Urteil
19 O 262/12 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2017:0307.19O262.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Der Kläger benötigte für einen seiner drei Langholzanhänger eine neue Zuggabel. Er bestellte bei der Streithelferin eine sogenannte „Regensburger Zuggabel“. Die Streithelferin veranlasste nach Rücksprache mit dem Kläger wegen angeblicher Lieferschwierigkeiten der Fa. „S“ im Wege eines Streckengeschäftes die Auslieferung einer anderen Zuggabel unmittelbar vom Hersteller an den Kläger. In der Rechnung vom 29.09.2011 (Anlage K 1) ist unter Position 40 nicht der gelieferte Zuggabeltyp, sondern noch eine Zuggabel „GZY 27“ der Fa. K aufgelistet. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei Herstellerin der an ihn ausgelieferten Zuggabel des Typs MAZGE ABG Nr. F 2132. Diese habe er erstmals in der Woche vor Weihnachten 2011 an den Langholzanhänger montiert. Genutzt habe er die Zuggabel erstmals am 28.12.2011, da er den Langholzanhänger, für den er die Zuggabel benötigt habe, in der Zeit von Oktober bis Dezember 2011 an freien sonn- und Feiertagen instandgesetzt habe. Diese Arbeiten seien in der Woche vor Weihnachten beendet gewesen. In dieser Zeit habe er die Zuggabel nicht genutzt. Am … gegen 05.15 Uhr sei dann auf einer Fahrt auf der A 70 in Richtung X kurz nach der Ausfahrt T die von der Beklagten hergestellte Zuggabel gebrochen. Aufgrund dessen sei der Anhänger umgestürzt und habe einen Totalschaden erlitten. Ursache für den Bruch der Zuggabel sei deren mangelnde Verwendungseignung für den vertraglich vereinbarten Gebrauch gewesen. Die Schweißnahtausführung sei mangelhaft gewesen; es handele sich um einen von der Beklagten verursachten Herstellungsfehler. Die mangelhaft ausgeführten Schweißnähte seien die alleinige Ursache für den Bruch der Zuggabel und den Unfall gewesen. Zu jenem Zeitpunkt sei die Zuggabel gerade erst drei Tage in Gebrauch gewesen und überwiegend auf deutschen Landstraßen und Autobahnen für den Transport zu holzverarbeitenden Betrieben eingesetzt worden sowie lediglich für kurze Strecken auf befestigten Waldwegen zu den Holzlagerstätten. Der Kläger stützt die Behauptung, ein Herstellungsmangel sei für den Bruch der Zuggabel ursächlich, auf ein vorgerichtlich erstelltes Gutachten des TÜV T1 vom 11.01.2012 sowie auf einen Prüfbericht der H (im Folgenden: T2) In dem TÜV-Gutachten ist in der Zusammenfassung Folgendes ausgeführt: „Die Zuggabel war mit großer Wahrscheinlichkeit die Ursache des Unfalls Dies kann allerdings nur durch eine labortechnische Untersuchung eindeutig geklärt werden. Hierbei muss zudem geprüft werden, ob die Zuggabel evtl. bereits vor Fahrtantritt beschädigt war. … „ In dem am 05.04.2012 erstellten Prüfbericht der T2, die eine Sichtprüfung und eine metallografische Untersuchung vorgenommen hatte, heißt es u.a.: „Gebrochen ist die Zuggabel im Bereich der Kehlnahtschweißung zwischen den beiden U-Profilen. … Die freigelegten Bruchflächen zeigen das typische Erscheinungsbild eines Schwingungsbruches nach wechselnder Belastung, …“ In dem Prüfbericht werden die Schwingungsbruchfläche und die Schwingungsbruchlinien näher beschrieben, die zu einem Risswachstum, einer damit verbundenen Verminderung des tragenden Querschnitts und einem sich daran anschließenden Gewaltbruch nach deutlicher Verformung geführt haben. Bei der metallografischen Untersuchung wurde im Wurzelspalt der Doppelkehlnaht eine Schliffanzeige gefunden, die den Ausführungen des Prüfers darauf hindeutet, dass vor dem Schweißen in unzulässiger Weise zur Verminderung der Spaltbreite ein Draht in den Spalt eingelegt worden sei, was die Kerbwirkung am Bruchausgangspunkt verschärft habe. In der Zusammenfassung dieses Prüfberichtes ist ausgeführt, dass die Rissbildung auf Schwingungen unter Betriebsbelasstung zurückzuführen sei und dass zu den Bedingungen, denen die Zuggabel im Betrieb ausgesetzt gewesen sei, keine Stellung genommen werden könne. Der Kläger beziffert den durch den Unfall entstandenen Schaden auf insgesamt 16.847,54 Euro. