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Urteil

11 O 205/16 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2017:0208.11O205.16.00
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Leitsätze

Bei einem Zeitraum von 5 Jahren zwischen Rückführung des Darlehens und Widerrufserklärung ist das Umstandsmoment erfüllt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Zeitraum von 5 Jahren zwischen Rückführung des Darlehens und Widerrufserklärung ist das Umstandsmoment erfüllt. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von dem Kläger erklärten Darlehenswiderrufs. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Am 31.01.2006 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag ohne grundpfandrechtliche Besicherung, überreicht als Anlage zur Klageschrift K 1 (Bl. 82 d.A.), über einen Netto-Darlehensbetrag in Höhe von EUR 18.869,34 zu einem effektiven Jahreszinssatz in Höhe von 13,77 % p.a., die Zahlung von monatlichen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von EUR 412,00 bzw. im Falle der Schlussrate von EUR 412,20 und eine Laufzeit von 83 Monaten. Der effektive Jahreszinssatz beinhaltete neben dem Nominalzins von 11,99 % p.a. die Kosten einer Restschuldversicherung in Höhe von EUR 3.513,00, welche der Kläger zusammen mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag, vermittelt durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, abschloss, sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 671,47. Der Darlehensvertrag enthielt folgende Widerrufsbelehrung: Widerrufsrecht Ich kann meine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem mir diese Belehrung und ein Exemplar (oder eine Abschrift) der Vertragsurkunde bzw. des schriftlichen Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: D AG & Co KGaA, Abteilung Kontoservice, I-Platz …, … E Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs bin ich an meine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann ich die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass ich die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Der Wertersatz berechnet sich nach der im Vertrag bestimmten Gegenleistung, es sei denn, ich kann nachweisen, dass der Gebrauchsvorteil der Leistung niedriger war. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner Widerrufserklärung erfüllen. Ihre D Der Kläger führte das Darlehen vorzeitig zurück, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wann die Rückführung des Darlehens erfolgte. Im Zuge der vorzeitigen Rückführung des Darlehens löste die Beklagte die von dem Kläger abgeschlossene Restschuldversicherung ab. Der Rückkaufwert der Restschuldversicherung betrug zum Zeitpunkt der Ablösung des Darlehensvertrages EUR 2.515,20. Diesen Betrag verrechnete die Beklagte bei der Ablösung des Darlehensvertrages zugunsten des Klägers. Mit Schreiben vom 22.09.2015 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte zugleich zur Rückzahlung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen nebst der hieraus von der Beklagten gezogenen Nutzungen unter Fristsetzung zum 02.10.2015 auf. Mit Schreiben vom 04.11.2015 wies die Beklagte den von dem Kläger erklärten Widerruf zurück. Der Kläger forderte die Beklagten daraufhin mit anwaltlichem Schreiben erneut zur Zahlung auf, was die Beklagte wiederum ablehnte. Der Kläger behauptet, er habe das streitgegenständliche Darlehen am 17.12.2009 vorzeitig abgelöst. Insgesamt habe er im Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2009 Zahlungen in Höhe eines Betrages von EUR 43.134,29 an die Beklagte erbracht. Der Kläger ist der Auffassung, er sei nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht, insbesondere das Bestehen eines Widerrufsrechts hinsichtlich des finanzierten Rechtsgeschäfts aufgeklärt worden. Denn die von dem Kläger abgeschlossene Restschuldversicherung stelle ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Rechtsgeschäft dar. Infolge der fehlerhaften Belehrung des Klägers habe der Kläger das ihm zustehende Widerrufsrecht auch noch im Jahre 2015 ausüben können. Die Beklagte habe dem Kläger daher die von ihm erbrachten Leistungen nebst den hieraus gezogenen Nutzungen zurückzugewähren. Es bestehe insoweit eine Vermutung, dass die Beklagte aus den von dem Kläger erbrachten Leistungen Nutzungen in Form von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen habe. Der Kläger ist der Auffassung, für den Zeitraum von Januar 2006 bis zur Erklärung des Widerrufs der aus Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung im September 2015 ergebe sich ein Nutzungsersatzanspruch des Klägers in Höhe von EUR 15.907,73. Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass – nach Saldierung mit den der Beklagten im Gegenzug zustehenden Ansprüchen auf Rückzahlung des Darlehens sowie Nutzungsersatz – ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von EUR 33.197,09 verbleibe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des von dem Kläger behaupteten Anspruch wird verwiesen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 19–23 d.A.). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 33.197,09 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Forderung seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes Herrn I1 in Höhe von EUR 1.698,13 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, bei dem vertraglich vereinbarten effektiven Jahreszinssatz in Höhe von 13,77 % habe es sich um den marktüblichen Zinssatz gehandelt. Die Beklagte behauptet zudem, der Kläger habe das Darlehen bereits am 16.01.2007 vorzeitig abgelöst. Der Kläger habe demgemäß lediglich neun Raten á EUR 412,00 an die Beklagte geleistet sowie zwei Einmalzahlungen in Höhe von EUR 18.120,00 und EUR 1.652,58, insgesamt EUR 23.480,58. Bei der Ablösung des Darlehensvertrages habe die Beklagte darauf vertraut, dass der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung nicht erklären werde. Die Beklagte behauptet zuletzt, ihr sei es in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen, aus den von dem Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Form von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erzielen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt und der Lauf der Widerrufsfrist daher in Gang gesetzt worden, sodass der im September 2015 erklärte Widerruf verfristet gewesen sei. Bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag und der von dem Kläger zugleich abgeschlossenen Restschuldversicherung handele es sich nicht um miteinander verbundene Verträge. Der Abschluss der Restschuldversicherung stelle kein finanziertes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB dar. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dem Kläger stehe nach vollständiger Rückführung des Darlehens ein Widerrufsrechts nicht mehr zu. Jedenfalls habe der Kläger ein ihm eventuell zustehendes Widerrufsrecht verwirkt. Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Essen ist sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. 1. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 21 ZPO. Der Vertragsschluss fand in der Filiale der Rechtsvorgängerin der Beklagten in C, mithin im Bezirk des Landgerichts Essen statt. Die Klage steht zudem im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung. Für einen Bezug der Klage zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung bedarf es nicht eines unmittelbaren Bezuges (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 21 ZPO Rn. 11). Ausreichend ist vielmehr, dass der klageweise geltend gemachte Anspruch sich erst aus der (Rück-)Abwicklung von Verträgen ergibt, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung geschlossen worden sind. 2. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt EUR 33.197,09 gegen die Beklagte. 1. Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 355, 358, 357 BGB a.F. (in der Fassung vom 02.12.2004, gültig vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010) i.V.m. §§ 346 ff. BGB. a) Aus Sicht der Kammer stand dem Kläger zunächst ein Widerrufsrecht zu. Denn der Kläger ist nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht aufgeklärt worden, sodass die Widerrufserklärung mit Schreiben vom 22.09.2015 nicht verfristet war. Die Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 358 Abs. 5 i.V.m. Abse. 1, 2 S. 1, 2 BGB a.F. (in der Fassung vom 23.07.2002, gültig vom 01.08.2002 bis zum 29.07.2010). Im Rahmen der Belehrung über das Widerrufsrecht betreffend die von dem Kläger zugleich mit dem Darlehensvertrag abgeschlossene Restschuldversicherung wird nicht darauf hingewiesen, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages dazu führt, dass der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, § 358 Abs. 1 BGB. Ferner wird der Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass er im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an seine auf Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung gebunden ist, § 358 Abs. 2 BGB. Ob der Widerruf des Versicherungsvertrages nach § 8 VVG a.F. die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 BGB a.F. auslöst und die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag gemäß § 358 Abs. 5 BGB a.F. auf diese Folge hinweisen muss, ist umstritten ( gegen Anwendbarkeit § 358 Abs. 5 BGB: Habersack in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 358 BGB Rn. 7; Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB, Neubearbei-tung 2012, § 358 Rn. 55; für Anwendbarkeit § 358 BGB: OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, Az. I-6 U 135/14; OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2013, Az. I-31 U 127/13; OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2010, Az. 4 U 141/09). Die Kammer schließt sich der letztgenannten, aus Sicht der Kammer überzeugenden Rechtsauffassung ausdrücklich an, nach der ein verbundenes Rechtsgeschäftsgeschäft im Sinne des § 358 BGB a.F. vorliegt, wenn ein Darlehensvertrag und eine Restschuldversicherung von dem Darlehensnehmer abgeschlossen werden und der Darlehensvertrag – zumindest teilweise – der Finanzierung der Restschuldversicherung