (im Folgenden: U2) und dem gesondert Verfolgten C1 zusammen. Der gesondert Verfolgte L kannte U2 seit Anfang der 1990er-Jahre aus dem Abfallgeschäft und war mit diesem seither freundschaftlich verbunden. Der Angeklagte U2 wiederum stellte für die beiden E-Geschäftsführer den Kontakt zu dem schweizerischen Metallhändler C1 her, mit dem er privat und geschäftlich gut bekannt war. Entsprechend des gemeinsamen Tatplans des Angeklagten und der gesondert Verfolgten C, L und C1 wurden ab Mitte 2011 insgesamt über 473 Tonnen elementares Quecksilber – davon mindestens 308,6 Tonnen Zwangsabfall im Sinne der EG-Verordnung Nr. 1102/2008 – in die Schweiz geliefert und dort von C1 Firma - mit Unterstützung der gesondert Verfolgten C und L - zum Großteil an ehemalige Kunden der E – international weitervermarktet. Die Transporte in die Schweiz waren von der zuständigen Bezirksregierung als Verbringungen von quecksilberhaltigen Böden mit einem Quecksilbergehalt von zehn bis zwanzig Prozent bzw. Filterkuchen aus der Abgasreinigung mit einem Quecksilbergehalt von vierzehn bis siebzig Prozent genehmigt worden. Tatsächlich wurde das elementare Quecksilber bei der E lediglich in größere Behälter umgefüllt und zum Zwecke der Tarnung für den Fall einer Kontrolle mit einer Erdschicht bedeckt, ohne dass eine Vermischung des elementaren Quecksilbers mit der Erdschicht eintrat. Anschließend wurden die auf diese Weise präparierten Behälter per Lkw in die Schweiz transportiert, wo die Erdschicht abgenommen und das Quecksilber in Flaschen umgefüllt wurde. U2 fungierte im gesamten Tatzeitraum als Mittler und Kontaktperson zwischen den beiden E-Geschäftsführern einerseits und dem gesondert Verfolgten C1 anderseits. Außerdem beteiligte er sich – im Ergebnis jedoch vergeblich – an der Suche nach internationalen Abnehmern für das Quecksilber. Weiterhin vermittelte er den gesondert Verfolgten C und L die Kontakte zu deren „Geldwäschepartnern“ G und N, die den gesondert Verfolgten dabei behilflich waren, ihre Erlöse aus den Quecksilberverkäufen zu vereinnahmen und in die Bundesrepublik zu transferieren. Entsprechend der zu Beginn getroffenen Vereinbarung erhielten die gesondert Verfolgten L und C jeweils 35 Prozent, der gesondert Verfolgte C1 17 Prozent und der Angeklagte U2 13 Prozent der Verkaufserlöse aus der Weitervermarktung des in die Schweiz gelieferten Quecksilbers. C1 Firma vereinnahmte durch die internationale Vermarktung des Quecksilbers einen Betrag von insgesamt über 21 Millionen Euro, wovon nach Abzug der Kosten ein Gewinn von insgesamt über 17 Millionen Euro verblieb. Unter Berücksichtigung seines Gewinnanteils von 13 Prozent und Forderungsverschreibungen verblieben ihm Forderungen in Höhe von insgesamt 1.524.948,64 € gegenüber seinen erfüllungsbereiten und –fähigen Geschäftspartnern. U2 nahm für die Auszahlung und Weiterleitung der Erlöse – ebenso wie der gesondert Verfolgte C - die Dienste des schweizerischen Treuhänders G, der die Zahlungen fremdnützig auf Provisionsbasis abwickelte, in Anspruch. Mit Hilfe seines Treuhänders ließ der Angeklagte die inkriminierten Vermögenswerte im Rahmen von Bereicherungsketten auf ihm teilweise familiär oder freundschaftlich nahestehende natürliche, aber auch juristische Personen zeitlich sukzessive unentgeltlich verschieben, um diese entweder finanziell zu unterstützen oder aber um als verdeckter Treugeber weiterhin über verschleiertes Vermögen zu verfügen und erwartete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und Vermögensabschöpfung zu vereiteln. In die originäre Sphäre des Angeklagten flossen, insbesondere durch Bargeldübergaben von G, mindestens 696.220,40 €. Von diesen Barerlösen verschenkte U2 insgesamt 15.000,- € an seine geschiedene Ehefrau und Drittverfallsbeteiligte U. Des Weiteren ließ der Angeklagte U2 einen Betrag von 150.000,- € in ein Metalldepot durch eine eigens dafür von ihm erworbene Gesellschaft mit Hilfe seines Treuhänders investieren. Außerdem gewährten G bzw. zwei ihm zuzurechnende Domizilgesellschaften – jeweils auf Weisung des Angeklagten - eine Vielzahl von Darlehen über insgesamt 747.500,- € an Geschäftspartner und Bekannte von U2. Unter anderem wurde auf diese Weise auch dem Vater und Drittverfallsbeteiligten U1 ein Betrag von insgesamt 40.000,- € darlehnsweise zugewandt. Weiterhin ließ der Angeklagte durch seinen Treuhänder eigens die drittverfallsbeteiligte J GmbH & Co. KG gründen, um mit Hilfe dieser Gesellschaft Immobiliengeschäfte zu tätigen und hierbei einen Teil seiner Erlöse zu investieren. Die Einnahmen aus den Quecksilberverkäufen gab der Angeklagte U2 weder in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011, noch in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 gegenüber dem zuständigen Finanzamt M an. Auf diese Weise verkürzte der Angeklagte für das Jahr 2011 Einkommensteuern in Höhe von über 79.000 € zuzüglich Solidaritätszuschlag und für das Jahr 2012 Einkommensteuern in Höhe von über 140.000 € zuzüglich Solidaritätszuschlag. Das Verfahren richtete sich ursprünglich auch gegen die gesondert Verfolgten C, L und C1 sowie den Prokuristen und Vertriebsleiter der E, L1. Letztgenannter wirkte von Beginn an - in Kenntnis und Billigung aller Umstände – unter anderem bei der Akquirierung des Quecksilbers von den entsorgungspflichtigen Firmen und beim Weiterkauf und Export des Abfallquecksilbers in die Schweiz mit. Gegenstände der Verfahren gegen die gesondert Verfolgten C, L und L1 waren zusätzlich die Vermarktung von (Abfall-) Quecksilber über zwei weitere Absatzwege in die Niederlande und Griechenland sowie weitere strafrechtliche relevante Unregelmäßigkeiten im Geschäftsbetrieb der E. Im Ermittlungsverfahren erfolgte am 08.06.2015 – zwei Wochen vor Anklageerhebung gegen C, L, U2 und L1 – zunächst eine Abtrennung des Verfahrens gegen C1. Unter dem 23.02.2016 wurde das Verfahren gegen C1 dann von der Kammer übernommen, zum hiesigen Verfahren dazu verbunden und die Anklage vom 04.11.2015 gegen C1 zur Hauptverhandlung zugelassen. Nachdem dieser am ersten Hauptverhandlungstag nicht erschienen war und angekündigt hatte, auch der weiteren Hauptverhandlung fernbleiben zu wollen, wurde das Verfahren gegen C1 wieder abgetrennt. Das Verfahren gegen den gesondert Verfolgten L1 wurde nach über zwanzig Verhandlungstagen am 13.10.2016 wegen Entscheidungsreife von dem Ursprungsverfahren gegen C, L und U2 abgetrennt. L1 wurde am 17.10.2016 wegen Beihilfe zum unerlaubtem Handeltreiben mit Abfall in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Verbringen von Abfall, und wegen Beihilfe zum Betrug in 41 tateinheitlich zusammenfallenden Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung – mittlerweile rechtskräftig - verurteilt. Das Verfahren gegen die gesondert Verfolgten C und L und betreffend den Drittverfall hinsichtlich der Ehefrau des Angeklagten C wurde wegen baldiger Entscheidungsreife am 14.11.2016 vom Ursprungsverfahren, nunmehr lediglich noch U2 sowie weitere Drittverfallsbeteiligte betreffend, abgetrennt. Die gesondert Verfolgten L und C wurden am 21.12.2016 in dem Verfahren … wegen unerlaubten Bewirtschaftens von Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Abfällen sowie in weiterer Tateinheit mit illegalem Verbringen von gefährlichen Abfällen in drei Fällen, davon in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Untreue und in einem weiteren Fall zusätzlich in Tateinheit mit zweifacher Untreue, sowie wegen Betrugs in 41 tateinheitlich zusammenfallenden Fällen und wegen versuchten Betrugs in sechs Fällen, C zusätzlich wegen Kreditbetrugs und Steuerhinterziehung in zwei Fällen, zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten bzw. drei Jahren und neun Monaten – noch nicht rechtskräftig - verurteilt. Bei der Drittverfallsbeteiligten C2 wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 3.670.948,99 € angeordnet. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten und den Angaben der ehemaligen Mitangeklagten C, L und L1. U2 hat sich bereits im Ermittlungsverfahren zum äußeren Tatgeschehen betreffend das Umweltdelikt und zur Steuerhinterziehung insgesamt geständig geäußert und seine Angaben in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiederholt. Die Richtigkeit der insoweit übereinstimmenden Einlassungen wurde unter anderem durch die glaubhaften Angaben des die Ermittlungen leitenden Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft C3, Staatsanwalt P, einem Mitglied der Ermittlungskommission, Kriminalhauptkommissar T, und die Leiterin der Ermittlungen für das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C4, Steueroberamtsrätin S, die ihr jeweiliges Ermittlungsergebnis umfassend darlegten, übereinstimmend bestätigt. Zur Abrundung des Beweisergebnisses hat die Kammer unter anderem den Betriebsleiter der E für die Standorte F und E1 sowie mehrere Mitarbeiter der Bezirksregierung N1, die für die Notifizierung der Transporte in die Schweiz zuständig waren, als Zeugen vernommen. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptete, davon ausgegangen zu sein, dass lediglich Produktquecksilber der E – und kein Zwangsabfall – in die Schweiz vermarktet werde, stand seine Einlassung den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, zumal sie bereits für sich genommen in wesentlichen Punkten unplausibel und wechselnd war. Die Kammer konnte sie mit Hilfe der Angaben des gesondert Verfolgten L sowie einer Vielzahl von E-Mails, deren Inhalte vom Angeklagten jeweils bestätigt werden, widerlegen. Hinsichtlich der Erlösauszahlung und –verwendung sowie des Geschäftsbesorgungsverhältnisses mit G und dessen Witwe hat die Kammer eine Vielzahl von Urkunden durch Verlesung in die Verhandlung eingeführt und neben U, I und I1 noch weitere Zuwendungsempfänger und potentielle Drittverfallsbeteiligte angehört. Soweit der Angeklagte abweichend zu den Feststellungen angegeben hat, dass ihm wirtschaftlich nur das Metalldepot und die in seine unmittelbar eigene Sphäre geflossenen (Bar-) Zahlungen, nicht aber die Darlehnsvergaben durch G und seine Witwe sowie die Investitionen in die J2 zuzurechnen seien, konnte diese Einlassung durch eine Gesamtschau verschiedener Indizien widerlegt werden. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C3 vom 22.06.2015 war dem Angeklagten noch Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Feststellungserklärungen und Hinterziehung von Gewerbesteuern betreffend die Jahre 2011 und 2012 vorgeworfen worden. Die Kammer hat das Verfahren aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und –straffung gem. §§ 154, 154a StPO auf die im Tenor aufgeführten Taten und Gesetzesverletzungen beschränkt. Weiterhin hat die Kammer auch die Entscheidungen über einen möglichen Drittverfall betreffend einer Vielzahl von (weiteren) Zuwendungsempfängern gem. §§ 430 Abs. 1, 442 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden und sich insoweit auf die im Rubrum und Tenor genannten Drittverfallsbeteiligten beschränkt. Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung gem. § 257c StPO. II. Feststellungen zur Person Der mittlerweile 61-jährige Angeklagte wurde in I2 geboren, wo er zunächst mit drei jüngeren Geschwistern bei den Eltern aufwuchs. Als der Angeklagte zehn Jahre alt war, siedelte die Familie vom Ruhrgebiet in die Gemeinde L2 ins M1 über. Seine Schullaufbahn beendete der Angeklagte U2 im Jahre 1975 mit dem Fachabitur. Anschließend absolvierte U2 seinen Grundwehrdienst. Hieran schloss sich von 1977 bis 1981 ein Studium des Bauingenieurwesens an der Fachhochschule C5 an. Nach dessen erfolgreichen Abschluss studierte er von 1981 bis 1987 an der Universität I3 Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Abwassertechnik und erwarb dort seinen Hochschulabschluss. 1992 promovierte er an der Universität I3 im Bereich Abwassertechnik. Unmittelbar im Anschluss machte er sich gemeinsam mit einem Bruder und einem Schwager mit der J3 (im Folgenden: J4) selbständig. Die Gesellschaft hatte im Wesentlichen die Entsorgung von Klärschlämmen und Industrieabfällen zum Gegenstand. In dieser Zeit war U2 auch als Vorsitzender verschiedener Fachausschüsse der E2, unter anderem zur Thematik Schlachtabfälle und Tierkörperbeseitigung, tätig. Etwa im Jahre 1998 verkaufte U2 seine Anteile an der Firma J4 und gründete mit seinem Bruder U3 und einem weiteren Geschäftspartner die F1 GmbH & Co. KG (im Folgenden: F2). Neben der Entwicklung von Produkten und Projekten, vermittelt die Gesellschaft Firmen Geschäftspartner im Ausland, vornehmlich in der Türkei und im arabischen Raum. Weiterhin ist die Firma F2 unter anderem auch damit befasst, für ihre Kunden Joint-Venture Partner für Bauprojekte zu vermitteln und sie bei der administrativen Vorbereitung sowie technischen Durchführung von Bauprojekten zu unterstützen. Darüber hinaus ist die Firma F2 aber auch mit Projekten in den Bereichen Abwasser- und Abfallentsorgung tätig. So entwickelte U2 in den 2000er-Jahren eine Geschäftsidee für Tierkörperbeseitigungsanlagen, durch die das nicht mehr für die Verfütterung geeignete Tiermehl als Stickstoffdünger genutzt werden konnte. Im Zeitraum von 2009 bis 2014 arbeitete U2 darüber hinaus für den Finanzdienstleister U4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: U5) im Bereich der Kundenakquise betreffend mittelständische Unternehmenskunden. Der Angeklagte heiratete im Jahre 1987 die Drittverfallsbeteiligte U. 1989 und 1992 wurden die gemeinsamen Söhne U6 und U7 geboren. Die Ehe wurde 1998 geschieden. U2 lebt derzeit in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit G1, die über kein eigenes Einkommen verfügt. Noch während der Untersuchungshaft des Angeklagten erfolgten bei der F3, Komplementärin der F2, Umstrukturierungen der Gesellschafter- und Kommanditisten-Strukturen dergestalt, dass die Geschäfts- und Kommanditanteile von U2 eingezogen und dieser zudem als Geschäftsführer abberufen wurde. In der Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft vom 01.08.2014 wurden die eingezogenen Geschäftsanteile des Angeklagten in Höhe von 9.600,- € anteilig den Geschäftsanteilen seiner geschiedenen Ehefrau U – ihr bisheriger Geschäftsanteil wurde von 6.400,- € um weitere 6.400,- € aufgestockt – und H – dessen bisheriger Geschäftsanteil von 9.600,- € wurde um 3.200,- € aufgestockt – jeweils unentgeltlich zugeschlagen, die fortan einen Geschäftsanteil in Höhe von jeweils 12.800,- € halten. Zudem wurden U und H zu Geschäftsführern bestellt. Parallel hierzu wurde auch bei der F2 der Kommanditanteil des Angeklagten von 1.875,- € in Höhe eines Teilbetrags von 625,- € H und in Höhe eines Teilbetrages von 1.250,- € U – jeweils unentgeltlich - zugewiesen. U und H fungierten hinsichtlich der Geschäftsanteile jeweils als (fremdnützige) Treuhänder für den Angeklagten, indem sie die Geschäftsanteile für U2 hielten, dieser aber entsprechend der internen Absprachen weiter hiervon profitierte und uneingeschränkt verfügen konnte. Hintergrund für die Übertragung der Geschäftsanteile des Angeklagten war ausschließlich deren Sicherung vor Pfändungen und Arrestierungen. Offiziell arbeitet der Angeklagte bei der F2 in einem Angestelltenverhältnis als „Senior Consultant“. Sein monatlicher Verdienst beläuft sich offiziell auf etwa 1.400,- € netto monatlich zuzüglich eines Firmenwagens. Beginnend mit der vorläufigen Festnahme des Angeklagten fanden zusätzlich verdeckte Gehaltszahlungen und Gewinnausschüttungen an den Angeklagten wie folgt statt: Um Pfändungsmaßnahmen und Maßnahmen der Vermögensabschöpfung auszuhebeln, leitete U Gelder, die dem Angeklagten zustanden auf ihr eigenes bzw. das Konto der Schwester des Angeklagten, wo diese zugunsten des Angeklagten verwandt wurden. Mit seiner Lebensgefährtin bewohnt er ein Einfamilienhaus in L2, dessen Verkehrswert sich mindestens auf den Wert der vorhandenen Eigentümergrundschulden von insgesamt 230.081,35 € (umgerechnet: 450.000,- DM) beläuft. Die Eigentümergrundschulden in Höhe von 50.000 DM, 150.000 DM und 250.000 DM sind unter den laufenden Nummern 1, 2 und 3 von Abteilung III des Grundbuches eingetragen. Die Positionen Nr. 1 (= 25.564,59 €) und Nr. 3 (= 127.822,97 €) wurden unter Vorrang vor dem Recht Abteilung III Nr. 2 laut Eintragung zum 23.01.2013 an die einen Betrag von 120.000,- € finanzierende M2 abgetreten. Weiterhin wurde am 28.04.2016 in Abt. III Nr. 5 eine Sicherungshypothek des Finanzamtes M über 802.553,44 € eingetragen. Zuvor hatte sich der Angeklagte mit Bewilligung vom 19.06.2015 zum 29.06.2015 ein Nießbrauchrecht zu seinen Gunsten bei einem Jahreswert in Höhe von 4.000,- € eintragen lassen. Über die arrestierten Vermögenswerte hinaus (s. Feststellungen unter Ziff. III. 4.) a.)) verfügt der Angeklagte U2 über ein Metalldepot bei der ihm zuzurechnenden schweizerischen S1 AG im Wert von 145.000,- CHF (umgerechnet 126.020,12 €). Als verdeckter Treu- und Kapitalgeber der J GmbH & Co. KG und J1 GmbH hat er weiterhin einen Anspruch in Höhe von 137.580,33 € (vgl. Feststellungen unter Ziff. III. 4.) b.)). Aufgrund von Darlehnsvergaben stehen ihm darüber hinaus mindestens Rückzahlungsansprüche von 40.000,- € gegenüber seinem Vater U1 und von insgesamt 87.500,- € gegenüber der Ehefrau eines Geschäftspartners, I1, zu (vgl. Feststellungen unter Ziff. III. 2.) a.) ff.) (d)). Im Zusammenhang mit der J GmbH & Co. KG besitzt er weiterhin einen Anspruch auf Auflösung und Auszahlung der wirtschaftlich durch in geleisteten Sicherheit gegenüber der M2 in Höhe von 130.000,- € gegenüber der Witwe von G. Als verdeckter Treugeber hat er weiterhin auch einen Anspruch auf Rückübertragung der treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteilen der F2 und F3 in Höhe von insgesamt 7.650,- € gegenüber U und von 3.825,- € gegenüber H. Der Angeklagte schuldet dem Finanzamt M im Zusammenhang mit der hier verfahrensgegenständlichen Vermarktung von Quecksilber Einkommensteuern hinsichtlich der Jahre 2011 bis 2014 (einschließlich Solidaritätszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge) von insgesamt 646.041,90 € und der Gemeinde L2 Gewerbesteuern hinsichtlich der Jahre 2011 bis 2014 (einschließlich Zinsen, Säumniszuschläge, Mahnkosten) von insgesamt 254.316,86 € - davon entfällt ein Betrag von 174.169,- € auf die Verkürzung der Gewerbesteuer 2011 und 2012 ohne Zinsen und Nebenforderungen, die nicht strafbefangene Restforderung beläuft sich auf 80.147,86 €. Der Angeklagte U2 ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Beim Angeklagten handelt es sich um einen sogenannten Reichsbürger. Die Frage der Legitimation des Gerichtes sowie der bestehenden Rechtsordnung wurden von U2 im Verfahren allerdings selbst nicht thematisiert. Insoweit hatte sich der – ansonsten rational auftretende – Angeklagte von seinem persönlichen Wahrsager I4 beraten lassen, der ihm zu einer „konventionellen“ Verteidigungsstrategie geraten hatte. Im Zeitraum vom 30.04.2014 bis zum 03.09.2014 befand sich der Angeklagte in dem vorliegenden Verfahren aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C6 vom 24.04.2014 (Az.: …) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C7. Er bezeichnet die Zeit seiner Inhaftierung, in der er zum Gefangenensprecher gewählt wurde, als wertvolle Lebenserfahrung, die er nicht missen wolle und in der er zahlreiche Kontakte zu interessanten Mitgefangenen habe knüpfen können. III. Feststellungen zur Sache 1.) Hintergrund und Vorgeschichte a.) Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes der E vor und während des Tatzeitraumes Am 13.10.2004 wurde die E GmbH mit Sitz in C8 unter HRB … in das Handelsregister des Amtsgerichts C9 eingetragen. Als Unternehmensgegenstand war die Verwertung von Abfällen, insbesondere von Lampen und quecksilberhaltigen Abfällen, die Erbringung von Dienstleistungen aller Art sowie Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Verwertung von Abfällen, im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaftsanteile der E wurden zu je 50 Prozent von L und C gehalten, wobei Letztgenannter als Treuhänder fungierte. Während der gesondert Verfolgte L1 als Prokurist eingetragen wurde, waren L und C jeweils eingetragene Geschäftsführer. Zum Zeitpunkt ihrer Gründung besaß die E in F, C8 sowie in L3/Baden-Württemberg drei Standorte für Lampenverwertung. Aus strategischen Gründen wurde im Jahre 2006 der Standort in Süddeutschland geschlossen. Im Jahre 2008 wurde ein weiterer Standort in C10 für Zwecke der Kunststoffaufbereitung eröffnet. In diesem Jahr kam es zu größeren Verlusten der E, was zu einer Liquiditätskrise führte. Die gesondert Verfolgten C und L beschlossen dem gegenzusteuern, indem man in einen neuen Standort investierte, der schließlich in E1 gefunden wurde. Am 24.09.2011 wurde der Standort E1 nach etwa viermonatiger Bauzeit eingeweiht und in der Folgezeit in Betrieb genommen. Am Standort F verarbeitete die E mit Hilfe einer Drehrohrdestillation und eines Vakuummischers darüber hinaus auch quecksilberhaltige Abfälle und vermarktete anschließend das zurückgewonnene Quecksilber als Produkt. Die Drehrohrdestillation diente dabei der Verarbeitung fester Stoffe, im Vakuumtrockner wurden flüssige Abfälle und Schlämme aufbereitet. Beide Anlagen waren verhältnismäßig klein und hatten – im Vergleich zu den später erworbenen Anlagen für den Standort E1 – nur sehr begrenzte Kapazitäten. Schließlich besaß der Standort in F in den Jahren 2009 bis 2011 eine kleine Versuchsanlage für die Stabilisierung von Quecksilber zu Quecksilbersulfid, einem Verfahren zur umweltgerechten Entsorgung von metallischem Quecksilber (hierzu nähere Feststellungen unter III. 1.) b.)). Nach Eröffnung des Standortes E1 diente der Standort der E in F – wie auch der Standort C8 – ausschließlich wieder dem Lampenrecycling. Die dortige Drehrohrdestillation sowie der Vakuumtrockner wurden außer Betrieb genommen. In E1 wurden nach der Eröffnung am 24.09.2011 stattdessen ein fabrikneuer Vakuumtrockner sowie eine gebrauchte Drehrohrdestillation aufgestellt. Beide Anlagen hatten in ihrer Auslegung um vielfach höhere Kapazitäten als die bisherigen Geräte. Nach Inbetriebnahme zeigten sich jedoch erhebliche technische Schwierigkeiten, insbesondere im Bereich der Abkühlung nach Beendigung des Prozesses, so dass die angestrebten Kapazitäten bei beiden Anlagen tatsächlich nicht erreicht werden konnten. Insgesamt wurde in den Standorten F und E1 im Zeitraum von 2011 bis 2014 durch die Aufbereitung quecksilberhaltiger Abfälle eine Quecksilbermenge von maximal 105 Tonnen elementaren Quecksilbers erzeugt, welches (innerhalb der Europäischen Union) als Produkt legal vermarktbar war. Investitionen größeren Umfangs zur Steigerung der Ergebnisse und zur Behebung der technischen Schwierigkeiten veranlassten die beiden Geschäftsführer zunächst nicht, was zur Folge hatte, dass sich die finanziellen Schwierigkeiten der E noch verschärften. Zusätzlich wurde der Standort E1 Anfang des Jahres 2012 aber um eine sogenannte HgS-Anlage ergänzt, mit der metallisches Quecksilber in einem chemischen Prozess unter Zugabe von Schwefel zu rotem – relativ ungiftigem und deponierbaren – Quecksilbersulfid umgewandelt werden konnte. Durch diese Anlage sollten nach den ursprünglichen Planungen eigentlich 800 kg Quecksilber pro Prozess, d.h. vier Tonnen pro Tag, umweltfreundlich entsorgt werden können. Tatsächlich war aber auch diese Anlage technisch nicht ausgereift, so dass das angestrebte Ergebnis bei Weitem nicht erreicht werden konnte. Da die gesondert Verfolgten C und L darüber hinaus aber auch kein Interesse an der Beseitigung des eigentlich zur Entsorgung eingelieferten Quecksilbers besaßen, da sie das Quecksilber stattdessen veräußern wollten, (vgl. Feststellungen unter III. 1.) c.)), wurde die Anlage lediglich zu Repräsentationszwecken zur Tarnung in Anwesenheit von Kunden oder Behördenvertretern in Betrieb genommen. Q, der bereits Betriebsleiter des F Standortes gewesen war, übernahm nach der Standorteröffnung in E1 zusätzlich auch dort die Betriebsleitung. Während L im Wesentlichen von seinem Büro im Standort C8 aus arbeitete, kümmerte sich C – unterstützt vom Prokuristen und Vertriebsleiter L1 sowie dem Betriebsleiter Q – federführend vor Ort um die Organisation in den Standorten E1 und F. Beide Geschäftsführer informierten sich umfassend – gewöhnlich mehrmals täglich – gegenseitig über geschäftliche Vorgänge und Entwicklungen in den jeweiligen Standorten. Beginnend ab dem Jahre 2011 kam es bei der E zu einer Vielzahl von strafrechtlich relevanten Unregelmäßigkeiten. Hintergrund war unter anderem, dass die gesondert Verfolgten C und L auf diese Weise versuchten, die Liquiditätsprobleme der E zu lösen. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist ausschließlich die illegale Vermarktung von Quecksilber über den Lieferweg Schweiz. Daneben existierten weitere Lieferwege über die Niederlande und Griechenland, an denen der Angeklagte aber nicht beteiligt war. b.) Eigenschaften von Quecksilber, EG-Verordnung Nr. 1102/2008 und das Verfahren zur Stabilisierung von Quecksilber Quecksilber gehört zu den Schwermetallen. Es ist das einzige Metall, welches unter Normalbedingungen flüssig ist. Quecksilber ist im flüssigen Zustand etwa 13,5 mal dichter und damit auch sehr viel schwerer als Wasser. Diese hohe Dichte führt zu einer entsprechend höheren Tragfähigkeit, so dass selbst Eisenwürfel auf Quecksilber schwimmen können. Obwohl seine Siedetemperatur bei 357 Grad liegt, werden bereits bei Zimmertemperatur Dämpfe freigesetzt. Elementares Quecksilber und Quecksilberverbindungen sind giftig. Beim elementaren Quecksilber wirken insbesondere die Dämpfe und Stäube, die vom Menschen (und Tieren) über Lunge und Schleimhäute aufgenommen werden, stark toxisch. Die Auswirkungen von Quecksilber auf den menschlichen Körper sind vielfältig, hochgradig schädlich und irreversibel: Quecksilber kann leicht im Körper aufgenommen werden. Es bevorzugt Schwefel, der in vielen Proteinen im Körper enthalten ist. Zu den Effekten zählen Störungen des zentralen Nervensystems, Schädigungen der Hirnfunktion, der DNA und der Chromosomen, allergische Reaktionen sowie Schädigungen des Fortpflanzungssystems in Form von Schäden am Sperma, Geburtsschäden und Fehlgeburten. Die Schädigung des Gehirns kann dabei unter anderem zu einer Beeinträchtigung des Lernvermögens, Persönlichkeitsänderungen, Veränderungen der Sehkraft, Taubheit und Gedächtnisverlust führen. Die Schäden an den Chromosomen können Mongolismus bewirken. Quecksilber ist darüber hinaus persistent und reichert sich in der Umwelt an. Mikroorganismen in Böden und Oberflächengewässern bauen das elementare Quecksilber in – besonders toxische – organische Quecksilberverbindungen (Methylquecksilber) um, welche von den meisten Organismen durch die Nahrungskette leicht aufgenommen und innerhalb der Nahrungskette weitergegeben werden. Die Wirkung, die Quecksilber auf Tiere hat, sind Nerven- und Nierenschäden, Schäden im Magen- und Darmtrakt sowie Störungen bei der Fortpflanzung und Veränderungen der DNA. Die Europäische Union hat die Freisetzung von Quecksilber als globale Bedrohung bezeichnet, den eigenen Handlungsbedarf erkannt und durch Erlass der Verordnung Nr. 1102/2008 am 22.10.2008 eine konkrete Maßnahme ergriffen. Ziel der Verordnung war insbesondere, das weltweite Quecksilberangebot deutlich zu verringern. Dahinter stand der Gedanke, dass – insbesondere außerhalb der EU – ein sicherer Umgang mit Quecksilber nicht umfassend gewährleistet ist, zumal ein nicht unerheblicher Teil des gehandelten Quecksilbers in der nicht-industriellen Goldwäsche in Entwicklungs- und Schwellenländern – ohne Schutzvorkehrungen für Arbeiter und Umwelt - zum Einsatz kommt. In der Verordnung wurde unter anderem in Art. 1 bestimmt, dass ab dem 15.03.2011 die Ausfuhr von metallischem Quecksilber und Quecksilbergemischen mit einer Konzentration von mindestens 95 Massenprozent aus der Gemeinschaft untersagt ist. Als Ausnahme wurde die Ausfuhr zu Zwecken der Forschung und Medizin bestimmt. In Art. 2 wurde unter anderem angeordnet, dass metallisches Quecksilber, welches nicht mehr in der Chloralkaliindustrie verwendet oder bei der Förderung von Nichteisenmetallen und bei Verhüttungstätigkeiten gewonnen wird, als Abfall zu betrachten (sogenannter Zwangsabfall) und ohne Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu beseitigen ist. Das in der Verordnung normierte Exportverbot für Quecksilber war wirtschaftlich für die E höchst problematisch. Vor dem Inkrafttreten der EG-Verordnung hatte die E das aus ihren Anlagen gewonnene, elementare Produktquecksilber – legal – weltweit vermarktet, was einen nicht unerheblichen Anteil ihres Gewinnes ausgemacht hatte. Die Geschäftsführer C und L fürchteten – zu Recht -, dass der Preis für Quecksilber ab Inkrafttreten des Exportverbotes in der Verordnung Nr. 1102/2008 beginnend am 15.03.2011 innerhalb der Europäischen Union fallen, das gewonnene Produktquecksilber wegen des stark verkleinerten Absatzmarktes kaum noch mit Gewinn veräußerbar sein wird und wieder entsorgt werden muss. Die gesondert Verfolgten C und L beschlossen deshalb Ende des Jahre 2008 – quasi als Ersatz für den bisherigen Geschäftszweig des Quecksilberhandels – vor dem Hintergrund der nach der EG-Verordnung verpflichtenden Entsorgung von metallischem Quecksilber bestimmter Herkunftsarten, eine Entsorgungsmöglichkeit durch die E kostenpflichtig anzubieten. Ab 2009 wurde am F Standort der E daraufhin ein weltweit einzigartiges Stabilisierungsverfahren zur Immobilisierung und umweltgerechten Entsorgung von metallischem Quecksilber entwickelt und patentiert. Dieses Stabilisierungsverfahren basiert auf der chemischen Umwandlung von metallischem Quecksilber zu Quecksilbersulfid (HgS). Dabei wird das giftige Quecksilber in eine für Mensch und Umwelt relativ unbedenkliche, ungiftige und ablagerungsfähige Quecksilberverbindung überführt. Das Verfahrensprinzip des Stabilisierungsverfahrens ist die kontrollierte Reaktion von metallischem Quecksilber und Schwefel in einem