Der Angeklagte U ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, gemeinschädlicher Sachbeschädigung sowie ferner der Bedrohung und des vorsätzlich unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen schuldig. Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte C ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, gemeinschädlicher Sachbeschädigung sowie ferner der Beleidigung, der gefährlichen Körperverletzung und des vorsätzlich unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen in zwei Fällen schuldig. Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte J ist der Verabredung zum Mord schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen. Er wird zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen wird abgesehen. Hiervon ausgenommen sind die notwendigen Auslagen des Nebenklägers; diese tragen die Angeklagten. Soweit der Angeklagte J freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: U: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 241 Abs. 1, 308 Abs. 1, 304 Abs. 1 Var. 2, 22, 23, 52, 53 StGB, 40 Abs. 1 Nr. 3, 27 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a SprengstoffG, 1, 3 JGG C: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 308 Abs. 1, 304 Abs. 1 Var. 2, 185, 194, 22, 23, 52 53 StGB, 40 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 27 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a SprengstoffG, 1, 3 JGG J: §§ 211, 30 Abs. 2 StGB, 1, 3 JGG Gründe: (hinsichtlich des Angeklagten J abgekürzt gemäß §§ 267 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 2 StPO) I. Feststellungen zur Person 1. U a) Familiengeschichte Die Familie des Angeklagten U stammt aus dem nordöstlichen Teil der Türkei, aus B. Anfang der 60-er Jahre kam zunächst der Urgroßvater mütterlicherseits als Gastarbeiter nach Deutschland. Er arbeitete als Bergmann im Steinkohlebergbau im Ruhrgebiet. Nach einiger Zeit holte er seine Frau und seine Kinder nach. Nach seinem Tod verließen seine zwei ältesten Söhne, darunter der Großvater mütterlicherseits des Angeklagten, die Schule, um ebenfalls auf der Zeche zu arbeiten und zum Familienunterhalt beizutragen. Dabei wurde die Familie stets von dem Ziel getragen, dass die jeweiligen Kinder und Kindeskindes es einmal besser haben sollten. Die heute 37-jährige Mutter des Angeklagten, U1, wurde in Deutschland geboren. Ihre Eltern bezogen mit ihr eine kleine, sehr einfache Wohnung in F und später eine andere in H. Nachdem der Vater der Mutter nach einem Arbeitsunfall aufgrund körperlicher Beschwerden nicht mehr im Bergbau arbeiten konnte, eröffneten die Großeltern des Angeklagten in H ein türkisches Lebensmittelgeschäft. Die Mutter des Angeklagten U schloss die Schule mit der Fachoberschulreife ab. Sie hatte bereits seit Jahren unter der Woche nach der Schule und in den Ferien stets ihren Eltern im Lebensmittelgeschäft geholfen. Nachdem die Geschäfte nun schlechter liefen, überzeugten sie die Eltern davon, die Vorbereitung auf das Abitur abzubrechen und stattdessen in Vollzeit im Laden zu arbeiten. Aus Loyalität zu ihren Eltern beendete sie ihre Schulausbildung und erlernte auch in der Folgezeit keinen Beruf. Der Vater des Angeklagten U wurde im Norden der Türkei geboren. Er ist heute 40 Jahre alt. Er wuchs in der Türkei auf und besuchte etwa bis zur siebten oder achten Klasse eine Schule; danach trug er durch Arbeit zum Familienunterhalt bei. Während eines Urlaubs in der Heimat ihrer Eltern lernte die Mutter des Angeklagten den Vater des Angeklagten kennen. Die Ehe zwischen ihnen wurde von Verwandten arrangiert. Nach der Hochzeit im Jahr 1997 kehrte die Mutter des Angeklagten zunächst allein nach Deutschland zurück. Ein Jahr später reiste auch der Vater des Angeklagten ins Bundesgebiet ein. Er war bereits in der Türkei als Metzger tätig gewesen und arbeitete daher nun an der Fleischtheke im Lebensmittelladen seiner Schwiegereltern. Im Jahr 1998 wurde die ältere Schwester des Angeklagten, C1, geboren. Sie beendete die Schule mit einem Realschulabschluss und macht derzeit eine Ausbildung zur Heilerzieherin geistig behinderter Kinder. b) Entwicklung bis zum Vorschulalter Der Angeklagte U wurde am … in H geboren. Er wuchs im Haushalt seiner Eltern auf. Mit seiner Mutter und seiner Schwester sprach und spricht er überwiegend deutsch. Mit seinem Vater, der nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt, sprach und spricht er türkisch. Die Familie verzog nach seiner Geburt nach H1, wo er für einige Zeit einen Kindergarten besuchte. Nachdem die Familie zurück nach H gezogen war, ging der Angeklagte dort in den Kindergarten. Bereits dort fiel er als lebhaftes und durchsetzungsstarkes, aber auch kluges Kind auf. Er hatte Schwierigkeiten sich an ihm gesetzte Regeln zu halten und reagierte aggressiv, wenn er seinen Willen nicht bekam. Auch ärgerte er häufig andere Kinder und akzeptierte seine Erzieherinnen nicht als Autoritätspersonen. Es kam in diesem Kindergarten zu einem körperlichen Übergriff eines Erziehers auf den Angeklagten. Als der Angeklagte trotz Ermahnung eines Erziehers nicht aufhörte zu toben, hielt dieser ihn fest und klemmte den Kopf des Angeklagten zwischen seinen Beinen fest. Daraufhin nahm die Mutter den Angeklagten aus dem Kindergarten und betreute ihn fortan auch tagsüber selbst. Der Angeklagte hielt sich nun hauptsächlich im Lebensmittelladen der Großeltern auf und spielte dort. Im elterlichen Haushalt wurden dem Angeklagten zwar mitunter Grenzen gesetzt; wenn er diese – zum Teil auch massiv – überschritt, wurde ihm indes stets mit Nachsicht begegnet. Konsequenzen für Fehlverhalten erfuhr er kaum. Im Jahr 2006 eröffneten die Eltern des Angeklagten einen eigenen türkischen Lebensmittelladen in H1. Dieser beanspruchte sie zeitlich sehr. c) Schulische Entwicklung bis April 2014 (1) Im Spätsommer 2006 wurde der Angeklagte regelgerecht in die Grundschule in der I-Straße in H eingeschult. Er konnte den Lerninhalten von Anfang an gut folgen und erhielt ausnahmslos gute Noten. Spätestens in der zweiten Klasse agierte er jedoch sehr impulsiv und drängte sich durch sein Verhalten zunehmend in den Vordergrund. Er suchte nach Aufmerksamkeit und wurde schnell zum „Klassenclown“. Regelmäßig störte er den Unterricht. Auf Betreiben seiner Lehrer wurde der Angeklagte kinder- und jugendpsychiatrisch wegen des Verdachts einer ADHS-Erkrankung untersucht. Eine solche wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht diagnostiziert. Auch Gespräche zwischen der Klassenlehrerin und der Mutter des Angeklagten bzw. dann zwischen der Mutter und dem Angeklagten selbst führten nicht zu einer Verhaltensänderung. Gleichzeitig wurde der Angeklagte auch im elterlichen Haushalt aufsässiger und störrischer. So zerstörte er eine Zimmerpflanze der Eltern und beschmierte deren Bett mit Schuhcreme, nachdem er in Folge seiner Weigerung, andere Schuhe anzuziehen, allein zuhause bleiben musste, während die Familie zu Verwandten fuhr. Sanktionen erfuhr er hierfür nicht. Die Eltern des Angeklagten entschieden sich sodann, das eigene Geschäft zu schließen. Die Mutter des Angeklagten kümmerte sich nun um den Haushalt und die Betreuung der Kinder, während der Vater des Angeklagten im Geschäft seiner Schwiegereltern arbeitete. Für etwa zwei bis drei Monate war der Angeklagte in einem Basketballverein. Diesen musste er dann jedoch verlassen, nachdem er einen anderen Jungen geschlagen hatte. Dies empfand der Angeklagte als ungerecht, da er sich durch den anderen Jungen gemobbt gefühlt hatte. Der Trainer habe ihm jedoch gar nicht zugehört und ihn einfach so rausgeworfen. Zu Beginn des vierten Schuljahres teilte die Klassenlehrerin des Angeklagten seiner Mutter mit, dass am Ende der vierten Klasse wohl empfohlen werden würde, dass der Angeklagte auf eine Realschule wechseln solle. Dies liege nicht an seinen schulischen Leistungen. Ginge es nach ihnen, wäre eine Gymnasialempfehlung auszusprechen. Wegen des mangelhaften Sozialverhaltens indes käme eine Gymnasialempfehlung nicht in Betracht. Dies besprach die Mutter mit dem Angeklagten. Der Angeklagte wollte unbedingt nach der Grundschule auf ein Gymnasium wechseln. Er hatte sich in den Kopf gesetzt, das H2-Gymnasium in H zu besuchen, nachdem er das Gebäude für schön befunden hatte. Als er nun erfuhr, dass dies nur dann möglich sei, wenn er sein Verhalten in der Schule änderte, motivierte ihn dies. Es gelang ihm von einem Tag auf den anderen, dem Unterricht ruhig zu folgen, diesen nicht mehr zu stören und aktiv mitzuarbeiten. Die Lehrer waren hiervon überrascht, erkannten aber auch, dass sich der Angeklagte wirklich bemühte. Da er dieses Verhalten über das gesamte vierte Schuljahr beibehalten konnte, sprachen sie ihm schließlich eine Gymnasialempfehlung aus. Der Angeklagte reagierte hierauf mit großem Stolz und genoss das Gefühl der Anerkennung durch seine Eltern und Lehrer. Er hatte es ihnen allen gezeigt und fühlte sich hierdurch selbstsicher und überlegen. (2) Gymnasium Nach den Sommerferien des Jahres 2010 wechselte der Angeklagte auf das H2-Gymnasium in H. In der fünften und zu Beginn der sechsten Klasse erbrachte er gute Leistungen und fand in seiner Klasse Freunde, die überwiegend deutscher Nationalität waren. Er verhielt sich nun eher zurückhaltend und schüchtern, passte sich den Regeln an und fiel weder im Unterricht noch in den Pausenzeiten negativ auf. Dies änderte sich jedoch im Verlauf der sechsten Klasse. Der Angeklagte fiel in frühere Verhaltensmuster zurück, indem er sich wieder als „Klassenclown“ aufführte, massiv den Unterricht störte und impulsiver reagierte. Er verbrachte seine Zeit in der Schule nun mehr und mehr mit Kindern und Jugendlichen arabischer Abstammung. Er suchte Kontakt zu älteren Schülern, die er für cool hielt, und sah zu diesen auf. Ihre Aufmerksamkeit suchend benahm er sich schlecht und unhöflich gegenüber Mitschülern und Lehrern. Hin und wieder war er in Rangeleien auf dem Schulhof verwickelt. Auch seine schulischen Leistungen verschlechterten sich rapide. Der Angeklagte wurde auf Empfehlung durch seinen Klassenlehrer noch einmal bei einer Kinder- und Jugendpsychologin vorgestellt, die feststellte, dass der Angeklagte durchaus intelligent sei. Indes leide er an ADHS. Nachdem die Mutter des Angeklagten ihm von dieser Diagnose berichtet hatte, führte er sie von nun an dauerhaft als Rechtfertigung für sein Verhalten an und forderte von Dritten Rücksichtnahme aufgrund seiner Erkrankung ein. Er selbst zog sich auf die Diagnose zurück und ging davon aus, ein Bemühen um regelkonformes Verhalten sei zwecklos, da es ihm aufgrund der Krankheit ohnehin nicht gelingen werde. So verweigerte er selbst zu Hause das Aufräumen seines Zimmers und die Erledigung von Hausaufgaben mit der Begründung, er habe ADHS. Das ihm verschriebene Ritalin vertrug der Angeklagte nicht, so dass es bereits nach wenigen Wochen wieder abgesetzt wurde. Die Mutter des Angeklagten war bald derart genervt davon, dass der Angeklagte selbst bei nichtigsten Anlässen die Diagnose als Ausrede nutzte. Sie entschloss sich im Benehmen mit ihrem Mann daher dazu, ihrem Sohn mitzuteilen, dass er doch nicht an ADHS leide und insoweit eine falsche Diagnose gestellt worden sei. Wie von ihr beabsichtigt, änderte der Angeklagte sein Verhalten und benutzt die Diagnose nie wieder als Ausrede für Fehlverhalten oder Unwillen und bemühte sich eine Zeit lang wieder erfolgreich um gutes Benehmen, jedenfalls im elterlichen Haushalt. Am Ende der sechsten Klasse im Sommer 2012 verließ der Angeklagte aufgrund mangelnder schulischer Leistungen und wegen seines fortwährenden Fehlverhaltens das H2-Gymnasium und folgte damit einer Empfehlung des Gymnasiums. Zunächst war unklar, welche Schulform für den Angeklagten nun die richtige sein würde. Sein damaliger Klassenlehrer setzte sich jedoch dafür ein, dass der Angeklagte fortan eine Realschule besuchen konnte und nicht direkt an eine Hauptschule verwiesen wurde. (3) M-Realschule Im Spätsommer 2012 wechselte der Angeklagte auf die M-Realschule. Diese Schule besuchte gleichzeitig auch seine Schwester C1. Der Angeklagte kam in eine siebte Klasse. Auf der M-Realschule fiel der Angeklagte jedoch durchgängig auf. Anfangs hob er sich positiv von seinen Mitschülern ab, da er nahezu mühelos gute Noten erzielen konnte. Jedoch agierte er von Beginn an sehr selbstbewusst, störte massiv den Unterricht, indem er fortwährend Aufmerksamkeit einforderte. Dabei nahm er jedoch nicht unter Einhaltung von Gesprächsregeln aktiv am Unterricht teil. Vielmehr unterbrach er Ausführungen von Lehrern und Mitschülern, bewertete diese, stellte eigene Meinungen dar und wurde dabei unsachlich. Auf regelndes Eingreifen der Lehrer reagierte er nicht, sondern sprach, wann immer er es für erforderlich hielt. Immer häufiger blieb der Angeklagte nun auch dem Unterricht unentschuldigt fern. Regelmäßig wurde der Angeklagte von seinen Lehrern auf sein Fehlverhalten angesprochen. Meist räumte er dieses ein und erweckte bei seinen Lehrern den Eindruck reuig und einsichtig zu sein. Eine Verhaltensänderung blieb indes stets aus. Mehrfach wurden ihm auch Gespräche bei der Schulsozialarbeiterin angeboten, die der Angeklagte jedoch alle ablehnte. Auch im Übrigen wandten sich während der gesamten Zeit an der M-Realschule weder der Angeklagte noch dessen Mutter mit Gesprächsbedarf hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten an die Schule. Im Februar 2013 wurde aufgrund des respektlosen Verhaltens des Angeklagten gegenüber einzelnen Lehrern eine Teilkonferenz einberufen, bei der neben dem Angeklagten und der Schulleitung sowie der Klassenlehrerin auch die Mutter des Angeklagten anwesend war. Auch wenn der Angeklagte in dieser Konferenz sein Fehlverhalten einräumte und versprach sein Verhalten verbessern zu wollen, war eine dauerhafte Verhaltensänderung nicht zu bemerken. Bereits im Mai 2013, und damit noch immer in der siebten Klasse, musste eine weitere Teilkonferenz einberufen werden, da der Angeklagte seinen Mathematiklehrer als „Spasti“ bezeichnet, seine Mitschüler mit dem Tode bedroht und im Physikunterricht mit seinem Mobiltelefon ein Video gedreht hatte. Der Mutter des Angeklagten, die auch an dieser Konferenz teilnahm, wurde im Nachgang schriftlich mehrmals eine psychologische Behandlung des Angeklagten empfohlen. Hierzu kam es indes nicht. Auch diese Konferenz vermochte beim Angeklagten eine Verhaltensänderung nicht dauerhaft zu bewirken. Vielmehr setzte sich sein respektloses und aggressives Verhalten fort. Die Auffälligkeiten des Angeklagten nahmen im folgenden achten Schuljahr weiter zu. Im Februar 2014 wurde dem Angeklagten eine Entlassung aus der Schule angedroht, weil er zuvor Pfefferspray mit in die Schule gebracht und es im Klassenzimmer auch eingesetzt hatte. Hierdurch wurden zwei Mitschülerinnen des Angeklagten derartig beeinträchtigt, dass sie sich in ärztliche Behandlung begeben mussten. Der Angeklagte, der zunächst behauptete, man habe ihm das Pfefferspray ohne sein Wissen in seine Tasche gesteckt, gab letztlich zu, dass es sich um sein Pfefferspray gehandelt habe. Erklären konnte er sein Verhalten indes nicht. Die Mutter des Angeklagten reagierte entsetzt, als sie von diesem Vorfall erfuhr. Erneut auf eine etwaige psychologische Behandlung des Angeklagten angesprochen, teilte sie gegenüber der Schule mit, sie kümmere sich um ihren Sohn und dieser befinde sich bereits in Behandlung. Zur endgültigen Entlassung des Angeklagten aus der M-Realschule kam es im April 2014. Der Angeklagte brachte einen sogenannten Polenböller mit auf das Schulgelände und zündete ihn dort in einer Pause. In der nachfolgenden Teilkonferenz gab der Angeklagte sein Verhalten zu, machte jedoch keinerlei Angaben zu Beweggründen oder Hintergründen des Zündens des Knallkörpers. Gegen den dann folgenden Beschluss über die sofortige Entlassung des Angeklagten aus der Schule wurde ein Widerspruchsverfahren nicht eingeleitet. d) Religiöse Entwicklung (1) Familiärer Hintergrund und Entwicklung bis 2014 Die Eltern des Angeklagten U sind praktizierende Moslems. Sie gehören der sunnitischen Glaubensrichtung an. Auch die weiteren Verwandten des Angeklagten wie Großeltern und Tanten und Onkel sind muslimischen Glaubens, praktizieren diesen Glauben jedoch zum Teil strenger als die Eltern des Angeklagten. In seiner Kindheit nahmen die Eltern den Angeklagten regelmäßig mit zum Gebet in die Moschee. Auch im elterlichen Haushalt wurde auf die Einhaltung von muslimischen Ritualen, wie beispielsweise beim Essen geachtet. Ab einem Alter von sechs Jahren besuchte der Angeklagte eine Koranschule. In der ersten Koranschule, die sich in H3 befand, wurde der Angeklagte jedoch geschlagen, was er darauf zurückführt, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht gut türkisch sprach. Auf Drängen seiner Großmutter und seiner Tanten mütterlicherseits besuchte der Angeklagte ab einem Alter von etwa acht Jahren eine andere Koranschule in H. An dieser Schule wurden auch seine Cousins unterrichtet. Einmal pro Woche erhielt der Angeklagte dort von morgens bis abends Unterricht. Auch an dieser Schule kam es zu Konflikten, vor allem mit älteren Schülern. Diese konnte der Angeklagte nicht als Vorbilder im Glauben ansehen, da sie ihn einerseits unterrichteten, dann aber auch Zigaretten zur Verfügung stellten und sich nach Ende des Unterrichts nicht dem Glauben entsprechend benahmen. Insgesamt führte die Teilnahme am Koranunterricht beim Angeklagten nicht dazu, dass er gläubiger Muslim wurde. Vielmehr bezeichnete er sich während seiner Zeit am Gymnasium von 2010 bis 2012 eher als Atheist, wenn er dies auch gegenüber seinen Eltern nie thematisierte. Der Angeklagte zeigte dabei ein unproblematisches, unauffälliges und angepasstes Verhalten. In der Zeit des Besuchs der M-Realschule hatte der Angeklagte in seiner Freizeit vermehrt Kontakt zu Jugendlichen, die wie er gern Rap-Musik mit zum Teil frauenfeindlichen Texten hörten. Dies führte im elterlichen Haushalt wiederholt zu Konflikten. Insbesondere forderten die Eltern den Angeklagten wiederholt auf, sich endlich wie ein Mann und entsprechend seinem muslimischen Glauben und dessen Regeln zu benehmen. Bis zur Entlassung aus der M-Realschule im April 2014 war eine Verhaltensänderung beim Angeklagten insoweit jedoch auch für seine Eltern nicht feststellbar. (2) Religiöser Wandel und beginnende Radikalisierung im Jahr 2014 Die Sommerferien im Jahr 2013 verbrachte der Angeklagte in der Türkei am Meer. Als er dort an einem Tag schwimmen ging, wurde er von einer Qualle gestochen. Er bekam ob der Schmerzen Angst und befürchtete sich nicht mehr ans Ufer retten zu können und zu ertrinken. In diesem Moment betete er zu Allah und versprach diesem, zukünftig ein guter Muslim zu sein, wenn er ihn aus dieser Situation befreie. Dem Angeklagten gelang es, ans Ufer zu schwimmen. Die Absicht, sich nun zukünftig an muslimische Verhaltensregeln zu halten, setzte er jedoch in der Folgezeit nicht um, sondern lebte in den bis dahin bestehenden Verhaltensmustern – wie zuvor dargestellt – weiter. In diesem Urlaub rauchte der Angeklagte zudem zum ersten Mal Shisha, was ihm gut gefiel. Seine Eltern kauften ihm daraufhin eine eigene Wasserpfeife, die er in seinem Zimmer aufbewahren durfte. Er rauchte fortan regelmäßig Shisha. Im Frühjahr 2014 fuhren die Eltern des Angeklagten mit seiner Schwester zu den Großeltern. Der Angeklagte blieb allein in der elterlichen Wohnung. Er begab sich in sein Zimmer und rauchte dort Shisha. Er rauchte dabei größere Mengen als üblich, was bei ihm Übelkeit und Kreislaufprobleme verursachte. Der Angeklagte fühlte sich elend und befürchtete nun zu sterben. In diesem Moment meinte er eine Stimme zu hören, die ihn aufgeforderte, zu Allah zurückzukehren und er schwor, nun wirklich ein gläubiger und praktizierender Muslim zu werden, wenn er überleben würde. Von diesem Moment an praktizierte er seinen Glauben mit großem Ernst und hielt sich an die Verhaltensregeln. Er betete regelmäßig und schon schnell fiel auch seiner Familie auf, dass sich sein Verhalten gegenüber anderen Personen zum Positiven veränderte. Er war höflich und respektvoll. Das Shisha-Rauchen stellte er ein. Sie bestärkten ihn auf diesem Weg, da sie hofften, dass sich nun auch die schulischen Probleme endlich lösen würden. Der Angeklagte wurde in der Ausübung seiner Religion indes schnell sehr dogmatisch. Er hatte das Bedürfnis, seine Auslegung des Korans auch anderen nahezubringen und war dabei belehrend und missionierend. Er traf sich nun häufig mit anderen streng gläubigen muslimischen Jugendlichen und kam so in Kontakt mit den Personen, die an LIES!-Ständen Korane verteilten. Auch der Angeklagte bekam dort eine Ausgabe des Koran und legte diese fortan seinen Studien zugrunde. Im Gegenzug hielt er sich nun auch vermehrt an LIES!-Ständen auf und verteilte dort Korane an interessierte Passanten. Insgesamt nahm die Ausübung seiner Religion und das Studium ihrer Texte nun einen großen Teil seines täglichen Lebens ein. Jeden Freitag ging er zum Gebet in eine Moschee. Der Angeklagte nutzte für seine Beschäftigung mit der Religion auch das Internet, indem er sich auf der Plattform Z Videos von Predigten in deutscher und türkischer Sprache ansah. Arabisch sprach und verstand er nicht. Seine Mutter hatte ihm dabei – in Unwissenheit über die vertretenen Ansichten – auch die Predigten von W ans Herz gelegt, da dieser in deutscher Sprache predige. Auch trat der Angeklagte über soziale Netzwerke wie G mit gleichgesinnten muslimischen Jugendlichen in Kontakt. Seine Ansichten wurden dabei zunehmend radikaler. Seine Rücksicht gegenüber anderen Personen und deren Vorstellungen nahm ab. So begann er nun, eigene Ansichten auch im familiären Umfeld zu kommunizieren und forderte die Einhaltung von ihm aufgestellter Regeln ein. Er forderte seine ältere Schwester C1 auf, sich züchtig zu bedecken und insbesondere ein Kopftuch zu tragen. Hierüber gerieten sie wiederholt in Streit. Auch verbot er seiner Mutter und seiner Schwester das Hören von Musik, da er Musik als „leeres Geschwätz“ und damit als nicht gottgefällig betrachtete. Die Eltern des Angeklagten bemerkten diese Veränderung schnell. Sie hielten sie indes für eine Phase, in die der Angeklagte sich hineinsteigere und die schnell wieder vorbei gehen werde. Immerhin war er nun äußerlich ruhiger und verbrachte mehr Zeit zuhause und in seinem Zimmer. Die Eltern des Angeklagten setzten ihm jedoch kaum Grenzen und hielten dabei sogar die Tochter an, zur Vermeidung von Konflikten mit dem Angeklagten Musik fortan mit Kopfhörern zu hören. Schließlich unterschied der Angeklagte nun auch strikt zwischen nach seiner Auffassung Gläubigen und Ungläubigen und brachte ersterer Gruppe Respekt und Achtung entgegen, während er sich gegenüber Ungläubigen unverschämt, beleidigend und teilweise auch aggressiv verhielt. Er folgte diesem Gedankengut und hatte akzeptiert, dass man nicht gläubige Frauen als Sklavinnen halten dürfe. Auch war er der Ansicht, dass Gewalt gegen „Götzendiener“ erlaubt sei. Hierunter verstand er Andersgläubige, insbesondere aber auch Christen und Juden und damit Anhänger anderer monotheistischer Religionen. e) Besuch der H4-Realschule Noch im April 2014 kam der Angeklagte auf die H4-Realschule in H. Bereits bei Aufnahme war der dortigen Schulleitung der Grund für den Verweis von der M-Realschule bekannt. Es wurde daher in Absprache mit der Mutter des Angeklagten vereinbart, den Angeklagten in eine bilinguale achte Klasse aufzunehmen. Diese wurde vom Schulleiter, der Konrektorin und auch dem dienstältesten Lehrer der Schule unterrichtet. Man versprach sich davon einen guten Einfluss auf den Angeklagten und seine bestmögliche Betreuung. Gleichzeitig wollte man ihn durch den bilingualen Unterricht auch fordern und ihn motivieren. Die Schule und die Mutter des Angeklagten standen über seine Entwicklung in engem Austausch. In den ersten zwei Wochen an der H4-Realschule verhielt sich der Angeklagte unauffällig. Danach kam es erneut zu Zwischenfällen. Bereits am 8. Mai 2014 beleidigte er auf dem Schulhof aufsichtführende Lehrerinnen als „Schlampen“, nachdem sie ihn darauf angesprochen hatten, dass er sich mit schulfremden Personen auf dem Schulgelände getroffen und dann mit ihnen gemeinsam auch das Schulgelände verlassen hatte. Auch im Unterricht fiel der Angeklagte in frühere Verhaltensmuster zurück. So ließ er sich beispielsweise im Geschichtsunterricht nicht auf die Unterrichtsthemen ein, sondern versuchte, durch Fragen von diesen abzulenken. Dabei gab er an, lieber über Osmanen sprechen oder über Kurden Witze machen zu wollen. Er war auch unkonzentriert und störte damit auch andere Schüler. Dagegen beteiligte sich der Angeklagte am Englisch- und Erdkundeunterricht, der in englischer Sprache erteilt wurde, nicht. Er legte seinen Kopf auf den Tisch und schlief manchmal ein. Ab und zu kam er zu spät zum Unterricht und kommentierte diesen wiederholt als „zum Kotzen“. Ein Interesse an der englischen Sprache hatte er nicht und verfügte auch nur über schwache Kenntnisse. Der Angeklagte fiel indes auch durch religiös motiviertes Verhalten auf. Er kommunizierte offen seinen strengen Glauben und betete in der Schule mitten auf dem Schulhof. Da sich hierdurch einige Schüler angezogen fühlten und ihm über seinen Glauben Fragen stellten, brachte er bald einen „Islam-Starterpack“ mit auf das Schulgelände, der aus Koranausgaben in verschiedenen Sprachen, einem Teppich, einem Turban und Parfüm bestand. Später ging er auch auf schüchterne Schüler zu und bot diesen von sich aus eine Koranausgabe an. Er brachte gegenüber Mitschülern auch zunehmend seine – zuvor dargestellten – radikalen Ansichten zum Ausdruck, indem er etwa auf dem Schulhof entsprechende islamistische Propaganda verbreitete. Auch führte der Angeklagte nun in einer Gürteltasche ein Messer auf dem Schulgelände mit sich. Nachdem einige Schüler und auch Lehrer dies der Schulleitung berichtet hatten, fand im Juni 2014 ein persönliches Gespräch mit der Mutter des Angeklagten statt. Sie zeigte sich besorgt ob dieser Entwicklung und gab an, dass der Angeklagte noch im Juni einen Termin bei einem psychologischen Berater in E habe. Sie zeigte sich offen für Vorschläge, war im Ergebnis jedoch hilflos. Auch mit dem Angeklagten selbst führten die Klassenlehrerin, die Zeugin E1, und der Schulleiter, der Zeuge T, zahlreiche Gespräche über sein Verhalten. In diesen räumte der Angeklagte Fehlverhalten stets ein und brachte zum Ausdruck, dass er sich ändern werde, da er doch einen guten Abschluss machen wolle. Zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung kam es indes nicht. Insgesamt besuchte der Angeklagte bis zu den Sommerferien 2014 die Schule nur an 19 Tagen. An den übrigen Tagen fehlte er überwiegend unentschuldigt. Seine Leistungen im Unterricht waren daher schwer messbar und er musste für die Versetzung eine schriftliche Prüfung im Fach Sozialwissenschaft ablegen, die er bestand. Er wurde daher in eine neunte Klasse, zunächst bilingual, versetzt. Nach den Sommerferien verschlechterte sich die Situation weiter. Mehrmals pro Woche kam es nun zu Vorfällen, bei denen U sich abwertend über andere Glaubensrichtungen äußerte und Mitschüler anderer Glaubensrichtungen verbal anging. So fragte er beispielsweise eine Schülerin aus der Parallelklasse, woher sie komme. Nachdem sie ihm gesagt hatte, dass sie aus dem Iran stamme, teilte er ihr mit, dass sie sein Todesfeind sei und er später ihr Land bombardieren werde. Er sagte ihr auch, dass sie nicht die richtige Religion habe und eigentlich keine Muslima sei, weil sie Schiitin sei. Darüber hinaus äußerte er gegenüber mehreren Schülerinnen, dass er sie steinigen werde. An einem Projekttag im September 2014 weigerte er sich neben einer Schülerin jüdischen Glaubens zu sitzen. Von der Teilnahme an einem Zirkusprojekt im September 2014 wurde er ausgeschlossen, nachdem er während einer Aufführung einer schulexternen Moderatorin rief: „Steinigt Sie!“. Auch den Unterricht störte er weiter durch Zwischenrufe und eigene Wortbeiträge wie etwa, dass die IS-Milizen keine Terrormilizen seien. Vielmehr täten sie das Richtige, was von den deutschen Medien nur falsch dargestellt werde. Auch gab er im Philosophieunterricht an, dass er bald mit seinem Onkel in den Irak gehen werde. Regelmäßig antwortete er auf ihm gestellte Fragen mit Koransuren. All diese Vorfälle und weitere wurden stets von den Lehrkräften mit dem Angeklagten thematisiert. Alle pädagogischen Gespräche konnten das Verhalten des Angeklagten gegenüber seinen Mitschülern und gegenüber den Lehrern nicht beeinflussen. Er ließ sich nicht beirren. Die Mutter des Angeklagten wurde dagegen nicht mehr nach jedem Vorfall in die Schule gerufen, da man ihr eine Anwesenheit mehrmals pro Woche ersparen wollte. Jedenfalls hinsichtlich der geäußerten Ausreisepläne des Angeklagten wurde sie zum Gespräch gebeten und teilte mit, dass sie dem Angeklagten bereits dessen Reisepass abgenommen habe. Da des Weiteren die Fehlzeiten des Angeklagten nicht weniger wurden und sich auch seine schulischen Leistungen nicht besserten, beantragte die Mutter des Angeklagten im Oktober 2014 den Wechsel des Angeklagten aus der bilingualen Klasse in eine „normale“ Klasse. Dies war auch der Wunsch des Angeklagten, der gegenüber dem Schulleiter, dem Zeugen T, angab, kein Interesse an der englischen Sprache zu haben, da er nun Hocharabisch lerne. Nach den Herbstferien im Oktober 2014 setzten sich die Vorfälle fort. Der Angeklagte brachte häufiger seine religiösen Ansichten gegenüber Mitschülern zum Ausdruck. Er bedrängte einen Mitschüler zum Islam zu konvertieren und forderte Mitschülerinnen auf, ein Kopftuch zu tragen. Mädchen, die kein Kopftuch trügen, hätten dagegen den Teufel in sich. Er, der Angeklagte, sei von der ISIS geschickt, um die Menschen entweder religiös zu machen oder zu töten. Die Mädchen berichteten auch diesen Vorfall der Schulleitung. Erneut fanden Gespräche zwischen der Schulleitung und der Mutter des Angeklagten sowie dem Angeklagten selbst statt, die jedoch eine Verhaltensänderung nicht bewirkten. Nicht zuletzt deshalb wandte sich der Zeuge T schließlich an den Integrationsbeauftragten der Stadt H5 und bat diesen um ein Gespräch mit dem Angeklagten. Dieser gab nach einem Gespräch mit dem Angeklagten indes an, nicht weiterhelfen zu können. Der Zeuge T wandte sich dann an J1 e. V. (Verein für multikulturelle Kinder- und Jugendhilfe – Migrationshilfe) in C2. Er führte in C2 ein langes Gespräch mit den Mitarbeitern des Vereins, die ihm – wie auch andere Personen – das Projekt „Wegweiser“ empfahlen, das ebenfalls zum J1 e. V. gehört. Der Zeuge T nahm daraufhin auch Kontakt zu Mitarbeitern dieses Projekts auf. Des Weiteren setzte er sich wegen des Angeklagten auch mit der Polizei und dem Staatsschutz in Verbindung, die jedoch eine unmittelbare Hilfe nicht in Aussicht stellen konnten. Die Verhaltensänderung und seine radikale Auffassung vom Islam blieben auch in der Moschee nicht verborgen, die der Angeklagte und seine Familie regelmäßig besuchten. Nachdem der Angeklagte nach wiederholtem Fehlverhalten schließlich dort dem Imam vorgeworfen hatte falsch zu beten und stattdessen selbst vorgebetet hatte, war er aus der Moschee geworfen worden. f) Begleitung des Angeklagten durch „Wegweiser“ (1) Noch im Oktober 2014 setzte sich eine Mitarbeiterin des J1 e. V. mit der Mutter des Angeklagten in Verbindung und vereinbarte mit ihr einen persönlichen Termin, der dem Kennenlernen dienen sollte. In diesem Termin fiel der Angeklagte dadurch auf, dass er seine Mutter dafür zurechtwies, dass sie ihr Kopftuch nicht trug. Das Gespräch eskalierte, als der Angeklagte die Mitarbeiterin der J1 am Ende einer verbalen Auseinandersetzung über seine religiösen Einstellungen aus der elterlichen Wohnung zu werfen versuchte und stattdessen von seiner Mutter in sein Zimmer geschickt wurde. (2) Die Mitarbeiter des Projekts „Wegweiser“ erklärten sich unmittelbar danach zur Zusammenarbeit mit U bereit. Dabei versteht sich „Wegweiser“ als eine Beratungsstelle des nordrhein-westfälischen Landesministeriums für Inneres und Kommunales, die Jugendliche, Angehörige und Fachkräfte zu den Themen Islamismus, Radikalisierung und religiöser Fanatismus berät. Das Projekt arbeitet dabei mit dem Staatsschutz zusammen, meldete damals aber etwaige Gefährder nur, wenn akut sicherheitsrelevante Tatsachen bekannt werden. Auch dann erfolgte eine Meldung zunächst nur anonym. Die Teilnahme an diesem Projekt war für alle Beteiligten freiwillig. Die Intensität und Häufigkeit der Begleitung durch die Mitarbeiter des Projekts richtete sich nach den Wünschen des Jugendlichen. Die Zusammenarbeit mit dem Staatsschutz wurde gegenüber den Jugendlichen offengelegt. Ziel der Arbeit war es dabei stets zunächst, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen und eine intensive Beziehungsarbeit zu leisten. Dabei sollte herausgefunden werden, wo die Ursachen der Radikalisierung zu finden sind. Eine eigentliche Intervention im Bereich der Ideologie eines Jugendlichen stand dabei nicht im Vordergrund und erfolgte im Rahmen der Zusammenarbeit erst spät. Dabei wurde bewusst eine Konfrontation mit dem Thema Islamismus vermieden; vielmehr wurden Verhaltensweisen und Denkansätze nur dann besprochen, wenn der Jugendliche das Thema selbst ansprach. Das Programm war ausschließlich präventiv; ein Aussteigerprogramm war es dagegen nicht. Für Angehörige der islamistischen Szene, die an einem Ausstieg interessiert waren, gab es „API“ – Aussteigerprogramm Islamismus. Dieses war direkt unterhalb des Verfassungsschutzes angesiedelt. Eine Zusammenarbeit zwischen „Wegweiser“ und API fand ebenso wenig statt wie ein Informationsaustausch. Die Mitarbeiter von „Wegweiser“ nahmen im November 2014 an einem Erstgespräch in der H4-Realschule teil, bei dem auch die Schulleitung, Vertreter der Bezirksregierung, der Erziehungsberatungsstelle und des Jugendamtes vertreten waren. In diesem Gespräch wurden sie über die vergangenen Vorfälle im schulischen Umfeld in Kenntnis gesetzt. Sie setzten sich auch mit den Eltern des Angeklagten in Verbindung und vereinbarten ein persönliches Gespräch mit dem Angeklagten. Bei diesem Gespräch war die Mutter dabei. Die Mitarbeiter von „Wegweiser“, insbesondere auch der Zeuge T1, bot dem Angeklagten an mit dem Projekt zusammenzuarbeiten. Der Angeklagte äußerte seine Bereitschaft hierzu. Sodann begann die Beziehungsarbeit zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen T1 sowie dessen Kollegen. Als mögliche Ursachen für eine etwaige zukünftige Radikalisierung des Angeklagten machten die Mitarbeiter von Wegweiser sowohl familiäre Faktoren als auch solche im schulischen Umfeld aus. Insbesondere fiel ihnen auf, dass die Beziehung des Angeklagten zu seinem Vater nicht derart intensiv war, dass der Angeklagte diesen als männliche Bezugsperson wahrnahm. Auch hatten sie den Eindruck, dass dem Angeklagten eine konsequentere Erziehung nützen könnte. Anhaltspunkte für eine bereits stattfindende Radikalisierung erkannten sie dagegen zunächst nicht. Sie bemerkten lediglich, dass der Angeklagte versuchte, auch an ihnen Missionierungsarbeit anzuwenden, indem er ihnen gegenüber seine Religiosität beschrieb und seine Einstellungen und Auslegungen des Korans begründete. Der Zeuge T1 und sein Kollege nahmen dabei wahr, dass der Angeklagte zwar eine sehr fromme Einstellung hatte, eine Abwertung anderer Menschenleben erkannten sie nicht. g) Ausschluss des Angeklagten von der H4-Realschule Die Klasse des Angeklagten wurde an der H4-Realschule, die der Angeklagte nun seit April 2014 besuchte, auch im Fach Sozialkunde unterrichtet. Fachlehrerin war die Zeugin E1. Der Angeklagte interessierte sich für die Inhalte des Unterrichts und arbeitete aktiv mit. Insbesondere beteiligte er sich mit Eifer an den Diskussionen. Es fiel ihm allerdings schwer, sich an die Gesprächsregeln zu halten und er verstand nicht, warum er nicht bei jeder Meldung drangenommen wurde. Er fühlte sich hierdurch durch seine Lehrerin benachteiligt und gewann deshalb den Eindruck, sie habe ihn auf dem Kieker. Er wurde wütend, fiel anderen immer häufiger ins Wort und sprach dabei wiederholt auch in aggressivem Ton. Die Schüler erhielten im Sozialkundeunterricht die Aufgabe sich die täglichen Nachrichten anzusehen. Sie sollten für sie bedeutsame Nachrichten aufschreiben und dann vor der Klasse vortragen. Im Anschluss daran wurde in der Klasse über die jeweilige Nachricht diskutiert. Zur damaligen Zeit im November 2014 war der IS regelmäßig in den Nachrichten vertreten und damit oft auch Gegenstand der von den Schülern vorgestellten Nachrichten und Diskussionen. Der Angeklagte hatte dabei den Eindruck, dass die Nachrichten und damit auch die Schilderungen seiner Klassenkameraden hinsichtlich der Fakten über den IS nicht neutral waren. Vielmehr meinte er zu bemerken, dass seine Mitschüler den IS beleidigten. Dies wiederum regte den Angeklagten auf. Dass er dann nicht stets sofort die Gelegenheit bekam, hierauf durch eigene Wortbeiträge zu reagieren, machte ihn zunehmend aggressiv. Er äußerte in diesem Zusammenhang, dass er Leute vom IS kenne und machte deutlich, mit dem IS, dessen Ansichten und auch Taten zu sympathisieren. Auch würden die deutschen Medien lügen und er hätte andere Quellen zum IS, die Anderes berichteten. Auch habe er Bekannte, mit denen er irgendwann zum IS ausreisen würde. IS-Milizen seien zudem keine Terroristen. Dabei war er nicht in der Lage, seine Ansichten in einem ruhigen und sachlichen Ton zu äußern, sondern war aggressiv, aufbrausend, aufgeregt und laut. Dies führte mehrmals dazu, dass der Angeklagte für mehrere Wochen vom Sozialkundeunterricht ausgeschlossen werden musste. Auch diese Ausschlüsse führten beim Angeklagten nicht zu einer Verhaltensänderung, sondern bestärkten ihn in dem Gefühl, die Lehrerin habe es auf ihn abgesehen. Am 20.11.2014 stellte eine Mitschülerin des Angeklagten, die jüdischen Glaubens ist, im Unterricht Nachrichten über einen Anschlag in Jerusalem vor, bei dem jüdische Soldaten durch Palästinenser angegriffen und getötet worden waren. Der Angeklagte, der auch an diesem Tag eine nicht objektive Berichterstattung in den Medien und eine damit nicht objektive Darstellung der Fakten durch seine Mitschülerin zu bemerken glaubte, fühlte sich persönlich und alle Muslime hierdurch beleidigt und wurde aggressiv. Er war nicht gewillt, den Vortrag der Mitschülerin weiter anzuhören. Er meldete sich zu Wort, wurde aber, da der Vortrag der Mitschülerin noch nicht beendet war, nicht drangenommen. Dies konnte er nicht ertragen. Er sprang unvermittelt auf, erhob seine rechte Hand und schrie seine Mitschülerin an: „Schlampe, halts Maul! Ich brech Dir das Genick!“ Seine Mitschülerin war geschockt und vollkommen eingeschüchtert. Sie zitterte. Die Zeugin E1 verbrachte den Angeklagten sofort aus dem Klassenzimmer und in das Büro des Schulleiters. Wegen dieses Geschehens wurde der Angeklagte im Mai 2015 verurteilt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter I. 1. lit. k) verwiesen. Bereits am Tag darauf beschloss die Schulkonferenz den sofortigen Ausschluss des Angeklagten vom Unterricht. Gleichzeitig beauftragte der Schulleiter, der Zeuge M1, ein schulpsychologisches Gutachten, um festzustellen, inwieweit ein weiterer Schulbesuch des Angeklagten eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeute. Die Gutachterin, bei der sich der Angeklagte als Salafist bezeichnete, empfahl, den Angeklagten psychologisch zu behandeln. Der Angeklagte sah dies nicht ein und weigerte sich, was seine Eltern akzeptierten. Eine Behandlung des Angeklagten fand deshalb nicht statt. Letztlich wurde der Angeklagte bis zum 31.07.2015 und damit gut sechs Monate lang nicht mehr beschult. Der Angeklagte fühlte sich durch den Ausschluss von der Schule in seiner Ansicht bestärkt, dass man ihn und seinen Glauben nicht akzeptiere und ihn aufgrund seines Glaubens benachteilige und ausgrenze. h) Weitere Entwicklung bis zum 01.08.2015 Die Mutter des Angeklagten war zwischenzeitlich wieder berufstätig und half täglich auf verschiedenen Wochenmärkten der Umgebung aus. Der Angeklagte war daher tagsüber meist allein zuhause. Der Angeklagte empfand die nun für ihn schulfreie Zeit nicht als Strafe. Vielmehr nutzte er die Zeit intensiv, um sich weiter dem Studium radikaler Ansichten und der Suche nach radikalen Predigern zu widmen. Er verbrachte viel Zeit im Internet und knüpfte hierbei über soziale Netzwerke auch erste Kontakte zu anderen Personen, die den Glauben so verstanden und lebten wie er. Er wurde in seinen Ansichten strenger und kompromissloser. Er war der Überzeugung, dass ein streng gläubiger Muslim und Salafist auch auf seinen Körper achten müsse. Deshalb suchte er nun regelmäßig ein Fitnessstudio auf und nahm auch Nahrungsergänzungsmittel ein, um den Muskelzuwachs zu fördern. Regelmäßig ging er zum Frisör und achtete stets auf beste Kleidung. In der Innenstadt in H fiel dem Angeklagten etwa zu dieser Zeit ein Mann auf, der ein langes Gewand trug und eine vollverschleierte Frau an seiner Seite hatte. Dieser Mann stand an einem „Lies!“-Stand und der Angeklagte konnte beobachten, wie von ihm und den anderen an diesem Stand die Personalien durch Polizeibeamte überprüft wurden. Diese Begegnung machte den Angeklagten neugierig. Beim zweiten Aufeinandertreffen sprach er den Mann im Gewand an. Dieser lud den Angeklagten und seinen ihn begleitenden Freund an, doch auch öfter zum „Lies!“-Stand zu kommen, die Menschen dort kennenzulernen und Korane an Passanten zu verteilen. Der Angeklagte nahm dieses Angebot an, da er neue Bekanntschaften mit Gleichgesinnten machen und auch seinen Glauben in der Öffentlichkeit leben wollte. Er nahm die Menschen, die er bei seinen dann folgenden Besuchen, zum Beispiel auch am 7. März 2015, an diesem „Lies!“-Stand traf, als „gute Brüder“ wahr, die sich von seinen sonstigen Bekannten, die überwiegend bereits wegen kleinerer Delikte straffällig geworden waren, unterschieden. Der Angeklagte knüpfte bei diesen Treffen ab dem Frühjahr 2015 auch Kontakt zum gesondert verfolgten P, den er zuvor im Internet auf der Kommunikationsplattform G kennengelernt hatte. Der Angeklagte legte sich zudem einen Account auf der Internetplattform B1 an und beantwortete dann Fragen Dritter über den Islam, dessen Ausübung im Alltag und beispielsweise auch die korrekte Ausführung des Gebets und die Heiratsfähigkeit. Dabei gab der Angeklagte ausführliche und wohlformulierte Antworten, die überwiegend auf Äußerungen von Propheten zurückgingen, was ihm anerkennende Kommentare zahlreicher Nutzer der Internetplattform bescherte. Der Angeklagte genoss diese Achtung von Dritten für seine Kenntnisse vom Islam und vertiefte sich weiter in seine Studien. Auch die Bekleidung des Angeklagten veränderte sich. Er trug weite Kleidung und dann insbesondere häufig ein afghanisches Gewand, das ihm sein Großvater geschenkt hatte. Dies führte zu Konflikten in der Familie, da der Angeklagte beabsichtigte, das Gewand auch in der Öffentlichkeit zu tragen. Dies ängstigte seine Eltern, da sie vermuteten, der Angeklagte würde in der Öffentlichkeit angegriffen, da man ihn für einen Anhänger des Islamischen Staates halten könnte. Dass der Angeklagte in der Tat ein Anhänger der Ideen und Taten des IS sein könnte, hielten die Eltern dagegen zum damaligen Zeitpunkt für ausgeschlossen, da die gesamte Familie Anhänger der türkischen Regierungspartei B2 war, die gegen den IS kämpfte. Der Angeklagte und seine Eltern einigten sich darauf, dass er das Gewand nur zuhause tragen würde. Schließlich lernte der Angeklagte in dieser für ihn schulfreien Zeit auch die damals 15-jährige Zeugin E2 kennen. Er hatte auf einer Internetplattform nach muslimischen Mädchen gesucht, die – wie er – aufgrund der Ausübung ihrer Religion Probleme im Elternhaus haben. Die erste Frau, die er so kennenlernte, fand den Angeklagten zu jung. Die Zweite war die Zeugin E2. Sie schrieben einander Nachrichten und unterhielten sich so über einige Zeit. Auch verfolgte die Zeugin E2 die Aktivitäten des Angeklagten auf der Plattform B1. Im Laufe weniger Wochen entschieden beide allein, dass sie einander nach islamischem Ritus heiraten würden. Die Zeugin E2 war ihrerseits eine streng gläubige, salafistische Muslima, die in der Öffentlichkeit noch immer vollverschleiert auftrat und zum damaligen Zeitpunkt insbesondere den bei einer Burka üblichen Sehschlitz noch mit einem Stoffgitter übernäht hatte. Ihre Eltern waren nicht muslimischen Glaubens, die Mutter vielmehr Christin und der Vater nicht religiös. Der Angeklagte und die Zeugin E2 trafen sich einmal persönlich am Hauptbahnhof in E3, wussten aber, dass es als unschicklich galt, wenn sie sich vor ihrer Hochzeit persönlich und insbesondere nur zu zweit trafen. Daher beschränkte sich der Kontakt überwiegend auf Nachrichten via Internet. Der Angeklagte stellte die Zeugin E2 indes auch seiner Familie vor und berichtete auch von dem Vorhaben, die Zeugin nach islamischem Ritus zu heiraten. Die Eltern des Angeklagten reagierten geschockt auf die Zeugin und missbilligten die Pläne des damals 15-jährigen Angeklagten, die gleichaltrige Zeugin zu heiraten. Dies beruhte nicht zuletzt darauf, dass die Zeugin zum damaligen Zeitpunkt radikalislamische Ansichten auch gegenüber der Mutter des Angeklagten vertrat und dabei etwa auch ihre eigenen Eltern als „Kuffar“ (Ungläubige) bezeichnete, die „Gott eines Tages strafen würde“, da sie ihren Glauben nicht akzeptierten. Der Angeklagte stellte sich seinerseits der Mutter und der Schwester der Zeugin E2 vor. Der Angeklagte setzte sich indes über die Bedenken seiner Eltern hinweg und schloss mit der Zeugin E2 am 12.05.2015 nach islamischem Brauch den Bund der Ehe. Hierfür fuhren sie nach T2, wo sie ein I1 in Anwesenheit jedenfalls zweier weiterer männlicher Personen traute. Die Eltern des Angeklagten waren außer sich, als sie hiervon erfuhren. Der Angeklagte und die Zeugin E2 schliefen auch miteinander. Die Ehe ist zwischenzeitlich von der Zeugin E2 beendet worden. Eines besonderen Aktes bedurfte es hierfür nicht. Nach der Eheschließung war dem Angeklagten ein gepflegtes und trainiertes äußerliches Erscheinungsbild zunehmend unwichtig. Zunächst kehrte er aus einem Urlaub noch vor der Eheschließung mit einem Virus zurück, der ihn körperlich schwächte. Nachdem er genesen war, trieb er keinen Sport mehr und nahm an Gewicht zu. Die Zeugin E2 war überdies sehr eifersüchtig und der Angeklagte hatte den Eindruck, dass ihr daran gelegen war, dass er auf andere Frauen nicht attraktiv wirkte. Daher achtete er ihr zuliebe auch nicht mehr sehr auf seine Kleidung und trug überwiegend weite Hosen und Hemden bzw. sein Gewand. Der Angeklagte war stolz auf die Eheschließung mit der Zeugin E2 und erzählte hiervon auch den Mitarbeitern des Projekts „Wegweiser“. Diese beglückwünschten ihn zur Hochzeit und sprachen mit ihm darüber, dass eine solche Ehe ja auch Verantwortung für den Partner mit sich brächte. Sie bestärkten ihn darüber hinaus in seinen Plänen, gemeinsam mit der Zeugin E2 Medizin zu studieren. Über die Person der Zeugin E2 berichtete der Angeklagte den Mitarbeitern dagegen nichts. Nach der Hochzeit änderte sich auch das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern. Diesen wurde nun klar, dass der Angeklagte und auch die Zeugin E2 radikalislamische Ansichten vertraten und offen mit dem IS und dessen Taten sympathisierten. Hierüber gerieten sie mit dem Angeklagten nun immer öfter in Streit, da die Eltern des Angeklagten zwar gläubige Muslime, gleichzeitig aber Anhänger der B2 waren, die den IS in der Türkei und darüber hinaus bekämpft. Gleichzeitig bestärkten sich der Angeklagte und die Zeugin E2 gegenseitig in ihren salafistischen Ansichten und grenzten sich so mehr und mehr von ihren Familien und den Freunden ab, die dieses Gedankengut nicht tolerierten. Sie diskutierten den Gedanken, zeitnah in ein muslimisches Land auszuwandern und dort neben dem Studium der Medizin eine Großfamilie zu gründen. Am 27.05.2015 fand die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren … der Staatsanwaltschaft F1 statt, das wegen des Vorfalls eingeleitet worden war, der zum Ausschluss des Angeklagten vom Schulunterricht geführt hatte. Im Rahmen der Hauptverhandlung beteuerte der Angeklagte zwar einerseits, dass er sich geändert habe, gab allerdings in seinem letzten Wort an, dass das Urteil einzig und allein Allah gebühre und allein Allah über die Schuld des Angeklagten entscheiden werde. Tatsächlich akzeptierte er damals für sich die Entscheidung eines weltlichen Gerichts über seine Schuld nicht, beugte sich indes und erledigte die ihm auferlegten Arbeitsstunden und verbüßte den Arrest. Zugleich traf er sich weiter regelmäßig mit den Mitarbeitern des Projekts „Wegweiser“. Diese nahmen den Umstand, dass es trotz der Nichtbeschulung des Angeklagten zuhause nicht zu vermehrten Konflikten kam, als Fortschritt zur Kenntnis. Sie trafen sich etwa alle zwei bis drei Wochen für ein bis drei Stunden mit ihm und unterhielten sich mit ihm. Ideologische Themen oder gar die Radikalisierung des Angeklagten waren dabei nicht Gegenstand der Unterhaltungen. In diesen Gesprächen arbeiteten die Mitarbeiter des Projekts jedoch heraus, dass der Angeklagte sich einen engeren Kontakt zu seinem Vater wünschte und arbeiten hieran mit dem Angeklagten und seinem Vater. Sie bestärkten den Vater darin, als männlicher Ansprechpartner für den Angeklagten zur Verfügung zu stehen und nahmen es dann auch als Erfolg wahr, dass der Angeklagte im Sommer 2015 gemeinsam mit seinem Vater in die Türkei in den Urlaub flog. Dort erhielt der Angeklagte die Möglichkeit, mit Waffen seiner Verwandten Schießübungen zu machen. Er schoss jedenfalls mit einem Schrotgewehr und nahm auch eine Pistole in die Hand, was Familienangehörige fotografisch festhielten. Auf diesen Bildern, die der Angeklagte auf seinem Mobiltelefon sicherte, posierte er stolz mit den Waffen. Auch wurde ein Video von ihm gedreht, in dem er Schüsse aus einer Waffe abgab und dabei „Allahu akbar“ rief. Gleichzeitig tauschte er mit einem Kumpel von ihm in Deutschland, C3, Gedanken darüber aus, eine Waffe aus der Türkei mit nach Deutschland zu bringen, wozu es aber nie kam. Zwar kaufte er in der Türkei eine Schreckschusspistole, ließ diese aber dort zurück. Zeitgleich bemühte sich die Schulleitung der H4-Realschule darum, den Angeklagten wieder in den Schulalltag zu integrieren. Dies sollte indes nicht weiter an dieser Schule erfolgen. Vielmehr hielt die Schulleitung einen Neustart an einer anderen Schule für erforderlich und auch für den Angeklagten für sinnvoll. Gesucht wurde deshalb eine Einrichtung, an der die Erlangung des Abiturs möglich war, mithin eine Gesamtschule, die auch in der Nähe des Wohnortes des Angeklagten gelegen sein sollte. Des Weiteren sollte diese Schule nach Möglichkeit einen männlichen Schulleiter haben. Gefunden wurde die Gesamtschule in H3. Hier fand mit dem Angeklagten und seinen Eltern ein Aufnahmegespräch statt. Dieses führte jedoch unter anderem deshalb nicht zur Aufnahme des Angeklagten in diese Schule, weil er nur dem am Gespräch teilnehmenden Mann, nicht jedoch der Frau die Hand gab und sich darüber hinaus in dem Gespräch auch nicht von ihm vorgehaltenen salafistischen Inhalten distanzierte. Der Zeuge T suchte danach nach weiteren möglichen Schulen für den Angeklagten und fand schließlich die T3-Realschule in H. Diese lag in der Peripherie und war damit geeignet, um den Angeklagten jedenfalls für die Dauer des Schulbetriebs von alten Kontakten zu lösen. Zudem hatte diese Schule nur wenige Schüler und darüber hinaus einen männlichen Schulleiter. Am 24.06.2015 fand ein Aufnahmegespräch mit dem Angeklagten statt. Im Anschluss daran entschied sich die Schulleitung der T3-Realschule, den Angeklagten ab dem Schuljahr 2015/2016 aufzunehmen. i) T3-Realschule Mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 besuchte der Angeklagte die T3-Realschule. Die Schulleitung und auch die Klassenlehrerin, die Zeugin C4, waren bereits im Voraus über die Gründe des Verweises von der H4-Realschule und über die Radikalisierung des Angeklagten informiert worden. Im Vorgespräch im Juni 2015 hatte sich der Angeklagte gegenüber der Klassenlehrerin und dem Schulleiter als motivierter Schüler präsentiert, der unbedingt einen Schulabschluss machen wolle und seine Interessen im naturwissenschaftlichen Bereich sah. Er war in diesem Gespräch höflich und eloquent und konnte so die anwesenden Mitarbeiter der T3-Realschule für sich gewinnen. Diesen positiven Eindruck konnte der Angeklagte indes nicht lange aufrechterhalten. Schnell bemerkte er, dass die Anforderungen hoch waren und dass er, nachdem er nahezu neun Monate nicht mehr zur Schule gegangen war, dem Unterricht nicht mehr folgen konnte und auch Schwierigkeiten hatte, sich über die Dauer eines Schultages zu konzentrieren. Der Angeklagte vermisste die Bestätigung für gute Leistungen und war schnell frustriert. Dies führte er indes nicht auf eigenes Versagen zurück, sondern sah sich vielmehr als Opfer, da ihm nach seiner Auffassung nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zuteil wurde. Er fühlte sich durch die Lehrer benachteiligt und ging davon aus, dass dies allein aufgrund seines Glaubens geschehe. Getragen von dieser Überzeugung erhöhte er nicht etwa seinen Lernaufwand, sondern blieb dem Unterricht immer öfter fern und fehlte an vielen Tagen ganz. Er widmete sich stattdessen seinen Studien des Korans und pflegte die Kontakte zu anderen Salafisten in seinem Bekanntenkreis und im Internet. Wenn der Angeklagte sich auf dem Schulgelände aufhielt und am Schulunterricht teilnahm, fiel er erneut durch unangemessenes Verhalten auf. Während des Unterrichts hielt er sich häufig nicht an die Gesprächsregeln. Er fiel Mitschülern und Lehrern mit aggressivem Ton ins Wort, war impulsiv und würdigte die Leistungen seiner Klassenkameraden und diese selbst herab, indem er sie als „dumm“ bezeichnete und ihnen vorwarf, „keine Ahnung“ zu haben. Insbesondere wenn er sich in seinem Wissen überlegen fühlte, kannte er kaum Grenzen. Er wollte im Mittelpunkt stehen und seine Kenntnisse präsentieren. In den Pausen und auch auf dem Schulhof fiel der Angeklagte ebenfalls auf. Er versuchte bereits in der ersten Woche an der Schule mit anderen Schülern öffentlich auf dem Schulhof zu beten. Ebenfalls von Beginn an ging er auf Mitschüler zu, verbot ihnen Schweinefleisch zu essen, Musik zu hören und äußerte sich abfällig über Homosexuelle. Rauchenden Schülern drohte der Angeklagte Schläge an. Die Mitschüler nahmen das Auftreten des Angeklagten als aggressiv wahr, fühlten sich eingeschüchtert und informierten die Pausenaufsichten und Lehrkräfte hierüber. Zudem äußerte sich der Angeklagte herablassend über Mädchen. In einer Diskussion in seiner Klasse darüber, wer Klassensprecher werden solle, sagte der Angeklagte, dass hierfür Mädchen nicht in Betracht kämen, da sie als Klassensprecher nicht geeignet seien. Auch weigerte er sich, im Unterricht neben Mädchen zu sitzen. Der Angeklagte wurde von den Lehrern, insbesondere seiner Klassenlehrerin, der Zeugin C4, wiederholt auf sein Fehlverhalten angesprochen. In diesen Gesprächen zeigte er sich uneinsichtig. Er fühlte sich ausgegrenzt und durchgehend aufgrund seiner Religion benachteiligt. Dabei hatte er den Eindruck, dass andere Schüler, die nach seiner Wahrnehmung links- oder rechtsradikal waren, nicht wie er behandelt würden, sondern dass man diesen alles durchgehen ließ. Auch versuchte er im Nachhinein und auch noch im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung, sein Verhalten zu rechtfertigen. So gab er hinsichtlich seiner Äußerung zur Geeignetheit von Mädchen als Klassensprecher an, dass dies natürlich nicht allgemein gemeint gewesen sei, sondern sich die Äußerung nur auf ein bestimmtes Mädchen bezogen habe, dass zwar bei den anderen beliebt, im Übrigen für dieses Amt jedoch nicht geeignet gewesen sei. Nur dies habe er zum Ausdruck bringen wollen. Auch würde er nur deshalb nicht neben Mädchen sitzen wollen, da er verklemmt sei. Mit einer generellen Abneigung gegen bzw. Nichtachtung von Mädchen habe dies dagegen nichts zu tun. Der Schulleiter der T3-Realschule, der Zeuge H6, hielt auch regelmäßigen Kontakt zum Angeklagten. Es war vereinbart worden, dass etwa alle sechs bis acht Wochen ein gemeinsames Gespräch stattfinden sollte, an dem neben dem Zeugen H6 auch die Zeugin C4, der Angeklagte und dessen Mutter sowie ein Mitarbeiter des Projekts „Wegweiser“ teilnehmen. Darüber hinaus gab es zahlreiche anlassbedingte Gespräche mit dem Angeklagten und dessen Mutter, aufgrund des beschriebenen Fehlverhaltens. In diesen Gesprächen agierte der Angeklagte anders als noch im direkten Gespräch mit einem Lehrer allein. Er zeigte sich vielmehr einsichtig, reuig und entschuldigte sich jeweils für sein Verhalten. Auch gab er stets an, zukünftig sein Verhalten zu ändern. Hierzu kam es jedoch nicht. Keines dieser Gespräche bewirkte eine Verhaltensänderung bei dem Angeklagten. Im Gegenteil: das Fehlverhalten nahm in Häufigkeit und Ausmaß zu. Bei den Gesprächen in der Schule, bei denen auch die Mutter des Angeklagten anwesend war, wurde deutlich, dass diese ihren erzieherischen Einfluss auf den Angeklagten verloren hatte. Dieser fuhr sie wiederholt und auch aufgebracht an, sie solle den Mund halten und habe nichts zu sagen. Sie widersprach dann zwar ihrem Sohn, konnte ihn aber letztlich nicht zur Ordnung rufen. Nach den Anschlägen von Paris am 13. November 2015, bei denen 130 Menschen getötet und mehr als 350 Personen verletzt worden waren, wurde auch in der Klasse des Angeklagten über dieses Thema diskutiert. Der Angeklagte nahm an dieser Diskussion rege teil und zeigte sich an Informationen interessiert. Darüber hinaus fragte die Zeugin C4 den Angeklagten in einem Gespräch unter vier Augen, wie er zu den Anschlägen stehe. Dieser gab an, dass er gar nicht verstehe, warum sie ihn das frage und was denn diese Anschläge mit dem Islam zu tun hätten. Der Angeklagte fühlte sich durch diese Frage erneut provoziert und hatte den Eindruck, dass ihn die Lehrerin wegen seines islamischen Glaubens benachteilige, da nur ihm in einem Vieraugengespräch diese Frage gestellt wurde. Einen Zusammenhang zu seinem Verhalten gegenüber Mitschülern und seinem Auftreten im Übrigen vermochte er nicht zu erkennen. Nur fünf Tage nach den Anschlägen, am 18.11.2015, kam es zu dem Geschehen, das unten unter II. 8 dargestellt ist. Der Angeklagte besuchte bis zu seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren am 20.04.2016, wenn auch unregelmäßig, die T3-Realschule in H. Derzeit verfügt der Angeklagte über einen Hauptschulabschluss nach Klasse zehn. j) Persönlichkeit des Angeklagten U Der jugendliche Angeklagte entwickelte sich so zu einem durchschnittlich intelligenten Menschen, der immer wieder gern im Mittelpunkt stehe wollte und dem die Aufmerksamkeit anderer wichtig war. Dem Angeklagten gelang es auch durch seine sprachliche Gewandtheit und Intelligenz, andere Menschen für sich zu gewinnen bzw. einzunehmen, wie u.a. einige Mitschüler, denen sein Verhalten imponierte, aber auch die Betreuer bei Wegweiser. Zugleich war er zum Teil noch nicht stets und nicht dauerhaft in der Lage ist, sein eigenes Verhalten, das ihm auch in der Schule immer wieder vorgehalten wurde, kritisch zu reflektieren und dauerhaft ein regelkonformes und anstrengungsbereites Leben zu führen. Unlustbezogene Anstrengungen stellen ihn vor große Herausforderungen. Ganz anders nimmt er jedoch Dinge, die ihn interessieren, zum Anlass zu längerfristigen Anstrengungen, wie es sich an der Verbesserung der schulischen Leistungen mit dem von ihm erstrebten und auch erreichten Wechsel auf das H2-Gymnasium und der Beschäftigung mit dem Islam zeigt. Allerdings ist - auch erziehungsbedingt durch den Mangel an konsequent gezogenen Grenzen - so im Laufe der Jahre eine Ich-Schwäche entstanden, die fortbesteht. Der Angeklagte sah sich, wie zuvor im Einzelnen dargestellt, immer wieder vermeintlich ungerecht behandelt, konnte erzielte Erfolge nicht dauerhaft für sich nutzen und suchte vielmehr in einer Gruppe selbst im Mittelpunkt des Interesses zu stehen, ohne schulische Regeln dauerhaft anzuerkennen. Er scheiterte an mehreren Schulen, suchte die Verantwortung dafür indes bei anderen, vor allem den Lehrern und konnte gleichzeitig seiner Eigenwahrnehmung von Größe und Besonderem in der Realität nicht genügen. Schließlich entwickelte er sich so zu einer narzisstische Persönlichkeit. Versagen schrieb er Dritten zu, da das Zugestehen eigenen Versagens für ihn innerlich zu großer Scham führen würde. Er hatte das Bedürfnis ohne wirkliche Leistung auch von anderen als großartig anerkannt zu werden. Seine affektive Empathie war hierdurch erschwert. Er war und ist stark selbstüberschätzend und daher wenig bereit Hilfsangebote anzunehmen. Da er sich mit Fehlern auch nicht längerfristig zweifelnd auseinandersetzte, konnte er diese auch nicht dauerhaft korrigieren und blieb so oft hinter seinen intellektuellen Möglichkeiten zurück. Des Weiteren leidet der Angeklagte unter einer Störung des Sozialverhaltens. Reuig zeigt er sich erst und nur dann, wenn er bei klar eigenem Fehlverhalten ertappt wird. Die ursprünglich im Kindesalter diagnostizierte ADHS-Erkrankung liegt schon seit längerem nicht mehr vor. Der Angeklagte war in dem hier in Rede stehenden Tatzeitraum und ist aktuell problemlos in der Lage stundenlang ruhig zu sitzen und sich über lange Zeit zu konzentrieren. Alkohol und illegale Drogen hat der Angeklagte nie konsumiert. k) Vorbelastungen Der Angeklagte U wurde am 27.05.2015 durch das Amtsgericht H7 – Bezirksjugendgericht – Nebenstelle C5 wegen einer versuchten Nötigung verwarnt (…). Er wurde mit einer Freizeit Jugendarrest und einer Arbeitsweisung im Umfang von 50 Stunden belegt. Das Urteil ist seit dem 04.06.2015 rechtskräftig. Der Angeklagte verbüßte den Arrest vom 08.08. bis zum 10.08.2015. Vom 04.11. bis zum 25.11.2015 leistete er die ihm auferlegten Stunden gemeinnütziger Arbeit ab, nachdem ihm zuvor ein Ungehorsamsarrest angedroht werden musste. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20.11.2014 im Rahmen des Sozialkundeunterrichts an der H4-Realschule stand der aggressive Angeklagte, der vorgibt, Leute aus der IS zu kennen, um Rahmen einer politischen Diskussion auf und äußerte gegenüber der geschädigten Zeugin C6 „sei leise, ich brech dir dein Genick“. Die Zeugin war geschockt und zitterte aufgrund dieser Ausnahmesituation, die sie ernst nahm. Der Lehrerin, der Zeugin E1, gelang es noch, den Angeklagten zum Verlassen des Klassenraums zu bewegen. l) Untersuchungshaft Der Angeklagte U befindet seit dem 20.04.2016 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F2 vom 21.04.2016 (…) in der Justizvollzugsanstalt J2. Am 15.07.2016 meldeten Mitgefangene des Angeklagten U, dass dieser in der JVA Propaganda für den IS mache, was er in einem Gespräch abstritt. Er gab an, sich hiervon distanziert zu haben. Am 01.08.2016 übergab ein Mitgefangener des Angeklagten U den Bediensteten der JVA J2 Briefe, die er wiederum von dem gesondert verfolgten Zeugen P bekommen hatte. Dieser war damals ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt J2 inhaftiert. Diese Briefe wurden zum Teil durch den Angeklagten U und zum Teil durch den gesondert verfolgten P geschrieben. Sie wurden immer wieder zwischen beiden Gefangenen unter Umgehung der anstaltsinternen Regelungen übergeben. Bei der Durchsuchung der Zelle des gesondert verfolgte Zeugen P wurden weitere Briefe gefunden, die zum Teil von ihm und zum Teil vom Angeklagten U verfasst worden waren. In einem der ersten Briefe schrieb der gesondert verfolgte P an den Angeklagten U, dass er ihn bitte, zunächst einige persönliche Fragen zu beantworten, damit P feststellen konnte, ob wirklich der Angeklagte U sein Briefpartner sei. Der Angeklagte beantwortete die Fragen und schrieb zurück, dass der gesondert verfolgte P keine Flaggen unter seine Briefe zeichnen solle, da sie sonst in dem Fall, das die Briefe gefunden würden, nicht mit einem guten Urteil rechnen könnten. Er schrieb weiter: „Bis wir die Gerichtsverhandlung gemeistert haben, habe ich das Steuer in der Hand, dann will ich dieses Projekt passieren. Überlässt das reden mir und falls du was „falsches“ gesagt hast, ziehe deine Aussage zurück. Ich will euch alle schnell draußen haben.“ Weiter schrieb der Angeklagte: „P du musst endlich verstehen, dass das kein Kindergarten mehr ist. Das hier ist ernst und ich habe vieles für die Zukunft noch vor.“ In einem weiteren Brief schrieb der Angeklagte U Verhaltensanweisungen an den gesondert verfolgten P, die im Wesentlichen darauf ausgerichtet waren, mit niemandem zu sprechen, niemandem zu vertrauen und sich immer an die Anweisungen des Angeklagten U zu halten und nur diesen reden zu lassen. Er – der Angeklagte U – werde sich um das Wohlergehen aller kümmern. Seine Familie habe bereits einen europaweit bekannten Anwalt engagiert und er – der Angeklagte – plane das weitere Vorgehen. Es ging ihm dabei darum, auch in Untersuchungshaft und in Anbetracht des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens gegenüber dem gesondert verfolgten P Stärke zu demonstrieren, um von diesem weiter Anerkennung zu erhalten. Der Angeklagte U sah sich noch immer als Anführer der – nachstehend unter II. 3. beschriebenen, am 07.01.2016 gegründeten – Gruppe, der für das Wohlergehen aller Gruppenmitglieder verantwortlich ist. In einem weiteren Brief schrieb der gesondert verfolgte P an den Angeklagten U: „[…] Vorhalt: Kuffar zu attakieren, töten, beklauen etc. ist in Dar Al-Harb Halal. Frage 1: Ist es ebenfalls Halal, die Mädchen der Mushrikren zu vergewaltigen? Weil man ja auch Jariya (Sex-Sklavinen) vergewaltigen darf. Frage 2: ZB. ich arbeite als Eismann mit meinem Eiswagen, und verkaufe Eis an viele Kinder. Dürfte ich nach Schariah, das Eis mit Arsen oder Warfarin würzen oder besser Stychnin um damit die Kinder zu töten? Anschließend mit den Eiswagen eine Istishadi Amaliya in einen Kindergarten machen? […]“ Der Angeklagte bekam auch diesen Brief, las ihn, beantwortete ihn jedoch nicht. Unmittelbar nachdem diese Briefe gefunden worden waren, wurde der gesondert verfolgte P in die JVA I2 verlegt. Im September und Oktober 2016 hatte der Angeklagte Kontakt mit dem psychologischen Dienst der JVA, da er sich zunehmend mit der Situation der herannahenden Hauptverhandlung überfordert sah. Dies beruhte nicht zuletzt darauf, dass seine Mutter mit ihrem Buch „N“ und seinem Verteidiger im Fernsehen aufgetreten war. Sowohl im Kontakt mit Beamten in der JVA als auch mit Mitgefangenen fällt auf, dass der Angeklagte weiterhin gelegentlich Schwierigkeiten hat, Regeln und Autoritäten anzuerkennen. Er fühlt sich noch immer schnell benachteiligt und ungerecht behandelt und neigt zu Diskussionen, um Regeln zu umgehen. Jedoch scheint auch ein innerlicher Wandel in dem Angeklagten begonnen zu haben. Er wirkt gelöster und aufgeschlossener und ist mehr und mehr in der Lage eigenes Verhalten zu reflektieren und sich für Fehlverhalten zu entschuldigten. In der Untersuchungshaft nahm der Angeklagte vom 01.07.2016 bis 31.01.2017 an einer Ausbildung zum Industriemechaniker teil, zeigte jedoch erhebliche Konzentrationsprobleme und Schwierigkeiten an seinem Arbeitsplatz zu bleiben. Trotz mehrfacher Gespräche schaffte er es nicht konzentriert an einem Arbeitsauftrag zu arbeiten, ohne die anderen Auszubildenden abzulenken. Ein Grund war auch die Belastung mit zahlreichen Hauptverhandlungsterminen im vorliegenden Verfahren. Deshalb führte der Angeklagte U diese Ausbildung in Absprache mit der JVA nicht fort. Vielmehr begann er ab Februar 2016 mit der Teilnahme an einer abschlussbezogenen Klasse mit dem Ziel seinen Realschulabschluss Ende Januar 2018 zu erreichen. Insgesamt hat ein spürbarer Nachreifungsprozess begonnen. Der Angeklagte distanziert sich mittlerweile vom extremistischen Salafismus und sieht sich als konservativen Muslim. 2. C a) Familiäres Umfeld Die Mutter des Angeklagten wurde am … geboren und hat die türkische Staatsangehörigkeit. Der Vater des Angeklagten hat die syrische Staatsangehörigkeit und wurde am … geboren. Die Familie gehört zu den arabisch sprechenden Kurden. Sie lebten zunächst in Syrien und der Türkei, zogen dann weiter in den Libanon. Im Jahr 1995 reisten die Eltern des Angeklagten mit den zwei ältesten Kindern, dem Sohn K und der Tochter K1, aus dem Libanon in das Bundesgebiet ein. Der Vater des Angeklagten verfügt mittlerweile über eine Aufenthaltserlaubnis. Der Aufenthalt der übrigen Familienmitglieder wird in Deutschland nur geduldet. Seine Großeltern hat der Angeklagte nicht kennengelernt. Der Vater des Angeklagten arbeitete nach der Einreise nach Deutschland lange Zeit in einer Pizzeria. Er verließ vormittags gegen zehn Uhr die Wohnung und kam erst gegen 23 Uhr zurück, so dass er den Angeklagten unter der Woche nur morgens sah. An der täglichen Erziehung der Kinder beteiligte sich der Vater daher nicht. Die Mutter ist Hausfrau und kümmert sich auch um die Versorgung und Erziehung der Kinder. Im Jahr 1997 wurde ein weiterer Sohn, S, geboren, bevor im Jahr 2000 der Angeklagte als viertes Kind seiner Eltern zur Welt kam. Zwei Jahre später kam ein weiterer Bruder des Angeklagten, B3, zur Welt. Die Eltern des Angeklagten sprechen arabisch, der Vater spricht darüber hinaus ein wenig deutsch. Mit seinen Eltern spricht der, der deutschen Sprache uneingeschränkt mächtige Angeklagte arabisch; mit seinen Geschwistern überwiegend arabisch, manchmal aber auch deutsch. Die Familie des Angeklagten wird seit etwa 2004 von der Arbeiterwohlfahrt betreut, nachdem es beim ältesten Sohn K zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen war. Dabei war der Angeklagte jedoch anfangs nie Thema der Gespräche. Derzeit ist der Vater des Angeklagten arbeitslos, nachdem er seine Beschäftigung in der Pizzeria im Jahr 2016 verloren hat. Die Familie lebt von Sozialleistungen. b) Kindergarten und Grundschule Der Angeklagte besuchte drei Jahre lang einen Kindergarten. Im Alter von sechs Jahren wurde er eingeschult. Da seine schulischen Leistungen nicht den Anforderungen entsprachen, musste er die vierte Klasse der Grundschule in F3 wiederholen. Der älteste Bruder des Angeklagten, K, war zu dieser Zeit bereits im Intensivtäterprogramm der Polizei F4 und verbüßte etwa in 2009/2010 eine längere Jugendstrafe. c) Gesamtschule C7 Im Jahr 2011 wechselte der Angeklagte sodann auf die Gesamtschule C7, die er insgesamt zwei Jahre lang besuchte. Dort fiel er schnell durch sein Verhalten auf. So war er regelmäßig an Streitereien und Prügeleien auf dem Schulhof beteiligt. Grund hierfür war häufig zum einen, dass der Angeklagte in Äußerungen seiner Mitschüler zwischen Spaß und ernst nicht zu unterscheiden vermochte. Zum anderen fühlte sich der Angeklagte schnell ungerecht behandelt und war seinen Mitschülern in den Möglichkeiten des sprachlichen Ausdrucks unterlegen. Dies machte ihn unmittelbar aggressiv und er reagierte hierauf mit körperlicher Gewalt. Auch drohte er wiederholt anderen Schülern. Dieses Verhalten wurde wiederholt mit dem Angeklagten in der Schule besprochen. In diesen Gesprächen zeigte er sich durchweg uneinsichtig und gab sein Fehlverhalten nicht zu. Eine Besserung stellte sich hierdurch ebenfalls nicht ein. Deshalb mussten wiederholt Ordnungsmaßnahmen gegen ihn verhängt werden. So wurde er beispielsweise vom Unterricht, aber auch von Ausflügen oder Klassenfahrten ausgeschlossen. Diese Maßnahmen nahm er indes lediglich zur Kenntnis, ohne sein Verhalten in der Folge zu ändern. Auch im Unterricht zeigte sich der Angeklagte unruhig und unkonzentriert. Er suchte nach Aufmerksamkeit, indem er Regeln missachtete, den Unterricht störte und sich gegenüber den Lehrern respektlos zeigte. Hierbei achtete er, wie andere verhaltensauffällige Schüler auch, jedoch darauf, gegenüber seiner Klassenlehrerin, der Zeugin I3, eher höflich zu sein. Als der Angeklagte in der sechsten Klasse war, brachte er kurz nach dem Jahreswechsel Chinaböller mit auf den Schulhof und zündete diese dort gemeinsam mit anderen Schülern. Sie wurden hierfür mit Ordnungsmaßnahmen belegt. Zwei bis drei Monate später brachte der Angeklagte erneut Chinaböller mit zur Schule und verteilte diese an Mitschüler. Die Zündung erfolgte diesmal außerhalb des Schulgeländes. Das Fehlverhalten des Angeklagten wurde mehrfach auch mit dem Vater des Angeklagten besprochen. Obwohl stets beide Elternteile eingeladen wurden, erschien die Mutter des Angeklagten nie in der Schule. Teilweise mussten solche Gespräche aufgrund der Häufigkeit der Vorfälle mehrmals pro Woche stattfinden, manchmal lagen auch zwei bis drei Monate zwischen den einzelnen Gesprächen. Diese Gespräche ließ der Angeklagte über sich ergehen, äußerte sich jedoch kaum zu den Vorwürfen. Indes stritt er diese auch nicht vehement ab. Nicht immer sah er Fehlverhalten ein. Er wurde jedoch aufgebracht, wenn von ihm verlangt wurde, sich etwa nach erfolgten Beleidigungen auch zu entschuldigen. Der Vater des Angeklagten glaubte der Klassenlehrerin in den ersten Gesprächen die seinem Sohn vorgeworfenen Verstöße nicht und begründete dies damit, dass der Angeklagte sich zuhause so nicht verhalte. Erst als die Gespräche häufiger wurden, sah er ein, dass der Angeklagte Probleme mit angemessener sozialer Interaktion hatte und zeigte sich hilflos. Hilfsangebote der Schule nahm die Familie gleichwohl nicht an. An dieser Schule freundete sich der Angeklagte mit dem Zeugen S1 an und hielt zu diesem auch in den nächsten Jahren engen Kontakt. Auch die schulischen Leistungen des Angeklagten entsprachen nicht den Anforderungen. Dem Unterricht in Mathematik, Deutsch und Englisch konnte er praktisch gar nicht folgen. In den übrigen Fächern bewegten sich seine Leistungen ebenfalls zwischen vier und fünf. Dies lag zwar auch daran, dass der Angeklagte seine Hausaufgaben nicht regelmäßig machte und auch öfter sein Material zuhause vergaß. Darüber hinaus verfügte er indes auch nicht über die erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten, um die von ihm geforderten Leistungen zu erbringen. Ein Sitzenbleiben in der fünften Klasse war an der Schule nicht vorgesehen, so dass er trotz seiner schlechten Leistungen in die sechste Klasse versetzt wurde. Die Schulleitung kam indes zu dem Schluss, dass beim Angeklagten sowohl hinsichtlich des Lernens, als auch hinsichtlich seines Sozialverhaltens ein erhöhter Förderbedarf bestehen könnte und leitete ein Verfahren zur Feststellung dieses Bedarfs ein. Die Schulleiterin der T4-Schule, eine Förderschule, hospitierte mehrmals im Unterricht, um den Angeklagten zu beobachten und unterhielt sich auch mit ihm. Auch sie war der Auffassung, dass beim Angeklagten ein Förderbedarf bestand. Dies wurde mit dem Vater des Angeklagten besprochen, der einem Wechsel auf eine Förderschule zustimmte. Etwa zeitgleich begann die Unterstützung der Familie durch den Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes der Stadt F5, weil nunmehr auch der jüngste Bruder des Angeklagten Verhaltensauffälligkeiten zeigte. Im Jahr 2012 wurde dann der Bruder S für mehrere Monate inhaftiert, nachdem auch er zuvor durch das Intensivtäterprogramm der Polizei F4 betreut worden war. Die Trennung von seinem Bruder empfand der Angeklagte als schlimm. d) T4-Schule / N1-Schule Zum Schuljahr 2013/2014 wechselte der Angeklagte deshalb auf die T4-Schule, eine Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung. Die Klasse des Angeklagten bestand aus zwölf Schülern, von denen vier Jungen und acht Mädchen waren. Etwa die Hälfte der Schüler seiner Klasse war muslimischen, die andere Hälfte christlichen Glaubens. An dieser Förderschule kam der Angeklagte mit dem vermittelten Unterrichtsinhalt besser zurecht. Seine Leistungen waren stabil und zählten zu den stärkeren in seiner Klasse. Der Angeklagte konnte im Vergleich zu seinen Mitschülern besser lesen und war in der Lage, sich Wissen aus Texten anzueignen. Auch konnte er bei Interesse an einem Thema dieses mündlich diskutieren und besprechen und nahm dann am Unterricht rege teil. Wenn ihn ein Thema dagegen nicht interessierte, beteiligte er sich auch nicht am Unterricht, sondern hörte allenfalls zu ohne zu stören. Der Angeklagte war am Geschichts- und Politikunterricht, aber auch an Gesellschaftskunde, Biologie und Physik interessiert. Sprachen und Mathematik lagen ihm dagegen nicht. Auch der Angeklagte bemerkte, dass er zu den besseren Schülern in seiner Klasse gehörte und fühlte sich diesen bald überlegen. Er kam zu der Überzeugung, nicht an diese Schule zu gehören und hatte daher keinerlei Interesse daran, sich in seine Klasse oder den Schulalltag als solchen zu integrieren. Er blieb während der gesamten Zeit äußerst zurückhaltend und wirkte stets in sich gekehrt. Persönliche Informationen gab er auch auf Nachfrage nicht preis. Die Lehrer der T4-Schule erkannten schnell, dass der Angeklagte Schwierigkeiten hatte, sich an der Schule einzufinden. Er zeigte sich desinteressiert an angebotenen Workshops und gab gegenüber den Lehrkräften an, dass er die Schule schnell wieder verlassen wolle. Die Zeugin I4, die an der Schule die Nachmittagsangebote betreute, bot dem Angeklagten wiederholt an, ihm Nachhilfe zu organisieren, damit er bald zurück an eine Gesamtschule wechseln könne. Dies lehnte der Angeklagte jedoch ab. Auch sonst war der Angeklagte durch das Personal der Schule zu wenig zu motivieren. Er ging vielmehr seinen Mitschülern aus dem Weg, blieb oft für sich allein und fand auch an den angebotenen Nachmittagsveranstaltungen keinen Spaß. Lediglich zu einem Schüler seiner Klasse, dem Zeugen H8, hatte der Angeklagte näheren Kontakt. Diesen versuchte er für sich zu gewinnen und aus der Klassengemeinschaft zu lösen. Dies gelang dem Angeklagten, der fortan mit dem Zeugen H8 insbesondere auch in den Pausen getrennt von den anderen Schülern seine Zeit verbrachte. Dieser Kontakt zum Zeugen H8 beschränkte sich indes auch auf die Schulzeit am Vormittag. An den Nachmittagen oder gar außerhalb der Schule verbrachte der Angeklagte keine Zeit mit dem Zeugen. Wenn der Angeklagte in den Pausen Kontakt zu anderen Schülern hatte, waren diese stets jünger und schauten zum Angeklagten auf, was dieser zur Kenntnis nahm und genoss. Der Angeklagte fiel den Lehrkräften auch darüber hinaus im Laufe der Zeit wegen seines auffälligen Sozialverhaltens auf. Denn während er gegenüber gleichaltrigen und jüngeren Schülern seiner Schule einen normalen und der Situation angemessenen Umgang pflegen konnte, war ihm dies gegenüber Erwachsenen nicht möglich. Er konnte etwa seinen Lehrern und Lehrerinnen bei Gesprächen nicht in die Augen schauen, war nicht in der Lage Erwachsene angemessen zu begrüßen oder mit ihnen Höflichkeiten auszutauschen. Der Angeklagte hatte auch Schwierigkeiten, sich an die Regeln der Schule zu halten, zu denen etwa ein pünktliches Erscheinen zählte. Von Beginn an erschien der Angeklagte immer wieder um Minuten oder auch um Stunden zu spät. Hierfür wurde der Angeklagte wiederholt mit zusätzlichen Aufgaben belegt, die er zwar erbrachte, jedoch nie sein Bedauern über oder eine Entschuldigung für sein Zuspätkommen zum Ausdruck brachte. Vielmehr erweckte er den Eindruck, dass ihm dies egal sei. Seine Hausaufgaben erledigte der Angeklagte auch nur unregelmäßig und auch an Verhaltensregeln, wie etwa das Ausziehen der Jacke im Klassenzimmer, musste er ständig erinnert werden. Da Gespräche der Lehrkräfte mit dem Angeklagten hierüber nicht zu einer Verhaltensänderung führten, fanden auch mehrere Elterngespräche statt. Zu diesen Gesprächen erschien auch an dieser Schule stets nur der Vater des Angeklagten. Die Mutter kam dagegen nie in die Schule, was der Vater mit Sprachschwierigkeiten begründete. Auch nach dem Hinweis, dass der Arabischlehrer der Schule, der Zeuge B4, bei Bedarf dolmetschen könne, erschien die Mutter des Angeklagten nicht. Der Vater des Angeklagten war in diesen Gesprächen stets freundlich, aber sehr zurückhaltend. Des Weiteren weigerte sich der Angeklagte, in der Schule zu essen oder zu trinken. Dabei brachte er nicht nur keine Verpflegung von zuhause mit, sondern nahm auch von den ihm in der Schule angebotenen Lebensmitteln keine an. Wenn ihn Lehrkräfte auf dieses Verhalten ansprachen, so begründete er es nicht. Schon bald scharte er eine Gruppe von Jungen um sich, die sein Verhalten übernahmen und fortan in der Schule auch nichts mehr zu sich nahmen. Sie separierten sich in den Pausen, in denen gegessen wurde, von den anderen und belegten ganze Tische. Inwieweit der Angeklagte die anderen Jungen hierzu überredet hatte oder ob diese Jungen aus eigenem Antrieb nichts mehr aßen und tranken, konnte nicht geklärt werden. Das lag nicht zuletzt daran, dass auch die anderen ihr Verhalten auf Nachfrage gegenüber den Lehrkräften nicht erklärten. Der Angeklagte aß nur dann in der Schule, wenn er im Hauswirtschaftsunterricht das Essen selbst gekocht hatte. Der Vater des Angeklagten, mit dem dieses Verhalten des Angeklagten besprochen worden war, konnte es sich auch nicht erklären. Er war jedoch nicht in der Lage, den Angeklagten dazu zu bewegen, auch in der Schule Nahrung zu sich zu nehmen. Dem Angeklagten fiel es auch schwer, mit ihm unbekannten Erwachsenen in Kontakt zu treten. Dies zeigte sich insbesondere bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz im März 2015. Zu diesem Zeitpunkt war die T4-Schule bereits geschlossen worden und der Angeklagte sowie die anderen Schüler waren auf die N1-Schule, ebenfalls eine Förderschule, gewechselt. Die Schüler hatten die Aufgabe erhalten, sich selbst einen Praktikumsplatz zu suchen, indem sie eine Bewerbung schreiben und diese dann auch abgeben sollten. Durch den Arabischlehrer der Schule, den Zeugin B4, kam der Angeklagte auf die Idee, das Praktikum in einer Baumarktfiliale der Firma I5 zu absolvieren. Der Angeklagte verfasste ein Bewerbungsschreiben an den I5 Baumarkt, das das mit Abstand beste der Klasse war. Jedoch bereitete es ihm erhebliche Schwierigkeiten, dieses nun auch abzugeben. Denn er hätte im Baumarkt anrufen, einen Termin vereinbaren, sich dann dorthin begeben und das Schreiben abgeben müssen. Bereits das Telefonat überforderte ihn. Der Angeklagte schämte sich und traute sich nicht, per Telefon mit fremden Erwachsenen in Kontakt zu treten. Er gab vielmehr gegenüber der Lehrerin an, am Praktikum im Baumarkt kein Interesse mehr zu haben. So hatte der Angeklagte dann als Einziger seiner Klasse am ersten Tag des Praktikumszeitraumes keinen Platz gefunden. Mit Hilfe seiner Klassenlehrerin, der Zeugin Q, schaffte es der Angeklagte dann immerhin, ein Bewerbungsschreiben bei einer F6-Filiale abzugeben, zu der ihn die Zeugin mit ihrem privaten Pkw gefahren hatte. Während der Tätigkeit dort half der Angeklagte an der Molkereitheke und räumte Regale ein. Das Praktikum brach der Angeklagte schließlich jedoch nach nur drei Tagen ab. Er hatte Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit einer Mitarbeiterin des Marktes und gab seinem Vorgesetzten Bescheid, dass er nicht mehr erscheinen werde. Da die für das Praktikum vorgesehene Zeit noch nicht beendet war, musste der Angeklagte für die noch verbleibenden Tage das Praktikum beim Hausmeister der Schule ableisten. Dieser äußerte sich über die Leistungen des Angeklagten sehr positiv. Die Schwierigkeiten des Angeklagten, mit Fremden telefonisch in Kontakt zu treten, wurden ebenfalls in einem Gespräch mit dem Vater des Angeklagten besprochen. Ihm wurde nahe gelegt, den Angeklagten das Telefonieren üben zu lassen. Der Vater hörte diesem Vorschlag zu, zeigte sich jedoch wenig motiviert. Vielmehr gab er an, dass er ein Praktikum über täglich acht Stunden für seinen 15-jährigen Sohn zu anstrengend halte und bat um Nachsicht für seinen Sohn. An der Klassenfahrt nach C8 im Mai 2015 konnte der Angeklagte nicht teilnehmen, nachdem das Geld trotz wiederholter Aufforderungen nicht rechtzeitig überwiesen worden war. Der Angeklagte nahm dies eher emotionslos zur Kenntnis. Traurig war er hierüber nicht. Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte in den Jahren 2013 und 2014 überwiegend nicht mit Gleichaltrigen, sondern meist allein. Er hielt sich zuhause auf und entwickelte dort ein großes Interesse an Computern. Dies bezog sich zum einen auf die Bedienung und Nutzung von Computern für Recherchen im Internet, für Spiele, aber auch für die üblichen Büroanwendungen. Auf der anderen Seite beschäftigte sich der Angeklagte auch mit den Bestandteilen eines Computers, indem er sie auseinanderbaute, wieder zusammensetzte und Teile austauschte. So war er bald in der Lage, defekte Computer zu reparieren. Hierzu wurde er durch seinen Vater motiviert. Der Angeklagte kam dann auf die Idee, defekte Computer günstig anzukaufen, zu reparieren und dann funktionstüchtig wieder weiterzuverkaufen. Dieses Wissen über Computer konnte er auch in der Schule einbringen. Zum einen belegte der Angeklagte das Fach Informatik, das ihm Freude bereitete und in dem er gute Leistungen erbrachte. Zum anderen konnte er insbesondere seine Klassenlehrerin, die Zeugin Q, bei Arbeiten am Computer behilflich sein und einige Dinge erklären. Hierdurch konnte die Zeugin Q allmählich einen guten Kontakt zum Angeklagten aufbauen. Auch ihr gegenüber erzählte der Angeklagte jedoch nie über private Dinge oder gar aus eigenem Antrieb über Sachen, die ihn bewegten. Er war auch ihr gegenüber verschlossen, bemühte sich aber, freundlich und respektvoll zu sein. e) Religiöse Entwicklung Die Eltern des Angeklagten sind muslimischen Glaubens und haben auch alle ihre Kinder in diesem Glauben erzogen. Sie praktizierten dabei einen eher liberalen Islam, fasteten nicht regelmäßig und beteten auch nicht fünfmal am Tag. Der Angeklagte selbst war etwa im Alter von fünf oder sechs Jahren zum ersten Mal in einer Moschee und danach nicht regelmäßig. Etwa ab Mai 2015 beschäftigte sich der Angeklagte intensiv mit dem Islam. Der Angeklagte schaute sich in dieser Zeit nachmittags nach der Schule zuhause viele Videos auf der Internetplattform Z an und stieß dabei auch auf Videos von islamistischen Predigern, die er sich ansah. Er wurde etwa zeitgleich in der Innenstadt F auf den Stand des LIES!-Projekts aufmerksam und informierte sich darüber. Der Angeklagte nutzte auch die Kommunikationsplattform G und trat dort mit anderen Menschen in Kontakt, die sich ebenfalls für den Islam und insbesondere dessen radikale Interpretation interessierten. Er gab sein Gefallen hinsichtlich der Bewegung „Die wahre Religion“ kund und erhielt daraufhin zahlreichen Freundschaftsanfragen von salafistisch geprägten Personen, die er annahm und mit denen er fortan auch kommunizierte. Hierüber gelangte der Angeklagte auch an Videos weiterer salafistischer Prediger, unter anderem auch von W und D. Der Angeklagte, der zu dieser Zeit praktisch über keinerlei Wissen über den Islam verfügte, nahm die ihm übermittelten Information als wahr an, hinterfragte sie nicht und diskutierte sie auch nicht kritisch mit anderen, etwa mit seinen Eltern. Er suchte nach weiteren Videos und gelangte so auch an Gewaltvideos, die der IS als Propaganda nutzt. Auch diese schaute sich der Angeklagte interessiert an, stellte jedoch schnell fest, dass die Darstellung von Misshandlungs- und Tötungsszenen bei ihm Übelkeit und Ekel verursachte. Er erkannte aber auch, dass es sich nicht etwa um nachgestellte Szenen, sondern um tatsächliche Ereignisse handelte. Der Angeklagte wurde in dieser Zeit plötzlich häufiger von Panikattacken heimgesucht, ohne dass ihm das zuvor geschehen wäre. Ihm wurde dann schwindelig und er musste aus dem jeweiligen Raum ins Freie. Auch hatte er wiederholt Schmerzen in der linken Seite der Brust. Dies berichtete der Angeklagte seinen Eltern. Sein Vater suchte daraufhin mit ihm den Hausarzt auf. Dieser überwies ihn für mehrere Tage ins Krankenhaus, wo der Angeklagte eingehend untersucht wurde. Eine körperliche Erkrankung wurde nicht festgestellt. Der Angeklagte wurde auch einem Psychologen vorgestellt, mit dem er lediglich ein kurzes Gespräch führte. Die vom Angeklagten festgestellten Symptome ließen stets von allein nach, so dass er diesen bald keine Bedeutung mehr beimaß. Auch begann er Sport zu treiben und hielt sich öfter im Freien auf. Dies führte zu einer Linderung seiner Beschwerden. Dass die zuvor geschauten Videos von Gewalttätigkeiten auf dem Gebiet des IS Auslöser für die Panikattacken gewesen sein könnten, konnte der Angeklagte dabei nicht ausschließen. Er stellte den Konsum solcher Videos indes nicht ein. Durch diese salafistischen Einflüsse änderte sich die Einstellung des Angeklagten zu Menschen, die nicht muslimischen Glaubens waren und insbesondere zu Frauen bzw. den Mädchen in seiner Schule. Er weigerte sich beispielsweise wiederholt, in seiner Klasse neben Mädchen zu sitzen und lehnte auch jeden sonstigen Kontakt zu ihnen ab. Die Lehrkräfte der Schule wurden hierauf unmittelbar aufmerksam und führten diese Verhaltensänderung auf eine zunehmende Radikalisierung des Angeklagten zurück. Sie wandten sich an das Integrationsmanagement der Stadt F5 und baten um Unterstützung. Sofort wurde Kontakt zu einem Sozialarbeiter hergestellt, der eine Gruppe junger Männer muslimischen Glaubens betreut, die einen liberalen Islam leben und auch anderen vermitteln wollen. Dieser Sozialarbeiter, Herr J3, stellte zeitnah einen Kontakt zum Angeklagten und auch dessen Vater her und wollte den Angeklagten für eine Zusammenarbeit mit den „Engagierten Jungs“ begeistern. Obwohl der Angeklagte einen Bekannten hatte, der bei den „Engagierten Jungs“ bereits aktiv war, lehnte er jede Zusammenarbeit ab. Der Angeklagte brachte seine Ansichten gegenüber Andersgläubigen nun auch im Unterricht an. Zu dieser Zeit wurde im Geschichtsunterricht der neunten Klasse, die der Angeklagte im Frühjahr 2015 besuchte, die Zeit des Nationalsozialismus besprochen. Dieses Thema interessierte ihn offenkundig, denn er konnte Wissen anbringen, dass er sich zuvor aus Internetinformationen erschlossen hatte. Inhaltlich nahm er zum Nationalsozialismus und den damals vertretenen Ansichten keine Stellung. Jedoch begann er, auf dem Schulhof Andersgläubige als „Juden“ zu bezeichnen, um sie hierdurch herabzusetzen. Auf dieses Verhalten angesprochen, zeigte er sich unbeeindruckt und teilnahmslos. Etwa zur gleichen Zeit verbrachte der Angeklagte eine Unterrichtspause, in der es regnete, mit einem Mitschüler an einem Computer der Schule. Sie schauten sich Videos auf der Internetplattform Z an und suchten dabei nach Videos, die diskutierten, ob der Anschlag auf das World Trade Center am 11. September 2001 wirklich stattgefunden hat, oder lediglich erfunden worden sei. Auch schauten sie sich Videos von salafistischen Predigern, beispielsweise von O, an. Hierbei wurden sie von der Zeugin I4 beobachtet, die sie unmittelbar darauf ansprach. Der Angeklagte räumte ein, derartige Videos angeschaut zu haben, war sich indes keinerlei Unrechts bewusst. Vielmehr zeigte er ihr die Videos nochmals und gab dazu Erläuterungen ab. Er konnte die Empörung der Zeugin nicht nachvollziehen, akzeptierte klaglos das ausgesprochene Computerverbot und sah sich derartige Videos fortan an einem Computer der Schule auch nicht mehr an. Ferner brachte er in die Schule auch eine Flagge mit arabischen Schriftzeichen im DIN-A-3-Format in der Annahme mit, seine Mitschüler könnten dies für die Flagge des IS halten. In den Sommerferien des Jahres 2015 begegnete der Angeklagte zufällig bei einem Besuch des B5 in P1 dem Zeugen L, der den Angeklagten flüchtig vom Sehen her kannte. In einem mehrminütigen Gespräch kam man auch auf das Thema ISIS (IS) zu sprechen. Dabei teilte der Angeklagte C dem Zeugen L mit, seiner Meinung nach müssten alle Menschen Moslems werden; das ginge nur per Gewalt. Ferner verkündete der Angeklagte C, er wolle dem IS beitreten und auch Ungläubige töten; wenn der IS seine – des Angeklagten – Familie aus religiösen Gründen töten würde, würde er das akzeptieren. f) Weitere Entwicklung ab dem Schuljahr 2015/2016 Ab dem zehnten Schuljahr des Angeklagten änderte sich sein Verhalten in der Schule nochmals merklich. Er blieb dem Unterricht immer öfter – auch mehrere Tage in Folge – unentschuldigt fern und verlor dadurch in vielen Fächern den Anschluss. Hausaufgaben erledigte er nicht mehr. Wenn der Angeklagte in der Schule erschien, so war er nun noch in sich gekehrter und verschlossener als zuvor. Er fiel vermehrt durch Respektlosigkeiten gegenüber Lehrern, aber insbesondere auch gegenüber anderen Schülerinnen auf. Diese beschwerten sich darüber, dass der Angeklagte sie als Huren beschimpfte. Wenn er hierauf angesprochen wurde, bestritt er die Vorwürfe. Dabei hinterließ er jedoch keinen betroffenen oder empörten, sondern einen abgezockten und abweisenden Eindruck. Diese Gespräche vermochten eine Verhaltensänderung beim Angeklagten nicht zu bewirken. Er zeigte keinerlei Einsicht in ein etwaiges Fehlverhalten. Nachdem ein Mädchen der Klassenlehrerin im Dezember 2015 berichtet hatte, dass der Angeklagte auf dem Schulhof einen Elektroschocker bei sich geführt habe, wurde der Angeklagte auch hierauf angesprochen. Er leugnete dies vehement. Kurze Zeit darauf – im Januar 2016 – wurde das Benutzerkonto dieses Mädchens auf der Internetplattform G dergestalt manipuliert, dass das dort von ihr eingestellte Foto verändert wurde. Ihr wurde ein stilisierter Penis ins Gesicht gemalt, zudem wurde das arabische Wort für „Hure“ darübergeschrieben. Wer hierfür verantwortlich war, konnte nie abschließend geklärt werden. Der Angeklagte stritt es ab. Auch bestritt er, andere Schüler auf dem Schulweg sowie auf dem Heimweg mit seinem Elektroschocker bedroht zu haben, nachdem dies von unterschiedlichen Schülern zuvor gegenüber den Lehrern berichtet worden war. Jedenfalls hatten die übrigen Schüler der N1-Schule Respekt bzw. teilweise sogar Angst vor dem Angeklagten, was dieser bemerkte. Insgesamt konnte beobachtet werden, dass der Angeklagte im Unterricht bemüht war, vor allem gegenüber den Lehrern Respekt zu zeigen, ihm dies aber gegenüber seinen Mitschülern und insbesondere in den Pausen egal war. Der Angeklagte hatte bereits im Oktober 2015 – entgegen dem an der Schule bestehenden Verbot – ein Mobiltelefon mit in die Schule gebracht. Dieses holte er auf dem Schulhof hervor und rief im Internet Videos über den IS auf, die er sich ansah, so dass andere Schüler dies mitansehen konnten. Auch dieses Verhalten, das den Lehrern von Mitschülern berichtet wurde, räumte der Angeklagte jedenfalls damals gegenüber seiner Klassenlehrerin nicht ein. Am 18.02.2016 kam es schließlich zu dem nachstehend gesondert unter Punkt II. 9. dargestellten körperlichen Übergriff des Angeklagten C auf eine Lehrkraft und Mitschüler. Aufgrund dieses Vorfalls berief die Klassenlehrerin des Angeklagten C, die Zeugin Q, für den 07.03.2016 eine Schulkonferenz ein. Zunächst wurde der Angeklagte wegen des Vorfalls vom 19.02.2016 bis zum 07.03.2016 vom Unterricht ausgeschlossen. In der am 07.03.2016 durchgeführten Schulkonferenz zeigte sich der Angeklagte völlig unbeeindruckt und bezeichnete Mitschüler als „Dreckslügner“, so dass selbst die anwesenden Lehrkräfte, auch im Vergleich mit anderen Schülern und Vorfällen, konsterniert waren und die Konferenz schließlich sogar abgebrochen wurde. Danach war der Angeklagte für die Schule endgültig nicht mehr zugänglich und wurde nur noch zwei Stunden pro Tag weisungsgemäß beschult, arbeitete aber gar nicht mehr mit. Zudem kam es selbst in dieser letzten Schulzeit vor der am 21.04.2016 erfolgten Festnahme zu Fehlzeiten und Verspätungen. Auch dem Vater des Angeklagten C blieben die – auch religiösen – Veränderungen seines Sohnes nicht verborgen. Er bemerkte, dass sein Sohn nun häufiger betete und darüber auch andere Arbeiten vernachlässigte. So hatte sein Sohn ihm früher häufiger in der Pizzeria geholfen, was er nun nicht mehr tat, sondern vielmehr diese Zeit zunehmend für das Beten aufwandte. g) Persönlichkeit des Angeklagten Insgesamt handelte es ich beim Angeklagten C um einen jugendlichen Angeklagten, der über eine unterdurchschnittliche Intelligenz verfügt, die lediglich im Bereich der Lernbehinderung und über den diagnostischen Kriterien für eine leichte Intelligenzminderung liegt. Er lernt langsamer als andere Gleichaltrige, kann jedoch ohne Weiteres einen Schulabschluss schaffen und eine Berufsausbildung machen. Hierfür benötigt er lediglich etwas mehr Zeit. Darüber hinaus, leidet er unter einer Störung des Sozialverhaltens. Er hat Probleme im Umgang mit Gleichaltrigen und Lehrern, da er ihnen gegenüber gehemmt ist. Er verhielt sich insbesondere im Schulalltag respektlos und hielt sich dort nicht an Regeln. Gespräche hierüber mit ihm und seinen Eltern führten nicht zu einer Verhaltensänderung. Immer wieder neigte er zu impulshaften Durchbrüchen, deren Entstehung für andere nicht wahrnehmbar war. Insoweit reagiert er inadäquat aggressiv auf Kritik oder Konflikte. Auch er selbst kann seine eigenen Gefühle nicht adäquat wahrnehmen und äußert auch wenig eigene Gefühle und wirkt dadurch affektflach. Er zeigt dissoziale Verhaltensweisen. Eine Persönlichkeitsstörung liegt indes nicht vor, wenn auch ein therapeutischer Bedarf durchaus besteht. Unklar ist derzeit noch, inwieweit sich die dissozialen Verhaltensweisen zukünftig manifestieren werden. Alkohol und illegale Drogen hat der Angeklagte nie konsumiert. h) Vorbelastungen Der Angeklagte C ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. i) Untersuchungshaft Der Angeklagte C befindet seit dem 21.04.2016 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F2 vom 21.04.2016 (…) in der Justizvollzugsanstalt X. In der Haft führt sich der Angeklagte C vollkommen beanstandungsfrei, verhält sich gegenüber Bediensteten und Mitinhaftierten freundlich und respektvoll und trägt seine Anliegen angemessen vor. Mit negativen Entscheidungen kann er angemessen umgehen. Im pädagogischen Stufensystem der Anstalt ist er deshalb in die höchste Stufe eingestuft. Er wirkt zurückgezogen, schüchtern und introvertiert, dabei aber stets freundlich und nimmt nur selten am Umschluss und der Freistunde teil. Er empfindet das Klima in der JVA als eher rau, weshalb er den Kontakt zu anderen Mitgefangenen meidet. Er war der Auffassung, dass die anderen Gefangenen nicht in „seiner Liga“ seien, da diese „schlimmere Taten“ begangen hätten als er. In Vorbereitung auf das Weihnachtsfest schmückte er mit Freude den Christbaum der Abteilung. Durch die Äußerung islamistischer und fundamentalistischer Inhalte ist er nicht aufgefallen. Vom 24.08.2016 bis 10.10.2016 war er Schüler im Berufszertifikatskurs. Aufgrund der sehr guten Leistungen wurde er noch im laufenden Schuljahr in eine abschlussbezogene Maßnahme übergeleitet. Ab dem 11.10.2016 begann er die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter, konnte diese Ausbildung aufgrund einer allergischen Reaktion jedoch nicht fortführen. Da der Einsatz in einer anderen abschlussbezogenen Maßnahme angesichts der Vielzahl der ab Dezember 2016 durchgeführten Hauptverhandlungstermine wenig sinnvoll erschien, wurde der Angeklagte C sodann als Hausarbeiter eingesetzt und erledigte die ihm übertragenen Aufgaben zu vollsten Zufriedenheit seiner Kollegen. 3. J a) Familiäres Umfeld Die Großeltern des Angeklagten J kamen seinerzeit als Gastarbeiter aus der Türkei nach Deutschland. Die Mutter des Angeklagten wurde in Deutschland geboren. Ihre Mutter war Hausfrau, ihr Vater war lange Zeit ebenfalls nicht berufstätig. Der Vater des Angeklagten kam mit seinen Eltern im Alter von zwei Jahren nach Deutschland. Sein Vater wiederum war Kostümbildner am Musiktheater H; seine Mutter war in der Türkei Grundschullehrerin gewesen. Zwischenzeitlich leben die Großeltern des Angeklagten wieder in der Türkei. Die Eltern des Angeklagten lernten sich im Jahr 1992 an der Universität in F kennen und heirateten im Jahr 1996. Diese Beziehung war von Anfang an von teilweise heftigen Streitereien zwischen den Eltern des Angeklagten gekennzeichnet. Dabei ging es im Wesentlichen um finanzielle Dinge, das Verhältnis zu den jeweiligen Eltern, später auch um die Erziehung der Kinder und auch um die verschiedenen Wohnungen, in denen die Familie im Laufe der Zeit lebte. Bereits kurz nachdem die Eheleute zusammengezogen waren, verließen sie H und zogen nach E4. Der Vater des Angeklagten erlernte den Beruf des Zahntechnikers und arbeitete mehrere Jahre in diesem Beruf, bevor er kündigte und nach einiger Zeit der Arbeitslosigkeit als Paketzusteller arbeitete. Die Mutter des Angeklagten ist Lehrerin und arbeitet an einer Hauptschule in E. In der Familie des Angeklagten J wird deutsch gesprochen. Der Angeklagte kam als erstes Kind im Jahr 1999 in E4 zur Welt. Im Jahr 2009 wurde die jüngere Schwester, C9, geboren. Der Vater des Angeklagten blieb sowohl nach dessen als auch nach der Geburt der Schwester C9 für mehrere Jahre zuhause, um sich um die Kinder zu kümmern. Die Eltern des Angeklagten waren übereingekommen, dass die Mutter aufgrund des höheren Einkommens weiter arbeiten gehen und der Vater zuhause bleiben sollte. Nach Ende der Elternzeit für C9 war der Vater nicht mehr berufstätig. Die Eheleute J4 trugen ihre Konflikte auch vor ihren Kindern aus. Dabei erlebte insbesondere der Angeklagte häufig wechselseitige heftige verbale Attacken seiner Eltern. Worum es in diesen Auseinandersetzungen ging, verstand der Angeklagte anfangs nicht. Im Laufe der Zeit empfand er diese nahezu als normal, litt jedoch dennoch stark darunter. Er konnte nicht verstehen, aus welchem Grund die Eltern so miteinander umgingen. Zu körperlichen Übergriffen zwischen den Eheleuten J4 kam es dagegen nie. b) Besuch von Kindergarten und Grundschule Ab einem Alter von drei Jahren besuchte der Angeklagte den Kindergarten in E4. Im Alter von sechs Jahren wurde er im Jahr 2005 in die Grundschule in E4 im Ortsteil I6 eingeschult. Die Grundschulzeit verlief weitestgehend problemlos. Der Angeklagte erbrachte anfangs gute Leistungen, sein Verhalten war angemessen. Er hatte keinerlei Kontaktschwierigkeiten und mehrere Freunde. Im Laufe der Jahre wurden seine Leistungen schwächer und er war mehrmals auch an alterstypischen Raufereien auf dem Schulhof beteiligt. Hiervon wurden die Eltern des Angeklagten jeweils von der Schule telefonisch informiert. Dies führte zu Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und dessen Vater, der hierauf heftig und insbesondere auch immer wieder lautstark reagierte. Er forderte von seinem Sohn gute Noten und ein anständiges Verhalten in der Schule. Der Angeklagte wusste, dass er seinen Vater durch nicht erledigte Hausaufgaben und Fehlverhalten in der Schule provozieren konnte und nutzte dies bisweilen aus. Nicht zuletzt aufgrund dieser Auseinandersetzungen war das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Vater bereits in der frühen Kindheit eher schwierig. Die Streitigkeiten zwischen den Eltern des Angeklagten dauerten auch in der Grundschulzeit an. Es kam zu einer längeren Trennung der Eltern, die dann jedoch – als der Angeklagte etwa sieben Jahre alt war – wieder zusammenfanden. Die Verschlechterung der schulischen Leistungen des Angeklagten lag im Ergebnis an seiner Unlust, in einigen Fächern (beispielsweise Mathematik) mitzuarbeiten. Eine zunächst vermutete Lernschwäche konnte ausgeschlossen werden. Vielmehr zeigte sich der Angeklagte antriebsschwach und nicht motiviert. Nachmittags ging der Angeklagte in die Betreuung oder spielte bei Freunden unter der Aufsicht von deren Eltern, da die Eltern des Angeklagten berufstätig waren. Am Ende der Grundschulzeit erhielt der Angeklagte die Empfehlung für einen Besuch der Realschule. Er hatte sich im letzten Halbjahr erfolgreich um bessere Leistungen bemüht, nachdem ihm zuvor eine Empfehlung für die Hauptschule in Aussicht gestellt worden war. Der Angeklagte trainierte in der Grundschulzeit in seiner Freizeit einige Zeit lang in einem Fußball- und auch in einem Schwimmverein, hatte daran aber kein anhaltendes Interesse. Auch das Klavierspielen bereitete ihm allenfalls kurz Freude. c) Realschulzeit Zum fünften Schuljahr wechselte der Angeklagte im Jahr 2009 an die Realschule I7 in E4. Dort kannte er zu Beginn wenige andere Kinder, da kaum Schüler aus seiner Grundschule an diese Schule gewechselt waren. Grund hierfür war nicht zuletzt ein Umzug der Familie innerhalb von E4, da die Wohnung, die sie bisher bewohnt hatten, nun zu klein geworden war. Der Angeklagte war auf der Suche nach Freunden und Anerkennung. Anerkennung und Aufmerksamkeit erhielt der Angeklagte zu dieser Zeit im elterlichen Haushalt kaum. Im Mai 2009 wurde seine jüngere Schwester C9 geboren. Von da an widmeten die Eltern der kleinen Schwester all ihre Aufmerksamkeit und Zuwendung. Der damals 10-jährige Angeklagte hingegen wurde für Fehlverhalten fortwährend gemaßregelt, Lob oder liebevolle Ansprache erhielt er dagegen kaum. Diese so ersehnte Aufmerksamkeit und Anerkennung erhielt er zunehmend, als er begann im Unterricht zu stören und Späße zu machen. Auch fiel er durch Respektlosigkeiten gegenüber den Lehrern auf. Während seine Mitschüler über dieses Verhalten lachten und dem Angeklagten hierfür Anerkennung entgegenbrachten, verschlechterten sich seine schulischen Leistungen drastisch. Darüber hinaus war der Angeklagte auch mehrmals in Streitereien mit anderen Schülern verwickelt, wobei es indes nicht zu körperlichen Auseinandersetzungen kam. Dies alles wiederum führte zu vermehrten Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seinem Vater, der ihm hierfür lautstark Vorwürfe machte. Letztlich musste der Angeklagte die fünfte Klasse einmal wiederholen. Darüber hinaus setzte sich sein Desinteresse an dem vermittelten Schulstoff fort Mit der Versetzung in die sechste Klasse wechselte der Angeklagte im Jahr 2011 auf die städtische Realschule E4. Dort besserte sich sein Sozialverhalten nicht. Auch die schulischen Leistungen des Angeklagten wurden nicht besser, da er nicht kontinuierlich lernte und auch nur sehr ungern seine Hausaufgaben machte. Diese Unlust führte erneut zu Konflikten im Elternhaus, da den Eltern des Angeklagten sehr daran gelegen war, dass der Angeklagte gute schulische Leistungen erbrachte. Sie hielten ihn zum Lernen an und kontrollierten alle seine Hausaufgaben. Die Mutter des Angeklagten packte seine Schultasche und überprüfte seine Hausaufgabenhefte auch auf sonstige Einträge. Da der Angeklagte in dieser Zeit auch einen respektvollen Umgang mit seiner Mutter bisweilen vermissen ließ und sich ihren Aufforderungen widersetzte, rief die Mutter häufig den Vater zur Hilfe, dem der Angeklagte größeren Respekt entgegenbrachte. Trotz der Bemühungen seiner Eltern besserten sich die schulischen Leistungen des Angeklagten nicht. Auch trat er gegenüber den Lehrern weiterhin respektlos auf. Daher musste er die Realschule nach Abschluss der sechsten Klasse verlassen. In seiner Freizeit beschäftigte sich der Angeklagte mit Computerspielen. Er besaß eine Q1 und einen H9. Darüber hinaus traf er sich oft mit seinen zahlreichen Freunden, spielte mit ihnen Fußball und verbrachte mit ihnen viel Zeit draußen oder in den Familien der Freunde. Nach Hause lud er dagegen seine Freunde nicht ein. Wenn seine Eltern ihn bestrafen wollten, nahmen sie ihm die Q1 weg und forderten von ihm auch am Wochenende die Einhaltung der Schlafenszeiten, die für Schultage galten. d) Hauptschule „H10“ in I6 Mit Beginn der für den Angeklagten nochmals sechsten Klasse im Jahr 2012 wechselte er auf die Hauptschule im Schulzentrum „H10“ in in I6. Im selben Jahr spitzten sich die Streitereien zwischen seinen Eltern zu. Immer heftiger gingen sie verbal aufeinander los. Dabei waren beide Eltern ähnlich aggressiv und provozierten gleichsam den jeweils anderen zu immer neuen Beleidigungen und Beschimpfungen. Der Angeklagte reagierte mittlerweile äußerlich abgestumpft auf die ihm grundlegend schon seit Jahren bekannten Auseinandersetzungen, empfand aber Traurigkeit und manchmal auch Wut, zumal die emotionale Zuwendung seiner Eltern seit der Geburt seiner Schwester fast ausschließlich auf sie fokussiert schien. Er blieb meist in seinem Zimmer und drehte die Musik lauter, um das Geschrei nicht mit anhören zu müssen. Manchmal war er bei den Streitereien im selben Raum anwesend und hörte dabei, dass er Auslöser des Streits der Eltern war. In diesen Momenten bemerkte er schnell, wer sich in diesem Konflikt jeweils auf seine Seite stellte, sein Verhalten verteidigte, und hielt dann zu diesem Elternteil. Er versuchte aber stets, seinen Eltern alles Recht zu machen, um Streitigkeiten zwischen ihnen zu verhindern. Hilflos musste er mit ansehen, dass die Streits auch unabhängig von seinem Verhalten weitergingen. In diesen Situationen wusste er nicht immer, auf welcher Seite er stehen sollte und fühlte sich immer wieder zwischen allen Stühlen, unverstanden und machtlos. Doch nicht nur die Auseinandersetzungen selbst, sondern auch die Zeit danach, waren für den Angeklagten sehr belastend, denn es folgte auf jeden Streit eine Zeit der frostigen Kälte zwischen den Eltern, die tage-, aber auch wochenlang anhalten konnte. Im Herbst 2012 trennten sich die Eltern, blieben jedoch zunächst noch unter einem Dach wohnen. Hierdurch ergaben sich für die Eltern immer neue Streitpunkte, so dass die Trennung letztlich nicht zum Ende, sondern zur Verschärfung der Auseinandersetzungen führte, die der Angeklagte ebenfalls miterleben musste. Er fand in seiner Familie kaum noch Halt, zog sich innerlich zurück und verbrachte seine Freizeit nun überwiegend in seinem Zimmer und spielte Computerspiele. Hierdurch konnte er den Lärm um sich herum vergessen und via Internet mit seinen Freunden spielen und kommunizieren. Dies verschaffte ihm Entspannung und er spielte häufig und lange. Die Eltern, die dies wohl bemerkten, ließen den Angeklagten gewähren, da sie in dieser Zeit ohnehin ihre gesamte Kraft auf ihre eigene Beziehung und die Schwester des Angeklagten verwendeten und froh waren, sich nicht auch noch um den Angeklagten kümmern zu müssen. Ferner musste insbesondere die Mutter des Angeklagten erleben, dass dieser auf ihre Forderungen nicht mehr reagierte. So stellte er das Spielen nicht ein, wenn sie es spät abends von ihm verlangte. Wann immer sie versuchte, ihre Forderungen – etwa durch Trennen der Internetverbindung, Wegnahme der Spielkonsole o. ä. – durchzusetzen, reagierte nunmehr auch der Angeklagte selbst gegenüber seiner Mutter verbal aggressiv und es kam auch zwischen ihnen beiden zu heftigen Auseinandersetzungen. Die katastrophale Situation zuhause und die damit einhergehende Belastung des Angeklagten spiegelte sich auch in der Schule wieder. Zwar fand er auch hier schnell neue Freunde. Er konnte sich jedoch kaum konzentrieren und störte fortwährend den Unterricht. Gegenüber den Lehrern war er respektlos und es kam vermehrt auch zu Auseinandersetzungen mit anderen Schülern. Er schwänzte nun auch häufiger einzelne Schulstunden und manchmal ganze Tage. Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 fehlte er insgesamt 161 Stunden, 117 davon unentschuldigt. Seine Hausaufgaben erledigte er nur selten. Hierunter litten auch die Noten des Angeklagten, der nun aber keine Angst mehr davor hatte, mit schlechten Noten nach Hause zu kommen. Er wusste, dass seine Mutter hierauf nachlässiger reagieren würde. Zum einen hatte sie sich an die abfallenden Leistungen des Angeklagten gewöhnt, zum anderen hatte sie aber auch nicht mehr die Kraft, sich neben ihrer Beziehung und ihrer kleinen Tochter auch noch um das schulische Fortkommen des Angeklagten zu kümmern, der auf ihre Anweisungen schon lange nicht mehr reagierte und den Respekt weitgehend verloren hatte. Das Fehlverhalten des Angeklagten und seine schlechten schulischen Leistungen wurden auch in Elterngesprächen und Klassenkonferenzen besprochen. Die Eltern des Angeklagten zeigten sich bei diesen Gesprächen einsichtig und besprachen die Vorfälle auch nochmals mit ihrem Sohn. Eine Verhaltensänderung trat hierdurch jedoch längerfristig nie ein. Wegen massiver Konflikte innerhalb des Klassenverbandes musste der Angeklagte während des laufenden Schuljahres die Klasse wechseln. Dies empfand der Angeklagte nicht als Strafe, sondern war zufrieden mit dem Wechsel, da er sich mit den Schülern seiner neuen Klasse besser verstand. Aufgrund der schlechten Noten in nahezu allen Fächern, aber auch aufgrund des mangelhaften Sozialverhaltens konnte der Angeklagte nach dem Ende des Schuljahres nicht in die achte Klasse versetzt werden. Er musste die siebte Klasse wiederholen. Diese Wiederholung erfolgte jedoch nicht mehr in E4, da der Angeklagte gemeinsam mit seiner Mutter und seiner kleinen Schwester im Sommer 2013 nach T5 verzog. e) Umzug nach T5 Im Februar 2013 zog der Vater des Angeklagten aus der gemeinsamen Wohnung aus, nachdem die Mutter gegen ihn eine dahingehende einstweilige Verfügung erwirkt hatte. Die Eltern des Angeklagten hatten begonnen, ihre Auseinandersetzungen nicht mehr nur unter sich auszutragen, sondern beschäftigten nun fortan auch die Gerichte. Inhaltlich ging es dabei stets um Fragen des Umgangs und des Sorgerechts. Indes war nicht J, sondern seine kleine Schwester C9 die Person, um die sich die Eltern stritten. Auch nach der Trennung der Eltern wurde C9 von beiden klar dem Angeklagten vorgezogen und nur um sie drehte sich die Aufmerksamkeit beider Eltern. Sie wussten, dass sie dem jeweils anderen am meisten wehtun konnten, wenn sie C9 für sich gewinnen, mehr Zeit mit ihr verbringen, sie von dem jeweils anderen fernhalten konnten. Das Interesse am Angeklagten fiel jedenfalls beim Vater dagegen ab. Er hatte zu seinem Sohn nach dem Auszug praktisch keinen Kontakt mehr. Der damals 12-jährige Angeklagte, der den Auszug des Vaters und den damit verbundenen sofortigen Stopp der Streitereien seiner Eltern in seiner Gegenwart an sich als äußerst positiv und entspannend empfand, suchte selbst keinen Kontakt zu seinem Vater. Aber auch der Vater war an einem weiteren regelmäßigen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn nicht interessiert. Er sah ihn erst etwa drei Jahre später im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren in der Justizvollzugsanstalt wieder. Die Mutter des Angeklagten hatte zwischenzeitlich einen neuen Partner kennengelernt. Sie arbeitete seit 2002 an derselben Schule wie der heute 68-jährige Zeuge N2, der bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2012 der Direktor der Schule war. Die Mutter des Angeklagten fragte den Zeugen im Frühjahr 2012 um Rat, nachdem sie erfahren hatte, dass ihr Sohn die Realschule verlassen und an eine Hauptschule wechseln musste. Der Zeuge unterstützte die Mutter des Angeklagten bei der Suche nach einer geeigneten Gesamtschule und nutzte hierbei insbesondere bestehende Kontakte zur Schulverwaltung. Jedoch gelang es auch ihm nicht, den Wechsel des Angeklagten auf die Hauptschule I7 zu verhindern. Der Zeuge hatte sich seinerseits im Jahr 2012 von seiner damaligen Ehefrau getrennt und war nach P1 gezogen. Der Angeklagte lernte den Zeugen N2 auch im Jahr 2012 kennen. Zu diesem Zeitpunkt führten die Mutter des Angeklagten und der Zeuge noch keine gemeinsame Beziehung. Der Zeuge wurde dem Angeklagten als Arbeitskollege der Mutter vorgestellt. Der Zeuge erlebte einen höflichen, etwas schüchternen, zurückhaltenden Angeklagten, der zunächst sehr verkrampft, dann aber etwas lockerer war. Der Zeuge hatte die Absicht und das Interesse, sich um den Angeklagten zu kümmern und insbesondere seine schulischen Schwierigkeiten mit diesem zu besprechen. Der Angeklagte jedoch öffnete sich ihm gegenüber nicht. Im Dezember 2012 kamen die Mutter des Angeklagten und der Zeuge N2 zusammen. Dies teilte die Mutter dem Angeklagten nicht mit. Auch gemeinsame Aktivitäten der Mutter des Angeklagten mit ihren Kindern und dem neuen Partner gab es nicht. Etwa zum Ende des Schuljahres bemerkte der Angeklagte, dass seine Mutter und der Zeuge N2 ein Paar waren. Dies veränderte seine Einstellung und seinen Umgang mit dem Zeugen. War er zuvor noch höflich und schüchtern aufgetreten, war er nun unfreundlich und offen aggressiv dem Zeugen gegenüber. Der Angeklagte konnte einen neuen Partner an der Seite seiner Mutter nicht akzeptieren. Es war für ihn unerheblich, dass der Zeuge respektvoll mit dem Angeklagten umging und ernsthaft daran interessiert war, diesen kennenzulernen und auf seinem Weg zu begleiten. Die Mutter des Angeklagten erkannte dessen Abneigung gegenüber ihrem neuen Partner. Sie stritt hierüber regelmäßig mit ihrem Sohn und forderte den Angeklagten dabei wiederholt auf, diese Situation zu akzeptieren. Sie erklärte ihm, dass sie glücklich mit dem neuen Partner sei. Dies wiederum konnte der Angeklagte zwar verstehen, seine Abneigung gegenüber dem Zeugen N2 veränderte sich indes nicht. Im August 2013 zog die Mutter des Angeklagten mit ihm und seiner Schwester von E4 nach T5. Unter diesem Umzug und den damit verbundenen Veränderungen sollte der Angeklagte von da an fortwährend ganz massiv leiden. Für die Mutter des Angeklagten überwogen die Vorteile des Umzugs. Sie konnte ihren Arbeitsplatz in E gut erreichen, die Tochter C9 konnte dort schnell einen guten Kindergarten besuchen und ihr Lebensgefährte, der Zeuge N2, war zwischenzeitlich ebenfalls in eine Wohnung nach T5 gezogen. Sie entschieden sich jedoch bewusst gegen eine gemeinsame Wohnung, um den Angeklagten nicht mehr als ohnehin bereits gegen die Beziehung aufzubringen. Auf der anderen Seite, waren sie aber auch nicht bereit, ihre Beziehung wegen des Widerstands des Angeklagten zu beenden und lebten diese offen. So kam der Zeuge N2 nahezu täglich in die Wohnung der Mutter und nahm dort auch Mahlzeiten gemeinsam mit der Familie ein. Lediglich über Nacht blieb er nie. Für den Angeklagten gab es in T5 eine Gesamtschule, die bereit war ihn aufzunehmen. Der Angeklagte erkannte, dass er auf der Gesamtschule – anders als auf der Hauptschule bisher – einen qualifizierten Abschluss würde erlangen können. Zudem hoffte die Mutter, dass die nun ländlich gelegene Schule und die Abgeschiedenheit des Wohnortes den Angeklagten dazu bewegen könnten, zukünftig regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und sich hiervon nicht ablenken zu lassen. Aus Sicht des Angeklagten überwogen die Nachteile erheblich. Er war in E4 geboren und aufgewachsen und hatte dort, trotz der diversen Umzüge der Familie, einen festen Freundeskreis gefunden. Der Umzug nach T5 bedeutete für ihn den Verlust aller seiner Freunde und mithin der Personen, die ihm während der Zeit der Streitereien zwischen seinen Eltern Rückhalt und Zerstreuung gegeben hatten. Er wusste, dass er diese Freunde ob der Entfernung kaum noch wiedersehen würde. Zwar war die absolute Entfernung zwischen T5 und E4 eher gering, doch war für den gerade einmal 13-jährigen Angeklagten die Kontakthaltung dennoch sehr schwierig. Seine Mutter war nicht bereit, ihn täglich zu seinen Freunden zu fahren und wieder abzuholen. Hierüber gerieten der Angeklagte und seine Mutter oft in Streit, der Angeklagte war wütend auf seine Mutter und ihre Entscheidung, aus E4 wegzuziehen. Er empfand dies als Strafe und fühlte sich zurückgesetzt. Es gab zwar auch Busverbindungen zwischen T5 und E4, die aber insbesondere an den Wochenenden nach 16 Uhr nicht mehr befahren wurden. Um dennoch weiterhin Kontakt zu diesen Freunden halten zu können, verabredete sich der Angeklagte mit ihnen regelmäßig zum Computerspielen via Internet. Er verbrachte Stunde um Stunde in seinem Zimmer und spielte. Vermehrt vergaß er darüber die Zeit und spielte auch nachts. Es gelang dem Angeklagten dennoch nicht den Kontakt zu seinen Freunden in E4 zu bewahren, so dass diese Verbindungen zerbrachen. Auch hierfür machte der Angeklagte seine Mutter verantwortlich. f) Gesamtschule T5 Ab August 2013 besuchte der Angeklagte sodann eine siebte Klasse der Gesamtschule in T5. Dass der Angeklagte einen Platz auf dieser Schule bekam, lag nicht zuletzt an den Bemühungen des Zeugen N2 und der Mutter des Angeklagten, die wiederholt bei der Schulleitung vorsprachen und die Lage des Angeklagten und die katastrophale familiäre Situation schilderten. Die Alternative zur Gesamtschule T5 wäre eine Schule in E5 gewesen, die einen langen täglichen Schulweg für den Angeklagten bedeutet hätte. Da der Mutter aber insbesondere an einem regelmäßigen Schulbesuch des Angeklagten gelegen war, hielt sie lange Fahrzeiten für kontraproduktiv. Obwohl der Angeklagte in einem Vorgespräch in der Schule keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen hatte, bekam er letztlich einen Platz an der Schule. Da der Angeklagte die siebte Klasse zum zweiten Mal durchlief und auch schon die fünfte Klasse hatte wiederholen müssen, war er nun etwa zwei Jahre älter als seine Mitschüler. Er distanzierte sich von ihnen, wobei er dabei nicht nach Religion oder Geschlecht unterschied; er mied alle seine Mitschüler gleichermaßen. Von Beginn an fiel der Angeklagte durch seine Fehlzeiten auf. Da er exzessiv und auch nachts Computerspiele spielte, kam er morgens nicht aus dem Bett, um pünktlich zur Schule zu gehen. Zwar versuchte die Mutter des Angeklagten regelmäßig, diesen morgens zum Aufstehen anzuhalten, doch gelang ihr dies immer weniger. Er zeigte ihr gegenüber kaum noch Respekt und kam ihren Anweisungen nicht mehr nach. Wiederholt versuchte sie seinen Schulbesuch dadurch sicherzustellen, dass sie ihn nicht allein dorthin gehen ließ, sondern ihn vors Schulgebäude fuhr. Dies half indes auch nicht, da der Angeklagte wartete, bis seine Mutter gefahren war und dann wieder nach Hause ging. Wenn der Angeklagte am Unterricht teilnahm, war er ein stiller Schüler, der in sich gekehrt und sehr verschlossen wirkte, nicht sehr gesprächsbereit war, aber auch den Unterricht nicht störte. Wenn er von seinem Klassenlehrer, dem Zeugen X1, auf seine Fehlzeiten angesprochen wurde, so reagierte er sehr freundlich und höflich. Er gab dem Zeugen aber auch zu verstehen, dass er über den Grund des Zuspätkommens nicht sprechen möchte. Einige Male gelobte der Angeklagte in solchen Gesprächen Besserung, die jedoch nie dauerhaft eintrat. Im Unterricht selbst ließ der Angeklagte besondere Interessen oder Neigungen nicht erkennen. An einigen Tagen arbeitete er mit, an anderen Tagen gar nicht. Dass ihm nur einige Fächer Freude bereiteten, war indes nicht festzustellen. Wenn der Angeklagte mitarbeitete, was ihm höchstens über einen Zeitraum von wenigen Wochen am Stück gelang, dann erbrachte er durchaus zufriedenstellende Leistungen. Dem Klassenlehrer gelang es in der gesamten Zeit, in der der Angeklagte die Schule besuchte, nicht einen persönlichen Kontakt zu ihm aufzubauen, da der Angeklagte jedes persönliche Gespräch freundlich, aber bestimmt, ablehnte. All diese Umstände führten dazu, dass sich der Angeklagte nie in den Klassenverband integrieren und zu seinen Klassenkameraden keine Freundschaft aufbauen konnte. Dies belastete ihn nicht, da ihm seine Klassenkameraden ohnehin zu ruhig und brav und ländlich waren. Die Mutter des Angeklagten pflegte einen sehr engen Kontakt zur Schule und erkundigte sich regelmäßig über das Verhalten und die Leistungen des Angeklagten. Dort musste sie erfahren, dass ihr Sohn im Laufe der Zeit die Schule immer seltener besuchte und tagelang gar nicht erschien. So versäumte er im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2013/2014 insgesamt 212 Stunden, 200 davon unentschuldigt. Gegen den Angeklagten wurden wegen des nur unregelmäßigen Schulbesuchs zwei Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt, in denen ihm einmal 30 und einmal 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt wurden. Aus Angst vor dem ihm einmal angedrohten Arrest leistete er diese Stunden ab. Zum regelmäßigen Schulbesuch kam es aber nicht mehr. Schließlich wurde der Angeklagte nach Beendigung der Schulpflicht im Sommer 2015 nach Klasse acht ohne Abschluss aus der Schule entlassen. Dabei kamen die Schulleitung, der Angeklagte und seine Mutter überein, dass die Wiederholung der achten Klasse, die aufgrund der auf die Abwesenheiten zurückzuführenden schlechten Noten erforderlich gewesen wäre, an derselben Schule nicht sinnvoll sein würde. Zu schwierig wäre die soziale Integration des Angeklagten in den neuen Klassenverbund geworden, da der Angeklagte dann mittlerweile drei Jahre älter als seine Mitschüler gewesen wäre. Auch wollte man dem Angeklagten ein komplett neues Umfeld und eine andere Schulform anbieten. Erst etwa im Sommer 2014 fand der Angeklagte in T5 einige wenige Freunde. Mit ihnen traf er sich an den Nachmittagen und Wochenenden, um Fußball zu spielen, einfach nur umherzulaufen, ins Kino oder Pizza essen zu gehen. Die Verbindungen zu seinen Freunden in E4 verlor der Angeklagte nun vollkommen, wenn er auch weiterhin viel Zeit mit Onlinespielen verbrachte. Die Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter dauerten an. Sie stritten über seine Abwesenheiten in der Schule, über seine schlechten Noten, anfangs auch darüber, ob die Mutter ihn zu seinen Freunden fuhr und fortwährend über sein exzessives Spielen von Onlinespielen. Die Mutter des Angeklagten fühlte sich in diesen Gesprächen dem Angeklagten allein oft nicht gewachsen und versuchte stets Unterstützung zu bekommen. Nachdem sie sich von dem Vater des Angeklagten getrennt hatte, stand dieser als Unterstützung nicht mehr zur Verfügung. Als sie noch in der Nähe ihrer Verwandten wohnte, holte sie oft männliche Familienangehörige, wie den Opa oder einen Onkel des Angeklagten zur Hilfe. Dies war ihr in T5 nun nicht mehr möglich. Ihr neuer Lebensgefährte hielt sich weitestgehend aus den Streitereien zwischen Mutter und Sohn heraus. So drohte die Mutter dem Angeklagten im Streit regelmäßig damit die Polizei zu rufen, wenn er nicht zurückstecken und ihren Aufforderungen Folge leisten würde. Da