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26.06.2012 unter Fristsetzung vergeblich zur Leistung von Schadensersatz auf. Die Streithelferin führt aus, der Kläger habe aufgrund der Lieferzeit von mehreren Wochen davon abgesehen, wie zunächst beabsichtigt eine „Regensburger Zuggabel“ der Fa. K zu bestellen. Er habe ein alternatives Angebot für eine gleichwertige Zuggabel verlangt. Die Gleichwertigkeit der von ihr angebotenen Zuggabel habe die Beklagte in einem persönlichen Gespräch versichert. Ein Hinweis auf eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit habe es in jenem Gespräch nicht gegeben, obgleich die Beklagte auf den geplanten Einsatz der Zuggabel in einem Forstbetrieb hingewiesen worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.847,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2012 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie festzustellen, dass der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm sämtlichen weiteren Schaden zu erstatten, der ihm infolge des durch den Unfall vom … gegen 05:15 Uhr, auf der A 70 Richtung X, kurz nach der Ausfahrt T, verursachten Totalschadens an seinem Langholzanhänger, ehemals amtl. Kz.: …, Fahrgestellnr. …, noch entstehen wird, erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet den Sachvortrag des Klägers zur Beauftragung und Lieferung der Zuggabel, zu deren Einsatz sowie den Unfallhergang, die Unfallursache und die Schadensfolgen mit Nichtwissen. In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, dass schon nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Kläger eine Zuggabel, die er aktuell benötigt, erst drei Monate nach der Lieferung verbaue. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinem Vortrag zufolge auf den Lanholzanhänger angewiesen sei, erscheine dies lebensfremd.Der Bruch der Zuggabel sei nicht auf einen Herstellerfehler zurückzuführen. Im Hause der Beklagten werde jede Zuggabel separat und nicht in Serie gefertigt. Der Schweißplan, der Bestandteil der allgemeinen Bauartgenehmigung sei, und die darin enthaltenen Fertigungsvorgaben würden strikt eingehalten. Die Endkontrolle führe der Betriebsinhaber persönlich durch. Die Schweißnähte seien so gefertigt worden, wie im Schweißplan vorgesehen. Beim Schweißen sei auch kein Draht in den Wurzelspalt der Doppelkehlnaht eingelegt worden. Eine derartige Vorgehensweise werde in ihrem Hause nicht praktiziert. Auf den vom Kläger beigebrachten Fotos sei vielmehr zu erkennen, dass die Zuggabel offensichtlich ausgebaut, an Teilen heiß gemacht, gerichtet und wieder eingebaut worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass sie an einigen Stellen Rost aufweise und die Lackierung fehle. Derartige Zuggabeln seien nicht mehr verkehrssicher, worauf in der mitgelieferten Bedienungsanleitung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Zudem habe der Kläger selbst die Zuggabel falsch eingesetzt. Gegenüber der Streithelferin habe sie, die Beklagte, mit Rechnung vom 23.09.2011 