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Beschluss

7 S 188/16 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2017:0504.7S188.16.00
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Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe : Die Kammer ist einstimmig der Überzeugung, dass die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 511 Abs. 2, 517 ff. ZPO zulässige Berufung des Beklagten in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz nach den §§ 280 Abs. 1, 631 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB verurteilt. Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung an, dass bei automatisierten Waschanlagen eine sofortige Abschaltung des Laufbands der Anlage bei Auftreten von Hindernissen zu erfolgen hat (ebenso z. B. LG Paderborn, Urt. V. 26.11.2014 – 5 S 65/14, LG Wuppertal, Urt. v. 23.10.2014 – 9 S 129/14; vgl. auch LG Dortmund, Urt. V. 07.10.2010 – 11 S 311/09). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit früheren Entscheidungen beispielsweise des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das bereits in seinem Urteil vom 16.12.2003 (NZV 2004, 405) darauf hingewiesen hat, dass dem Nutzer einer automatisierten Waschanlage während des Waschvorgangs jede Zugriffsmöglichkeit auf sein Fahrzeug fehlt. Dem Waschanlagenbetreiber obliegt es daher in besonderem Maße, auf die Belange des Nutzers Rücksicht zu nehmen. Dieser Aspekt hat dazu geführt, dass die Rechtsprechung von einem objektiven Pflichtverstoß unabhängig von dem Verhalten des Vorausfahrenden ausgeht (vgl. etwa AG Braunschweig, Urt. v. 04.02.2014 – 116 C 2943/13; dem folgend LG Wuppertal, a. a. O.). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragbar. Es hätte dem Beklagten oblegen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Förderschiene in dem Moment automatisch abgeschaltet wird, in dem eine Blockade in der Anlage auftritt. Welchen Grund z. B. der Stillstand eines vorausfahrenden Fahrzeugs hat, bedarf im Einklang mit den amtsgerichtlichen Urteilsgründen keiner Untersuchung. Es reicht für die Begründung einer Pflichtverletzung vielmehr aus, dass – wie hier – die Tatsachen -der Entstehung eines Hindernisses in der Anlage während des Waschvorgangs und -der Fortsetzung der Schleppbewegung als unstreitig festgestellt werden können. Demzufolge war und ist eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Zeugen nicht angezeigt. Der Beklagte hat sich bezüglich dieser Pflichtverletzung auch nicht auseichend exkulpiert, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Zunächst trifft es entgegen der auf Seiten drei und vier der Berufungsbegründung vom 07.03.2017 abgegebenen Stellungnahme nicht zu, dass der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen sei. Denn der Vorfall fand – unstreitig – während des Betriebs der Waschanlage und damit in der Risikosphäre des Beklagten statt. Bei dieser Sachlage wird eine durch den Schuldner begangene Pflichtverletzung vermutet; es greift die von der Rechtsprechung entwickelte Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Anspruchstellers ein (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459; Palandt – Grüneberg, 76. Auflage 2017, § 280 Rn. 37). Im Übrigen hat sich der Beklagte bezüglich der fehlenden automatischen Abschaltung der Anlage nicht entlastet. Der vorliegende Fall zeigt, dass seine Anlage offenbar nicht über eine solche Einrichtung verfügt. Doch auch der von ihm zum mangelnden Verschulden gehaltene Vortrag ist nicht geeignet, von einer Exkulpation ausgehen zu können. Er hat zwar in erster Instanz unbestritten vorgetragen, dass die streitgegenständliche Waschanlage dem Stand der Technik entspreche. Zu einer regelmäßigen Kontrolle und/oder technischen Wartung trägt der Beklagte hingegen nicht substantiiert vor. Auf Seite drei seines Schriftsatzes vom 17.11.2016 stellt er lediglich in den Raum, dass die Anlage „ständig gewartet“ werde. Einzelheiten, etwa zu einer regelmäßigen technischen Prüfung (etwa durch Mitarbeiter der Herstellerfirma) und einer engmaschigen (täglichen, vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.) eigenen Prüfung durch ihn (oder das Personal der Tankstelle/der Waschanlage), bleiben jedoch im Dunkeln. Das Abschalten der Anlage nach dem Schadensfall durch einen Mitarbeiter erfolgte nicht rechtzeitig, da diese Maßnahme offensichtlich nicht geeignet war, den Schadenseintritt zu verhüten. Das kann unter Verweis auf die obigen Ausführungen nur durch ein sofortiges Abschalten der Anlage erreicht werden. Das angefochtene Urteil beruht nach alldem weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung.