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Urteil

32 KLs 6/16 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2017:0608.32KLS6.16.00
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Tenor

Der Angeklagte L wird wegen Untreue in sechs Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 (drei) Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte I wird wegen Beihilfe zur Untreue

zu einer Freiheitsstrafe von

1 (einem) Jahr

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte E wird wegen Beihilfe zur Untreue unter Auflösung der Gesamtstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 30.03.2015 (Az. …) und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten L:§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 53 StGB

bzgl. des Angeklagten I:§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 27, 28, 53 StGB

bzgl. des Angeklagten E:§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 27, 28, 53, 55 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte L wird wegen Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Der Angeklagte I wird wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte E wird wegen Beihilfe zur Untreue unter Auflösung der Gesamtstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 30.03.2015 (Az. …) und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: bzgl. des Angeklagten L:§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 53 StGB bzgl. des Angeklagten I:§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 27, 28, 53 StGB bzgl. des Angeklagten E:§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 27, 28, 53, 55 StGB Inhaltsverzeichnis der Urteilsgründe I. Vorspann II. Feststellungen zur Person 1. Angeklagter L 2. Angeklagter I 3. Angeklagter E III. Feststellungen zur Sache 1. Hintergrund: Die F1 GmbH / Geschäftsführer L a. Gründung und Anteilseigner der F2 GmbH b. Vertragliche Grundlagen und Regelungen in der bzw. für die F2 GmbH c. Geschäftsführung und Vertretung der F2 GmbH i. Personalien ii. Vertragliche Ausgestaltung der Anstellung des Angeklagten L iii. Die Geschäftsordnung der F2 GmbH und Vergaberichtlinien d. Strukturen / Organisation innerhalb der F2 GmbH 2. Tatkomplex Sperrmüllschrottentsorgung 2008 / E (Tat Nr. 1) a. Sperrmüllschrottentsorgung bis Ende 2007 b. Die Firma U GmbH / Bekanntschaft der Angeklagten c. Ausschreibung der Entsorgung des Sperrmüllschrotts für das Jahr 2008 d. Auftragserteilung an die U GmbH / Vereinbarung mit der Firma L1 e. Praktische Abwicklung der Sperrmüllschrottabfuhr im Jahr 2008 f. Vergütungen bis Ende Mai 2008 g. Nachverfolgung und Gründe der Vergütungsdifferenzen h. Vereinbarung im Frühjahr 2008 i. Fortgang des Sperrmüllschrottgeschäfts und Vergütungen ab Juni 2008 j. Pflichtwidrige Vereinbarungen der Angeklagten Anfang 2009 k. Vermögensnachteil und Vorsatz 3. Tatkomplex IT-Beratervertrag / I (Tat Nr. 2) a. Organisation und Aufgaben im IT-Bereich der F2 GmbH bis 2010 b. Aufgaben des Angeklagten I bis Ende 2010 c. Vergütung und Tätigkeitsnachweise bis Ende 2010 d. Zustandekommen des Beratervertrages 2010 e. Abrechnung und Tätigkeiten im Rahmen des Vertrages „2010“ f. Aufgaben und Weggang der Prokuristin B g. Zustandekommen des Vertrages 2011 „Interimsmanagement“ h. Tätigkeiten nach Abschluss des Vertrages 2011 i. Änderungen innerhalb der Vertragslaufzeit / Tätigkeitsnachweise j. Tätigkeiten nach Ausscheiden des Angeklagten L k. Weggang des Angeklagten I l. Vergütung, Vermögensgefährdung und eingetretener Nachteil 4. Tatkomplex Fahrerabordnung zur Stadt F3 (Taten Nr. 3+4) a. Übliche Fahrer-Regelung bei der Stadt F3 b. Abordnung des Fahrers C (Tat Nr. 3) i. Fahrer für die Bürgermeisterin K ii. Regelung der Abordnung des Fahrers C innerhalb der F2 GmbH iii. Konkrete Vermögensgefährdung durch Abordnung des Fahrers C c. Weitere Abordnungsentscheidung bezüglich des Fahrers M (Tat Nr. 4) d. Angefallene Personalkosten für die Fahrer C und M e. Ende der Fahrerabordnung / Nachtatgeschehen 5. Tatkomplex Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden (Tat Nr. 5) a. Entwicklung und tarifliche Eingruppierung des B1 b. Höhergruppierung im Jahr 2010 c. Vorgehen nach Entschluss zur Höhergruppierung i. Fertigung eines kurzen Vermerks ii. Fehlende Beteiligung des Betriebsrats d. Vergütung des B1 / Schaden e. Austausch des Vermerks zur Vergleichsbetrachtung im Jahr 2013 f. Tätigkeit des B1 nach Weggang des Angeklagten L 6. Tatkomplex Anschaffung eines Fahrzeugs B2 (Tat Nr. 6) a. Fahrzeuge bei der F2 GmbH b. Fuhramt der Stadt F3 / Rückgriff bei Dienstwagenausfall c. Abschluss, Inhalt und Beendigung des Leasingvertrages über einen B2 d. Nutzung des B2 e. Schaden 7. Weitere Entwicklung IV. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person 2. Einlassungen der Angeklagten a. Angeklagter L i. Zur F2 GmbH und seiner eigenen Stellung im Unternehmen ii. Allgemein zu den Tatvorwürfen iii. Tatkomplex Sperrmüllschrottentsorgung 2008 / E (Tat Nr. 1) iv. Tatkomplex IT-Beratervertrag / I (Tat Nr. 2) v. Tatkomplex Fahrerabordnung zur Stadt F3 (Taten Nr. 3+4) vi. Tatkomplex Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden (Tat Nr. 5) vii. Tatkomplex Anschaffung eines Fahrzeugs B2 (Tat Nr. 6) b. Angeklagter E c. Angeklagter I 3. Zu den Feststellungen zur Sache a. Feststellungen zum Hintergrund b. Feststellungen Sperrmüllschrottentsorgung 2008 / E (Tat Nr. 1) i. Sperrmüllschrottentsorgung bis Ende 2007 ii. Die Firma U GmbH / Bekanntschaft der Angeklagten iii. Ausschreibung der Entsorgung des Sperrmüllschrotts für das Jahr 2008 iv. Auftragserteilung an die U GmbH / Vereinbarung mit Firma L1 v. Praktische Abwicklung der Sperrmüllschrottabfuhr im Jahr 2008 vi. Vergütungen bis Ende Mai 2008 vii. Nachverfolgung und Gründe der Vergütungsdifferenzen viii. Vereinbarung im Frühjahr 2008 ix. Fortgang des Sperrmüllschrottgeschäfts und Vergütungen ab Juni 2008 x. Lösung des Problems Anfang 2009 xi. Vermögensnachteil und Vorsatz c. Feststellungen zum Tatkomplex IT-Beratervertrag / I (Tat Nr. 2) i. Organisation und Aufgaben im IT-Bereich der F2 GmbH bis 2010 ii. Aufgaben des Angeklagten I bis Ende 2010 iii. Vergütung und Tätigkeitsnachweise bis Ende 2010 iv. Abschluss des Beratervertrages 2010 v. Abrechnung und Tätigkeiten im Rahmen des Vertrages 2010 vi. Aufgaben und Weggang der Prokuristin B vii. Zustandekommen des Vertrages 2011 „Interimsmanagement“ viii. Tätigkeiten nach Abschluss des Vertrages 2011 ix. Änderungen innerhalb der Vertragslaufzeit / Tätigkeitsliste x. Tätigkeiten nach dem Ausscheiden des Angeklagten L xi. Folgen des Weggangs des Angeklagten I xii. Vergütung, Vermögensgefährdung und eingetretener Nachteil xiii. Vorsatz/Unrechtseinsicht d. Feststellungen zum Tatkomplex Fahrerabordnung zur Stadt F3 (Taten Nr. 3+4) i. Übliche Fahrer-Regelung bei der Stadt F3 ii. Abordnung des Fahrers C (Tat Nr. 3) iii. Neue Abordnungsentscheidung bezüglich des Fahrers M (Tat Nr. 4) iv. Angefallene Personalkosten für die Fahrer C und M v. Ende der Abordnung des Fahrers M e. Feststellungen zum Tatkomplex Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden (Tat Nr. 5) i. Entwicklung und tarifliche Eingruppierung des B1 ii. Höhergruppierung im Jahr 2010 iii. Vorgehen nach Entschluss zur Höhergruppierung iv. Vergütung des B1 / Schaden v. Austausch des Vermerks in 2013 vi. Tätigkeiten des B1 nach Weggang des Angeklagten L vii. Vorsatz/Unrechtseinsicht f. Feststellungen zum Komplex Anschaffung eines Fahrzeugs B2 (Tat Nr. 6) i. Fahrzeuge bei der F2 GmbH ii. Fuhramt der Stadt F3 / Rückgriff bei Dienstwagenausfall iii. Abschluss, Inhalt und Beendigung des Leasingvertrages B2 iv. Nutzung des B2 v. Schaden vi. Vorsatz / Unrechtseinsicht g. Feststellungen zur weiteren Entwicklung h. Ergänzend zu den Feststellungen zum Vorsatz und der Unrechtseinsicht des Angeklagten L V. Rechtliche Würdigung 1. Ein Fall der Untreue durch endgültigen Verzicht auf Ansprüche aus der Sperrmüllschrottvergabe 2008 sowie Beihilfe dazu (Tat Nr. 1) a. Angeklagter L i. Vermögensbetreuungspflicht ii. Treuepflichtverletzung iii. Vermögensnachteil iv. Vorsatz und Unrechtseinsicht v. Verjährung b. Beihilfe des Angeklagten E 2. Ein Fall der Untreue durch Ausweitung des IT-Beratervertrages sowie Beihilfe dazu (Tat Nr. 2) a. Angeklagter L i. Vermögensbetreuungspflicht ii. Treuepflichtverletzung iii. Fehlende Einwilligung iv. Vermögensnachteil v. Vorsatz und Unrechtseinsicht vi. Konkurrenzen b. Beihilfe des Angeklagten I i. Förderung der Haupttat ii. „Doppelter“ Gehilfenvorsatz 3. Zwei Fälle der Untreue durch kostenlose Fahrerabordnung (Taten Nr. 3+4) a. Vermögensbetreuungspflicht b. Treuepflichtverletzung c. Vermögensnachteil d. Vorsatz und Unrechtseinsicht e. Konkurrenzen f. Verjährung 4. Ein Fall der Untreue durch Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden (Tat Nr. 5) a. Vermögensbetreuungspflicht b. Treuepflichtverletzung c. Vermögensnachteil d. Vorsatz und Unrechtseinsicht 5. Ein Fall der Untreue durch Anschaffung eines Fahrzeuges B2 (Tat Nr. 6) a. Vermögensbetreuungspflicht b. Treuepflichtverletzung c. Vermögensnachteil d. Vorsatz und Unrechtseinsicht 6. Konkurrenzen VI. Strafzumessung 1. Angeklagter L a. Strafrahmenbestimmung b. Konkrete Strafzumessung c. Gesamtstrafenbildung 2. Angeklagter I a. Strafrahmenbestimmung b. Konkrete Strafzumessung c. Aussetzung zur Bewährung 3. Angeklagter E a. Strafrahmenbestimmung b. Konkrete Strafzumessung c. Gesamtstrafenbildung d. Aussetzung zur Bewährung VII. Kosten G R Ü N D E (hinsichtlich des Angeklagten E abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Vorspann Der heute 73-jährige Angeklagte L wurde nach langjähriger beruflicher Tätigkeit bei der Stadt F3 – zuletzt als Amtsleiter des städtischen Umweltamtes – im Jahr 1998 zum Geschäftsführer der damals neu gegründeten F1 GmbH (F2 GmbH) bestellt. Bis zu seinem Ausscheiden aufgrund der vorliegenden strafrechtlichen Vorwürfe Ende des Jahres 2013 war der Angeklagte L – bis auf kurze Zwischenzeiten – rund 15 Jahre lang alleiniger Geschäftsführer der F2 GmbH und hatte sich – auch aufgrund einer durchaus positiven Geschäftsentwicklung der F2 GmbH – eine große Machtposition im Unternehmen, aber auch im städtischen „Gefüge“ erarbeitet. Durch seine Parteizugehörigkeit zur T und seine jahrelange Tätigkeit für die Stadt F3 sah er sich eng mit der Stadt und den dortigen Entscheidungsträgern verknüpft. Er war stets darauf bedacht, sich diese Verbindungen zu erhalten. Gleichsam entsprach es seiner Persönlichkeit, sich auch innerhalb der F2 GmbH eine sichere und feste Position zu erhalten, die er durch Gefälligkeiten, aber auch strikte und strenge Personalführung durchsetzte. Seine persönlichen Interessen stellte der Angeklagte L dabei nicht durchgängig hinter die kaufmännischen Sorgfaltspflichten zurück, die er als Geschäftsführer des privatwirtschaftlich organisierten Unternehmens im Vermögensinteresse der Gesellschaft hätte beachten müssen. Gegenstand dieses Urteils sind Entscheidungen des Angeklagten L, bei denen dieser zumindest billigend in Kauf nahm, dem Vermögen der F2 GmbH dadurch Nachteile zuzufügen, dass er Dritten finanzielle Vorteile verschaffte bzw. er sich Einfluss auf die Stadtspitze bzw. die dort tätigen Personen sichern wollte, ohne dass hiermit Vermögensvorteile für die F2 GmbH verbunden gewesen wären. Dabei verstieß der Angeklagte L vorsätzlich in gravierendem Maße gegen die ihm als Geschäftsführer bindend auferlegten Sorgfaltspflichten, die sich für ihn aus verschiedenen gesetzlichen und individual- wie gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergaben und ihm bekannt waren. Mitangeklagt waren neben I (70 Jahre) und E (66 Jahre) auch drei Mitglieder des Betriebsrats der F2 GmbH. Hierbei handelte es sich um den langjährigen Betriebsratsvorsitzenden B1 und seine beiden – ebenfalls freigestellten – Stellvertreter B3 und T1. Sämtlichen Mitangeklagten wurden Beihilfehandlungen zu Untreuehandlungen des Angeklagten L zur Last gelegt. Die Vorwürfe gegen die Betriebsratsmitglieder befassten sich im Wesentlichen mit (finanziellen) Vorteilen, die sie durch die pflichtwidrige Zuwendung von Dienstwagen zur privaten Nutzung, kostspieligen Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen und – hinsichtlich des ehemals Mitangeklagten B1 – der Gewährung einer überhöhten Vergütung erhalten haben sollten. Das Verfahren gegen die Angeklagten B1, B3 und T1 hat die Kammer im Laufe der Hauptverhandlung zur gesonderten Verhandlung abgetrennt und gemäß §§ 153, 153a StPO eingestellt. Im Hinblick auf den Angeklagten L hat die Kammer Vorwürfe diesen Komplex betreffend teilweise gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Entscheidung lagen unter Berücksichtigung der vorgenommenen Beschränkungen demnach noch folgende Tatvorwürfe zugrunde: Vereinbarungen mit dem Angeklagten E als Geschäftsführer der U GmbH im Zusammenhang mit der Abnahme von Sperrmüllschrott aus der städtischen Sperrmüllsammlung im Jahre 2009, die das sich realisierende wirtschaftliches Risiko pflichtwidrig auf die F2 GmbH übertrugen; der pflichtwidrige Abschluss eines grundlos höher dotierten IT-Beratervertrages mit dem Angeklagten I im Jahre 2011; die pflichtwidrige, „kostenfreie“ Abordnung von Mitarbeitern der F2 GmbH als Fahrer der ehrenamtlichen Bürgermeister der Stadt F3, K und K1, ab dem Jahr 2006; die pflichtwidrige Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden B1 ab dem Jahr 2010 sowie die pflichtwidrige, da für das Unternehmen nutzlose Anschaffung eines hochwertigen B2 als Poolfahrzeug der F2. In den genannten Fällen ist die Kammer nach einer umfassenden Beweisaufnahme überzeugt, dass sich der Angeklagte L der Untreue zum Nachteil der F2 GmbH schuldig gemacht hat. Die Mitangeklagten I und E sind der Beihilfe zur Untreue in jeweils einem Fall schuldig, da sie jeweils vorsätzlich dem Angeklagten L im Hinblick auf seine vorsätzlichen Handlungen Hilfe geleistet haben. Den Feststellungen der Kammer lagen dabei im Wesentlichen umfangreiche Zeugenvernehmungen und eingeführte Schriftstücke zugrunde. Die Angeklagten L, E und I äußerten sich jeweils auch ausführlich zu den ihnen vorgeworfenen Taten, wobei der Angeklagte E zum Ende der Hauptverhandlung eine in weiten Teilen geständige Einlassung abgab. Die von den Angeklagten und der Verteidigung sämtlicher Anklagter im Übrigen vorgebrachten Einwände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hat die Kammer bedacht und gewürdigt. Auf der Grundlage der für die Kammer glaubhaften, überzeugenden und detaillierten Aussagen insbesondere der Zeugen C1, Q und F4, den umfassenden Einblicken in die Aktenlage der F2 GmbH durch in die Hauptverhandlung eingeführte Schriftstücke sowie der großen weiteren Zahl an Zeugenaussagen, die die Feststellungen in einer Vielzahl von Einzelheiten gestützt haben, ist die Kammer bei der gebotenen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die bestreitenden Teile der Einlassungen im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt wurden. Unter Berücksichtigung der Beschränkungen innerhalb des Tatkomplexes „Sperrmüllschrott“ gemäß § 154a Abs. 2 StPO sowie der Teileinstellungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat die Kammer den Angeklagten L wegen sechs Fällen der Untreue und die Angeklagten E und I wegen Beihilfe zu jeweils einer Tat der Untreue zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die relevanten Vermögensnachteile belaufen sich auf insgesamt 674.100,83 Euro , wobei die Kammer jeweils zugunsten der Angeklagten von Mindestschäden ausgegangen ist. II. Feststellungen zur Person 1. Angeklagter L Der Angeklagte L wurde am … in F3 geboren. Er wuchs im Elternhaus mit einem jüngeren Bruder auf. Sein Vater war bis Kriegsende bei einer Behörde in C2 tätig, nach dem 2. Weltkrieg ging er zeitweise einer Beschäftigung als Bergmann nach, bevor er in den städtischen Dienst in F3 eintrat. Die Mutter des Angeklagten L war zunächst als Hausfrau tätig, später nahm sie eine Tätigkeit bei der Stadt auf. Mit 14 Jahren trat der Angeklagte L im Jahr 1958 nach Abschluss der Volksschule in den Dienst der Stadt F3 ein und nahm dort zunächst eine kaufmännische Lehre auf. Diese dauerte drei Jahre und wurde von dem Angeklagten L erfolgreich abgeschlossen. Bereits in dieser Zeit wurde der Angeklagte in verschiedenen Ämtern der Stadt F3 eingesetzt. Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses seiner Lehre erhielt er die Möglichkeit die mittlere Beamtendienstlehre der Stadt F3 zu durchlaufen. Eine dazu notwendige, anderthalbjährige Lehrgangszeit absolvierte der Angeklagte ebenso wie die sich anschließende Prüfung zum mittleren Dienst ca. im Jahr 1963. Danach übernahm er kaufmännische Aufgaben im Gesundheitsamt und Wohnungsamt. Er erhielt stets gute Beurteilungen und legte nach zehn Jahren erfolgreich eine Zwischenprüfung ab. Dies ermöglichte es ihm, das eigentlich erforderliche Abitur zu ersetzen und sich für den gehobenen Dienst zu bewerben. Mit Erlaubnis der Stadt F3 durchlief der Angeklagte L sodann den dreijährigen Lehrgang für den gehobenen Dienst. In diesem Rahmen wurde er zwei Jahre lang bei verschiedenen städtischen Ämtern tätig und besuchte sodann einen einjährigen „Voll-Lehrgang“. Die sich anschließende Prüfung absolvierte er erneut erfolgreich und wechselte sodann 1975 in die allgemeine Verwaltung. Dort wurde der Angeklagte L bei verschiedenen Ämtern – insbesondere wenn „Not am Mann“ war – eingesetzt. Im Jahr 1978 übernahm der Angeklagte L die Leitung einer Koordinierungsstelle, die sich mit Umweltschutz und bürgerschaftlichem Engagement befasste. Dadurch wurde der Angeklagte auch Geschäftsführer des Ratsausschusses für Umwelt und Gesundheit mit Schwerpunkt im Bereich der Verwaltung. Diese Tätigkeit in der Geschäftsstelle Umweltschutz übte der Angeklagte L acht Jahre lang aus. Im Jahr 1984 übernahm er die Aufgabe eines Referenten im Büro des damals neugewählten Oberbürgermeisters S, der ihn für diese Stelle angefragt hatte. Nach einem Streit in der T-Fraktion nahm der später wiedergewählte Oberbürgermeister S die Wahl nicht an und der Angeklagte wie auch andere enge Mitarbeiter des Oberbürgermeisters wurden auf andere Stellen in der Stadt verteilt. So gelangte der Angeklagte L Anfang der 1990er Jahre zum Hauptamt der Stadt F3, welches u.a. für Beschaffung und Personal zuständig war. Von dort aus bewarb er sich erfolgreich auf eine Stelle beim Ordnungsamt der Stadt F3, wo er entsprechend eines Verwaltungsdirektors besoldet wurde. Er war zu diesem Zeitpunkt Oberverwaltungsrat und bis 1993 in diesem Rahmen für Ordnung und Sicherheit der Stadt F3 zuständig. In der Folgezeit gründete die Stadt F3 ein Umweltamt. Für dieses Amt bewarb sich der Angeklagte L und wurde zunächst dort stellvertretender Amtsleiter, später Amtsleiter des Umweltamts der Stadt F3. Im Jahr 1998 beschloss der Rat der Stadt F3 die städtische Müllabfuhr – bislang im Stadtamt 70 „Stadtreinigungs- und Fuhramt“ organisiert – zu privatisieren, um Abläufe zu beschleunigen und den Service zu verbessern. Die privatisierte Müllabfuhr wurde im weiteren Verlauf zu einer GmbH umgewandelt, zu deren Geschäftsführer der Angeklagte L berufen wurde. Der Angeklagte hatte zu dieser Zeit als Amtsleiter viele Kontakte in die Stadtspitze und wurde damals persönlich von dem damaligen Oberstadtdirektor I1 für den Posten angefragt. Bereits seit Jahrzehnten ist der Angeklagte L Mitglied der T. Um die Jahre 1968/1969 herum nahm er für ca. fünf Jahre im Bezirk F5 die Position des Ortsvereinsvorsitzenden wahr. Diesen Posten gab er Anfang der 1970er Jahre ab, als er mit der Familie in den F3 Stadtteil N verzog. Durch die berufliche Einbindung bei der Stadt F3 hatte der Angeklagte L keine Zeit mehr, weitere ehrenamtliche Aufgaben für die T zu übernehmen, blieb aber deren Mitglied. Der Angeklagte L ist verheiratet und hat einen Sohn sowie ein Enkelkind. Seine Ehefrau war bis 1980 als Verkäuferin in einer Boutique, später als Hausfrau tätig. Der Angeklagte L bewohnt ein im Eigentum seines Sohnes stehendes Haus, für das er die laufenden Kosten trägt. Er bezieht eine Pension von der Stadt F3 in Höhe von ca. 4.200 Euro netto. Ungefähr 200.000 Euro hat er in Aktien angelegt. Hieraus erhält er jährliche Auszahlungen. Gesundheitlich ist der Angeklagte L seit Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe psychisch beeinträchtigt. Im Mai 2014 unterzog er sich einer vierwöchigen stationären psychiatrischen Behandlung in einer Klinik bei M1. Bei ihm wurde damals eine depressive Erkrankung diagnostiziert. In der Klinik erhielt er keine Medikamente. Nach Ende der stationären Therapie wurde der Angeklagte L ambulant von einer Ärztin betreut; diese behandelt ihn bis heute regelmäßig medikamentös. Eine Besserung ist bisher nicht eingetreten. Zuvor litt der Angeklagte L bereits an einer behandlungsbedürftigen Arthrose im rechten Knie. Überdies stürzte er im Jahr 2012 und musste sich in der Folge einer Operation am Rücken unterziehen, nach der er sieben Wochen im Rollstuhl verbringen musste. Eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme erfolgte in F6. Der Angeklagte L trinkt keinen Alkohol und konsumiert keine Drogen. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. Angeklagter I Der Angeklagte I wurde am … in F3 geboren. Er wuchs als Einzelkind in seiner Familie auf. Sein Vater hatte den Beruf des Schlossers erlernt und war später als Bergmann, dann als Beamter bei der C3 tätig. Seine Mutter war als Verkäuferin tätig. Nach dem regelrechten Besuch von Kindergarten, Grundschule und Realschule nahm der Angeklagte I eine kaufmännische Lehre bei der S1 AG auf. Daran schloss sich der Besuch einer Fachschule für EDV mit dem Abschluss eines Betriebswirts EDV an. Zunächst war der Angeklagte I nach Abschluss der Fachschule sechs Jahre als angestellter EDV-Administrator bei der S2 AG tätig und befasste sich dort mit der Einführung der Kostenrechnung und der SAP Finanzverwaltung. Danach machte sich der Angeklagte I als EDV-Berater selbstständig. Als Freiberufler übernahm er dabei u.a. Tätigkeiten bei W in X1, nahm ein internationales Projekt für B4 in A und Q1 wahr und arbeitete bei T2, einem Dienstleister für Datenbestände, nach Aufbau einer entsprechenden Abteilung als externer Abteilungsleiter. Aufbauend auf diese Erfahrungen gründete der Angeklagte I im Jahr 1985 die Firma J GmbH, die er bis 2005 als geschäftsführender Gesellschafter leitete. Diese Organisationsberatung beschäftigte bis zu 20-25 Mitarbeiter und bei Bedarf weitere externe Berater. Mit Kunden wie Bundesministerien, der E1, S3, S4, S5, T3, U1, u.a. erwirtschaftete der Angeklagte I mit der J dabei Umsätze von bis zu 5 Millionen Euro im Zeitraum von 1996 bis 1999. Nachdem die J jedoch zwei Aufträge verloren hatte, musste sie Anfang 2005 Insolvenz anmelden und wurde abgewickelt. Nach dieser Insolvenz arbeitete der Angeklagte I unter der Bezeichnung „I2 (I3)“ als freiberuflicher IT-Berater. Dabei wurde er für die F7 GmbH (F8), die F9 GmbH (F10), die F11 und den W1 (W2) tätig. Er nahm jeweils auftragsbezogen konkrete Aufgaben wahr und arbeitete diese ab. Bereits im Jahr 1986 hatte der Angeklagte I von den T4 Aufträge angenommen und war mit öffentlichen Organisationen vertraut. Politisch engagierte sich der Angeklagte I über Jahre hinweg für die T in F3. Zunächst war er Ortsvereinsvorsitzender der T in F12. Seit ca. 1994 war der Angeklagte I dann Ratsmitglied der Stadt F3, bis er nach Bekanntwerden der hier gegenständlichen Vorwürfe durch Presseveröffentlichungen im Jahr 2013 freiwillig aus dem Rat der Stadt F3 ausschied. Im Rat der Stadt war er Fraktionsvorstand der T, überdies war er Vorsitzender des Ordnungsausschusses. Zu Beginn seiner Ratszeit war er auch als Mitglied des Personalausschusses tätig gewesen und zwischenzeitlich Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses. Der Angeklagte I ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder sowie vier Enkelkinder. Aktuell bezieht der Angeklagte I eine monatliche Rente von 300 Euro. Darüber hinaus erwirtschaftet er gemeinsam mit seiner Ehefrau aus Vermietung und Verpachtung eines Mehrfamilienhauses und eines Wohn- und Geschäftshauses monatlich 3.000 Euro. Er lebt mietfrei in einer Eigentumswohnung. Der Angeklagte I leidet weder unter gravierenden Erkrankungen noch liegt bei ihm eine Alkohol- oder Drogenproblematik vor. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. 3. Angeklagter E Der Angeklagte E wurde am … in N1 geboren. Mit zwei jüngeren Schwestern wuchs er in seiner Familie auf. Der Vater des Angeklagten E war bis zu seiner Pensionierung bei der Stadt N1 tätig, zuletzt als Leiter des dortigen Sozialamts. Seine Mutter war Hausfrau. Die Eltern sind inzwischen verstorben. Die jüngeren Schwestern sind beide als Steuerfachgehilfinnen in E2 tätig. Er besuchte zunächst die katholische Volksschule N2, bevor er auf das städtische Gymnasium N3 wechselte. Dieses verließ er jedoch vorzeitig mit der mittleren Reife und absolvierte im Anschluss bei der N4 eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Auf dem zweiten Bildungsweg studierte er in der Folge Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Wirtschaftsprüfung und Controlling. Seit dem Jahr 1983 war der Angeklagte E selbstständig tätig. Dabei arbeitete er u.a. bei der Firma S6. Später kaufte der Angeklagte E von der Firma I4 (G GmbH) eine Industrie- und Abbruchgesellschaft. In diesem Unternehmensfeld profitierte der Angeklagte E von der deutschen Wiedervereinigung und machte in den Jahren 1990 bis 1995 umfangreiche Geschäfte mit dem Abbruch von Industriegebäuden und Abbruch und Reparatur von Industrieschornsteinen in Ostdeutschland. Im Verlaufe der Zeit entstanden mehrere Firmen neben der S6 GmbH, so u.a. die X1. Die einzelnen Firmen bündelte der Angeklagte E im Jahr 1996 in der U2 GmbH (U GmbH). Die U GmbH nahm dabei eine Stellung als Holding ein, mit der vorrangig die Gesellschaftsteile verwaltet wurden. Leitende Mitarbeiter wurden jedoch bei der U GmbH angestellt und dann für Tätigkeiten in den Untergesellschaften abgestellt. In sämtlichen Geschäftsteilen war der Angeklagte Gesellschafter und Geschäftsführer. Bei der U GmbH ist inzwischen auch ein Sohn als Geschäftsführer tätig. Der Angeklagte E arbeitet nur noch zeitweise dort mit und möchte in den nächsten Jahren seine Tätigkeit bei der U GmbH beenden. Der Angeklagte E war verheiratet, seit 1996 ist er geschieden. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, die beide in der Firma tätig sind. Er lebt mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Seit dem 01.07.2016 bezieht der Angeklagte E eine Rente von 680 Euro im Monat. Aus der Tätigkeit im Unternehmen erhält er ein Einkommen in Höhe von monatlich 4.000 Euro brutto. Aus einem Sechs-Familien-Haus in E2, an dem der Angeklagte E Miteigentümer ist, erzielt er Mieteinnahmen von ca. 15.000 Euro im Jahr. Er bewohnt selbst ein Haus, welches jedoch mit 1,5 Millionen Euro zugunsten der U GmbH belastet ist. Drei Sparbücher mit Wertpapieranlagen sind für Firmenkredite verhaftet. Im Übrigen hält der Angeklagte E noch Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen. Der Angeklagte E konsumiert weder Drogen noch Alkohol. Sein Bundeszentralregisterauszug weist eine Eintragung auf: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 30.03.2015, rechtskräftig seit 25.04.2015, Az. …, wurde der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 4 Fällen sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 4 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagesätzen zu je 250,00 Euro (=75.000,00 Euro) sowie einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung bis zum 24.04.2018 zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. In dem Strafbefehl wird zu den Feststellungen und zu den Einzelstrafen wie folgt ausgeführt: „Im Tatzeitraum leiteten Sie die Geschäfte der U-Gruppe, zu welcher neben der U GmbH u.a. die X1 GmbH & Co. KG, die S6 GmbH & Co. KG sowie die Q2 GmbH gehörten. Im Zusammenhang mit diesen Gesellschaften begingen Sie die folgenden Straftaten: 1.-4. Beihilfe zur Steuerhinterziehung 2007 wandte sich der Zeuge I5 mit der Bitte an Sie, ihm bei der Beschaffung von Barmitteln behilflich zu sein. Er schlug vor, dass Sie über Ihre Firmen Scheinrechnungen an die C4 GmbH richten und nach deren Bezahlung 50 % in bar wieder an ihn auskehren sollten. Obwohl Sie wussten, dass diese Scheinrechnungen bei der C4 GmbH zu Unrecht zum Vorsteuerabzug genutzt werden sollten, gingen sie auf dieses Ansinnen ein und ließen über Ihre Firmen X1 und S6 in den Jahren 2007 und 2008 Scheinrechnungen über 408.591,45 € bzw. 278.955,03 € netto an die C4 GmbH richten. Indem diese Rechnungen anschließend bei der C4 GmbH zum Vorsteuerabzug genitzt wurden, wurden dort Umsatzsteuern in Höhe von 130.633,82 € hinterzogen, und zwar 77.632,37 € für 2007 und 53.001,45 € für 2008. 2009 forderte Sie der Zeuge I5 auf, die Scheinrechnungen nicht mehr an die C4 GmbH, sondern an die S7 GmbH zu richten, bei der ein Großteil seiner Gewinne aus dem sogenannten „Pelletgeschäft“ anfiel. Dementsprechend ließen Sie über die X1 in den Jahren 2009 und 2010 Scheinrechnungen über 188.923,84 € bzw. 170.911,18 € netto an die S7 richten und leiteten anschließend 50 % in bar an den Zeugen I5 weiter. Indem Ihre Scheinrechnungen wie geplant bei der S7 zum Vorsteuerabzug genutzt wurden, wurden dort für die Jahre 2009 und 2010 Umsatzsteuern in Höhe von 35.895,53 € bzw. 32.473,12 € hinterzogen. 5.-8. eigene Steuerhinterziehung Im Frühjahr 2013 akzeptierten Sie, dass der Zeuge U3 über seine Einzelfirma V eine Scheinrechnung über netto 18.000.- € an die X1 richtete, der keine Leistungen gegenüberstanden. Indem Sie diese Rechnung vom 29.04.2013 anschließend zum Vorsteuerabzug nutzen ließen, hinterzogen Sie Umsatzsteuern in Höhe von 3.420.- € . Um weitere Vorteile aus Ihren Firmen ziehen zu können, beschlossen Sie, private Kosten über ihre Gesellschaften abrechnen zu lassen und fälschlich als Betriebsausgaben zu deklarieren. So richtete z.B. der Unternehmer E3 in 2009 drei Rechnungen über insgesamt 20.000.- € brutto (Rechnung vom 07.02. über 12.000.- €, vom 30.04. über 3.000.- € und vom 25.05. über 5.000.- €) an die S6 GmbH&Co. KG, welchen in Höhe von 15.000.- € brutto Arbeiten an ihrem Privatobjekt zugrundlagen. Des Weiteren ließen Sie den Juwelier M2 unter dem 16.11.2010 bzw. 16.12.2011 zwei Rechnungen über 16.900.- € bzw. 8.776,25 € an die U GmbH bzw. die Q2 GmbH richten, denen private Schmuckeinkäufe zugrundelagen. Indem Sie die Rechnungen, die jeweils einen unzutreffenden Leistungsinhalt auswiesen, in Ihren Gesellschaften zu Unrecht zum Vorsteuerabzug nutzen ließen, wurden Umsatzsteuern in Höhe von 2.394,96 € , 3.211.- € bzw. 1.667,49 € hinterzogen. Die Einzelstrafen betragen für die Taten zu 1. bis 4. jeweils 6 Monate und die Taten zu 5. bis 8. jeweils 150 Tagessätze. Der Angeklagte E hat die Gesamtgeldstrafe vollständig beglichen. Die Freiheitsstrafe ist weder vollstreckt noch erlassen. III. Feststellungen zur Sache Die Kammer hat in der Sache folgende Feststellungen getroffen: 1. Hintergrund: Die F1 GmbH / Geschäftsführer L a. Gründung und Anteilseigner der F2 GmbH Nachdem der Rat der Stadt F3 1998 beschlossen hatte, die Stadtreinigung und städtische Müllabfuhr zu privatisieren, wurde die F1 GmbH gegründet und am 06.07.1998 unter HRB … im Handelsregister B des Amtsgerichts F mit den Aufgabenschwerpunkten Abfallentsorgung und Stadtreinigung erstmals eingetragen. Der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag der F2 GmbH datiert vom 11.05.1998. Zunächst betrug das Stammkapital 50.000,00 DM und die Stadt F3 fungierte als alleiniger Anteilseigner. Im Jahr 2001 wurde das Stammkapital auf 10.200.000 Euro erhöht und der Gesellschaftsvertrag entsprechend angepasst, bis schließlich im Jahr 2003 49 % der Anteile an der F2 GmbH von der Stadt F3 zum Verkauf ausgeschrieben wurden. Die Firma S8 AG, die kurz zuvor die U4 AG übernommen hatte, gewann die Ausschreibung. Eine entsprechende Neufassung des Gesellschaftsvertrages erfolgte am 12.12.2003. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages hielt sodann vom Stammkapital der Gesellschaft die Stadt F3 51 %, während die damalige, „private Partner“ genannte Gesellschafterin unter der Firma S9 GmbH 49 % der Stammeinlage hielt. Nachdem die S9 GmbH mit der S10 GmbH fusioniert hatte, trat nun die S10 GmbH als privater Partner der Gesellschafter auf. Die Verteilung der Stammeinlagen blieb wie zuvor mit der Stadt F3 als Mehrheitsgesellschafterin bestehen. Im Jahr 2005 übernahm die F7 GmbH (F8 GmbH) als 100-prozentige Tochter der Stadt F3 die Anteile der Stadt F3 an der F2 GmbH in Höhe von 51%. b. Vertragliche Grundlagen und Regelungen in der bzw. für die F2 GmbH Organe der F2 GmbH sind die Gesellschafterversammlung, der Aufsichtsrat sowie die Geschäftsführung. Alle Organe haben ihre eigene vertragliche Grundlage. Der Gesellschaftsvertrag (Stand vom 01.01.2004) regelt u.a. zunächst unter § 2 den Gegenstand des Unternehmens, dort in Ziff. 3: „Die Gesellschaft ist so zu führen, dass die geltenden Gesetze, insbesondere die Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Gemeindeordnung NW – GO NW), dieser Gesellschaftsvertrag sowie die Beteiligungsrichtlinien der Stadt F3 beachtet werden und der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird.“ Unter § 9 des Gesellschaftsvertrages sind u.a. als Aufgaben des Aufsichtsrates der Gesellschaft unter Ziff. 4, welche die Geschäfte und Maßnahmen benennt, die der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, dort lit. d.) geregelt, dass dies „die Erteilung, die Beschränkung und der Widerruf von Prokuren und Generalvollmachten“ betrifft sowie in lit. e) „die Geschäftsordnung der Geschäftsführer“. § 11 des Gesellschaftsvertrags regelt die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Dort heißt es unter Ziff. 1: „Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer“; unter Ziff. 5 heißt es weiter: „Die Geschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere, inwieweit die Geschäftsführung für einzelne Geschäfte und Maßnahmen der Gesellschaft der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.“ Der Aufsichtsrat der F2 GmbH setzte und setzt sich aus dem Oberbürgermeister der Stadt F3, Arbeitnehmervertretern sowie Vertretern des Rats der Stadt F3 sowie des privaten Partners zusammen. Die Vertreter des Rats der Stadt F3 sind nach den Mehrheitsverhältnissen politisch aufgeteilt. Die Geschäftsordnung der Geschäftsführung der F2 GmbH in der Fassung vom 10.06.2003, die der Aufsichtsratssitzung am 13.01.2004 unter Zeichnung des Angeklagten L und des damaligen Mitgeschäftsführers W3 als Drucksache vorgelegt wurde, normiert in § 1 die Grundlagen der Geschäftsführung, dort heißt es unter Ziff. 1: „Die Geschäftsführung ist verpflichtet die Geschäfte der Gesellschaft nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag, der Geschäftsordnung der Geschäftsführung, den Beschlüssen des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung, dem Wirtschaftsplan, den Regelungen ihrer Anstellungsverträge sowie den Beteiligungsrichtlinien der Stadt F3 – jeweils in deren geltenden Fassungen – in gemeinsamer Verantwortung zu führen.“ Die Geschäftsordnung galt unter anderweitigen Ergänzungen und Änderungen auch fort für die Zeiträume, in denen der Angeklagte L alleiniger Geschäftsführer der F2 GmbH war. Unter dem 25.06.2008 beschloss der Rat der Stadt F3 den sogenannten „Public Corporate Governance Kodex“, der Regeln zur Unternehmensführung für die Beteiligungen der Stadt F3 aufstellt. Über den Ratsbeschluss hinsichtlich des Kodex berichtete der Angeklagte L im Aufsichtsrat der F2 GmbH am 24.10.2008. Dabei lag der Kodex sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern vor, die Kenntnis nahmen. Handlungsempfehlungen für sämtliche Beteiligungsgesellschaften F8 sollten noch erarbeitet werden. In der Aufsichtsratssitzung der F2 GmbH vom 20.11.2009 lagen sodann die Drucksachen „Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen der Stadt F3“ wie auch das „Compliance-Programm: Verhaltenskodex für Mitarbeiter der F8-Konzerngesellschaften“ vor und der Aufsichtsrat stimmte der Einführung beider Kodizes zu und empfahl der Gesellschafterversammlung ebenfalls die Zustimmung. Zur Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der F2 GmbH am 20.11.2009 legte der Angeklagte L unter TOP 3 und 4 die Kodizes vor und schlug als Geschäftsführung den Gesellschaftern ebenfalls die Zustimmung zur Einführung der Kodizes vor. Diesem Vorschlag war jeweils eine Sachverhaltsschilderung der Kodizes – von dem Angeklagten L unterzeichnet – angefügt. Die Gesellschafter stimmten sodann der Einführung der Kodizes zu. In dem Public Corporate Governance Kodex, „dessen Regelungen und Handlungsempfehlungen“ ausweislich der Präambel „für alle unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen der Stadt F3 gelten“ , heißt es auszugsweise unter Punkt 3. Geschäftsführung, dort zu Ziff. 3.1.2.: „Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft, sie haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden“. In Ziff. 3.2.1 heißt es weiter: „Die Geschäftsführung hat die Geschäfte der Gesellschaft und ihrer Beteiligungen nach der Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der Beteiligungsrichtlinien der Stadt F3 zu führen. Dabei ist auch der vorliegende Kodex zu beachten.“ Unter Punkt 3.4. Interessenkonflikte ist zu 3.4.2. angeführt: „Geschäftsführungsmitglieder und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren.“ In Punkt 3.4.3. heißt es wie folgt: „Die Geschäftsführungsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein Mitglied der Geschäftsführung darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen […].“ In dem Verhaltenskodex für Mitarbeiter der F8-Konzern-Gesellschaften (Compliance-Programm), welcher von der Geschäftsführung der F2 GmbH und dem Betriebsrat der F2 GmbH zu unterzeichnen war, ist unter A) Vorbemerkung festgelegt, dass der Kodex „für den Aufsichtsrat, den Vorstand/die Geschäftsführung und alle Arbeitnehmer […]“ gilt. Unter B) Grundzüge heißt es zu lit. b.: „Aufsichtsräte, Unternehmungsleitung und Führungskräfte üben eine Vorbildfunktion für alle Arbeitnehmer aus. Der Einhaltung des Verhaltenskodex durch diesen Personenkreis kommt daher eine besondere Bedeutung zu.“ Weiter wird unter C) die Umsetzung des Verhaltenskodex ausgeführt; u.a. weist dort lit. a. zum „Umgang mit Geschäftspartnern“ darauf hin, dass „bei der Gewährung von Geschenken und anderen Zuwendungen an Geschäftspartner […] schon der bloße Eindruck zu vermeiden [ist], dass diese als Gegenleistung für ein bestimmtes, gewünschtes Verhalten verstanden werden könnte.“ Unter lit. d. „Auswahl von Lieferanten und Dienstleistern“ heißt es: „Die Auswahl von Lieferanten und Dienstleistern erfolgt nach einem geordneten Verfahren nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien. Aufträge werden soweit möglich auf Basis von Wettbewerbsangeboten vergeben.“ c. Geschäftsführung und Vertretung der F2 GmbH i. Personalien Als einziger Geschäftsführer der neu gegründeten F2 GmbH wurde am 09.07.1998 der Angeklagte L in das Handelsregister eingetragen. Nach Anteilserwerb durch den privaten Partner erhielt dieser Anspruch auf einen weiteren Geschäftsführer sowie die Bestellung eines „eigenen“ Prokuristen, neben den bestehenden zwei Prokuristen. Unter dem 03.02.2004 wurde die Bestellung des weiteren, von der S8 gewählten Geschäftsführers W3 eingetragen. Dieser wurde abgelöst von E4 mit Eintragung am 09.03.2005. Diesem folgte als weiterer Geschäftsführer neben dem Angeklagten L Herr K2 nach, dessen Bestellung am 13.02.2006 eingetragen wurde. Zum 26.01.2007 erfolgte die Eintragung, dass K2 nicht mehr Geschäftsführer ist. Von diesem Zeitpunkt an war der Angeklagte L alleiniger Geschäftsführer der F2 GmbH; der von dem privaten Anteilseigner benannte Prokurist verblieb zunächst im Unternehmen. Am 28.10.2013 wurde die Bestellung des I6 und das Ausscheiden des Angeklagten L als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Als weiterer Geschäftsführer wurde K3 bestellt und am 06.01.2014 eingetragen. Mit Eintragung vom 16.04.2014 ersetzte T5 I6 als zweiten Geschäftsführer neben Herrn K3. T5 folgte zunächst im September 2014 N5 als Geschäftsführer nach, auf den sodann im Mai 2015 V1 folgte. Schließlich folgte Herrn K3 als zweiter Geschäftsführer U5 im September 2016 nach. Herr V1 und Herr U5 leiten das Unternehmen als Geschäftsführer bis heute. Als Prokurist war zunächst nur der Zeuge F13 eingetragen. Mit Eintragung vom 27.09.2001 erhielt auch Frau B Gesamtprokura. Weitere Personen erhielten nachfolgend ebenfalls Prokura, teilweise erlosch diese auch nach einiger Zeit. Mit Eintragung vom 13.07.2012 erlosch sodann auch die Prokura der B. Neben den bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Prokuristen F13 und H erhielt danach bis zumindest Anfang 2017 keine weitere Person Prokura. ii. Vertragliche Ausgestaltung der Anstellung des Angeklagten L Zunächst war der Angeklagte L ab 01.07.1998 als Beamter der Stadt F3 der F2 GmbH zur Dienstleistung als Geschäftsführer zugewiesen und durch Beschluss des Aufsichtsrats der Gesellschaft mit Wirkung vom 01.07.1998 zum Geschäftsführer der F2 GmbH bestellt worden. Seine Rechtsstellung als Beamter blieb davon unberührt. Zwischen der F2 GmbH und dem Angeklagten L bestand ab dem 01.07.1998 ein Anstellungsvertrag, der zunächst am 10.03.2003 geändert wurde. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.01.2004 wurde mit Wirkung zum 01.01.2004 ein den vorigen Vertrag ersetzender Anstellungsvertrag zwischen der F2 GmbH und dem Angeklagten L mit einer Laufzeit bis 28.02.2009 geschlossen. In dem Anstellungsvertrag vom 05.02.2004 heißt es unter § 1 „Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis“ , dort Ziff. (2) Satz 1: „Herr L führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, dieses Anstellungsvertrages und der Geschäftsordnung der Geschäftsführung in den jeweils gültigen Fassungen.“ § 2 des Anstellungsvertrages führt unter „Pflichten und Verantwortlichkeit“ aus: „Herr L hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen und die ihm nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag sowie diesem Anstellungsvertrag obliegenden Pflichten gewissenhaft unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft zu erfüllen.“ Mit Vertrag vom 05.02.2005 wurde die Anstellung des Angeklagten L als Geschäftsführer der F2 GmbH erneut fortgeschrieben. Da dieser Vertrag zum 28.02.2009 aufgrund des Eintritts des beamtenrechtlichen Ruhestandes automatisch geendet hätte, schlossen die F2 GmbH, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Q3, mit dem Angeklagten L unter dem 19.05.2008 einen weiteren Anstellungsvertrag mit Laufzeit bis zum 28.02.2011, der regelte, dass der Angeklagte L bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahres als Geschäftsführer der F2 GmbH tätig sein konnte. Die bisherigen Formulierungen unter §§ 1 und 2 des Anstellungsvertrages wie in der Fassung vom 05.02.2004 blieben weiterhin wörtlich bestehen. Unter dem 27.05.2010 schlossen die F2 GmbH, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Q3, und der Angeklagte L einen Ergänzungsvertrag, der regelte, dass über den 28.02.2011 hinaus bis zum 31.12.2013 der Anstellungsvertrag vom 19.05.2008 verlängert wird und die übrigen Vertragsbestimmungen unberührt bleiben. Die Position als Geschäftsführer hatte der Angeklagte sodann bis zum 30.09.2013 inne. Zu diesem Zeitpunkt wurde er von der Arbeitsleistung freigestellt. Mit Datum vom 31.12.2013 schied er als Geschäftsführer aus, nachdem eine Auflösungsvereinbarung geschlossen worden war. iii. Die Geschäftsordnung der F2 GmbH und Vergaberichtlinien Unter dem 02.01.2007 unterzeichnete der Angeklagte L eine Geschäftsordnung der F1 GmbH mit Stand von Dezember 2006. Dort heißt es in § 4 Ziff. (1): „Die Arbeitnehmer haben die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.“ Im Übrigen legt die Geschäftsordnung in § 7 Vergabebefugnisse und interne Anordnungsbefugnisse fest, wobei u.a. auf die Dienstanweisung zur Vergabe von Aufträgen verwiesen wird und die in Ziff. (2) festlegt, dass „jeder Vergabevorgang mit einem Wert von mehr als 2.500 Euro […] vor Auftragserteilung der Hauptabteilung 4 Controlling, Interne Revision zur Mitzeichnung vorzulegen ist.“ Aus Anlage 1 zur Geschäftsordnung, die die Vergabebefugnisse im Einzelnen regelt, geht sodann hervor, dass die oder der Geschäftsführer befugt sind, unbegrenzte Zahlungsverpflichtungen bei Vergabe von Aufträgen einzugehen. In der Geschäftsordnung der F1 GmbH mit Stand Dezember 2011, unterzeichnet von dem Angeklagten L unter dem 06.12.2011, und in der Geschäftsordnung mit Stand Dezember 2012 wurden neben anderen Ergänzungen die oben ausgeführten Regelungen fortgeführt. Die der Geschäftsordnung jeweils beigefügte Anlage 3 mit dem Titel „ Dienstanweisung zur Vergabe von Aufträgen bei der F1 GmbH (Vergabegrundsätze)“ , Stand Dezember 2011, wurden unter Ziff. I. „Grundsätze“ die Prinzipien des Wettbewerbs – grundsätzliche Einholung mehrerer Angebote –, der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz – Dokumentation jedes Vergabevorgangs angemessen schriftlich – niedergelegt. Unter Ziff. II . „Arten der Auftragsvergabe“ ist geregelt, dass sämtliche Auftragsvergaben in Schriftform zu erfolgen haben, die Höhe der Vergabeberechtigung ergebe sich aus Anlage 1 zur Geschäftsordnung. Freihändige Vergaben dürfen gemäß der Vergabegrundsätze bis zu einem Wert von 5.000 Euro erfolgen. d. Strukturen / Organisation innerhalb der F2 GmbH Als Einzelgeschäftsführer hatte der Angeklagte L zunächst die Leitung aller Geschäftsbereich inne. Während der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers waren die Geschäftsbereiche so aufgeteilt, dass der Angeklagte L für den Verwaltungsbereich und der von dem privaten Partner gestellte Geschäftsführer für den operativen Bereich zuständig war. Nachdem der Angeklagte L erneut alleiniger Geschäftsführer geworden war, erhielt er die Leitung sämtlicher Bereiche zurück. Der ebenfalls seitens des privaten Partners eingebrachte Prokurist blieb der F2 GmbH jedoch erhalten und arbeitete dem Angeklagten L im Bereich des operativen Geschäfts zu. Es handelte sich bei diesem Prokuristen zunächst um den Zeugen X2, der nach Übernahme der S8 AG durch die S10 von Herrn C5 und später von Herrn H abgelöst wurde. Im Jahr 2014 übernahm G1 diese Position mit entsprechender Prokura. Darüber hinaus war die Prokuristin B, eingetragen im Jahr 2001 bis zu ihrem Ausscheiden im Jahr 2012, für den Bereich IT, Verwaltung und Organisation zuständig. Ein weiterer Prokurist / eine weitere Prokuristin wurde nach Erlöschen der Prokura der Frau B nicht in das Handelsregister eingetragen. Seit 1998 bis heute hat zudem der Zeuge F13 Prokura, seine Zuständigkeit umfasste zunächst bis 2004 den operativen Bereich, dann übernahm er den Bereich Recht, zusätzlich ist der Zeuge F13 bis heute auch für die Bereiche Finanzen und Personal als Prokurist zuständig. Den Prokuristen waren in der Leitungsebene darunter neun Hauptabteilungen zugeordnet. U.a. war Hauptabteilungsleiter für Verwaltung und Organisation sowie IT der Zeuge C1, der ebenso wie der Zeuge F4 – als Verwaltungsleiter – der Prokuristin B unterstand. Zugeordnet zu dem Bereich des Zeugen F13 waren die Hauptabteilungsleiter Buchhaltung – zunächst der Zeuge H1, dann der Zeuge Q –, später kam zu dem Bereich des Zeugen F13 noch der Zeuge X2 als Hauptabteilungsleiter Finanz- und Rechnungswesen hinzu. Einzelne Hauptabteilungen, wie Controlling und Interne Revision sowie Containerdienste, waren direkt der Geschäftsleitung unterstellt. Den Hauptabteilungsleitern folgten sodann die Abteilungsleiter, denen jeweils Sachbearbeiter zuarbeiteten. Zur Zeit der Geschäftsführung durch den Angeklagten L hatte die F2 GmbH insgesamt ca. 1.200 Mitarbeiter. 2. Tatkomplex Sperrmüllschrottentsorgung 2008 / E (Tat Nr. 1) Im Februar 2009 entschied der Angeklagte L für die F2 GmbH gegenüber dem Angeklagten E bzw. der durch ihn vertretenen U GmbH, endgültig auf offene Vergütungsansprüche aus einem Vertrag über die Entsorgung von Sperrmüllschrott, die der F2 GmbH gegenüber der U GmbH zugestanden hätten, zu verzichten. Hintergrund war die bewusste Entscheidung, dem Angeklagten E das durch dortige Fehlkalkulation entstandene wirtschaftliche Risiko abzunehmen und dieses endgültig auf die F2 GmbH zu verlagern. Den Angeklagten war dabei bewusst, dass für einen solchen Forderungsverzicht unter kaufmännischen Gesichtspunkten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ein tragfähiger Grund vorlag und für die F2 GmbH hiermit weder unmittelbare noch mittelbare Vermögensvorteile verbunden waren. Der Angeklagte L handelte vielmehr im Einvernehmen mit dem Angeklagten E unter bewusstem Verstoß gegen seine Pflichten als Geschäftsführer, um diesem im Sinne einer freundschaftlichen Gefälligkeit zum Nachteil der F2 GmbH die „Marge“ aus dem Geschäft zu sichern. Zur internen Rechtfertigung und Verschleierung der – wie die Angeklagten wussten – kaufmännisch evident unvertretbaren Entscheidung kamen beide Angeklagten u.a. überein, Scheinrechnungen über Sortierkosten auszustellen und bei der F2 GmbH einzubuchen, denen in Wahrheit keinerlei Leistung zugrunde lagen. Die so erstellten Scheinrechnungen wurden von dem Angeklagten L am 20.02.2009 in die Buchhaltung der F2 GmbH gegeben, womit aus Sicht der Angeklagten und in tatsächlicher Hinsicht die Vergütungsfrage endgültig „erledigt“ war, da die mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter – wie von den Angeklagten beabsichtigt – weitere Nachfragen unterließen. Im Einzelnen: a. Sperrmüllschrottentsorgung bis Ende 2007 Innerhalb der F2 GmbH war bereits in den Jahren vor 2007 und ebenso danach der Zeuge Q als Leiter der Hauptabteilung 2 – Unternehmensplanung und Beschaffung – auch zuständig für die Vergabe von nicht durch die F2 GmbH selbst zu verwertende Abfälle. Dies umfasste die Weitervermarktung von Müllsorten, die die F2 GmbH im kommunalen Auftrag abzuholen oder anzunehmen hat, aber nicht direkt verwerten kann. Zu diesen Abfällen gehört auch der durch die F2 GmbH gesammelte, so genannte „Sperrmüllschrott“. Dabei handelt es sich um eine Sorte des Sperrmülls, der im Wesentlichen in haushaltsüblichen Mengen bei Bürgern anfällt und den diese entweder zu Recyclinghöfen verbringen oder zur Sperrmüllsammlung anmelden. In beiden Fällen der Entsorgung wird unterschieden und entsprechend separat eingesammelt und sortiert, je nachdem, ob es sich um brennbaren Sperrmüll wie beispielsweise Holzmöbel handelt oder um Sperrmüll mit metallenen Bestandteilen, welcher als Sperrmüllschrott bezeichnet wird. Zu dem Sperrmüllschrott zählen typischerweise Bügelbretter, Matratzen, Gartenstühle, Sonnenschirme, Fahrräder, Metallregale, Töpfe – mithin Abfälle, bei denen metallische Teile mit Anhaftungen jeglicher Art (Holz, Stoffe, Plastik) verbunden sind. Dieser Sperrmüllschrott wurde seit den Jahren 2005/2006 von der F2 GmbH zur Weiterverwertung ausgeschrieben. Dabei ist der Sperrmüllschrott für Abnehmer als so genanntes Scheren- oder Schreddervormaterial interessant, welches nach Sortierung und Entfernung der Anhaftungen dann selbst geschnitten oder geschreddert wird oder dazu weitervermarktet wird und schließlich zu wiederum weitervermarkt- und -verwendbarem Schredderstahlschrott aufbereitet wird. Zuständig für die Ausschreibung des bei der F2 GmbH angefallenen Sperrmüllschrotts war der Zeuge X3 als Mitarbeiter des Zeugen Q. Dieser nahm für die jährlich erfolgende Ausschreibung jeweils die Zahlen des Vorjahres zur Hand, aus denen er die üblicherweise anfallenden Mengen herausarbeiten konnte. Diese wurden dann zur Grundlage der nächstjährigen Ausschreibung gemacht. Die Vergabe erfolgte dabei nach geschätzten Tonnenjahresmengen, die in einem vorgegebenen Rhythmus und mittels einer bestimmten Anzahl von Containern bei der F2 GmbH abzuholen oder von dieser anzunehmen waren. Als Vergütungsart wurde stets eine Gutschriftenerteilung seitens der Abnehmer vorgegeben. Die Vergütung des Sperrmüllschrotts bemaß sich – wie auch bei anderen Abfallsorten – an einem durch Mindestpreis und Referenzpreis monatlich ermittelten Preis in Euro pro Tonne. Adressaten der Ausschreibung waren stets Firmen, die in diesem Umfeld bekannt waren oder sich bereits als Abnehmer bewährt hatten. Dazu zählten Firmen wie beispielsweise S10, S11, I7 und die Firma L1. Auf Grundlage der zuvor gewonnen Ausschreibung nahm die Firma L2 GmbH & Co. KG (im Folgenden Firma L1) aus N6 im Jahr 2007 den Sperrmüllschrott aus der Abfallsammlung der F2 GmbH ab. Dazu stellte die Firma L1 ihre eigenen Container in der zuvor bestimmten Anzahl auf den Recyclinghöfen der F2 GmbH auf, die sodann mit der Straßensammlung des Sperrmüllschrotts sowie den Anlieferungen der Bürger von Sperrmüllschrott befüllt wurden. Nach Abfuhr der Container zu dem Firmengelände nach N6 vergütete die Firma L1 nach Gewicht bei einem Mindestvergütungssatz von 140 Euro pro Tonne. Probleme bei der Vertragsdurchführung – etwa im Hinblick auf die Qualität des Sperrmüllschrotts – traten nicht auf; vergütet wurde entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. b. Die Firma U GmbH / Bekanntschaft der Angeklagten Der Angeklagte E, der seit den 1980er Jahren selbstständig im Abbruchgewerbe tätig war, bündelte Mitte der 1990er Jahre seine Firmenbeteiligungen in einer Holding mit dem Namen U2 GmbH (im Folgenden U GmbH). In dieser war er als Geschäftsführer und Gesellschafter umfassend tätig. Mit der Holding U GmbH nahm der Angeklagte E im Wesentlichen Verwaltungstätigkeiten für die Untergesellschaften wahr. Als sich der Angeklagte E auch in dem Bereich der Entsorgung betätigen wollte, nahm er diese Tätigkeiten durch die U GmbH selbst auf, bei der er insbesondere die Zeugin C6 als wichtige Mitarbeiterin mit Teilen der Abwicklung betraute. Erstmals im Entsorgungsbereich wurde die U GmbH dann durch die Bereitstellung von Hausmüll für die F2 GmbH in den Jahren 2005/2006 tätig. Während sich die Angeklagten L und E bereits durch die Tätigkeiten in Gesellschafter- und Vorstandsgremien anderer Firmen kannten, intensivierten sie ihre Bekanntschaft durch das „Hausmüllgeschäft“ seit 2005/2006 deutlich. Ab dem Jahr 2006 bis in das Jahr 2012 hinein kam es zu einer Vielzahl an Treffen der Angeklagten L und E, wobei diese sich insbesondere zu Arbeitsessen in dem F3 Restaurant „M5“ zu meist mehrgängigen Menüs oder zu Steak-Essen in dem Restaurant des Golfclubs in N1, dem der Angeklagte E aktiv angehörte, trafen. Innerhalb von sechs Jahren zwischen 2006 und 2012 kam es so zu mindestens 30 bis 40 Essen, zu denen stets der Angeklagte E den Angeklagten L und zuweilen auch andere Mitarbeiter der U GmbH oder der F2 GmbH einlud. Von Seiten der F2 GmbH war einige Male der Zeuge Q mit eingeladen. Seitens der U GmbH nahm der Angeklagte E die Zeugin C6 zu Treffen mit dem Angeklagten L mit, da dieser Sympathien für die Zeugin hegte und der Angeklagte E auf diese Weise „Kundenpflege“ betreiben und vor allem durch die Essenseinladung eine „gute Atmosphäre“ zwischen den Geschäftsführern schaffen wollte. Über den Angeklagten L lernte der Angeklagte E auch den damaligen Oberbürgermeister der Stadt F3, den Zeugen Q3 kennen, den er ebenfalls zum Essen einlud und für dessen Partei – die T – der Angeklagte E im Anschluss auch eine mittlere vierstellige Summe spendete. c. Ausschreibung der Entsorgung des Sperrmüllschrotts für das Jahr 2008 Als der Zeuge X3 im Jahr 2007 die Ausschreibung des Sperrmüllschrotts für das Jahr 2008 vorbereitete, setzte er der Liste potentieller Abnehmer zunächst jedoch nicht die Firma U GmbH hinzu, obwohl diese bereits im Bereich des Hausmülls für die F2 GmbH tätig geworden war und für die Abnahme des Sperrmüllschrotts im Jahr 2006 schon einmal angeschrieben worden war. Auf ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten L, der diese Liste durch den Zeugen Q vorgelegt erhielt, wurde die Firma U dem Kreis der anzuschreibenden Unternehmen jedoch handschriftlich hinzugefügt. Darüber informierte der Angeklagte L auch den Angeklagten E. Eine europaweite Ausschreibung des Sperrmüllschrotts musste nicht erfolgen – so hatte es die Prüfung des für die Rechtsfragen zuständigen Prokuristen F13 ergeben. In einem Vermerk, versehentlich datiert auf den 17.06.2006, tatsächlich verfasst im Juni 2007, fasste der Zeuge X3 die wichtigsten Eckpunkte für die beabsichtigte Ausschreibung zusammen. Zu der Mengenentwicklung führte der Zeuge X3 auf, dass eine Hochrechnung für 2007 eine Jahresmenge Sperrmüllschrott von ca. 1.600 Tonnen ergeben habe. Er rechnete mit einem „erzielbaren Vergütungssatz von 120 Euro“ pro Tonne, da der Preis/Stahlschrottmarkt nach „derzeitiger Information im Sinkflug“ sei. Die Transportleistungen sollten von den Auftragnehmern oder durch die F2 GmbH erfolgen. Zudem führte der Vermerk aus: „Die Firmen sind aufzufordern gemäß der beiliegenden Leistungsbeschreibung entsprechende Angebote abzugeben. Edelschrottmengen (ALU-Spülen) und Kabelschrottmengen werden aus Sicherheitsgründen (diebstahlsgefährdet) separat auf dem RH.-M3-Straße gesammelt und zu aktuellen Marktpreisen über die Firma I7 / F3 vermarktet.“ Die separate Sammlung von Edelschrottmengen wurde wie zuvor auch in der Folgezeit entsprechend gehandhabt. Die Firma I7 konnte „auf Zuruf“ entsprechende Edelschrottmengen abholen und vergütete diese entsprechend der erzielbaren Marktpreise. Die Ausschreibung des Sperrmüllschrotts umfasste keine Edelschrottmengen. Gelegentliche „Fehlwürfe“ von Edelschrott wurden aber den Sperrmüllschrottabnehmern belassen. Der folgenden Leistungsbeschreibung war zudem die Ausgabe 51/14.08.2007 des C7 (C8 e.V.) zum Stahlschrottmarkt beigefügt, die als Überschrift aufführte „Starker Rückgang der Preise im August“ und die Entwicklung der Stahlschrottpreise im August 2007 auf verschiedenen Märkten darstellte. Die C7 stellt monatlich Informationen über Durchschnittspreise der Stahlsorten zur Verfügung. Die angefragten potentiellen Abnehmer, zu denen dann auch die U GmbH gehörte, erhielten mit Schreiben der F2 GmbH vom 24.08.2007 die Leistungsbeschreibung für die Entsorgung von Sperrmüllschrott für den Leistungszeitraum 2008 übersandt. Bei Interesse sollten die unterzeichnete Leistungsbeschreibung nebst Selbstauskunft bis zum 15.10.2007 zurückgesandt werden. Die Leistungsbeschreibung war dabei wie folgt abgefasst: „ Leistungsbeschreibung für die Verwertung von ca. 1.600 t Sperrmüllschrott (Jahresmenge 2008) Die F2 GmbH sammelt bzw. stellt die o.a. Fraktion zur Verfügung: Sammlung aus privaten Haushalten - Anlieferung durch Sammelfahrzeuge der F2 GmbH ohne Kippvorrichtung - Anlieferung Mo.-Sa. von 7.00 bis 16.00 Uhr (in der Regel 4 Sammelfahrzeuge 2x täglich) - zügige An- und Abfahrt (ca. 15 Minuten) (Entladung und Verwiegung durch Personal des Bieters muss sichergestellt sein) Alternativ zur Direktanlieferung kann die F2 GmbH den Umschlag des Schrotts an der Betriebsstätte T6-Straße bzw. auf den Recyclinghöfen anbieten. Bei der Bewertung des u.g. Vergütungssatzes wird für diese Dienstleistung ein Abschlag in Höhe von 7,50 €/t vorgenommen. Sammlung auf den Recyclinghöfen: - Bereitstellung von 3 x 30 cbm Containern auf dem Recyclinghof M3-Straße – Anlieferung Mo. – Fr. von 7.00 bis 16.00 Uhr, Sa. von 7.00 – 14.00 Uhr - alternativ 2 x 30 cbm Containergestellung für die Sammlung an Samstagen zusätzlich durch Bewerber nach Absprache. - Bereitstellung von 1 x 30 cbm Container auf der Recyclingstation M4-Straße – Anlieferung Mo. – Fr. von 7.30 bis 14.00 Uhr. Transport durch die F2 GmbH zum Recyclinghof M3-Straße. Die bereitgestellten Behälter müssen in einem einwandfreien technischen Zustand (UVV.Prüfung …..) sein, damit die F1 GmbH die Behälter auch selbst transportieren kann. Vorgesehener Leistungszeitraum 01.01.2008 – 31.12.2008 Angabe der Mindestvergütung für: 01.01. bis 31.12.2008 Sperrmüllschrott €/t Die Mindestvergütungen bitten wir verbindlich für den Zeitraum anzugeben. In Abhängigkeit von der Marktpreisentwicklung (Wertstoffbörse, Altmetall Sorte 4) ist der Preis monatlich anzupassen (Referenzpreis: Wertstoffbörse, Altmetall Sorte 4). Referenzpreis für die o.g. Mindestvergütung 09/2007 €/t Die F2 GmbH beabsichtigt ggfls. die Transporte selbst durchzuführen. Die F2 GmbH erhält vom Auftragnehmer eine Transportkostenvergütung in Höhe von _________€/t. - Die Abrechnungen haben bis zum 05. des Folgemonats unter Beifügung der Wiegebelege mit Angabe: Kfz-Kennzeichen, Gewicht, Fraktion und Datum zu erfolgen. - Monatsbericht Wertstoffbörse, Altmetalle, Sorte 4 ist beizufügen (Stand 09/2007) - Eine Ausfertigung des Wiegescheins ist dem Fahrer der F2 GmbH auszuhändigen. - Eine Genehmigung der Anlage (nach Bundesimmissionsschutzgesetz/Abfallrecht) ist dem Angebot beizufügen. - Die F2 GmbH ist als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert. Dementsprechend sind vorrangig Betriebe zu beauftragen, die ebenfalls über eine Zertifizierung verfügen. Sollten entsprechende Zertifizierungen vorliegen, sind diese als Anlage beizufügen. Des weiteren bitten wir die beiliegende „Selbstauskunft“ auszufüllen und rechtsverbindlich dem Angebot beizufügen Datum Unterschrift des Bieters“ Weiterhin beigefügt war dem Anschreiben und der Leistungsbeschreibung eine Übersicht zur „Erläuterung zur Abgabe der Vergütungssätze / Referenzpreise“. Diese erläuterte wie folgt anhand eines Beispiels mit einer Mindestvergütung von 100 Euro die Berechnung der monatlichen Vergütung und zeigte damit auf, wie sich Vergütungen darstellen, wenn der Referenzpreis des Abrechnungsmonats unter den für das gesamte Jahr feststehenden Referenzpreis fällt bzw. ihn übersteigt: „Erläuterung zur Angabe der Vergütungssätze / Referenzpreise: Beispiel: angegebene Mindestvergütung: 100.- €/t Beispiel I Beispiels II 185,- Laut C7-MitteilungReferenzpreis 2006(feststehend für ein Jahr) 185,- 180,- Laut C7-MitteilungReferenzpreis jeweiliger Abrechnungsmonat(ist monatlich beizufügen) 200,- = -5,-€ Dann Mindestvergütung 100,- € (s.o.) Differenz = + 15,- € Vergütung 115,- € (=100,- €+ 15,- €)“ Deutlich wurde daraus, dass bei einem Referenzpreis im Abrechnungsmonat (aktueller Marktpreis der Referenzsorte) unterhalb des feststehenden Jahresreferenzpreises stets die Mindestvergütung zu leisten war und bei einem Übersteigen des Referenzpreises im Abrechnungsmonat über den Jahresreferenzpreis auf die Mindestvergütung die Differenz zwischen Monatsreferenz- und feststehendem Jahresreferenzpreis aufzuschlagen war. Auf diese Ausschreibung reagierten die acht angeschriebenen Firmen, wobei zwei Firmen kein Angebot abgaben. Die übrigen Firmen gaben jeweils als ermittelten Referenzpreis mit Stand von 09/2007 218,90 Euro an. Die angebotene Mindestvergütung pro Tonne bewegte sich zwischen 118,50 Euro und 150 Euro. Unter anderem bot die Firma L1 einen Mindestpreis von 142,60 Euro. Die U GmbH hatte mit Schreiben vom 12.10.2007, unterzeichnet durch die Zeugin C6, ebenfalls die ausgefüllte Leistungsbeschreibung an die F2 GmbH übersandt und als Mindestpreis 150 Euro pro Tonne angegeben. Da die U GmbH wie auch andere Anbieter mittels Unterauftragsnehmer tätig werden wollte, wurden als mögliche Unterauftragsnehmer die Firmen N7 aus E5 und J1 GmbH aus E5 benannt. Zur Bemessung für den von der U GmbH gebotenen Mindestpreis pro Tonne hatte sich der Angeklagte E zum Teil an der Aussage des Angeklagten L orientiert, dass es sich um ein „gutes Geschäft“ handeln würde, und daher ein hohes Gebot abgegeben. Der Angeklagte E hatte zuvor weder mit der U GmbH noch mit anderen Firmen Sperrmüllschrott verwertet und wollte als Zwischenhändler auftretend über die von ihm angenommene Marge ein gewinnbringendes Geschäft für die U GmbH abschließen. Bei einem Umsatz von 30 Millionen Euro, den der Angeklagte E im Jahr zu verantworten hatte, gehörte für ihn das Sperrmüllschrott-Geschäft mit einem von ihm erwarteten Umsatz von 300.000 Euro jedoch nicht zu den besonders relevanten Geschäften, weshalb er sich auch damit zunächst nicht vertieft auseinandersetzte. Eine besondere Vorstellung hinsichtlich der Qualität des Sperrmüllschrotts hatte der Angeklagte E bei Abgabe des Angebots nicht. Insbesondere rechnete er nicht mit einem bestimmten Anteil an Edelmetallen an der bereitgestellten Sperrmüllschrottmenge. Ein bestimmter Edelmetallgehalt war auch nicht Gegenstand der Kalkulation des gebotenen Mindestpreises. Dies entsprach auch der Praxis anderer Entsorgungsunternehmen wie der Firma L1, da Edelmetalle seitens der Bürger häufig ohnehin gesondert verwertet bzw. durch Dritte vor der Abholung/Anlieferung ausgesondert wurden. d. Auftragserteilung an die U GmbH / Vereinbarung mit der Firma L1 Nach Auswertung der eingegangenen Angebote erhielt schließlich die U GmbH den Zuschlag, da sie das höchste Mindestpreisgebot abgegeben hatte. Auch unter Berücksichtigung des Abschlags von 7,50 Euro pro Tonne, da die U GmbH durch Nachunternehmer die Container stellen und abholen lassen wollte, lag die U GmbH mit einer Mindestvergütung von 142,50 Euro vor den anderen Anbietern. Mit Schreiben vom 07.11.2007, unterzeichnet von dem Angeklagten L und dem Prokuristen F13, erteilte die F2 GmbH der U GmbH den Auftrag, gemäß des Angebots der U GmbH im Jahr 2008 die auf dem Recyclinghof M3-Straße und der Betriebsstätte T6-Straße anfallenden Sperrmüllschrottmengen zu entsorgen bzw. zu verwerten. Es wurde nochmals darauf verwiesen, dass der monatliche Bericht „Wertstoffbörse, Altmetall, Sorte 4“ der jeweiligen Abrechnung beizufügen und der Vergütungspreis entsprechend den Änderungen des Referenzpreises bei einer Mindestvergütung von 150 Euro pro Tonne anzupassen sei. Mit Schreiben vom 18.12.2007 benannte der Angeklagte E für die U GmbH als Nachunternehmer für die Abfuhr des Sperrmüllschrotts die Firma L1. Diese sollte ihre eigenen Container zur Verfügung stellen und auch den Abtransport durchführen. Eigene Tätigkeiten bei der konkreten Entsorgung des Sperrmüllschrotts entfaltete die U GmbH abseits der Abrechnung somit nicht. Für die U GmbH und die Firma L1 hatten sich die beiden Geschäftsführer, der Angeklagte E sowie der Zeuge L3, über die Auftragsvergabe an die Firma L1 als Nachunternehmer der U GmbH geeinigt. Die Firma L1 hatte, obwohl sie mit einem eigenen Angebot bei der Auftragsvergabe der F2 GmbH keinen Erfolg gehabt hatte, ein Interesse an der Sperrmüllschrottabfuhr, da dort ein entsprechender Fuhrpark sowie die Anlagen zur Weiterverwertung des Sperrmüllschrotts vorhanden waren. Eine vergleichbare Vergütungsvereinbarung, wie sie zwischen der F2 GmbH und der U GmbH zustande gekommen war, trafen die Geschäftsführer jedoch nicht. Insbesondere unterließ es der Angeklagte E im Verhältnis zu der Firma L1 auf eine korrespondierende Mindestpreisvereinbarung zu dringen, welche das wirtschaftliche Risiko fallender Stahlpreise an die Firma L1 weitergegeben und die „Marge“ der U GmbH gesichert hätte. e. Praktische Abwicklung der Sperrmüllschrottabfuhr im Jahr 2008 Ab Beginn des Jahres 2008 war sodann Vertrags- und Abrechnungspartner der F2 GmbH im Sperrmüllschrottbereich die U GmbH. An der tatsächlichen Abwicklung änderte sich jedoch nichts, da die Firma L1 – die zuvor Direktabnehmer der F2 GmbH gewesen war – nun als Nachunternehmer tätig wurde und weiterhin eigene Container an den Anfallorten der F2 GmbH in F3 aufstellte und diese regelmäßig „auf Zuruf“ abholte. Die Container wurden auf den Betriebsgeländen der F2 GmbH mit dem Sperrmüllschrott der anliefernden Bürger und dem aus der Straßensammlung der F2 GmbH gesammelten Sperrmüllschrott befüllt. Wenn es zu einem drohenden „Überlaufen“ der Container kam und die Firma L1 nicht schnell genug vor Ort sein konnte, wandten sich die zuständigen Leiter der Recyclinghöfe bzw. des Betriebsgeländes T6-Straße an die Firma I7 aus F3, die kurzfristig in der Lage war, den „überlaufenden“ Sperrmüllschrott abzuholen. Die Firma L1 fuhr die von ihr bereitgestellten Container mit eigenen Fahrzeugen ab. Dabei wurde noch auf dem Gelände der F2 GmbH der Wagen mit leerem Austauschcontainer bei Einfahrt und mit vollem Container bei der Ausfahrt gewogen. Der volle Wagen wurde dann auf das Firmengelände der Firma L1 in N6 verbracht und dort zur Kontrolle erneut gewogen. Dem üblichen Ablauf auch im Zusammenhang mit Anlieferungen von anderen Auftraggebern entsprach es dabei, auffällige und umfangreiche Störstoffe, die dem Sperrmüllschrott beigefügt waren, per Schätzung durch den sortierenden Baggerfahrer von der gewogenen Tonnage in Abzug zu bringen und die zu vergütende Menge entsprechend zu kürzen. Einen solchen Abzug in der zu vergütenden Gewichtsmenge aufgrund von Störstoffen nahm die Firma L1 gegenüber der U GmbH jedoch nur für den Monat Oktober 2008 vor. f. Vergütungen bis Ende Mai 2008 (insoweit gem. § 154a Abs. 2 StPO beschränkt) Die Firma L1 rechnete zunächst gegenüber der U GmbH ab. Dabei erstellte der Zeuge X4, kaufmännischer Mitarbeiter der Firma L1, anhand der eingehenden Wiegeprotokolle Abrechnungstabellen, die die Wiegeergebnisse für die einzelnen Abholungstermine darstellten. In Abhängigkeit von dem tagesaktuell zu erzielenden Marktpreis des Schrottmarktes wurde der zu vergütenden Gewichtsmenge der jeweilige Preis pro Tonne zugeordnet und ebenfalls in die Tabelle einpflegt. Anhand der Berechnungsergebnisse in der monatlichen Abrechnungstabelle erstellte die Firma L1 monatlich eine Gutschrift an die U GmbH. Der Gutschrift wurde die jeweilige Abrechnungstabelle/-übersicht beigefügt. Den ausgewiesenen Betrag überwies die Firma L1 auf das Konto der U GmbH. Insgesamt vergütete die Firma L1 ausweislich der Gutschriften und korrespondierenden Überweisungen für den Zeitraum Januar bis inklusive Mai an die U GmbH für 609,42 Tonnen Sperrmüllschrott insgesamt 125.129,26 Euro netto. Abzüge wegen eines ungewöhnlichen Anteils an sogenannten Störstoffen wurden hierbei nicht vorgenommen. Zwecks Abrechnung gegenüber der F2 GmbH übernahm sodann der Zeuge N8, der bei der U GmbH für die Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs zuständig war, die Abrechnungstabellen der Firma L1 und setzte den von L1 ermittelten und vergüteten Mengen eigene Preise pro Tonne hinzu, die sich auf Geheiß des Angeklagten E jedoch nicht in erster Linie an der vertraglich mit der F2 GmbH vereinbarten Vergütung pro Tonne, sondern an den von L3 vergüteten Preisen zuzüglich der eigenen „Marge“ orientierten. Dazu wurde lediglich der Preis pro Tonne und die hieraus folgende Berechnung der Firma L1 überschrieben, im Übrigen handelte es sich um die identische Tabelle. Die so errechneten Gesamtmonatsvergütungen der U GmbH teilte diese wiederum per Gutschrift unter Beifügung der Abrechnungstabellen der F2 GmbH mit. Die Gutschriftsbeträge wurden entsprechend überwiesen. Insgesamt vergütete die U GmbH ausweislich der Gutschriften und korrespondierenden Überweisungen für den Zeitraum Januar bis inklusive Mai an die F2 GmbH für 609,42 Tonnen Sperrmüllschrott einen Betrag in Höhe von 110.717,00 Euro netto. Ab Januar 2008 stimmten jedoch die von der U GmbH als Berechnungsgrundlage verwendeten Preise pro Tonne nicht mit den Vergütungsbeträgen überein, die sich entsprechend der Ausschreibung und dem Angebot der U GmbH vertraglich ergeben hätten. Aufgrund der Entwicklung der Marktpreise des Schredderstahlschrotts Sorte 4 am Weltmarkt hätten sich bei Differenzbildung zum Referenzpreis in Höhe von 218,90 Euro und Zuschlag dieser Differenz jeweils auf den Mindestpreis in Höhe von 142,50 Euro für die Monate Januar bis inklusive Mai folgende Preise pro Tonne und schließlich auch folgendes Umsatzsoll netto für die einzelnen Monate ergeben müssen: Monat Menge (t) Mindest-preis(netto) Referenz-preis(netto) Marktpreis (netto) Differenz Marktpreis– Referenzpreis Abrechnungs-preis Soll(netto) Umsatzsoll (netto) Januar 132,06 142,50 € 218,90 € 263,50 € 44,60 € 187,10 € 24.708,43 € Februar 138,34 142,50 € 218,90 € 262,70 € 43,80 € 186,30 € 25.772,74 € März 97,70 142,50 € 218,90 € 266,80 € 47,90 € 190,40 € 18.602,08 € April 126,68 142,50 € 218,90 € 354,00 € 135,10 € 277,60 € 35.166,37 € Mai 108,66 142,50 € 218,90 € 423,80 € 204,90 € 347,40 € 37.748,48 € Stattdessen setzte die U GmbH in den Monaten Januar bis März lediglich jeweils 150 Euro pro Tonne als Vergütung an. Im April und Mai 2008 setzte die U GmbH zunächst ebenfalls 150 Euro pro Tonne an. Später erfolgten noch Gutschriften mit zusätzlichen Vergütungen der Monatstonnage mit einem Preis von 80 Euro pro Tonne, so dass für den April und Mai 2008 jeweils 230 Euro pro Tonne gezahlt wurden. g. Nachverfolgung und Gründe der Vergütungsdifferenzen Auf diese Weise erhielt sich der Angeklagte E für die U GmbH weiterhin eine Gewinnmarge, die er bei Anwendung der vereinbarten Preise gegenüber der F2 GmbH aufgrund der niedrigeren Vergütung durch die Firma L1 nicht hätte erzielen können. Dem Angeklagten E war hierbei bewusst, dass ein tragfähiger tatsächlicher oder rechtlicher Grund für ein Abweichen von der vertraglich mit der F2 GmbH vereinbarten Berechnung des Preises pro Tonne nicht gegeben war. Er handelte vielmehr mit dem Ziel, die eigene Gewinnmarge auch unbeschadet der vertraglichen Regelungen nach Möglichkeit durchzusetzen. Nachdem die U zunächst nicht und dann verspätet die Gutschriften übersandte und Zahlungen an die F2 GmbH anwies, überprüfte bei der F2 GmbH der Zeuge X3 anhand der ihm von den Recyclinghöfen ebenfalls zur Verfügung gestellten Wiegeprotokolle zunächst die Gutschriften der U GmbH auf die Richtigkeit der zu vergütenden Gewichtsmengen. Sodann verglich er die von der U GmbH ausgewiesenen Preise pro Tonne mit denen, die laut Vertrag zwischen der F2 GmbH und der U GmbH geschuldet gewesen wären. Dabei fiel dem Zeugen X3 die oben geschilderte Differenz auf. Auf Nachfrage bei der U GmbH, da diese zudem auch verspätet abrechnete, teilte ihm von dort die Zeugin C6 zumindest bei einem Gespräch mit, dass es Qualitätsprobleme gebe. Nachdem der Zeuge X3 den Zeugen Q darüber informiert hatte, erkundigte sich dieser wiederum bei dem Zeugen C9 als damaligem Betriebsleiter des Recyclinghofes M3-Straße. Da diesem weder erhebliche Qualitätsabweichungen und -schwankungen noch Beschwerden bekannt waren, informierte der Zeuge Q den Angeklagten L über die ausstehenden Vergütungen und ebenso darüber, dass keine Qualitätsprobleme vorlägen. Unter „Qualitätsproblemen“ verstanden die Beteiligten dabei die als Störstoffe bezeichneten Anhaftungen nicht-metallischer Art, die sich bei der Sperrmüllschrottsammlung befanden. Aufgrund der saisonal schwankenden Zusammensetzung der Sperrmüllschrottsammlung und vereinzelten Fehlwürfen auf den Recyclinghöfen kommt es zwangsläufig zu unterschiedlich vielen Stoff- und Kunststoffanhaftungen, die vor der Weiterverarbeitung der metallischen Komponenten getrennt bzw. aussortiert werden müssen. Über das gewöhnliche Maß gingen diese Störstoffanteile jedoch weder im Jahr 2008 noch in den vorhergehenden und nachfolgenden Jahren hinaus. Obgleich der Angeklagte E wusste, dass die „Störstoffproblematik“ eine Kürzung der Vergütung gegenüber der F2 GmbH in dem vorgenommenen Umfang nicht zu rechtfertigen vermochte, entschied er sich, als Grund für die Mindervergütung gegenüber der F2 GmbH geltend zu machen, dass sich in größerem Umfang als üblich Störstoffe in dem Sperrmüllschrott befanden. Die Überprüfung per E-Mail übersendeten Bildern und die Inaugenscheinnahme von Sperrmüllschrottmengen auf dem Firmengelände in N6 durch die Zeugen C6, Q und L3 konnten dies jedoch nicht bestätigen. h. Vereinbarung im Frühjahr 2008 Bei einem der gemeinsamen Essen der Angeklagten L und E in dem Restaurant „M5“ im April 2008 in F3 erklärte sich der Angeklagte L – wie von dem Angeklagten E beabsichtigt – bereit, die gekürzten Gutschriften der U GmbH für die Monate Januar bis März 2008 zu akzeptieren. Ob dem Angeklagten L aufgrund der ihm weitergegebenen Informationen seiner Mitarbeiter schon zu diesem Zeitpunkt bewusst war, das ein sachlicher Grund hierfür nicht gegeben war und er die Kürzungen nicht aufgrund kaufmännischer Erwägungen, sondern aus freundschaftlicher Verbundenheit sowie der von dem Angeklagten bewusst geschaffenen „Verhandlungsatmosphäre“ hinnahm, konnte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit aufklären. Mit Schreiben vom 29.04.20018 bestätigte der Zeuge Q auf Wunsch des Angeklagten L gegenüber der U GmbH die getroffene Vereinbarung. Bestandteil der schriftlich bestätigten Vereinbarung war jedenfalls auch, dass ab April 2008 wieder gemäß Ausschreibung und vertraglicher Vereinbarung abgerechnet werden sollte. Die Berechnung des Preises für April war in diesem Schreiben bereits unter Angabe des aktuellen Preises der Sorte 4, des Referenzpreises und der Mindestvergütung dargestellt und mit 285,10 Euro pro Tonne angegeben worden. Die Vergütung erfolgte jedoch auch im April und Mail nicht nach Vertragslage, sondern verblieb erneut geringer. Daher verfasste der Zeuge X3 ein Mahnschreiben an die U GmbH, worin an die ausstehende Vergütung entsprechend der Ausschreibung erinnert wurde. Dieses legte er dem Zeugen Q vor, der zunächst mit dem Angeklagten L Rücksprache hielt und von diesem angewiesen wurde, das Schreiben nicht zu versenden. Der Angeklagte L wollte diese Angelegenheit erneut persönlich mit dem Angeklagten E klären. In der Folge wurden auch diese Kürzungen seitens des Angeklagten L hingenommen, nachdem zumindest noch eine weitere Teilzahlung pro Monat (s.o.) einging, die jedoch auch in der Addition den Preis gemäß ursprünglich vereinbarter Berechnungsmethode nicht erreichte. Soweit Handlungen bzw. Entscheidungen der Angeklagten E und L im Zusammenhang mit den Sperrmüllschrottlieferungen für Januar bis Mai 2008 betroffen waren, hat die Kammer das Verfahren gem. § 154a Abs. 2 StPO beschränkt. i. Fortgang des Sperrmüllschrottgeschäfts und Vergütungen ab Juni 2008 Zum Ende des Jahres 2008 fielen die Stahlmarktpreise deutlich ab. Gemäß Vertrag mit der F2 GmbH hätte die U GmbH im Folgenden zwar niedrigere Preise pro Tonne abrechnen können, diese konnten jedoch aufgrund Mindestpreisvereinbarung grundsätzlich nicht unter diesen Wert fallen. Da zwischen der U GmbH und der Firma L1 jedoch keine Mindestpreisvergütung vereinbart war und die Firma L1 entsprechend des fallenden Marktpreises deutlich unterhalb des wiederum von der U GmbH geschuldeten Mindestpreises vergütete, drohte sich das Geschäft für den Angeklagten E nunmehr endgültig zu einem erheblichen Verlustgeschäft zu entwickeln. Die Firma L1 vergütete in den Monaten ab Juni 2008 wie folgt: Monat Preise in € / Tonne Menge in Tonnen Vergütungspreis in € (netto) Juni 280 bzw. 285 110,42 15.754,80 Juli 247,50 105,34 26.071,65 August 227,5 bzw. 222,5 111,54 25.142,25 September 125,00 105,72 13.215,00 Oktober 50,00 119,58 5.979,00 November 50,00 144,18 7.209,00 Dezember 50 bzw. 100 99,36 5.952,00 Gesamt: 796,14 99.323,70 Gemäß mit der F2 GmbH vereinbarter Vergütung hätte die Berechnung des Gesamtpreises für die U GmbH eigentlich für die Monate ab Juni 2008 zumindest wie folgt erfolgen müssen: Monat Menge (t) Mindest-preis (netto) Referenz-preis(netto) Marktpreis (netto) Differenz Marktpreis – Referenz-preis Abrechnungs-preis Soll (netto) Umsatzsoll (netto) Juni 110,42 142,50 € 218,90 € 447,60 € 228,70 € 371,20 € 40.987,90 € Juli 105,32 142,50 € 218,90 € 423,30 € 204,40 € 346,90 € 36.535,51 € August 111,54 142,50 € 218,90 € 351,60 € 132,70 € 275,20 € 30.695,81 € September 105,72 142,50 € 218,90 € 248,20 € 29,30 € 171,80 € 18.162,70 € Oktober 106,96 142,50 € 218,90 € 226,40 € 7,50 € 150,00 € 16.044,00 € November 144,18 142,50 € 218,90 € 144,60 € -74,30 € 142,50 € 20.545,65 € Dezember 99,36 142,50 € 218,90 € 211,30 € -7,60 € 142,50 € 14.158,80 € Gesamt: 783,50 177.130,37 € Vor diesem Hintergrund entschied der Angeklagte E monatlich von der Vereinbarung mit der F2 GmbH im Hinblick auf den Mindestpreis (weiterhin) abzuweichen und deutlich geringere Preise pro Tonne zu vergüten. Mit Schreiben vom 12.08.2008 teilte die Zeugin C6 der F2 GmbH, adressiert zu Händen des Angeklagten L, mit, dass – „da der Schrottpreis gesenkt wurde“ –, für Juli 2008 nur ein Preis von 150 Euro pro Tonne angesetzt wurde. Mit weiterem Schreiben vom 05.11.2008 teilte die Zeugin C6 auf Weisung des Angeklagten E mit, dass für Oktober 2008 aufgrund der gesunkenen Schrottpreise nur ein Preis von 30 Euro pro Tonne angesetzt werde. Eine erhebliche Abweichung der Qualität des Sperrmüllschrotts bestand auch in diesem Zeitraum nicht. Insbesondere wurden seitens der Firma L1 gegenüber der U GmbH in den Monaten Juni bis September sowie November und Dezember 2008 weder bei den zu vergütenden Mengen noch bei der Bestimmung des Preises pro Tonne wegen Störstoffen Abzüge vorgenommen. Lediglich im Oktober fielen ca. 7 Tonnen Störstoffe an, die von Seiten der Firma L1 in der Abrechnungstabelle als „wertlos“ bezeichnet und von der zu vergütenden Menge abgezogen wurden, und die die U – nebst einer weiteren Menge in Höhe von weiteren 12,62 Tonnen – auch im Verhältnis zur F2 GmbH bei der Abrechnung abzog und mithin nicht vergütete. Gesonderte Sortierkosten bei der Firma L1 waren für diese oder andere Bearbeitungen des Sperrmüllschrotts im Hinblick auf etwaige Störstoffe zu keinem Zeitpunkt angefallen. Die Reduzierung der Preise pro Tonne gründete einzig auf den Verfall der Stahlpreise. Diese geringeren Erlöse gab der Angeklagte E aus den bereits genannten Gründen erneut an die F2 GmbH weiter. Die U GmbH vergütete insgesamt gegenüber der F2 GmbH für die Monate Juni bis Dezember 2008 wie folgt: Monat Preise in € / Tonne Menge in Tonnen Vergütungspreis in € (netto) Juni 230,00 110,42 25.396,60 Juli 150,00 105,34 15.801,00 August 150,00 111,54 16.731,00 September 150,00 105,72 15.858,00 Oktober 30,00 106,96 3.208,80 November 30,00 144,18 4.325,40 Dezember 30,00 99,36 2.980,80 Gesamt: 783,52 84.301,60 Innerhalb der F2 GmbH blieb dieses Vorgehen bei den mit dem Vorgang befassten Mitarbeitern nicht unerkannt. Die Situation führte zu wiederholten Nachfragen des Zeugen X3 an den Zeugen Q, da die Vergütungen – auch schon vor den Schreiben der Fa. U – nicht dem Auftrag entsprachen und jedenfalls der Mindestpreis von dem Auftragnehmer ohnehin nicht unterschritten werden durfte. Auch der Angeklagte L wurde durch den Zeugen Q wiederholt auf die Situation angesprochen, wehrte Nachfragen jedoch mit dem Hinweis ab, er werde dies mit dem Angeklagten E persönlich erörtern. Der Angeklagte L wies den Zeugen Q überdies an, nicht mit seinem direkten Vorgesetzten, dem Zeugen F13, über diesen Sachverhalt zu sprechen. Der Zeuge F13 war mit Kenntnis und Billigung des Angeklagten L juristisch in eine Vertragsangelegenheit im Bereich der Papiermüllentsorgung involviert, die ebenfalls einen Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Mindestpreisvergütung durch den dortigen Abnehmer zum Gegenstand hatte. Seitens der F2 GmbH wurde im Rahmen dieser Auseinandersetzung eine Vertragsanpassung aufgrund sinkender Marktpreise abgelehnt und Ansprüche schließlich gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt. Eine Diskrepanz im Vorgehen gegen verschiedene Abnehmer wollte der Angeklagte L dem Zeugen F13 gegenüber nicht offen legen. j. Pflichtwidrige Vereinbarungen der Angeklagten Anfang 2009 Die Situation blieb innerhalb der F2 GmbH auch Anfang des Jahres 2009 zunächst ungeklärt. Nachdem der Angeklagte L weiterhin mit Anfragen aus der zuständigen Abteilung konfrontiert wurde, trafen sich die Angeklagten E und L im Beisein des Zeugen Q erneut im Januar und Februar 2009 im Restaurant „M5“. Dem Angeklagten L war bewusst, dass die reduzierten Gutschriften für die in Rede stehenden Zeiträume ab Juni 2008 weder aufgrund der Marktpreissituation noch aufgrund von Qualitätsproblemen gerechtfertigt waren und einer juristischen Überprüfung nicht standhalten würden. Ebenso war ihm bewusst, dass mit einer Hinnahme der Kürzungen bei den vergüteten Preisen für die F2 GmbH keine unmittelbaren oder mittelbaren Vermögensvorteile verbunden und eine Entscheidung in diese Richtung kaufmännisch evident unvertretbar war. Er entschloss sich dennoch, dem ihm – über eine reine Geschäftsbeziehung hinaus – persönlich verbundenen Angeklagten E einen „Freundschaftsdienst“ zu erweisen und auf die durchsetzbaren Ansprüche der F2 GmbH gegenüber der U GmbH zu verzichten, um dem Angeklagten E ein gewinnbringendes Geschäft zu sichern. Da die Angeklagten davon ausgingen, dass eine entsprechende Entscheidung ob ihrer fehlenden sachlichen Rechtfertigung bei der F2 GmbH intern auf Nachfragen und Widerstand stoßen könnte, kamen sie überein, erneut vermeintliche Störstoffe und infolge dessen angefallene Sortierkosten als Begründung vorzuschieben. Ihr Plan sah vor, über die für diesen Zeitraum nach eigenen Berechnungen ausstehenden Vergütungsansprüche eine Gutschrift zu erteilen, welche die vertraglich vereinbarte Preisberechnung anhand von Referenz- und Mindestpreisen berücksichtigte. Zudem sollten durch die U GmbH Scheinrechnungen über Sortierkosten infolge von Störstoffen erstellt und eingereicht werden, die in der Summe der Gutschrift entsprechen und diese buchhalterisch abdecken sollten. Beide Angeklagten gingen davon aus, dass durch Einreichung und Verrechnung von Scheingutschrift und Scheinrechnungen sowohl buchhalterisch als auch mit Blick auf die bestehende Vertragslage keine weiteren Nachfragen erfolgen und im Ergebnis die Kürzungen des Angeklagten E durchgesetzt wären. Die benötigte Scheingutschrift ließ der Angeklagte E in der Buchhaltung der U GmbH durch den Zeugen N8 ausfertigen. Diese fasste unter der Gutschriftennummer 655/08 die aus Sicht der Angeklagten nach Vertragslage noch ausstehenden Beträge aus dem Sperrmüllschrottgeschäft zusammen und wies einen Gesamtbetrag von 98.712,10 Euro netto aus. Da die Fa. U GmbH selbst nur als Zwischenhändler fungierte und Sortierarbeiten selbst – wie allseits bekannt war – nicht ausführte, entschloss sich der Angeklagte E, die benötigten Scheinrechnungen zur Absicherung über die Firma L1 zu beziehen und dazu den Zeugen X4 zu kontaktieren. Dieser war ihm als kaufmännischer Angestellter der Firma L1 bekannt. Er rief in der ersten Februarhälfte des Jahres 2009 den Zeugen X4 an und deutete diesem gegenüber an, bei weiteren Aufträgen nicht mehr die Firma L1 zu berücksichtigen, wenn er nicht Rechnungen über Sortierkosten ausstellen würde. Der Zeuge X4 kam dieser Aufforderung nach und erstellte in der Folge sieben Rechnungen auf dem Geschäftspapier der Firma L1 nach den Vorgaben des Angeklagten E. Dieser hatte ihm Summen vorgegeben, die in Rechnung gestellt werden sollten. Diese Summen entsprachen insgesamt dem benötigten Gegenrechnungsbetrag und wurden durch den Zeugen X4 in monatliche Rechnungen über Sortierkosten umgesetzt, wobei dieser insbesondere frei erfundene Handmannstunden, Baggerstunden und Entsorgungskosten mit pauschalen Stunden- und Tonnenbeträgen zu den benötigten Monatsbeträgen summierte. Die Rechnungen stellte der Zeuge X4 unter Daten der einzelnen Monate aus. Nach Fertigstellung holte der Zeuge E die Rechnungen von dem Zeugen X4 ab, welche für die einzelnen Monate folgende Nettowerte auswiesen: Monat Rechnungsbetrag in Euro (netto) Juni 13.720,00 € Juli 13.720,00 € August 15.392,00 € September 14.400,00 € Oktober 16.880,00 € November 18.620,00 € Dezember 12.828,00 € 105.560,00 € Der Zeuge X4, den aufgrund des offensichtlich irregulären Vorgehens erhebliche „Gewissensbisse“ plagten, offenbarte sich kurz darauf gegenüber dem Zeugen L3, der nach Rücksprache mit dem eigenen Steuerberater unverzüglich mit den Rechnungen korrespondierende Gutschriften fertigen ließ und an die Firma U übersandte, um auf diese Weise die eigene Buchhaltung wieder „in Ordnung zu bringen“. Diese Gutschriften gingen noch am 11.02.2009 bei der U GmbH ein. Der Angeklagte E ließ anhand der Rechnungen der Firma L1 nun durch den Zeugen N8 sieben Rechnungen der Firma U über dieselben Beträge – allerdings unter der Sammelbezeichnung „Übernahme von Sperrmüllschrott“ – und dem Datum 31.12.2008 fertigen. Diese Rechnungen gab er mitsamt der Gutschrift über den aus Sicht der Angeklagten ausstehenden Betrag sodann am 20.02.2009 bei dem Angeklagten L persönlich ab, wo die Rechnungen – wie von beiden Angeklagten geplant – noch am 20.02.2009 durch den Zeugen H1 mit einem Eingangsstempel versehen wurden. In der Folge erhielt der Zeuge Q die Gutschrift und die sieben Rechnungen und reichte diese an den Zeugen X3 zur Verbuchung weiter. Die Zeichnung als sachlich und rechnerisch richtig übernahm der Zeuge Q. Zahlungen erfolgten wie von den Angeklagten vereinbart weder auf die Gutschrift noch auf die Rechnungen, die vielmehr miteinander verrechnet wurden. Eine Zahlung der F2 GmbH auf die Rechnungen bzw. den gegenüber der Gutschrift überschießenden Rechnungsbetrag erfolgte ebenfalls nicht. Um diese Buchung intern auch gegenüber der Controlling-Abteilung „zu erklären“, wies der Angeklagte L den Zeugen Q am 20.02.2009 an, unter gleichem Datum einen Vermerk zu fertigen. Der Vermerk, der versehentlich von dem Zeugen Q auf den 20.01.2009 datiert wurde, hatte folgenden Inhalt: „Die U GmbH hat der F2 GmbH im gesamten Jahr die schlechte Qualität der übernommenen Sperrmüllmengen moniert. Wie die angehängten Bilder exemplarisch zeigen, ist die gelieferte Qualität mit den „normalen“ Störstoffen nicht mehr vereinbar. Die U GmbH hat ihre erhöhten Sortierkosten und die Entsorgungskosten in Höhe von 105.560,00 Euro der F2 GmbH in Rechnung gestellt. Diese Kosten Werde [sic] aufgrund der schlechten Qualität des angelieferten Materials akzeptiert.“ Der Angeklagten L wusste auch zu diesem Zeitpunkt, dass weder Störstoffe noch diesbezügliche Sortierkosten im genannten Umfang angefallen waren. Er handelte mit dem Ziel, den Vorgang nunmehr für die F2 GmbH endgültig abzuschließen und die – wie ihm ebenfalls bewusst war – kaufmännisch unvertretbare Entscheidung intern zu verschleiern. Den erstellten Vermerk zeichnete der Angeklagte L mit „plus“ ab. Der Zeugin X5 wurde der Vermerk mit der Bitte um Kenntnisnahme und Anpassung des Budgets um 90.000 Euro vorgelegt. Sie zeichnete ihn am 24.02.2009 ab und nahm in der Folge – wie von dem Angeklagten L beabsichtigt – die entsprechende Budgetanpassung vor. k. Vermögensnachteil und Vorsatz Durch den Verzicht des Angeklagten L auf die fälligen und durchsetzbaren vertraglichen Ansprüche sowie die veranlasste Verbuchung von Scheingutschrift und Scheinrechnungen am 20.02.2009 zum Zwecke der internen „Erledigung“ ist der F2 GmbH ein Schaden in Höhe von mindestens 92.828,77 Euro entstanden. Dies ergibt sich aus der Differenz der vertraglich geschuldeten Vergütung für den Zeitraum Juni bis Dezember 2008 in Höhe von 177.130,37 Euro zu den tatsächlich geleisteten Gutschriften der U GmbH in Höhe von 84.301,60 Euro. Dem Angeklagten L war bekannt, dass er auf fällige und durchsetzbare Ansprüche ohne sachlichen Grund in der genannten Größenordnung verzichtete. Auch dem Angeklagten E war bewusst, dass er die ausstehende Summe eigentlich noch schuldete und es keinerlei Gegenansprüche gab. Durch die über diese Summe hinausgehenden Scheinrechnungsbeträge ist der F2 GmbH kein weiterer Schaden entstanden, da auf die Rechnungen nicht gezahlt wurde, sondern diese nur der internen Verrechnung dienen sollten. 3. Tatkomplex IT-Beratervertrag / I (Tat Nr. 2) Trotz eines noch bis Ende 2014 laufenden Beratervertrages zu einem niedrigeren Vergütungssatz kamen der Angeklagte L und der Angeklagte I im Sommer 2011 anlässlich einer Erkrankung der Prokuristin B überein, einen neuen Beratervertrag, nunmehr mit einem Tagessatz von 1.500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer abzuschließen und dies – formal – durch einen „erhöhten Beratungsbedarf“ seitens der F2 zu rechtfertigen. Eine interne Bedarfsermittlung oder die Einholung von Vergleichsangeboten wurden durch den Angeklagten L nicht veranlasst. Beiden Angeklagten war vielmehr bewusst, dass ein erhöhter Beratungsbedarf tatsächlich nicht gegeben, eine Ausweitung der Tätigkeiten des Angeklagten I weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht erforderlich war und der Angeklagte I auch keine Funktionen oder Verantwortlichkeiten der erkrankten Prokuristin übernehmen sollte. Den Angeklagten war auch bewusst, dass aktuelle und – soweit absehbar – zukünftige IT-Beratungsleistungen durch den Angeklagten I auf der Grundlage des laufenden Beratungsvertrages zu erbringen waren und erbracht worden wären. Eine höhere Vergütung wurde von dem Angeklagten I auch nicht zu einer Bedingung für seine weitere Tätigkeit im Unternehmen gemacht. Es handelte sich bei dem Abschluss des neuen Beratervertrages vielmehr um eine unter kaufmännischen Gesichtspunkten unvertretbare, pflichtwidrige finanzielle Gefälligkeit des Angeklagten L, ohne dass sich hierdurch gegenüber der bisherigen Vertragslage ein unmittelbarer oder mittelbarer zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen für die F2 ergeben hätte, was beiden Angeklagten bekannt war. Beiden war auch bewusst, dass der F2 GmbH dadurch zumindest in Höhe der Differenz zwischen altem und neuem Tagessatz für sämtliche über die Laufzeit des Vertrags voraussichtlich zu erbringende Manntage ein Schaden entstehen wird. Im Einzelnen: a. Organisation und Aufgaben im IT-Bereich der F2 GmbH bis 2010 Die IT der F2 GmbH war zunächst nach Gründung der F2 GmbH 1998 als eigenständiger Bereich in der Struktur der F2 GmbH geführt worden. Allerdings musste ab 1998 zuerst der Aufbau der IT-Strukturen an sich geleistet werden, wobei zunächst Archivierungsfragen und die Digitalisierung als solche im Vordergrund standen. Im Übrigen war die IT für Beschaffung, Einrichtung und Wartung der Hard- und Software zuständig. Im Jahr 2005 wurde die IT in den Bereich des damaligen Hauptabteilungsleiters C1 (HAL 0) eingegliedert, der sodann als „IT-Koordination und Allgemeine Verwaltung“ bezeichnet wurde. Die Entscheidung zur Eingliederung der IT in den Bereich des Zeugen C1 erfolgte, nachdem entschieden worden war, die IT der F2 GmbH und anderer städtischer Beteiligungen der F8 GmbH zu übergeben bzw. an diese auszugliedern. Ab 2007 war unter anderem der Zeuge I8 als Abteilungsleiter unter dem Zeugen C1 tätig und nahm die Koordinationstätigkeiten im IT Bereich wahr. Als die Einrichtung der gemeinsamen IT-Abteilung der städtischen Gesellschaften bei der F8 GmbH konkreter wurde, wurden aus sämtlichen IT-Abteilungen der Gesellschaften Mitarbeiter an die F8 GmbH abgegeben. Dazu gehörte auch der Zeuge I8, der noch vor 2010 zur F8 GmbH wechselte. Grundlage der Übertragung der IT an die F8 GmbH war ein Dienstleistungsvertrag zwischen der F2 GmbH und der F8 GmbH, der auch die Überleitung von Mitarbeitern der F2 GmbH zur F8 GmbH vorsah. Die verbleibenden Aufgaben im IT-Bereich bei der F2 GmbH sowie die Übergabe (Betreuung sämtlicher IT-Ausstattung nebst Übergabe von Netzwerken und Servern) an die F8 GmbH wurden sodann aus der Abteilung des Zeugen C1 heraus koordiniert. Dieser organisierte den verbliebenen IT-Bereich als Teil seiner Aufgaben selbst ohne einen ihm unterstehenden Abteilungsleiter. Er erhielt jedoch Unterstützung durch technische Mitarbeiter und den Angeklagten I. Vorgesetzte des Zeugen C1 und Bindeglied zur Geschäftsführung war zu dieser Zeit die Prokuristin B, die bereits seit 1998 im Unternehmen als Prokuristin tätig war. Im eigentlichen IT-Bereich hatte die Prokuristin B kaum eigene Fachkenntnisse. Im Verlauf der Zeit eignete sie sich durch Gespräche mit Mitarbeitern aus dem Fachbereich einzelne Kenntnisse an; bei Bedarf wurden ihr seitens der Mitarbeiter zu Entscheidungszwecken Hintergründe und Zusammenhänge erläutert, die sie dann ihren Entscheidungen zugrunde legen konnte. Bereits während die IT der F2 GmbH noch in einer eigenen Abteilung geführt wurde, war der Angeklagte I seit dem Jahr 1998 – zunächst über die von ihm im Jahr 1985 gegründete J GmbH – für die F2 GmbH als EDV-/IT-Berater tätig geworden. Zuvor war er bereits für die T4 tätig gewesen. Nachdem er zunächst im Umfang begrenzter Aufträge, z.B. im Rahmen der Archivierung von Ablagebeständen, arbeitete, nahmen im weiteren Verlauf die Projekte zu. Für die Bewältigung der Aufgaben setzte der Angeklagte I auch andere Mitarbeiter der J GmbH ein, so dass er nicht immer selbst in der F2 GmbH tätig wurde. Als der Angeklagte I Anfang des Jahres 2005 wegen verlorener Aufträge für die J GmbH Insolvenz anmelden musste, setzte er seine Tätigkeit als freiberuflicher IT-Berater fort. Unter der Firma „I2“ (I3) wurde der Angeklagte I auch weiterhin von der F2 GmbH mit Einzelaufträgen versehen. Zu diesem Zeitpunkt wurde die IT-Abteilung gerade in die Hauptabteilung des Zeugen C1 eingliedert, dem der Angeklagte I damals als Auftragnehmer der F2 GmbH vorgestellt wurde. Die projektbezogenen Aufträge wurden auch nach der Eingliederung der IT weiterhin an den Angeklagten I vergeben. Diesem waren die Strukturen der F2 GmbH bereits bekannt und trotz der beginnenden Abgabe von IT-Aufgaben an die F8 GmbH verblieben IT-Betreuungs- und Aufbauaufgaben in Bereichen der Buchhaltung, der SAP-Unterstützung, der Lagerhaltung und anderer unternehmensspezifischer Anwendungen bei der F2 GmbH. Mit dem Angeklagten L war der Angeklagte I aufgrund des gemeinsamen politischen Engagements bei der F14 gut bekannt. Auch war der Angeklagte I schon vor 1998 für die Stadt F3 bzw. städtische Gesellschaften tätig gewesen. Von den T4 hatte der Angeklagte L den Angeklagten I auch zur F2 GmbH geholt. b. Aufgaben des Angeklagten I bis Ende 2010 Wesentliche Aufgaben ab 2007 waren für den Angeklagten I im Rahmen seiner Einzelbeauftragungen durch die F2 GmbH u.a. die Erstellung eines Archivierungssystem zur Dokumentensicherung, der IT-mäßige Aufbau des Container-Erfassungs- und Verfolgungssystems und insbesondere die Beschäftigung mit der globalen Software-Lösung für den Abfallentsorgungsbereich „U6“ ab Ende 2008 / Anfang 2009, mittels derer alle IT-mäßig zu organisierenden Bereiche der Abfallwirtschaft im Unternehmen abgedeckt werden sollten. Für diese Software waren über die bloße Einführung hinausgehend rechtliche Vorgaben zu integrieren, zudem musste die übrige, in der F2 GmbH genutzte Software wie SAP betreut werden. Insbesondere das U6-Projekt zog immer wieder weitere Folgeprojekte für den Angeklagten I nach sich. Im Rahmen der Auftragsvergabe, Einführung, Implementierung und Betreuung der Software war der Angeklagte I für das U6-Projekt insoweit verantwortlich, als er fachlichen Kontakt zur Herstellerfirma T7 hielt, zu Gesprächen einlud, an diesen teilnahm, Protokolle und Aktivitätenpläne erstellte und diese zeitlich nachhielt. Entsprechend schilderte der Zeuge C1 für das Projekt U6 in einem Vermerk unter dem Datum 29.03.2010, der sich im Wesentlichen mit der Zuordnung von Rechnungen aus dem U6-Projekt zu verschiedenen Sachkonten befasste, folgende Einbindung des Angeklagten I: „[…] Die T7 GmbH passt die Standardsoftware U6 auf die Bedürfnisse der F1 GmbH an. Dazu werden Arbeitsprozesse analysiert und Anpassungen sowie Implementierungen nach Tests durchgeführt, um die Herstellung des betriebsbereiten Zustands bis zum Ende des Projekts zu erreichen. Begleitet wird das Projekt durch das externe Unternehmen I2. Auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags wurde die Firma I2 mit dem Projektmanagement beauftragt.“ In sämtlichen Projekten waren die Prokuristin B und darüber der Angeklagte L als Geschäftsführer entscheidungsbefugt und -berufen. Sobald Entscheidungen getroffen werden mussten, wurde durch den Angeklagten I – entweder über den Zeugen C1 – oder zuweilen direkt die Entscheidungsnotwendigkeit an die Entscheidungsträger B und L herangetragen. Für zu treffende Entscheidungen und Gesprächstermine im IT-Bereich, die die Prokuristin B selbst wahrnahm, beriet der Angeklagte I diese vorab und im Nachgang inhaltlich zu den von ihm betreuten Projekten. c. Vergütung und Tätigkeitsnachweise bis Ende 2010 Bei der jeweiligen Auftragsvergabe an die J GmbH und später den Angeklagten I wurde von der Einholung von Vergleichsangeboten – mit einer Ausnahme – abgesehen. Die Auftragsvergabe an den Angeklagten I wurde von der Prokuristin B vorgegeben, die ihrerseits von dem Angeklagten L angewiesen wurde, und war für das Unternehmen wegen der Vorkenntnisse der F2-Strukturen, die der Angeklagte I im Laufe der Zeit erworben hatte, auch sinnvoll. Bereits für die Einzelaufträge erhielt der Angeklagte I eine Tagessatzvergütung von 960,00 Euro plus 5% Overheadpauschale. Bei der Einholung des einzigen Vergleichsangebotes in diesem Zeitraum war die dort angefragte Firma mit 1.200 – 1.300 Euro Tagessatzpauschale etwas teurer als das Angebot des Angeklagten I, der – aufgrund seiner Kenntnisse des Unternehmens – ohnehin weiter beauftragt werden sollte. Der Angeklagte I richtete jeweils Rechnungen unter den jeweiligen Projektangaben mit Bezug auf das entsprechende Angebot, unter Angabe der geleisteten Manntage, der Berechnung der Vergütung nebst Mehrwertsteuer sowie unter Beifügung eines separaten Tätigkeitsnachweises an die F2 GmbH. Die Tätigkeitsnachweise enthielten Angaben darüber, wann in welchem Umfang – halb, voll oder in Vierteln – die Manntage zu welchen Themen geleistet wurden. Dabei benannte der Angeklagte I die Tätigkeiten in den einzelnen Projekten mit Schlagworten wie „Projektmeeting, Überarbeitung Workflows, Protokolle, Schulung und Pläne“. Die Bezeichnung des jeweiligen Projekts nebst Angebot lautete üblicherweise vergleichbar wie folgt: „Projekt EBA lt. Angebot vom 24.11.2009 – Leistungen März 2010 U6 GEWERBE“. d. Zustandekommen des Beratervertrages 2010 Aufgrund der wachsenden Anzahl an Projekten und auch des Umfangs der Arbeit im Bereich der U6-Softwarelösung entschied der Angeklagte L zum Ende des Jahres 2010, dass der Angeklagte I nicht im Rahmen von Einzelaufträgen weiterarbeiten, sondern zur Vereinfachung und Flexibilität ein Beratungsvertrag geschlossen werden sollte. Auf dieser Grundlage sollte der Angeklagte I seine vielfältigen Projekte im IT-Bereich der F2 GmbH weiter fortführen und bei Bedarf weitere Aufgaben übernehmen. Von dieser Entscheidung erfuhr der Zeuge C1 durch die Prokuristin B, die ein Gespräch mit dem Angeklagten L geführt hatte und angewiesen worden war, aus den verschiedenen Einzelaufträgen einen „Gesamtberatervertrag“ zu erstellen. Dem Zeugen C1 erschien dieses Vorgehen vernünftig, wenngleich er trotz seiner Position als Hauptabteilungsleiter durch den Angeklagten L zu dem konkreten Bedarf nicht befragt worden war. Er hatte sich auch schon zuvor und in der Folgezeit bei Gesprächsrunden mit dem Geschäftsführer – ebenso wie andere Mitarbeiter aus der F2 GmbH und der F8 GmbH – positiv über die Arbeit des Angeklagten I geäußert, der ohnehin bereits im Rahmen seiner Aufgaben eine Vielzahl von fachlichen Gesprächen übernahm, in mehreren Projekten eingebunden war und dort insbesondere die Koordination und Protokollführung übernahm. Unter dem 08.12.2010 schlossen die F1 GmbH als Auftraggeber und der Angeklagte I unter der Bezeichnung „I2 (I3)“ als Auftragnehmer einen mit „Beratervertrag“ betitelten Vertrag. Dieser lautete auszugsweise wie folgt: „§ 1 Gegenstand des Vertrags “ 1. Der AN wird Aufträge über IT Projekte (Beratungs- und Planungsarbeiten) Projektmanagement übernehmen. Die Aufträge werden als Dienstverträge (Mitarbeit) übernommen. 2. Der AN wird monatlich einen Sachstandsbericht zu den Projekteinzelaufträgen vorlegen. § 2 Durchführung der Arbeiten 1. Der AG benennt einen Ansprechpartner, der dem AN kurzfristig notwendige Informationen und Entscheidungen gibt oder sie herbeiführt. Der AN ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert. § 3 Vergütung 1. Der AN berechnet einen Tagessatz in Höhe von 960 €. 2. Der AN berechnet eine Overheadpauschale in Höhe von 5 % der jeweiligen Rechnungssumme. Mit dieser Pauschale sind alle Nebenkosten abgegolten. 3. Kleinste Abrechnungseinheit ist 1/4 Tagessatz. 4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 5. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich. Der AN hält die Projektzeiten in einem Tätigkeitsnachweis fest. Dieser ist Basis für Abrechnung und wird den Rechnungen beigefügt. 6. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. […] § 7 Kündigung 1. Dieser Beratervertrag tritt zum 01.01.2011 in Kraft und endet am 31.12.2014. Der Vertrag verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Vertragsende durch einen der Vertragspartner gekündigt wird.“ Bei dem unter § 2 genannten Ansprechpartner handelte es sich um den Zeugen C1. Neben der Kündigungsmöglichkeit des § 7 zum Vertragsende sah der Vertrag eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor dem 31.12.2014 nicht vor. Die Angeklagten L und I unterzeichneten diesen Vertrag. e. Abrechnung und Tätigkeiten im Rahmen des Vertrages „2010“ In der Folge des Vertragsschlusses setzte der Angeklagte I seine bisherigen Tätigkeiten fort. Diese rechnete er weiterhin unter Bezugnahme auf die einzelnen Projekte ab, bezog sich jedoch nicht mehr auf die Einzelaufträge. So lauteten die Rechnungen nun zumeist wie folgt: „Projekt EBA – Leistungen JAN 2011 U6 GEWERBE“ oder „F8-IT Verträge – Leistungen JAN-MAI 2011“ nebst Angabe der geleisteten Manntage, Berechnung, Overheadpauschale und Mehrwertsteuer. Den Rechnungen legte er weiter Tätigkeitsnachweise, wie vertraglich vereinbart, bei. Wie zuvor bezeichnete der Angeklagte I die Anzahl der Manntage – bei kleinster Größe 0,5 eines halben Manntages – und benannte die Tätigkeiten ebenfalls wie zuvor schlagwortartig mit Bezeichnungen wie „Vorbereitung Sitzung, Sitzungen, Protokolle der Sitzungen, Abstimmgespräch, Workflows, Besprechungen und Dokumentation“ . Die letzte Rechnung zu diesem Vertrag stellte der Angeklagte I unter dem 31.08.2011 aus, in der er Leistungen aus Juni bis August im Bereich F8-IT Verträge abrechnete. In dem Tätigkeitsnachweis führte der Angeklagte für sechs „0,5 halbe“ Manntage – insgesamt drei halbe Manntage – die Tätigkeiten „Besprechung UA, MB, Taube, Sonnenschein, Protokoll“ , „Besprechung UA, WE (HR-Verträge)“ , weitere vergleichbare Tätigkeiten sowie „Einarbeitung in Telefonverträge“ auf. Im Verlauf der Zeit von Anfang 2011 bis Ende August 2011 wurde der Angeklagte I zumindest in folgenden Projekten / Projektteilbereichen tätig: „ EBA, U6 Kommunal und Gewerbe, eANV, ARCHIV, WIDI, KOM “ sowie verschiedenen „ Workflows “ und nicht weiter konkretisierten Gesprächsrunden sowie Sitzungen. Dabei erstellte der Angeklagte I Protokolle, bereitete Sitzungen vor, erarbeitete Workflows und Präsentationen, nahm an Besprechungen teil und überarbeitete Verträge. Auch stand er – aufgrund seiner Fachkenntnisse – im Rahmen der von ihm betreuten Aufgaben für Vertragspartner der F2 GmbH als Ansprechpartner zur Verfügung und führte Fachgespräche. f. Aufgaben und Weggang der Prokuristin B Die Prokuristin B hatte seit Beginn ihrer Tätigkeit ab 1998 für die F2 GmbH die Verantwortung für die Hauptabteilungen 0, 1 und in Teilen 3 übernommen, welche sich mit den Bereichen Personal, Organisation und zu einem gewissen Anteil mit der IT der F2 GmbH befassten. Ihr waren in den einzelnen Bereichen Hauptabteilungsleiter unterstellt. Die Funktion der Prokuristin beinhaltete dabei die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter der ihr zugeteilten Bereiche sowie eine Budgetverantwortung sowie strategische Entwicklungsverantwortung für die Bereiche. Unter anderem nahm die Prokuristin darüber hinaus an Geschäftsführerbesprechungen teil und stand als Ansprechpartnerin für Projekte nach außen zur Verfügung. Dazu gehörte auch das Projekt der IT-Übertragung auf die F8 GmbH, bei der sie in diesem Rahmen mit dem dort verantwortlichen Prokuristen H2 zu tun hatte. Ab dem Jahr 2010 begannen wiederkehrende Krankheitsphasen der Prokuristin B. Den genauen Beginn dieser Krankheitsausfälle sowie des folgenden dauerhaften krankheitsbedingten Ausfalls konnte die Kammer nicht aufklären. Nachdem sie zumindest im April 2011 noch im Unternehmen – ggfs. vorübergehend – tätig war, zeichnete sich jedenfalls im Verlauf des Jahres 2011 ab, dass die Prokuristin B langfristig fehlen würde. Schließlich schied die Prokuristin B dienstunfähig aus ihrer Tätigkeit für die F2 GmbH aus. In der Aufsichtsratssitzung vom 31.05.2012 teilte der Angeklagte L diesen Sachverhalt mit und informierte darüber, dass eine Neubesetzung der Stelle nicht vorgesehen sei, da er sich diesen Bereich direkt unterstellen werde. Einstimmig widerrief der Aufsichtsrat sodann die Bestellung von B zur Prokuristin der F2 GmbH mit Wirkung vom 01.07.2012. Die Entscheidungsbefugnisse der Prokuristin verblieben danach bei dem Angeklagten L, der für den so frei bleibenden Bereich – soweit nicht hierarchisch abgestuft Hauptabteilungsleiter und Abteilungsleiter zuständig waren – die Entscheidungen traf. Eine Nachbenennung eines Prokuristen / einer Prokuristin erfolgte auch später nicht. Die F2 GmbH besitzt bis heute lediglich zwei Prokuristen. g. Zustandekommen des Vertrages 2011 „Interimsmanagement“ Im August 2011 trafen sich die Angeklagten L und I, um über den eigentlich noch bis Ende 2014 laufenden Beratervertrag aus Dezember 2010 zu sprechen. Zu dieser Zeit saß der Angeklagte I nur wenige Büroräume auf der Etage von dem Angeklagten L entfernt und suchte diesen persönlich auf. Der Angeklagte I wollte im Rahmen des Gespräches mit dem Angeklagten L eine höhere Vergütung erreichen. Dabei war ihm bewusst, dass ihn der bisherige Vertrag zur weiteren Leistungserbringung in Bezug auf IT-Beratungs-Dienstleistungen verpflichtete. Er wollte diesen Pflichten auch grundsätzlich nachkommen. Auch dem Angeklagten L war bewusst, dass der Angeklagte I den bisherigen Vertrag grundsätzlich weiter erfüllen musste und auch ohne Erhöhung der Vergütung weiterhin erfüllen würde. Um dem Angeklagten I, den er schon lange kannte und schätzte, eine Gefälligkeit zu erweisen, entschied der Angeklagte L, trotz des noch laufenden Vertrages einen neuen Vertrag abzuschließen, der dem Angeklagten I unter anderem eine Vergütung von 1.500 Euro pro Manntag einbringen sollte, wobei der Angeklagte I zunächst sogar 1.800 Euro pro Manntag in den Raum gestellt hatte. Ein Betrag von 1.500 Euro bewegte sich dabei am obersten Rand des Vergütungsrahmens, innerhalb dessen hochqualifizierte IT-Projektleiter und IT-Berater zu dieser Zeit überhaupt vergütet wurden. Dem Angeklagten I war bewusst, dass es sich bei dieser Entscheidung des Angeklagten L um eine Gefälligkeit handelte. Zur Rechtfertigung dieser Vergütungserhöhung kamen die Angeklagten L und I überein, formal einen „erhöhten Beratungsbedarf“ zu benennen. Beiden Angeklagten war dabei jedoch bewusst, dass ein erhöhter Beratungs bedarf weder durch das Ausscheiden der Prokuristin – die selbst in dieser Hinsicht überhaupt keine „Beratungsleistungen“ erbracht hatte – noch aufgrund sonstiger Umstände gegeben war und eine Notwendigkeit, die Tätigkeiten in qualitativer oder quantitativer Hinsicht auszuweiten, nicht bestand. Der Angeklagte I sollte seine Tätigkeiten für die F2 GmbH fortführen wie zuvor, was er auch tat. Weitere Entscheidungskompetenzen sollte er nicht übertragen erhalten und wurden ihm auch nicht eingeräumt. Leitungs- oder Entscheidungsbefugnisse, sonstige Funktionen oder Verantwortlichkeiten der Prokuristin B sollte der Angeklagte I weder im IT-Bereich noch darüber hinaus übernehmen. Auch dies war beiden Angeklagten bewusst. Um den fehlenden Sachgrund zu verschleiern und eine formell korrekte „Aktenlage“ herbeizuführen, bat der Angeklagte L den Angeklagten I, trotz der bereits erzielten Einigung, ein Angebot an die F2 GmbH zu richten, welches die zukünftige Erhöhung der Vergütung rechtfertigen sollte. Daher verfasste der Angeklagte I unter dem 23.08.2011 ein mit „Angebot für F2 GmbH“ bezeichnetes Schreiben, welches er an den Angeklagten L richtete. Darin führte er aus: „für einen geordneten Ablauf der IT Belange der F2 GmbH ist m.E. eine intensivere Betreuung notwendig. Ich biete an, zunächst bis Ende 2011 an ca. 3 Tagen / Woche als „Interimsmanager“ zu einem Tagessatz von 1.500 € zu arbeiten .“ Sodann listete der Angeklagte I seine Ausbildung, sog . „Allgemeine Erfahrungen“ und „F2-spezifische Erfahrung“ auf, in der er insbesondere Bezug auf die guten Kenntnisse der Strukturen, des Umfelds und der Projekte der F2 GmbH nahm. Unter dem Stichpunkt „Umfeld“ gab der Angeklagte I noch an, „sehr gute Kenntnisse des gesamten Umfeldes (Politik und Beteiligungen) der Stadt F3“ zu haben. Sämtliche der insoweit als Qualifikation benannten Umstände waren dem Angeklagten L bereits bekannt und sollten auf die Entscheidung in Wahrheit auch keinen Einfluss nehmen, da diese – wie die Angeklagten wussten – entgegen dem Anschein des „Angebots“ im persönlichen Gespräch bereits gefallen war. Dieses Schreiben gab der Angeklagte I bei dem Angeklagten L am 23.08.2011 ab. Ein Eingangsstempel vom selben Tag wurde aufgebracht, aber nicht abgezeichnet. Vielmehr vermerkte der Angeklagte L ohne Datierung neben seinem Kürzel „ok“ und richtete handschriftlich an den Zeugen C1 die Bitte, den Vertrag vorzubereiten. Dieses Vorgehen wählten die Angeklagten I und L, um das sonst übliche Vorbereiten des Vertrages in der Abteilung zu suggerieren. Allerdings war dem Angebot des Angeklagten I bei Weitergabe des Schreibens an den Zeugen C1 bereits der vorformulierte Vertrag beigelegt, den dieser nur noch von den Vertragsparteien unterzeichnen lassen sollte. Bereits zuvor hatte der Angeklagte I den Zeugen C1 von dem beabsichtigten Vertragsschluss berichtet und ihn für Rückfragen an den Angeklagten L verwiesen. Nach Erhalt des Angebots nebst Vertragsentwurf entschloss sich der Zeuge C1, den Angeklagten L auf die aus seiner Sicht nicht nachvollziehbare Begründung für eine erhöhte Vergütung und das Fehlen des Erfordernisses von Tätigkeitsnachweisen anzusprechen. Der Angeklagte L wies ihn jedoch sofort brüsk mit den Worten zurück: „Wer ist hier der Geschäftsführer?“ . Aufgrund dieser Reaktion und des Auftretens des Angeklagten L nahm der Zeuge C1 die Neuregelung hin. Er vermerkte in einer Verfügung vom 02.09.2011, welche der Angeklagte L mit Doppelkreuz zeichnete, dass „das Angebot der Firma I2 zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Interimsmanagers vom 23.08.2011 anzunehmen“ sei, der „neue Beratervertrag“ mit Wirkung zum 15.09.2011 in Kraft gesetzt werden und der bestehende Vertrag vom 08.12.2010 mit Wirkung vom 14.09.2011 seine Gültigkeit verlieren solle. Der Angeklagte I unterzeichnete den Vertrag mit Datum vom 01.09.2011. Der Angeklagte L unterzeichnete den Vertrag sodann mit Datum vom 05.09.2011, der auszugsweise wie folgt lautete: „§ 1 Gegenstand des Vertrags Der AN wird Aufgaben eines Interimsmanagements für alle IT-bezogenen Aufgabenstellungen für den AG übernehmen. Die Aufträge werden als Dienstverträge (Mitarbeit) übernommen. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der AN gegenüber dem AG nicht in einem Anstellungsverhältnis steht. § 2 Durchführung der Arbeiten 1. Der AG benennt einen Ansprechpartner, der dem AN kurzfristig notwendige Informationen und Entscheidungen gibt oder sie herbeiführt. Der AN ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert. 2. Der AN leistet zunächst bis zum 31.12.2011 wöchentlich 3 Arbeitstage für den AG. Sollten sich danach Änderungen aus Sicht von AG oder AN ergeben, ist hierüber zu verhandeln. 3. Einsatzort und Arbeitszeiten erfolgen in gegenseitiger Abstimmung. Beim Einsatz beim AG stellt dieser dem AN entsprechende Räumlichkeiten und Arbeitsmittel zur Verfügung. § 3 Vergütung 1. Der AN berechnet einen Tagessatz in Höhe von 1.500 € (eintausendfünfhundert). Mit dem Tagessatz sind alle Nebenkosten abgegolten. 2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 3. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. 4. Der AN ist für die Abführung von Steuern und Gebühren selbst verantwortlich. […] § 7 Kündigung 1. Dieser Beratervertrag tritt zum 15.09.2011 in Kraft und endet am 31.12.2014. Der Vertrag verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Vertragsende durch einen der Vertragspartner gekündigt wird.“ Bei dem unter § 2 genannten Ansprechpartner handelte es sich weiterhin um den Zeugen C1. Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit sah der Vertrag erneut nicht vor. Der Vertrag wurde sodann – unterzeichnet – an die Rechtsabteilung weitergeleitet und dort abgeheftet. Aufgrund der bereits erfolgten Unterzeichnung nahm der Zeuge F13 keine Prüfung des Vertragswerks vor. Einem üblichen Vorgehen bei Verträgen einer solchen Größenordnung hätte es entsprochen, den Vertrag vor der Unterzeichnung in der Rechtsabteilung prüfen zu lassen. Ein solches Vorgehen war durch den Angeklagten L aber nicht gewollt. Die Abteilung „Controlling“ wurde vor Erstellung und Abschluss des Vertrages ebenfalls nicht eingeschaltet. Vor den Gesprächen zwischen den Angeklagten I und L sowie vor Abschluss des Vertrages hatte der Angeklagte L auch keine Rücksprache mit der Rechtsabteilung in Gestalt des Prokuristen F13 über rechtliche Implikationen oder mit anderen Mitarbeitern genommen. Eine tatsächliche Bedarfsermittlung zur „intensiven Beratung“ oder eines „Interimsmanagement“, eine rechtliche Prüfung oder die Einholung von Vergleichsangeboten unterblieben folglich trotz der sich im obersten Bereich der im IT-Sektor gezahlten Honorare bewegenden Höhe der vereinbarten Vergütung. Aufgrund des seit Ende 2009 geltenden Compliance-Programms für die Mitarbeiter sämtlicher F8-Konzern-Gesellschaften hätte die Auswahl von Dienstleistern gemäß einem objektiven und nachvollziehbaren Verfahren erfolgen sollen. Vor Abschluss des Vertrages stimmte sich der Angeklagte L auch nicht mit dem Aufsichtsrat ab. h. Tätigkeiten nach Abschluss des Vertrages 2011 Nach Abschluss des Vertrages vom 01./05.09.2011 ging der Angeklagte I – wie von den Angeklagten L und I erwartet – weiterhin seinen bisherigen Tätigkeiten für die F2 GmbH nach. Dabei verbrachte der Angeklagte I nunmehr für gewöhnlich zwei der drei wöchentlichen Arbeitstage in den Räumlichkeiten der F2 GmbH, wo ihm nacheinander zwei Büros, ebenso wie die Telefonanlage des Hauses und Computer zur Verfügung standen. Im Übrigen war er von zuhause aus tätig. Dort war er – wie bereits zuvor – telefonisch für die Mitarbeiter der F2 GmbH, insbesondere den Zeugen C1 auch außerhalb der „üblichen“ Arbeitszeiten erreichbar. Dieser nahm die telefonische Erreichbarkeit des Angeklagten I außerhalb der üblichen Arbeitszeiten jedoch – vorher wie nachher – nur in seltenen Einzelfällen wahr. Inhaltlich bedurfte insbesondere das Projekt der Einführung und Etablierung der U6-Software, das eigentlich in zwei Projekten unter U6-Kommunal und U6-Gewerbe lief, auch nach Abschluss des Vertrages im September 2011 weiterer Betreuung durch den Angeklagten I. Zwar reduzierten sich die noch in den Jahren 2009 bis 2010/2011 stattfindenden wöchentlichen Treffen auf allenfalls noch monatliche Treffen, nachdem die Software grundsätzlich einsetzbar war. Vor allem zum Ende des Jahres 2011 und zu Beginn des Jahres 2012 waren bei der Integration F2-spezifischer Software in die Gesamtsoftware U6 im Bereich der Recyclinghöfe und der dortigen Abwicklung jedoch Probleme aufgetreten, denen der Angeklagte I durch Gesprächsrunden, Einbindung der Software-Firma T7 GmbH und dem Nachhalten von Lösungsansätzen begegnete. Eine Änderung in der Art und Weise seiner Aufgabenerfüllung und seiner Rolle im Vergleich zu der Zeit vor September 2011 trat dabei allerdings nicht ein. Ein inhaltlich tiefergehender Beratungsbedarf ergab sich ebenfalls nicht. In den Bereichen, in denen der Angeklagte I zuvor die Prokuristin B zur Entscheidungsfindung beraten hatte und ihr IT-spezifische Themen erklärt hatte, trat der Angeklagte I nunmehr als Berater des Angeklagten L auf, sofern dieser Entscheidungen treffen musste. Zwischen dem Angeklagten I und dem Zeugen C1 fanden weiterhin an den „F2-Tagen“ des Angeklagten I morgens Absprachen statt, in denen der Zeuge C1 dem Angeklagten I Aufgaben übertrug oder Abstimmungen zu einzelnen Themen oder Vorgehensweisen erfolgten. Bereits vor September 2011 hatten der Angeklagte I und der Zeuge C1 sich untereinander abgestimmt, wie es bereits der Beratungsvertrag aus 2010 vorsah. Ebenfalls beansprucht war der Angeklagte I in dem Projekt „F8-IT“. Dieses hatte er bereits vor Abschluss des Vertrages vom 01./05.09.2011 mitbetreut. Die Migration großer Bereiche der IT der F2 GmbH hin zu der F8 GmbH war bereits unter Mitarbeit des Angeklagten I und unter Transfer von Mitarbeitern zur F8 GmbH erfolgt. Der Angeklagte I hatte an einer Vielzahl von Projektsitzungen teilgenommen, Protokolle gefertigt und inhaltlich dazu gearbeitet. Bis zum Ausscheiden der Prokuristin B hatte er diese zudem bei Anfragen seitens der F8 GmbH sowie Problemen, die seitens der F2 GmbH an die F8 GmbH herangetragen wurden, informiert und beraten. Diese konnte auf der Grundlage der Beratung durch den Angeklagten I die notwendigen Entscheidungen, beispielsweise im Bereich von Vertragsabschlüssen und Preis-/Kostenverhandlungen, treffen. Der Angeklagte I leistete hierzu die notwendige Vorarbeit. Nachdem die Prokuristin nicht mehr anwesend war, gab der Angeklagten I der F8 GmbH nunmehr direkt Auskunft – dort vor allem dem Zeugen H2 –, soweit lediglich Informationen benötigt wurden. Soweit Entscheidungen notwendig waren, trafen diese der Zeuge C1 oder der Angeklagte L, der sich sodann wiederum – wie zuvor die Prokuristin – durch den Angeklagten I beraten ließ. Im Übrigen leistete der Angeklagte I in diesem Projekt die F2-interne Koordination und kommunizierte dies an den dort zuständigen Prokuristen H2. Mit diesem hatte er aufgrund seiner Tätigkeit in diesem Projekt in den Jahren 2011 bis 2013 auch mehrmals wöchentlich Kontakt. Weitere Tätigkeiten und bearbeitete Projekte des Angeklagten I im Rahmen des Vertrages von 2011 umfassten Schulungen von Mitarbeitern, Erarbeitung und Bearbeitung des elektronischen Ablaufs der Behälterverkäufe der F2 GmbH, Laufwerksverzeichnisanalysen, Workflow-Management und -Überprüfung, IT-Projekt-bezogene Gespräche auf allen Ebenen innerhalb und außerhalb der F2 GmbH, Begegnung von Systemproblemen, Bearbeitung von Telefonaten und E-Mails, umfassende Projektbetreuung durch Terminierung, Teilnehmereinladungen, Wahrnehmung der Termine neben den beteiligten Hauptabteilungsleitern, Abteilungsleitern, Mitarbeitern und externen Personen, Führung von Protokollen und Nachhalten von Aufgabenerledigungen und unterschieden sich der Art nach nicht von früheren Tätigkeiten. Tätigkeitsnachweise, wie sie der Angeklagte I zuvor den Rechnungen beigelegt hatte, wurden allerdings vertragsgemäß zunächst nicht mehr erstellt. Der Angeklagte I rechnete die von ihm in die Projekte investierte Zeit nunmehr entsprechend des neuen Beratervertrages nach Manntagen ab. Dies hätte er nach den Regelungen des vorigen Vertrages auch gekonnt. Soweit Entscheidungen getroffen werden mussten, die zuvor die Prokuristin B getroffen hatte, holte der Angeklagte I diese nunmehr bei dem Zeugen C1 oder bei dem Angeklagten L ein. Eine eigene Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern in der F2 GmbH kam dem Angeklagte I nicht zu. Auch trug der Angeklagte I keine Personalverantwortung und durfte Rechnungen nicht selbstständig freigeben. Außerhalb des IT-Bereichs – etwa in anderen Zuständigkeitsbereichen der bisherigen Prokuristin B – war der Angeklagte I nicht tätig. Soweit die Angeklagten I und L weitere Einzelgespräche führten, erbrachten diese jedenfalls keine Ergebnisse für die Vorgänge im Bereich der IT der F2 GmbH. An Geschäftsführersitzungen oder Prokuristenbesprechungen, bei denen sich der Angeklagte L mit den Prokuristen und Hauptabteilungsleitern – zuweilen auch Abteilungsleitern – abstimmte, nahm der Angeklagte I nicht teil. Seine Tätigkeit wurde auch nur in dem Umfang wie zuvor thematisiert. Weitergehende Aufgaben des Angeklagten I für die Geschäftsführung kamen nicht zur Sprache. i. Änderungen innerhalb der Vertragslaufzeit / Tätigkeitsnachweise Nach Ablauf des Jahres 2011 kamen die Angeklagten L und I im Februar 2012 überein, dass die Anzahl der Wochenarbeitstage weiterhin 3 Manntage umfassen sollte. Dazu schlossen sie unter dem 28.02.2012 einen „Nachtrag zum Beratervertrag vom 5.9.2011“, der § 2 Abs. 2 des Ursprungsvertrages mit Wirkung zum 01.03.2012 insoweit änderte, dass nunmehr der Angeklagte I „ bis zum 31.12.2012 wöchentlich drei Arbeitstage “ ableisten sollte. Danach sollte wieder eine Möglichkeit zur weiteren Verhandlung über den zeitlichen Arbeitsumfang bestehen. Zwar fertigte der Zeuge C1 unter dem Datum 28.03.2012 auch einen Vermerk, der angab, dass die Vertragsparteien sich einig seien, dass die Beratertätigkeit für IT-bezogene Projekte der F2 GmbH bis Ende 2012 fortzusetzen sei. Diesem Nachtrag lagen jedoch erneut keine Rückfragen bei dem Zeugen C1 oder anderen Hauptabteilungsleitern oder Prokuristen zugrunde, ob es eine Bedarfsänderung für den Einsatz des Angeklagten I gab. Das entsprechende Einvernehmen über den Nachtrag wurde vielmehr ausschließlich zwischen den Angeklagten L und I hergestellt. Mit weiterem „Nachtrag zum Beratervertrag vom 5.9.2011 und zum Nachtrag vom 1.3.2012 “ vereinbarten die Angeklagten I und L sodann, dass auch bis Ende 2013 wöchentlich drei Arbeitstage durch den Angeklagten I erbracht werden sollten. Wiederum sollten Änderungen nach Ablauf des Jahres 2013 verhandelbar sein. Überdies wurde nun diesem Nachtrag, der ebenfalls nicht auf Rücksprache mit der betroffenen IT-Abteilung beruhte, eine von dem Angeklagten I gefertigte Anlage beigefügt. Diese sollte nach Angaben des Nachtrages „die Aufgaben“ beinhalten, deren „Anpassung jedoch aufgrund weiterer Erfordernisse jederzeit möglich“ sein sollte. Die Anlage listete über zwei Seiten Aufgaben des Angeklagten I auf, die hinsichtlich verschiedenster Projekte und Arbeitsbereiche wie „U6, Winterdienst, Archivierung, Workflows, Sicherstellung der IT-Funktionalität, F8-IT, MOBA, SAP-User und -Releasewechsel, Elektronische Änderungsmitteilung, Containerverkauf, gemeinsame Nutzung von Telefonanlagen innerhalb der F8, Mobilvertragsnutzung der U7“ sich insbesondere als beratende und unterstützende Aufgaben darstellten. So waren zu diesen Projekten durch den Angeklagten I unter anderem die „Entwicklung und Evaluation von Projekten, das Projektmanagement, Koordinationsaufgaben und Beratungsaufgaben, die Überarbeitung und Dokumentation von Abläufen, Unterstützung bei Entscheidungsfindung und Gesprächen mit externen Prüfern, IT-inhaltliche Unterstützung bei Verträgen, Überprüfung von Kosten anhand tatsächlich erbrachter Leistungen, Einweisung von Mitarbeitern in IT-Systeme“ zu leisten. Auch diente der Angeklagte I als „Kontaktstelle in IT-Fragen“ intern wie extern. Er stimmte sich ausweislich der Anlage zu allen diesen Aufgaben mit dem Hauptabteilungsleiter 0, dem Zeugen C1, oder anderen betroffenen Hauptabteilungsleitern ab und nahm überdies Sonderaufgaben für die Geschäftsführung wahr. Mit Wirkung zum 01.09.2013 änderten die Angeklagten L und I ein letztes Mal mit „Nachtrag zum Beratervertrag vom 5.9.2011 und den Nachträgen“ die Arbeitszeit ab und legten fest, dass der Angeklagte I bis Ende 2013 nunmehr nur noch wöchentlich zwei Arbeitstage ableisten sollte. Diese Änderung erfolgte gemäß dem Nachtrag „aus persönlichen Gründen auf Wunsch“ des Angeklagten I. Für andere Mitarbeiter erkennbare Auswirkungen für die Arbeit in der IT-Abteilung der F2 GmbH waren mit dieser Reduktion der Arbeitszeit nicht verbunden. Bereits zuvor hatte der Angeklagte I ohne schriftliche Anpassung des Vertrages das Vorgehen hinsichtlich der Tätigkeitsnachweise geändert. Grund dafür war, dass der Zeuge C1 durch einen von S10 beauftragten Wirtschaftsprüfer, Herrn X6, am 10.07.2013 auf den Sachverhalt der Rechnungslegung durch den Angeklagten I angesprochen worden war und dieser dem Zeugen C1 empfohlen hatte, trotz vertraglich anderslautender Regelung wieder Tätigkeitsnachweise zu verlangen. Der Zeuge C1 forderte daraufhin den Angeklagten I auf, wieder Tätigkeitsnachweise zu erbringen. Der Zeuge C1 hatte dem Angeklagten I für die Fertigung rückwirkender Tätigkeitsnachweise auf Anfrage am 19.09.2013 einige ihm noch in Erinnerung gebliebene Besprechungsdaten genannt, da der Angeklagte I keine eigenen detaillierten Aufzeichnungen über seine Tätigkeiten gefertigt hatte. Diese Tätigkeitsnachweise reichte der Angeklagte I sodann für sämtliche Rechnungen über die Dienstleistungen ab 15.07.2013 bis Ende Oktober 2013 ein. Tätigkeiten in diesem Zeitraum umfassten wiederum Arbeiten innerhalb der Projekte „SEPA, F8-IT, U6, Behälterabgang, Citrix-Einführung, eANV“ und verschiedene Vor- und Nachbereitungen von Besprechungen mit Protokollen. Zudem gab der Angeklagte I unter anderem als weitere Aufgaben tägliche Abstimmgespräche mit dem Zeugen C1 sowie Gespräche mit Fachabteilungen intern und extern mit Mitarbeitern der F8-IT sowie der Firma T7 und die Bearbeitung des täglichen Mailverkehrs sowie weitere vergleichbare Tätigkeiten an. j. Tätigkeiten nach Ausscheiden des Angeklagten L Nach Übernahme der Geschäftsleitung durch den Zeugen I6 am 01.10.2013 setzte der Angeklagte I zunächst seine Tätigkeiten wie zuvor fort. Dabei bearbeitete der Angeklagte I teilweise die bisherigen Projekte weiter. Insbesondere nahm er weiterhin Aufgaben im Bereich der Projekte U6, SEPA und F8-IT wahr und bereitete dazu Sitzungen vor und nach. Darüber hinaus war der Angeklagte I mit der Erstellung eines neuen Rechnungsformulars in Zusammenarbeit mit der Zeugin I9 beschäftigt. Hierbei ging es vor allem um die Möglichkeit, die Anzahl der Vordrucke zu reduzieren. Die beratende Tätigkeit entfiel hingegen, da der neu eingetretene Geschäftsführer I6 sich besser im Bereich der IT auskannte als der Angeklagte L oder die Prokuristin B zuvor. Entsprechend reduzierte der Zeuge I6 als neuer Geschäftsführer mit Schreiben vom 28.10.2013 die Arbeitsmenge des Angeklagten I auf zwei Tage pro Monat. Diese sollten bei Nachweis ab dem 01.11.2013 vergütet werden. Der Angeklagte I verwies schriftlich auf den bestehenden Vertrag und beabsichtigte, weiter für die F2 GmbH im bisherigen Umfang zu arbeiten und abzurechnen. Nachdem der Angeklagte I im Dezember 2013 nach Auffassung des Geschäftsführers I6 Firmeninterna der F2 GmbH auf seiner privaten Homepage veröffentlicht hatte, kündigte der Zeuge I6 dem Angeklagten I fristlos, der danach seine gesamte berufliche Tätigkeit einstellte. k. Weggang des Angeklagten I Der Weggang des Angeklagten I gestaltete sich für die F2 GmbH im Wesentlichen reibungslos. Seit seinem Eintritt in das Unternehmen F2 GmbH entschied der Geschäftsführer I6 über IT-Belange der F2 GmbH. Eine Beratung durch andere IT-Mitarbeiter bedurfte er dafür nicht. Die von dem Angeklagten I betreuten Projekte liefen unproblematisch fort. Es war dazu ein Mitarbeiter aus der Personalabteilung in die Abteilung des Zeugen C1 versetzt worden, der monatliche Personalkosten von ca. 4.500 Euro verursachte. Dieser übernahm mit ca. 60 % seiner Arbeitskraft die bisherigen Aufgaben des Angeklagten I unter der Leitung des Zeugen C1. Die Stelle in der Personalabteilung, die dadurch nicht mehr besetzt war, wurde nicht nachbesetzt, da es dort keine entsprechende Notwendigkeit gab. Weitere externe Beratung war auch durch die erfolgte Übernahme großer Bereiche der IT-Angelegenheiten durch die F8 GmbH nicht nötig. l. Vergütung, Vermögensgefährdung und eingetretener Nachteil Den Angeklagten war bei Abschluss des Vertrages vom 01.09./05.09.2011 bewusst, dass sich aus der neu geschaffenen Vertragslage ein zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen für die F2 GmbH nicht ergeben wird, diese vielmehr zu einem wirtschaftlichen Nachteil für die F2 GmbH führen werde, da der Angeklagte I auf der Basis des neuen Vertrages in der Folge im dort vereinbarten Umfang Tätigkeiten zu erhöhten Tagessätzen abrechnen würde, die auch auf der Grundlage des Altvertrags zu einem niedrigeren Vergütungssatz zu erbringen gewesen und erbracht worden wären. Diese konkrete Gefahr des Vermögensnachteils für die F2 GmbH billigten sie, um dem Angeklagten I eine bessere Vergütung zukommen zu lassen. Der Angeklagte I rechnete seine Tätigkeiten gegenüber der F2 – wie von den Angeklagten vorhergesehen – in dem Zeitraum September 2011 bis Ende Oktober 2013 zu dem neuen Vergütungssatz ab. Zu diesem Zweck erstellte der Angeklagte I – wie bereits geschildert – Rechnungen, die er an die F2 GmbH – dort den Zeugen C1 – richtete. Nach Abzeichnung der Rechnungen und der Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit erhielt der Angeklagte I die geltend gemachten Rechnungsbeträge zuzüglich Mehrwertsteuer in sämtlichen Fällen auf sein Konto überwiesen. Insgesamt handelte es sich in diesem Zeitraum um 44 Rechnungen, die der Angeklagte I wie folgt erstellte und ausgezahlt erhielt: Rechnungs-nummer Rechnungs-datum Manntage Tagessatzin Euro Rechnungsbetragnetto A-110915 30.09.2011 6 1.500,00 9.000,00 € A-111016 17.10.2011 6 1.500,00 9.000,00 € A-111017 31.10.2011 6 1.500,00 9.000,00 € A-111118 15.11.2011 6 1.500,00 9.000,00 € A-111119 30.11.2011 7 1.500,00 10.500,00 € A-111120 15.12.2011 7 1.500,00 10.500,00 € A-111221 22.12.2011 3 1.500,00 4.500,00 € A-120101 31.01.2012 4 1.500,00 6.000,00 € A-120202 15.02.2012 7 1.500,00 10.500,00 € A-120203 29.02.2012 6 1.500,00 9.000,00 € A-120304 16.03.2012 7 1.500,00 10.500,00 € A-120205 31.03.2012 6 1.500,00 9.000,00 € A-120406 16.04.2012 6 1.500,00 9.000,00 € A-120407 30.04.2012 6 1.500,00 9.000,00 € A-120408 16.05.2012 7 1.500,00 10.500,00 € A-120509 31.05.2012 8 1.500,00 12.000,00 € A-120610 16.06.2012 4 1.500,00 6.000,00 € A-120611 30.06.2012 4 1.500,00 6.000,00 € A-120712 16.07.2012 2 1.500,00 3.000,00 € A-120713 31.07.2012 5 1.500,00 7.500,00 € A-120814 15.08.2012 7 1.500,00 10.500,00 € A-120815 31.08.2012 6 1.500,00 9.000,00 € A-120916 30.09.2012 5 1.500,00 7.500,00 € A-121017 15.10.2012 5 1.500,00 7.500,00 € A-121018 31.10.2012 7 1.500,00 10.500,00 € A-121019 30.11.2012 9 1.500,00 13.500,00 € A-121020 14.12.2012 6 1.500,00 9.000,00 € A-130101 31.01.2013 9 1.500,00 13.500,00 € A-130201 15.02.2013 6 1.500,00 9.000,00 € A-130203 28.02.2013 6 1.500,00 9.000,00 € A-130304 31.03.2013 6 1.500,00 9.000,00 € A-130405 15.04.2013 6 1.500,00 9.000,00 € A-130406 30.04.2013 7 1.500,00 10.500,00 € A-130507 15.05.2013 5 1.500,00 7.500,00 € A-130508 31.05.2013 6 1.500,00 9.000,00 € A-130609 15.06.2013 5,5 1.500,00 8.250,00 € A-130610 30.06.2013 6 1.500,00 9.000,00 € A-130711 15.07.2013 4 1.500,00 6.000,00 € A-130712 24.07.2013 4 1.500,00 6.000,00 € A-130813 31.08.2013 3 1.500,00 4.500,00 € A-130914 16.09.2013 4 1.500,00 6.000,00 € A-130915 30.09.2013 4 1.500,00 6.000,00 € A-131016 15.10.2013 4 1.500,00 6.000,00 € A-131017 31.10.2013 5 1.500,00 7.500,00 € 248,5 372.750,00 Euro Bei einer Abrechnung zu den Konditionen des Altvertrages aus dem Jahr 2010 bei gleicher Anzahl geleisteter Manntage (248,5) zu einem Tagessatz in Höhe von 960,00 Euro nebst 5 % Overheadpauschale, wären seitens der F2 GmbH an den Angeklagten I 250.488,00 Euro netto zu vergüten gewesen. Aufgrund der sachlich und kaufmännisch nicht zu rechtfertigenden Entscheidung des Angeklagten L, für die fortgesetzte Wahrnehmung gleicher und gleichartiger Aufgaben durch den Angeklagten I ab September 2011 eine höhere Vergütung zu zahlen, ist der F2 GmbH bis Ende Oktober 2013 ein Mindestschaden in Höhe der Differenz der Rechnungsbeträge nach alter und neuer Vergütung entstanden. Diese Differenz beträgt 122.262,00 Euro . 