verschlossenen temperierbaren Vakuummischer (HgS-Anlage). Das Endprodukt des Prozesses - rotes Quecksilbersulfid - ist für die untertägige Einlagerung geeignet. Tatsächlich funktionierte die HgS-Anlage der E technisch aber nicht dergestalt, dass sie die anvisierten und später auch akquirierten Einlieferungsmengen von Quecksilber hätte umwandeln können. c.) Entstehung und Entwicklung des Tatplans, zur Entsorgung angenommenes Abfallquecksilber der E in das außereuropäische Ausland zu veräußern Ende des Jahres 2010 entwickelten die gesondert Verfolgten C und L den gemeinsamen Plan, das eigentlich zum Zwecke der späteren Stabilisierung bei der E übernommene Quecksilber überwiegend auf eigene Rechnung auf dem Weltmarkt zu vermarkten. Sie rechneten damit, dass die E angesichts ihrer Akquise spätestens ab Mitte März 2011 – dem Inkrafttreten der EG-Verordnung Nr. 1102/2008 – mit großen Mengen elementaren Quecksilbers beliefert wird. Diesen Umstand wollten sie sich für eigene finanzielle Interessen zu Nutze machen und dergestalt auch das Problem umgehen, dass die HgS-Anlage technisch noch nicht ausgereift und tatsächlich nicht in der Lage war, größere Mengen Quecksilber zu stabilisieren. Während der gesondert Verfolgte C durch die Erlöse aus der illegalen Vermarktung des Quecksilbers für sich im Wesentlichen eine Möglichkeit sah, seinen bereits überdurchschnittlichen Lebensstandard durch Luxusgüter weiter zu steigern, hoffte L zwei finanziell in Bedrängnis geratene Firmen der familieneigenen S2-Gruppe unterstützen, um sich auf diese Weise zukünftige Erwerbschancen zu sichern und den Wert seiner eigenen Firmenanteile zu erhalten bzw. sogar zu steigern. Die E sollte unter anderem dadurch partizipieren, dass sie die Entsorgungsentgelte für das übernommene Quecksilber vereinnahmte, ohne tatsächlich Entsorgungsleistungen vornehmen und Investitionen in diesem Bereich tätigen zu müssen. Da den beiden Geschäftsführern bewusst war, dass sie für die Umsetzung ihres Tatplans die Unterstützung von Mitarbeitern der E benötigen, weihten sie in persönlichen Gesprächen die gesondert Verfolgten L1 und Q in ihre Pläne ein. Entsprechend des Tatplans ließen die gesondert Verfolgten C und L nach dem 15.03.2011 vorgeblich zur Stabilisierung bei der E übernommenes Quecksilber, überwiegend Zwangsabfall im Sinne der EG-Verordnung Nr. 1102/2008, im geringen Umfang aber auch Produktquecksilber aus den Anlagen der E auf verschiedenen Absatzwegen über die Schweiz – unter Beteiligung des Angeklagten U2 und des gesondert Verfolgten C1 -, die Niederlande und Griechenland vermarkten – wobei Gegenstand des hiesigen Verfahrens lediglich der Absatzweg Schweiz ist. Sie nutzten bei dem Absatzweg Schweiz aus, dass ihnen ein weltweiter Abnehmerstamm für das Quecksilber aus dem (früheren) Legalbetrieb der E zur Verfügung stand, welcher über Mittelsmänner (weiter) bedient wurde. Im Zeitraum vom 15.03.2011 bis Februar 2014 übernahm die E aufgrund von Entsorgungsverträgen mit entsorgungspflichtigen Firmen aus Deutschland und dem EU-Ausland insgesamt 41 Lieferungen mit über 1.026 Tonnen Zwangsabfall im Sinne von Art. 2 der EG-Verordnung Nr. 1102/2008. Das eingelieferte, metallische Quecksilber stammte dabei ganz vornehmlich aus der Chloralkalielektrolyse, zum Teil auch aus der Zinkschmelze. Für die Beseitigung der über 1.026 Tonnen elementaren Quecksilbers stellte die E den Abfallbesitzern auf Veranlassung der gesondert Verfolgten C und L mehr als 1,7 Millionen Euro in Rechnung, ohne dass die zugesagten Entsorgungsleistungen – wie von vornherein von den Geschäftsführern beabsichtigt - auch nur teilweise erbracht wurden. Die HgS-Anlage am Standort E1 hatte nach dem Willen der beiden Geschäftsführer reine Alibi-Funktion und wurde nur für Präsentationszwecken bei Kunden oder Behördenvertretern in Betrieb genommen. Neben den zur Entsorgung angenommenen Zwangsabfallmengen ließen die gesondert Verfolgten C und L namens der E im Zeitraum ab dem 15.03.2011 zusätzlich knapp 60 weitere Tonnen Quecksilber von entsorgungswilligen Firmen annehmen, welche nicht aus den in Art. 2 der EG-Verordnung genannten Herkunftsarten stammten, und bei denen es sich folglich auch nicht um Zwangsabfall im Sinne der EG-Verordnung Nr. 1102/2008 handelte. Auch hinsichtlich dieses Quecksilbers veranlassten die beiden Angeklagten, dass den Einlieferern die Entsorgung durch Herstellung von Quecksilbersulfid und Deponierung wahrheitswidrig nur vorgespiegelt und das Quecksilber stattdessen veräußert wird. 2.) Abgeurteilte Taten a.) Vermarktung von Abfallquecksilber über die Schweiz (Fall 52 der Anklage) aa.) Entwicklung des Tatplans Der Angeklagte U2 initiierte einen Vertriebsweg in die Schweiz für das von der E zur Entsorgung angenommene Quecksilber. Im Mai 2011 stellte er hierzu den Kontakt zwischen L und C einerseits und C1 andererseits her. Hierzu war es wie folgt gekommen: L und U2 hatten sich etwa Anfang der 1990er-Jahre durch berufliche Kontakte im Abfallgeschäft kennengelernt und waren seither freundschaftlich miteinander verbunden. Da der gesondert Verfolgte L wusste, dass U2 gute geschäftliche Beziehungen in die Türkei und den Nahen Osten pflegte, entschloss er sich, ihn auf außereuropäische Vermarktungsmöglichkeiten für Quecksilber anzusprechen. Im Rahmen eines gemeinsamen Telefonates Ende April/Anfang Mai 2011 vertraute L dem Angeklagten an, dass C und er Käufer für größere Mengen – zunächst mindestens 100 Tonnen - elementaren Quecksilbers im außereuropäischen Ausland suchten und bat diesen um Unterstützung. L wies dabei darauf hin, dass der Transport aus der Europäischen Union heraus illegal sei und der Verkauf bereits deshalb nicht im Namen der E erfolgen könne. Da ihm eine finanzielle Beteiligung in Aussicht gestellt wurde, entschloss sich der Angeklagte U2 dennoch mitzuwirken. Im Anschluss an das Telefonat hatte U2, der selbst keine Erfahrungen im Quecksilberhandel besaß, die Idee, dass ihnen sein Freund und Geschäftspartner C1 aus der Schweiz behilflich sein könnte. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte C1 hatten sich im Jahre 2006 beruflich kennengelernt, als der Angeklagte Verbrennungsmöglichkeiten für Gewerbeabfälle gesucht und mit Hilfe von C1 in der Schweiz aufgetan hatte. Hierbei hatten sie festgestellt, dass C1 ebenfalls einem Reservistenverband angehörte, wodurch sich parallel auch ein privater Kontakt entwickelt hatte. Der gesondert Verfolgte C1 war Geschäftsführer der B AG mit Sitz T1-Str. … in … C11/Schweiz (im Folgenden: B), die unter anderem mit Metallen – einschließlich Quecksilber – handelte, aber auch im Abfallgeschäft tätig war. Der Name „B“ spielt hierbei einerseits auf das Hobby des C1, die Sportfliegerei, und andererseits auf den weltweiten Handel des Unternehmens mit Quecksilber an, den dieses aus einer nahezu monopolistischen Stellung in der Schweiz bis heute betreibt. C1 war der Name der Firma E bekannt, mit der er in der Vergangenheit vergeblich versucht hatte, Geschäftskontakte zu knüpfen; von Messen und Veranstaltungen kannte er auch den Vertriebsleiter L1. In mehreren Kontakten per Telefon und E-Mail tauschten sich U2 und C1 sodann über Möglichkeiten aus, vor dem Hintergrund der EG-Verordnung Nr. 1102/2008 das angedachte Geschäft trotz Bestehens des EU-Exportverbotes abzuwickeln. In der Folgezeit wurden zwischen den gesondert Verfolgten L, C und C1 sowie dem Angeklagten gemeinsame konkrete Verabredungen zur Durchführung der Transporte in die Schweiz, zur Vermarktung und zur Gewinnverteilung getroffen. Der gesondert Verfolgte L1 wurde in die Pläne eingeweiht und unterstützte diese in Kenntnis der Gesamtumstände, wobei er jedoch davon ausging, dass die Erlöse vollumfänglich der E zu Gute kommen: Am 16.05.2011 fand ein Treffen des Angeklagten U2 mit L und C1 zum Zwecke eines ersten Kennenlernens auf dem Flugplatz Q1 statt. Ein weiteres Treffen – nunmehr auch unter Beteiligung von C – folgte am 26.05.2011 am Standort der E in F. Anlässlich dieses Treffens fand auch eine ausführliche Führung des Angeklagten und des gesondert Verfolgten C1 über das Betriebsgelände der E statt. Hierbei wurden ihnen die bestehenden Anlagen der E in F und die geplanten Anlagen in E1 – einschließlich der HgS-Anlage, ihre Funktionsweisen und Kapazitäten durch die gesondert Verfolgten C und L1 präsentiert und genauestens erläutert, wobei auch die damals bestehenden technischen Schwierigkeiten Erwähnung fanden. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten C, L und C1 verabredeten, dass elementares Quecksilber – die Beteiligten planten nunmehr mit 300 Tonnen pro Jahr - in die Schweiz verbracht und von dort weiter auf dem Weltmarkt veräußert werden sollte. Das Quecksilber sollte – so der gemeinsame Plan – zunächst an das von C1 gegründete Recyclingunternehmen C12 AG mit Sitz in X/Schweiz (nachfolgend: C13) geliefert und dort gesäubert und in Flaschen abgefüllt und anschließend der Firma B überlassen werden. Um die zuständigen deutschen und schweizerischen Behörden über Herkunft und Beschaffenheit des in die Schweiz zu verbringenden Quecksilbers zu täuschen, sollte das Quecksilber mit Erde verunreinigt und dann als quecksilberhaltiger Abfall notifiziert in die Schweiz gebracht werden. Die Vermarktung zugunsten des Angeklagten und der gesondert Verfolgten C1, L und C sollte dann namens der Firma B erfolgen. Im Anschluss an das zweite Treffen kommunizierten die beteiligten Personen per E-Mail und Telefon und verabredeten schließlich folgende Gewinnverteilung, die in der Folgezeit so auch beibehalten und praktiziert wurde. Danach erhielten C und L jeweils 35 Prozent des Gewinnes, der gesondert Verfolgte C1 17 Prozent und der Angeklagte U2 13 Prozent. Bemessungsgrundlage für diese Gewinnverteilung sollte der Ertrag sein, welcher nach Abzug der Kosten für die Säuberung und Abfüllung des Materials durch die C13 und weiteren Kosten für Verpackung, Lagerung und Logistik der B verblieb. Am 17.06.2011 reisten der Angeklagte und die gesondert Verfolgten C und L sowie L1 dann nochmals in die Schweiz, um weitere Einzelheiten der Quecksilberverbringung mit dem gesondert Verfolgten C1 und den Verantwortlichen der Firma C13 zu besprechen. bb.) Notifizierungen für die Transporte zur C13 Um die Ausfuhren in die Schweiz möglichst unauffällig zu gestalten, entschieden der Angeklagte und die gesondert Verfolgten C, L und C1 inhaltlich unzutreffende Notifizierungen bei der zuständigen Bezirksregierung N1 und der zuständigen schweizerischen Behörde zu erwirken. Die Notifzierungsverfahren betreffend die Transporte zur C13 wurden für die E im Wesentlichen vom gesondert Verfolgten L1 begleitet. Neben den Geschäftsführern der E war auch der Angeklagte U2 - ebenso wie C1 - über die Entwicklungen und Vorkommisse im Zusammenhang mit den Notifizierungen in allen Einzelheiten informiert und eingebunden. Die Geschäftsführer C und L und/oder L1 übersandten dem Angeklagten und C1 zu diesem Zwecke per E-Mail den wesentlichen Schriftverkehr und berieten auch das Vorgehen mit diesen. Das nachfolgend dargestellte Prozedere beruht insgesamt auf gemeinsamen Entscheidungen des Angeklagten und der gesondert Verfolgten C, L und C1, die sodann vom Prokuristen L1 ins Werk gesetzt wurden. L1 übersandte mit Schreiben vom 10.06.2011 Unterlagen zur Notifzierungsnummer … an die zuständige Bezirksregierung N1, um die Verbringung von 300 Tonnen quecksilberverunreinigter Böden genehmigen zu lassen. Hierin gab er – bewusst wahrheitswidrig - an, die E übernehme am Standort E1 quecksilberhaltige Böden von diversen Kunden, die gesichtet, beprobt, verdichtet, verpackt und zur Behandlung an die Firma C13 geliefert werden sollten. Der Quecksilbergehalt wurde mit ein bis 25 Prozent angegeben. Mit Schreiben vom 14.06.2011 beanstandete die Bezirksregierung N1 eine Vielzahl formeller und inhaltlicher Mängel des Antrags, insbesondere auch die rudimentäre Beschreibung der Abfallentstehung, Abfalleigenschaft und der vorgesehenen Behandlung. Daraufhin wurde am 27.06.2011 ein modifizierter Antrag übereicht, indem u.a. die Abfallbeschreibung ergänzt und der Quecksilbergehalt nunmehr mit zehn bis zwanzig Prozent angegeben wurden. Die Bezirksregierung erklärte, dass auch der ergänzende Antrag nicht genehmigungsfähig sei und beanstandete unter anderem, dass für den Betrieb in E1 schon keine Genehmigung für die geplante Vermischung von quecksilberhaltigen Böden vorläge. Am 13.07.2011 suchte der Prokurist L1 in Begleitung von Rechtsanwalt P1, einem ausgewiesenen Experten im Abfallrecht, den zuständigen Sachbearbeiter W von der Bezirksregierung N1 auf, um die Beanstandungen zu erörtern. Am Folgetag reichte L1 für die E geringfügig geänderte Antragsunterlagen ein. Dennoch wurde der Antrag aus nicht feststellbaren Gründen am 15.07.2011 für vollständig befunden und an das schweizerische Bundesamt für Umwelt weitergeleitet, welches in der Folgezeit – ebenso wie die Bezirksregierung N1 – auf Grundlage der bewusst unrichtigen Angaben seine Zustimmung zur Verbringung von 300 Tonnen quecksilberverunreinigte Böden mit einem Quecksilbergehalt von zehn bis zwanzig Prozent erteilte. Als diese Notifizierung auslief, betrieb der gesondert Verfolgte L1 mit Antrag vom 29.05.2012 ein weiteres Notifizierungsverfahren unter der Nr. …. Beantragt und schließlich auch genehmigt wurde dabei die – angebliche - Verbringung von 500 Tonnen quecksilberverunreinigtem Filterkuchen aus der Abgasreinigung der Drehrohrdestillation der E zwischen dem 05.07.2012 und dem 30.06.2013. Der Quecksilbergehalt war nach der Abfallbeschreibung wahrheitswidrig mit zwischen 30 und 70 Prozent liegend angegeben worden. In der Folgezeit wurde schließlich am 08.07.2013 unter der Notifizierungsnummer … die – angebliche - Verbringung von 300 Tonnen quecksilberverunreinigtem Filterkuchen aus der Abgasreinigung der Drehrohrdestillation der E zwischen dem 08.07.2013 bis zum 30.06.2014 auf Grundlage der unzutreffenden Angaben genehmigt. Der Quecksilbergehalt sollte hier angeblich zwischen 14 und 70 Prozent liegen. cc.) Lieferungen an die C13 Zur Vorbereitung der Lieferungen an die C13 wurde jeweils eine Tonne elementares Quecksilber – ganz überwiegend vorher von der E zum Zwecke der Entsorgung angenommener Zwangsabfall – zunächst in einen Zwei-Tonnen-C14-Behälter umgefüllt. Anschließend wurde das halbvolle Behältnis jeweils mit Erdreich vom Gelände der E bis zum Rand aufgefüllt, wobei jeweils etwa 50 bis 150 kg Erdreich verwendet wurde. Das Auffüllen mit dem Erdreich sollte dazu dienen, mögliche Kontrolleure bei einer eventuellen Öffnung der Behälter während der Transporte über deren Inhalt zu täuschen und von einer Einhaltung der Notifizierung ausgehen zu lassen. Die derart präparierten Behälter wurden sodann verwogen und es wurden Packlisten erstellt, in welchen der Inhalt der Gebinde – entsprechend der jeweiligen Notifizierung – bewusst unzutreffend als „Hg-haltige Böden“ bzw. später als „Hg-haltige Filterkuchen und Schlämme“ bezeichnet wurde. Die Vorbereitung der Lieferungen erfolgte im Wesentlichen unter Aufsicht und Organisation von L1 und dem Betriebsleiter Q, die wiederum ihre Weisungen durch die gesondert Verfolgten C und L erhielten. Im Frühjahr/Sommer 2011 von Q durchgeführte Versuche, den Reinheitsgrad des Quecksilbers von 95 Prozent zu unterschreiten und somit auch den Anwendungsbereich der EG-Verordnung Nr. 1102/2008 zu umgehen, waren – wie allen Beteiligten bekannt war – fehlgeschlagen. Die Dichte der verwendeten Erde war hierfür zu niedrig, sie schwamm nur auf, ohne dass überhaupt eine Vermischung mit dem Quecksilber auftrat. Der erste Transport von elementarem Quecksilber an die C13 erfolgte am 12.08.2011. Bis zum 20.12.2013 einschließlich fanden insgesamt 28 Transporte statt. 473,6 Tonnen elementares Quecksilber wurden auf diese Weise per Lkw in die Schweiz auf Basis der inhaltlich unzutreffenden Notifizierungen transportiert, wobei 38 Tonnen im Jahre 2011, 155,6 Tonnen im Jahre 2012 und 280 Tonnen im Jahre 2013 geliefert wurden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Lieferungen: Lieferung Datum des Transports Quecksilber in Tonnen 1 12.08.2011 19 2 20.09.2011 19 3 10.01.2012 8 4 16.01.2012 7 5 28.02.2012 10 6 12.03.2012 5 7 15.05.2012 10 8 13.06.2012 10 9 20.06.2012 20 10 27.06.2012 20 11 07.08.2012 19 12 05.09.2012 15,6 13 13.12.2012 12 14 18.12.2012 19 15 21.01.2013 20 16 28.01.2013 20 17 18.02.2013 20 18 18.03.2013 20 19 09.04.2013 20 20 26.04.2013 20 21 22.05.2013 20 22 10.06.2013 20 23 28.06.2013 20 24 24.07.2013 20 25 14.08.2013 20 26 07.10.2013 20 27 26.11.2013 20 28 20.12.2013 20 Gesamt: 473,6 Tonnen Bei mindestens 308,6 Tonnen der Gesamtmenge von 473,6 Tonnen handelte es sich um Zwangsabfall im Sinne von Art. 2 der EG-Verordnung Nr. 1102/2008, der – wie unter Ziff. III. 1.) b.) dargestellt – unter Vorspiegelung der späteren Entsorgung von der E übernommen und sodann von den gesondert Verfolgten C und L zur Weitervermarktung ausgesondert worden war. Beim übrigen Quecksilber handelte es sich entweder um Mengen von den insgesamt 105 Tonnen Produktquecksilber, welches zuvor aus den Anlagen der E gewonnen und eigentlich für den Verkauf durch die E vorgesehen war, oder aber um Mengen von den insgesamt 60 Tonnen Quecksilber, welches zwar zur Stabilisierung und Entsorgung bei der E angeliefert worden war, aber aufgrund seiner Herkunft keinen Zwangsabfall im Sinne von Art. 2 der EG-Verordnung Nr. 1102/2008 darstellte. Bei der C13 wurde zunächst jeweils die obere Erdschicht in den C14-Behältern abgenommen und in 34,5 kg Flaschen abgefüllt. Das Abnehmen der Erdschicht war unproblematisch per Hand oder mit einer Schaufel möglich, da sich die Erdschicht – was allen Beteiligten bekannt war – nicht mit dem Quecksilber vermischte, sondern oben auf dem Quecksilber verblieb. Für diese Leistungen erhielt die C13 aus den Quecksilberverkäufen – bezogen auf das abgefüllte Quecksilber – zunächst fünf Euro pro kg, ab Oktober 2013 dann 3,50 Euro pro kg. Der Preis für diese Leistungen war überdurchschnittlich hoch bemessen, um für die C13-Verantwortlichen eine Beteiligung an den inkriminierten Geschäften finanziell profitabel zu gestalten. Die Zahlungen wurden über Rechnungen der C13 an die B bzw. die Firma G2 Inc. über den angeblichen Verkauf von elementarem Quecksilber zu jenem Preis abgedeckt. Mittels dieser Rechnungen der C13 wurde dann auch der angebliche Einkauf des Quecksilbers in der Buchhaltung der B bzw. der G2 Inc. erfasst. dd.) Weitervermarktung des Quecksilbers Die Weiterveräußerung des elementaren Quecksilbers wurde – entsprechend des gemeinsamen Tatplans – maßgeblich durch den gesondert Verfolgten C1 und dessen Firma B betrieben. Weiterhin besaßen aber auch insbesondere die gesondert Verfolgten C und L entscheidenden Einfluss auf den Vermarktungsprozess, zumal sie C1 – unter Vermittlung von U2 und mit Hilfe ihres Vertriebsleiters L1 – Altkunden der E und neu akquirierte Kunden zuführten und die Verkaufspreise mit ihm abstimmten. Im Tatzeitraum veräußerte C1 den überwiegenden Anteil des an ihn gelieferten Quecksilbers, was ihn zum einzigen nennenswerten Quecksilberexporteur der Schweiz machte. Der durchschnittliche Verkaufspreis pro Tonne betrug dabei 53.859,79 €. Das Quecksilber wurde vornehmlich an Zwischenhändler, wie D Ltd. mit Sitz in N2 und C15 (im Folgenden: D1), D2 mit Sitz in Deutschland (im Folgenden: D3) oder M3 Ltd. mit Sitz in Großbritannien (im Folgenden: M4) – allesamt ehemalige Kunden der E - veräußert, und an die eigentlichen Bestimmungsorte in die Türkei, China, Israel und Indien geliefert. Hintergrund war, dass die ehemaligen Kunden der E, insbesondere D1, D3 und M4, aufgrund des EU-Exportverbotes nicht an einem Ankauf von Quecksilber mit Herkunft aus der Europäischen Union interessiert waren. Gleichzeitig bestand weiterhin eine weltweite Nachfrage für Quecksilber mit Herkunft außerhalb der Europäischen Union, so dass die Zwischenhändler bereit waren, für Quecksilber mit schweizerischer Herkunft erheblich höhere Preise zu zahlen. Andererseits verfügte B selbst nicht über die notwendigen Kontakte zu Großabnehmern, um die großindustriellen Mengen des elementaren Quecksilbers „ex Schweiz“ abzusetzen. Die gesondert Verfolgten L, C und C1 einigten sich folglich darauf, dass die beiden Erstgenannten gegenüber C1 die früheren Endabnehmer der E benennen und den Kontakt herstellen. L vermittelte beispielsweise den Kontakt zwischen dem gesondert Verfolgten C1 und der Firma D1. C stellte - unterstützt durch den fremdsprachlich befähigteren Vertriebsleiter L1 – den Kontakt zwischen B und der Firma M4 her. L1 vermittelte im Auftrag der beiden E-Geschäftsführer auch Quecksilberankäufe der Firma D3 „ex Schweiz“. Der gesondert Verfolgte L1 organisierte darüber hinaus mehrfach Transporte, schaltete sich bei logistischen Problemen ein und übermittelte die für die Weitervermarktung erforderlichen Qualitätszertifikate. Auch der Angeklagte U2 versuchte durch Nutzung seiner vielfältigen Geschäftskontakte – im Ergebnis allerdings erfolglos – Abnehmer des Quecksilbers in der Türkei und Asien zu finden. In welchen Ländern und Verwendungsarten das namens B vermarktete Quecksilber letztlich zum Einsatz kam, konnte die Kammer nicht feststellen. Weder der Angeklagte U2, noch die übrigen Beteiligten ergriffen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das von ihnen vermarktete Quecksilber etwa auch bei der kleingewerblichen Goldgewinnung (sogenanntes Small-Scale-Mining) in Entwicklungs- oder Schwellenländern – einem Hauptgrund der Umweltverschmutzung durch Quecksilber weltweit und Ausgangspunkt für Quecksilbervergiftungen bei den häufig nur unzureichend geschützten Arbeitern - Verwendung fand. Neben diesen Verkäufen auf Rechnung der B tätigten die gesondert Verfolgten C und L – ohne Kenntnis und Beteiligung des Angeklagten und des gesondert Verfolgten C1 - im Mai bzw. Juni 2012 zwei Direktverkäufe an die Firma D1 mit einem Gesamtvolumen von 820 Flaschen elementarem Quecksilber (entspricht 28,290 Tonnen), welches unter Einschaltung der Firma C13 in die Schweiz geliefert worden war. Die Verkäufe wurden unmittelbar über die Firma G2 Inc. mit Sitz in Panama des schweizerischen Treuhänders G abgerechnet. Hintergrund war, dass C und L fürchteten, dass die durch B an Dritte gezahlten Provisionen zu hoch werden. ee.) Rolle und Tatbeiträge des Angeklagten sowie dessen subjektive Vorstellung Abgesehen von seinen – vergeblichen – Vermarktungsbemühungen bezüglich des Quecksilbers fiel dem Angeklagten U2 während des laufenden Vermarktungsprozesses in der Hauptsache die Rolle eines Mittlers zwischen den gesondert Verfolgten C und L einerseits und C1 andererseits zu. Hintergrund war, dass die Erstgenannten den schweizerischen Metallhändler als egozentrische Persönlichkeit wahrnahmen, zu dem sie selbst keinen Zugang fanden und dem sie letztlich auch nicht vertrauten. Insbesondere die Vermarktung des Quecksilbers und die Abstimmung der Verkaufspreise „ex-Schweiz“ war regelmäßiger Konfliktpunkt zwischen C und L einerseits und C1 andererseits. Dieser Konflikt war auch Ursache für die unter Ziff. dd.) dargestellte Direktvermarktung der 820 Flaschen ohne Kenntnis des gesondert Verfolgten C1 durch die gesondert Verfolgten C und L. U2, der zu L und C1 gleichermaßen ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, schlichtete und vermittelte bei derartigen internen Streitigkeiten und Irritationen, damit der illegale Quecksilberhandel hiervon unbeeinträchtigt seinen Fortgang nehmen konnte und der Zusammenschluss zwischen ihm und den gesondert Verfolgten C, L und C1 nicht auseinander brach. Der Angeklagte kannte die insgesamt in die Schweiz vermarktete Quecksilbermenge genau. Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass sich hierunter mindestens 308,6 Tonnen Zwangsabfall befanden. U2 wusste um den Wortlaut und den Sinn von Art. 2 der EG-Verordnung Nr. 1102/2008 und kannte auch die Gefährlichkeit und die Eigenschaften des Schwermetalls Quecksilber. Schließlich wusste er auch um Strafbarkeit seiner Beteiligung an der Vermarktung des Zwangsabfalls. ff.) Auszahlung der Erlöse (a) Höhe der Forderungen des Angeklagten U2 gegenüber seinen Geschäftspartnern aufgrund der Quecksilbervermarktung Durch die Weiterveräußerung des Quecksilbers über den Vertriebsweg Schweiz wurde im Zeitraum von 2011 bis 2014 insgesamt ein Umsatz von 21.576.318,- € - ohne Berücksichtigung der beiden U2 nicht zuzurechnenden Direktverkäufe an D1 - erwirtschaftet. Von diesen Einnahmen blieb nach Abzug der Kosten für das Säubern und Umfüllen der Firma C13 und sonstigen Vermarktungskosten der Firma B ein Gewinn in Höhe von 17.643.529,- €. Ausgehend von seinem Gewinnanteil in Höhe von 13 Prozent und Forderungsabschreibungen wegen Insolvenz etc. erlangte der Angeklagte U2 Forderungen in Höhe von insgesamt 1.524.948,64 € gegenüber seinen erfüllungsbereiten und –fähigen Geschäftspartnern aus dem Vertriebsweg über die Schweiz. Im Einzelnen errechnen sich die Erlösforderungen des Angeklagten wie folgt: 2011 2012 2013 2014 Gesamtsummen Umsätze über B in € 2.334.152 6.492.140 9.051.626 3.698.400 21.576.318 Aufwendungen B an C13 in € 186.300 696.656 1.288.570 105.053 2.276.579 Aufwendungen G2 an C13 in € 156.210 Ver- marktungs- kosten B in € 162.271,80 451.337,90 629.275,07 257.115,23 1.500.000 Kosten gesamt in € 348.571,80 1.304.203,90 1.917.845,07 362.168,23 3.932.789 Gewinn in € 1.985.580,20 5.187.936,10 7.133.780,93 3.336.231,77 17.643.529 Anteil U2 in €, 13% 258.125,43 674.431,69 927.391,52 433.710,33 2.293.658,97 Forderungs- Abschreibungen in € wegen Insolvenz etc. - 250.000,- 140.000,- € 378.710,33 € 768.710,33 € Verbleibender Anteil U2 in € 258.125,43 424.431,69 787.391,52 55.000,- 1.524.948,64 (b) Erlösauszahlung an die gesondert Verfolgten C und L Die E profitierte von den Quecksilberlieferungen insofern, dass sie einen Teil der Quecksilberlieferungen betreffend den Lieferweg Niederlande selbst abrechnete. Hierdurch vereinnahmte die E Erlöse von insgesamt über acht Millionen Euro. Darüber hinaus sorgten die gesondert Verfolgten C und L allerdings dafür, dass die Erlöse ihnen ganz überwiegend selbst zu Gute kamen. Während C seinen Lebensstandard mit Luxusgütern weiter steigern wollte, beabsichtigte L zwei seiner Firmen aus der familieneigenen S2-Firmengruppe „quer zu subventionieren“, auch um den Wert der eigenen Geschäftsanteile zu erhalten bzw. sogar zu steigern und sich künftige Gewinnchancen zu sichern. C nahm für die Auszahlung und Weiterleitung der Erlöse – ebenso wie der Angeklagte U2 - die Dienste des schweizerischen Treuhänders G, der die Zahlungen mit Hilfe verschiedener zu Abrechnungszwecken gegründeter Domizilgesellschaften auf Provisionsbasis abwickelte, in Anspruch. Der gesondert Verfolgte C veranlasste, dass ihm durch den fremdnützig tätigen G unter Einschaltung einer eigens hierfür von ihm erworbenen schweizerischen Scheinfirma alleine 8,149 Millionen Euro auf ein deutsches Oder-Kontokorrentkonto bei der O transferiert wurden, für welches er und seine Ehefrau C2 jeweils jeder für sich alleine verfügungsberechtigt waren. Darüber hinaus nahm der Angeklagte Bargeld in Empfang, tätigte Umsätze mit einer durch G überlassenen Kreditkarte und ließ Rechnungen Dritter durch G bezahlen. Auf diese Weise flossen insgesamt über 10,934 Millionen Euro – aus allen drei Lieferwegen - in die Sphäre des gesondert Verfolgten C. Den überwiegenden Teil der so generierten Einnahmen investierten die Eheleute C/C2 in den Erwerb bzw. Bau und Unterhalt von Immobilien in F und auf T2. Der Kontakt zwischen dem mittlerweile verstorbenen G und dem gesondert Verfolgten C – gleiches gilt für L - war durch Vermittlung des Angeklagten U2 zustande gekommen. G und U2 waren seit vielen Jahren miteinander bekannt und in der Vergangenheit bereits geschäftlich miteinander verbunden gewesen. Bei L wurden die Zahlungsflüsse überwiegend mit Scheinrechnungen der S2-Firmen an die Firma des gesondert Verfolgten C1 bzw. Firmen von G unterlegt; hinsichtlich der Absatzwege über die Schweiz und Griechenland wurden zusätzlich drei weitere Firmen zwischengeschaltet. Bei den zwischengeschalteten Firmen handelte es sich unter anderem auch um die spanische Firma U8 des gesondert Verfolgten N. Der Kontakt des gesondert Verfolgten L zu N war – wie bei G - durch den Angeklagten U2 hergestellt worden, der L geraten hatte, seinen Bekannten N mit diesem Ziel anzusprechen. Auf diese Weise gelangte – aus allen drei Lieferwegen - ein Erlösanteil von insgesamt über 10,743 Millionen Euro in die Sphäre von L, wobei ein Bargeldbetrag von 40.000,- € vom Angeklagten L selbst und der Rest von den beiden Firmen S3 GmbH & Co. KG und S4 GmbH & Co. KG vereinnahmt wurde. (c) Gestaltung des Treuhandverhältnisses zwischen dem Angeklagten und G Der Angeklagte U2 vereinnahmte seine Erlöse aus den Quecksilberverkäufen – wie der gesondert Verfolgte C - mit Hilfe seines am 25.10.2013 verstorbenen Freundes und ehemaligen Geschäftspartners G bzw. nach dessen Tod mit Hilfe seiner Witwe. Der überaus erfahrene Geschäftsmann G besaß verschiedene Domizilgesellschaften, unter anderem die noch heute aktiven Firmen G3 AG und G4 AG, beide mit Sitz S5-Str. … in I5/Schweiz. Im Herbst 2011 verabredete der Angeklagte mit G mündlich, dass dieser als fremdnützig motivierter Treuhänder im Rahmen einer Ermächtigungsverwaltungstreuhand über die genannten Domizilgesellschaften Rechnungen an C1 Firma B stellt und die derart vereinnahmten Erlöse aus den illegalen Quecksilberverkäufen an ihn – U2 - bzw. zwecks Verschleierung der deliktischen Herkunft an Dritte nach freiem Belieben des Angeklagten zur Verfügung stellt. Entsprechend der Vereinbarung erfasste G alle Ein- und Ausgänge ab dem 07.11.2011 in einer fortlaufenden Excel-Liste, wobei er bei Zahlungseingängen seine „Inkassoprovision“ in Höhe von 2,5 Prozent und für Bargeldausgaben eine weitere Provision in Höhe von einem Prozent des Auszahlungsbetrages in Abzug brachte. Darüber hinaus war eine Provision in Höhe von 0,5 Prozent für den Angeklagten wegen aller Zahlungen