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Urteil

26 Ks-70 Js 606/15-1/17 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2017:0531.26KS70JS606.15.1.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein des Angeklagten wird eingezogen. Dem Angeklagten darf für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens.

Angewandte Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a, 52, 69, 69a StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein des Angeklagten wird eingezogen. Dem Angeklagten darf für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a, 52, 69, 69a StGB. Gründe: I. Verfahrensgeschichte Das Schwurgericht des Landgerichts Essen hat den Angeklagten ursprünglich am 08.06.2016 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2016 (Aktenzeichen 4 StR 471/16) wurde das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. Zur Person Der am … in F geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, kinderlos und ledig. Er lebt gemeinsam mit seinen Eltern in deren Reihenendhaus in der H-Straße … in F1. Die Eltern des Angeklagten stammen aus O, einer Stadt in A. Der Vater – T – wurde am …, die Mutter – T1 – am … geboren. Der Vater des Angeklagten arbeitete in der Türkei als Sportlehrer. Die Mutter hatte in der Türkei für das Grundschullehramt studiert, jedoch nie als Lehrerin gearbeitet. Noch in der Türkei kam im Jahre 1980 der ältere Bruder des Angeklagten – S – zur Welt. Etwa im Jahre 1982/1983 wanderten die Eltern mit ihm nach Deutschland aus. Der Angeklagte wuchs in einer Eigentumswohnung der Eltern in F1 auf. Er besuchte zunächst den Kindergarten und wurde im Jahre 2001 mit sieben Jahren etwas später als normal in die I-Grundschule in F1 eingeschult, die er vier Jahre lang besuchte. Im Sommer 2005 wechselte er zur Gesamtschule C in F1, die er 2011 mit dem Hauptschulabschluss nach der zehnten Klasse verließ. Etwa ein Jahr zuvor war der Angeklagte mit seinen Eltern in das selbst erbaute Reihenendhaus in der H-Str. … in F1 eingezogen. Anschließend besuchte er bis 2013 ein Berufskolleg, welches er mit der Fachoberschulreife im Sommer 2013 abschloss. Danach bewarb er sich bei mehreren F Schulen, um sein Fachabitur zu machen. Da die F Schulen ihn nicht aufnahmen, besuchte er schließlich bis 2015 ein H1 Berufskolleg. Er wurde in dieser Zeit zweimal nicht versetzt und verließ das Berufskolleg, ohne das Fachabitur geschafft zu haben. Danach meldete er sich bei der Abendrealschule in H1 an, um dort die Fachoberschulreife mit Qualifikation zu erreichen und eventuell später das Abitur nachzuholen. Gleichzeitig bewarb er sich um Ausbildungsstellen, unter anderem als Kaufmann für Bürokommunikation bei der Firma C1 GmbH in L, wo er eine Zusage für September 2016 erhielt. Aufgrund seiner Inhaftierung am 03.12.2015 konnte er weder die im Februar 2016 beginnende Schulausbildung noch die Ausbildungsstelle antreten. Während der ersten Lebensjahre des Angeklagten arbeitete sein Vater in einer Druckerei. Später eröffnete er ein Restaurant. Bevor der Angeklagte den Kindergarten besuchte, kümmerte sich seine Mutter ausschließlich um die Familie. Einer Arbeitstätigkeit ging sie nicht nach. Danach half sie im Restaurantbetrieb mit. Seit dem Verkauf des Restaurants arbeitet der Vater im Dönerimbiss eines Bekannten. Die Mutter arbeitete zwischendurch als Reinigungskraft. Der Angeklagte ist bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und erhält auch keine Sozialleistungen. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er mit dem Geld, das seine Eltern ihm zur Verfügung stellen. Miete oder Kostgeld zahlt er nicht. In seiner Freizeit geht er spazieren und treibt Sport im Fitnessstudio. Eine Freundin hat er nicht. Der Bruder des Angeklagten verließ das Elternhaus im Alter von 19 Jahren, als der Angeklagte noch den Kindergarten besuchte. Grund für die Trennung von der Familie waren erhebliche Streitigkeiten mit dem Vater, für die er auch die Mutter verantwortlich machte. Mittlerweile lebt der Bruder mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in C2, ohne Kontakt zur restlichen Familie. Der letzte persönliche Kontakt des Angeklagten zu seinem Bruder liegt mehr als zehn Jahre zurück. Der Angeklagte leidet seit frühester Kindheit an Diabetes mellitus Typ 1, die etwa im vierten Lebensmonat diagnostiziert wurde. Nach zwei Kuraufenthalten in 2006 und 2009 sowie nach Erhalt einer Insulinpumpe im Dezember 2016 ist der Diabetes grundsätzlich gut eingestellt. Gelegentlich – insbesondere in für den Angeklagten aufregenden Situationen – vernachlässigt er jedoch die Blutzuckermessung und die Verabreichung des Insulins, sodass es mitunter zu Entgleisungen des Blutzuckerwertes kommt. Dabei sind dem Angeklagten die Symptome einer beginnenden Unterzuckerung jedoch gut bekannt und werden von ihm unmittelbar behandelt, etwa durch die Aufnahme süßer Lebensmittel. Der Angeklagte konsumiert weder Alkohol noch Betäubungsmittel. Er ist nicht vorbestraft. III. Zur Sache 1. Vorgeschichte a) Verhältnis zu den Eltern Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit beiden Elternteilen auf, wobei die ersten Jahre noch sein 14 Jahre älterer Bruder mit im Haushalt lebte. Sie versorgten ihn mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und ermöglichten ihm unter anderem, mehrere Jahre lang Vereinsfußball zu spielen. Gelegentlich spielte der Angeklagte auch mit seinem Vater Fußball. Seine Eltern achteten stets darauf, dass der Angeklagte im schulischen Bereich die bestmögliche Leistung erbrachte. Wenn der Angeklagte – der die Schule nur ungern besuchte und in einigen Fächern Schwierigkeiten hatte – schlechte Noten mit nach Hause brachte, gab es Ärger mit seinem Vater, der ihm sodann vorhielt, dass sein Bruder S in der Schule viel besser gewesen sei. Zu seiner Mutter pflegt der Angeklagte ein enges Verhältnis. Sie verwöhnte ihn bereits als Kind und erfüllte ihm stets alle seine Wünsche. Ihm sollte es – insbesondere angesichts seiner Erkrankung – an nichts fehlen. Als im Jahre 2000 ein Streit zwischen dem Bruder und dem Vater des Angeklagten eskalierte und der Vater – als sie sich für ihren Ältesten einsetzte – auch sie schlug, zog sie mit dem Angeklagten kurzzeitig in ein Frauenhaus. Die Eheleute versöhnten sich jedoch anschließend wieder, woraufhin der Angeklagte und seine Mutter heimkehrten. Noch heute kümmert sich seine Mutter fürsorglich um den Angeklagten, etwa indem sie erst einmal das Essen für sich und ihren Mann und später gesondert eine Mahlzeit für ihren Sohn zubereitet, sobald dieser nach Hause kommt. Zwischen dem Bruder und dem Vater des Angeklagten kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen, die mitunter in körperlichen Übergriffen des Vaters endeten, und was schließlich zum Auszug des Bruders führte. Auch den Angeklagten sanktionierte der Vater gelegentlich, etwa wenn die Lehrer ihn zur Schule riefen, weil es zu Auseinandersetzungen des Angeklagten mit Mitschülern oder Lehrern gekommen war. Zum Teil ohrfeigte der Vater den Angeklagten auch öffentlich vor den Mitschülern. Die körperlichen Angriffe des Vaters gipfelten in folgenden zwei Vorfällen: Im Februar 2014 gab es ein Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter in der elterlichen Küche, das der Vater mitbekam und in welches er sich einmischte. Im weiteren Verlauf schlug der Vater auf den Angeklagten ein, brachte ihn zu Boden und begann, ihn zu würgen. Der Angeklagte konnte sich nur unter Zuhilfenahme einer Pfanne oder eines Kochtopfs, den er ergriff und seinem Vater gegen den Kopf schlug, befreien. Im Juli 2015 kam es im Familienurlaub in der Türkei zu einem weiteren Vorfall dessen Ausgangspunkt erneut ein Streit des Angeklagten mit seiner Mutter war. Der Angeklagte wollte, dass ihm die Mutter etwas kaufte. Der Vater mischte sich ein und begann, mit den Fäusten auf den Angeklagten einzuschlagen. Er brachte ihn zu Boden und ließ nicht von ihm ab. Erst durch mehrere hinzueilende Nachbarn konnte der Vater von seinem Sohn getrennt werden. Obschon der Angeklagte sich durch diese Vorfälle besonders gedemütigt fühlte, war das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Vater nicht durchweg angespannt. Der Angeklagte empfand die „Backpfeifen“ des Vaters nicht durchweg als ungerechtfertigt, und erkannte sie teilweise als „gerechte“ Sanktionierung an. Regelmäßig vertrugen sich