4. Tatkomplex Fahrerabordnung zur Stadt F3 (Taten Nr. 3+4) Im Oktober 2006 wurde bei der Stadt F3 ein neuer Fahrer für die ehrenamtliche Bürgermeisterin K gesucht. Nachdem eine interne Suche ergebnislos verlaufen war, wurde der Angeklagte L angesprochen, ob bei der F2 GmbH ein geeigneter Mitarbeiter vorhanden sei. Nachdem dieser in der Person des Zeugen C gefunden worden war, einigte sich der Angeklagte L mit dem damaligen Stadtdirektor, dem Zeugen I10, diesen der Stadt F3 zunächst für eine Probezeit und bei Bewährung dauerhaft zu überlassen. Eine Übernahme der Personalkosten durch die Stadt F3, sei es über einen Personalgestellungsvertrag oder eine direkte Übernahme des Mitarbeiters in den Dienst der Stadt, wäre dabei üblich und ohne weiteres vertraglich zu erreichen gewesen. Der Angeklagte L entschied sich dennoch, den Mitarbeiter der F2 GmbH an die Stadt dauerhaft „kostenfrei“ zu überlassen und die Personalkosten weiterhin durch die F2 GmbH tragen zu lassen. Ohne dass hierfür – wie der Angeklagte L wusste – ein konkreter geschäftlicher Anlass oder ein kaufmännisch vertretbarer Grund bestanden hätte, erhoffte er sich allgemein einen „guten Draht“ zur Stadtspitze und in die Kommunalpolitik der Stadt. Der Zeuge C wurde in der Folge vom 24.10.2006 bis zum 05.02.2010 als Fahrer der Bürgermeisterin K und des Bürgermeisters K1 eingesetzt. Der F2 GmbH entstand hierdurch Personalkosten in Höhe von rund 195.000,00 Euro, die bei einem pflichtgemäßen Handeln des Angeklagten L durch die Stadt F3 getragen worden wären. Zu Beginn des Jahres 2010 wurde der Angeklagte L erneut angesprochen, um einen Nachfolger für den Zeugen C zu finden. Nach interner Ermittlung eines geeigneten Mitarbeiters schlug der Angeklagte L schließlich den Zeugen M als neuen Fahrer vor, der auf Anweisung des Angeklagten L im Februar 2010 an die Stadt F3 abgeordnet wurde. Aus Gründen der „Klimapflege“ zur Stadtspitze und unter bewusstem Verstoß gegen seine Pflichten als Geschäftsführer entschied der Angeklagte L erneut, die ohne weiteres bestehende Möglichkeit der Personalkostenübernahme durch die Stadt F3 nicht zu ergreifen, sondern weiterhin die F2 GmbH mit den Personalkosten zu belasten. Ein konkreter wirtschaftlicher Vorteil für die F2 GmbH war – wie der Angeklagte L wusste – auch mit dieser Entscheidung nicht verbunden. Der Zeuge M wurde in der Folge vom 06.02.2010 bis zum 31.03.2014 als Fahrer des Bürgermeisters K1 eingesetzt. Der F2 GmbH entstand hierdurch Personalkosten in Höhe von rund 230.000,00 €, die bei einem pflichtgemäßen Handeln des Angeklagten L durch die Stadt F3 getragen worden wären. Im Einzelnen: a. Übliche Fahrer-Regelung bei der Stadt F3 Im genannten Zeitraum stellte die Stadt F3 ihren ehrenamtlichen Bürgermeistern ebenso wie dem Oberbürgermeister und den Mitgliedern des Verwaltungsvorstandes einen Dienstwagen nebst Fahrer zur Verfügung. Damit wurde den ehrenamtlichen Bürgermeistern ermöglicht, außendienstliche Termine wahrzunehmen, welche auch an Wochenenden stattfanden. Fahrer der Bürgermeister mussten daher eine Sieben-Tage-Woche in Kauf nehmen. Innerhalb der städtischen Verwaltung war die Personalabteilung für die Fahrer zuständig, im Einzelnen wurde dies durch die Büroleiter der Stadtspitze geregelt. Die Fahrerstellen der Stadt wurden üblicherweise innerhalb der städtischen Verwaltung ausgeschrieben und dann mit Interessenten aus den verschiedensten Amtsbereichen besetzt. Ausschreibungen erfolgten aber nicht nur intern, sondern auch bei den städtischen Beteiligungsgesellschaften und gänzlich extern. Bei Einstellungen von Mitarbeitern – gelegentlich auch auf Empfehlung – aus den Beteiligungen oder von extern wurden diese Mitarbeiter sodann bei der Stadt angestellt, bei der auch die Personalhoheit lag. Zu vorigen Zeiten, als die Geschäftsfelder der F2 GmbH noch Teil des Stadtamtes 70 der Stadt F3 waren, war dieses Amt auch für die „Verwaltung“ der städtischen Fahrer zuständig gewesen. Diese Zuständigkeit hatte sich jedoch nach der Privatisierung der F2 GmbH geändert. Die F2 GmbH war seit ihrer Gründung 1998 nicht mehr zuständig für die Gestellung von Fahrern für städtische Belange. Eine entsprechende tatsächliche Praxis der „kostenfreien“ Abordnung von Fahrern gab es bis auf das hier festgestellte Vorgehen seitdem nicht. b. Abordnung des Fahrers C (Tat Nr. 3) i. Fahrer für die Bürgermeisterin K Im Jahr 2006 war die zuvor als Oberbürgermeisterin der Stadt F3 tätige Zeugin K ehrenamtliche Bürgermeisterin der Stadt F3 geworden. Dieses Amt hatte sie bis zum Jahr 2009 inne. Die Zeugin K war als ehrenamtliche Bürgermeisterin viel – auch abends und am Wochenende – unterwegs und deshalb auf einen belastbaren Fahrer angewiesen. Als ihr langjähriger Fahrer seine Tätigkeit beendete, war es aufgrund der erwarteten hohen Belastung der Fahrer schwierig, einen neuen Fahrer stadtintern zu finden und der Zeugin wurden übergangsweise wechselnde Aushilfsfahrer gestellt. In diesem Zeitraum sprach die Zeugin K den Angeklagten L, der die Bürgermeisterin persönlich gut aus jahrelanger gemeinsamer Parteizugehörigkeit und städtischer Tätigkeit kannte, auf dieses Problem an. Der Zeugin K war es – schon aus Vertraulichkeitsgründen – unangenehm, auf immer wieder wechselnde Aushilfsfahrer zurückzugreifen. Der Angeklagte L sagte der Zeugin K zu, bei der F2 GmbH einen geeigneten Fahrer für die Zeugin zu finden. Der Angeklagte L wandte sich sodann an den Zeugen F4 und bat diesen einen Fahrer für die Bürgermeisterin K zu suchen. Dieser überlegte gemeinsam mit dem Zeugen I11, wie man einen passenden Fahrer finden könne. Seit Privatisierung der F2 GmbH hatte es bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Anfrage bei der F2 GmbH gegeben. Auch hatte die F2 GmbH zu diesem Zeitpunkt keinen Personalüberschuss, so dass mögliche Arbeitnehmer nicht einfach „übrig“ waren. Schließlich wurde im Oktober 2006 die Suche nach einem Fahrer für die Bürgermeisterin K innerhalb der F2 GmbH bekannt gemacht. Auf diese Ausschreibung am „Schwarzen Brett“ meldeten sich der Zeuge C, damals noch unter dem Namen C10, sowie andere Interessenten und bekundeten gegenüber der Personalabteilung ihr Interesse für diese Position. Der Zeuge C war bis dahin als Fahrer im Bereich der Müllabfuhr tätig. In der Folge stellte sich der Zeuge C bei der Zeugin K vor, die ihm die Aufgaben und Umstände der Fahrerposition erläuterte und eine Probezeit von 6 Wochen in Aussicht stellte. Nach wenigen Tagen entschied sich die Zeugin K für den Zeugen C als neuen Fahrer. Dieser wurde daraufhin in seine Position von seinem Vorgänger eingeführt. Die Zeugin K hatte zwischenzeitlich dem damaligen Stadtdirektor, dem Zeugen I10, von der Suche eines Fahrers durch den Angeklagten L berichtet. Dieser war zuvor bereits durch den Wechselwunsch des vorigen Fahrers mit der Angelegenheit befasst gewesen. Noch bevor der Zeuge I10 sich jedoch weiter selbst bei dem Angeklagten L erkundigen konnte, meldete sich der Angeklagte L telefonisch bei ihm und schilderte ihm, dass er in der F2 GmbH jemanden gefunden habe, der als Fahrer für die Zeugin K in Betracht komme. Er teilte dem Zeugen I10 mit, für eine Probezeit von ein paar Wochen nichts in Rechnung stellen zu wollen. Der Zeuge I10 ging davon aus, dass die Stadt F3 danach den Fahrer in den städtischen Dienst übernehmen oder dieser – bei Misslingen der Probezeit – ganz zurück zur F2 GmbH versetzt werde. Einer Kostenübernahme – auch schon während einer Probezeit – hätte der Zeuge I10 ohne weiteres zugestimmt, da dies aus seiner Sicht dem üblichen Ablauf und den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten entsprochen hätte. Dieser Umstand war dem Angeklagten L bewusst. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Angeklagte L aber bereits vorgenommen, der Stadt F3 die Fahrerkosten überhaupt nicht in Rechnung zu stellen, da er sich vorstellte, auf diesem Wege eine gute Beziehung in die Stadtspitze zu pflegen. Der Zeuge I10 teilte der Zeugin K auf dieses Telefonat hin mit, dass sie nach der Probephase mitteilen solle, ob ihr der Fahrer weiterhin zusagt. Die Zeugin K entschied sich in der Folge für den dauerhaften Einsatz des Fahrers C. ii. Regelung der Abordnung des Fahrers C innerhalb der F2 GmbH Entgegen der Möglichkeit, den Fahrer C an die Stadt abzugeben, indem dieser aus den Diensten der F2 GmbH ausgeschieden und bei der Stadt angestellt worden wäre, entschied der Angeklagte L, dass der Fahrer C als Mitarbeiter bei der F2 GmbH angestellt bleiben sollte. Auch entschied der Angeklagte L, ohne dass dies mit Mitarbeitern der Stadt so besprochen worden wäre, dass die Personalkosten des Zeugen C nicht an die Stadt weitergegeben werden sollten. Der Angeklagte L beabsichtigte, durch die – für die Stadt F3 – kostenfreie und unkomplizierte Abordnung eines Fahrers für die Bürgermeisterin, eine gute Beziehung zur Stadtspitze pflegen zu können. Ihm war dabei bewusst, dass eine solche Entscheidung für die F2 GmbH wirtschaftlich nachteilig war und es keine rechtliche Grundlage gab, nach der die Stadt F3 einen Anspruch gegenüber der F2 GmbH auf eine kostenfreie Fahrerüberlassung gehabt hätte. Der Zeuge F4 hatte zuvor die Möglichkeiten eines Ausscheidens und Überleitens des Zeugen C ebenso wie einen Personalgestellungsvertrag mit Kostenregelung mit dem Angeklagten L ausdrücklich besprochen. Der Angeklagte L wollte jedoch die Abordnung ohne Kostenerstattung durchführen und wies daher den Zeugen F4 an, keinen seiner Vorschläge auszuführen, sondern eine Abordnung ohne Personalkostenerstattung durch die Stadt zu veranlassen. Da dem Zeugen F4 dieses Vorgehen merkwürdig und problematisch erschien, besprach er sich mit dem Zeugen I11. Dieser diktierte absprachegemäß der Zeugin L4, damals noch unter deren früheren Namen W4 tätig, einen Vermerk. In diesem heißt es unter dem Datum 18.10.2006: „Vermerk: C10 Die Bürgermeisterin K benötigt einen Fahrer. Nach Vorstellung mehrerer Bewerber wurde der Fahrer und Transportmitarbeiter C10 für die Tätigkeit ausgewählt. Auf Anordnung des Geschäftsführers soll Herr C10 zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Tätigkeit aufnehmen; eine Personalkostenverrechnung soll nicht erfolgen. Statt des bisher gezahlten Akkordzuschlages soll Herr C10 eine Überstundenpauschale in Höhe von derzeit 866,00 € brutto erhalten. Die Einsatzverfügung ist vorzubereiten.“ Mit ihren jeweiligen Kürzeln zeichneten die Zeugen F4 und I11 den Vermerk ab. Auf diese Weise beabsichtigten beide, klarzustellen, dass die Abordnung ohne „Personalkostenverrechnung“ auf Wunsch des Angeklagten L erfolgte. So wollten sie sich intern für den Fall kritischer Rückfragen absichern. Unter dem gleichen Datum fertigte die Zeugin L4 (damals W4) die Abordnungsverfügung bezüglich des Zeugen C (damals C10). Der Zeuge F4 fertigte daraufhin eine unbefristete Abordnung des Zeugen C an die Stadt F3 an. In der Einsatzverfügung heißt es u.a. wie folgt: „Der Kraftwagenfahrer und Transportarbeiter C10, EG 5 Stufe 6, wird zum 24.10.2006 aus der Planstelle …, Bezirk 1, überplanmäßig als Fahrer der Bürgermeisterin, Frau K, abgeordnet. […]“. Diese Verfügung wurde durch die Prokuristin B sowie durch den Angeklagten L abgezeichnet und sodann dem Betriebsrat zur etwaigen Zustimmung, die dieser am 23.10.2006 erteilte, sowie der weiteren betroffenen Verwaltung zugeleitet. Am 24.10.2006 nahm der Zeuge C seine Tätigkeit als Fahrer für die ehrenamtliche Bürgermeisterin K auf. Unter dem 02.11.2006 unterzeichnete der Zeuge C ergänzend noch eine arbeitsvertragliche Nebenabrede mit der F2 GmbH, in der die Überstundenpauschale in Höhe von 886,00 Euro brutto sowie die spitze Abrechnung der an Sonntagen anfallenden Überstunden geregelt wurden. Trotz der bereits beschlossenen Abordnung trat der Zeuge F4, der den Vorgang ob der fehlenden Kostenregelung weiterhin als höchst problematisch ansah, erneut an den Angeklagten L heran und fragte ihn, wie die Kostentragung zukünftig erfolgen solle. Der Angeklagte L erwiderte, dass er mit der Stadt F3 sprechen wolle, um weiteren Nachfragen des Zeugen F4 aus dem Wege zu gehen. Als der Zeuge F4 sich auch in der Folge wiederholt bei dem Angeklagten nach der Kostenregelung erkundigte, wies ihn der Angeklagte L zunächst mit dem Hinweis, sich kümmern zu wollen, und später mit der brüsken Aussage, „er sei doch der Geschäftsführer und nicht der Pförtner “, zurück. Wie von ihm beabsichtigt, wurde dies seitens des Zeugen F4 dahingehend aufgefasst, dass eine Berechnung der Kosten gegenüber der Stadt F3 endgültig nicht erfolgen sollte und weitere Nachfragen nicht erwünscht seien. Auf Druck des entsprechenden Fachbereichs wurde im weiteren Verlauf die Stelle des Zeugen C, die dieser zuvor in der F2 GmbH innegehabt hatte, neu besetzt. iii. Konkrete Vermögensgefährdung durch Abordnung des Fahrers C Zum Zeitpunkt der Weisung des Angeklagten L, den Zeugen C ohne Kostenerstattung für die Fahrerdienste für die städtische Bürgermeisterin abzuordnen, war diesem bewusst, dass der F2 GmbH fortlaufend und unbefristet auch zukünftig Personalkosten für den Zeugen C entstehen würden und diese auch an den Zeugen C bzw. die zuständigen Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen waren. Dem Angeklagten L war als Geschäftsführer die Höhe der zu erwartenden Kosten (bisherige Bezahlung und neue Zuschläge) auch bekannt. Der Angeklagte L nahm dennoch zumindest billigend in Kauf, dass die F2 GmbH die Personalkosten nach seiner Entscheidung ohne jede finanzielle oder sonstige wirtschaftliche Gegenleistung – sei es durch Arbeitskraft des Zeugen C oder durch Berechnung gegenüber der Stadt – tragen musste. Dem Angeklagten L war zudem bewusst, dass eine gute Verbindung in die Stadtspitze allenfalls eine vage Hoffnung war und außerdem sich diese auch nicht auf kaufmännisch sinnvolle Art für die F2 GmbH auszahlen werde. c. Weitere Abordnungsentscheidung bezüglich des Fahrers M (Tat Nr. 4) Als die Bürgermeisterin K aus ihrer Position ausschied und durch den ehrenamtlichen Bürgermeister K1 am 29.10.2009 abgelöst wurde, wurde der Zeuge C als Fahrer des nunmehrigen Bürgermeisters K1 ohne weitere Veränderung eingesetzt. Aufgrund eines zwischenzeitlichen Fahrverbots und einer Erkrankung konnte der Zeuge C Anfang des Jahres 2010 seinen Verpflichtungen als Fahrer des Bürgermeisters K1 nicht mehr nachkommen. Nachdem vertretungsweise Fahrer der Stadt F3 den Bürgermeister gefahren hatten, wurde erneut der Angeklagte L eingeschaltet. Der Angeklagte L trat sodann wieder an den Zeugen F4 heran und bat diesen, einen neuen Fahrer für den Bürgermeister K1 zu finden. Schließlich wurde im Februar 2010 der Zeuge M als Fahrer in den Blick genommen, der dazu von dem Zeugen I11 angerufen und nach seinem Interesse befragt wurde. Die Kammer konnte dabei nicht mehr feststellen, ob es auch in diesem Fall zu einer Ausschreibung/einem Aushang gekommen war. Im Ergebnis wies jedenfalls der Angeklagte L den Zeugen F4 an, den Zeugen M abzuordnen. Der Zeuge M stellte sich sodann bei dem Bürgermeister K1 vor und wurde dort über eine mögliche Aushilfstätigkeit informiert. In der Folge erhielt er die Nachricht, dass er die Position zur Aushilfe erhalten solle. Später wurde der Zeuge M von dem Zeugen K1 darüber informiert, dass er nun dauerhaft bei ihm als Fahrer bleiben solle. Ein weiterer Kontakt zwischen dem Zeugen M und der F2 GmbH fand zu diesem Thema nicht statt. Nachdem feststand, dass der Zeuge M Fahrer für den ehrenamtlichen Bürgermeister K1 werden sollte, fragte der Zeuge F4 – wie schon bei Abordnung des Fahrers C – den Angeklagten L, wie hinsichtlich der Personalkosten verfahren werden solle. Der Angeklagte L bedeutete dem Zeugen F4, dass erneut eine Abordnung ohne Kostenerstattung erfolgen sollte. Seitens der Mitarbeiter der F2 wurde die Entscheidung angesichts der Ereignisse und des Auftretens des Angeklagten im Zusammenhang mit der früheren Abordnung – wie von dem Angeklagten L seinerzeit beabsichtigt – nicht mehr hinterfragt. Unter dem 04.02.2010 fasste daher die Zeugin L4, unter ihrem damaligen Namen W4, eine Verfügung ab, mit der der Zeuge M als Ersatzfahrer während der Erkrankung des Zeugen C diesen als Fahrer des Bürgermeisters K1 ersetzen sollte und daher überplanmäßig abgeordnet wurde. Als Überstundepauschale wurde für den Zeugen M ein Betrag in Höhe von 918,00 Euro brutto monatlich vermerkt; für die Zeit der Abordnung wurde dem Zeugen M darüber hinaus eine tarifliche Zulage in Höhe von 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts zugesprochen. Den Vermerk nebst Verfügung zeichneten wiederum die Prokuristin B mit „Plus“ sowie der Angeklagte L mit „Doppelplus“ ab und leiteten diesen zur etwaigen Zustimmung an den Betriebsrat und die betroffenen Verwaltungsabteilungen weiter. Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung unter dem 09.02.2010. Auch zwischen dem Zeugen M und der F2 GmbH wurde eine arbeitsvertragliche Nebenabrede, die Überstundenpauschale und die spitze Abrechnung der an Sonntagen anfallenden Überstunden regelte, getroffen. Diese wurde am 05.02.2010 unterzeichnet. Ab dem 06.02.2010 wurde der Zeuge M als Fahrer des Bürgermeisters K1 eingesetzt. Zum Zeitpunkt der Abordnung des Zeugen M war dem Angeklagten L ebenfalls bekannt, dass nunmehr ohne jegliche Gegenleistung weiterhin Personalkosten für den Zeugen M anfielen. Die im Zeitpunkt der Abordnung bestehende Brutto-Vergütung des Zeugen M war dem Angeklagten L grundsätzlich bekannt und er nahm dies als zukünftig konkret drohenden finanziellen Nachteil für die F2 GmbH – lediglich auf eine vage Hoffnung einer positiven Haltung der Stadtspitze bauend – billigend in Kauf. Ihm waren insofern als konkret drohender „Mindestschaden“ die zukünftig tatsächlich anfallenden Lohnzahlungen für den Zeugen M bekannt. Der Zeuge C übernahm ab März 2010 wieder Aufgaben innerhalb der F2 GmbH. Dazu wurde mit Verfügung vom 24.03.2010 seine Abordnung als Fahrer mit Ablauf der Arbeitsunfähigkeit am 15.03.2010 aufgehoben und er in eine Planstelle als Fahrer und Transportarbeiter im Bereich Abfallsammelfahrzeuge abgeordnet. d. Angefallene Personalkosten für die Fahrer C und M In der Folge ihrer jeweiligen Abordnungen wurden die Fahrer C und M – wie von dem Angeklagten L bereits bei Abordnung vorhergesehen und billigend in Kauf genommen – weiterhin von der F2 GmbH entsprechend ihres ursprünglichen Arbeitsvertrages sowie unter Gewährung der vereinbarten Zuschläge vergütet. Die Fahrer C und M vermerkten jeweils die Stundenanzahl der Fahreinsätze an Sonntagen auf einem Vordruck, den sie in der Buchhaltung der F2 GmbH abgaben. Den Vordruck hatten sie von dem Büro der Bürgermeister erhalten. Überstunden von Montag bis Samstag bis 21 Uhr waren mit der Überstundenpauschale bereits abgegolten. Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung führte die F2 GmbH ebenfalls für die Fahrer an die zuständigen Einzugsstellen ab. In der gesamten Zeit ihrer jeweiligen Abordnung an die Stadt F3 wurden die Fahrer ausschließlich für die ehrenamtlichen Bürgermeister der Stadt F3 tätig. Aufgaben für die F2 GmbH übernahmen sie nicht. Der Zeuge C wurde im Zeitraum 24.10.2006 bis 05.02.2010 als Fahrer für die Bürgermeisterin K tätig und entsprechend seiner Eingruppierung nebst Zahlungen gemäß der Nebenabrede vergütet. Die F2 GmbH hatte daher für die Personalkosten bestehend aus Grundentgelt nebst Aufschlägen, Zuschlägen und Zulagen sowie sämtlicher darauf entfallender Arbeitgeberanteile aufzukommen. Zusätzlich leistete die F2 GmbH an den Zeugen C – wie auch an andere Mitarbeiter – eine Jahressonderzahlung, die stets im November eines jeden Jahres mit vergütet wurde. Auch darauf entfielen Arbeitgeberanteile, die die F2 GmbH zu tragen hatte. Bei der Berechnung der tatsächlich auf die Zeit der Abordnung entfallenen Personalkosten für den Zeugen C hat die Kammer diese Jahressonderzahlung in den Jahren, in denen der Zeuge C nur teilweise als Fahrer für die Bürgermeister abgeordnet war (2006 und 2010) nur teilweise berücksichtigt bzw. außer Acht gelassen. So hat die Kammer einerseits die Jahressonderzahlung nur anteilig für den Zeitraum in 2006, in dem der Zeuge C abgeordnet war, berechnet (24.10.31.12.2006), obwohl die Vergütung der Jahressonderzahlung komplett in den November fiel. Die für das gesamte Jahr 2006 im November 2006 ausgezahlte und mit Arbeitgeberanteilen versehene Jahressonderzahlung hat die Kammer bei der Personalkostenberechnung anteilig auf den Zeitraum 24.10. bis 31.12.2006 aufgeteilt. Für das Jahr 2010 hat die Kammer die Jahressonderzahlung 2010 gänzlich unberücksichtigt gelassen, da diese bis Ende Februar 2010 noch nicht vergütet worden war. Gleichermaßen sind für den Abordnungszeitraum des Zeugen M vom 06.02.2010 bis zum 31.03.2014 Personalkosten angefallen, die die F2 GmbH zu tragen hatte. Hinsichtlich der Jahressonderzahlung für das Jahr 2010 ist die Kammer wie bei dem Zeugen C bezüglich des Jahres 2006 vorgegangen und hat diese nur anteilig berechnet. Bis Ende März 2014 fielen für das Jahr 2014 hingegen keinerlei Anteile für die Jahressonderzahlung an. Im Einzelnen stellten sich die Personalkosten wie folgt dar: Fahrer C10/C: Personalkosten 2006 ausweislich Abrechnungsübersichten für den Zeugen C: 2006 Oktober 3916,49 € November 7768,66 € Dezember 4611,98 € Im Oktober waren jedoch nur 8 Tage bei den Kosten zu berücksichtigen (ab 24.10.2006), die Jahressonderzahlung 2006 in Höhe von 2.467,53 Euro nebst Arbeitgeberanteile darauf in Höhe von 536,70 Euro war zunächst von dem November-Vergütungsbetrag abzuziehen und sodann anteilig für den Zeitraum 24.10.2006 bis 31.12.2006 zu berechnen. Sie betrug pro Monat insgesamt 250,35 Euro bzw. anteilig für 8 Tage im Oktober 64,61 Euro. Damit ergab sich folgende Berechnung für 2006: 2006 ab 24.10.2006, unter Berücksichtigung der anteiligen Jahressonderzahlung (JSZ): Oktober (8 Tage) November (ohne JSZ) Dezember 1.010,71 € 4.764,43 € 4.611,98 € Zzgl. anteiliger JSZ 64,61 € 250,35 € 250,35 € Gesamtbetrag 2006 10.952,43 € Für die Jahre 2007 bis inklusive 2009 fielen Personalkosten für den Zeugen C wie folgt an: 2007 57.750,79 € 2008 58.783,96 € 2009 61.515,64 € Im Jahr 2010 betrug die Vergütung für die Monate Januar und Februar: 2010 Januar 4.694,43 € Februar 4.708,18 € Entsprechend der anteiligen Berechnung bis zum 05.02.2010 ergab sich folgende Vergütung: Januar Februar (5 Tage) 4.694,43 € 840,75 € Gesamtbetrag 2010 5.535,18 € Somit entfielen auf den Zeugen C insgesamt folgende Personalkosten 2006 10.952,43 € 2007 57.750,79 € 2008 58.783,96 € 2009 61.515,64 € 2010 5.535,18 € Insgesamt: 194.538,00 € Fahrer M Personalkosten 2010 ausweislich Abrechnungsübersichten für den Zeugen M: 2010 Februar 3.783,98 € März 3.898,84 € April 4.406,06 € Mai 4.060,71 € Juni 4.038,60 € Juli 3.921,24 € August 3.973,01 € September 4.338,78 € Oktober 4.043,61 € November 7.070,07 € Dezember 3.994,50 € Im Februar waren jedoch nur 23 Tage bei den Kosten zu berücksichtigen (ab 06.02.2010), die Jahressonderzahlung 2010 inkl. Arbeitgeberanteile darauf in Höhe von 2307,09 Euro war zunächst von dem November-Vergütungsbetrag abzuziehen und sodann anteilig für den Zeitraum 06.02.2010 bis zum 31.12.2010 zu berechnen. Sie betrug pro Monat insgesamt 192,26 Euro bzw. anteilig für 23 Tage im Februar 157,93 Euro. Damit ergab sich folgende Berechnung für 2010: 2010 ab 06.02.2010, unter Berücksichtigung der anteiligen Jahressonderzahlung (JSZ): 2010 zzgl. anteilige JSZ Februar (23 Tage) 3.108,27 € 157,93 € März 3.898,84 € 192,26 € April 4.406,06 € 192,26 € Mai 4.060,71 € 192,26 € Juni 4.038,60 € 192,26 € Juli 3.921,24 € 192,26 € August 3.973,01 € 192,26 € September 4.338,78 € 192,26 € Oktober 4.043,61 € 192,26 € November 4.762,98 € 192,26 € Dezember 3.994,50 € 192,26 € Gesamtbetrag 2010 46.627,13 € Für die Jahre 2011 bis inklusive 31.03.2014 fielen Personalkosten für den Zeugen M wie folgt an: 2011 57.237,08 € 2012 57.309,60 € 2013 57.346,80 € 2014 14.091,73 € Somit entfielen auf den Zeugen M insgesamt folgende Personalkosten: Insgesamt: 233.612,34 € Für den Fahrer C fielen demnach für den Zeitraum seiner Abordnung vom 24.10.2006 bis zum 05.02.2010 als Fahrer für die ehrenamtlichen Bürgermeister K und K1 insgesamt Personalkosten in Höhe von 194.538,00 Euro an, die bei pflichtgemäßem Handeln des Angeklagten L von der Stadt F3 getragen worden wären. Dass Kosten in mindestens dieser Höhe anfallen können, war dem Angeklagten L bei Abordnung bewusst, da dieser eine unbefristete Abordnung angewiesen hatte. Er nahm Personalkosten in dieser Höhe, ohne dafür eine Gegenleistung der Stadt zu erhalten und ohne einen sonstigen sachlichen Grund zur kostenfreien Abordnung zu haben, zum Nachteil der F2 GmbH billigend in Kauf. Für den Fahrer M fielen im Zeitraum seiner Abordnung ab dem 06.02.2010 bis zum 31.03.2014 unter Berücksichtigung der anteiligen Jahressonderzahlungen für das Jahr 2010 und ohne anteilige Jahressonderzahlungen im Jahr 2014 Personalkosten in Höhe von insgesamt 233.612,34 Euro an, die bei pflichtgemäßem Handeln des Angeklagten L von der Stadt F3 getragen worden wären. Auch eine solche Summe war dem Angeklagten L als konkret zu erwartende Mindestschadensumme bewusst, als er den Zeugen M als Ersatz für den Zeugen C überplanmäßig unbefristet als Fahrer zur Stadt F3 abordnete und anwies, die anfallenden Kosten nicht bei der Stadt F3 zu beanspruchen. e. Ende der Fahrerabordnung / Nachtatgeschehen Nachdem der Angeklagte L bereits als Geschäftsführer aus der F2 GmbH ausgeschieden war und der Zeuge I6 als Interims-Geschäftsführer tätig wurde, gelangte diesem aufgrund einer Anfrage zum Stufenaufstieg oder wegen einer Streikanfrage – dies konnte die Kammer nicht mehr aufklären – der Sachverhalt durch den Zeugen F4 zur Kenntnis. Dem Zeugen I6 erschien die praktizierte „kostenlose“ Abordnung unter kaufmännischen Gesichtspunkten sofort höchst bedenklich. Nach Rücksprachen mit dem Zeugen M und Vertretern der Stadt F3 wurde sodann der Zeuge M zum 01.04.2014, mit einer Rückkehroption versehen, an die Stadt F3 abgegeben. Ab dem 01.04.2014 trug sodann die Stadt F3 die Personalkosten des nunmehr bei ihr angestellten Zeugen M in voller Höhe, der weiterhin als Fahrer für den Bürgermeister K1 tätig wurde. Die Kosten der F2 GmbH für die Fahrerabordnung der vergangenen Jahre wurden in der Folge auf Weisung der Geschäftsführer T5 und K3 der Stadt F3 in Rechnung gestellt. Die Rechnungen wurden dem Büro des Oberbürgermeisters der Stadt F3 im April/Mai 2014 persönlich durch den Geschäftsführer K3 übergeben. Die überreichten Rechnungen enthielten dabei die tatsächlich angefallenen Personalkosten für die Fahrer C und M entsprechend der SAP Berechnungsergebnisse sowie die Mehrwertsteuer. Die Kammer hat die Mehrwertsteuerbeträge dem Schadensbetrag – insoweit abweichend von der Anklageschrift – nicht hinzugerechnet. Nach ausführlicher rechtlicher Prüfung durch das Rechtsamt der Stadt F3, dort durch die Leiterin des Rechtsamts Frau W5, wurde zunächst eine Teilzahlung durch die Stadt F3 an die F2 GmbH mit Überweisung vom 16.01.2015 in Höhe von 180.727,45 Euro vorgenommen, die sich auf einen Teil der für den Zeugen M angefallenen Personalkosten bezog. In einem sich anschließenden Zivilprozess der F2 GmbH gegen die Stadt F3 vor dem Landgericht F15 erzielten die Parteien einen Prozessvergleich, der eine weitere Teilzahlung vorsah. Diese wurde in Höhe von 17.850,00 Euro im Januar 2017 von der Stadt F3 an die F2 GmbH veranlasst. Im Übrigen berief sich die Stadt F3 auf zivilrechtliche Verjährung der Forderungen der F2 GmbH. 5. Tatkomplex Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden (Tat Nr. 5) Der ehemals Mitangeklagte B1 war seit dem 13.06.2005 Betriebsratsvorsitzender bei der F2 GmbH. Vom 01.01.2003 bis zum 16.05.2014 war er in seiner Funktion als Betriebsrat von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Um sich den Vorsitzenden des Betriebsrats gewogen zu halten, entschied sich der Angeklagte L unter bewusstem Bruch des betriebsverfassungsrechtlichen Verbotes der Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern, diesem u.a. eine Vergütung zukommen zu lassen, welche weit über derjenigen lag, die vergleichbare Arbeitnehmer ohne Betriebsratsmandat erreichen konnten. So wurde B1 auf Veranlassung des Angeklagten L allein wegen der Ausübung seines Amtes bereits im Jahr 2006 eine zusätzliche übertarifliche Zulage von 700,00 Euro gewährt. 2009 veranlasste der Angeklagte L eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 unter Reduktion der Zulage um 100,00 Euro, womit „unter dem Strich“ erneut eine Erhöhung der monatlichen Bruttovergütung verbunden war. Im Sommer 2010 kamen B1 und der Angeklagte L überein, diesem anlässlich seiner zusätzlichen Aufgaben im Konzernbetriebsrat eine erneute Erhöhung der Vergütung zu gewähren. Beiden war in dieser Situation bewusst, dass angesichts der bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgten Eingruppierung und der gewährten Zulagen eine erneute Erhöhung der Bezüge betriebsverfassungsrechtlich ausgeschlossen war. B1 ging es jedoch darum, sich neben einer Steigerung seiner Vergütung auch die unrechtmäßig erlangte Zulage dauerhaft zu sichern. Der Angeklagte L sah die Möglichkeit, sich durch die erneute Gefälligkeit das Wohlwollen des Betriebsratsvorsitzenden zu erhalten. Er entschied aus diesem Grunde, B1 ab dem 01.09.2010 von der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 6 einzugruppieren, wobei vereinbart wurde, dass zugleich sämtliche Zulagen wegfallen sollten. Hierdurch kam es effektiv zu einer Erhöhung der Vergütung von ca. 400 Euro brutto monatlich. Entgegen der üblichen Abläufe wurde der Vorgang auf Veranlassung des Angeklagten B1 nicht dem Betriebsrat vorgelegt, sondern durch entsprechende Stempel und Zeichnungen lediglich der Eindruck einer ordnungsgemäßen Befassung des Betriebsrats vermittelt. Der Angeklagte B1 ging davon aus, dass eine Befassung des Betriebsrats zu Widerspruch und Ärger führen würde, da seine neue Eingruppierung in die Entgeltstufe 13 offensichtlich betriebsverfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen war. Nachdem im Verlauf des Jahres 2013 auf Veranlassung des privaten Gesellschafters S10 Wirtschaftsprüfer Einsicht in die Akten nahmen, kam der Angeklagte L zu dem Entschluss, die Personalakte des B1 nachträglich zu verändern, um die – wie er wusste – einer näheren Überprüfung nicht standhaltende Begründung des Höhergruppierungsvorgangs nachträglich anzupassen. Er forderte daher den Zeugen F4 auf, die Akte „sauber“ zu machen und die Begründung nachträglich zu ergänzen. Der auf diese Art und Weise mit Billigung des Angeklagten L neu erstellte und rückdatierte Vermerk wurde sodann zur Personalakte genommen, um nachträglich und wahrheitswidrig den Eindruck eines ordnungsgemäßen Eingruppierungsvorgangs zu vermitteln. Durch die unter kaufmännischen Gesichtspunkten unvertretbare, weil rechtswidrige Entscheidung zur Höhergruppierung im August 2010 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 6 unter Wegfall der Zulagen ist der F2 GmbH – wie der Angeklagte L wusste – ein Schaden (zumindest) in Höhe der Differenz zur vorher gewährten Bruttovergütung entstanden, der sich (bis zur Rückgruppierung) auf zumindest ca. 15.600 Euro belief. Im Einzelnen: a. Entwicklung und tarifliche Eingruppierung des B1 Der frühere Mitangeklagte B1 war ab 1977 als gelernter Kfz-Mechaniker tätig. Nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit nahm er 1986 bei der Stadt F3, Stadtamt 70, eine Tätigkeit als Vulkaniseur auf. Bereits zu dieser Zeit war er als Vertrauensmann bei der Gewerkschaft P tätig. Nach der Gründung der F2 GmbH wurde er im Jahr 1999 gefragt, ob er als ordentliches Mitglied des Betriebsrates der neu gegründeten Gesellschaft mitwirken wolle. Ab spätestens 1999 und fortgesetzt besuchte B1 eine Vielzahl an Seminaren zum Thema „Betriebsrat“. Mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde er schließlich als Betriebsrat freigestellt. Zunächst war er dabei als zweiter stellvertretender Betriebsratsvorsitzender, sodann als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender und seit dem 13.06.2005 als Betriebsratsvorsitzender gewählt. Am 23.06.2008 übernahm er ergänzend den Vorsitz des Konzernbetriebsrates des F8-Konzerns und war Mitglied des Konzernbeschäftigtenrates der Stadt F3. Die ursprüngliche tarifrechtliche Eingruppierung des B1 erfolgte gemäß BMT-G (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe). Er war zunächst bis zu seiner Freistellung 2003 als Kraftfahrzeugmechaniker und Vulkaniseur beschäftigt und in die Lohngruppe 6a BMT-G eingruppiert. Er hatte sich bereits zuvor – im Jahr 1996 – einmal für eine freiwerdende Stelle des Vorhandwerkers in der städtischen Kfz-Werkstatt beworben, für die er nach einer damaligen Leistungsbeurteilung auch geeignet war. Statt jedoch eine berufliche Weiterentwicklung wie vergleichbare Arbeitnehmer hin zu einer Vorhandwerkerposition oder der Position eines Reparaturannahmemeisters zu nehmen, widmete sich B1 seiner Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied. Bei der F2 GmbH bestand zu dieser Zeit die Möglichkeit für vergleichbare Mitarbeiter, also Handwerker wie B1, im Werkstattbereich eine entsprechende Entwicklung zu nehmen und die damalige Lohngruppe 9 BMT-G bzw. Entgeltgruppe 9 TVöD zu erreichen. Lediglich zwei Mitarbeiter erreichten ausnahmsweise und als Spitze einer möglichen beruflichen Entwicklung in dem Werkstattbereich der F2 GmbH in der Zeit nach 2003 den Posten eines stellvertretenden Werkstattleiters, der in die Entgeltgruppe 10 TVöD eingruppiert ist. Voraussetzung war jedoch, dass eine Qualifikation mindestens als Meister vorgewiesen werden konnte. Weder eine signifikante Gruppe, noch einzelne der mit B1 vergleichbaren Mitarbeiter übernahmen in dem Zeitraum seit 2003 bis 2010 eine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit mit Tätigkeitsmerkmalen, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 oder gar 13 zur Folge gehabt hätten. Die übrigen Kfz-Mechaniker der F2 GmbH waren zunächst gemäß Entgeltgruppe 8 TVöD, später durch übliche langjährige berufliche Weiterentwicklung auch in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert. Weiterhin erhielten vergleichbare Mitarbeiter Prämien und Zulagen sowie sonstige tarifliche Leistungen. Nach Vergütungsbeginn in der Lohngruppe 6a BMT-G waren zum Zeitpunkt der Freistellung des B1 im Jahr 2003 Kfz-Mechaniker der Werkstatt der F2 GmbH in die Lohngruppe 7a/8 BMT-G einzugruppieren, welche der Entgeltgruppe 8 TVöD entsprach. Zusätzlich erhielten die Kfz-Mechaniker monatliche Prämien, Multiplikator-Beträge für gesonderte Pflichten sowie sonstige tarifliche Leistungen. Nachdem er sich mit Schreiben vom 22.01.2004, welches an den Angeklagten L namentlich mit dem Zusatz Geschäftsführung gerichtet war, um die Stelle als stellvertretender Vorhandwerker beworben hatte und dabei bat, die „Bewerbung auf der Grundlage des § 37 BetrVG (Gleichbehandlungsgebot) zu beurteilen“ , nahm der Zeuge I11 unter dem Datum 12.07.2004 einen Vermerk bezüglich dieser Bewerbung auf. Mit Bezugnahme auf § 38 BetrVG wurde in diesem herausgearbeitet, dass die beworbene Stelle mit Lohngruppe 9 BMT-G bewertet sei, diese aber für den freigestellten Betriebsrat B1 bei Vergleichsbetrachtung mit anderen ihm vergleichbaren Arbeitnehmern mangels Berufserfahrung und Fachkenntnissen nicht erreichbar sei. Um diese Beeinträchtigung, die durch seine Betriebsratstätigkeit entstehe, auszugleichen, sollte eine Bewertung seiner Planstelle nunmehr nach Lohngruppe 7a/8 BMT-G erfolgen. Wie vergleichbare Arbeitnehmer hätte B1 dann die Chance in die Lohngruppe 8a BMT-G aufzusteigen. Im Übrigen führte der Vermerk aus, dass die Geschäftsleitung entschieden habe, „ Herrn B1 ab dem 01.01.2005 eine stellvertretende Vorarbeiterzulage in Höhe von 5% zu zahlen“ . Eine entsprechende Höherbewertung seiner Planstelle wurde sodann unter Zeichnung des Angeklagten L und Mitzeichnung der Prokuristin B verfügt. B1 wurde folgend zum 01.08.2004 in die Lohngruppe 8 BMT-G eingruppiert und erhielt ab 01.01.2005 die benannte Zulage sowie seine vor Betriebsratstätigkeit bereits bewilligte persönliche Zulage. Der Betriebsrat stimmte dieser Höhergruppierung zu. Mit Schreiben vom 27.04.2006 teilte der unterzeichnende Angeklagte L dem B1 als Betriebsrat der F2 GmbH mit, dass er entschieden habe, ihm „aufgrund der von [ihm] wahrzunehmenden Aufgaben […] ab dem 01.05.2006 übertariflich anstelle der bisher gezahlten persönlichen Zulage eine persönliche Zulage in Höhe von 700.- € brutto“ zu zahlen. Mit diesem Vorgehen erklärte sich B1 einverstanden und erhielt ab dem 01.05.2006 die persönliche Zulage in Höhe von 700,00 Euro, in der eine bereits zuvor gewährte persönliche Zulage in Höhe von 127,82 Euro enthalten war. Mit Wirkung zum 01.07.2009 wurde B1 – auf Veranlassung des Angeklagten L – sodann in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert. Diese Bewertung entsprach der Tätigkeit eines Vorhandwerkers. Um eine solche Stelle hatte sich B1 bereits vor seiner Freistellung bemüht. Eine Vergleichsbetrachtung erfolgte nicht, bei tatsächlichem Vergleich wäre B1 jedoch entsprechend einzugruppieren, da die Stellen der Vorhandwerker nach Lohngruppe 9 BMT-G bewertet waren und er diese Stellung bei fiktiver Weiterentwicklung entsprechend der Entwicklung vergleichbarer Beschäftigter tatsächlich hätte erreichen können. Die Vergütung des B1 richtete sich von da an nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4, wobei die zuvor gewährte Zulage von 700,00 Euro unter Reduzierung um 100,00 Euro weiter vergütet wurde. Insgesamt entstanden der F2 GmbH für B1 bei dieser Eingruppierung und unter Zahlung der Zulagen zuletzt bis Ende August 2010 monatlich Personalkosten in Höhe des Arbeitgeber-Bruttoentgelts von 5.646,22 Euro. b. Höhergruppierung im Jahr 2010 Nachdem er im Jahr 2008 in den Konzernbetriebsratsvorsitz gewählt wurde, erstrebte B1 eine erneute Erhöhung seiner Vergütung. Ihm war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass Zulagen und Höhergruppierungen allein aufgrund der Betriebsratstätigkeit grundsätzlich unrechtmäßig sind und ihm bereits die persönlich gezahlte Zulage nicht zugestanden hätte. Dennoch trat er mit der Bitte einer höheren Eingruppierung an den Angeklagten L heran. Dabei war ihm bewusst, dass er eine Position, die eine Vergütung gemäß Entgeltgruppe 13 TVöD vorsah, ohne Betriebsratsamt nicht hätte erreichen können. B1 wollte jedoch aufgrund der zusätzlichen Tätigkeit im Konzernbetriebsrat sowie dem Wunsch, die bisherigen Zulagen durch eine höhere Eingruppierung „zu sichern“, eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 erreichen. Seine Berechnung hatte ergeben, dass er mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 auf seine Zulagen verzichten und trotzdem ein Gehalt erzielen konnte, welches noch über seiner bisherigen Vergütung gemäß Entgeltgruppe 9 Stufe 4 plus Zulagen lag, so dass er sich auch den gewünschten weiteren finanziellen Aufschlag sichern konnte. Als „Aufhänger“ sah B1 die freie Position einer Werkstattleitung an, die einer Eingruppierung gemäß Entgeltgruppe 13 entsprochen hätte. Diese Position wollte der B1 gar nicht erreichen bzw. besetzen. Eine Übertragung der Stelle wäre aufgrund fehlender fachlicher Eignung offensichtlich auch nicht in Betracht gekommen. Er sah eine Bewerbung jedoch als Möglichkeit, gegenüber Dritten den Anschein eines ordnungsgemäßen Vorgangs zu erwecken. In einem persönlichen Gespräch mit dem Angeklagten L thematisierte B1 seinen Wunsch nach einer erneuten Höhergruppierung. Diesem Wunsch kam der Angeklagte L, dem die genannten Umstände hinsichtlich einer nur zum Schein abgegebenen Bewerbung bekannt waren, nach. Der Angeklagte L wusste, dass B1 eine solche höhere Eingruppierung rechtlich nicht zustand. Er wollte sie ihm dennoch gewähren, um sich B1 als Betriebsratsvorsitzenden gewogen zu halten. Insbesondere erhoffte sich der Angeklagte L, dass der Betriebsratsvorsitzende B1 – mit dem er bislang gut zusammengearbeitet hatte – auch in Zukunft die übrigen Betriebsräte „unter dem Deckel“ halten und ihm selbst die Arbeit erleichtern würde. Dem Angeklagten L war zudem bewusst, dass mit der Höhergruppierung dauerhaft höhere Personalkosten für die F2 GmbH entstanden. Er fand sich damit jedoch ab, da es ihm darauf ankam, dem Wunsch des B1 zu entsprechend, um sich diesen gewogen zu halten und sich so eine dauerhafte störungsfreie Unternehmensführung zu sichern. c. Vorgehen nach Entschluss zur Höhergruppierung Nachdem der Angeklagte L mit B1 auf diese Art und Weise in dem Gespräch im Sommer 2010 übereingekommen war, dass zu beider Vorteil dieser unter Zusammenfassung der Zulagen nunmehr in die Entgeltgruppe 13 TVöD eingruppiert werden sollte, musste diese Eingruppierung noch in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung verwaltungsmäßig umgesetzt werden. i. Fertigung eines kurzen Vermerks Obwohl eine Eingruppierung nach § 12 TVöD für B1 nicht die Entgeltgruppe 13 ergeben hätte und eine Vergleichsbetrachtung gemäß § 37 BetrVG ebenfalls nicht zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass B1 mit Blick auf vergleichbare Mitarbeiter höher zu gruppieren war, wies der Angeklagte L den Hauptabteilungsleiter Personal, den Zeugen F4, an, eine Eingruppierung des B1 in die Entgeltgruppe 13 vorzunehmen. Zu diesem Zwecke sollte der Zeuge F4 entsprechende Unterlagen fertigen, die die Höhergruppierung erläutern sollte. Der Zeuge F4 wies daraufhin den Zeugen T8 an, einen Vermerk zu fertigen, mit dem eine Höhergruppierung des B1 begründet werden sollte. Den Inhalt des Vermerks gab der Zeuge F4 entsprechend den Wünschen des Angeklagten L dem Zeugen T8 vor. Der einseitige Vermerk nebst Verfügung vom 09.08.2010, den der Zeuge T8 unter dem Titel „Eingruppierung des Beschäftigten B1“ fertigte, führte dabei zunächst die Freistellung als Betriebsratsmitglied sowie die Funktion als Vorsitzender des Betriebsrates und des Konzernbeschäftigtenrates auf. Sodann waren die bisherige Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 Stufe 4 unter Benennung der einzelnen Zulagen und Prämien vermerkt. Zur Begründung der Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TVöD hieß es in dem Vermerk abschließend sodann: „Aufgrund der Übernahme des zusätzlichen Amtes des Konzernbetriebsratsvorsitzenden und der damit verbundenen Mehrbelastung und Verantwortung sowie vor dem Hintergrund des Gebotes, freigestellten Betriebsratsmitgliedern keine Nachteile bei ihrer jeweiligen beruflichen Fortentwicklung entstehen zu lassen, hat die Geschäftsführung entschieden, Herrn B1 unter Wegfall der o.g. Zulagen, Prämien und der Ausgleichszahlung in die Entgeltgruppe 13 TVöD unter Übernahme in das Angestelltenverhältnis einzugruppieren. Insgesamt erhöhen sich die mtl. Bruttobezüge des Herrn B1 damit um rund 300 Euro.“ Mit der Verfügung versehen, den Beschäftigten B1 entsprechend einzugruppieren, eine Notiz zur Liste Betriebsrat zu erstellen sowie unter Ziff. 3. „G.R. den Betriebsrat der F2 GmbH mit der Bitte um Zustimmung gem. §§ 99 und 87 BetrVG“, zeichneten sodann die Prokuristin B sowie der Angeklagte L – mit Doppelkreuz – Vermerk und Verfügung ab. ii. Fehlende Beteiligung des Betriebsrats Da B1 die Reaktion des Betriebsrats auf die erneute, sachlich und betriebsverfassungsrechtlich offenkundig nicht zu rechtfertigende Höhergruppierung fürchtete, beschloss er, den Betriebsrat nicht in ordentlicher Form zu beteiligen. Vielmehr zeichnete der Angeklagte L nach der Prokuristin noch die Verfügung ab; die Stempel des Betriebsrates mit dem Vermerk, dass diese Eingruppierung als TOP im Betriebsrat behandelt wurde, sowie der Stempel mit „Zustimmung“ wurden jedoch nicht im üblichen Wege durch den Betriebsrat aufgebracht. Vielmehr bat B1 den Zeugen I12, der als Geschäftsführer des Betriebsrates für solche Angelegenheiten zuständig war, darum, den Vorgang nicht im Dateisystem zu erfassen und nicht im Betriebsrat behandeln zu lassen. Die Stempel ließ B1, als würde der Vorgang normal erfasst und bearbeitet, aufbringen. In der Folge wurde der Vorgang nicht im Betriebsrat behandelt. d. Vergütung des B1 / Schaden In der Folge verursachte die Vergütung des B1 Personalmehrkosten in Höhe von monatlich mindestens 400 Euro , da er nunmehr gemäß Entgeltgruppe 13 vergütet wurde. So betrug das Entgelt des B1 bis inklusive August 2010 zuletzt monatlich 5.646,22 Euro (Grundvergütung inklusive sämtlicher Zuschläge und der Arbeitgeberbeiträge). Im September 2010 wurde B1 hingegen gemäß der Vergütung nach Entgeltsgruppe 13 ein monatliches Arbeitgeberbrutto in Höhe von 6.072,36 Euro gewährt, im Oktober 2010 betrug dieses 6.064,95 Euro . Unter diesen Wert fiel die Vergütung des B1 in der Folge nicht mehr. Vielmehr stieg diese bis November 2013 durch die übliche Tarifentwicklung in der Entgeltgruppe 13 des TVöD auf 6.510,59 Euro an. Bereits bei Anordnung der Eingruppierung des B1 in die Entgeltgruppe 13 war dem Angeklagten L bewusst und bekannt, dass die Vergütung des B1 fortlaufend höher als zuvor sein würde und dem B1 diese Vergütung nicht zustand. Der Angeklagte L nahm billigend in Kauf, dass dadurch das Vermögen der F2 GmbH fortlaufend Nachteile in der genannten Größenordnung erlitt. Der zum Zeitpunkt der Eingruppierung eingetretene konkrete Gefährdungsschaden bemisst sich dabei zumindest nach dem Schaden, der durch die Differenz in der Vergütung zwischen den Entgeltgruppen bei der Entscheidung des Angeklagten L für die Eingruppierung nach Entgeltgruppe 13 zu September 2010 bis zur Rückgruppierung Ende November 2013 entstanden ist. Für 39 Monate ist für die F2 GmbH danach zumindest ein Vermögensnachteil in Höhe von 15.600 Euro (39 Monate à 400 Euro) entstanden. Zugestanden hätte dem B1 lediglich eine Vergütung gemäß Entgeltgruppe 9 Stufe 4, in der er auch zu dem Zeitpunkt der Entscheidung am 09.08.2010 tatsächlich (im Sinne des TVöD) eingruppiert war. e. Austausch des Vermerks zur Vergleichsbetrachtung im Jahr 2013 Im Frühjahr und Sommer des Jahres 2013 kam es zu Nachfragen und Nachforschungen des Minderheitsanteilseigners S10 zu Vorgängen innerhalb der F2 GmbH. Durch S10 wurde eine Geschäftsprüfung durch unabhängige Wirtschaftsprüfer veranlasst. Unter diesem Eindruck bekam der Angeklagte L Bedenken hinsichtlich der knappen und – wie er wusste – betriebsverfassungsrechtlich und tarifrechtlich unzureichenden Begründung der Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden B1. Um in den Akten den Anschein zu erwecken, die Höhergruppierung in die Entgeltstufe 13 TVöD sei im Rahmen einer Vergleichsbetrachtung gemäß § 37 BetrVG – die, wie der Angeklagte L wusste, bei jeglicher Betriebsrats-Eingruppierung nötig gewesen wäre – erfolgt, wandte sich der Angeklagte L erneut an den Zeugen F4, damit dieser die Akte „sauber mache“. Dieser wandte sich seinerseits erneut an den Zeugen T8, der nun im Juni 2013 nach den Vorgaben des Zeugen F4 und auf Anweisung des Angeklagten L einen neuen Vermerk unter dem alten Datum fertigte. Der Vermerk wies mitsamt Verfügung nunmehr eine Länge von anderthalb Seiten auf und führte unter demselben Titel „Eingruppierung des Beschäftigten B1“ nach Darstellung der Betriebsratstätigkeit und bisherigen Eingruppierung auf, dass hinsichtlich der Eingruppierung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes gemäß §§ 37, 38 BetrVG zu verfahren sei und dass mit der Regelung eine Benachteiligung der Betriebsräte im Vergleich zu Arbeitnehmern selber Art vermieden werden solle. Unter Betrachtung der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer sollte sodann eine Vergleichsbetrachtung mit dem freigestellten Betriebsratsvorsitzenden B1 vorgenommen werden. So wurde in der Folge die Entwicklungsmöglichkeit des B1 anhand vergleichbarer Arbeitnehmer aufgezeigt, mit denen B1 vor Freistellung gleichgesetzt war. Eine Weiterentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer wurde zunächst pauschal hinsichtlich Funktion und Eingruppierung vermerkt. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass einige zu Vorhandwerkern bis vereinzelt zum stellvertretenden Werkstattleiter aufgestiegen seien. Konstatiert wurde, dass diese Möglichkeit dem B1 aufgrund seiner Freistellung genommen worden sei. Eine Anhebung seiner Planstelle solle diese Benachteiligung ausgleichen. Zuletzt wurde als Folge dessen die Entscheidung der Geschäftsführung benannt, die vorsah, „aufgrund des v.g. betriebsverfassungsrechtlichen Gebotes des § 37 BetrVG, freigestellten Betriebsratsmitgliedern keine Nachteile bei ihrer jeweiligen beruflichen Fortentwicklung entstehen zu lassen, [und daher] Herrn B1 in die Entgeltgruppe 13 TVöD einzugruppieren und in das Angestelltenverhältnis zu übernehmen “. Die Einbeziehung der Zulagen wurde benannt und zuletzt ausgeführt: „Daher erhöhen sich insgesamt gesehen seine mtl. Bruttobezüge nur moderat (im Umfang von ungefähr einer Entgeltgruppe).“ Die wortgleiche Verfügung wie 2010 wurde unter dem Vermerk angefügt. Der Zeuge T8 (rück-)datierte den Vermerk nebst Verfügung sodann auf den 09.08.2010 und unterzeichnete. Da die Prokuristin B zwischenzeitlich aus dem Unternehmen ausgeschieden war, zeichnete nur der Angeklagte L den Vermerk mit Kürzel und Doppelplus ab. Die Stempel des Betriebsrates – zum Vermerk auf die TOP-Liste sowie zur Zustimmung – wurden ebenfalls aufgebracht und unter den rückdatierten Daten, die der damaligen Abzeichnung im Jahr 2010 entsprachen, durch den ehemals Mitangeklagten, stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden B3 abgezeichnet. Eine Betriebsratsbefassung fand hingegen – wie zuvor – nicht statt. f. Tätigkeit des B1 nach Weggang des Angeklagten L Nachdem der Angeklagte L die F2 GmbH verlassen hatte, veranlasste der Geschäftsführer I6 nach Einsicht in die Personalakte des B1, dass eine Vergleichsbetrachtung vorgenommen werden sollte, die den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes entsprach. Er hatte nämlich den Eindruck gewonnen, dass die Personalakten hinsichtlich der Vergütung der freigestellten Betriebsräte nicht den fachlichen Ansprüchen genügten. Die daraufhin durchgeführte Überprüfung nebst Prüfvermerk vom 13.12.2013 ergab, dass der Betriebsratsvorsitzende B1 tatsächlich in Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert ist. Eine Vergütung des B1 erfolgte ab diesem Zeitpunkt gemäß der festgestellten Entgeltgruppe und wurde von diesem akzeptiert. Im Frühjahr 2014 wurde B1 erneut in den Betriebsrat gewählt. Seinem Antrag auf Freistellung kam der damalige Geschäftsführer K3 nicht nach. In einem folgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren erzielten die Parteien F2 GmbH und B1 einen Vergleich, mit dem ein Aufhebungsvertrag nebst Abfindung geregelt wurde. Die Abfindung betrug ca. 253.000 Euro, wovon die F2 GmbH 54.352,75 Euro einbehielt und wie folgt mit eigenen Forderungen gegen B1 verrechnete: 1.900 Euro für Gesundheitsvorsorge im Jahr 2008, 13.665,93 Euro für die private Nutzung eines Dienstwagens und 38.786,82 Euro (Restbetrag) für die überhöhte Vergütung. 6. Tatkomplex Anschaffung eines Fahrzeugs B2 (Tat Nr. 6) Mit Leasingvertrag vom 14.04.2011 schaffte der Angeklagte L für die F2 GmbH einen B2 zu einer monatlichen Leasingrate von 756,00 Euro an. Eine Bedarfsermittlung fand nicht statt. Tatsächlich war eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Fahrzeugs für die F2 neben den vorhandenen Dienstwagen und Poolfahrzeugen, wie der Angeklagte wusste, nicht möglich. Soweit das Fahrzeug für einzelne Fahrten von anderen Mitarbeitern genutzt wurde, wären diese Fahrten ohne weiteres mit vorhandenen Fahrzeugen durchzuführen gewesen. Für die gelegentliche eigene Nutzung zu repräsentativen Anlässen hätte der Angeklagte L ohne weiteres auf seinen eigenen Dienstwagen der Marke N9 zurückgreifen können. Der Angeklagte L verband mit der Anschaffung des Fahrzeugs vor allem die Vorstellung, den Wagen der Stadtspitze als „Reservefahrzeug“ anzudienen, um auch auf diese Weise politische „Klimapflege“ betreiben zu können. a. Fahrzeuge bei der F2 GmbH Grundsätzlich leaste die F2 GmbH Dienstfahrzeuge. Die meisten dieser Fahrzeuge wurden als sogenannte Poolfahrzeuge in der Klasse eines T9, W6 oder W7 bei Bedarf von verschiedenen Mitarbeitern des Unternehmens genutzt. Ein größerer Anteil der Poolfahrzeuge wurde insbesondere vormittags von den Betriebsmeistern genutzt, die mit diesen Fahrzeugen u.a. die Außenstellen des Betriebs aufsuchten. Ab dem Nachmittag standen diese Fahrzeuge regelmäßig dann auch den anderen Mitarbeitern – insbesondere der Leitungsebenen – zur Verfügung. Ein weiteres Poolfahrzeug stand dem Vertrieb zur Verfügung und ein oder zwei weitere Fahrzeuge waren dem Bereich des Prokuristen F13 zugeteilt, auf diese griffen auch andere Abteilungen und Bereiche zu. Eine ausschließliche Nutzung durch bestimmte Personen oder Abteilungen fand allenfalls in Ausnahmefällen statt. Dem Angeklagten L stand als Geschäftsführer – so auch in den Jahren 2011 bis 2013 – ein eigenes Dienstfahrzeug zur Verfügung, bei welchem es sich um einen N9 der gehobenen Klasse handelte. Mit diesem fuhr der Angeklagte L im Wesentlichen selbst, wurde aber auch gelegentlich durch den Zeugen M6, der insoweit auch als Fahrer des Angeklagten L tätig war, gefahren. Der Zeuge M6 nutzte darüber hinaus bei gelegentlich notwendigen Eil-Botengängen seinen Privatwagen und rechnete zumeist die Kosten für die Fahrten über eine km-Pauschale gegenüber der F2 GmbH ab. Die Dienstfahrten mit und für den Angeklagten L wurden im Übrigen mit dessen Dienstfahrzeug durchgeführt. b. Fuhramt der Stadt F3 / Rückgriff bei Dienstwagenausfall Für den Fall, dass Dienstfahrzeuge von Mitarbeitern der Stadt F3 ausfielen, hatten diese gelegentlich auch Fahrzeuge der F2 GmbH oder anderer städtischen Beteiligungen oder städtischen Einrichtungen als Ersatz erhalten, sofern dort Fahrzeuge zur Verfügung standen und kurzzeitig entbehrt werden konnten. In der Vergangenheit war das Stadtamt 70 – das städtische „Vorgängeramt“ der F2 GmbH – als „Beschaffungsamt“ der Stadt F3 dafür zuständig, Fahrzeuge für die Stadt F3 anzuschaffen und zu verwalten. Diese Aufgabe fiel seit der privatwirtschaftlichen Ausgliederung im Jahr 1998 allerdings nicht mehr unmittelbar der F2 GmbH, sondern der F16-GmbH (F17 GmbH) zu. Die F17 GmbH war zu Beginn noch der F2 GmbH zugeordnet, wurde vor 2011 jedoch der F8 GmbH wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich angegliedert. Grundsätzlich zuständig für die Beschaffung von Fahrzeugen war daher nicht die F2 GmbH, sondern die F17 GmbH. Für den Fall, dass dennoch eine Anfrage der „Stadtspitze“ wegen eines Ersatzfahrzeuges an die F2 GmbH und nicht die F17 GmbH herangetragen werden würde, wollte der Angeklagte L ein repräsentatives Auto vorhalten. Dass hierfür weder eine rechtliche Notwendigkeit noch ein wirtschaftlicher Grund vorlag, war dem Angeklagten L bewusst. Tatsächlich kam es zu entsprechenden Fahrten von Mitarbeitern der Stadt nicht. Eine Beteiligung der Stadt F3 oder der F17 GmbH an den Leasing- oder Betriebskosten erfolgte ebenfalls nicht. c. Abschluss, Inhalt und Beendigung des Leasingvertragesüber einen B2 Unter dem 14.04.2011 unterzeichnete der Angeklagte L, – obwohl er wusste, dass ein weiteres Fahrzeug für die F2 GmbH weder tatsächlich nötig noch wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar war, – eine „Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellung-Groß-/Sonderkunde“ für die F2 GmbH bei der „B5“, B6 als Zweigniederlassung der W8 GmbH. Die Bestellung bezog sich auf einen B2 …, 220 KW, 2995 cm3, …, mit umfangreicher Sonderausstattung. Als Verwendungszweck war „Geschäftsfahrzeug“ und eine jährliche Fahrleistung von 15.000 km angegeben. Die Bestellung sah dabei eine monatliche Leasing-Rate von 791,00 Euro vor, welche auch die Dienstleistungen „Wartung und Verschleißreparaturen“ beinhaltete. Mit Schreiben vom 15.04.2011 übersandte der Zeuge X2 die Bestellung an das B6. Die Leasing-Bestätigung für Vertrags-Nr. … der B5 vom 20.07.2011, gerichtet an die F1 GmbH, wies abweichend von der Leasing-Bestellung eine monatliche Leasing-Rate von 756,00 Euro ohne Umsatzsteuer einschließlich der Dienstleistung „Wartung und Verschleißreparaturen“ auf. Das Fahrzeug B2 mit der Fahrgestell-Nr. … wurde am 21.07.2011 erstmals zugelassen und mit dem Kennzeichen … versehen. Die Fahrzeugübernahme durch die F2 GmbH erfolgte am 22.07.2011. Die Leasingraten wurden sodann fortlaufend entrichtet. Mit Schreiben vom 24.05.2013 an die B5 beantragte der Angeklagte L für die F2 GmbH die vorzeitige Aufhebung des Leasing-Vertrages zum 20.06.2013 zur Vertrags-Nr. … bzgl. des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen … . Unter dem 24.05.2013 erfolgte die Fahrzeugrückgabe an das B6. Mit Schreiben vom 14.06.2013 bestätigte die B5 die Vertragsaufhebung und gab an, dass die letzte zu zahlende Leasing-Rate für Mai 2013 zu erfolgen habe. Darüber hinausgehende Rechnungen wurden storniert. Am 29.05.2013 prüfte ein Mitarbeiter der E6 den zurückgegebenen B2 mit der Fahrgestell-Nr. … und der Typ-Bezeichnung B2, …, …. Er stellte dabei den bis zu diesem Datum abgelaufenen Kilometerstand mit 17.389 km fest. d. Nutzung des B2 Während der Laufzeit ließ der Angeklagte L den B2 durch den Zeugen M6, seinen Fahrer, verwalten. Als Poolfahrzeug wurde es bis Mai 2013 durch andere Mitarbeiter tatsächlich nicht genutzt. Vielmehr wurde das Fahrzeug in der Folge sodann meist durch den Zeugen M6 genutzt, der das Fahrzeug für gelegentliche Botenfahrten – insbesondere zur Überbringung eiliger Briefpost, wie Vorlagen an die Aufsichtsratsmitglieder der F2 GmbH – verwendete, wie er dies zuvor mit seinem eigenen PKW oder dem Dienstfahrzeug des Angeklagten L getan hatte. Während eines Krankenhausaufenthaltes und einer anschließenden ambulanten Rehabilitationsmaßnahme des Angeklagten L nutzte der Zeuge M6 den B2, um den Angeklagten regelmäßig aufzusuchen und geschäftliche Unterlagen zu transportieren. Während dieser Zeit konnte der Angeklagte L seinen eigenen Dienstwagen aufgrund seiner Erkrankung nicht nutzen. Dieser wurde auch nicht für andere Firmenbelange verwendet, sondern hätte für sämtliche Fahrten des Zeugen M6 und anderer Mitarbeiter – wie der Angeklagte L wusste – ebenfalls zur Verfügung gestanden. Soweit der Angeklagte L sich vor und nach seiner Erkrankung bei repräsentativen Anlässen vereinzelt mit dem B2 fahren ließ, stand zu dieser Zeit ebenfalls der Dienstwagen N9 zur Verfügung. Erst gegen Ende der Laufzeit – im Mai 2013 – wurde das Fahrzeug sodann anderen Mitarbeitern im Sinne eines Poolfahrzeuges zugänglich gemacht. Unter anderem erhielt die Zeugin I9 die Schlüssel für das Fahrzeug für eine dienstliche Fahrt nach L5. Sie trug sich dazu als Erste in ein Fahrtenbuch ein, welches ihr zusammen mit den Schlüsseln ausgehändigt worden war. Nach ihr nutzten noch weitere Mitarbeiter der Abteilung für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit den B2 für einzelne Fahrten und trugen diese in das Fahrtenbuch ein. Sowohl die Zeugin I9 als auch die anderen Nutzer hätten diese Fahrten auch mit anderen vorhandenen und nutzbaren Fahrzeugen der F2 GmbH durchführen können. Nach der Rückgabe am 24.05.2013 wurde für den B2 kein Ersatzfahrzeug angeschafft. Die vorhandenen Poolfahrzeuge wurden im weiteren Verlauf immer wieder auch unterschiedlichen Abteilungen zugeteilt und zwischen diesen gewechselt. Soweit der Zeuge M6 nach Rückgabe des B2 gelegentliche Botenfahrten wieder mit seinem Privat-PKW durchführte, rechnete dieser in der Folge gegenüber der F2 GmbH die Kosten wegen Geringfügigkeit nicht mehr ab. e. Schaden Bei Abschluss des Leasingvertrages wusste der Angeklagte L, dass während der Vertragslaufzeit Leasingraten in der vereinbarten Höhe entstehen würden. Ihm war zudem bewusst, dass diesen Kosten kein wirtschaftlicher Gegenwert gegenüberstehen würde, da das Fahrzeug für die F2 GmbH wirtschaftlich nicht sinnvoll zu nutzen war. Insgesamt wurden in 22 Monaten Leasingraten in Höhe von insgesamt 16.632 Euro netto von der F2 GmbH an den Leasinggeber gezahlt. Ob und in welcher Höhe zusätzlich Versicherungskosten, Wartungs- und Reparaturkosten sowie sonstige Kosten für den B2 angefallen sind, konnte die Kammer nicht aufklären. Entsprechende Kosten hat die Kammer daher bei der Bezifferung des Mindestschadens zugunsten des Angeklagten insgesamt außer Betracht gelassen und hat die geleisteten Leasingraten grundsätzlich als Mindestschaden im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bei Vertragsschluss angesehen. Hiervon hat die Kammer zugunsten des Angeklagten L zusätzlich einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 10 % vorgenommen. Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass mögliche fiktive ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen sind, die die F2 GmbH dadurch erspart hat, dass insbesondere die Kosten für die gelegentlichen Botenfahrten des Zeugen M6, die dieser zuvor mit seinem eigenen Fahrzeug getätigt und gegenüber der F2 GmbH abrechnet hatte, in diesem Zeitraum entfielen. Dass hierdurch höhere Aufwendungen erspart wurden, war auszuschließen. Im Ergebnis war daher von einem Mindestschaden in Höhe von 14.968,80 Euro auszugehen. 7. Weitere Entwicklung Zu Beginn des Jahres 2013 stand erneut eine Vertragsverlängerung zwischen dem Angeklagten L und der F2 GmbH zur Beratung im Aufsichtsrat an. Über diesen Sachverhalt kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem privaten Anteilseigner S10 GmbH und dem städtischen Gesellschafter. Im Zuge dessen begehrten die Vertreter der Firma S10 Einsichtnahmen in Geschäftsunterlagen gemäß § 51a GmbHG und beauftragen zudem Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Unternehmens – zumindest in Teilbereichen. Aus Einsichtnahme und Prüfungen ergaben sich – nach Auffassung des privaten Gesellschafters – verschiedene Erkenntnisse und Sachverhalte, die zu einem Antrag auf Abberufung des Geschäftsführers L durch die Firma S10 im September 2013 führten. Die aus den ersten Prüfungen resultierenden Vorwürfe gelangten zudem zur Mitte des Jahres an die Presse und die Öffentlichkeit und verstärkten den Druck auf den Angeklagten L. Es kam in der Folge sodann zu der Freistellung des Angeklagten L zum 30.09.2013 und seinem Ausscheiden als Geschäftsführer Ende 2013 über einen Auflösungsvertrag. Zum Interimsgeschäftsführer der F2 GmbH wurde der Zeuge I6 bestimmt. Diese Aufgabe nahm er vom 01.10.2013 bis zum 31.03.2014 wahr. Dabei war er bis Mitte Dezember als Alleingeschäftsführer tätig. Ab diesem Zeitpunkt stellten Stadt und privater Gesellschafter jeweils einen Geschäftsführer. Zunächst übernahm als Geschäftsführer des privaten Anteileigners Herr K3 diese Aufgabe. Der Zeuge I6 wurde durch die Gesellschafter angewiesen, sich um die Aufarbeitung der verschiedensten Vorwürfe zu kümmern. Dazu wurde auch mit dem gleichen Gesellschafterbeschluss, der den Zeugen I6 zum Geschäftsführer bestimmte, die Sozietät I13 & Partner GbR (I14) mit einer umfassenden Sonderprüfung zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bestimmt. Bei der Prüfung des Komplexes des IT-Beratervertrages griffen I14 auftragsgemäß noch auf ergänzende anwaltliche Prüfer zurück. Auf Vermittlung des Geschäftsführers K3 beauftragte die F2 GmbH im Februar 2014 für diesen Komplex nach Vorlage des Abschlussberichts der I14 ergänzend die Firma U8 zur Bezifferung des etwaig eingetretenen Vermögensschadens. Nachdem der Zeuge I6 die Interimsgeschäftsführung beendet hatte, wurde Herr T5 für den städtischen Gesellschafter Geschäftsführer, Herr K3 blieb ebenfalls weiterhin Geschäftsführer. Durch diese Geschäftsführung wurde sodann ergänzend noch eine Untersuchung durch eine Firma F18 beauftragt. Diese sollte bestehende und weitere Vorwürfe und Erkenntnisse aus der Geschäftsführerzeit des Angeklagten L recherchieren. Nachdem es zu Auseinandersetzungen im städtischen Bereich über die Einschaltung der F18 kam, wurde der Geschäftsführer T5 Ende Oktober 2014 durch den Zeugen N5 als Geschäftsführer städtischerseits ersetzt. Die Ermittlungen durch die F18 wurden vorzeitig beendet. In diesem Rahmen war jedoch zu dem Bereich der Vorwürfe „Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden“ bekannt geworden, dass es zu dem Austausch des Vermerks gekommen war. Daraufhin wurde der Zeuge F4 als für die Personalabteilung Verantwortlicher von der Arbeit freigestellt. Im Verlauf der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurde zudem der zuvor nicht in den Blick genommene Komplex „Sperrmüllschrott“ bekannt und Ermittlungen auch dazu eingeleitet. Diese führten sodann zu Durchsuchungen in den Privatwohnungen der Angeklagten E und L sowie in den Geschäftsräumlichkeiten der U GmbH, aufgrund entsprechender Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts F vom 13.02.2014. Die gesamte firmeninterne und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsarbeit wurde durch vielfältige Presseartikel begleitet. Parallel wurden die Angeklagten L und I durch die F2 GmbH auch zivilrechtlich in Anspruch genommen. Anfang 2015 stellte die F2 GmbH sodann Strafanzeige und Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte und gegen alle in Betracht kommenden Personen basierend auf der zivilrechtlichen Inanspruchnahme und den entsprechenden Klageschriften. Die zivilrechtlichen Verfahren gegen die Angeklagten L und I ruhen im Hinblick auf das urteilsgegenständliche Strafverfahren. Im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der F2 GmbH und dem Angeklagten L kam der Angeklagte bereits im Jahr 2014 durch seinen Rechtsbeistand mit dem Rechtsbeistand der F2 GmbH ins Gespräch. In diesem Zusammenhang wurde dem Vertreter der F2 GmbH seitens des Angeklagten L angeboten, über etwaige Ausgleichszahlungen sprechen zu können, sofern die F2 GmbH den strafrechtlichen Vorwurf fallen lasse. Dies wurde seitens des Angeklagten L mit einem Schreiben aus dem Jahr 2015 nochmals aufgegriffen und darin angeführt, dass eine sogenannte „D&O-Versicherung“ der B7 hinter dem Angeklagten stehe und diese eintreten werde, sofern die Handlungen des Angeklagten L als fahrlässige Falschentscheidungen eingeordnet würden. Die B7 ist bis heute unter dieser Voraussetzung eintrittspflichtig und bei Eintritt der D&O-Versicherung ist der Angeklagte L bereit sich im Vergleichswege mit der F2 GmbH zu einigen. Bislang hat die F2 GmbH dieses Vorgehen – auch vor dem Hintergrund des Strafverfahrens – abgelehnt. IV. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten L, E und I beruhen auf den jeweiligen Einlassungen der Angeklagten, die sie im Rahmen der Hauptverhandlung getätigt haben. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Einlassungen zur Person überzeugt. Gründe, warum die Angeklagten insoweit falsche Angaben gemacht haben sollten, sind nicht ersichtlich. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten beruhen insbesondere auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 19.12.2016. 2. Einlassungen der Angeklagten a. Angeklagter L Der Angeklagte L hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger zur Sache und dabei jeweils zu den einzelnen Komplexen eingelassen. Darauf folgend hat der Angeklagte L zunächst auch Fragen der Kammer beantwortet. Nach Beantwortung der Fragen der Kammer zur Gründung und Ausgestaltung der F2 GmbH, der Struktur der F2 GmbH und zu seiner Einbindung in die F2 GmbH sowie zu den Komplexen IT-Beratervertrag, Betriebsräte, Gesundheitsuntersuchungen und Beschaffung B2 hat der Angeklagte jedoch die Beantwortung weiterer Nachfragen seitens der Kammer ebenso wie Fragen der anderen Prozessbeteiligten zu sämtlichen Komplexen abgelehnt. Insgesamt hat sich der Angeklagte L durch seinen Verteidiger überblicksartig zu sämtlichen Tatvorwürfen – inhaltlich wie bereits im Ermittlungs- und Zwischenverfahren – eingelassen und dabei insbesondere jegliche Pflichtwidrigkeit seines Handelns verneint. Mehrfach hat er darauf hingewiesen, dass er sich persönlich zu keiner Zeit bereichert und niemals Schädigungsabsicht gehabt habe. Zum objektiven Tatgeschehen hat der Angeklagte L durch seinen Verteidiger in verschiedenen Bereichen die äußeren Umstände der einzelnen Tatkomplexe eingeräumt und in diesem Zusammenhang u.a. bestätigt, dass ein Vertrag in 2011 mit dem Angeklagten I geschlossen, eine pragmatische Lösung im Bereich der Sperrmüllschrottvergütung gesucht, der Betriebsratsvorsitzende B1 von ihm in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert, Fahrer der Stadt F3 überlassen und das Fahrzeug B2 auf seine Initiative hin angeschafft worden sei. Zu den einzelnen Tatkomplexen hat der Angeklagte L vor allem dargelegt, dass jeweils sinnvolle und wirtschaftliche Gründe für sein Handeln bestanden hätten, seine Mitarbeiter – auf die er sich stets verlassen habe – für sämtliche Einzelheiten verantwortlich gewesen seien, er nicht alles nachgeprüft habe und er lediglich in der Nachschau davon ausgehe, dass er an der ein oder anderen Stelle hätte anders handeln können. Im Einzelnen: i. Zur F2 GmbH und seiner eigenen Stellung im Unternehmen Der Angeklagte L hat sich detailliert zu der Gründung der F2 GmbH als städtische Tochtergesellschaft, seiner eigenen Rolle als Geschäftsführer in diesem Unternehmen, der Auswechslung von privaten Gesellschaftern und der Struktur und dem Aufbau der Organisationshierarchie innerhalb der F2 GmbH geäußert. Dies und die Umstände zum Ende seiner Geschäftsführerzeit hat er, wie festgestellt, glaubhaft geschildert. ii. Allgemein zu den Tatvorwürfen Zu den Tatvorwürfen im Allgemeinen hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, sämtliche von ihm getroffenen Entscheidungen seien stets zum Wohle der F2 GmbH getroffen worden. Sein Verhalten sei nie angegriffen oder moniert worden. Auch aus den Gremien wie Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung sei er nie auf ein Fehlverhalten hingewiesen worden. Seine Entscheidungen seien stets mitgetragen worden. Wenn im Rückblick Fehler zu erkennen seien, habe er diese nicht vorsätzlich begangen. Soweit seine „hochbezahlten und hochdekorierten“ Mitarbeiter Fehler gemacht hätten, habe er sich auf diese verlassen dürfen und müssen. iii. Tatkomplex Sperrmüllschrottentsorgung 2008 / E (Tat Nr. 1) Der Angeklagte L hat über seinen Verteidiger eingeräumt, dass der Vertrag so geschlossen worden sei, wie festgestellt. Auch sei es zu Besprechungen Anfang des Jahres 2009 gekommen. Hierbei sei besprochen worden, dass zum Ausgleich des noch offenen Betrages Gutschriften und Rechnungen nachträglich gefertigt werden sollten. Zum Hintergrund der Erstellung dieser Rechnungen und dem damit einhergehenden Verzicht auf die ursprünglich vertraglich vereinbarte Vergütung hat der Angeklagte L ausgeführt, dass die Qualität des Sperrmüllschrotts mehrfach moniert worden sei und ihm dies Mitarbeiter der F2 GmbH so bestätigt hätten, worauf er sich verlassen habe. Sein Vorgehen sei eine zwischen ihm und dem Angeklagten E abgestimmte Reaktion auf diese mängelbehafteten Lieferungen gewesen. Er habe auf diese Weise pragmatisch gehandelt, auch wenn er – im Nachhinein betrachtet – sicherlich das Vorliegen des Störschrottes hätte genauer prüfen können. Zu den vertraglichen Beziehungen der U GmbH zu der Firma L1 und zu dem, „was im Hintergrund gelaufen“ sei, habe er keine Kenntnisse. Fragen der Kammer und anderer Verfahrensbeteiligter hat der Angeklagte zu diesem Komplex nicht beantwortet. iv. Tatkomplex IT-Beratervertrag / I (Tat Nr. 2) Der Angeklagte L hat den Abschluss des Vertrages im September 2011 mit dem Angeklagten I bestätigt. Es habe sich bei dem Vertragsschluss jedoch nicht um eine Gefälligkeit gehandelt. Vielmehr sei der Vertrag wegen des Ausscheidens der Prokuristin B notwendig gewesen, da weitere Aufgaben auf den Angeklagten I zugekommen seien. Eine Schädigungsabsicht gegenüber der F2 GmbH habe nicht bestanden. Im Einzelnen hat der Angeklagte L detailliert – wie festgestellt – die stetig zunehmende Einbindung des Angeklagten I in den IT-Bereich der F2 GmbH und dessen Aufgaben geschildert. Bereits der Vertragsschluss im Jahr 2010 habe seinen wesentlichen Grund im Ausscheiden der Prokuristin B gehabt. Seines Wissens seien die Aufgaben für den Angeklagten I immer schwieriger geworden. Es habe die Notwendigkeit einer intensiveren Betreuung gegeben und der Angeklagte I habe die zur Vertretung der Prokuristin B notwendige „Funktion“ ohne den Vertrag nicht gehabt. Die Übertragung solcher „Funktionen“ von der Prokuristin auf den Angeklagten I sei intern wichtig gewesen, damit die Abteilungsleiter den Angeklagten I als Ansprechpartner „bewusst wahrgenommen“ hätten. 2011 habe sich der Angeklagte I bei ihm über die „viele Arbeit“ und eine „fehlende Funktion“ seit dem Ausscheiden der Prokuristin B beklagt. Der Angeklagte I habe zunächst 1.800 Euro statt der bisherigen 960 Euro verlangt; er habe diesen jedoch nach einer Rückfrage bei der IHK „herunter handeln“ können. Der Angeklagte I habe im Anschluss das schriftliche Angebot gefertigt. Dies habe er für die „Aktenlage“ gebraucht; er habe insbesondere nicht „als Initiator“ dastehen wollen. Wegen der möglichen langen Einarbeitungszeit eines anderen Bewerbers sei eine Ausschreibung nicht in Betracht gekommen. Die Regelungen in der Geschäftsordnung und dem Verhaltenskodex seien ihm nicht mehr nachvollziehbar. Womöglich seien diese erst nach 2011 in Kraft getreten. Den Begriff „Interimsmanagement“ könne er nicht definieren; er wisse auch nicht, was eine Overheadpauschale sei. Mit dem Zeugen C1 habe er nicht genauer über die Beauftragung gesprochen. Der Vertrag sei von dem Zeugen C1 formuliert worden. Der Angeklagte I habe Aufgaben aus dem IT-Bereich der Prokuristin B übernommen. Er selbst habe die organisationsrechtlichen Funktionen der Prokuristin übernommen. Nach Abschluss des Vertrages habe es keine Beschwerden über die Tätigkeit des Angeklagten I gegeben. Er sei davon ausgegangen, dass sich die Hauptabteilungsleiter gemeldet hätten, wenn es nicht „gut gelaufen“ wäre. Genaue Vorgaben zu den von dem Angeklagten I zu übernehmenden Aufgaben habe es nicht gegeben. Der Verzicht auf Tätigkeitsnachweise sei erfolgt, da der Angeklagte I ohnehin „alles“ habe machen müssen. Die spätere Reduzierung der Manntage habe private Gründe des Angeklagten I gehabt. v. Tatkomplex Fahrerabordnung zur Stadt F3 (Taten Nr. 3+4) Zu dem Komplex „Fahrer für die Bürgermeister der Stadt F3“ hat sich der Angeklagte L lediglich über seinen Verteidiger eingelassen und Fragen der Kammer hierzu nicht beantwortet. Danach sei eine Fahrerüberlassung an die Stadt F3 üblich gewesen. Eine Trennung der Stadt und der privaten Stadttöchter sei möglicherweise „nicht immer so wie nötig“ erfolgt. Er habe den Herrn C der Stadt zur Verfügung gestellt, nachdem diese bei der F2 GmbH nach einem Fahrer gefragt habe. Für eine Probezeit von 6 Monaten habe keine Bezahlung erfolgen sollen. Die Verantwortung für die kostenfreie Abordnung über diesen Zeitraum hinaus sei bei den Verantwortlichen der Personalabteilung zu sehen, auf die er sich verlassen habe. Diese hätten die Nichtzahlung fehlerhafterweise nicht aufgedeckt und ohne seine Beteiligung auch den folgenden Fahrer abgestellt. Im Übrigen sei intern „jedem“ bekannt gewesen, dass die Fahrer von der Stadt nicht bezahlt wurden. Der Zeuge F4 sei von ihm hinsichtlich der unterlassenen Personalkostenberechnung nicht angewiesen worden. Andernfalls hätte sich der Zeuge F4 über ihn beim Aufsichtsrat beschweren müssen. Hinsichtlich des in der Anklageschrift angenommenen Schadens sei zu berücksichtigen, dass die Stadt als Mehrheitsgesellschafterin ohnehin die Kosten für die Fahrer getragen hätte, da sie auch ohne Zahlung über eine Gewinnschmälerung an den Kosten beteiligt worden sei. vi. Tatkomplex Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden (Tat Nr. 5) Zu diesem Komplex hat sich der Angeklagte L zunächst durch seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass er die Ambitionen des Betriebsratsvorsitzenden durch die Höhergruppierung habe ausgleichen wollen, er sich keine Sympathien habe erkaufen wollen und durch die Bewerbung des B1 auf die Stelle des Hauptabteilungsleiters Werkstatt die Höhergruppierung auch rechtlich möglich gewesen sei. Es habe sich im Nachhinein allenfalls um eine unabsichtlich falsche rechtliche Beurteilung gehandelt, die jedoch auch von dem Betriebsrat getragen worden und auf diesem Wege auch dem Aufsichtsrat bekannt gewesen sei. Er habe „nichts strafrechtlich Relevantes“ machen wollen. Auf Nachfragen hat sich der Angeklagte L dahingehend eingelassen, dass die Verordnung der Stadt vorgesehen habe, dass einem Betriebsrat auf eine Bewerbung hin ein Ausgleich zu der erwünschten Stelle bezahlt werden müsse. Insbesondere der Betriebsratsvorsitzende habe in dem Unternehmen F2 GmbH mit einer Mitarbeiteranzahl von 1.200 Personen eine erhebliche Bedeutung. Der Betriebsratsvorsitzende B1 sei ein „top Betriebsrat“ gewesen und er habe „so jemanden gebraucht“, um die Arbeit mit dem Betriebsrat und im Unternehmen insgesamt angenehm zu gestalten. Er habe gewusst, dass Betriebsräte nicht besser bezahlt werden dürften als andere vergleichbare Mitarbeiter. Hinsichtlich der Details in den Vergütungsfragen habe er sich auf den Zeugen F4 verlassen, der alles vorbereitet habe. Die Veränderungen in der Personalakte hätten ebenfalls im Verantwortungsbereich des Zeugen F4 gelegen. Er habe selbst im Zusammenhang mit den Vergütungsvorgängen nur Unterschriften geleistet. vii. Tatkomplex Anschaffung eines Fahrzeugs B2 (Tat Nr. 6) Der Angeklagte L hat sich über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, das Fahrzeug – wie festgestellt – beschafft zu haben. Abweichend zu den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte L jedoch zunächst angegeben, dass es einen tatsächlichen Bedarf für dieses Fahrzeug gegeben habe, auch wenn insoweit ein kleineres Fahrzeug ausreichend gewesen wäre. Auf Nachfrage hat der Angeklagte L angegeben, dass das Fahrzeug „als Ersatzfahrzeug“ für Dienstfahrzeuge „der Stadtspitze“ dienen sollte. Dort sei der von der F2 GmbH vorgehaltene Service jedoch nicht genutzt worden. Dies sei „bedauerlich“, da er hierin eine Möglichkeit gesehen habe, die Kontakte zur Stadtspitze zu erhalten. Es schade aus seiner Sicht nicht, dort „einen Stein im Brett“ zu haben. Für die Dauer des Leasingvertrages sei der Wagen sodann durch den Zeugen M6 für verschiedene Fahrten – insbesondere zu der Zeit seines stationären Aufenthaltes – genutzt worden. b. Angeklagter E Der Angeklagte E hat sich zunächst dahingehend eingelassen, dass nach Ausschreibung und Zuschlag wesentlicher Grund für die später gestellten Rechnungen die Qualitätsmängel des Sperrmüllschrotts gewesen seien. Der Sperrmüllschrott habe nicht den Definitionen des Verbandes entsprochen, nach denen Störstoffe nur im Bereich von 5 % hätten enthalten sein dürfen und dafür 5-8 % wertvollere Edelmetalle in dem Schrott hätten vorhanden sein müssen. Die Vereinbarung zum ersten Quartal des Jahres 2008 hat der Angeklagte E geschildert wie festgestellt. Er hat jedoch weiter angegeben, dass die Qualität gleichbleibend schlecht gewesen sei und die Firma L1 dies in Abzug gebracht habe. Die Gutschriften seien unter Berücksichtigung der Handelsspanne an die F2 GmbH weitergeleitet worden. Entsprechend den Feststellungen hat der Angeklagte E eingeräumt, Gutschriften und Rechnungen „passend“ zu dem offenen Betrag bei der F2 GmbH erstellt zu haben, den der Zeuge Q als noch geschuldet gefordert hätte. Auf Nachfragen der Kammer hat der Angeklagte E ergänzende Angaben zu der Gründung und Tätigkeit der Firma U GmbH sowie seiner Bekanntschaft mit dem Angeklagten L gemacht, wie sie die Kammer festgestellt hat. Insbesondere Zeitraum, Anzahl, Umstände und seine Motivation für die gemeinsamen Geschäftsessen mit dem Angeklagten L und dem Oberbürgermeister hat der Angeklagte E wie festgestellt geschildert und erläutert, dass er stets die Kosten dafür übernommen habe. Mit der Preiskalkulation betreffend das Sperrmüllschrottgeschäft und den Vertragsangelegenheiten mit der Firma L1 habe sich im Wesentlichen seine Mitarbeiterin, die Zeugin C6, intensiver befasst. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens habe er nach eigenen Recherchen erkannt, dass auch die Edelmetallanteile zu gering gewesen seien. Bei Vertragsschluss habe er sich hierüber keine Gedanken gemacht. Die Gutschrift und die sieben Rechnungen seien zu Beginn des Jahres 2009 seitens der F2 GmbH gefordert worden. Die U GmbH habe die Abzüge der Firma L1 bereits im Verlaufe des Jahres 2008 direkt über die Gutschriften weitergegeben, der Zeuge Q habe die Rechnungen aber als notwendig eingefordert. In diesem Zusammenhang sei es Anfang 2009 zu mehreren Treffen mit dem Angeklagten L, L3 und den Zeugen Q und C6 zur Erörterung dieses Problems gekommen. Der Firma L1 sei mitgeteilt worden, dass man Berechnungsübersichten zur Erläuterung der Störstoffkosten gegenüber der F2 GmbH brauche. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte E dahingehend eingelassen, dass die Ausführungen in der Anklageschrift im Kern zutreffen würden. Der gesamten Problematik habe eine „fulminante Fehlkalkulation“ seinerseits zugrunde gelegen. Er habe es versäumt, die vertraglichen Regelungen, wie sie zwischen der F2 GmbH und der U GmbH getroffen worden seien, an die Firma L1 weiterzugeben. Zutreffend sei allerdings, dass die Firma L1 Reduktionen wegen enthaltener Störstoffe vorgenommen habe. Allerdings habe sich die Abholung des Sperrmüllschrotts auch wegen des Preisverfalls an den Rohstoffmärkten nicht mehr gelohnt. Die „Gegenrechnungen“ seien auf Wunsch der F2 GmbH erstellt worden. Ein Gespräch mit dem Zeugen X4 habe er hierüber nicht geführt. Es träfe jedoch zu, dass die Rechnungen nicht nur Sortierkosten für Störstoffe abbildeten, sondern damit – ohne explizite Benennung – auch der Preisverfall „abgefangen“ werden sollte. Dies sei aufgrund der geführten Gespräche allen Beteiligten klar gewesen. Die Entscheidung, „Rechnungen zu schreiben“, sei gemeinsam getroffen worden. Der Angeklagte L habe das Geschäft „wohlwollend“ begleitet. c. Angeklagter I Der Angeklagte I hat sich hinsichtlich seiner Qualifikationen, dem Einstieg und dem Verlauf seiner Tätigkeiten bei der F2 GmbH sowie den Vertragsschlüssen in den Jahren 2010 und 2011 als solchen im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Auch seine Aufgaben vor Abschluss des Vertrages im Jahr 2011 hat der Angeklagte I wie festgestellt geschildert. Zu den Gründen des Vertragsschlusses im Jahr 2011 hat der Angeklagte I abweichend von den Feststellungen ausgeführt, dass sich aus dem neuen Vertrag nach dem Ausscheiden der Prokuristin B gänzlich andere Verpflichtungen ergeben hätten. Er habe eine Vielzahl von Tätigkeiten ausführen müssen, die ihn zum Hauptansprechpartner für alle Probleme im IT-Bereich gemacht hätten. Im Wesentlichen habe es sich dabei um die Tätigkeit im Bereich der Projekte U6, SAP, Datenbanken und des Verhältnisses zur IT-Verwaltung durch die F8 gehandelt. Als Bestandteile eines typischen Tagesablaufs hat der Angeklagte I dargelegt, dass er für gewöhnlich Informationsgespräche mit dem Zeugen C1 geführt, „akutes Krisenmanagement“ betrieben, sämtliche E-Mails gelesen, bearbeitet und weitergeleitet habe und sich persönlich und telefonisch mit Betroffenen ausgetauscht sowie Regel- und ad-hoc-Termine zur Problemlösung wahrgenommen habe. Schwerpunkt seiner Arbeit sei es zudem gewesen, Termine abzustimmen, vorzubereiten und zu protokollieren. Den Begriff Interimsmanager habe er vorgeschlagen, weil ihm dieser passend erschienen sei. Jedenfalls habe er alle IT-Projekte geleitet und die F2 GmbH nach außen inhaltlich und bei Preisverhandlungen vertreten. Er sei namentlich in der Telefonliste an die Stelle der Prokuristin gesetzt worden und habe ein größeres Büro bekommen. Überdies sei er ständig für den Geschäftsführer erreichbar gewesen. Der Angeklagte I hat betont, dass er sein „Geld wert“ gewesen sei. Auf Nachfragen hat der Angeklagte I ergänzend erläutert, dass ein wesentliches Thema zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 2011 das Thema „U6“ gewesen sei. Anlass für sein Angebot sei jedoch ein Vorgespräch mit dem Angeklagten L gewesen, das an das Ausscheiden der Prokuristin B angeknüpft habe. Er habe zunächst angeboten, für 1.800 Euro Aufgaben der Prokuristin B wahrzunehmen, was von dem Angeklagten L jedoch abgelehnt und mit 1.500 Euro als „passender“ beziffert worden sei. Die Übernahme der Funktionen der Prokuristin habe sich nicht explizit in dem Angebotstext niederschlagen, da er aufgrund seiner Ausbildung eine Prokuristin nicht habe vertreten können. Er habe vielmehr darstellen wollen, was er könne. Das Angebot habe der Angeklagte L für die „Aktenlage“ benötigt. Sein ursprüngliches Angebot von 1.800 Euro sei insbesondere an der ausgeweiteten Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht bemessen gewesen. Zuvor habe er keine höheren Beträge verlangt, weil er im Wesentlichen gleiche Tätigkeiten nur fortgesetzt habe. Angesichts der Vielzahl der Projekte seien ihm Tätigkeitsnachweise zu mühsam erschienen. Er habe pauschal und vertragsgemäß drei Manntage pro Woche abgerechnet. Auf Nachfrage, inwieweit sich die Aufgaben vor und nach Vertragsabschluss 2011 unterschieden hätten und welche konkreten Aufgaben er von der Prokuristin übernommen habe, hat der Angeklagte I zunächst ausgeführt, ihm seien vermehrte Gespräche mit Prokuristen und Hauptabteilungsleitern sowie externen Personen in Erinnerung. In Besprechungen habe er die Sitzungsleitung übernommen, die er zuvor für die Prokursitin beratend vorbereitet habe. Überdies seien neue Projekte hinzugekommen. Zu einem späteren Zeitpunkt hat der Angeklagte I hinsichtlich Arbeitsumfang und -inhalt nach Abschluss des neuen Vertrages im Wesentlichen aufgeführt, dass er zuvor einzelne IT-Projekte bearbeitet habe und später alle IT-bezogenen Aufgaben übernommen habe. Der Interimsmanagement-Vertrag sei überdies nun durch den Angeklagten L selbst unterzeichnet worden, zuvor seien die Verträge durch die Prokuristin oder das „mittlere“ Management unterzeichnet worden. Er habe ab September 2011 seine Verfügbarkeit durch Weiterleitung von Anrufen und E-Mail-Verkehr während seiner Abwesenheit zusätzlich sichergestellt. Im Unternehmen sei seine Stellung eine andere gewesen, er sei durch den Vertrag aus 2011 zum Ansprechpartner für alle Mitarbeiter geworden, sofern es um IT-Probleme gegangen sei. Er habe auch bei Differenzen zwischen Mitarbeitern entscheiden und gegenüber externen Firmen und Personen F2-Standpunkte durchsetzen müssen. Anstatt der Prokuristin habe er nur noch an den Geschäftsführer berichten müssen. Er habe im operativen Geschäft „völlig freie Hand“ gehabt und der Zeuge C1 habe an ihn berichtet. Intern wie extern habe er mit der Führungsebene Besprechungen abgehalten und geleitet. Zuvor habe er nur inhaltlich unterstützt. Er habe Vorschläge zur Entscheidungsfindung gemacht und diese seien immer im Konsens getroffen worden. Äußerlich habe sich seine erhöhte Kompetenz und Position durch weitere Zugriffsrechte in das „Active Directory“ der F2 GmbH, den Erhalt von Geschäftsberichten und die Zuweisung eines festen Büros auf der Geschäftsführerebene dargestellt. Spätere Tätigkeitsnachweise habe er nur auf Wunsch der Zeugen C1 und X2 geführt. Tätigkeitsbezeichnungen seien ihm vorgegeben worden. Er habe es bei Interimsmanagement belassen wollen. So habe er teilweise nicht das angegeben, was er eigentlich erledigt habe. Soweit zu einzelnen Tagen die Rechnungen ab Ende 2012 Stichworte über seine Tätigkeit enthielten, habe er tatsächlich andere Tätigkeiten ausgeübt. Im Wesentlichen habe es sich bei den tatsächlich bearbeiteten Projekten und Tätigkeiten um Sitzungen, Erstellung von „Workflows“ und Protokollierungen im Zusammenhang mit den Projekten „U6, F8-IT, Citrix, elektronischer Behälterabgang und TK-Anlage“ gehandelt. 