vereinbart, die G für den gesondert Verfolgten C vereinnahmte. Nach dieser Liste vereinnahmte G für den Angeklagten U2 im gesamten Zeitraum von 2011 bis 2014 über Rechnungen der G3 AG und G4 AG einen Betrag in Höhe von insgesamt mindestens 1.967.924,988 € nach Abzug seiner Inkassoprovision (2.017.641,- € ohne Abzug der Provision). Um sicher zu gehen, dass von G – auf Weisung von U2 – vorgenommene Zahlungen an Dritte von den Erlösen nicht doch irgendwann behördlicherseits dem Angeklagten zugerechnet werden, schlossen der Angeklagte und G einen unter dem 27.10.2011 datierten schriftlichen Vertrag. Darin verpflichtete sich der Angeklagte U2 gegenüber G – angeblich -, für einen vermeintlichen Schaden von G in Höhe von 857.600 CHF – knapp unter 700.000,- € nach dem historischen Kurs – aufzukommen, der durch Betrügereien von C16 zum Schaden der – laut Vertragstext – 1999 gegründeten W1 AG entstanden sein sollte. Tatsächlich erfolgte diese Verpflichtung U2 nur zum Schein, um später gegebenenfalls – wie tatsächlich auch geschehen – hierauf bei Fragen nach der Verwendung der Erlöse aus dem Quecksilbergeschäften verweisen zu können. Der Angeklagte U2 und G beabsichtigten, einen durch C16 der Firma F2 entstandenen Schaden quasi auf G zu „übertragen“, um eine angeblich eigene bzw. im eigenen Interesse erfolgende Erlösverwendung durch G plausibel zu machen. Tatsächlich hatte C16 Ende der 90er Jahre als Kommanditist der Firma F2 fungiert und wurde 2003 u.a. wegen Betruges zu Lasten der F2 und des Angeklagten mit einem Schaden von insgesamt rund 1,1 Millionen DM (etwa 550.000,- €) vor dem Landgericht E3 angeklagt. Am 23.01.2004 verurteilte ihn das Landgericht E3 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, wobei zuvor der überwiegende Teil der zum Nachteil des Angeklagten bzw. der Firma F2 begangenen Vorwürfe eingestellt worden war. Eingang in die von ihm selbst geführte, vorgenannte Excel-Liste fand der vermeintliche Schaden G nicht. (d) Zufluss in eigene originäre Sphäre des Angeklagten U2 vereinnahmte insgesamt einen Betrag in Höhe von 696.220,40 € in seiner eigenen originären Sphäre: Der Angeklagte erwarb zum einen durch Vertrag vom 14.02.2012 sämtliche Aktien der schweizerischen S1 AG (im Folgenden: S1) im Wert von nominal 100.000 CHF von G zum Kaufpreis von 6.500 CHF (nach historischem Kurs: 7.849,40 €). Zugleich schloss er mit G einen schriftlichen Treuhandvertrag dahingehend, dass dieser fremdnützig alle Geschäfte der S1 abwickelt und verwaltet und nach außen hin als Aktionär/Gesellschafter auftritt. G transferierte auf Anweisung von U2 in der Folgezeit von den Quecksilbererlösen einen Betrag in Höhe von 150.000,- €, der auf Namen der S1 in einem Metalldepot angelegt wurde. Die Gesellschaft S1 befindet sich derzeit in einem Konkursverfahren, das Metalldepot ist veräußert. Staatliche Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des zu erwartenden Erlöses von 145.000 CHF bzw. 126.020,12 € sind bislang nicht ergriffen worden. G übergab U2 weiterhin eine Kreditkarte, mit der dieser Verfügungen zu Lasten eines Kontos von G tätigen konnte und in Höhe von insgesamt 157.371,- € auch tätigte. Darüber hinaus übergab G dem Angeklagten bei diversen Anlässen Bargeld in Höhe von insgesamt mindestens 531.000,- €. Der Angeklagte U2 nutzte das Bargeld zum einen zur Erhöhung seines eigenen Lebensstandards. Zum anderen tätigte er hiervon diverse Schenkungen, unter anderem an seine beiden Söhne von insgesamt über 33.000,- €, seine Lebensgefährtin und deren Tochter von über 49.000,- € und seinen Freund T3 von 20.000,- €. Auch die Drittverfallsbeteiligte U erhielt von ihrem Ex-Ehemann einen Gesamtbetrag von 15.000,- € aus den Erlösen des Quecksilberhandels schenkungsweise wie folgt zugewandt: Anlässlich des Weihnachtsfest 2011 überreichte U2 ihr einen Betrag von 5.000,- € in bar als Weihnachtsgeschenk. Außerdem schenkte er ihr im Sommer 2013 einen Barbetrag von 10.000,- € für die Anschaffung eines Pkw L4, der noch immer im Eigentum der Drittverfallsbeteiligten steht. U bewertete diese Zuwendungen auch als Schenkungen des Angeklagten und ging nicht etwa von der Tilgung bestehender Schulden durch den Angeklagten oder einer sonstigen Verbindlichkeit aus. Über die Herkunft der Gelder ließ der Angeklagte seine Ex-Ehefrau – wie auch die übrigen Beschenkten - im Unklaren. Darüber hinaus vergab der Angeklagte aus den aus den Erlösen des illegalen Quecksilberhandels stammenden Barmitteln ein Darlehn in Höhe von 50.000,- € an seinen Bruder U3 sowie im Juni und Oktober/November 2012 zwei Darlehen über je 50.000,- € an die Ehefrau seines Freundes und Geschäftspartners I, I1. Von den beiden letztgenannten Darlehn ist noch eine Darlehnsvaluta in Höhe von 87.500,- € zur Rückzahlung offen. Das Verfahren wurde hinsichtlich der oben genannten Zuwendungsempfänger im Hinblick auf einen möglichen Drittverfall – mit Ausnahme von U – gem. §§ 430 Abs. 1, 440 StPO beschränkt. (e) Darlehnsvergaben durch G im Auftrag des Angeklagten Zum Zwecke der Erlösumverteilung und -verschleierung ließ U2 durch seinen Treuhänder G bzw. nach dessen Ableben im Oktober 2013 durch dessen Witwe eine Vielzahl von (Schein-)Darlehn vergeben. W2 (im Folgenden: G5) setzte die Darlehnsvergaben fort, obwohl sie das Erbe von G zeitnah ausgeschlagen hatte. Die Empfänger und die Höhe der Darlehn sowie die Konditionen wurden dabei ausschließlich durch den Angeklagten selbst bestimmt. Die Darlehn waren dabei jeweils durch marktunübliche Konditionen, wie das Fehlen einer Besicherung, geringe Verzinsungen sowie längere tilgungsfreie Zeiten gekennzeichnet. Eine Kontoverbindung etc. zum Zwecke der Darlehnsrückzahlung enthielten die Verträge nicht. Offiziell fungierten G und seine beiden – noch immer aktiven – Domizilgesellschaften G3 AG und G4 GmbH als Darlehnsgeber. Das Gesamtvolumen der Darlehnsvergaben belief sich auf insgesamt 747.500,- €, hiervon entfielen alleine 628.000,- € auf die G3 AG und die G4 GmbH. Die Beträge wurden von G bzw. dessen Witwe – weisungsgemäß - unmittelbar an die Empfänger ausgezahlt, ohne dass seitens der Eheleute G/G5 eine Bonitätsprüfung stattgefunden hätte. Empfänger waren neben der I6 GmbH (hierzu unter Ziff. (f)), die insgesamt Darlehen über 300.000,- € erhielt, überwiegend Bekannte und Geschäftspartner des Angeklagten, wie I7, die sich in finanzieller Not befanden und anderweitig nicht kreditwürdig waren. U2 ging davon aus, dass die Darlehn (jedenfalls ganz überwiegend) auf absehbare Zeit nicht bedient und an ihn zurückgezahlt werden können. Bis heute ist es denn auch tatsächlich nur in Höhe von etwa 5.000,00 € zu Rückzahlungen gekommen. U2 kam es im Wesentlichen aber auch darauf an, durch sein gönnerhaftes Verhalten langfristig Wohlgefallen und eine Vertiefung der Geschäftsbeziehung beim Darlehnsnehmer zu erreichen. Die Darlehen an die I6 GmbH (vgl. unter III. 2.) a.) ff.) (f)), an der der Angeklagte beteiligt war, dienten für U2 dazu, sich künftige Geschäftschancen zu sichern. Darüber hinaus schuf sich der Angeklagte durch die Darlehnsvergaben an seinen mittlerweile 90-jährigen Vater U1 ein „Vermögensdepot“, um – unabhängig von Pfändungen und Arrestierungsmaßnahmen – auf eine Geldreserve zurückgreifen zu können. Dem Drittverfallsbeteiligten U1 wurde – auf Weisung seines Sohnes – am 11.06.2013 ein Darlehn über 30.000,- € durch die G3 AG und am 23.01.2014 ein Darlehn über 10.000,- € durch die G4 GmbH gewährt und anschließend jeweils auch an ihn ausgezahlt. Rückzahlungen der empfangenen Gelder durch U1, der hinsichtlich der Herkunft der Gelder gutgläubig war, oder durch Dritte sind bis heute nicht erfolgt. Mit Ausnahme von U1 hat die Kammer das Verfahren betreffend einen eventuellen Drittverfall der übrigen Darlehnsempfänger gem. §§ 430 Abs. 1, 440 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden. (f) I6 GmbH Den Angeklagten U2 und I verband seit vielen Jahren eine Freundschaft. I war mit verschiedenen Firmen im Bereich Gebäudeautomation selbständig tätig gewesen, wirtschaftlich aber immer wieder gescheitert. Am 21.05.2010 wurde gegen ihn ein Privatinsolvenzverfahren vor dem Amtsgericht C17 (Az.: …) wegen Forderungen im Zusammenhang mit seinen Gesellschaften eröffnet. Um seinem Freund I und dessen Familie behilflich zu sein und andererseits die Erlöse aus dem illegalen Quecksilberhandel zu waschen, entschloss sich U2 in eine neue Unternehmung von I zu investieren, bei der Letztgenannter wegen des laufenden Insolvenzverfahrens jedoch nicht nach außen als Verantwortlicher in Erscheinung treten wollte. Zu diesem Zwecke erwarben der Angeklagte und die Tochter von I, I8, als „Strohfrau“ zum 14.02.2013 die Geschäftsanteile der I6 GmbH (im Folgenden: I9) mit Sitz W3-Weg … in … W4. Das Stammkapital der im Jahre 2012 gegründeten I9 belief sich ursprünglich auf 100.000,- €, verteilt auf I10 GmbH & Co. KG mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 20.000,- € und auf L5 mit zwei Geschäftsanteilen in Höhe von jeweils 40.000,- €. Der Angeklagte erwarb hiervon Geschäftsanteile in Höhe von 20.000,- € und 5.100,- €, I8 erwarb Geschäftsanteile in Höhe von 34.900,- € und 40.000,- €. Diese Anteilskäufe wurden ausschließlich durch die Erlöse U2 aus der illegalen Quecksilbervermarktung wie folgt finanziert: Der Angeklagte veranlasste, dass sein Treuhänder G unter Einschaltung der G3 AG zum 30.01.2013 Zahlungen in Höhe von 20.000,- € an I11 und in Höhe von 120.000,- € an L5 als Gegenleistung erbrachte. Die wirtschaftliche Situation der I9 gestaltete sich zunächst schwierig, so dass die Gesellschaft erhöhten Finanzbedarf entwickelte. Im Zeitraum zwischen April 2013 bis Februar 2014 gewährte G unter Einschaltung der G4 GmbH – auf Anweisung des Angeklagten - der I9 insgesamt sechs Darlehn über insgesamt 300.000,- €. Der Angeklagte U2 erhoffte sich durch die „Quersubventionierung“ der I9 den Erhalt bzw. sogar die Steigerung des Wertes seiner Geschäftsanteile und zukünftige Gewinnchancen. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft versuchte der Angeklagte seine Geschäftsanteile an der I9 in Höhe von mittlerweile 20.000,- €, 5.100,- € und 24.900,- € vor dem Zugriff der Strafverfolgungs- und Steuerbehörden zu „retten“. Durch notariellen Vertrag vom 26.06.2015 übertrug er hierzu im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich sämtliche Geschäftsanteile auf seine beiden Söhne U6 – 12.550,- € und 12.450,- € - und U7 – 7.450,- €, 5.100,- € und 12.450,- €. Mittlerweile hat das Amtsgericht C17 aber mit Beschluss vom 25.04.2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I9 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. (g) J GmbH & Co. KG Der Angeklagte U2 erwarb mit seinen Erlösen aus dem illegalen Quecksilberhandel darüber hinaus über die ihm wirtschaftlich zuzurechnende Firma J GmbH & Co. KG (im Folgenden: J2) die Immobilie W3-Weg … in … W4, ein kombiniertes Wohn- und Geschäftshaus. Hiermit hatte es folgende Bewandtnis: Die Immobilie stand ursprünglich im Eigentum von I1, Ehefrau von I. Aufgrund der finanziellen Notlage der Eheleute I/I1 drohte die Immobilie von der finanzierenden M2 verwertet zu werden. U2 entschloss sich durch eine Zwischenfinanzierung dafür zu sorgen, dass die Immobilie den Eheleuten I/I1 langfristig erhalten bleibt und von ihnen bzw. der I9 weiterhin als Wohn- bzw. Bürogebäude genutzt werden kann. U2 sollte von einer Provision im Falle des geplanten Rückkaufs profitieren. Um selbst nicht als Käufer der Immobilie nach außen in Erscheinung treten zu müssen und die Verwendung der Erlöse aus dem Quecksilberhandel zu verschleiern, ließ U2 am 29.08.2013 die J2 und die J1 GmbH als Komplementärgesellschaft durch seinen Treuhänder G gründen. Offiziell bestellten sich G und seine Ehefrau G5 für beide Gesellschaften - auf Anweisung des Angeklagten – als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. G fungierte darüber hinaus nach außen hin als Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH und zugleich auch als einziger Kommanditist der KG. G5 ist bis heute Geschäftsführerin der Gesellschaften. Hintergrund für die Gründung der deutschen Gesellschaften war, dass die finanzierende Sparkasse die schweizerischen Domizilgesellschaften von G nicht als Käufer akzeptiert hätte. Zur Absicherung des Angeklagten erteilte G U2 Vollmachten für sämtliche Bankkonten der beiden Gesellschaften. Unter dem 18.09.2013 überwies G auf Veranlassung des Angeklagten U2 aus dessen Erlösen aus den illegalen Quecksilbergeschäften einen Betrag von 25.000,- € als Stammkapital auf ein Bankkonto der J1 GmbH. Am selben Tag überwies er weiterhin auf Veranlassung des Angeklagten auf ein Konto der J2 eine Kommanditeinlage in Höhe von 115.000,- €. Den Kommanditanteil – wie auch die Anteile an der J1 GmbH – hielten G bzw. nach dessen Tod G5 treuhänderisch für den Angeklagten. Die Haftungseinlage der Verwaltungs-GmbH über 25.000,- € wurde nachfolgend auf die J2 umgebucht und auf ein Konto der J2 überwiesen. Die J2 erwarb das Grundstück W3-Weg … in W4 mit Auflassung vom 29.08.2013 und Eintragung vom 04.12.2013 zum Kaufpreis von 410.000,- € von I1. Ebenfalls unter dem 29.08.2013 wurde eine unwiderruflich erteilte Rückkaufoption für die Eheleute I/I1 bei einem Kaufpreis in Höhe von 450.000,- €, was mindestens dessen Verkehrswert entsprach, bis zum 31.12.2023 notariell beurkundet. Beide Verträge hatte der Angeklagte persönlich mit I ausgehandelt. Der Kauf der Immobilie und die Ablöse der bestehenden Grundschulden wurden neben dem Einsatz der an die Gesellschaften überwiesenen Erlöse U2 von anteilig 110.000,- € durch einen Kredit bei der H1 über 300.000,- € finanziert. Die Ablöse des Kredites bei der M2, zu deren Sicherheit entsprechende Grundschulden bestanden, wurde dabei durch T4 von der Firma U5, einem langjährigen Bekannten und Geschäftspartner des Angeklagten, ausgehandelt, der darüber hinaus auch das Finanzierungskonzept erstellte. T4 stand hierfür in regelmäßigem engen Kontakt mit dem Angeklagten, der sein einziger Ansprechpartner war. Die Darlehnsraten an die H1 wurden bis Anfang des Jahres 2016 durch Mietzahlungen der Firma I9 an die J2 in etwa gleicher Höhe getilgt. Die Finanzierung der H1 wurde durch eine Grundschuld über 250.000,- € sowie durch einen weiteren Betrag in Höhe von 130.000,- € aus dem Erlösanteil des Angeklagten gesichert. Auf Anweisung von U2 überwies G5 am 15.11.2013 130.000,- € aus den Erlösen des Quecksilberhandels auf ein – offiziell auf ihren Namen lautendes - Sparkonto, da die H1 neben der Grundschuld eine weitere Sicherheit durch die Witwe von G gefordert hatte. Im Anschluss an den Verkauf der Immobilie fanden umfangreiche, wertsteigernde Ausbau- und Renovierungsarbeiten in der Immobilie statt, die offiziell von der Mieterin, der I9, übernommen wurden. Der Kauf der Immobilie W3-Weg verursachte bei der J2 (Neben-)Kosten in Höhe von mindestens 25.000,- €. Außerdem zahlte sie im Zeitraum September 2013 bis Dezember 2015 Zinsen in Höhe von 14.419,67 € an die H1. Die J2 sollte nach den ursprünglichen Vorstellungen des Angeklagten noch eine weitere der Sphäre der Eheleute I/I1 zuzurechnende Immobilie unter der Anschrift I12-Weg … in … W4 erwerben. Insoweit war bereits mit Bewilligung vom 28.10.2013 eine Auflassungsvormerkung zugunsten der J2 zum 19.03.2014 in das Grundbuch des Amtsgerichts H2 eingetragen worden. U2 hatte sich beim Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags einer entsprechenden notariell beurkundeten Vollmacht der J2 vom 29.08.2013 bedient. Zum Zwecke der Zahlung von Grunderwerbssteuer für diese Immobilie veranlasste der Angeklagte, dass G5 am 17.03.2014 einen Betrag von 10.000,- € aus seinen „Quecksilbererlösen“ auf ein Konto der J2 überwies. Zu dem Ankauf der Immobilie kam es in der Folge jedoch aufgrund des Todes von G nicht mehr: Dessen Witwe G5 schlug das Erbe aus. Inhaberin des Kommanditanteils der J2 sowie der Geschäftsanteile der J1 GmbH ist bis heute – nach Angaben des Angeklagten – das Konkursverwaltungsamt O1 in der Schweiz. Die Immobilie I12-Weg … in W4 wurde durch Auflassung vom 18.12.2014 und Eintragung am 11.05.2015 von I13, einem Cousin von I, zum Preis von 200.000,- € erworben. Der geplatzte Kauf der Immobilie I12-Weg in W4 verursachte bei der J2 Kosten in Höhe von 13.000,- €. Die I9 war nach ihrer Insolvenz Anfang 2016 nicht mehr in der Lage, die Mietzinszahlungen für den W3-Weg … in W4 zu leisten. Da die J2 nicht über weitere liquide Mittel verfügte, mit denen sie die Darlehnsrückzahlungen und Zinszahlungen an die Sparkasse finanzieren konnte, stellte die H1 den Kredit der J2 insgesamt fällig und betreibt seither den freihändigen Verkauf zum Zwecke der Befriedigung der Forderungen aus dem Darlehn. Um den Verlust der Immobilie W3-Weg … noch zu verhindern, plante I1 den Rückkauf des W3-Weg … in W4 Mitte des Jahres 2016 von der J2, vertreten durch den bevollmächtigten U2, zum Preis von „nur“ 270.00,- € – was letztlich von der H1 nicht akzeptiert und folglich nicht umgesetzt wurde. Die Eheleute I/I1 bewohnen derzeit noch immer die Immobilie W3-Weg … in W4, ohne einen Mietvertrag zu besitzen und ohne Zahlungen zu leisten. Außerdem nutzen sie die Immobilie als Sitz eines von I1 neu gegründeten Einzelunternehmens im Bereich Gebäudeautomation. b.) Hinterziehung von Einkommensteuern 2011 und 2012 (Fälle 79 und 80 der Anklage) Der Angeklagte U2 gab dem zuständigen Finanzamt M seine Einnahmen aus den Quecksilberverkäufen weder in der am 11.03.2013 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011, noch in der am 10.03.2014 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 an. Trotz entsprechender Kenntnis seiner Erklärungspflicht erklärte der insoweit nach § 5 EStG bilanzierungspflichtige U2 seine Gewinne von 258.125,- € im Jahr 2011 bzw. von 424.431,- € im Jahr 2012 aus dem Vertriebsweg Schweiz nicht (zur Ermittlung vgl. Feststellungen unter Ziff. III. 2.) a.) ff.) (a)). Hierdurch verkürzte der Angeklagte für 2011 die Einkommensteuer um 79.642,- € und den Solidaritätszuschlag um 4.379,76 € (Fall 79 der Anklage). Für das Jahr 2012 wurde die Einkommensteuer um 140.705 € und der Solidaritätszuschlag um 7.602,15 € verkürzt (Fall 80 der Anklage). Weder der Angeklagte U2 noch ein Dritter haben die Steuerverkürzungen betreffend die Jahre 2011 und 2012 bislang ausgeglichen, sie bestehen aktuell unverändert fort. Mit Hilfe der im Rahmen der Rückgewinnungshilfe arrestierten Vermögenswerte (und der insoweit bereits ausgebrachten Pfändungsmaßnahmen) wird zukünftig zumindest ein Teil der Steuerschuld beglichen werden können. aa.) Einkommensteuer 2011 Die Einkommensteuerhinterziehung betreffend das Jahr 2011 berechnet sich wie folgt: Basierend auf der Einkommensteuererklärung vom 11.03.2013 erfolgte eine Einkommensteuerfestsetzung durch Bescheid vom 22.07.2013, die Gewinne aus den Quecksilbergeschäften – mangels Angabe in der Steuererklärung – vollständig unberücksichtigt beließ. Durch Bescheid vom 22.07.2013 wurde Einkommensteuer - basierend auf der Einkommensteuererklärung - in Höhe von 16.789,- € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 800,30 € festgesetzt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 82.003 € Gesamtbetrag Einkünfte 82.003 € Beschränkt abziehbare Sonderausgaben/Vorsorgeaufwendungen (Beiträge Kranken – u. Pflegeversicherung) -5.632 € Unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben (Zuwendungen nach § 10b EStG) -453 € Einkommen 75.918 € Abziehbare Freibeträge für 2 Kinder -3.504 € -3.212 € Zu versteuerndes Einkommen 69.202 € Versteuerung nach Grundtarif 20.892 € Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb -6.219 € Verbleiben 14.673 € Dazu Kindergeld oder vergleichbare Leistung 2.116 € Festzusetzende Einkommensteuer 16.789 € Berechnung Solidaritätszuschlag Zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung Freibeträge für Kinder i.H.v. 7.008 € 68.910 € Einkommensteuer, die sich unter Berücksichtigung von Steuerermäßigungen ergibt – Bemessungsgrundlage 14.551 € davon 5,5 v.H. 800,30 € Der Bescheid vom 22.07.2013 wurde durch Einkommensteuerbescheid vom 27.11.2015 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. In dem geänderten Bescheid wurde – nunmehr unter Berücksichtigung der oben genannten Einkünfte aus dem Quecksilberhandel – eine Einkommensteuer in Höhe von 96.431,- € sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 5.180,06 € festgesetzt. Gegen die Festsetzung im Bescheid vom 18.01.2016 legte der Angeklagte zunächst Einspruch ein, den er in der Folge jedoch wieder zurücknahm, so dass der Bescheid vom 18.01.2016 bestandskräftig wurde. Die Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag unter Berücksichtigung des Gewinnes aus dem Quecksilberhandel berechnet sich wie folgt: Einkünfte als Einzelunternehmer - Quecksilberhandel 258.125 € Sonstige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligungen) 82.003 € Gesamtbetrag Einkünfte 340.128 € Beschränkt abziehbare Sonderausgaben/Vorsorgeaufwendungen (Beiträge Kranken – u. Pflegeversicherung) -5.632 € Unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben (Zuwendungen nach § 10b EStG) -453 € Einkommen 334.043 € Abziehbare Freibeträge für 2 Kinder -3.504 € -3.212 € Zu versteuerndes Einkommen 327.327 € Versteuerung nach Grundtarif 131.603 € Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb -37.288 € Verbleiben 94.315 € Dazu Kindergeld oder vergleichbare Leistung 2.116 € Festzusetzende Einkommensteuer 96.431 € Berechnung Solidaritätszuschlag Zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung Freibeträge für Kinder i.H.v. 7.008 € 327.035 € Einkommensteuer, die sich unter Berücksichtigung von Steuerermäßigungen ergibt – Bemessungsgrundlage 94.183 € davon 5,5 v.H. 5.180,06 € Die Verkürzung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag berechnet sich demnach wie folgt: Einkommensteuer 2011 nach Prüfung: 96.431 € abzüglich Einkommensteuer 2011 vor Prüfung: 16.789 € 79.642 € Solidaritätszuschlag 2011 nach Prüfung: 5.180,06 € abzüglich Solidaritätszuschlag 2011 vor Prüfung 800,30 € 4.379,76 € bb.) Einkommensteuer 2012 Die Einkommensteuerhinterziehung betreffend das Jahr 2012 berechnet sich wie folgt: Basierend auf der Einkommensteuererklärung vom 10.03.2014 erfolgte eine Einkommensteuerfestsetzung durch Bescheid vom 01.07.2014, die Gewinne aus den Quecksilbergeschäften – mangels Angabe in der Steuererklärung – vollständig unberücksichtigt beließ. Durch Bescheid vom 01.07.2014 wurde Einkommensteuer - basierend auf der Einkommensteuererklärung - in Höhe von 0 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 0 € festgesetzt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 28.777 € Gesamtbetrag Einkünfte 28.777 € Beschränkt abziehbare Sonderausgaben/Vorsorgeaufwendungen (Beiträge Kranken – u. Pflegeversicherung) -4.401 € Unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben (Zuwendungen nach § 10b EStG) -5.756 € Einkommen 18.620 € Zu versteuerndes Einkommen 18.620 € Versteuerung nach Grundtarif 2.333 € Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb -2.333 € Verbleiben 0 € Festzusetzende Einkommensteuer 0 € Berechnung Solidaritätszuschlag Festzusetzende Einkommensteuer 0 € Bemessungsgrundlage 0 € davon 5,5 v.H. 0 € Der Bescheid vom 01.07.2014 wurde zunächst durch Einkommensteuerbescheid vom 21.12.2015 gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. In dem geänderten Bescheid wurde – nunmehr unter Berücksichtigung von Einkünften aus dem Quecksilberhandel in Höhe von 927.133,- € – Einkommensteuer in Höhe von 300.060,- € sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 16.366,68 € festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte der Angeklagte Einspruch ein, woraufhin es auf Initiative des Angeklagten unter dem 18.03.2016 zu einer Besprechung der zuständigen Fahndungsprüferin Steueroberamtsrätin S vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung mit dem Angeklagten U2 und dessen Steuerberater kam. Der Bescheid vom 21.12.2015 hatte dem Angeklagten auch die Einkünfte aus den beiden Direktverkäufen betreffend die 820 Flaschen Quecksilber zugerechnet und andererseits keine Forderungsabschreibungen wegen Insolvenz etc. berücksichtigt. Hiergegen wendete sich der Angeklagte mit seinem Einspruch. Dem Einspruch von U2 wurde durch Bescheid vom 11.05.2016 in Gänze abgeholfen, der geänderte Bescheid wurde in der Folge auch bestandskräftig. Die Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag unter Berücksichtigung der Einkünfte aus dem Quecksilberhandel berechnet sich danach wie folgt: Einkünfte als Einzelunternehmer - Quecksilberhandel 424.431 € Sonstige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligungen) 63.778 € Gesamtbetrag Einkünfte 488.209 € Beschränkt abziehbare Sonderausgaben/Vorsorgeaufwendungen (Beiträge Kranken – u. Pflegeversicherung) -4.401 € Unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben (Zuwendungen nach § 10b EStG) -6.047 € Einkommen 477.761 € Abzüglich Freibeträge für 2 Kinder -3.504 € -1.460 € Zu versteuerndes Einkommen 472.797 € Versteuerung nach Grundtarif 197.064 € Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb -57.808 € Ermäßigung für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigung nach § 34g EStG -115 € Verbleiben 139.141 € Dazu Kindergeld oder vergleichbare Leistungen 1.564 € Festzusetzende Einkommensteuer 140.705 € Berechnung Solidaritätszuschlag Zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung Freibeträgen 470.753 € Darauf entfallende Einkommensteuer, unter Berücksichtigung Steuerermäßigungen - Bemessungsgrundlage 138.221 € davon 5,5 v.H. 7.602,15 € Die Verkürzung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag berechnet sich demnach wie folgt: Einkommensteuer 2012 nach Prüfung: 140.705 € abzüglich Einkommensteuer 2012 vor Prüfung: 0 € 140.705 € Solidaritätszuschlag 2012 nach Prüfung: 7.602,15 € abzüglich Solidaritätszuschlag 2012 vor Prüfung 0 € 7.602,15 € cc.) Subjektive Vorstellung des Angeklagten Der Angeklagte U2 wusste, dass er seine Erlöse aus dem Quecksilberhandel als gewerbliche Einkünfte in seinen Einkommenssteuererklärungen 2011 und 2012 hätte angeben müssen und es durch die Nichtangabe der Erlöse im obigen Umfang zu erheblich niedrigeren Steuerfestsetzungen kam. Er kannte auch die Höhe seiner Forderungen gegenüber seinen erfüllungsfähigen und –willigen Geschäftspartnern sowie den Umstand, dass diese im Rahmen eines bilanziellen Ansatzes anzugeben waren. 3.) Nachtatgeschehen Am 01.07.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E eröffnet. Die gesondert Verfolgten C und L schieden aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft ist mittlerweile aufgelöst. Der Standort in E1 wurde von einer Tochter des Entsorgungskonzerns S6 übernommen. Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurde dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW bekannt, dass sich im Ausland noch illegal verbrachtes Quecksilber – unter anderem auch Zwangsabfall - aus Beständen der E befinden könnte. Es beauftragte daraufhin die zuständige Bezirksregierung N1 Anfragen im Ausland zu starten. Während unter anderem aus der Schweiz keine Rückäußerung erfolgte, kamen aus Griechenland und den Niederlanden sowie später auch aus Singapur entsprechende Rücknahmeersuchen betreffend Quecksilber, welches aus den beiden Lieferwegen Griechenland und Niederlande stammen soll. Nach Prüfung der Ersuchen wurden unter Koordination der Bezirksregierung N1 im Wege der Ersatzvornahme zunächst knapp über 98 Tonnen Quecksilber aus Griechenland und später knapp über 36 Tonnen in den Niederlanden lagerndes Quecksilber nach Deutschland zurücktransportiert. Hinsichtlich des in die Schweiz gelieferten Quecksilbers dauerte die internationale Vermarktung des Quecksilbers durch den gesondert Verfolgten C1 und die Firma B, dem einzigen bedeutsamen Quecksilberexporteur aus der Schweiz, auch nach Aufdeckung der Taten fort. C1 brach den Kontakt zum Angeklagten kurz vor Beginn der Hauptverhandlung im April 2016 ab. Bis dahin hatte sich U2 noch Hoffnungen auf eine finanzielle Beteiligung im Hinblick auf die fortgesetzten Vermarktungstätigkeiten des gesondert Verfolgten C1 gemacht. 