sich der Angeklagte davon nur anfangs beeindrucken ließ, machte sie die Drohung auch mehrmals wahr und rief bei Streitereien mit dem Angeklagten, die indes nie handgreiflich geführt wurden, die Polizei. Diese erschien und teilte der Mutter des Angeklagten immer mit, dass sie sich bei Problemen mit ihrem Sohn an das Jugendamt wenden möge. Maßnahmen gegenüber dem Angeklagten erfolgten dagegen nicht. Der Angeklagte erkannte dabei natürlich, dass die Mutter nun keinen Streit mehr mit dem Vater hatte, es dennoch aber nicht harmonisch im Haushalt war. Er wollte aber den Gedanken nicht zulassen, dass er und sein Verhalten hierfür verantwortlich sein könnten und der Mutter zusätzlich zur alleinigen Erziehung beider Kinder und der Berufstätigkeit weitere Mühen machten. Er wusste, dass seine Mutter sich zwischenzeitlich über das Jugendamt psychologische Hilfe geholt hatte und regelmäßig einen Therapeuten aufsuchte, um die Aufgaben des Alltags und insbesondere auch die Erziehung des Angeklagten weiterhin wahrnehmen und zukünftig besser meistern zu können. Auch dem Angeklagten wurde durch das Jugendamt und auch durch seine Mutter wiederholt angeboten, psychologische Hilfe bei einem Therapeuten in Anspruch zu nehmen. Dies lehnte er indes ab, da er fürchtete, dass der Therapeut ihm erklären werde, dass er Schuld an den Problemen seiner Mutter sei. g) Kontakt der Familie zum Jugendamt Seit der Trennung der Eltern des Angeklagten im Herbst 2012 war die Familie auch dem Jugendamt bekannt, da sich die Mutter mit der Bitte um Unterstützung an die Mitarbeiter dort gewandt hatte. Hintergrund war, dass die Eltern miteinander nicht mehr kommunizieren wollten, aber dennoch darauf bedacht waren, dass der jeweils andere möglichst wenig Zeit mit der Tochter C9 verbringen kann. Die Regelung des Umgangs zum Angeklagten war dagegen nie Streitpunkt zwischen den Eltern. Es folgte eine Reihe von Gerichtsverfahren, die die Umgangsregelungen, Gewaltschutz und Wohnungszuweisung sowie die eigentliche Scheidung zum Gegenstand hatten. In diesen Verfahren wurde von beiden Seiten gleichermaßen schmutzige Wäsche gewaschen, es wurden Beleidigungen und Beschimpfungen ausgetauscht. Im Zusammenhang mit der Trennung vom Vater des Angeklagten geriet die Mutter auch in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten und musste wegen massiver Schulden Privatinsolvenz anmelden. Auch hierüber geriet sie mit dem Vater des Angeklagten wiederholt in Streit. Die Mutter des Angeklagten berichtete dem Jugendamt auch von den schulischen Problemen des Angeklagten und teilte mit, dass sie sich um ihn sorge. Auch mit ihm konnte sie zu dieser Zeit kaum noch kommunizieren. Sie nahm den Angeklagten jedenfalls zu einem Gespräch mit zum Jugendamt, wo er gegenüber den Mitarbeitern angab, er wollte eigentlich nur, dass der Vater die Mutter in Ruhe lasse, damit zuhause wieder Ruhe einkehre. Er selbst sei zwar an Kontakten zu seinem Vater grundsätzlich interessiert, könne sich aber nicht vorstellen, dass der Vater Kontakt zu ihm wünsche da er – genau wie die Mutter – nur Interesse an seiner kleinen Schwester habe. Der Mutter des Angeklagten wurden hinsichtlich des Umgangs mit ihrem Sohn zahlreiche Hilfsangebote unterbreitet und sie sagte zu, sich deswegen zu melden, was sie aber in der Folgezeit nicht tat. Mitarbeiterinnen des Jugendamtes suchten die Familie des Angeklagten Anfang 2015 auf und versuchten auch mit diesem über die häusliche Situation zu reden. Der Angeklagte wich diesen Gesprächen aus und ging wieder in sein Zimmer. Dem Angeklagten wurde wegen der angespannten Lage im elterlichen Haushalt auch externe Hilfe, wie etwa durch Psychologen, angeboten. Dies lehnte er ab. Er hatte das Gefühl, allein mit der Situation zurecht zu kommen. Als die Streitereien mit seiner Mutter im Laufe der folgenden Monate massiver wurden, drohte ihm die Mutter regelmäßig damit, ihn in einem Heim unterbringen zu lassen. Auch das Jugendamt besprach mit dem Angeklagten die aushäusige Unterbringung und zwar einmal im Frühjahr 2013 mit dem Angebot eines sog. Clearings in einer Jugendhilfeeinrichtung und ein anderes Mal im August 2014, ebenfalls mit einem angedachten Umzug des Angeklagten in eine Einrichtung für Kinder und Jugendliche. Der Angeklagte jedoch wollte unbedingt im mütterlichen Haushalt verbleiben. Ein Auszug kam für ihn zu keinem Zeitpunkt in Betracht. Dies begründete er zuletzt damit, dass er seine Schwester nicht allein bei der Mutter und ihrem Lebensgefährten habe zurücklassen wollen. Die Eltern des Angeklagten erklärten sich bereit, ab Juli 2013 an einer Gesprächstherapie in den Räumen des Jugendamtes teilzunehmen. Diese war ursprünglich als Familientherapie geplant gewesen, doch der Angeklagte weigerte sich daran teilzunehmen. Der Vater des Angeklagten war anfangs auch nicht erreichbar, so dass die Mutter in den ersten Stunden allein das Gesprächsangebot wahrnahm. Erst nach einiger Zeit kam der Vater dazu, es stellte sich aber schnell heraus, dass die Eltern keine gemeinsame Basis mehr finden konnten und getrennte Elterngespräche sinnvoller waren. Die Maßnahme wurde schließlich im Januar 2014 eingestellt, da die Mutter des Angeklagten mitteilte, dass es ihr unmöglich sei, weiter mit dem Vater des Angeklagten an einem Tisch zu sitzen. Die Situation zwischen den Eltern war zu diesem Zeitpunkt bereits wiederholt eskaliert. Es kam zu beiderseitigen Nachstellungen und heftigsten Streitereien und Beschimpfungen bei Übergaben der Tochter C9. Der Angeklagte bekam von diesen neuerlichen Auseinandersetzungen seiner Eltern nichts mit. Anfang des Jahres 2014 beantragte die Mutter des Angeklagten dann für ihre Kinder das alleinige Sorgerecht. In diesem Verfahren wurde für den Angeklagten der Zeuge C10 als Verfahrensbeistand bestellt. Allerdings konnte auch er beide Elternteile praktisch nicht erreichen, sie insbesondere nicht ansatzweise dafür gewinnen, die hochproblematische Situation ihres Sohnes J zu erkennen und Veränderungen herbeizuführen. Vielmehr hatte er das Gefühl, dass beide Elternteile es vor allem darauf anlegten, den jeweils anderen Teil in Misskredit zu bringen, ohne ernsthaft eine Lösung der famililären Konflikte für die Zukunft zu erstreben. Angesichts der aufgezeigten Entwicklung sah der Zeuge C10 letztlich im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Angeklagten den Entzug der elterlichen Sorge und die Einrichtung einer Amtsvormundschaft als einzigen Ausweg an, was das Jugendamt und auch das Familiengericht indes nicht weiter verfolgten. Anfang des Jahres 2015 ließen sich die Eltern des Angeklagten scheiden. Dieser offizielle Akt hatte für den Angeklagten keinerlei Bedeutung mehr. Die Mutter indes freute sich darüber. Sie ehelichte im Juni desselben Jahres den Zeugen N2. Sie lebten jedoch auch nach dieser Hochzeit weiterhin in zwei getrennten Wohnungen. Auch der Vater des Angeklagten hat seit mehreren Jahren eine neue Lebensgefährtin, die als Sozialpädagogin tätig ist. h) Religiöse Entwicklung Die Eltern des Angeklagten sind muslimischen Glaubens. Jedoch wurden bereits in ihren jeweiligen Herkunftsfamilien muslimische Brauchtümer nicht gepflegt. Gebetet wurde ebenfalls nicht regelmäßig. Auch der Angeklagte und seine Schwester wurden nicht religiös erzogen. Nur manchmal ging der Vater mit dem Angeklagten in eine Moschee. Ab dem Beginn des Jahres 2013 hatte der Angeklagte vermehrten Kontakt zum Zeugen X2, den er bis dahin nur vom Sehen kannte. Sie kommunizierten häufiger über die Internetplattform G und wurden so im Laufe der Zeit beste Freunde. Häufig trafen sie sich in den kommenden Wochen und Monaten auch persönlich und verbrachten so mindestens einmal in der Woche ihre Freizeit gemeinsam. Kontakte über das Internet fanden dagegen fast täglich statt. Der Zeuge lernte den Angeklagten als zurückhaltenden, aber humorvollen Jugendlichen kennen, der seine schlechte Laune nie an anderen ausließ und sich für Geschichte und Religionen interessierte. Auch hielt er ihn für ausgeglichen und nachdenklich. Der Zeuge teilte dem Angeklagten dann im Frühjahr 2013 mit, dass er vom christlich-orthodoxen zum islamischen Glauben konvertiert sei. Dies interessierte den Angeklagten im Laufe der Zeit immer mehr und er unterhielt sich häufig und auch intensiv mit dem Zeugen über dessen islamischen Glauben und den Islam. Der Angeklagte fand etwa zu Beginn des Jahres 2015 Gefallen am islamischen Glauben und informierte sich intensiver darüber. Der Zeuge X2 schenkte ihm ein kleines Buch, in dem auf Deutsch und Türkisch beschrieben wurde, wie man „richtig“ betet, und der Angeklagte begann, sich daran zu halten. Dabei hatte dem Angeklagten immer imponiert, wie höflich sich der Zeuge X2 gegenüber anderen benahm, dass er nie Schimpfworte benutzte und dass er auch nicht rauchte wie viele andere Jugendliche im Umkreis des Angeklagten. Der Angeklagte J, der nunmehr weder in seiner Familie noch in der Schule Halt hatte, wollte mehr so werden wie der Zeuge und nahm sich diesen zum Vorbild. Der Zeuge nahm ihn regelmäßig mit in eine Moschee in E4, in der auf Türkisch gepredigt wurde. Dies verstand der Angeklagte, da im Haushalt der Mutter deutsch und türkisch gesprochen wurde. Sowohl für ihn als auch den Zeugen X2 war die Beschäftigung mit dem Glauben in dieser Zeit wichtig und sie stellten sie gemeinsam über das Fortkommen in der Schule, andere Freundschaften und auch über Musik oder Kontakt zu Mädchen. Sie trafen sich oft persönlich, schickten sich jedoch auch Verse aus dem Koran via X3. Sie achteten auf ein höfliches Benehmen, insbesondere auch gegenüber ihren Eltern bzw. Mutter. Der Zeuge X2 wurde für den Angeklagten zum engsten und auch einzigen Vertrauten. Ihm berichtete er von Problemen in seiner Familie, wie zum Beispiel den fehlenden Kontakt zum Vater und die fortwährenden Streitigkeiten mit seiner Mutter. Auch erzählte er ihm von seinem angespannten Verhältnis zum Zeugen N2. Der Zeuge X2, der zum damaligen Zeitpunkt selbst familiäre Probleme hatte, konnte den Angeklagten gut verstehen und tauschte sich mit ihm aus. Da sie sich beide für Computerspiele interessierten, spielten auch sie oft gemeinsam über das Internet miteinander. Sie sprachen auch über ihre inneren Konflikte und ihren Wunsch, mehr Zeit mit Freunden zu verbringen, mehr Sport zu machen. So berichtete der Angeklagte dem Zeugen auch, dass er sich manchmal sehr faul und vollkommen antriebslos fühlte. Beide hofften, in der Religion Lösungen für ihre Probleme und Antworten auf ihre Fragen zu finden. Sie nahmen die Gesellschaft hier als monoton wahr, da sie ihrer Ansicht nach nur aus Schule, Abschluss, Arbeit, Urlaub und Tod bestand. Der Gedanke an ein Paradies und ein Leben dort nach dem irdischen Tod beruhigte beide. Die Beschäftigung mit dem Islam nahm beim Angeklagten J etwa ab Anfang des Jahres 2015 einen erheblichen Teil seiner Zeit ein. Er spielte weniger häufig am Computer, was auch von seiner Mutter erfreut zur Kenntnis genommen wurde. Er wurde auch ihr gegenüber höflicher. Wie die anderen Angeklagten auch begann er sich im Internet Videos von Predigern anzusehen, die in deutscher Sprache predigten und stieß dabei auch auf W. Er traf den Zeugen X2 regelmäßig nicht nur, um zu chillen, sondern nun fast immer auch zum Beten. Im Laufe der Monate wurden die Ansichten des Angeklagten und des Zeugen X2 zunehmend strenger und härter. So unterschieden sie nun spätestens im Sommer 2015 zwischen Muslimen und Nichtmuslimen im Alltag und gaben beispielsweise Nichtmuslimen zur Begrüßung nicht mehr die Hand. Regelmäßig besuchten sie Moscheen. Auch hielten sie sich an die Gebetszeiten und beschäftigten sich mit den Koran und den einzelnen Predigern. Sie äußerten sich abschätzig über Menschen, die polytheistischen Religionen anhingen. Über den IS, dessen Taten und Einstellungen sprachen sie dabei nicht im Detail, wenn ihnen beiden jedoch bekannt war, wofür der IS stand. Sie fragten sich lediglich, ob die Taten des IS denn nicht eigentlich nicht mit dem Islam vereinbar seien. Über eine etwaige Ausreise in das Gebiet des IS wurde ebenfalls nicht gesprochen. Der Angeklagte begann in dieser Zeit auch seine Mutter zum Praktizieren des Islam anzuhalten und forderte sie insbesondere auf, regelmäßig zu beten. Die Mutter des Angeklagten nahm dies als Warnsignal wahr und befürchtete, der Angeklagte würde zum IS gehen. Dieser jedoch interessierte sich in dieser Zeit noch nicht für den politischen Islam, sondern hatte sich einer strengen Auslegung des Islam verschrieben, die er selbst praktizierte und teilte dies auch seiner Mutter mit. Der Zeuge X2 begann etwa im Sommer 2015 seine Ansichten und Einstellungen zum Islam und zu anderen Menschen grundlegend zu überdenken. Dabei fiel ihm auf, dass die strenge Auslegung des Islam nicht seinem Weltbild entsprach und entschloss sich, den Islam von nun an ein wenig liberaler zu leben. Dies bemerkte insbesondere in Gesprächen und Diskussionen mit dem Zeugen auch der Angeklagte bald und war hierüber irritiert. Gleichzeitig hatte der Angeklagte begonnen via Internet mit anderen in Diskussionsforen über die Lehren des IS und die damalige Situation in Syrien zu sprechen. Dabei war er den Ideen des IS immer näher getreten. Er hatte den Film „Inside IS“ gesehen, in dem Reporter das Leben innerhalb des IS als friedlich und freudig und harmonisch darstellten und glaubte dieser Darstellung. Er begann sich nunmehr vermehrt auf islamistischen Nachrichtenportalen zu informieren. Die Sichtweisen des Angeklagten und des Zeugen X2 entfernten sich somit immer weiter voneinander. Der Angeklagte versuchte, den Zeugen von seinen nach wie vor strengen und radikalen Ansichten zu überzeugen, stieß dabei aber auf argumentativen Widerstand. Immer häufiger waren sie nun unterschiedlicher Ansicht über die Auslegung einzelner Suren des Koran oder hinsichtlich bestimmter Äußerungen einzelner Propheten. Auch gab der Angeklagte immer häufiger an, dass er den deutschen Medien hinsichtlich der Berichterstattung über die Taten des IS nicht traue. Vielmehr vermutete er eine Verschwörung. Dies passte für den Angeklagten auch zu den Reportagen, die er gemeinsam mit dem Zeugen gesehen hatte, und in denen das Leben auf dem Gebiet des IS als friedlich und gut dargestellt worden war. Der Angeklagte und der Zeuge entzweiten sich nun über verschiedene religiöse Aspekte. So vertrat der Angeklagte gegenüber dem Zeugen die Ansicht, alle Herrscher, die nicht zu 100 % nach dem richtigen Gesetz lebten, seien Götzen, die man absetzen müsse. Ferner befürwortete er die Scharia und wünschte sich ein Leben in einem Land unter der Scharia. Am Ende hatten beide große Unterschiede. Der Zeuge meinte, wer in Deutschland und hier in Frieden lebe, der solle dafür sorgen, dass der Frieden bestehen bleibe, der Krieg in Syrien habe mit Deutschland nichts zu tun, es sei kein religiöser Krieg. Hingegen vertrat der Angeklagte die Ansicht, es müsse ein Kalifat geben, glaubte nicht, was die deutschen Medien über den IS berichteten, meinte, Muslime in den Medien seien zu schlecht dargestellt, der 11. September sei nur eine Verschwörung und auch der IS sei nicht so schlimm und in seinem Inneren sogar friedlich, so dass etwaig nur an der Front stattfindende Hinrichtungen vielleicht unislamisch, aber letztlich etwas seien, was man in Kauf nehmen könne, wenn es im Inneren friedlich sei. Der Angeklagte wurde zunehmend ungehalten darüber, dass der Zeuge nun nicht mehr seine radikalen Ansichten vertrat. In einem Streit im September 2015 kam es schließlich dazu, dass der Angeklagte dem Zeugen ruhig und sachlich, innerlich aber aufgewühlt, mitteilte, er würde ihn hassen und er – der Zeuge – würde eine gottlose Meinung vertreten. In den Wochen danach gab es weitere Diskussionen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen, bei denen für den Zeugen schnell deutlich wurde, dass der Angeklagte nur seine eigene Meinung als die richtige ansah und sich hiervon nicht würde abbringen lassen. Im November 2015 brach der Kontakt zwischen beiden deshalb ab. Der Zeuge versuchte noch regelmäßig mit dem Angeklagten in Kontakt zu bleiben und lud ihn beispielsweise zu einer Silvesterfeier ein. Diese Versuche der Kontakthaltung blockte der Angeklagte indes vollständig ab. Im Februar 2016 nahm der Zeuge nochmals Kontakt zum Angeklagten auf, nachdem er bis dahin nichts mehr von ihm gehört hatte. Doch der Angeklagte hatte den Kontakt blockiert und antwortete nicht mehr auf die Nachrichten des Zeugen. i) Berufskolleg E6 Im darauffolgenden Schuljahr, dem Schuljahr 2015/2016, besuchte der Angeklagte das kaufmännische Berufskolleg in E4. Der Angeklagte freute sich auf diesen Wechsel der Schule insbesondere deshalb, weil er nun nur noch an zwei Tagen in der Woche Unterricht hatte und an drei Tagen ein Praktikum absolvierte. Auch traf er an der Schule alte Freunde wieder, die sich jedoch sehr verändert hatten. Dem Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt bereits eine strenge Auslegung des Islams vornahm, war es nicht recht, dass seine Mitschüler und ehemaligen Freunde rauchten und Vollbärte hatten und auch ihr Verhalten gegenüber Dritten gefiel ihm nicht. Er mied sie. Die Mischung aus Schule und Praktikum bereitete dem Angeklagten anfangs großen Spaß und er sah darin die Chance, nach Abschluss der Berufsschule direkt in eine Ausbildung zu wechseln. Der Angeklagte absolvierte sein Praktikum bei einer G1-Werkstatt in T5 und wollte zum damaligen Zeitpunkt Kfz-Mechatroniker werden. Die Werkstatt fand er mit Hilfe seiner Mutter. Dieses Praktikum absolvierte der Angeklagte mit viel Elan und Engagement und die Mitarbeiter dort gaben ihm zu verstehen, dass eine Ausbildung für ihn auch in Betracht käme, wenn er nur einen Hauptschulabschluss nach Klasse neun schaffen sollte. Dies motivierte den Angeklagten zunächst zusätzlich. Auch im Schulunterricht arbeitete der Angeklagte in den ersten drei Monaten gut mit. Dann nach etwa drei Monaten jedoch verlor er die Lust. Es stellte sich wieder diese Antriebslosigkeit ein und darüber hinaus verwendete der Angeklagte erhebliche Teile des Tages auf das Studium des Islam. Mittlerweile distanzierte sich der Angeklagte auch von gemäßigten Moscheen, da dort nach seiner Auffassung falsch gebetet wurde, und besuchte Veranstaltungen von I9 in E, um etwa Arabisch zu lernen oder auch zu beten und zu diskutieren. Dort war man äußerst sensibel. So durfte der IS nicht erwähnt werden, weil man meinte, man werde abgehört. Am 13.01.2016 erfolgte gegenüber dem Angeklagten eine sog. Gefährderansprache durch die Polizei, die aber auch nach Wahrnehmung seiner darüber informierten Mutter keine Wirkung zeigte. Vielmehr glaubte der Angeklagte, dass die Polizei den Islam schleichend bekämpfen und alle Muslime beobachten wolle. Nachfolgend wurde ihm auch sein Reisepass abgenommen und ihm durch den Kreis X4 eine Ausreiseverfügung auferlegt. j) Persönlichkeit des Angeklagten J Insgesamt handelt es sich bei dem Angeklagten J um einen jugendlichen Angeklagten, der unter einem gestörten Sozialverhalten leidet. Dies begann bereits zur Zeit des Grundschulbesuchs, wo es bereits zu Konzentrationsproblemen kam, die ein Hinweis auf erste emotionale Probleme gewesen sein dürften. Diese emotionalen Probleme wurden durch die nicht enden wollenden Streitigkeiten der Eltern des Angeklagten verursacht, die deutlich unterhalb der Gürtellinie geführt wurden und bei denen der Angeklagte zwischen den Stühlen saß. Die so vernachlässigten emotionalen Bedürfnisse des kindlichen und später jugendlichen Angeklagten, die eine extreme Belastung darstellten, führten zwischenzeitlich sogardazu, dass er darüber nachdachte, seinen Vater zu töten. Dies rechtfertigte er letztlich damit, dass seine Schwester, die häufig vom Vater betreut wurde, nicht in ungläubigen Verhältnissen weiterleben sollte. Dass auch seine Mutter bei dem Plan den Vater zu töten ums Leben kommen könnte, nahm der Angeklagte in Kauf. Der Angeklagte verfügt über eine durchschnittliche Intelligenz, so dass sein schulisches Scheitern im Wesentlichen auf die emotionale Lage sowie die häufigen Umzüge und Schulwechsel zurückzuführen ist. Dieses massive Scheitern in so jungen Jahren ist für die weitere Entwicklung des Angeklagten hoch problematisch. Der Angeklagte ist indes unfähig und auch unwillig seine jetzige Situation mit der Vergangenheit in Verbindung zu bringen; seine Wut und seinen Ärger kann er auf die Vergangenheit in seinem Elternhaus nicht zurückführen. Der Angeklagte leidet zudem unter einer emotionalen Störung mit depressiver Symptomatik. Er leidet oft unter einer bleiernen Müdigkeit und hypotonen Grundhaltung, zeigt nur wenig Mimik und Gestik. Er ist zudem gedanklich wenig flexibel und haftend sowie faktisch orientiert. Er fühlt sich schnell ungerecht behandelt und missverstanden. Dies ist wahrscheinlich genetisch bedingt, da auch der Vater des Angeklagten, der Zeuge J5, derartige depressive Anteile, eine emotionale Verstrickung und zeitweise Faulheit gezeigt hat. Die Hinwendung zur Religion gab dem Angeklagten Halt und Struktur, nicht zuletzt im durch die Gebetszeiten vorgegebenen Tagesablauf. Der Angeklagte ist nur in geringem Maße zu einem Perspektivwechsel in der Lage, in seinen Gedanken wenig flexibel und häufig sehr faktisch orientiert, was ihn von seiner Gefühlswelt ablenkt. Es erscheint – gerade auch im Vergleich zu den Angeklagten U und C – immer noch fraglich, inwieweit er zukünftig in der Lage und dann auch bereit ist, sich auf seine hochproblematische Kindheit und Jugend, seine Radikalisierung und seine hier in Rede stehende Tat ernsthaft und reflektierend einzulassen, sich davon zu lösen. Allerdings ist er – insbesondere gegen Ende der Hauptverhandlung – in Ansätzen zunehmend auch mit selbstkritischen Ansätzen jedenfalls schon erreichbar gewesen und grundsätzlich noch von außen erreichbar. Eine längerfristige Psychotherapie, auf die er sich mit einer Fachkraft, die ihm am besten Hilfe, Halt und Vorbild sein sollte, einlassen müsste, erscheint dringend erforderlich. Alkohol und illegale Drogen konsumiert der Angeklagte nicht. k) Vorbelastungen Der Angeklagte J ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. l) Untersuchungshaft Der Angeklagte J befindet seit dem 04.05.2016 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F2 vom 04.05.2016 (…) in der Justizvollzugsanstalt I10. Das Vollzugsverhalten des Angeklagten J war zunächst unauffällig. Im November verfasste er dann einen Brief an seine Mutter, in dem er Suizidabsichten verbalisierte. Daraufhin fanden Kontakte mit dem psychologischen Dienst der JVA statt, in denen er sich glaubhaft von Suizidabsichten distanzierte. Im Dezember 2016 wurde in seinem Haftraum eine Koranausgabe der Organisation LIES! Gefunden. Bereits zuvor – im November 2016 - hatte er pauschal Interesse an der Teilnahme an einem Aussteigerprogramm bekundet, konkrete Schritte zur Teilnahme dann aber nicht unternommen, da er noch unentschlossen war, ob er wirklich einen Ausstieg aus der Szene wagen sollte. Der Angeklagte wurde in der Haft bislang regelmäßig von seiner Mutter besucht. Im Dezember 2016 kam auch erstmals sein Vater zu Besuch. Bei einem gemeinsamen Besuch der Eltern im Januar 2017 kam es zwischen diesen zu einem heftigen Streit, so dass sie Besuchszeiten seitdem nur noch getrennt voneinander wahrnehmen. Gegenüber den Abteilungsbediensteten verhält sich der Angeklagte J zurückhaltend und unauffällig, wortkarg, aber stets freundlich und respektvoll. Ihren Anordnungen kommt er nach und kann auch mit ihn belastenden Entscheidungen angemessen umgehen. Das Verhältnis zu seinen Mitgefangenen ist kameradschaftlich und frei von Konflikten. Der Angeklagte J besuchte vom 09.01.2017 bis 29.01.2017 zur Erfüllung seiner Schulpflicht den anstaltsinternen Unterricht. Seit dem 31.01.2017 nimmt er zwecks Erlangung des Hauptschulabschlusses nach Klasse neun an einem Berufsorientierungsjahr teil und hinterließ einen guten Eindruck. II. Feststellungen zur Sache 1. Kennenlernen der Angeklagten / Vorgeschichte der Taten Im Laufe des Jahres 2015 erkundigte sich der am … geborene, gesondert verfolgte P über den Wohnort von Personen, die seine G-Seite befürworteten, um herauszufinden, wer von ihnen in seiner Nähe wohnte. Der gesondert verfolgte P war – wie auch die Angeklagten – zu diesem Zeitpunkt streng gläubiger Moslem mit jedenfalls teilweise radikalen Ansichten. Dies hatte er auch durch Nachrichten auf seiner G-Seite dokumentiert, so dass die Angeklagten auf ihn aufmerksam geworden waren. Nacheinander schrieb er die Angeklagten U, C und J an und fragte nach deren Wohnort. a) Bereits nach kurzer Zeit hatte er telefonischen Kontakt zum Angeklagten U und kommunizierte mit ihm fortan auch über die Kommunikationsplattform X3. Bald trafen sie sich auch persönlich in unregelmäßigen Abständen und unterhielten sich über einander und die Bedeutung des Islam sowie dessen Auslegung und Ziele. Hierbei empfand der Angeklagte U den gesondert verfolgten P als überheblich, stimmte aber inhaltlich mit den von P vertretenen Ansichten zum Islam und dessen Lehren im Wesentlichen überein. Insbesondere waren sie sich darüber einig, dass die Taten des IS gutzuheißen seien. Anfang September 2015 verabredeten beide über X3 ein Treffen in der Innenstadt von H am Lies!-Stand für den 12.09.2015. Dabei beabsichtigte der gesondert verfolgte P mit einem Turban zu erscheinen. Am 20.09.2015 schrieb der gesondert verfolgte P per X3 an den Angeklagten U: „Ich will nicht mehr", „Bring mich zum Laster" „Und zeig mir wo ich hinfahren soll" „Und dann drücke ich den knip" „Knopf'. Diese Äußerung des gesondert verfolgten P nahm der Angeklagte U dahingehend wahr, dass dieser bereit sei, einen Selbstmordanschlag zu verüben und er – der Angeklagte U – das Ziel aussuchen solle. Wenn er auch die Ernsthaftigkeit dieses Vorhabens nicht bis ins Letzte beurteilen konnte, fühlte er sich doch alarmiert, da er befürchtete, dass die Ermittlungsbehörden derlei Kommunikation überwachen und ggf. einschreiten würden. Daher kommentierte der Angeklagte U wie folgt: „Akhi die Hunde schlafen nicht" „Bruder schreib mir sowas nicht, am ende muss ich dafür den kopf hinhalten". Der gesondert verfolgte P nahm auch mit dem Angeklagten J Kontakt auf, um dessen Wohnort herauszufinden. Als er die Nummer bekommen hatte, lud er diesen in eine seiner Chatgruppen ein. So lernte der Angeklagte J den Angeklagten U und die gesondert verfolgten, U2 (geboren am …) und T6 (geboren am …) näher kennen, mit denen er zuvor nur in den Onlinespielen ein paar Mal kommuniziert hatte. Den Angeklagten C lud der gesondert verfolgte P ebenfalls in seine Gruppe ein, nachdem dieser ihm auf Anfrage seine Mobiltelefonnummer gegeben hatte. b) Um mit mehreren Personen gleichzeitig Gespräche führen zu können, wurden im Laufe der Wochen und Monate in 2015 zahlreiche Chatgruppen via X3 gegründet. Einige gründete der Angeklagte U, einige gründete der gesondert verfolgte P. Während anfangs in diesen Gruppen auch noch über gemeinsame Computerspiele mittels Q1 gesprochen wurde, war insbesondere dem Angeklagten U daran gelegen, in einigen Gruppen über „ernsthafte“ Themen, wie den Islam und dessen Auslegung zu diskutieren. Hierzu dienten etwa die Gruppen „Haqq wer Namen ändert“, „Ikhwan Die Echten Q2“ und „Gamer Ikhwan“, die sämtlich im Dezember 2015 gegründet wurden. In diese Gruppen luden der Angeklagte, aber auch der gesondert verfolgte P jeweils Personen ein, von denen sie wussten, dass sie ebenfalls radikalislamisches Gedankengut vertraten. Die Gruppen dienten als Treffpunkt für den Austausch allgemeiner, religiöser, aber auch islamradikaler Themen. Darin wurde beispielsweise über das Heiraten und den Dschihad gesprochen. Auch wurden Bild- und Videodateien verbreitet, die Bezug zum IS und dessen Taten zeigen. Dargestellt waren Enthauptungen, Erschießungen und Folterungen von Menschen, die bei tatsächlichen Ereignissen aufgenommen worden waren. Dies war allen Angeklagten bekannt und sie beteiligten sich daran. Der Angeklagte U suchte auch aktiv nach solchen Bildern und Videos. Er empfand Stolz, wenn ihm Dritte außerhalb dieser Gruppe derlei Videos oder Bilder schickten, weil er dies als Beweis der Zugehörigkeit zur salafistischen Szene, des Respekts, der Anerkennung und insbesondere auch des Vertrauens des jeweiligen Absenders ihm gegenüber interpretierte. Über diese Gruppen lernte der Angeklagte U nach und nach auch die Angeklagten J und C sowie die gesondert verfolgten U2 und T6 kennen. Der Angeklagte C freute sich darüber, vom gesondert verfolgten P in diese Gruppen eingeladen worden zu sein. Er, der praktisch keine echten Freunde hatte, fühlte sich anerkannt und geschätzt. Dennoch hatte er an den Inhalten der Gespräche in den Chats nicht das gleiche Interesse wie die übrigen Angeklagten und die gesondert verfolgten P, U2 und T6. Er schaute sich die Bilder und Videos an, die in die Gruppen geschickt wurden, las sich jedoch die teilweise langatmigen Ausführungen zu islamischen Themen nur teilweise, oberflächlich oder gar nicht durch. Dies beruhte neben dem fehlenden vertieften Interesse an den dogmatischen Ausführungen nicht zuletzt auch darauf, dass ihm das Lesen und Verstehen dieser Texte Schwierigkeiten bereitete. Er genoss vielmehr das Gefühl der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und brachte sich regelmäßig auch durch eigene Beiträge in Form von Fragen oder Stellungnahmen zu allgemeinen Themen ein. Dass seine Fragen beantwortet und seine Meinung respektiert wurden, gefiel dem Angeklagten C und er gelangte schnell zu dem Schluss, hier in diesen Gruppen gute Freunde gefunden zu haben. Er sah sich auch die Videos und Bilder von Hinrichtungen und Folterungen an, die in der Gruppe geteilt wurden. Dies aber hauptsächlich, um bei Gesprächen mit seinen Freunden aus der Gruppe mitreden zu können und von ihnen weiterhin akzeptiert zu werden. c) Im Dezember 2015 kam es zum ersten persönlichen Treffen der drei Angeklagten und den gesondert verfolgten T6 und P (der den Angeklagten U zuvor bereits gesehen hatte). Zu diesem Treffen kam es aufgrund der Initiative des gesondert verfolgten P. Letztlich fand es aber in der Wohnung der Großmutter des Angeklagten U statt, nachdem dieser die übrigen Personen dorthin eingeladen hatte. Bei diesem Treffen sprachen sie über den Islam und aßen auch gemeinsam. Weitere Familienangehörige des Angeklagten U nahmen an diesem Treffen nicht teil. Die Angeklagten und die anwesenden gesondert verfolgten verabredeten, sich zukünftig häufiger und regelmäßig auch persönlich zu treffen. Auch redeten sie darüber, dass eine Gruppe gegründet werden sollte, die sich ausschließlich mit islamischen Themen ernsthaft beschäftigte. d) Aufgrund des Geschehens vom 18.11.2015, das unten unter II. 8. im Einzelnen dargestellt wird, erließ das Amtsgericht F2 am 18.12.2015 (Az. …) einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Angeklagten U, der dem Auffinden von Tatspuren und Beweismitteln hinsichtlich des Waffenbesitzes, mit dem der Angeklagte vor Mitschülern geprahlt hatte, dienen sollte. Dieser Beschluss wurde am 22.12.2015 im Beisein der Mutter des Angeklagten U in der elterlichen Wohnung vollstreckt. Der Angeklagte und seine Mutter wurden hierdurch völlig überrascht. Dennoch war dem Angeklagten U unmittelbar klar, wonach die Beamten suchten. Er wusste, dass es mit dem Prahlen mit Waffenbesitz und dem Zeigen des im Türkeiurlaub mit seinem Vater aufgenommenen Videos, das ihn beim Schießen mit einer Schrotflinte zeigt, zusammenhängen musste. Er fühlte sich jedoch ungerecht behandelt und war wütend, weil er doch in Wahrheit keine Waffen besaß und das Zeigen des Videos für ihn nur ein Spaß gewesen war. Dass die Beamten das jedoch nicht als Spaß ansahen und ein Mobiltelefon und zwei Spielkonsolen (Q1 … und …) mitnahmen, konnte er nicht nachvollziehen. Indes übersahen die durchsuchenden Beamten das zweite Mobiltelefon des Angeklagten U, das sich auf seinem Bett, vermutlich unter einem Kissen, befunden hatte. Dieses verblieb beim Angeklagten, der nun der Auffassung war, schlauer zu sein als die Polizeibeamten und hierüber Genugtuung und Stolz empfand. Auch schrieb er folgenden Eintrag auf seiner G-Seite: „Liebe Geschwister, eine kurze Mitteilung: Die Kuffar kamen unter einem Vorwand in unser Haus, um mir meine elektronischen Geräte abzunehmen. Inshallah, mir geht es gut. Allah, subhananhu wa-ta ala, verblendete ihre Augen, sodass sie mein Handy nicht finden konnten.“ Der Angeklagte erfuhr von seinen Bekannten auf der Plattform G daraufhin Anerkennung, ihm wurde Mut zugesprochen. Dies machte ihn glücklich. Die Eltern des Angeklagten waren durch die Durchsuchung völlig erschüttert. Empört reagierten sie auf die Erklärung des Angeklagten für den Grund der Durchsuchung. In den folgenden Wochen zeigten sie sich gegenüber dem Angeklagten strenger und es kam häufiger zu Konflikten über die Ansichten und Verhaltensweisen des Angeklagten. Zu einer Verhaltens- oder gar Gesinnungsänderung beim Angeklagten führte dies jedoch nicht. Im Gegenteil: er fühlte sich zu Unrecht strenger behandelt und hielt weiterhin an seinem Glauben fest, wurde jedoch zukünftig vorsichtiger, um nicht nochmals in den Blick der Ermittlungsbehörden zu geraten. 2. Tat vom 2. Januar 2016 a) Vorgeschichte aa) Der technisch ohnehin interessierte und mit Computern bastelnde Angeklagte C interessierte sich schon seit etwa dem Jahreswechsel 2013/2014 für Feuerwerkskörper. Er erwarb auf legalem Weg Raketen und Böller und informierte sich über die von ihm gekauften Feuerwerkskörper im Internet. So schaute er sich insbesondere Videos anderer Personen, die die Zündung dieser Feuerwerkskörper gefilmt hatten, auf der Internetplattform Z an. Diese Videos faszinierten ihn. Auch in den Folgejahren schaute er sich im Dezember Werbeprospekte über Feuerwerkskörper an und schaute sich Internetvideos an, die die Zündung von Böllern und Raketen zeigten. Über diese Videos gelangte er auch zu Filmen, die die Herstellung von Feuerwerkskörpern zeigten. Auch dies übte auf den handwerklich geschickten Angeklagten C einen Reiz aus und er informierte sich weiter. Bald sah er nicht nur Videos von legal zu erwerbenden Silvesterböllern, sondern auch von Explosionen sogenannter „Polenböller“ und selbst gebastelten Sprengkörpern anderer Personen. Sein Interesse an der eigenen Herstellung von Knallkörpern war geweckt und er informierte sich über die dazu erforderlichen Materialien. Dabei löste er sich gänzlich vom Bezug des Zündens zur Feier des Jahreswechsels. Spätestens im November 2015 konzentrierte sich sein Interesse auf Explosionen im Allgemeinen und die Herstellung von Sprengkörpern. Er war fasziniert von der Sprengwirkung der selbstgebauten Knallkörper Dritter und hatte nun den Wunsch, selbst einen Sprengkörper zu bauen und dann zu zünden. Aus Internetvideos wusste er, dass man Magnesium und Schwefel mischen und dann anzünden musste, um eine explosionsartige Verbrennung beider Stoffe unter einem lauten Knall, einer erheblichen Hitzeentwicklung und einem Lichtblitz zu erreichen. Auch das erforderliche Mischungsverhältnis beider Chemikalien hatte er aus Internetvideos erfahren. Ebenso hatte er gesehen, dass man Schwefel und Magnesium in ein Behältnis füllen muss, dass dann voraussichtlich durch die Explosion zerstört wird. Er hatte in Videos gesehen, dass ein Junge die Chemikalien in eine Papprolle gefüllt und diese unten verklebt hatte. Dann hatte der Junge oben die Zündschnur reingesteckt und den Sprengkörper gezündet. Zu möglichen Ummantelungen der Chemikalien hatte der Angeklagte auch ein Video gesehen, in denen ein sogenannter „Polenböller“ in die Trommel einer Waschmaschine gesteckt und dann angezündet wurde. Der Angeklagte hatte dabei gesehen, dass auch die metallene Trommel der Waschmaschine zerstört worden war. Der Angeklagte C fand bei seinen Recherchen im Internet auch heraus, dass Explosionen mit flüssigen Chemikalien erzeugt werden können. Deren Handhabung erschien ihm indes zu kompliziert. Er sah sich auch Videos an, in denen Menschen in den USA Sprengkörper mit C4 bauten und dann detonieren ließen und war von der Sprengwirkung beeindruckt. bb) Fasziniert von der mit Chemikalien zu erzielenden Wirkung und interessiert daran, Sprengkörper selbst zu bauen, entschloss sich der Angeklagte C im November oder Dezember 2015, zukünftig selbst Sprengkörper herzustellen und diese zu zünden. Hierfür wollte er unter anderem Magnesium und Schwefel sowie andere Chemikalien nutzen. In Umsetzung dieses Entschlusses bestellte er unter dem Benutzerkonto, das mit der Emailadresse …@....com registriert ist, bei der Internetplattform B6 am 30.12.2015 um 23.21 Uhr 500 g Aluminiumpulver, 500 g Kaliumnitrat und 500 g Magnesiumpulver zum Preis von insgesamt 49,29 €. Bereits am 20.12.2015 hatte er um 10.35 Uhr Anzündlitze bestellt. Alle diese Waren ließ er an seine Anschrift im Haushalt seiner Eltern liefern. Darüber hinaus bestellte er im Internet über ein anderes Benutzerkonto bei B6 1.000 g Schwefelpulver und weitere 500 g Magnesium. Auch dieses ließ er an seine Anschrift liefern. Am 31.12.2015 wurden ihm das bei B6 über das erstgenannte Konto bestellte Kaliumnitrat und etwa zur gleichen Zeit auch das über das andere Kundenkonto bestellte Schwefel- und das Magnesiumpulver geliefert. Nachdem die bestellten Waren beim Angeklagten C angekommen waren, machte er sich bald an den Zusammenbau von Sprengsätzen. (1) Zunächst traf er sich in der Silvesternacht 2015/2016 mit dem Zeugen S1, um im L1-Park in F einige Knaller zu zünden. Dabei führte der Angeklagte eine kleine Gasflasche mit sich, die nahezu leer war. Diese legte er auf den Boden und warf einen Böller daneben. Es entstand ein kleiner Feuerball. In derselben Nacht zündete der Angeklagte im Beisein des Zeugen S1 einen ersten selbst gebauten Sprengkörper, der jedoch nicht detonierte. Kurz darauf baute der Angeklagte einen weiteren Sprengkörper, wobei er diesen mit Thermit füllte, das er zuvor im Internet bestellt hatte. Als Gefäß für die Chemikalie dienten eine PET-Flasche und eine gebrauchte Deo-Flasche. Gemeinsam mit dem Zeugen S1 begab sich der Angeklagte in den Park am Bahnhof F7. Dort zündete er die Sprengkörper, die erneut nicht detonierten. Diesmal war jedoch bereits eine Verbrennung zu beobachten, was der Angeklagte auch bemerkte. Insoweit erfolgte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft F1 gemäߠ nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf zu erwartende Verurteilung hinsichtlich der übrigen Taten. (2) Sodann entschloss sich der Angeklagte, auch die übrigen bereits gelieferten Chemikalien zu nutzen und hieraus Sprengkörper zu bauen, um diese dann auch zu zünden. Dabei wollte er ein Metallrohr und eine PET-Flasche mit Schwefel und Magnesium füllen und dann an einem anderen Ort im Beisein seiner Freunde, den Angeklagten U und J sowie den gesondert verfolgten P und U2 zur Detonation bringen. Dass er weder zum Zusammenbau, noch zur Zündung berechtigt war, war ihm bewusst. In Umsetzung dieses Entschlusses befestigte an einem Ende des Rohres eine Mutterschraube, die dieses Ende des Rohres abdichtete. Dann füllte er das Rohr mit Magnesium und Schwefel im Verhältnis 1:1. Das Kaliumnitrat verwendete er indes noch nicht. Die Mutterschraube für das andere Ende des Rohres durchbohrte er in dem zur Wohnung seiner Eltern gehörenden Abstellraum mit einer Bohrmaschine. Er schraubte die Mutterschraube auf das Rohr und steckte die Zündschnur durch das gebohrte Loch. Obwohl der Angeklagte C wusste, dass er einen Sprengsatz montierte, der im Falle der Zündung vermutlich zu einem Druckaufbau im inneren des Rohres dergestalt führen würde, dass das Rohr hierbei jedenfalls beschädigt, wenn nicht sogar zerstört würde, fühlte er beim Zusammenbau keinerlei Angst. Nach dem Befüllen des Rohres mit den Chemikalien blieben sowohl von dem Schwefel als auch von dem Magnesium noch Mengen zurück. Das restliche Magnesium füllte der Angeklagte C in eine blaue PET-Flasche und fügte etwa die gleiche Menge Schwefel hinzu. Auch diese Flasche versah er mit einer Zündschnur, die er durch ein in den Deckel der Flasche gebohrtes Loch schob. Die noch verbleibende Menge Schwefel beließ er in der Tüte und warf sie in die blaue Tonne. Das Kaliumnitrat bewahrte er ebenfalls auf. Das mit Chemikalien befüllte Rohr und die mit Chemikalien befüllte PET-Flasche packte der Angeklagte C in eine Plastiktüte. b) Tatausführung aa) Am 02.01.2016 begab sich der Angeklagte C mit der Plastiktüte, in der sich die beiden Sprengsätze befanden, zum Hauptbahnhof in H. Dort traf er sich – wie zuvor verabredet – mit dem gesondert verfolgten P und dem Angeklagten J. Auch der gesondert verfolgte U2 wollte wie vereinbart bei diesem Treffen dabei sein, verspätete sich jedoch um etwa eine Stunde, so dass die Angeklagten C und J sowie der gesondert verfolgte P am Hauptbahnhof H auf ihn warteten. Sie hatten zuvor verabredet, ein wenig zu böllern. An diesem Tag trafen sich die Angeklagten C und J erst zum zweiten Mal persönlich. Der Angeklagte J hatte den gesondert verfolgten P und den Angeklagten U auch zuvor bereits mindestens einmal gesehen. Während sie warteten, zeigte der Angeklagte C dem Angeklagten J und dem gesondert verfolgten P den Inhalt der Tüte. Dann traf auch der gesondert verfolgte U2 ein, der an diesem Tag die Angeklagten J und C zum ersten Mal persönlich traf. Bislang hatten sie nur Kontakt via Internet gehabt. Den gesondert verfolgten P allerdings hatte U2 vorher schon persönlich getroffen. Nachdem der gesondert verfolgte U2 am Hauptbahnhof H angekommen war, begaben sich alle mit dem Bus in Richtung der Anschrift des Angeklagten U, da ursprünglich verabredet worden war, sich bei diesem zu treffen. Als sie auf dem Weg dorthin waren, nahm einer der drei über das Nachrichtenportal X3 Kontakt zum Angeklagten U auf und sagte ihm, dass man nun unterwegs zu ihm sei. Der Angeklagte U half an diesem Nachmittag seinen Eltern im Garten und konnte daher die übrigen nicht empfangen. Dies teilte er den anderen mit und sagte ihnen, dass er sie später treffen werde. bb) Die Angeklagten C und J sowie die gesondert verfolgten U2 und P fuhren daher mit dem Bus bis zur Haltestelle B7-Straße und gingen von dort zu Fuß zum Skaterpark am F8-Platz. Hierbei handelt es sich um eine Fläche auf dem ehemaligen Gelände der Zeche B8. Sie wird im Westen von der V-Straße, im Norden von der F9-Straße, im Osten von einem abgeschlossenen Baugrundstück und im Süden von einer Gleisanlage begrenzt. Von der F9-Straße aus gelangt man dabei auf ein Haldengelände, auf dem sich von Osten nach Westen mehrere Lüftungsschächte befinden, die jeweils mit einem ausgedienten Verkehrsschild abgedeckt sind. Diesen Platz hatte der Angeklagte U einem oder mehreren der vier Personen einige Zeit zuvor gezeigt, als er mit einem oder mehreren der vier auf dem Weg zu einer tunesischen Moschee war und sie dabei an der Haltestelle „G2“ ausgestiegen waren. Es handelt sich bei dem Skaterpark um einen beliebten Treffpunkt unter Jugendlichen. Der Angeklagte U seinerseits kannte den Park seit Jahren genau, da er hier oft spazieren gegangen war. Auch befindet er sich in der Nähe des Parks einer Moschee, die der Angeklagte U eine Zeit lang besuchte. Auf dem Weg zum Skaterpark erzählte der Angeklagte C dem gesondert verfolgten U2 vom Inhalt der Tüte und dass es sich dabei um selbstgebaute Bomben handele. Er sagte auch ihm, dass er beabsichtige, diese Sprengsätze zu zünden. Der gesondert verfolgte U2 erkundigte sich beim Angeklagten C, womit die Sprengsätze gefüllt seien, wie er das gemacht habe und ob sie auch wirklich explodieren würden. Der Angeklagte C antwortete, dass sie mit „Pulver aus B6“ gefüllt seien und erklärte grob den Zusammenbau. Ob die beiden Sprengsätze nach einer Zündung explodieren würden, wusste auch der Angeklagte C zu diesem Zeitpunkt nicht sicher, verfolgte aber genau dieses Ziel. Dies teilte er dem gesondert verfolgten U2 mit. Dass der Angeklagte J dieses Gespräch wahrnahm, konnte die Kammer nicht feststellen. cc) Die Angeklagten C und J sowie die gesondert verfolgten P und U2 gingen im Skaterpark einen kleinen Hügel hinauf auf die Halde. Sie waren darüber einig, mit dem Zünden der Sprengsätze zu warten, bis auch der Angeklagte U eingetroffen war. Schon bald, es wurde langsam dunkel, verlor der Angeklagte C indes die Geduld und wollte ohne den Angeklagten U beginnen. Dies teilte er den anderen Anwesenden mit, die hiermit einverstanden waren. Er nahm das mit Chemikalien gefüllte Rohr aus der Plastiktüte. Spätestens in diesem Moment erkannte der Angeklagte J, dass es sich bei dem Inhalt der Tüte nicht um einen handelsüblichen Feuerwerkskörper handelte. Der Angeklagte C beließ die Tüte bei den anderen und begab sich zum anderen Ende der Wiese, wo sich das östlichste Lüftungsrohr befand, das am oberen Ende mit einer waagerecht angebrachten Metallplatte versehen war. Er befand sich dabei in einer Entfernung von etwa 80 m zu den anderen Personen. Er legte das Rohr auf diese Platte. Sodann zündete er die Zündschnur mit einem mitgebrachten Feuerzeug an und lief schnell zu den anderen zurück. Dort konnten die Angeklagten C und J sowie die gesondert verfolgten P und U2 sehen und hören, wie der Sprengsatz detonierte. Sie hörten einen lauten Knall und sahen einen Feuerball mit einem Durchmesser von zumindest etwa 70-80 cm. Die Angeklagten C und J sowie die gesondert verfolgten P und U2 waren von der Detonation begeistert. Sie waren euphorisiert, lachten und hatten mit einer derart heftigen Detonation nicht gerechnet. Der Angeklagte C nahm daraufhin vor den Augen der anderen drei auch die mit Chemikalien gefüllte PET-Flasche aus der Tüte und begab sich erneut zum selben Lüftungsrohr. Dort angekommen stellte er die Flasche auf die Abdeckplatte, entfachte die Zündschnur und rannte zu den anderen zurück. Dies filmte der gesondert verfolgte P mit seinem Mobiltelefon. Beide Angeklagte und die gesondert verfolgten P und U2 nahmen auch die zweite Explosion wahr. Dabei hörten sie erneut einen lauten Knall, sahen diesmal aber einen Feuerball, der etwa doppelt so groß war wie der der ersten Sprengung. Wieder waren alle Anwesende vom Knall und vom Feuerball begeistert und liefen nun gemeinsam zur Abdeckplatte, um sich die Sprengfolgen vor Ort anzusehen. Sie nahmen wahr, dass sich die Abdeckplatte schwarz verfärbt hatte, im Übrigen indes unbeschädigt noch immer auf dem Lüftungsrohr befestigt war. dd) Sodann verließen die Angeklagten C und J sowie die gesondert verfolgten U2 und P den Skaterpark und gingen zu Fuß in Richtung des Gartens der Eltern des Angeklagten U, um diesem von den Sprengungen zu berichten. Der Angeklagte J verabschiedete sich indes schon bald und begab sich zurück zum Hauptbahnhof H. Er musste sich auf den Heimweg nach T5 machen, um nicht zu spät zuhause anzukommen. Den Angeklagten U traf er an diesem Tag nicht. Die übrigen drei trafen auf ihrem Weg auf den Angeklagten U, der ihnen schon entgegen kam. Ihm hatten die Eltern zwischenzeitlich erlaubt, die Arbeit im Garten zu beenden und zu seinen Freunden zu gehen. Die drei Jugendlichen erzählten dem Angeklagten U aufgeregt von der soeben durchgeführten Sprengung und zeigten ihm auch das von der Sprengung angefertigte Video. Auch der Angeklagte U war von der Sprengwirkung begeistert und fragte sofort, warum sie nicht auf ihn gewartet hätten. Auch sagte er, dass er auf jeden Fall auch bald einmal bei einer solchen Sprengung dabei sein wolle; der Angeklagte C solle so etwas noch einmal machen. Die Angeklagten C und U sowie die gesondert verfolgten P und U2 verabredeten daher, sich erneut für die Sprengung von selbstgebauten Sprengsätzen zu treffen, wobei diese noch größer und ihre Detonation noch stärker sein sollten als die an diesem Tag gezündeten. Der gesondert verfolgte P stellte später dem Angeklagten C das von der Sprengung aufgenommene Video zur Verfügung. Noch an diesem Tag oder in den Tagen danach fragte der Angeklagte U den Angeklagten C, wo dieser die Materialien zur Sprengung beschafft habe. Der Angeklagte C erwiderte darauf, dass dies ganz einfach sei und es eigentlich jeder machen könne. Er – der Angeklagte C – habe alles auf der Internetplattform B6 bestellt. Allerdings müsse man alles zuhause zusammenbauen, da sonst der Wind das Pulver wegwehe. Der Angeklagte C war stolz auf die geglückten Detonationen. Er fühlte sich gut, da es ihm gelungen war, aufgrund von Anleitungen aus dem Internet eigene Sprengsätze eigenständig zusammenzubauen und zu zünden. Er genoss die Überraschung und die Anerkennung der Angeklagten U und J sowie der gesondert verfolgten U2 und P. Er erhoffte sich von ihnen eine dauerhafte Freundschaft und auch zukünftige Anerkennung. Daher entschloss er sich, weitere Sprengsätze unerlaubt zusammenzubauen und dann in Anwesenheit der anderen zu zünden. Das war auch der Wunsch des Angeklagten U. 3. Gründung der Gruppe „Ansaar Al Khilafat Al Islamiya“ (Unterstützer des islamischen Kalifats) Dem Angeklagten U war es gegen Ende des Jahres 2015 / Beginn des Jahres 2016 zunehmend ein Dorn im Auge, dass in den einzelnen Chatgruppen nicht nur über islamische Themen und den IS und über mögliche Unterstützungen bzw. die Auslegung des Korans, sondern auch über alltägliche Themen, Belanglosigkeiten, Computerspiele und ähnliches gesprochen wurde. Er hatte den Wunsch mit mehreren der Personen, die er zwischenzeitlich kennengelernt hatte, intensiver über den Islam zu kommunizieren und persönliche Treffen zu planen, bei denen islamische Themen diskutiert werden sollten. In dieser Gruppe sollte nach seiner Vorstellung „kein Kinderkram“ mehr gemacht werden. Diesen Wunsch hegte auch der gesondert verfolgte P. Anders als dieser hatte der Angeklagte U aber auch den Anspruch, den anderen Gruppenmitgliedern gegenüber als Lehrender bzw. Erklärender gegenüberzutreten. Er sah sich schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nur als Salafisten, auch nicht als Islamisten, sondern schon als Dschihadisten. Ende 2015 eröffnete der gesondert verfolgte P via X3 eine Chat-Gruppe mit dem Namen „Shababul tauheed“, um sich mit seinen gleichgesinnten Freunden über islamistische Themen austauschen zu können. In dieser Gruppe übernahm er die Rollte des Anführers („Amirs“), was jedoch zunächst nur seine eigene Entscheidung und nicht etwa eine solche der Gruppenmitglieder war. In diese Gruppe lud er die drei Angeklagten, aber auch die gesondert verfolgten U2 und T6 und weitere Personen ein. Dem Angeklagten U sowie dem Angeklagten J gefiel es nicht, dass der gesondert verfolgte P sich selbst zum Anführer einer neuen Gruppe gemacht hatte und der Angeklagte U sprach diesen hierauf an. Er erläuterte ihm, dass ein Amir von der Gruppe gewählt werden müsse und sich nicht einfach selbst ernennen könne. Daher eröffnete der Angeklagte U am 07.01.2016 auf der Kommunikationsplattform X3 eine weitere Gruppe mit dem Namen „Ansaar Al Khilafat Al Islamiya“, was „Unterstützer des islamischen Kalifats“ bedeutet. In diese Gruppe lud er als Administrator unter anderem die Angeklagten C und J sowie die gesondert verfolgten U2, T6, P und später auch den Zeugen S1 ein. Alle Gruppenmitglieder traten in dieser Gruppe nicht mit ihren Klarnamen auf, sondern gaben sich sogenannte „kunya“ (Kampfnamen). Dabei handelte es sich für die genannten Personen um folgende Kampfnamen: Klarname Kampfname U B9 oder K2 oder Z1 C N3 (Junge aus Syrien) oder N4 J B10 P N5 oder … T6 U3 oder U4 U2 …@s.X3 oder O1 (arabische Schriftzeichen) S1 U5 oder U6 Als erstes wählte die Gruppe ihren Amir. Dabei kam es dem Angeklagten U darauf an, dass nur solche Personen zur Wahl standen, die von anderen Gruppenmitgliedern benannt wurden. Niemand sollte sich selbst benennen können. Der Angeklagte U wurde durch den gesondert verfolgten T6 zur Wahl gestellt. T6 forderte sodann alle Gruppenmitglieder auf, mitzuteilen, ob der Angeklagte U zum Amir ernannt werden sollte. Dies solle man per Nachricht mitteilen. Die einzelnen Gruppenmitglieder bestätigten ausdrücklich die Wahl des Angeklagten U, der Angeklagte J mit dem Wort „Amin“, verstanden als religiöse Zustimmung; nur der Angeklagte C, der indes die Wahl des Angeklagten U mitbekommen und für sich beiläufig akzeptiert hatte, äußerte sich nicht, da er diese Wahl nicht für wichtig hielt. Der gesondert verfolgte T6, der die Stimmen zählte, erklärte dann den Angeklagten U zum Amir der Gruppe. Dieser nahm die Wahl an. Der Angeklagte U nahm die Rolle des Anführers dieser Gruppe mit Stolz und Überzeugung und Ernsthaftigkeit ein. Für ihn konnte ein Amir nur sein, wer über ein reifes Denken verfügt und keinen Kindesverstand mehr hat. Auch muss die Person über islamisches Wissen verfügen, damit sie bei jeder Sache weiß, was zu tun ist. Ferner sollte ein Amir auch Internetseiten prüfen und ggf. an die Gruppenmitglieder weiterleiten. Er ist zwar nicht unmittelbar befugt, Rechtsurteile zu sprechen, soll aber die Ansichten von Gelehrten prüfen und Antworten suchen sowie Ratschläge geben. All diese Eigenschaften und Fähigkeiten erkannte der Angeklagte uneingeschränkt bei sich selbst und hielt sich für den einzigen geeigneten Anführer der neu gegründeten Gruppe. Ein Amir war auch für die Organisation der Gruppentreffen und insbesondere auch für die zeitliche Planung der Anfahrt der Gruppenmitglieder verantwortlich. Unmittelbar nachdem die Wahl auf den Angeklagten U gefallen war, übermittelte er an die anderen Gruppenmitglieder folgende Sprachnachricht: „Meine geliebten für Allah Inshallah, die letzte kleine Anrede für heute. Was ich sagen wollte, Brüder. ich habe das was sie mir gesagt hat, dass ich Emir werden solle, habe ich angenommen. Inshallah auf Allah vertrauen. Mit seiner Erlaubnis, das ich das auch ernst meine. Wenn ich sage, wollen eine Jamaa gründen, die Allahs Ziel nach vorne bringt, dann meine ich ernst. Ich will nicht 08/15 Teile machen, die keiner ernst nimmt, danach dass die … nach paar Jahren, wenn wir älter geworden sind. Wenn wir älter geworden sind ……….Uns unsere Hand auf die Stirn legen und sagen … Was war das für ´ne Kindergartensache. Euzubillah (arabisch: Ich suche Zuflucht bei Allah). va Sadik sunni (arabisch: treu der Sunna). Kindergartensache. Ich meine es hier ernst. Und die Regeln müssen eingehalten werden. Die Regeln werden noch, inshallah, die Tage überarbeitet. Und, nimmt das für Allah ernst. Dawlatuna (arabisch: Staat), yani (arabisch: also) unsere wunderschöne Dawla (arabisch: Staat) Hilafatul islamiyya fil Iraqi wa shaami (arabisch: islamisches Khalifat im Irak und Syrien), wa ibn illah ve kulli makan (arabisch: …. und die Söhne Allahs überall). Ikhwan, die sind durch eine Camaa (arabisch: Gemeinschaft) gegründet worden. Cammat ut tawhid ve jihad (arabisch: Gemeinschaft der Einheit/Monotiismus und Jihad). Durch diese kleine Gemeinschaft ist die ganze westliche Welt der Ghulama (arabisch: Sklaverei), sie sind erschüttert, wenn sie nur ein Wort sprechen. und die Ghulubi muminiin (arabisch: Herzen der Gläubigen), sie erschlagen, bei allem, was sie machen. Sie erbeben. Durch eine kleine Camaa. Deswegen, inshallah. nimmt den Namen dieser Camaa ernst. Wir sind Ansar (arabisch: Helfer/Unterstützer), die Helfer der Khilafa, der islamischen Khilafa. Und, inshallah, werden sie von hier aus unterstützen. Und, inshallah, ihkwani, bleib standhaft auf dem Weg Allahs und nimmt das ernst. Wer das nicht ernst nimmt, ihkwan, geht jetzt raus. Wallahil azim, ich spreche zu dir. Wenn du das nicht ernst nimmst, ya akhi (arabisch: Oh, Bruder.), ya akhi keriim (arabisch: Oh, großer Bruder.), wenn du das nicht ernst nimmst, geh jetzt raus, denn wir meinen es 100 Prozent ernst. Unsere Herzen erbeben vor Allahs Gnade. Inshallah, deswegen, wer es nicht ernst nimmt, inshallah, soll jetzt raus gehen. Barak wal afikum (arabisch: Segen auf euch).“ In der Folgezeit wurde der Angeklagte U von allen übrigen Gruppenmitgliedern als Amir der Gruppe akzeptiert. So war es Konsens, dass der Amir über Gruppenzugehörigkeiten entschied und andere bei etwaigen Verstößen gegen die Regel, nur über ernsthafte Themen zu schreiben, zeitweise oder dauerhaft aus der Gruppe ausschließen konnte. So wurde beispielsweise der Angeklagte C durch den Angeklagten U mindestens einmal für einige Zeit aus der Gruppe ausgeschlossen, nachdem er Videos in die Gruppe geschickt hatte, die nach Auffassung des Angeklagten U nicht dem Zweck der Gruppe dienten. Dies akzeptierte der Angeklagte C klaglos. Auch sollten Vorschläge für Diskussionsthemen nicht direkt von den übrigen Mitgliedern in die Gruppe getragen werden. Sie sollten diese erst dem Angeklagten U mitteilen, der dann darüber entschied, welches Thema er in der Gruppe zur Diskussion stellte. 4. Tat vom 8. Januar 2016 a) Der Angeklagte C fasste bereits am 02.01.2016 den Entschluss, den nächsten Sprengkörper so zu bauen, dass er eine höhere Sprengkraft hat, damit er lauter und heller würde und eine größeren Wirkung auf die Unterlage entfalte. Er entschloss sich, dem nächsten Sprengsatz auch das bereits bestellte Aluminiumpulver und Kaliumnitrat beizumischen. Letztlich hatten – wie vorstehend dargestellt – die Angeklagten C und U sowie die gesondert verfolgten P und U2 alle schon am 02.01.2016 verabredet, sich erneut für die Sprengung von selbstgebauten Sprengsätzen zu treffen, wobei diese noch größer und ihre Detonation noch stärker sein sollten als die am 02.01.2016 gezündeten. Am 04.01.2016 wurden das am 30.12.2015 über das vorstehend bereits erwähnte erstgenannte Konto um 23.21 Uhr bestellte Aluminiumpulver (500 g) und Magnesiumpulver (500 g) an den Angeklagten C geliefert. Nachdem die Chemikalien angekommen waren, setzte er den Angeklagten U hiervon in Kenntnis und verabredete mit diesem und den gesondert verfolgten T6 und P, dass man sich in den nächsten Tagen zum Zusammenbau und zur Zündung von weiteren Sprengsätzen treffen werde. Am 08.01.2016 gegen 15.28 Uhr schrieb der Angeklagte U als Emir (Synonym für Amir) in den X3-Chat der neu gegründeten Gruppe folgende Nachricht: "Treffen: H HBF, bei E7, von da aus nach H, Bei M2 Wer kommt: U3 N4 N6 Z2 Was wird gemacht: Wie Stärke ich mein Iman? Gemeinsam freiwillige Gebete Reden über aktuelles Evtl am Ende J6 Planung Zeit: Von 17:00 Bis 21:00-22:00 Barakallahu Fikum. Wer noch kommen will, soll sich bis 16:30 melden !" „Mit „U3“ war der gesondert verfolgte Zeuge T6, mit „N4“ der Angeklagte C und mit „N6“ der gesondert verfolgte Zeuge P gemeint. „Z2“ war ein Synonym, das der Angeklagte U für sich selbst benutzte. Das Treffen an diesem Tag war dabei nicht notwendig als Treffen der am Vortag neu gegründeten Gruppe, jedenfalls aber in konsequenter Weiterverfolgung des am 02.01.2016 zum Bau und zur Zündung von Sprengkörpern Verabredeten gemeint. Andernfalls hätten auch der Angeklagte J und der gesondert verfolgte U2 anreisen müssen, was ob der Kürze der Zeit der Planung des Treffens für beide schwierig geworden wäre. Der Angeklagte J, der von dem bevorstehenden Treffen bis dahin keine Kenntnis gehabt hatte und noch zuhause in T5 in seinem Bett lag, antwortete um 15.45 Uhr: „Machst du das weit weg vom HBF? Oder gibt es da in der Nähe auch Orte? Was für eine Planung meinst du, Akhi.“ Wenige Sekunden später schrieb der Angeklagte C: „Boom” Unmittelbar darauf reagierte der Angeklagte J: „Sag mal. Was für eine Planung?“ Noch innerhalb derselben Minute antwortete der Angeklagte C: „Bommm.“ Dahinter fügte er das Emoticon einer Bombe. Im unmittelbaren Anschluss schrieb der Angeklagte J: „Versteh ich nicht. Sag doch einfach.“ Dabei war dem Angeklagten J in diesem Moment bereits klar, was die Gruppe plante. Er wollte jedoch, dass es einmal ausgesprochen wurde, da ihm das Andeuten missfiel. Daraufhin schickte der Angeklagte U eine Sprachnachricht in die Gruppe, die folgenden Inhalt hatte: "lkhwan (Brüder), inshallah (So Gott will), reden wir wenn wir uns sehen darüber. Jetzt inshallah nicht mehr darüber reden. Barakallahu Feekum (Möge Allah euch segnen") Nur weniger Sekunden später reagierte der Angeklagte J erneut und diesmal wie folgt: „Ey, da ich dieses Thema extrem wichtig finde, will ich dabei sein… Können wir das morgen machen. Da kann ich auch.