beide kurz nach den Auseinandersetzungen. Auch gab es Zeiten, in denen sie sich weniger stritten. Im Erwachsenenalter des Angeklagten fußten die Streitigkeiten häufig darauf, dass der Angeklagte die Kontrolle seiner Blutzuckerwerte vernachlässigte und der Vater ihn darauf aufmerksam machte, was dem Angeklagten missfiel. b) Der Abend des 03.12.2015 Am 03.12.2015 kam der Angeklagte gegen 19:30 Uhr aus dem Fitnessstudio nach Hause in das elterliche Haus, H-Straße … in F. Das Haus ist – aus Blickrichtung auf die Häuser – das äußerste rechte Haus in einer Reihe von vier Reihenhäusern. Es befindet sich am Ende einer Stichstraße, die nahezu quer von der H-Straße abgeht und in der sich – von der übergeordneten H-Straße (Hauptstraße) kommend – links nur diese vier Häuser (aus Blickrichtung Hauptstraße: …, …, …, …) sowie vorne rechts ein Doppelcarport (für zwei Fahrzeuge) befinden, das mit einem durchgehenden Dach bedeckt ist. Das Dach wird von insgesamt neun vertikalen Holzbalken getragen, wobei jeweils drei an den Außenseiten der Carports sowie in der Mitte zwischen beiden Carporthälften parallel angeordnet sind. Der gesamte Doppelcarport wird nach hinten hin durch eine Hecke begrenzt. Die Einfahrt in die Carports befindet sich zur Hauptstraße hin, sodass die Fahrzeuge darin parallel zur Stichstraße geparkt werden können. Der linke Teil des Carports gehört zur Hausnummer … (Familie E), der rechte zur Hausnummer … (Familie N). Die Stichstraße hat eine Breite von ca. 3,8 Metern. Die Breite der Hauptstraße misst etwa 5,97 Meter. Parallel dazu verläuft auf der Seite zur Stichstraße hin ein Gehweg mit einer Breite von ca. 2,38 Metern, der bei Einfahrt in die Stichstraße oder die Carports befahren werden muss, und der in diesem Bereich durch einen durchgängig abgesenkten Bordstein abgegrenzt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder Bl. 61-74, 78-83, 85-92 Band I der Hauptakte, Bl. 181-197 Band II der Hauptakte sowie auf die Lichtbilder Seite 1-2, Anlage 1 des Sonderbands „E1-Gutachten“ Bezug genommen. Die Lichtbilder zeigen die Stichstraße der H-Straße und werden gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht. Sie sind in der (neuerlichen) Hauptverhandlung in Augenschein genommen und vom Sachverständigen erläutert worden. Seit dem Mittagessen – einem Döner – hatte der Angeklagte nichts mehr gegessen. Insulin hatte er zuletzt am Morgen gespritzt. Er bat seine Mutter, die gerade mit dem Vater zu Abend gegessen hatte, ihm sein Leibgericht – einen Nudelauflauf – zuzubereiten. Die Mutter begann zu kochen, und der Angeklagte ging hoch in sein Zimmer in der obersten Etage, die ausschließlich von ihm genutzt wird und in der sich noch ein Badezimmer befindet. Während er auf das Essen wartete, sah er fern. Er hatte vor, allein in seinem Zimmer zu essen. Nach ca. 30 Minuten rief seine Mutter ihn an und teilte mit, dass das Essen fertig sei, er es sich holen könne. Als er in der Küche den Nudelauflauf sah, gefiel ihm die Käsekruste nicht, da sie ihm zu kross schien. Er teilte dies seiner Mutter mit und sagte, dass er den Auflauf nicht essen, sondern stattdessen zu einem Imbiss fahren und dort essen werde. Dies bekam der Vater mit und forderte seinen Sohn auf, den Auflauf – der nach Ansicht beider Elternteile gelungen war – zu essen. Es entflammte ein Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und seinem Vater, der die Mühewaltung seiner Frau nicht genug gewürdigt sah, in dessen Verlauf der Vater ihm eine Ohrfeige verpasste. Die Ohrfeige war dabei nach Ansicht des Angeklagten nicht leicht, jedoch auch nicht besonders fest. Daraufhin zog der Angeklagte seine Schuhe – feste Turnschuhe mit dicker Sohle der Marke O1 – an und nahm die Autoschlüssel zu dem Wagen der N1 C-Klasse an sich, der von ihm und seinem Vater benutzt wurde und der auf seine Mutter zugelassen und von den Eltern finanziert worden war. Der Angeklagte ging nach draußen, wo es dunkel war. Er lief zum Fahrzeug, das aus Blickrichtung der Haustür schräg links gegenüber dem Haus auf einem quer zur Fahrbahn stehenden Stellplatz mit der Front zur Stichstraße stand. Er setzte sich in den N1. Bei dem Fahrzeug, das der Vater rund zwei Monate zuvor für ca. 27.000 € erworben hatte, handelt es sich um ein Automatik-Fahrzeug mit Hinterradantrieb und einem Leergewicht von 1.590 Kilogramm. Der Vater des Angeklagten war über das Verhalten seines Sohnes derart erbost, dass er ihm sofort nach draußen folgte, um ihn aufzuhalten. Dabei zog er sich weder eine Jacke über sein Shirt, noch Straßenschuhe an, sondern lief in Pantoffeln hinter dem Angeklagten her und forderte ihn auf, stehen zu bleiben und zurück zu kommen. Als der Angeklagte sich in das Fahrzeug gesetzt hatte, schlug der Vater gegen die Scheibe der Fahrertür und forderte seinen Sohn auf, auszusteigen. Der Angeklagte betätigte indes die Zentralverriegelung und setzte das Fahrzeug langsam in Bewegung in Richtung der Hauptstraße. Während er über die unbeleuchtete Stichstraße fuhr, lief sein Vater in den Pantoffeln hinter dem Fahrzeug her. Als der Angeklagte mit dem Fahrzeug soeben nach links auf die Hauptstraße eingebogen war und sich etwa in Höhe der Carports befand, erreichte der Vater das Fahrzeug, stellte sich davor und schlug auf die Motorhaube. Er forderte weiterhin den Angeklagten auf, nicht wegzufahren und auszusteigen. 2. Tatgeschehen In diesem Augenblick entschloss sich der Angeklagte, seinen Vater mit dem Fahrzeug anzufahren, um ihm eine „Abreibung“ zu verpassen. Er wollte seinem Vater zeigen, dass dieser nicht derart mit ihm umgehen könne, möglicherweise wollte er ihn töten. Dazu wollte er seinen Vater mit dem Fahrzeug anfahren und jedenfalls verletzen, um diesem einmal aufzuzeigen, „was Schmerzen sind“. Er rief durch die geschlossenen Fensterscheiben „Geh weg oder ich fahr dich um.“ Der Vater reagierte jedoch nicht und blieb vor dem Fahrzeug stehen. Daraufhin setzte der Angeklagte das Fahrzeug zunächst mindestens 2,5 Meter zurück, so dass sich die Front des Fahrzeugs in etwa auf einer Höhe mit der Einmündung zur Stichstraße befand. Dann fuhr er in der Absicht, seinen Vater mit dem Pkw zu erfassen, auf diesen zu. In diesem Augenblick wurde dem Vater bewusst, dass sein Sohn ihn anfahren wollte, und er begann, vor dem Fahrzeug wegzulaufen. Er lief in den linken der beiden Carports, in dem sich zu dieser Zeit kein Fahrzeug befand. In dem rechten Carport parkte ein Fahrzeug. Der Angeklagte fuhr in einem leichten Linksbogen hinter seinem Vater her in das Carport hinein und beschleunigte sein Fahrzeug dabei auf mindestens 10 km/h. Während der Vater sich noch innerhalb des Carports befand und aufgrund der räumlichen Begrenzung des Carports kaum Ausweichmöglichkeiten hatte, erfasste der Angeklagte ihn mit dem vorderen rechten Bereich des Pkw. Durch den seitlichen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug wurde der Vater in eine Rotationsbewegung versetzt, kam zu Fall und schleifte mehrere Meter in Fahrtrichtung über den Boden, sodass er auf der Stichstraße, etwa in Höhe der Hausnummer … mit blutender Nase zum Liegen kam. Wahrscheinlich unmittelbar vor dem Anfahren des Vaters, spätestens jedoch unmittelbar danach durchbrach das Fahrzeug mit dem linken vorderen Eckbereich die vorderste der drei linken Holzstützen des Carports. Als letztes – also nachdem der Vater bereits erfasst worden war – durchbrach das Fahrzeug mit dem rechten vorderen Eckbereich die mittleren der drei linken Holzstützen. Dabei wurden beide Stützen aus der Verankerung gerissen. Der Angeklagte setzte seine Linksbogenfahrt mit nahezu gleichbleibendem Lenkeinschlag nach links fort, überquerte die Stichstraße, überwand eine im Vorgarten des Hauses Nr. … befindliche Betoneinfassung und kollidierte mit der linken vorderen Ecke des Pkw ungebremst mit einer Geschwindigkeit von mindestens 13 km/h mit der Hauswand des Hauses Nr. … . Der Pkw rollte noch einige Zentimeter zurück und kam letztlich im Vorgarten des Hauses Nr. … zum Stehen. Die Hinterreifen standen dabei auf der Stichstraße; die Vorderreifen auf dem etwas erhöhten Vorgarten, sodass sich das Fahrzeug in einer leichten Neigung nach hinten befand. Es war trotz des „platten“ linken Vorderreifens noch funktionsfähig. Der Vater des Angeklagten lag in diesem Augenblick rechts neben dem Pkw in Höhe der B-Säule, wobei sein Kopf in Richtung der Carports