4 .) Maßnahmen der Vermögensabschöpfung a.) Angeklagter Durch Beschluss vom 24.04.2014 ordnete das Amtsgericht C6 (Az.: …) den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten U2 in Höhe von 247.796,- € an. Der gegen U2 ergangene dingliche Arrest wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft C3 durch Beschluss des Amtsgerichts C6 vom 02.03.2015 (Az.: …) in der Höhe angepasst und jeweils auch auf Ansprüche des Finanzfiskus erstreckt: Der dingliche Arrest in das Vermögen von U2 wurde auf eine Gesamtsumme von 1.800.000,- € erweitert. Aufgrund dieses Arrestbeschlusses konnten folgende Vermögenswerte im Wert von insgesamt 266.082,93 € gesichert werden: Hinsichtlich des Angeklagten U2 wurden zwei Depots Nr. … und … beim Bankhaus N3 im Wert von 4.439,17 € und 8.139,98 € gepfändet. Darüber hinaus wurde die Lebensversicherung Nr. … bei der B1 AG, Rechtsnachfolgerin der E4 AG, mit einem Rückkaufwert von derzeit 77.274,- € gesichert. Weiterhin wurde eine von der F2 zugunsten des Angeklagten als versicherte Person abgeschlossene Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge (Nr. …) bei der X1 AG mit einem derzeitigen Rückkaufwert von 53.118,- € und einer Überschussbeteiligung von 4.998,- € arrestiert. Außerdem wurden zehn Goldmünzen im Wert von insgesamt 1.420,- € gesichert. Zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen wurden außerdem am 06.09.2016 zwei Höchstbetragssicherungshypotheken über 30.000,- € und 10.000,- € in die Abteilung III, Blatt …, des Grundbuches von L2 betreffend die Gebäude- und Freifläche G6 eingetragen. Zuletzt wurde noch eine Briefgrundschuld in Höhe von 76.693,78 € (ursprünglich 150.000,- €) in Abteilung III, Blatt …, des Grundbuches von L2 betreffend das Grundstück mit dem vom Angeklagten bewohnten Eigenheim W5-Straße … gepfändet und der Grundschuldbrief beschlagnahmt. Betreffend dieses Grundstück hat die Staatsanwaltschaft C3 zusätzlich mit Schreiben vom 05.01.2017 die Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 500.000,- € beantragt, eine Eintragung ist insoweit bislang nicht erfolgt. Durch Beschluss der Kammer vom 26.07.2016 wurde auf Antrag des Finanzamtes M die Zwangsvollstreckung betreffend die rückständige Einkommensteuer 2011 bis 2013 (einschließlich Solidaritätszuschläge und Zinsen) in Höhe von 557.979,51 € gem. § 111 g StPO zugelassen. Ein entsprechender Antrag der Gemeinde L2 hinsichtlich der rückständigen Gewerbesteuer erfolgte nicht. Das Finanzamt M pfändete die beiden Depots beim Bankhaus N3 sowie die Lebensversicherung bei der B1 AG mit einem Gesamtwert von 89.853,15 €. Außerdem ließ das Finanzamt M aufgrund eines Ersuchens vom 20.04.2016 am 28.04.2016 eine Sicherungshypothek in Höhe von 801.553,44 € in Abteilung III des Grundbuches der Gemeinde L2, Blatt …, eintragen. Unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der Immobilie von (mindestens) 230.081,35 € und der Sicherungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft C3 über 76.693,78 € verbleibt für das Finanzamt M eine vorrangige (anteilige) Sicherheit in Höhe von 153.387,57 €. Zahlungen an das Finanzamt M sind allerdings bislang insgesamt noch nicht erfolgt. Das freie gesicherte Vermögen des Angeklagten beläuft sich demnach auf insgesamt nominell 176.229,78 € (Gesamtvolumen 266.082,93 € abzüglich 89.853,15 €). b.) J GmbH & Co. KG Auf Antrag der Staatsanwaltschaft C3 hatte die Kammer durch Beschluss vom 08.07.2016 den dinglichen Arrest zunächst in Höhe von 125.000,- € in das Vermögen der Gesellschaft angeordnet. Durch Beschluss der Kammer vom 26.08.2016 wurde der dingliche Arrest in das Vermögen der J2 auf insgesamt 255.000,- € erweitert. Auf Grundlage des Arrestes wurde am 18.07.2016 eine Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 125.000,- € zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund Ersuchens der Staatsanwaltschaft C3 vom 11.07.2016 in Abteilung III des Grundbuches des Amtsgerichts H2 betreffend die Gebäude- und Freifläche W3-Weg … in W4 eingetragen. Das Reinvermögen J2 beläuft sich unter Zugrundelegung von Aktiva in Höhe von 490.000,- € und dem gegenüberstehenden Passiva von 352.419,67 € auf insgesamt mindestens 137.580,33 €. Die Passiva setzen sich neben der Darlehnssumme der H1 über 300.000,- € aus den Nebenkosten für den Erwerb der beiden Immobilien W3-Weg … und I12-Weg … von 25.000,- € und 13.000,- € sowie den Zinszahlungen von 14.419,67 € zusammen (300.000 + 25.000 + 13.000 + 14.419,67 = 352.419,67). Die Aktiva wiederum bestehen aus dem Wert der Immobilie W3-Weg … von (mindestens) 450.000,- €, der nach der Finanzierung von 110.000,- € noch verbliebenden Kommanditeinlage von 5.000,- €, der Haftungseinlage von 25.000,- € sowie dem weiteren KG-Vermögen von 10.000,- € resultierend aus der vom Angeklagten vorsorglich veranlassten Überweisung für die Grunderwerbssteuer betreffend I12-Weg … (450.000 + 5.000 + 25.000 + 10.000 = 490.000). c.) J1 GmbH Die Kammer hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft C3 durch Beschluss vom 08.07.2016 den dinglichen Arrest in Höhe von 25.000,- € in das Vermögen der Gesellschaft angeordnet. Eine Vollstreckung auf Grundlage dieses Beschlusses hat bislang nicht stattgefunden. d.) U Durch Beschluss vom 26.08.2016 hatte die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft C3 den dinglichen Arrest in das Vermögen von U zunächst in Höhe von 22.650,- € angeordnet. Der gegen U ergangene dingliche Arrest wurde durch Beschluss der Kammer vom 10.01.2017 in der Höhe angepasst und auf noch 15.000,- € reduziert. Aufgrund des erstgenannten Beschlusses wurde bei der geschiedenen Ehefrau von U2 eine Forderung gegenüber der B2 AG in Höhe von 22.650,- € gepfändet. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Drittverfallsbeteiligten U gestalten sich überdurchschnittlich: Als Geschäftsführerin der F2 verdient sie monatlich 4.000,- € brutto. Zusammen mit ihren Söhnen, die noch studieren und sich wirtschaftlich nicht verselbständigt haben, bewohnt sie ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus, Baujahr 1956. Schulden hat sie nach eigenen Angaben keine. Neben der gepfändeten Forderung verfügt sie noch über folgende weitere Vermögenswerte: Ihr gehört ein Wertpapierdepot beim Bankhaus N3 mit einem Depotwert von 21.076,55 € (Stand: 02.09.2016). Weiterhin besitzt sie eine fondgebundene Lebensversicherung bei der B1 AG mit einem Rückkaufwert von 22.243,- € (Stand: 31.10.2016). Im Übrigen existiert noch eine über den Betrag von 22.650,- € hinausgehende Forderung in unbekannter Höhe gegenüber der B2 AG. e.) U1 Die Kammer hat durch Beschluss vom 26.08.2016 auf Antrag der Staatsanwaltschaft den dinglichen Arrest in das Vermögen von U1 in Höhe von 40.000,- € angeordnet. Beim Vater des Angeklagten konnten folgende Vermögenswerte gesichert werden: Neben einem Wertpapierdepot bei der E5 mit derzeitigem Wert von 22.200,85 € wurde eine Forderung von 26.419,19 € gegenüber der E6 AG arrestiert. Die Vermögensverhältnisse des mittlerweile 90-jährigen Drittverfallsbeteiligten sind stabil: Neben den gesicherten Vermögenswerten verfügt er über ein Wertpapierdepot von 14.570,82 € sowie ein Girokonto mit einem Guthaben von 3.670,43 € bei der M2. Gleichzeitig steht er bei diesem Geldinstitut hinsichtlich eine Baukredites mit 44.206,97 € im Soll. Dieser Kredit diente der Finanzierung des bis vor kurzem von U1 selbst bewohnten Einfamilienhauses G6 … in L2, welches nach dem Umzug des Drittverfallsbeteiligten in eine Pflegeeinrichtung zum Preis von 198.000,- € verkauft wurde und zugunsten der M2 als ehemals finanzierende Bank mit 51.000,- € belastet war. 5.) Verfahrensgang Ausgangspunkt des hiesigen Ermittlungsverfahrens waren Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft C3 aus dem Ermittlungsverfahren …. Aufgrund der Aussage zweier Zeugen, einer Einkaufsbestätigung über Quecksilber und eines an den Gesellschafter der E, Herrn I14, gerichteten Schreibens hatte sich der Verdacht ergeben, dass Quecksilber illegal vermarktet wird. Es folgte zunächst eine Auswertung des bereits vorliegenden Datenbestandes der E aus dem Verfahren …. Am 03.12.2013 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen C eingeleitet, am 26.02.2014 folgte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen L und L1. Unter dem 12.03.2014 wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft daraufhin Untersuchungshaftbefehle gegen C und L1 sowie diverse Durchsuchungsbefehle und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen angeordnet. Zwei Tage später folgten Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden der mutmaßlichen Empfängerstaaten des Quecksilbers, unter anderem auch der Schweiz. Nachdem sich aus der Telekommunikationsüberwachung ergeben hatte, dass die Beteiligten über die ursprünglich für den 26.03.2014 geplanten Maßnahmen informiert waren, wurde der Haftbefehl gegen C bereits am 25.03.2014 vollstreckt. Auch wurden an diesem Tag sowie dem Folgetag diverse Durchsuchungen und Zeugenvernehmungen durchgeführt, insbesondere wurden Mitarbeiter der E auf dem Betriebsgelände vernommen. Nach einer ersten Auswertung der durch die strafprozessualen Maßnahmen gewonnenen Beweismittel wurde am 31.03.2014 ein Haftbefehl gegen L beantragt, der am 01.04.2014 erlassen und am Folgetag vollstreckt wurde. Am 13.04.2014 wurde der sich zum Zeitpunkt der strafprozessualen Maßnahmen im außereuropäischen Ausland befindliche L1 noch am Flughafen festgenommen. Unter dem 10.04.2014 und 11.04.2014 hatten zuvor zwei Vernehmungen von C stattgefunden, welche am 15.04.2014 und 17.04.2014 fortgesetzt wurden und zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls führten. Da sich aufgrund der der im Wesentlichen geständigen Angaben des gesondert Verfolgten C Anhaltspunkte für eine Beteiligung von U2 ergeben hatten, wurde auch betreffend des Angeklagten Haftbefehl beantragt und unter dem 24.04.2014 erlassen. Parallel hierzu ergingen weitere Durchsuchungsbeschlüsse. Weiterhin war zuvor unter dem 22.04.2014 auch ein Ermittlungsverfahren gegen den gesondert Verfolgten C1 eingeleitet worden. Der Angeklagte U2 wurde am 30.04.2014 verhaftet und seine Wohn- und Geschäftsräume durchsucht. Nach Vernehmungen des gesondert Verfolgten L am 30.04.2014, 07.05.2014, 08.05.2014 und 12.05.2014 sowie des gesondert Verfolgten L1 am 24.04.2014, 29.04.2014 und 09.05.2014 wurden auch deren Haftbefehle aufgrund ihrer geständigen Einlassungen außer Vollzug gesetzt. In der Folgezeit wurden Beweismittel ausgewertet und ergänzende Vernehmungen der gesondert Verfolgten C und L durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 07.07.2014 stellte der damalige Verteidiger des gesondert Verfolgten C1 die Zahlungs- und Stoffströme im Hinblick auf das in die Schweiz verbrachte Quecksilber dar. Ebenfalls im Juli 2014 wurde der Zeuge W von der Bezirksregierung N1 zu den Notifizierungsverfahren befragt. Am 24.08.2014 ließ sich auch der Angeklagte U2 ausführlich zu den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen ein. Aufgrund eines aus seiner Sicht bestehenden „Ehrenkodexes“ hatte er sich bis dahin auf sein Schweigerecht berufen, um die Einlassung des gesondert Verfolgten C1 zunächst abzuwarten. Nach weiteren Vernehmungen am 27.08.2014 und 03.09.2014 wurde der Haftbefehl gegen U2 außer Vollzug gesetzt. In weiteren staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen wurden die gesondert Verfolgten C und L sowie der Angeklagte U2 zwischen Oktober 2014 und Januar 2015 zu klärungsbedürftigen Einzelfragen angehört. In der Folgezeit wurden ergänzende Ermittlungen geführt und unter Auswertung der vorliegenden Beweismittel insbesondere auch das Zahlenwerk betreffend die Steuerverkürzung erstellt. Außerdem wurde der Zeuge P1 auf Antrag des gesondert Verfolgten C1 schriftlich angehört. Unter dem 08.06.2015 wurden die Ermittlungsverfahren der Beschuldigten, gegen die nicht unmittelbar Anklage beim Landgericht Essen erhoben werden sollte, abgetrennt. Unter anderem betraf dies auch C1. Am 22.06.2015 folgten Abschlussverfügung und Erhebung der Anklage vor der großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Essen gegen den Angeklagten, C, L und L1. Am 08.12.2015 erging der Eröffnungsbeschluss der Kammer. Mit Verfügung vom gleichen Tage wurden außerdem Termine beginnend am 12.04.2016 bestimmt und in der Folge auch durchgeführt. Durch Beschluss vom 23.02.2016 übernahm die Kammer das Verfahren gegen C1, verband es mit dem hiesigen Verfahren und erließ auch dessen Anklage vom 04.11.2015 betreffend einen Eröffnungsbeschluss. Nachdem C1 am ersten Hauptverhandlungstag nicht erschienen war und angekündigt hatte, auch zukünftig nicht erscheinen zu wollen, hat die Kammer das Verfahren gegen ihn in der Sitzung vom 12.04.2016 abgetrennt. Während der laufenden Hauptverhandlung erließ die Kammer unter dem 26.08.2016 eine Vielzahl von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen betreffend die Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten U2 und potentieller Zuwendungsempfänger seiner Erlöse aus der illegalen Vermarktung des Quecksilbers. Die Beschlüsse wurden am 01.09.2016 vollstreckt und eine Vielzahl von Unterlagen beschlagnahmt, die in der Folgezeit ausgewertet wurden. IV. Beweiswürdigung 1.) Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten – mit Ausnahme seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse – beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung. U2 hat umfangreiche Angaben zu seinem Lebenslauf, seinen familiären Verhältnissen und seinem beruflichen Werdegang entsprechend der hier getroffenen Feststellungen gemacht. Seine geschiedene Ehefrau U, die Söhne U6 und U7 sowie seine derzeitige Lebensgefährtin G1 haben die wesentlichen biographischen Angaben bestätigt. Der Angeklagte hat sich darüber hinaus zu seinen politischen Auffassungen auf Nachfrage entsprechend der Feststellungen geäußert. Hierzu ergänzend hat die Kammer zwei an Behörden gerichtete Schreiben des Angeklagten vom 15.07.2015 und 05.08.2015 verlesen, aus denen sich ergibt, dass U2 deren Legitimation und die Gültigkeit der bestehenden Rechtsordnung leugnet. In einem Moment unbedachter Offenheit hat U2 schließlich seine Erfahrungen in der Untersuchungshaft – wie festgestellt - geschildert. Das Fehlen von Vorstrafen beim Angeklagten hat die Kammer durch Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 21.11.2016 festgestellt. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten basieren hinsichtlich des Wertes und der Belastungen seines Einfamilienhauses, hinsichtlich des Metalldepots sowie der bestehenden Steuerverbindlichkeiten auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten. Die Richtigkeit seiner Angaben wurde durch den verlesenen Grundbuchauszug betreffend das Grundstück W5-Straße … in L2 und die durch Verlesung eingeführten Rückstandsübersichten des Finanzamtes M betreffend die Einkommensteuer und der Gemeinde L2 betreffend die Gewerbesteuer belegt. Soweit der Angeklagte als verdeckter Treugeber der J2 angesehen wird und ihm die Vermögenswerte der Gesellschaft zugerechnet werden, wird auf die Beweiswürdigung unter Ziff. IV. 2.) c.) aa.) (k) verwiesen. Hinsichtlich der werthaltigen Rückzahlungsansprüche aus Darlehnsverträgen mit U1 und I1 wird auf die Beweiswürdigung unter Ziff. IV. 2.) c.) aa.) (i) Bezug genommen. Die Feststellungen zu den verdeckten Gehaltzahlungen und Gewinnausschüttungen bei der F2 beruhen unter anderem auf der Auswertung eines Asservates mit Kontounterlagen der Schwester des Angeklagten sowie Belegen über Überweisungen von U an den Angeklagten. Aufgrund ihrer Auswertung kam die Regierungsbeschäftigte S7 zu dem nachvollziehbaren Ermittlungsergebnis, dass U nach der Festnahme des Angeklagten im April 2014 Gelder, die diesem aufgrund seiner Tätigkeit für die F2 zustanden, auf ihr bzw. das Konto der Schwester des Angeklagten weitergeleitet hat, wo diese zu dessen Gunsten verwandt wurden. Der Angeklagte hat auf Vorhalt des Ermittlungsergebnisses – trotz vorsorglichen Hinweises auf eine Würdigung zu seinen Lasten – Angaben hierzu verweigert, obwohl er sich im Übrigen zur Person und Sache eingelassen hat. Auch die Drittverfallsbeteiligte U hat sich insoweit – nachdem sie in einem früheren Hauptverhandlungstermin am 27.06.2016 Angaben gemacht hatte – auf ihr Schweigerecht berufen. Schließlich sprechen die Angaben von U am 27.06.2016 für die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Befragt zu der Absenkung des offiziellen Gehaltes von U2 bei der F2 im Bereich der Pfändungsfreigrenze hat die Drittverfallsbeteiligte U – wenig plausibel - bekundet, dass ihr geschiedener Ehemann nach seiner Haftentlassung anders als früher nur noch bis mittags arbeite. Die Nachfragen, wer bei der F2 seine übrige Arbeit verrichte und wie U2 seine restliche Zeit verbringe, konnte oder wollte die Geschäftsführerin der F2 ebenso wie der Angeklagte zuvor auch schon nicht beantworten. Im Ergebnis ist die Kammer davon überzeugt, dass die Absenkung des offiziellen Gehaltes des Angeklagten bei der F2 lediglich dazu diente, seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu verschleiern und Pfändungs- und Arrestierungsmaßnahmen zu vereiteln. Soweit dem Angeklagten die an U und H unentgeltlich übertragenen Geschäftsanteile der F2 weiterhin zugerechnet werden, beruhen diese Feststellungen zur Überzeugung der Kammer auf Folgendem: Zum einen hat die Kammer in den Blick genommen, dass U2 verdeckte Gehaltszahlungen und Gewinnausschüttungen bei der F2 erhält und somit im Zusammenhang mit der Gesellschaft bereits eine Verschleierung seiner Vermögenssituation stattfindet, was auch das treuhänderische Halten der Geschäftsanteile plausibel werden lässt. Der Angeklagte hat darüber hinaus zwar die unentgeltliche Übertragung der Geschäftsanteile eingeräumt, auf Vorhalt des Verdachtes einer fremdnützigen Treuhandabrede mit den offiziellen Gesellschaftern – trotz vorsorglichen Hinweises auf eine Würdigung zu seinen Lasten – Angaben zu den Hintergründen der Übertragung verweigert. U hat sich hinsichtlich dieser Thematik ebenfalls auf ihr Schweigerecht berufen und keine Angaben gemacht. Die Kammer ist letztlich auch aufgrund des Zeitpunktes der Einziehung – nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens gegen U2 – davon überzeugt, dass die Übertragung der Geschäftsanteile lediglich zum Schein erfolgte und der Angeklagte im Rahmen einer fremdnützigen Treuhand weiterhin vollumfänglich berechtigt sein sollte, mit dem Ziel Pfändungs- und Arrestierungsmaßnahmen zu verhindern. 2.) Feststellungen zur Sache a.) Einlassung des Angeklagten zur Sache U2 hat sich als letzter der ursprünglich vier Angeklagten erstmals am 24.08.2014 im Ermittlungsverfahren zur Sache eingelassen – nach eigenen Angaben um entsprechend seines „Ehrenkodex“ eine etwaige Einlassung des gesondert Verfolgten C1 zunächst abzuwarten. Im Rahmen einer Haftprüfung sowie weiterer Vernehmungen am 27.08.2014, 03.09.2014 und 18.11.2014 hat er seine Angaben weiter ergänzt und präzisiert. Er hat dabei die objektiven Umstände des Zusammenschlusses mit den gesondert Verfolgten C, L und C1 sowie die eigenen objektiven Tatbeiträge entsprechend der Feststellungen zugegeben. Darüber hinaus hat er auch bereits im Ermittlungsverfahren die Einkommensteuerhinterziehungen durch Nichtangabe der Erlöse aus der Quecksilbervermarktung geständig eingeräumt. Zu seinen subjektiven Vorstellungen hinsichtlich der Herkunft des in die Schweiz vermarkteten Quecksilber hatte U2 sich zusammengefasst wie folgt eingelassen: Ihm sei von Beginn an bekannt gewesen, dass die E die Entsorgung von Quecksilberabfall durch Stabilisierung zu Quecksilbersulfid anbiete. Allerdings habe er nicht gewusst, dass das Quecksilber hierfür in elementarer, flüssiger Form angeliefert werde. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass quecksilberhaltige Abfälle zunächst aufbereitet werden und dann das zurückgewonnene Quecksilber stabilisiert werde. Er – U2 – sei daher im Ergebnis nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem in die Schweiz verbrachten Quecksilber auch um Zwangsabfall handeln könnte, welches die E zum Zwecke der Entsorgung übernommen hatte. Stattdessen habe er geglaubt, dass das in die Schweiz vermarktete Quecksilber zuvor bei der E aus der Aufbereitung von quecksilberhaltigen Abfällen durch Destillation gewonnen worden sei. Dieses Quecksilber wäre nach seiner Vorstellung in der Europäischen Union legal vermarktbar gewesen. Zunächst habe er auch keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass die E nicht über derart große Mengen von Quecksilber verfüge, um hieraus die verabredeten Liefermengen von 300 Tonnen pro Jahr in die Schweiz zu generieren. Erst als unabhängig von den Lieferungen in die Schweiz im Jahre 2013 auf dem Weltmarkt durch die Herren C und L größere Quecksilbermengen angeboten wurden und er – U2 – die Information erhalten habe, dass die E tatsächlich keine Einlagerung von Quecksilbersulfid vornehme, habe er sich vorgestellt, dass es sich bei dem in die Schweiz verbrachten Quecksilber um gesetzlich zur Entsorgung vorgesehenes Quecksilber handeln könnte. Zur Auszahlung seiner Erlöse und den Zahlungsflüssen hat sich U2 zusammengefasst wie folgt im Ermittlungsverfahren eingelassen: Der Angeklagte hat angegeben, die Erlöse über den schweizerischen Treuhänder G bzw. dessen Firmen - gegen Provision – vereinnahmt zu haben. Er habe bei diversen Gelegenheiten Bargeld in Höhe von mehr als 100.000,- € erhalten sowie Kreditkartenverfügungen in Höhe von mehr als 100.000,- € getätigt. Außerdem hat U2 den Erwerb der S1 und das Investment in das Metalldepot in Höhe von 150.000,- € geschildert. Weiterhin habe G auf seinen Wunsch Darlehn an Dritte, unter anderem an die Firma I9 in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro, vergeben. G habe aber für einen Schaden, den er - G – im Zusammenhang mit der W1 AG erlitten habe, 830.000 CHF von seinen Erlösen einbehalten. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte U2 zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich - als letzter der vier Angeklagten – dann doch noch spontan in der Hauptverhandlung am 12.04.2016 zur Sache eingelassen. Auch er hat dabei seine Angaben aus dem Ermittlungsverfahren wiederholt, ergänzt und präzisiert, ohne von ihnen im Kern abzurücken. Während er insbesondere die objektiven Umstände des Zusammenschlusses, die einzelnen Treffen, die inhaltlich unrichtigen Notifizierungen und die Umsetzung der Vereinbarung sowie die Einkommensteuerhinterziehungen entsprechend der Feststellungen in allen Einzelheiten schilderte, wiederholte er hinsichtlich seiner subjektiven Vorstellungen und hinsichtlich der Auszahlung der Erlöse und Zahlungsflüsse im Wesentlichen – abweichend zu den getroffenen Feststellungen - seine Angaben aus dem Ermittlungsverfahren. Zur EG-Verordnung Nr. 1102/2008 erklärte er zunächst Folgendes: Diese sei ihm lediglich in groben Zügen von den übrigen Beteiligten erklärt worden. Ihm sei daher von Beginn an bekannt gewesen, dass der Export von Quecksilber mit einer Konzentration von mindestens 95 Massenprozent aus der Europäischen Union (in die Schweiz) untersagt gewesen sei und er durch die Vermarktung in die Schweiz gegen das Exportverbot verstoße. Von der Qualifizierung von metallischem Quecksilber aus bestimmten Herkunftsarten als Zwangsabfall habe er dagegen nichts gewusst. Zwei Hauptverhandlungstage später hat der Angeklagte U2 hierzu abweichend auf Vorhalt von E-Mail-Verkehr mit C1 aus Mai 2011 eingeräumt, die EG-Verordnung bereits zu diesem Zeitpunkt vollständig gelesen und hierdurch insbesondere auch die Regelungen zur Qualifikation von Zwangsabfall in Art. 2 gekannt zu haben. Allerdings habe er den Art. 2 wohl falsch dahin verstanden, dass eine Behandlung des dort genannten Quecksilbers in einer Destillationsanlage die Eigenschaft als Zwangsabfall entfallen lasse. Zu den Vereinbarungen mit C1 und den Angeklagten C und L erklärte er Folgendes: Im Rahmen des ersten gemeinsamen Zusammentreffens in F seien drei Varianten des Quecksilberexportes in die Schweiz diskutiert worden. Zum einen sei diskutiert worden, elementares Quecksilber in die Schweiz zu schmuggeln, was von C1 direkt verworfen worden sei. Eine zweite Variante habe darin bestanden, dass quecksilberhaltige Abfälle, die bei der E aufbereitet werden sollten, in die Schweiz verbracht und dort aufbereitet werden sollen. Die dritte – und nach seiner Vorstellung letztlich auch umgesetzte – Variante habe vorgesehen, elementares Quecksilber „aus der Destille“ wieder zu verunreinigen, dann als Abfall notifiziert in die Schweiz zu verbringen und dort von der C13 wieder säubern zu lassen. Die „Destille“ habe er – so wörtlich - als technischen Vorschritt, der die Abfalleigenschaft entfallen lasse, immer unterstellt. Er – U2 - habe seine Beteiligung an den Quecksilbergeschäften wegen Verstoßes gegen das EU-Exportverbot für illegal und strafbar gehalten. Er sei zwar nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem in die Schweiz veräußerten und exportierten Quecksilber zum Teil auch um Zwangsabfall gehandelt habe. Vielmehr habe er geglaubt, dass das zur Entsorgung angelieferte Quecksilber nach der Behandlung in der Destillationsanlage jedenfalls innerhalb der Europäischen Union legal vermarktbar sei, es sich also um ein „Produkt“ handele und keinen Zwangsabfall mehr darstelle. Allerdings sei ihm bewusst gewesen, dass das in die Schweiz veräußerte und gelieferte Quecksilber eine Konzentration von mindestens 95 Prozent Massenprozent besessen und deshalb gegen das EU-Exportverbot verstoßen habe. Wenn die 95 Prozent-Grenze unterschritten worden wäre, hätte es sich nach seiner Vorstellung um eine im Ganzen legale Vermarktung gehandelt. Zunächst hat sich U2 dahin eingelassen, erstmals durch Studium der Ermittlungsakten erkannt zu haben, dass das in die Schweiz veräußerte und gelieferte Quecksilber tatsächlich nicht nur aus der „Destille“ stammte. Auf Vorhalt seiner Angaben im Ermittlungsverfahren ist er hiervon wieder abgerückt und hat angegeben, bereits Ende 2013 billigend in Kauf genommen zu haben, dass es sich bei diesem Quecksilber auch um elementares Quecksilber handelte, welches zuvor in flüssiger Form als Zwangsabfall bei der E angeliefert worden sei. Hinsichtlich seiner Erlösauszahlung und der Zahlungsflüsse hat sich U2 wie folgt eingelassen: Der Angeklagte hat zunächst die Höhe seiner Forderungen gegenüber seinen Geschäftspartnern entsprechend der Feststellungen beziffert. Auch die mündlichen Abreden mit G und dessen Witwe sowie deren Umsetzung hat er vom Grundsatz wie festgestellt eingeräumt. Weiterhin hat der Angeklagte auch den Umfang des Zuflusses in seiner eigenen originären Sphäre entsprechend der Feststellungen zugegeben. In diesem Zusammenhang hat er die von ihm getätigten Schenkungen – unter anderem U betreffend – und Darlehnsvergaben gleichfalls entsprechend der Feststellungen geschildert. Darüber hinaus hat U2 seine Beteiligung und sowie die Zahlungsflüsse in die I9 wie festgestellt bekundet. Hinsichtlich der Darlehnsvergaben durch G, dessen Witwe und die Domizilgesellschaften – unter anderem U1 betreffend - hat er deren Umfang ebenfalls wie festgestellt geschildert. Schließlich hat er hinsichtlich der J2 die äußeren objektiven Umstände wie festgestellt berichtet. Darüber hinaus hat er sich abweichend von den Feststellungen wie folgt eingelassen: Die von G bzw. nach dessen Tod von dessen Witwe sowie deren Domizilgesellschaften vergebenen Darlehen seien auf deren eigene Rechnung vergeben worden. Dies sei vor dem Hintergrund eines Schadens geschehen, den G bei der W1 AG durch eigenmächtige Geschäfte von C16 erlitten habe. Während sich der tatsächlich erlittenen Schaden auf 200.000,- € belaufen hätte, habe sich G eines Schadens (mit Zinsen) von 500.000,- € bis 600.000,- € berühmt. Er – der Angeklagte - habe sich aus Gutmütigkeit ohne Bestehen einer Rechtspflicht bereit erklärt, für diesen Schaden aufzukommen. G habe sich seinerseits freundlicherweise bereit erklärt, Darlehn aus der „Kompensationsmasse“ zugunsten von Personen oder Gesellschaften zu vergeben, die vom Angeklagten benannt worden seien. G habe die Darlehnsvergaben aber vorher geprüft und allein die Entscheidung getroffen, zu welchen Konditionen das jeweilige Darlehn gewährt werde. Die von G geführte Excel-Tabelle sei insoweit inkonsistent und nicht logisch geführt, da diese den Schaden nicht erwähne. Hinsichtlich des Darlehns an seinen Vater U1 hat sich der Angeklagte zunächst dahin eingelassen, dass dieser nur eine kleine Rente besitze und dringend Geld benötigt hätte. G habe U1 das Geld aber nicht schenken wollen und deshalb das Darlehn gegeben. Die Darlehnsvaluta sei bislang nicht zurückgeflossen, wovon angesichts der Einnahmesituation und der Vermögenslosigkeit seines Vaters auch zukünftig nicht auszugehen sei. Nach der Durchsuchungs- und Pfändungsmaßnahme hat sich der Angeklagte hiervon abweichend geäußert und die – stabile - Einkommens- und Vermögenssituation seines Vaters entsprechend der Feststellungen angegeben. Wofür dieser die Darlehn in Höhe von 40.000,- € benötigt habe, wisse er – der Angeklagte – nicht, obwohl er andererseits einräumte, seinen Vater zusammen mit seinen Geschwistern bei der Verwaltung seines Vermögens zu unterstützen. Zur J2 hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass es sich bei dieser Gesellschaft und der erworbenen Immobilie um ein eigenständiges Investment von G gehandelt habe. G sei immer auf der Suche nach lohnenswerten Immobiliengeschäften gewesen; er habe deshalb die Familie I15 mit G zusammengebracht. Weshalb die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Investment in der Excel-Tabelle der Erlöse U2 aufgeführt sind, konnte der Angeklagte trotz mehrfacher, kritischer Nachfrage der Kammer nicht erklären. Er – der Angeklagte – habe die Vollmachten für die Konten der J2 nur deshalb besessen, da er vor Ort in Deutschland ansässig war und so G behilflich sein konnte. b.) Beweiswürdigung zum Hintergrund und der Vorgeschichte aa.) Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes der E vor und während des Tatzeitraumes Die Feststellungen (vgl. III. 1.) a.)) beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der gesondert Verfolgten C, L und L1 sowie der Zeugen Q und H3. C hat die Firmengründung der E, die Gesellschaftverhältnisse und die Aufgabenteilung mit L ebenso wie die Ausgestaltung und Entwicklung des Geschäftsbetriebes in allen Einzelheiten dargelegt. L hat diese Ausführungen vollumfänglich entsprechend der Feststellungen bestätigt und im Falle von einzelnen Erinnerungslücken beim gesondert Verfolgten C, etwa zum genauen Zeitpunkt der Schließung des Standortes in Süddeutschland, ergänzende Angaben gemacht. L1 – Vertriebsleiter und Prokurist -, Q – seit Gründung der E Betriebsleiter – und H3 – seit Anfang der 2000er Jahre als selbständiger Ingenieur mit den Anlagen der E technisch befasst – haben jeweils ihre Funktionen und Aufgabenfelder bei der E geschildert und anschließend Angaben zu den einzelnen Standorten einschließlich der Standortgründung in E1 sowie den verschiedenen technischen Anlagen übereinstimmend entsprechend der Feststellungen gemacht. Der Angeklagte hat schließlich insgesamt bestätigt, dass die Angaben der Mitangeklagten und der Zeugen Q und H3 seinem Kenntnisstand entsprechen. Die Feststellungen zum Umfang des bei der E im Tatzeitraum erzeugten, elementaren Produktquecksilbers von 105 Tonnen basieren neben den Angaben der beiden Geschäftsführer auf denen des gesondert Verfolgten Q, der den Umfang bereits im Ermittlungsverfahren entsprechend den Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden und ausgehend von den tatsächlichen Kapazitäten der Anlagen nachvollziehbar aus eigener – erstaunlich detailreicher - Erinnerung und unter Zuhilfenahme entsprechender Firmenunterlagen errechnet hat. bb.) Eigenschaften von Quecksilber, EG-Verordnung Nr. 1102/2008 und das Verfahren zur Stabilisierung von Quecksilber Die Feststellungen zu den Eigenschaften von elementarem Quecksilber bzw. Quecksilberverbindungen (vgl. III. 1.) b.)) beruhen auf den anschaulichen und detailreichen Ausführungen des Sachverständigen für Abfallstoffe, Herrn K. Der Sachverständige K hat in allen Einzelheiten die festgestellten Eigenschaften – einschließlich der Toxizität und der sonstigen Auswirkungen auf den menschlichen Körper einschließlich des Fortpflanzungssystems – nachvollziehbar dargelegt. Schließlich haben die gesondert Verfolgten C und L – glaubhaft bestätigt durch L1, Q und H3 - entsprechend der Feststellungen das von der E im Tatzeitraum angebotene Verfahren zur Stabilisierung von Quecksilber einschließlich dessen wirtschaftlicher Bedeutung bei der E vor dem Hintergrund der EG-Verordnung Nr. 1102/2008 vom 22.10.2008 erläutert. Der Angeklagte U2 hat diese Angaben gestützt, indem er bekundet hat, dass ihm die Sulfidisierung von Quecksilber bei der E im Rahmen der Betriebsbesichtigung – wie festgestellt – erläutert worden sei. cc.) Entstehung und Entwicklung des Tatplans, zur Entsorgung angenommenes Abfallquecksilber der E in das außereuropäische Ausland zu veräußern Die Feststellungen (vgl. III. 1.) c.)) basieren im Wesentlichen auf den glaubhaften Einlassungen der gesondert Verfolgten C, L und L1. C und L haben – wie festgestellt – die Entstehung sowie den Inhalt ihres Tatplans vor dem Hintergrund der EG-Verordnung Nr. 1102/2008 nachvollziehbar und in sich schlüssig dargestellt. Letztlich übereinstimmend haben die gesondert Verfolgten C und L auch ihre – eigennützige - Motivationslage entsprechend der Feststellungen glaubhaft eingeräumt. Soweit C sich hiervon abweichend zunächst alleine auf wirtschaftliche Notwendigkeiten wegen – der tatsächlich auch vorhandenen - technischen Schwierigkeiten bei diversen Anlagen der E berief, rückte er hiervon später selbst wieder ab. Der gesondert Verfolgte L hatte zuvor die Angaben von C nicht bestätigt, sondern stattdessen auf die auch bei ihm festgestellte, im Wesentlichen eigennützige Motivlage verwiesen. Die beiden ehemaligen Geschäftsführer haben übereinstimmend – wie festgestellt - zugegeben, dass sie die Betriebsabläufe der E derart organisiert hatten, dass einliefernden Firmen wahrheitswidrig die Entsorgung ihres Zwangsabfalls mittels Stabilisierung zu Quecksilbersulfid bei der E vorspiegelt worden sei, um die Entsorgungsentgelte zugunsten der E zu vereinnahmen, und das Quecksilber sodann zwecks Weiterveräußerung auszusondern. Die Kammer ist mit den Geschäftsführern C und L und dem Vertriebsleiter L1 sodann sämtliche Entsorgungsrechnungen der E, gerichtet an die einliefernden Firmen, durchgegangen, aus denen sich die Gesamtzahl der Anlieferungen, die eingelieferte Gesamtmenge Zwangsabfall, die Herkunft des Quecksilbers sowie die Gesamtrechnungssumme – wie festgestellt - ergibt. Die gesondert Verfolgten C, L und L1 haben glaubhaft bestätigt, dass diese Rechnungsdaten auch den tatsächlichen Gegebenheiten – anders als die tatsächlich nicht durchführten Entsorgungen – entsprachen. Auf Vorhalt entsprechender Rechnungen der E haben die gesondert Verfolgten C, L und L1 darüber hinaus glaubhaft entsprechend der Feststellungen eingeräumt, dass die E zusätzlich knapp 60 weitere Tonnen Quecksilber im Tatzeitraum zum Zwecke der Entsorgung angenommen habe, wobei es sich ausgehend von der Herkunft allerdings nicht um Zwangsabfall im Sinne der EG-Verordnung gehandelt habe. c.) Beweiswürdigung zu den abgeurteilten Taten aa.) Vermarktung des Quecksilbers über die Schweiz (Fall 52 der Anklage) (a) Entwicklung des Tatplans und Notifizierungen für die Transporte zur C13 Die Feststellungen (vgl. III. 2.) a.) aa.) und bb.)) beruhen auf den übereinstimmenden Einlassungen des Angeklagten sowie der gesondert Verfolgten C, L und L1, die – soweit es sie betraf – das objektive Tatgeschehen, die einzelnen Treffen der Beteiligten, den genauen Inhalt der Absprachen sowie den Gang der Notifizierungsverfahren jeweils glaubhaft entsprechend der Feststellungen geschildert haben. Der gesondert Verfolgte C1 ist – nach Abtrennung des Verfahrens - zeugenschaftlich nicht vernommen worden. Er hat sich, anwaltlich beraten, auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen. Der zuständige Sachbearbeiter von der Bezirksregierung N1, der Zeuge W, sowie dessen Vorgesetzter, der Zeuge E7, haben die übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zum Gang der Notifizierungsverfahren bestätigt. Insbesondere der Zeuge W hat in seiner Vernehmung den Gang der Notifizierungsverfahren anhand seiner Unterlagen nochmals – wie festgestellt – in allen Einzelheiten rekapituliert. Weshalb es beim zeitlich ersten Notifizierungsverfahren im Anschluss an das Gespräch am 13.07.2011 bei der Bezirksregierung dazu kam, dass der Antrag der E für vollständig befunden wurde, konnte die Kammer nicht feststellen: Die Zeugen W und E7 hatten, ebenso wie der gesondert Verfolgte L1, keine konkreten Erinnerung an den Termin in N4; ein Vermerk in den Akten der Bezirksregierung existiert nach Angaben des Zeugen W hierzu nicht. (b) Lieferungen an die C13 und Weitervermarktung des Quecksilbers Auch die Feststellungen (vgl. III. 2.) a.) cc.) und dd.)) betreffend die einzelnen Lieferungen in die Schweiz, deren Vorbereitungen und die Weitervermarktung beruhen im Wesentlichen auf den übereinstimmenden geständigen Einlassungen von C und L sowie den glaubhaften Angaben der gesondert Verfolgten L1 und Q. Der Angeklagte hat die Anzahl der Transporte, die Gesamtliefermenge, die Einbindung der C13 und schließlich auch die Angaben zur Weitervermarktung – wie festgestellt – glaubhaft bestätigt. Die Kammer ist mit den gesondert Verfolgten C und L die einzelnen Transporte in die Schweiz durchgegangen. C und L haben glaubhaft die Lieferdaten und Liefermengen – wie festgestellt - ihrem Kenntnisstand entsprechend eingeräumt. Weiterhin haben sie auch von der konkreten Vorbereitung und Durchführung der Transporte wie festgestellt berichtet. Schließlich haben sie auch die Weitervermarktung des Quecksilbers wie festgestellt dargestellt. Die Richtigkeit ihrer Geständnisse wurde durch die Angaben des Vertriebsleiters L1 und des Betriebsleiters Q, die für die Vorbereitung und Zusammenstellung der Transporte bei der E zuständig waren, gestützt. L1 und Q berichteten anschaulich von dem Umfüllen des Quecksilbers für die Schweiz in die Zwei-Tonnen-C14-Behälter, dem Auffüllen mit Erdreich und der fehlenden Vermischung. Darüber hinaus bestätigte L1, der in die Weitervermarktung des Quecksilbers eingebunden war, auch die Angaben des Angeklagten und der beiden ehemaligen Geschäftsführer hierzu. Dass bei der Wahl der Abkäufer ausschließlich fiskalische Interessen Berücksichtigung fanden und keine Maßnahmen getroffen wurden, um eine Verwendung des Quecksilbers im Small-Scale-Mining zu verhindern, haben der Angeklagte und seine ehemaligen Mitangeklagten übereinstimmend eingeräumt. Hinsichtlich der beiden Direktverkäufe im Jahre 2012 hat U2 nachdrücklich Kenntnis oder eine Beteiligung bestritten. Die gesondert Verfolgten C und L haben – nach Abtrennung ihrer Verfahren hierzu als Zeugen befragt – die Angaben des Angeklagten als zutreffend bestätigt und entsprechend der Feststellungen angegeben, diese eigenverantwortlich „hinter dem Rücken“ von C1 und U2 durchgeführt zu haben. Kriminalhauptkommissar T von der Ermittlungsgruppe der Kriminalpolizei C18 hat hinsichtlich des Absatzweges über die Schweiz glaubhaft bestätigt, dass die Angaben des Angeklagten und der gesondert Verfolgten C, L, L1 und Q zu den objektiven Umständen der Transporte und der Weitervermarktung den Ermittlungsergebnissen entsprechen und insgesamt nachvollziehbar seien. Den (Mindest-)Umfang des in die Schweiz gelieferten Zwangsabfalls von 308,6 Tonnen hat die Kammer – nach dem in-dubio-pro-reo-Grundsatz – ausgehend von den insgesamt gelieferten 473,6 Tonnen dergestalt ermittelt, dass sie die Gesamtmenge von 105 Tonnen Produktquecksilber, welches im gesamten Tatzeitraum bei der E produziert wurde, sowie die Gesamtmenge von 60 Tonnen Quecksilber, welches nach dem 15.03.2011 zur Entsorgung bei der E eingeliefert worden war, aber wegen der Herkunft keinen Zwangsabfall im Sinne der EG-Verordnung Nr. 1102/2008 darstellte, hiervon abgezogen hat (473,6 Tonnen abzüglich 165 Tonnen = 308,6 Tonnen). Die Kammer hat die Gesamtmenge des vermarktbaren Legalquecksilbers abgezogen, obgleich mit den Niederlanden und Griechenland zwei weitere Lieferwege für die illegale Quecksilbervermarktung existierten. Genauere Feststellungen dazu, in welchen Umfang und auf welchem Absatzweg die Legalmenge von 165 Tonnen bewirtschaftet und exportiert wurde, hat die Kammer aber nicht treffen können. Die Geschäftsführer C und L, die den Betriebsleiter Q und den gesondert Verfolgten L1 mit der Aussonderung des Quecksilbers betraut hatten, konnten lediglich angeben, dass auf sämtlichen drei Lieferwegen ganz überwiegend Zwangsabfall bewirtschaftet und exportiert worden sei, sich unter den gelieferten Mengen aber jedenfalls auch Produktquecksilber befunden habe. Dies wurde durch den Betriebsleiter Q bestätigt, der hierzu – pauschal - ergänzte, dass die größte Menge Legalquecksilber wohl nach Griechenland gegangen sei, ohne dies näher beziffern zu können. Auch der gesondert Verfolgte L1 konnte unter Verweis darauf, dass es bei der E nur ein gemeinsames Lager von ausgesondertem Abfallquecksilber sowie sonstigem Produkt- und Legalquecksilber gegeben habe, keine genaueren Zuordnungen der Mengen vornehmen. (c) Rolle und Tatbeiträge des Angeklagten Die Feststellungen zur Rolle und den objektiven Tatbeiträgen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhafter geständiger Einlassung. U2 hat – wie festgestellt – eingeräumt, den Kontakt zwischen C1 und den beiden E-Geschäftsführern hergestellt und als Mittler zwischen den Seiten fungiert zu haben. Er hat seine Rolle selbst als „Mediator“ und „Briefträger“ bezeichnet. Weiterhin hat U2 seine Vermarktungsbemühungen sowie die Kontaktvermittlung von C zu G einerseits und L zu N andererseits im Zusammenhang mit der Abwicklung der Erlösauszahlungen glaubhaft – wie festgestellt – zugegeben. Die gesondert Verfolgten C und L haben die Angaben des Angeklagten sowohl im Rahmen ihrer Einlassungen als Mitangeklagte, wie auch nach Abtrennung im Rahmen ihrer Vernehmungen als Zeugen, insoweit vollumfänglich bestätigt und auf ihre Schwierigkeiten bei den Kontakten mit C1 hingewiesen. Staatsanwaltsanwalt P und Kriminalhauptkommissar T haben glaubhaft bekundet, dass das Geständnis des Angeklagten ebenso wie die geständigen Angaben der mittlerweile gesondert Verfolgten C, L und L1 betreffend die objektive Tatseite mit dem Ermittlungsergebnis in Einklang steht. (d) Subjektiver Tatbestand Der Angeklagte U2 hat glaubhaft eingeräumt, die chemischen Eigenschaften von elementarem Quecksilber sowie dessen Gefährlichkeit – wie festgestellt - gekannt zu haben. Außerdem hat er zugegeben, von der Menge des in die Schweiz gelieferten Quecksilbers gewusst zu haben. Auch die Unrichtigkeit der Notifikationen sei ihm geläufig gewesen. Insoweit hatte die Kammer keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben von U2 zu zweifeln. Der Angeklagte hat schließlich auch billigend in Kauf genommen, dass sich unter dem von ihm in die Schweiz vermarkteten Quecksilber (mindestens) 308,6 Tonnen Zwangsabfall befunden hat. Soweit U2 hiervon abweichen behauptet hat, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem veräußerten und in die Schweiz gelieferten Quecksilber nach seiner damaligen Vorstellung ausschließlich um ein Produkt aus den Anlagen der E („Destille“) – und eben nicht um Zwangsabfall im Sinne von Art. 2 der EG-Verordnung Nr. 1102/2008 – gehandelt habe, war diese Einlassung nicht geeignet, hierauf Feststellungen zu stützen. Sein Versuch, die im festgestellten Umfang vorliegende Abfalleigenschaft des gemakelten und ausgeführten Quecksilbers und somit eine Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 326 StGB gänzlich zu leugnen, wirkte konstruiert. U2 konnte der Kammer trotz wiederholter Nachfragen nicht plausibel darlegen, wie es zu seinen angeblichen Fehlvorstellungen gekommen war. Das diese Fehlvorstellung auf falsche Angaben der übrigen Beteiligten beruht habe, hat er ausdrücklich verneint. Die von ihm behauptete Fehlvorstellung ist aber bereits deshalb fernliegend, da der Angeklagte die übereinstimmenden Einlassungen der gesondert Verfolgten C und L1 bestätigte, dass ihm – U2 – anlässlich einer ausführlichen Führung am Standort F im Mai 2011 sämtliche Anlagen der E, einschließlich Funktionsweisen und Kapazitäten, (zutreffend) erklärt worden seien und er dabei auch über die geplanten Anlagen in E1 (zutreffend) informiert worden wäre. Die gesondert Verfolgten C und L1 erinnerten sich übereinstimmend – bestätigt durch den Angeklagten -, dass sie U2 die HgS-Anlage gezeigt und deren Funktionsweise – zutreffend - erklärt hätten. In diesem Zusammenhang sei auch die Anlieferung von elementarem Quecksilber zum Zwecke der Sulfidisierung – ohne Erwähnung einer vorherigen Destillation – besprochen worden. Angesichts dessen ist es aus Sicht der Kammer schlichtweg nicht nachvollziehbar, wie U2 von sich aus dennoch die vermeintliche Fehlvorstellung entwickelt haben konnte, Abfallquecksilber werde nie als elementares, flüssiges Quecksilber angeliefert, sondern müsse vor der Sulfidisierung zwingend immer noch destilliert werden, verliere dadurch seine Eigenschaft als (Zwangs-)Abfall und könne dann sogar innerhalb der Europäischen Union legal veräußert werden. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Behauptung des Angeklagten, er sei davon ausgegangen, dass die Anlagen der E trotz der im Rahmen der Betriebsbesichtigung erwähnten technischen Schwierigkeiten pro Jahr mindestens 300 Tonnen Produktquecksilber produzieren können – tatsächlich haben sie von 2011 bis 2014 insgesamt nur 105 Tonnen Produktquecksilber produziert. Auch der ansonsten sehr selbstbewusst auftretende und redegewandte Angeklagte konnte hierauf – insoweit sichtlich hilflos wirkend – keine schlüssige Erklärung liefern. Stattdessen wiederholte er lediglich die Bekräftigung, dass seine Vorstellung damals so gewesen sei. Im Übrigen war die Einlassung des Angeklagten auch wechselnd: Während er sich zum einen zunächst dahin einließ, die Regelungen zur Qualifikation als Zwangsabfall in Art. 2 der EG-Verordnung vom 22.10.2008 gar nicht gekannt zu haben, machte er auf Vorhalt einer entgegenstehenden E-Mail in der Folge genau gegenteilige Angaben, wobei er nunmehr aber behauptete, den Passus - damals - nicht richtig verstanden zu haben. Dies ist aus Sicht der Kammer bereits aufgrund der beruflichen Qualifikation von U2 und dessen Jahrzehnte lange – auch innovative - Tätigkeit im Abfallbereich, mit der zwangsläufig auch die Beschäftigung mit abfallrechtlichen Vorschriften einhergeht, wenig glaubhaft. Weiterhin hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung zunächst angegeben, erstmals durch das Studium der Ermittlungsakten von der tatsächlichen Qualifikation des in die Schweiz gelieferten Quecksilbers als Zwangsabfall erfahren zu haben. Hiervon ist er auf Vorhalt seiner abweichenden Angaben im Ermittlungsverfahren ebenfalls wieder abgerückt und hat eingeräumt, dass er diese Vorstellung bereits 2013 entwickelt habe, ohne den Wechsel seiner Einlassung in diesem Punkt erklären zu können. Die Feststellungen zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes betreffend die Abfalleigenschaft des Quecksilbers in Form des bedingten Vorsatzes beruhen – neben der obigen Bewertung der Einlassung des Angeklagten – auch auf den glaubhaften Angaben des gesondert Verfolgten L. Dieser hat im Rahme der Einlassung als Angeklagter seine Angaben im Ermittlungsverfahren bestätigt und angegeben, dass er mit U2 – gleiches gelte für C1 – auch über die Herkunft des für den Lieferweg Schweiz bestimmten Quecksilbers gesprochen habe. Insoweit habe er – L - wahrheitsgemäß dargestellt, dass es sich dabei neben Produktquecksilber aus den Anlagen der E auch um Zwangsabfall handele, welches eigentlich für die Stabilisierung bestimmt sei. Dass es sich sogar ganz überwiegend um Zwangsabfall handeln sollte und gehandelt hat, habe er dagegen in Absprache mit C verschwiegen. Hintergrund sei die Befürchtung gewesen, dass dies negative Folgen für den eigenen Gewinnanteil haben könnte. Letztlich sei er aber sicher davon ausgegangen, dass U2 – ebenso wie der gesondert Verfolgte C1 – die Lieferung von Zwangsabfall in die Schweiz insgesamt auch gebilligt habe. Die Einlassung des gesondert Verfolgten C war insoweit bereits nicht ergiebig: Er hat lediglich bestätigt, sich mit L darüber einig gewesen zu sein, C1 und U2 den Umfang des in die Schweiz vermarkteten Zwangsabfalls „nicht auf die Nase zu binden“. Diese Angaben hat er sinngemäß auch im Rahmen der Zeugenvernehmung nach Abtrennung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wiedeholt. Die Kammer bewertet die Angaben von L in seiner Rolle als Angeklagter als glaubhaft. Es waren keinerlei Belastungstendenzen erkennbar. Vielmehr war es dem gesondert Verfolgten L sichtlich unangenehm, eine den Angaben seines Freundes U2 entgegenstehende Einlassung zu diesem Punkt abzugeben. Überschießende Belastungstendenzen waren nicht ansatzweise erkennbar. Im Falle einer inhaltlich unrichtigen Falschbelastung hätte es vielmehr nahe gelegen, zu behaupten, U2 genau über den Umfang des eingesetzten Zwangsabfalls zu informieren. Weiterhin steht der Richtigkeit auch nicht entgegen, dass L seine frühere Einlassung als Angeklagter – nach Abtrennung seines eigenen Verfahrens – im Rahmen seiner Zeugenvernehmung etwa sechs Monate später geringfügig relativiert hat. Der Zeuge L bekundete, sich nicht mehr genau an die Gespräche mit C1 und U2 bezüglich der Herkunft des Quecksilbers erinnern zu können. Insoweit wollte er – auch auf Vorhalt seiner früheren Angaben - nicht mehr bestätigen, seine Geschäftspartner ausdrücklich über die beiden Herkunftsarten des Quecksilbers aufgeklärt zu haben. L räumte jedoch ein, dass sich der Umstand der Verwendung (auch) von Zwangsabfall jedenfalls aus den Umständen für U2 und C1 hätte ergeben müssen. Letztlich standen die Angaben des Zeugen seiner früheren Einlassung als Angeklagter aber nicht entgegen. Gleich, ob die Erinnerungslücken aufgrund des Zeitablaufs tatsächlich vorlagen oder zum Schutz von U2 lediglich vorgeschoben wurden, hat die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Angaben L im Rahmen seiner Einlassung als Angeklagter – zumal diese auch seinen Angaben im Ermittlungsverfahren entsprechen. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass U2 die Verwendung von Zwangsabfall – auch im festgestellten Umfang - im Rahmen der Schweiz-Lieferungen jedenfalls billigend in Kauf genommen haben muss. Dass der Angeklagte über die Stabilisierung von Abfallquecksilber zu Quecksilbersulfid bei der E als integraler Betriebsbestandteil von Beginn an informiert war, zeigt sich daneben aber auch an dem verlesenen und in Augenschein genommenen, handschriftlichen Notizbucheintrag U2 nach dem Treffen der vier Beteiligten in F am 26.05.2011 – bei dem auch die Betriebsbesichtigung stattgefunden hatte - über diese Zusammenkunft: „ C1, C, L HgS = patentiert Gesamtpreis inkl. Entsorgung 2.000 € / t 2 € / t“ Dass der Angeklagte angesichts seiner Ausbildung und Berufungserfahrung nun aber gerade die Funktionsweise der Anlage missverstanden haben will, die – wie er auf Vorhalt der Notiz selbst einräumte - sein besonderes Interesse geweckt hatte, ist wenig plausibel. Schließlich lassen auch die Inhalte mehrerer verlesener E-Mails, die von U2 jeweils vollumfänglich eingeräumt wurden, letztlich nur den Schluss zu, dass der Angeklagte die Qualifikation des in die Schweiz vermarkteten Quecksilbers im festgestellten Umfang als Zwangsabfall jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. So schreibt U2 an den gesondert Verfolgten C1 am 11.05.2011, 08:43 Uhr, dass „ die E wohl immer noch davon ausgegangen ist, dass man das Hg (Anmerkung der Kammer: gemeint Quecksilber) zumindest innerhalb der EU noch zu einem Preis von 25 €/kg verkaufen kann. Aber dass das nicht geht, wird L (Anmerkung der Kammer: gemeint L) bis zu unserem Treffen verstanden haben. Es ist das erste Mal, dass ich das Gefühl habe, aufgrund eines „Schei …“-Gesetzes Vorteile zu haben. Mit „Vorteilen“ meine ich, dass es möglich wird, Geld damit zu verdienen “. Aus dem Inhalt dieser E-Mail ergibt sich zur Überzeugung der Kammer - entgegen der Einlassung von U2 -, dass diesem der fehlende Absatzmarkt der E, auch innerhalb der Europäischen Union, für zur Beseitigung angenommenen Zwangsabfall bewusst geworden ist. Der Angeklagte U2 hat auch eingeräumt, dass er mit „Gesetz“ die EG-Verordnung vom 22.10.2008 gemeint habe, in der die Qualifikation von Quecksilber bestimmter Herkunftsarten als Zwangsabfall normiert ist. Soweit er sich auf kritische Nachfrage zum Wortlaut der E-Mail fortlaufend auf das in der EG-Verordnung (auch) geregelte EU-Exportverbot zurückgezogen hat, ist dies angesichts des Umstandes, dass in der E-Mail aber gerade die fehlende Verkaufsmöglichkeit von Quecksilber innerhalb der Europäischen Union thematisiert wird, letztlich unplausibel. Dass der Angeklagte U2 zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich bei dem in die Schweiz vermarkteten Quecksilber im Wesentlichen um Zwangsabfall handelte, folgt ferner daraus, dass er sich eingehend mit der europarechtlichen Lage zur Einstufung von Quecksilber als Zwangsabfall – und nicht nur mit dem EU-Exportverbot - auseinandergesetzt hat. Seine Einlassung hierzu war, wie bereits dargelegt, wenig nachvollziehbar. Unterlegt wird dies auch aus dem weiteren E-Mail-Verkehr vom 11.05.2011 mit dem gesondert Verfolgten C1. In der E-Mail vom 11.05.2011 (12:50 Uhr) zählt der Angeklagte U2 dabei – unter Hinweis darauf, er habe die ihm zuvor übersandten Anhänge ausgedruckt und gelesen - geradezu lehrbuchartig diejenigen Herkunftsarten von Quecksilber im Einzelnen auf, welche rechtlich die Zwangsabfalleigenschaft nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1102/2008 begründen. Ein Entfallen der Zwangsabfalleigenschaft durch Destillation – so die angebliche Vorstellung des Angeklagten - wird nicht erwähnt und wäre letztlich - auch für einen Laien erkennbar - geradezu widersinnig, da die Zwangsabfalleigenschaft eine Entsorgungspflicht zur Folge hat, die Destillation und anschließende Weiterverwendung des Quecksilbers aber genau das Gegenteil einer Entsorgung darstellt. Hierfür spricht auch der Hinweis von U2 in der E-Mail, dass „Recycler von fluoreszierenden Lampen“ – wie die E – nicht als Herkunftsart von Zwangsabfallquecksilber genannt werden. Hierdurch hat er den gesondert Verfolgten C1 nach eigenen Angaben darauf aufmerksam machen wollen, dass die E auch über legale Quellen für Quecksilber verfüge. Der Hinweis auf die Quecksilbergewinnung im Rahmen des Lampenrecyclings macht jedoch dann keinen Sinn, wenn der Angeklagte – so aber seine Behauptung - glaubte, durch die Destillation von Zwangsabfall verliere dieses Quecksilber per se seine Eigenschaft als Zwangsabfall. Denn diese Vorstellung als richtig unterstellt, hätte die E, unabhängig von der mengenmäßig kaum ins Gewicht fallenden Quecksilbergewinnung beim Lampenrecycling, tatsächlich über erhebliche Legalmengen Quecksilber verfügen können. Im Rahmen dieses E-Mail-Verkehrs schrieb U2 außerdem um 13:08 Uhr im Hinblick auf die Möglichkeit, zusätzliche Mengen für die Vermarktung in die Schweiz zu akquirieren, wörtlich an C1: „ Wir sollten mit L auch darüber sprechen, wie wir mit den zusätzlichen Mengen, die er akquirieren kann, umgehen wollen. L kann seinen „Konkurrenten“ eine „kostengünstige“ Entsorgung über seinen Weg in die CH anbieten. Beispiel: die Entsorgung von flüssigem Hg würde in Deutschland zukünftig inkl. Immobilisierung und dem anschließenden Bergversatz 200 €/t kosten. Dann könnte L seinen Kunden eine Entsorgungsmöglichkeit zu einem Preis von 100 €/t anbieten. Wenn C13 „zu Null“ abholt, könnten wir uns diese 100 €/ tauch teilen .“ Der Inhalt dieser E-Mail konnte von U2 auch nicht ansatzweise erklärt werden, vielmehr hat er sogar - nachvollziehbar - eingeräumt, dass mit „Konkurrenten“ Konkurrenten der E aus der Entsorgungsbranche gemeint gewesen seien. Auf die kritischen Nachfragen der Kammer hat er lediglich wiederholt darauf hingewiesen, er sei davon ausgegangen, dass das in die Schweiz vermarktete Quecksilber nach seiner damaligen Vorstellung aus Abfällen gewonnen und „aus der Destille“ gekommen sei. Weshalb er dann aber in dieser E-Mail den künftigen Entsorgungspreis von flüssigem (!) Quecksilber schätzt und sich damit mit seiner Einlassung in Widerspruch setzt, er sei nicht davon ausgegangen, dass flüssiges, elementares Quecksilber zur Stabilisierung bei der E angeliefert werde, konnte er nicht plausibel machen. Außerdem verwendete U2 in einer E-Mail vom 20.06.2011 (09:21 Uhr) selbst die Begrifflichkeit „Abfallgeschäft“ in Bezug auf den Zusammenschluss mit den gesondert Verfolgten C, L und C1: „… ich war mit Herrn L in der Schweiz. Es geht um ein „Abfallgeschäft“. Die E will Abfälle zu einem Fachunternehmen in der CH liefern “. Gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten bezüglich seiner Vorstellung von der Herkunft des Quecksilbers spricht weiterhin auch die „Traktandenliste“ in der E-Mail vom 09.10.2013 (13:18 Uhr), die vom Geschäftsführer der C13 an den Angeklagten und C1 übersandt wurde und in der Erstgenannter davon fabuliert, er verhelfe dem Konkurrenten – der E - zu Millionengewinnen. Auch U2 war bekannt, dass die Konkurrenz der E und C13 im Wesentlichen im Bereich Abfallentsorgung und nicht dem Quecksilberhandel bestand. Dies wird noch unterlegt, dass der Versand von „Hg zur Stabilisierung“ an die E als mögliches Gegengeschäft zwischen C13 und E angedacht wurde. Auch die Einschätzung von U2 in der E-Mail vom 22.06.2011 (15:20 Uhr), die zwar nicht verlesen wurde, aber mit dem Angeklagten besprochen und deren Inhalt von diesem bestätigt wurde, bei den vorrätigen 300 Tonnen Quecksilber pro Jahre handele es sich „ca. 10% der Jahresweltproduktion“, lässt es als vollkommen unplausibel erscheinen, dass dieser davon ausging, die E könnte alleine „in der Destille“ 10 Prozent der Jahresweltproduktion (!) erzeugen. Der Hinweis in der E-Mail auf die Höhe der Weltjahresproduktion, wie auch die weitere – zutreffende - Mitteilung, dass als Abnehmer Chlorgasproduzenten in Betracht kommen, „die mit dem elektrolytischen Verfahren arbeiten und für den Prozess Hg brauchen“, belegt, dass der Angeklagte – was er auf Vorhalt auch eingeräumt hat – über Quecksilber und dessen Verwendung und Anwendung Bestens informiert war. (e) Höhe der Forderungen des Angeklagten U2 gegenüber seinen Geschäftspartnern aufgrund der Quecksilbervermarktung Die Feststellungen zu den erzielten Erlösen in Form von Forderungen gegenüber den erfüllungsbereiten und –fähigen Geschäftspartnern betreffend den Lieferweg Schweiz (vgl. III. 2.) a.) ff.) (a)) beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten sowie der gesondert Verfolgten C und L. Sie haben die Höhe der Umsätze sowie die Höhe der Aufwendungen der B, die während des Ermittlungsverfahrens durch den damaligen Verteidiger von C1 mitgeteilt worden waren, als zutreffend bestätigt. Auch die Höhe der festgestellten Forderungsabschreibungen basiert auf den Angaben des Angeklagten und wurde von Steueroberamtsrätin S als nachvollziehbar beurteilt. Die Zeugin hat bekundet, dass die Finanzverwaltung die Abschreibungen in der festgestellten Höhe anerkannt und die sich letztlich ergebenden Erlösanteile von U2 - wie festgestellt – seiner Einkommensbesteuerung zugrunde gelegt habe. (f) Erlösauszahlung an die gesondert Verfolgten C und L Die Feststellungen hierzu (vgl. III. 2.) a.) ff.) (b)) beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der gesondert Verfolgten C und L. Der Angeklagte hat die Kontaktvermittlung zu dem mittlerweile verstorbenen G zugegeben und darüber hinaus bestätigt, dass die Angaben der beiden ehemaligen Mitangeklagten auch seinem Wissen entsprechen. C hat in allen Einzelheiten – wie festgestellt - dargelegt, welche Abreden mit dem Treuhänder G bestanden, wie diese im Einzelnen umgesetzt und wie und in welcher Höhe ihm seine Gewinnanteile aus den Quecksilbergeschäften zur Verfügung gestellt wurden. Insbesondere hat er auch eingeräumt, die Gewinne im Wesentlichen in den Bau bzw. Kauf und Unterhalt der Immobilien auf T2 und in F investiert zu haben. Seine Angaben wurden glaubhaft bestätigt durch C2, die (Mit)Inhaberin und (Mit)Verfügungsberechtigte des Oder-Kontos bei der O und Miteigentümerin der Immobilien war. L hat ebenfalls detailliert – wie festgestellt – geschildert, dass die Gewinnanteile aus den Quecksilbergeschäften fast ausnahmslos den beiden S2 Firmen S3 GmbH & Co. KG und S4 GmbH & Co. KG zu Gute gekommen seien. Die weiteren Einzelheiten zu den Geldflüssen, einschließlich der Beteiligung weiterer Personen und das Erstellen von Scheinrechnungen, hat er ebenfalls für die Kammer nachvollziehbar geschildert. Seine Angaben zur Kontaktherstellung mit N wurden durch den Angeklagten bestätigt. Kriminalhauptkommissar T hat detailliert vom Ergebnis der Finanzermittlungen berichtet und in diesem Zuge die Richtigkeit der Einlassungen der gesondert Verfolgten C und L aus Sicht der Ermittlungsbehörden bestätigt, insbesondere auch was den Profit der E anbelangt. (g) Gestaltung des Treuhandverhältnisses zwischen dem Angeklagten und G Diese Feststellungen hierzu (vgl. III. 2.) a.) ff.) (c)) hat die Kammer – mit Ausnahme des G angeblich entstandenen Schadens bei der W1 AG – im Wesentlichen aufgrund der glaubhaften Angaben von U2 getroffen. Der Angeklagte hat die mündlichen Abreden zum Treuhandverhältnis mit dem verstorbenen G und seiner Witwe G5 und deren Umsetzung in