“ Der Angeklagte U sendete daraufhin erneut eine Sprachnachricht in die Gruppe, die folgenden Inhalt hatte: "Ahm Brüder, ähm, ja ne wir werden darüber, heute werden wir darüber reden. Danach morgen wenn noch mehr kommen können, werden wir inshallah morgen nochmal drüber reden. Ahm, ja ne, inshallah, sabr (Geduld), redet auf keinen Fall was darüber X3. Ah, wir wollen ja kein riha (Gestank) machen, ihr versteht was ich meine, inshallah, Barakallahu Fikum" Der Angeklagte J erwiderte um 15.49 Uhr: „Berichtet mir was ihr heute beredet morgen in shaa Allah" „Wenn ich dann kommen kann " Erst am späten Abend desselben Tages wurde der Chat fortgesetzt. b) Der Angeklagte C bereitete sich auf das Treffen vor, indem er die Tüte, in der er das vom 02.01.2016 übrig gebliebene Schwefelpulver verstaut hatte, wieder aus der blauen Tonne holte. Zudem nahm er das Aluminiumpulver, das Kaliumnitrat und das Magnesiumpulver, die alle noch verpackt in seinem Zimmer lagerten. Alle diese Gegenstände sowie eine leere Sprayflasche packte er in eine Tüte und machte sich auf den Weg nach H zu dem Treffen. Der Angeklagte, der sich als Emir der neu gegründeten Gruppe für die Planung der Treffen verantwortlich fühlte, organisierte die Anfahrt des Angeklagten C sowie der gesondert verfolgten P und T6, indem er ihnen Screenshots von Busfahrplänen schickte, die er auf seinem Mobiltelefon für sie herausgesucht hatte. Er gab ihnen auf, sich am Hauptbahnhof H bei der Filiale von E7 zu treffen. Als der Angeklagte C dort ankam, traf er auf den gesondert verfolgten T6. Der gesondert verfolgte P verspätete sich um eine Stunde, da er den für ihn vom Angeklagten U vorgesehenen Bus verpasst hatte. Der Angeklagte C und der gesondert verfolgte T6 warteten auf den gesondert verfolgten P und unterhielten sich in dieser Zeit. Sie überlegten gemeinsam, in welche Behältnisse sie die Chemikalien neben der Metalldose und der Sprayflasche schütten könnten und entschieden sich dafür, in einem Getränkemarkt drei PET-Flaschen zu kaufen, die sie austrinken und dann verwenden wollten. Dies taten sie und als der gesondert verfolgte P eintraf, begaben sie sich gemeinsam gegen 16 Uhr zur Wohnung der Eltern des Angeklagten U. Dessen Eltern waren an diesem Tag nicht zuhause. c) Sie gingen mit dem Angeklagten U in dessen Zimmer, brachten jedoch zuvor ihre ausgeschalteten Mobiltelefone in eine andere Ecke der Wohnung. Im Zimmer ließen sie die Rollladen herunter und verschlossen die Tür von innen, um jede Beobachtung bzw. Entdeckung zu verhindern, da sie befürchteten vom polizeilichen Staatsschutz beobachtet zu werden. Sodann öffnete der Angeklagte C die Tüte und holte die Chemikalien heraus. Er und der Angeklagte U hatten das gemeinsame Ziel, durch Befüllen der Flaschen und der Dose mit den Chemikalien Sprengkörper herzustellen, die sie später an einem anderen Ort zünden wollten. Dass sie hierzu nicht berechtigt waren, war ihnen bewusst. In Umsetzung dieses Entschlusses machten sich sodann gemeinsam daran, die Sprengkörper herzustellen. Sodann formte der Angeklagte U aus einem Collegeblock einen Trichter, durch den der Angeklagte C nacheinander Magnesium, Aluminium, Kaliumnitrat und Schwefel in zwei der zuvor gekauften PET-Flaschen, die Sprayflasche und die Reste in die Dose, in der zuvor das Magnesium gewesen war, füllte. Dabei verwendete der Angeklagte C zusätzlich zu den am 02.01.2016 verwendeten Chemikalien Schwefel und Magnesium nunmehr auch gezielt u.a. Kaliumnitrat, weil er sich davon eine gegenüber dem 02.01.2016 größere Sprengwirkung erhoffte. Auch der gesondert verfolgte P half ihnen und hielt die Flaschen fest, nachdem ihn der Angeklagte U hierzu aufgefordert hatte. Dabei hatten sich der Angeklagte C und der gesondert verfolgte P Schals vor Mund und Nase gebunden, damit sie etwaige Dämpfe der Chemikalien, die sie alle für gefährlich hielten, nicht einatmeten. Der Angeklagte C bohrte mit einer Schere Löcher in die Plastiklöcher der Deckel der PET-Flaschen und führte die Zündschnur so in die Flaschen. Als die Flaschen verschlossen waren, schüttelte der Angeklagte C die Flaschen. Dabei bemerkte er, dass der Inhalt der Flaschen sich erwärmte. Hiermit hatte er nicht gerechnet und von dieser Wirkung zuvor auch nicht gelesen. Dies bereitete ihm Angst und er sagte es dem Angeklagten U. Die Angeklagten und die gesondert verfolgten P und T6 bekamen plötzlich Angst, dass sich das Gemisch bereits im Kinderzimmer des Angeklagten U entzünden könnte. Der Angeklagte U räumte schnell den Rest des Schwefels weg, wobei der Angeklagte C dem Angeklagten U empfahl den restlichen Schwefel wegzuwerfen, da dieser anfangen werde zu stinken. Die übrigen Chemikalien hatten sie vollständig aufgebraucht. Sie verstauten die mit Chemikalien gefüllten Behältnisse in der Plastiktüte. Umgehend verließen alle vier die Wohnung. Der Angeklagte C nahm die Plastiktüte an sich, die ihm jedoch sogleich vom Angeklagten U wieder abgenommen wurde, da er sie selbst transportieren wollte. Der Angeklagte C war hierüber verärgert, ließ sich seinen Ärger jedoch nicht anmerken, sondern überließ dem Angeklagten wortlos die Tüte. Zwischenzeitlich war es bereits dunkel geworden. Sie rannten zur nächsten Bushaltestelle und bestiegen einen Bus, der sie nach nur zwei Haltestellen zum Skaterpark brachte. Dabei hatten die Angeklagten U und C und die gesondert verfolgten P und T6 auch im Bus weiterhin große Angst davor, dass sich das Gemisch entzünden könnte. Deshalb setzte sich der Angeklagte U im Bus ein Stück von dem Angeklagten C und den gesondert verfolgten P und T6 entfernt, damit diese im Falle einer Detonation nicht so nahe an der Quelle sitzen würden. d) Im Park angekommen gingen sie alle zu einem der Lüftungsrohre, auf dem eine dünne Metallplatte befestigt war. Der Angeklagte C holte alle Gegenstände aus der Plastiktüte und stellte sie auf die Metallplatte. Der Angeklagte C war im Begriff die Zündschnur anzuzünden, um die Chemikalien in den zwei PET-Flaschen, in der Metalldose und in der Sprayflasche zum Entzünden und Verbrennen zu bringen, als der Angeklagte U auf ihn einredete, dass er selbst die Zündung durchführen wolle. Der Angeklagte C ließ sich überreden und überließ dem Angeklagten U die Zündung. Innerlich sträubte er sich dagegen, da er selbst das Gemisch entzünden wollte, doch sagte er dies gegenüber U nicht, sondern ließ den Emir gewähren. Er wollte auf keinen Fall dessen Freundschaft verlieren. Sodann begannen der Angeklagte U und der gesondert verfolgte T6 das weitere Geschehen mit Mobiltelefonen zu filmen. Der Angeklagte U nutzte dabei das Mobiltelefon des gesondert verfolgten P, da sein Telefon nicht mehr über genügend Akkuleistung verfügte. Um das Geschehen auf dem Video realistischer wie die Zündung einer Bombe aussehen zu lassen, brachte der gesondert verfolgte P seine Armbanduhr zum Piepen. Der Angeklagte U zündete sodann die Zündschnur an und rief „Allahu akbar!“ und – auf arabisch – „Islamischer Staat im Irak und Syrien“, womit er das von dem IS in diesen Ländern beanspruchte Kalifatsgebiet meinte. Dies tat er, um auf dem Video seine Gesinnung zu demonstrieren. Denn er hielt das Geschehen für das Spielen des „kleinen IS“. Der Angeklagte C fand den Ausruf des Angeklagten und dessen Gebaren auf dieser Wiese witzig und lachte darüber. Auch er war der Auffassung, dass sie „klein IS“ spielen würden. Dann rannten die Angeklagten C und U sowie die gesondert verfolgten T6 und P von den Flaschen weg, um sich vor der Detonation in Sicherheit zu bringen. Er ging davon aus, dass es einen riesigen Knall geben würde und rannte deshalb weit bis er völlig außer Atem stehen blieb. Die eigentliche Detonation enttäuschte den Angeklagten U, da sie nicht so laut und nicht so groß war, wie er es sich vorgestellt hatte und wie er es aufgrund der Erwärmung der Flaschen erhofft hatte. Gleichwohl bewirkte sie immerhin einen Knall und einen Feuerball von nicht mehr im Einzelnen feststellbarer, aber in Höhe und Breite mehrere Meter betragende, Ausdehnung. Die Angeklagten U und C sowie die gesondert verfolgten P und T6 liefen zum Lüftungsrohr zurück und stellten fest, dass sich auf diesem ein schwarzer Fleck befand. Eine wirkliche Beschädigung der Platte war dagegen nicht eingetreten. e) Der gesondert verfolgte P stellte dem Angeklagten später das Video, dass dieser von der Detonation gedreht hatte zur Verfügung. Dieses Video zeigte der Angeklagte stolz auf dem Schulhof herum, so dass mehrere Mitschüler es sehen konnten. Gleichzeitig erklärte er ihnen, dass dieses Mobiltelefon bei einer Durchsuchung bei ihm von der Polizei nicht gefunden worden sei. Hierdurch wollte er von seinen Mitschülern respektiert und auch gefürchtet werden. Er wollte, dass sie sich zukünftig seinen Anweisungen, wie etwa das Ausschalten von Musik, fügten. Diese Wirkung erreichte er, die Schüler waren verängstigt und kamen Aufforderungen des Angeklagten U in der Folgezeit öfter und schneller nach. Auch zeigte er das Video seinen Eltern, die sich geschockt zeigten. Der Angeklagte bezeichnete den Bau von Bomben wie auf diesem Video als Spaß und konnte die Erschütterung seiner Eltern nicht nachvollziehen. 5. Zeit zwischen dem 09.01.2016 und dem 16.04.2016 a) In den kommenden Wochen und Monaten trafen sich die Mitglieder der Gruppe, insbesondere die drei Angeklagten sowie die gesondert verfolgten U2, T6 und P regelmäßig. Oft gingen sie gemeinsam Essen oder besuchten verschiedene Moscheen in der näheren Umgebung, um dort gemeinsam zu beten. So waren sie beispielsweise in Moscheen in E8, E3 und F. Auch begaben sie sich gemeinsam in Geschäfte, um dort etwa Düfte oder andere Gegenstände zu kaufen. Darüber hinaus hatten einzelne Gruppenmitglieder auch außerhalb der Gruppe miteinander persönlichen Kontakt. So trafen sich die Angeklagten J und U außerhalb der Gruppe. Dabei nahm der Angeklagte J den Angeklagten U auch mit in das Reisebüro des I9 in E. Dort lernten sie andere salafistisch-dschihadistisch eingestellte Personen, wie etwa den Zeugen T7 kennen und diskutierten mit ihnen Fragen des Islam. In diesem Hinterzimmer des Reisebüros nahmen sie auch am Arabischunterricht teil. Auch die Angeklagten C und J trafen sich regelmäßig, um sich zu unterhalten oder Essen zu gehen. Sie wurden gute Freunde und besonders der Angeklagte C genoss diese Freundschaft und schaute zu dem Angeklagten J auf, der ihm gern viele Fragen zum Thema Islam beantwortete. Der Angeklagte J nahm dabei den Angeklagten C mindestens viermal mit in das Reisebüro des I9 in E. Auch der Angeklagte C, der die zwischenzeitlich erworbenen Arabischkenntnisse der übrigen Angeklagten bewunderte, nahm dort an Arabischkursen teil. Treffen der Gruppe fanden auch regelmäßig im Zimmer des Angeklagten U in der elterlichen Wohnung statt. Hierzu lud der Angeklagten U ein und plante für die übrigen Teilnehmer auch die jeweilige Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Angeklagte U, der zu dieser Zeit bereits vermutete, dass er durch die Ermittlungsbehörden überwacht wird, war sehr auf die Geheimhaltung der Gespräche während dieser Treffen bedacht. So gab er etwa seiner Mutter auf, sich bei der Ankunft seiner Freunde in der Küche aufzuhalten, damit diese nicht mit ihr zusammentrafen. Die Mutter fügte sich dieser Aufforderung. Er verlangte von den Teilnehmern der Treffen, dass diese ihre Mobiltelefone ausschalteten und diese auch nicht mit in sein Zimmern nahmen. Auch diese Anordnung wurde befolgt. Er verschloss die Tür seines Zimmers und ließ auch alle Rollladen herunter, um eine Beobachtung von außen zu verhindern. Gleichzeitig war er als Gastgeber darauf bedacht, seine Gäste auch angemessen zu bewirten. Also verlangte er von seiner Mutter, dass diese die Gruppe mit Getränken versorgte, die sie jedoch durch einen Spalt in der Tür zu reichen hatte. Auch dieser Forderung des Angeklagten kam die Mutter ein ums andere Mal nach. Insgesamt gefiel sich der Angeklagte in seiner Rolle als Anführer und Organisator der Gruppe, dessen Anordnungen sein Umfeld akzeptierte. Er akzeptierte diese Rolle für sich als selbstverständlich. Der Angeklagte U sah sich mittlerweile in der Gruppe der Unterstützer des Kalifats des IS als Aktiver, der in sozialen Netzwerken auch – zum Teil anonym – dazu aufrief, sich dem IS anzuschließen. Für ihn war es auch ein Teil seiner Überlegungen nach Syrien auszuwandern, sich dort dem IS anzuschließen und für diesen zu kämpfen. b) Auch nachdem sich der Angeklagte J im Herbst 2015 von seinem Freund, dem Zeugen X2, entfernt und nach einem Streit zu diesem keinen Kontakt mehr gehabt hatte, kommunizierte die Mutter des Angeklagten J weiterhin mit dem Zeugen X2. Durch diesen erfuhr sie, dass ihr Sohn, der Angeklagte J, gegenüber dem Zeugen in der Vergangenheit mehrfach geäußert hatte, dass er zum IS nach Syrien ausreisen möchte. Auch wünsche er sich ein Leben an einem Ort, an dem die Scharia gelte. Dies hatte die Mutter des Angeklagten J alarmiert. Als sie nun zu Beginn des Jahres 2016 feststellte, dass ihr Sohn für sie immer weniger erreichbar war und häufiger das Haus verließ, ohne dass sie wusste, wo er hinging und wann er zurück kommen würde, nahm ihre Angst zu, dass er konkrete Ausreisepläne haben könnte. Hinzu kam, dass er auch nur noch unregelmäßig das Berufskolleg besuchte. Die Mutter des Angeklagten J wandte sich daraufhin am 06.01.2016 an die Polizei und schilderte ihre Ängste. Am 13.01.2016 führten zwei Polizeibeamte im mütterlichen Haushalt mit dem Angeklagten J eine Gefährderansprache durch. Diese Ansprache erzielte nicht die gewünschte Wirkung, sondern verstärkte in dem Angeklagten J den Glauben, dass der Staat schleichend versuche, den Islam zu bekämpfen und alle Muslime zu überwachen. Von nun an blieb er der Berufsschule gänzlich fern. Über den Zeugen X2 erfuhr die Mutter des Angeklagten J auch, dass dieser sich zwischenzeitlich auf der Kommunikationsplattform G einen islamistischen Kampfnamen zugelegt hatte. Auch wusste sie, dass sich der Angeklagte J regelmäßig im Reisebüro des I9 in E aufhielt und teilte auch diese Umstände der Polizei mit. c) Darüber hinaus fand auch innerhalb der Chatgruppe eine rege Kommunikation zwischen den Gruppenmitgliedern statt, die indes nicht immer den Regeln entsprach, die der Angeklagte U aufgestellt hatte. So wurden wiederholt auch nichtislamistische Themen angesprochen und dies auch ohne sie zuvor mit dem Angeklagten U abzusprechen. Dies störte auch den gesondert verfolgten T6, der sich dem Ziel der Gruppe – der gemeinsamen Beschäftigung mit islamistischen Themen und der Erweiterung des Wissens über den Islam – im Besonderen verschrieben hatte. Auch war zu diesem Zeitpunkt in der Gruppe bereits der Gedanke einer gemeinsamen Aktion kommuniziert worden, die indes noch nicht konkret war. Der gesondert verfolgte T6 schrieb vor diesem Hintergrund am 14.01.2016 folgende Nachricht in die Gruppe: „Ich finde, wir sollten diese Sache komplett abbrechen, lass uns mal erst Inshallah an unser ahlaq (Benehmen) und adab (Gewohnheit) arbeiten. Hab mir vorhin die letzten 200 Nachrichten der Gruppe gelesen. Ich kann locker sagen, mehr als 90 % davon war überflüssig, einiges sogar beschämend. Lass inshallah an uns selbst arbeiten und der jamaah (Organisation) paar Schrauben festigen, danach inshallah, weil ich vertraue es einigen einfach nicht zu, diese Aufgabe zu übernehmen. Lass inshallah uns gemeinsam alle treffen und diesem Treffen mit der Absicht Wissen anzueignen angehen und nicht irgendwas Unnötiges. Yani ich finde die Gruppe ist einfach zu instabil. Wir sollten inshallah durch das Streben wissen, ahlaq und adab etwas Licht in die Sache bringen.“ Nachdem der Angeklagte U hierauf zustimmend geantwortet hatte, schrieb der gesondert verfolgte T6: „Ja, Bruder, wenn du 100 mal was sagst und die hören dann Sätze Sanktionen aus an einige ikwan. Wir haben hier Regeln, an die wir uns halten müssen in der jamaah und wenn es einige nicht ernst nehmen und denken, dies sei ein Kindergarten, dann müssen diejenigen mit einer Strafe rechnen.“ Die Gedanken der Gruppe drehten sich bereits zu diesem Zeitpunkt auch um die Zulässigkeit der Durchführung eines Anschlags auf deutschem Boden. So führten die Angeklagten U und J und der gesondert verfolgte T6 am 15.01.2016 über den Gruppenchat ein Gespräch darüber, ob zwischen ihnen und Deutschland ein „Schutzvertrag“ bestehe und ob es in diesem Falle verboten oder dennoch erlaubt sei, auf deutschem Boden Kriegshandlungen vorzunehmen. Dabei vertraten bereits zu diesem Zeitpunkt jedenfalls der Angeklagte U und der gesondert verfolgte T6 die Auffassung, dass ein solcher Anschlag auf deutschem Boden nach ihrer Auffassung vom Islam nicht verboten sei, wohingegen der Angeklagte J innerlich mit sich rang und die Ansicht vertrat, dass Deutschland nicht ein Gebiet des Krieges (Dar al-Harb) sei. Der Angeklagte C bekam die Diskussion innerhalb der Gruppe zwar mit, wenn auch womöglich erst mit einigen Tagen Verzögerung in einem Gespräch zwischen ihm und dem Angeklagten J. Er beteiligte sich an dieser Diskussion nicht vertieft. Insbesondere der Angeklagte U war der Ansicht, dass sich der IS mit der EU und Deutschland im Krieg befinde, dass Deutschland deshalb auch ein Ort des Krieges sei und seine Gruppe daher Krieg führen dürfe. T6: Wer sagt denn das der Beitritt der Bürgerschaft ein Schutzvertrag ist? Ein Schutzvertrag ist was anderes J: Bruder unter anderem. Die bedigungen sind auch das wir uns nicht gegenseitig töten dürfen dürfen usw U: Lies sura At Tawba erster Vers. Allah hat uns das breche der Vertrage erlaubt im Krieg J: Hier ist kein Krieg U: Egal wir reden mal privat darüber in sha'a Allah, X3 ist keine gute Plattform für T6: Doch. Deutschland ist darul harb U: Doch hier ist Dar al Harb durch den Krieg gegen den Islam Und die Muslime. Aber jetzt bitte das Thema schließen, Allah weiß es am besten und zu Ihm kehren wir zurück T6: Durch den Kampf gegen Muslime wird der Schutzvertrag aufgeloest Die Mitglieder der Gruppe waren zu diesem Zeitpunkt bereits sehr vorsichtig damit geworden, welche Teile ihrer Kommunikation über X3 abwickelten und welche nicht. So blieben für sie besonders wichtige und potentiell nach Ansicht der Angeklagten in besonderem Maße für Sicherheitsbehörden relevante Inhalte den persönlichen Treffen oder der Kommunikationsplattform „U7“ vorbehalten, wo die Gruppenmitglieder mehrere Kanäle unterhielten. d) Der Angeklagte J beschäftigte sich nun – wie auch der Angeklagte U – im Wesentlichen täglich mit dem IS, indem er sich Kampflieder anhörte, Bilder und Videos suchte, weiterleitete und auch ansah. Auch fertigte er Aufnahmen von sich selbst, die ihn den Salafistengruß des gestreckten Zeigefingers zeigend darstellen. Er verfasst und erhält Texte, die besagen, dass jeder selbst für sich entscheidet, was er zerstört. Er besuchte auch zahlreiche verschiedene Moscheen in unterschiedlichen Städten, in denen islamistisches Gedankengut entweder verbreitet oder die Kommunikation solcher Theorien durch ihn jedenfalls geduldet wurde. Ständig war er auf der Suche nach weiteren geeigneten Moscheen. Am 19. Januar 2016 war er auch in der B11 Moschee in der C11-Straße in F. Begleitet wurde er von dem Angeklagten C und dem gesondert verfolgten P. Zuvor war es innerhalb der Gruppe – wie dargestellt – dazu gekommen, dass über die Durchführung eines Anschlags auf deutschem Boden gesprochen wurde. Die Gedanken der Angeklagten richteten sich zu diesem Zeitpunkt vor dem Hintergrund ihrer Radikalisierung, ihrer Sympathien und vermeintlichen Unterstützung des IS sowie dem Hass auf andere Religionen gegen Andersgläubige, die sie immer wieder als „Dreckskuffar“ bezeichneten. Dabei war all dies dem Angeklagten C am wenigsten wichtig. Derartige Gedanken entwickelte er im Gegensatz zu den Angeklagten U und J auch nicht selbständig, übernahm sie indes, weil er sich in der Gruppe als Sprengsatzbauer endlich wertgeschätzt und freundschaftlich aufgehoben fühlte. Diese Bindungen wollte er nicht etwa durch Nichtmitmachen wieder verlieren. Die Gruppenmitglieder hatten zu diesem Zeitpunkt indes noch kein konkretes Ziel vor Augen. In unmittelbarer Nähe zur B11 Moschee fiel dem Angeklagten J dann der Tempel der H11 Gemeinde – einer Gemeinde der Sikh – in der C11-Straße … in F auf. Er erkannte, dass es sich um einen Treffpunkt von Menschen handelte, die einer polytheistischen Religion angehörten, wenn er sie auch nicht korrekt benennen konnte. An diesem Tag spuckte der Angeklagte J aus Hass gegen die andere Religion, wobei er u.a. Buddhisten und Hindus als verhasste Götzendiener ansah, vor dem Tempel aus. Der gesondert verfolgte P tat es ihm gleich. Der Angeklagte C hingegen, der den Angeklagten J begleitete, tat es – seiner Rolle als am wenigsten aktiv fanatischer Person in der Gruppe entsprechend – nicht. Der Angeklagte J schrieb am noch am selben Tag gegen 20 Uhr an den Angeklagten U, dass er „was gefunden“ habe, das er ihm zeigen wolle, wenn man sich sehe. J: Bruder ich habe was gefunden. Zeig ich dir wenn wir uns sehen U: Was denn ungefähr? J: Von buddisten U: Wo? J: T8 sagte das sind hindus. Allahu alam U: Habt ihr Bilder gemacht ? J: Nein keine Fotos U: ln sha'a Allah Akhi Dabei bedeutet „Allahu alam“ „Allah weiß es besser“ und „ln sha'a Allah Akhi“ „So Gott will mein Bruder“. Für die weiteren, wenn auch noch nicht konkreten Planungen des Vorgehens der Gruppe, insbesondere auch der drei Angeklagten, schrieb der Angeklagte U noch am 19.01.2016 nur knapp drei Stunden nach der Nachricht des Angeklagten J, das er etwas gefunden habe, in den Gruppenchat, dass er sich entschlossen habe, etwas einzuführen, was der islamischen Gemeinschaft weiterhelfen werde. Dann forderte er die Gruppenmitglieder auf: „Bringt alle nächstes ma, wenn wir uns treffen, alles Geld mit, was ihr besitzt beziehungsweise was ihr abgeben KÖNNT. Ich werde paar Sachen in sha´a Allah planen und wir werden langsam aktiver in sha ´a Allah.“ Am selben Tag, den 20.01.2016, forderte der Angeklagte J den gesondert verfolgten P und den Angeklagten U im Chat auf zu dem Tempel zu gehen. Das Gespräch entwickelte sich wie folgt: J: Geht ma zu dem tempel J: Du warst gestern da. Wir haben doch dagegen gespuckt P: Ich will da aber rei. P: Rein J: Nein alter. Wenn du rein gehst dann geh rein wie lbrahim a.s es tat. Oder wie Muhammed a.s.s in kaaba Am 20.01.2016 fürchtete der Angeklagte J polizeiliche Maßnahmen. Er teilte in einem Gruppenchat u.a. den beiden weiteren Angeklagten per X3 mit, dass er fürchte, sein Handy sei bald weg. Er wolle aber dennoch mit der Gruppe Kontakt halten. Er fragte deshalb an, ob er aus der Gruppe von irgendjemandem ein anderes Handy leihen könne. Auf die Frage des Angeklagten C, wieviel Geld denn ungefähr benötigt würden, erklärte der Angeklagte U: „Je mehr, desto besser.“ Da der Angeklagte J aber nicht über Geld verfügte, beabsichtigte er, seine Q1 zu verkaufen. Der Angeklagte U forderte daraufhin die Gruppenmitglieder auf, Vorschläge – offenbar zur Geldbeschaffung – an ihn privat zu richten, dann habe er einen besseren Überblick. Außerdem erklärte er dem Angeklagten J, er solle sein Handy irgendwo in der Wohnung verstecken, wo die Polizei nicht hinkomme, zum Beispiel im Zimmer seiner Mutter oder in der Matratze. Das Gespräch entwickelte sich wie folgt: J: Ich muss irgendwie mit euch kontakt halten. Ich glaube mein Handy ist bald weg. Hat vllt jmd ein eratzt Handy was er mir leihen kann. C: Wie viel brauchen wir ungefähr an geld. Sag eine zahl. U: Je mehr, desto besser. J: Ich habe kein Geld mehr. Ich verkaufe meine Q2. U: Vorschlage bitte an mich privat richten, habe dann besseren Überblick. Barakallahu Fikum. Und B10. Verstecke dein Handy irgendwo in der Wohnung wo die Polizei nicht hin kommt. ZB deine Mutters Zimmer. ln Matratze oder so Allahu a'lam. Am 22.01.2016 fragte der Angeklagte U seinen Lehrer für Chemie an der Realschule T3 nach der chemischen Reaktion zweier bestimmter Stoffe, von denen er wusste, dass es sich hierbei um Stoffe handelte, die geeignet waren, eine Explosion herbeizuführen. Dem Angeklagten ging es dabei allein darum, seinen Lehrer zu provozieren und von seinen Mitschülern gefürchtet und respektiert zu werden. Diesen Vorfall gab die Schule an die Mitarbeiter des Projekts Wegweiser weiter, die zwischenzeitlich auch davon unterrichtet worden waren, dass der Angeklagte U auf dem Schulhof das Video der Sprengung vom 08.01.2016 herumgezeigt hatte. Die Mitarbeiter suchten das Gespräch mit dem Angeklagten und machten ihm deutlich, dass aufgrund dieser Entwicklung und unter diesen Voraussetzungen eine Zusammenarbeit in diesem Projekt, das als Präventivmaßnahme angedacht war, nicht mehr in Frage käme. Daraufhin entschuldigte sich der Angeklagte U bei den Mitarbeitern des Projekts und brachte zum Ausdruck, das ihm weiter an einer Zusammenarbeit gelegen sei. Die Mitarbeiter des Projekts waren nun jedoch endgültig alarmiert, distanzierten sich zunehmend vom Angeklagten U und meldeten diese Vorfälle dem Staatsschutz. Noch am selben Tag, dem 22.01.2016, teilte der Angeklagte J dem Angeklagten U mit, es gebe in F eine gute Moschee, die den Monotheismus verfolge und eine anständige Glaubenslehre (Aqida) verfolge. Gemeint war damit die B12-Moschee auf der B13-Straße. Der Angeklagte J erklärte aber weiter, ihm, U, dann den Tempel zeigen zu wollen. Im Einzelnen verlief das Gespräch wie folgt: J: ln F ist eine schone Moschee wir können dorthin gehen U: Ist sie im Tawhid ? J: Tallha sagt Sie haben gute aqida U: Wo ist die Moschee ? J: Dann zeigen wir dir den Tempel J: ln der nahe von B12. Ich kenn den weg U: Ich muss erstmal die Zeit finden. Ich in 10 min erst zuhause. J: ln shaa Allah Nur zwei Tage später, am 24.01.2016, drängte der Angeklagte J den Angeklagten U erneut, sich jetzt den Tempel anzusehen: J: Guck dir mal gleich den Tempel an :D U: Ok J: Am 25.01.2016 schrieb der Angeklagte J in die Gruppe: „Ich freu mich wenn wieder gegentempelspucken kannn“ Das ergänzte er im weiteren Verlauf des Gruppenchats, gerichtet konkret an den gesondert verfolgten Zeugen P, wie folgt: „willst du unbedingt das sie meine speere verlängern und bei mir im schlimmsten fall eine razzia machen ? diese gruppe heisst unterstützter des kalifats und die kuffar wissen das damit die isis gemeint sind. lieber bekomme ich 2 monate speere hier als mehrere jahre in diesem land“ Der Angeklagte U sah sich den Tempel dann auch selbst mindestens zweimal von außen an, nachdem er zuvor in der B11-Moschee gebetet hatte. Dabei blieb er auf dem Bürgersteig der C11-Straße. Das Grundstück der Gemeinde betrat er nicht. Als er dort stand, sah er mindestens zwei Mitglieder der Gemeinde, die er anhand ihres Turbans dem Tempel zuordnete. Er ging weiter, um von ihnen nicht in ein Gespräch verwickelt zu werden. Bei einem anderen Vorbeigehen an der Einfahrt zum Tempel spuckte der Angeklagte U dagegen, um so seine Verachtung für die dort ausgeübte Religion zu zeigen. Hierbei wurde er von mehreren anderen Gruppenmitgliedern beobachtet, die es ihm teilweise gleichtaten. Der Angeklagte C spuckte nie gegen den Tempel, wusste aber aufgrund der Äußerung des gesondert verfolgten Zeugen P beim Vorbeilaufen am Sikh-Tempel, es sei ein „Hindutempel“, ebenso wie der Angeklagte U, dass es sich um einen Ort der Religions- und Gottesdienstausübung von vermeintlichen „Dreckskuffar“, den verhassten Andersgläubigen handelte. Dasselbe wusste auch der Angeklagte J, der sogar bei einer Gelegenheit dort Sikhs gesehen hatte. e) In der Folgezeit wurden die weiteren Planungen der Gruppe gestört, die Gruppenteilnehmer wurden unruhig. Grund hierfür war, dass zwischenzeitlich eine Durchsuchung in der Wohnung der Eltern des gesondert verfolgten P stattgefunden hatte und dessen Handy eingezogen worden war. Dies teilte der Angeklagte J der Gruppe am 28.01.2016 mit und forderte sie auf, alles zu löschen, die Handys zurückzusetzen und bloß nicht P anzuschreiben. Man soll sich „fern von dem Typen halten, er werde durchgecheckt“. Auch der gesondert verfolgte U2 schaltete sich ein und forderte die Gruppenmitglieder auf, alle Fotos zu löschen, auf denen sie zu sehen seien. Im Einzelnen fand die Kommunikation wie folgt statt: J: Leute wichtig ! ! ! J: Das Handy von P wird von der Polizei eingezogen. Er wird alles löschen und sein Handy zurücksetzten. schreibt ihn bloss nicht an U2: P? J: Haltet euch fern von ihm der typ wird durchgecheckt U2: Er soll die fotos löschen wo wir sind Anfang Februar 2016 fürchtete der Angeklagte U, die Gruppe könnte entdeckt worden sein. Am 03.02.2016 teilte er deshalb seinen Gruppenmitgliedern mit, er habe einen Termin beim Projekt Wegweiser gehabt. Dort sei er zu bestimmten Sachen gefragt worden. Er erklärte, „sie“ wüssten alles und würden auch die übrigen Gruppenmitglieder kennen. Er schrieb dazu: „Das ist ein BEFEHL von dem Amir und das wird nachdem das gelesen wurde umgehend durchgesetzt: - Löscht ALLE Bilder und Videos vom IS - löscht eure Chats - löscht viele unnötigen Kontakte - bleibt mehr zuhause - alles was Waffen artig ist oder ähnlich (Bomben auch) muss umgehend entsorgt werden (von eurem Wohnsitz). Verkauft es, verschenkt es, verlagert es oder zerstört es. Wa JazukumAllahu khairan wa salli wa Sallim wa barik ´ala sayyadina P“ Die letzten arabischen Ausführungen bedeuten, dass alles unbeantwortet bleiben solle, keine Nachricht zu ihm gesendet und falls es Entscheidendes geschehe, man ihm – U „privat“ schreiben solle. Diese Panik des Angeklagten U führte indes nicht dazu, dass die fortschreitende Radikalisierung der Angeklagten endete. Sie trafen sich weiterhin, schrieben einander Nachrichten über das Portal „U7“ und beschäftigten sich auch jeder privat weiterhin mit dem IS und seinen Taten, die sie auch noch immer befürworteten. Zwischenzeitlich hatte sich jedoch aus den Mitgliedern der Gruppe Namen „Ansaar Al Khilafat Al Islamiya“ ein kleinerer Kreis gebildet, der sich häufiger unter sich traf. Zu diesem Kreis gehörten jedenfalls alle drei Angeklagten und der gesondert verfolgte T6. Der Angeklagte U nahm auch in diesem kleinen Kreis die Rolle des Amir ein. Der Angeklagte J führte Protokoll über die Treffen und hielt die Vereinbarungen schriftlich fest. Etwa eine Woche später fuhr der Angeklagte U mit seiner Schulklasse auf Klassenfahrt nach X5. Dort hatte er großen Spaß und rodelte wie alle seine Mitschüler auch die Berge hinunter. Am Ende der Klassenfahrt am 10.02.2016 fragte er seine Klassenlehrerin, ob er bei Freunden im Sauerland bleiben könne, statt wieder mit nach Hause zu fahren. Dies wehrte die Zeugin C4 ab und so fuhr der Angeklagte U wieder mit zurück. Am 12.02.2016 konvertierte der Zeuge S1 zum Islam. Dies geschah bei einem Treffen der Gruppe im Zimmer des Angeklagten U in der elterlichen Wohnung. Dort legte der Zeuge S1 vor dem Angeklagten U, der die Zeremonie leitete, und den übrigen Gruppenmitgliedern sein Glaubensbekenntnis ab. Der Angeklagte U schenkte ihm zu diesem Anlass einen Gebetsteppich und Bücher über den Islam. Ende Februar begann der Angeklagte J damit den Koran auswendig zu lernen. f) Die zwischenzeitliche Angst entdeckt zu werden, legte sich wieder; am 16.03.2016 reisten alle drei Angeklagten gemeinsam mit dem gesondert verfolgten P nach I12. Dort ließ sich der Angeklagte J von einem Imam nach muslimischem Ritus trauen. In der Folgezeit beschäftigt sich der Angeklagte J damit, selbst eine Eheschließung nach muslimischem Ritus durchführen zu können. In einem von ihm geführten Notizbuch fanden sich folgende Aufzeichnungen: „Heirat 1. Mahr (Brautgabe im Islam) festlegen und fragen. 2. Schwester fragen, ob sie heiraten will. 3. Khutba (Freitagspredigt) halten und zur Takwa (Gottesfurcht) aufrufen. 4. Mann fragen, ob er heiraten will. 5. Ehevertrag schließen.“ Am 22.03.2016 begaben sich der Angeklagte J gemeinsam mit den gesondert verfolgten U2 und T6 nach I13. Sie hatten ursprünglich geplant mit einem Bus dorthin zu fahren. Auch der Angeklagte U hatte mitfahren sollen. Dieser überredete jedoch den gesondert verfolgten U2 dazu, sie alle mit seinem Auto dorthin zu fahren. Die bereits gebuchten Bustickets wurden daraufhin storniert. Kurz vor der Abfahrt verbot die Mutter des Angeklagten U diesem diese Fahrt. Er blieb daraufhin zuhause. Der Angeklagte J hatte seine Mutter von dieser Fahrt nicht informiert, sondern verließ die Wohnung. Der gesondert verfolgte T6, der Verwandtschaft in I13 hatte, beabsichtigte dort ein unbekannt gebliebenes Mädchen zu heiraten. Dies war den Angeklagten U und J und auch dem gesondert verfolgten U2 bekannt. Die Zeremonie der Trauung führte der Angeklagte J durch, der zuvor bereits nach der oben aufgeführten Liste ein anderes Paar via Skype getraut hatte. Der Angeklagte J teilte am 23.03.2016 seiner Mutter per Nachricht mit, dass er ihr nach seiner Rückkehr erklären werde, wo er gewesen sei. Weitere Erläuterungen machte er nicht. Die Mutter des Angeklagten J meldete diesen als vermisst, als er auch am 24.03.2016 noch nicht zurück war, da sie noch immer keine Kenntnis davon hatte, wo er sich aufhielt. Sie befürchtete, dass er ausgereist sein könnte, da ihr derartige Wünsche ihres Sohnes bekannt waren. Bereits zu dieser Zeit bestand gegen den Angeklagten J die Ausreiseverbotsverfügung der Stadt X4. Am 27.03.2016 wurde der gesondert verfolgte U2 in N7 festgenommen und befand sich fortan wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Untersuchungshaft. Als die Angeklagten hiervon erfuhren, waren sie erschüttert. Sie gingen davon aus, dass er schnell wieder freigelassen werde. Der Angeklagte U vermutete, dass die Eltern des U2 diesem etwas untergeschoben und ihn dann bei der Polizei angeschwärzt hätten. Den eigentlichen Grund der Verhaftung bzw. die der Verhaftung zugrunde liegenden Vorwürfe kannten sie im Detail nicht. Sie konnten sich aber auch nicht vorstellen, dass der gesondert verfolgte U2 etwas Falsches gemacht haben könnte. Der gesondert verfolgte U2 wurde u. a. wegen der Explosion vom 02.01.2016 in H durch das Amtsgericht N8 (…) am 29.07.2016, rechtskräftig seit dem 06.08.2016, wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wurde einem Nachtragsverfahren vorbehalten, das in etwa drei Monaten nach dem Urteil stattfinden sollte. Diese Frist wurde zwischenzeitlich noch einmal um drei Monate verlängert. Die Mutter des Angeklagten J durchsuchte nach dessen Heimkehr am 24.03.2016 dessen Gepäck. Dabei fand sie neben einem Elektroschocker auch eine kleine Kladde mit handschriftlichen Notizen. Sie war durch den Inhalt dieser Notizen alarmiert, fotografierte die einzelnen Seiten heimlich und übersandte sie am 29.03.2016 per Email an die Polizei. In dieser Kladde fanden sich nicht nur die oben bereits geschilderten Anweisungen zur Vollziehung einer Eheschließung nach muslimischem Recht, sondern auch weitere Dokumente verschiedenen Inhalts, die durch die Angeklagten unterschrieben worden waren. Im Einzelnen fanden sich dabei folgende Vereinbarungen: Es gab eine Vereinbarung zur Durchführung einer „Fey“ (Aneignung von fremden Besitztümern der Ungläubigen durch die Muslime). Dort hieß es wie folgt: „Durchführung einer Fey 1. Bolzenschneider. 2. Zollstock. 3. USB-Multikabel. 4. Besitz geht an den Amir. 5. Beteiligte B10 N3“ Es folgten die Unterschriften der drei Angeklagten, zunächst der Angeklagten J und C und sodann als Abschluss und mit dem Zusatz „Unterschrift des Amir“ die Unterschrift des Angeklagten U. Die Angeklagten richteten sich – wie ausgeführt – schon seit einiger Zeit, u. a. vor dem Hintergrund der vermeintlichen Unterstützung des IS sowie dem Hass auf andere Religionen, gegen Andersgläubige, die sie immer wieder als „Dreckskuffar“ bezeichneten, wobei sie u.a. Buddhisten und Hindus als verhasste Götzendiener ansahen. Deshalb hatten auch jedenfalls die Angeklagten U und J aus Hass gegen die andere Religion vor dem Tempel der Sikh-Gemeinde in F ausgespuckt. Der Angeklagte J hatte die Andersgläubigen in einem Chatbeitrag vom 19.01.2016 als „Dreckskafir“ bezeichnet und dies ausdrücklich um den Zusatz ergänzt: „Möge Allah sie vernichten“, womit er sämtliche aus seiner Sicht „Ungläubige“ meinte. gg) Schließlich kamen zumindest die drei Angeklagten überein gemeinsam in arbeitsteiliger Vorgehensweise unter Einsatz eines selbst gebauten Sprengsatzes und damit mit gemeingefährlichen Mitteln, also solchen, deren konkrete Auswirkung für die Gefahr von Leib und Leben sich nicht mehr im Einzelnen kontrollieren lässt, allein aus dem in ihrem islamischen Glauben mit einer vermeintlichen Unterstützung des IS verankerten Hass gegen andere Religionen, so auch Buddhisten und Hindus, wozu sie die ihnen bekannte Sikh und ihre Gemeinde in der C11-Straße in F zählten, zu töten und diesen Anschlag am Sikh-Tempel in der C11-Straße in F auszuführen. Sie wussten dabei zudem, dass anwesende Besucher des Tempels sich – zumal bei einem Sprengstoffanschlag – keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit und ihr Leben versahen und infolge dessen auch keinerlei Abwehrmöglichkeiten haben würden. Dieses Ziel verfolgten alle drei Angeklagten ernsthaft, wenn auch in unterschiedlicher Intensität. Den Angeklagten U und J kam es darauf an den Anschlag zu verüben; der Angeklagte C machte mit, weil er als Sprengsatzbauer anerkannt war, gebraucht wurde und den Rückhalt in der Gruppe nicht verlieren wollte. Offen blieb praktisch nur noch, bei welcher genauen geeigneten Gelegenheit die Tat ausgeführt werden sollte. Indes hatten sich die Angeklagten über die konkrete Arbeitsteilung genaue Gedanken gemacht. Dies hatten sie in zwei, ebenfalls in der Kladde geführten Notizen schriftlich vereinbart. Dort hatten sie Folgendes niedergelegt: „Götzen beseitigen Auf Befehl des Amir.“ Es folgt die Unterschrift des Angeklagten U. „Teilnehmer: Z3 N3 B10 Unterschrift der Teilnehmer“ Es folgten die Unterschriften von der Angeklagten J und C. „Erfolgreich durchgeführt und vom Amir bestätigt.“ Unter diesem Abschnitt fehlte noch eine Unterschrift. Die weitere Notiz der Kladde enthielt eine Überschrift in arabischer Schrift, wobei diese Überschrift bedeutete: „Aktion zur Bekämpfung von Eigentum der Ungläubigen.“ Beteiligt daran, hieß es dann weiter, seien N9 Z3 B10 und U3 Mittig auf der Seite war dann eine Aufgabenzuweisung zu den Kürzeln der Namen wie folgt dargestellt: C: „Zusammenbau.“ U: „Amir, Hauptschlüssel.“ T6: „Geld“, „Lokalisation“. J: „Geld.“ Es folgen die Unterschriften der drei Angeklagten, eine noch vorgesehene weitere Unterschrift fehlt. Danach geht es wie folgt weiter: „Geld: 75 € Ausführung: 22.03.2016 In sha`a Allah“ Die arbeitsteilige Vorgehensweise bestand darin, dass der Angeklagte U die Gruppe als Amir führen und so die wesentliche Einzelschritte festlegen sollte, wohingegen der Angeklagte C federführend für den Zusammenbau des Sprengsatzes und der Angeklagte J jedenfalls auch für die Beschaffung der dazu erforderlichen finanziellen Mittel zuständig sein sollte. Zu der – in sha’a Allah“, so Gott will- angedachten Ausführung am 22.03.2016 kam es nicht, weil für diesen Tag die Abreise der Angeklagten J und U sowie der gesondert verfolgten U2 und T6 nach I13 geplant war. Außer dem Angeklagten U fuhren die anderen vorgenannten Personen auch nach I13 zur Hochzeit des gesondert verfolgten T6, die der Angeklagte J durchführte. Auf einer weiteren Notiz fand sich Folgendes: „Erledigen: 50,00 € auftreiben. Schreckschusswaffe besorgen. Ghanima machen (Ghanima = Besitztümer der Ungläubigen mit dem Besitz der Muslime vereinigen). 30 von Anteil nehmen. Mittwoch: I13“ Unter Ghanima stellten sich die drei Angeklagten die Beschaffung von Geldern durch Straftaten vor. Dabei dachte vor allem der Angeklagte U an „Kriegsbeute“, die sie erzielen wollten, worunter sie körperliche Übergriffe auf andere Personen verstanden, Schläge, um die Person kampfunfähig zu machen und der Person dann Wertgegenstände abzunehmen. Darüber diskutierten die drei Angeklagten. Nachfolgend erfassten die Angeklagten U und J sowie der gesondert verfolgte Zeuge T6 in einem Eintrag in der Kladde vom 11.03.2016 unter dem Titel „Ghanima“ und zwischen den vorgenannten drei Personen differenzierend verschiedene Beträge in einem Bereich jeweils bis zu 100 Euro und unterzeichneten dieses Schriftstück. hh) Am 06.04.2016 kam es zu einer massiven Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten U und seiner Klassenlehrerin, der Zeugin C4. Der Angeklagte hatte entgegen dem in der Schule herrschenden Verbot im Unterricht sein Mobiltelefon benutzt. Dies war der Zeugin C4 aufgefallen, die ihn daraufhin aufforderte, ihm das Telefon auszuhändigen. Dies lehnte der Angeklagte ab. Im Zuge der dann folgenden Diskussion verwies die Zeugin den Angeklagten des Klassenraumes, wobei der Angeklagte U sein Mobiltelefon im Raum lassen sollte. Nachdem er sich zunächst geweigert hatte, verließ er den Raum, nahm jedoch das Telefon mit. Als die Lehrerin nochmals um die Herausgabe des Mobiltelefons bat, schrie er sie an, dass er die Schnauze voll habe und sie ihm überhaupt nichts zu sagen habe. Auch habe sie kein Recht ihm das Telefon abzunehmen. Er verließ wutentbrannt das Schulgelände. Nach kurzer Zeit kehrte er zurück, packte seine übrigen Sachen zusammen und sagte der Zeugin nochmals, dass sie ihm nichts zu sagen habe. Auch habe sie seine Mutter nicht anzurufen und er habe die Schnauze voll. Sodann verließ er erneut das Schulgelände. Nach diesem Vorfall ging der Angeklagte fast gar nicht mehr zur Schule. Auf dieses Verhalten und auch die folgenden Fehlzeiten angesprochen, stellte sich die Mutter des Angeklagten U vor ihren Sohn und berichtete von verschiedenen Krankheiten ihres Sohnes. Auch falle es ihm noch immer schwer, sich in der neuen Schule zurecht zu finden und sich an den Schulalltag zu gewöhnen. Bei gemeinsamen Gesprächen mit den Mitarbeitern des Projekts Wegweiser gab die Mutter des Angeklagten U an, dass dieser sich seit Februar 2016 nochmals verändert habe. Auch habe er nun neue Freunde. 6. Tat vom 16.04.2016 a) Die Angeklagten C und U verfolgten ihren vorstehend dargestellten, schon ernsthaft gefassten Entschluss aus den genannten subjektiven Motiven einen Sprengsatz zünden wollen im April 2016 weiter. Dabei waren sie sich darüber einig, dass dieser deutlich größer und die Explosion heftiger sein sollte als zuvor. Auch wollten sie den Sprengsatz diesmal nicht mehr auf einem Feld oder einer Wiese, sondern vor einem Gebäude zünden. Es sollte die Sikh-Gemeinde H12 e.V. treffen. Alle drei Angeklagte hielten die Sikh für Ungläubige (Kuffar), da diese Anhänger einer monotheistischen Religion waren. Hierfür hassten sie sie. Sie waren mittlerweile alle der Auffassung, dass im Namen des Islam Angriffe auf Ungläubige – auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – erlaubt und sogar erwünscht sind. Sie wollten daher die Anhänger der Sikh-Gemeinde schädigen. Alle drei Angeklagten wollten den Anschlag durch Zünden eines Sprengsatzes zu verüben. Dies war insbesondere auch dem Angeklagten C klar, der gleichfalls wusste, dass nur er einen solchen Sprengsatz zusammenbauen konnte. Ihm war bewusst, dass er an der direkten Ausführung eines Anschlags damit direkt beteiligt sein würde. Der Angeklagte U, der in seiner Rolle als Amir der Gruppe aufging, wusste von Anfang an, dass ein solcher Anschlag nicht ohne seine herausragende Beteiligung stattfinden würde. Er wollte um jeden Preis dabei sein, das Zepter in der Hand halten und seine Gruppe anführen. Auch der Angeklagte J wollte an einem solchen Anschlag beteiligt sein. Anfang April 2016 forderte der Angeklagte U den Angeklagten C auf weitere Chemikalien für den Bau eines Sprengsatzes zu bestellen, diesmal aber in in größerer Menge. Der Angeklagte C erklärte sich bereit, die erforderlichen Chemikalien zu bestellen. Da jedoch seine Eltern in der Vergangenheit Päckchen, die an ihn gerichtet waren, auch schon geöffnet und sich beschwert hatten, dass der Angeklagte so viele Päckchen bekam, wollte er die Chemikalien nicht an seine Adresse liefern lassen. Er schrieb daher eine Nachricht in die Chatgruppe und fragte, ob er die Sachen zu einem der anderen Gruppenmitglieder liefern lassen könnte. Jedenfalls der Angeklagte J und auch der Zeuge S1 verneinten dies. Der Angeklagte U erklärte sich – nicht zuletzt aufgrund seiner Funktion als Emir der Gruppe – bereit, die Chemikalien in Empfang zu nehmen. Am 14.04.2016 um 15.32 Uhr bzw. 15.34 Uhr bestellte der Angeklagte C über sein mit der Emailadresse …@... .com registriertes Konto bei der Internetplattform B6 1.000 g Schwefelpulver, 250 g Aluminiumpulver und 1.000 g Magnesiumpulver zum Preis von insgesamt 50,79 €. Diese Summe zahlte der Angeklagte C aus eigenen Mitteln. Als Lieferanschrift gab er die des Angeklagten U an. Der Angeklagte C setzte den Angeklagten U von dieser Bestellung in Kenntnis. Am darauf folgenden Tag, den 15.04.2016, wurde das Paket geliefert. Als das Paket beim Angeklagten U ankam, nahm dieser es entgegen und brachte es in sein Zimmer. Die Mutter des Angeklagten U, die die Lieferung des Pakets bemerkt hatte, fragte ihren Sohn, was sich in dem Paket befinde. Er erklärte ihr, dass es sich um islamische Bücher handele. Er öffnete das Paket, entnahm ihm die Chemikalien und verstaute diese in seinem Schulrucksack. Bei diesem Rucksack handelte es sich um einen der Firma S2 in blau mit weißer Aufschrift und braunen Lederapplikationen. Den Lieferschein zerknüllte er und warf ihn hinter den Fernseher. In das Paket legte er islamische Bücher, die er zuvor seinem eigenen Regal entnommen hatte. Den Angeklagten U und C war daran gelegen, die erworbenen Chemikalien umgehend zu dem vereinbarten – gegenüber den Sprengsätzen vom 02.01. und 08.01.2016 – noch deutlich größeren Sprengsatz zusammenzubauen und ihn zu zünden. Eine Rolle spielte dabei auch, dass der zügige Verbau der Chemikalien in einem Sprengsatz und dessen Zündung die Gefahr der etwaigen Entdeckung der bestellten Chemikalien verringerte. Am selben Tag, den 15.04.2016, wurde der Angeklagte C jedoch zwischenzeitlich vorläufig festgenommen. Er war auf frischer Tat bei einem Einbruch in das Mobilfunkgeschäft „N10“ in F betroffen worden. Er wurde jedoch noch am selben Tag wieder freigelassen. b) Am nächsten Tag, Samstag der 16.04.2016, kam der gesondert verfolgte T6 zum Angeklagten U. Sie hatten sich auch gemeinsam mit dem Angeklagten C ohnehin an diesem Tag verabredet, um nach F oder E3 zu fahren. Als der gesondert verfolgte T6 beim Angeklagten U ankam, hatte dieser bereits die Chemikalien, nämlich zwei Dosen zu je 500 g Magnesium, eine große Tüte Schwefel (1.000 g) und eine kleine Tüte Aluminiumpulver (250 g), aus dem Paket genommen und in seinem Schulrucksack verstaut. Der Angeklagte U schrieb dem Angeklagten C eine Nachricht, dass dieser um zwölf Uhr am Hauptbahnhof H sein solle. Sodann verließen der Angeklagte U und der gesondert verfolgte T6 die Wohnung der Eheleute U. Der Angeklagte C kam um zwölf Uhr am Hauptbahnhof H an. Kurze Zeit später erschienen auch der Angeklagte U und der gesondert verfolgte T6. Beide teilten dem Angeklagten C mit, dass sie die Chemikalien im Rucksack dabei hätten. Der Angeklagte C sagte dem Angeklagten U, dass er noch einen Fernzünder habe, den er auch mal bei B6 bestellt habe. Dieser befinde sich jedoch in seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung. Daher fuhren die Angeklagten C und U sowie der gesondert verfolgte T6 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Haltestelle G3 in F und begaben sich dort zur Wohnung der Eltern des Angeklagten C. Spätestens auf dem Weg dorthin sinnierten sie über einen Behälter, in den sie Chemikalien füllen könnten, um sie dann zur Detonation zu bringen. Dabei sollte es ein Gefäß aus Metall sein, um der Hitze der Verbrennung möglichst lange standzuhalten, um – so die Vorstellung der Angeklagten U und C – eine möglichst große Explosion zu erzielen. Um 13.36 Uhr teilte der Angeklagte J mit, er würde gerne auch noch kommen und fragte, ob er dies dürfe. Er könne um 18.00 Uhr in H eintreffen. Der Angeschuldigte C teilte ihm darauf jedoch mit, sie seien in F. Er solle noch kommen. J fragte daraufhin an, was sie dort machten und erhielt von C als Antwort: „Du weißt schon.“ J fragte daraufhin an: „Seid ihr in dem Laden? Was macht ihr da?“ Später schrieb er, er wolle hören, was der Amir sage. Zu diesem Zeitpunkt war es 13.39 Uhr. Anschließend erlosch zunächst der Chat-Verkehr. Der Angeklagte C ging in sein Zimmer in der elterlichen Wohnung, um den Fernzünder und etwas Bargeld zu holen. Der Angeklagte U ging gemeinsam mit dem gesondert verfolgten T6 in die Filiale der Firma U8, die sich auf der anderen Straßenseite der Wohnung der Eltern des Angeklagten C befand und suchten dort nach geeigneten Behältern, wie etwa Thermoskannen oder Keksdosen aus Blech. Sie fanden nichts Geeignetes, kauften jedoch Batterien für den Fernzünder und verließen das Geschäft wieder. Sie gingen zum Haus, in dem der Angeklagte C wohnte, und riefen diesen herunter. Sie überlegten weiter, was denn ein geeignetes Gefäß sein könnte, bis der Angeklagte C auf die Idee kam, dass man doch einen Feuerlöscher verwenden könnte. Er hatte wenige Tage vorher auf Z ein Video gesehen über die Herstellung von Feuerlöschern, das ihm nun in Erinnerung kam. Sie kamen überein, dass man einen solchen in der Stadt entwenden könnte. Für den Kauf eines Feuerlöschers hatten sie nicht genug Geld. Daher fuhren sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die F Innenstadt und suchten in offenen Hochhäusern und Parkhäusern nach einem Feuerlöscher. Letztlich gelangten sie zum S3 Platz. Dort entwendeten sie einen an der Wand befestigten Feuerlöscher aus einem Parkhaus. Es handelte sich bei diesem Feuerlöscher um einen eisenummantelten Pulverfeuerlöscher PSE 6 GA der Firma. Dieser war 48,5 cm hoch, 21,5 cm breit und 16 cm tief H13 und hatte ein Fassungsvermögen von 6 kg ABC Pulver. Voll gefüllt mit Löschmitteln wog er etwa 12,5 kg, seine Farbe war rot, auf ihm befand sich weiße Schrift. Diesen Feuerlöscher verstauten sie in dem Rucksack des Angeklagten U. Sodann begaben sie sich zunächst zur B12-Moschee B13-Straße …, da der Angeklagte U und der gesondert verfolgte T6 dort beten wollten. Der Angeklagte C wartete ab etwa 15.24 Uhr für etwa eine Viertelstunde mit dem Rucksack des Angeklagten U vor der Tür der Moschee. Der Angeklagte U hüllte sich zum Gebet in ein weißes Gewand. Als der Angeklagte U und der gesondert verfolgte T6 die Moschee wieder verlassen hatten, fuhren alle drei wieder zurück in Richtung der Wohnung der Eltern des Angeklagten C. Unterwegs kamen sie überein, dass der Angeklagte C den Feuerlöscher ausleeren sollte, da er über eine geeignete Zange verfügte, um diesen zu öffnen. Der Angeklagte U und der gesondert verfolgte T6 sollten in dieser Zeit in den I5-Baumarkt auf der B14-Straße fahren, um dort einen kleinen Eimer Zement oder Gips zu erwerben. Sie beabsichtigten damit den Feuerlöscher später – nach Einfüllen der erworbenen Chemikalien – zu verschließen. Auf diese Idee war der Angeklagte C gekommen. Dann fuhren sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Der Angeklagte C stieg an der Haltestelle G3 aus und ging erneut ins Haus, in der sich die elterliche Wohnung befand, und holte eine Zange. Er begab sich mit Zange und Feuerlöscher zu dem Gelände der stillgelegten Postfiliale, das in unmittelbarer Nähe lag und über einen von der Straße nicht gut einsehbaren Parkplatz verfügte. Dort öffnete der Angeklagte C mit der Zange den Feuerlöscher und entleerte diesen, indem er das Löschmittel ausschüttete. Der Angeklagte U und der gesondert verfolgte T6 kauften im I5-Baumarkt einen kleinen Eimer schnell bindenden Zement und fuhren dann zum Angeklagten C. Die Angeklagten U und C füllten gemeinsam 1.000 g Magnesiumpulver und 250 g Aluminiumpulver in den Feuerlöscher. Sie fühlten sich jedoch beobachtet, nachdem ein Mann an ihnen vorbeigegangen war und brachen das weitere Befüllen ab. Sodann entschieden sie sich gemeinsam schon jetzt zur C11-Straße – dem auserkorenen späteren Anschlagsziel – zu fahren und den Feuerlöscher in dem kleinen Waldstück in der Nähe des Sikh-Tempels und der nahe gelegenen B11-Moschee vollständig weiter zu befüllen. Den Ort wählten sie nicht zuletzt deshalb, weil sie in dem Waldstück eine Entdeckung schon bei der weiteren Fertigung des Sprengsatzes nicht fürchten mussten. Der Angeklagte U verstaute den Feuerlöscher wieder im Rucksack. Die Angeklagten U und C warfen die leeren Verpackungen des Aluminiumpulvers und des Magnesiums in eine Ecke und begaben sich zur Haltestelle G3. Der Angeklagte C führte eine weiße Plastiktüte mit sich, in der sich der Fernzünder und eine kleine Flasche Wasser befanden. Sodann sagte der gesondert verfolgte T6, dass er keine Lust mehr habe, da er das Zünden der Bombe für kindisch und für den Islam nicht erforderlich halte und verließ beide Angeklagte. c) Die Angeklagten C und U fuhren zunächst zum F Hauptbahnhof und von dort mit der U-Bahn 17 bis zur Haltestelle C12-Straße, stiegen gegen 18.00 Uhr aus und gingen über die S4-Straße und die I14-Straße in das Waldstück in der Nähe der B11-Moschee. Auf dem Weg dorthin kamen ihnen mehrere Menschen entgegen, die zuvor im Sikh-Tempel an der Hochzeitszeremonie teilgenommen hatten. Wo genau diese Menschen herkamen, wussten die Angeklagten indes nicht, erkannten aber, dass sie teilweise Bekleidung wie Buddhisten/Hindus trugen. Dort befüllten sie gemeinsam den Feuerlöscher mit 1.000 g Schwefelpulver, indem der Angeklagte C den Feuerlöscher hielt, während der Angeklagte U das Pulver in den Feuerlöscher schüttete. Der Angeklagte C montierte die Zündkabel. Dann mischte er den Zement mit dem mitgeführten Wasser und verschloss damit den Feuerlöscher, damit später das Pulver nicht herauslaufen konnte. Die Angeklagten verließen das Waldstück und ließen den Feuerlöscher dort zurück, damit der Zement trocknen konnte. Zur Überbrückung der damit verbundenen Wartezeit gingen sie zur neben dem Sikh-Tempel gelegenen B11-Moschee. Dort halfen sie Bekannten dabei, Möbel aus einem Transporter in die Moschee zu tragen. Auch beteten sie dort. Der Angeklagte U telefonierte vor der Moschee mit seiner Mutter und erklärte ihr, dass er bald nach Hause käme. Gegen 18.50 Uhr gingen beide Angeklagte, nachdem sie etwa eine halbe Stunde bei der Moschee gewesen waren, wieder in das Waldstück zum Feuerlöscher. Der Zement war zwischenzeitlich getrocknet, die Bombe bereit. Der Angeklagte U verstaute den Feuerlöscher sodann in seinem Schulrucksack, den der Angeklagte C offen hielt. Aus dem Rucksack nahm er eine Sturmhaube, die er sich zunächst wie eine Mütze auf den Kopf setzte. Dann nahm der Angeklagte U den Rucksack auf den Rücken. Dies irritierte den Angeklagten C erheblich. Bis zu diesem Zeitpunkt war er fest davon ausgegangen, dass er derjenige sein würde, der auch den Sprengsatz zünden dürfe. Die Zündung dieses Sprengsatzes war für ihn von überragender Bedeutung. Er hatte bereits mit ansehen müssen, wie der Angeklagte U am 08.01.2016 den Sprengsatz gezündet hatte, den der Angeklagte C selbst zusammengebaut und wofür er die Chemikalien auf eigene Kosten beschafft hatte. Schon damals hatte ihm dies missfallen. Auch dieser Sprengsatz hier jetzt war allein sein Werk. Er hatte die Chemikalien ausgewählt, bestellt und auch bezahlt. Er hatte die Idee mit dem Feuerlöscher und einem Fundort gehabt. Er hatte ihn geöffnet und entleert. Er hatte wesentlich das Befüllen bestimmt. Er hatte die Kabel des Zünders eingeführt und die Öffnung verschlossen. Es handelte sich für den Angeklagten C um „seine“ Bombe. Dass diese nun erneut der Angeklagte U an sich nahm, verärgerte den Angeklagten C erheblich. Er fügte sich indes seinem Emir, widersprach nicht, sondern verließ mit ihm den Wald. Sie gingen nun gemeinsam in die Richtung des Ortes, der zuvor von dem kleinen Kreis der Gruppe als Anschlagsort festgelegt worden war. Sie hatten – wie geplant – einen durch den Angeklagten C gebauten Sprengsatz dabei. Insbesondere der Angeklagte U war in diesem Moment von dem Plan erfüllt, dass dieser Sprengsatz an dem Gebäude des Gebetshauses der Sikh-Gemeinde H12 e. V. gezündet werden sollte, um der Gemeinde und ihren Mitgliedern Schaden zuzufügen. Dabei war beiden vorgenannten Angeklagten in diesem Moment bewusst, dass bei der Zündung des Sprengsatzes neben Sachschäden auch Menschen verletzt und getötet werden könnten. Dieses Beseitigen von „Götzendienern“ war das Ziel des Handelns des Angeklagten U, seine Absicht. Der Angeklagte C nahm demgegenüber jedenfalls billigend in Kauf, dass neben Sachschäden Menschen, vor allem vermeintliche Götzendiener, konkret Angehörige der Sikh-Gemeinde, getötet werden könnten. Ihnen war auch bewusst, dass sich die Angehörigen der Sikh-Gemeinde eines solchen Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit und ihr Leben nicht versahen und infolgedessen auch keinerlei Abwehrmöglichkeiten hatten. Bislang hatte es weder zwischen ihnen und den Angeklagten noch sonst mit irgendeiner anderen Religionsgemeinde – die B11 Moschee befand sich einträchtig nebenan – einen wie auch immer gearteten Konflikt gegeben. Den Angeklagten war auch klar, dass sie die genauen Folgen der Sprengung überhaupt weder abschätzen, noch deren konkrete Auswirkung für die Gefahr von Leib und Leben im Einzelnen kontrollieren konnten. Sie hatten zwar bisher die Wirkung anderer durch den Angeklagten C gebauten Sprengsätze gesehen. Doch war nun eine erheblich größere Menge an Chemikalien verwendet worden. Auch war erstmals ein Gefäß dieser Größe gewählt worden, das über eine massive Metallummantelung verfügte. Die Öffnung war zudem mit Zement luftdicht abgeschlossen. Die Angeklagten waren sich darüber im Klaren, dass in dem Feuerlöscher ein hoher Druck und eine hohe Temperatur herrschen würden. Sie wussten auch, dass die Gefahr bestand, dass der Feuerlöscher zu Bruch geht. Genau das war aber von beiden Angeklagten beabsichtigt. Sie wussten ferner, dass die Teile des Feuerlöschers im Falle eines Zerberstens auseinander fliegen und die Flugrichtung nicht vorhersehbar sein würde. Sie wussten ferner, dass der Inhalt des Feuerlöschers bzw. seine Reste austreten und eine Druckwelle entstehen würde. Der Angeklagte U beabsichtigte danach mit gemeingefährlichen Mitteln, heimtückisch und aus Hass auf Andersgläubige andere Personen, die in seinen Augen Ungläubige waren, zu beseitigen, d.h. sie zu töten. Der Angeklagte C nahm dies – ebenfalls vor dem Hintergrund der von ihm übernommenen Verachtung für vermeintlich Ungläubige – zumindest billigend in Kauf. In Umsetzung dieses Tatentschlusses gingen beide Angeklagte nebeneinander auf der C11-Straße in Richtung B11-Moschee. Dort kam ihnen der Zeuge T9 entgegen. Auf Höhe der Moschee trennten sich beide Angeklagte. Es war nun 18.58 Uhr. Der Angeklagte C blieb zurück und beobachtete den Angeklagten U, der mit dem Rucksack auf dem Rücken weiter in Richtung des Gebäudes der Sikh-Gemeinde H12 e.V. ging. d) Bei dem Gebäude der Sikh-Gemeinde H12 e.V. handelt es sich um den aus Sicht der C11-Straße linken Teil des Gebäudekomplexes C11-Straße … und C11-Straße … . Der rechts angebaute Komplex mit der Hausnummer … beheimatet die Firma B15 sowie die Tischerlei I15. Nach links wird das Grundstück, welches der Hausnummer … zugehörig ist, durch eine ca. 2,50 Meter hohe Grundstücksmauer zum Objekt C11-Straße … abgetrennt. Der vordere Teil des Gebäudes C11-Straße … misst eine Gebäudetiefe von ca. 7 Metern. ln diesem Bereich, seiner Begrenzung an der Gebäudefront C11-Straße … sowie gegenüberliegend an der Trennmauer zur C11-Straße …, ist ein Metallschiebetor eingelassen, welches nach rechts öffnet. Aus dem gleichen Material beschaffen finden sich zwei Torbögen als Durchfahrt, die zwei Schwerter symbolisieren sollen. Nach ca. 7 Metern, gemessen vom vorderen Eckpunkt der Gebäudefront, erweitert sich der Durchfahrtbereich auf ca. 9 Meter. Dort befand sich eine Säule, die alle Gäste willkommen heißen sollte. Wegen der Einzelheiten der in den beiden vorstehenden Absätzen beschriebenen Örtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Nr. 1, 2, 7 und 9 auf Bl. 30-34 Band I der Akte Bezug genommen. Der Angeklagte U trat durch das geöffnete Metalltor und ging die Einfahrt hinauf bis zu dem Punkt, wo sich der Durchfahrbereich erweiterte. Auf diesem Weg zog er sich die Sturmhaube über sein Gesicht und zog sich blaue Einweghandschuhe an, die er zu diesem Zwecke in der Jackentasche mit sich geführt hatte. Während der Angeklagte die Einfahrt hinaufging und auf dem Hof des Tempels ankam, bemerkte er, dass auf dem Hof mehrere PKW standen. Dabei war ihm bewusst, dass diese Fahrzeuge zu Personen gehören können, die gerade zu dieser Zeit den Tempel besuchten und sich daher in ihm befanden. Zu seiner rechten Seite sah der Angeklagte hinter dem Gebäudevorsprung eine zweiflüglige Glastür, die geschlossen war. Auf der Innenseite des Gebäudes war diese Tür mit einem gelben Stoff verhangen. Menschen hielten sich zu dieser Zeit auf dem Hof nicht auf. Im Inneren des Gebäudes waren so keine Menschen zu sehen und auch keine Stimmen oder Musik mehr zu hören. Hinter dieser zweiflügeligen Tür, befand sich der Gebetsraum der Gemeinde, der lichte Maße von ca. 15 Metern in der Tiefe als auch in der Breite hat. Zwei Meter rechts des Eingangs fand sich die rechte Seitenwand zu dem zweigeschossigen Haupthaus mit entsprechenden Zugangstüren. Dieser zweigeschossige Gebäudeteil war mit einem Schlafraum sowie Büroräumen versehen. ln der Mitte des Gebetsraumes, nach ca. zehn Metern, befand sich ein Mischpult auf einem kleinen Podest sowie ein Rednerpult. Linksseitig daneben ein geschmückter Altar. Wegen der Einzelheiten der in den beiden vorstehenden Absätzen beschriebenen Örtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Nr. 8, 10-11 und 14 auf Bl. 33, 35, 37 Band I der Akte Bezug genommen. e) Zu der seit 1993 in F bestehenden Sikh-Gemeinde H12 e. V., die das Gebäude, in dem sich heute in der C11-Straße ihr Tempel befindet, 2005 zu Eigentum erwarb und nach Umbauten 2006 u.a. auch dem Gottesdienst widmete, gehören etwa 300 bis 400 Personen. In ihrem Gebetshaus wurden regelmäßig Feste, wie etwa Hochzeiten gefeiert, zu denen dann bis zu 600 Gäste anreisen. Das Gebetshaus war täglich von sechs Uhr morgens bis acht Uhr abends geöffnet. Dabei nutzten die Gemeindemitglieder das Haus einerseits als Gebetsort. Mittwochs und sonntags las der Priester der Gemeinde, der Nebenkläger, aus dem heiligen Buch, das ebenfalls im Gebetshaus aufbewahrt wurde, vor. Hierzu kommen mittwochs etwa 50, sonntags 100 – 150 Personen und beten dann mit dem Priester. Der Nebenkläger wurde am … in Indien geboren und ist seit seinem 20. Lebensjahr als Priester tätig. 