und des Fahrzeugs und seine Füße schräg vom Fahrzeug weg zeigten. Die beiden herausgerissenen Carportstützen kamen ebenfalls rechtsseitig neben und teilweise unter dem Fahrzeug zum Liegen. Der Angeklagte stieg nun aus dem Fahrzeug aus, ohne den noch laufenden Motor abzustellen. Nachdem er sich von der linken Seite des Fahrzeugs entfernt hatte, bemerkte er, dass sein Vater rechts neben dem Wagen auf der Straße lag. Der Vater war in diesem Augenblick bei Bewusstsein und versuchte möglicherweise, sich aufzurappeln, indem er sich auf einen Arm stützte und den Oberkörper leicht anhob. Der Angeklagte trat sodann mindestens dreimal mit seinem mit dem Turnschuh beschuhten Fuß auf seinen noch immer am Boden liegenden Vater ein. Dabei trat er mindestens einmal mit dem Spann – wie beim Treten eines Fußballs – gegen den Brust- oder Bauchbereich. Dann trat er einmal von oben mit großer Wucht auf den Kopf des am Boden liegenden Vaters und traf den Vater an dessen rechter Stirnseite auf Höhe der Geheimratsecke. Danach beobachtete er – äußerlich ruhig und mit herabhängenden Armen – seinen mittlerweile reglos am Boden liegenden Vater einige Sekunden. Schließlich holte er mit dem rechten Fuß weit aus und trat mit dem Spann – ebenfalls wie beim Treten eines Fußballs – gegen den Schulter- bzw. Halsbereich des Vaters. Der Tritt war so heftig, dass das dadurch verursachte dumpfe Aufprallgeräusch noch in einigen Metern Entfernung am Zaun der Nachbarsfamilie C3 zu hören war. Kurz vor diesem letzten Tritt kam die Zeugin E2 aus ihrem Haus, H-Straße …, herausgelaufen, weil sie durch den Krach aufmerksam geworden war. Sie sah den am Boden liegenden T und dachte, er sei tot. Sie lief auf den Angeklagten zu und schrie ihn an, aufzuhören. Nachdem dieser den letzten Tritt ausgeführt hatte, ging er ruhigen Schrittes vom Fahrzeug in Richtung Hauptstraße weg. Auch der Zeuge C4, dessen rückwärtiger Garten an das untere Ende der Stichstraße – also das Grundstück der T2 – grenzt, war aufgrund des Krachs auf die Situation aufmerksam geworden. Er lief zu seinem etwa 1,40 Meter hohen Gartenzaun, von wo aus er geradeaus auf die Stichstraße blicken und beobachten konnte, wie der Angeklagte auf seinen Vater eintrat. Auch er schrie den Angeklagten (zu diesem Zeitpunkt) vergeblich an, aufzuhören. Der Zeuge C4 verständigte die Polizei, während sein Sohn mit dessen Mobiltelefon einen Teil des Geschehens filmte. Dem Angeklagten war bewusst, dass seine Übergriffe unter den gegebenen Umständen geeignet waren, eine Lebensgefahr zu begründen. Er rechnete auch damit, dass sein Vater versterben würde. Bei Begehung der vorbezeichneten Tat war die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder auch nur erheblich eingeschränkt i.S.d. § 21 StGB. 3. Unmittelbares Nachtatgeschehen Nachdem der Angeklagte von seinem Vater abgelassen und zur Hauptstraße gegangen war, beschleunigte er seine Schritte und lief zu einer nahegelegenen Moschee. Von dort aus rief er eine Jugendfreundin – die Zeugin L1, Tochter der Zeugen L2 und L3 – an. Die Familie L4 wohnt eine Häuserreihe hinter dem Haus der T2 und ist mit der Familie T2 befreundet. L1 war zu diesem Zeitpunkt eine Vertrauensperson des Angeklagten. Er erzählte ihr am Telefon, dass er an der Moschee sei und sich in einer schwierigen Situation befinde. Genauere Angaben machte er nicht. Er bat die Zeugin, zu ihm zu kommen. Kurze Zeit später erschien sie mit ihrem Pkw an der Moschee, um ihn abzuholen. Er fragte die Zeugin unmittelbar, ob „er gestorben“ sei. Auf ihre Nachfrage, was er denn meine, erklärte er, dass er seinen Vater umgefahren habe. Die Zeugin schüttelte ihn und versetzte ihm eine Ohrfeige, bei der sie ihn an seiner linken Wange kratzte. Nachdem die Zeugin ihre Eltern, die zur Tatzeit zu Hause gewesen, aufgrund des Lärms aufmerksam geworden und zum Tatort gelaufen waren, anrief und um Rat fragte, entschloss sie sich, den Angeklagten zum Tatort zurückzubringen und dort der Polizei zu übergeben. Der Angeklagte widersetzte sich nicht. Die Zeugin setzte den Angeklagten am Tatort ab und parkte anschließend ihr Fahrzeug. Der Angeklagte wurde sofort von dem Polizeibeamten I1 in Empfang genommen, belehrt und nach einiger Zeit dem Polizeigewahrsam zugeführt. Ein durchgeführter Atemalkoholtest sowie ein Drogenvortest waren negativ. Die linke Wange des Angeklagten wies Kratzer und eine leichte Schwellung auf. Der Vater des Angeklagten wurde noch an der Unfallstelle von den herbeigeeilten Nachbarn, insbesondere dem Zeugen N2 – von Beruf Rettungsassistent – notfallmäßig versorgt, bis die Rettungskräfte eintraten. Dabei war er bei Eintreffen des Zeugen N2 – kurz nachdem der Angeklagte sich vom Fahrzeug entfernt hatte – bei Bewusstsein, wenn auch bewusstseinsgestört, in der Form, dass er nur auf Ansprache reagierte und die Augen geschlossen hielt. Sein Zustand verbesserte sich jedoch während der Erstversorgung. Er wurde mit dem Rettungswagen in das V verbracht, dort auf der unfallchirurgischen Intensivstation stationär aufgenommen und aufgrund von Einblutungen im Nasen- und Rachenraum intubiert und in ein künstliches Koma versetzt. Die stationäre Behandlung dauerte vom 03.12.2015 bis zum 15.12.2015. Er erlitt bei der Tat Anbrüche der Querfortsätze der Lendenwirbelkörper 2 bis 4, eine Risswunde an der Oberlippe mit Blutungen im Nasen-Rachen-Raum, eine 5 X 6 Zentimeter messende musterartig angeordnete, geformte Hautrötung an der rechten Geheimratsecke sowie Schürfwunden an der Außenseite des linken Oberschenkels, der linken Schienbeinvorderkante, dem linken Handrücken, dem rechten Ellenbogen und dem rechten Fußrücken. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verletzungen wird auf die vom Sachverständigen G in der Hauptverhandlung überreichten Lichtbilder vom Zeugen T Bezug genommen, die als Anlage II zum Protokoll vom 29.05.2017 genommen und in Augenschein genommen wurden. Die Lichtbilder zeigen die Verletzungen des Zeugen und werden gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht. Die Schürfwunden und sonstigen Verletzungen am Körper, einschließlich der Anbrüche der Lendenwirbelquerfortsätze, sind dabei auf den streifenden Kontakt mit dem Fahrzeug und die anschließende Rotation mit dem Körper sowie auf das Schleifen über den Boden zurückzuführen. Die musterartig angeordnete, geformte Hautrötung in der rechten Geheimratsecke wurde durch den Tritt auf den Kopf des Geschädigten verursacht. Die weiteren Kopfverletzungen (Riss in der Oberlippe sowie Verletzung des Nasen-Rachen-Raums) lassen sich dem Tatgeschehen zuordnen, können aber sowohl durch den Fußtritt, als auch durch den Sturz auf den Boden entstanden sein. Bei Einlieferung ins Krankenhaus mussten dem Zeugen die oberen vier Schneidezähne chirurgisch entfernt werden, weil diese sich durch das Geschehen gelockert hatten. Spätfolgen sind nicht eingetreten. Letztlich war es dem Glück zu verdanken, dass er nicht schwerere Verletzungen davontrug. Körperlich litt er – insbesondere aufgrund der analgetischen Medikation – wenig unter den Verletzungen. An der Hausfassade der Familie N (H-Straße …), in welche der Angeklagte das Fahrzeug gefahren hatte, sind durch die Kollision mit dem Pkw sowohl der Putz als auch die Dämmung beschädigt worden. Zudem wurde der Lichtschacht zum Keller eingerissen. Der Carport – dessen linker Teil von der Familie E genutzt wird – musste provisorisch stabilisiert werden, da die beiden vorderen linken Stützen herausgerissen worden waren. Nachdem die geschädigten Familien N und E geraume Zeit Schwierigkeiten hatten, eine Firma zu finden, welche die Reparaturen durchführte, wurden die Schäden am Haus sowie am Carport etwa ein Jahr nach dem Vorfall repariert. Die Kosten beliefen sich auf insgesamt etwa 9.000 €. Beglichen wurde der Schaden durch die Kfz-Versicherung der Familie T2. Der Vater des Angeklagten verkaufte den beschädigten Wagen der C-Klasse für 10.000 €, nachdem das E1-Gutachten fertiggestellt worden war. Der Angeklagte hat weder an seine Eltern noch an die Nachbarn N oder E Zahlungen; das kam ihm nie in den Sinn. 4. Familiäres Verhältnis nach dem Vorfall Unmittelbar nach der Tat wurde der Angeklagte festgenommen und inhaftiert. Während der Untersuchungshaft kam es zu einer Entgleisung seiner Blutzuckerwerte, woraufhin er ins Justizvollzugskrankenhaus G1 verlegt wurde. Bis dahin hatte er nur Kontakt zu seiner