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zuggabel nur für normale, mitteleuropäische Straßenverhältnisse geeignet sei; sie dürfe auch nur zu diesen Bedingungen eingesetzt werden. Für Einsätze in schwerem Gelände, auf Baustellen oder in der Forstwirtschaft sei die Zuggabel nicht vorgesehen gewesen. Durch den unsachgemäßen Gebrauch sei es zu Verformungen und Rissen gekommen, die später den streitgegenständlichen Bruch hervorgerufen haben könnten. Hinsichtlich des mit der Feststellungsklage geltend gemachten Anspruchs beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T3, B, S1, X1, C und H1 sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst schriftlichen und mündlichen Ergänzungen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 07.03.2017 sowie auf die Gutachten des Sachverständigen V vom 07.11.2014, 13.04.2016 und 15.08.2016. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Denn der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Bruch der Zuggabel auf einem von der Beklagten zu verantwortenden Herstellungsfehler beruht. Im Termin vom 07.03.2017 ist der vom Kläger benannte Zeuge H1 in Gegenwart des Sachverständigen L um behaupteten Unfallhergang und zur behaupteten Nutzung der Zuggabel vor dem Schadensereignis vernommen worden. Der Sachverständige hat aufgrund des unmittelbaren Eindrucks von dieser Zeugenvernehmung und in Kenntnis sämtlicher schriftlicher Gutachten als Essenz seiner Bewertungen erklärt: „Das, was ich heute gehört habe, passt nicht zusammen.“ Der Sachverständige hat dies näher erläutert und hierzu ausgeführt, dass selbst dann, wenn man alle konstruktiven Mängel der Zuggabel, die in den schriftlichen Gutachten beschrieben worden sind, zusammen nehme, dies nicht dazu führen könne, dass die Zuggabel unter der Annahme der vom Zeugen H1 beschriebenen Belastung gebrochen sei. Mit nur einer einzigen Fahrt vor Schadenseintritt lasse sich der von der T2 beschriebene und nach Untersuchungen fotografisch dokumentierte Schwingungsbruch nicht erzeugen. Es brauche mindestens 5.000 bis 10.000 Lastwechsel, bis ein Schwingungsbruch so, wie er von der T2 dokumentiert worden ist, eintrete. Auf der Grundlage der Aussage des Zeugen H1 zur Nutzung der Zuggabel vor Schadenseintritt könne selbst aus den vorhandenen konstruktiven Mängeln der Zuggabel ein Ermüdungsbruch nicht hergeleitet werden. Die vom Zeugen H1 beschriebene Lastgeschichte passe nicht dazu, dass überhaupt ein Bruch vorhanden sei. Die in den schriftlichen Gutachten beschriebenen Ausführungsmängel der Naht und die dargelegten Lasten passen nicht zusammen. Weil der Bruch als solcher schon nicht erklärbar sei, könne auch keine Angabe zu den Ursachen des Bruches gemacht werden. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Das vom Kläger selbst beigebrachte Gutachten der T2 geht von einem Schwingungsbruch aus. Die Schwingungsrisse sind insbesondere auf dem Foto Nr. 15 zum Prüfbericht (Bl. 24 unten) dokumentiert. Aus der Aussage des Zeugen H1 ergibt sich indes keine Einsatzhäufigkeit, die den Ausführungen des Sachverständigen zufolge geeignet gewesen wäre, derartige Schwingungsrisse zu erzeugen. Nach der Aussage des Zeugen H1 soll die Zuggabel nämlich nur ein einziges Mal zum Einsatz gekommen sein. Der Zeuge hat hierzu ausgesagt, das sei „praktisch die erste Fahrt damit“ gewesen. Er sei mit der Zugmaschine und dem Hänger nur Landstraßen, Bundesstraßen und normale, geschotterte, gut ausgebaute Forstwege gefahren. Er habe im Wald nicht einmal wenden müssen, weil er auf einem Rundweg zurückgefahren sei. Damit hat der Zeuge einen Einsatz beschrieben, der mit häufigen Lastwechseln, die erforderlich sind, um einen Schwingungsbruch auszulösen, nichts zu tun haben. Es kommt hinzu, dass die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen hat, dass schon der Sachvortrag des Klägers zu dem angeblich ersten Einsatz der Zuggabel Ende Dezember 2011 wenig plausibel erscheint. So haben sowohl der Kläger als auch die Streithelferin übereinstimmend vorgetragen, der Kläger habe deswegen von der ursprünglich beabsichtigten Bestellung einer sogenannten „Regensburger Zuggabel“ abgesehen, weil diese eine zu lange Lieferzeit gehabt habe. Unter dieser Prämisse ist wenig nachvollziehbar, weshalb der Kläger, der die Zuggabel so dringend benötigt hat, diese dann erst nach ca. drei Monaten zum ersten Mal einsetzt. Auch das passt nicht zusammen. Diese Inkongruenzen deuten darauf hin, dass sich der Schadenshergang nicht so ereignet hat, wie vom Kläger vorgetragen. Das Gericht glaubt nicht, dass der Kläger die Zuggabel am Schadenstag zum ersten Mal eingesetzt hat. Das Gericht kann zudem nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass die Zuggabel vor ihrem Einsatz Ende Dezember unbeschädigt gewesen ist. Insoweit ist nämlich aufgefallen, dass der Zeuge H1 auf Nachfrage ausgesagt hat, er habe „einige Zuggabeln schon ‚selber gekillt‘“. Wenn man auf einem engen Wendeplatz im Wald drehe und den Punkt verpasse, werde eine Zuggabel „überknickt“. Dann sei sie beschädigt und müsse ausgetauscht werden. Wenn er beim Wenden mit der Zugmaschine an die Zuggabel komme, sei sie kaputt und könne nicht weiter verwendet werden. Aus der Aussage des Zeugen H1 ergibt sich demnach, dass nicht nur Ausführungsmängel bei der Herstellung der Zuggabel, sondern auch deren unsachgemäßer Einsatz zur Beschädigung der Zuggabel führen können. Im Hinblick auf die Unstimmigkeiten zum zeitlichen Ablauf des Einsatzes der Zuggabel und die Ausführungen des Sachverständigen geht das Gericht davon aus, dass die Zuggabel anderen Belastungen und Lastwechseln ausgesetzt gewesen ist, als dies vom Kläger vorgetragen und vom Zeugen H1 geschildert worden ist. Der Kläger hat demnach nicht bewiesen, dass ein Herstellungsmangel für den Bruch der Zuggabel ursächlich war. Als weitere Besonderheit des vorliegenden Falles kommt hinzu, dass die vom Sachverständigen beschriebenen Mängel bei der Ausführung der Schweißnähte nicht mit der Aussage des Zeugen C in Einklang zu bringen sind. Der im Betrieb der Beklagten angestellte Zeuge ist gelernter Werkzeugmacher und schon seit 55 Jahren in diesem Beruf tätig. Er hat den Produktionsprozess im Einzelnen nachvollziehbar beschrieben und versichert, dass der Fertigungsprozess im Betrieb der Beklagten streng überwacht werde. Der Zeuge hat auf Frage ausgesagt, er schließe aus, dass Schweißgut in den Wurzelspalt gelaufen sei. Im Betrieb der Beklagten komme es auch nicht vor, dass beim Schweißen ein Draht in einen Wurzelspalt gelegt werde.Diese Aussage könnte zumindest indizieren, dass die Zuggabel vor ihrem Einsatz am Unfalltag deshalb nicht unbeschädigt war, weil eine dritte Person Richtarbeiten daran vorgenommen haben könnte. Ob dies der Fall war, und welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass das Typenschild der Zuggabel offensichtliche Beschädigungen aufweist, und über eine handschriftliche Eintragung verfügt, die nicht von einem Prägegerät stammt, kann letztlich offen bleiben, weil die Klage schon aus den eingangs genannten Gründen keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.