2006 reiste er nach Deutschland ein und nach einer dreijährigen Priestertätigkeit in einer Gemeinde der Sikh in L2 war er seit 2009 in F als Priester. Das Haus diente darüber hinaus auch als Ort für andere Veranstaltungen. Es verfügt beispielsweise über eine Küche und einen Essraum, indem Gemeindemitglieder und Gäste Essen zubereiten und dann gemeinsam verzehren. Auch werden von der Gemeinde regelmäßig religiöse Feste veranstaltet, für die Kindergruppen Gesänge und Tänze einüben. Hierfür stehen neben dem Gebetsraum auch weitere Räumlichkeiten im Obergeschoss des Gebäudes zur Verfügung. Am Tattag fand in dem Gebetshaus eine Hochzeitsfeier statt. Ab etwa elf Uhr morgens trafen zahlreiche Gäste ein, die Zeremonie selbst begann um 12.30 Uhr und dauerte etwa zwei Stunden. Im Anschluss an die Zeremonie verblieben die etwa 200 Gäste zunächst noch im Gebäude und unterhielten sich, hörten Musik und gratulierten dem Brautpaar. Auch wurden in der Küche Speisen bereitet, die die Gäste im Essbereich verzehrten. Für die nachfolgende Feier am Abend hatte das Brautpaar den F10-Festsaal, der sich nur wenige hundert Meter vom Gebetshaus entfernt befand, gemietet. Gegen 16.30 Uhr brachen viele Gäste dorthin auf oder fuhren in die reservierten Hotels, um sich umzuziehen und auf die Feier am Abend vorzubereiten. Etwa 30 Personen blieben zurück, die den Gebetsraum und die Küche aufräumten und reinigten. Andere Hochzeitsgäste, die kein Hotel gebucht hatten, zogen sich im Tempel um. Dafür nutzten sie die privaten Räumlichkeiten des Priesters im Untergeschoss des zweistöckigen Gebäudeteils. Ferner waren weitere 30 bis 35 Kinder im Gebetshaus, die dort wie jede Woche Gesangsunterricht bekamen und sich zu diesem Zeitpunkt auf eine große Prozession, die einige Tage später stattfinden sollte, vorbereiteten. Üblicherweise übten die Kinder im Alter zwischen sieben und 19 Jahren im Gebetsraum der Gemeinde vor dem großen Altar. Da der Gebetsraum an diesem Tag jedoch durch die Hochzeitsfeier belegt war, schickte der Zeuge T10, der erste Vorstand der Gemeinde, die Kinder kurz vor 19 Uhr in die Räumlichkeiten im Obergeschoss des zweistöckigen Gebäudeteils, um dort zu üben. Er versprach ihnen, sogleich nachzukommen, um ihnen zuzuhören, wolle nur noch einige Papiere in sein Büro bringen. Dieses Büro befand sich wie auch die privaten Räumlichkeiten des Priesters im Untergeschoss des zweistöckigen Gebäudeteils. Der Zeuge T10 ging in sein Büro. Dort traf er auf den Zeugen O2, den Sekretär der Gemeinde, und den Schatzmeister. Sie unterhielten sich. Der Nebenkläger ging zunächst in sein Zimmer. Dort hielt sich zu diesem Zeitpunkt der Zeuge T11 auf und half seiner fünfjährigen Tochter und seinem zehnjährigen Sohn dabei, sich für die Feier im F10-Festsaal umzuziehen. Auch er zog sich um. Die Fenster dieses Raumes zeigen in Richtung der Auffahrt von der C11-Straße zum Hof des Tempels. Die Rollladen eines Fensters waren herabgelassen, die des anderen Fensters waren weniger als zur Hälfte geschlossen. Der Zeuge T11 sprach kurz mit dem Zeugen T12. Der Nebenkläger verließ sodann wieder sein Zimmer und ging durch den Flur zurück in Richtung des Gebetsraums. Dabei hörte er den Gesang der Kinder im Obergeschoss. Auf dem Flur traf er die Zeugin T11, die eine Cousine des Bräutigams ist. Diese wusch sich an einem Waschbecken die Hände. Sie hatten sich lange nicht gesehen unterhielten sich für wenige Minuten miteinander. Am Ende des Gesprächs verabschiedete sich der Priester mit den Worten „Gott beschütze Dich“ von ihr. Sie selbst wollte nun zurück in das Zimmer des Priesters gehen. Der Nebenkläger ging dann weiter und betrat den Gebetsraum. In diesem saßen zu dieser Zeit zwei Männer auf einer Bank, die sich an der Außenwand des Gebäudes zum Hof hin, von außen gesehen links neben der mit dem gelben Vorhang versehenen gläsernen Eingangstür befand. Ihr Abstand von der Tür betrug weniger als drei Meter. Einer dieser Männer war der Zeuge T13, der seine zwei Kinder (17 und 19 Jahre alt) wie an jedem Wochenende zum Gesangsunterricht begleitet hatte. Der andere war der Zeuge L3, der sich zum Gebet im Tempel aufhielt. Weitere Personen befanden sich in der Küche und im Esszimmer. Unter ihnen der Zeuge T14. Der Priester hörte ihre Stimmen. f) Der Angeklagte U, der nun außen vor der geschlossenen und mit einem gelben Tuch verhangenen Glastür stand, nahm den Rucksack von seinem Rücken und platzierte den Rucksack, in dem sich der Feuerlöscher befand, wegen der von ihm angenommenen extremen Explosionsgefahr vorsichtig mittig und wenige Zentimeter vor der Glastür auf die dort auf dem Boden befindlichen Pflastersteine. Dabei hatte der Angeklagte noch gut in Erinnerung wie das deutlich kleinere Gemisch am 08.01.2016 schon im Bus so heiß geworden war, dass er im Bus eine Explosion fürchtete. Dann drehte er sich um und ging in Richtung C11-Straße zurück. Als er die Gebäudeecke – wegen deren Einzelheiten der bereits vorstehend eingehend beschriebenen Örtlichkeit hier wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Nr. 6, 7 und 9 auf Bl. 32-34 Band I der Akte Bezug genommen - hinter sich gelassen hatte, war er der Auffassung, dass er von Splittern und/oder heißen Gasen, die bei der Detonation sicher entstehen würden, nicht mehr getroffen werden konnte und drückte in diesem Moment auf den Auslöser des Fernzünders. Es war nun 18:59 Uhr. Er hörte einen lauten Knall und nahm ein extrem helles, weiß-gelbliches Licht wahr. Auch bemerkte er eine Druckwelle. Sofort rannte er die Auffahrt weiter hinunter und bog nach rechts auf die C11-Straße ein, rannte zunächst quer über die Straße auf den Bürgersteig der gegenüberliegenden Straßenseite. Dabei ging der Angeklagte U davon aus, aus seiner Sicht alles zur Vollendung seiner Tat Erforderliche getan zu haben und entfernte sich vom Tatort. Der Angeklagte C hatte auf der C11-Straße beobachtet, wie der Angeklagte U von der C11-Straße die Auffahrt des Sikh-Tempels betreten hatte und hatte ihn dann aufgrund der baulichen Gegebenheiten aus den Augen verloren. Er verharrte noch einige Zeit in der Nähe des Tempels auf der C11-Straße, bevor er sich umdrehte und sehr langsam wieder zurückging. Als er die Detonation hörte, drehte er sich sofort um und konnte dann beobachten, wie der Angeklagte U rennend die Auffahrt des Sikh-Tempels verließ und die C11-Straße in östlicher Richtung entlang rannte. Nun drehte sich der Angeklagte C endgültig um und ging gemächlichen Schrittes die C11-Straße in westlicher Richtung zurück zur Haltestelle C12-Straße auf dem Weg, auf dem beide Angeklagte zuvor gekommen waren. So ging auch der Angeklagte C davon aus, dass aus seiner Sicht alles zur Vollendung seiner Tat Erforderliche getan worden war und entfernte sich – wie beschrieben – vom Tatort. Der Angeklagte U lief die C11-Straße in östlicher Richtung, bog dann nach links auf die I14-Straße ab und lief auf dieser weiter bis zur S4-Straße, in die er nach rechts einbog. Den Laufschritt konnte er nicht lange beibehalten und ging bald, auch um etwaigen Passanten nicht aufzufallen, zügig weiter. Auf dem Weg zog er sich die Sturmhaube vom Gesicht, die dabei auf dem Gehweg der I14-Straße zu Boden fiel. Nur wenige Meter weiter auf der I14-Straße warf er den Fernzünder in ein Gebüsch. Auf dem Weg zurück zur Haltestelle rief der Angeklagte U den Angeklagten C auf dessen Mobiltelefon an und fragte diesen, wo er sei. C teilte ihm mit, dass er an der Haltestelle C12-Straße auf ihn warte. Dort trafen sie sich wieder. Als sie sich vor dem Aufzug begegneten, den der Angeklagte C für den Angeklagten U gestoppt und dessen Türen für ihn offen gehalten hatte, fielen sie sich in die Arme. Beide waren zufrieden mit dem Verlauf der Tat und stolz darauf, diesen Anschlag verübt zu haben. Sie sprachen noch kurz darüber, ob jemand zurückgehen und nach Sturmhaube und Fernzünder suchen sollte, entschieden sich aber dagegen. Sodann fuhren sie mit der U-Bahn bis zum M3 Platz, betraten das Einkaufscenter und verließen es durch einen anderen Eingang. Der Angeklagte U schlug vor, dass sie ja noch gemeinsam einen Döner essen konnten. Da der Angeklagte C auch Hunger hatte, stimmte er zu. In der Nähe des Einkaufscentrums aßen sie dann gemeinsam einen Döner. Danach begaben sie sich jeweils nach Hause. g) Als der Angeklagte U den Funkzünder betätigte, wurde im Feuerlöscher ein Funken gezündet. Dieser entzündete das darin befindliche Gemisch aus Schwefel, Magnesium und Aluminium. Ein Gemisch aus Schwefel und Magnesium hat dabei die Eigenschaft mit hoher Temperatur von etwa 2.000 °C zu verbrennen. Das Aluminium führt dazu, dass das Gemisch als solches zündwilliger und aggressiver wird, also die Erhitzung schneller geht als bei einem Gemisch, das nur aus Schwefel und Magnesium besteht. Durch diese Erhitzung dehnte sich das Gemisch mit einer Geschwindigkeit von mehreren hundert Metern pro Sekunde aus. Eine Geschwindigkeit von mehr als 1.000 m/s wurde dagegen nicht erreicht. Bei der Ausdehnung wurde es zunächst von der Metallummantelung des Feuerlöschers und vom Zement auf der Oberseite des Feuerlöschers begrenzt, so dass sich in dem Behältnis ein sehr hoher Druck aufbaute. Diesem konnte der Feuerlöscher nur wenige Sekundenbruchteile standhalten. Er brach aufgrund des hohen Drucks an seinen schwächsten Stellen, den Schweißnähten, auseinander. Die einzelnen Teile des Feuerlöschers, nämlich das Bodenteil, das Kopfteil und das Mittelteil, wurden mit einer Anfangsgeschwindigkeit von mehreren hundert Metern pro Sekunden auseinandergeschleudert. Mit einem gleich großen Druck wurde auch der Zement vom Feuerlöscher getrennt und flog in kleinsten Partikeln davon. Auch der Inhalt des Feuerlöschers wurde nun mit einer Anfangsgeschwindigkeit von mehreren hundert Metern pro Sekunde freigesetzt. Dabei handelte es sich um etwa 2.000 °C heiße Gase, verbrennendes Schwefel- und Magnesiumpulver und kleinste Aluminiumpartikel mit gleicher Temperatur. Dies war als sehr helles weißlich-gelbes Licht sichtbar. Gleichzeitig entstanden eine Druckwelle und ein lauter Knall. h) Hierdurch traten im Einzelnen zunächst unmittelbar die folgenden Verletzungen und Beschädigungen ein: aa) Durch die Druckwelle und das dabei mit hohem Druck ausströmende Gas wurde die zweiflügelige Glastür, vor der der Feuerlöscher durch den Angeklagten U platziert worden war, aus den metallenen Angeln gerissen und mehrere Meter weit ins Innere des Gebetsraumes geschleudert. Auch das gelbe Tuch, das dem Sichtschutz gedient hatte, wurde abgerissen und kam unter der Tür zum Liegen. Die Glaselemente der Tür zerbarsten und die Glassplitter flogen in den Gebetsraum. Sie verteilten sich dort auf einer Fläche von etwa sechs Metern Breite und zehn Metern Länge auf dem Teppich. Wegen der Einzelheiten der beschriebenen Örtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die beiden Lichtbilder auf Bl. 24 und das Bild auf Bl. 26 im Sonderband „Nachgang 06.01.2017“ Bezug genommen. Im Moment der Zündung durch den Angeklagten U befand sich der Nebenkläger im Gebetsraum, nur wenige Meter von der zweiflügeligen Glastür entfernt und stand mit dem Rücken zu dieser Tür. Als der Türrahmen durch die Druckwelle in den Raum geschleudert wurde, traf sie den Priester und warf ihn zu Boden. Zahlreiche Glassplitter regneten auf ihn herab. Unzählige heiße Aluminiumpartikel trafen ihn ebenfalls. Hierdurch erlitt der Nebenkläger eine etwa 5 x 8 cm große Wunde am linken Vorfuß, so dass der gebrochene Mittelfußknochen 2 frei lag. Der Fußwurzelknochen war ebenfalls gebrochen, die Strecksehnen der Zehen 2 und 3 komplett, die der Großzehe teilweise durchtrennt. Die dorsalis pedis war durchtrennt, so dass der Zeuge Blut verlor. Darüber hinaus erlitt er an beiden Unterschenkeln multiple oberflächliche Verletzungen durch Glassplitter und Aluminiumpartikel, die sich teilweise als Verbrennungen, teilweise als Schnittwunden darstellten und Durchmesser von bis zu einem Zentimeter erreichten. Der Nebenkläger erlitt ferner einen Schock. Durch den lauten Knall wurde sein Gehör geschädigt. Als er zu Boden ging, kam auch das gelbe Tuch teilweise auf dem Zeugen T12 zu Liegen. Das Tuch brannte leicht an einigen Stellen und es stieg Rauch auf. Der Nebenkläger fürchtete hierdurch Verbrennungen zu erleiden und versuchte das Tuch von sich abzustreifen, was ihm auch gelang. Durch die Druckwelle wurde ferner das – von außen gesehen – links neben der Glastür befindliche Fenster beschädigt, so dass auch diese Glassplitter in den Raum herabfielen. Sie fielen auf die direkt unter diesem Fenster auf der Bank sitzenden Zeugen L3 und T13. Der Zeuge T13 erlitt hierdurch mehrere Schnittverletzungen an den Füßen, die ambulant versorgt werden konnten. Auch wurde sein Gehör durch den Knall kurzzeitig beeinträchtigt. Der Zeuge L3 erlitt mehrere kleinere Schnittwunden an Händen und Füßen, die ambulant versorgt werden konnten. Auch sein Gehör wurde durch den Knall geschädigt. Noch heute hört er dauerhaft ein Rauschen, wobei sein Arzt sagt, dass sich dies noch geben und er vollständig genesen werde. bb) Auf dem Hof des Gebetshauses verursachten das Zerbersten des Feuerlöschers und der folgende Austritt seines Inhalts erhebliche Sachschäden. Die Wand des Mauervorsprungs rechts von der zweiflügeligen Glastür, vor der der Angeklagte den Feuerlöscher platziert hatte, war bis zur Zündung mit Schiefertafeln verkleidet. Durch die Druckwelle und die austretenden Materialien wurde die gesamte Schieferfassade abgerissen und fiel in kleinen Teilen zu Boden. Nun ist der dahinter liegende Wandaufbau sichtbar. Die Fensterscheibe im ersten Obergeschoss ging zu Bruch. Wegen der Einzelheiten der beschriebenen Beschädigungen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild auf Bl. 23 aus dem Sonderband „Nachgang 06.01.2017“ Bezug genommen. Darüber hinaus ging eine Fensterscheibe im Erdgeschoss, die zur Durchfahrt gelegen war, zu Bruch. Unmittelbar vor der aus den Angeln gerissenen Glastür wurden etwa mittig in einem Abstand von ca. 20 cm von der Türöffnung durch das Zerbersten des genau hier platzierten Feuerlöschers mehrere Pflastersteine in den Boden gedrückt. Ein Pflasterstein ging dabei zu Bruch. Wegen der Einzelheiten der beschriebenen Beschädigung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild auf Bl. 24 unten sowie beide Lichtbilder auf Bl. 25 aus dem Sonderband „Nachgang 06.01.2017““ Bezug genommen. In der Einfahrt bzw. auf dem Hof des Gebetshauses der Sikh-Gemeinde H12 e. V. befanden sich zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte U den Knopf auf dem Funkfernzünder drückte, acht Fahrzeuge. In der Auffahrt, kurz bevor sich der Hof erweitert, stand ein Pkw P2 mit dem amtlichen Kennzeichen …, von der Straße aus gesehen dahinter, schräg mit der Front jeweils zur Mauer standen nacheinander ein Pkw E9 mit dem amtlichen Kennzeichen …, ein Pkw N11 mit dem amtlichen Kennzeichen …, ein Pkw E10 mit dem amtlichen Kennzeichen …, ein Pkw G4 mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie zwei weitere Pkw und ein Transporter der Marke W1. Während die letzten drei Fahrzeuge durch die Zündung des Chemikaliengemischs durch den Angeklagten U keine Veränderungen aufwiesen, ließen sich an den fünf übrigen Pkw die Auswirkungen der Sprengung erkennen. Von allen diesen fünf Fahrzeugen hat sich aufgrund der verursachten Druckwelle Schmutz aus den Radkästen gelöst und ist auf das Pflaster herabgefallen. Bei dem Pkw P2 ist die Windschutzscheibe an mehreren Stellen gerissen. In unmittelbarer Nähe dieser Beschädigungen kamen auf dem Boden Reste von Batterien bzw. deren Ummantelungen, Reste einer Platine mit Litze sowie Reste einer Tasche zum Liegen. Von der linken Rückfahrleuchte des Pkw E9 brach der Deckel ab, auf dem Fahrzeug befanden sich Reste von Zement. Der Deckel der Rückfahrleuchte und zwei Teile einer Tasche sowie Elektronikreste. Zwischen den Fahrzeugen und in Höhe der Fahrzeuge auf dem Hof lagen diverse von extremer Hitze gezeichnete Metallteile, die teilweise rote Lackspuren aufwiesen, zahlreiche Reste einer Tasche, Teile eines Kunststoffschlauches sowie Reste einer Batterie. Wegen der Einzelheiten der beschriebenen Örtlichkeit, der Beschädigungen und der Spurenlage wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 12 bis 14, 16 und 18 aus dem Sonderband „Nachgang 06.01.2017“ Bezug genommen. cc) Neben dem Grundstück C11-Straße …, auf dem das Gebäude der Sikh-Gemeinde H12 e. V. steht, befindet sich – von der Straße aus gesehen links – das Grundstück C11-Straße …. Betritt man dieses Grundstück und geht eine etwa fünf Meter lange Auffahrt hinauf, so erreicht man einen Innenhof, der sich nach links erstreckt und zu seinem Seiteneingang des auf dem Grundstück befindlichen Hauses führt. Der vor diesem Seiteneingang abgestellte Pkw W2 mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde durch ein Teil des zum Zerbersten gebrachten Feuerlöschers an der Stoßstange hinten beschädigt. Auf dem gesamten Innenhof lagen neben dem benannten Stück des Feuerlöschers, das wohl das Mittelstück gewesen ist, auch das mutmaßliche Verschlussstück des Feuerlöschers und ein Stahlblech mit Verdrahtung. Auch kam auf diesem Hof und in der Einfahrt jeweils ein Stück eines Tragriemens des Rucksacks zum Liegen. Wegen der Einzelheiten der beschriebenen Örtlichkeit und Beschädigungen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild auf Bl. 9, Bl. 10 sowie beide Lichtbilder auf Bl. 11 aus dem Band Sonderband „Nachgang 06.01.2017“ Bezug genommen. i) Der Zeuge T10 nahm den Knall und die Erschütterungen am gesamten Gebäude aufgrund des Zerberstens des Feuerlöschers in seinem Büro wahr. Sofort vermutete er eine Explosion und lief in den Gebetsraum. Dort sah er den Zeugen T12 auf dem Boden liegen. Auf ihm lagen unzählige Glassplitter. Auf seinem linken Fuß lag der Metallrahmen der Tür. Der Raum war im Übrigen dunkel vom Rauch. Der Zeuge T10 entfernte die Scherben vom Körper des Zeugen T12 und sah dabei, dass dieser am Fuß blutete. Er entfernte auch den Metallrahmen und half dem Zeugen T12 auf. Da dieser nicht mehr allein laufen konnte und auch am ganzen Körper zitterte, stütze ihn der Zeuge T10 und führte ihn durch die Halle zur Bühne und setzte ihn dort ab. Dann brachte er ihm Wasser. Da auch der Zeuge T10 innerhalb des Gebetshauses nur barfuß lief, trat er auf seinem Weg durch den Gebetsraum mehrfach in Glassplitter und zog sich dadurch mehrere Schnittwunden an den Fußsohlen zu, die ambulant versorgt werden konnten. Er blieb beim Zeugen T12, bis dieser vom Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht wurde. Auch der Zeuge O2 hatte den Knall und die Erschütterungen in dem Büro wahrgenommen und lief ebenfalls – hinter dem Zeugen T10 – in die Gebetshalle. Auch er verletzte sich dabei durch die herumliegenden Glassplitter an den Fußsohlen. Auch diese Verletzungen heilten nach ambulanter Behandlung ab. Als er in dem Gebetsraum ankam, kamen gleichzeitig die verängstigten Kinder aus dem Obergeschoss, die Knall und Erschütterung ebenfalls wahrgenommen hatten, nach unten in den Gebetsraum gelaufen. Der Zeuge O2 hielt sie zurück, damit sie nicht durch die Scherben laufen und schickte sie in den zweigeschossigen Gebäudeteil zurück. Dort half ihnen dann von außen der Zeuge T14, der aus dem anderen Eingang herausgelaufen war, dabei durch ein Fenster das Gebäude ins Freie zu verlassen. Der Zeuge T11, der seinen Kindern im Zimmer des Zeugen T12 beim Umziehen geholfen hatte, nahm einen lauten Knall, die Erschütterung des Gebäudes und einen gelblichen Lichtschein wahr. Sofort dachte er an eine Explosion und ging ebenfalls in Richtung des Gebetsraumes. Diesen betrat er jedoch nur kurz. Dabei verletzte auch er sich durch herumliegende Glassplitter an den Fußsohlen. Diese Verletzungen wurden ambulant behandelt und heilten ab. Er sah, dass der Nebenkläger bereits versorgt wurde und ging daher zurück, um seine Kinder zu beruhigen und zu betreuen. Seine Frau, die Zeugin T11, hatte Knall und Erschütterung ebenfalls wahrgenommen und war verängstigt auch in den Gebetsraum gelaufen, wo sie den verletzten Zeugen T12 gesehen hatte. Sie schrie um Hilfe, wurde dann jedoch von ihrem Mann zurück in das Zimmer des Zeugen T12 gebracht. j) Der Nebenkläger wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht, wo er noch in der Nacht operiert wurde. Die Knochenbrüche am linken Fuß wurden von innen geschient, die zertrennten Sehnen zusammengenäht und die Brandwunden versorgt. Das beschädigte arterielle Gefäß im linken Fuß konnte nicht wiederhergestellt werden. Am linken Unterschenkel wurden dem Zeugen operativ zahlreiche Glassplitter entfernt. Er verblieb zunächst für 26 Tage im Krankenhaus. Seine Wundheilung verzögerte sich in der kommenden Zeit, auch bedingt durch die bei ihm bestehende Diabetis. Nur langsam sollte er den geschädigten Fuß wieder belasten, was dem Zeugen jedoch von Anfang an große Schwierigkeiten bereitete. Noch heute läuft er an Krücken und kann ohne Krücken nur wenige Schritte gehen. Lange war er praktisch bettlägerig und legte nur innerhalb des Gebetshauses kurze Strecken zurück. Auch nach vollständiger Heilung aller Wunden verblieb es bei der nur geringen Mobilität. Zudem klagt der Zeuge heute über Rückenschmerzen. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus wurde er am 26.09.2016 noch einmal für vier Tage stationär aufgenommen. Dabei wurde ein eingesetzter Draht in einer Operation komplikationslos entfernt. Insgesamt musste der Nebenkläger wegen der schwierigen Wundheilung sieben Mal ambulant in das Krankenhaus. Auch psychisch ist er durch dieses Ereignis noch immer beeinträchtigt. Unmittelbar nach dem Geschehen litt er unter wiederkehrenden Angstzuständen und Alpträumen. Seit Herbst 2016 befindet er sich in Vorbereitung auf eine psychotherapeutische Begleitung und erhält beruhigende Medikamente, um ihm das Einschlafen zu erleichtern. Zudem wird er regelmäßig durch Gemeindemitglieder massiert. Der Nebenkläger kann aufgrund seines körperlichen Zustands seit dem 16.04.2016 nicht mehr als Priester der Gemeinde tätig sein. Denn die Stellung des Priesters erfordert u.a. zwingend, dass er über Stunden im Lotussitz verharrt und aus dem heiligen Buch vorliest. Das Sitzen im Lotussitz ist ihm nicht mehr möglich. Aufgrund dessen verlor er die Anstellung als Priester der Gemeinde. Er lebt zwar noch im Gebetshaus, wird dieses jedoch nach Ende des gegenständlichen Verfahrens verlassen und nach Indien zurückkehren. Der Nebenkläger erhielt zuvor für seine Tätigkeit von der Gemeindeverwaltung einen Festbetrag in Höhe von 435 € monatlich. Zusätzlich erhielt er – wie für Priester einer Sikh-Gemeinde üblich – Spenden der Gemeindemitglieder in einer monatlichen Höhe von etwa 1.200,00 bis 1.300,00 €. Von diesen Beträgen ernährte er indes durch regelmäßige Überweisungen auch seine in Indien lebende Frau. Derzeit lebt er von nur noch 10,26 € Tagegeld von der Krankenkasse. Sobald er nach Indien zurückkehrt, wird er praktisch mittellos und auf die Spenden anderer angewiesen sein. Einen anderen Beruf hat er nie erlernt. Auch die Zeugin T11 leidet bis heute an psychischen Beschwerden aufgrund des hier gegenständlichen Geschehens. Unmittelbar nach dem Geschehen wurde sie durch Schlafstörungen beeinträchtigt, die medikamentös behandelt wurden. Sie war über ein halbes Jahr in psychologischer Behandlung und mehrere Wochen lang arbeitsunfähig krankgeschrieben. Es bereitete ihr große Schwierigkeiten sich in der Nähe von Fenstern aufzuhalten und das Haus zu verlassen. Sie lebte ständig in der Angst, dass erneut in ihrer Nähe eine Detonation stattfinden könnte. Wenn sich die Beschwerden in den letzten Monaten auch gebessert hatten, traten sie nun in Verbindung mit der Hauptverhandlung wieder auf. Auch die Kinder der Zeugin litten unter dem Vorfall. Sie verhielten sich ängstlich und schliefen schlecht. Auch wollten sie für mehrere Wochen nachts nicht mehr allein in ihrem Zimmer schlafen. Der damals zehnjährige Sohn weigerte sich eine Zeit lang, allein zur Schule zu gehen. Auch er nahm mehrere psychologische Gespräche wahr, woraufhin sich sein Befinden besserte. Die damals fünfjährige Tochter erholte sich auch ohne therapeutische Gespräche nach einigen Wochen wieder. Auch der Zeuge O2 war bedingt durch das Geschehen psychisch beeinträchtigt und nahm an therapeutischen Gesprächen teil. Auch er leidet noch immer regelmäßig unter Alpträumen, die ihn den Vorfall nicht vergessen lassen. An dem Gebäude der Sikh-Gemeinde H12 e.V. entstand ein erheblicher Sachschaden. Die aus den Angeln gerissene Tür ist provisorisch mit einer Holzkonstruktion verschlossen worden. Eine vollständige Wiederherstellung der Tür und auch der Fassade wird insgesamt etwa 135.000 € in Anspruch nehmen. Bislang hat die Versicherung der Gemeinde erst etwa die Hälfte dieses Betrages in Aussicht gestellt. Die Verhandlungen darüber dauern an. Der Tempel wird trotz dieser Beschädigungen wieder für Zeremonien genutzt. k) Alle drei Angeklagten waren bei Begehung der Taten vom 02.01.2016, 08.01.2016 bzw. im Zusammenhang mit dem 16.04.2016 uneingeschränkt fähig das Unrecht der jeweiligen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht auch zu handeln. 7. Geschehen bis zur Verhaftung der Angeklagten a) Nur wenige Minuten nach der Tat, um 19.30 Uhr, schrieb der Angeklagte J eine Nachricht in die Chatgruppe, in der er mitteilte, dass seine Mutter nach Holland verreist sei, wer aber einen Schlafplatz brauche, sei bei ihm willkommen. Kurz darauf meldete sich der Angeklagte C und erklärte, einen solchen zu benötigen. Die Angeklagten C und U verfolgten in den folgenden Stunden und Tagen fortlaufend die Berichterstattung über die Tat. Als die ersten hochauflösenden Bilder der Überwachungskameras veröffentlicht wurden, war dem Angeklagten U sofort klar, dass man ihn schnell finden würde. Er war auf diesen Bildern zweifelsfrei zu identifizieren. Nur kurz dachte er daran, zu fliehen, kam dann aber zu dem Entschluss, dass er sich stellen müsse. Er hatte Angst davor, dass ihn das SEK fassen würde. Auch der Angeklagte C verfolgte die Berichterstattung und die Fahndungsfortschritte. Am 18.04.2016 kam es zu einem längeren Chat zwischen dem Angeklagten U und dem gesondert verfolgten T6. Letzterer teilte dem Angeklagten mit, er sei gerade von der Schule gekommen. Der Angeklagte U antwortete, dass er sich „gerade entlassen lassen“ habe. Er habe zudem alle Chats gelöscht. Man habe seine Maske gefunden. Diese werde zur DNA-Probe gebracht. Der gesondert verfolgte T6 fragte daraufhin an, wo die Maske gefunden worden sei. Der Angeklagte U erklärte, am Tatort. Der gesondert verfolgte T6 fragte ihn, warum er sie nicht mitgenommen habe. Darauf antwortete der Angeklagte U, er habe den Angeklagten C darum gebeten, dass er sie schnell abholen gehe, als er bemerkt habe, dass er sie nicht mehr bei sich gehabt habe. Dieser habe aber nein gesagt. Er habe sie am Abend holen gehen wollen, was er aber nicht getan habe. Sie sei ihm vom Kopf gefallen oder aus der Tasche. Die Antwort auf die Frage des gesondert verfolgte T6, was nun geschehen solle, ist nicht bekannt. Am selben Tag chatteten die Angeklagten C und U miteinander und C fragte er den Angeklagten U nach dem „Knopf“. Der Angeklagte U antwortete ihm, dass sich dieser in einem Gebüsch in der Richtung befinde, in die sie gelaufen seien. Später am Tag fuhr der Angeklagte C erneut zur Haltestelle C12-Straße und begab sich zu Fuß zur C11-Straße, um dort den vom Angeklagten U weggeworfenen Fernzünder zu suchen. Er fand ihn jedoch nicht, da dieser zwischenzeitlich von Polizeibeamten gefunden und sichergestellt worden war. Noch am selben Tag, dem 18.04.2016, bestellte der Angeklagte C über die Internetplattform B6 weitere Chemikalien, nämlich 1.000 g Aluminiumpulver, 1.000 g Schwefel, 1.000 g Magnesium und fünf (!) Kilogramm Ammonsulfatsalpeter Stickstoffdünger. Mit diesen Chemikalien beabsichtigte er weitere Sprengsätze zu bauen und zu zünden. Diesmal wollte er jedoch darauf achten, diese auch unbedingt einmal selbst zu zünden. Diesmal sollte der Angeklagte U, den der Angeklagte C in dieser Hinsicht für unzuverlässig hielt, nicht dabei sein. Er bestellte ferner einen neuen Fernzünder. Er war wütend darüber, dass der Angeklagte U seinen bisherigen auf der Flucht einfach so weggeworfen hatte. Die Bestellungen für Magnesium, Schwefel und Aluminium konnte er später noch stornieren. Die übrigen Sachen wurden geliefert. Am Mittwoch, den 20.04.2016, ging der Angeklagte U zur Schule und schrieb dort eine Zentralprüfung. Danach besuchte er die Schule nicht mehr. Am späten Nachmittag bat er den Angeklagten C um ein Gespräch. Er erhielt als Antwort einen Link zum Presseportal der Polizei F4. Ferner erklärte der Angeklagte C, dass bald das SEK komme, „wie bei I16“. Dann schlug er vor, gemeinsam nach I13 zu gehen mit „S5“, womit er den Angeklagten J meinte. Daraus entwickelt sich dann der folgende Dialog: U: „Entweder wir ergeben und beide Oder wir leben zusammen auf der Flucht“ C: „Ne mache ich nicht lass nach I13. Ich du und S5 Wir sind bereit“ U: „I13 ist noch schlimmer. Lass Garage von ihm“ C: „Nein“ U: „Oder so“ C: „Nein lass I13 die haben keinen schimmer“ U: „Wie wollen wir dahin?“ C: „Zug“ U: „Mach dir Glatze“ C: „Nein?! Ich laufe ohne kappe Rum und ohne Jacke. Mich erkennt man nichz. Sei morgen 5 Uhr draußen. Wir haben ab“ U: „Bruder“ C: „Ja“ U: „Lass uns stellen am besten. Abhauen können wir nicht lange“ C: „Nein! Verstehst du nicht was dann passiert keine Lust auf Knast das ist eine Bombe gewesen alter !!!! Das ist versuchter Mord laut den kuffar. Und da kriege ich locker 5 Jahre weil ich noch 2 Gerichte erwarte. Und dein Pass wird weg sein. Wie du willst wenn du dich so unbedingt ergeben willst dann mach das doch aber lass mich da raus“ U: „Bruder einer für alle und alle für einen entweder wir zusammen“ C: „Nein vergiss es“ U: „Bruder zusammen dann Fisabilillah““ C: „Entweder wir hauen ab bis sich die Lage beruhigt hat oder du lässt sich alleine packen. nein ich gehe nicht zum taghut Itaqillah“ U: „Wir würden sowieso nicht lange unerwischt bleiben“ C: „Egal ich fahre nach I13 und arbeite dort usw komm mit S5 kommt auch“ U: „Mit welchem Geld“ C: „Ghanima ich zieh es durch zusammeb Und jamaa kasse + dazu“ U: „Bruder wir können zusammen im Knast sein oder wir werden gepackt“ C: „Nein ich will keine 5 Jahre rein“ U: „Bruder wenn wir uns stellen kriegen wir Minderung“ C : „Nein ???“ U: „Doch Bruder wenn wir uns stellen kriegen wir Minderung“ C: „Ja okay lass das so machen das jemand und verpfeift dann kriegt er 5000 dann wenn wir draußen sind dann nehmen wir das geld eigentlich hab ich nix gemacht“ U: „Bruder Scheiss mal auf das Geld. Lass zusammen einfach stellen“‘ C: „Nein alter guck mal ich erwarte noch 2 Gericht Termine und die wissen das du islamistische Hintergründe hast dann kein Pass mehr. Chill einfach“ U: „Bruder stellen oder abhauen. Stellen kriegen wir weniger: „I“ C: „Willst du so unbedingt zu den taghut“ U: „Bruder wir kriegen weniger Strafe“ C: unleserlich U: „Bruder wir sind minderjährig wir würdenwenig bekommen“ C: „Was soll das ? Hast du vergessen was du gesagt hast wo wir bei dir waren? Kein Bock. Du wolltest gerade mit deine Familie kommen? Wieso hat Mich dein Vater beleidigt“ U: „Ok chill“ C: „Ey“ U: „Ja” C: „Stell dich nicht. Das ist dumm aber sowas von. Nimm Ticket ab nach Türkei“ U: „Bruder Sicher?“ C: „Jaa. Und packe mich in dein gepäck“ U: „Ich habe Angst dass meine Familie dich petzt“ C: „Wird sie locker. dann gibt´s fitba. Fitba Aber … ich habe nix gemacht:- ) man hat ja das Video gesehen. ich kann mir ““eigentlich““ raus reddn“ U: „Dann mach doch Bruder“ C: „Ja aber wenn ich es mache dann denken sie du warst es“ U: „Ok Bruder Hauptsache zusammen“ C: „Hast du da neue Video gesehen wo man die Explosion sieht“ U: „Meinst du das was B10 hat“ C: „Ja wo man die Explosion sieht. Man sieht das du es warst und ich habe nix gemacht“ U: „Dann kriegst du ja auch weniger Strafe ist doch alles ok“ C: „Ja geh alleine. Und sag ich hab nix gemacht“ U: „Lässt du mich im Stich“ C: „Du willst ja unbedingt stellen. ich will ja nicht. Du hast wat Waswas Ex Ey lass uns stellen. Ich und mein Vater gehen dort hin“ U: „Ja??“ C: „Aber du warst das“ U: „Wohin geht ihr? Lass uns zusammen gehen“ C: „Police aber du warst das !!!“ U: „Welche Polizeistation?“ C: „Sag auch das du es warst“ U: „Mal gucken“ C: „Ey Z4. Sag das du es warst“ U: „Kommt hier dann können wir uns zusammen stellen“ C: „Ey Z4 wenn die sagen woher die ist dann was willst du sagen“ U: „Ich weiß nicht. Sollen wir gleiche Polizeistation gehen?“ C: „Sag das du von jemand bekommen hast. Ich habe damit nix zu tuhn ok. Mein Vater bekommt bald Herz infalt. Ich sag mein Vater du warst das ok ??“ U: unleserlich C: „Ey ich hab mein Vater gesagt das du die getan hat. Tut mir leid. Man hat das auch auf Video gesehen. Guck ich habe ein Plan ich sage dir den“ U: „Ja aber lass so sagen wie ich gesagt habe. Sag. Sag schnell“ C: „Du und ich waren bei G5 und haben dort geholfen bei schränke und dann sind wir gegangen und später hast du von einem jungen ein böller gekauft und hast den gezündet und die lunte War kurz Und du hast den dort hingeworfen Oder eine Granate oder so“ U: „Lass dir Wahrheit sagen. Die“ C: „Nein ich habe mein Vater gesagt wir haben und getrennt und du bist nach links und ich nach rechts und damit habe ich nix zu tun. Sag du warst das“ U: „Du hast doch mitgebaut!?“ C: „Ausserdem habe ich schon vorstrafe“ U: „Und du hast gekauft. Sei einfach ehrlich“ C: „Nein.Das darf er nicht wissen. Sag du hast ein negatives böller gekauft von so ein junge und die Lunte War kurz und du hast irgendwo hingeworfen. Mega böller Sag so. Bitte“ U: „Bruder die werden uns in die Ecke treiben so“ C: „Wie? Guck“ U: „Sie werden fragen fragen fragen dann wissen wir nicht mehr weiter Sag einfach die Wahrheit. Sag aus Dummheit und so. Wir haben es bereut usw. Oder sag einfach wir waren das uns sag dann nichts mehr“ C: „Im Video sieht man das wir uns getrennt haben ich Richtung u Bahn du Richtung Tempel dann sagen wir dort haben wir und verabschiedet und dann sagst du ich hatte mir ein Megaböllergekauft für 20 Euro er soll sehr laut sein dann habe ich den angezündet und die Lunte ging schnell dann habe ich den geschmissen und er hat die Tür getroffen und aus schock bin ich abgehauen man sieht auch das du es warst. Also bitte bring mich nicht in Schwierigkeiten. Sag so wie ich gesagt habe. Als wir uns verabschiedet haben habe ich es gezündet ich wusste garnicht das es so heftig ist. Aus Schock bin ich abgehauen Und ich musste bei Allah schwören das ich damit nix zu tun habe und wenn was anderes raus kommt werde ich als Lügner abgestempelt“ U: „Bruder die werden uns so Abfragen bis wir in die Ecke gedrängt werden. Stell dich nicht“ C: „Doch ich habe mein Vater gesagt das du es gezündet hast weil er auch das Video gesehen hat. Und morgen früh will er mit mir zum Anwalt“ U: „Bruder nein. Willst du Tahakum machen Itaqillah“ C: „Nein aber er geht da hin ich will nicht“ U: „Kehr zurück schnell“ C: „Er will aber“ U: „Wir stellen uns nicht“ C: „Zu spät“ U: „Hast du schon?“ C: „Ich habe den gesagt der junge geht morgen mit sein Vater zu Polizei und stellt sich“ U: „Bruder sag die Wahrheit. Er ist leichter. Du wirst in die Ecke gedrängt und dann kriegst du mehr Strafe wegen Falschaussage“ C: „Guck mal … ok aber das mit Sprengstoff das ich es gekauft und mit gebaut habe das War ich nicht ok Junge man!!!! Ich erwarte noch 2 Gericht termine“ U: „Wer hat das denn geholt!“ C: „Ich geh ins Knast“ U: „Also was soll ich sagen“ C: „Sag einfach du ein mega böller gekauft aus metall für 20 Euro der laut sein soll“ U: „Bruder ich glaub ich stell mich nicht. Sag dann meinen Namen nicht“ C: „Mach das Bruder. Die werden dich packen das ist in jede Zeitung. Sogar C titelseite“ U: „Bruder guck wir haben das zusammen gekauft und zusammengebaut. Dann haben wir es platzen lassen Lass doch kurz telefonieren dann geht´s leichter!“ C: „Nein Bruder sag einfach das du ein mega böller aus Metall gekauft hast von so ein Typ für 15 Euro er soll laut sein und die denken es wäre eine rohrbombe abe du denkst es wäre ein böller. Verstehst dr. Bitte sag so ich bekomme sonst sehr viel Ärger ich erwarte noch 2 Gericht termineUnd mein Vater hat sogar geweint alter“ U: „Oder sag einfach ja wir waren es und mehr nicht“ C: „Ich sage so wie ich in Audio gesagt habe“ U: „Bruder das ist dumm die finden Raus. Geht ihr heute oder morgen?!“ C: „Du warst auf dem weg nach F Dann hat dich ein Typ angehalten mit weißer kappe und er hat gesagt willst du was kaufen dann hast du aus Neugier gesagt ja und dann hat er aus seine Tasche eine aus Metall selbst gebauten böller mit Fernbedienung geziegt und er sagt das es so wie polenböller ist aber geiler. dann hast du es gekauft. du hast mit davon nix gesagt. Und dann als wir uns gesehen haben sind wir C12-Str. gegangen und dann zu G5 dann haben wir paar Leute geholfen wegen schränke dann haben wir ja den Feuer Löscher geholt aber wir waren spazieren dann sind wir wieder zu Moschee und haben uns da getrennt sieht man ja auch im Video dann bist du Richtung Tempel und ich Richtung C12-Str. du hast dein böller rausgeholt und hast es irgendwo auf ein hof geschmissen und den Knopf gedrückt dann ist alles kaputt gegangen du hattest angst und Schock du bist dann abgehauen das sieht man auch im Video das du dann abgehauen bist und dann bist du eine runde gerannt Richtung C12-Str. und als wir uns gesehen haben hast du gesagt ey ich hatte als ich auf dem weg war ein böller gekauft und gezündet mit Fernbedienung und alles ist kaputt gegangen und so halt und du standest unter Schock usw Ok. Ich sage es genau so. Morgen geht mein Vater mit mir“ U: „Sag die Wahrheit man lass das. Alles auf mich schieben Meine Mutter hat auch geweint“ C: „Ja hmmm??? Wer hat den Knopf gedrückt? Wer wollte Tempel??? Wer hat das dort hingetan? Alles warst du eigentlich. Und du hast es zusammen gebaut. Ich habe das nur entleert Den löschee“ U: „Du hast mich verraten“ C: „Ich habe nur gesagt das er es War und das er morgen zur Polizei geht mit seinem Vater das was du auch wolltest“ U: „Wallahi du verratest mich. Was soll das“ C: „Als ich habe zu meinem Vater gesagt „“ der junge also – du – gehst morgen mit deinem Vater zu Polizei un stellst dich. Junge willst du mich verarschen du hast selbst gesagt du stellst dicj“ U: „Ja du stellst dich doch auch. Lass einfach die Wahrheit sagen“ C: „Ja ich weiß aber ich habe nix gemacht“ U: „Du hast bestellt auf meinen Namen wir haben ZUSAMMEN Zusammengebaut und ich habe es dann platzen lassen. Guck ich sage die Wahrheit. Du wirst daran leiden. Deswegen hör auf mich“ C: „Nein sag nicht das ich bestellt habe. Sag du hast es von ein Typ gekauft“ U: „Bruder ich wurde beim werfen erwischt was soll dir passieren man“ C: „Ja sag nur nicht das ich es bestellt habe. Sag du hast es von ein Typ gekauften. Gekauft Nur „das““ U: „Alles soll auf mich kommen? U warst nur dabei. Das ist ein Fehler. Sieht man im Video wie ich nach der explosion abhaue?“ C: „Nein man sieht dicj Dich Ey sag einfach nur das nicht + du hast es von ein Typ gekauft der dich angeschprochen hat Sei doch nicht so ein Sturkopf. Weißt du wie viel Ärger ich bekomme Checks du das nicht? Hast du nicht gesagt das du auf unsere Sicherheit achtest? (AMIR)? Ich bin 2 mal vorbestraft“ U: „Mach was du willst“ C: „Sag nicht das ich bestellt habe Sag das du es von ein Typ gekauft hast. Außerdem habe ich dich nicht verraten… (( du hast gesagt du gehst morgen zur Polizei und stellst dich mit dein Vater dann habe ich es mein Vater gesagt und mein Vater hat auch das Video gesehen ( also ich habe dann mein Vater gesagt ja Z4 geht sich morgen stellen mit sein Vater er hat das gemacht… man sieht das auch im Video und die Tasche…) Also ich habe dich nicht verraten! Oder siehst du es als verrat?“ U: „Ja sehe ich. Sag einfach die Wahrheit“ C: „Nein ist es aber nicht du hast gesagt das du dich stellen gehst was willst du denn dort sagen wenn du dich stellst?? Das es L4 War?? Nein du sagst da das du es warst deswegen hab ich mein Vater gesagt ja Z4 geht sich morgen bei der Polizei stellen weil er es gemacht hat und man sieht das auch im Video. Was soll daran Verrat sein Erklär es mir bitte „Amir“ C: „Ok Bruder verzeih mir falls es Verrat War für dich verzeih mir Bruder ich kann gerade nicht gut denken habe auch Kopfschmerzen ….. und um ehrlich zu sein habe ich es auch gesagt weil ich unter Druck War und mein Vater mir sehr leid tat. Sag was du willst aber nur 1 Sache erwähne nix über die Bestellung über mich Ich glaube du weiß wie ich mich momentan fühle. Wie gesagt NUR sag das nicht mit bestellen und den pulver ““““ Das ich es gekauft hab Ok ? Es Ey Wenn du dich stellst dann sag aber nur nicht das mit bestellten. Nur diese Sache nicht. Sag einfach die hast du von schule Chemie raum“ Am 20.04.2016 chattete der Angeklagte U auch umfangreich mit dem Angeklagten J. Dieser teilte ihm am Nachmittag des 20.04.2016 mit, dass er auf dem Titelblatt der C-Zeitung sei. Der Angeklagte U fragte nach, wo und bekam zur Antwort: „Im Zug. Habe eine C-Zeitung gelegen. Dort habe es ganz fett drauf gestanden.“ Er – der Angeklagte U – solle keinen Blödsinn machen und sich nicht stellen. Der Angeklagte J forderte ihn vielmehr auf zu sagen, dass er es nicht gewesen sei. Dass dann die Strafe geringer werde, sei eine Lüge und eine List der Tawaghit. Dann erklärte der Angeklagte J dem Angeklagten U, gerade nicht darüber reden zu können, meldete sich aber einige Minuten später und teilte ihm mit, er könne sich auch bei ihm – dem Angeklagten J – eine Weile verstecken. Er solle mit dem Geld weg von hier gehen und sich nicht stellen. Er komme nämlich zu 99 % in den Knast. Darauf erwiderte der Angeklagte U, er werde gezwungen, beantwortete aber nicht, von wem. Der Angeklagte J reagierte, indem er erklärte, eine Idee zu haben. Wenn die Eltern des Angeklagten U diesen zwängen, sich zu stellen, dann solle er ihnen sagen, dass er das mit der Metzgerei – der Vater oder die Eltern des Angeklagten betrieben in einem Schuppen illegal eine Art Art Metzgerei – verrate. Dann werde man ihn lassen. Wenn er seine Eltern nicht erpressen wolle, dann solle er ihnen Angst einjagen und sagen: „Ja, aber, wenn ich mich stelle, wird das Haus über Kopf gestellt, dann finden die die Metzgerei.“ Parallel dazu besprach sich auch der Angeklagte C mit dem Angeklagten J über eine mögliche Flucht: C: „Die können jederzeit kommeb Kommen“ J: „Ja“ „Sei nicht so faul du weißt in was für einer Lage ich stecke“ J: „?“ C: „Pack deine Sachen“ J: „Was ist denn verdammt“ C: „Ich muss gehen. Heute“ J: „Was ist passiert. Sag sofort“ C: „Die haben neue Bilder. Lass morgen früh mit Z5 abhalten. Abhauen“ J: „Du musst weg alter. Das mein ernst“ C: „Ja dann sei morgen 5 h da“ J: „ol. Ok“ C: „früh morgen. Ok“ Am Abend des 20.04.2016 meldete sich der Zeuge L bei der Polizei in F und identifizierte den Angeklagten C. Am späten Abend des 20.04.2016 stellte sich der Angeklagte U dann doch auf der Polizei in H. Er wurde von seinem Vater und seiner Mutter begleitet und teilte mit, dass er ein schlechtes Gewissen habe und etwas sagen wolle. Er gab nun an, an der Tat in F beteiligt gewesen zu sein. Näher zum Sachverhalt befragt, führte er aus, dass er und der andere Mittäter mit Vornamen N12 die Mittel des explosiven Gegenstandes im Internet bei B6 bestellt hätten. Man habe sie zusammengebaut und dann geworfen, aber offenbar die Wirkung unterschätzt. Der Angeklagte C wurde noch in der Nacht zum 21.04.2016 gegen 02.15 Uhr in der elterlichen Wohnung in F festgenommen. Die Festnahme des Angeklagten J erfolgte nach weiteren Ermittlungen am 04.05.2016. Der Angeklagte C hat sich aus der Haft heraus schriftlich bei der Sikh-Gemeinde entschuldigt. Er schrieb: „Sehr geehrte Sikh-Gemeinde, ich heiße C und bin 16 Jahre alt. Ich sitze seit dem 21. April 2016 in U-Haft in der JVA X, weil ich etwas mit der Explosion am 16. April 2016 an Sikh-Tempel z tuhn hatte. Hiermit entschuldige ich mich von ganzen Herzen. Es tut mir alles wirklich sehr leid. Ich bereue es sehr und schäme mich dafür. Ich wusste nicht das es so heftig wird. Ich wollte auch nicht, dass ihr verletzt werdet auch wollte ich nicht das ihr stirbt es war sehr dumm von uns es war auch kein islamistischer Anschlag es wie es in den Medien berichtet wird das ist totaler Quatsch. Ich habe auch nix gegen euch ich habe selber Freunde mit indische Herkunft. ES TUT MIR FÜR ALLES LEID. Ich hoffe ihr verzeiht mir. Ich wünsche den Verletzten viel Gesundheit. Mit freundlichen Grüßen, C“ Dem Nebenkläger, der das – ohnehin nicht an ihn persönlich gerichtete – Schreiben des Angeklagten C nicht gelesen hat, wurde durch die Gemeinde von dessen Inhalt unterrichtet. Für ihn hat es indes, nach seinen Angaben, keinen Nutzen; er kann die Entschuldigung angesichts der erlittenen und fortdauernden Folgen nicht annehmen. Der Angeklagte U hat in seinem letzten Wort erklärt, dass er sich bei dem Nebenkläger entschuldige, er habe das alles nicht gewollt; habe ihn nicht gesehen; er wünschte, er könne es rückgängig machen. Zuvor hatte der Angeklagte U bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erklärt, er bitte die Sikh-Gemeinde um Entschuldigung. Die Kanzlei des Verteidigers des Angeklagten U überwies dem Vertreter des Nebenklägers einen Betrag in Höhe von 3.500,00 €. Ferner erhielt der Nebenkläger aus einem, von dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz aufgelegten Fonds für Verletzte einen Betrag in Höhe von 1.500,00 €. 8. Tat vom 18.11.2015 – Angeklagter U Der Angeklagte U war des Weiteren in folgendes Geschehen verwickelt: Am 18.11.2015, drei Tage nach dem Terroranschlag in Paris, nahm der Angeklagte am Unterricht in der T3-Realschule in H teil. In einer der Pausen hielt er sich auf dem Schulhof auf. Spätestens dort fasste er den Entschluss, seine ebenfalls auf dem Hof anwesenden Mitschüler ängstigen und sich so Respekt und Anerkennung verschaffen zu wollen. Dabei kam es dem Angeklagten zwar nicht darauf an, den Eindruck zu erwecken, er selbst werde in der Schule einen Anschlag begehen. Allerdings wollte er eine Drohkulisse dergestalt aufbauen, dass seine Mitschüler glauben sollten, sie würden womöglich bald ermordet. Er war davon überzeugt, hierdurch cool zu wirken und von seinen Mitschülern anerkannt zu werden. In Umsetzung dieses Entschlusses prahlte er vor seinen Mitschülern damit im Besitz von Waffen zu sein. Er zeigte ihnen auf seinem Mobiltelefon ein Video, das ihn beim Schießen mit einer Schrotflinte zeigte. Dieses Video war im Urlaub in der Türkei aufgenommen worden. Ferner verkündete er lautstark und so, dass eine Vielzahl von Mitschülern dies vernehmen konnten, dass sie – die Mitschüler – ja „sowieso bald alle sterben“ würden. Die Mitschüler, die diese Äußerungen wahrnahmen, nahmen diese Drohung ernst und reagierten hierauf verängstigt. Sie unterrichteten die Lehrkräfte über dieses Geschehen. Der Angeklagte U verfügte auch zum Zeitpunkt der Tat über die Fähigkeit, das Unrecht seines Tuns einzusehen und wäre auch in der Lage gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln. 9. Tat vom 18.02.2016 – Angeklagter C Der Angeklagte C war darüber hinaus an folgendem Geschehen beteiligt: Am 18.02.2016, einem Donnerstag, hielt er sich etwa gegen 12.00 Uhr auf dem Gelände der N1-Schule in F11 auf, die er zum damaligen Zeitpunkt besuchte. Sein Schultag war an diesem Tag bereits beendet, da er nur bis zur vierten Unterrichtsstunde Schule hatte. Eigentlich waren die Schüler der N1-Schule gehalten, das Schulgelände nach Ende des Unterrichts zu verlassen. Der Angeklagte C hielt sich an diesem Tag nicht an diese Anordnung. Er ging vielmehr mit dem gesondert verfolgten Zeugen H8 zu einem Häuschen auf dem Schulgelände, an dem Spielgeräte an die Schüler ausgegeben werden. Dort drängelten sich der Angeklagte und der Zeuge H8 an den anderen wartenden Schülern vorbei zur Ausgabe. Hierüber geriet er mit dem Schüler, der die Spielgeräte ausgab, in Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte dem Schüler an den Hals gefasst haben soll. Hierüber informierten andere Schüler die Zeugin E11, die sich ihrerseits zum Spielehäuschen begab. Dort stellte sie den Angeklagten zur Rede, der sich uneinsichtig zeigte. Sie forderte ihn auf zur weiteren Klärung des Vorfalls in den gerade für solche Situationen vorgesehenen und allen bekannten Trainingsraum der Schule zu gehen. Der Angeklagte weigerte sich jedoch. Er hatte keine Lust, sein vorangegangenes Verhalten mit der Zeugin zu erörtern. Er wollte in Ruhe gelassen werden. Sie forderte ihn ein zweites Mal erfolglos auf. Um ihrer dritten Aufforderung Nachdruck zu verleihen, fasste die Zeugin dem Angeklagten leicht an den Arm. Hierdurch fühlte sich der Angeklagte durch die Zeugin provoziert. Dies wollte er sich nicht gefallen lassen und nun ihr wiederum zeigen, dass er nicht beabsichtigte, mit ihr in den Trainingsraum zu gehen. Er wollte sie gleichzeitig von weiteren Aufforderungen ihm gegenüber abbringen, indem er ihr Angst einjagte. In Umsetzung dieses Entschlusses griff er plötzlich und unvermittelt mit seiner Hand an den Kragen ihrer Jacke und drehte seine Faust, so dass sich der Kragen um den Hals der Zeugin schloss. Er zog sie ein Stück zu sich heran, entschloss sich, sie zu beleidigen und schrie ihr deshalb „Halt die Fresse!“ ins Gesicht. Hierdurch war die Zeugin geschockt, da sie einen körperlichen Übergriff eines Schülers noch nie erlebt und bis dahin auch nicht für möglich gehalten hatte. Der Zeuge L5, ein Schüler der N1-Schule, der das Geschehen beobachtet hatte, griff nun dem Angeklagten an die Schulter und zog ihn von der Zeugin E11 weg. Der Angeklagte ließ von der Zeugin ab. Dieses gesamte Geschehen hatte der gesondert verfolgte Zeuge H8 mitbekommen, da er neben dem Angeklagten gestanden hatte. Der Angeklagte ging daraufhin langsam in Richtung des Ausgangs des Schulgeländes. Auf dem Weg dorthin erblickte er den Zeugen L5 wieder und entschloss sich, diesen dafür zu bestrafen, dass er sich in die Auseinandersetzung mit der Zeugin E11 eingemischt und den Angeklagten von ihr weggezogen hatte. Er wollte ihn hierfür körperlich attackieren, ihm Schmerzen zufügen. In Umsetzung dieses Entschlusses rannte er hinter dem Zeugen L5 her, der seinerseits die Flucht ergriff. Dies erkannte der gesondert verfolgte Zeuge H8 und entschloss sich, ebenfalls körperlich auf den Zeugen L5 einzuwirken, um diesem Schmerzen zuzufügen. Auch er rannte nun hinter dem Zeugen L5 her. Der Angeklagte erreichte den Zeugen L5 zuerst und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. Kurze Zeit später erreichte auch der gesondert verfolgte Zeuge H8 den Zeugen L5 und hielt ihn fest, wobei die Kammer nicht endgültig klären konnte, ob er ihn in den Schwitzkasten nahm oder ihn in Höhe des Bauches festhielt. Er beabsichtigte hierdurch, die nun folgenden weiteren Schläge des Angeklagten zu ermöglichen. Der Angeklagte nahm das Festhalten durch den gesondert verfolgten H8 wahr und entschloss sich die Körperverletzung nun gemeinschaftlich mit dem Zeugen H8 auszuführen. In Umsetzung dieses Tatentschlusses schlug er nun gemeinsam mit dem Zeugen H8 auf den auf den Kopf und den Körper des Zeugen L5 mit seinen Fäusten ein. Sie ließen erst von dem Zeugen ab, als weitere Schüler der Schule, die Zeugen O3 und T15, sie von dem Zeugen wegzogen. Sodann entfernten sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte Zeuge H8 vom Schulgelände. Der Zeuge L5 erlitt durch die Schläge des Angeklagten Schmerzen im Gesicht und am Körper, die nach zwei Tagen abklangen. Auch hatte er eine geschwollene rote Wange. Der Angeklagte C verfügte zum Zeitpunkt der Tat über die Fähigkeit, das Unrecht seines Tuns einzusehen und wäre auch in der Lage gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln. Das aufgrund dieses Geschehens gegen den gesondert verfolgten Zeugen H8 eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß §§ 45, 47 JGG endgültig eingestellt. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten a) Angeklagter U Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten U trifft die Kammer aufgrund der entsprechenden umfassenden eigenen – sowohl gegenüber dem auch als Zeugen vernommenen Sachverständigen als auch nochmals eingehend in der Hauptverhandlung gemachten – Angaben des Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer insoweit keine Zweifel hegt. Diese wurden in Bezug auf die Familiengeschichte, die frühkindliche und schulische Entwicklung des Angeklagten und auch die religiöse Entwicklung bestätigt und vertieft durch die Angaben in dem Buch „N“, das von der Mutter des Angeklagten unter ihrem Mädchennamen auf Tatsachen beruhend geschrieben und im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Darüber hinaus wurden die Angaben des Angeklagten hierzu insbesondere durch inhaltsgleiche Angaben zahlreicher als Zeugen vernommener Lehrer und Lehrerinnen sowie des Mitarbeiters des Projekts Wegweiser, des Zeugen T1. Auch an der Richtigkeit der Aussagen dieser Zeugen hat die Kammer angesichts der Stimmigkeit untereinander, aber auch mit den eigenen umfassenden Angaben des Angeklagten und seiner Mutter, die in der Hauptverhandlung ebenso wie ihr Mann von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, insoweit keinerlei Zweifel. Die Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten U beruhen auf den entsprechenden Beschreibungen des Sachverständigen I17, der den Angeklagten nicht nur mehrfach in der JVA exploriert, sondern das beschriebene Gesamtbild auch aus der gut dreimonatigen Hauptverhandlung gewonnen hat. An der Richtigkeit dieser Beschreibungen hat die Kammer keine Zweifel, da sie sich stimmig einfügen in das von dem Angeklagten selbst von sich umfassend mit vielen – im Lebenslauf festgestellten – Einzelheiten gezeichnete Bild, wie es wiederum durch die Angaben u.a. der Mutter und der als Zeugen vernommenen Lehrer bestätigt wurde. Soweit darüber hinaus gehende, in besonderem Maße Sachkunde erfordernde Bewertungen in Rede stehen, wie etwa die bei dem Angeklagten U schon bestehende narzisstische Persönlichkeit, wird dies näher unter dem Punkt der Schuldfähigkeit ausgeführt. Der Sachverständige hat sich auch angesichts der bei erstem Anschein eher verwunderlich anmutenden – indes auch von der Mutter bestätigten – Angaben des Angeklagten U zu seinen „Erweckungserlebnissen“, die seinen religiösen Wandel begründeten, damit kritisch auseinandergesetzt. Er hat sie indes für verständlich gehalten. Das hat er nachvollziehbar einerseits damit begründet, dass die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten ihm gegenüber in der Exploration auf ihn authentisch gewirkt hätten, vor allem auch emotional spürbar gewesen seien. Er hat dies zudem dahingehend ergänzt, dass gerade in jungem Alter die vermeintliche Furcht um das Leben und die Gesundheit – zumindest bei objektiv nicht überaus dramatischen Geschehnissen – häufig stärker ausgeprägt seien als bei Erwachsenen. Die Sachkunde des Sachverständigen, der als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und Facharzt für Neurologie der ärztliche Direktor der LWL-Klinik N13, I18-Klinik Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik ist, steht auch aufgrund der langjährigen, auch forensischen Erfahrung und Qualität des erstatteten Gutachtens außer Frage. Die Angaben des Angeklagten U hinsichtlich der bestehenden Vorbelastung wurden bestätigt durch die Verlesung des aktuellen Bundeszentralregisterauszuges sowie durch das in jenem Verfahren vor dem Amtsgericht H7 – Bezirksjugendgericht – Nebenstelle C5 am 27.05.2015 gesprochene Urteil (…) und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F1 vom 27.02.2015, die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Die Feststellungen zum Vollzugsverhalten des Angeklagten U trifft die Kammer zunächst aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten sowie des im allseitigen Einverständnis verlesenen, entsprechenden Berichts der Justizvollzugsanstalt J2 vom 06.02.2017. Hinsichtlich der während der Inhaftierung aufgefundenen Briefe, die zwischen dem Angeklagten U und dem gesondert verfolgten Zeugen P gewechselt wurden, beruhen die Feststellungen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten U sowie ergänzend auf der Aussage des gesondert verfolgten Zeugen P. Der Zeuge hat eingeräumt, diese Briefe geschrieben zu haben. Der Angeklagte U hat angegeben, die Briefe des Zeugen bekommen, gelesen und auch – wie festgestellt – beantwortet zu haben. Diese Angaben werden durch die verlesenen und auch in Augenschein genommenen Briefe bestätigt. Der Angeklagte hat zunächst angegeben, dass der Inhalt der Briefe nur als Spaß gedacht gewesen sei. Danach ließ er sich dahin ein, dass die in dem Brief geäußerten Gedanken zu einem Anschlag auf einen Kindergarten allein der Fantasie des Zeugen entsprungen seien und er sich davon distanziert habe. Überhaupt habe er die Briefe des Zeugen für kindisch gehalten und eigentlich nur geantwortet, um nicht unhöflich zu sein. Denn eigentlich sei er schon zu diesem Zeitpunkt nicht mehr radikal oder salafistisch eingestellt gewesen, sondern habe nur noch ein guter Muslim sein wollen. Erst nach Vorhalt der dem Zeugen geschriebenen Handlungsanweisungen gab der Angeklagte zu, dass er damals wohl noch die Rolle des Amir habe ausfüllen wollen und erst im Laufe der Zeit der Untersuchungshaft, zeitlich nach dem Verfassen dieser Briefe, langsam begonnen habe, sich von vorherigem Gedankengut zu lösen und kritisch eigene Ansichten zu hinterfragen. b) Angeklagter C Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten C trifft die Kammer ebenfalls aufgrund der entsprechenden eigenen – sowohl gegenüber der auch als Zeugin vernommenen Sachverständigen als auch nochmals eingehend in der Hauptverhandlung gemachten – Angaben des Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer insoweit keine Zweifel hegt. Denn diese wurden in Bezug auf die Familiengeschichte, die schulische Entwicklung des Angeklagten und auch die religiöse Entwicklung – mit nachstehend genannter Ausnahme – bestätigt durch die Angaben zahlreicher als Zeugen vernommener Lehrerinnen, aber auch in Ausschnitten der schulischen und religiösen Entwicklung von Freunden des Angeklagten wie dem Zeugen S1. Abweichend von den schließlich getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte C indes bezüglich des Vorfalls mit dem Zeugen L dahin eingelassen, dass Derartiges „alles nicht stimmen“ würde. Die Kammer folgt indes den anderslautenden Bekundungen des Zeugen L. Von der Richtigkeit seiner entsprechenden Bekundungen ist sie überzeugt. Denn der Zeuge L war schon in seiner persönlichen Art nicht etwa überbordend darum bedacht, den Angeklagten zu belasten. Vielmehr trat er zurückhaltend auf und berichtete sachlich, anfangs im Zusammenhang, nachfolgend auch Nachfragen beantwortend von dem erlebten Geschehen. Es haben sich so auch keinerlei Anhaltspunkte für eine überschießende Belastungstendenz zu Lasten des Angeklagten ergeben. Denn der 16-jährige Zeuge hatte keinerlei persönliche Verbindung zum Angeklagten C und kannte ihn nur über einen seiner Freunde flüchtig vom Sehen. Bis auf das einmalige zufällige Zusammentreffen im B5 hat er ihn nie näher persönlich getroffen. Vor diesem Hintergrund ist es auch umso verständlicher, dass der Zeuge derart krasse Äußerungen des Angeklagten als einmaliges, mit der Person des Angeklagten verbundenes Geschehen im Kopf behält. Schließlich hat der Zeuge in seiner – im Wesentlichen im Einklang mit seinen vorherigen, ihm vorgehaltenen Angaben aus seiner polizeilichen Zeugenvernehmung stehenden – Bekundungen vor der Kammer sehr genau differenziert und deutlich gemacht, wenn er sich an etwas, wie z.B. die Gestik und Mimik des Angeklagten in dem Gespräch, nicht mehr erinnern konnte. Die Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten C sowie zu dessen intellektueller Leistungsfähigkeit beruhen auf dessen eigenen Schilderungen, die durch die Angaben der ihn auch in der Haft explorierenden und über gut drei Monate in der Hauptverhandlung erlebenden kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen I19 aus dem LVR-Klinikum F12, Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters bestätigt und ergänzt wurden. An der Richtigkeit dieser Beschreibungen hat die Kammer keine Zweifel, da sie sich stimmig einfügen in das von dem Angeklagten selbst von sich umfassend mit vielen – im Lebenslauf festgestellten – Einzelheiten gezeichnete Bild, wie es wiederum durch die Angaben u.a. der als Zeugen vernommenen Lehrer, aber auch durch Freunde wie den 15-jährigen Zeugen S1 bestätigt wurde. Soweit darüber hinaus gehende, in besonderem Maße Sachkunde erfordernde Bewertungen in Rede stehen, wird dies näher unter dem Punkt der Schuldfähigkeit ausgeführt. Diese Feststellungen in Bezug auf die nicht vorhandenen Vorstrafen des Angeklagten C beruhen auf dem keine Eintragungen aufweisenden und verlesenen aktuellen Bundeszentralregisterauszug. Die Feststellungen zum Vollzugsverhalten des Angeklagten C trifft die Kammer zunächst aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten sowie des im allseitigen Einverständnis verlesenen, entsprechenden Berichts der Justizvollzugsanstalt X vom 25.01.2017. c) Angeklagter J Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten J trifft die Kammer ebenfalls grundlegend – mit einer nachstehend dargestellten Ausnahme – aufgrund der entsprechenden eigenen – sowohl gegenüber dem auch als Zeugen vernommenen Sachverständigen als auch nochmals eingehend in der Hauptverhandlung gemachten – Angaben des Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer insoweit keine Zweifel hegt. Denn diese wurden in Bezug auf die Familiengeschichte, die schulische Entwicklung des Angeklagten und auch die religiöse Entwicklung bestätigt durch die Angaben des als Zeugen vernommenen Vaters, des jetzigen Ehemanns der Mutter des Angeklagten, des Zeugen N2, vor allem auch aber zahlreicher als Zeugen vernommener Lehrkräfte. Die religiöse Entwicklung und den Bruch hat zudem auch der Zeuge X2 plastisch geschildert. Abweichend von den schließlich getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte J indes dahin eingelassen, dass ihn die dauerhaften und heftigen familiären Auseinandersetzungen wenig berührt hätten. Dem folgt die Kammer nicht. Denn unter Berücksichtigung der nachstehend im Rahmen der Erörterung der Schuldfähigkeit noch aufzugreifenden fachpsychiatrischen Aspekte ist dafür die Heftigkeit und Tiefe der den Angeklagten J als Kind dabei kaum noch wahrnehmenden Auseinandersetzungen zwischen den Elternteilen, wie sie sehr eindrücklich der Zeuge C10 als Verfahrensbeistand dargestellt hat, zu dramatisch. Die Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten J sowie zu dessen intellektueller Leistungsfähigkeit beruhen auf dessen eigenen Schilderungen, die durch die Angaben der ihn auch in der Haft explorierenden und über gut drei Monate in der Hauptverhandlung erlebenden kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen I19 aus dem LVR-Klinikum F12 sowie dem Leiter der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, Herrn I20 bestätigt und ergänzt wurden. Soweit in besonderem Maße Sachkunde erfordernde Bewertungen in Rede stehen, wird dies näher unter dem Punkt der Schuldfähigkeit ausgeführt. Die Feststellungen in Bezug auf die nicht vorhandenen Vorstrafen des Angeklagten J beruhen auf dem keine Eintragungen aufweisenden und verlesenen aktuellen Bundeszentralregisterauszug. Die Feststellungen zum Vollzugsverhalten des Angeklagten J trifft die Kammer zunächst aufgrund der eigenen Angaben des Angeklagten sowie des im allseitigen Einverständnis verlesenen, entsprechenden Berichts der Justizvollzugsanstalt I10. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Im Einzelnen: a) Kennenlernen der Angeklagten / Vorgeschichte der Taten Die Feststellungen zum Kennenlernen der Angeklagten untereinander und mit den gesondert verfolgten P, U2 und T6 beruhen auf den dahingehenden umfassenden und übereinstimmenden Angaben der Angeklagten. Diese wurden durch den gesondert verfolgten Zeugen P bestätigt und zum Teil ergänzt. An der Richtigkeit der über mehrere Hauptverhandlungstage hinweg überaus detailliert gemachten und mit den Angaben des Zeugen P insoweit übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und des Zeugen P hat die Kammer daher keine Zweifel. Die – wenn auch unterschiedlich – intensive Beschäftigung mit radikalislamischen, salafistischen Gedankengut, dem IS und seinen Taten wie Hinrichtungen/Folterungen etc. wird dabei untermauert durch die von der Kammer in Augenschein genommene Vielzahl von entsprechenden, auf den jeweiligen Mobiltelefonen der Angeklagten gesicherten Medien. Hinsichtlich der Kommunikation zwischen dem Angeklagten U und dem gesondert verfolgten Zeugen P, in der letzterer mitteilt, der Angeklagte solle ihm einen Laster zeigen, woraufhin der Angeklagte ihn aufforderte so etwas nicht zu schreiben, beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten U, die durch die inhaltsgleichen Chatprotokolle bestätigt werden, die in die Hauptverhandlung durch Verlesen eingeführt worden sind. Die Angaben zur Gründung erster Chatgruppen durch den Angeklagten U und den gesondert verfolgten P sowie den Mitgliedern der Gruppen beruhen auf den inhaltsgleichen und insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten U. Diese wurden bestätigt und teilweise ergänzt durch die Ergebnisse der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten U, die durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Der Angeklagte C hat - wie festgestellt - seine Freude über die Aufnahme in diese Gruppen und sein zum Teil fehlendes echte Interesse am Inhalt der ausgetauschten Nachrichten geschildert. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen nicht, da sie sich in das Bild vom Wesen des Angeklagten in der damaligen Zeit und von dem von ihm der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck zwanglos einfügen. Die Feststellungen zum ersten persönlichen Treffen der drei Angeklagten untereinander und mit den gesondert verfolgten P und T6 beruhen auf den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der drei Angeklagten. Der Angeklagte U hat - wie festgestellt - die Umstände, die Hintergründe und seine Empfindungen hinsichtlich der Durchsuchung am 22.12.2015 geschildert. Diese wurden bestätigt und hinsichtlich der Eindrücke der Eltern ergänzt durch die Beschreibung des Ereignisses durch die Mutter des Angeklagten, die sie in ihrem Buch niedergelegt hat. An der Richtigkeit dieser Angaben bestehen keine Zweifel. b) Tat vom 02.01.2016 aa) Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat vom 02.01.2016, namentlich dem Interesse des Angeklagten C an Feuerwerkskörpern und die Entwicklung vom Kauf einfacher legaler Raketen und Böller hin zum Eigenbau von Sprengkörpern nach Anleitungen aus dem Internet sowie seinen Kenntnissen zur Zusammensetzung von solchen Sprengkörpern, trifft die Kammer aufgrund der dahingehenden umfassenden Angaben des Angeklagten C. Dieser hat auf Nachfrage ausführlich und detailliert beschrieben, dass er im Laufe der Monate zahlreiche Videos über Feuerwerkskörper und später auch Sprengkörper im Internet angeschaut habe und hierbei in ihm der Wunsch entstanden war, solche Explosionen selbst auszulösen. Er habe sich dann lange informiert und insbesondere auch verschiedene Sprengmittel in Betracht gezogen, sei jedoch dann zu den hier verwendeten Chemikalien gelangt, da sich diese problemlos beschaffen ließen und an sich einzeln ungefährlich seien. An der Richtigkeit dieser detaillierten Angaben hat die Kammer daher keine Zweifel. Er berichtete - wie festgestellt - auch über die Bestellung der Chemikalien. Seine Schilderungen werden insbesondere bestätigt durch die korrespondierende Liste der vom Konto des Angeklagten C bei der Plattform B6 getätigten Einkäufe. Zwar hat der Angeklagte C auch angegeben, dass grundsätzlich auch seine Brüder diesen Account hätten für Bestellungen nutzen können und dies bisweilen auch getan hätten. Er räumte indes ein, die zum Bau der Sprengkörper erforderlichen Chemikalien selbst bestellt zu haben. Die Feststellung, dass der Angeklagte C das Schwefelpulver auf anderem Wege beschaffte, beruht auf dem Umstand, dass er es nicht über das oben angegebene Benutzerkonto bei B6 beschaffte, jedoch wiederholt und überzeugend angegeben hat, dass er im engen zeitlichen Zusammenhang mit den übrigen Chemikalien auch Schwefelpulver erworben habe. Die Feststellungen zum Bau und zur Zündung der Böller und der Sprengkörper im Beisein des Zeugen S1, zur Verschaffung und Verwendung von Thermit und zur nicht erfolgten Detonation trifft die Kammer aufgrund der dahingehenden übereinstimmenden Angaben des Angeklagten C und des Zeugen S1. Die Feststellungen der Kammer zur Zusammensetzung und zum Bau der Sprengkörper, die am 02.01.2016 gezündet wurden und zum Verbleib der restlichen Chemikalien beruhen ebenfalls auf der inhaltsgleichen Einlassung des Angeklagten C, an deren Richtigkeit insoweit kein Zweifel besteht. b) Die Feststellungen zum Aufeinandertreffen der Angeklagten J und C, des gesondert verfolgten P und später des gesondert verfolgten U2 trifft die Kammer aufgrund der dahingehenden übereinstimmenden Angaben dieser Personen in der Hauptverhandlung. Nichts anderes gilt für die Verhinderung des Angeklagten U an diesem Tag. Die Feststellungen zur Örtlichkeit des Skaterparks in H trifft die Kammer über die damit in Einklang stehenden Angaben der Angeklagten hinaus anhand der entsprechenden, verlesenen Tatortfundberichte der Polizei F4 vom 02. bzw. 13.05.2016. Die Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs zwischen dem Angeklagten C und dem gesondert verfolgten U2 auf dem Weg zum Skaterpark trifft die Kammer aufgrund der dahingehenden Angaben des Zeugen C. An deren Richtigkeit bestehen insoweit keine Zweifel. Die Feststellungen der Geschehnisse im Skaterpark bis zur Zündung des ersten Sprengkörpers durch den Angeklagten C beruhen auf den dahingehenden übereinstimmenden Angaben der Angeklagten C und J. An der Richtigkeit hat die Kammer keine Zweifel. So weist der verlesene Tatortfundbericht der Polizei F4 vom 13.05.2016 nebst der in Augenschein genommenen Lichtbilder aus, dass Reste der PET-Flasche, die der Angeklagte C detonieren ließ, sowie ein Metallrohr an dem östlichsten aller Lüftungsrohre gefunden wurden. Auch schilderte der Angeklagte C die Größe des bei der Detonation entstandenen Feuerballs wie festgestellt. Soweit der Angeklagte J bei der Polizei die Größe des Feuerballs mit mehreren Metern Ausdehnung noch gewaltiger angegeben hatte, nahm er seine dahingehende Äußerung in der Hauptverhandlung zurück und bestätigte die Angaben des Angeklagten C. Hinsichtlich der Wirkung der ersten Sprengung auf die Angeklagten und den Ablauf der zweiten Detonation trifft die Kammer ihre Feststellungen ebenfalls aufgrund der insoweit inhaltsgleichen Angaben der Angeklagten C und J. Die Feststellungen zur Wirkung der zweiten Sprengung am 02.01.2016 und der Wirkungen dieser auf die Abdeckung des Lüftungsrohres trifft die Kammer aufgrund der dahingehenden Angaben des Angeklagten C und der Schilderungen im Tatortfundbericht vom 13.05.2016, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, und der darin enthaltenen Bilder, die in Augenschein genommen worden sind. Daraus sind die farblichen Veränderungen des Lüftungsrohrs erkennbar. Die Feststellungen zum Verlassen des Skaterparks an diesem Tag trifft die Kammer aufgrund der dahingehenden Einlassung des Angeklagten J, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Die Feststellungen hinsichtlich des dann folgenden Aufeinandertreffens mit dem Angeklagten U und dessen Bitte an den Angeklagten C, dieser solle noch einmal Sprengkörper bauen und diese dann im Beisein des Angeklagten U zünden, trifft die Kammer aufgrund der inhaltsgleichen Einlassung des Angeklagten U. An der Richtigkeit seiner Einlassung in diesem Punkt bestehen keine Zweifel. Die Feststellung zu der Verabredung der Angeklagten U und C sowie der gesondert verfolgten P und U2 zu einer weiteren Sprengung trifft die Kammer aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten U, die von den Angaben der Zeugen U2 und P gestützt wird. Insoweit sind die Angaben dieser Zeugen glaubhaft. Hinsichtlich der Weiterleitung des von der Detonation gedrehten Videos durch den gesondert verfolgten P an den Angeklagten C beruhen die Feststellungen der Kammer auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten C. Die Feststellungen zum Gespräch der Angeklagten U und C, in dem der Angeklagte U erfragte, wo der Angeklagte C die Materialien für die Sprengung beschafft habe und die darauf folgenden Antworten und Erklärungen des Angeklagten C trifft die Kammer aufgrund der dahingehenden und insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten U. Die Feststellungen zu den Emotionen des Angeklagten C nach dieser Sprengung und dessen Entschluss und dem Wunsch auch des Angeklagten U zum Zusammenbau und der Zündung weiterer Sprengkörper trifft die Kammer aufgrund der dahingehenden Äußerungen der beiden genannten Angeklagten in der Hauptverhandlung. Dementsprechend stimmig hat der Angeklagte C letztlich auch in subjektiver Hinsicht eingeräumt, gewusst zu haben, dass ihm der Umgang und die Zündung des Sprengstoffgemisches nicht erlaubt waren und gleichwohl in diesem Bewusstsein gehandelt zu haben. c) Gründung der Gruppe „Ansaar Al Khilafat Al Islamiya“ (Unterstützer des islamischen Kalifats) Die Feststellungen zum Wunsch des Angeklagten U eine Chatgruppe zu gründen, die sich ausschließlich mit religiösen, islamistischen Themen befasste und seinen empfundenen Anspruch in dieser Gruppe eine übergeordnete Funktion auszufüllen, trifft die Kammer aufgrund der umfassend und in Einklang mit den im Rahmen der Ermittlungen festgestellten und zuvor dokumentierten Chatgruppen gemachten und deshalb für überzeugend erachteten Angaben des Angeklagten U hierzu. Hinsichtlich des Wunsches des gesondert verfolgten Zeugen P eine solche Gruppe zu gründen, stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die Aussage des Zeugen P, die insoweit glaubhaft war und durch die im Ergebnis erfolgte Gründung einer Gruppe durch ihn bestätigt wird. Dass der gesondert verfolgte Zeuge P Ende 2015 eine Gruppe gründete, unter anderem die Angeklagten in diese Gruppe einlud und selbst die Rolle des Anführers einnahm, folgert die Kammer auf den dahingehenden inhaltsgleichen Angaben der drei Angeklagten, die bestätigt wurden durch die Bekundungen des gesondert verfolgten Zeugen P. Die Einstellung der Angeklagten J und U zur Übernahme der Rolle des Anführers der Gruppe durch den gesondert verfolgten Zeugen P ohne jede Form einer Wahl und die Angaben zum Gespräch hierüber zwischen dem P und dem Angeklagten U folgert die Kammer aus den dahingehenden Angaben des Angeklagten U, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen und die – hinsichtlich der Gefühlslage des Angeklagten J – von diesem bestätigt wurden. Der Angeklagte U schilderte so umfassend wie festgestellt die Gründung der Gruppe „Ansaar Al Khilafat Al Islamiya“, die Aufnahme der einzelnen Mitglieder und erläuterte deren Kampfnamen. Diese Angaben des Angeklagten U sind überzeugend. Sie werden nämlich gestützt durch die gleichlautenden Schilderungen der Angeklagten C und J sowie die gesondert verfolgten P und U2. Die Feststellungen hinsichtlich des Ablaufs der Wahl zum Amir der Gruppe, der Gefühle des Angeklagten U, nachdem er gewählt worden war und seine Auffassung vom Amt eines Amirs einer Gruppe beruhen auf den dahingehenden Angaben des Angeklagten U. Sie werden gestützt durch den insoweit in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverkehr der Gruppe, in dem die Wahl angekündigt und ihr Ergebnis mitgeteilt worden ist. Die Feststellung zu der nach der Wahl durch den Angeklagten U erstellten und verschickten Sprachnachricht trifft die Kammer aufgrund der im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten U verschriftlichten und in der Hauptverhandlung sodann verlesenen Sprachnachricht, deren Inhalt vom Angeklagten U so bestätigt worden ist. Wie festgestellt schilderten letztlich alle drei Angeklagten inhaltsgleich auch die Aufgaben eines Amirs einer Gruppe. An dieser Stelle sei grundsätzlich erwähnt, dass die Übersetzung und fachliche Einordnung der auf Arabisch gewählten Begrifflichkeiten umfassend und ganz detailliert durch den mehrstündig dazu vernommenen und seit Jahren beim LKA NRW tätigen und erfahrenen Islamwissenschaftler, den Sachverständigen S1, erläutert wurden. d) Tat vom 08.01.2016 aa) Die Feststellungen zum Entschluss u.a. der Angeklagten C und U, einen weiteren Sprengkörper mit größerer Wirkung zu bauen, trifft die Kammer aufgrund der dahingehenden eigenen Angaben der beiden genannten Angeklagten. Die Feststellungen der Kammer zur Beschaffung der für diesen Tag erforderlichen Chemikalien durch den Angeklagten C beruhen auf den inhaltsgleichen Erläuterungen des Angeklagten C in der Hauptverhandlung. Diese sind glaubhaft und werden durch die korrespondierende Liste der von ihm über B6 getätigten Bestellungen bestätigt. Die Nachricht, die der Angeklagte U gegen 15.28 Uhr in die neu gegründete Gruppe schrieb, beruht auf der polizeilichen Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten U. Sie wurde in der Hauptverhandlung verlesen und ihrem Inhalt nach vom Angeklagten U und auch dem Angeklagten J – wie im Übrigen alle in den Feststellungen näher genannten, in der Hauptverhandlung verlesenen Chats/Nachrichten von den daran beteiligten Angeklagten – bestätigt. An der Richtigkeit bestehen daher keine Zweifel. Die Angaben zum nachfolgenden Gesprächsverlauf zwischen den Angeklagten trifft die Kammer aufgrund der bei der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten U gewonnenen Daten, die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Diese sind von den Angeklagten übereinstimmend bestätigt worden. Dass der Angeklagte J durchaus wusste, dass sich die anderen beiden Angeklagten auf die Zündung eines Sprengsatzes beziehen, er sie aber dazu bringen wollte, dies auch so zu schreiben, hat der Angeklagte J selbst angegeben. bb) Die Feststellungen zum gesamten weiteren Geschehensablauf beruhen auf den entsprechenden, jeweils vollumfassenden, detaillierten Angaben insbesondere der daran unmittelbar beteiligten Angeklagten C und U, die – soweit seine Einbindung betroffen ist – durch den Zeugen P bestätigt wurden. Insbesondere der Angeklagte U hat seine Angst vor einer Explosion des Sprengstoffgemisches schon im Bus überaus plastisch beschrieben, über die auch der Angeklagte C im Bilde war, der sich mit den anderen Beteiligten möglichst weit von dem Angeklagten U entfernt befand. Die Feststellungen zum Tatentschluss beider Angeklagter trifft die Kammer aufgrund ihrer übereinstimmenden Einlassung, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Der Umfang der Explosion ist eindrücklich auf dem davon gefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video zu sehen. Die Feststellungen zum ursprünglichen Willen des Angeklagten C, die Sprengkörper selbst zu zünden, was ihm dann jedoch vom Angeklagten U ausgeredet wurde, beruhen auf der glaubhaften Schilderung des Angeklagten C. Diese Schilderung wurde im Ergebnis durch den Angeklagten U bestätigt, der angab, den Sprengsatz selbst gezündet zu haben. Letzteres wird ebenso wie die festgestellten Ausrufe und deren Beweggründe – das Spielen des „kleinen IS“ – über die entsprechenden eigenen Angaben der Angeklagten U und C hinaus durch das in Augenschein genommene Video bestätigt. Die Feststellungen zu dem Umstand, dass der Angeklagte J an diesem Tag nicht bei dem Treffen zugegen war, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben aller Angeklagter und des gesondert verfolgten P. Soweit er im Ermittlungsverfahren noch angegeben hatte, auch der Angeklagte J sei am 08.01.2016 dabei gewesen, handelte es sich um eine schlichte Verwechslung der einzelnen Daten. e) Zeit zwischen dem 09.01.2016 und dem 16.04.2016 aa) Die Feststellungen zu den folgenden Treffen in verschiedenen Städten, um Moscheen zu besuchen, Essen zu gehen oder einzukaufen, zu den Besuchen der drei Angeklagten im Reisebüro des I9 in E und zu den Treffen auch nur zu zweit trifft die Kammer aufgrund der dahingehenden übereinstimmenden Angaben der drei Angeklagten, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Der Angeklagte U hat des Weiteren – wie festgestellt – von den Vorsichtsmaßnahmen bei Gruppentreffen in seinem Zimmer berichtet. Diese Angaben wurden durch die Aussage des gesondert verfolgten P und die der Mutter des Angeklagten U in ihrem Buch bestätigt. An der Richtigkeit hat die Kammer keine Zweifel. bb) Die Kammer trifft die Feststellungen zum Kontakt zwischen dem Zeugen X2 und der Mutter des Angeklagten J aufgrund der dahingehenden Aussage des Zeugen X2, an deren Richtigkeit sich keine Zweifel ergeben. Der Angeklagte J hat die Umstände der Gefährderansprache – wie festgestellt – beschrieben. Die Angaben wurden durch die des Zeugen N2 ebenso bestätigt wie durch den Inhalt einer Email, die die Mutter des Angeklagten J an die Polizei schrieb. Diese Email wurde in der Hauptverhandlung verlesen. cc) Die Feststellungen zu den jeweiligen Inhalten der Chatkommunikation zwischen den Angeklagten und den gesondert verfolgten P, T6 und U2 beruhen sämtlich auf den jeweils durch Verlesen eingeführten Gesprächspassagen, wie sie sich aus der Auswertung der Mobiltelefone der Angeklagten U und J ergeben. Alle so dargestellten Gespräche bzw. Nachrichten wurden inhaltlich jeweils von den am jeweiligen Gespräch beteiligten Angeklagten bestätigt. Die Feststellung dazu, dass bereits am 14.01.2016 eine gemeinsame Aktion der Gruppe angedacht war, folgt aus der dann nachfolgend dargestellten Nachricht des gesondert verfolgten T6, man solle „diese Sache komplett abbrechen“ und die darauf folgende zustimmende Antwort des Angeklagten U. Die Formulierung lässt nur den Schluss darauf zu, dass bereits bestehende Pläne beendet werden sollten. Dass etwa die Gruppe aufgelöst werden sollte, ist dagegen gerade nicht gemeint, da ja genau die Fortführung der Beschäftigung mit dem Islam der Gruppe wichtig erscheint, bevor über „diese Sache“ weiter nachgedacht werden kann. Dass die Gruppe um die Angeklagten J und U bereits zu diesem Zeitpunkt auch über die Zulässigkeit von Anschlägen auf deutschem Boden nachdachte, folgt aus dem dargestellten Chat vom 15.01.2016, indem jedenfalls der Angeklagte U und der gesondert verfolgte T6 solche Anschläge nach ihrem islamischen Verständnis nicht für verboten halten. Dass dabei noch unterschiedliche Meinungen vertreten wurden, so der Angeklagte J an der Zulässigkeit noch zweifelte, ergibt sich nicht nur aus seiner diesbezüglichen eigenen Einlassung, sondern wird auch durch den Inhalt des vorgenannten Chats („hier ist kein Krieg“) bestätigt. Allerdings hat der Angeklagte U in der Hauptverhandlung – schon bezogen auf den damaligen Zeitpunkt – selbst ausgeführt, dass er der Ansicht gewesen sei, dass sich der IS mit der EU und Deutschland im Krieg befinde und dass Deutschland deshalb auch ein Ort des Krieges sei und seine Gruppe Krieg führen dürfe. Die Feststellungen zur Vorsicht bei der Kommunikation und der vorwiegenden Nutzung von „U7“ für die Gespräche über Themen, die strafrechtliche Relevanz haben könnten, ergeben sich aus der dahingehenden Spontanangabe des Angeklagten U in der Hauptverhandlung. Dieser hatte – angesprochen auf diesen Chat – gesagt, dass man „ja wichtige Dinge ohnehin nicht auf X3 besprochen habe“. Dieser Ausspruch war authentisch und wurde dadurch noch glaubhafter, dass der Angeklagte J sich dann folgend bemühte darzustellen, dass natürlich auch über X3 sehr wichtige Sachen besprochen worden seien und U7 eigentlich nur parallel genutzt worden sei. Hinzu kommt, dass zwischen der Sprengung am 08.01.2016 und der Tat am 16.04.2016 relativ wenige tatbezogene Kommunikation auf X3 geführt wurde und wiederholt der Angeklagte U auf X3 aber zu weiteren Gesprächen auf U7 hinwies bzw. einlud („geh mal U7“). Dies geschah immer dann, wenn es für die hier abzuurteilende Tat oder die Ansichten der Angeklagten relevant wurde. Schließlich war den Angeklagten auch der Umstand bewusst, dass Kommunikation über X3 für die Behörden einfacher zu sichern ist als Kommunikation über X3. Dass der Angeklagte U darauf bedacht war, das Hinterlassen von Spuren zu vermeiden, zeigte sich in einer weiteren Spontanäußerung des Angeklagten U in der Hauptverhandlung als er ausführte, dass man ja für einige Dinge, wie Planungen und Motive, insbesondere für die Annahme eines versuchten Mordes am 16.04.2016, „ohnehin keine Beweise“ habe und er daher dafür nicht verurteilt werden könne. dd) Der Angeklagte J hat seine weitere Beschäftigung mit dem IS, insbesondere auch die Anfertigung der Fotos, – wie festgestellt – geschildert. Seine Angaben zu seinem ersten Besuch in der B11 Moschee werden durch die Angaben des Angeklagten C und des gesondert verfolgten Zeugen P bestätigt. An der Richtigkeit bestehen insoweit keine Zweifel. Die Feststellung, dass es bereits zu diesem Zeitpunkt – wie dargestellt – dazu gekommen war, über die Durchführung eines Anschlags auf deutschem Boden, gegen Andersgläubige zu sprechen, trifft die Kammer über den Inhalt des Chats vom 15.01.2016 hinaus auch aufgrund der eigenen Angaben der drei Angeklagten, die selbst übereinstimmend davon berichteten haben, dass sich ihre Gedanken zu diesem Zeitpunkt vor dem Hintergrund ihrer Radikalisierung, ihrer Sympathien und vermeintlichen Unterstützung des IS sowie dem Hass auf andere Religionen gegen Andersgläubige, die sie immer wieder als „Dreckskuffar“ bezeichneten, richtete, wobei dies auch Teil der Gedankenwelt des Angeklagten C war, wenn es ihm auch persönlich am wenigsten wichtig war. Gestützt wird dies auch durch die im Anschluss an den 15.01.2016 dargestellte Kommunikation ab dem 19.01.2016, in der der Angeklagte J u.a. angibt „was gefunden“ zu haben und den Angeklagten U in den nächsten Tagen immer wieder auffordert, sich den Tempel – von Buddhisten, von Hindus, gegen den man gespuckt habe – anzusehen. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass der Angeklagte J hat sich diesbezüglich zunächst dahingehend eingelassen, dass damit keinesfalls ein mögliches Anschlagsziel gemeint gewesen sei. Auch habe er eigentlich gar nichts gesucht. Er sei an dem Tempel vorbeigekommen und habe ihn interessant gefunden. Insbesondere hätten ihn die Bögen am Eingang beeindruckt. Allein darauf habe er den Angeklagten U hinweisen wollen. Hingewiesen auf dem Umstand, dass man von „finden“ regelmäßig nur spreche, wenn man zuvor etwas gesucht habe, gab der Angeklagte J an, dass das bei ihm nicht so sei. Auch wenn er sich im Urlaub aufhalte und dort auf interessante Sehenswürdigkeiten stoßen würde, würde er Freunden mitteilen, dass er etwas „gefunden“ habe. Diese Angaben hat der Angeklagte J indes noch in derselben Einlassung fallen gelassen; sie sind auch kaum verständlich. Vielmehr räumte er sodann ausführlich ein, dass sich die Gedanken der Angeklagten zu diesem Zeitpunkt vor dem Hintergrund ihrer Radikalisierung, ihrer Sympathien und vermeintlichen Unterstützung des IS sowie dem Hass auf andere Religionen gegen Andersgläubige, die sie immer wieder als „Dreckskuffar“ bezeichneten, gerichtet habe und ihm in dieser Zeit in unmittelbarer Nähe zur B11 Moschee dann der Tempel der H11 Gemeinde – einer Gemeinde der Sikh – in der C11-Straße … in F aufgefallen sei und erkannte habe, dass es sich um einen Treffpunkt von Menschen handelte, die einer polytheistischen Religion angehörten, wenn er sie auch nicht korrekt benennen konnte. Ausdrücklich räumte der Angeklagte J auch ein, aus Hass gegen die andere Religion, wobei er u.a. Buddhisten und Hindus, als verhasste Götzendiener ansah, vor dem Tempel ausgespuckt zu haben. Dass dieser Tempel für ihn und auch für die zum Teil dabei befindlichen Personen wie den Angeklagten C, zum Teil unterrichteten Personen, wie den Angeklagten U, eine herausragende Bedeutung hatte und nicht lediglich eine Sehenswürdigkeit war, zeigt sich – dann mit der korrigierten Einlassung stimmig - zum einen daran, dass er wiederholt dagegenspuckte, um seine Abneigung und seinen Hass gegen die Sikh zu demonstrieren. Auch forderte er den Angeklagten U – den Amir der Gruppe – in kurzen Abständen wiederholt auf, sich diesen Tempel anzusehen. Dass auch der Angeklagte C für sich übernommen hatte, dass es sich bei dem Tempel um einen „Hindutempel“, einen Ort der Religions- und Gottesdienstausübung von vermeintlichen „Dreckskuffar“, den verhassten Andersgläubigen handelte, hat er selbst eingeräumt. Die Intensivierung der Überlegungen der Gruppe, folgt aus dem sodann – in den Feststellungen näher dargestellten – Chat in Zusammenschau mit den weiteren Chatverläufen. Dabei kann nicht übersehen werden, dass nur wenige Stunden, nachdem der Angeklagte J ein mögliches Ziel benannt hatte, der Angeklagte U in die „Feinplanung“ einsteigt und die Erforderlichkeit finanzieller Mittel erkennt. Es zeigt sich weiter in seiner Formulierung im nachfolgenden Chat, dass die Gruppe nun langsam aktiver werde. Dass die Angeklagten C und J die Weiterführung des bereits rudimentär bestehenden Planes befürworteten, ergibt sich aus ihren jeweiligen Antworten, in denen sie die zeitnahe Beschaffung von Geld in Aussicht stellten, wobei der Angeklagte J sogar den Verkauf seiner Q1 erwog. Die Feststellungen zur Frage des Angeklagten U nach der chemischen Reaktion bestimmter Stoffe im Chemieuntericht beruht auf seinen eigenen und insoweit glaubhaften Angaben, die durch die Angaben des Zeugen T1 bestätigt und hinsichtlich der Gespräche über eine etwaige Beendigung des Programms ergänzt wurden. An der Richtigkeit dieser Angaben des Zeugen bestehen keine Zweifel. Der Angeklagte U hat – wie festgestellt – geschildert, dass er sich selbst den Tempel der Sikh-Gemeinde mehrmals angesehen und auch dagegen gespuckt hat. An der Richtigkeit dieser Angaben hat die Kammer keinen Zweifel. ee) Die Feststellungen zur Durchsuchung in der Wohnung der Eltern des gesondert verfolgten Zeugen P beruhen auf dessen insoweit glaubhaften Angaben und werden indirekt bestätigt durch den nachfolgenden Chatverlauf. Die Feststellungen zu den Befürchtungen des Angeklagten U, die Gruppe könne entdeckt worden sein, beruhen auf seinen eigenen insoweit glaubhaften Angaben, die jedenfalls indirekt durch den dann folgenden Gruppenchat unter Teilnahme der beiden weiteren Angeklagten bestätigt werden. Dass sich zur damaligen Zeit eine kleinere Gruppe gefunden hatte, die aus den drei Angeklagten und jedenfalls auch dem gesondert verfolgten T6 bestand, folgt aus einer Zusammenschau vieler Umstände. Zum einen ebbt die Kommunikation in der Chatgruppe „Ansaar Al Khilafat Al Islamiya“ insgesamt ab. Es werden weniger Nachrichten geschrieben, die auch insgesamt eher belanglos sind. Gleichzeitig finden im Hintergrund zwischen diesen Personen weitere Planungen statt, die diese auch schriftlich darlegen. Die Mutter des Angeklagten J fand in seinen Sachen eine Kladde mit diversen Dokumenten, die die Unterschriften dieser vier Personen bzw. einiger dieser vier Personen tragen. Es gab daher – von den Angeklagten auch bestätigt – Treffen dieser Personen, in denen die dann schriftlich festgehaltenen Fakten besprochen worden sind. Es fällt dabei auf, dass nunmehr die weitaus größte Anzahl der anderen Gruppenmitglieder in diesen Dokumenten nicht benannt werden. Die Feststellungen zur Klassenfahrt des Angeklagten U beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin C4. Der Zeuge S1 hat zudem – wie festgestellt – dass er im Zimmer des Angeklagten U zum Islam konvertiert ist. Auch an der Richtigkeit dieser Angaben des Zeugen S1 hat die Kammer keinen Zweifel. Die Angabe, dass der Angeklagte J begann, den Koran auswendig zu lernen, beruht auf seiner dahingehenden und glaubhaften Schilderung, die durch ein Schriftstück in der Kladde bestätigt wird, in dem er das Startdatum festgehalten hatte. Ein Datum der Beendigung dieses Lernens war nicht vermerkt. ff) Der Angeklagte J hat – wie festgestellt – seine Hochzeit geschildert. Weitere Angaben dazu machte er unter Berufung darauf, dass es sich um eine private Angelegenheit handele, über die er nicht sprechen möchte, nicht. Die Angaben wurden durch die Schilderungen des gesondert verfolgten P bestätigt. Die Feststellungen zur Hochzeit des gesondert verfolgten Zeugen T6 trifft die Kammer aufgrund der Angaben der Angeklagten J und U. An der Richtigkeit bestehen keine Zweifel. Die Feststellungen zur Festnahme des gesondert verfolgten Zeugen U2 beruhen auf der Schilderung des Angeklagten U, die durch die Angaben des Zeugen ergänzt und bestätigt wurden. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben hat die Kammer daher keine Zweifel. Soweit die Inhalte von Schriftstücken, die Namen, Rollen und Unterschriften der Angeklagten wiedergegeben werden, die sich in der Kladde des Angeklagten J befunden habe, sind diese sämtlich durch Verlesen und Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Darüber hinaus haben die Angeklagten selbst deren Inhalt bestätigt. gg) Die Feststellung, dass die Angeklagten schließlich ernsthaft den – unter II. 5. lit. g) im Einzelnen näher beschriebenen – versuchten Mord vereinbarten, um so Ungläubige zu töten und dies mit „Götzen beseitigen“ umschrieben, trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtschau mehrerer Umstände. Die Angeklagten haben sich übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass damit keinesfalls die Tötung von Menschen gemeint gewesen sei. Vielmehr sei es nur darum gegangen, kleine Buddhastatuen sowie kleine Engel oder Statuen, die Kemal Atatürk zeigten, umzuwerfen, wegzuwerfen bzw. zu beschädigen. Ferner wisse man auch nicht so genau, was es in der Kladde mit dem Bemerken zur Rollenverteilung „Zusammenbau“ bezüglich des Angeklagten C auf sich habe; womöglich sei damit der Zusammenbau eines Schuppens im Garten der U gemeint gewesen, in dem man dann vielleicht habe beten können. Diese Einlassung ist insgesamt nicht glaubhaft. Denn für eine Beschäftigung mit derartigen Kleinigkeiten, d.h. dem Umwerfen etc. von kleinen Statuen oder Engeln, fehlen jedwede zureichende Anhaltspunkte. Weder haben die Angeklagten – bis auf die vorstehende kurze Einlassung – jemals von einem konkreten Kontext zu kleinen Buddhastatuen, Engeln oder Statuen, die Kemal Atatürk abbilden, berichtet, noch finden sich diesbezüglich konkrete Hinweise in den Chats. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass es in einem Chat vom 02.02.2016 zwischen den Angeklagten C und J heißt: „Drecks Kuffar auf was kommen die was sind das fuer statuen“ (von C), worauf J antwortet: „ Angeblich Mohammed staturen. Wieso machen sie sich so eine Arbeit obwohl sie wissen das sie das Feuer fressen wird“. Dabei kann indes nicht übersehen werden, dass die Angeklagten diesen Chat selbst nicht erläutert haben. Zum anderen bezieht er sich gerade nicht auf Buddha-, Engel- oder Kemal-Atatürk-Statuen. Schließlich kommt hinzu, dass die einzig konkrete und intensive und mehrfache Beschäftigung der Angeklagten sich im Jahr 2016 auf den Sikh-Tempel bezieht. Die Angeklagten hatten schon zuvor übereinstimmend und ausführlich berichtet, dass sie Angehörige anderer Religionen hassten und ihnen gegenüber keinen Respekt hatten. Sie hielten damals übereinstimmend die Tötung Ungläubiger für nach dem Islam gerechtfertigt. Sie beschäftigten sich täglich intensiv mit diesem Thema, unterhielten sich miteinander darüber, redeten mit Dritten in Moscheen und im Internet darüber, sahen sich dahingehende Fotos und Videos, insbesondere auch vom IS an und spielten „Klein-IS“ an. Dass es sich nun bei diesem „Götzen beseitigen“ allein um das Umwerfen kleiner Statuen handeln soll, ist danach abwegig. Es kommt des Weiteren hinzu, dass das Vorhaben zur Götzenbeseitigung sogar schriftlich festgelegt und durch Unterschriften bestätigt wurde. Dies war für vorangegangene Aktionen gegen die Symbole anderer Glaubensrichtungen, wie etwa das Spucken gegen einen Tempel, nicht erfolgt und erscheint für eine vermeintliche Beseitigung kleinerer Statuen auch wenig naheliegend. Ferner wird die besondere Bedeutung dieses Paktes dadurch hervorgehoben, dass das Götzenbeseitigen „auf Befehl des Amir“ erfolgen solle. Auch hier ist dem Angeklagten U daher wichtig gewesen, dass er die Kontrolle über dieses Vorhaben hat. Das Spucken gegen den Tempel erfolgte ohne seinen Befehl, sondern spontan durch die Gruppenmitglieder. Es muss sich also bei diesem Plan um etwas gehandelt haben, was deutlich über die Bedeutung des Spuckens hinausgeht. Das Wegwerfen eigener bzw. das Umwerfen fremder kleiner Buddhastatuen gehört dazu sicher nicht. Schließlich ist es weder den Angeklagten noch den dazu befragten Zeugen aus dem persönlichen Umfeld der Angeklagten, wie z.B. die gesondert verfolgten Zeugen U2 und P, trotz wiederholter Nachfrage an mehreren Sitzungstagen gelungen auch nur einen Ort zu benennen, an dem sie geeignete Buddha-, Engel- oder Atatürkstatuen auch nur vermutet, geschweige denn sie sogar gesehen hätten. Vor diesem Hintergrund gilt nichts anderes bezüglich der Einlassung, mit „Zusammenbau“ sei womöglich ein Schuppen, etwaig zum Gebet, gemeint gewesen. Das angebliche Unwissen der Angeklagten bzw. ihre angebliche Unsicherheit zu einer – indes extra in einer Kladde schriftlich fixierten – Rollenverteilung spricht bereits für sich. Sie konnten sich stets sehr genau an beinahe alles erinnern und weitgehend stimmig mit anderen Ermittlungsergebnissen zutreffend berichten. Warum sie nun angaben, nicht einmal mehr genau zu wissen, was mit dem Zusammenbau gemeint war, ist schon daher kaum nachvollziehbar. Es kommt hinzu, dass es in den sehr umfassenden Ermittlungen keinerlei Hinweis für den Zusammenbau eines Schuppens gibt. Vielmehr gibt es – zumal in der in Rede stehenden Phase – selbst nach den detallierten Angaben der Angeklagten dazu im Wesentlichen nur eines und das ist die Beschäftigung mit einem radikalen und auch gewalttätigen, gegen Andersgläubige gerichteten Islam, mit dem IS und seinen Zielen symphatisierend. Angesichts der den Angeklagten im Ruhrgebiet zur Verfügung stehenden, ihnen bekannten und von ihnen genutzten Moscheen/Gebetsräumen, fehlt auch jeder verständliche Anhalt dafür, dass sie nun tatsächlich einen Schuppen zum Gebet hätten bauen wollen. Der Angeklagte U hat in der Hauptverhandlung zudem schon für den Zeitraum ab Januar 2016 ausgeführt, er habe sich nicht mehr nur als „Salafisten, auch nicht als Islamisten, sondern schon als Dschihadisten“ gesehen. Nach den übereinstimmenden Angaben aller Angeklagten sahen sie Buddhisten und Hindus, wozu sie auch die Sikh zählten, als verhasste Götzendiener, Dreckskuffar, an, die – so ein Ausspruch des Angeklagten J in einem Chatbeitrag schon vom 19.01.2016 – Allah vernichten möge. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte J im Rahmen seiner ausführlichen Beschuldigtenvernehmung am 05.04.2016 durch den Zeugen KHK T16 nach dessen Bekundungen einräumte, dass sich die Vorstellung von einem „großen Boom“, d.h. einer noch größeren Explosion als am 02.01. und 08.01.2016 – insoweit im Übrigen selbst von den Angeklagten C und U für die am 16.04.2016 gebastelte Bombe bestätigt – nicht nur in den Köpfen von C und ihm verfestigt gehabt, sondern diese Gedanken auch in die Gruppe getragen worden seien. Dies ergänzte der Angeklagte J gegenüber dem Zeugen T16 dahingehend näher, dass man für diese Explosion zwar noch keinen konkreten Tag ausgemacht, sehr wohl aber schon das Gewerbegebiet in F ausgesucht habe, wo neben dem indischen Tempel auch die B11-Moschee sei. Dies ergänzte der Angeklagte J später gegenüber dem Zeugen noch einmal derart, dass es letztlich (am 16.04.2016) an dem vereinbarten Punkt zur Explosion gekommen sei, wenn auch die konkrete Tatausführung seines Erachtens und ohne seine unmittelbare Beteiligung entgegen der Vereinbarung nicht vernünftig organisiert, sondern von denen spontan gemacht worden sei. Der Angeklagte J hat sich diesbezüglich dahin eingelassen, er habe der Polizei erklärt, er habe damit nichts zu tun, allerdings habe der Zeuge T16 ihn massiv unter Druck gesetzt, in dem er erklärt habe, wenn er jetzt keine Aussage mache, könne er nie wieder eine machen; er komme nicht heraus bis er eine Aussage gemacht habe, so dass er – der Angeklagte J – letztlich die vorstehend wiedergegebene Aussage tatsächlich, indes nur aufgrund des Drucks und so wahrheitswidrig, gemacht habe. Dieser Einlassung folgt die Kammer nicht. Denn der Zeuge T16 hat offen und von sich aus davon berichtet, dass ihm bewusst gewesen sei, dass der Angeklagte J damals zuvor vom SEK festgenommen worden sei und auch (unverletzt) unter dem Eindruck dieser Festnahme stand. Er habe einen introvertierten, zurückgezogenen, stillen Jungen erlebt – so wie ihn indes auch die Kammer in der Hauptverhandlung über Monate hinweg zumeist erlebt hat. Der Zeuge T16 hat die Vernehmung im Übrigen im Beisein zwei weiterer Beamter, nämlich des Zeugen KHK Q3, ebenfalls von der Polizei in F, und der Zeugin KHK’in T17 vom LKA NRW, die beide ebenfalls die von dem Angeklagten berichteten Übergriffe in Abrede stellten, durchgeführt. Darüber hinaus passt auch der Eindrucksvermerk des Zeugen zu dem von der Kammer gewonnenen Eindruck des Angeklagten J. So wies der Zeuge darauf hin, dass der Angeklagte selbst unter Vorhalt der Folgen für den Priester emotional nicht spürbar zu beeindrucken war; so hat ihn auch die Kammer zumindest in den ersten Monaten erlebt. Es seien – so der Zeuge weiter – dem Angeklagten jedoch weder Versprechungen gemacht noch Bedrohungen gegenüber ausgesprochen worden. Darüber hinaus hat der Zeuge auch den spontanen Vorhalt des Angeklagten, er sei mit einer Hand am Stuhl gefesselt gewesen, bestätigt. Diese Maßnahme hat der Zeuge T16 indes überaus plausibel erläutert. Er hat darauf hingewiesen, dass er bei der Festnahme nicht dabei gewesen sei und nicht gewusst habe, welche Person da auf ihn zukomme. Dabei muss man sich die Situation aus Sicht des Zeugen einmal in Erinnerung rufen; es kommt ein, wenn auch 16-jähriger Beschuldigter mit einem nach dem Kenntnisstand der Polizei äußerst radikalen Gedankengut, eingebunden in eine seit längerem bestehende Gruppe, die zumindest einen Anschlag plant und einen Anschlag mit Sprengstoff gegen Andersgläubige mit schweren Folgen umgesetzt hat. Die vernehmenden Polizeibeamten wussten nicht, auf welche Person sie genau treffen, insbesondere nicht ob trotz des Alters mit gewalttätigen Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten zu rechnen ist. Danach bestand für eine Einhandfesselung, über die sich der Angeklagte J im Übrigen selbst nach eigenen Angaben während der Vernehmung nicht einmal beklagte, eine ganze Reihe zureichender Anhaltspunkte. Darüber hinaus wirkte der Zeuge T16 auch von seinem gesamten Auftreten in der Hauptverhandlung letztlich eher nachdenklich als ein Haudrauf, der nichts Besseres zu tun hat, als jugendliche Beschuldigte zu bedrohen und unter Zwang zu einer Aussage zu bringen. Da hätte er sich im Übrigen auch mit den anderen beiden Beamten einig sein müssen. Dafür spricht aber insbesondere in Bezug auf die LKA-Beamtin wenig, da sie und der Zeuge T16 nicht einmal in einer Behörde zusammenarbeiten. Ferner kann nicht übersehen werden, dass der Zeuge KHK T16 sehr genau zu dem Thema „schon das Gewerbegebiet in F ausgesucht“ und dem „vereinbarten Punkt“ differenziert hat. Er hat gerade nicht ausgesagt, dass der vereinbarte Punkt der Sihk-Tempel war, sondern dass es dabei nach wie vor allgemein um das dortige Gewerbegebiet gegangen sei, auch wenn der Angeklagte das Gewerbegebiet zuvor dahingehend beschrieben hatte, dass dort der indische Tempel und die B11-Moschee lagen. Hätte der Zeuge T16 den Angeklagten massiv zu Unrecht belasten wollen, so hätte nichts näher gelegen, die vorstehende Differenzierung nicht nur nicht vorzunehmen, sondern den vereinbarten Punkt sogleich ausdrücklich allein als den Sikh-Tempel zu benennen. Schließlich spricht auch vor Hintergrund des weiteren Inhalts der mehrseitigen Beschuldigtenvernehmung nichts dafür, dass die Polizei sich Derartiges ausgedacht oder nur unter Druck zustande gebracht hat. Denn der Angeklagte hat, ohne insoweit jemals von ausgeübtem Druck zu sprechen, in der Beschuldigtenvernehmung, im Übrigen stimmig mit seinen umfassenden Angaben in der Hauptverhandlung, auch schon bei der Polizei detailliert von der Gründung von X3-Gruppen, nachfolgenden persönlichen Treffen über Religion, organisiert von dem Angeklagten U, Sprengstoffbasteleien und einer Zündung in seinem Beisein (am 02.01.2016), Aufsuchen einer Moschee in einem Reisebüro in E, Fahrten nach I13, Hochzeiten, Gründung einer Kasse, verschriftlichten Zielvereinbarungen etc. gesprochen. So stehen nicht nur diese Angaben, sondern letztlich auch die Angaben zu der Vorstellung von einem großen Boom im Gewerbegebiet, in dem der Sikh-Tempel liegt, mit den Erkenntnissen aus den heute vorliegenden schriftlichen Unterlagen in Einklang. So ist in den Chats, wenn es um konkrete Orte geht, allein von dem Tempel die Rede, es geht um Buddihsten/Hindus, alle Angeklagten, vor allem die Angeklagten U und J, beschäftigten sich damit schon nach ihren eigenen Angaben intensiv, am Tempel ist der Anschlag ausgeführt worden und andere konkrete Anhaltspunkte für etwaig andere Anschlagsziele gibt es nicht. Darüber hinaus stehen die Angaben des Angeklagten J bei der Beschuldigtenvernehmung nicht nur in Einklang mit den sichergestellten Unterlagen und Chats, sondern auch mit weiteren Angaben, so bei dem kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen und Zeugen I20 und einer von der Polizei geführten Vertrauensperson, deren Erkenntnisse aus Gesprächen mit dem Angeklagten J die Kammer über den VP-Führer, den Zeugen KHK H14, eingeführt hat, die seine jedenfalls damals bestehende, fast grenzlose Radikalität zeigen. So berichtete der Angeklagte J dem Zeugen und Sachverständigen I20 im Rahmen der Exploration, dass er „selbst wenn ein Opfer in seiner Familie zu beklagen wäre“, nicht wüsste, ob er Anzeige erstatten würde; er „vertraue der Polizei zu wenig“. So ähnlich sagte er es auch der VP mit den Worten, man wolle eine Bombe unter das Auto seines Vaters legen, gehe die Mutter dabei mit drauf, sei es auch egal, da seine Schwester nicht bei Ungläubigen aufwachsen solle. Auch die VP kann sich entscheidende, von ihr gegenüber dem Zeugen H14 wiedergegebene Äußerungen gar nicht ausgedacht haben, weil sie überaus detailliertes Wissen wiedergibt, welches nur der Täter gehabt haben kann. Das gilt insbesondere für die Angabe des Angeklagten J ihm gegenüber, dass da Frauen und Kinder im Tempel gewesen seien, vor allem aber dafür, dass der Angeklagte U den Rucksack vor die Tür gelegt hat, was mit den eingehenden und anhand von Lichtbildern vom Explosionsort in Augenschein genommenen Bildern, die einen wenige Zentimeter vor der später in das Innere des Tempels geschleuderten Tür punktuell nach unten durch Bersten der unmittelbar vor der Tür liegenden Platten ersichtlichen Ort zeigen, überdies entsprechend eingehend erläutert von dem Sprengstoffexperten des LKA – dem Zeugen KHK X6 – vollständig übereinstimmt. Bei alledem hat die Kammer nicht übersehen, dass neben der Notiz zur Beseitigung von Götzen auch die Notiz mit einer detaillierten Aufgabenverteilung vorliegt, die mit „Aktion zur Bekämpfung von Eigentum von Ungläubigen“ überschrieben ist. Allerdings bleibt der Blick bloß auf das Eigentum von „Ungläubigen“ nur ein – auch in den Punkten Ghanima und Fei – zum Ausdruck kommender, eher untergeordneter Punkt. So geht es bei Ghanima und Fei auch nicht um die Verwendung von Sprengstoff, sondern um etwaige Diebstähle oder Raubdelikte. Vor diesem Hintergrund ist die Auflistung des Zusammenbaus durch den Angeklagten C, die Rolle des Amir als Hauptschlüssel durch den Angeklagten U und den – stets im Kern der Gruppe stehenden – gesondert verfolgten T6 als zuständiger Person für das Geld und die Lokalisation sowie den Angeklagten J für das Geld, gerade im Hinblick auf den 16.04.2016 – etwas anderes steht konkret nicht in Rede – stimmig. Der Angeklagte C ist der Sprengstoffbauer, der Angeklagte U ist der Anführer, der Angeklagte J führt die Kassenliste und hat zudem schon zuvor ein Objekt ausgesucht und der gesondert verfolgte T6 ist am 16.04.2016 als für das Geld und die Lokalisation Zuständiger bis fast zum Ende mit dabei. Entscheidend kommt hinzu, dass nach den übereinstimmenden Angaben aller Angeklagter sie Buddhisten und Hindus, wozu sie auch die Sikh zählten, als verhasste Götzendiener, Dreckskuffar ansahen, die – so ein Ausspruch des Angeklagten J in einem Chatbeitrag schon vom 19.01.2016 – Allah vernichten möge. Sie richteten ihren Fokus damit regelmäßig auf die Menschen, nicht etwa deren zu beseitigendes Eigentum. Schließlich spricht auch die Durchführung eines Sprengstoffanschlags mit der beabsichtigten größten von ihnen je gebastelten Bombe zur Tageszeit an einem nach Kenntnis der Angeklagten genutzten und der Religionsausübung und dem Gottesdienst gewidmeten Tempel gegen die Annahme, die Angeklagten hätten etwa vorher ihren Fokus tatsächlich auf die bloße Bekämpfung von Eigentum gerichtet. Die abstruse Einlassung der Angeklagten zu der die Aufgabenteilung beinhaltenden Notiz spricht dabei für sich. Der Angeklagte U erklärte, nachdem ihm zunächst mit dem Begriff des Zusammenbaus nichts mehr anfangen konnte, ihm sei nun doch dunkel etwas eingefallen und zwar habe man einmal bei ihm im Garten oder Schrebergarten eine kleine Hütte zum Beten bauen wollen. So ließ sich auch der Angeklagte J ein und jedenfalls bezüglich des Baus einer Hütte auch der Angeklagte C. Diese Einlassung sieht die Kammer indes vor dem schon zuvor eingehend dargestellten Gesamthintergrund als widerlegt an. Es erschließt sich auch nicht, warum man den Bau einer Hütte und das auch noch unter der Überschrift „„Aktion zur Bekämpfung von Eigentum von Ungläubigen“ verschriftlichen und was man denn dann hätte lokalisieren wollen. In der Gesamtschau der binnen relativ kurzer Zeit erfolgten Radikalisierung der Angeklagten, der Gründung der Gruppe der „Unterstützer des islamischen Kalifats“, der in unterschiedlicher „Beteiligung“ erfolgten Sprengungen ab dem 02.01.2016, des Spielens des „klein-IS“, der Fokussierung ihrer Gedanken auf den Hass gegen Andersgläubige, aus ihrer Sicht Ungläubige, vor allem auch „Buddhisten, Hindus“, wozu sie auch die Sikh zählten, der weiteren, aus diesem Hass folgenden Fokussierung auf den Sikh-Tempel und die sich aus den genannten, schriftlich fixierten Unterlagen, u.a. zur Beseitigung von Götzen, und der umfassenden und detaillierten Angaben des Angeklagten J vor allem im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, ist die Kammer sicher davon überzeugt, dass die Angeklagten schon vor dem 16.04.2016 fest vereinbart hatten den in den Feststellungen mit den einzelnen Mordmerkmalen beschriebenen versuchten Mord mit bereits feststehendem Tatmittel, Tatopfer und Tatmotiv als Mittäter zu begehen. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Verhalten fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun nicht bloß fördern will, sondern wenn sein Tatbeitrag im Sinne gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter ein derart enges Verhältnis zur Tat hatte, muss nach den gesamten Umständen, die von den Vorstellungen des Handelnden umfasst wurden, in wertender Betrachtung beurteilt werden. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 14.02.2012, Az.: 3 StR 446/11, NStZ 2012, 379 ff. m. w. N.). Zwar ist es für gemeinschaftliche Tatbegehung nicht erforderlich, dass jeder der Mittäter eigenhändig an der zum Tode führenden Verletzungshandlung teilnimmt. Die Tat muss aber in jedem Falle auf einem gemeinsamen Willensentschluss beruhen und im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen werden. Eine sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet. Voraussetzung der Mittäterschaft ist eine – auch nur psychische – Förderung der Tat und das Bewusstsein des Täters von der fördernden Wirkung seines Beitrags. Außerdem erfordert die gebotene Willensübereinstimmung, dass der andere seine Tätigkeit durch die geleistete Unterstützung vervollständigen und diese sich zurechnen lassen will (vgl. BGH, a. a. O.). Dabei kann sich der mit Täterwillen ausgeführte fördernde Beitrag auch auf Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen beschränken. Der Tatbeitrag muss einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen. Dies erfordert die Beteiligung des Mittäters an der Tatherrschaft oder – wie erwähnt – wenigstens dessen Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (BGH, Urteil vom 08.11.1989, Az.: 3 StR 377/89, NStZ 1990, 130). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof auch betont, dass die Frage, ob jemand Täter oder Gehilfe ist, sich wesentlich nach seiner inneren Haltung zur Tat richtet. Für die innere Willensrichtung kommt es danach insbesondere darauf an, ob der Angeklagte die Tat als eigene gewollt oder ob er es allein darauf angelegt hat, eine fremde Tat (herbeizuführen) oder zu fördern (BGH, Urteil vom 05.03.1980, Az.: 5 StR 438/79, Rn. 5). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten die Begehung der Tat als Mittäter und nicht etwa einer oder gleich mehrere nur als Gehilfen vereinbarten. Unter Berücksichtigung der später am 16.04.2016 – wenn auch letztlich im Verhältnis zu dem Angeklagten J – spontan ausgeführten Tat und der Rollen des Angeklagten U als Amir und des Angeklagten C als zwingend benötigten „Sprengstoffexperten“, stellt sich die Frage einer bei der Verabredung etwa nur vorliegenden Gehilfenrolle allein bezüglich des Angeklagten J. Aus der zuvor dargelegten Gesamtschau, gerade auch des Vorstellungsbilds des Angeklagten J im Laufe der Monate des Jahres 2016 sowie des Umstands, dass er – wenn auch zuvor – schon „den Tempel“ nicht nur benannt, sondern den Angeklagten U mehrfach mit Nachdruck darauf hingewiesen, geradezu gedrängt hatte und schließlich des Umstands, dass seine schriftlich festgelegte Beteiligung „des Geldes“ von wesentlicher Bedeutung war, steht fest, dass auch er die Verabredung als Mittäter traf. Der Angeklagte C hat mehrfach selbst darauf hingewiesen, dass die Geldmittel der Angeklagten, insbesondere auch zur Beschaffung der zu einer Sprengung notwendigen Chemikalien überaus begrenzt waren und man sich um weitere Geldmittel kümmern musste. Der Umstand, dass die Angeklagten U und C am 16.04.2016 schließlich allein handelten, steht dem nicht entgegen. Denn zum einen kommt darin gerade die vom Gesetzgeber bei Erlass des § 30 Abs. 2 Var. 2 StGB ins Auge gefasste Gefährlichkeit solcher Verabredungen, die nachfolgend eine ganz eigene Dynamik entwickeln können, zum Ausdruck (BGH, NStZ-RR 2012, 40-41, Rn. 17). Zum anderen wurde der Angeklagte J selbst am 16.04.2016, wenn auch nicht mit einer ausdrücklichen Bezeichnung des für den weiteren Tagesablauf geplanten Geschehens, eingebunden, informiert. Er solle kommen; sein Kommen werde sich lohnen. Die Feststellungen hinsichtlich der Absicht der Angeklagten Ghanima zu machen, beruht auf ihren dahingehenden übereinstimmenden und insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten, ergänzt durch ein entsprechendes Schriftstück aus der Kladde mit einzelnen Beträgen, das verlesen worden ist. Die Zeugin C4 hat das Geschehen am 06.04.2014 – wie festgestellt – beschrieben. Es ist im Ergebnis vom Angeklagten U so bestätigt worden. An der Richtigkeit dieser Angaben hat die Kammer keinen Zweifel. Die Angaben der Mutter zu den beobachteten Veränderungen des Angeklagten U beruhen auf den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen T1 und der Mutter in dem von ihr verfassten Buch. f) Tat vom 16.04.2016 Die Feststellungen zum Plan der Angeklagten einen Anschlag auf das Gebäude der der Sikh-Gemeinde H12 e.V. zu verüben und ihre jeweilige Beteiligung an der Ausführung dieses Plans trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme. Insoweit wird zunächst auf obige Ausführungen zum bereits verabredeten Mord verwiesen. aa) Die Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände. (1) Die Angeklagten U und C haben in der Hauptverhandlung zwar grundlegend selbst – insoweit wie festgestellt – eingeräumt das Ziel gehabt zu haben, den bis dato größten Sprengsatz bauen und auch zu zünden, darüber kommuniziert und entsprechende Bestellungen aufgegeben und erhalten zu haben und sich – nach der Festnahme des Angeklagten C am 15.04.2016 – am 16.04.2016 mit T6 getroffen und die weiteren Handlungen (Wege, Kommunikation, Entschluss zum Bau des Sprengsatzes in einem Feuerlöscher, dessen Suche und die einzelnen zum Teil unterbrochenen Schritte des Zusammenbaus mit dem Entschluss mit dem noch nicht ganz fertigen Sprengsatz zur C11-Straße zu fahren und in einem Waldstück endgültig fertig zu stellen etc.) vorgenommen zu haben. Sie haben auch eingeräumt, sich nach dem kurzzeitigen Aufenthalt bei der B11-Moschee nach Abholung des nunmehr vollständig fertigen Sprengsatzes mit dem im Rucksack befindlichen Feuerlöscher, von dem Angeklagten U getragen, gemeinsam in Richtung des Sikh-Tempels begeben zu haben, wo der Angeklagte U unter Zurückbleiben des Angeklagten C auf der Straße und unter Verwendung von Handschuhen und einer Skimaske den Sprengsatz im Nahbereich der (später beschädigten) Tür hinterlassen und sodann gezündet habe. Gleiches gilt – jedenfalls grundlegend – für den nachfolgenden objektiven Ablauf mit der kurzzeitigen Trennung, dem Wiederaufeinandertreffen als solchem an der U-Bahnhaltestelle C12-Straße, der Frage der Suche nach dem Zünder und dem späteren Geschehen bis zur Verhaftung. An der Richtigkeit dieser, zudem detaillierten Angaben hat die Kammer keine Zweifel, da sie punktuell immer wieder durch verschiedene andere Beweismittel, wie die Bestellscheine vom 14.04.2016, den auf verschiedenen Überwachungsvideos zu sehenden Angeklagten U und C gemeinsam mit T6 an der B12-Moschee und sodann der beiden letztgenannten Angeklagten auf der C11-Straße in gemeinsamer Annäherung an den Sikh-Tempel, wo ihnen der Zeuge T9 begegnete, den ebenfalls auf den Videoaufzeichnungen zu erkennenden Rucksack und der Maske sowie den nach einer hellaufleuchtenden augenscheinlichen Explosion auf die C11-Straße flüchtenden Angeklagten U sowie bezüglich des Geschehens bis zur Verhaftung auch durch entsprechende Chats, bestätigt werden. (2) Abweichend von den schließlich getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten zum objektiven Geschehensablauf wie folgt eingelassen: (aa) Der Angeklagte C hat sich im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei dahin eingelassen, er habe nicht gedacht, dass der Angeklagte U die Bombe am Tempel zünde. Er hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, erst im Waldstück von dem Plan des Angeklagten U erfahren zu haben, dass dieser den Feuerlöscher bei dem Tempel zünden wolle. Er – der Angeklagte C – habe die beabsichtigte und gegenüber den bisherigen Explosionen noch größere Explosion unter Verwendung eines mehrere Kilogramm Chemikalien als Sprengstoff fassenden und mit Eisen ummantelten Feuerlöschers keinesfalls dort in der Gegend, sondern nur auf freiem Gelände, ähnlich dem Skaterpark, machen wollen. Schon das Waldstück sei eigentlich zur Zündung viel zu gefährlich gewesen, weil es nur klein gewesen sei und am Rand des Waldstücks, wenige Meter vom Ort des Zusammenbaus im Wald entfernt, Autos gestanden hätten, die hätten beschädigt werden können. Mitgegangen in Richtung des Sikh-Tempels mit dem fertigen Sprengsatz im Rucksack auf dem Rücken des Angeklagten U sei er trotz eines leicht aufkommenden Gefühls, dass der Angeklagte U seine – angeblich spontane Äußerung ihm, C, gegenüber gemachte – Äußerung, er wolle es auf dem Hof des Sikh-Tempels explodieren lassen, ernst meine. Er habe schließlich Panik bekommen als der Angeklagte U zur Zündung die letzten Meter in Richtung des Tempelgeländes zurückgelegt habe und sei umgedreht. Im Rahmen der Exploration bei der Zeugin und Sachverständigen I19 hatte sich der Angeklagte C – noch viel stärker als insbesondere in der Hauptverhandlung – dahin eingelassen, er sei strikt gegen eine Zündung des Feuerlöschers in der Nähe des kleinen Waldstücks gewesen und habe mehrfach „Nein“ gesagt, bevor der Angeklagte U den Feuerlöscher genommen und in Richtung des Sikh-Tempels gegangen sei; er – C – habe sogar noch mehrfach versucht den Angeklagten U zurückzuhalten. Das ist unglaubhaft und widerlegt. Insoweit wird zunächst auf die umfassenden vorherigen Ausführungen zur Konkretisierung des Anschlagsziels, u. a. durch die ständige Beschäftigung mit den verhassten Götzendienern, den entsprechenden Unterlagen aus der Kladde zur Beseitigung von Götzen und den konkreten Angaben des Angeklagten J in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung Bezug genommen. Darüber hinaus machten sich die Angeklagten mit dem noch nicht fertig befüllten Feuerlöscher von der Haltestelle G3 gemeinsam und zielstrebig auf den Weg in das Gewerbegebiet auf der C11-Straße. Einen Grund oder gar eine Notwendigkeit für die Wahl dieses Ortes, um den Feuerlöscher fertig zu befüllen, gab es für beide Angeklagte nicht. Es war beiden klar, dass die Zündung zeitnah nach dem abgeschlossenen Zusammenbau geschehen musste, da beide – seit den Erfahrungen vom 08.01.2016 aus dem Bus – wussten, wie hochexplosiv und gefährlich der einmal fertig gestellte Sprengsatz war. Die Wahl des Ortes für den Zusammenbau legte damit schon den Radius des möglichen Anschlagsortes fest. Dieser Umstand im Zusammenhang mit dem „Finden“ des Tempels durch den Angeklagten J, mit dem Spucken gegen den Tempel und der Ansicht der Angeklagten Ungläubige dürfe man im Namen des Islam töten, führt zur Feststellung der Kammer, dass der Anschlagsort für den Angeklagten C und zwar auch unter Berücksichtigung seiner – leichten - Lernbehinderung und seinem nicht übermäßigen Interesse an der Verfolgung des gesamten Chatverkehrs der Gruppe in Gänze, sicher auch bereits Anfang April und nicht etwa gleichsam allein durch den Angeklagten U am 16.04.2016 und dann auch erst im Wald feststand. Insbesondere die Einlassung des Angeklagten C dahingehend, dass schon das Waldstück eigentlich zur Zündung viel zu gefährlich gewesen sei, weil es nur klein gewesen sei und am Rand des Waldstücks, wenige Meter vom Ort des Zusammenbaus im Wald entfernt, Autos gestanden hätten, die hätten beschädigt werden können, zeigt die Unverständlichkeit des dann aber doch gerade aufgesuchten ebensolchen Ortes, des dort – federführend von dem Angeklagten C, denn der Angeklagte U allein hätte die Bombe nicht bauen können – auch noch erfolgten Zusammenbaus und des letztlich gemeinsamen Verlassens dieses Geländes hin in das neben dem Tempel und der Moschee eng mit Wohn- und Gewerbeimmobilien bebaute Gebiet, in dem sich eine Zündung vollständig verbot, wenn schon das Waldstück wegen abgeparkter Autos viel zu gefährlich war. Die Einlassung dazu, dass der Angeklagte C mehrfach versucht habe, den Angeklagten U zurückzuhalten, er – C - Panik bekommen habe und umgedreht sei, nachdem der Angeklagte U seinen restlichen Weg allein fortgesetzt habe, ist auch nach dem von diesem Moment vorliegenden und in Augenschein genommenen Video widerlegt. Denn danach fehlen jegliche Anhaltspunkte für einen auch nur zaghaften Versuch des Angeklagten C den Angeklagten U zurückzuhalten. So fehlt jeder Anhalt für eine – gar intensive – Diskussion, noch gibt es irgendeinen Hinweis auf Bemühungen den Angeklagten U gar körperlich zurückzuhalten. Vielmehr ist zu sehen, wie der Angeklagte C noch vor der Explosion nach der Trennung vom Angeklagten U ganz ruhig kurz dem Angeklagten U nachblickt, sodann ein wenig abwartet, bevor er – mit Blick in die Richtung, die U genommen hatte – die Straßenseite der C11-Straße wechselt, um sodann auf der anderen Seite einen dort haltenden PKW durch einen Blick ins Innere näher zu inspizieren. Zu sehen ist auf den Videoaufnahmen zudem, dass der Angeklagte C sich nach der Explosion nicht etwa panikartig umdreht und flüchtet. Auf dem Video ist vielmehr erkennbar, dass selbst als im Hintergrund des Angeklagten C der durch die Explosion ausgelöste Feuerball zu sehen ist, dieser sich kontrolliert umdreht und sodann tatsächlich ruhigen Schrittes langsam die Örtlichkeit in Richtung der U-Bahn-Haltestelle C12-Straße verlässt. Die Feststellungen zu der Verteilung der Rollen bei diesem Anschlag beruht so auf einer Gesamtschau der Umstände. Der Angeklagte C war als einziger der drei ohne größere Einarbeitung und Vorbereitung in der Lage, geeignete Chemikalien in geeigneter Menge zu beschaffen, ein Behältnis zu finden und den Sprengsatz so zusammenzubauen, dass er dann auch die erwünschte Wirkung erzielen würde. Der Angeklagte C hat selbst angegeben dies gewusst zu haben und war hierauf sichtlich stolz. Die Rolle des Angeklagten U ergibt sich aus seinen dahingehenden Schilderungen und seinem absoluten Machtanspruch innerhalb der Gruppe. Nichts durfte ohne ihn geschehen, geplant werden oder gar an Themen in die Gruppe getragen werden. Der Wunsch des Angeklagten J, an einer solchen Tat beteiligt zu sein, ergibt sich aus seiner herausragenden Rolle in der Vorbereitung bis dahin. Er war es, der das Ziel fand und dem Amir vorschlug. Er war derjenige, der bei allen Treffen Protokoll und über alle Vereinbarungen penibel Buch führte. Auch er hatte den Plan des „Götzenbeseitigens“ unterschrieben. Dass dem Angeklagten C im Besonderen daran gelegen, die Zündung der Bombe – aus den eben beschriebenen Gründen zwingend in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe – selbst durchzuführen, steht auch deshalb fest, weil der Angeklagte C seine Gefühlslage im Waldstück – wie festgestellt – in einer Spontanäußerung in der Hauptverhandlung und so ungewöhnlich authentisch und mit Nachdruck geschildert hat. Nur dieses Thema war geeignet, ihn in Monaten der Hauptverhandlungstermine, in denen ihm viele und auch kritische Fragen gestellt worden sind, ein einziges Mal emotional und nahezu aufbrausend lassen zu werden. Er beschwerte sich – für die Kammer wahrhaft erschreckend – darüber, dass der Mitangeklagte U wieder einmal selbst die indes von ihm – C – wieder einmal federführend gebastelte Bombe zünden wollte und ihm dies nicht vergönnt war. Daran, dass genau diese festgestellten Emotionen die waren, die den Angeklagten in dem damaligen Moment bewegten, hat die Kammer keinen Zweifel. Er echauffierte sich insbesondere darüber, dass der Angeklagte U durch die wieder von ihm durchgeführte Zündung die darin investierten ca. 50 € verballert habe, wohingegen er dies doch lieber endlich wieder einmal selbst machen wollte. Dieser Eindruck wird unterstützt durch den Umstand, dass der Angeklagte nur zwei Tage nach dieser Tat, über deren Folgen und Wirkungen er sich in Presseberichten im Internet längst unterrichtet hatte, weitere Chemikalien im Internet bestellte, was er damit begründete, dass er den nächsten Sprengsatz auf jeden Fall selbst zünden wolle und daher darauf achten werde, dass der Angeklagte U nicht dabei sei. Schließlich kommt auch der Moment des Wiedersehens an der Haltestelle hinzu; die diesbezüglichen Feststellungen trifft die Kammer aufgrund der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen der dort befindlichen Kameras. Soweit insbesondere der Angeklagte C angegeben hat, nur erleichtert gewesen zu sein, dass bei diesem gefährlichen Unterfangen niemand verletzt worden sei, ist diese Angaben widerlegt. Zunächst wartet der Angeklagte C sichtlich nervös und auf und ab gehend auf den Angeklagten U. Sorge um dessen Wohlbefinden kann Auslöser der Nervosität nicht gewesen sein, da er ihn zuvor – wie festgestellt – hat vom Tatort wegrennen sehen. Auch hatte er in der Zwischenzeit mit diesem schon telefoniert. Vor allen Dingen zeigt sich auf beiden Gesichtern nicht Erleichterung oder Erschöpfung, sondern Freude und Stolz, als sie einander in die Arme fallen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Bemühen des Angeklagten C um weitgehende, wenn nicht alleinige Schuldzuweisung an den Angeklagten U im abschließenden Chat vor der Verhaftung, nicht etwa als zutreffende Schilderung mangelnder eigener Tatbeteiligung zu sehen, sondern vielmehr angstvolles Bemühen des Angeklagten C den Angeklagten U im Falle einer Selbstgestellung zu bitten, ihn möglichst herauszuhalten. (bb) Der Angeklagte U hat sich im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung dahin eingelassen, er und C seien nach Fertigstellung des Sprengstoffgemisches „wahllos“ Richtung Tempel gegangen. Er habe den Rucksack dann so ca. in den Nahbereich der Tür geschmissen, habe aber keinem weh tun oder jemanden verletzen wollen und nur mit einem kleinen Knall gerechnet und sei dann von der Größe der Explosion geschockt gewesen. Er hat sich in der Hauptverhandlung weiter dahin eingelassen, man sei mit dem nahezu fertigen Sprengstoffgemisch zum Waldstück, also in die Richtung des Gebietes, in dem auch C11-Straße lag, gegangen, weil man in die B11-Moschee gewollt habe. Zudem hat er sich zur konkreten Tatausführung anfangs dahin eingelassen, er habe den Rucksack mit dem fertigen Sprengsatz zwar in Höhe der Tür des Tempels, aber nicht in dessen Richtung, sondern leicht seitlich weg von der Tür in Richtung der linksseitig zum anderen Grundstück verlaufenden Mauer „weggeworfen“, bevor er letzteres im weiteren Verlauf seiner Einlassung dahingehend korrigierte, der Sprengsatz sei jedenfalls doch im „Nahbereich“ der Tür gewesen. Dabei habe er nicht beabsichtigt, Menschen zu töten. Allenfalls habe er mit einer Sachbeschädigung gerechnet. Diese, zum Teil bestreitende Einlassung sieht die Kammer als widerlegt an. Die Einlassung, man sei mit dem fast fertigen Sprengstoffgemisch in die Richtung des Gebietes, in dem auch C11-Straße lag, gegangen, weil man zur B11-Moschee gewollt habe, ist schon in sich unverständlich. Es gibt weder eine Notwendigkeit, noch sonst einen Sinn, warum die Angeklagten mit einem, wenn auch noch nicht ganz fertigen, so doch aber schon nach eigener Vorstellung nicht per se mehr ungefährlichen, teilweise zusammengemischten Sprengstoff bzw. überhaupt mit dem Sprengapparat zur C11-Straße fahren sollten, wenn sie doch nur in die dortige Moschee wollten. Einen Grund für die Mitnahme des Sprengstoffs haben die Angeklagten auch selbst nicht aufgezeigt. Sie hätten nicht nur genauso gut, sondern sogar ganz unproblematisch ohne Mitnahme des Sprengstoffs zur Moschee fahren können. Überdies hätten sie auch genauso gut zu der ihnen ebenso bekannten B12-Moschee fahren können. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der Angeklagte C dort Hausverbot hatte. Das ist aber unbedeutend. Denn beten wollte angeblich vor allem der Angeklagte U, nicht hingegen der Angeklagte C, dem dies weniger wichtig war und der dementsprechend auch schon in den Nachmittagsstunden zuvor einfach außerhalb der B12-Moschee auf den betenden Angeklagten U gewartet hatte. Die Einlassung zum „Wegwerfen“ des Rucksacks ist – letztlich unabhängig von der ohnehin leicht korrigierten genauen Örtlichkeit – vollkommen fernliegend und letztlich sicher auszuschließen. Denn der Angeklagte U selbst hat ausführlich auch für den Gang von dem kleinen Waldstück zum Sikh-Tempel geschildert, was für eine Angst er mit der größten, von ihnen gebauten Bombe auf seinem eigenen Rücken hatte, dass sie plötzlich durch irgendeine Erschütterung oder chemischen Prozess losgeht. Eine solche Konstruktion will der Angeklagte U dann „weggeworfen“ haben. Das ist völlig ausgeschlossen. Es kommt ohnehin hinzu, wie schon vorstehend ausgeführt, dass nach den von der Kammer durch eine Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder sehr gut nachvollzogenen Bekundungen des Sprengstoffexperten des LKA NRW, des Zeugen X6, der Sprengsatz wenige Zentimeter vor der Tür gerade/senkrecht abgestellt war, wie die punktuelle, durch die Explosion hervorgerufene Vertiefung unmittelbar vor der Tür mit an dieser Stelle nach unten geborstenen Platten zeigt. In dieses Bild fügt sich stimmig zum einen ein, dass die gesamte Schieferverkleidung unmittelbar rechts der Tür zerstört wurde und zum anderen, dass es – wie beschrieben – kaum bis gar keine Beschädigungen an den gegenüber der Tür abgestellten PKW gab, in deren Richtung indes der Angeklagte den Sprengsatz „geworfen“ haben will. Der Zeuge X6 hat vor diesem Hintergrund überaus nachvollziehbar auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zur Wurfrichtung sich an den PKW ganz massive Beschädigungen finden müssten. Daran fehlt es indes. Hier wird insoweit noch einmal wegen der schon zuvor im Urteil in Worten beschriebenen Einzelheiten auf die Lichtbilder Nr. 5-9 auf Bl. 32-34 Band I und auf Bl. 12-15 und 17-26 des Sonderbands „Nachgang 06.01.2017“ gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Wegen der in der vorstehenden Einlassung enthaltenen subjektiven Momente wird auf die detaillierte nachstehende Würdigung verwiesen. bb) Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand insbesondere des versuchten Mordes trifft die Kammer ebenfalls aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände: Im Einzelnen: (1) Der Angeklagte C hat letztlich – wie schon zum objektiven Geschehensablauf dargestellt – sowohl im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung, als auch im Rahmen der Exploration und auch in der Hauptverhandlung jedwede Beteiligung an dem am Sikh-Tempel ausgeführten Sprengstoffanschlag in Abrede gestellt und darauf verwiesen, er habe die Bombe zwar federführend gebastelt und im Waldstück auch durch Einsetzen des Zünders endgültig einsatzbereit gemacht, habe sie aber weder dort noch in der Nähe, sondern möglichst auf einem freien Feld zünden wollen. (2) Der Angeklagte U hat sich – wie zum Teil schon zum objektiven Geschehensablauf dargestellt – grundlegend bei seiner Beschuldigtenvernehmung und in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er und C seien nach Fertigstellung des Sprengstoffgemisches „wahllos“ Richtung Tempel gegangen. Er habe den Rucksack dann so ca. in den Nahbereich der Tür geschmissen, habe aber keinem weh tun, jemanden verletzten jemanden oder gar töten wollen, sondern allenfalls mit einem kleinen Knall und einer Sachbeschädigung gerechnet. Der Angeklagte U hatte in subjektiver Hinsicht in der Hauptverhandlung ferner zunächst angegeben, große Angst davor gehabt zu haben, dass der Feuerlöscher auf seinem Rücken jederzeit explodieren könne. Es sei ihm nur darauf angekommen, ihn irgendwo an einem ungefährlichen Ort zu zünden. Hierfür habe er sich das Grundstück der der Sikh-Gemeinde H12 e.V. ausgesucht, da es auf ihn menschenleer gewirkt habe. Autos seien ihm nicht aufgefallen, die Glastür sei nicht nur mit einem gelben Tuch verhangen, sondern auch – dies habe er überprüft – verschlossen gewesen. Deshalb habe er sich zur Zündung dort entschieden. Als die Kammer Nachfragen wegen der Einlassung, er habe den Zustand der Tür geprüft, stellte, rückte der Angeklagte hiervon ab, behauptete ein sprachliches Missverständnis, dass er aber nicht aufzulösen vermochte. Er gab dann im weiteren Verlauf an, den Rucksack nicht gezielt abgestellt, sondern geworfen zu haben, um ihn loszuwerden. Dabei habe er etwa in Höhe der Hausecke gestanden und den Rucksack dann nach links in Richtung der Mauer geworfen, wo er nach etwa einem Meter Flug zu Boden gefallen sei. Diese Stelle kam ihm am ungefährlichsten vor, schließlich habe er so wenig wie möglich Schaden anrichten wollen. Dann habe er sich umgedreht, sei angsterfüllt davon gelaufen und habe auf den Zünder gedrückt. Nachdem der Zeuge X6 unter Zuhilfenahme von Fotografien eindrücklich schilderte, dass der Standort des Feuerlöschers zweifelsfrei nur an der zerborstenen Glastür wenige Zentimeter von der Zarge entfernt gewesen sein kann, da ein anderer Ort aufgrund der dort eingetretenen Veränderungen an den Pflastersteinen, der eingetretenen Beschädigungen und dem Lageort der Reste von Feuerlöscher und Tasche ausgeschlossen ist, gab der Angeklagte zunächst an, dass er sich sicher sei, den Feuerlöscher wie beschrieben nach links geworfen zu haben. Er könne indes nicht ausschließen, dass dieser dann noch gerollt sei. Im weiteren Verlauf der Befragung des Angeklagten U änderte dieser auch seine Einlassung bezüglich der Wahrnehmung von Autos. Nachdem er zunächst behauptete hatte, Autos seien ihm nicht aufgefallen, erklärte er auf Vorhalt von Lichtbildern, die zahlreiche im unmittelbaren Bereich der Auffahrt wie auch vor allem der Tür, an der die Explosion stattfand, zeigen, dass er doch womöglich zumindest das – von der Straße aus gesehen - erste Auto wahrgenommen habe. Schließlich räumte er nach mehreren Nachfragen ein, dass er die Fahrzeuge der Gemeinde zugeordnet habe, ergänzte dies aber dahin, er habe nicht weiter darüber nachgedacht, wo sich diese Menschen genau in diesem Moment befinden könnten. Schließlich ließ er sich dahin ein, er selbst hätte die Bombe doch nicht gezündet als er sich noch auf dem Grundstück befunden habe, wenn er gewusst hätte, dass die Explosion so groß würde. Da er sich aber zum Zeitpunkt der Zündung noch auf dem Grundstück befunden habe, sei klar, dass er mit einer Lebensgefahr selbst nicht gerechnet habe. (3) Diesen Einlassungen folgt die Kammer nicht. Die Feststellungen zu dem subjektiven Tatbestand eines mittäterschaftlich begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs, mit einem anderen gemeinschaftlich und einer das Leben gefährdenden Behandlung, vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und gemeinschädlicher Sachbeschädigung trifft die Kammer vielmehr aus der Bewertung aller Tatumstände. Diese ergeben, dass der Angeklagte U den Tod von Menschen, hier konkret von Angehörigen der Sikh-Gemeinde im Tempel, beabsichtigte und der Angeklagte C den Tod von Menschen zumindest billigend in Kauf genommen hat. Über die bereits vorstehend im Rahmen des objektiven Geschehens genannten und auch von dem subjektiven Tatbestand nicht völlig trennbaren Gesichtspunkte wie z.B. das zielgerichtete Aussuchen des Sikh-Tempels hinaus ist zum einen für die Bewertung des subjektiven Tatbestands die Gefährlichkeit des von den Angeklagten überhaupt und dann konkret am Sikh-Tempel eingesetzten Tatmittels maßgeblich. Die Angeklagten bauten nämlich schon nach eigener Einlassung nach zwei vorherigen Sprengungen in unterschiedlicher Beteiligung am 02.01. (nur C) und 08.01.2016 (C und U) nunmehr am 16.04.2016 einen weiteren Sprengkörper, um nach ihrem Ziel die größte bis dato erfolgte Sprengwirkung zu erzielen, die deutlich größer sein sollte als die beiden vorherigen. Es kommt hinzu, dass sie dazu gezielt einen eisenummantelten Feuerlöscher suchten, dessen 6 kg ABC-Pulver-Inhalt vollständig leerten, um ihn sodann mit den in den Feststellungen näher genannten Chemikalien, von denen sie aus ihren vorherigen Versuchen wussten, dass sie hochexplosiv sind, zu befüllen und ihn zu einem Sprengsatz zusammen zu bauen, der in seiner Größe und Wirkung die Sprengsätze der vorherigen Versuche weit überstieg. Schon vor diesem Hintergrund ist die Einlassung, man habe keinem weh tun, niemanden verletzen oder gar töten wollen, sondern allenfalls mit einem kleinen Knall und einer Sachbeschädigung gerechnet, nahezu absurd. Das gilt umso mehr, wenn man die (insoweit dann überaus plausible) Einlassung insbesondere des Angeklagten C bedenkt, dem sogar das Waldstück als Explosionsort wegen in der Nähe abgeparkten Autos zu gefährlich erschien. Dasselbe gilt auch, wenn man die (für sich genommen wiederum plausible) Einlassung des Angeklagten U bedenkt, der Angst um sein eigenes Leben hatte, als er den fertig gestellten Sprengsatz in dem Rucksack auf seinem Rücken trug. Die Zündung des nach Ansicht der Angeklagten U und C bis dato größten und äußerst gefährlichen Sprengsatzes, deren Wirkung sie im Einzelnen überhaupt nicht mehr überblickten, platziert nicht etwa irgendwo in dem Gewerbegebiet, sondern an dem Sikh-Tempel, gegen deren Angehörige, nicht etwa gegen deren Bauten allein, sich ihr Hass richtete, zudem platziert direkt an der (vermeintlichen Eingangs-)Tür zum Sikh-Tempel, das alles zu einem Zeitpunkt, zu dem beide Angeklagten, die schon nach eigener Einlassung bereits auf dem Weg zu dem ihn in F allein als Ort der Religionsausübung für Buddhisten/Hindus, zu denen sie die Sikh zählten, bekannten Gebiet Angehörige der Religionsrichtung gesehen hatten, zudem zu einem Zeitpunkt gegen 19 Uhr, von dem sie – zumal angesichts der von ihnen kurze Zeit vor der Tat erkannten Buddhisten/Hindus – nicht etwa darauf vertrauen konnten, dass sich niemand im Tempel aufhielt, im Gegenteil, vor dem Hintergrund ihres Hasses gegen die für sie auch zu den „Kuffar“ (Ungläubigen) zählenden Buddhisten/Hindus, zu denen sie die Sikh zählten, deren Tötung sie nach dem Islam für gerechtfertigt hielten, deren Beseitigung als Götzen bzw. Götzendiener sie schriftlich in arbeitsteiliger Vorgehensweise festgehalten hatten, legt (auch unter Berücksichtigung der schließlich nicht konkret lebensgefährlichen Verletzungen des Priesters und Nebenklägers T12) nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – auch unter Berücksichtigung der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung – bereits sehr nahe, dass die Täter, die ihr gefährliches Handeln durchführen, dabei auch mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen rechnen und den Tod des Opfers billigend in Kauf nehmen oder sich mit dem Tod um des erstrebten Zieles willen abfinden (für äußerst gefährliche Gewalthandlungen siehe u.a.: BGH, NStZ 2006, 169; vgl. auch: BGH NStZ 2006, 98 f., Anm. 2; BGH, Urteil vom 24.03.2005, 3 StR 402/04, S. 7; BGH, 3 StR 321/00, Urteil vom 11.10.2000, S. 6; BGH NStZ 2003, 603-604, Beschluss vom 23.04.2003 (Az.: 2 StR 52/03); BGH NStZ 2004, 51-52, Beschluss vom 07.11.2002 (Az.: 3 StR 216/02)). Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass es auch in den Fällen, in denen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf einen (etwaig auch nur bedingten) Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich ist, einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls bedarf, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (BGH, NStZ 2013, 538-540, Rn. 14 m. w. N.). So kann insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlung aus dem Wissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH, a. a. O. m. w. N.). Dem festgestellten äußeren Tatgeschehen im vorliegenden Fall misst die Kammer in der Gesamtabwägung bereits einen hohen Indizwert für die Billigung des Todes bei (vgl. dazu auch insbesondere BGH NStZ 2006, 98 f., Anm. 3; BGH, Urteil vom 24.03.2005, a. a. O.; BGH Urteil vom 11.10.2000, a. a. O.). Zum einen ist für diese Bewertung die Gefährlichkeit des größten, von ihnen bis dato gebauten Sprengsatzes und der zielgerichteten Ausführung am Sikh-Tempel, dort direkt vor der Tür, maßgeblich. Die Feststellungen legen wegen ihrer offensichtlichen Lebensgefährlichkeit sowohl das Wissen um ihre mögliche tödliche Wirkung als auch deren Billigung bereits sehr nahe (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2005, a. a. O.). Die Kammer hat dabei – wie erwähnt – nicht übersehen, dass die tatsächlich eingetretenen Verletzungsfolgen bei dem Nebenkläger nur zu einer potentiellen, nicht aber konkreten Lebensgefahr führten. Das beruht indes auf einer Verkettung zufälliger und glücklicher Umstände. So hat insbesondere der Sachverständige U9 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es angesichts der Heftigkeit der Explosion, die die doppelflügelige Tür nebst Rahmen aus der Verankerung heraus und die gesamte Schieferverkleidung über mehrere Meter Höhe rechtsseitig der Tür zum Einsturz brachte, jederzeit auch beim Herabstürzen von Trümmerteilen des Gebäudes zum Erschlagen bzw. Verschütten des Nebenklägers mit tödlichen Folgen hätte kommen können. Vorliegend kommen zusätzlich zu der Handlung als solcher auch die umfassend dargestellten Tathintergründe hinzu. Eine spontane, unüberlegte oder gar in affektiver Erregung ausgeführte Tat mit einem dann etwaig eher fernliegenden Tötungsvorsatz steht hier eindeutig nicht in Rede. Für den Angeklagten U kommen – wenn auch aus Sicht der Kammer nicht entscheidend – noch gleich mehrere Aspekte hinzu. Es mag sein, worauf er zu seiner Entlastung verwiesen hat, dass er am Tempel weder Musik hörte noch Licht noch Menschen sah. Er hat indes schon nach eigener Einlassung das Grundstück bis zur rechts hinter dem Vorsprung gelegenen Tür, in die man geraden weil sie verhängt war, nicht hineingucken und sich insbesondere auch nicht vergewissern konnte, dass dort jede Gefahr ausgeschlossen war, betreten und will immerhin doch letztlich mehrere geparkte Autos wahrgenommen haben. Tatsächlich waren dort zur Tatzeit, was sich aus den zeitnah danach angefertigten Lichtbildern und den Bekundungen des dazu vernommenen Beamten des LKA, des Zeugen X6 ergibt, zahlreiche Autos schräg nebeneinander abgestellt, die – auch unter Berücksichtigung eines Adrenalinstoßes des Angeklagten U – jedem Betrachter gleichsam „im Auge stehen“. Auf die auch insoweit mehrfach in Bezug genommenen Lichtbilder sei hingewiesen. Auch der Zeuge T14, der unmittelbar nach der Detonation nach draußen gelaufen war, um die Kinder aus dem Fenster zu heben, hat angegeben, dass sich zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Fahrzeuge auf dem Hof befunden hätten. Angesichts des rechts von den Autos in wenigen Metern Abstand beginnenden Sikh-Tempels und der nach links abgrenzenden Mauer steht auch nicht ernsthaft in Rede, dass diese PKW etwa anderen Personen als Besuchern des Tempels zuzuordnen sein könnten. Zu dieser These hat sich selbst der Angeklagte U nicht verstiegen. Ferner hat der Angeklagten U bei dem Zeugen und Sachverständigen I17 – wenn auch nicht ausdrücklich bezogen auf einen Tötungsvorsatz – im Rahmen des zweiten Explorationstermin ausdrücklich eingeräumt, „die Tat“ sei geplant gewesen; er habe deshalb zu dieser Zeit immer Einweghandschuhe und auch die Maske mit sich geführt; sie hätten gewusst, dass es dort einen Sikh-Tempel gebe und seien der Meinung gewesen, Sikhs seien Buddhisten und Götzendiener, die man töten dürfe, nachdem er im Rahmen der ersten Exploration noch erklärt hatte, sie seien „ganz zufällig“ am Sikh-Tempel vorbei gekommen, wobei er zufällig die Sturmhaube dabei gehabt habe. Der Angeklagte U hat bestritten, gegenüber dem Zeugen und Sachverständigen I17 von einer geplanten Tat gesprochen zu haben. I17 habe das alles falsch verstanden. Das sieht die Kammer als widerlegt an. Die Kammer hat den sehr ruhigen, stets zurückhaltenden und sachlich auftretenden Sachverständigen zugleich als Zeugen vernommen. Er hat in dieser abwägenden, keine überschießende Belastungstendenz zeigenden, stets differenzierenden und deshalb von der Kammer für überzeugend erachteten Aussage bekundet, dass die Äußerung genauso gefallen sei. Er habe dies anhand seiner damaligen Aufzeichnungen noch einmal genau geprüft. Das konnte der Sachverständige auch noch gut einordnen. Er – der Sachverständige – habe nämlich dem Angeklagten angesichts seiner (des Angeklagten), gemessen an dem ihm bis dato bekannten Ermittlungsergebnis von ihm für eher weniger plausibel gehaltenen Einlassung, dass sie am 16.04.2016 ganz zufällig am Tempel vorbei gekommen seien, vorgehalten, dass ihm dies wenig plausibel erscheine. Daraufhin habe der Angeklagte im zweiten Explorationsgespräch detailliert – wie wiedergegeben – von der Planung der Tat gesprochen. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass der Angeklagte C zwar dieselben Gedanken hatte wie der Angeklagte U, jedoch weniger intensiv und sie lediglich für sich aufnahm und mitverfolgte, um die Gruppe nicht zu verlieren und weiter Wertschätzung zu genießen. Dass führt indes nicht zu einer anderen Bewertung für die Frage des Tötungsvorsatzes, sondern nur dazu in der Art des Vorsatzes zwischen den beiden letztgenannten Angeklagten zu differenzieren. So stellt die Kammer aufgrund der vorstehend in objektiver und subjektiver Hinsicht vorgenommenen Gesamtwürdigung bei dem Angeklagten U absichtliches Handeln, insbesondere bezogen auf die Tötung und die drei verschiedenen Mordmerkmale, fest, bei dem Angeklagten C hingegen lediglich, dass er diese Elemente billigend in Kauf nahm. Das ganze Denken und Handeln des Angeklagten U war spätestens beginnend mit der Phase der Gruppengründung am 07.01.2016, wie er selbst eingerämt hat, auf seinen Hass auf vermeintlich Ungläubige, die Unterstützung des IS, das Spielen des „Klein-IS“ mit von ihm immer wieder angesprochen bzw. veranlassten Bauten von Sprengsätzen, deren Zündung ihm persönlich wichtig war, ausgerichtet. Dass er angesichts dieser gedanklichen und auch gelebten Radikalisierung etwa nur eine Sachbeschädigung – so seine Einlassung – oder auch den Tod von Menschen lediglich billigend in Kauf nahm, liegt fern. Das gilt umso mehr angesichts der konkreten Art und Weise der Tatausführung mit einer direkt wenige Zentimeter vor der von der vermeintlichen Haupttür des Tempels platzierten und alsbald – der größten bisher gebauten und für lebensgefährlich gehaltenen – gezündeten Bombe. Dass tatsächlich eine kleinere Tür im hinteren Bereich des Grundstücks als Eingang zum Tempel diente, wusste der Angeklagte U nicht. Zur Einlassung des Angeklagten U, er selbst hätte die Bombe doch nicht gezündet als er sich noch auf dem Grundstück befunden habe, wenn er gewusst hätte, dass die Explosion so groß würde; da er sich aber zum Zeitpunkt der Zündung noch auf dem Grundstück befunden habe, sei klar, dass er mit einer Lebensgefahr selbst nicht gerechnet habe: Die Einlassung hält die Kammer ebenfalls für widerlegt. Zwar ist es nach der Inaugenscheinnahme der Videobilder richtig, dass man den flüchtenden Angeklagten unmittelbar nach einer durch hellen Schein im Hintergrund ersichtlichen Explosion sieht. Allerdings hat der Angeklagte selbst vor der Kammer eingeräumt, dass er den Sprengsatz erst gezündet habe, als er den Vorsprung des ersten Gebäudeteils, hinter dem rechtsseitig der Türbereich aus Sicht der Straße zurückspringt, wieder erreicht gehabt habe. Durch diesen Schutz des vorspringenden Gebäudeteils musste der Angeklagte mit einer seinen Körper betreffenden Explosionswirkung nicht rechnen. Die Kammer hat nicht übersehen, dass der Angeklagte C nicht wusste, dass der Angeklagte U die Bombe direkt vor der Tür ablegen würde. Ihm war indes angesichts des ihm nach eigener Einlassung wenn auch nur durch Vorbeigehen und einige Blicke bekannten, aber vom Bürgersteig aus gut einsehbaren Grundstücks die relative Enge der Örtlichkeit (wenige Meter Platz zwischen der linksseitig zum anderen Grundstück gelegenen Mauer und dem Tempel selbst) und damit die immense Gefährlichkeit der Zündung eines derart großen Sprengsatzes bekannt. Auf einen zu erwartenden glücklichen Ausgang durfte auch der Angeklagte C bei dieser Sachlage keinesfalls mehr vertrauen. Zudem wusste der Angeklagte C letztlich nach eigener Einlassung ob des ihm bekannten und als Tempel von Buddhisten/Hindus genutzten Tempels zu einer normalen Tageszeit und der am Tattag zuvor in unmittelbarer Nähe erblickten Angehörigen der so von ihm verstandenen Religionsrichtung, dass um kurz vor 19 Uhr am 16.04.2016 mit dem Aufenthalt von Gläubigen zu rechnen war. (4) Mordmerkmale (aa) Heimtücke Heimtückisch handelt, wer die zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tat ausnutzt (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 211, Rn. 34 m. w. N.). Arglos ist das Opfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (st. Rspr., vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 35 m. w. N.; BGH, Urteil vom 30.08.2012, Az.: 4 StR 84/12 m. w. N.). Wehrlos ist das Opfer, wenn ihm die natürliche Abwehrbereitschaft oder Abwehrfähigkeit fehlt oder diese stark eingeschränkt ist (vgl. Fischer, a.a.O., § 211, Rn. 39). Diese Voraussetzungen liegen hier in der Person beider Angeklagter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller bereits vorstehend umfassend dargestellten objektiven wie subjektiven Momente vor, für den Angeklagten U in Form der Absicht, für den Angeklagten C in Form des sog. dolus eventualis. (bb) Gemeingefährliches Mittel Gemeingefährlich Mittel ist ein Mittel, wenn es durch seine Anwendung im Einzelfall eine – nicht zwingend im engeren Sinne konkrete – Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Menschen mit sich bringt. Ausreichend ist, dass das Mittel in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährdet, weil der Täter die Ausweitung der Gefahr nicht kontrollieren kann (vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 59 m. w. N.). Das ist hier schon nach der eigenen Kenntnis der Angeklagten von dem zudem selbst zusammengebauten Sprengsatz und der konkreten Art der Ausführung der Fall. Dass es zu keinen weiteren schweren, gar tödlichen Verletzungen des Nebenklägers oder der beiden Zeugen gekommen ist, die links neben der Tür saßen, ist purer Zufall gewesen. (cc) Niedrige Beweggründe Aus niedrigen Beweggründen tötet, wer sich maßgeblich von einem oder mehreren Handlungsantrieben leiten lässt, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb verwerflich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, NStZ 2013, 337-339, Rn. 15 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren beurteilt werden, die für die Motivbildung von Bedeutung waren. Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist grundsätzlich den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2004, Az.: 5 StR 306/03, Rn. 41-42 m. w. N.; Urteil vom 10.01.2006, Az.: 5 StR 341/05, Rn. 34 m. w. N.). Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10.01.2006, Az.: 5 StR 341/05, Rn. 35 m. w. N.). Mit anderen Worten: Beruht die Tötung auf den genannten Gefühlsregungen, denen jedermann mehr oder weniger stark erliegen kann, kommt es für die Beurteilung auf die dem Geschehen konkret zugrunde liegende Gesinnung des Täters an (BGH, NStZ 2013, 337-339, Rn. 15 m. w. N.). Beruhen diese tatauslösenden und tatbestimmenden Gefühlsregungen dagegen auf dem (berechtigten) Gefühl erlittenen schweren Unrechts und entbehren sie damit nicht eines beachtlichen, jedenfalls einleuchtenden Grundes, spricht dies gegen eine Bewertung als „niedrig” i. S. d. Mordqualifikation. Schwer wiegende Kränkungen durch das Opfer, die das Gemüt des Betroffenen immer wieder heftig bewegen, können sogar im Fall heimtückischer Tötung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unangebracht erscheinen lassen (vgl. BGH, NStZ 2006, 286-288, Rn. 35). Eine Tötung allein aus dem Motiv des Rassenhasses, der Ausländerfeindlichkeit oder gegen Andersdenkende ist in aller Regel deshalb als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen, weil dem Opfer allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen, sozialen oder ethnischen Gruppe das Lebensrecht abgesprochen und es in entpersönlichter Weise quasi als Repräsentant einer Gruppe getötet werden soll (Fischer, a. a. O., Rn. 27; BGH, NStZ 2004, 89-91, Rn. 20) Unter Einstellung aller dieser Aspekte stellt sich das Handeln der Angeklagten als von ihnen zutreffend erfasster niedriger Beweggrund dar. Das gilt insbesondere auch für den Angeklagten C, bezüglich dessen Person die Kammer auch insoweit nicht von absichtlichem Handeln, sondern von einer billigenden Inkaufnahme ausgeht. So steht die Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns der Annahme niedriger Beweggründe rechtlich nicht entgegen (BGHR StGB § 211 Abs 2, niedrige Beweggründe 1). Unter der dann indes erforderlichen Berücksichtigung aller bereits vorstehend mehrfach auch für den Angeklagten C insbesondere in seiner Persönlichkeit, seiner Position in der Gruppe, seiner Übernahme des Hasses gegen Andersgläubige, die auch sein Handeln leiteten, um als Sprengstoffexperte weiter anerkannt und weiterhin Teil der Gruppe zu sein, genannten Umstände, sind über mehrere Monate bis zum 16.04.2016 hinweg so bedeutsam, dass sie letztlich geradezu zeigen, wie weit der Angeklagte C zu gehen bereit war, um diese Motive ausleben zu können. Das zeugt – auf andere Art und Weise als bei den Angeklagten U und J, aber nicht minder schwer – von einer besonderen Verwerflichkeit des Handelns des Angeklagten C. Dem steht insbesondere bei dem Angeklagten U seine Persönlichkeitsstörung nicht entgegen (vgl. zu dieser Problematik Fischer, a. a. O., Rn. 16 m.w.N.). Der Sachverständige I17 hat zwar darauf hingewiesen, dass es symptomatisch für Menschen mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei, dass es in hohem Maße um die eigene Bedürftigkeit gehe und die emotionale Perspektivübernahme, die affektive Empathie zunehmend erschwert sei. Der – nachstehend im Rahmen der Schuldfähigkeit auszuführende – gerade nicht das Eingangskriterium des § 20 StGB der schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichende Schweregrad der Störung, so der Sachverständige weiter, führe zwar nicht zwingend dazu, davon auszugehen, dass der Angeklagte U den niedrigen Beweggrund zutreffend erfasst habe. Allerdings habe der Angeklagte U nicht etwa unter dem bestimmenden Einfluss eines bestimmten Lehrmeisters oder Vorbilds gestanden und war – nach eigenen Angaben des Angeklagten – jederzeit in der Lage sich von bestimmten Thematiken oder Personen, mit denen er sich beschäftigte oder im Kontakt stand, zu lösen. Er war so auch im Tatzeitraum noch in der Lage, sich selbst und seine Umstände zu beleuchten, zu hinterfragen und allgemeine Lebensziele weiter zu verfolgen. So war der zwischenzeitliche Abbruch des Schulbesuchs zwar seinem vorherigen Verhalten geschuldet, beruhte indes nicht auf seinem Narzissmus, sondern auf einer behördlichen Entscheidung. So besuchte der Angeklagte zumindest gelegentlich noch bis kurz vor der Tat die Schule und wollte noch eine Abschlussklausur schreiben. Sein Leben war so schon geprägt, aber nicht unumstößlich durchzogen von seiner Ideologie. Die weiteren Tatbestände der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs, mit einem anderen gemeinschaftlich und einer das Leben gefährdenden Behandlung, vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und gemeinschädlicher Sachbeschädigung verstehen sich nach der vorstehenden Gesamtwürdigung gleichsam von selbst. cc) Soweit die Kammer Feststellungen über die Vorstellung der Angeklagten nach ihrer Tathandlung trifft, nämlich, dass sie nach der letzten Handlung, der auch aus Sicht des dies aus naher Entfernung mitverfolgenden und die Explosion hörenden und sehenden Angeklagten C, erfolgreich davon ausgingen, dass sie aus ihrer Sicht alles zur Vollendung ihrer Tat Erforderliche getan hatten, folgt aus der erfolgten und augenscheinlich „erfolgreichen“ Zündung des gebauten Sprengsatzes direkt am Sikh-Tempel, auch wenn die Angeklagten nicht genau wussten, welches Ausmaß die Explosion im Einzelnen hatte. Sie gaben das weitere Geschehen nach aus ihrer Sicht erfolgreicher Ausführung aus der Hand und entfernten sich vom Tatort. Danach fehlt jedweder Anhaltspunkt dafür, dass die Angeklagten etwa geglaubt hätten, es bedürfe zur Vollendung der Delikte, insbesondere der Tötung aus den genannten Mordmerkmalen, noch weiterer Handlungen. Angesichts der Größe des Sprengsatzes, der von ihnen miterlebten Detonation und der Zündung des Sprengsatzes direkt an dem von Menschen besuchten Tempel konnten die Angeklagten nicht mehr auf ein Überleben der Geschädigten vertrauen. Der Versuch der Angeklagten war danach aus ihrer Sicht beendet. Für die Annahme eines etwaigen Fehlschlags, also die insoweit allein maßgebliche subjektive Erkenntnis, dass sie den von ihnen beabsichtigten bzw. in Kauf genommenen Erfolg etwa mit der Detonation nicht erreicht hatten und auch mit den von ihm eingesetzten oder sonst etwaig ihm zeitnah zur Verfügung stehenden Mitteln auch nicht erfolgreich würden vollenden können, fehlt es an jeder Grundlage (vgl. zu den Maßstäben eines Fehlschlags u. a.: BGH, NStZ-RR 2015, 105-106). dd) Die Angaben zur Örtlichkeit des Gebetshauses der der Sikh-Gemeinde H12 e.V. (innen und außen) beruhen auf dem Tatortfundbericht der Polizei F4 vom 16.04.2016, der in die Hauptverhandlung durch Verlesen eingeführt worden ist. Die Feststellung, dass die Torbögen Schwerter symbolisieren und die Säule Gäste willkommen heißen soll, beruht auf den dahingehenden und glaubhaften Angaben des Zeugen T10. ee) Die Feststellungen zur Größe der Sikh-Gemeinde H12 e.V., den Öffnungszeiten des Gebetshauses, den dort abgehaltenen Veranstaltungen sowie zu der am Tattag stattfindenden Hochzeitszeremonie und deren Ablauf trifft die Kammer aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Zeugen T10 und O2. An der Richtigkeit dieser Aussagen, die hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs durch die Zeugen T14, T11 und den Nebenkläger bestätigt worden sind, hat die Kammer keinen Zweifel. Die Angaben zum Grund der Anwesenheit der 30-35 Kinder und dazu, dass sie ins Obergeschoss geschickt wurden sowie zum Aufenthaltsort des Nebenklägers, der Zeugen O2, T10, T11, T13, L3, T14 und der Zeugin T11 und ihrer Kinder beruhen auf den glaubhaften Angaben der jeweiligen Personen. Sie waren widerspruchsfrei, ergänzten einander und waren auch nachvollziehbar. An der Richtigkeit hat die Kammer keinen Zweifel. ff) Die Feststellungen zum Rückweg beider Angeklagter zur Haltestelle C12-Straße und dem Telefonat auf dem Weg trifft die Kammer aufgrund der dahingehenden Angaben der Angeklagten, die durch die Aufzeichnungen der auf dem Weg befindlichen Kameras, die in Augenschein genommen worden sind, bestätigt worden sind. Die Feststellungen zum Moment des Wiedersehens an der Haltestelle trifft die Kammer aufgrund der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen der dort befindlichen Kameras. Soweit die Angeklagten angegeben haben, nur erleichtert gewesen zu sein, dass bei diesem gefährlichen Unterfangen niemand verletzt worden sei, sind diese Angaben widerlegt. Zunächst wartet der Angeklagte C sichtlich nervös und auf und ab gehend auf den Angeklagten U. Sorge um dessen Wohlbefinden kann Auslöser der Nervosität nicht gewesen sein, da er ihn zuvor – wie festgestellt – hat vom Tatort wegrennen sehen. Auch hatte er in der Zwischenzeit mit diesem schon telefoniert. Auch zeigt sich auf beiden Gesichtern nicht Erleichterung oder Erschöpfung, sondern Freude und Stolz, als sie einander in die Arme fallen. Die Feststellungen dazu, dass Maske und Funkzünder nicht gesucht werden sollten sowie dem Weg in die Stadt mit anschließendem gemeinsamen Essen trifft die Kammer aufgrund der übereinstimmenden und insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten U und C. gg) Die Feststellungen zu den im Inneren des Feuerlöschers abgelaufenen Prozesse, die zu seinem Zerbersten führten und den unmittelbaren Folgen des Zerberstens trifft die Kammer aufgrund der Angaben der sachverständigen Zeugen I21 und Q4, die als kriminaltechnischer Sachverständiger bzw. Chemiker beim Landeskriminalamt NRW angestellt sind. Diese haben überzeugend und gut verständlich die chemischen und physikalischen Abläufe geschildert. An der Richtigkeit dieser Angaben hat die Kammer keinen Zweifel. hh) Die Feststellungen zum Zerbersten der Glastür und ihrem Auftreffen im Gebetsraum trifft die Kammer aufgrund des Tatortfundberichts vom 16.04.2016, der verlesen und dessen Lichtbilder in Augenschein genommen worden sind. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers trifft die Kammer aufgrund seiner eigenen glaubhaften Angaben, die zudem durch die Aussage des Zeugen T10 bestätigt wurden, der den Nebenkläger als erstes fand. Auch seine Angaben sind glaubhaft. Hinsichtlich der medizinischen Details der Verletzungen beruhen die Feststellungen der Kammer auf den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen G6, der der diensthabende Arzt bei Einlieferung des Nebenklägers in die Notaufnahme war und diesen auch operativ versorgte. Die Feststellungen zu den an dem Gebäude der Sikh-Gemeinde H12 e.V. entstandenen Beschädigungen beruhen auf dem Tatortfundbericht vom 16.04.2016 sowie auf dem Spurensicherungs- und Auswertungsbericht, Ursachenermittlung der Polizei F4 vom 19.04.2016, der verlesen worden ist und dessen Lichtbilder in Augenschein genommen worden sind. Gleiches gilt für die Feststellungen zu den Auswirkungen der Detonation auf die auf dem Hof der Gemeinde und auf dem Nachbargrundstück geparkten Fahrzeuge sowie die Auffindeorte zahlreicher Bestandteile von Feuerlöscher, Zündanlage und Rucksack. ii) Hinsichtlich der Verletzungen bei den übrigen benannten Zeugen trifft die Kammer ihre Feststellungen aufgrund der Angaben dieser Zeugen. An der Richtigkeit bestehen keine Zweifel. jj) Die Feststellungen zum Heilungsverlauf der Beschwerden des Nebenklägers und zu dessen jetzigem Gesundheitszustand trifft die Kammer zunächst aufgrund seiner eigenen Angaben. Er schildert – wie festgestellt – noch immer nicht richtig laufen zu können. Hiervon konnte sich die Kammer über Wochen hinweg selbst überzeugen, da der Nebenkläger zu nahezu jedem Verhandlungstermin erschien und dabei stets auf Krücken angewiesen war. Seine Angaben wurden hinsichtlich des Heilungsverlaufs bestätigt durch den sachverständigen Zeugen G6 und den Sachverständigen U9, die indes auch ausführten, dass eine frühere Mobilisierung und körperlich aktivere Gestaltung des Tagesablaufs unter Umständen zu einer schnelleren Besserung des Zustands geführt haben könnten. Die Angaben des Nebenklägers zu seiner beruflichen Perspektive wurden bestätigt durch den Zeugen T10. An der Richtigkeit dieser Angaben der genannten Zeugen, sachverständigen Zeugen und Sachverständigen hat die Kammer keinen Zweifel. Die Feststellungen zu den noch heute bestehenden psychischen Belastungen für die Zeugin T11 beruhen auf ihren dahingehenden Angaben, von deren Richtigkeit die Kammer überzeug ist. Die Zeugin litt ersichtlich unter dem Erfordernis der Aussage in der Hauptverhandlung und konnte nur mit Mühe ihre Situation und die damaligen Beeinträchtigungen ihrer Kinder schildern. Die Angaben zu dem entstandenen Sachschaden bei der der Sikh-Gemeinde H12 e.V. trifft die Kammer aufgrund der dahingehenden Schilderungen des Zeugen O2. Der Zeuge ist der Sekretär der Gemeinde. An der Richtigkeit seiner Angaben besteht kein Zweifel. g) Schuldfähigkeit der Angeklagten aa) Angeklagter U Die Feststellungen zur unter I. beschriebenen Persönlichkeitsentwicklung und nunmehr hier zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten U bei der Begehung aller Taten beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen I17, welches er – aufbauend auf seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten vom 05.12.2016 – in der Hauptverhandlung mündlich erstattete und erläuterte. Seine Ausführungen zur Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten stehen mit den, die narzisstische Persönlichkeitsstörung dokumentierenden Etappen aus der eigenen Beschreibung des Angeklagten, aber vor allem auch mit den im Buch seiner Mutter berichteten Persönlichkeitszügen in Einklang. Der Sachverständige hat in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten, schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Gutachten, dem sich die Kammer aufgrund eigener Überprüfung in vollem Umfang anschließt, ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder von Schwachsinn – der IQ-Test ergab einen Wert von 93, der im freien Gespräch und in der Hauptverhandlung ohne weiteres nachvollziehbar war - erkennbar seien. Zu diskutieren ist dem Angeklagten U allein das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Angeklagte U zwar unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F60.4 leide. Denn er habe das Bedürfnis auch ohne wirkliche Leistung als großartig anerkannt zu werden, seine affektive Empathie sei erschwert und seine Fokussierung auf die Religion habe für ihn die reale Komplexität reduziert. Diese Auffälligkeiten hätten – so der Sachverständige weiter – auch bereits das Stadium einer Persönlichkeitsstörung und nicht lediglich das einer Persönlichkeitsakzentuierung erreicht. Denn das Verhaltensmuster dauere bereits seit vielen Jahren, eigentlich seit frühester Kindheit, an und ziehe sich bereits durch alle Lebensbereiche des Angeklagten. Dass es sich lediglich um eine adoleszensbedingte Entwicklung handele, schloss der Sachverständige aus. Diese Persönlichkeitsstörung des Angeklagten habe jedoch zweifelsfrei nicht den Schweregrad erreicht, der für das Bejahen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erforderlich ist. Denn zunächst sei nach überwiegender Meinung der psychiatrischen Sachverständigen, der er sich anschließe, die narzisstische Persönlichkeitsstörung im Jugendalter noch nicht von den – letztlich von der Kammer zu beurteilenden – Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB erfasst. Das hat er – der Kammer aus vielen anderen Verfahren mit Jugendlichen und Heranwachsenden ohne weiteres nachvollziehbar – unter Hinweis darauf erläutert, dass dafür die – wenn auch schon mehrjährige – Entwicklung des gleichwohl noch jungen Angeklagten U gerade auch unter Berücksichtigung der üblicherweise bis zum 25. Lebensjahr zu erwartenden Nachreifung zu wenig verfestigt sei. Diese Ausführungen stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach nicht jede Abweichung von Normen eine gar schwere Persönlichkeitsstörung begründet, insbesondere auch nicht jede – sogar schwere – Persönlichkeitsstörung einen solchen Grad erreicht, dass sie schon eine schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB darstellt. Mit der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ist danach für sich allein nichts über den Schweregrad besagt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Störungen des Täters in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung entsprechen und zum anderen sind die von der Sachverständigen beschriebenen Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten von Eigenschaften und Verhaltensweisen abzugrenzen von solchen, die sich noch innerhalb der Brandbreiten menschlichen Verhaltens bewegen und Ursache für strafbares Tun sein können, ohne dass sie die Schuldfähigkeit „erheblich“ – i. S. d. § 21 StGB berühren (vgl. Fischer, 63. Aufl., § 20 StGB, Rn. 40 ff.; vgl. auch: BGH, NStZ-RR 2003, 165 f.; vgl. auch BGH NJW 1997, 1645 ff.; NStZ-RR 1999, 77 ff.; NStZ 1999, 612 ff. und BGH, Beschluss vom 11.11.2003, 4 StR 424/03). Eine schwere, gar dann wiederum auch noch den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichende Persönlichkeitsstörung besteht danach nicht. So hat der Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte U trotz seiner Selbstüberschätzung und der erschwerten affektiven Empathie nicht etwa unter dem bestimmenden Einfluss eines bestimmten Lehrmeisters oder Vorbilds gestanden habe und – nach eigenen Angaben des Angeklagten - jederzeit in der Lage war, sich von bestimmten Thematiken oder Personen, mit denen er sich beschäftigte oder im Kontakt stand, zu lösen. Er war so auch im Tatzeitraum noch in der Lage, sich selbst und seine Umstände zu beleuchten, zu hinterfragen und allgemeine Lebensziele weiter zu verfolgen, wenn es ihm auch nicht gelang dies dauerhaft durchzuhalten. So war der zwischenzeitliche Abbruch des Schulbesuchs zwar seinem vorherigen Verhalten geschuldet, beruhte indes nicht auf seinem Narzissmus, sondern auf einer behördlichen Entscheidung. So besuchte der Angeklagte zumindest gelegentlich noch bis kurz vor der Tat die Schule und wollte noch eine Abschlussklausur schreiben. Sein Leben war so schon geprägt, aber nicht unumstößlich durchgezogen von seiner Ideologie. Dass der Angeklagte U durchaus auch über ein gewisses Durchhaltevermögen verfügt zeigt beispielsweise die Phase des Wechsels zum H2-Gymnasium, der Koranschulbesuch, seine Entscheidung zur Einstellung des Shisharauchens und seine Hinwendung zum Islam sowie auch die Mitarbeit im Fach Sozialkunde an der H4-Realschule. Der Sachverständige hat so in sich stimmig weiter darauf hingewiesen, dass der Angeklagte auch zum Zeitpunkt der von ihm begangenen Taten durchaus in der Lage gewesen sei, sein eigenes Verhalten noch auf einer Metaebene zu beleuchten und jederzeit selbst zu entscheiden, wie er sich verhalten wollte. Darüber hinaus leide der Angeklagte unter einer Störung des Sozialverhaltens, die indes aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreiche. Die Kammer schließt sich nach eigener kritischer Prüfung diesen Ausführungen des Sachverständigen an. Sie sind plausibel und überzeugend und decken sich insbesondere mit den eigenen Kenntnissen der im Jugendstrafrecht seit vielen Jahren erfahrenen Kammermitglieder. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die mit dem Angeklagten durchgeführte Testpsychologie vorliegend keine Aussagekraft hat, da der Angeklagte die – zum Teil sogar in sich widersprüchlichen – Antworten ersichtlich nach sozialer Erwünschtheit gegeben hat. bb) Angeklagter C Die Feststellungen zur unter I. beschriebenen Persönlichkeitsentwicklung und nunmehr uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten C bei der Begehung aller Taten beruhen auf dem überzeugenden Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen I19, welches sie – aufbauend auf dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten, das von ihr und von I20 verfasst worden ist – in der Hauptverhandlung mündlich erstattete und erläuterte. Ihre Ausführungen zur Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten stehen dem eigenen Eindruck, den die Kammer von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen hat, vor allem aber mit vielen Persönlichkeitsbeschreibungen der mit dem Angeklagten befassten und als Zeugen vernommenen Lehrkräfte in Einklang. Die Sachverständige hat in ihrem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten, schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Gutachten, dem sich die Kammer aufgrund eigener Überprüfung in vollem Umfang anschließt, ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften, seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder von Schwachsinn erkennbar seien. Zudem habe bei dem Angeklagten auch keine schwere andere seelische Abartigkeit bestanden. Im Einzelnen hat die Sachverständige ausgeführt, dass der Angeklagte zwar an einer Lernbehinderung leide, diese aber bei Weitem nicht zur Bejahung der Voraussetzungen des Schwachsinns im Sinne des § 20 StGB ausreiche. Der Angeklagte, der zudem über einen IQ von 76 verfügt, sei in der Lage einen Schulabschluss zu erreichen und einen Beruf zu erlernen. Allein der Umstand, dass er es geschafft habe, nach Anleitungen aus dem Internet Sprengsätze zu bauen, nachdem er sich die erforderlichen Materialien zu selbst beschafft hat, zeige, dass der Angeklagte C nicht unter Schwachsinn leide. Ferner – so die Sachverständige – bestehe beim Angeklagten C eine Störung des Sozialverhaltens, die indes nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erreiche. Insbesondere liege noch keine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, da sich die dissozialen Verhaltensweisen des Angeklagten noch nicht über einen hinreichend langen Zeitraum verfestigt hätten und insbesondere auch vor dem Hintergrund der bestehenden Lernbehinderung ein weiteres Lernen und Nachreifen auch auf diesem Gebiet noch zu erwarten sei. Die Sachverständige I19 ist dabei von ihrer noch im vorbereitenden schriftlichen Gutachten vertretenen Ansicht, dass bei dem Angeklagten C unter dem Aspekt seiner Impulsivität mit Schadenszufügung gegenüber anderen (insbesondere Verhalten in der Schule) eine schwere Störung des Sozialverhaltens bestehe, nach den eingehenden Erkenntnissen der Hauptverhandlung abgerückt. Das hat sie nachvollziehbar mit dem in der Hauptverhandlung gegenüber der - wenn auch umfassenden – Exploration gewonnenen, differenzierteren Persönlichkeitsbild begründet. Das ist angesichts des zwar zwischenzeitlich auch gegenüber Lehrkräften impulsiven Verhaltens, welches sich aber in der Bandbreite immer wieder bei nicht wenigen Schülern anzutreffenden Verhaltens bewegt, und insbesondere keinen durchgängig andauernden Wesenszug des Angeklagten darstellt, unter weiterer Berücksichtigung seines zurückhaltenden Verhaltens in der Hauptverhandlung über Monate hinweg, nunmehr überaus nachvollziehbar. Die Sachverständige hat zudem darauf hingewiesen, dass in der forensischen Literatur ohnehin eine isolierte Störung des Sozialverhaltens nur in sehr seltenen Fällen als Eingangskriterien des § 20 StGB zu betrachten sei, etwa eine krankhafte seelische Störung, darstelle. Das hat die Sachverständige näher dahingehend erläutert, dass die bloß beschreibende Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens an sich keine Rückschlüsse auf die zugrunde liegende Psychopathologie zulasse. Schließlich bestehe – so die Sachverständige – bei dem Angeklagten C trotz der beobachteten und auch durch Zeugen geschilderten Schüchternheit und Gehemmtheit im Kontakt mit Erwachsenen und zum Teil Gleichaltrigen keine soziale Phobie. Denn er habe es im Laufe der Zeit, so auch in der Hauptverhandlung, vermocht, den erwachsenen Personen in die Augen zu schauen und zunehmend freier und offener zu agieren. Auch seine Ausführungen seien – immer unter Berücksichtigung der bestehenden Lernbehinderung – gelöster und authentischer geworden. Schließlich bestehe beim Angeklagten C das Persönlichkeitsmerkmal der Alexythemie, was es ihm erschwert, Gefühle wie etwa Reue oder Mitgefühl zu empfinden und zu kommunizieren. Diese Alexythemie sie indes keine psychische Erkrankung, sondern lediglich ein Merkmal der Persönlichkeit ohne Krankheitswert und beeinträchtige die Schuldfähigkeit nicht. Diese Ausführungen der Sachverständigen sind unter Berücksichtigung der auch in der Hauptverhandlung durch Mimik und Einlassung wahrnehmbaren Gefühlsregungen wie auch der handschriftlich gegenüber der Sikh-Gemeinde und der wegen des Vorfalls am 18.02.2016 gegenüber der Lehrerin E11 erklärten Entschuldigung stimmig. Die Kammer schließt sich nach eigener kritischer Prüfung diesen Ausführungen des Sachverständigen an. Sie sind plausibel und überzeugend und decken sich insbesondere mit den eigenen Kenntnissen der im Jugendstrafrecht seit vielen Jahren erfahrenen Kammermitglieder. cc) Angeklagter J Die Feststellungen zur Persönlichkeit und uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten J bei der Begehung der Tat beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen I20, welches er – aufbauend auf der gutachterlichen Stellungnahme vom 21.12.2016 – in der Hauptverhandlung mündlich erstattete und erläuterte. Der Sachverständige hat in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten, schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Gutachten, dem sich die Kammer aufgrund eigener Überprüfung in vollem Umfang anschließt, ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften, seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder von Schwachsinn erkennbar seien. Zudem habe bei dem Angeklagten auch keine schwere andere seelische Abartigkeit bestanden. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass der Angeklagte sicher unter einer Störung des Sozialverhaltens und auch der Emotion leide. Bei letzterer seien depressive Verstimmungen mit teilweise körperlichen Missempfindungen zu beobachten. Beide Beeinträchtigungen erreichten indes nicht, weder einzeln noch in Kombination, den Grad einer Persönlichkeitsstörung und seien auch keine schweren anderen seelischen Abartigkeiten im Sinne des § 20 StGB. dd) Zusammenfassende Bemerkung Abschließend sei hervorgehoben, dass alle drei Sachverständigen zu dem Aspekt der religiösen Radikalisierung und den unterschiedlichen – im Rahmen des Lebenslaufs und der Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten unter I. dargestellten – Motiven darauf hingewiesen haben, dass diese für sich genommen keinen etwa gesonderten, forensisch relevanten Krankheitswert haben. Vielmehr sind dies Ausschnitte der Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten, die die Sachverständigen unter den jeweiligen Kriterien des § 20 StGB diskutiert haben. So stellt sich vor allem bei dem Angeklagten U die Radikalisierung als Ausfluss seiner narzisstischen Persönlichkeit dar. Bei dem Angeklagten C ist letztlich Beweggrund der Radikalisierung seine Bekanntschaft mit (u. a.) den anderen Angeklagten und die nachfolgend in der Gruppe erfahrene Anerkennung, zumal er sonst praktisch keine echten Freunde hatte. Der letztgenannte Umstand und die soziale Haltlosigkeit im Elternhaus, einhergehend mit über Computerspiele zustande gekommene Kontakte waren für die Radikalisierung des Angeklagten J die entscheidenden Auslöser. Insbesondere für die beiden letztgenannten Angeklagten stellt diese Entwicklung im Ergebnis jedoch nichts anderes als eine Störung des Sozialverhaltens dar, keinesfalls schon eine, gar schwere Persönlichkeitsstörung oder schon eine schwere andere seelische Abartigkeit. So hat die Sachverständige I19 bezüglich des Angeklagten C sehr treffend die Formulierung gewählt, dass die Radikalisierung islamistischer Prägung vorliegend gerade auch das Ergebnis von sozialem Ausschluss bei gleichzeitiger gesellschaftlicher Segregation ist. h) Geschehen bis zur Verhaftung Sämtliche Feststellungen zum Geschehen nach der Tat am 16.04.2016 bis zur Verhaftung der jeweiligen Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf deren übereinstimmenden, teils ergänzenden und insoweit glaubhaften Einlassungen. Sie werden überwiegend durch die Chatprotokolle der jeweils benannten Gespräche gestützt, die vollständig durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. i) Tat vom 18.11.2015 – Angeklagter U Die Feststellungen zum Geschehen vom 18.11.2015 trifft die Kammer im Ergebnis aufgrund der diesbezüglichen geständigen Einlassung des Angeklagten U. Dieser hatte zunächst angegeben, dass er sich an das Geschehen nicht mehr genau erinnere. Nach mehreren Vorhalten räumte er dann jedoch ein, dass er an diesem Tag auf dem Schulhof mit dem Besitz von Waffen geprahlt und gegenüber seinen Mitschülern gesagt habe, sie würden sowieso bald alle sterben. Zur Begründung erklärte er, dass derartige Äußerungen zu seiner Einstellung damals gepasst hätten, er dies heute jedoch kindisch finde. An der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten hat die Kammer keine Zweifel. j) Tat vom 18.02.2016 – Angeklagter C Die Feststellungen zum Ablauf des Geschehens vom 18.02.2016 trifft die Kammer im Ergebnis aufgrund der diesbezüglichen eigenen Angaben des Angeklagten C. Dieser hatte zwar zunächst angegeben, sich zu diesem Geschehen nicht äußern zu wollen. Nach erfolgter Beweisaufnahme zu diesem Geschehen durch Vernehmung von Zeugen hat er dann jedoch die Tat selbst – in objektiver wie subjektiver Hinsicht wie festgestellt – in vollem Umfang eingeräumt, indem er angab, dass die Ausführungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F1 vom 16.03.2016 vollständig sowie die Angaben der Zeugen E11, H8, L5, N14, T15 und O3 im Wesentlichen zutreffend seien. An der Richtigkeit dieses Geständnisses hat die Kammer keine Zweifel. Denn es wird gestützt durch die Angaben der Zeugen E11, H8, L5, N14, T15 und O3, soweit sie miteinander in Einklang stehen. aa) Die Zeugin E11 hat das Geschehen zu ihren Lasten so wie festgestellt geschildert. An der Richtigkeit dieser Angaben hat die Kammer keine Zweifel. Die Zeugin hat aus eigener Erinnerung den Sachverhalt verständlich und in sich widerspruchsfrei geschildert. Ihr war noch immer die Erschütterung darüber anzumerken, dass es nach all ihren Dienstjahren zum ersten körperlichen Übergriff eines Schülers auf sie gekommen war. Dennoch schilderte sie das Geschehen sachlich und ohne jede Belastungstendenz. So gab sie beispielsweise an, dass sich der Kragen nur leicht zugezogen und bei ihr keine Beeinträchtigungen verursacht habe. Die Angaben der Zeugin wurden zudem durch den Zeugen L5 bestätigt. Auch an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen besteht insoweit kein Zweifel. Im Ergebnis hat auch der gesondert verfolgte Zeuge H8 die Angaben der Zeugin E11 bestätigt. Nachdem er zunächst vorgab, sich hieran nicht genau erinnern zu können, räumte er auf Nachfragen ein, dass sich das Geschehen zu Lasten der Zeugin E11, so wie von der Zeugin geschildert zugetragen hat. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben hat die Kammer keine Zweifel. bb) Der Zeuge L5 hat das Geschehen zu seinen Lasten wie festgestellt geschildert. So führte er aus, dass er den Angeklagten von der Zeugin E11 wegzog, indem er ihn an der Schulter packte. Darauf sei das Geschehen für ihn beendet gewesen und er habe sich in Richtung Ausgang des Schulgeländes bewegt. Dann habe er bemerkt, wie ihm der Angeklagte hinterhergerannt sei und sei vor ihm geflohen. Der Angeklagte habe ihn dann eingeholt. Er sei dann vom Angeklagten mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Dann sei auch der gesondert verfolgte Zeuge H8 hinzugekommen und habe ihn – den Zeugen L5 – festgehalten, indem er ihn in Höhe des Bauches umfasst habe. Der Angeklagte habe ihn dann weiter gegen Kopf und Körper geschlagen. Sie hätten erst von ihm abgelassen, als die Zeugen O3 und T15 dazwischen gegangen seien. Die Schilderungen des Zeugen L5 sind glaubhaft. Sie waren verständlich und in sich widerspruchsfrei. Auch ist die Aussage als solche inhaltlich konstant. Sie war detailreich, wenn der Zeuge auch angab, sich ob des Zeitablaufs nicht mehr ganz genau an die Anzahl der Schläge und die Stellen zu erinnern, an denen er getroffen worden ist. Er berichtete frei von jeder Belastungstendenz. Diese Angaben decken sich mit denen der Zeugen T15 und O3, die übereinstimmend angaben, dass der Angeklagte auf den Zeugen L5 eingeschlagen habe und der gesondert verfolgte Zeuge H8 ebenfalls dabei gewesen sei. Dieser habe den Zeugen L5 festgehalten. An der Richtigkeit der Angaben dieser Zeugen bestehen keine Zweifel. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen L5 trifft die Kammer aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben. An der Richtigkeit dieser Angaben besteht kein Zweifel. Sie sind plausibel und nachvollziehbar. IV. Rechtliche Würdigung 1. Angeklagter U Der Angeklagte U hat sich nach den getroffenen Feststellungen des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, gemeinschädlicher Sachbeschädigung sowie ferner der Bedrohung und des vorsätzlich unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen schuldig gemacht, §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 241 Abs. 1, 308 Abs. 1, 304 Abs. 1 Var. 2, 22, 23, 52, 53 StGB, 40 Abs. 1 Nr. 3, 27 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a SprengstoffG strafbar gemacht. a) Tat vom 16.04.2016 Durch die Tat vom 16.04.2016 hat er sich versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und gemeinschädlicher Sachbeschädigung gemäß §§ §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 308 Abs. 1, 304 Abs. 1 Var. 2, 22, 23, 52 StGB schuldig gemacht. Angesichts der umfassenden Ausführungen in den Feststellungen und der Beweiswürdigung insbesondere zum versuchten Mord, soll hier nur kurz auf das vorsätzliche Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 Abs. 1 StGB eingegangen werden. Indem der Angeklagte U den Funkzünder bediente, führte er anders als durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbei. Wenn es sich bei der erfolgten Sprengung auch nicht um eine „Explosion“ im Sinne des Sprengstoffgesetzes handelte, die durch Stoffe nach § 1 Abs. 1 SprengstoffG herbeigeführt worden ist (siehe dazu sogleich unter IV. 1. lit. b)), so ist der Tatbestand dennoch erfüllt. § 308 Abs. 1 StGB erfasst nämlich auch Explosionen im untechnischen Sinne, soweit sie von Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 2 SprengstoffG herbeigeführt werden (Fischer, 63. Aufl., § 308 StGB Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst § 308 Abs 1 StGB unter Sprengstoffen alle explosiven Stoffe, welche sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen, also alle diejenigen Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame, plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen (BGH, NStZ 2017, 37-38, Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.04.1992, Az.: 3 StR 550/91 und BGH, NStZ 2017, 22-24). Hierdurch hat er Leib und Leben anderer Menschen und fremder Sachen von bedeutendem Wert nicht nur gefährdet, sondern mehrere Menschen an ihrer Gesundheit geschädigt und einen Sachschaden von über 100.000 € verursacht. Er ist auch der gemeinschädlichen Sachbeschädigung gemäß § 304 Abs. 1 Var. 2 StGB schuldig. Indem der Angeklagte U den Funkfernzünder betätigte und so die Detonation auslöste, die zur Beschädigung des Gebetshauses der Sikh-Gemeinde H12 e.V. führte, fügte er Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, wozu auch Gebäude gehören (Fischer, a. a. O., § 304 StGB, Rn. 5 m. w. N.) einen erheblichen Schaden zu. b) Tat vom 08.01.2016 Indem der Angeklagte U – gemeinsam mit dem Angeklagten C – die Chemikalien in die Behältnisse füllte und den Sprengsatz später zündete, hat er sich des vorsätzlich unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3, 27 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a SprengstoffG schuldig gemacht. Der Angeklagte ist entgegen § 27 Abs. 1 SprengstoffG mit explosionsgefährlichen Stoffen gleichstehenden Substanzen umgegangen, denn über die erforderliche Erlaubnis hierzu verfügte er, wie ihm bekannt war, nicht. Bei den verwendeten Chemikalien Magnesium und Schwefel, Aluminium und Kaliumnitrat handelt es sich zwar nicht um Explosivstoffe im Sinne des § 1 Abs. 1 SprengstoffG. Diese Chemikalien sind – auch in Kombination miteinander – nicht geeignet eine Explosion im Sinne des Sprengstoffgesetzes auszulösen. Von einer Explosion spricht man in diesem Zusammenhang dann, wenn die Chemikalien mit einer Umsetzungsgeschwindigkeit von mehr als 1.000 m/s reagieren. Dies war nach der vorliegenden Zündung nicht der Fall. Magnesium und Schwefel reagieren – unabhängig davon, ob Aluminium und oder Kaliumnitrat hinzugefügt wird – mit einer Umsetzungsgeschwindigkeit, die mehrere hundert Meter pro Sekunde betragen kann, jedoch unter 1.000 m/s liegt. Es handelt sich bei den Chemikalien aber um pyrotechnische Sätze im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1a SprengstoffG, die den Explosivstoffen nach § 1 Abs. 1 SprengstoffG gleichgestellt sind. Alle verwendeten Chemikalien sind regelmäßig auch Bestandteile herkömmlicher pyrotechnischer Sätze, wie man sie im Handel erwerben kann (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2008, Az.: 3 Ws 198/08, Rn. 11 und BGH, NStZ-RR 1996, 132-133, Rn. 17). c) Tat vom 18.11.2015 Indem der Angeklagte auf dem Schulhof der T3-Realschule in H gegenüber seinen Mitschülern prahlte, er sei im Besitz von Waffen und sie würden „sowieso bald alle sterben“, hat er sich der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Er hat seine Mitschüler mit einem gegen sie gerichteten Verbrechen bedroht. Dass er selbst nicht ernsthaft geplant hatte, mit Waffen einen Anschlag auf seine Schule zu verüben, ist insoweit nicht relevant. Es genügt, dass er bei den bedrohten Personen den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt und das in Aussicht gestellte Verbrechen nach seinem objektiven Erklärungsgehalt hierzu geeignet ist. Die Schüler, die die Äußerungen des Angeklagten vernommen hatten waren verängstigt, weil sie ihren baldigen Tod befürchteten. Auch stellte der Angeklagte durch die Erwähnung des eigenen Waffenbesitzes den baldigen Eintritt des Todes seiner Mitschüler als in seiner Macht stehend dar, da die Verknüpfung auf die Schüler so wirken musste, als beabsichtige der Angeklagte den baldigen Tod mit diesen Waffen herbeizuführen. 