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Urteil

4 O 110/17 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2017:0508.4O110.17.00
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Tenor

Der Beschluss des Ehrenrates des Verfügungsbeklagten vom 27.02.2017, mit dem der Verfügungskläger für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Zustellung des Beschlusses ( = ab dem 07.03.2017 ) seines Amtes als Aufsichtsrat des Verfügungsbeklagten enthoben wurde, wird bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ausgesetzt.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Ehrenrates des Verfügungsbeklagten vom 27.02.2017, mit dem der Verfügungskläger für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Zustellung des Beschlusses ( = ab dem 07.03.2017 ) seines Amtes als Aufsichtsrat des Verfügungsbeklagten enthoben wurde, wird bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ausgesetzt. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Verfügungskläger wendet sich gegen ein durch den Ehrenrat des Vereins ausgesprochenes Verbot, sein Amt als Aufsichtsrat für die Dauer eines Jahres auszuüben. I . 1 . Der Verfügungskläger ist seit September 1987 Mitglied des verfügungsbeklagten Vereins und seit dem 28.06.2015 für drei Jahre gewähltes Mitglied des Aufsichtsrates des verfügungsbeklagten Vereins. In der vorgenannten Mitgliederversammlung wurde ein „Leitbild des G“ verabschiedet ( Bl. 264 d.A ). Dieses sieht in Ziffer 5 vor : „Wir begegnen uns in der T Vereinsfamilie mit ihren vielfältigen Struktur respektvoll und auf Augenhöhe. Auch bei kritischen Themen sind wir tolerant gegenüber anderen Meinungen und nehmen Rücksicht auf die Belange der anderen. Der Dialog zwischen Vereinsorganen, Mitgliedern und der vielschichtigen Fanszene ist offen und vertrauensvoll. …“ Anfang 2016 entstanden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verfügungskläger und dem Aufsichtsratsvorsitzenden U. Der Verfügungskläger warf diesem u.a. vor, sich satzungswidrig mit dem operativen Geschäft zu befassen, was dem Vorstand des Vereins vorbehalten sei. Er war Mitunterzeichner eines an den Aufsichtsratsvorsitzenden gerichteten Schreibens vom 29.04.2016 ( Bl. 171-174 d.A. ), das sich kritisch mit dessen Tätigkeit auseinandersetzte. Im Vorfeld einer für den 26.06.2016 anberaumten Mitgliederversammlung wurde im Verein unter Aufsichtsratsmitgliedern erörtert, ob der bisherige Aufsichtsratsvorsitzende U erneut zum Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt werden solle und ob ein in der Satzung des Vereins verankerter Wahlausschuss eine erneute Kandidatur des Aufsichtsratsvorsitzenden U zulassen solle. Diese Diskussion griff der Aufsichtsratsvorsitzende am Rande einer Aufsichtsratssitzung vom 15.03.2016 auf und äußerte aus Verärgerung : „Wenn ihr alle mich nicht mehr wollt, dann müsst ihr mir eine goldene Brücke bauen“. Hieran knüpfte der Verfügungskläger an und führte mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden U am 11.05.2016 ein persönliches Gespräch in dessen Geschäftsräumen in S und am 13.05.2016 zwei Telefonate, die nicht zur Streitbeilegung führten. Der Verfügungskläger regte an, U solle zunächst erneut in den Aufsichtsrat gewählt und dessen Vorsitzender werden, dann aber nach einem Jahr zurücktreten und den Verein verlassen. In diesem Zusammenhang äußerte der Verfügungskläger sinngemäß : falls U dem zustimme, könne er davon ausgehen, dass ihn der Wahlausschuss als Kandidaten für den Aufsichtsrat erneut zur Wahl zulasse und er auch gewählt werde. 2 . Der Aufsichtsratsvorsitzende U setzte Rechtsanwalt T1, als Mitglied des Ehrenrates des verfügungsbeklagten Vereins, zunächst telefonisch und dann mit einer E-Mail vom 14.05.2016 ( Bl. 212-213 d.A. ) von diesen Gesprächen in Kenntnis. Der Ehrenrat teilte dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 17.05.2016 ( Bl. 177-179 d.A. ) mit, er leite gegen ihn gemäß § 5.1 der Vereinssatzung ein Verfahren ein. In diesem Schreiben beanstandete der Ehrenrat zunächst, dass es in undemokratischer Weise Absprachen zwischen dem Verfügungskläger und Mitgliedern des Wahlausschusses dazu gegeben haben müsse, wen man im Wahlausschuss als Kandidaten für den Aufsichtsrat zulassen wolle und wen nicht. Letzteres stritten der Vorsitzende des Wahlausschusses (T2) mit Schreiben vom 19.05.2016 ( Bl. 182 d.A. ) und der Verfügungskläger mit Schreiben vom 22.05.2016 ( Bl. 180-181 d.A. ) gegenüber dem Ehrenrat ab. Die ursprüngliche Einschätzung, dass es zu Absprachen zwischen dem Verfügungskläger und Mitgliedern des Wahlausschusses gekommen sei, wird vom Ehrenrat im angefochtenen Beschluss deshalb nicht mehr aufrechterhalten. Der Ehrenrat teilte dem Verfüguungskläger in einem Schreiben vom 07.06.2016 ( Bl. 183-184 ) mit : „Der Ehrenrat verfolgt den Ihnen mit Schreiben vom 17.06.2016 von Herrn U unterbreiteten Sachverhalt, wonach Sie mehrfach an ihn herangetreten seien, um u.a. den Eindruck zu erwecken, dass Sie in der Lage seien und dafür Sorge tragen könnten, dass Herr U und Herr M „durch den Wahlausschuss kommen“, … Dies alles deutet auf eine Absprache hin, die mit weiteren Gremiumsmitgliedern abgestimmt gewesen sein müsste, wie die Darlegungen einer Verständigung unter anderem mit Wahlausschussmitgliedern unterstellt. Allein um dieses angenommene satzungswidrige und offensichtlich undemokratische Verhalten geht es dem Ehrenrat bei seinen Überprüfungen.“ Der Ehrenrat führte am 20.06.2016 eine Anhörung des Verfügungsklägers durch. In dieser verlas der Verfügungskläger eine schriftliche Stellungnahme ( Bl. 186-188 d.A.). Zum Verlauf dieser Sitzung wurde vom Ehrenrat ein Protokoll ( Bl. 278-279 d.A. ) gefertigt. In einer Sitzung vom 07.09.2016 beschloss der Ehrenrat, den Vorstand und den Aufsichtsrat anzuhören. Diese Organe wurden in der Folge über das Verfahren informiert, haben dazu aber keine Stellungnahme abgegeben. Das Verfahren wurde vom Ehrenrat in weiteren Sitzungen vom 02. 11.2016, 25.01.2017 und 22.02.2017 erörtert. Der Ehrenrat entschied mit Beschluss vom 03.03.2017 ( Bl. 197- 208 d.A. ), dass der Verfügungskläger für die Dauer von 12 Monaten seines Amtes als Aufsichtsrat enthoben werde. Der Beschluss wurde u.a. damit begründet, dass der Verfügungskläger den Versuch unternommen habe, den Aufsichtsratsvorsitzenden U durch Vortäuschen unzutreffender Sachverhalte dazu zu bewegen, nicht wieder für die Aufsichtsratswahl zu kandidieren. Er habe den Eindruck erweckt, dass er eine entsprechende Einflussnahme auf Mitglieder des Wahlausschusses erreichen könne, obwohl er keine Kontakte zu Mitgliedern des Wahlausschusses gehabt habe. Er habe weiter den unrichtigen Eindruck erweckt, dass er dazu auch schon eine Absprache erreicht habe. Damit habe er u.a. gegen Ziffer 5 des Leitbildes verstossen. Dieses Leitbild sehe vor, dass sich die Mitglieder des Vereins respektvoll und auf Augenhöhe begegnen und der Dialog zwischen allen Beteiligten “offen und vertrauensvoll zu führen“ sei. Zugleich sei diese Erklärung des Verfügungsklägers bedenklich, weil sie den Schluss zulasse, dass die Unabhängigkeit des Wahlausschusses von ihm entgegen § 6.3.1.1 der Vereinssatzung nicht respektiert werde. Sie lasse auch eine Missachtung der Mitgliederversammlung erkennen. Nach der Satzung mögliche geringfügigere Sanktionen, z.B. eine Verwarnung, ein Verweis oder die Verhängung eines Ordnungsgeldes, seien nicht mehr ausreichend gewesen. Der Beschluss wurde dem Verfügungskläger am 07.03.2017 zugestellt. Mit einem per Fax am 07.04.2017 beim Landgericht Essen eingereichten Schriftsatz hat der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. II . Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass der Beschluss des Ehrenrates bis zum rechtskräftigen Abschlusses eines Hauptsacheverfahrens auszusetzen sei. Der Beschluss sei unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör getroffen worden. Er werde auf die Täuschung des Aufsichtsratsvorsitzenden U gestützt, ohne dass dem Verfügungskläger zuvor mitgeteilt worden sei, dass dies nun Inhalt der Überprüfung durch den Ehrenrat sei. Für die verhängte Sanktion fehle es dem Ehrenrat an einer eingeräumten Kompetenz. Der Ehrenrat stütze sich auf § 5.1 der Satzung des verfügungsbeklagten Vereins und übersehe hierbei, dass § 5.1 der Satzung auf der letzten Mitgliederversammlung abgeändert worden sei und daher keine Eingriffsgrundlage mehr darstellen könne. Die Vorwürfe seien ferner sachlich unberechtigt. Der vom Verfügungskläger zugestanden unterbreitete Vorschlag zur Vorgehensweise bei der damals anstehende Wahl zum Aufsichtsrat sei weder rechts- noch satzungswidrig gewesen. Der Verfügungskläger beantragt : Der Beschluss des Ehrenrates des Verfügungsbeklagten vom 27.02.2017, mit dem der Verfügungskläger für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Zustellung des Beschlusses ( = ab dem 07.03.2017 ) seines Amtes als Aufsichtsrat des Verfügungsbeklagten enthoben wurde, wird bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ausgesetzt. Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. III . Der Verfügungsbeklagte meint, der Antrag sei unzulässig, weil er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufe. Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen nur beschränkt der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterlägen, sei der angegriffene Beschluss nicht zu beanstanden. Der Ehrenrat sei gemäß der Satzung für die verhängte Sanktion zuständig. Das in der Satzung vorgesehene Verfahren sei eingehalten worden. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör sei hinreichend beachtet. Der Verfügungsbeklagte meint, schon aus dem Schreiben des Ehrenrates vom 07.06.2016 habe der Verfügungskläger entnehmen können, dass der Ehrenrat nun einen veränderten Vorwurf der versuchten Täuschung des Aufsichtsratsvorsitzenden prüfe. Dies sei gegenüber dem Verfügungskläger – wie behauptet werde – auch noch einmal in der Sitzung des Ehrenrates vom 20.06.2016 wiederholt worden. Der Verfügungskläger habe daher hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Der Beschluss sei in der Sache richtig begründet. Der Verfügungskläger habe sich in seinen Gesprächen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden U unehrenhaft, unsportlich und leitbildwidrig verhalten. Der Verfügungskläger habe den Versuch unternommen, den Aufsichtsratsvorsitzenden U durch Vortäuschen unzutreffender Sachverhalte dazu zu bewegen, nicht wieder für die Aufsichtsratswahl zu kandidieren. Er habe den Eindruck erweckt, dass er eine entsprechende Einflussnahme auf Mitglieder des Wahlausschusses erreichen könne, obwohl er keine Kontakte zu Mitgliedern des Wahlausschusses gehabt hat. Er habe weiter den unrichtigen Eindruck erweckt, dass er dazu auch schon eine Absprache erreicht habe. Das lasse zugleich den Schluss zu, dass der Verfügungskläger die Unabhängigkeit des Wahlausschusses nicht respektiere und die