Mutter, nicht jedoch zu seinem Vater, der wütend war und eine Versöhnung zunächst nicht anstrebte, sondern wollte, dass sein Sohn im Falle seiner Entlassung auszöge. Der Angeklagte schrieb aus der Haft heraus Briefe an seine Mutter, in denen er sich nach seinem Vater erkundigte. Auf Drängen der Mutter beantragte der Vater schließlich eine Besuchserlaubnis, die abgelehnt wurde, worüber er nicht traurig war. Nachdem der Angeklagte sich daraufhin selbst mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzte und schriftlich eine Besuchserlaubnis für seinen Vater beantragte, wurde die Erlaubnis erteilt. Der Vater überlegte, ob er seinen Sohn nunmehr besuchen solle. Er reflektierte das Ganze und dachte sich, dass auch er Schuld an der Situation trage. Er begann zu hoffen, dass er möglicherweise wieder mit seinem Sohn zusammenleben könnte. Daher besuchte er schließlich den Angeklagten im Justizvollzugskrankenhaus G1, wobei er bei Antritt des Besuchs nach wie vor verärgert über seinen Sohn war. Im Rahmen des Besuches ergriff der Angeklagte die Hand seines Vaters und küsste diese. Daraufhin umarmte ihn sein Vater, und der Angeklagte entschuldigte sich. In diesem Augenblick entschloss sich der Vater, zu versuchen, hinter seinem Sohn zu stehen. Zwischenzeitlich haben sich beide vollends versöhnt. Als der Angeklagte nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 03.03.2017 entlassen wurde, zog er wieder in das elterliche Haus ein. Die Kaution von 20.000 € brachten die Eltern für ihn aus Mitteln auf, die sie für ihn – etwa für eine Hochzeit – angespart hatten. Seit seiner Entlassung verbringt er mehr Zeit mit seinen Eltern, als vorher. Insbesondere sitzt er jetzt mehr mit seinen Eltern im Wohnzimmer. Er begleitet seine Mutter zum Einkaufen und seinen Vater zur Arbeit im Dönerimbiss. Gelegentlich hilft er seinem Vater bei dessen Arbeit. IV. Beweiswürdigung 1. Persönliche und familiäre Verhältnisse bis zum Tattag Die Feststellungen zur Biographie des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung und den Angaben seiner Eltern, den Zeugen T1 und T. Alle drei haben insbesondere das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Vater und die körperlichen Auseinandersetzungen in den Jahren vor der Tat übereinstimmend, plausibel und nachvollziehbar geschildert. Die Beziehung zu seiner Familie hat der Angeklagte darüber hinaus auch im Rahmen seiner Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen, die dieser in der Hauptverhandlung darlegte, übereinstimmend mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung geschildert. Die Kammer hat keinen Anlass, die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zur bisherigen Straffreiheit des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 22.05.2017. 2. Feststellungen zum Tattag a) Objektives Tatgeschehen Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der festgestellten Geschehnisse am Tattag weitestgehend geständig eingelassen. Er hat in der Hauptverhandlung im Wesentlichen folgende Angaben gemacht: Er sei am Tatabend aus dem Fitnessstudio nach Hause gekommen und habe seine Mutter um die Zubereitung des Nudelauflaufs gebeten. Da ihm der Auflag jedoch nicht gefallen habe, habe er sich entschlossen, auswärts zu essen. Sein Vater habe die Diskussion mit der Mutter mitbekommen und sich darüber geärgert, woraufhin der Vater ihm noch in der Wohnung eine Ohrfeige verpasst hätte. Er sei daraufhin aus dem Haus gelaufen und habe sich ins Fahrzeug gesetzt. Sein Vater sei hinter ihm her aus dem Haus gelaufen und habe sich sofort neben das Auto gestellt. Dann habe er ihn zu Fuß verfolgt, als er in Richtung Hauptstraße gefahren sei. Der Vater habe sich in den Weg gestellt und auf die Motorhaube geschlagen. Er habe in Ruhe gelassen werden wollen und seinem Vater gesagt, er solle weggehen, ansonsten werde er ihn umfahren. Als der Vater dennoch stehen blieb, habe er das Fahrzeug zurückgesetzt, um seinem Vater eine Abreibung zu verpassen, ihm zu zeigen, dass er nicht so mit ihm umgehen könne. Sein Vater habe Schmerzen spüren sollen, so wie sein Vater ihm ständig Schmerzen zugefügt habe. Er habe jedoch nicht gewollt, dass sein Vater stirbt. Auch habe er die Demütigung durch seinen Vater, die vor den Nachbarn auf offener Straße erfolgt sei – er konnte jedoch nicht benennen, wer zugegen gewesen sei -, beenden wollen. In diesem Augenblick sei einfach alles in ihm hochgekommen. Er sei daher in einem Linksbogen hinter seinem Vater her gefahren, und dieser sei zum Carport hin weggelaufen, wobei er nicht mehr wisse, ob sein Vater schnell oder langsam, vorwärts oder rückwärts gelaufen sei. Er habe auch keine Erinnerung mehr, wie er seinen Vater letztlich angefahren und in welchem Augenblick er die Pfosten des Carports mitgenommen habe. Bewusst habe er seinen Vater das letzte Mal auf der Hauptstraße wahrgenommen. Auch habe er einen Anstoß zwischen dem Fahrzeug und dem Vater nicht gespürt, den an der Hauswand jedoch schon. Nachdem er gegen die Hauswand gefahren sei, sei er ausgestiegen und habe geschaut, wo sei Vater sei. Er habe seinen Vater rechts neben dem Auto, mit dem Kopf zur B-Säule, liegen sehen. Der Vater habe schwer geatmet und versucht, sich aufzurappeln, indem er sich mit einem Arm aufgestützt habe. Da habe der Angeklagte eine Wut wegen allem, was gewesen sei, verspürt. Er habe seinen Vater da ein- bis zweimal – an anderer Stelle gab der Angeklagte an zwei- bis dreimal – getreten. Dabei habe er „Warum?“ geschrien. Er habe mit dem Spann seines rechten Fußes, der in einem O1-Turnschuh steckte, wie ein Fußballer zuerst gegen den Kopf und dann gegen den Bauch bzw. Oberkörper getreten. Danach sei der Kopf seines Vaters am Boden gewesen. Er sei dann weggegangen und zur Moschee gelaufen. Dort sei er von der Zeugin L1 abgeholt und zum Tatort zurückgebracht worden. Die Einlassung des Angeklagten wird teilweise von der Aussage seines Vaters – des Zeugen T – gestützt. T hat gegenüber der erkennenden Kammer angegeben, es habe sich am Tatabend eine Diskussion über die Qualität des für seinen Sohn zubereiteten Essens ergeben, in die er sich eingeschaltet und gesagt hätte, dass sein Sohn den Auflauf essen solle, da der Auflauf gelungen sei. Als der Angeklagte geäußert habe, dass er das nicht essen und nunmehr gehen werde, sei er – der Zeuge – aufgestanden und habe seinen Sohn geohrfeigt. Der Angeklagte sei wütend geworden und habe nach oben in sein Zimmer gehen wollen. Er sei hinterher gegangen und habe ihn erneut aufgefordert, den von seiner Frau extra für den Angeklagten zubereiteten Auflauf zu essen. Dann habe sein Sohn gehen und woanders essen wollen. Er sei seinem Sohn hinterhergegangen und habe sich – noch am Stellplatz – neben das Fahrzeug gestellt. Er sei dem langsam in Richtung Hauptstraße fahrenden Fahrzeug hinterhergelaufen und habe sich dann in den Weg gestellt. Der Angeklagte habe nicht richtig abbiegen können, habe zurückgesetzt und in Richtung Carport auf die Stützen zugefahren. Er – der Zeuge – habe versucht, seinen Sohn anzuhalten, da er befürchtet habe, dass sein Sohn in die Stützen fahren würde. Daher habe er zwei bis drei Schritte auf das Fahrzeug zu gemacht und sich in den Weg gestellt. An anderer Stelle gab er auf Nachfrage, warum er in den Carport gelaufen sei, an, dass der Wagen auf ihn zugefahren sei. Dann wisse er nur noch, dass er gefallen sei. Er habe Blut in der Nase gehabt. Nasenbluten sei schon seit der Kindheit sein Problem gewesen. Er habe aufstehen wollen und sich dazu auf seine Hände aufgestützt, als er irgendwelche Stöße gegen die Brust gespürt habe. Sein Sohn habe eingegriffen, um zu verhindern, dass er aufsteht. Der Angeklagte habe mit dem Fuß gegen seine Brust getreten. Es könne auch sein, dass der Angeklagte gegen seinen Kopf getreten habe, er habe das aber nicht gespürt. Er habe Schreie gehört. Dann seien auch schon der Zeuge N2 und ein anderer Nachbar – der Zeuge L3 – gekommen. Er habe dem L3 gesagt, dieser solle ihm eine Decke bringen, da er gefroren habe. Zu seiner Frau habe er gesagt, dass es ihm gut gehe. Er sei sodann ins Krankenhaus eingeliefert und dort vom 03.12. bis 15.12.2015 stationär behandelt worden. Schmerzen habe er nicht empfunden; bestimmt habe er Schmerzmittel bekommen. Es fehlten ihm drei Zähne und er habe eine kleine Wunde am Hinterkopf erlitten. Nach seiner Entlassung habe er keine