allen Einzelheiten entsprechend der Feststellungen geschildert. Die in der Schweiz wohnhafte niederländische Staatsangehörige G5 ist ihrer Zeugenladung ohne Angaben von Gründen nicht nachgekommen. Die Kammer hat das Beweisergebnis abgerundet durch Verlesung der alle Ein- und Ausgänge verzeichnenden Excel-Liste. Weiterhin hat die Kammer auch die vom 27.10.2011 datierende Vertragsurkunde mit dem festgestellten Inhalt verlesen. Dass die dortige Verpflichtung U2 nur zum Schein erfolgte und der Schaden der F2 quasi auf G übertragen werden sollte, ergibt sich aus Folgendem: Der Angeklagte hat unter Zurhilfenahme der Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamts die Historie zweier Schweizer W1 – Aktiengesellschaften aus seiner Erinnerung nachvollzogen. Danach hat er mit seinem Bruder U3 und C16 eine Schweizer Aktiengesellschaft namens W1 AG mit Sitz S5-Str. … in I5/Schweiz gegründet, die von G im Rahmen eines Verwaltungsmandates vertreten wurde. Die Gesellschaft wurde allerdings bereits im Jahre 1993 aus dem schweizerischen Handelsregister gelöscht. Nach der W1 AG wurde zum 19.10.1999 die W6 AG, ebenfalls mit Sitz S5-Str. … in I5/Schweiz gegründet. Als Direktoren fungierten G und nach dessen Tod im Oktober 2013 seine Witwe G5. C16 hatte in der W6 AG keine Funktion inne. Stattdessen fungierte er lediglich als Kommanditist der Firma F2, bei der er wegen eigenmächtiger Geschäfte zum Nachteil der F2 mit einem Schaden von 1,1 Millionen DM (etwa 550.000,- €) durch das Landgericht E3 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Trotz wiederholter kritischer Nachfragen der Kammer gelang es dem ansonsten überaus redegewandten U2 aber nicht, eine Verbindung von G zu den eigenmächtigen Geschäften des C16 oder eine Verbindung C16 zur W6 AG aufzeigen. Stattdessen wiederholte er nur fortlaufend seine Behauptung, dass G aufgrund der „Machenschaften“ von C16 einen Schaden erlitten hätte. Dafür, dass der schriftliche Ausgleichsvertrag vom 27.10.2011 lediglich fingiert war, spricht aus Sicht der Kammer auch der redaktionelle Fehler durch Benennung der W1 AG anstelle der W7 AG in der Vertragsurkunde – die Einlassung des Angeklagten als wahr unterstellt. Bei erfahrenen Geschäftsmännern wie dem Angeklagten und G ist ein derartiger handwerklicher Fehler bei einem derart bedeutsamen Vertrag aber nicht zu erwarten. Für die Richtigkeit der Feststellungen spricht weiterhin die – nicht nachvollziehbare – Bezifferung des Schadens durch den Angeklagten. Während der vermeintliche Schaden G laut Vertragsurkunde nach historischem Kurs bei knapp unter 700.000,- € (857.600 CHF) lag, bezifferte U2 den Schaden (einschließlich Zinsen) mit 500.000,- € bis 600.000,- €. Aus Sicht der Kammer ist es unplausibel, dass der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung als gewiefter und geschickter Geschäftsmann präsentierte, den Schaden selbst aber nicht genau beziffern konnte, im Übrigen die Verzinsung durch G von ursprünglich etwa 200.000,- € auf bis zu 600.000,- € scheinbar nicht einmal in Zweifel gezogen und insoweit auch einen nicht unerheblichen eigenen Verlust zu seinen Lasten in Kauf genommen hat. Andererseits passt der von U2 bezifferte Schaden von 500.000,- € bis 600.000,- € genau zur Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens der F2 durch die eigenmächtigen Geschäfte C16 (etwa 550.000,- €), was für den Versuch des Angeklagten spricht, diesen Schaden auf G zu „übertragen“. Nicht in Einklang mit der Schadensbezifferung des Angeklagten lässt sich schließlich auch das angebliche „Kompensationsmodell“ mittels der Darlehnsvergaben bringen. Insgesamt wurden durch G, dessen Witwe und deren Domizilgesellschaften nämlich insgesamt 747.500,- € aus den Erlösen des Angeklagten als vermeintliche eigene Darlehn vergeben und somit sogar ein - erheblich - höherer Betrag als der in der Vertragsurkunde bezeichnete Schadensbetrag. Dafür, dass die Schadenskompensation tatsächlich auch nicht stattgefunden hat, spricht der Inhalt der von G fortlaufend erstellten und durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Excel-Liste betreffend die Erlöse des Angeklagten, wo der vermeintliche Schaden des Treuhänders keine Berücksichtigung findet. U2 hat insoweit selbst eingeräumt, dass die Liste diesbezüglich inkonsistent und nicht logisch geführt sei. Es wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass die Zahlungen, die der vermeintlichen Schadenskompensation dienen sollen, separat erfasst werden, um für beide Seiten nachhalten zu können, wann die Schadenssumme erreicht ist und Überzahlungen – wie aber gerade geschehen – zu vermeiden. Die in diesem Punkt vermeintlich inkonsistente Führung der Excel-Liste passt wiederum aber nicht dazu, dass sowohl der Angeklagte U2 als auch der gesondert Verfolgte C den Treuhänder G als überaus akribisch und sorgfältig gekennzeichnet haben – was durch die Excel-Liste bestätigt wird, in der penibel sämtliche Ein- und Ausgänge erfasst wurden. Gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten von der angeblichen Schadenskompensation durch Darlehnsvergaben sprechen weiterhin die Umstände der Darlehnsvergaben selbst: Die Darlehn waren überwiegend durch fehlende Besicherung, geringere Verzinsung sowie längere tilgungsfreie Zeiten gekennzeichnet und wurden an Personen und Gesellschaften vergeben, die nicht und erst Recht nicht mit diesen Konditionen kreditwürdig waren. Durch eine derartige Darlehnsvergabe mit wirtschaftlich hohem, wenn nicht überwiegendem Verlustrisiko hätte G aber einen Großteil seiner Kompensation für den vermeintlichen Schaden quasi wieder „verschenkt“. Das dies bei einem erfahrenen Geschäftsmann wie G der Fall gewesen sein könnte, hält die Kammer für unplausibel. Dass G5 ein Schaden ihres verstorbenen Mannes nach Sichtung der einschlägigen Unterlagen ebenfalls nicht bekannt war, ergibt sich aus ihrem – in der Hauptverhandlung verlesenen und aus dem Englischen übersetzten – Schreiben vom 22.09.2014 an den Angeklagten, was ebenfalls als Indiz gegen die Richtigkeit der Einlassung von U2 spricht. Im Schreiben heißt es, dass ihr – G5 - aus den Buchhaltungsunterlagen kein Verlust ihres verstorbenen Ehemann bekannt sei, welcher mit den Mitteln der B verrechnet werden konnte. Bekannt sei ihr lediglich ein Schaden in Höhe von 9.000 CHF im Kontext der Veräußerung des Aktienpaketes der W1 AG – allerdings ohne Beteiligung C16 und auch nicht unmittelbar zum Nachteil von G. Gegen die vom Angeklagten behauptete Schadenskompensation durch Darlehnsvergaben sprach schließlich in diesem Zusammenhang, dass G5 nach Oktober 2013 die Darlehnsvergaben fortsetzte, ohne dass sie Kenntnis von einem Schaden hatte und obwohl sie auch das Erbe ihres Mannes ausgeschlagen hatte. (h) Zufluss in eigene originäre Sphäre des Angeklagten Die Feststellungen hierzu (vgl. III. 2.) a.) ff.) (d)) beruhen im Wesentlichen auf den eigenen glaubhaften Angaben des Angeklagten. U2 hat eingeräumt, Bargeld und Kreditkartenverfügungen im festgestellten Umfang erhalten bzw. getätigt zu haben. Des Weiteren hat er – wie festgestellt – den Erwerb der S1 und das Investment in das Metalldepot zugegeben und Angaben zu Schenkungen und Darlehnsvergaben gemacht. Die Kammer hat ergänzend unter anderem die beiden schriftlichen Treuhandverträge vom 01.11.2013 und 14.02.2012 betreffend die S1, einen elektronischen Handelsregisterauszug der S1 vom 30.09.2014 sowie den Kaufvertrag zwischen dem Angeklagten und G betreffend die Inhaberaktien der S1 verlesen. Die beiden Söhne des Angeklagten, seine Lebensgefährtin G1 und deren Tochter B3 und T3 haben die Angaben des Angeklagten zu den Schenkungen – wie festgestellt - bestätigt. Gleiches gilt für U3 und I1 im Hinblick auf die Schilderungen des Angeklagten zu den von ihm gewährten Darlehn. Die Drittverfallsbeteiligte U hat im Rahmen ihrer Vernehmung am 27.06.2016 die Angaben von U2 ebenfalls glaubhaft bestätigt, indem sie die beiden erhaltenen Barzahlungen als „Geschenke“ und nicht als Tilgung einer Darlehnsschuld dargestellt hat. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, im Jahre 2004 eine letztlich gescheiterte Investition in Höhe von etwa 7.500,- € in eine Unternehmung des Angeklagten getätigt und außerdem „die beiden gemeinsamen Kinder alleine am Hals“ zu haben. Sie hat aber andererseits ausdrücklich verneint, dass der Angeklagte U2 eine konkrete Forderung durch die Zahlungen tilgen wollte oder getilgt hat. Dies wäre angesichts der – von U2 und U übereinstimmend geschilderten - Begleitumstände (Übergabe in einem Briefumschlag zu Weihnachten bzw. Unterstützung eines Pkw-Erwerbes) auch nicht nahe liegend. Schließlich hat auch Kriminalhauptkommissar T angegeben, dass die Einlassung des Angeklagten zum Erlöszufluss in seiner originären Sphäre dem Ermittlungsergebnis entspricht. (i) Darlehnsvergaben durch G mit Auftrag des Angeklagten Die Feststellungen hierzu (vgl. III. 2.) a.) ff.) (e)) basieren auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Verlesung mehrerer Darlehnsverträge und den Angaben von Darlehnsnehmern. Die Feststellungen zum Umfang der Darlehnsvergaben durch die Eheleute G/G5 und deren Domizilgesellschaften, die Darlehnsempfänger, das Fehlen von Bonitätsprüfungen durch G und die – marktunüblichen – Darlehnskonditionen basieren auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Die Richtigkeit seiner Einlassung wurde bestätigt durch die Verlesung mehrerer Darlehnsverträge bzw. Vertragsentwürfe, unter anderem E8 und L6 betreffend. Die vernommenen Darlehnsempfänger I1 und I8, I für die I9, I7 und I4 haben allesamt einerseits ihre prekäre finanzielle Situation und fehlende Kreditwürdigkeit auf dem „freien Markt“ sowie andererseits – auf Vorhalt der schriftlichen Darlehnsverträge – jeweils die Darlehnskonditionen und Ausgestaltung des Vertrages entsprechend der Feststellungen geschildert. Die Kammer hält die Einlassung des Angeklagten, dass es sich bei den Darlehn allesamt um Darlehn auf eigene Rechnung von G bzw. G5 gehandelt habe, für widerlegt. Aus den Gründen zu Ziff. IV. 2.) c.) aa.) (g) hat die Kammer bereits den – vermeintlichen – Grund für derartige Darlehnsvergaben, nämlich einen Schaden von G bei der W8 AG, als bloße Schutzbehauptung qualifiziert. Dort wurde auch bereits aufgeführt, dass die Darstellung der Darlehnszahlungen als Ausgaben U2 in der von G geführten Excel-Liste – ohne Erwähnung des vermeintlichen Schadensbetrages - gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten spricht. Soweit es sich wirtschaftlich um eigene Darlehn von G (bzw. G5) gehandelt haben sollte, wäre deren Aufnahme in der Excel-Liste als Ausgaben des Angeklagten inkonsistent und widersprüchlich – was vom Angeklagten auch selbst eingeräumt wurde. Für die Richtigkeit der hier getroffenen Feststellungen, nämlich, dass es sich wirtschaftlich um Darlehn des Angeklagten und nicht von G oder seiner Witwe gehandelt hat, spricht, dass die Darlehn angesichts ihrer Konditionen, Empfänger und des hohen Verlustrisikos – wie bereits unter Ziff. IV. 2.) c.) aa.) (g) aufgezeigt – für die G/G5 wirtschaftlich keinen Sinn gemacht hätten. Lediglich der Angeklagte konnte angesichts seiner persönlichen und/oder geschäftlichen Verbindung zu den Darlehnsnehmern trotz des hohen Ausfallrisikos gleichwohl aus den festgestellten Gründen profitieren. Gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten spricht ein weiterer – verlesener und übersetzter – Brief von G5 an U2 vom 16.12.2014. Dieser ergibt letztlich nur Sinn, wenn die Darlehnsvergaben mit Mitteln erfolgt sind, die wirtschaftlich dem Angeklagten zuzurechnen waren. Ausdrücklich formuliert G5, dass die Darlehn von verschiedenen in ihrer Obhut stehenden Firmen, „auf Deine Anweisung hin“ gegeben worden seien. Weiterhin erwähnt sie die ihr wegen der fehlenden Darlehnszinszahlungen entstandenen Probleme mit den Finanzbehörden und bittet den Angeklagten ausdrücklich um Rat. Dagegen, dass G bzw. nach dessen Tode G5 die Konditionen der Darlehn bestimmt und eine Entscheidungsbefugnis über den Abschluss des Darlehnsvertrages besessen haben, sprechen mehrere E-Mails, deren Inhalte vom Angeklagten jeweils bestätigt wurden. In einer E-Mail des Angeklagten vom 04.03.2014 (07:30) gibt er G5 eindeutig den Abschluss und die Bedingungen für das Darlehn mit E8 vor, wobei er sogar die Zinsfreiheit bestimmt ( „Liebe G5, bitte gewähre Frau E8 ein Darlehn über 5.000 €. … Das Darlehn ist innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen. Der Zinssatz beträgt 3,75 %. (die Zinsen sind allerdings nicht wirklich zu zahlen“). In einer E-Mail des Angeklagten vom 03.02.2014 (11:55 Uhr) übersendet U2 gleichsam den Entwurf eines Darlehnsvertrages mit L6 als Worddatei, verbunden mit der Aufforderung, L6 10.000,- € zu überweisen. Betreffend das Darlehn an I7 schrieb der Angeklagte an G per E-Mail am 05.03.2013 (11:24 Uhr), dass er – G – eine Überweisung an Herrn I7 über 65.000,- € mit dem Verwendungszweck „Darlehn“ zu tätigen habe und riet ihm, wann und wo er den Darlehnsvertrag unterschreiben könne. Dass U2 auch im Übrigen bestimmend und koordinierend im Hinblick auf die Darlehensverträge tätig war, belegt eine E-Mail vom 05.03.2014 (07:12 Uhr) an G5, in der der Angeklagte den Beginn der Tilgungen durch den Darlehnsnehmer E9, der Lebensgefährte der „Stieftochter“ des Angeklagten, B3, angekündigt. Dem Angeklagten gelang es trotz wiederholter Vorhalte und Nachfragen der Kammer insgesamt nicht ansatzweise, die Inhalte der E-Mails in Einklang mit der eigenen Einlassung zu bringen, wonach G und G5 über den Abschluss und die Konditionen der Darlehnsverträge entschieden hätten. Aus den E-Mails ergibt sich nach einer Gesamtwürdigung der Kammer, dass die Initiativen und Konditionen für die dort erwähnten Darlehnsverträge von U2 ausgingen. Der Angeklagte hat dies jeweils sogar bestätigt, ohne die betreffenden Darlehnsvergaben als Ausnahmen oder Einzelfälle darzustellen. Auch I4, I7 und die Mitglieder der Familie I15 haben verneint, mit G oder G5 über den Abschluss ihrer Darlehnsverträge bzw. deren Konditionen verhandelt zu haben; vielmehr hätten sie derartige Dinge mit dem Angeklagten besprochen. Auch dies wurde vom Angeklagten als zutreffend – auch im Hinblick auf die weiteren Darlehnsnehmer – bestätigt. Als Grund gab U2 im Rahmen seiner Einlassung ein, dass es sich schließlich um seine Bekannten gehandelt habe, die ihn auch als Ansprechperson gesehen haben. U2 war auf Nachfrage der Kammer auch nicht in der Lage, nur ein Beispiel zu benennen, bei dem G oder G5 eine Darlehnsvergabe abgelehnt hätten oder Konditionen ändern wollten. Auch was und wie der Treuhänder und seine Witwe im Hinblick auf die Darlehnsvergaben bezüglich Personen, die ihnen nur namensmäßig bekannt waren, geprüft haben, konnte der Angeklagte nicht erklären. Die Behauptung, dass G und G5 letztlich über Abschluss und Konditionen der Verträge bestimmt haben, ist vor diesem Hintergrund als lebensfremd zu qualifizieren. Der Umstand aber, dass U2 den Abschluss und die Konditionen der Darlehnsverträge bestimmt hat, spricht wiederum dafür, dass diese ihm auch wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Feststellungen zur Darlehnsvergabe an U1 beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten. U2 hat eingeräumt, dass sein Vater die beiden Darlehn über insgesamt 40.000,- € durch die G3 AG und die G4 AG erhalten und bislang nicht zurückgezahlt hat. Der anwaltlich vertretenen U1 hat sich – im Vorfeld der Hauptverhandlung – vollumfänglich auf sein Schweigerecht berufen und keine Angaben gemacht. Die Feststellung, dass das Darlehn an U1 als „Vermögensdepot“ des Angeklagten gedacht war, beruht auf der Würdigung der – wechselnden - Einlassung von U2 zu dem Hintergrund dieser Darlehnsvergabe. Während der Angeklagte die Darlehnsvergabe an seinen Vater zunächst vor dem Hintergrund dessen angeblicher finanzieller Bedürftigkeit darstellte, rückte er – nachdem die stabilen Vermögensverhältnisse von U1 im Zuge der Durchsuchungs- und Pfändungsmaßnahmen ermittelt worden waren – wieder ab, ohne aber einen anderen plausiblen Grund oder Verwendungszweck für die Darlehn seines hochbetagten Vaters darzulegen. Dies, obgleich U2 nach eigenen Angaben gemeinsam mit seinen Geschwistern – was angesichts des Alters von U1 auch naheliegt – seinem Vater bei dessen Vermögensverwaltung und Geldgeschäften behilflich ist, der Angeklagte den Grund für die Aufnahme der Darlehn also eigentlich kennen müsste. Angesichts dessen geht die Kammer davon aus, dass die Darlehnsbeträge nicht U1, sondern den Angeklagten selbst als „Gelddepot“ dienen sollten, um im Falle von Pfändungen und Arrestierungsmaßnahmen über eine finanzielle Absicherung zu verfügen. (j) I6 GmbH Die Feststellungen zur I9 (vgl. III. 2.) a.) ff.) (f)) basieren – mit Ausnahme der Feststellung zum bestimmenden Einfluss von U2 hinsichtlich der Vergabe von Darlehn an die I9, hierzu unter Ziff. IV. 2.) c.) aa.) (i)) – im Wesentlichen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten. U2 hat sein Verhältnis zur Familie I15, den Erwerb der Gesellschaftsanteile – auf Vorhalt der notariellen Verträge -, die Zahlungen an die bisherigen Gesellschafter – auf Vorhalt entsprechender Eintragungen in der von G geführten Excel-Liste -, die Geschäftsentwicklung bis zur Insolvenz der I9, die Höhe der offiziell durch die G4 GmbH an die I9 gewährten Darlehn – auf Vorhalt entsprechender Verträge - und – auf Vorhalt der notariellen Verträge – auch die Übertragung seiner Geschäftsanteile auf U6 und U7 wie festgestellt bekundet. Gestützt wurde die Einlassung des Angeklagten durch die Angaben von I8, die ihre formale Beteiligung an der I9 entsprechend der Feststellungen bestätigte und darüber hinaus bekundete, diese Anteile lediglich für ihren mit einer Generalvollmacht ausgestatteten Vater I nach außen hin gehalten zu haben, da sich dieser in Privatinsolvenz befinde. I hat dies ebenfalls bestätigt und auf entsprechende Vorhalte hin übereinstimmende Angabe zur Einlassung des Angeklagten gemacht. (k) J GmbH & Co. KG Die Feststellungen hierzu (vgl. III. 2.) a.) ff.) (g)) beruhen - mit Ausnahme der im Innenverhältnis bestimmenden Stellung des Angeklagten, der wirtschaftlichen Zurechnung des Investment und dem Rückkaufversuch durch I1 Mitte des Jahres 2016 – auf den eigenen insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten, deren Richtigkeit durch eine Vielzahl von verlesenen Urkunden und den bestätigenden Angaben des Zeugen T4 von U5 und der Eheleute I und I1 unterlegt wurde. Der Angeklagte hat – wie festgestellt – auf Vorhalt entsprechend asservierter Unterlagen und Urkunden in allen Einzelheiten von der Gründung und den Gesellschaftsverhältnissen der J2 und der J1 GmbH, von den ihm erteilten Vollmachten, den Zahlungsflüssen, dem Erwerb der Immobilie W3-Weg … in W4 einschließlich dessen Finanzierung, dem letztlich gescheiterten Kauf der Immobilie I12-Weg … in W4 sowie dem Geschehen nach Insolvenz der I9 – mit Ausnahme des Rückkaufversuches durch I1 Mitte 2016 – berichtet. Der Zeuge T4 sowie die Drittverfallbeteiligten I und I1 haben die Einlassung des Angeklagten, insbesondere hinsichtlich des Erwerbs und der Finanzierung der Immobilien - als zutreffend bestätigt. Die Kammer hat zur Abrundung des Beweisergebnisses weiterhin unter anderem die notariellen Verträge vom 29.08.2013 anlässlich der Gründung der J2 und der J1 GmbH, den Grundstückskaufvertrag vom 29.08.2013 und die notarielle Beurkundung des Angebotes auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages einschließlich der Rückkaufoption betreffend den W3-Weg … sowie den Grundstückskaufvertrag vom 28.10.2013 betreffend den I12-Weg … mit den festgestellten Inhalten verlesen. Die Kammer ist aufgrund nachfolgender Indizien davon überzeugt, dass dem Angeklagten die Gründung der J2 sowie die von ihr erworbene Immobilie W3-Weg … in W4 und die sonstigen Vermögenswerte wirtschaftlich zuzurechnen sind und G bzw. dessen Witwe auch insoweit lediglich als fremdnützig motivierter Treuhänder zugunsten des Angeklagten fungiert haben. Die entgegenstehende Einlassung von U2 hält die Kammer dagegen für eine bloße Schutzbehauptung, um Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe oder Pfändungen in diese Vermögenswerte zu vereiteln: Für die Richtigkeit der hier getroffenen Feststellungen spricht, dass die von der J2 und J1 GmbH aufgewendeten Mittel, nämlich die Kommanditeinlage von 115.000,- €, die Stammeinlage von 25.000,- €, der Betrag von 10.000,- € für die Grunderwerbssteuer sowie die zusätzliche Sicherheit von 130.000,- €, ausweislich der Excel-Liste betreffend die Erlöse des Angeklagten aus der Quecksilbervermarktung aus eben diesen Mitteln geleistet wurden. Wenn es sich aber – wie von U2 behauptet – tatsächlich bei diesen Geldmitteln um Vermögen von G gehandelt hätte, wäre die Verringerung der Erlöse U2 um diese Summen völlig unplausibel. Auf kritischen Vorhalt der Kammer hat der Angeklagte dies – ebenso wie bereits bei den angeblich G zuzurechnenden Darlehnsvergaben – auch selbst eingeräumt, ohne allerdings insoweit eine Erklärung für die – vermeintlich – inkonsistente Führung der Excel-Liste liefern zu können. Im Übrigen räumte der Angeklagte U2 auch ein, die als seine Ausgaben aufgeführten Zahlungsabgänge auf den Excel-Listen durchaus wahrgenommen zu haben. Weshalb er aber nicht interveniert oder das Gespräch mit G gesucht hatte, konnte der Angeklagte nicht erklären. Er verwies lediglich wiederholt darauf, dass er nicht dazu gekommen sei, mit G einen „Schlussstrich“ unter dessen Abrechnung zu setzen – was die Kammer angesichts der Größenordnungen der fraglichen Zahlungen für wenig nachvollziehbar hält. Dafür, dass es sich bei den Angaben von U2 lediglich um eine Schutzbehauptung gehandelt hat, sprechen weiterhin auch die glaubhaften Angaben des Zeugen T4. Der Mitarbeiter von U5 war mit der Ablöse des Kredites bei der M2 und Fragen der Finanzierung befasst. T4 hat bekundet, dass U2 die „treibende Kraft“ bei dem Investment gewesen sei. Er – T4 – habe den Eindruck gehabt, dass es sich bei dem investierten Geld, jedenfalls ganz überwiegend, um finanzielle Mittel des Angeklagten gehandelt habe und G, den er etwa zweimal im Beisein von U2 getroffen habe, lediglich „vorgeschoben“ worden sei. Auf Nachfrage, woran er dies festgemacht habe, verwies T4 nachvollziehbar zum einen darauf, dass G seines Wissens die Immobilien in W4 niemals persönlich besichtigt habe. Plastisch schilderte er zum anderen eine Gesprächssituation bei der es um die Erhöhung des Eigenkapitals gegangen sei und U2 – ohne Rücksprache mit G – hierzu konkrete Zusagen gemacht habe, was – auch nach Auffassung der Kammer - nicht zu erwarten gewesen wäre, hätte es sich um ein Investment von G gehandelt. Bei den gemeinsamen Treffen mit G habe er – T4 – darüber hinaus bemerkt, dass der Angeklagte das größere Interesse an und den stärkeren Einfluss auf die Immobiliengeschäfte besessen habe. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben von T4 haben sich für die Kammer nicht ergeben. Der Zeuge hat dezidiert und sachlich von seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Finanzierung berichtet. Überschießende Belastungstendenzen waren nicht erkennbar, zumal er mit dem Angeklagten durch eine jahrelange Bekanntschaft und Geschäftspartnerschaft bei U5 verbunden ist. Im Übrigen betonte der Zeuge durchweg, dass der Angeklagte oder ein Dritter ihm niemals ausdrücklich mitgeteilt hätten, dass es sich bei dem investierten Geld überwiegend um solches des Angeklagten gehandelt habe – was im Falle einer bewussten Falschbelastung aber zu erwarten gewesen wäre -, sondern es sich insoweit um eine Schlussfolgerung seinerseits handele. Der Angeklagte ist den Angaben von T4 nicht entgegen getreten. U2 hat vielmehr sogar selbst eingeräumt, dass der Eindruck, den T4 gewonnen habe, auch aus seiner Sicht durchaus nachvollziehbar sei. Hinsichtlich seines großen Engagements verwies der Angeklagte – wenig plausibel – lediglich immer wieder auf die freundschaftliche Verbindung zur Familie I15 und zu G sowie auf seine „Gutmütigkeit“; zu den Vollmachten für die J2 sei er „wie die Jungfrau zum Kinde gekommen“. Auch zwei verlesene E-Mails des Zeugen T4 an U2, deren Inhalte vom Angeklagten jeweils bestätigt wurden, unterstreichen die Bekundungen von T4 bezüglich der Rolle U2. Ausdrücklich wird darin mehrfach das vom Angeklagten U2 investierte Geld bzw. Kapital erwähnt. In der E-Mail vom 30.07.2013 (07:55 Uhr), in der T4 den Vorschlag zum Verkauf der Immobilie I12-Weg … an den Cousin von I unterbreitet, heißt es: „Da wir sowieso immer der Meinung waren, dass eine Immobilie ausreicht (so bindest Du auch deutlich weniger Geld), hier mein Vorschlag“. In einer weiteren E-Mail vom 06.01.2014 (10:21 Uhr) schreibt T4 an den Angeklagten zu den Zielen des weiteren Vorgehens: „ Ankauf I12-Weg, damit I (Anmerkung der Kammer: gemeint I) schnell das Objekt an seinen Verwandten mit Gewinn verkaufen kann. So erhältst Du sofort das Eigenkapital in Höhe von ca. 130.000 € aus dem Ankauf zurück…. Bei dem Objekt W3-Weg wird stark getilgt. Möglicherweise kann man dann in 2 Jahren das Objekt an I verkaufen, so dass Du dann dort Dein Eigenkapital zurück erhältst.“ Weiterhin sprechen auch die Angaben von I und I1 gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten. Sie haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass sie G lediglich anlässlich des Notartermins kennengelernt hätten. Das Immobiliengeschäft und die Verträge seien ausschließlich zwischen U2 und I verhandelt worden – was der Angeklagte auch selbst bestätigte. Die Kammer sieht das auch von den Eheleuten I/I1 bekundete, überdurchschnittliche Engagement des Angeklagten im Rahmen der J2 als Indiz dafür, dass es sich bei dem Kauf der Immobilie W3-Weg … um ein eigenes Investment von U2 gehandelt hat. Der Verweis des Angeklagten auf einen bloßen „Freundschaftsdienst“ ist dagegen unplausibel. Dagegen, dass G die Immobilie W3-Weg … mit eigenen Mittel erworben hat, spricht, dass dieses Immobiliengeschäft im Wesentlichen den Eheleuten I/I1 durch die Zwischenfinanzierung ihrer Immobilie nutzte. Die unwiderruflich erteilte Rückkaufoption bei einem Kaufpreis von fest 450.000,- € per Vertrag vom 20.09.2013 bei einer 10-jährigen Frist, mithin ohne Berücksichtigung der Preisentwicklung im Immobiliensektor und des Zinsdienstes, ist gänzlich unüblich. Dies gilt auch deshalb, da eigens für den geplanten Kauf von nur zwei Immobilien eine GmbH & Co. KG gegründet werden musste. Weshalb sich ein erfahrener, international tätiger Geschäftsmann auf ein derartiges Geschäft einlassen sollte, erschloss sich der Kammer nicht. Auch der Zeuge T4 teilte diese Einschätzung und führte sie als weitere Begründung dafür an, dass er von einem Investment des Angeklagten ausging. Für U2 andererseits ergab dieses Investment durchaus Sinn, konnte er doch dem befreundeten Ehepaar I/I1, mit dem er auch geschäftlich durch seine Beteiligung an der I9 verbunden war, behilflich sein, seine Erlöse aus der illegalen Quecksilbervermarktung – abgesichert durch die höherwertige Immobilie - anlegen und „waschen“ sowie am Ende zusätzlich – wenn auch im bescheidenen Maße – an der Rückkaufprovision verdienen. Ein weiterer Beleg für den im Wesentlichen im Fokus stehenden Erhalt der Immobilie W3-Weg … in W4 für die Eheleute I/I1 – und nicht einen potentiellen Gewinn für G - ist der geplante Rückkauf des Objektes von I1 zu einem Kaufpreis von nur – weit unter dem Verkehrswert liegenden – 270.000,- €. Die Kammer hat den notariellen Entwurf des Kaufvertrages, datiert auf den 13.06.2016, durch Verlesung eingeführt. Der Angeklagte hat zwar glaubhaft angegeben, dass der Verkauf letztlich an der finanzierenden Sparkasse gescheitert sei. Darüber hinaus konnte er den weit unter Verkehrswert liegenden Kaufpreis im Vertragsentwurf nicht erklären. Während er zunächst behauptete, dass es sich um ein redaktionelles Versehen handeln und tatsächlich das Objekt I12-Weg … gemeint sein müsse, rückte er hiervon ab, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass die Immobilie zu diesem Zeitpunkt bereits im Eigentum des Cousins von I gestanden hat. Nunmehr behauptete U2 ein weiteres redaktionelles Versehen dahingehend, dass I1 nur Platzhalterin bzw. Treuhänderin für einen anonym bleibenden Kaufinteressenten gewesen sei, ohne hierzu aber nähere Angaben zu machen. bb.) Hinterziehung von Einkommensteuern 2011 und 2012 (Fälle 79 und 80 der Anklage) Die Feststellungen hierzu (vgl. III. 2.) b.)) beruhen im Wesentlichen auf der – insoweit - glaubhaften Einlassung des Angeklagten U2, den glaubhaften Angaben der Zeugin Steueroberamtsrätin S vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C4 und den – durch Verlesung eingeführten - Einkommensteuerbescheiden betreffend das Jahr 2011 vom 22.07.2013 und 27.11.2015 sowie betreffend das Jahr 2012 vom 01.07.2014, 21.12.2015 und 11.05.2016. Der Angeklagte U2 hat den objektiven Gang des Besteuerungsverfahrens entsprechend der Feststellungen detailliert dargelegt. Er hat insbesondere eingeräumt, die Erlöse aus dem Quecksilberverkäufen nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärungen vom 11.03.2013 betreffend das Jahr 2011 und vom 10.03.2014 betreffend das Jahr 2012 angegeben zu haben. Weiterhin hat er auf Vorhalt entsprechender Bescheide von den nachfolgenden Festsetzungen der Einkommensteuer, den vorgenommenen Änderungen, den Neufestsetzungen nach Aufdeckung der Taten sowie dem Ablauf des Einspruchsverfahrens wie festgestellt berichtet. Die Richtigkeit seiner Einlassung wurde durch die glaubhaften Angaben der zuständigen Steuerfahndungsprüferin S bestätigt, die ebenfalls das festgestellte Zahlenwerk ausführlich anhand der Steuerbescheide erläuterte und insbesondere die sich daraus ergebende Höhe der Steuerverkürzung wie festgestellt nachvollziehbar errechnete. Zuvor hatte sie auch die Ermittlung der Erlöse in Form von Forderungen gegenüber den erfüllungsfähigen und erfüllungsbereiten Geschäftspartnern wie festgestellt nochmals vorgenommen und auch insoweit die geständige Einlassung des Angeklagten bestätigt. Ergänzend hat die Kammer die oben genannten Steuerbescheide verlesen, aus denen sich die festgesetzte Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag vor und nach der Prüfung – wie festgestellt – ergibt. Auch hinsichtlich seines subjektiven Vorstellungsbildes hat der Angeklagte U2 glaubhafte Angaben entsprechend der Feststellungen gemacht und eingeräumt, die Forderungen gegenüber seinen erfüllungsfähigen und –bereiten Geschäftspartnern aus der illegalen Quecksilbervermarktung absichtlich nicht angegeben zu haben, um Steuern zu sparen und eine Aufdeckung der Tat zu vermeiden. d.) Beweiswürdigung zum Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen (vgl. Ziff. III. 3.)) beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und der gesondert Verfolgten C und L sowie den Bekundungen des Referatsleiters E7 und des Verwaltungsjuristen F4 von der Bezirksregierung N1, die jeweils bestätigt wurden durch die Schilderungen von Kriminalhauptkommissar T und Staatsanwalt P. Die gesondert Verfolgten C und L haben – wie festgestellt – glaubhaft vom weiteren Schicksal der E und ihrem eigenen Ausscheiden aus der Gesellschaft berichtet. Kriminalhauptkommissar T und Staatsanwalt P haben diese Angaben bestätigt und um Details den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffend – wie festgestellt - ergänzt. Die Zeugen E7 und F4 von der Bezirksregierung N1 haben übereinstimmend den Sachstand hinsichtlich der Rückholung und Beseitigung des Quecksilbers aus dem Ausland erläutert und hierbei Angaben zu bereits ergriffenen Maßnahmen mit Stand von Mai 2016 gemacht. Aufgrund des Zeitablaufs hat die Kammer kurz vor Schließung der Beweisaufnahme ergänzend das Schreiben der Bezirksregierung vom 26.10.2016, aus welchem sich der aktuelle Stand der Maßnahmen – wie festgestellt – ergibt, verlesen. Dass die Firma B die Vermarktung des Quecksilbers fortsetzte, entsprach den Einschätzungen des Angeklagten, der nach eigenen Angaben bis April 2016 Kontakt zu C1 pflegte, sowie der gesondert Verfolgten C und L und wurde überdies durch Kriminalhauptkommissar T unter Bezugnahme auf die schweizerische Außenhandelsstatistik im Hinblick auf fortlaufende Quecksilberexporte bestätigt. Schließlich hat U2 selbst zugegeben, sich bis zum Kontaktabbruch mit C1 Hoffnungen auf eine finanzielle Beteiligung an der fortgesetzten Quecksilbervermarktung gemacht zu haben. e.) Beweiswürdigung zu den Maßnahmen der Vermögensabschöpfung aa.) Angeklagter Die Feststellungen zu den Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe (vgl. Ziff. III. 4.) a.)) beruhen im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des Angeklagten. Die Kammer hat mit dem Angeklagten die ihn betreffenden Arrest- und Sicherungsmaßnahmen in allen Einzelheiten besprochen. Seine Angaben wurden durch die mittels Verlesung eingeführte Aufstellung über die bei ihm gesicherten Vermögenswerte – erstellt von Staatsanwalt S8 von der Staatsanwaltschaft C3 – mit Stand vom 04.01.2017 bestätigt. Abgerundet wurde das Beweisergebnis ferner durch die Aussage von Kriminalhauptkommissar T, der die ergangenen Arreste und Pfändungen (zeitlich bis Mai 2016) ebenfalls wie festgestellt darlegte und insoweit die Angaben des Angeklagten bestätigte. Schließlich ergibt sich aus der verlesenen Schreiben der Staatsanwaltschaft C3 vom 05.01.2017 an das Amtsgericht M5 der Antrag auf Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 500.000,- €. bb.) Drittverfallsbeteiligte Die Feststellungen zu den Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe (vgl. Ziff. III. 4.) b.) – e.)) beruhen im Wesentlichen auf den verlesenen Vermögensübersichten, die von Staatsanwalt S8 jeweils für die J2, die J1 GmbH, U und U1 erstellt worden waren. Die im laufenden Verfahren durch die Kammer ergangenen Arrestbeschlüsse sind im Rahmen der Hauptverhandlung jeweils bekannt gegeben worden. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von U beruhen darüber hinaus auf ihren eigenen – glaubhaften – Angaben in der Hauptverhandlung. Sie hat dort – im Vorfeld der gegen sie gerichteten Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe - Angaben zu ihrer Einkommens-, Vermögens- und Wohnsituation entsprechend der Feststellungen gemacht. U1 hat umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Der Angeklagte hat im Nachgang an die Durchsuchungs-und Pfändungsmaßnahmen am 01.09.2016 die Vermögensverhältnisse seines Vaters entsprechend der Feststellungen bestätigt. U2, der nach eigenen Angaben gemeinsam mit seinen Geschwistern seinem pflegebedürftigen Vater bei der Verwaltung seines Vermögen behilflich ist, rückte hierdurch von seiner ursprünglichen Einlassung ab, in der er U1 als verarmt dargestellt hatte. Die Feststellung bei der J2 zum Wert der Immobilie W3-Weg … beruht zum einen auf dem – durch Verlesung eingeführten – notariellen Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages vom 29.08.2013 mit einem Kaufpreis von 450.000,- € und einer Befristung bis zum 31.12.2023 betreffend dieses Objekt sowie dem Umstand, dass Anfang des Jahres 2016 umfangreiche (wertsteigernde) Renovierungs- und Ausbauarbeiten stattfanden. Zum anderen wurde der Wert der Immobilie mindestens in dieser Höhe auch von T4 von U5 geschätzt, der mit der Erarbeitung einer Finanzierung beschäftigt war. Die Höhe der Nebenkosten betreffend den Verkauf der Immobilien W3-Weg … und I12-Weg … in W4 in festgestellter Höhe beruhen auf den beiden verlesenen E-Mails von T4 an P2 von der H1 vom 18.07.2013, 15:07 Uhr, bzw. an den Angeklagten vom 13.12.2013, 17:14 Uhr. Schließlich hat auch der Angeklagte, der für die Geschäftskonten der J2 verfügungsberechtigt war, den Vermögensstatuts der Gesellschaft – wie festgestellt – glaubhaft bestätigt. f.) Beweiswürdigung zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang (vgl. Ziff. III. 5.)) beruhen auf den glaubhaften Angaben von Staatsanwalt P von der Staatsanwaltschaft C3, der die Ermittlungen im Wesentlichen geleitet und die Anklage verfasst hat, sowie Kriminalhauptkommissar T und Kriminalhauptkommissar W9 von der Ermittlungsgruppe beim Polizeipräsidium C19, die den Gang der Ermittlungen ebenfalls übereinstimmend und detailliert entsprechend der Feststellungen nachgezeichnet haben. V. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich wegen unerlaubten Bewirtschaftens von Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Abfällen sowie in weiterer Tateinheit mit illegalem Verbringen von gefährlichen Abfällen sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen gem. §§ 326 Abs. 1 + Abs. 2, 52, 53 StGB, § 18a Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar gemacht. 1.) Umweltstraftat (Fall 52 der Anklage) Der Angeklagte hat sich wegen unerlaubten Bewirtschaftens von Abfällen gem. § 326 Abs. 1 StGB in der Variante des Makelns in Tateinheit mit unerlaubten Verbringen von Abfällen gem. § 326 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit illegalem Verbringen von gefährlichen Abfällen gem. 18a Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 ChemG i.V.m. § 9 Nr. 1 ChemSanktionVO liegt dagegen nicht vor. Ausweislich § 27 Abs. 6 ChemG ist diese Vorschrift formell subsidiär, wenn § 330 StGB für dieselbe Tat eine höhere Strafandrohung – wie im vorliegenden Fall – vorsieht. a.) Unerlaubtes Bewirtschaften von Abfällen Der Angeklagte U2 hat sich durch seine Beteiligung am Verkauf von mindestens 308,6 Tonnen Zwangsabfall in die Schweiz wegen unerlaubten Bewirtschaftens von Abfällen gem. § 326 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 01.11.2016 strafbar gemacht. aa.) Abfall Bei der genannten Quecksilbermenge handelte es sich um Abfälle im Sinne von § 326 Abs. 1 StGB. Obwohl der strafrechtliche Abfallbegriff grundsätzlich selbständig ist, verweist § 326 Abs. 1 StGB auf den Abfallbegriff des jeweils gültigen Abfallverwaltungsrechts. Unter Berücksichtigung des – zum Teil sogar weitergehenden – europäischen Abfallbegriffs ist der Begriff daher nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 KrWG unter Berücksichtigung europarechtlicher und nationaler Regelungen und ausfüllender Verwaltungsvorschriften zu bestimmen. Danach sind Abfälle alle Stoffe und Gegenstände, derer sich der Besitzer durch Beseitigung oder Verwertung entledigen will oder entledigen muss (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 326 Rdnr. 5 f). Erfasst sind somit Stoffe, deren sich der Besitzer, weil er sie nicht weiter zu verwenden beabsichtigt, entledigen will (sog. subjektiver Abfallbegriff) sowie Stoffe, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls, insbesondere zum Schutze der Umwelt geboten ist (sog. objektiver Abfallbegriff, „Zwangsabfall“) (Fischer, a.a.O., Rdnr. 9). Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei dem oben genannten Quecksilber sowohl nach der subjektiven, als auch nach der objektiven Begrifflichkeit um Abfall. Zum einen wollten sich die ursprünglichen Besitzer des Quecksilbers jeweils entledigen und es als Abfall entsorgen. Zu diesem Zweck haben sie Entsorgungsverträge mit der E geschlossen und gemäß der eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen hierfür auch Entsorgungsentgelte gezahlt. Für Entledigungswille und damit Abfall spricht gerade, wenn der Besitzer bereit ist, für die Abnahme zu zahlen (MüKo/Alt, StGB, 2. Aufl., § 326 Rdnr. 27). Es ist auch kein Ende der Abfalleigenschaft im Sinne von § 5 KrWG eingetreten, da kein derartiges Verwertungsverfahren durchlaufen wurde. Daneben handelt es sich auch nach dem objektiven Abfallbegriff um Abfall: Nach Art. 2 der EG-Verordnung Nr. 1102/2008 vom 22.10.2008 handelt es sich bei Quecksilber, welches nicht mehr in der Chloralkaliindustrie, der Erdgasreinigung und Förderung von Nichteisenmetallen und Verhüttungstätigkeit verwendet wird, um Zwangsabfall. Gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV gilt diese Verordnung unmittelbar im deutschen Rechtsraum. Zum selben Ergebnis führt hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Quecksilbers auch der Begriff des Zwangsabfalls gem. § 3 Abs. 4 KrWG. Das Quecksilber wird nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung – in der Chloralkaliindustrie, Erdgasreinigung etc. – verwendet, sondern die ursprünglichen Abfallbesitzer hatten das Quecksilber der E zum Zwecke der Entsorgung überlassen. Das Quecksilber eignete sich aufgrund seiner Eigenschaften auch zur Allgemeinwohlgefährdung (vgl. hierzu unter bb.)), ohne dass eine andere Möglichkeit des Gefahrenausschluss besteht. Auch insoweit ist ein Ende der Abfalleigenschaft nicht gegeben, da die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 3 KrWG nicht vorliegen. Das gelieferte Quecksilber erfüllt gerade nicht die Rechtsvorschriften für Erzeugnisse. Art. 2 der EG-Verordnung vom 22.10.2008 schreibt die durchgehende Abfalleigenschaft des Quecksilbers vor. bb.) Gefährlichkeit Bei Quecksilber handelt es sich zum einen um Gift im Sinne von § 326 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StGB, welches zum anderen für den Menschen auch fortpflanzungsgefährdend im Sinne von § 326 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt StGB ist. Gifte sind danach alle Stoffe, die nach ihrer chemischen Beschaffenheit den Stoffklassen „sehr giftig“ und „giftig“ im Sinne des § 3a Nr. 6,7 ChemG zugeordnet werden können. Der Stoff muss generell geeignet sein, unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung, nach seiner Beschaffenheit und Menge, Leben und Gesundheit eines Menschen zu zerstören, zumindest wesentliche körperliche Fähigkeiten und Funktionen in erheblichem Umfang aufzuheben (MüKo, a.a.O., Rdnr. 36). Elementares Quecksilber und seine Verbindungen beeinträchtigen Enzyme und Strukturproteine im menschlichen Körper. Das Einatmen von Dämpfen oder die Aufnahme durch die Haut führt durch diese chemischen Reaktionen insbesondere zu Schädigungen des zentralen Nervensystems und der Hirnfunktion und ist mithin giftig im Sinne von § 326 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Fortpflanzungsgefährdend sind Stoffe, wenn sie nicht vererbbare Schäden der direkten Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (MüKo, a.a.O., Rdnr. 39). Das Einatmen von Quecksilberdämpfen oder die Aufnahme durch die Haut kann zu Schädigungen des Fötus und Fehlgeburten führen. Veränderungen an den Chromosomen erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Mongolismus. Dass der Zwangsabfall darüber hinaus auch gefährlichen Abfall für Gewässer, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen im Sinne von § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB darstellt, hat die Kammer nicht angenommen. Gefährlicher Abfall im Sinne dieser Vorschrift muss dort, wo er hingelangt ist, eines der Schutzgüter oder den Menschen gefährden können (Fischer, a.a.O, Rdnr. 25). Vorliegend befand sich der Zwangsabfall vor und während des Verpflichtungsgeschäftes und dem nachfolgenden Transport in hierfür üblichen und geeigneten Behältnissen, nämlich C14-Behältern. Dass die Behandlung des Quecksilbers bei der C13 und B fachwidrig gewesen wäre – abgesehen davon, dass es sich um zu entsorgenden Zwangsabfall handelte – und somit zumindest eine abstrakte Gefährdung der Rechtsgüter vorlag, hat die Kammer nicht festgestellt. Die Kammer hat auch keine Feststellungen zur konkreten Verwendung des Quecksilbers am endgültigen Bestimmungsort treffen können. cc.) Tathandlung U2 hat das später in die Schweiz gelieferte Abfallquecksilber gemakelt im Sinne von § 326 Abs. 1 StGB. Unter Makeln ist die (erfolgreiche) Vermittlung von Handelsgeschäften zu verstehen (Fischer, a.a.O., Rdnr. 37). Der Angeklagte hat die auf Dauer angelegten Verkaufsgeschäfte betreffend den Lieferweg Schweiz, (auch) Abfallquecksilber betreffend, zwischen den gesondert Verfolgten C und L einerseits und dem gesondert Verfolgten C1 andererseits vermittelt. Die Verwirklichung weiterer Tathandlungsalternativen hat die Kammer dagegen verneint: In welchem Umfang das Abfallquecksilber im Vorfeld der Transporte auf dem E-Gelände gesammelt und gelagert worden ist, konnte die Kammer nicht feststellen. Zum Teil ist das Quecksilber jedenfalls unmittelbar nach Ankunft auf dem E-Gelände weitertransportiert worden. Außerdem ist auch eine Beförderung, die – wie hier – auf das Überschreiten der Bundesgrenzen abzielte, nicht von § 326 Abs. 1 StGB umfasst (vgl. MüKo, a.a.O., Rdnr. 85). Schließlich sind die verfahrensgegenständlichen Handelsgeschäfte von dem Angeklagten auch nicht unmittelbar selbst getätigt worden, so dass kein Handeln vorliegt. dd.) Unbefugtheit Voraussetzung ist weiterhin, dass die Tathandlung entweder außerhalb einer zugelassenen Anlage oder in einem unzulässigen Verfahren unbefugt erfolgt. Damit wird im Wege der Verwaltungsakzessorietät Bezug genommen auf das Abfallverwaltungsrecht, insbesondere das KrWG. Befugtes Handeln mit gefahrgeneigtem Abfall kann dabei nur ausnahmsweise, etwa bei rechtsfertigenden Notstand, in Betracht kommen (vgl. Fischer, a.a.O., Rdnr. 40, 44). Vorliegend hatte die E lediglich die Befugnis für die Stabilisierung des Zwangsabfalls. Erst Recht besaß die Privatperson U2 keine Erlaubnis für die Vermittlung von gewerblichen Verkaufsgeschäften mit (gefährlichem) Zwangsabfall in Form von Quecksilber. Das verfahrensgegenständliche Makeln erfolgte demnach unbefugt und außerhalb eines zulässigen Verfahrens. ee.) Subjektiver Tatbestand Der Angeklagte hat den subjektiven Tatbestand verwirklicht. U2 nahm billigend in Kauf, dass er Handelsgeschäfte mit den festgestellten Mengen an Abfallquecksilber vermittelte. Der Angeklagte war mit der Abfalldefinition in Art. 2 der EG-Verordnung Nr. 1102/2008 vom 22.10.2008 vertraut. Er wusste darüber hinaus von der Gefährlichkeit des Quecksilbers und dessen chemischen Eigenschaften. Auch die Unbefugtheit seines Handelns im verwaltungsrechtlichen Sinne war von seiner Vorstellung umfasst. ff.) Konkurrenzen Die Kammer hat die gesamte Beteiligung im Hinblick auf den Lieferweg Schweiz – zugunsten des Angeklagten – zu einer Tat im Sinne eines – uneigentlichen – Organisationsdeliktes zusammengefasst. b.) Unerlaubtes Verbringen von Abfällen Indem der Angeklagte U2 mindestens 308,6 Tonnen Abfallquecksilber in die Schweiz exportierte, hat er sich wegen unerlaubtem Verbringen von Abfall gem. § 326 Abs. 2 StGB i.d.F. vom 01.11.2016 strafbar gemacht. aa.) Abfall § 326 Abs. 2 StGB verweist hinsichtlich des Abfallbegriffes auf § 326 Abs. 1 StGB. Insoweit handelt es sich bei dem oben genannten Quecksilber auch um Abfall im Sinne von § 326 Abs. 2 StGB. bb.) Verbringen Tathandlung des § 326 Abs. 2 StGB ist der grenzüberschreitende Transport von Abfall in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes (Fischer, a.a.O., Rdnr. 48f). Vorliegend ist das Abfallquecksilber jeweils aus der Bundesrepublik ausgeführt und somit verbracht worden im Sinne des § 326 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte muss sich dabei die Tatbeiträge seiner Mittäter C und L zurechnen lassen, die die Ausfuhren jeweils organisierten und mittels Speditionen durchführen ließen. U2 ist insgesamt nicht lediglich nur als Teilnehmer zu qualifizieren: Er hat seine eigenen – wesentlichen – Tatbeiträge in Verwirklichung eines gemeinsamen Tatplans vollzogen und besaß durch seine Gewinnbeteiligung in Höhe von 13 Prozent ein erhebliches Eigeninteresse am Zustandekommen und der Durchführung der Quecksilbergeschäfte einschließlich der Ausfuhr des Abfallquecksilbers. cc.) Unerlaubt Die Verbringungen erfolgten jeweils auch ohne eine erforderliche Genehmigung im Sinne von § 326 Abs. 2 StGB. Die Handlung muss entgegen einem (absoluten) Verbringungsverbot oder ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt sein. Zu letzterem zählt unter anderem auch das Notifizierungsverfahren nach Art. 6ff EG-AbfVerbrVO (Fischer, a.a.O., Rdnr. 49). Für die Ausfuhr des Zwangsabfalls in die Schweiz lag jeweils eine inhaltlich unzutreffende Notifizierung vor. Außerdem ergibt sich aus Art. 1 der EG-Verordnung vom 22.10.2008 ein Exportverbot für das verfahrensgegenständliche Abfallquecksilber. Hinsichtlich der Schweiz liegt somit auch ein Verstoß gegen ein absolutes Verbringungsverbot vor. c.) Illegales Verbringen von gefährlichen Abfällen Indem sich der Angeklagte am Export von mindestens 308,6 Tonnen Abfallquecksilber in die Schweiz beteiligte, hat er sich wegen illegalem Verbringen von gefährlichen Abfällen gem. § 18a Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG i.d.F. vom 01.11.2016 strafbar gemacht. aa.) Gefährliche Abfälle Hinsichtlich der Definition von gefährlichen Abfällen verweist § 18a Abs. 1 AbfVerbrG auf Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/98/EG. Danach handelt es sich um gefährliche Abfälle, wenn diese eine oder mehrere in Anhang III aufgeführte gefährliche Eigenschaften aufweisen. Abfall wiederum ist nach Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie jeder Stoff oder Gegenstand, denen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss – was beim Zwangsabfall der Fall ist. Als gefährliche Eigenschaften in Anhang III der Richtlinie sind unter anderem Toxizität und Reproduktionstoxizität genannt, sodass es sich beim Abfallquecksilber nach den Ausführungen unter V. 2.) a.) bb.) auch um gefährliche Abfälle im Sinne von § 18a Abs. 1 AbfVerbrG handelt. Unter Berücksichtigung, dass jeweils Abfallmengen im mehrstelligen Tonnenbereich vorliegen, wurde auch die Bagatellgrenze von § 18a Abs. 10 AbfVerbrG überschritten. bb.) Tathandlungen Die Verbringung erfolgte illegal im Sinne von § 18a Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG. Nach Art. 2 Nr. 35 der EG-Verordnung Nr. 1013/2006 liegt eine „illegale Verbringung“ unter anderem vor, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörden durch Fälschung, falschen Angaben oder Betrug bewirkt wurde (Buchstabe c). Hinsichtlich der Schweiz waren die Notifizierungen und Zustimmungen der Bezirksregierung N1 und des schweizerischen Bundesamtes durch inhaltlich unzutreffende Angaben in den Anträgen erschlichen worden, so dass eine illegale Verbringung im Sinne von § 18a Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. AbfVerbrG vorliegt. cc.) Subjektiver Tatbestand Der Angeklagte hat auch insoweit den subjektiven Tatbestand verwirklicht. U2 nahm die Abfalleigenschaft des ausgeführten Quecksilbers im festgestellten Umfang billigend in Kauf. Die Gefährlichkeit und der Notifizierungsbedürftigkeit von Abfallquecksilber waren ihm sogar genau bekannt. dd.) Konkurrenzen Die Kammer ist auch hier – wie bei § 326 Abs. 1 und Abs. 2 StGB - zugunsten des Angeklagten – von nur einer Tat im Sinne eines – uneigentlichen – Organisationsdeliktes ausgegangen. d.) Konkurrenzrechtliches Verhältnis von §§ 326 Abs. 1, Abs. 2 StGB und 18a Abs. 1 AbfVerbrG i.d.F. vom 01.11.2016 Das unbefugte Bewirtschaften von Abfällen gem. § 326 Abs. 1 StGB, das unbefugte Verbringen von Abfällen im Sinne von § 326 Abs. 2 StGB sowie das illegale Verbringen von gefährlichen Abfällen gem. § 18a Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG stehen – jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung – zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB), ohne dass eine Norm die andere verdrängt. Die Kammer hat der tateinheitlichen Verwirklichung jedoch keine strafschärfende Wirkung beigemessen. § 18a Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG stellt gegenüber § 326 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 01.11.2016 keine abschließende Sonderregelung dar. Dabei könnte der Wortlaut „sonstige Abfälle im Sinne des Absatzes 1“ dafür sprechen, dass zwischen den Tatbeständen ein Ausschließlichkeitsverhältnis besteht. Hierfür könnten auch die Gesetzmaterialien zur Neuregelung der abfallverbringungsrechtlichen Vorschriften sprechen, in denen es unter anderem heißt, dass der neu eingeführte § 18a AbfVerbrG lex specialis zu § 326 Abs. 2 StGB sei (BT-Drs. 18/8961, S. 18). Andererseits war bereits das Verhältnis von § 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F., der vor der Verlagerung ins AbfVerbrG Verstöße gegen die EG-Verordnung Nr. 1013/2006 sanktionierte, und § 326 Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. umstritten. Überwiegend wurde trotz der Formulierung in Nr. 2 „sonstige Abfälle im Sinne des Absatzes 1“ die europarechtliche Variante Nr. 1 als bloße Ergänzungsregelung zum bisherigen Grundtatbestand Nr. 2 gesehen (vgl. zum Meinungsstand SK/Schall, StGB, § 326 Rdnr. 144). Nichts anderes kann im Rahmen der ab dem 10.11.2016 geltenden Gesetzesfassungen der Fall sein: Ausweislich der Gesetzesmaterialien diente die Neufassung der nachhaltigen Entwicklung, da sie zur besseren Bekämpfung und Sanktionierung von illegalen Verbringungen von Abfällen beiträgt (BT-Drs. 18/8961, S. 13). Im Übrigen wurde mit § 18a Abs. 3 AbfVerbrG eine Vorschrift eingefügt, die der des § 330 StGB entsprechen soll (BT-Drs. 18/8961, S. 20). Dürfte aber nicht mehr auf §§ 326, 330 StGB zurückgegriffen werden, weil §§ 18a Abs. 1 und Abs. 3 AbfVerbrG für gefährliche Abfälle im Sinne dieser Norm tatsächlich eine abschließende Sonderregelung darstellt, würde die gesetzliche Neuregelung – eine offensichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollte - Privilegierung für das Verbringen gefährlicher Abfälle mit einem reduziertem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren – im Vergleich zu einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in § 330 StGB - darstellen. e.) Anwendbarkeit der Gesetzeslage in der Fassung vom 01.11.2016 Die Gesetzeslage in der Fassung vom 01.11.2016 ist als mildestes Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden. Grundsätzlich ist gem. § 2 Abs. 2 StGB das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt, wenn die Strafandrohung während der Begehung der Tat – wie im vorliegenden Fall – (mehrfach) geändert wird. Danach würde sich die Strafbarkeit eigentlich nach §§ 326 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 + Nr. 2 StGB i.d.F. vom 21.01.2013 richten, da die als Bewertungseinheit zu beurteilende Tat erst nach Inkrafttreten dieser Fassung beendet worden ist. Gem. § 2 Abs. 3 StGB ist jedoch das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn – wie im vorliegenden Fall - das Gesetz, welches bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert wird. Zur Ermittlung des mildesten Gesetzes ist der gesamte Rechtszustand im Bereich des materiellen Rechts heranzuziehen; dem Täter günstige Elemente aus Gesetzen verschiedener Gültigkeit zu kombinieren, ist nicht zulässig (Fischer, a.a.O., § 2 Rdnr. 8f). Während § 326 Abs. 1 StGB durch die ab dem 10.11.2016 geltende Neufassung nicht geändert wurde, ist Abs. 2 Nr. 1 weggefallen und Abs. 2 Nr. 2 dieser Fassung wurde zum neuen – alleinigen – Absatz 2 gemacht. Aufgrund der Reduzierung des Strafrahmens in § 18a Abs. 3 AbfVerbrG beim - vorliegenden - besonders schweren Fall („Gewinnsucht“), handelt es sich bei der aktuell gültigen Gesetzeslage um die günstigste. Bedacht hat die Kammer auch, dass die einschlägige Begehungsform des § 326 Abs. 1 StGB „Makeln“ in der bis zum 13.12.2011 geltenden Fassung nicht aufgeführt und im Übrigen auch keine andere Handlungsalternative des § 326 Abs. 1 StGB i.d.F. vom 13.11.1998 von dem Angeklagten verwirklicht worden ist. Insoweit hat die Kammer sämtliche Verpflichtungsgeschäfte bis zum 13.12.2011 unberücksichtigt gelassen. Letztlich hat die Kammer der Verwirklichung von § 326 Abs. 1 StGB neben § 326 Abs. 2 StGB und § 18a Abs. 1 AbfVerbrG aber sowieso keine strafschärfende Wirkung beigemessen. 2.) Hinterziehung der Einkommensteuer 2011 und 2012 (Fälle 79 und 80 der Anklage) Der Angeklagte U2 hat sich jeweils wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar gemacht, indem er seine gewerblichen Einkünfte aus der Vermarktung des Quecksilbers im Sinne von § 15 EStG nicht im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen betreffend die Jahre 2011 und 2012 erklärt hat. Hierdurch hat er unrichtige Angaben gegenüber dem zuständigen Finanzamt M über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht, wodurch auch Steuern in der festgestellten Höhe verkürzt wurden. Durch die jeweils auf Basis der Steuererklärungen erfolgten Steuerfestsetzungen durch den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 22.07.2013 und durch den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 01.07.2014 wurden die Einkommensteuern und Solidaritätszuschläge nicht in voller Höhe festgesetzt. Der subjektive Tatbestand liegt ebenfalls vor: U2 war bewusst, dass er die erklärungspflichtigen Forderungen in den genannten Jahren hätte erklären müssen und hierdurch seine Steuerlast in der festgestellten Höhe unberechtigt senkte. VI. Strafzumessung 1.) Strafrahmenwahl a.) Vermarktung des Quecksilbers über die Schweiz (Fall 52 der Anklage) Die Kammer ist vom Strafrahmen des § 326 Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Kammer hat allerdings das Vorliegen eines besonders schweren Falls im Sinne von § 330 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, geprüft und im Ergebnis bejaht. Soweit daneben tateinheitlich auch der Tatbestand des §§ 18a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 AbfVerbrG mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren verwirklicht wurde, ist die Strafe nur dem Gesetz mit der höchsten Strafandrohung – hier § 330 StGB – zu entnehmen, § 52 StGB. U2 handelte im Hinblick auf die Vermarktung des Abfallquecksilbers in die Schweiz aus Gewinnsucht im Sinne von §§ 326 Abs. 1, Abs. 2, 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StGB. Aus Gewinnsucht handelt der, bei dem ein ungewöhnliches, auf ein anstößiges Maß gesteigertes Erwerbsstreben vorliegt (Fischer, a.a.O., § 236 Rdnr. 18 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall: Beim Angeklagten U2 stand sein Wunsch nach eigener finanzieller Bereicherung in Millionenhöhe von Beginn an im Vordergrund. Diesem Wunsch ordnete er sämtliche Regelungen einer fach- und umweltgerechten Abfallbeseitigung unter. Die Kammer hat insoweit geprüft, ob die Regelwirkung nicht ausnahmsweise entfällt. Hierbei wurde das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit gewürdigt. Letztlich ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass den nachfolgend aufgeführten Strafmilderungsgründen innerhalb des erhöhten Strafrahmens bei der konkreten Strafzumessung jeweils ausreichend Rechnung getragen werden kann. Im Wesentlichen waren folgende mildernden Umstände zu berücksichtigen: Der Angeklagte ist trotz fortgeschrittenen Alters von 61 Jahren strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Die Kammer hat außerdem bedacht, dass sich der Angeklagte bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren hinsichtlich der objektiven Tatumstände geständig eingelassen und diese Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung wiederholt hat. Hierdurch hat er zu einer Verfahrensverkürzung beigetragen, die Ermittlungen gefördert und hinsichtlich der übrigen Beteiligten auch Aufklärungshilfe geleistet. Weiterhin hat der Angeklagte Angaben zu den von ihm oder in seinem Auftrag erfolgten Zuwendungen und Darlehensvergaben gemacht und bereits im Ermittlungsverfahren Unterlagen hierzu vorgelegt. Die darüber hinaus von ihm beigebrachten Unterlagen betreffend die Firma S1 und das Investment in Nickelkathoden haben ein Rechtshilfeersuchen in die Schweiz überflüssig werden lassen. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Taten mittlerweile bereits mehrere Jahre zurückliegen und der Angeklagte fast drei Jahre mit der strafrechtlichen Aufarbeitung befasst ist. Zugunsten von U2 war auch dessen Belastung durch die mehr als neun Monate andauernde Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Berücksichtigung fand, dass der Angeklagte in seiner Rolle als Makler und Vermittler – im Verhältnis zu den gesondert Verfolgten C, L und C1 – eine vergleichsweise untergeordnete Rolle besessen hat. Außerdem hat die Kammer hinsichtlich des Vorsatzgrades gesehen, dass U2 die Abfalleigenschaft des Quecksilbers sowie die insoweit festgestellte (Mindest-)Menge des gemakelten und ausgeführten Zwangsabfalls „nur“ billigend in Kauf genommen hat. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten U2 auch berücksichtigt, dass die Bezirksregierung N1 als Überwachungsbehörde die Tat durch ihre letztlich mangelhaften Kontrollen und Prüfungen im Rahmen der Notifizierungsverfahren gefördert hat. Mildernd hat die Kammer gewertet, dass die Hemmschwelle zur Begehung der Tat im Rahmen des uneigentlichen Organisationsdeliktes im Laufe der Zeit gesunken sein dürfte. Dagegen wurde beim Angeklagten mangels besonderer Haftempfindlichkeit die Verbüßung von mehr als vier Monaten Untersuchungshaft nicht eigens strafmildernd berücksichtigt. Angesichts der von ihm geschilderten positiven Erfahrungen im Strafvollzug im Rahmen der Untersuchungshaft vermochte die Kammer eine besondere Haftempfindlichkeit beim Angeklagten U2 nicht zu erkennen. Strafschärfend hat die Kammer die Länge des Tatzeitraums, die Vielzahl an Lieferungen sowie den großindustriellen Umfang des verbrachten Zwangsabfalls von mindestens 308,6 Tonnen berücksichtigt. Dass das Makeln der im Jahre 2011 in die Schweiz verbrachten Mengen von 38 Tonnen zum Tatzeitpunkt nicht strafbewehrt war, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gesehen - wobei aber die tateinheitliche Verwirklichung von § 326 Abs. 1 StGB (und § 18a Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrG) neben § 326 Abs. 2 StGB sowieso insgesamt nicht strafschärfend berücksichtigt wurde: Hintergrund ist zum einen die Unübersichtlichkeit und selbst für einen Experten wie den Angeklagten kaum noch zu durchdringende Komplexität dieser (im Tatzeitraum bis heute mehrfach geänderten) Strafvorschriften im Bereich der illegalen Abfallbewirtschaftung bzw. –verbringung. Zum anderen vermag die Kammer den Vorschriften des § 326 Abs. 1 StGB, die zeitlich jeweils vorgelagerten Verpflichtungsgeschäfte, sowie § 18a Abs. 1 AbfVerbrG, den europarechtlichen Abfallbergriff betreffend, keinen wesentlichen zusätzlichen Unrechtsgehalt im Verhältnis zu § 326 Abs. 2 StGB entnehmen. Außerdem hat die Kammer auch die besondere Gefährlichkeit von Quecksilber gesehen, die in der Verwirklichung von zwei Alternativen des §§ 326 Abs. 1, Abs. 2 StGB ihren Ausdruck findet. Zuungunsten des Angeklagten U2 wurde berücksichtigt, dass der Tatplan und die Tatbegehung von erheblicher krimineller Energie gekennzeichnet waren: Die Tat war von einem geschickten Vorgehen, einem hohen Organisationsgrad und Manipulations- und Täuschungshandlungen hinsichtlich der Notifizierungen gekennzeichnet. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte – mit Ausnahme der Notifizierungen - keinen Einblick in betriebsinterne Vorgänge und Manipulationen bei der E besaß und diese ihm insoweit, ebenso wie die Verstrickung von Mitarbeitern der E, nicht zugerechnet wurden. Gegen U2 sprach, dass er ein ausgefeiltes „Geldwaschsystem“ mit quasi mafiösen Strukturen zwecks Auszahlung der Erlöse in seine Sphäre und den legalen Geldverkehr mit dem verstorbenen G initiiert und genutzt hat. Hierbei hat er ihm nahestehende Familienangehörige, Freunde und Bekannte verstrickt und jeweils der Gefahr der Strafverfolgung wegen Geldwäsche ausgesetzt. Angesichts dessen führten auch die oben genannten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit nicht dazu, vorliegend ausnahmsweise vom Normalstrafrahmen auszugehen. Im Rahmen der Gesamtabwägung fand auch Berücksichtigung, dass in der Person von U2 ein vertypter Strafmilderungsgrund einschlägig war, der es jedoch nicht als sachgerecht erscheinen ließ, von der Regelwirkung abzuweichen: Es lagen nämlich die formellen Voraussetzungen des § 46b StGB vor. Der Angeklagte hat bereits im Ermittlungsverfahren Angaben zu seiner Zusammenarbeit mit dem gesondert Verfolgten C1 gemacht und auf diese Weise auch zur Aufdeckung ihrer Tatbeiträge beigetragen. Die Kammer hat nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nach Maßgabe des § 46b Abs. 2 StGB eine Änderung des Strafrahmens oder ein Absehen von Strafe allerdings nicht für sachgerecht erachtet. Die Kammer hat hierbei das Maß und die Bedeutung der geleisteten Aufklärungshilfe bedacht. Der gesondert Verfolgte C1 hat im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens das äußere Geschehen ebenfalls im Wesentlichen eingeräumt. Weiterhin wirkte sich zu Lasten von U2 insbesondere die hohe kriminelle Energie seiner Tat aus. In Ansehung dessen erachtete es die Kammer für tat- und schuldangemessen, die von dem Angeklagten U2 geleistete Aufklärungshilfe (nur) bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen. b.) Hinterziehung von Einkommensteuer 2011 und 2012 (Fälle 79 und 80 der Anklage) Die Kammer ist insoweit jeweils vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Im Ergebnis hat die Kammer jedoch in beiden Fällen den verschärften Strafrahmen von § 370 Abs. 3 AO zugrunde gelegt, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht. Der Angeklagte hat jeweils gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 1. Alt. AO in großem Ausmaß Steuern hinterzogen. Ein großes Ausmaß im Sinne dieser Vorschrift liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000,- € vor (BGH, Urteil vom 27.10.2015, 1 StR 373/15). Diese Grenze wurde sowohl bei der Einkommensteuererklärung 2011 wie auch bei der Einkommensteuererklärung 2012 überschritten. Auch insoweit hat die Kammer jeweils geprüft, ob nicht doch ausnahmsweise die Regelwirkung des § 370 Abs. 3 StGB entfällt. Hierbei wurde jeweils das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit gewürdigt. In beiden Fällen ist die Kammer aber zu dem Ergebnis gelangt, dass den nachfolgend aufgeführten Strafmilderungsgründen innerhalb des erhöhten Strafrahmens bei der konkreten Strafzumessung jeweils ausreichend Rechnung getragen werden kann. Die Kammer hat insoweit jeweils die fehlende strafrechtliche Vorbelastung trotz fortgeschrittenen Lebensalters, die Dauer der strafrechtlichen Aufarbeitung, die Belastungen durch die mehrmonatige Hauptverhandlung, die durch ihn geleistete Aufklärungshilfe und den Zeitablauf von mittlerweile drei bzw. fast vier Jahren seit Abgabe der jeweiligen Einkommensteuererklärung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Für U2 sprach hinsichtlich der Steuerhinterziehungen im Übrigen sein vollumfängliches – auch die jeweils subjektive Tatseite betreffendes - Geständnis, welches dieser bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren abgelegt hat. Weiterhin hat die Kammer hinsichtlich der beiden Fälle der Steuerhinterziehung gesehen, dass der Angeklagte versucht hat, seine finanzielle Situation in Bezug auf die Steuerschuld durch Verhandlungen mit der Finanzverwaltung und einer verständigungsähnlichen Absprache zu bereinigen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ein Teil der noch offenen Steuerschulden betreffend die Einkommensteuer 2011 und 2012 mit Hilfe der arrestierten Vermögenswerte getilgt werden kann. Gegen den Angeklagten sprach indes, dass die Wertgrenze zum großen Ausmaß mit insgesamt knapp unter 80.000,- € bzw. knapp über 140.000,- € jeweils erheblich überschritten wurde. Angesichts dessen führten auch die oben genannten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit nicht dazu, vorliegend ausnahmsweise vom Normalstrafrahmen auszugehen. Im Rahmen der Gesamtabwägung fand auch Berücksichtigung, dass in der Person von U2 der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b StGB einschlägig war, der es jedoch auch insoweit nicht als sachgerecht erscheinen ließ, von der Regelwirkung abzuweichen. Die Kammer hat nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U2 sprechenden Umstände nach Maßgabe des § 46b Abs. 2 StGB eine Änderung des Strafrahmens oder ein Absehen von Strafe nicht für sachgerecht erachtet. Die Kammer hat auch insoweit insbesondere das Maß und die Bedeutung der geleisteten Aufklärungshilfe bedacht. In Ansehung dessen erachtete es die Kammer für tat- und schuldangemessen, die von dem Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe (nur) bei der konkreten Strafzumessung einfließen zu lassen. 2.) Konkrete Strafzumessung Ausgehend von diesen Strafrahmen hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von den Erwägungen leiten lassen, die schon anlässlich der Strafrahmenwahl erörtert worden sind, so dass hierauf Bezug genommen werden kann. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U2 sprechenden Umständen hielt die Kammer folgende Einzelstrafen im unteren bzw. mittleren Bereich des jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmens für tat- und schuldangemessen. Bei den Steuerhinterziehungen hat die Kammer dabei im Wesentlichen nach den Schadenshöhen differenziert: für die Vermarktung des Quecksilbers über den Absatzweg Schweiz eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, für die Hinterziehung von Einkommensteuer 2011 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und für die Hinterziehung von Einkommensteuer 2012 eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des Angeklagten U2 und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Hierbei fielen einerseits insbesondere seine bislang straffreie Lebensführung und seine teilgeständigen Angaben – hinsichtlich der Steuerhinterziehung insgesamt sowie im Übrigen im Wesentlichen hinsichtlich der objektiven Tatumstände - ins Gewicht, welche zu einer erheblichen Verfahrensverkürzung geführt haben. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Andererseits waren die Schwere der Taten sowie die Länge des Tatzeitraumes von etwa drei Jahren zu würdigen. In Ansehung aller vorgenannten Umstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter Verwendung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun als Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten gebildet, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten U2 vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken. VII. Verfall Die Feststellungen zum Verfall und dessen Anordnung beruhen auf §§ 73, 73a StGB, beim Angeklagten und bei der J2 zusätzlich auch auf § 73c StGB. 1.) Angeklagter Der Angeklagte U2 hat „etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 StGB erlangt. „Etwas“ umfasst die Gesamtheit des materiell tatsächlich Erlangten (Fischer, a.a.O., § 73 Rdnr. 8). Der Angeklagte U2 war Inhaber einer Gesamtforderung in Höhe von 1.524.948,64 € aus den Veräußerungsgeschäften betreffend das Abfall- und Produktquecksilber (vgl. Feststellungen unter Ziff. III. 2.) a.) gg.) (a)). Dass diese Ansprüche nach deutschem Recht (§§ 134, 138 BGB) nicht wirksam entstanden sein dürften, steht der Annahme des Erlangens bereits auf Ebene der Forderungen nicht entgegen, zumal seine Vertragspartner erfüllungsbereit und –fähig waren (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.2002, 1 StR 281/02; Urteil vom 21.08.2002, 1 StR 115/02, zitiert nach juris). Ausgehend davon, dass der Zwangsabfall mit 308,6 Tonnen 65 Prozent der Gesamtmenge von 473,8 Tonnen ausmachte, hat die Kammer das Erlangte im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 StGB beim Angeklagten U2 mit 991.216,61 € beziffert (65 Prozent von 1.524.948,64 €). Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer davon abgesehen, den Wert des Erlangten nach den werthaltigen Herausgabeansprüchen von U2 gem. §§ 675, 667 BGB (oder entsprechendem schweizerischem Recht) gegenüber seinem Treuhänder zu bestimmen, denn hierbei wären die bei dem hier zugrunde gelegten Fiskalmodell berücksichtigten Forderungsabschreibungen unbeachtet geblieben und insgesamt ein deutlich höherer Betrag beim Erlangten zugrunde zu legen gewesen. Um zusätzlich eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, hat die Kammer auch davon abgesehen, eine Erhöhung des Erlangten um die strafbewehrten, ersparten Aufwendungen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerhinterziehungen anzunehmen. Da dieses Erlangte mittlerweile nicht mehr vorhanden ist, wäre der Verfall eines Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht, anzuordnen (§ 73a StGB). Beim Angeklagten U2 war wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 2 StGB in Höhe von insgesamt 732.148,51 € ein isolierter Verfall per se nur in Höhe von 259.068,10 € (991.216,61 € abzüglich 732.148,51 €) möglich. Die Kammer hat den Zulassungsbetrag des Finanzamtes M über 557.979,51 € betreffend die (strafbefangenen) Einkommensteuern (vgl. Feststellungen unter III. 4.) a.)) sowie die Ansprüche der Gemeinde L2 über 174.169,- € betreffend die (strafbefangene) Gewerbesteuer 2011 und 2012 (vgl. Feststellungen unter II.) als Ansprüche Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 2 StGB qualifiziert (557.979,51 € + 174.169,- € = 732.148,51 €). Isolierte Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO kamen beim Angeklagten U2 höchstens in Höhe von 642.295,36 € in Betracht. Von den Ansprüchen der Verletzten in Höhe von 732.148,51 € war unter Beachtung von § 111i Abs. 2 S. 4 Nr. 1 StPO ein Abzug von 89.853,15 € vorzunehmen. Beim letztgenannten Betrag handelt es sich um den Gesamtwert der beiden Depots beim Bankhaus N3 und der Lebensversicherung, die von dem Finanzamt M jeweils gepfändet wurden (vgl. Feststellungen unter Ziff. III. 4.) a.)). Darüber hinaus waren nach Auffassung der Kammer auch im Umfang der vorrangigen (anteiligen) Sicherheit des Finanzamtes M an der Privatimmobilie des Angeklagten über 153.387,57 € (vgl. Feststellungen unter Ziff. III. 4.) a.)) keine isolierte Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO geboten, so dass sich der Betrag potentieller isolierter Feststellungen von 642.295,36 € um weitere 153.387,57 € auf insgesamt 488.907,79 € reduziert. Die Kammer hat jedoch zugunsten des Angeklagten von einer (teilweisen) Verfallsanordnung unter Berücksichtigung der Härtevorschrift des – vorrangig vor § 73c Abs. 1 S. 1 StGB zu prüfenden - § 73c Abs. 1 S. 2, Alt. 1 StGB abgesehen. Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der Kammer lagen vor. Die Ermessensentscheidung ist nicht eröffnet, wenn der Betroffene noch über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem Wert des Erlangten zurückbleibt (Fischer, a.a.O., § 73 Rdnr. 5). Vorliegend beläuft sich das Reinvermögen des Angeklagten U2 auf insgesamt „nur“ 573.982,55 € und erreicht somit nicht den Wert des Erlangten von 991.216,61 €, der Angeklagte ist in Höhe der Differenz teilweise entreichert. Ohne Entreicherung beläuft sich die Option des isolierten Verfalls beim Angeklagten ausgehend von einem Reinvermögen in Höhe von 573.982,55 € und möglichen isolierten Feststellungen von 488.907,79 € vorliegend „nur“ noch auf 85.074,76 € (573.982,55 € abzüglich 488.907,79 €). Das Reinvermögen des Angeklagten von 573.982 € ergibt sich unter Zugrundelegung von Aktiva in Höhe von insgesamt 862.192,80 € abzüglich (verfahrensfremder) Passiva in Höhe von 288.210,25 €. Die Passiva setzen sich aus der Forderung der M2 betreffend die Privatimmobilie des Angeklagten in Höhe von 120.000,- €, nicht strafbefangenen Einkommensteuerforderungen des Finanzamtes M in Höhe von 88.062,39 € (Gesamtrückstand 646.041,90 € abzüglich Zulassungsbetrag von 557.979,51 €) sowie nicht strafbefangenen Gewerbesteuerforderungen der Gemeinde L2 in Höhe von 80.147,86 € zusammen (vgl. insgesamt Feststellungen unter Ziff. II.). Die Aktiva wiederum bemisst die Kammer – auch unter Beachtung von § 73b StGB - wie folgt (vgl. insgesamt Feststellungen unter Ziff. II): Freies gesichertes Vermögen 176.229,78 € Privatimmobilie L2 153.387,57 € Erlös aus Nickelkathoden 126.020,12 € Anspruch als verdeckter Treugeber der J2 137.580,33 € Anspruch aus Darlehn U1 40.000 € Anspruch aus Darlehn I1 87.500 € Anspruch als verdeckter Treugeber gegen U – F2 7.650 € Anspruch als verdeckter Treugeber gegen H – F2 3.825 € Anspruch gegen G5 auf Auflösung Sicherheit zugunsten 130.000 € H1 (im Zusammenhang mit J2) 862.192,80 Im Rahmen der Ermessenentscheidung hat die Kammer gesehen, dass die Vermögensverwendung von U2 insgesamt nicht privilegierungswürdig ist: Der Angeklagte U2 hat seine Erlöse aus dem illegalen Quecksilberhandel im Wesentlichen auf Basis einer mündlichen Treuhandabrede mit G und unter Verwendung von zwei ausländischen Domizilgesellschaften in einer intransparenten und auf Verschleierung angelegten Form nach Deutschland transferieren lassen. Die Vermögensverhältnisse des Angeklagten sind bis heute nicht gänzlich klar, zumal er selbst hoffte, von den fortgesetzten Quecksilberverkäufen von C1 noch finanziell profitieren zu können. Er hat seine inkriminierten Vermögenswerte unter anderem in einem verzweigten und intransparenten System verschiedener Vermögensdepots angelegt, zu dem neben der S1 AG und U1 auch die Investitionen des Angeklagten in die I9 und die J2 gehörten. Hierdurch hoffte er, den befürchteten Zugriff fiskalischer und sonstiger Gläubiger, wie der Staatsanwaltschaft, zu vereiteln. Auch die Schenkung seines Erlösanteils an U ist nicht privilegierungswürdig, zumal diese sich nicht in wirtschaftlicher Not befunden hatte. Im Übrigen hat U2 Legalvermögen verschoben und sonstige Maßnahmen getroffen, um sich nach außen als entreichert darstellen zu können und etwaige Zwangsvollstreckungen zu verurteilen. Hierzu zählt etwa die Übertragung seiner Geschäftsanteile bei der F2, das offizielle Reduzieren seines dortigen Gehaltes im Zusammenspiel mit den verdeckten Gehaltszahlungen und auch die Eintragung eines Nießbrauchrechts und weitere Dispositionen im Zusammenhang mit der Privatimmobilie. Der Angeklagte hat insgesamt nicht davor zurückgeschreckt, Familienmitglieder und Geschäftspartner in sein auf Verschleierung angelegtes System einzubinden und diese der Gefahr staatlicher Sicherungsmaßnahmen gem. § 111b ff StPO und auch der Gefahr der Strafverfolgung wegen Geldwäsche auszusetzen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer andererseits aber gesehen, dass eine übermäßige Schuldenbildung seine Resozialisierung gefährden würde. Außerdem hat U2 durch die erhebliche Länge von Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung sowie die erlittene Untersuchungshaft wirtschaftliche Belastungen erfahren. Andererseits hat die Kammer aber auch bedacht, dass U2 trotz fortgeschrittenen Alters bei der Firma F2 weiterhin eine berufliche Perspektive mit überdurchschnittlichen Einkommenserwartungen – unter Beachtung der (bislang) verdeckten Gehaltszahlungen – zukommt. Gleichwohl hat die Kammer im Ergebnis im Umfang der Entreicherung von der Feststellung des isolierten Wertersatzverfalls abgesehen. Zuletzt hat die Kammer eine (weitere) Reduzierung des danach verbleibenden isolierten Verfallsanspruchs in Höhe von 85.074,76 € und der isolierten Feststellungen in Höhe von 488.907,79 € aus Billigkeitsgründen gem. § 73c Abs. 1 S. 1 StGB geprüft, dies im Ergebnis – in ganz geringem Umfang - bejaht und den isolierten Verfallsanspruch von Wertersatz letztlich auf insgesamt 80.000,- € und die isolierten Feststellungen auf Wertersatz gem. § 111i Abs. 2 StPO mit 488.000,- € beziffert. Die Kammer hat durch die nochmalige Reduzierung der Beträge der Gefährdung der Resozialisierung des Angeklagten im Zuge einer übermäßigen Schuldenbildung sowie dessen wirtschaftliche Belastungen durch das lange Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung sowie die erlittene Untersuchungshaft angemessen, aber auch ausreichend Rechnung getragen. Eine weitergehende Reduzierung war aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht geboten. Hierbei hat die Kammer die gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen im Rahmen der bei § 73c Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB vorgenommenen Prüfung – mit Ausnahme der anteiligen Entreicherung - zugrunde gelegt, insbesondere das auf Verschleierung und Schonung legaler Vermögenswerte angelegte Verhalten des Angeklagten, welches nicht privilegierungswürdig war. Die Kammer hat in einem gesonderten Beschluss den dinglichen Arrest bei dem Angeklagten auf insgesamt 568.000 € reduziert und im Übrigen aufgehoben. Hinsichtlich eines Teilbetrags von 488.000 € wurde der dingliche Arrest für drei Jahre ab Rechtskraft dieses Urteils gem. § 111i Abs. 3 StPO aufrechterhalten. 2.) J GmbH & Co. KG Die J2 hat als Dritte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB „etwas“ aus der Tat erlangt: Auf ihren Geschäftskonten gingen Erlöse aus den Quecksilberverkäufen des Angeklagten in Höhe von insgesamt 150.000,- € ein. Der Treuhänder G bzw. G5 überwiesen von den inkriminierten Erlösen am 18.09.2013 115.000,- € als Kommanditanteil sowie am 17.03.2014 weitere 10.000,- € - vorsorglich für die Grunderwerbssteuer betreffend die Immobilie I12-Weg … in W4. Zudem buchte die J1 GmbH ihre aus den Erlösen resultierende Haftungseinlage von 25.000,- € auf ein Konto der J2 um. Da dieses Erlangte mittlerweile nicht mehr vorhanden ist, ist insoweit ein Verfall nicht möglich. Es ist daher der Verfall eines Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht, anzuordnen (§ 73a StGB). Die Kammer hat sodann geprüft, ob (teilweise) von einer Verfallsanordnung nach der Härtevorschrift des § 73c StGB abgesehen werden kann. Sie hat dies teilweise bejaht und den Verfall von Wertersatz auf das bei der J2 vorhandene Reinvermögen von 137.580,33 € beschränkt. § 73 c StGB ist auch im Rahmen von § 73 Abs. 3 StGB zu beachten (Fischer, a.a.O., Rdnr. 29). Nach – dem vorrangig vor § 73c Abs. 1 S. 1 StGB zu prüfenden - § 73c Abs. 1 S. 2 StGB kann eine Verfallsanordnung unter anderem dann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. In Höhe des vorhandenen Reinvermögens von 137.580,33 € war die Ermessensentscheidung im Sinne von § 73c Abs. 1 S. 2, 1. Alt. StGB bereits nicht eröffnet: Grundsätzlich ist die Ermessensentscheidung nicht eröffnet, wenn der Betroffene noch über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem Wert des Erlangten zurückbleibt, wobei es regelmäßig unbeachtlich ist, ob das noch vorhandene Vermögen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu den Straftaten hat (Fischer, a.a.O., § 73 c Rdnr. 4). Diesbezüglich ist von einer unwiderlegbaren Vermutung auszugehen, dass die inkriminierten Erlöse im gesicherten Vermögen aufgegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006, 1 StR 46/06, zitiert nach juris). Soweit die Ermessensentscheidung gem. § 73c Abs. 1 S. 2, 1. Alt. StGB danach eröffnet war, hat die Kammer hinsichtlich des über 137.580,33 € hinausgehenden Betrages von der Anordnung des Wertersatzverfalls nach dieser Vorschrift abgesehen: Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass bei der wirtschaftlich inaktiven Gesellschaft auch in Zukunft keine Vermögenszuwächse zu erwarten sind. Zuletzt hat die Kammer eine (weitere) Reduzierung des danach verbleibenden Verfallsanspruchs in Höhe von 137.580,33 € aus Billigkeitsgründen gem. § 73c Abs. 1 S. 1 StGB geprüft, im Ergebnis aber abgelehnt. Es sind keine privilegierungswürdigen Gründe im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB ersichtlich. Die J2 war Teil des komplexen, auf Verschleierung angelegten Geldwaschsystems des Angeklagten. Die Kammer hat in einem gesonderten Beschluss den dinglichen Arrest bei der J2 in Höhe des Verfallsbetrages von 137.580,33 € aufrechterhalten. 3.) J1 GmbH Die Kammer hat von einer Verfallanordnung bei der J1 GmbH abgesehen und mit gesondertem Beschluss den dinglichen Arrest aufgehoben. Die J1 GmbH hat als Dritte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB zwar „etwas“ erlangt: Die Haftungseinlage in Höhe von 25.000,- € aus den Erlösen des illegalen Quecksilberhandels wurde zunächst auf ihr Geschäftskonto überwiesen. Nach der Umbuchung der Haftungseinlage war die J1 GmbH jedoch entreichert, sonstiges Vermögen war nicht vorhanden und die Ermessensentscheidung gem. § 73c Abs. 1 S. 2, 1. Alt. StGB eröffnet. Die Kammer hat ihr Ermessen dahin ausgeübt, dass sie vollumfänglich von einer (gesamtschuldnerischen) Wertersatzverfallsanordnung von 25.000,- € abgesehen hat. Vermögenszuwächse bei der J1 GmbH können auch in der Zukunft ausgeschlossen werden. 4.) U Auch U hat als Dritte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB „etwas“ aus der Tat erlangt: Der Angeklagte schenkte ihr bei zwei Gelegenheiten Bargeld in Höhe von insgesamt 15.000,- €, welches er zuvor jeweils von G als Anteil seines Erlöses aus dem illegalen Quecksilberhandel erhalten hatte. Eine Verbindlichkeit oder sonstige Verpflichtung lag den beiden Schenkungen nicht zugrunde. Da dieses Erlangte mittlerweile nicht mehr vorhanden ist, ist insoweit ein Verfall nicht möglich. Es ist daher der Verfall eines Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht, anzuordnen (§ 73a StGB). Da auch der Angeklagte bezüglich des Bargeldes zuvor Verfügungsgewalt erlangt hatte, war eine gesamtschuldnerische Haftung im Tenor auszusprechen (vgl. Fischer, a.a.O., § 73 Rdnr. 16). Die Kammer hat sodann geprüft, ob (teilweise) von einer Verfallsanordnung nach der Härtevorschrift des § 73c StGB abgesehen werden kann, dies aber bei U insgesamt verneint. Die vorrangig zu prüfende Ermessensentscheidung im Sinne von § 73c Abs. 1 S. 2, 1. Alt. StGB war bei ihr bereits nicht eröffnet, zumal Vermögenswerte im Umfang von 22.650,- € bei U gesichert werden konnten und keine Entreicherung bei ihr vorliegt. Auch sonstige Billigkeitsgründen im Sinne von § 73c Abs. 1 S. 1 StGB rechtfertigen nach Auffassung der Kammer kein (teilweises) Absehen von der Verfallsanordnung von Wertersatz in Höhe von 15.000,- €. Hierbei ist die Kammer zugunsten der Drittverfallsbeteiligten U davon ausgegangen, dass sie zum Zeitpunkt der Schenkungen noch nicht wusste und auch nicht davon ausgehen musste, dass es sich bei den Bargeldgeschenken – ihres bei der F2 gutverdienenden – Ex-Ehemannes um inkriminierte Vermögenswerte handelte. Andererseits hat die Kammer berücksichtigt, dass sie nach der Festnahme des Angeklagten aktiver Teil der auf Verschleierung und Verdeckung angelegten Strukturen des Angeklagten wurde, indem sie – über die erweiterte Pfändungsfreigrenze hinausgehende - verdeckte Gehaltszahlungen und sonstige ihm zustehende Gelder auf ihr eigenes Konto bzw. das Konto von U2 Schwester umleitete und jedenfalls im Nachhinein von einer Bösgläubigkeit auszugehen ist. Schließlich hat die Kammer gesehen, dass die Drittverfallsbeteiligten – über die bei ihr arrestierten Vermögenswerte von 22.650,- € hinaus – noch über erhebliche sonstige Vermögenswerte (Einfamilienhaus, Wertpapierdepot, Lebensversicherung, Pkw L4) und ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt sowie nach eigenen Angaben auch keine Schulden hat. Die Kammer hat in einem gesonderten Beschluss den dinglichen Arrest bei U aufrechterhalten. 5.) U1 U1 hat als Dritter im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB „etwas“ aus der Tat erlangt: Der Angeklagte veranlasste, dass der fremdnützig motivierte Treuhänder G seinem Vater zwei Darlehn über eine Gesamtsumme von 40.000,- € gewährte und das Geld auch an U1 auszahlte, um diesen Betrag vor dem möglichen Zugriff von Gläubigern und (Strafverfolgungs-)Behörden zu sichern; eine sonstige Verpflichtung oder Verbindlichkeit lag den Zahlungen nicht zugrunde. Da dieses Erlangte mittlerweile nicht mehr vorhanden ist, ist insoweit ein Verfall nicht möglich. Es ist daher der Verfall eines Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht, anzuordnen (§ 73a StGB). Die Kammer hat auch bei U1 geprüft, ob (teilweise) von einer Verfallsanordnung nach der Härtevorschrift des § 73 c StGB abgesehen werden kann, dies aber insgesamt verneint. Die vorrangig zu prüfende Ermessensentscheidung im Sinne von § 73c Abs. 1 S. 2, 1. Alt. StGB war bei ihm – wie auch bei U – schon nicht eröffnet, zumal Vermögenswerte im Umfang von 40.000,- € beim Vater des Angeklagten gesichert werden konnten und keine Entreicherung bei ihm vorliegt. Auch sonstige Billigkeitsgründe im Sinne von § 73c Abs. 1 S. 1 StGB rechtfertigen nach Auffassung der Kammer kein (teilweises) Absehen von der Verfallsanordnung von Wertersatz in Höhe von 40.000,- €. Hierbei ist die Kammer zugunsten des Drittverfallsbeteiligten U1 davon ausgegangen, dass er zum Zeitpunkt der Zuwendung gutgläubig war und erst durch den Arrest und die Durchsuchungsmaßnahme am 01.09.2016 Kenntnis von den Hintergründen der Darlehnsvergaben erlangte. Außerdem hat die Kammer gesehen, dass U1 aufgrund seines hochbetagten Alters nur noch eingeschränkte Möglichkeiten für die Erzielung von Vermögenszuwächsen besitzt. Andererseits hat die Kammer gesehen, dass er – abgesehen von den gesicherten Vermögenswerten – noch über weiteres erhebliches Vermögen, insbesondere in Form einer Immobilie und eines Wertpapierdepots, verfügt. Des Weiteren sollten die zugewendeten 40.000,- € nicht U1 selbst zugutekommen. Vielmehr stellten sie ein „Depot“ des Angeklagten dar, welches diesem wirtschaftlich zuzurechnen war. Die Kammer hat in einem gesonderten Beschluss den dinglichen Arrest bei U1 aufrechterhalten. VIII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472b Abs. 1 und Abs. 3 StPO. Unter den Voraussetzungen von § 472b Abs. 1 S. 2 StPO hätten die notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten auch dem Angeklagten auferlegt werden können. Hiervon hat die Kammer jedoch abgesehen: Es entsprach nicht der Billigkeit, den Angeklagten mit (einem Bruchteil) dieser notwendigen Auslagen angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Nebenbeteiligten zu belasten. Die Tragung der notwendigen Auslagen ist ihnen danach ohne weiteres selbst möglich. Unter den Voraussetzungen von § 472b Abs. 3 StPO hätten die notwendigen Auslagen der J1 GmbH der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden können. Auch hiervon hat die Kammer abgesehen: Die J1 GmbH war Teil eines auf Verschleierung angelegten Gesamtsystems. Von einer Verfallsanordnung hat die Kammer im Übrigen nur wegen Anwendung von § 73c StPO Abstand genommen.