Mitgliederversammlung missachte. Der Beschluss des Ehrenrates sei auch zur Höhe der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht als grob unbillig oder willkürlich zu beanstanden. Entscheidungsgründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 940 ZPO ist zulässig und begründet. I . Der Antrag ist zulässig, auch wenn er auf eine faktische Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung zur Rechtsverbindlichkeit des angefochtenen Beschlusses ausgerichtet ist. Der Antrag zielt zwar formal nur auf eine „Aussetzung“ des Beschlusses des Ehrenrates ab. Im Ergebnis soll dadurch aber bewirkt werden, dass der Verfügungskläger seine Aufsichtsratsratstätigkeit bis zum Ende seiner Wahlperiode unverändert fortsetzen kann. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist trotz dieser faktischer Vorwegnahme gleichwohl zur Sicherstellung der Garantie effektiven Rechtsschutzes geboten. Dem Verfügungskläger drohen bei einem Verweis auf einen möglichen Hauptsacherechtsstreit Nachteile, die angesichts der Dauer der beschlossenen Suspendierung für ihn schwerer wiegen und außer Verhältnis stehen zu den Nachteilen, welche der Verfügungsbeklagte bei einer Fortführung der Aufsichtsratstätigkeit des Verfügungsklägers hinzunehmen hat. Der Verfügungskläger kann als Folge der Suspendierung seine Kontrollrechte gemäß § 7.5 der Vereinssatzung nämlich für einen Zeitraum nicht mehr ausüben, welcher der restlichen Dauer seiner Aufsichtsratstätigkeit weitgehend entspricht. Ihm gehen bei Aussetzung seiner Aufsichtsratstätigkeit zugleich geldwerte Ansprüche in Höhe von 18.000 € verloren. Dem stehen keine bedeutsamen Nachteile für den Verfügungsbeklagten bei einer Fortführung seiner Aufsichtsratstätigkeit gegenüber. Dass der Verfügungskläger seine Aufgaben als Aufsichtsrat bisher nicht pflichtgemäß erfüllt hat, wird nicht vorgetragen. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass er diese in Zukunft nicht mehr ordnungsgemäß wahrnehmen will. Dass es wegen unterschiedlicher Auffassungen von Aufsichtsratsmitgliedern ohne Suspendierung erneut zu Diskussionen und Spannungen innerhalb des Aufsichtsrats kommen kann, ist bei der gebotenen Abwägung nicht hinreichend bedeutsam. Es gehört zum Wesen verantwortlicher Aufsichtsratstätigkeit, dass man streitige Themen im Gremium des Aufsichtsrats auch kontrovers diskutiert. II . Für die begehrte einstweilige Verfügung fehlt es daher auch nicht am notwendigen Verfügungsgrund. Sie ist zur Abwehr wesentlicher Nachteile für den Verfügungskläger geboten ( § 940 ZPO ). Dem Verfügungskläger droht bei Aussetzung seiner Aufsichtsratstätigkeit der Verlust von Ansprüchen in Höhe von 18.000 €. Dies ist unbestritten geblieben und auch durch Vorlage des Aufforderungsschreiben des Verfügungsbeklagten vom 03.03.2017 ( Bl. 196 d.A. ) glaubhaft gemacht. Zugleich wird der Verfügungskläger durch die Suspendierung daran gehindert, seinen Kontrollrechten und –pflichten nach § 7.5 der Vereinssatzung nachzukommen. III . Der Beschluss des Ehrenrats wird antragsgemäß ausgesetzt, weil es - unter Berücksichtigung der durch Begrenzung der Beweismittel nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren - weit überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschluss in einem Hauptsachestreitverfahren für nichtig zu erklären ist. 1 . Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen allerdings nur beschränkt der Kontrolle durch staatliche Gerichte. Diese haben die Vereinsautonomie zu beachten. Die Entscheidung des Ehrenrats ist daher nur darauf zu überprüfen, ob eine Einhaltung der Bestimmungen des maßgeblichen vereinsinternen Regelwerks, die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Normen – insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör -, eine Beachtung der eigenen Satzung und Verfahrensordnung, eine Fehlerfreiheit der dem Spruch zugrundeliegenden Tatsachenermittlung und ein Fehlen grober Unbilligkeiten bzw. von Willkür gegeben ist ( vgl.: BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94 - NJW 1995, 583 ). Auch die so beschränkte Überprüfung führt allerdings zur Bewertung, dass der angegriffene Beschluss rechtlich voraussichtlich keinen Bestand haben kann. Die Vereinbarkeit der Beschlussfassung mit den Regelungen der Vereinssatzung ist dabei – entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten – an der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aktuell geltenden Satzung zu messen. Der § 12 der im Juni 2016 verabschiedeten Satzung bestimmt, dass diese Satzung mit erfolgter Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft tritt und zugleich alle frühere Satzungen erlöschen. Übergangsregelungen zur Fortgeltung alter Satzungen gibt es nicht. Die Eintragung ins Vereinsregister ist unstreitig vor dem 27.02.2017 erfolgt. 2 . Bedenken gegen die sachliche Zuständigkeit des Ehrenrates für die angegriffene Entscheidung teilt das Gericht nicht. Nach § 5.2.2a der Satzung ist der Ehrenrat zuständig für Sanktionen gemäß § 4.5 der Satzung. Er darf gemäß § 5.2.2 S.2 wahlweise (a) auf Antrag des Betroffenen oder eines Vereinsorgans oder (b) von sich aus tätig werden. Wird der Ehrenrat von sich aus tätig, ist seine Überprüfungskompetenz inhaltlich eingeschränkt. Dass es eine Antragstellung des Betroffenen im Sinn des § 5.2.2 a) S.2 der Satzung gegeben hat, ist nicht festzustellen. Der Aufsichtsratsvorsitzende U hat als Vereinsmitglied und „Betroffener“ im Sinn der Satzung den Ehrenrates zwar mit einer E-Mail vom 14.05.2016 ( Bl. 212-213 d.A.) von den Gesprächen in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass er über deren Inhalt erschüttert sei. Diese E-Mail lässt sich aber nicht als Antragstellung des Vereinsmitglieds U im Sinne des § 5.2.2 a) der Satzung auszulegen, weil sie sprachlich nicht – wie geboten – auch zum Ausdruck bringt, dass das Vereinsmitglied U den Antrag stellen möchte, der Ehrenrat möge den geschilderten Vorgang nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern seinerseits nun im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 5.2.2a) der Satzung tätig werden und Sanktionen verhängen. Gemäß § 5.2.2 b) der Satzung konnte der Ehrenrat jedoch von sich aus tätig werden, wenn ihm als Vorwurf bekannt wurde : a ) grob unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten von Organmitgliedern oder b ) satzungswidriges oder rechtswidriges Verhalten von Organmitgliedern oder c ) „leitbildwidriges“ Verhalten von Mitgliedern von Vereinsorganen. Das Gericht entnimmt dem das Verfahren einleitenden Schreiben des Ehrenrats vom 17.05.2016 ( Bl. 177 d.A.), dass der Ehrenrat diese Kompetenz für sich in Anspruch nehmen und tätig werden wollte. Entgegen der rechtlichen Einschätzung des Verfügungsklägers konnte der Ehrenrat auch bei eigeninitiativem Tätigwerden Sanktionen nach § 4.5 der Satzung verhängen. Er musste dann zwar vorab den Verfügungskläger, den Vorstand und den Aufsichtsrat anhören. Die Anhörung von Vorstand und Aufsichtsrat hat nach noch unbestrittenem Vortrag des Vereins indessen auch stattgefunden. 