Medikamente genommen und sich nie wieder in ärztliche Behandlung zwecks Kontrolle begeben. Es sei alles schnell vorbei gewesen. Soweit der Vater angegeben hat, sein Sohn habe ihn sicherlich nicht absichtlich anfahren wollen – letztlich sei er selbst vor das Auto gesprungen, um einen Zusammenstoß mit den Pfosten zu verhindern – hat die Kammer dem keinen Glauben geschenkt. Denn diese Darstellung ist lebensfremd und inhaltlich nicht nachvollziehbar, zumal der Angeklagte eingeräumt hat, seinen Vater absichtlich angefahren zu haben. Dass der Vater vor Gericht eine derartige Variante erzählte, dürfte letztlich darauf zurückzuführen sein, dass es nur schwer möglich ist, mit einer derartigen Situation umzugehen, und dass diese Sichtweise ein gangbarer Weg für ihn ist, mit dem Vorfall und seinen Folgen für die Familie zu leben bzw. Frieden zu finden. Die Einzelheiten betreffend den Ablauf des Unfalls – insbesondere die einzelnen Kollisionsstellungen – stützt die Kammer auf die detaillierten, nachvollziehbaren und von großer Fachkunde geprägten Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen L5, der seine Ausführungen in der Hauptverhandlung anschaulich dargestellt und sie anhand von Lichtbildern und Skizzen erläutert hat. Er hat nachvollziehbar dargestellt, dass der Kollisionsort – aufgrund der polizeilichen Lichtbilder und der dort eingezeichneten Spurenlage – im Carport gewesen sein müsse, und dass der Zusammenstoß des Fahrzeugs mit dem Vater erfolgt sein müsse, bevor die rechte Seite des Fahrzeugs durch den Zusammenstoß mit der rechten Carportstütze beschädigt wurde, da ansonsten weitaus schwerwiegendere Verletzungen hätten verursacht werden müssen. Die hier festgestellten Mindestgeschwindigkeiten von 10 km/h bzw. 13 km/h, mit denen das Fahrzeug den Zeugen T erfasste bzw. anschließend gegen die Hauswand prallte, hat er durch eine nachvollziehbare Berechnung unter Berücksichtigung des Schadensbildes und der zurückgelegten Entfernungen erörtert. Das Fahrzeug sei nach dem Aufprall an die Hauswand noch fahrtüchtig gewesen, was er anhand eines selbst durchgeführten Fahrtests im Rahmen seiner Begutachtung hätte feststellen können. Aufgrund der Endlage von Fahrzeug, Holzbalken und dem Zeugen T sei davon auszugehen, dass der Körper des Zeugens durch das Erfassen mit der Seite des Fahrzeugs in eine Rotationsbewegung versetzt worden und bis hin zur Endlage über den Boden geschleift sei. Diese Ausführungen kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen. Nach eigener Bewertung und Prüfung der Bewertung des Sachverständigen schließt sich die Kammer dessen Ausführungen an. Dass der Angeklagte danach mindestens dreimal gegen seinen am Boden liegenden Vater getreten hat, stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten – der letztlich zwei bis drei Tritte eingeräumt hat – und darüber hinaus auf die Aussagen der Zeugen C4 und E2. Der Zeuge C4 berichtete, dass er zuerst einen Tritt gegen den Körper und dann auf den Kopf, aber nicht den Beginn der Misshandlungen gesehen habe. Den Tritt auf den Kopf beschrieb er derart, als würde man auf ein Insekt treten. Er habe dem Angeklagten zugerufen, er solle aufhören, woraufhin dieser sich kurz zu ihm gewandt und etwas gerufen habe, sich dann jedoch erneut seinem Vater zugewandt und ein weiteres Mal auf diesen eingetreten habe. Die Kammer hat dieser detaillierten und nachvollziehbaren Aussage Glauben geschenkt. Der aussagetüchtige Zeuge wies keinerlei Begünstigungs- oder Belastungstendenz auf und schilderte den Ablauf sachlich und nach wie vor sichtlich berührt. Die Zeugin E2 gab an, drei Tritte – auch an den Kopf – gesehen zu haben. Auf einem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video, das der Sohn des Zeugen C4 im Tatzeitpunkt angefertigt hatte, war zu erkennen, dass der Angeklagte gegen den Hals- bzw. Schulterbereich seines Vaters trat und sich anschließend – als die Zeugin E2 hinzugerannt kam – entfernte. Auch war auf diesem Video deutlich das durch den Tritt verursachte laute Aufprallgeräusch zu hören. Bei diesem letzten Tritt – der augenscheinlich nicht auf den Kopf ausgeführt wurde – handelt es sich um den (mindestens) dritten Tritt. Dass der zweite Tritt – wie vom Zeugen C4 beschrieben – von oben auf den Kopf des Zeugen T ausgeführt wurde, wird gestützt durch die Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen G. Er hat anschaulich und nachvollziehbar erörtert, dass die geformte Hautrötung in der Geheimratsecke des Zeugen sehr gut mit dem Tritt mit dem beschuhten Fuß auf den Kopf in Einklang zu bringen sei. Maßgeblich dafür sei die gleichmäßige Anordnung der einzelnen, immer wiederkehrenden rechteckigen Strukturen, die sich typischerweise durch den Abdruck des Schuhsohlenprofils ergäben. Jedenfalls seien sowohl der Sturz als solcher, ein etwaiger Aufprall auf einer Kante, das Schleifen über den Boden als auch ein Tritt mit dem Spann nicht tauglich, eine solche Verletzung herbeizuführen, da in diesen Fällen ein tangentialer Kontakt erfolge, der Schürfwunden anstelle von derart gleichmäßigen Abdrücken zur Folge hätte. Die Kammer kann diese Ausführungen uneingeschränkt nachvollziehen. Sie sind nachvollziehbar und von großer Sachkunde und Erfahrung geprägt. Im Zusammenspiel mit der Aussage des Zeugen C4 war für die Kammer demnach festzustellen, dass der Angeklagte auf die Stirn seines am Boden liegenden Vaters trat. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen T stützt die Kammer auf die Aussagen der Zeugen T und T1 sowie auf die nachvollziehbaren und fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen G, die durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder zu den Verletzungen des Zeugen ergänzt wurden. Der Sachverständige hat ferner nachvollziehbar dargestellt, dass die attestierten Verletzungen am Körper mit dem Sturz auf den Boden und mit der vom Sachverständigen L5 vorgetragenen Rotationsbewegung des Körpers des Zeugen in Einklang zu bringen sind. Das Verletzungsbild des Zeugen spreche insgesamt für einen tangentialen und nicht für einen frontalen Kontakt. Gleichwohl könne allein ein ungebremster Sturz auf offener Straße grundsätzlich tödlich enden, da bei einem unkontrollierten Aufprall mit dem Kopf stets die Gefahr eines Schädelbruchs und einer damit einhergehenden potentiell tödlichen Hirnblutung bestehe. Die Verletzungen im Gesicht des Zeugen könnten sowohl durch den Tritt des Angeklagten als auch durch den Sturz und den Aufprall auf dem Boden verursacht worden sein. Der Tritt auf den Kopf eines am Boden liegenden Menschen könne ebenfalls grundsätzlich zum Tode führen. Zum einen bestünde bei einer Einblutung im Nasen- und Rachenraum und einer potentiellen Sekundenbewusstlosigkeit die Gefahr, dass das Opfer das Blut nicht herunterschlucken kann und schließlich daran erstickt. Zum anderen berge ein Tritt auf den Kopf die Gefahr einer Schädelverletzung, die wiederum zu einer tödlichen Hirnblutung führen könne. Der Zeuge T habe letztlich Glück gehabt und verhältnismäßig geringe Verletzungen davongetragen. Diese Ausführungen kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen. Nach eigener Bewertung und Prüfung der Bewertung des Sachverständigen schließt sich die Kammer dessen Ausführungen an. Soweit der Zeuge T angegeben hat, lediglich drei Zähne verloren zu haben, sieht die Kammer diese Angabe – die erkennbar von dem Wunsch getrieben war, den Vorfall zu verharmlosen – durch die Ausführungen des Sachverständigen G, der von vier entfernten Schneidezähnen berichtete, sowie durch die durch den Sachverständigen überreichten und in Augenschein genommenen Lichtbilder als falsch an. Es war vielmehr der Verlust von vier Schneidezähnen festzustellen. b) Innere Tatseite Es ist letztlich nicht festzustellen, ob der Angeklagte den Tod seines Vaters billigend in Kauf nahm, als er mit dem Fahrzeug auf diesen zufuhr und ihm anschließenden auf den Kopf trat. Der Geschehensablauf spricht eindeutig dafür. Der Angeklagte hat angegeben, seinem Vater eine „Abreibung“ verpassen und Schmerzen habe zufügen wollen, er habe ihn jedoch nicht töten wollen. Obgleich der Kammer bewusst ist, dass das Anfahren mit einem Pkw mit der hier festgestellten Geschwindigkeit sowie ein Tritt gegen den Kopf potentiell lebensgefährlich sind, geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er die Hemmschwelle zum Inkaufnehmen