dient. Dieses Verständnis entspricht nach Auffassung der Kammer dem Sinn und Zweck der Regelung in § 358 BGB a.F., wonach der Verbraucher an keines der beiden von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte gebunden bleiben sollte, wenn ein mit dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages verbundenes Rechtsgeschäft vorliegt. Dass sich die Beklagte als Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags nicht der Mitwirkung des Versicherungsunternehmers bedient hat, führt aus Sicht der Kammer zu keiner abweichenden Bewertung. § 358 Abs. 3 S. 2 BGB benennt lediglich einen Fall, in dem das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit „ […] insbesondere […] “ anzunehmen ist. Die Regelung ist indes nicht abschließend. Vorliegend galt es aus Sicht der Kammer zu beachten, dass der Kläger – ohne Abschluss der Restschuldversicherung, deren Kosten in die Darlehenskonditionen eingepreist wurden, – einen Darlehensvertrag zu den vorliegenden Finanzierungbedingungen nicht abgeschlossen hätte. Denn es hätte in diesem Fall kein erhöhter Finanzierungsbedarf für die durch den Abschluss der Restschuldversicherung verursachten Kosten bestanden. Es erscheint zudem aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der Lebenswirklichkeit fraglich, ob die Beklagte einen Darlehensvertrag mit dem Kläger ohne Abschluss der streitgegenständlichen Restschuldversicherung überhaupt abgeschlossen hätte. b) Der Kläger hat das ihm zustehende Widerrufsrecht indes verwirkt. aa) Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der verspäteten Geltendmachung von Rechten (Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 87). Die Verwirkung setzt neben dem Vorliegen eines Zeitmoments kumulativ das Vorliegen eines Umstandsmoments voraus. Ein Recht ist danach verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit ihres Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, diese werden ihr Recht nicht mehr geltend machen, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zwar kommt die Annahme einer Verwirkung durch den Kläger regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Kreditinstitut dem Verbraucher eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt hat. Gleichwohl darf sich ein Kreditinstitut in Einzelfällen darauf einrichten, dass der Darlehensnehmer von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15). Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen wie dem vorliegenden kann das Vertrauen der Beklagten auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die zuvor erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und die Beklagte es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15; OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016, Az. 5 U 72/16). Zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags. Sie ist jedoch nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Klägers für diesen keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15). bb) Vorliegend ist der zwischen den Parteien geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag vorzeitig beendet worden. Zwar ist zwischen den Parteien streitig, wann genau die vorzeitige Rückführung der Darlehensvaluta durch den Kläger erfolgte. Aus Sicht der Kammer kann indes dahinstehen, wann der Kläger das ihm gewährte Darlehen an die Beklagte zurückgezahlt hat. Selbst wenn die Kammer zugunsten des Klägers dessen Behauptung, er habe das Darlehen am 17.12.2009 zurückgeführt, als wahr unterstellt, erfolgte die Widerrufserklärung durch den Kläger am 22.09.2015 mehr als fünf Jahre und neun Monate nach vollständiger Rückführung der Darlehensvaluta durch den Kläger. Aufgrund des zwischen beiden Zeitpunkten liegenden beträchtlichen Zeitraums von über fünf Jahren nimmt die Kammer sowohl das Vorliegen des für die Annahme der Verwirkung erforderlichen Zeit- als auch das Vorliegen des Umstandsmoments an. (1) Die Bemessung des erforderlichen Umfangs des Zeitmomentes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von den Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit der Verpflichteten (Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 93). Das erforderliche Zeitmoment ist unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen aus Sicht der Kammer vorliegend gegeben. Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist begann mit dem Zustandekommen des Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15). Nach dem Vertragsschluss am 31.01.2006 vergingen bis zum Widerruf mit Schreiben vom 22.09.2015 knapp neun Jahre und neun Monate. (2) Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn die Beklagte bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Klägers entnehmen durften, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sich deshalb hierauf eingerichtet hat und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02). Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten ist dies zwar grundsätzlich möglich, es sind jedoch strenge Anforderungen an eine Verwirkung zu stellen. Bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann jedoch das Vertrauen der Beklagten auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben grundsätzlich schutzwürdig sein (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15). Beispielsweise vermag die vertragsgemäße Rückführung des Darlehensvertrages die Annahme des Umstandsmoments zu begründen. Die Beklagte darf sich in diesem Fall darauf einrichten, den Vorgang abzuschließen. Für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung muss allerdings hinzukommen, dass nach Ablösung des Darlehens eine gewisse Zeit verstreicht. In diesem Fall kann das Vertrauen der Beklagten als Verpflichteter gerechtfertigt sein, der Kläger als Berechtigter werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014, Az. 14 U 55/13). Der vorliegend verstrichene Zeitraum von mehr als fünf Jahren zwischen der vollständigen Rückführung der Darlehensvaluta und der Erklärung des Widerrufs durch den Kläger ist nach Auffassung der Kammer ausreichend für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung zugunsten der Beklagten (vgl. für die Annahme im Falle des Verstreichens von sieben Monaten: OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016, Az. 5 U 72/16). 2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 671,74 gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. a) Zwar hatte der Kläger ursprünglich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von EUR 671,47 gemäß § 812 Abs. 1 S. Var. 1 BGB. Denn der Kläger hat das Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 671,47 ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Bei der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt handelte es sich gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 17/14). Wann und in welcher Form das Kreditinstitut das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB erlangt, wird zwar grundsätzlich unterschiedlich beurteilt. Wird das Bearbeitungsentgelt jedoch wie vorliegend mitfinanziert und behält die Beklagte bei Auszahlung des Kredites an den Kläger den auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teil der Darlehensvaluta ein, so entsteht der Bereicherungsanspruch des Klägers in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens. Das Bearbeitungsentgelt wird hierbei im Wege der internen „Verrechnung“ an das Kreditinstitut geleistet (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2004, Az. XI ZR 11/04; BGH, Urteil vom 15.06.2010, Az. XI ZR 309/09). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2004, Az. XI ZR 11/04). b) Der Anspruch des Klägers ist jedoch verjährt. Die Beklagte hat gegen die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben. aa) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, § 199 Abs. 1 BGB. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008, Az. XI ZR 160/07). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Regelmäßig ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2008, Az. III ZR 220/07). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2009, Az. XI ZR 504/07; BGH, Urteil vom 26.09.2012, Az. VIII ZR 279/11). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2004, Az. III ZR 346/03). bb) Der Rückzahlungsanspruch des Klägers ist – unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze – mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt. Der Lauf der Verjährung der Klageforderung hat mit Schluss des Jahres 2011 begonnen und ist mit dem 31.12.2014 geendet. Weder durch die vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche im Jahr 2015 noch durch die im Jahr 2016 erhobene Klage wurde der Lauf der Verjährung rechtzeitig gehemmt. Zwar hatte der Kläger bei Valutierung des Darlehens im Februar 2006 Kenntnis von sämtlichen den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Denn er wusste, dass ihm neben dem Zins ein einmaliges, laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung des Kreditantrages von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben wurde. Die Klageerhebung war dem Kläger vor dem Jahre 2011 jedoch nicht zumutbar, sodass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war. Die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte war vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar. Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand zuvor die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in „ banküblicher Höhe “ von zuletzt bis zu 2 % gebilligt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1979, Az. III ZR 156/77; BGH, Urteil vom 02.07.1981, Az. III ZR 17/80; BGH; Urteil vom 05.05.1992, Az. XI ZR 242/91; BGH, Urteil vom 14.09.2004, Az. XI ZR 11/04). Eine Klageerhebung war vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 17/14). Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 17/14). 3. In Ermangelung eines Anspruches gegen die Beklagte in der Hauptsache stehen dem Kläger auch nicht die von ihm geltend gemachten Nebenforderungen zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. V. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu EUR 35.000,00.