3 . Das Gericht vermag nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen, dass der angegriffene Beschluss schon deshalb nichtig ist, weil der Ehrenrat den Anspruch des Verfügungsklägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend beachtet hat : Zur Gewährung rechtlichen Gehörs gehört nicht nur, dass dem Verfügungskläger – wie geschehen - mitgeteilt wurde, dass gegen ihn ein Ehrenverfahren eingeleitet worden ist. Vielmehr musste dem Verfügungskläger vor der Beschlussfassung auch eröffnet werden, was ihm als sanktionsrelevantes Verhalten zur Last gelegt wird und Gegenstand der Prüfung des Ehrenrats ist, damit er dazu konkret Stellung und auf die Entscheidungsfindung des Ehrenrates Einfluss nehmen konnte ( vgl.: OLG Köln, 23.03.1993 - 19 W 59/92 - NJW-RR 1993, 891 ). Dies ergibt sich auch aus § 5.2.2b der Satzung selbst, der eine „vorherige Anhörung“ des Betroffenen fordert. Der Ehrenrat teilte dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 17.05.2016 ( Bl. 177-179 d.A. ) mit, er leite gegen den Verfügungskläger gemäß § 5.1 der Vereinssatzung ( a.F. ) ein Verfahren ein. In diesem Schreiben beanstandete der Ehrenrat zunächst, dass es in undemokratischer Weise Absprachen zwischen dem Verfügungskläger und Mitgliedern des Wahlausschusses dazu gegeben haben müsse, wen man als Kandidaten für den Aufsichtsrat zulassen wolle und wen nicht. Daran hält der Beschluss jedoch nicht mehr fest. Der zur Suspendierung führende Vorwurf ist nun qualitativ anderer Art. Das Auswechseln des Prüfungsgegenstandes ist im Ausgangspunkt rechtlich unbedenklich. Es war dem Ehrenrat unbenommen, eine ursprünglich gegebene Einschätzung des Verhaltens des Verfügungsklägers aufgrund neuer Tatsachenerkenntnisse zu korrigieren und neu zu würdigen. Darüber musste er den Verfügungskläger vor einer Beschlussfassung aber in Kenntnis setzen, damit dieser auch zum veränderten Vorwurf Stellung nehmen konnte. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Ehrenrat mit Schreiben vom 07.06.2016 noch einmal bekräftigt hat, es gehe ihm allein um die ursprünglichen Vorwürfe und so den Eindruck verstärkte, zu weiteren Punkten müsse seitens des Verfügungsklägers nichts vorgetragen werden. Der Ehrenrat teilte im Schreiben vom 07.06.2016 ( Bl. 183-184 d.A. ) nämlich mit : „…Dies alles deutet auf eine Absprache hin, die mit weiteren Gremiumsmitgliedern abgestimmt gewesen sein müsste, wie die Darlegungen einer Verständigung unter anderem mit Wahlausschussmitgliedern unterstellt. Allein um dieses angenommene satzungswidrige und offensichtlich undemokratische Verhalten geht es dem Ehrenrat bei seinen Überprüfungen .“ ( Unterstreichung durch das Gericht ) Die Einschätzung des Verfügungsbeklagten, wegen der einleitenden Sätze dieses Schreibens habe sich für den Verfügungskläger gleichwohl ergeben, dass es bei der Prüfung nicht mehr um den Vorwurf einer Absprache, sondern nun um eine versuchte Täuschung des Aufsichtsratsvorsitzenden U gehe, wird nicht geteilt. Die Betonung der „Ausschließlichkeit“ der Prüfung einer Absprache war vielmehr gegenteilig geeignet, den Eindruck zu erwecken, dies sei nicht Prüfungsgegenstand. Der Verfügungsbeklagte hat dazu jedoch ergänzend vorgetragen, bei der Anhörung in der Ehrenratssitzung vom 20.06.2016 sei dem Verfügungskläger eröffnet worden, dass ihm nun der veränderte Vorwurf einer Täuschung des Aufsichtsratsvorsitzenden gemacht werden solle. Dies ist streitig geblieben. Das – nur als Ergebnisprotokoll gestaltete - Protokoll der Sitzung des Ehrenrates lässt keinen entsprechenden Schluss auf einen solchen Hinweis zu. Weitere präsente Beweismittel konnten die Parteien dazu in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2017 nicht vorlegen. Der Umstand, dass dies im Tatbestand des angegriffenen Beschlusses so geschildert wurde, reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Der Tatbestand des Beschlusses eines Vereinsorgans begründet keine Vermutung für seine inhaltliche Richtigkeit. Der § 314 S.1 ZPO beinhaltet keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der so auch für Beschlüsse eines Ehrenrates Anwendung fände. 4 . Ob dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs genügt wurde, muss indessen nicht entschieden werden, weil der angegriffene Beschluss auch aus anderen Gründen bei einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird : a ) Soweit der Beschluss darauf gestützt wird, das Verhalten des Verfügungsklägers sei als „ unehrenhaft “ zu bewerten, fehlt dem Ehrenrat eine Zuständigkeit und Sanktionsbefugnis. Dieser hat nach § 5.2.2b der Satzung nur zu prüfen, ob „ grob unsportliches oder vereinsschädigendes “ Verhalten, ferner ob „ rechtwidriges “, „ satzungswidriges “ oder „ leitbildwidriges “ Verhalten vorliegt. Soweit der Ehrenrat rügt, das Verhalten sei „ respektlos “, gilt dies entsprechend, soweit der Vorhalt nicht auf den Vorwurf eines leitbildwidrigen Verhaltens abzielt. b ) Die Einschätzung, das beanstandete Verhalten des Klägers sei „ grob unsportlich “, ist grob unbillig. Sie vernachlässigt in erheblichem Maße Zweck und Grenzen der dem Ehrenrat insoweit durch die Satzung übertragenen Prüfungskompetenz. Die Schlussfolgerung, ein Verhalten sei „unsportlich“, konnte der Ehrenrat aus den von ihm ermittelten Tatsachen redlicherweise nur dann ziehen, wenn sich das von ihm beanstandete und durch seine Disziplinarentscheidung sanktionierte Verhalten zumindest mittelbar auf eine „sportliche“ Betätigung bezog. Die kritisierten Gespräche zwischen dem Verfügungskläger und dem Aufsichtsratsvorsitzenden U hatten aber auch bei weiter Begriffsauslegung keinen sportlichen Bezug. c ) Die Einschätzung, das Gesprächsverhalten des Verfügungsklägers lasse den Schluss zu, dieser missachte satzungswidrig die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan und belege die Absicht, die Vereinsmitglieder zu täuschen, findet in den vom Ehrenrat ermittelten Tatsachen keine Stütze und ist deshalb willkürlich. Dem Vortrag der Parteien und auch dem Tatbestand des Beschlusses lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Verfügungskläger in den Gesprächen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden U sinngemäß dahin äußerte, dass er plane, gegenüber der Mitgliederversammlung bei der anstehenden Wahl zum Aufsichtsrat irreführende Erklärungen abzugeben, um Fehlvorstellungen darüber zu erzeugen, wie lange der Aufsichtsratsvorsitzende U seine Aufsichtsratstätigkeit nach einer Wahl dann noch fortführen will. d ) Die Bewertung des Ehrenrates, die verhängte Disziplinarmaßnahme sei wegen „ leitbildwidrigen Verhaltens “ gerechtfertigt, ist grob unbillig. Das verabschiedete „Leitbild des G“ ( Bl. 264 d.A. ) sieht in Ziffer 5 vor : „Wir begegnen uns in der T Vereinsfamilie mit ihren vielfältigen Struktur respektvoll und auf Augenhöhe. Auch bei kritischen Themen sind wir tolerant gegenüber anderen Meinungen und nehmen Rücksicht auf die Belange der anderen. Der Dialog zwischen Vereinsorganen, Mitgliedern und der vielschichtigen Fanszene ist offen und vertrauensvoll.