des Todes nicht überschritt, sondern in der Absicht handelte, den Vater lediglich zu verletzen. So sind auch die Angaben des Angeklagten, der Vater habe spüren sollen, „was Schmerzen sind“ damit in Einklang zu bringen, da diese „Lektion“ ein Überleben des Vaters erfordern würde. Das erklärt natürlich nicht die Nachfrage bei der Zeugin L1, ob sein Vater tot sei. Es gilt hier jedoch in dubio pro reo. c) Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten stützt die Kammer auf die nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen M. Der psychiatrische Sachverständige hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass bei dem Angeklagten im Tatzeitpunkt keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder Störung vorgelegen hätten, die dem Merkmal einer „krankhaften seelischen Störung“ i.S.d. § 20 StGB zuordnen wären. Weder im Tatzeitpunkt noch in der sonstigen Lebensgeschichte hätten Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung im engeren Sinne, etwa eine hirnorganische Beeinträchtigung oder Störung oder eine schizophrene oder manisch-depressive Psychose vorgelegen. Auch sei ein psychoseähnlicher Zustand aufgrund akuter Hypoglykämie im Zusammenhang mit der Diabeteserkrankung des Angeklagten auszuschließen. Verhaltensauffälligkeiten, die auf einen solchen Zustand schließen lassen würden und bei denen sinnlos erscheinendes Verhalten an den Tag gelegt wird, seien nicht beschrieben worden. Auch habe der Angeklagte – dem die Anzeichen einer Unterzuckerung bekannt seien und der sodann stets schnell zu etwas Süßem greife – für den Tatzeitraum keine Symptome einer beginnenden Unterzuckerung beschrieben. Nach den Angaben des Angeklagten zu seinen Mahlzeiten und zur Insulinzufuhr am Tattag (morgens Insulin gespritzt, mittags einen Döner gegessen, ohne danach zu spritzen) hätte er eher über- als unterzuckert sein müssen. Eine Überzuckerung wirke jedoch nicht enthemmend, sondern führe eher zur Müdigkeit. Entsprechende Auffälligkeiten seien jedoch nicht vorgetragen und weder von den Zeugen N2, E2, C4 noch von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten beschrieben worden. Der psychiatrische Sachverständige hat weiterhin überzeugend dargelegt, dass auch eine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ nicht vorgelegen habe. Zwar sei der vorangegangene Streit grundsätzlich geeignet gewesen, ein hohes Maß an Aggression und Wut auf den Vater hervorzurufen. Gegen ein Affekt-Delikt und eine derartige Bewusstseinsstörung sprächen jedoch das zielgerichtete Handeln des Angeklagten, das insbesondere in der Zweiteiligkeit des Geschehens zum Ausdruck käme, und die grundsätzliche Fähigkeit des Angeklagten, sich an das Geschehen zu erinnern. Nennenswerte Erinnerungslücken seien nicht erkennbar. Dies sei mit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht vereinbar. Darüber hinaus läge auch keine intellektuelle Beeinträchtigung im Sinne eines forensisch relevanten Schwachsinns vor. Zwar habe die testpsychologische Untersuchung eine etwas unterdurchschnittliche Intelligenz (IQ 81) ergeben, die oberhalb des Bereichs einer geistigen Behinderung (IQ < 70) liege. Es sei jedoch aufgrund der nicht optimalen Testbedingungen und dem Umstand, dass die Muttersprache des Angeklagten Türkisch ist, davon auszugehen, dass der tatsächliche IQ etwas höher sei. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte seinen Realschulabschluss schaffte, spreche gegen einen forensisch relevanten Schwachsinn. Schließlich hat der psychiatrische Sachverständige detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Angeklagten im Tatzeitpunkt keine dem Rechtsbegriff der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ zuzuordnende psychische Störung vorgelegen habe. Zwar weise der Angeklagte einige Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit auf, die recht egozentrisch, unreif und eher konsum- als leistungsorientiert erscheine. Jedoch rechtfertige dies noch nicht die Diagnose einer klinisch oder forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung, da eine solche Diagnose das Vorliegen abnormer Verhaltensmuster erfordere, die sich nicht allein im strafrechtlich relevanten, sondern im allgemeinen Lebensbereich des Angeklagten äußern müsste, was vorliegend nicht feststellbar sei. Diese Ausführungen kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen. Demnach ist kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen an, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben war. d) Unmittelbares Nachtatgeschehen Die Feststellungen zu den Geschehnissen unmittelbar nach der Tat stützt die Kammer auf die Aussagen des Angeklagten, der Zeugen T und T1 sowie auf die übrigen Zeugenaussagen. Sämtliche Aussagen ergeben ein stimmiges Gesamtgeschehen und sind im Wesentlichen deckungsgleich bzw. ergänzen sich gegenseitig. Insbesondere hat die Zeugin L1 bestätigt, dass der Angeklagte sie angerufen habe und sie zur Moschee gefahren sei, um ihn abzuholen. Dort habe er sie gefragt, ob sein Vater tot sei, wobei er besorgt gewirkt habe. Er habe sich – als sie erklärte, ihn zum Tatort zurück zu fahren – nicht dagegen gewehrt. Sie habe ihn dann am Tatort abgesetzt, wo er sofort von einem Polizeibeamten – dem Zeugen I1 – in Empfang genommen worden sei. Die Feststellungen zu den Sachschäden am Carport sowie am Haus der Familie N stützt die Kammer auf die Angaben des Zeugen N2, ergänzt durch die Angaben des Angeklagten und des Zeugen T. Der Zeuge N2 hat angegeben, dass die Schäden am Carport und an der Hauswand aufgrund von Schwierigkeiten mit dem Bauleiter erst nach etwa einem Jahr behoben worden wären, nachdem zunächst eine provisorische Stabilisierung erfolgt sei. Die Kosten der Reparatur beliefen sich auf insgesamt 9.000 € und seien von der Kfz-Versicherung der Familie T2 übernommen worden. Der Vater des Angeklagten habe ihn nur zurückhaltend bzgl. der Reparatur angesprochen, in dem Sinne, dass er jemanden kenne, der das machen könne. Er – der Zeuge N2 – habe jedoch darauf bestanden, dass der Schaden über die Versicherung abgewickelt werde. Dies hat der Zeuge T bestätigt. Auch hat dieser angegeben, nicht mit den Nachbarn über die Sache habe sprechen wollen. Der Angeklagte hat auf Nachfrage angegeben, keinerlei Zahlungen an die Nachbarn oder an die Eltern geleistet zu haben – er reagierte überrascht auf diese Frage. Die Kammer hat keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Schadenshöhe angesichts der in Augenschein genommenen Lichtbilder des Tatorts und der darauf erkennbaren Schäden plausibel. 3. Familiäre Verhältnisse nach der Tat Die Feststellungen zu der Versöhnung des Angeklagten mit seinem Vater und dem aktuellen Alltag in der Familie T2 trifft die Kammer aufgrund der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten und seiner Eltern. Der Angeklagte hat glaubhaft und detailliert beschrieben, wie er sich aus der Haft heraus in Briefen an seine Mutter nach seinem Vater erkundigte und sich schließlich beim Besuch seines Vaters im Justizvollzugskrankenhaus bei diesem mit Handkuss entschuldigt habe. Schließlich habe man sich versöhnt. Die Kaution sei mit dem Geld bezahlt worden, das seine Eltern für ihn angespart hätten. Diese Angaben werden durch die Aussagen der Eltern des Angeklagten bestätigt. V. Rechtliche Würdigung Indem der Angeklagte mit dem Pkw in der Absicht, diesen zu verletzen, auf seinen Vater zufuhr und diesen mit dem Pkw erfasste, hat er sich der gefährlichen Körperverletzung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB schuldig gemacht. Dabei verwandte er das Fahrzeug als gefährliches Werkzeug. Das Anfahren eines Fußgängers mit einem Pkw stellt aufgrund der unkalkulierbaren Folgen eines unkontrollierten Sturzes eine das Leben gefährdende Behandlung dar. Tateinheitlich dazu hat sich der Angeklagte durch das Anfahren mit dem Pkw eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Vornahme eines dem Hindernisbereiten ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Dies setzt zwar grundsätzlich einen verkehrsfremden Eingriff voraus. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Eingriff in den Straßenverkehr jedoch auch bei Handlungen im Verkehr anzunehmen, wenn der Täter als Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert, indem er ein Fahrzeug in verkehrswidriger Absicht mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz missbraucht (BGHSt 48, 233). Dabei muss der Täter ein untypisches Verkehrsverhalten an den Tag legen, durch welches er sein Fahrzeug zur Waffe umfunktioniert und dabei mindestens billigend in Kauf nimmt, dass durch seine Handlung Leib oder Leben einer anderen Person oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Vorliegend ist der Angeklagte mit dem Pkw seines Vaters in der Absicht, seinen Vater mit dem Pkw zu erfassen und diesen dadurch zu verletzen, auf seinen Vater zugefahren, sodass die vom BGH erforderte Pervertierung des Verkehrsvorgangs gegeben ist. Unerheblich für die Tatbestandsverwirklichung ist dabei, dass der Angeklagte seinen Vater im Bereich des privat genutzten Carports getroffen hat. Denn der Anwendungsbereich des § 315b StGB ist auch dann eröffnet, wenn der Eingriff selbst innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfolgt, die Gefährdung oder der Schaden jedoch erst außerhalb des öffentlichen Verkehrs eintreten (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.02004 – 4 StR 160/04 = NStZ 2004, 625). Da der Angeklagte in der Absicht handelte, seinen Vater mit dem Fahrzeug zu erfassen und zu verletzen, ist ferner der Qualifikationstatbestand des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB erfüllt. Darunter ist das zielgerichtete Handeln zu verstehen, einen Unglücksfall – namentlich einen ein plötzlich eintretenden Zustand, bei dem der Eintritt eines durch die Gefahr verursachten Schadens droht – herbeizuführen, wobei es dem Täter auf die Herbeiführung des Schadens ankommen muss. Vorliegend war der beabsichtigte Personenschaden ein für den Zeugen T plötzlich und unerwartet eintretender Zustand, dessen Eintritt er nicht verhindern konnte. Die vom Angeklagten beabsichtigte Personengefährdung hat sich in der Kollision mit dem Fahrzeug und in den dadurch verursachten Verletzungen realisiert. Der Angeklagte hat sich ferner durch die Tritte gegen seinen Vater der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB schuldigt gemacht. Da mindestens einer der Tritte mit dem mit einem festen Sportschuh beschuhten Fuß und mit Wucht durch den fußballerfahrenen Angeklagten auf den Kopf des am Boden liegenden Zeugen ausgeführt wurde, ist darin eine lebensgefährdende Behandlung zu sehen. So bestand bei dem Tritt gegen den Kopf des Vaters, der bereits mit blutender Nase am Boden lag, nicht nur die Gefahr, dass es zu einer Sekundenbewusstlosigkeit und dem Verschlucken des Blutes im Mund- und Rachenraum hätte kommen können; auch war der Tritt auf den Kopf grundsätzlich geeignet, eine Schädelverletzung herbeizuführen. Die gefährliche Körperverletzung durch die Tritte steht in Tateinheit gem. § 52 StGB zu dem Anfahren mit dem Pkw. Sämtliche Handlungen waren von einem einheitlichen Verletzungsvorsatz getragen und stehen damit in natürlicher Handlungseinheit nebeneinander. VI. Strafzumessung Der Strafrahmen des § 315 Abs. 3 StGB beträgt ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, während § 224 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Demnach stand der Kammer gem. § 52 StGB grundsätzlich ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Die Kammer hat sodann geprüft, ob unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 213 StGB ein minder schwerer Fall zu bejahen ist, da der Zeuge T den Angeklagten zuvor geohrfeigt und bis zum Fahrzeug verfolgt hatte. Die Voraussetzungen des § 213 StGB sind jedoch nicht erfüllt. Erforderlich wäre eine nicht unerhebliche Provokation in Form einer Misshandlung oder schweren Beleidigung durch das Opfer, an welcher der Täter schuldlos ist. Eine Misshandlung muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; untergeordnete leichte Misshandlungen genügen nicht. Unabhängig davon, ob in der Ohrfeige – die sich noch im Bereich der bisher üblichen familiären Auseinandersetzungen hielt – eine schwere Provokation zu sehen ist, war der Angeklagte daran jedenfalls nicht schuldlos. § 213 StGB setzt voraus, dass die Provokation ohne Schuld des Täters erfolgt sein muss, er zu ihr also bei einer auf den Tatzeitpunkt abstellenden Wertung keine genügende Veranlassung gegeben und selbst zur Verschärfung der Situation nicht beigetragen haben darf. Indes hat der Angeklagte durch seine beharrliche Weigerung, den eigens für ihn zubereiteten und tadellosen Nudelauflauf zu essen, in Kauf genommen, dass sich sein Vater einmischt, um den Sohn dazu zu bewegen, die Arbeit der Mutter anzuerkennen und den Auflauf zu essen. Dabei war ihm aufgrund der Vorfälle der Vergangenheit bewusst, dass der Vater mitunter gewalttätig wurde. Obgleich er wusste, dass seinem Vater die Hand ausrutschen könnte, beharrte er darauf, den Auflauf nicht zu essen. Im Rahmen der innerhalb der Familie herrschenden Verhältnisse war die Ohrfeige demnach als zu erwartende – wenn auch objektiv zu missbilligende – Reaktion auf das Verhalten des Angeklagten zu werten. Auch eine schwere Beleidigung ist in dem Verhalten des Vaters nicht zu erkennen. Zum einen ergibt sich aus dem Gesamtgeschehen, dass es dem Vater erkennbar darum ging, den Sohn dazu zu bewegen, die Arbeit der Mutter anzuerkennen, da der Auflauf auch seiner Ansicht nach gelungen gewesen sei. Eine Kränkung des Angeklagten stand dabei nicht im Vordergrund. Auch das Verfolgen des Angeklagten ist nicht als Kränkung zu werten, da der Vater den Angeklagten nach wie vor aufforderte zurückzukommen, also situationsbezogen und verständlich – wenn auch ungeschickt – reagierte. Der Angeklagte konnte sich auch nicht – wie von ihm behauptet – vor den Nachbarn gedemütigt fühlen, da sich außer den beiden niemand in Sichtweite auf der Straße befand und der Fahrer des Fahrzeug in der Dunkelheit ohnehin kaum zu erkennen gewesen sein dürfte. Dass der Streit in die Öffentlichkeit verlagert wurde, beruhte überdies auf seinem eigenen Entschluss, das Haus zu verlassen, obgleich der Vater noch mit ihm diskutierte. Ferner hat die Kammer geprüft, ob eine Strafrahmenverschiebung über § 46a StGB vorzunehmen war, da sich der Angeklagte und sein Vater zwischenzeitlich versöhnt haben. Weil der Angeklagte einen materiellen Schadensausgleich weder seinem Vater noch den geschädigten Nachbarn gegenüber geleistet hat, war das Vorliegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach den Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB zu bestimmen und im Ergebnis zu verneinen. § 46 a Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Dabei muss das Verhalten des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, das über eine nach § 46 StGB ohnehin strafmildernde Initiative zum Ausgleich hinausgeht. Je schwerer die Tat und deren Folgen, desto intensiver müssen die Bemühungen grundsätzlich sein. Vorliegend konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte sich aus der Untersuchungshaft heraus erfolgreich bemühte, eine Besuchserlaubnis für seinen Vater, der seinen Sohn aus dem elterlichen Haushalt hinauswerfen wollte, zu erlangen. Bei einem anschließenden Besuch des Vaters küsste der Angeklagte dessen Hand und entschuldigte sich, wobei sich beide umarmten. Nach seiner Entlassung zog der Angeklagte wieder im elterlichen Haushalt ein, verbringt seitdem mehr Zeit mit seinen Eltern und begleitet seine Mutter ab und zu zum Einkaufen und seinen Vater zu dessen Arbeit im Dönerimbiss, wo er gelegentlich mithilft. In dieser Entwicklung ist zwar ein Bemühen des Angeklagten nach einer Versöhnung zu erkennen, jedoch genügt dies nach Ansicht der Kammer noch nicht, um eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB zu rechtfertigen. Angesichts der Schwere der Tat, die sich nicht nur gegen seinen Vater, sondern auch gegen das Eigentum der Nachbarn N und E richtete, und vor dem Hintergrund der erheblichen Verletzungen, die sein Vater davongetragen hat, hätte es mehr als einer bloßen Entschuldigung bedurft. Der Angeklagte hat sich um Schadenwiedergutmachung nie selbst bemüht, seine Reaktion in der Hauptverhandlung auf entsprechende Nachfrage ergab, dass er dazu keinen Anlass sah. Dabei hat die Kammer nicht nur darauf abgestellt, dass er sich nicht erkundigt hat, ob er auf irgendeine Weise helfen kann, den Schaden wiedergutzumachen oder sich anderweitig durch eigene Leistung einbringen kann. Nach Auffassung der Kammer scheidet § 46a StGB allein schon daran, dass der Angeklagte die Vermittlung des Geschehens und der Schadenswiedergutmachung ausschließlich seinen Eltern überlassen und nie einen Gedanken daran verschwendet hat, dass er dazu auch etwas beitragen könnte. An die geschädigten Nachbarn ist er zu keinem Zeitpunkt herangetreten. Letztlich haben allein die Eltern des Angeklagten ein Opfer erbracht – der Angeklagte sieht das allerdings anders, weil dafür die Ersparnisse der Eltern, die er bereits als ihm zustehend betrachtet, benutzt worden sind. Der Angeklagte hingegen hat nur Vorteile erlangt, nicht zuletzt dadurch, dass er wieder im elterlichen Haushalt einziehen durfte und weiter von seinen Eltern versorgt wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kaution aus Mitteln erbracht wurde, welche die Eltern für eine Hochzeit des Angeklagten o.