2. Angeklagter C Der Angeklagte C hat sich des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, gemeinschädlicher Sachbeschädigung sowie ferner der Beleidigung, der gefährlichen Körperverletzung und des vorsätzlich unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen in zwei Fällen schuldig gemacht, §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 308 Abs. 1, 304 Abs. 1 Var. 2, 185, 194, 22, 23, 52, 53 StGB, 40 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 27 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a SprengstoffG. a) Tat vom 16.04.2016 Insoweit hat sich der Angeklagte C – ebenso wie der Angeklagte U – mittäterschaftlich des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und gemeinschädlicher Sachbeschädigung gemäß §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 308 Abs. 1, 304 Abs. 1 Var. 2, 22, 23, 52 StGB schuldig gemacht. b) Taten vom 02. und 08.01.2016 Indem der Angeklagte C am 02.01.2016 einen Sprengsatz zusammenbaut und später zündete und am 08.01.2016 am Zusammenbau eines weiteren Sprengsatzes beteiligt war, hat er sich jeweils des vorsätzlich unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3, 27 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a SprengstoffG schuldig gemacht. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Angeklagten U wird verwiesen. Die Kammer ist dabei davon auszugehen, dass es sich bei dem Geschehen vom 02.01.2016, bei dem der Angeklagte C mehrere Sprengsätze zusammenbaute und insgesamt zwei Zündungen vornahm, nur um eine einheitliche Tat gehandelt hat. Beide Taten (02.01.2016 und 08.01.2016) stehen zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. c) Tat vom 18.02.2016 aa) Indem der Angeklagte der Zeugin E11 an den Kragen ihrer Jacke packte, seine Hand drehte, damit sich der Kragen schloss und ihr „Halt die Fresse!“ ins Gesicht schrie, hat er sich der Beleidigung gemäß § 185 StGB schuldig gemacht. Er hat damit seine Nichtachtung der Zeugin ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht. Den gemäß § 194 StGB erforderlichen Strafantrag hat die Zeugin E11 rechtzeitig gestellt. bb) Indem der Angeklagte mit seiner Faust mehrfach auf den Kopf und den Körper des Zeugen L5 einschlug, während dieser vom gesondert verfolgten Zeugen H8 im Schwitzkasten gehalten wurde, hat er sich der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. cc) Beide Delikte stehen trotz ihres engen zeitlichen Zusammenhangs unter Berücksichtigung der dazu ergangenen jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesichts den bei ihnen jeweils betroffenen höchstpersönlichen Rechtsgüter nicht in einer unter § 52 StGB zu subsumierenden natürlichen Handlungseinheit, sondern zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. 3. Angeklagter J Der Angeklagte J hat sich der Verabredung zum Mord schuldig gemacht, §§ 211, 30 Abs. 2 StGB. Im Übrigen war er freizusprechen. a) Verabredung zum Mord Der Angeklagte J ist der Verabredung zum Mord gemäß §§ 211, 30 Abs. 2 StGB schuldig. Denn er hat mit den Angeklagten U und C verabredet, einen Mord zu begehen. Die Angeklagten haben bereits zeitlich vor dem 16.04.2016 die vom ernstlichen Willen getragene Vereinbarung getroffen, an der Verwirklichung eines Mordes mittäterschaftlich mitzuwirken. Auch der Angeklagte J wollte die Tat ernsthaft als eigene Tat. Der Angeklagte war – wie die anderen beiden Angeklagten auch – erfüllt vom Hass auf Angehörige anderer Religionen. Er hieß Anschläge auf diese auch auf deutschem Boden gut. Er selbst hatte den Anschlagsort, nämlich den Tempel der Sikh-Gemeinde gefunden, nachdem in der Gruppe ein Anschlag mittels eines Sprengsatzes angedacht worden war und nach einem Ziel gesucht werden sollte. Auch in die weiteren Planungen des Anschlags war er direkt eingebunden. So schrieb er den Plan über die Aufgabenverteilung ebenso nieder wie die zur Umsetzung der Tat erforderlichen und bereits erlangten finanziellen Mittel. Er war demnach an den Besprechungen des kleineren Kreises stets beteiligt. Als Einziger aus dem Kreis der vier Personen war er am Tattag zu keinem Zeitpunkt zugegen. Dies lag aber mitnichten an mangelndem Interesse, sondern schlicht und ergreifend daran, dass ihm niemand so rechtzeitig Bescheid gesagt hatte, dass er den Ort aus T5 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln noch erreichen konnte. Um seine Sympathie mit den Tätern und dem Anschlag als solchen zu demonstrieren, bot er den Angeklagten nach der Tat Fluchthilfe an. Er identifizierte sich mit der Tat und ihren Folgen. b) Taten vom 02.01. und 08.01.2016 Dagegen war er im Übrigen (Tat vom 02.01.2016 und vom 08.01.2016) aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. aa) Soweit er angeklagt war, sich am 02.01.2016 wegen eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz schuldig gemacht zu haben, so konnte die Kammer die insoweit erforderlichen Feststellungen nicht treffen. Zwar war der Angeklagte J an diesem Tag dabei, als der Angeklagte C den von ihm gebauten Sprengsatz aus der Plastiktüte holte. Der Angeklagte J wusste auch, worum es sich dabei handelte, weil ihm dies der Angeklagte C zuvor erläutert hatte. Der Angeklagte J konnte auch beobachten, wie der Angeklagte C den Sprengsatz zündete und wie dies einen Knall und einen Feuerball verursachte. Auch lachte der Angeklagte hierüber und konnte im weiteren Verlauf auch die zweite Zündung durch den Angeklagten C und deren Wirkung erkennen. Dies genügt indes für eine Strafbarkeit wegen des Umgangs mit explosionsgefährlichen oder ihnen gleichgestellten Stoffen nicht. Die Sprengsätze befanden sich zu keinem Zeitpunkt im Besitz des Angeklagten J. Er hat auch nie Bestandteile der Sprengsätze in seinem Besitz gehabt. Letztlich hat er nur den strafbaren Umgang des Angeklagten C beobachtet. Dies genügt für eine eigene Strafbarkeit, auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen psychischen Beihilfe, nicht. bb) Bei der Zündung des Sprengsatzes am 08.01.2016 war der Angeklagte J nicht dabei. Er war an diesem Tag zuhause in seinem Zimmer in E4 und war nicht nach H gefahren, um sich mit den anderen Angeklagten und den gesondert verfolgten T6 und P zu treffen. V. Strafzumessung 1. Angeklagter U Der Angeklagte U war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre und 11 Monate, 16 Jahre und einen Monat bzw. 16 Jahre und 4 Monate alt und damit Jugendlicher im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. a) Er war zur Zeit der Taten aufgrund seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 S. 1 JGG). Daran besteht aufgrund der insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs maßgeblichen Kriterien dahingehend, dass dies auf der Grundlage der persönlichen Entwicklung des Jugendlichen, seiner Persönlichkeit zu den Tatzeiten und den Umständen zur konkreten Tat zu beurteilen ist (vgl. BGH, NStZ 2013, 286, Rn. 8), kein Zweifel. Sittliche Reife bedeutet, dass die Entwicklungsreife im Wertebewusstsein abgesichert sein muss, d.h. die Unterscheidung von Recht und Unrecht muss auch in der Gefühlswelt verankert sein. Umgekehrt heißt geistige Entwicklungsreife, dass diese Unterscheidung rational getroffen werden kann. Die allein gefühlsmäßige Orientierung an einem Wertesystem reicht nicht. Zugleich darf aber auch nicht nahtlos von einer geistigen Entwicklungsreife, die praktisch häufig unter Berücksichtigung des ermittelten Intelligenzquotienten festzustellen ist, auf eine sittliche Entwicklungsreife geschlossen werden. Bei der umfassenden Beurteilung der so verstandenen Verantwortungsreife sind u.a. auch etwaige Erziehungsmängel zu berücksichtigen (vgl. Ostendorf, Jugendstrafrecht, 8. Aufl., Rn. 36 m. w. N.; vgl. auch Eisenberg, 18. Aufl., § 3 JGG, Rn. 15-16, 27a). Dabei ist grundlegend mit zu bedenken, dass reifebedingte Verzögerungen nicht zugleich zum Ausschluss der Verantwortlichkeit des § 3 S.1 JGG führen (BGH, a. a. O., Rn. 7 und 9). Die auch insoweit sachverständig beratene Kammer hat in diesem Zusammenhang die deutlichen Auffälligkeiten in der Entwicklung des Angeklagten U, wie sie unter I. 1., auch mit einer nicht in der erforderlichen Grenzen aufzeigenden Konsequenz ausgeübten Erziehung durch die Mutter, insbesondere auch den unter I. 1. lit. j) genannten Auffälligkeiten, dargestellt sind, gesehen. Der Sachverständige hat indes in der erforderlichen Differenzierung und so gut nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Angeklagte in der Lage gewesen sei, die Unterscheidung von Recht und Unrecht rational vorzunehmen und auch in seiner Gefühlswelt verankert war. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass er noch nichts stets und nicht dauerhaft in der Lage war, vor allem ihm in der Schule vorgehaltenes Fehlverhalten kritisch zu reflektieren und dauerhaft ein regelkonformes und anstrengungsbereites Leben zu führen und dass seine affektive Empathie – auch aufgrund seiner Selbstüberschätzung – erschwert war. Das hat der Sachverständige in Einklang mit den entsprechenden eigenen Angaben des Angeklagten in der Exploration und in der Hauptverhandlung dahingehend näher erläutert, dass dem Angeklagten auch im Jahr 2016 trotz der beschriebenen Auffälligkeiten, seiner narzisstischen Persönlichkeit – von seinem Intellekt her ohnehin – bewusst gewesen sei, dass auch damals sein Verhalten nicht der Rechtsordnung der Bundesrepublik entsprach, er sich strafbar machte und mit der von ihm verfolgten Auslegung des Koran unbeteiligten Menschen Leid zufügen würde. Das wird beispielsweise durch die eigene Beschreibung des Angeklagten U dahingehend untermauert, dass er sehr wohl um die Strafbarkeit seines Handelns gewusst habe und auch deshalb – neben der vermeintlichen Verfolgung von Muslimen durch den Staatsschutz – auf hohe Konspiration (Herunterlassen der Rollos in seinem Zimmer bei Besprechungen der Gruppe, Kommunikation über für die Ermittlungsbehörden nur schwer greifbare Messengerdienste, wie U7) gesetzt habe, zumal er insbesondere angesichts der Durchsuchung am 22.12.2015 schon wusste, dass er im Fokus der Ermittlungsbehörden stand. Dass der Angeklagte in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln, steht ebenso fest. Dabei können schon die vorgenannten Punkte, die exemplarisch seine Handlungsfähigkeit bei bestehendem Unrechtsbewusstsein zeigen, nicht übersehen werden. Darüber hinaus hat der Sachverständige I17 darauf hingewiesen, dass insbesondere die Auseinandersetzung des Angeklagten mit der Religion ihn nicht etwa derart vereinnahmte, dass dadurch die Fähigkeit nach der Unrechtseinsicht zu handeln, gravierend beeinträchtigt war. Dabei spielt eine entscheidende Rolle, dass die Religion bei dem Angeklagten U zwar, aber auch nur der Boden war, auf dem seine narzisstischen Persönlichkeitszüge gut ausgelebt werden konnten, ohne jedoch seine vorgenannte Handlungsfähigkeit einzuschränken. Das zeigt sich auch in dem langen Vorlauf insbesondere der Tat vom 16.04.2016, der vollzogenen Planung bei durchgängig guten intellektuellen Niveau. b) Wegen der Schwere der Schuld war gegen den Angeklagten U die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nicht ausschließlich darauf gestützt werden kann, dass der Angeklagte einen Verbrechenstatbestand verwirklicht hat. Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat grundsätzlich keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit als ausschlaggebende Kriterien für die Frage, ob wegen der Schwere der Schuld aus erzieherischen Gründen die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist (BGH, StV 1994, 602, Rn. 1; BGH, NStZ 2006, 503-505, Rn. 22) sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH, NStZ-RR 2013, 291, Rn. 8). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (BGH, NStZ-RR 2013, 291, a.a.O.; BGH, NStZ-RR 2015, 155-156, Rn. 3). Dabei ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohung heranzuziehen; denn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt (BGH, NStZ-RR 2015, a.a.O.). Das Gewicht des Tatunrechts ist – unter dem Primat des Erziehungsgedankens – gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen (BGH, NStZ-RR 2015, 154-155, Rn. 6). Ausgehend von diesen Maßstäben zeigen die vom Angeklagten U genommene Entwicklung spätestens seit Beginn des Jahres 2015 mit seiner zunehmenden Radikalisierung und der ansteigenden Aggressivität gegen Andersgläubige und die daraus erkennbare, ihm vorzuwerfende charakterliche Haltung sowie entscheidend die bei Begehung der Tat vom 16.04.2016 zutage getretene ganz erhebliche kriminelle Energie, dass die Persönlichkeit des Angeklagten noch der ganz erheblichen und auch längerfristigen Festigung bedarf und ihm auch aus erzieherischen Gründen das von ihm begangene Unrecht nachhaltig vor Augen geführt werden muss. Der Angeklagte hat schwere Schuld auf sich geladen, indem er versuchte einen heimtückischen Mord mit gemeingefährlichen Mitteln und aus niedrigen Beweggründen zu begehen. Dieses Verhalten mit gleich drei Mordmerkmalen offenbart eine besonders tiefgreifende Geringschätzung fremden Lebens. Um eine solche schwerwiegende Tat zu planen und dann auch zu begehen, muss regelmäßig eine höhere Hemmschwelle überwunden werden. Hinsichtlich der Tat vom 16.04.2016 ist bei isolierter Betrachtung ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe anwendbar (§ 18 Abs. 1 S. 2 JGG). Für die übrigen Taten des Angeklagten U steht ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Monaten zur Verfügung (§ 18 Abs. 1 S. 1 JGG). Unter Abwägung aller nachstehend für und gegen den Angeklagten genannten Umstände, insbesondere seiner Persönlichkeit und seiner charakterlichen Haltung hielt die Kammer gemäß § 18 Abs. 2 JGG eine Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren für erforderlich, aber auch für ausreichend, um in dem gebotenen Maße erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. Die tiefgreifenden Persönlichkeitsdefizite, die insbesondere in der Tat vom 16.04.2016 deutlich geworden sind, begründen schon für sich genommen einen sehr hohen, langfristigen Erziehungsbedarf. Dabei ist bedeutsam, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nicht nur dann in Betracht kommen kann, wenn der jugendliche Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat (BGH, NStZ-RR 1998, 317-318, Rn. 5), sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Straftat abzuurteilen ist, wozu z.B. auch gravierende Sexualdelikte gehören (BGH, NStZ 2016, 102-103, Rn. 8). Hier hat der Angeklagte mit dem versuchten Mord ein Kapitalverbrechen begangen. Der verwirklichte äußere Unrechtsgehalt der Taten lässt Schlüsse auf die für ein straffreies Leben unzureichende Persönlichkeit des Täters und auf die Höhe seiner Schuld zu. Zudem ist die Erziehungswirksamkeit nicht als einziger Gesichtspunkt der Strafzumessung heranzuziehen. So ist die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des nach § 18 Abs. 1 S. 2 JGG eröffneten Strafrahmens in aller Regel allein mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu begründen. Namentlich bei Kapitalverbrechen Jugendlicher ist neben dem Erziehungsgedanken auch das Erfordernis eines angemessenen Schuldausgleichs zu beachten (BGH, NStZ 2007, 522-523, Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch BGH, NStZ-RR 1997, 21-22; BGH, NStZ 1996, 496, Rn. 8-9; BGH, NStZ 1996, 232-233, Rn. 5; StV 1998, 344, Rn. 3.) aa) Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass sich der Angeklagte bereits seit dem 20.04.2016 in Untersuchungshaft befindet und dass ein solcher Freiheitsentzug insbesondere bei einem so jungen Menschen eine erhebliche Belastung hervorruft. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte erstmals längeren Freiheitsentzug erlebt und dadurch besonders haftempfindlich ist. Auch hat die Kammer bedacht, dass die Zeit der Untersuchungshaft bereits erzieherisch auf den Angeklagten eingewirkt hat. Der Angeklagte hat in der Untersuchungshaft begonnen, seine früheren Ansichten und Verhaltensweisen kritisch zu betrachten und die Kammer geht davon aus, dass ein Nachreifungsprozess begonnen hat. Dennoch ist diese erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten bei Weitem noch nicht hinreichend und nachhaltig. Der Angeklagte bedarf nach den entsprechenden und mit der Entwicklung des Angeklagten über mehrere Jahre hinweg in Einklang stehenden Ausführungen des Sachverständigen I17 einer mehrjährigen Psychotherapie, um seine narzisstische Persönlichkeitsstörung zu behandeln, und darüber hinaus auch im Übrigen der streng reglementierten Umgebung einer Vollzugseinrichtung, um die begonnene Nachreifung weiterhin zu ermöglichen und auch sicherzustellen. Diese Jugendstrafe ist primär aus erzieherischen Gründen notwendig, um bei dem Angeklagten einen Lebensweg ohne weitere Straftaten zu erreichen und sie entspricht auf dem Unrechtsgehalt der nunmehr festgestellten Taten. Dabei ist besonders bedeutsam, dass die in Ansätzen zu verzeichnende positive Entwicklung des Angeklagten in der Haft noch nicht sehr lange andauert, sondern er sich – wenn auch nunmehr schon mehrere Monate zurückliegend – vielmehr selbst nach seiner Verhaftung noch mehrere Monate lang als den Amir der Gruppe ansah. Die Kammer hat so zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass bei ihm ein Sinneswandel begonnen hat und dass er langsam beginnt, eigene Einstellungen und eigenes Verhalten kritisch zu hinterfragen. Wenn ihm dies – insbesondere vor dem Hintergrund der narzisstischen Persönlichkeitsstörung – auch noch schwer fällt, so ist doch erkennbar, dass hier beim Angeklagten der Wille besteht, zukünftig ein straffreies Leben ohne radikalislamistisches Gedankengut zu führen. Dabei hat die Kammer indes auch berücksichtigt, dass dieser Sinneswandel gerade erst begonnen hat und noch nicht als tiefgreifend oder gar abgeschlossen bezeichnet werden kann. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer mit großem Gewicht berücksichtigt, dass dieser seine Radikalisierung, die objektiven und subjektiven Umstände der Taten vom 18.11.2015 und 08.01.2016 sowie zahlreiche der objektiven Umstände der Tat vom 16.04.2016 im Wesentlichen eingeräumt hat. Von einem besonders bedeutsamen vollumfänglichen Geständnis, darauf sei zur Klarstellung hingewiesen, kann indes nicht die Rede sein, da er sich zulässigerweise bezüglich des 16.04.2016 dahin eingelassen hat, niemand hat verletzten, gar töten wollen und allenfalls mit einer Sachbeschädigung gerechnet hat, wobei er den Sprengsatz auch linksseitig, weg von der Tür bzw. in den Nahbereich der Tür geworfen haben will. Zudem war selbst bei den eingestandenen Taten und Aspekten festzustellen, dass der Angeklagte seine Ansichten und auch die Taten selbst bagatellisiert hat und wiederholt darüber lachen musste. Auch wenn er anführte, dass er nur lachte, weil er die damaligen Verhaltensweisen heute lächerlich finde, so wurde doch deutlich, dass ihm noch heute eine ernsthafte Empathie mit den Opfern fehlt. Die Kammer hat auch berücktsichtigt, dass der beabsichtigte Mord am 16.04.2016 im Versuchsstadium stecken blieb. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch bedacht, dass dieser sich selbst der Strafverfolgung gestellt hat, indem er gemeinsam mit seinen Eltern zur Polizei ging. Das geschah noch vor seiner sicheren Identifizierung durch die Polizei. Dieser Schritt zeugt bereits von einer beginnenden Übernahme von Verantwortung für eigene Taten Der Angeklagte hat indes zugleich eingeräumt, dass er sich aufgrund des Fahndungsdrucks, vor allem der von ihm unmaskiert gestochen scharf veröffentlichen Bilder in der Presse, gestellt habe, da es nur eine Frage allenfalls von Tagen gewesen sei, bis die Polizei ihn identifiziert und verhaftet hätte. So stellte er sich auch nicht sofort, sondern vier Tage nach der Tat. Der Angeklagte muss zudem als türkischer Staatsangehöriger grundsätzlich auch mit seiner Abschiebung rechnen. Die Kammer hat auch bedacht, dass der Angeklagte U zuvor auch intensiv versucht hatte den Angeklagten C dazu zu bewegen, sich selbst zu stellen und ihm seine Fluchtgedanken auszureden. Wiederholt forderte er ihn auf, zur Polizei zu gehen und insbesondere dort dann auch die Wahrheit zu sagen. Hierbei konnte indes zum einen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte U auch deshalb handelte, weil er angesichts der gemeinsam begangenen Tat dafür nicht allein die Verantwortung übernehmen wollte. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass dieser unter einer Störung des Sozialverhaltens und unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidet, wobei diese jeweils und auch in Kombination keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllen. Dem Angeklagten fällt es mitunter schwer, sich an vorgegebene Regeln zu halten, wenn dies auch weder seine Einsichts-,noch seine Steuerungsfähigkeit einschränkt. Dennoch besteht beim Angeklagten zukünftig ein erheblicher therapeutischer Bedarf. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bedacht, dass dieser sich – wie in den Feststellungen näher ausgeführt - im Rahmen der Hauptverhandlung bei dem Nebenkläger entschuldigt hat, die dieser indes mit der Begründung, die späte Entschuldigung habe keinen Nutzen; er könne sie angesichts der erlittenen und fortdauernden Folgen nicht annehmen, nicht angenommen hat. Bei der Polizei hatte der Angeklagte die Sikh-Gemeinde ebenfalls um Entschuldigung gebeten. Zudem sind durch den Verteidiger des Angeklagten in dessen Namen insgesamt 3.500,00 € an die Sikh-Gemeinde H12 e. V. gezahlt worden. Weder das eine noch das andere erfüllt die Voraussetzungen des § 46a StGB; die Entschuldigung zeigt aber, dass der Angeklagte für seine Tat gegenüber den Geschädigten Verantwortung übernehmen möchte; das ist durch die Kammer strafmildernd berücksichtigt worden. Die Entschuldigung erfüllt indes nicht die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB. Zwar ist ein Geständnis nicht stets Voraussetzung für einen erfolgreichen kommunikativen Prozess. Ein Geständnis des Täters auch in der Hauptverhandlung wird allerdings namentlich bei Taten gefordert, durch welche das Opfer physisch oder/und psychisch stark belastet wurde. Ein solches Maß erreichen die Belastungen, die den Nebenkläger mit seiner de facto eingetretenen Berufsunfähigkeit treffen. Es ist dann regelmäßig erforderlich, dass sich der Täter jedenfalls gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld bekennt und die Opferposition der geschädigten Person respektiert (vgl. Fischer, 63. Auflage, § 46 a StGB, Rnr. 10 b unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs), was hier nicht der Fall ist. Der Angeklagte hat zwar eingeräumt den Sprengsatz geworfen zu haben. Entscheidend für die vorstehende Wertung ist indes, dass er lediglich einräumte, mit einer Sachbeschädigung gerechnet zu haben. Das ist – angesichts des tatsächlich gleich drei Mordmerkmale erfüllenden Mordversuchs – ersichtlich unzureichend, um diese Opferrolle des Nebenklägers ernsthaft anzuerkennen. Die allgemeine Entschuldigung bei der Polizei erfüllt darüber hinaus ohne schon mangels kommunikativen Prozesses die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Es kommt hinzu, dass selbst bei vorstehend anderer Beurteilung der Täter die Verweigerung der Zustimmung des Opfers zu einem erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich trotz der herabgesetzten Anforderungen an einen erfolgreichen Ausgleich hinzunehmen hat. Denn ohne Zustimmung des Opfers zu einem Täter-Opfer-Ausgleich fehlt bereits die Basis für ein etwaiges Bemühen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2002, 1 StR 405/02). Wenn ein Opfer einer schweren Gewalttat – wie hier – mit einer verständlichen und emotional nachvollziehbaren Begründung eine Entschuldigung nicht annehmen kann, so geht dies zu Lasten des Täters (vgl. BGH, NStZ 2008, 452-453, Rn. 10; NStZ-RR 2003, 363, Rn. 8; BGHSt 48, 134-147, Rn. 17 und 28; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.05.2013, Az.: 4 StR 109/03, Rn. 12). Darüber hinaus sind auch unter Berücksichtigung der Zahlung durch die Kanzlei des Verteidigers des Angeklagten U die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB nicht erfüllt. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass diese Vorschrift grundsätzlich schwerpunktmäßig für materielle Schäden in Ansatz zu bringen ist. Selbst wenn man jedoch die Vorschrift zu Gunsten des Angeklagten zur Anwendung bringen will, sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn erhebliche persönliche Leistungen oder einen erheblichen persönlichen Verzicht konnte das Gericht hier auf Seiten des Angeklagten nicht feststellen. Dass das Geld, das dem Geschädigten zur Verfügung gestellt wurde, etwa vom Angeklagten kam oder jedenfalls von anderer Seite mit einer den Angeklagten selbst belastenden Rückzahlungsverpflichtung, hat er selbst nicht einmal behauptet. Schließlich ist die bloße Erfüllung ohnehin bestehender Schadensersatzansprüche in jedem Fall unzureichend (BGHSt 48, 134-147, Rn. 20). Angesichts des vorherigen Einkommens des Nebenklägers bleibt der Betrag in Höhe von 3.500,00 € ohnehin weit hinter den tatsächlich bestehenden Schadensersatzansprüchen zurück. Darüber hinaus ist der Sikh-Gemeinde ein hoher Sachschaden entstanden, der gar nicht ausgeglichen wurde. Sind aber mehrere Geschädigte betroffen, so erfordert ein Täter-Opfer-Ausgleich, dass hinsichtlich jedes Geschädigten in jedem Fall eine Alternative des § 46a StGB erfüllt sein muss (BGH, Urteil vom 12.01.2012, Az.: 4 StR 290/11, Rn. 10). Danach liegen die Voraussetzungen des § 46a StGB insgesamt nicht vor. Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten U gesehen, dass er im Wesentlichen ein bislang straffreies Leben geführt hat und anstelle der Bildung einer Einheitsjugendstrafe auch unter Berücksichtigung der durch Urteil vom 27.05.2015 verbüßten Folgen diese gesondert erlitten hat. bb) Trotz dieser zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, deren Bedeutung auch in ihrer Gesamtheit nicht verkannt wird, wäre eine mildere Sanktion als die verhängte Jugendstrafe bei dem Angeklagten, auch unter Berücksichtigung der damit für ihn verbundenen persönlich nachteiligen Folgen, nicht nur unangemessen, sondern verfehlt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser durch die Tat den Nebenkläger schwer geschädigt hat. Dies betrifft zum einen dessen Gesundheit. Der Nebenkläger kann noch heute nicht wieder ohne Hilfe von Gehhilfen über eine längere Strecke laufen. Er leidet noch immer unter Alpträumen. Zudem wurde dem Nebenkläger durch die Tat die wirtschaftliche Existenz genommen. Da er nicht mehr im Lotussitz sitzen kann, hat er seine Anstellung als Priester der Sikh-Gemeinde verloren. Einen anderen Beruf hat er nie gelernt oder ausgeübt. Mangels beruflicher Perspektive in Deutschland wird er nach Indien zurückgehen, wo er ebenfalls nicht als Priester arbeiten kann. Dort wird er auf Spenden angewiesen sein, da ein mit deutschen Verhältnissen vergleichbares soziales Sicherungssystem nicht existiert. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten weiter bedacht, dass durch die Tat am 16.04.2016 weitere Personen geschädigt wurden, die ebenfalls bis heute unter den psychischen Beeinträchtigungen durch die Tat leiden. Ferner hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser durch die Tat am 18.11.2015 mehrere Mitschüler verängstigt hat, die sich insbesondere im Rahmen der Schule und auf dem Gelände der Schule bis dahin sicher fühlten. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten auch bedacht, dass dieser durch die Tat am 16.04.2016 einen erheblichen Sachschaden verursacht hat. Allein an dem Gebäude der Sikh-Gemeinde H12 e. V. sind Arbeiten im Wert von über 130.000,00 € erforderlich, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Hinzu kommen Beschädigungen an mehreren Pkw. Zudem hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bei der Tat am 16.04.2016 insgesamt drei Mordmerkmale (Heimtücke, gemeingefährliches Mittel und aus niedrigen Beweggründen) verwirklicht hat. Die Kammer hat dabei nicht etwa die Erfüllung des Tatbestandes „eines“ Mordes unzulässigerweise zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, sondern das Maß des Unrechts und der mit dem Erziehungsgedanken erforderlichen langfristigen Einwirkung, da das Maß hier weit über die Erfüllung des Tatbestands des Mordes, wofür ein Merkmal ausreicht, hinausgeht. Dass kein minder schwerer Fall der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung des § 224 I StGB vorliegt, versteht sich danach von selbst. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass sich die Tat vom 16.04.2016 nicht lediglich als minder schwerer Fall des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion im Sinne von § 308 Abs. 4 StGB darstellt, denn der hier abzuurteilende Sachverhalt weicht von den üblichen Fällen eines Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nicht so stark ab, dass die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt erschiene. Die Menge der verwendeten Chemikalien und auch die Wahl eines schweren Gefäßes mit fester Metallummantelung wiegen bereits außergewöhnlich schwer. Auch kam es hier nicht nur zur Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert. Es wurden mehrere Menschen verletzt. Gefährdet wurde eine noch größere Anzahl von Menschen, da es für den Angeklagten – naturgemäß – nicht absehbar war, in welche Richtungen die Teile des Feuerlöschers fliegen würden. Dass nicht weitere Menschen verletzt worden sind, war purer Zufall. Darüber hinaus ist ein hoher Sachschaden eingetreten. Zudem hat die Kammer bezüglich des 16.04.2016 gesehen, dass der Angeklagte gleich mehrere Tatbestände mit – zum Teil - unterschiedlicher Schutzrichtung verwirklicht hat. Schließlich hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser immerhin bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Nur etwa drei Monate nach dem in jenem Verfahren verbüßten Freizeitarrest beging der Angeklagte nun die hier abzuurteilende zeitlich erste Tat, die sich wieder gegen Mitschüler richtete und erneut einen aggressiven und drohenden Hintergrund hatte. Dieser Freizeitarrest war demnach nicht geeignet, den Angeklagten zu einem zukünftig straffreien Leben anzuhalten. Vielmehr kam es im weiteren Verlauf zu weitaus schwerer wiegenden Taten. Abschließend ist unter dem Aspekt der Bestimmung der zurechenbaren Schuld das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohung heranzuziehen und zur Gewichtung des Tatunrechts – unter dem Primat des Erziehungsgedankens – gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen (s. o.) noch zu sehen, dass § 211 Abs. 1 StGB im Erwachsenenstrafrecht grundsätzlich lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, die Kammer jedoch im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht den – wegen § 52 Abs. 2 S. 3 StGB maßgeblichen Strafrahmen – Versuch des Mordes noch zum Anlass genommen hätte, den Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten zu verschieben und danach von einem Strafrahmen wegen des versuchten Mordes von Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) ausgegangen wäre. Wegen der weiteren Delikte hat die Kammer die – wenn auch nicht anwendbaren - Strafrahmen des § 241 I StGB und § 40 I SprengG nicht verkannt. 2. Angeklagter C Der Angeklagte C war zum Tatzeitpunkt zwischen 15 Jahren und 19 Monaten und 16 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. a) Nach seiner Entwicklung besteht kein Zweifel daran, dass er zur Zeit der Taten die erforderliche Einsichts- und Handlungsfähigkeit nach § 3 JGG besessen hat und somit strafrechtlich verantwortlich ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der bei dem Angeklagten festgestellten Lernbehinderung. Dabei ist grundlegend daran zu erinnern, dass reifebedingte Verzögerungen nicht zugleich zum Ausschluss der Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 S. 1 JGG führen. Darüber hinaus ist das Maß der Auffälligkeit bei dem Angeklagten C dahingehend einzuordnen, dass er mit der Lernbehinderung – wie ausgeführt – noch nicht einmal in den Bereich der sog. leichten Intelligenzminderung fällt. Gelegentlich in der Schule zu verzeichnende impulshafte Durchbrüche spielen bei der Planung und der Durchführung der Tat vom 16.04.2016 ohnehin keine Rolle, bei den Taten zu Lasten der Zeugin E11 und des Zeugen L5 sind sie in einem schultypischen Konflikt ohne besondere, etwa nicht altersangemessene Auffälligkeiten. Die auch insoweit sachverständig beratene Kammer misst daher den in der Entwicklung des Angeklagten C, wie sie unter I. 1., aber auch im Rahmen der Schuldfähigkeit dargestellt sind, festzustellenden Auffälligkeiten keinesfalls einen Grad bei, bei dem ernsthaft Zweifel an der Einsichts- und Handlungsfähigkeit i. S. d. § 3 S. 1 JGG aufkommen. Vielmehr hat der Angeklagte C selbst immer wieder erklärt, dass für ihn die Anerkennung in der Gruppe mit den ihm möglichen Sprengstoffbasteleien wichtig gewesen sei, er gelegentlich auch aus Chats wegen Kindereien herausgeworfen wurde und den Hass auf Ungläubige zwar übernommen, aber von allen Angeklagten wohl am wenigsten verinnerlicht hatte. Er konnte auch noch heute, wenn auch die Kammer seiner Einlassung insoweit nicht gefolgt ist, gut verbalisieren, dass ihm auch am 16.04.2016 letztlich völlig klar gewesen sei, dass insbesondere diese Tat ein nach der Rechtsordnung verbotener, schwerer und mit einer erheblichen Strafe bedrohter Anschlag war, von dem er sich hätte distanzieren können und müssen. Diese grundlegende Normkenntnis und Umsetzungsmöglichkeit hat der Angeklagte C auch gegenüber der Sachverständigen I19 im Rahmen der Exploration erklärt. Dabei weist die Kammer abschließend darauf hin, dass sich trotz der Rolle des Angeklagten U als Amir der Gruppe keine durchgreifenden Anhaltspunkte für etwa einen überbordenden, das Handeln des Angeklagten C – der Angeklagte J ist dafür in seiner Persönlichkeit im Vergleich ohnehin viel zu stark und eigenständig – bestimmenden Einfluss des Angeklagten U ergeben haben. Der Angeklagte C war sowohl nach eigener Darstellung als auch mit den dazu stimmigen Ausführungen der Sachverständigen I19 vor allen Dingen deshalb Teil der Gruppe und Mittäter, weil er Anerkennung erfuhr, nicht etwa, weil er meinte, er müsste dem Amir folgen. b) Wegen der Schwere der Schuld war auch gegen den Angeklagten C die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich. Dabei hat die Kammer erneut die unter Ziffer 1. lit. b) genannten Maßstäben berücksichtigt. Die Entwicklung des Angeklagten C, insbesondere ab dem Jahr 2015, war geprägt von einer zunehmenden Radikalisierung und einer vertieften Beschäftigung mit Feuerwerks- und später Sprengkörpern sowie von vermehrt aggressiven Beschimpfungen anderer Personen (vorwiegend Mädchen und Andersgläubige). Die daraus erkennbare, ihm vorzuwerfende charakterliche Haltung sowie die bei Begehung der Tat vom 16.04.2016 zutage getretene ganz erhebliche kriminelle Energie zeigen eindrücklich, dass die Persönlichkeit des Angeklagten noch der ganz erheblichen und auch längerfristigen Festigung bedarf und ihm auch aus erzieherischen Gründen das von ihm begangene Unrecht nachhaltig vor Augen geführt werden muss. Der Angeklagte hat schwere Schuld auf sich geladen, indem er versuchte einen heimtückischen Mord mit gemeingefährlichen Mitteln und aus niedrigen Beweggründen zu begehen. Dieses Verhalten offenbart eine besonders tiefgreifende Geringschätzung fremden Lebens. Um eine solche schwerwiegende Tat zu planen und dann auch zu begehen, muss regelmäßig eine höhere Hemmschwelle überwunden werden. Die Langfristigkeit des Erziehungsbedarfs zeigt sich auch daran, dass der Angeklagte C bereits zwei Tage nach der Tat wiederum weitere Chemikalien (teilweise im Kilobereich) und einen neuen Funkzünder bestellte, um einen weiteren Sprengsatz zu bauen. Die Tat vom 16.04.2016 und deren Folgen, die dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Bestellung bereits bekannt waren, konnten ihn danach nicht von dem Bau eines weiteren Sprengsatzes abhalten. Vielmehr kam es ihm entscheidend darauf an, einen Sprengsatz, dessen Materialien er selbst beschafft und auch bezahlt hatte, und den er auch selbst zusammengebaut hatte, dann auch selbst zu zünden. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass der Angeklagte C insoweit angegeben hat, dass er den nächsten Sprengsatz wieder auf einer Wiese hätte zünden wollen, um keine Menschen zu gefährden. Hinsichtlich der Tat vom 16.04.2016 ist bei isolierter Betrachtung ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe anwendbar (§ 18 Abs. 1 S. 2 JGG). Für die übrigen Taten des Angeklagten C steht ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Monaten zur Verfügung (§ 18 Abs. 1 S. 1 JGG). Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner Persönlichkeit und seiner charakterlichen Haltung hielt die Kammer gemäß § 18 Abs. 2 JGG eine Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und neun Monaten für erforderlich, aber auch für ausreichend, um in dem gebotenen Maße erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. Die tiefgreifenden Persönlichkeitsdefizite, die insbesondere in der Tat vom 16.04.2016 deutlich geworden sind, begründen schon für sich genommen für den Angeklagten C einen erheblichen, langfristigen Erziehungsbedarf. Dabei ist bedeutsam, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld vor allem dann in Betracht kommen kann, wenn der jugendliche Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat (BGH, NStZ-RR 1998, 317-318, Rn. 5), aber auch bei anderen besonders schweren Straftaten (vgl. BGH, NStZ 2016, 102-103, Rn. 8). Hier hat der Angeklagte mit dem versuchten Mord ein Kapitalverbrechen begangen. Der verwirklichte äußere Unrechtsgehalt der Taten lässt Schlüsse auf die für ein straffreies Leben unzureichende Persönlichkeit des Täters und auf die Höhe seiner Schuld zu. Zudem ist die Erziehungswirksamkeit nicht als einziger Gesichtspunkt der Strafzumessung heranzuziehen. So ist die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des nach § 18 Abs. 1 S. 2 JGG eröffneten Strafrahmens in aller Regel allein mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu begründen. Namentlich bei Kapitalverbrechen Jugendlicher ist neben dem Erziehungsgedanken auch das Erfordernis eines angemessenen Schuldausgleichs zu beachten (BGH, NStZ 2007, 522-523, Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch BGH, NStZ-RR 1997, 21-22; BGH, NStZ 1996, 496, Rn. 8-9; BGH, NStZ 1996, 232-233, Rn. 5; StV 1998, 344, Rn. 3.) aa) Dabei hat die Kammer bedacht, dass sich der Angeklagte bereits seit dem 21.04.2016 in Untersuchungshaft befindet und dass ein solcher Freiheitsentzug insbesondere bei einem so jungen Menschen eine erhebliche Belastung hervorruft. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte erstmals überhaupt Freiheitsentzug erlebt und dadurch besonders haftempfindlich ist. Auch hat die Kammer bedacht, dass die Zeit der Untersuchungshaft bereits erzieherisch auf den Angeklagten eingewirkt hat. Der Angeklagte hat sich in der Untersuchungshaft bislang beanstandungsfrei geführt und war dort insbesondere auch in der Lage sich von radikalislamistischem Gedankengut glaubhaft zu distanzieren. So schmückte er beispielsweise mit großem Eifer den Christbaum der Abteilung vor dem Weihnachtsfest. Dennoch ist diese erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten bei Weitem noch nicht hinreichend und nachhaltig. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Angeklagte noch immer nicht die Tragweite seiner Handlung und insbesondere die Bedeutung seiner Tatbeteiligung für die Ausführung der Tat als solcher erkannt hat. Der Angeklagte bedarf einer auch nach Einschätzung der Sachverständigen I19 und I20 einer mehrjährigen Psychotherapie, um die Störung seines Sozialverhaltens zu überwinden, und darüber hinaus auch im Übrigen der streng reglementierten Umgebung einer Vollzugseinrichtung, um die begonnene Nachreifung weiterhin zu ermöglichen und auch sicherzustellen. Letzteres gilt vor allem vor dem Hintergrund der beim Angeklagten bestehenden Lernbehinderung. Diese Jugendstrafe ist primär aus erzieherischen Gründen notwendig, um bei dem Angeklagten einen Lebensweg ohne weitere Straftaten zu erreichen und sie entspricht auf dem Unrechtsgehalt der nunmehr festgestellten Taten. Dabei kann zum einen der Moment in der Hauptverhandlung nicht übersehen, der in erschreckender Weise das Gedankengut des Angeklagten C offenbarte. Er beschwerte sich – für die Kammer wahrhaft erschreckend – darüber, dass der Mitangeklagte U am 16.04.2016 wieder selbst die indes von ihm – C – wieder federführend gebastelte Bombe zünden wollte und ihm dies nicht vergönnt war. Er echauffierte sich insbesondere darüber, dass der Angeklagte U durch die wieder von ihm durchgeführte Zündung die darin investierten ca. 50 € verballert habe, wohingegen er dies doch lieber endlich einmal wieder selbst machen wollte. Zum anderen wird dieser Eindruck von dem Umstand unterstützt, dass der Angeklagte nur zwei Tage nach dieser Tat, über deren Folgen und Wirkungen er sich in Presseberichten im Internet längst unterrichtet hatte, weitere Chemikalien im Internet bestellte, was er damit begründete, dass er den nächsten Sprengsatz auf jeden Fall selbst zünden wolle und daher darauf achten werde, dass der Angeklagte U nicht dabei sei. Auch das zeigt die Langfristigkeit des Erziehungsbedarfs. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten mit hohem Gewicht strafmildernd berücksichtigt, dass dieser die Umstände seiner Radikalisierung, die objektiven und subjektiven Umstände der Taten vom 02.01., 08.01. und 18.02.2016 sowie einige der objektiven Umstände des Geschehensablaufs vom 16.04.2016 – wenn auch anders als der Angeklagte U letztlich trotz des Zusammenbaus des Sprengsatzes jede konkrete Beteiligung an der durchgeführten Zündung in Abrede stellend – eingeräumt hat. Soweit der Angeklagte schließlich erklärte, dass auch die Vorwürfe in der Anklageschrift vom 16.03.2016 (…) bezüglich der Tat vom 18.02.2016 zutreffend seien, hat die Kammer auch berücksichtigt, dass diese Erklärung erst nach vollständig erfolgter Beweisaufnahme zu diesem Tatkomplex abgegeben worden ist. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der jedenfalls billigend in Kauf genommene Mord im Versuchsstadium stecken blieb. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch bedacht, dass dieser sich kurz vor seiner Festnahme bereits intensiv mit dem Gedanken getragen hatte, sich freiwillig der Strafverfolgung zu stellen. Nachdem er zunächst noch Fluchtgedanken gehabt und diese auch mit dem Angeklagten J besprochen hatte, ließ er sich letztlich vom Angeklagten U davon überzeugen, dass es auf eine etwaige Strafe positiven Einfluss haben könnte, wenn man nicht versucht, sich durch Flucht einem Strafverfahren zu entziehen, sondern sich selbst stellt und von Beginn an die Umstände der Tat einräumt. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Angeklagte C sich freiwillig gestellt hätte, wenn er nicht zuvor am 21.04.2016 morgens von der Polizei festgenommen worden wäre. Der Angeklagte muss zudem als türkischer Staatsangehöriger grundsätzlich auch mit seiner Abschiebung rechnen. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten weiterhin berücksichtigt, dass dieser einen handschriftlichen Brief an die Sikh-Gemeinde H12 e. V. geschrieben hat, indem er angibt, die Folgen der Tat zu bedauern und sich für seinen Anteil an der Tat entschuldigt. Dieser Brief ist indes vom Nebenkläger selbst nicht gelesen worden. Dieser hat die Entschuldigung auch nicht angenommen, so dass eine Strafmilderung – letztlich aufgrund der Erwägungen, die diesbezüglich vorstehend schon für den Angeklagten U angeführt wurden - im Sinne des § 46a StGB nicht in Betracht kam. Dennoch zeigt dieser Brief, dass der Angeklagte für seine Tat gegenüber den Geschädigten Verantwortung übernehmen möchte. Dies hat strafmildernde Wirkung. Dass es dem Angeklagten selbst aufgrund seiner Alexythemie schwerer als anderen fällt, im direkten Kontakt mit dem Geschädigten – noch dazu vor allen Anwesenden im Rahmen der Hauptverhandlung – mündlich eine Entschuldigung zu wiederholen, hat die Kammer ebenfalls bedacht. Die Kammer hat ferner zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich gegenüber der geschädigten Zeugin E11 für sein Verhalten vom 18.02.2016 entschuldigt hat. Die Zeugin indes konnte die Entschuldigung aufgrund der inzwischen vergangenen Zeit nicht mehr annehmen. Angesichts der gegenüber den anderen Taten eher geringen Bedeutung dieser auf sein Verhalten und die Beleidigung bezogenen Entschuldigung, einhergehend mit einem vollen Geständnis, mag man hier zu Gunsten des Angeklagten von einem kommunikativen Prozess ausgehen, der trotz der Weigerung der Annahme der Entschuldigung die Voraussetzung des § 46a Nr. 1 StGB erfüllt. Gegenüber dem Schwergewicht der anderen Taten, vor allem derjenigen vom 16.04.2016, fällt dies indes lediglich mit untergeordnetem Gewicht in die Gesamtwürdigung. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch bedacht, dass dieser zum Zeitpunkt der Taten unter einer Lernbehinderung und einer Störung des Sozialverhaltens gelitten hat, wenn diese auch nicht die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllen. Ferner hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte C die ihm zur Last gelegten Taten nicht in dem Maße vor einem radikalislamistischen Hintergrund beging wie die Angeklagten U und J. Der Angeklagte C war vielmehr stets um die Freundschaft zu den anderen beiden Angeklagten bemüht und beschäftigte sich daher – nicht zuletzt aufgrund seiner Lernbehinderung eher oberflächlich – mit islamistischen Themen. Insbesondere blieben die Intensität seiner Studien von Predigten anderer und die Aufnahme islamistischen Gedankenguts in sein tägliches Handeln hinter der bei den Angeklagten deutlich zurück. Dennoch konnte jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der Angeklagte C letztlich unter Bezugnahme auf radikalislamistische Ansichten letztlich seinen Tatbeitrag am 16.04.2016 leistete. Der Angeklagte C ist zudem nicht vorbestraft. bb) Trotz dieser zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, deren Bedeutung auch in ihrer Gesamtheit nicht verkannt wird, wäre eine mildere Sanktion als die verhängte Jugendstrafe bei dem Angeklagten, auch unter Berücksichtigung der damit für ihn verbundenen persönlich nachteiligen Folgen, nicht nur unangemessen, sondern verfehlt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser durch die Tat den Nebenkläger schwer geschädigt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter Ziffer 1. lit. b) bb) Bezug genommen. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten weiter bedacht, dass durch die Tat am 16.04.2016 weitere Personen geschädigt wurden, die ebenfalls bis heute unter den psychischen Beeinträchtigungen durch die Tat leiden. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten auch berücksichtigt, dass dieser durch die Tat am 16.04.2016 einen erheblichen Sachschaden verursacht hat. Allein an dem Gebäude der Sikh-Gemeinde H12 e. V. sind Arbeiten im Wert von über 130.000,00 € erforderlich, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Hinzu kommen Beschädigungen an mehreren Pkw. Zudem hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bei der Tat am 16.04.2016 insgesamt drei Mordmerkmale (Heimtücke, gemeingefährliches Mittel und aus niedrigen Beweggründen) verwirklicht hat. Die Kammer hat dabei nicht etwa die Erfüllung des Tatbestandes „eines“ Mordes unzulässigerweise zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, sondern das Maß des Unrechts und der mit dem Erziehungsgedanken erforderlichen langfristigen Einwirkung, da das Maß hier weit über die Erfüllung des Tatbestands des Mordes, wofür ein Merkmal ausreicht, hinausgeht. Dass kein minder schwerer Fall der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung des § 224 I StGB vorliegt, versteht sich danach von selbst. Ferner hat die Kammer aus den vorstehend bei dem Angeklagten U schon ausgeführten Gesichtspunkten berücksichtigt, dass sich die Tat vom 16.04.2016 nicht lediglich als minder schwerer Fall des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion im Sinne von § 308 Abs. 4 StGB darstellt. Zudem hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte C am 16.04.2016 gleich mehrere Tatbestände mit zum Teil unterschiedlicher Schutzrichtung verwirklicht hat. Abschließend ist unter dem Aspekt der Bestimmung der zurechenbaren Schuld das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohung heranzuziehen und zur Gewichtung des Tatunrechts unter dem Primat des Erziehungsgedankens gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen (s. o.) noch zu sehen, dass § 211 Abs. 1 StGB im Erwachsenenstrafrecht grundsätzlich lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, die Kammer jedoch im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht den – wegen § 52 Abs. 2 S. 3 StGB maßgeblichen Strafrahmen – Versuch des Mordes noch zum Anlass genommen hätte, den Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten zu verschieben und danach von einem Strafrahmen wegen des versuchten Mordes von Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) ausgegangen wäre. Wegen der weiteren Delikte hat die Kammer die – wenn auch nicht anwendbaren - Strafrahmen des § 241 Abs. 1 StGB und § 40 Abs. 1 SprengG nicht verkannt. Die Differenzierung zwischen den Strafhöhen des Angeklagten U und C, insbesondere auch deren nahezu erfolgte Angleichung beruht entscheidend darauf, dass zwar einerseits der Angeklagte U mit seiner langfristigen Radikalisierung, der Gruppengründung und als treibende Kraft für die Bestellung der Sprengmaterialien am 16.04.2016 der wahre Amir ist, der zudem bezüglich des versuchten Mordes absichtlich handelt, indes auch derjenige der beiden Angeklagten ist, der bezüglich des Geschehens vom 16.04.2016 weitergehend geständig ist als der Angeklagte C. Demgegenüber wiegt das bezüglich des 16.04.2016 von dem Angeklagten C begangene Unrecht weniger schwer, jedoch nicht deutlich weniger. Denn er hat die Radikalisierung übernommen, um seine neu gewonnenen Freunde zu behalten und als Sprengexperte der Gruppe weiter anerkannt zu sein. Er ist bei den schriftlich unterzeichneten Vereinbarungen im März als einiger von nur ganz wenigen dabei. Vor allem aber wirkt er – bald entscheidender als der Angeklagte U – an ganz zentraler Stelle als Sprengstoffexperte, ohne den der Zusammenbau gerade auch des Sprengsatzes am 16.04.2016 nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre, mit und ermöglicht so erst die Tat vom 16.04.2016. Vor diesem Hintergrund wiegt die Schuld mit dem im Vordergrund stehenden sehr langfristigen Erziehungsbedarf kaum noch weniger schwer als bei dem Angeklagten U. Abschließend weist die Kammer bezüglich der Angeklagten C und U darauf hin, dass für die Bemessung der Jugendstrafe die Tat vom 16.04.2016 entscheidend ist. Die weiteren Straftaten der beiden Angeklagten treten demgegenüber in den Hintergrund. 3. Angeklagter J Der Angeklagte J war zum Tatzeitpunkt etwa 16,5 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. a) Nach seiner Entwicklung besteht kein Zweifel daran, dass er zur Zeit der Taten die erforderliche Einsichts- und Handlungsfähigkeit nach § 3 JGG besessen hat und somit strafrechtlich verantwortlich ist. b) Wegen der Schwere der Schuld war auch gegen den Angeklagten J die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich. Dabei hat die Kammer erneut die unter Ziffer 1. lit. a) genannten Maßstäben berücksichtigt. Die Entwicklung des Angeklagten J, insbesondere ab dem Jahr 2015, war geprägt von einer zunehmenden und schnellen Radikalisierung, die sich nicht zuletzt in seiner Hochzeit nach islamischem Ritus und in dem Besuch von Moscheen zeigte, die radikalislamisches Gedankengut verbreiten, und der vermehrt aggressiven Grundhaltung gegenüber seiner Mutter und dem Zeugen N2. Die daraus er erkennbare, ihm vorzuwerfende charakterliche Haltung sowie die bei Verabredung der Tat vom 16.04.2016 zutage getretene ganz erhebliche kriminelle Energie zeigen eindrücklich, dass die Persönlichkeit des Angeklagten noch der ganz erheblichen und auch längerfristigen Festigung bedarf und ihm auch aus erzieherischen Gründen das von ihm begangene Unrecht nachhaltig vor Augen geführt werden muss. Der Angeklagte hat schwere Schuld auf sich geladen, indem er gemeinsam mit den Angeklagten U und J vereinbarte einen heimtückischen Mord mit gemeingefährlichen Mitteln und aus niedrigen Beweggründen zu begehen. Dieses Verhalten offenbart eine besondere Geringschätzung fremden Lebens. Um eine solche schwerwiegende Tat zu planen, muss regelmäßig eine höhere Hemmschwelle überwunden werden. Hinsichtlich der Tat ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe anwendbar (§ 18 Abs. 1 S. 2 JGG). Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner Persönlichkeit und seiner charakterlichen Haltung hielt die Kammer gemäß § 18 Abs. 2 JGG eine Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren für erforderlich, aber auch für ausreichend, um in dem gebotenen Maße erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. Die tiefgreifenden Persönlichkeitsdefizite, die in der Tat deutlich geworden sind, begründen schon für sich genommen für den Angeklagten J einen erheblichen, langfristigen Erziehungsbedarf. Dabei ist bedeutsam, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld vor allem in Betracht kommen kann, wenn der jugendliche Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat (BGH, NStZ-RR 1998, 317-318, Rn. 5), wie es hier der Fall ist. Namentlich bei Kapitalverbrechen Jugendlicher ist neben dem Erziehungsgedanken auch das Erfordernis eines angemessenen Schuldausgleichs zu beachten (BGH, NStZ 2007, 522-523, Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch BGH, NStZ-RR 1997, 21-22; BGH, NStZ 1996, 496, Rn. 8-9; BGH, NStZ 1996, 232-233, Rn. 5; StV 1998, 344, Rn. 3.) Dabei hat die Kammer bedacht, dass sich der Angeklagte bereits seit dem 04.05.2016 in Untersuchungshaft befindet und dass ein solcher Freiheitsentzug insbesondere bei einem so jungen Menschen eine erhebliche Belastung hervorruft. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte erstmals überhaupt Freiheitsentzug erlebt und dadurch, vor allem vor dem Hintergrund der bei ihm bestehenden depressiven Persönlichkeitsanteile, ganz besonders haftempfindlich ist. Auch hat die Kammer bedacht, dass die Zeit der Untersuchungshaft bereits erzieherisch auf den Angeklagten eingewirkt hat. Der Angeklagte hat sich in der Untersuchungshaft bislang beanstandungsfrei geführt. Er war – indes auch nach dem eigenen Erleben der Kammer in der mehrmonatigen Hauptverhandlung nur sehr langsam – in der Lage sich insoweit von radikalislamistischem Gedankengut glaubhaft zu distanzieren, als das er immerhin mittlerweile anerkennt, dass ein Leben, so wie er es sich wünscht (Geltung der Scharia, Unterordnung des gesamten Lebens unter den islamischen Glauben und dessen Regeln), in Deutschland nicht durchführbar ist. Auch ist er nun der Ansicht, dass er ein solches Leben nur in einem bereits bestehenden islamischen Staat leben kann und nicht die Einführung eines islamischen Staates in Deutschland in Betracht kommt. Dennoch ist diese erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten bei Weitem noch nicht hinreichend und nachhaltig. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Angeklagte noch immer nicht die Tragweite seiner Handlungen für die Ausführung der Tat als solcher erkannt hat. Der Angeklagte bedarf gerade auch nach den eingehenden Ausführungen des Sachverständigen I20 einer mehrjährigen intensiven Psychotherapie, um die Störung seines Sozialverhaltens und vor allem durch seine Kindheit und Jugend nachhaltig beeinträchtigten Emotion zu überwinden, und darüber hinaus auch im Übrigen der streng reglementierten Umgebung einer Vollzugseinrichtung, um die begonnene Nachreifung weiterhin zu ermöglichen und auch sicherzustellen. Diese Jugendstrafe ist primär aus erzieherischen Gründen notwendig, um bei dem Angeklagten einen Lebensweg ohne weitere Straftaten zu erreichen und sie entspricht auf dem Unrechtsgehalt der nunmehr festgestellten Tat. aa) Die Kammer hat auch zugunsten des Angeklagten J erheblich strafmildernd berücksichtigt, dass dieser die Umstände seiner Radikalisierung sowie die objektiven Umstände seiner Tat im Wesentlichen eingeräumt hat, wenn seine Schilderungen auch weniger offen und umfassend waren als die der übrigen Angeklagten. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bedacht, dass dieser in desolaten familiären Verhältnissen aufgewachsen ist, die ihn – auch zum Zeitpunkt der Tat – erheblich belastet haben. Die seit seiner frühen Kindheit ständig auch in seinem Beisein ausgetragenen Konflikte der Eltern und die emotionale Vernachlässigung sowie schließlich die Hinwendung der Mutter zu einem neuen Partner, der der Großvater des Angeklagten hätte sein können, haben im Angeklagten Anzeichen einer Depression hervorgerufen, die sich bis hin zu körperlichen Symptomen zeigt. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass dieser im letzten Wort sein Bedauern über das zum Ausdruck gebracht hat, was den Mitgliedern der Sikh-Gemeinde H12 e. V. passiert ist, wenn er auch bis zuletzt einen eigenen Anteil an deren Schicksal nicht zu erkennen vermochte. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten auch berücksichtigt, dass dieser letztlich an der direkten Tatausführung vom 16.04.2016 nicht beteiligt war. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bedacht, dass dieser sich heute glaubhaft insoweit von radikalislamistischen Ansichten distanziert, dass er angibt, das Recht Andersgläubiger auf Ausübung ihrer Religion – insbesondere in Deutschland – zu achten und auch den Staat und dessen Gewaltmonopol zu respektieren. bb) Trotz dieser zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, deren Bedeutung auch in ihrer Gesamtheit nicht verkannt wird, wäre eine mildere Sanktion als die verhängte Jugendstrafe bei dem Angeklagten, auch unter Berücksichtigung der damit für ihn verbundenen persönlich nachteiligen Folgen, nicht nur unangemessen, sondern verfehlt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass durch die dann aufgrund seiner Beteiligung an der Tatplanung durchgeführte Tat der Nebenkläger schwer geschädigt wurde, dass weitere Personen körperliche und seelische Beeinträchtigungen hinnehmen mussten, die teilweise bis heute andauern und dass der Sikh-Gemeinde H12 e. V. ein erheblicher Sachschaden entstanden ist sowie mehrere Pkw beschädigt worden sind. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter Ziffer 1. lit. b) bb) Bezug genommen. Die Kammer hat zu Lasten des Angeklagten auch bedacht, dass dieser nach wie vor mit Unverständnis auf seine Verhaftung und alle auch schon zuvor gegen ihn verhängten Maßnahmen wie Gefährderansprachen usw. und sich selbst als unschuldiges Opfer der Justiz sieht. Allerdings hat in den letzten Tagen der Hauptverhandlung bei dem Angeklagten J jedenfalls bezüglich des letztgenannten Gesichtspunkts ein zaghafter Wandel begonnen. Der Angeklagte beginnt zu verstehen, dass es das – auf konkreten Tatsachen, einem bestimmten Ermittlungsergebnis fußenden – Recht der Staatsanwaltschaft ist, ihn anzuklagen, um die Frage seiner Beteiligung und seiner Schuld zu klären. Er hat verstanden, dass das alles in einem rechtsstaatlichen Prozess geschieht, in dem ihm umfassend Gelegenheit zur Darstellung seiner Sicht gegeben wurde. Darauf wird für die Zukunft auch im Jugendstrafvollzug hoffentlich weiter aufzubauen seien. Schließlich hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten dessen Verhalten nach Begehung der Haupttat durch die Angeklagten U und C berücksichtigt. Der Angeklagte J bot den beiden anderen Angeklagten Unterstützung bei einer etwaigen Flucht an und rechtfertigte dies in der Hauptverhandlung damit, dass man doch Freunde – auch nach so einer Tat – nicht im Stich lassen könne. Abschließend betont die Kammer mit Blick auf den Jugendstrafvollzug gerade bei dem Angeklagten J, vielmehr als bei den anderen beiden Angeklagten, dass es ihre feste, in Monaten des persönlichen Kontakts von dem Angeklagten J gewonnene Überzeugung ist, dass er auch heute noch von allen drei Angeklagten am stärksten in seiner Radikalisierung verstrickt ist, mit sich ringt und mit dem, was er glauben soll, wem er vertrauen kann, wie er seinen Glauben am besten leben soll, wo er ihn leben soll, wo er eigentlich zukünftig leben will und wie überhaupt sein Leben zukünftig – auch nach einer Haftzeit – aussehen kann. Der Verteidiger des Angeklagten J, Herr Rechtsanwalt Q5, hat insofern sehr zutreffend und auch berührend darauf hingewiesen, dass die „Intensität der Beweisaufnahme“ ein klares, wenn auch derzeit noch „wenig hoffnungsvolles Bild von J gegeben hat“. Er hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass es „erschütternd“ sei und „nachdenklich macht“, wie J seine Kindheit schildert, empfunden, erlebt haben will. Ihm fehlen, so Herr Rechtsanwalt Q5 „Orientierung, Halt, Wärme, Gesprächsmöglichkeiten und Ansprache“. Was der Angeklagte J – viel mehr als die anderen beiden Angeklagten – dringend bräuchte, wäre eine erwachsene Person, zu der er im besten Sinne aufschauen, der er vertrauen kann und die ihn die nächsten Jahre intensiv begleitet, die ihm Vorbild sein könnte und bei der er Nähe fände. Das kann womöglich das Jugendstrafrecht kaum in dem erforderlichen Maße leisten. Das zeigt auch dem Handeln der Kammer Grenzen auf. Der Zeuge C10 hat – wie der Sachverständige I20 betonte – erschreckend prophetische Fähigkeiten bewiesen, als er wegen des Verhaltens von Frau N15 und dem Zeugen J5 größte Sorge um den jungen Menschen J und seine Entwicklung hatte und deshalb dem Jugendamt sogar nahelegte, den Eltern wegen ihres kollossalen Versagens die elterliche Sorge zu entziehen. Der Angeklagte J braucht so eine ganz besonders intensive Begleitung, die ihm in den letzten Jahren gefehlt hat. Die Kammer hält es deshalb für den Angeklagten J selbst, aber durchaus auch zum Schutz der Gesellschaft vor einem sich etwaig nicht ändernden Angeklagten mit besonderem Nachdruck, auch ohne den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung für erforderlich, die Jugendstrafe des Angeklagten J möglichst in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen, da dort – nach dem in § 7 Abs. 3 S. 1 JGG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken – die Resozialisierung am besten gefördert werden kann. Der Angeklagte J braucht nach den Ausführungen des Sachverständigen I20 nämlich einen langen psychotherapeutischen Prozess, um sich mit Gefühlen wie erlebter Minderwertigkeit, Enttäuschung, Wut und auch Traurigkeit auseinander zu setzen. Mit den grundlegenden Ausführungen zu den Lebensläufen, Persönlichkeiten aller Angeklagter und der Erforderlichkeit jedenfalls einer wegen Schwere der Schuld in allen Fällen sehr langfristigen Jugendstrafe, steht die Kammer auch in Einklang mit den jeweiligen Vertretern der Jugendgerichtshilfe. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 JGG, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.