“ Dem Ehrenrat ist ein weites Beurteilungsermessen dazu zuzubilligen, ob diese Kriterien des Leitbildes verletzt sind, insbesondere auch dazu, ob ein Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Einflussmöglichkeit auf das Entscheidungsverhalten von Mitglieder des Wahlausschusses ein Ausdruck fehlenden Respektes für den Aufsichtsratsvorsitzenden U oder gegenüber den Mitgliedern des Wahlausschusses ist und den Grundsatz verletzt, dass der Dialog zwischen Vereinsmitgliedern „offen und vertrauensvoll“ sein soll. Diese Beurteilung des Ehrenrates ist vom Gericht wegen des Grundsatzes der Vereinsautonomie im Ausgangspunkt hinzunehmen, auch wenn gleichfalls diskutabel ist, dass der Verfügungskläger bei seinen Gesprächen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden U nicht auf dessen Täuschung abzielte, sondern nur falsch einschätzte, was er für den Fall einer Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden zu seinem „Ablaufplan“ in einem dann von ihm beabsichtigten Meinungsbildungsprozess innerhalb der Strukturen des Vereins noch an Entscheidungen erreichen kann. Die Entscheidung des Ehrenrates, den Verfügungskläger mit Rücksicht auf sein Gesprächsverhalten für die Dauer von zwölf Monaten von seinen Funktionen als Mitglied des Aufsichtsrats zu entheben, ist jedoch grob unbillig. Die grobe Unbilligkeit ergibt sich wegen der erheblichen Dauer der angeordneten Suspendierung, mit welcher der Ehrenrat in deutlichem Umfang die Grenzen überschritten hat, die sich für sein Ermessen unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände ergaben : Der angegriffene Beschluss lässt nicht erkennen, dass der Ehrenrat die besondere Bedeutung der Aufsichtsratstätigkeit in gebotener Weise in seine Abwägung einbezogen und mitgewürdigt hat. Der Aufsichtsrat und seine Mitglieder üben nach § 7.5 der Satzung wichtige Kontrollfunktionen aus. Die Aufsichtsratsmitglieder werden nach § 6.1 der Satzung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Diese hat als oberstes Vereinsorgan spiegelbildlich auch über die vorzeitige Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds zu entscheiden. Die besondere Bedeutung der Aufsichtsratstätigkeit für den Verein wird in der Satzung durch § 6.3.1.1 betont, wonach in einem geordneten Verfahren zunächst die Eignung von Kandidaten durch einen Wahlausschuss geprüft werden soll. Der Ehrenrat hat im angegriffenen Beschluss zum – nach vollständigen Ausschluss - einschneidensten Sanktionsmittel gegriffen, das ihm durch § 4.5 der Satzung zugebilligt worden ist. Er hat eine Suspendierung überdies für einen Zeitraum als angemessen bewertet, der immerhin 1/3 der Gesamtdauer der regulären Aufsichtsratstätigkeit ausmacht. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung, dass die Kontrollfunktion nach § 7.5 der Satzung drei Jahre lang auch vom Verfügungskläger ausgeübt werden soll, wurde damit weitgehend entwertet, ohne dass das hierzu nach der Satzung berufene Vereinsorgan eine ablösende Entscheidung getroffen hat. Das Gericht schließt nicht aus, dass es Verhaltensweisen von Mitgliedern des Aufsichtsrats geben kann, die zum Schluss führen, dass auch eine so ausgedehnte Suspendierung durch den Ehrenrat gleichwohl noch der Billigkeit entspricht, beispielhaft im Fall der Begehung einer relevanten Straftat. Die Grenze zur groben Unbilligkeit wird aber überschritten, wenn man einen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung immerhin schon neun Monate zurückliegenden Gesprächsverlauf zum Anlass nimmt, eine so ausgedehnte Suspendierung auszusprechen, obwohl keine Vereinsschädigung, sondern lediglich zu beanstanden war, dass Gespräche des Verfügungsklägers mit dem Vereinsmitglied U nicht hinreichend „offen und vertrauensvoll“ geführt worden sind. 5 . Wie der Verfügungsbeklagte rechtlich zutreffend vertritt, ist es dem Gericht wegen der Vereinsautonomie hierbei versagt, den Beschluss des Ehrenrates inhaltlich abzuschwächen, so dass er im Hauptsacherechtsstreit voraussichtlich insgesamt als unwirksam beurteilt werden muss. IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.