ä. angespart hatten, zumal die Kaution nicht den Geschädigten zugute kommt. Dass ein unselbständiger, volljähriger Sohn, der im Haushalt der Eltern wohnt und dem droht, aus dem elterlichen Haus herausgeworfen zu werden, sich nach einem derartigen Vorfall beim Vater entschuldigt und sich mit diesem versöhnt, darüber hinaus jedoch keinerlei Engagement zur Schadenswiedergutmachung an den Tag legt, zeigt nicht das für § 46a StGB erforderliche Maß an Verantwortungsübernahme. Überdies war die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte – trotz seines umfänglichen Geständnisses – die Opferrolle seines Vaters vollends akzeptiert und respektiert hat. Der Angeklagte war erkennbar bestrebt, die Ursache für seine Handlungen mehr auf seinen Vater als auf sich selbst zu verlagern, so dass der Eindruck entstand, er wolle eigentlich dem Vater die Schuld auferlegen. Das ist sein Recht als Angeklagter. Aber das entspricht nicht der Intention des § 46a StGB. Die Kammer hat schließlich geprüft, ob ein minder schwerer Fall gem. § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB oder § 315 Abs. 5 StGB vorliegt, dies im Ergebnis jedoch verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann zu bejahen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen, die mildernden die erschwerenden Faktoren so wesentlich überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Dabei hat die Kammer als mildernde Faktoren berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich umfassend geständig eingelassen hat. Außerdem ist er aufgrund seiner Diabeteserkrankung besonders haftempfindlich und wurde durch die erlittene Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt. Erheblich zu seinen Gunsten ist schließlich die auf seine Initiative hin erfolgte Versöhnung mit seinen Eltern und das zwischenzeitlich erzielte familiäre Einvernehmen zu berücksichtigen. Für ihn spricht ferner, dass er die Tat wütend und spontan aus einem Streit heraus begangen hat, in dessen Verlauf er von seinem Vater geohrfeigt wurde. Zudem hat der Vater erklärt, körperlich kaum unter den Verletzungen gelitten zu haben. Im Rahmen des § 315 StGB ist darüber hinaus als mildernder Umstand zu erkennen, dass es sich nicht um eine typische Situation im regen öffentlichen Straßenverkehr handelte und weitere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wurden. Dem stehen jedoch gewichtige strafschärfende Umstände entgegen: Der Angeklagte hat durch seine Handlungen erhebliche Verletzungen und hohe Sachschäden sowohl am Familienfahrzeug als auch am Eigentum der Nachbarn verursacht. Das Anfahren seines Vaters innerhalb des Carports barg das Risiko eines unkalkulierbaren Verlaufs des Zusammenstürzens der Konstruktion, der vorliegend letztlich aufgrund glücklicher Umstände keine schwerwiegenderen Folgen nach sich zog. Sein Vater hat – neben der psychischen Belastung, damit zurechtkommen zu müssen, dass der eigenen Sohn ihn absichtlich angefahren hat – durch den Verlust von vier Zähnen bleibende körperliche Schäden erlitten. Gegen den Angeklagten spricht des weiteren insbesondere die in der Tat hervortretende besondere Hartnäckigkeit, Brutalität und Verachtung. Nachdem er seinen eigenen Vater mit dem von diesem kürzlich erworbenen und ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeug angefahren hatte, wechselte er das Tatmittel und trat noch mehrfach auf seinen Vater ein, als dieser schon am Boden lag. Davon wurde er auch durch eine hinzugeeilte Nachbarin nicht abgehalten, sondern führte noch ruhig und nachdem er seinen Vater einige Sekunden beobachtet hatte, einen letzten heftigen Tritt gegen das leblose Opfer aus. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat. Bei einer Gesamtabwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die positiven Aspekte nicht derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschiene und dadurch die Anwendung eines minder schweren Falls geboten wäre. Eine Strafrahmenverschiebung war auch nicht über eine Anwendung der Vorschrift des § 21 StGB vorzunehmen, da der Angeklagte bei Begehung der Tat nicht erheblich in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer die oben genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut berücksichtigt und umfassend abgewogen. Obgleich die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorliegen, hat die Kammer erheblich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich in einer Ausnahmesituation befand, zu deren Eskalation auch der Vater beigetragen hatte, und dass er angesichts der erlittenen Ohrfeige Wut empfand. Erheblich zu seinen Gunsten hat die Kammer auch das zwischenzeitlich erzielte Einvernehmen gewichtet. Nach Abwägung all dieser Umstände und unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer eine Strafe von vier Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass trotz Wegfalls des § 212 StGB und trotz Vorliegens weiterer mildernder Umstände dennoch auf die gleiche Strafe erkannt wurde, wie im aufgehobenen Urteil der II. großen Strafkammer, und dass dies nur ausnahmsweise zulässig ist. Die große Brutalität, mit der der Angeklagte seinen auf dem Boden liegenden wehrlosen Vater traktiert hat, rechtfertigt aber nach Auffassung der Kammer keine niedrigere Strafe. VII. Maßregel gem. §§ 69, 69a StGB Dem Angeklagten war gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Führerschein war einzuziehen. Er hat beim Führen eines Kraftfahrzeugs die oben benannten rechtswidrigen Taten – einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – begangen. Aus dem vorsätzlichen Missbrauch des Fahrzeugs als Waffe ergibt sich, dass der Angeklagte charakterlich nicht in der Lage ist, die an einen Fahrzeugführer gestellten Anforderungen zu erfüllen, sondern seine Interessen denen des öffentlichen Straßenverkehrs und der Sicherheit der Allgemeinheit überordnet. Auch bei Berücksichtigung, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, ist angesichts der Schwere der Tat bei Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit die charakterliche Ungeeignetheit festzustellen. Ein schwererer Verstoß gegen Pflichten eines Fahrzeugführers, als absichtlich einen Fußgänger anzufahren, ist kaum vorstellbar. Dieser eklatante Charaktermangel besteht derzeit auch noch fort. Darüber hinaus hat die Kammer gem. § 69a StGB eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt. Im Hinblick auf die Bemessung der erforderlichen Sperrfrist hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich bei der Tat um einen einmaligen Vorfall handelte, der mittlerweile knapp anderthalb Jahre zurückliegt, und dass die Fahrerlaubnis des Angeklagten seit diesem Zeitpunkt vorläufig entzogen ist. Andererseits war zu seinen Lasten die in der Tat zum Ausdruck kommende eklatante Verletzung von Kraftfahrerpflichten zu berücksichtigen. Unter Abwägung aller für den Eignungsmangel maßgebenden Gesichtspunkte hat die Kammer eine Sperre von noch einem Jahr und sechs Monaten für unerlässlich gehalten. Sie war sich dabei bewusst, dass sich aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer daraus faktisch eine längere Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis als aus dem Urteil der II. großen Strafkammer ergibt. Gleichwohl ist nach dem Eindruck der Kammer davon auszugehen, dass der eklatante Eignungsmangel mindestens bis zum Ablauf dieser Frist fortbesteht. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind ebenfalls vom Angeklagten zu tragen, da das Verfahren des ersten Rechtszugs – auch nach der Zurückverweisung durch den BGH - kostenrechtlich als eine Einheit zu bewerten ist.