3. Zu den Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit die Kammer ihnen folgen konnte, im Übrigen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. a. Feststellungen zum Hintergrund Die Feststellungen zu der F2 GmbH und ihrem Geschäftsführer L beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten L, die von den in die Hauptverhandlung eingeführten Dokumenten gestützt werden. Der Angeklagte L konnte, befragt zu seinem beruflichen Werdegang, detaillierte Angaben zur Gründung der F2 GmbH, den Beteiligungen an der F2 GmbH im Verlauf der Zeit bis Ende 2013, seiner eigenen Geschäftsführertätigkeit und deren vertraglicher Ausgestaltung sowie der Tätigkeit anderer zeitweiliger Mitgeschäftsführer machen. Anhaltspunkte, seine Angaben in Zweifel zu ziehen, haben sich durch die weitere Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Feststellungen zu den übrigen vertraglichen und organisatorischen Regelungen und Rahmenbedingungen, insbesondere auch hinsichtlich des am 20.11.2009 durch die Zustimmung der Gesellschafterversammlung auch für die F2 GmbH verbindlichen „Public Corporate Governance Kodex“ nebst „Compliance-Programm: Verhaltenskodex für Mitarbeiter der F8-Konzern-Gesellschaften“ sowie den Anordnungen des Geschäftsführers mittels Geschäftsordnung und Vergaberichtlinien folgen insbesondere aus den hierzu in die Hauptverhandlung eingeführten Dokumenten und Schriftstücken, die die zeitlichen Zusammenhänge und den festgestellten Inhalt belegen. Zu den Personalien der F2 GmbH im Bereich der Geschäftsführung und Leitungsebene hat die Kammer ihre Feststellungen ergänzend auf den Handelsregisterauszug der F2 GmbH gestützt. Die Angaben in dem Handelsregisterauszug bestätigen die insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten L sowie der Zeugen I6, N5 und F13, die sich zu den sie betreffenden Zeiträumen und Positionen und zu den Strukturen und der Organisation innerhalb der F2 GmbH ebenfalls im Sinne der getroffenen Feststellungen geäußert haben. b. Feststellungen Sperrmüllschrottentsorgung 2008 / E (Tat Nr. 1) Die Kammer folgt den Einlassungen der Angeklagten L und E, soweit diese sich im Sinne der getroffenen Feststellungen zu dem Zustandekommen und dem Ablauf der Vertragsbeziehungen eingelassen haben. Die Kammer ist dem Angeklagten E insbesondere auch hinsichtlich seiner Einlassung gefolgt, Hintergrund der Entwicklung sei eine „fulminante Fehlkalkulation“ seinerseits gewesen, da er es versäumt habe, die vertraglichen Regelungen mit der F2 GmbH an die Firma L1 weiterzugeben. Nicht gefolgt ist die Kammer den Einlassungen der Angeklagten, soweit diese als Grund für die Kürzung der Gutschriften allein oder ergänzend die „Störstoffproblematik“ angeführt und die Ereignisse im Zusammenhang mit der Gutschrift- bzw. Rechnungslegung Anfang 2009 als kaufmännisch üblich und vertretbar dargestellt haben. Ihre Einlassungen sind insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht durch die Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen als Schutzbehauptung widerlegt. Im Einzelnen: i. Sperrmüllschrottentsorgung bis Ende 2007 Die Feststellungen der Kammer zu der Abfallentsorgungspraxis der F2 GmbH generell und speziell auf Sperrmüllschrott bezogen beruhen auf den sachlich vorgetragenen, nachvollziehbaren Angaben der Zeugen Q und X3. Der Zeuge Q konnte dazu umfangreiche und detailreiche Angaben machen, da er als Leiter der Unternehmensplanung bereits schon vor 2007 für die Vergabe von anderweitig als durch die F2 GmbH verwertbaren Abfällen zuständig war. Der Zeuge X3 konnte als sein direkter Mitarbeiter, der insbesondere für die Auftragsvergabe und die Abrechnungen in diesem Bereich zuständig war, gleichermaßen detaillierte und nachvollziehbare Angaben machen. Soweit die Kammer zu der Zusammensetzung von Sperrmüllschrott Feststellungen getroffen hat, beruhen diese auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Q, der im Einzelnen anhand praktischer Beispiele und auch abstrakt erläutert hat, wie Sperrmüll zu differenzieren sei und welche Anteile Abfall üblicherweise zum Sperrmüllschrott zu zählen seien. Bestätigt wurden diese Angaben durch die Zeugen W9 und L6 welche die Sperrmüllschrottlieferungen als verantwortliche Mitarbeiter der Recyclinghöfe aus eigener Anschauung schildern konnten, sowie die hiermit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen F13 und X5. Auch der Zeuge L3 hat weitere Details der Sperrmüllschrottsammlung sowie der Unterscheidung von Sperrmüllschrott, Mischschrott und anderen Schrottqualitäten und der Weiterverarbeitung von Sperrmüllschrott im Sinne der getroffenen Feststellungen glaubhaft bekundet. Die Aussage des L3 war von großer Sachkunde getragen, da der Zeuge seit 14 Jahren Geschäftsführer eines mittelständischen Recyclingunternehmens ist und mit der Materie beruflich eng vertraut ist. Das übliche Vorgehen bei der Ausschreibung von Sperrmüllschrott der F2 GmbH konnte die Kammer ebenfalls durch die glaubhaften Angaben der Zeugen Q und X3 – als Mitarbeiter der F2 GmbH genau damit befasst – feststellen. Diese bestätigten die Auftragsübernahme der Firma L1 im Jahr 2007 in Übereinstimmung mit den Zeugen L3 und L7 als betroffene Auftragnehmer. ii. Die Firma U GmbH / Bekanntschaft der Angeklagten Die Feststellungen der Kammer beruhen insoweit auf den Einlassungen des Angeklagten E, der insbesondere auch zu Anlass, Anzahl und Ausgestaltung der Treffen mit dem Angeklagten L Angaben gemacht hat und diese – wie festgestellt – geschildert hat. Hinsichtlich der Entwicklung der U GmbH hat die Zeugin C6 als dort seit 2002 angestellte Mitarbeiterin die Angaben des Angeklagten E bestätigt. Hinsichtlich der Treffen, an denen der Zeuge Q nach Angaben des Angeklagten E teilgenommen haben soll, bestätigte dieser die Zusammenkünfte der Angeklagten L und E im Sinne der getroffenen Feststellungen. Der Zeuge Q bekundete in diesem Zusammenhang auch glaubhaft, weil authentisch und selbstkritisch, er habe sich durch die vertrauliche und freundschaftliche Atmosphäre der Angeklagten „mitreißen“ lassen und daher auch selbst eine Golfstunde auf Kosten des Angeklagten E wahrgenommen, was er im Nachhinein als falsch ansehe. Die Kammer folgt den glaubhaften Angaben des Zeugen Q, der sich offen und detailreich auch inhaltlich zu den Begegnungen geäußert hat. Die Zeugin C6 hat zusätzlich angegeben, sie sei mitgenommen worden, weil der Angeklagte L Sympathien für sie gehegt habe und der Angeklagte E auf diese Weise habe „Kundenpflege“ betreiben wollen. Die Kammer legt auch diese Aussage ihren Feststellungen zugrunde. Die Zeugin C6 erstattete ihre Aussage zurückhaltend, aber stets sachlich und auf Nachfragen auch detailliert. Sie gab zwar an, sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können, konnte aber zu verschiedenen Bereichen dennoch konkrete und nachvollziehbare Angaben machen, die weder Belastungseifer noch Entlastungstendenzen gegenüber den Angeklagten aufwiesen. Das gemeinsame Essen der Angeklagten L und E mit dem Zeugen Q3 schilderte dieser übereinstimmend mit den Angaben des Angeklagten E. Die Feststellungen der Kammer beruhen daher ergänzend zu der Einlassung des Angeklagten E auf dessen Angaben. iii. Ausschreibung der Entsorgung des Sperrmüllschrotts für das Jahr 2008 Soweit die Kammer Feststellungen zu den Umständen getroffen hat, die zu der Berücksichtigung der U GmbH bei der Ausschreibung des Sperrmüllschrotts für das Jahr 2008 geführt haben, beruhen diese auf der geständigen Einlassung des Angeklagten E. Dies wurde hinsichtlich der Vorgänge innerhalb der F2 GmbH durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen X3 und Q bestätigt und ergänzt. Beide Zeugen gaben übereinstimmend und schlüssig an, dass der Zeuge X3 nach Fertigung der Liste mit potentiellen Auftragnehmern diese dem Zeugen Q vorgelegt habe, der sodann bei der Abstimmung von dem Angeklagten L zur Hinzunahme der U GmbH aufgefordert wurde. Die Feststellungen der Kammer zu den konkreten Vorgängen bei der Ausschreibung sowie den Inhalten der entsprechenden Schriftstücke beruhen zunächst auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten E und L, die die Ausschreibung – wie festgestellt – als inhaltlich richtig und so geschehen geschildert haben. Detailliert hat der Zeuge X3 von den ihm noch erinnerlichen Einzelheiten der Auftragserstellung berichtet. Diese wurden durch die eingeführten Vermerke und Verfügungen nebst Anlagen, u.a. vom 17.06.2006 (2007) und 24.08.2007, ergänzt und bestätigt. Die Feststellungen zu der Sammlung von Edelschrottmengen und deren von der Sperrmüllschrottentsorgung separaten Verwertung stützt die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen X3, Q, L3 und L7 sowie C9, W9 und L6. So hat der Zeuge X3 den Umgang mit Edelschrott so beschrieben, wie er es auch in seinem Vermerk vom 17.06.2006 (2007) niedergelegt hat. Dabei bezog sich der Zeuge X3 auch auf die mit seinen Angaben übereinstimmenden tabellarischen Übersichten der angefallenen Edelschrottmengen im Jahr 2008 sowie den korrespondierenden Gutschriften. Die Kammer stützt ergänzend ihre Feststellungen auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen L3 und L7, die als betroffene Unternehmer angaben, dass allenfalls zufällig Edelschrotte wie Alu-Spülen sich bei den Sperrmüllschrottmengen befunden hätten und sie diese ihrer Kalkulation nicht zugrunde gelegt hätten. Gleichermaßen hat der Zeuge Q die Fehlwürfe von Alu-Spülen oder ähnlichen Edelschrotten als selten und mengenmäßig gering beschrieben. Die Zeugen C9 und W9 gaben glaubhaft, da übereinstimmend, sachlich und überzeugend resolut an, dass eine gesonderte Verwertung stattgefunden habe und als solche bereits in damaligen Jahren üblich und unter den „Schrottunternehmern“ bekannt gewesen sei. Der Zeuge L6 beschrieb die aussortierten Mengen ebenfalls als gering. Der Angeklagte E hat selbst eingeräumt, dass er sich bei Vertragsschluss über Edelmetalle keine Gedanken gemacht und sich lediglich im Nachhinein angelesen habe, dass je nach Schrottsorte auch mit Edelmetallen zu rechnen gewesen sei. Die Kammer ist daher von der Richtigkeit der Angaben der Zeugen überzeugt, die den tatsächlichen und üblichen Umgang mit Edelmetallen nachvollziehbar geschildert haben. Dass Edelschrotte somit wesentlicher Bestandteil der Sperrmüllschrottmengen und relevanter Teil des Vertrages und der Kalkulation des Angeklagten E gewesen sein könnten, hat die Kammer nach alledem ausgeschlossen. Über den Fortgang der Ausschreibung und die Auswertung der eingegangen Angebote hat der Zeuge X3 übereinstimmend mit der schriftlichen Dokumentation detaillierte Angaben gemacht. Er hat zudem – wie auch der Zeuge Q – die Regelungen der Vergütungssätze, die in der Ausschreibung vorgegeben waren, für die Kammer nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den insoweit vorhandenen schriftlichen Unterlagen erläutert. Die Feststellungen zur Kalkulation und zu dem Angebot der U GmbH auf diese Ausschreibung hin beruhen auf den geständigen Angaben des Angeklagten E, die durch die Aussage der Zeugin C6 gestützt werden. Sie stimmen mit der Dokumentenlage bezüglich des tatsächlich abgegebenen Angebots vom 12.10.2007 überein. Zu der Kalkulation hat der Angeklagte E insbesondere eingeräumt, sich darauf verlassen zu haben, dass es sich um ein gutes Geschäft handeln würde und er die Ausschreibung daher habe gewinnen wollen. iv. Auftragserteilung an die U GmbH / Vereinbarung mit Firma L1 Die Feststellungen zu dem Mindestpreisangebot der U GmbH, welches den Zuschlag erhielt, beruhen im Detail auf den eingeführten Dokumenten zur Angebotsauswertung und der Auftragserteilung vom 07.11.2007, deren Richtigkeit der Zeuge X3 bestätigt hat. Die Benennung des Nachunternehmers L3 ergibt sich aus dem Schreiben vom 18.12.2007, was durch den Angeklagten E, die Zeugin C6 und den Zeugen X3 übereinstimmend bestätigt wurde. Hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarung zwischen der U GmbH und ihrer Nachunternehmerin, der Firma L1, hat sich der Angeklagte E dahingehend glaubhaft eingelassen, dass er sich „fulminant“ verkalkuliert habe. Diese Angabe wird auch durch die Aussage des Zeugen L3 bestätigt, der angab, er habe das Risiko einer Mindestpreisvereinbarung im Vertragsverhältnis mit der U GmbH nicht übernehmen wollen, sondern sich an den aktuellen Marktpreisen orientiert. Dies war auch deshalb plausibel, weil die Firma L1 ursprünglich mit einem geringeren Mindestpreis bei der Ausschreibung der F2 GmbH mitgeboten hatte und nicht ersichtlich ist, warum nunmehr gegenüber der U GmbH ein höherer Mindestpreis akzeptiert werden sollte. Die weitere Beweisaufnahme stand dem nicht entgegen: Die Vereinbarung konkreter Mindestpreise bzw. einer dem Vertrag zwischen F2 GmbH und U GmbH vergleichbaren Preisbildung konnten weder die Zeugin C6 noch die Zeugen N8 und X4 bestätigen. v. Praktische Abwicklung der Sperrmüllschrottabfuhr im Jahr 2008 Die Feststellungen der Kammer zu der Abwicklung des Auftrages bis Ende Mai 2008 beruhen zunächst auf der geständigen Einlassung des Angeklagten E, soweit die Kammer dieser folgen konnte. Insbesondere zu den Einzelheiten der Abwicklung bei der Schrottsammlung, dem Abtransport und der Verwiegung durch die Firma L1 sowie den Vergütungen der Firma L1 an die U GmbH stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die Angaben der Zeugen X3 und Q, die allgemeine Ausführungen zu dem Ablauf der Verwertungskette tätigen konnten. Die Zeugen C9, W9 und L6 als Mitarbeiter auf den Recyclinghöfen sowie für die Firma L1 der Zeuge L3 und die Zeugin C6 schilderten im Sinne der Feststellungen übereinstimmend und sich ergänzend, wie der konkrete Ablauf des Sperrmüllschrottgeschäfts vor sich ging. Die Kammer hatte keinen Anlass an ihren Angaben zu zweifeln. Dies gilt insbesondere auch für die Angaben des Zeugen L3 zum Ablauf der Verwiegungen und dem Umgang mit Störstoffen. Dieser schilderte im Sinne der Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sowohl den generellen Umgang mit Störstoffen als auch deren konkrete Berücksichtigung im Rahmen der Gutschriften an die U GmbH. Seine Angaben wurden glaubhaft durch den Zeugen X4 bestätigt, der den Umgang mit Störstoffen auf gleiche Art und Weise darstellte und erklärte, er habe Störstoffe – soweit sie angefallen seien – bei der zu vergütenden Gewichtsmenge, nicht hingegen bei dem Preis pro Tonne abgezogen bzw. berücksichtigt. Bei den in den Gutschriften berücksichtigten Preisen pro Tonne handele es sich vielmehr um die – variierenden – Marktpreise, wie sie der U GmbH zu vergüten gewesen seien. Auch die Zeugin C6 gab an, dass der Abzug im Gewicht erfolgt sei, genaueres wisse sie aber nicht. Insbesondere die Angaben der Zeugen L3 und X4 sind von jeglicher Belastungs- oder Entlastungstendenz frei gewesen. Die Kammer hat keinen Grund die sachlich und nachvollziehbar vorgetragenen Angaben der Zeugen in Frage zu stellen. Soweit der Angeklagte E angegeben hat, er meine, die Störstoffe seien „bei dem Preis“ berücksichtigt worden, gibt es nach den plausiblen Angaben der Zeugen keinen Anhaltspunkt dafür. Auch die eingeführten Abrechnungsübersichten, die nach Aussage des Zeugen X4 von ihm selbst erstellt wurden, zeigen in Einzelheiten die Verwiegungsschritte auf und stellen augenscheinlich auf einen Marktpreis ab. Bestätigt werden die Angaben des Zeugen X4 auch durch die Übersicht für den Monat Oktober, Aufstellung L2 GmbH & Co. KG, Betr.: F2, C7.-Preis.: Okt 08, Sorte 4, 2008, die – übereinstimmend mit den Aussagen – für diesen Monat eine konkrete Menge als Abzug wegen Störstoffen ausweist und die insoweit bei der Gutschriftsberechnung außer Acht bleibt. Aus dem anhand der schriftlichen Abrechnungen nachvollziehbaren und den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen folgenden Umstand, dass im Übrigen die abgefahrenen Mengen sämtlich von der Firma L1 mit dem vollen Gewicht vergütet wurden, hat die Kammer auch den Rückschluss gezogen, dass es sich bei der „Störstoffproblematik“ nicht um den eigentlichen Grund der gegenüber der F2 „gekürzten“ Gutschriften gehandelt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte E insoweit einem Irrtum unterlegen sein könnte, haben sich durch die Beweisaufnahme nicht ergeben; dergleichen lag unter Berücksichtigung der Abrechnungen der Firma L1 gegenüber der U GmbH auch fern. vi. Vergütungen bis Ende Mai 2008 Auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen L3 und X4 stützt die Kammer auch die übrigen Feststellungen zur Abrechnung der Firma L1 gegenüber der U GmbH. Die Vergütungsbeträge hat die Kammer den von der Firma L1 an die U GmbH erteilten Gutschriften entnommen und einen Gesamtvergütungsbetrag errechnet. Diesen hat die Kammer mit den eingegangen Gutschriften ausweislich der Kontoauszüge der U GmbH zur Kontrolle abgeglichen. Die Abrechnungsvorgänge bei der U GmbH schilderte die Zeugin C6 plausibel. Sie waren für die Kammer auch anhand der eingeführten tabellarischen Übersichten und Gutschriften nebst Überweisungsbelegen gut nachvollziehbar und bestärkten die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin C6. Diese gab unter anderem an, die tabellarischen Übersichten der Firma L1 verwendet zu haben und lediglich eigene Preise eingesetzt und berechnet zu haben. Die Tonnage sei – wie von der Firma L1 errechnet – beibehalten worden. Dies konnte die Kammer anhand der ebenfalls eingeführten tabellarischen Übersichten für das Jahr 2008 der U GmbH für die F2 GmbH nachvollziehen. Bis auf die Abrechnung im Oktober 2008, bei der seitens der U GmbH noch weitere Abzüge bei der Tonnage gemacht wurden, übernahm die U GmbH nicht nur das Layout sondern auch die Mengenangaben der Firma L1. Die den Berechnungen zugrunde gelegten Tonnagen hat die Kammer anhand der tabellarischen Übersichten im Abgleich mit den erteilten Gutschriften festgestellt. Die Angeklagten L und E haben zudem die Abwicklung des Sperrmüllschrottgeschäfts in dieser Hinsicht bestätigt. Die Kammer hat ihrer Berechnung, welche Vergütungen die U GmbH gegenüber der F2 GmbH vorgenommen hat und welche Vergütungen demgegenüber nach der Vertragslage hätten erfolgen sollen, zunächst die geschilderten Feststellungen zu Gutschriften, Übersichten und Überweisungsbelegen zugrunde gelegt. Anhand dieser hat die Kammer eine eigene Berechnung unter Berücksichtigung der durch die Zeugin X5 bekundeten jeweiligen Referenzpreise durchgeführt, welche durch entsprechende schriftliche Übersichten bestätigt wurden. Den vertraglich geschuldeten Mindestpreis hat die Kammer mit 142,50 Euro und nicht mit 150,00 Euro bemessen, da die Abholung durch die Firma L1 zu berücksichtigen war. Hieraus ergab sich das Umsatz Soll (netto). Die tatsächlich angesetzten Abrechnungspreise netto der U GmbH gegenüber der F2 GmbH hat die Kammer den eingeführten Gutschriften entnommen. vii. Nachverfolgung und Gründe der Vergütungsdifferenzen Der Zeuge X3 schilderte daran anschließend, dass ihm diese Differenzen zwischen seiner an der Vertragslage orientierten Kalkulation, die er anhand der von den Betriebshöfen abgerufenen Zahlen vorgenommen habe, und den tatsächlichen Gutschriften aufgefallen seien und er daraufhin zunächst bei der U GmbH anrief und mit der Zeugin C6 sprach. Die weiteren Feststellungen der Kammer zu den Erkundigungen des Zeugen X3 und dem Handeln des Zeuge Q beruhen auf den Angaben des Zeugen X3, die durch die Zeugen C6, C9 und Q bestätigt wurden. Diese haben übereinstimmend die Nachfragen des Zeugen X3, die Anrufe und Reaktion der Zeugin C6, die Nachfragen bei dem Zeugen C9 und die Meldungen des Zeugen Q an den Angeklagte L geschildert. Soweit die Angeklagten L und E für den Zeitraum bis Ende Mai 2008, aber auch über diesen hinaus angegeben haben, die Qualität des Sperrmüllschrotts habe nicht der Vertragslage entsprochen, da die Störstoffanteile in dem von der F2 GmbH bereitgestellten Sperrmüllschrott über das übliche Maß hinausgegangen seien, erachtet die Kammer diese Einlassungen für widerlegt. Vielmehr ist die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen Q, C6, C9 und L3 sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder, die auf dem Recyclinghof T6-Straße und dem Gelände der Firma L1 gefertigt wurden, zu der Überzeugung gelangt, dass die Störstoffanteile das gewöhnliche Maß der vertraglich vereinbarten Sperrmüllschrott-Qualität gerade nicht überschritten. Der Zeuge C9 hat nachvollziehbar erläutert, dass es stets jahreszeitlich wechselnde Qualitäten gebe, was auch der Zeuge L3 bestätigte. Es handele sich aber grundsätzlich bei Sperrmüllschrott um die schlechteste Qualität an Schrott, die immer Anhaftungen enthalte. Der Zeuge C9 führte zudem nachvollziehbar und lebensnah aus, dass gerade in Zeiten fallender Marktpreise Beschwerden zunähmen und eine bessere Qualität eingefordert werde. Der Zeuge L3 hat dieses Vorgehen sinngemäß bestätigt, indem er angab, es habe generell wechselnde Qualitätsansprüche gegeben. Je nach Zeitpunkt sei bei der Abrechnung der zu vergütenden Tonnage großzügiger oder strenger verfahren worden. Dass die von der F2 GmbH bereit gestellten Sperrmüllschrottmengen der gewöhnlichen Qualität entsprachen, folgert die Kammer insoweit auch aus dem Umstand, dass tatsächlich seitens der Firma L1 nur für den Monat Oktober entsprechende Abzüge bei der zu vergütenden Menge vorgenommen wurden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass die Qualität des Sperrmüllschrotts entsprechend den auch insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen C9 und X3 sowie Q im fraglichen Zeitraum durch die Firma L1 und die U GmbH durch die Übersendung von Lichtbildern und Emails thematisiert wurde und auch ein Treffen der verschiedenen Mitarbeiter auf dem Gelände der Firma L1 stattgefunden hat , stand den getroffenen Feststellungen insoweit nicht entgegen. Die Zeugen C9 und L6 bekundeten hierzu glaubhaft, dass es sich bei der – bei dem Treffen auf dem Gelände der Firma L1 – in Augenschein genommenen Menge nach übereinstimmender Ansicht aller Beteiligter um Sperrmüllschrott unklarer Herkunft und üblicher Beschaffenheit gehandelt habe. Etwas anderes folgte auch nicht aus den Lichtbildern selbst. Die hierzu vernommenen Zeugen gaben sämtlich an, dass es sich bei den Abbildungen um eine übliche Zusammensetzung von Sperrmüllschrott handele. Die insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen erachtet die Kammer als glaubhaft. Die Zeugen haben sich im Einzelnen mit den Abbildungen auseinandergesetzt, diese erläutert und auch das Treffen vor Ort bei der Firma L1 in verschiedenen Details erinnert. viii. Vereinbarung im Frühjahr 2008 Die Feststellungen der Kammer zu dem gemeinsamen Essen im April 2008, an dem die Angeklagten E und L sowie der Zeuge Q zusammentrafen und die Vergütungsreduktion bis Ende März seitens des Angeklagten L akzeptiert wurde, stehen aufgrund der Einlassungen der Angeklagten fest, denen die Kammer insoweit gefolgt ist. Die Feststellungen zu dem Mahnschreiben des Zeugen X3 beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen X3 und Q. ix. Fortgang des Sperrmüllschrottgeschäfts und Vergütungen ab Juni 2008 Die Kammer hat die Feststellungen zu der Entwicklung des Marktpreises, den Vergütungen der Firma L1 an die U GmbH von Juni bis Dezember 2008 und die Soll-Vergütungen der U GmbH an die F2 GmbH aufgrund der damals aktuellen Marktpreise, den eingeführten weiteren Gutschriften und Kontoauszügen der Firma L1 sowie eigener Berechnungen getroffen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen betreffend den Zeitraum bis Ende Mai 2008 verwiesen. Die Feststellungen der Kammer zu der Entscheidung des Angeklagten E, weiterhin vom Abrechnungspreis Soll und unter den Mindestpreis abzuweichen und dies gegenüber der F2 GmbH auch schriftlich mitzuteilen, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten E, der insoweit einräumte, aufgrund der deutlich niedrigeren Vergütung der Firma L1, die unter seinen Erwartungen gelegen habe, an die F2 GmbH noch niedrige Gutschriften ausgekehrt zu haben, um seine eigene Marge zu erhalten und seine Fehlkalkulation auszugleichen. Hinsichtlich der weiterhin gleichbleibenden Sperrmüllschrottqualität, die bis auf den Monat Oktober weder von dem üblichen Maß an Verunreinigungen abwich noch einen entsprechenden Mengenabzug nach sich zog, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass der Zeuge Q wegen der fortdauernd verminderten Vergütung mehrfach an den Angeklagten L herantrat, dieser ihn mit dem Bemerken, er werde mit dem Angeklagten E selbst sprechen, hinhielt und den Zeugen Q überdies anhielt, nicht mit dem Zeugen F13 zu sprechen, folgt insbesondere aus den entsprechenden glaubhaften, weil detaillierten, sachlichen und in sich stimmigen Angaben des Zeugen Q. Der Zeuge F13 hat hierzu ergänzend bekundet, er hätte aufgrund des mit der Abnahme des Papiermülls durch die Firma E7 vergleichbaren Sachverhaltes – dieser ist Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht F15 geworden – auch auf eine Durchsetzung der vertraglichen Forderungen gegenüber der U GmbH gedrängt. Dass der Angeklagte L den Zeugen F13 nicht informiert haben wollte, erschien der Kammer vor diesem Hintergrund naheliegend. x. Lösung des Problems Anfang 2009 Die Feststellungen der Kammer zu den Treffen der Angeklagten L und E im Januar und Februar 2009 als solchen beruhen auf den insoweit geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten, die auch durch die Aussage des Zeugen Q bestätigt wurden. Nicht gefolgt ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten L, dass es lediglich darum gegangen sei, das Störstoff-Problem pragmatisch zu lösen. Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände vielmehr überzeugt, dass sich der Angeklagte L in Kenntnis der in Wahrheit nicht gegeben Störstoffproblematik entschloss, dem Angeklagten E einen „Freundschaftsdienst“ zu erweisen und auf die durchsetzbaren Ansprüche der F2 GmbH gegenüber der U GmbH zu verzichten, um diesem ein gewinnbringendes Geschäft zu sichern. In diesem Zusammenhang war zunächst zu berücksichtigen, dass nach dem Beweisergebnis – bis auf geringere Mengen im Oktober 2008 – keine relevanten Störstoffanteile vorhanden waren, welche zu einem Vergütungsabzug der Firma L1 gegenüber der Fa. U GmbH geführt hätten. Die vergüteten Mengen wurden an die F2 GmbH weitergegeben, wobei seitens der U GmbH – wie der Angeklagte E eingeräumt hat und durch die Zeugin C6 bestätigt wurde – zur Sicherung der eigenen „Marge“ ein Abschlag auf den vergüteten Preis vorgenommen wurde. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte L über die tatsächlichen Gründe der hinter dem Vertrag zurückbleibenden Vergütung im Unklaren gewesen wäre oder insoweit über die Berechtigung der Abzüge geirrt haben könnte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Für die Kenntnis der wahre Gründe der Kürzungen sprach neben dem Umstand, dass in Schreiben der U zur Erläuterung der vergüteten Preise ab Mitte des Jahres gar nicht auf Störstoffe, sondern auf ein Fallen der Marktpreise abgestellt wurde, auch, dass der Zeuge Q glaubhaft bekundet hat, er selbst habe den Angeklagten L über die Mitteilung des Zeugen C9 informiert, dass nach interner Beurteilung Anhaftungen lediglich im üblichen Rahmen vorhanden seien. Der Angeklagte E hat insoweit letztlich ebenfalls eingeräumt, Grund der Kürzungen sei seine eigene „fulminante Fehlkalkulation“ gewesen. Dass die zu erstellenden Rechnungen auch den Preisverfall „abfangen“ sollten, sei „aufgrund der geführten Gespräche“ allen Beteiligten klar gewesen. Die Kammer hat sich in diesem Zusammenhang auch damit auseinandergesetzt, ob die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten E in dieser Hinsicht durch den Umstand in Frage gestellt wurde, das dieser ersichtlich bestrebt war, eine Einstellung des Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO bzw. § 153a StPO zu erreichen. Dies war im Ergebnis jedoch zu verneinen. Die Einlassung des Angeklagten E deckte sich insoweit mit den bereits geschilderten Umständen der Abrechnung zwischen den beteiligten Firmen sowie den weiteren geschilderten objektiven Umständen. Dass der Angeklagte L geglaubt haben könnte, die Entwicklung der Marktpreise könne das Abweichen der Vergütung rechtfertigen , lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – unbeschadet des Umstandes, dass der Angeklagte L selbst lediglich auf die „Störstoff-Problematik“ hingewiesen hat – ebenfalls fern. Zum einen war der Angeklagte L durch Mitarbeiter wiederholt auf die hinter der vertraglichen Vergütung zurückbleibenden Gutschriften angesprochen worden. Im Zusammenhang mit dem vergleichbaren Sachverhalt bezüglich der Abnahme von Altpapier wurde trotz eines vergleichbaren Preisverfalls im Papierbereich seitens der F2 GmbH – mit Kenntnis des Angeklagten L – gerade auf der Einhaltung des vereinbarten Mindestpreises bestanden. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Q war gerade dieser Umstand auch Hintergrund dafür, dass der Angeklagte L den Zeugen Q gebeten hat, den Prokuristen für Rechtsangelegenheiten F13 im Zusammenhang mit der Abnahme des Sperrmüllschrotts nicht hinzuzuziehen. Auch dies spricht dafür, dass es dem Angeklagten L gegenüber dem Angeklagten E nicht um eine an kaufmännischen Erwägungen orientierte Entscheidung, sondern um eine Gefälligkeit ging. Gegen die Annahme, der Angeklagte L könne geglaubt haben, die Marktpreisentwicklung könne für sich genommen die vorgenommenen Kürzungen rechtfertigen, sprach schließlich auch das weitere Geschehen im Zusammenhang mit der Beschaffung und Einbuchung der Scheinrechnungen am 20.02.2009. Für das festgestellte Einbuchen der Gutschrift und der Rechnungen über Sortierkosten im Zusammenhang mit Störstoffen – dazu sogleich näher – wäre auf dieser Basis kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich. Für das gefundene Beweisergebnis sprach insoweit auch die Aussage des Zeugen Q, der glaubhaft, weil sachlich, detailliert und ohne überzogene Belastungstendenz bekundet hat, in einem im Februar 2009 geführten Gespräch habe der Angeklagte L dem Angeklagten E einen „Freundschaftsdienst erwiesen“ und dessen Kürzungen akzeptiert, wodurch dieser „seine Preise“ letztlich durchgesetzt habe. Die Kammer hat auch insoweit bedacht und geprüft, ob die Aussage des Zeugen aufgrund dessen eigener Einbindung und Befassung in ihrer Überzeugungskraft eingeschränkt ist, dies im Ergebnis jedoch verneint. Die Aussage des Zeugen war neben den bereits genannten Umständen erkennbar von dem Bemühen getragen, die damaligen Vorgänge ausgewogen und erinnerungsgetreu zu schildern. Der Zeuge hat sich dabei auch gegenüber seinem eigenen damaligen Verhalten kritisch und reuig gezeigt und infolge des Zeitablaufs naheliegende Erinnerungslücken in Details der geführten Gespräche offen benannt. Konkreter Anlass, seine Angaben zu den damaligen Ereignissen in diesem oder anderen Punkten in Zweifel zu ziehen, hat sich für die Kammer nicht ergeben. Die Feststellungen der Kammer, dass die Angeklagten ihr Vorgehen dahingehend abstimmten, dass zunächst eine Gutschrift erteilt werden sollte und sodann Gegenrechnungen über Sortierkosten eingereicht, eingebucht und verrechnet werden sollten, stützt die Kammer auf die eigenen Einlassungen der Angeklagten L und E. Dieses Vorgehen haben die Angeklagten übereinstimmend mit den Zeugen Q und N8 geschildert und insoweit auch die dazu eingeführten Schreiben über Gutschriften und Rechnungen seitens der U GmbH an die F2 GmbH für den Zeitraum Juni bis Dezember 2008 mit den dort ausgewiesenen Beträgen bestätigt. Die Kammer hat den Gesamtbetrag der Rechnungen durch deren Addition festgestellt, die Gesamtgutschrift wies den angegeben Betrag in Höhe von 98.712,10 Euro auf. Die Feststellungen der Kammer zu der Beschaffung der Rechnungen der Firma L1, die der Angeklagte E zur Begründung seiner Rechnungen gegenüber der F2 GmbH zu benötigen erachtete, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen L3 und X4. Der Zeuge L3 hat – wie bereits dargestellt – nachvollziehbar und schlüssig sowie in Übereinstimmung mit anderen Zeugen erläutert, dass Abzüge, die durch Störstoffe erforderlich geworden seien, durch einen Abzug bei den Gewichtsmengen vorgenommen worden seien und damit sämtliche Kosten für die Trennung und Weiterverwertung der Störstoffe abgegolten gewesen seien. Der Zeuge L3 hat dabei explizit und glaubhaft betont, dass es weder zu einem umfangreichen Aussortieren von Störstoffen generell komme und auch in diesem Fall nicht gekommen sei, da nach einer allenfalls groben Trennung im Verlauf der üblichen Arbeitsschritte ohnehin ein sogenanntes Scherenvormaterial hergestellt werden müsse. Dies beinhalte das Herausnehmen aller als Schrott verwertbaren Anteile und mithin Trennung von sämtlichen anderen Müllanteilen. Ob diese nun in größeren oder kleineren Mengen anfielen, sei für die Kosten der Weiterverarbeitung insgesamt unbeachtlich. Sortierkosten seien somit fester Bestandteil der Kalkulation und würden weder gesondert in Rechnung gestellt, noch variabel beim Abrechnungspreis berücksichtigt. Der Zeuge X4 hat überdies glaubhaft den Anruf des Angeklagten E, dessen Aufforderung, über bestimmte Beträge Rechnungen zu erstellen und diesen vermeintliche Sortierkosten zugrunde zu legen, der Verknüpfung der Aufforderung mit der Drohung, keine weiteren Aufträge mehr zu vergeben und der Anfertigung und Übergabe der Rechnungen an den Angeklagten E bekundet. Die Vernehmung war von einem emotionalen Nachklang begleitet, da erkennbar wurde, dass der Zeuge darunter litt, diesen „Fehler“ gemacht zu haben und sich hierfür schämte. Seine ersichtlich dem Unbehagen über die Konfrontation mit den Angeklagten und der Vernehmungssituation geschuldete anfängliche Aussage, sich an die Vorgänge nicht genau zu erinnern, gab der Zeuge im Verlauf der Vernehmung auf und bekundete die Ereignisse sodann umfassend, nachvollziehbar und in sich schlüssig im Sinne der getroffenen Feststellungen. Seine Angaben deckten sich nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin H3 insoweit auch mit den von ihm bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben zu den Ereignissen im Zusammenhang mit der Erstellung der Scheinrechnungen für die Fa. U GmbH. Die Angaben werden zudem durch den Zeugen L3 dahingehend bestätigt, als dass dieser die Angaben des Zeugen X4, er habe ihn, L3, nach Rechnungserstellung aufgesucht und das Geschehen geschildert, in gleicher Weise berichtet hat. Er erinnerte sich wie der Zeuge X4 auch daran, dass man auf Veranlassung eines Steuerberaters sodann für die eigene Buchführung sofort wieder Gutschriften ausgestellt habe. Diese ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführten Gutschriften, mit denen die zuvor ausgestellten und ebenfalls Gegenstand der Hauptverhandlung gewordenen Rechnungen verrechnet werden sollten, stützen die Angaben der Zeugen. Die Feststellungen der Kammer, dass die von dem Zeugen X4 erstellten Rechnungen, die der Angeklagte E entgegennahm, sodann zur Erstellung der Rechnungen im Hause der U GmbH führte und die sich über dieselben Beträge aber sämtlich unter dem Rechnungsdatum 31.12.2008 verhielten, steht bereits durch die Einlassungen des Angeklagten E fest, der die Erstellung dieser Rechnungen in seinem Hause auf Grundlage der Rechnungen der Firma L1 nicht in Abrede stellte, sondern nur die Kontaktaufnahme zu dem Zeugen X4 von sich wies. Der Zeuge N8 bestätigte ebenfalls, dass Ende Januar oder Anfang Februar 2009 sowohl eine Gutschrift als auch Rechnungen erstellt worden seien zur Darstellung von Abzügen. Die Existenz dieser Rechnungen sowie der Eingang der genannten Gutschrift und Rechnungen der U GmbH unter dem Datum 20.02.2009 bestätigt zudem der Zeuge H1 glaubhaft. Dieser erläuterte nachvollziehbar auch die für die F2 GmbH untypische Quittierung, die durch ihn persönlich statt durch die Poststelle erfolgt sei. Für Rechnungen, die nicht postalisch und nach 12 Uhr mittags eingegangen seien, habe nämlich er diese abweichend von dem üblichen Prozedere quittiert und sodann in die Buchhaltung weitergereicht. Dass eine Zahlung auf die Rechnungen durch die F2 GmbH nicht erfolgte, aber auch die eingereichte Gutschrift nicht an die F2 GmbH überwiesen wurde, steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls durch die Eingeständnisse der Angeklagten im Hinblick auf den objektiven Ablauf der in der Anklage zu diesem Komplex geschilderten Vorgänge fest. Die auch in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen und die Gutschrift der U GmbH haben ebenfalls die Angaben der Angeklagten und Zeugen bestätigt. Die Feststellungen zur Fertigung des Vermerks am 20.02.2009, nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Q versehentlich datiert auf den 20.01.2009, sowie dessen Abzeichnung durch den Angeklagten L und die Zeugin X5, die im Anschluss daran eine entsprechende Budgetanpassung vornahm, beruhen auf dem grundsätzlichen Eingeständnis der objektiven Gegebenheiten des Angeklagten L. Die Einzelheiten der Umstände der Fertigung des Vermerks hat die Kammer anhand der genaueren Ausführungen des Zeugen Q festgestellt, der dazu angab, der Vermerk habe auf Anweisung des Angeklagten L gefertigt werden sollen, damit die Rechnungen auch durch das Controlling hätten budgetiert werden können. Der Angeklagte L habe ihm den Inhalt vorgegeben, der die Zeugin X5 dazu habe bringen sollen, nach Unterzeichnung durch den Angeklagten L das Budget anzupassen. Es sei aber bei der Absprache zwischen den Geschäftsführern eigentlich nicht um das gegangen, was Inhalt des Vermerks gewesen sei, vielmehr habe man nur auch F2-intern die Rechnungen rechtfertigen müssen. Die Zeugin X5 bestätigte dazu, das Budget nach Vorlage des Vermerks entsprechend angepasst zu haben, damit die Rechnungen noch hätten eingebucht werden können. xi. Vermögensnachteil und Vorsatz Die Kammer hat die Schadenshöhe aufgrund eigener Berechnungen der Differenz zwischen der nach Auftragslage zwischen F2 GmbH und U GmbH geschuldeten Gutschriftensummen – unter Berücksichtigung der Markt-, Referenz- und Mindestpreise sowie der durch die U GmbH abgenommenen Tonnen Sperrmüllschrott – und der durch die U GmbH ausweislich der tatsächlichen Gutschriften und Überweisungen gemäß Kontoauszügen gezahlten Summe ermittelt. Die Feststellungen zu den Berechnungsgrundlagen beruhen auf den bereits dargestellten vertraglichen Grundlagen und Berechnungen sowie den entsprechenden Kontoauszügen und Gutschriften der U GmbH. Im Übrigen hat die Kammer ihren Feststellungen auch die Angaben der Zeugin X5 zugrunde gelegt, die nachvollziehbar schilderte, wie sie nach Ausscheiden des Angeklagten diesen Komplex für die Revision der F2 GmbH aufgearbeitet hat. Zudem haben auch die Angeklagten L und E die Höhe der Summe als solche nicht in Abrede gestellt. Den Angeklagten L und E war auch bewusst, dass die Entscheidung des Angeklagten L zum Verzicht auf die ausstehenden Forderungen nicht tatsächlich mit erhöhten Störstoffanteilen oder anderen der Durchsetzung des Anspruchs auf vertragsgemäße Vergütung entgegenstehenden Gegenansprüchen der U GmbH zu rechtfertigen war. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass dem Angeklagten L auch die Pflichtwidrigkeit seiner Entscheidung bewusst war, schließt die Kammer insbesondere aus den weiteren Umständen. Vor allem die aktiven Verschleierungshandlungen durch das Beschaffen und Einbuchen von Scheinrechnungen und die explizite Anweisung, den Prokuristen F13 zu diesem Sachverhalt nicht hinzuzuziehen, legten für die Kammer den Schluss nahe, dass der Angeklagte L ebenso wie der Angeklagte E die Pflichtwidrigkeit des Handelns in ihre Vorstellung einbezogen hatten und billigten. c. Feststellungen zum Tatkomplex IT-Beratervertrag / I (Tat Nr. 2) i. Organisation und Aufgaben im IT-Bereich der F2 GmbH bis 2010 Die Feststellungen der Kammer zu dem Aufbau und der Entwicklung der IT-Abteilung in der F2 GmbH seit Gründung im Jahr 1998 beruhen auf den Angaben des Angeklagten L, die durch die Aussagen der Zeugen F13, C1 und I8 für die Zeiten, zu denen sie selbst dort tätig wurden, bestätigt und im Detail ergänzt worden sind. ii. Aufgaben des Angeklagten I bis Ende 2010 Die Aufgaben und Tätigkeiten, die der Angeklagte I für die F2 GmbH seit 1998 übernommen und ausgeführt hat, hat die Kammer ebenfalls aufgrund der Angaben der Angeklagten L und I festgestellt. Die Zeugen C1, I8 und F13 haben diese Einlassungen glaubhaft bestätigt und durch weitere Detailangaben, soweit sich die Zeugen noch an die auch länger zurückliegenden Zeiten erinnern konnten, ergänzt. Insbesondere der Zeuge C1, der zu allen fraglichen Ereignissen, Sachverhalten und Umständen detailreich, dabei stets sachlich und chronologisch wie inhaltlich nachvollziehbar ausgesagt hat, konnte im Sinne der getroffenen Feststellungen angeben, wie der Angeklagte I zunächst mit der J GmbH tätig geworden und die Auftragsvergabe und vertragliche Gestaltung über Einzelaufträge bis Dezember 2010 verlaufen sei. iii. Vergütung und Tätigkeitsnachweise bis Ende 2010 Auch diese Feststellungen beruhen überwiegend auf den eigenen Angaben des Angeklagten I, die durch die glaubhaften Ausführungen des Zeugen C1 bestätigt und in Details – wie der einmaligen Einholung eines Vergleichsangebots – ergänzt wurden. Des Weiteren stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die insoweit aussagekräftigen Dokumente, wie die Rechnung nebst Tätigkeitsnachweis vom 29.03.2010. iv. Abschluss des Beratervertrages 2010 Die Feststellungen der Kammer zu den Umständen des Zustandekommens und dem Inhalt des Beratervertrages, den die F2 GmbH mit dem Angeklagten I am 08.12.2010 schloss, beruhen zunächst auf den Angaben des Angeklagten I, wonach es sich insoweit um einen Wunsch der F2 GmbH gehandelt habe. Soweit der Angeklagte L hierzu angegeben hat, dass der Grund für den Abschluss bereits dieses Beratervertrages der Ausfall der Prokuristin B gewesen sei, ist die Kammer diesen Angaben nicht gefolgt. Vielmehr ist die Kammer aufgrund der glaubhaften, da sachlichen und plausiblen Aussage des Zeugen C1 überzeugt, dass – wie festgestellt – mit dem Beratervertrag die einzelnen Projektaufträge des Angeklagten I zusammengefasst und auf eine einheitliche vertragliche Grundlage gestellt werden sollten. Überdies gab der Zeuge C1 an, dass die Prokuristin Ende 2010 noch im Dienst gewesen sei, was auch der Zeuge F13 bestätigte, der den Ausfall der Prokuristin auf 2011 bzw. 2012 datierte. Erst im Jahr 2012 wurde auch der Aufsichtsrat, ausweislich des Protokolls des Aufsichtsrats der F2 GmbH vom 31.05.2012, mit dem Ausscheiden der Prokuristin befasst. Anhaltspunkte dafür, dass diese bereits im Jahr 2010 dauerhaft erkrankt gewesen sein könnte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Feststellungen zum Inhalt des Vertrages beruhen auf dem schriftlichen Vertragswerk vom 08.12.2010. v. Abrechnung und Tätigkeiten im Rahmen des Vertrages 2010 Die Feststellungen der Kammer zu Tätigkeiten des Angeklagten I im Rahmen des Vertrages von 2010 beruhen insbesondere auf dessen eigenen Angaben, die durch die glaubhafte Aussage des Zeugen C1 im Sinne der getroffenen Feststellungen bestätigt wurden. Diese Tätigkeitsbeschreibungen stimmen überdies auch mit den eingeführten Rechnungen nebst Tätigkeitsnachweisen des Angeklagten I für den Zeitraum vom 30.01.2011 bis 31.08.2011 überein. Schließlich hat der Zeuge X2 die Tätigkeiten des Angeklagten I übereinstimmend bezüglich dessen Befassung mit der Software U6 geschildert. Mit dieser Software war er selbst im Rahmen seiner operativen Arbeit befasst. vi. Aufgaben und Weggang der Prokuristin B Die Feststellungen zu den Tätigkeitsbereichen der Prokuristin B und ihren Verantwortlichkeiten und Befugnissen im Rahmen ihrer Funktion in der F2 GmbH stützt die Kammer auf die Aussagen der Zeugen C1, I8 und F13. Diese haben in groben Zügen den Werdegang der Frau B im Unternehmen geschildert und jeweils auch Angaben zu dem krankheitsbedingten Ausfall der Prokuristin gemacht. Der Zeuge I8 hat zu den Befugnissen der Prokuristin B glaubhaft und detailliert ausgeführt, dass sie es war, die die Entscheidungen im IT-Bereich nach entsprechenden Vorschlägen durch die Mitarbeiter getroffen habe. Ergänzung und Bestätigung finden diese Angaben durch die Aussage des Zeugen P1, der als Wirtschaftsprüfer im Jahr 2014 Prüfungen zu dem Komplex der Beauftragungen des Angeklagten I in der F2 GmbH vorgenommen hat und aufgrund dieser Tätigkeit – insbesondere von ihm eingesehener Dokumente und Unterlagen – auch zu dem Aufgabenbereich der Prokuristin B und deren Stellenbeschreibung im Sinne der getroffenen Feststellungen berichten konnte. vii. Zustandekommen des Vertrages 2011 „Interimsmanagement“ Gespräch zwischen den Angeklagten I und L im Sommer 2011 Die Feststellungen der Kammer zu den äußeren Umständen des Gesprächs der Angeklagten L und I im August 2011 beruhen zunächst auf den Einlassungen der Angeklagten, die übereinstimmend über ein persönliches Gespräch im Sommer 2011 zur Vergütungsfrage berichtet haben. Dass beiden Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass der vorige Vertrag den Angeklagten I grundsätzlich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu dem bisherigen Preis verpflichtete, steht zur Überzeugung der Kammer bereits aufgrund des von beiden erst einige Monate zuvor ausgehandelten und beiden bekannten Vertrags von 2010 fest, der ein Kündigungsrecht erst zum Ablauf der Vertragslaufzeit am 31.12.2014 vorsah. Höhe der verabredeten Vergütung Die Feststellungen der Kammer, dass zunächst der Angeklagte I 1.800 Euro gefordert hatte und der Angeklagte L dies auf 1.500 Euro „herunterhandelte“, beruhen auf den insoweit übereinstimmenden glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, die beide angaben, man habe sich schließlich auf 1.500 Euro geeinigt. Ob die weitere Einlassung des Angeklagten L, er habe sich „bei der IHK“ zwischenzeitlich informiert, zutrifft, konnte die Kammer nicht aufklären. Der Angeklagte I hat dazu nur angegeben, der Angeklagte L habe ihm auf seine Forderung von 1.800 Euro erklärt, er sei „wohl verrückt“ und habe ihm etwas später 1.500 Euro angeboten. Der Angeklagte L erklärte, er habe bei der IHK angerufen, ohne hierzu weitere Details benennen zu können. Ein solches Gespräch wurde jedoch weder durch Vermerk oder Aktennotiz festgehalten. Auch die weitere Beweisaufnahme hat für entsprechende Nachforschungen des Angeklagten L bei der IHK keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Die Kammer war daher weder mit Blick auf den Zweifelssatz noch aus sonstigen Gründen gehalten, zu Gunsten des Angeklagten von einem solchen Sachverhalt auszugehen. Dass es sich bei einem Tagessatz von 1.500 Euro dabei um den äußersten, oberen Bereich des Vergütungsrahmens für IT-Projektleiter und -Berater im Jahr 2011 handelte, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Angaben des sachverständigen Zeugen E8 fest. Dieser hat im Rahmen des Zivilverfahrens zwischen der F2 GmbH und dem Angeklagten L eine Marktanalyse zur Üblichkeit der Vergütungen von IT-Beratern und in diesem Bereich tätigen Interimsmanagern durchgeführt. Über die in diesem Rahmen erlangte Tatsachenkenntnis über gezahlte Vergütungen aufgrund der Einsicht in Fachjournale und Branchenanalysen hat der Zeuge E8 der Kammer detailliert berichtet und die in der Branche gezahlten Vergütungen nachvollziehbar dargestellt. Begründung für den Abschluss des neuen Vertrags trotz Laufzeit des alten Vertrags Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Abschluss des neuen Vertrags im September 2011 nicht um eine von kaufmännischen Erwägungen getragene Entscheidung, sondern um eine reine Gefälligkeit handelte. Dies folgt aus der Gesamtschau der Einlassungen, der glaubhaften Aussagen der einvernommenen Zeugen und der eingeführten Schriftstücke: Bereits das Angebotsschreiben des Angeklagten I bildete nicht die tatsächlichen Ereignisse – nämlich die nach übereinstimmender Darstellung beider Angeklagten vorhergegangenen Gespräche mit bereits erfolgter Einigung – ab, sondern war – insbesondere durch die aufgrund der bereits erzielten Einigung „sinnlosen“ Darlegung ohnehin bekannter Qualifikationen – geeignet und darauf angelegt, die tatsächlichen Abläufe zu verschleiern. In diesem Zusammenhang war zudem zu berücksichtigen, dass der nunmehr von den Angeklagten angeführte Grund der erhöhten Vergütung – das Ausscheiden der Prokuristin B – in den zum Abschluss des Neuvertrages verfassten Vermerken und Dokumenten keine Entsprechung findet. Die Kammer hat hierbei nicht verkannt, dass in dem Angebot des Angeklagten I eine „intensivere Betreuung“ angeführt und der Begriff „Interimsmanagement“ verwendet wird. Sollte es sich jedoch bei dem Ausscheiden der Prokuristin und der Notwendigkeit der Übertragung von Funktionen der Prokuristin auf den Angeklagten I um zentrale Gründe der Änderung der vertraglichen Regelungen gehandelt haben, so hätte es aus Sicht der Kammer nahe gelegen, diese Gründe auch in dem Angebotsschreiben und/oder dem neuen Vertrag zu benennen. Die von dem Angeklagten I hierzu abgegebene Erklärung, er könne „aufgrund seiner Ausbildung“ eine Prokuristin gar nicht vertreten, war für die Kammer nicht nachvollziehbar und widersprach insoweit auch der von den Angeklagten herausgestellten (angeblichen) Übertragung entsprechender Funktionen und Kompetenzen. Das Ausscheiden der Prokuristin B als Hintergrund des Vertragsschlusses findet insbesondere auch in dem durch den Zeugen C1 unter dem 04.10.2011 zeitnah zum Abschluss des neuen Vertrages verfassten Vermerk zur „Begleitung von IT-Projekten durch Externe“ keinen Niederschlag. Die Aufgabenübertragung – auch durch das neue „Regelwerk“ unter Wahrnehmung von Aufgaben des „Interimsmanagements“ – wird dort vielmehr vor dem Hintergrund der Integration betriebsspezifischer Softwarelösungen, einer seitens der F8 GmbH beabsichtigten Ersetzung der bisher im Einsatz befindlichen Office-Version sowie eines anstehenden „Releasewechsels“ beschrieben. Hierbei handelt es sich jedoch gerade nicht um spezifische Tätigkeiten der Prokuristin B, sondern um solche, wie sie durch den Angeklagten I auch bisher als projektbezogene Beratungsleistungen bzw. Planungsarbeiten erbracht wurden und bereits zur Begründung des Abschlusses des vorhergehenden Beratervertrages herangezogen wurden, wie sich auch aus dem Inhalt der Anlage 1 zum Vermerk vom 23.07.2013 ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge C1 zum damaligen Zeitpunkt den Hintergrund des Vertragsschlusses verkürzt oder falsch dargestellt haben könnte, waren nicht zu erkennen. Tatsächlich bestand weder ein erhöhter bzw. intensiverer Beratungsbedarf noch hat der Angeklagte I tatsächlich Funktionen der Prokuristin übertragen bekommen. Insbesondere der Zeuge C1, der als Hauptabteilungsleiter IT insoweit umfassende eigene Wahrnehmungen machen konnte, hat detailliert, sachlich und erinnerungskritisch erläutert, dass sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Neuvertrages keinerlei neue oder besondere Situation im Hinblick auf den IT-Beratungsbedarf innerhalb der F2 GmbH ergeben habe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Ausfalls der Prokuristin B, zumal diese – mangels vertiefter eigener IT-Fachkenntnisse – selbst keine mit dem Angeklagten I vergleichbaren Tätigkeiten verrichtet habe. Er hat insoweit nachvollziehbar und authentisch sein großes Erstaunen zum Ausdruck gebracht, als er von dem beabsichtigten Neuabschluss des Vertrages gehört habe, da für ihn ein sachlicher Grund nicht erkennbar gewesen sei. Der Zeuge C1 hat in diesem Zusammenhang auch offen eingeräumt, aufgrund der Ereignisse befürchtet zu haben, der Angeklagte I „wolle seinen Job“. Dass dies für den Zeugen C1 Anlass sein könnte, die Ereignisse selbst falsch darzustellen, hat die Kammer bedacht, im Ergebnis aufgrund einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände, insbesondere der Aussagen der Zeugen I8, X2, P1 und H2, jedoch ausgeschlossen. Deren Aussagen stützten die Angaben des Zeugen C1, da auch für die mit IT-Belangen vertrauten Zeugen zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages ein erhöhter „Betreuungsbedarf“ nicht zu erkennen bzw. den eingesehenen Unterlagen nicht zu entnehmen war. Hinsichtlich der tatsächlichen Tätigkeiten des Angeklagten I nach Abschluss des Vertrages 2011 wird ergänzend auf die noch folgenden Ausführungen verwiesen. Der Angeklagte L hat in der Aufsichtsratssitzung vom 31.05.2012 selbst angegeben, dass er sich den Bereich der Prokuristin B „direkt unterstellen werde“. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch bedacht, dass der Angeklagte L – wie sich den Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen ergibt – jegliche Nachfragen bei Mitarbeitern innerhalb des Unternehmens bzw. der IT-Abteilung über laufende bzw. anstehende Projekte und einen hiermit möglicherweise einhergehenden, gesteigerten Beratungs- bzw. Betreuungsbedarf unterlassen hat. Gerade dies hätte jedoch nahegelegen, zumal sich den Einlassungen der Angeklagten auch nicht entnehmen ließ, dass der Angeklagte I den Angeklagten L in diesem Zusammenhang detaillierter informiert hätte. Eine Entscheidungsgrundlage aufgrund ausreichender Informationen über die unternehmensinternen Notwendigkeiten, um einen – zumal erhöhten – Betreuungsbedarf zuverlässig beurteilen zu können, war für den Angeklagten L damit nicht vorhanden. Dass dieser greifbare Umstand dem als Geschäftsführer erfahrenen Angeklagten L verborgen geblieben sein könnte oder er insoweit einem Irrtum unterlegen sein könnte, war nicht erkennbar. Diese Umstände deuteten aus Sicht der Kammer vielmehr darauf hin, dass es dem Angeklagten L – wie auch der Angeklagte I wusste – gar nicht um das tatsächliche Vorliegen einer unter kaufmännischen Gesichtspunkten vertretbaren Rechtfertigung für die Erhöhung der Vergütung, sondern um die Gewährung einer finanziellen „Gefälligkeit“ ging. Dass der Angeklagte I in der Folge tatsächlich Tätigkeiten in zeitlich größerem Umfang abgerechnet hat, stand nicht entgegen: Zum einen lässt sich hieraus bereits kein tragfähiger Rückschluss auf die Notwendigkeit der verrichteten Tätigkeiten ableiten; dass ein entsprechender Bedarf bei Abschluss des Vertrages nicht bestanden hat, haben die hierzu vernommenen Zeugen – wie dargelegt – glaubhaft bekundet. Zum anderen wäre entsprechende Mehrarbeit in zeitlicher Hinsicht auch unter der Geltung des alten Beratervertrages zusätzlich – wenn auch zu einem geringeren Satz – vergütet worden, da dieser eine Begrenzung der abrechenbaren Manntage nicht vorsah. Angebotsschreiben und Vertragserstellung Die Feststellungen der Kammer zur Abfassung des Angebotsschreibens stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben der Angeklagten L und I, die jeweils angaben, dass es dem Angeklagten L wichtig gewesen sei, die „Aktenlage“ herzustellen und einen Ablauf zu dokumentieren, der ein Angebot wie das des Angeklagten I als Auslöser der Vertragsverhandlungen darstelle. Die Einlassung des Angeklagten L, der Zeuge C1 habe den Vertrag ausgearbeitet, ist durch die Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Der Zeuge C1 hat dies glaubhaft verneint und ausgeführt, ihm sei bereits ein vorgefertigter Vertragsentwurf vorgelegt worden. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben auch in diesem Punkt sprach seine nachvollziehbare und authentische Erläuterung, er sei ob des Vorgehens und des Inhalts sowohl des Angebots wie des Vertragsentwurfs erstaunt und „nicht begeistert“ gewesen. Ihm sei insbesondere die erhöhte Vergütung sowie der Umstand, dass keine Tätigkeitsnachweise mehr verlangt werden, aufgefallen. Hierauf habe er den Angeklagten L direkt angesprochen und sei von diesem deutlich mit den Worten „Wer ist hier der Geschäftsführer“ zurückgewiesen worden. Soweit die Kammer Feststellungen zum Inhalt des Vertrages getroffen hat, beruhen diese auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten Vertragswerk vom 01./05.09.2011. Beteiligung anderer an der Entscheidungsfindung Die Feststellungen der Kammer, dass weder die Rechtsabteilung des Zeugen F13 noch die Controlling-Abteilung der Zeugin X5 im Vorfeld zur rechtlichen und vergabemäßigen Überprüfung eingeschaltet wurden, beruhen auf den jeweiligen glaubhaften Angaben der Zeugen F13 und X5. Der Zeuge F13 hat überzeugend angegeben, er habe von der Problematik der Beauftragung erst durch die Ermittlungen erfahren. Den neuen Beratervertrag habe er erst nach Unterzeichnung mit zeitlichem Abstand erhalten und – da bereits unterzeichnet – ohne rechtliche Prüfung zu den Akten genommen. Die Zeugin X5 erklärte, dass ihr im Nachhinein aufgefallen sei, dass ihre Abteilung nicht mit der Sache befasst worden sei. Auch dieses Abweichen von einer – gemäß den Zeugenaussagen – üblichen und naheliegenden internen Praxis und Verfahrensweise deuteten aus Sicht der Kammer auf ein bewusstes, nicht an sachlichen bzw. kaufmännischen Maßstäben orientiertes Handeln des Angeklagten L hin. Dies wird auch gestützt durch den Umstand, dass dem Angeklagten L die Compliance-Richtlinie der F8-Beteiligungsgesellschaften bekannt war, welche gerade Anlass für ein anderes Vorgehen geboten hätte. Dies hat der Angeklagte L auch nicht grundsätzlich bestritten. Seine Einlassung, dass die Richtlinie „vielleicht“ zum Vertragsschluss 2011 noch nicht gegolten habe, ist demgegenüber widerlegt durch die Niederschriften zu den Aufsichtsratssitzungen, in denen die Einführung – zeitlich vorhergehend – behandelt und beschlossen wurde sowie die selbst gefertigten/gezeichneten Vorlagen der Richtlinie an die Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung durch den Angeklagten L im Jahr 2009. Eine Befassung des Aufsichtsrats mit einer Ausweitung der Tätigkeiten bzw. der Vergütung des Angeklagten I anlässlich des Ausscheidens der Prokuristin bzw. dem Abschluss des neuen Beratervertrages war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszuschließen. Den hierzu in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücken ließen sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen. Der hierzu vernommenen Zeuge Q3 – Oberbürgermeister der Stadt und damaliger Aufsichtsratsvorsitzender – hat eine formelle Befassung des Aufsichtsrats verneint. viii. Tätigkeiten nach Abschluss des Vertrages 2011 Bereits aus den eigenen Angaben des Angeklagten I sowie den hierzu in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben, E-Mails, Protokollen und Abhandlungen folgt, dass sich die Aufgaben und Tätigkeiten des Angeklagten I vor und nach September 2011 im Wesentlichen inhaltlich entsprachen. Die Angaben des Zeugen I, der detailliert und in vielen Einzelheiten die von ihm betreuten Projekte wieder gegeben hat, zeigen nach Auffassung der Kammer vielmehr, dass dieser weiterhin projektbezogen und beratend für die F2 GmbH tätig war. Soweit der Angeklagte I in einer späteren Einlassung vermeintlich falsche Tätigkeitsbezeichnungen in Rechnungen geltend gemacht und seine tatsächlichen Tätigkeiten nochmals im Einzelnen aufführte, ergibt sich für die Kammer hieraus gerade nicht, dass eine inhaltliche Veränderung der Aufgaben oder die Übernahme von originären Aufgaben bzw. Funktionen der Prokuristin stattgefunden haben könnte. Die Feststellungen zu den einzelnen von dem Angeklagten I aufgeführten, von ihm bearbeiteten Projekten beruhen dabei auf den Angaben des Angeklagten I sowie den diesbezüglichen Schriftstücken, die die Kammer intensiv ausgewertet hat. Der Vergleich ergab eine in der Art gleichbleibende, sich häufig über die Jahre fortsetzende projektbezogene Tätigkeit im IT-Bereich und deckte sich damit mit den entsprechenden Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen. Soweit der Angeklagte I ergänzend die vielseitige und zeitaufwändige Betreuung von Projekten anhand von Gesprächsprotokollen, dem Erhalt, der Versendung und der Bearbeitung von E-Mails sowie der Einbindung in Vorgänge mit externem Bezug dargestellt hat, legt die Kammer auch diese Angaben ihren Feststellungen zugrunde. Sie geht dabei auch davon aus, dass der Angeklagte I zeitlich wie abgerechnet tätig geworden ist. Die Einlassung des Angeklagten I wird in diesem Punkt auch durch die glaubhaften Angaben des Zeugen P1 bestätigt, der eine Zuordnung von Tätigkeiten des Angeklagten I zu jedem der abgerechneten Manntage anhand der von ihm eingesehenen Unterlagen als in zeitlicher Hinsicht möglich beschrieb. Hieraus ergab sich aus den bereits genannten Gründen entgegen der Einlassung des Angeklagten jedoch nicht der Schluss, dass der Angeklagte I über seine auch bis September 2011 geleisteten Tätigkeiten hinaus aufgrund eines erhöhten Beratungsbedarf oder des Ausscheidens der Prokuristin höherwertige oder weitergehende Aufgaben übernommen hätte. Auch die von dem Angeklagten vorgelegten und in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücke verweisen im Wesentlichen immer wieder auf dieselben oder vergleichbare Projekte und Tätigkeiten, wie sie schon vor September 2011 Aufgaben des Angeklagten I waren. Auch die Zeugen C1, X2 und H2 haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte I grundsätzlich fortlaufend gleiche Tätigkeiten – vor wie nach Vertragsschluss in 2011 – ausübte. Eine Änderung – so die Zeugen C1 und X2 – hätten sie in sämtlichen Projekten nicht feststellen können. Der Zeuge C1 hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass in vielen Fällen die vorigen Projekte einfach weitergeführt worden seien, einige hätten auch inhaltliche Änderungen erfahren, ohne dass sich hierdurch in der Gesamtschau jedoch die Notwendigkeit einer Ausweitung oder fachlich vertiefteren Durchdringung als zuvor ergeben hätte. Dies gelte auch für neu hinzugekommene Projekte, wie zum Beispiel ein durchzuführender Release-Wechsel im Bereich SAP. Das Projekt U6 als Einführung einer neuen Software habe seinen Anfang im Jahr 2009 genommen und habe zunächst wöchentlich und im Verlauf der Zeit immer unregelmäßiger bis in das Jahr 2013 getagt. Einsatzbereit sei die Software im Bereich U6 Kommunal in den Jahren 2010/2011 gewesen, U6 Gewerbe bereits in 2010. Diesen Projektbereich habe der Angeklagte I über die gesamte Dauer der Einführung, Etablierung und Problemlösung hinweg gleichermaßen und auf die gleiche Art und Weise begleitet. Wie der Zeuge C1 glaubhaft bekundet hat, wurden dem Angeklagten I weder Prokura noch sonstige rechtsgeschäftliche Vollmachten eingeräumt. Soweit der Angeklagte I angegeben hat, er habe seit dem Ausscheiden der Prokuristin Sitzungen geleitet, ergab sich daraus keine weitere Verantwortlichkeit oder Befugnis, da entsprechende Sitzungen – gemäß eigener Einlassung – bereits zuvor von ihm vorbereitet, geleitet und nachbereitet wurden. Die Teilnahme an sonstigen Besprechungen betraf – auch ausweislich der eigenen Aufzeichnungen des Angeklagten I – von ihm ohnehin betreute Projekte. Die Zeugen C1 und P1 haben in diesem Zusammenhang auch angegeben, dass der Angeklagte I an Besprechungen der Leitungsebene – anders als zuvor die Prokuristin B – nicht teilgenommen habe. Der Zeuge P1 führte dazu nachvollziehbar an, dass insoweit im Rahmen der späteren Überprüfungen 104 Protokolle von Geschäftsführer-, Prokuristen- und Hauptabteilungsleiter-Besprechungen aus der Zeit von September 2011 bis Ende 2013 ausgewertet wurden; an keiner habe der Angeklagte I teilgenommen. Konkrete eigene Entscheidungsbefugnisse vermochte der Angeklagte I selbst nicht zu benennen. Er hat vielmehr auf Nachfrage lediglich darauf verwiesen, dass er versucht habe, „Einigungen zu erzielen“ und „Vorschläge zu machen“. Dass ihm die Letztentscheidungskompetenz übertragen worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Innerhalb der Abteilung war nach dem Weggang der Prokuristin der Zeuge C1 Entscheidungsträger, wie er dies selbst – gestützt von den Angaben des Zeugen H2 – geschildert hat. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus der weiteren Aussage des Zeugen H2, der in Bezug auf den von ihm betreuten Bereich der Migration der IT in die F8 bekundet hat, dass ihm der Angeklagte I nach Weggang der Prokuristin B als direkter Ansprechpartner zur Verfügung stand. Der Zeuge H2 hat ebenfalls dargelegt, dass der Angeklagte I bereits zuvor die Beratung der Prokuristin B übernommen hatte und er nach deren Ausscheiden nunmehr lediglich direkt mit dem Angeklagten I kommuniziert habe. Entscheidungen seien nach dem Ausscheiden der Prokuristin von dem Angeklagten L oder dem Zeugen C1 getroffen worden. Die Aussage des Zeugen H2 ist auch insoweit glaubhaft. Er schilderte offen, dass er die Einstellung des Zeugen C1 zu der von ihm betreuten IT-Migration als „zurückhaltend“ beurteile und mit dem Angeklagten I gut zusammen gearbeitet habe. Nicht entgegen stand auch die Einlassung des Angeklagten I, er habe nach Abschluss des Neuvertrages vermehrt Einzelgespräche mit dem Angeklagten L geführt. Auch wenn weder die Angeklagten L und I noch der Zeuge C1 nähere Angaben zu Anlass und Inhalt dieser Gespräche machen konnten, war jedenfalls auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bei Abschluss des Neuvertrages 2011 aus Sicht der Angeklagten relevanten oder überhaupt einen sachlichen Grund für eine Erhöhung der Vergütung handelte. Da die Prokuristin B für den Angeklagten L in IT-Fragen – schon aufgrund fehlender eigener vertiefter Fachkenntnisse – nicht selbst beratend tätig geworden war, im Übrigen nach den glaubhaften Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen auch keine Projekte anstanden, die einen erhöhten Beratungsbedarf der Geschäftsführung begründen könnten, lag es aus Sicht der Kammer fern, dass der eine oder andere Grund Anlass für eine höhere Frequenz von persönlichen Gesprächen zwischen den Angeklagten geworden ist. Die Zeugen C1 und X2 haben in diesem Zusammenhang glaubhaft ausgeführt, dass sich aus den Gesprächen zwischen dem Angeklagten I und dem Angeklagten L jedenfalls auch keine weiteren, neuen Ergebnisse und Tätigkeiten ergeben hätten. Ein irgendwie gearteter Ertrag im Hinblick auf IT-Belange sei für sie insoweit nicht erkennbar geworden. Bei einer Gesamtschau der Einlassungen und sämtlicher Beweismittel ergab sich nach alldem keine nachvollziehbare Veranlassung, einen neuen Vertrag wegen erweiterter Funktionen, notwendiger intensiverer Beratungsleistungen oder der Übernahme von „Interimsmanagementaufgaben“ anlässlich des Ausscheidens der Prokuristin B zu einer höheren Vergütung abzuschließen. ix. Änderungen innerhalb der Vertragslaufzeit / Tätigkeitsliste Die Feststellungen der Kammer, dass der Vertrag von September 2011 durch Nachträge hinsichtlich des Zeitumfangs zunächst bestätigt und dann reduziert wurde, beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten L und I, den korrespondierenden Aussagen der Zeugen C1 und F13 sowie den zugehörigen Dokumenten. Auch aus der einem Nachtrag zum Vertrag beigefügten Tätigkeitsliste ergeben sich weder weitere Aufgaben und Funktionen, die der Angeklagte I von der Prokuristin übernommen haben könnte, noch erhöhte Beratungstätigkeiten. Soweit die Angeklagten I und L angegeben haben, die Reduktion auf zwei Manntage pro Woche mit Wirkung ab 01.09.2013 habe auf einem persönlichen Wunsch des Angeklagten I beruht, ließen sich zu den Hintergründen keine weiteren Feststellungen treffen. Die Angeklagten L und I haben auf Nachfrage insoweit keine weiteren Angaben gemacht. Dass private Gründe für den Angeklagten I bestimmend waren, ließ sich trotz der zeitlichen Koinzidenz mit intensiveren Prüfungsbemühungen der Firma S10 sowie der – gemäß den glaubhaften Angaben des Zeugen C1 – fehlenden Auswirkungen auf den Betrieb der IT innerhalb der F2 GmbH nicht widerlegen. x. Tätigkeiten nach dem Ausscheiden des Angeklagten L Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Angeklagten I nach dem Ausscheiden des Angeklagten L aus der F2 GmbH beruhen auf seiner eigenen Einlassung, die durch die glaubhaften Angaben der Zeugen I9, I6 und C1 und durch die eingeführten Dokumente gestützt wurde. xi. Folgen des Weggangs des Angeklagten I Die Feststellungen zu den (fehlenden) Folgen des Ausscheidens des Angeklagten I auf den Betrieb der IT stützt die Kammer insbesondere auf die glaubhaften Angaben des Zeugen I6 sowie die detailreiche, nachvollziehbare Aussage des Zeugen P1, welche die organisatorischen Maßnahmen und ihre Folgen im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet haben. xii. Vergütung, Vermögensgefährdung und eingetretener Nachteil Dass beiden Angeklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im September 2011 die dauerhaft erhöhten Kosten für die F2 GmbH bewusst waren, die sich bei einer Vergütung des Angeklagten I gemäß Vertrag fortlaufend ergeben würden, folgt bereits aus dem Umstand, dass die Angeklagten in Kenntnis der Laufzeit des Vertrages bis zum 31.12.2014 und der fehlenden ordentlichen Kündigungsmöglichkeit die höhere Vergütung gerade erstrebten bzw. gewährten. Soweit der Vertrag eine Abänderung des Tätigkeitsumfangs im Hinblick auf die Anzahl der Manntage pro Woche bei entsprechender Verhandlung der Vertragsparteien erstmals zum Ende des Jahres 2011 vorsah, steht dies der Annahme einer bewusst auf Dauer angelegten höheren Vergütung sowie der Annahme eines über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Gefährdungsschadens nicht entgegen. Der Vertrag beinhaltet insoweit lediglich eine Obliegenheit zur Nachverhandlung bezüglich der abrechenbaren Manntage, durch welche weder die Laufzeit des Vertrages bis zum 31.12.2014 noch die Höhe der Vergütung in Frage gestellt wird. Auch die Angaben des Angeklagten L, der mehrfach betonte, er habe den Angeklagten I dauerhaft halten wollen, sprechen für die beabsichtigte dauerhafte Geschäftsbeziehung bis zum Ende der Laufzeit auf Grundlage dieser Vergütung. Dass der Angeklagte I seine Tätigkeiten sämtlich gegenüber der F2 GmbH in Rechnung gestellt hat und auch zumindest bis Ende Oktober vertragsgemäß vergütet wurde, steht aufgrund seiner eigenen Angaben fest, welche durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen für den Tätigkeitszeitraum 01.09.2011 bis 31.10.2013 hinsichtlich der Höhe, des Eingangs bei der F2 GmbH, der dortigen sachlich und rechtlich Richtigzeichnung, der Kontierung und der Anweisung zur Auszahlung bestätigt wurden. Soweit der Angeklagte I angegeben hat, er sei für seine Tätigkeiten im November und Dezember 2013 nicht vergütet worden, kann dies offen bleiben, da der Tatzeitraum lediglich die Abrechnungen bis Ende Oktober 2013 umfasst. Der Zeuge C1 und der Zeuge X2 haben übereinstimmend bestätigt, dass bis Ende Oktober 2013 ordnungsgemäß sämtliche Auszahlungen an den Angeklagten I erfolgt seien. Aus den Abrechnungen ergibt sich, dass der Angeklagte I – wie bei Vertragsschluss beabsichtigt – aufgrund des Vertrages regelmäßig mindestens drei Manntage pro Woche abgerechnet hat und somit die den Angeklagten bekannte und von ihnen zumindest billigend in Kauf genommene dauerhaft höhere Vergütung entsprechend des Vertrages wie erwartet auch tatsächlich erfolgt ist. Die Kammer ist insoweit auch für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einem von den Angeklagten für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen (Mindest-) Vermögensgefährdungsschaden in der Höhe der Differenz zwischen gewährter Vergütung nach neuer Vertragslage und auf der Basis des früheren Vergütungssatzes zu gewährender Vergütung bei Abrechnung einer gleichen Anzahl von Manntagen ausgegangen. Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ferner davon überzeugt, dass sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus diesem kein die konkrete Vermögensgefährdung ausgleichender wirtschaftlicher Vorteil für die F2 GmbH ergeben hat und daher der für die F2 GmbH durch die Vereinbarung einer höheren Vergütung entstandene Nachteil nicht kompensiert wurde. Soweit insbesondere der Angeklagte I darauf abgehoben hat, dass die Bezahlung für seine tatsächliche Tätigkeit angemessen gewesen sei und eine Entscheidung jedenfalls keinen Schaden habe herbeiführen können, so kommt es darauf nicht an, da – wie festgestellt – der Angeklagte I seine Tätigkeiten auch zu der geringeren Vergütung in Höhe von 960 Euro plus 5 % Overheadpauschale hätte erbringen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Vertragsdurchführung auf der Basis des ersten Beratervertrages durch den Angeklagten I oder andere Umstände ernsthaft in Frage gestellt worden wäre, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Soweit der Angeklagten L – auch mit der Einlassung, er habe sich bei der IHK erkundigt – aufzeigen will, dass er die Angemessenheit der Vergütung geprüft und abgewogen habe, stand dies den insoweit getroffenen Feststellungen – wie bereits ausgeführt – nicht entgegen. xiii. Vorsatz/Unrechtseinsicht Den Angeklagten L und I war bewusst, dass es für den Abschluss des Vertrags im September 2011 keinen anderen Grund gab als den Wunsch des Angeklagten I, für seine Tätigkeiten mehr Geld zu erhalten, und der Entscheidung des Angeklagten L, diesem Wunsch aus Freundschaft nachzukommen. Dass die im Wesentlichen gleichbleibenden Tätigkeiten des Angeklagten I angesichts der Laufzeit des erst 2010 abgeschlossenen Beratervertrages den Abschluss eines neuen Vertrages nicht rechtfertigen konnten, der Angeklagte L durch seine Entscheidung gegen seine Pflichten zum sorgfältigen, kaufmännisch ordnungsgemäßen Handeln als Geschäftsführer verstieß und ein Nachteil für die F2 GmbH entstehen werde, lag für beide Angeklagten erkennbar auf der Hand. Die Kammer zieht diesen Schluss aus der Gesamtschau der Feststellungen, die sie aufgrund der Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und den glaubhaften Angaben der Zeugen – wie bereits ausgeführt – getroffen hat. Insoweit wird ergänzend auf die obigen Ausführungen verwiesen. d. Feststellungen zum Tatkomplex Fahrerabordnung zur Stadt F3 (Taten Nr. 3+4) Die Feststellungen der Kammer zu diesem Tatkomplex beruhen insbesondere auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen I11, F4, C, M und I10, welche die damaligen Ereignisse nachvollziehbar, detailliert und in Übereinstimmung mit den in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücken und Urkunden geschildert haben. Die Angaben des Angeklagten L, der im Wesentlichen dargelegt hat, dass er lediglich eine kostenfreie Probezeit von sechs Monaten mitgetragen habe, aber ansonsten mit der Sache nicht befasst gewesen sei und etwaige fehlerhafte Entscheidungen einer weiteren, kostenfreien Abordnung des Fahrers C und der Abordnung des Fahrers M insgesamt im Verantwortungsbereich des Zeugen F4 gelegen hätten, sind durch die Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Im Einzelnen: i. Übliche Fahrer-Regelung bei der Stadt F3 Die Feststellungen der Kammer zu der Fahrergestellung für ehrenamtliche Bürgermeister der Stadt F3 im Allgemeinen, deren Auswahl und Tätigkeitsbeschreibung beruhen auf den Angaben der Zeugen I10 und Q3, die als ehemaliger Stadtdirektor bzw. Oberbürgermeister die Verwaltung der Stadt F3 und deren Regelungen aus eigener Wahrnehmung wiedergeben konnten. Ihre Aussagen wurden durch die Angaben der Zeugen K und K1 – soweit diese hierzu Wahrnehmungen machen konnten – bestätigt und ergänzt. Die Feststellung, dass bis auf die kostenfreie Abordnung der Fahrer C und M weder zuvor noch danach Personal der F2 GmbH „kostenfrei“ als Fahrer für die Stadt F3 abgestellt wurde, stützt die Kammer auf die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen F4 und X2, denen die weitere Beweisaufnahme nicht entgegen stand. ii. Abordnung des Fahrers C (Tat Nr. 3) Fahrer für die Bürgermeisterin K Die Kammer folgt den Angaben des Angeklagten L, soweit dieser die Abordnung des Zeugen C – damals unter dem Namen C10 – als Fahrer zur Stadt F3 zum dortigen Einsatz bei der ehrenamtlichen Bürgermeisterin K bestätigt hat. Soweit der Angeklagte L jegliche Verantwortung an der fehlenden Kostenregelung über eine Probezeit hinaus in Abrede gestellt hat, ist seine Einlassung durch die glaubhaften Aussagen der zu diesem Komplex vernommenen Zeugen sowie die weitere Beweisaufnahme als Schutzbehauptung im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt: Der Zeuge I10 hat detailliert über die seinerzeit schwierige Suche nach einem Fahrer für die Bürgermeisterin sowie deren Mitteilung, dass der Angeklagte L ihr einen Fahrer aus seinem Personalbestand anbieten könne, der diesen Job übernehmen würde, berichtet. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar erläutert, dass es sich aufgrund der „schwierigen Persönlichkeit“ der Bürgermeisterin aus Sicht der Stadtverwaltung um ein komplexes Problem und zudem um eine unorthodoxe Lösung gehandelt habe, weshalb er sich gut an die damalige Situation erinnern könne. Seine Aussagen waren glaubhaft, eine überzogene Belastungstendenz aus parteipolitischen Motiven oder anderen Gründen ist zu keinem Zeitpunkt erkennbar geworden. Der Zeuge hat die damaligen Ereignisse, soweit er hierzu eigene Wahrnehmungen machen konnte, sachlich und ausgewogen geschildert und auch betont, dass der Angeklagte L innerhalb der Verwaltung der Stadt – so auch bei ihm selbst – Anerkennung für seine erfolgreiche Arbeit bei der F2 GmbH genossen habe. Aus den Angaben des Zeugen I10 über das zwischen ihm und der Zeugin K geführte Gespräch ergab sich auch, dass es über die Gestellung eines Fahrers aus dem Personalbestand der F2 GmbH zu direkten Gesprächen zwischen dem Angeklagten L und der Zeugin K gekommen war, in denen der Angeklagte L einen Fahrer zugesagt hatte. Die Angaben der Zeugin K, die sich in weiten Bereichen nur rudimentär an Einzelheiten erinnern konnte und wiederholt betonte, das sei „alles so lange her“, stehen diesen Feststellungen nicht entgegen. Soweit die Zeugin meinte, sich an ein Gespräch mit dem Angeklagten L und mit dem Zeugen I10 nicht erinnern zu können, steht dies den getroffenen Feststellungen angesichts der glaubhaften und detailreichen Erinnerung des Zeugen I10 nicht entgegen. Die Feststellungen zur konkreten Auswahl des Zeugen C innerhalb der F2 GmbH beruhen auf den Angaben der Zeugen F4 und I11, welche die festgestellten Ereignisse übereinstimmend bekundet haben. Der Zeuge C hat seine erfolgreiche Vorstellung bei der Zeugin K mit dieser übereinstimmend geschildert. Anlass den Zeugen keinen Glauben zu schenken, hatte die Kammer nicht. Die Feststellung der Kammer, dass vor der endgültigen Überlassung des Zeugen C als Fahrer der Zeugin K zunächst eine Probezeit von sechs Wochen erfolgen sollte, beruht auf den entsprechenden Angaben des Zeugen C, der glaubhaft bekundet hat, eine entsprechende Mitteilung der Zeugin K erhalten zu haben. Dessen Angaben wurden von dem Zeugen I10 bestätigt, der bekundet hat, der Zeugin K zu einer Probezeit von „einigen Wochen“ geraten habe und auch über das festgestellte Telefonat mit dem Angeklagten L glaubhaft berichtet hat. Die Einlassung des Angeklagten L, er habe die probeweise, kostenfreie Abordnung für sechs Monate in Aussicht gestellt, ist zur Überzeugung der Kammer hierdurch widerlegt. Der Zeuge I10 hat zudem glaubhaft, weil sachlich, ausgewogen und ohne überzogene Belastungstendenzen bekundet, dass er sich mit einer Personalübernahme oder der Kostenübernahme gleichermaßen arrangiert hätte, weil dies bei der Übernahme von Personal aus Beteiligungsgesellschaften der Stadt dem üblichen Vorgehen entsprochen habe. Dass sich der Zeuge L schon zu diesem Zeitpunkt vorgenommen hatte, die Fahrerkosten überhaupt nicht „in Rechnung“ zu stellen, sondern die Personalkosten in voller Höhe bei der F2 GmbH zu belassen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtschau der Umstände der Abordnung, dem Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit den wiederholten Nachfragen des Zeugen F4 sowie der Fortführung der Abordnungspraxis auch mit Blick auf den Zeugen M. Die weitere Beweisaufnahme stand dem nicht entgegen: Der Angeklagte L hat zunächst selbst eingeräumt, den Zeugen C für einen gewissen (Probe-)Zeitraum ohne Personalkostenübernahme als Fahrer an die Stadt F3 überlassen zu haben. Hiermit hat er selbst eine gewisse Grundbereitschaft zum Verzicht auf die Arbeitskraft des Mitarbeiters ohne Kostenersatz zum Ausdruck gebracht, wobei die Kammer nicht verkennt, dass dies gemäß seiner eigenen Einlassung nur für einen vorübergehenden Zeitraum und aus Gründen der „Erprobung“ gelten sollte. Die Einlassung des Angeklagten, die Angelegenheit lediglich „aus den Augen verloren“ bzw. sich auf seine Mitarbeiter verlassen zu haben, ist durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen F4 und I11 zu den nachfolgenden Ereignissen widerlegt. Die Aussagen ließen aus Sicht der Kammer den Schluss zu, dass sich der Angeklagte L bewusst gegen die Weitergabe der Personalkosten an die Stadt F3 auch über eine Probezeit hinaus entschieden hat. So hat der mit dem Vorgang befasste Zeuge F4 detailliert, sachlich und lebensnah über seine wiederholten Nachfragen an den Angeklagten und dessen zunächst ausweichende, später abweisende Reaktion im Sinne der getroffene Feststellungen berichtet. Der Zeuge F4 hat insbesondere detailliert beschrieben, wie er dem Angeklagten L verschiedene Möglichkeiten der „Kostenverrechnung“ vorgeschlagen habe, die der Angeklagte jedoch zurück gewiesen habe, da er lediglich eine Abordnung gewollt habe. Anhand der späteren Reaktion auf wiederholte Nachfragen habe er schließlich „verstanden“, dass weitere Nachfragen nicht mehr gewünscht seien. Dass es sich insoweit um ein „Missverständnis“ gehandelt haben könnte, lag aus Sicht der Kammer bei einer Gesamtschau der Beweisergebnisse fern. In diesem Zusammenhang hat auch die Zeugin X5 glaubhaft aus eigener Anschauung berichtet, dass der Angeklagte L erwartet habe, dass seine Anordnungen nicht in Frage gestellt werden und insbesondere im Personalbereich seine Anweisungen „genauso wie erteilt“ umgesetzt wurden. Die Angaben des Zeugen F4 decken sich mit den Angaben des Zeugen I11, der seinerseits glaubhaft ausgesagt hat, es habe verschiedene Optionen der Kostenübernahme durch die Stadt gegeben, dazu habe er auch den Zeugen F4 befragt, der wiederum auf seine vergeblichen Anfragen bei dem Angeklagten L verwiesen habe. Die Angaben der Zeugen F4 und I11 deckten sich auch mit dem zeitnah angefertigten Vermerk, in welchem festgehalten wurde, dass eine Personalkostenverrechnung nicht erfolgen solle. Die Fertigung des Vermerks hat die Zeugin L4, zuvor W4, bestätigt. Die von den Zeugen zur Begründung des Vermerks übereinstimmend angeführte Überlegung, man habe sich intern ob der offensichtlich fragwürdigen Verfahrensweise absichern wollen, erschien der Kammer angesichts der im Übrigen festgestellten Umstände plausibel und lebensnah. Dass die erstrebte „Absicherung“ auf andere Art und Weise – etwa die Mitzeichnung des Angeklagten L – effektiver zu erreichen gewesen wäre, stand dem gefundenen Beweisergebnis nicht entgegen, zumal sich eine solche Überlegung angesichts der vorherigen Reaktionen des Angeklagten L aus Sicht der Zeugen F4 und I11 auch nicht aufdrängen musste. Auch war zu berücksichtigen, dass die angesichts der festgestellten objektiven Umstände ohnehin naheliegende Motivation der „Klimapflege“ in die Stadtspitze durch den Angeklagten L im Zusammenhang mit der Anschaffung des B2 selbst geäußert wurde. Von diesem von ihm selbst – wenn auch in anderem Zusammenhang – benannten Vorstellungsbild ausgehend, stellt sich das Vorgehen des Angeklagten nicht als unerklärliches Ereignis, sondern als stimmig dar. Gestützt wurde dieses Beweisergebnis schließlich auch durch die Fortführung der „kostenfreien“ Abordnungspraxis bei dem Wechsel auf den Zeugen M. Diese Duplizität sprach gegen ein (einmaliges) Versehen und für eine bewusste Entscheidung des Angeklagten im Sinne der Feststellungen schon im Zusammenhang mit der Überlassung des ersten Fahrers. Dass der Angeklagte L im Zusammenhang mit der Abordnung des Zeugen M nicht mehr mit dem Vorgang befasst wurde, ist durch die eingeführten Schriftstücke sowie die Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen widerlegt. Diesbezüglich wird ergänzend auf die noch folgenden Ausführungen zu der neuen Abordnungsentscheidung verwiesen. Regelung der Abordnung des Fahrers C innerhalb der F2 GmbH Die Feststellungen der Kammer zu den weiteren Entscheidungen des Angeklagten L im Zusammenhang mit der Abordnung des Zeugen C beruhen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben der Zeugen F4 und I11. Soweit der Angeklagte L jegliche Anweisung dieser Art in Abrede gestellt hat, sieht die Kammer diese Einlassung als im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt an. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Feststellungen der Kammer zu dem Beginn der Abordnung, der vertraglichen Nebenabrede, der Einsatzverfügung und weiteren Details der Tätigkeit beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Zeugen C, die Bestätigung und Ergänzung in korrespondierenden Schriftstücken gefunden haben. Konkrete Vermögensgefährdung / Vorsatz / Unrechtseinsicht Soweit die Kammer festgestellt hat, dass sich der Angeklagte L der fortlaufenden Kosten, die für die kostenfreie Abordnung des Zeugen C auf Seiten der F2 GmbH entstehen würden, bewusst war, ergibt sich dies bereits aus der Entscheidung des Angeklagten L selbst. Diese führte zwangsläufig dahin, dass die Personalkosten weiterhin von der F2 GmbH getragen werden mussten, ohne dass die Arbeitskraft des Mitarbeiters der F2 GmbH zur Verfügung gestanden hätte. Die von dem Angeklagten L abgezeichnete Einsatzverfügung vom 18.10.2006 gibt sowohl die Eingruppierung des Fahrers C in die zutreffende Entgeltgruppe als auch die Nebenabrede zu der – ebenfalls durch die F2 GmbH zu tragenden – Überstundenpauschale wieder. Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte auch billigend in Kauf nahm, dass keine wirtschaftlichen Gegenleistungen die Abordnung des eigenen Personals in Gestalt des Zeugen C aufwiegen würden – weder durch die Arbeitskraft des Zeugen noch durch eine Übernahme der Personalkosten seitens der Stadt – folgt dabei schon aus den objektiven Tatumständen. Das Zustandekommen der Abordnung, die wiederholten Nachfragen des Zeugen F4 und seine Reaktion hierauf lassen den sicheren Schluss zu, dass es sich nicht – wie von dem Angeklagten L in seiner Einlassung behauptet – um ein bloßes Versehen oder mangelnde Kontrolle gehandelt hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. iii. Neue Abordnungsentscheidung bezüglich des Fahrers M (Tat Nr. 4) Die Feststellungen zu dem Ausscheiden des Zeugen C aus dem Fahrerdienst und dem Eintritt des Zeugen M als neuer Fahrer des inzwischen als ehrenamtlicher Bürgermeister tätigen Zeugen K1 stützt die Kammer zunächst auf die Angaben der Zeugen C, M, K und K1, die insoweit aus eigener Wahrnehmung die Gründe für den Wechsel und die zeitliche Einordnung glaubhaft wie festgestellt wiedergegeben haben. Dass der Angeklagte L wiederum sich in die Suche eines Fahrers einschaltete, der Zeuge M ausgewählt wurde und „kostenfrei“ auf Anweisung des Angeklagten L abgeordnet wurde, steht aufgrund der auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen F4 fest, der die diesbezüglichen Ereignisse im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet hat. Soweit der Angeklagte L sich dahingehend eingelassen hat, dass die Abordnung des Zeugen M insgesamt an ihm vorbeigegangen sei, steht dieser Einlassung insbesondere auch die Einsatzverfügung vom 04.02.2010 entgegen, ausweislich derer der Zeuge M überplanmäßig und mitsamt einer von der F2 GmbH zu tragenden Überstundenpauschale mit Wirkung zum 06.02.2010 an die Stadt F3 abgeordnet wurde. Diese Verfügung wurde durch den Angeklagten mit „Doppelplus“ abgezeichnet, was zeigt, dass er nicht nur beiläufig Kenntnis genommen, sondern dies als eigene Entscheidung getragen hat. Dies betrifft auch die Kostenfolge für die F2 GmbH, die der Angeklagte L aufgrund der Einsatzverfügung deutlich vor Augen geführt bekam. Diesem war daher auch hinsichtlich der erneuten Abordnung eines Fahrers bewusst und bekannt, dass in der Folge die Personalkosten für den Zeugen M wirtschaftlich der F2 GmbH zur Last fallen würden, ohne eine – auch zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres erreichbare – kompensierende Gegenleistung dafür zu erhalten. Der Zeuge F4 schilderte in diesem Zusammenhang glaubhaft die erneute Frage an den Angeklagten L, wie diesmal die Personalkosten zu regeln seien und dessen erneute Reaktion. Glaubhaft und selbstkritisch erläuterte der Zeuge F4, dass er diesmal nicht wiederholt nachgefragt habe, nachdem er im Jahr 2006 bereits mehrfach abgewiesen worden sei. Diese Angaben des Zeugen F4 sind nicht nur aufgrund seiner eigenen, auch insoweit detaillierten und sachlichen Aussage glaubhaft, sie werden auch durch die Aussage des Zeugen I11 gestützt, der diesen Vorgang aus seiner Sicht übereinstimmend wiedergab. Der Zeuge I11 schilderte überdies aus eigener Wahrnehmung und Erfahrung, dass stets „Druck von oben“ geherrscht habe, sämtliche Entscheidungen der Geschäftsleitung mitzutragen. So seien auch in seiner Gegenwart und ihm gegenüber Sätze des Angeklagten L gefallen wie „Arbeiten Sie gerne hier?“, die er – der Zeuge I11 – aufgrund der Situation nur als Drohung habe auffassen können, keine weiteren Nachfragen zu stellen. iv. Angefallene Personalkosten für die Fahrer C und M Die Feststellungen der Kammer zu den tatsächlich bei der F2 GmbH angefallenen Personalkosten für die Zeugen C und M während ihrer jeweiligen Abordnung beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen M, C und F4 sowie der Zeuginnen X5 und W5. Die Zeugen M und C haben übereinstimmend die praktische Vorgehensweise bei der Vergütung von Überstunden erläutert. Die Zeugin X5, zuständig für das interne Controlling der F2 GmbH, hat die in den jeweiligen Zeiträumen bei der F2 GmbH angefallenen Personalkosten nachvollziehbar anhand von internen Lohnbuchhaltungsunterlagen im Sinne der getroffenen Feststellungen erläutert. Die hierbei seitens der F2 GmbH ermittelten und der Stadt F3 später in Rechnung gestellten Beträge hat die Zeugin W5, Leiterin des Rechtsamtes der Stadt F3, als nachvollziehbar und auch aus Sicht der Stadt F3 grundsätzlich zutreffend bestätigt. Die entsprechenden Zahlen und Berechnungen waren für die Kammer anhand der in die Hauptverhandlung eingeführten Übersichten nachvollziehbar. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Kosten ohne Gegenleistung erst genau ab dem Datum der ersten Tätigkeit der Fahrer für die Bürgermeister anfielen und entsprechende Sonderzahlungen nebst entsprechenden Nebenkosten jeweils nur anteilig auf die Jahreswerte entfielen. Die Kammer hat hierzu die Brutto-Lohnkosten der Zeugen C und M unter Abzug der entfallenden Anteile der Jahressonderzahlungen jeweils für ihre Abordnungsdauer addiert. v. Ende der Abordnung des Fahrers M Die Feststellungen der Kammer zu der Beendigung der Abordnung des Zeugen M beruhen auf den Angaben der Zeugen F4, I6 und F13 sowie der Zeugin X5, welche die diesbezüglichen Ereignisse in wesentlichen Bereichen übereinstimmend, sich im Übrigen zwanglos ergänzend bekundet haben. Die Feststellungen der Kammer zu den nachträglichen Zahlungen der Stadt F3 Anfang 2015 auf die Rechnungen der F2 GmbH sowie dem geschlossenen Prozessvergleich beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen W5 und F13, die die Einzelheiten der Zahlungen aus ihrer Erinnerung und anhand der entsprechenden Unterlagen glaubhaft wiedergeben konnten. e. Feststellungen zum Tatkomplex Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden (Tat Nr. 5) i. Entwicklung und tarifliche Eingruppierung des B1 Die Feststellungen der Kammer zu der beruflichen Entwicklung des B1, seiner Vergütung seit Eintritt in das Unternehmen F2 GmbH sowie seine Einbindung in Betriebsratsaufgaben beruhen zunächst auf den Angaben des Angeklagten L, soweit sich dieser dazu äußern konnte, ergänzend auf den detaillierten Angaben des vormals Mitangeklagten B1, der die ihn persönlich betreffenden Sachverhalte im Sinne der getroffenen Feststellungen schildern konnte. Bestätigt und in den Details ergänzt wurden diese Angaben durch die eingeführten Dokumente, insbesondere die Nachzeichnung des beruflichen und entgeltmäßigen Aufstiegs des B1 in den Vermerken vom 13.12.2013, die die Überprüfung der Eingruppierung der freigestellten Betriebsratsmitglieder, hier: korrigierende Rückgruppierung des Beschäftigten B1 sowie die Vergleichsbetrachtung zur Eingruppierung / zum Entgelt des freigestellten Betriebsratsmitglieds B1 gm. § 37 Abs. 4 BetrVG betreffen. Die dortigen Angaben hat der ehemals Mitangeklagte B1 auf Nachfrage nochmals so bestätigt. Soweit die Kammer Feststellungen zu der tariflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer getroffen hat, beruhen diese auf den hierzu eingeführten Dokumenten, welche die Zeugen T8 und F4 angefertigt und glaubhaft als inhaltlich zutreffend bestätigt haben. Einen Grund, diesen detaillierten, auf einer umfangreichen und sorgfältigen internen Prüfung basierenden Angaben nicht zu folgen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Feststellungen zu Schriftverkehr und Vermerken zu Bewerbungen und Eingruppierung des B1 ab 2004 stützt die Kammer auf die entsprechend eingeführten Schriftstücke, denen sie die festgestellten Details entnommen hat. Der frühere Mitangeklagte B1 hat die inhaltliche Richtigkeit dieser Vermerke ebenso bestätigt wie der Zeuge I11, der den Vermerk aus dem Jahr 2004 gefertigt hatte. Soweit die Kammer Feststellungen zu der Gewährung einer persönlichen Zulage in Höhe von 700 Euro an den B1 getroffen hat, beruhen diese zunächst auf den Angaben des Angeklagten L, der diese Gewährung dem Grunde nach eingeräumt hat. Die Kammer konnte den Angaben des Angeklagten L dahingehend, dass diese Entscheidung von dem Zeugen F4 vorbereitet worden sei, jedoch nur insoweit folgen, dass der Zeuge F4 auf Weisung des Angeklagten L die entsprechenden Vermerke und den Schriftverkehr gefertigt habe und dem Angeklagten L das Schreiben vom 27.04.2006 vorbereitet vorgelegt habe. Soweit der Angeklagte L mit dieser Angabe zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Entscheidung zur Gewährung der Zulage nicht selbst getroffen habe, so ist dies durch die glaubhaften Angaben des Zeugen F4 widerlegt. Dieser hat für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die Geschäftsführung die Anweisung dazu erteilt habe, da der B1 für seine besonderen Leistungen als Betriebsratsmitglied eine zusätzliche Entlohnung erhalten solle. Bestätigt werden diese Angaben aber auch durch die Bemerkungen des Angeklagten L, der – zwar im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Höhergruppierung 2010 – mehrfach ausgeführt hat, dass die Arbeit des B1 als Betriebsrat habe honoriert werden sollen. Dieser sei ein „absolut guter Betriebsrat gewesen“. Auch der zuvor Mitangeklagte B1 hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Zulage mit seinen verschiedenen Posten in den Betriebsräten in Verbindung gebracht habe. Dass diese Zulagengewährung auf einer Entscheidung des Angeklagten L und nicht des Zeugen F4 beruht, lag schon von daher auf der Hand. Überdies hat der Angeklagte L selbst das Schreiben zur Zulagengewährung unterschrieben. Ein eigenes Interesse des Zeugen F4 an einer besseren Vergütung des Betriebsrats ist nicht erkennbar geworden. ii. Höhergruppierung im Jahr 2010 Die Feststellungen der Kammer zu den Umständen der Entscheidung zur Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden B1 in die Entgeltstufe 13 beruhen auf den glaubhaften Angaben des zuvor Mitangeklagten B1 sowie den Angaben des Angeklagten L, soweit die Kammer diesen folgen konnte. Soweit der Angeklagte L im Zusammenhang seiner Äußerungen zu der Bewerbung auf die Hauptabteilungsleiterstelle, die Rechtmäßigkeit der Eingruppierung aufgrund einer vermeintlichen Vermeidung von Nachteilen bei der beruflichen Weiterentwicklung unterstreichen wollte, folgt die Kammer diesen Angaben nicht. Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass die Bewerbung auf eine höhere, dem B1 vermeintlich zustehende Position nicht der Grund für die Höhergruppierung des B1 war, sondern lediglich eigene, sachfremde Interessen des Angeklagten L und des B1 Grund für die bessere Vergütung des B1 ab September 2013 waren. Die Kammer stützt ihre Überzeugung insbesondere auf folgende Erwägungen: Der zuvor Mitangeklagte B1 hatte sich zunächst dahingehend eingelassen, er habe sich auf eine Stelle beworben, die mit Entgeltgruppe 13 Stufe 6 bewertet gewesen sei und hätte diese auch erreichen können. In diesem Zuge habe er mit dem Angeklagten L ein Gespräch geführt und sie hätten für ihn die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 vereinbart. Bereits im Rahmen dieser Einlassung hat B1 ausgeführt, es sei bei dem Gespräch im Wesentlichen darum gegangen, die Zuschläge nicht mehr einzeln zu zahlen, sondern zusammenzufassen. Im Vordergrund habe nicht die Bewerbung gestanden. Auch hat er schon zu diesem Zeitpunkt angegeben, nicht gewusst zu haben, ob ein Gehalt nach Entgeltgruppe 13 ihm überhaupt zugestanden hätte. Ihm sei es darum gegangen, für seine gute Arbeit als Betriebsrat und den hohen Arbeitsaufwand eine gute Vergütung zu erhalten. Für ihn sei das „ein Geben und Nehmen“ gewesen. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat er eingeräumt, bereits bei dem Gespräch mit dem Angeklagten L gewusst zu haben, dass ihm eine Höhergruppierung nicht zugestanden habe. Bei dem Gespräch, das im Sommer 2010 geführt worden sei, hätte er mehr Geld gewollt und sich die bisher erlangten Zulagen sichern wollen. Der Angeklagte L habe dann vorgeschlagen, die Zulagen in ein Gesamtgehalt einzubeziehen. Eine Berechnung mit dem Lohnrechner habe sodann ergeben, dass er zur Sicherung der Zulagen in Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden müsste. Lediglich als „Aufhänger“, um mit dem Angeklagten L ins Gespräch zu kommen, sowie die Entgeltgruppe 13 auch mit einer potentiellen Stelle nach außen hin zu unterlegen, habe er eine Bewerbung für die Stelle als Werkstattleiter ins Spiel gebracht. Die Motivation des Angeklagten L, dem B1 auf seinen Wunsch hin die Zulagen dauerhaft zu sichern und eine zusätzliche Vergütung zu gewähren, hat die Kammer zunächst anhand der teilweise als geständig zu wertenden Angaben des Angeklagten L festgestellt. Dieser hat – neben den Ausführungen zu der rechtfertigenden Bewerbung des B1 – mehrfach im Rahmen seiner Einlassungen betont, dass dieser für ihn ein guter Betriebsrat gewesen sei, der andere Betriebsräte in seinem Sinne „unter dem Deckel hielt“. Er habe B1 als Betriebsrat unbedingt halten wollen, um sich so als Geschäftsführer bei 1.200 Mitarbeitern mit Unterstützung eines wohlwollenden Betriebsrates besser durchsetzen zu können. Diese Angaben werden durch die glaubhaften Angaben des B1 bestätigt, der offen und direkt angegeben hat, für ihn sei die Tätigkeit und Vergütung des Betriebsrats ein „Geben und Nehmen“ gewesen, er habe alles „herausholen wollen“ und dabei gegenüber dem Angeklagten L auch den Arbeitsaufwand und die Tätigkeit im Konzernbetriebsrat thematisiert. Dass diese Tätigkeit im F2-eigenen Betriebsrat wie auch im Konzernbetriebsrat leitend für die Entscheidung des Angeklagten L war, eine Vergütung des B1 gemäß Entgeltgruppe 13 Stufe 6 anzuweisen, bestätigen auch die Angaben des Zeugen F4. Dieser hat dargestellt, er sei bei dem Gespräch und an der Berechnung der „passenden“ Entgeltgruppe beteiligt gewesen. In diesem Gespräch sei es darum gegangen, dass der B1 die Position des Konzernbetriebsrates übernommen habe und dafür „ein bisschen mehr“ Vergütung habe erhalten sollen. Sie hätten dann gemeinsam geschaut, welche Entgeltgruppe eine Zusammenfassung der Zulagen nebst zusätzlicher Vergütung darstellen könne. Die Angaben des Zeugen F4 sind glaubhaft. Sie stehen zum einen im Einklang mit wesentlichen Aspekten der Angaben des Angeklagten L, zum anderen hat sich der Zeuge F4 bei seiner Aussage nicht geschont. Er hat die Höhergruppierung, an der er mitgewirkt hat, als nicht richtig bezeichnet und sich damit selbst eines Fehlverhaltens bezichtigt, was ihm offenkundig nicht leicht fiel. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen F4 hat die Kammer vor diesem Hintergrund und der Zusammenschau mit den Angaben des Angeklagten L und des B1 nicht. iii. Vorgehen nach Entschluss zur Höhergruppierung Fertigung eines kurzen Vermerks Die Feststellungen, die die Kammer zur Fertigung eines einseitigen Vermerks nebst Verfügung vom 09.08.2010 getroffen hat, beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen F4 und T8. Angaben hat der Angeklagte L zu diesem Sachverhalt der Fertigung des ersten Vermerks über die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 13 nicht gemacht. Insgesamt hat der Angeklagte L angegeben, zu den einzelnen Höhergruppierungen keine detaillierten Erinnerungen mehr zu haben. Er hat überdies dargelegt, dass er sich nicht an Vergleichsbetrachtungen, und ob diese überhaupt erstellt worden seien, erinnern könne. Er habe nicht jeden Vorgang bearbeitet und dafür hochbezahlte Mitarbeiter gehabt. Die Kammer folgt diesen Angaben, soweit die tatsächliche Fertigung des Vermerks in den Händen der Zeugen F4 und T8 lag. Die Kammer folgt den Angaben der Zeugen F4 und T8 aber dann insoweit, als diese ergänzend ausgeführt haben, dass der Angeklagte L selbst auf den Zeugen F4 zugekommen sei, um ihn anzuweisen, eine entsprechende Eingruppierung vorzunehmen und das aktenmäßig umzusetzen. Die Angaben des Zeugen F4 zu dieser Anweisung durch den Angeklagten L sind auch glaubhaft. Dieser hat im Rahmen seiner ausführlichen Angaben, sich auch an diese Situation erinnern können und die Abfolge des Gesprächs mit B1, die mündliche Anweisung durch den Angeklagten L sowie an seine Weisung gegenüber dem Zeugen T8, der diesen Vermerk dann geschrieben habe und dies ihm zur Unterzeichnung und er dies sodann der Prokuristin zur Unterzeichnung vorgelegt habe, plausibel und in Einzelheiten wiedergegeben. So erinnerte sich der Zeuge F4 auch noch, dass gerade damals die Prokuristin noch nicht erkrankt gewesen sei und er auch später die Vorgänge wieder abgezeichnet zurückerhalten habe. Der Zeuge T8 bestätigte dieses Vorgehen anhand seiner eigenen noch genauen Erinnerungen detailreich, nachvollziehbar und nach dem Eindruck der Kammer glaubhaft. So erklärte der Zeuge T8, sich insbesondere deshalb noch sehr gut erinnern zu können, da er aufgrund seiner Position im Unternehmen damals im Jahr 2010 eigentlich nicht mit Entgeltfragen befasst gewesen sei. Da die Vergütung von Betriebsräten Personalsache gewesen sei, sei eigentlich der Zeuge I11 verantwortlich gewesen. Dieser sei zu damaliger Zeit aber gerade im Urlaub gewesen und so habe sich der Zeuge F4 an ihn gewandt. Nach seinem Eindruck habe ein hoher Zeitdruck durch die Anweisung an den Zeugen F4 bestanden. Der Zeuge T8 erläuterte dann zu der inhaltlichen Fassung des Vermerks glaubhaft, dass er diesen selbst formuliert habe, aber die wesentlichen Punkte durch den Zeugen F4 vorgegeben bekommen habe. So sei es um die Zusammenfassung von Zuschlägen bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 gegangen. Für ihn sei auch deutlich gewesen, dass von der für ihn sonst üblichen Prüfung der Eingruppierung der Stellenbeschreibung in diesem Falle habe abgewichen werden sollen und das Ergebnis schon vorgegeben gewesen sei. Der Zeuge F4 erklärte dazu, dass die zusätzliche Position des B1 als Konzernbetriebsrat wesentlicher Punkt des Vermerks sein sollte und die Angaben über die „Nichtschlechterstellung“ des Betriebsrates lediglich getätigt wurden, um wenigstens etwas „drinstehen“ zu haben. Diesen Angaben folgt die Kammer in ihren Feststellungen. Dass der Angeklagte L überhaupt nicht mit diesem Vermerk befasst war und von dessen Inhalt keine Kenntnis genommen hat, war auch aufgrund des Umstandes, dass er den Vermerk selbst mit einem „Doppelkreuz“ abgezeichnet hat, auszuschließen. Fehlende Beteiligung des Betriebsrats Die Feststellungen der Kammer dazu, dass trotz der entsprechenden Verfügung im Vermerk vom 09.08.2010 der Betriebsrat nicht an dieser Entscheidung beteiligt wurde und wie der Betriebsrat umgangen wurde, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen I12 und T10. Diese haben den genauen Ablauf der Vorenthaltung der Eingruppierung gegenüber dem Betriebsrat glaubhaft – wie festgestellt – geschildert. Anhaltspunkte dafür, dass sie die Unwahrheit gesagt haben könnten, hat die Kammer nicht. Vielmehr waren beide Zeugen sichtlich darum bemüht, die damaligen Ereignisse wahrheitsgemäß wiederzugeben, und gleichzeitig, die Angeklagten L und B1 nicht unnötig zu belasten. Dass der Angeklagte L selbst in diesem Vorgang eingebunden war oder von ihm Kenntnis erlangte, konnte die Kammer nicht feststellen. iv. Vergütung des B1 / Schaden Die Feststellungen zur Höhe der Vergütung des B1 vor und nach der Entscheidung zur Eingruppierung in EG 13 Stufe 6 stützt die Kammer auf die Angaben des Zeugen F4, der nachvollziehbar anhand der eingeführten Tabellen „Berechnung zuviel gezahlter Bezüge an Herrn B1“ , Vergleichsrechnung „IST-SOLL“ dargelegt hat, dass und wie er diese Berechnungen anhand der internen Lohnbuchhaltung vorgenommen habe. Aufgrund dieser Angaben ist die Kammer überzeugt, dass die Personalkosten für den B1 – wie festgestellt – tatsächlich entsprechend der nachvollziehbaren und plausiblen „Ist“-Auflistung ab dem 01.09.2010 monatlich mindestens 400 Euro höher als zuvor waren. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass dem Angeklagten L eine dauerhafte, höhere Vergütung des B1 durch seine Entscheidung bewusst und bekannt war, stützt sie dies zunächst auf die Angaben des Angeklagten L selbst, der angab, dass es sich um eine höhere Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 mit einer Vergütung wie für Hauptabteilungsleiter gehandelt habe. Dass es sich bei der Vergütung nach Entgeltgruppe 13, wie dies der zuvor mitangeklagte B1 ausführte, lediglich um eine Zusammenfassung der zuvor bereits gewährten Zulagen gehandelt haben könnte, hat der Angeklagte L bereits selbst nicht so angegeben. Zum anderen hat B1 in seiner geständigen Einlassung ausgeführt, dass es ihm neben der Zusammenfassung der Zuschläge auch um eine höhere Vergütung gegangen sei, was Thema der Besprechung zwischen ihm und dem Angeklagten L gewesen sei. Zudem führte der von dem Angeklagten L abgezeichnete, oben beschriebene Vermerk ebenfalls aus, dass durch die Höhergruppierung zusätzliche Kosten von 300 Euro brutto monatlich anfallen werden. Dass der Angeklagte L zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Kenntnis von der exakten Höhe, des später sich nach und nach tatsächlich verwirklichten Schadens hatte, steht hingegen der Feststellung, dass der Angeklagte L billigend in Kauf nahm, die F2 GmbH dauerhaft und konkret in ihrem Vermögen durch seine Entscheidung zu gefährden, nicht entgegen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte L sich bewusst war, dass durch seine Entscheidung der Höhergruppierung der F2 GmbH dauerhaft eine deutlich höhere Vergütung des B1 aufgebürdet war. Ausschließen konnte die Kammer, dass dem B1 mehr als die vor dem 01.09.2010 ausgezahlte Vergütung gemäß Entgeltgruppe 9 Stufe 4 plus Zulagen zugestanden hätte. Die Kammer hat diese Eingruppierung selbst anhand der Vorgaben des § 37 Abs. 1 und 4 BetrVG in der Zusammenschau mit den Eingruppierungsregelungen des TVöD, nach der die Bemessung des Arbeitsentgelts eines Betriebsrates anhand vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung zu erfolgen hat und keine Benachteiligung, aber auch keine Entgeltzahlung für die Betriebsratstätigkeit zur Folge haben darf, nachvollzogen. Die Eingruppierung folgt den Angaben der Zeugen F4 und T8, die nach Eintritt des Zeugen I6 als Geschäftsführer in die F2 GmbH eine Überprüfung der Eingruppierung des B1 vorgenommen haben und dabei umfangreich und detailliert sämtliche vergleichbare Arbeitnehmer und deren Eingruppierungen und Entwicklungsmöglichkeiten dargestellt haben. Bestätigt werden die Angaben der Zeugen durch die dazu eingeführten Vermerke vom 13.12.2013. Auch die Zeugen F4 und T8 haben überzeugend ausgeführt, dass anhand ihrer Vergleichsberechnung der B1 bei beruflicher Weiterentwicklung wie vergleichbare Arbeitnehmer nicht mehr als eine Vergütung gemäß Entgeltgruppe 9 Stufe 4 hätte erreichen können. Der Prüfvermerk vom 13.12.2013 weist dazu sämtliche mit dem B1 vergleichbaren Arbeitnehmer der F2 GmbH anonymisiert auf und zeichnet deren Werdegang nach. Soweit die Zeugen F4 und T8 in diesem detaillierten Prüfvermerk Ausführungen zu zwei Arbeitnehmern aus der früheren Abteilung des B1 gemacht haben, die zum Ende nach Entgeltgruppe 10 vergütet wurden, kann die Kammer ausschließen, dass der B1 diese Entgeltgruppe im Rahmen einer üblichen beruflichen fiktiven Weiterentwicklung erreicht hätte. Für diese entsprechend vergüteten Tätigkeiten wäre ein Meistertitel notwendig gewesen, den B1 nicht bereits erlangt hatte und den die Mehrzahl der mit dem B1 vergleichbaren Arbeitnehmer bislang nicht hatten erlangen können. v. Austausch des Vermerks in 2013 Die Feststellungen der Kammer zu dem Austausch des Vergleichsbetrachtungsvermerks vom 09.08.2010 im Jahr 2013 und der Neufassung dieses Vermerks beruhen auf den Angaben der Zeugen F4, T8, I12, I6 und N5. Der zuvor Mitangeklagte B3 hat sich ebenfalls zu diesem Sachverhalt geäußert. Soweit der Angeklagte L angegeben hat, dass er mit dem Austausch des Vermerks nichts zu tun gehabt habe, die Verantwortung der Zeuge F4 trage und dies vermutlich erst nach seinem Weggang erfolgt sei, sieht die Kammer diese Angaben aufgrund der glaubhaften Aussagen der genannten Zeugen als im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt an. Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte L an den Zeugen F4 im Frühsommer 2013 herantrat und ihn anwies, die Personalakte des B1 dahingehend „zu säubern“, dass der Vermerk zur Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 aus dem Jahr 2010 den rechtlichen Anforderungen an eine Vergleichsbetrachtung besser entspräche, beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen F4, der die festgestellten Ereignisse um den Austausch des Vermerks glaubhaft bekundet hat. Die Angaben des Zeugen waren hierzu detailliert, anschaulich und sachlich. Durch seine Bekundungen hat sich der Zeuge zudem erheblich selbst belastet. Überdies sind die Angaben des Zeugen F4 durch die Angaben des Zeugen T8 bestätigt worden, der den Sachverhalt – soweit er hierzu aufgrund eigener Wahrnehmung Angaben machen konnte – übereinstimmend schilderte. Er gab insbesondere an, dass der Zeuge F4 bei der Weisung ihm gegenüber wiederum unter dem Druck „von oben“ gestanden habe, den Vermerk zu „bereinigen“, und nach Erstellung des neuen Vermerks auch Meldung an den Geschäftsführer habe machen müssen. Ebenso gab der Zeuge T8 an, dass der Vermerk ausgetauscht werden sollte. Den Austausch des Vermerks bestätigte zudem der Zeuge I12, der ausführte, den neuen Vermerk erst später bemerkt zu haben, dann aber festgestellt zu haben, dass es nicht der ursprüngliche Vermerk gewesen sei. Diesen habe er noch vor 2013 kopiert und somit abgleichen können. Dass eine Kopie des ursprünglichen Vermerks erstellt worden sei und diesem ursprünglichen Vermerk entsprochen habe, hat auch die Zeugin T10 bestätigt. Der Zeuge N5 schilderte ergänzend und eindrücklich, wie zu seiner Zeit als Geschäftsführer im Jahr 2014 der Austausch des Vermerks durch die zwischenzeitlich eingeschaltete Firma F18 bemerkt worden sei. Er habe dazu den Zeugen F4 befragt, der den Sachverhalt zunächst bestritten, dann seine Beteiligung in der festgestellten Art und Weise eingeräumt habe und schließlich deshalb freigestellt worden sei. Die Einlassung des Angeklagten L, der Austausch habe erst nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit stattgefunden und könne daher nicht durch ihn angewiesen worden sein, ist durch die Beweisaufnahme wie festgestellt widerlegt. Der frühere Mitangeklagte B3 hat im Rahmen seiner geständigen Einlassung nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dass der Austausch in jedem Fall noch zur Amtszeit des Angeklagten L stattgefunden habe. Auch die Zeugen F4 und T8 haben bestätigt, dass der Austausch im Frühsommer 2013 vorgenommen worden sei. Der Zeuge T8 hat darüber hinaus angegeben, dass er bei einer späteren Einsicht in seine Dokumente im PC habe feststellen können, dass der neuere Vermerk am 19.06.2013 durch ihn erstellt worden sei. Dies bestätigte auch der Zeuge N5, der angab, er sei nach Bekanntwerden des Sachverhalts durch den Zeugen F4 direkt zu dem Zeugen T8 gegangen und habe an dessen Arbeitsplatz nach dem Dokument gesucht. Dort hätten sie das Dokument mit Datum aus Juni 2013 gefunden. Ergänzend bestätigen die Angaben des Zeugen I6 die Feststellungen, dass noch vor seiner Amtszeit der Vermerk gefertigt und ausgetauscht wurde. Dieser hat angegeben, dass er direkt zu Beginn seiner Tätigkeit im Oktober 2013 veranlasst habe, einen Komplettsatz der Personalakten der Betriebsräte an einen Rechtsanwalt zur Prüfung gegeben zu haben. Danach hätte eine Veränderung des Vermerks keinen Sinn mehr gemacht. vi. Tätigkeiten des B1 nach Weggang des Angeklagten L Die Feststellungen zu dem weiteren Verbleib des B1 in der F2 GmbH nach dem Ausscheiden des Angeklagten L, seines eigenen, späteren Ausscheidens sowie der damit in Zusammenhang stehenden arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung nebst der Angaben zu der erzielten Abfindung und den Anrechnungen auf Forderungen der F2 GmbH stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben des B1. Anhaltspunkte, diese Angaben in Frage zu stellen, haben sich nicht ergeben. vii. Vorsatz/Unrechtseinsicht Die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte L wusste, dass die Vergütung eines Betriebsratsmitglieds zum Einen grundsätzlich den Erwägungen entsprechen musste, diesen weder zu bevorteilen noch zu benachteiligen, und zum Anderen er bei der Entscheidung zur Höhergruppierung des B1 gerade einen Verstoß gegen diese Regelung beging und dadurch das Vermögen der F2 GmbH schädigte, beruhen zunächst auf den Angaben des Angeklagten L selbst. Dieser hat selbst erklärt, ihm sei klar, dass ein Betriebsrat nicht benachteiligt werden dürfe, aber auch, dass dieser nicht besser als andere bezahlt werden dürfe. Soweit der Angeklagte L jedoch ausführte, es sei immer so wie bei der Höhergruppierung des B1 vorgegangen worden und man habe nur alte Erhöhungspraktiken der Stadt übernommen, bei der ohne Prüfung sofort auf eine Bewerbung hin höher gruppiert worden sei, sind diese Angaben nach der Überzeugung der Kammer widerlegt. Zunächst steht – wie ausgeführt – fest, dass die Bewerbung des B1 nur vorgeschoben war und schon daher keine rechtfertigende Begründung der Höhergruppierung des B1 selbst nach der vermeintlich städtischen Vorgehensweise vorlag. Im Übrigen haben zwar die Zeugen F4, T8 und I11 ansatzweise bestätigt, dass in der F2 GmbH nach vermeintlich städtischen Maßstäben vorgegangen sei. Dies bedeutet jedoch einerseits nicht, dass dieses Vorgehen für eine GmbH mit einem Betriebsrat nach den einschlägigen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes richtig war. Andererseits steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des eingeführten Dokuments „F1 GmbH, Abteilung 1-2, N 1120 (Hr. I11), Vermerk vom 12.07.2004, Betr.: Bewerbung des freigestellten Betriebsratsmitgliedes B1 nebst Verfügung vom 13.07.2004, Betr.: Höherbewertung der Planstelle Nr. …“ , welches der Zeuge I11 bereits im Jahr 2004 fertigte und von dem Angeklagten L unterzeichnet wurde, fest, dass Vergleichsbetrachtungen mit vergleichbaren Mitarbeitern und vor dem Hintergrund der Nachzeichnung fiktiver beruflicher Weiterentwicklung bereits im Jahr 2004 durchgeführt wurden. So weist dieser Vermerk anlässlich einer zutreffenden Eingruppierungsentscheidung bezüglich des B1 eine entsprechende Vergleichsbetrachtung auf. Dass dem Angeklagten L darüber hinaus bekannt und bewusst war, dass die im Jahr 2010 getroffene Entscheidung nicht rechtmäßig war, zeigt überdies das durch die Kammer festgestellte Verhalten zur Verschleierung durch den Austausch des Vermerks im Jahr 2013. Soweit der Angeklagte L, dem – wie ausgeführt – die infolge seiner Entscheidung überhöhte Vergütung bewusst war, angegeben hat, keine Schädigungsabsicht gegenüber der F2 GmbH gehabt zu haben, steht dies den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Dass aus der höheren Vergütung des B1 ein erhöhter Mittelabfluss bei der F2 GmbH zu verzeichnen war, war dem Angeklagten L bekannt. Dass diesem keine wirtschaftliche Gegenleistung durch vergütungsfähige Arbeitsleistung entgegenstand, nahm der Angeklagte L zur Überzeugung der Kammer billigend in Kauf. So kam es dem Angeklagten L schon nach seinen eigenen Angaben in erster Linie darauf an, sich einen fähigen, kontrollierbaren Betriebsrat zu erhalten. Dass aus einer mit dieser Motivation begründeten höheren Vergütung keine rechtmäßige Gegenleistung erwachsen konnte, nahm der Angeklagte L, so ist die Kammer überzeugt, billigend hin. f. Feststellungen zum Komplex Anschaffung eines Fahrzeugs B2 (Tat Nr. 6) Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten L, soweit dieser die Anschaffung des Fahrzeugs aufgrund des Leasingvertrages sowie weiterer äußerer Umstände im Sinne der getroffenen Feststellungen eingeräumt hat. Auch soweit der Angeklagte L angegeben hat, dass sein Gedanke bei der Anschaffung des Fahrzeugs gewesen sei, für die Stadtspitze als Ersatzfahrzeug einen hochwertigen Wagen zur Verfügung zu halten und sich dadurch einen guten Kontakt zu den städtischen Entscheidungsträgern zu verschaffen bzw. zu verfestigen, ist die Kammer den Angaben des Angeklagten L gefolgt. Konkrete Gründe, warum der Angeklagte L insoweit unwahre Angaben tätigen sollte, sind durch die Beweisaufnahme nicht erkennbar geworden. Soweit der Angeklagte L keine weiteren Angaben zu diesem Komplex gemacht hat, beruhen die Feststellungen der Kammer auf den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen sowie der diesbezüglich eingeführten Urkunden. Im Einzelnen: i. Fahrzeuge bei der F2 GmbH Die Feststellungen der Kammer zu dem Einsatz und der Verteilung von Dienstwagen bei der F2 GmbH beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen M6, I9 und X2, welche die entsprechenden Umstände wie festgestellt übereinstimmend und glaubhaft dargestellt haben. Da die Zeugen selbst Nutzer der Poolfahrzeuge und Dienstfahrzeuge waren und insoweit über eigene Kenntnisse verfügten, die sie sachlich und nachvollziehbar berichteten, bestand kein Anlass den Angaben der Zeugen nicht zu folgen. Die Feststellungen hinsichtlich des Dienstfahrzeugs des Angeklagten L beruhen in erster Linie auf seinen eigenen Angaben. Er gab an, einen N9 als Dienstfahrzeug zur Verfügung gehabt zu haben. Diese Angaben wurden durch die Ausführungen des Zeugen M6 bestätigt, der in Bezug auf den Dienstwagen des Angeklagten L ergänzend angab, dass es sich um eine E-Klasse gehandelt habe. Der Zeuge M6 gab zudem an, dass er gelegentlich den Angeklagten L gefahren habe, ansonsten habe aber der Angeklagte L selbst seinen Dienstwagen gefahren. Er, der Zeuge M6, habe vor Anschaffung des B2 zudem hin und wieder Eil-Fahrten wie eilige Posttransporte oder Fahrten zur Stadt oder auf das Betriebsgelände T6-Straße mit seinem eigenen Privatfahrzeug durchgeführt und nach Kilometern abgerechnet. ii. Fuhramt der Stadt F3 / Rückgriff bei Dienstwagenausfall Soweit der Angeklagte L sich dahingehend eingelassen hat, die F2 GmbH habe ohnehin auch Fahrzeuge für die Stadt F3 gekauft und sei insofern „das Beschaffungsamt“ der Stadt F3 gewesen, ist die Kammer diesen Angaben nicht gefolgt. Der Zeugen Q3 – ehemaliger Oberbürgermeister der Stadt F3 – hat glaubhaft dargelegt, dass die Tochtergesellschaft F17 GmbH auch zu dieser Zeit für den gesamten städtischen Fuhrpark zuständig gewesen sei. Die Einlassung zeigte vielmehr, dass sich der Angeklagte L, wie er es auch zu anderen Komplexen sinngemäß angab, während der gesamten Zeit als Geschäftsführer der F2 GmbH immer noch stark der Tradition und den Aufgaben des vormaligen Stadtamts 70 verbunden sah und sich von diesen gedanklich nicht vollumfänglich lösen konnte. Die Feststellungen der Kammer, dass es jedenfalls nicht zu einem Rückgriff auf das geleaste Fahrzeug B2 kam, beruhen auf den Angaben des Angeklagten L. Auf dessen Einlassung, er habe gerade dieses Fahrzeug als Service bei Anfrage nach einem Ersatzfahrzeug für die Mitarbeiter der Stadt angeschafft, sowie auf die Feststellungen zur Ausstattung des B2 stützt die Kammer auch ihre Überzeugung, dass der Angeklagte L ein besonders hochwertiges Fahrzeug für diesen Einsatz vorhalten wollte. Soweit die Zeugin I9 schilderte, dass im Übrigen Fahrzeuge der Marken W und T11 in der Kompaktklasse als Poolfahrzeuge bereitstanden, stellt dies den besonderen Charakter dieser Anschaffung des B2 ergänzend heraus. iii. Abschluss, Inhalt und Beendigung des Leasingvertrages B2 Die Feststellungen zu dem Abschluss des Leasingvertrages über den B2 beruhen zunächst auf der Angabe des Angeklagten L, dass er „dies so entschieden habe“. Er räumte damit glaubhaft die Entscheidung, ein Leasingfahrzeug B2 anzuschaffen, ein. Die Einzelheiten zu dem Inhalt des Leasingvertrages, dem Datum des Vertragsschlusses, der zugehörigen Korrespondenz, der Höhe der Leasingraten, der Dauer des Leasings und der Ausstattung des Fahrzeuges hat die Kammer anhand der hierzu eingeführten Dokumente festgestellt. Die Urkunden stehen insoweit auch nicht im Widerspruch zu der übrigen Einlassung des Angeklagten L in diesem Komplex. iv. Nutzung des B2 Die Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung des B2 während der Leasinglaufzeit von Juli 2011 bis Ende Mai 2013 beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten L. Dessen Einlassung, dass im Wesentlichen der Zeuge M6 das Fahrzeug nutzte und verwaltete und er zunächst nicht die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet hatte, wird durch die übereinstimmenden Angaben des Zeugen M6 bestätigt. Dieser hat detailliert erläutert, welche Fahrten er mit dem Fahrzeug durchführte, dass er dieses verwaltete und ein Fahrtenbuch nicht geführt habe, sondern sich dies privat notiert habe, wenn es andere vereinzelt ausgeliehen hätten. Zur Nutzung während der Krankheitszeit des Angeklagten L beruhen die Feststellungen der Kammer ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten L, die ebenfalls der Zeuge M6 glaubhaft gleichermaßen getätigt hat. Dass der N9 als Dienstfahrzeug des Angeklagten L während dieser Zeit ungenutzt bei ihm zuhause stand, hat der Angeklagte L selbst freimütig eingeräumt. Die Kammer hat keinen Anlass, diese Angaben nicht für glaubhaft zu erachten. Im Übrigen bestätigte der Zeuge M6, selbst nur höchst selten den N9 gefahren zu haben. Die Angaben des Zeugen X2 stützen die Feststellungen ebenfalls. Dieser hat angegeben, dass der Angeklagte L über einen N9 verfügt habe und der B2 überwiegend „für die Geschäftsführung“ genutzt worden sei. Die Feststellungen der Kammer zu der Nutzung des B2 ab Mai 2013 auch durch andere Mitarbeiter der F2 GmbH folgen insbesondere aus den Angaben der Zeugin I9. Diese schilderte glaubhaft ihre eigene Anfrage zur Nutzung des B2 und erinnerte sich noch daran, den Angeklagten L selbst gefragt zu haben, da sie das Fahrzeug über Nacht mitnehmen wollte und dies einer internen Anweisung entgegenstand. Überdies gab die Zeugin an, die Erste gewesen zu sein, die sich in ein Fahrtenbuch eingeschrieben habe. Diese Angaben werden auch durch die in die Hauptverhandlung eingeführte Vernehmung des Zeugen G1 bestätigt, der bei seiner polizeilichen Vernehmung die Nutzung ab Mai 2013 und die kurzzeitige Nutzung des Fahrzeuges als Poolfahrzeug mit Fahrtenbuch schilderte. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass zu diesem Zeitpunkt andere Poolfahrzeuge für Dienstfahrten der F2-Mitarbeiter und so auch der Zeugin I9 zur Verfügung gestanden hätten, ist die Kammer davon aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin I9 überzeugt. Der Angeklagte L selbst hat dies zumindest dahingehend bestätigt, dass er angab, dass es stets „eine ganze Menge Poolfahrzeuge“ gegeben habe. Im Übrigen hat der Angeklagte L lediglich die Nutzung durch den Zeugen M6 beschrieben und auch dies nur als Notlösung geschildert. Die Kammer erachtet es als glaubhaft, dass es dem Angeklagten L bei der Nutzung durch den Zeugen M6 darum gegangen ist, ein im Übrigen nutzloses Fahrzeug wenigstens teilweise zu nutzen. Daher hält es die Kammer auch für plausibel, dass das Fahrzeug zumindest zum Ende der Leasingzeit zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurde. Die Feststellungen der Kammer zu der Anschaffung anderer Poolfahrzeuge und Umverteilungen der Zuständigkeit für die Dienstfahrzeuge nach Ausscheiden des Angeklagten L aus der Geschäftsführung der F2 GmbH beruhen auf den glaubhaften Ausführungen der Zeugin I9, die auch dies sachlich und detailliert aus ihrer Erinnerung wiedergab. Der Zeuge I6 bestätigte die Angaben der Zeugin I9, soweit er durch seine eigene Tätigkeit als Geschäftsführer in diesem Zeitraum Kenntnis davon erlangen konnte. Er gab insbesondere an, dass er einen W10 aus dem Bestand der F2 genutzt habe. Einen eigenen Dienstwagen habe er mangels Führerschein nicht besessen. Soweit die Kammer Feststellungen zur erneuten, diesmal kostenfreien Nutzung des Privatwagens durch den Zeugen M6 getroffen hat, beruhen diese auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben des Zeugen M6. v. Schaden Die Feststellungen der Kammer zur Höhe der Leasingraten, der Dauer der Zahlung und zu dem Wissen des Angeklagten L dazu beruhen zunächst auf den Angaben des Angeklagten L, den Leasingvertrag so, wie festgestellt, „entschieden zu haben“. Die Feststellungen zur konkreten Höhe der monatlich anfallenden Leasingraten stützt die Kammer auf die eingeführte Leasingbestätigung, die Angaben über die Höhe und die vereinbarte Laufzeit des Leasingvertrages enthält. Soweit die Kammer keine weiteren Kosten als die monatlichen Leasingraten als Mindestschaden festgestellt hat, ist sie hinsichtlich etwaiger Tankkosten von „Sowieso-Kosten“ ausgegangen, die entweder dem Zeugen M6 hätten erstattet werden müssen, für die Nutzung anderer vorhandener Poolfahrzeuge hätten aufgewendet werden müssen oder im Rahmen der Nutzung des Dienstwagens des Angeklagten L durch den Zeugen M6 statt Nutzung des B2 während dessen Krankheit angefallen wären. Die Kammer stützt diese Annahmen auf die Angaben des Angeklagten L und der Zeugen M6 und I9, die insoweit eine Nutzung des B2 beschrieben haben, die im Übrigen mit anderen Fahrzeugen durchgeführt worden wäre. Die Kammer ist des weiteren zugunsten des Angeklagten L davon ausgegangen, dass sämtliche Wartungs- und Reparaturkosten durch die Zahlung der Leasingraten gedeckt wurden. vi. Vorsatz / Unrechtseinsicht Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte L wusste, dass ein weiteres Fahrzeug für die F2 nicht notwendig war und wirtschaftlich nicht sinnvoll einsetzbar sein würde, beruhen diese Feststellungen auf einer Gesamtschau der objektiven Umstände sowie den eigenen Angaben des Angeklagten L: Der Angeklagte L hat selbst eingeräumt, das Fahrzeug in erster Linie für betriebsfremde Zwecke – nämlich die Nutzung durch Mitarbeiter/Vertreter der Stadt F3 – angeschafft zu haben. Dass hiermit für die von ihm vertretene Gesellschaft kein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil, sondern allenfalls eine vage Hoffnung auf ein „gutes Klima“ zu dem Mehrheitsgesellschafter verbunden war, lag auch für ihn auf der Hand. Aus seiner Einlassung folgt insoweit auch, dass er einen direkten Bedarf für eine Nutzung des Fahrzeugs durch Mitarbeiter der F2 nicht gesehen hat. Hierfür spricht auch, dass sich der Angeklagte hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges durch den Zeugen M6 dahingehend eingelassen hat, dass dies nur als Notlösung gedacht worden sei, damit das Fahrzeug nicht „ungenutzt herumstehe“. Auch diese Angaben sprechen dafür, dass eine wirtschaftliche Nutzung des B2 für die F2 GmbH ursprünglich weder vorgesehen noch dauerhaft möglich war. Dies wird auch bestätigt durch die Angaben des Angeklagten L, wonach nach Weggabe des B2 kein weiteres Fahrzeug dieser Art angeschafft werden sollte. Bei tatsächlichem Bedarf innerhalb der F2 GmbH hätte das Fahrzeug gehalten oder ein kleineres Fahrzeug angeschafft werden können. Beides veranlasste der Angeklagte L nicht. Tatsächlich wurde im Zusammenhang mit der Entscheidung entsprechend den glaubhaften Angaben der hierzu vernommenen Zeugen auch keine interne Bedarfsermittlungen durchgeführt, was jedenfalls bei der Anschaffung eines Fahrzeugs der gehobenen Kategorie nahegelegen hätte. Eine für die F2 GmbH wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des B2 war bereits bei Abschluss des Leasingvertrages erkennbar nicht möglich und hat sich auch während dessen Laufzeit nicht ergeben. Die zu der Nutzung und Verwaltung des Fahrzeugs vernommenen Zeugen X2, I9 und M6 haben insoweit übereinstimmend und entsprechend der getroffenen Feststellungen ausgeführt, dass für sämtliche Fahrten auch andere bereits vorhandene Fahrzeuge – etwa der eigentliche Geschäftsführerdienstwagen oder eines der vorgehaltenen Poolfahrzeuge – zu nutzen gewesen wären. Dass der Angeklagte L aufgrund der Gesellschafterstruktur oder der früheren Tätigkeiten des Stadtamts 70 geglaubt haben könnte, zu einer Beschaffung des Fahrzeugs zu den genannten Zwecken befugt zu sein, hat die Kammer bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände ausgeschlossen. Die rechtliche Trennung der F2 GmbH von der Stadt F3 war dem Angeklagten L durch seine langjährige Tätigkeit zu Genüge bekannt. Die wirtschaftliche Sinnlosigkeit der Anschaffung des hochwertigen Fahrzeugs zu den genannten Zwecken lag auf der Hand. Dass sich der Angeklagte den Belangen der Stadt F3 auch aufgrund seiner beruflichen Entwicklung sowie seiner Parteizugehörigkeit verbunden fühlte, lag nahe, stand den insoweit getroffenen Feststellungen jedoch nicht entgegen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Angeklagten L auch bewusst war, dass die Leasingraten über einen längeren Zeitraum anfallen würden. Der Angeklagte L hat eingeräumt, dass er ein Fahrzeug für die Mitarbeiter der städtischen Verwaltung zur Verfügung habe halten wollen und dass er bedauert habe, dass dies nicht funktioniert habe. Dies zeigt, dass der Angeklagte L grundsätzlich auch über Mai 2013 hinaus bereit gewesen wäre, die F2 GmbH für Leasingraten dieser Größenordnung aufkommen zu lassen. Darauf stützt die Kammer ihre Überzeugung, dass dem Angeklagten L bei Abschluss des Leasingvertrages der konkrete Eintritt eines Vermögensnachteils für die F2 GmbH in nicht unerheblicher Höhe bekannt war und er diesen Vermögensnachteil in Kauf genommen hat, um sich einen etwaigen guten Kontakt in die Stadtspitze der Stadt F3 zu erhalten. g. Feststellungen zur weiteren Entwicklung Die Feststellungen der Kammer zur weiteren Entwicklung beruhen auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten L und I, die durch Angaben von Zeugen sowie in das Hauptverfahren eingeführte Dokumente bestätigt wurden. Insbesondere beruhen die hinsichtlich des Ausscheidens des Angeklagten L als Geschäftsführer aus der F2 GmbH sowie der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und Presse getroffenen Feststellungen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten L. Die Kammer hatte keinen Anlass den Angaben des Angeklagte L insoweit nicht zu folgen. Diese erfuhren zudem Bestätigung durch die Angaben des Angeklagten I, der sich gleichsam zu der Presseberichterstattung im Jahr 2013 geäußert hat. Auch über ihre Inanspruchnahme durch die F2 GmbH im Zivilrechtsweg haben sich die Angeklagten L und I glaubhaft eingelassen. Soweit die Kammer Feststellungen zu den Maßnahmen der Firma S10 getroffen hat – insbesondere zu Anlass und Durchführung der internen Prüfungsmaßnahmen durch Wirtschaftsprüfer – beruhen diese auf den detaillierten, glaubhaften Angaben des Zeugen I6, der im Anschluss an den Angeklagten L als Interimsgeschäftsführer der F2 GmbH tätig wurde und dadurch und durch seine bereits vorige Einbindung in städtische Gesellschaften eigene Kenntnisse erlangt hat. Die Beauftragung der Sozietät I13 und Partner sowie der Firma U8 hat der Zeuge I6 ebenfalls glaubhaft geschildert, seine Angaben werden gestützt durch die Angaben des Zeugen P1, der als Verantwortlicher der Firma U8 von dem Zustandekommen der Mitarbeit der Firma U8 offen berichtet hat und den Fortgang seiner Prüfungen nachvollziehbar schilderte. Zu dem Fortgang der internen Ermittlungen bei der F2 GmbH hat der Zeuge N5, der ab Oktober 2014 als Geschäftsführer der F2 GmbH zeitweise tätig war, glaubhafte Angaben gemacht. h. Ergänzend zu den Feststellungen zum Vorsatz und der Unrechtseinsicht des Angeklagten L Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass in jedem der festgestellten Komplexe der Angeklagte L grob pflichtwidrig gehandelt und jeweils zumindest billigend in Kauf genommen hat, gegen die ihm auferlegten Vermögensbetreuungs- und Treuepflichten zu verstoßen und dadurch der F2 GmbH einen Nachteil zuzufügen, wobei er die konkrete Gefährdung des Vermögens der F2 GmbH in der genannten Größenordnung ebenfalls bei seinen Entscheidungen billigend in Kauf nahm. Soweit nicht in der Beweiswürdigung zu den einzelnen Komplexen bereits ausgeführt, beruht diese Überzeugung insbesondere auf den Umständen der jeweiligen Entscheidungen und den Angaben des Angeklagten L, der seine Motivationslage in einigen Fällen glaubhaft geschildert hat. Im Übrigen stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die Angaben der vernommenen Zeugen und die eingeführten Dokumente. Im Einzelnen: Grundsätzlich stützt die Kammer ihre Feststellungen dazu, dass der Angeklagte L seine Befugnisse und Pflichten im Bezug auf seine Stellung als Geschäftsführer der F2 GmbH kannte, auf dessen Tätigkeit als Geschäftsführer einer privatwirtschaftlich tätigen Gesellschaft seit 1998, die vertragliche Gestaltung seiner Tätigkeit und die Verfasstheit der Gesellschaft, für die er tätig war. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen können dem Angeklagten L nicht entgangen sein. Im Übrigen hat der Angeklagte L selbst angegeben, er habe immer für die F2 GmbH positiv handeln wollen und habe als Geschäftsführer stets wirtschaftlich erfolgreiche Entscheidungen, die auch weitreichende Anerkennung gefunden hätten, getroffen. Dies zeigt insbesondere das Bewusstsein des Angeklagten L, dass ihm das Vermögen der F2 GmbH für kaufmännisch sorgfältige und ordnungsgemäße Entscheidungen anvertraut war. Ebenfalls waren dem Angeklagten L seine Pflichten als Geschäftsführer bekannt und bewusst. Er hat sämtliche Anstellungsverträge unterzeichnet, aus denen sich seine Pflicht zum kaufmännisch sorgfältigem Handeln ergaben und die bereits auf die Einhaltung der Gesetze und innergesellschaftlichen Regelungen hinwiesen. Im Übrigen hat der Angeklagte L selbst den Public Corporate Governance Kodex sowie die Compliance Richtlinie dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung zwecks Beschlussfassung vorgelegt und war über deren Inhalt und Geltung informiert. Im Übrigen ist die Kammer aufgrund der langjährigen Einbindung des Angeklagten L in die GmbH überzeugt davon, dass dieser seine Befugnisse, aber auch die ihn nach innen bindenden Pflichten kannte. So hat sich der Angeklagte auch selbst nicht dahingehend eingelassen, seine Pflichten nicht gekannt zu haben, sondern vielmehr damit verteidigt, dass er keine Schädigungsabsicht gehabt habe, er erst im Rückblick zu anderen Bewertungen habe kommen können und zudem in Teilbereichen die Verantwortung für die Entscheidungen bei seinen Mitarbeitern gelegen habe und von diesen zu verantworten seien. Die aus den einzelnen gravierenden Pflichtverstößen entstehenden Nachteile für die F2 GmbH hat der Angeklagte L auch billigend in Kauf genommen. Im Einzelnen wird auch dazu auf die jeweilige Beweiswürdigung verwiesen. Soweit der Angeklagte L angegeben hat, er habe keine Schädigungs absicht der F2 GmbH gegenüber gehabt, ist seine Einlassung nicht zu widerlegen. Allerdings ist die Kammer aus den bereits genannten Gründen zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte L in jedem der festgestellten Tatkomplexe seine eigenen Interessen bzw. die anderer Personen in den Vordergrund gestellt und es dabei zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der F2 GmbH wirtschaftliche Nachteile im festgestellten Umfang entstehen. V. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte L hat sich durch das festgestellte Geschehen wegen Untreue in sechs Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht. Die Angeklagten E und I haben sich jeweils wegen Beihilfe zu jeweils einem Fall der Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 1. Ein Fall der Untreue durch endgültigen Verzicht auf Ansprüche aus der Sperrmüllschrottvergabe 2008 sowie Beihilfe dazu (Tat Nr. 1) a. Angeklagter L Der Angeklagte L hat sich nach den Feststellungen der Kammer durch seine Entscheidung im Februar 2009, die geminderten Gutschriften entgegen der vertraglichen Vereinbarungen zur Sicherung der „Marge“ des Angeklagten E hinzunehmen, auf die Beanspruchung in Zukunft zu verzichten und die Gründe dafür durch die Einbuchung von Scheinrechnungen über Sortierkosten zu verschleiern, wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. i. Vermögensbetreuungspflicht Als (Allein-) Geschäftsführer der F2 GmbH besaß der Angeklagte L die Befugnis, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen. Er war demgemäß auch mit der Befugnis ausgestattet, für die F2 GmbH vertragliche Verpflichtungen einzugehen, über das Budget der Gesellschaft zu bestimmen, Personalentscheidungen mit finanzieller Auswirkung zu treffen und auf Ansprüche zu verzichten. Ihm oblag dabei jedoch entsprechend die Pflicht, die Vermögensinteressen der F2 GmbH wahrzunehmen und zu wahren. Dabei hatte der Angeklagte L die Angelegenheiten der Gesellschaft nach Maßstab des § 43 GmbHG zu führen, mithin die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Konkretisierungen fanden die Sorgfaltspflichten, die dem Angeklagten L auferlegt waren, in den über die Jahre zwischen der F2 GmbH und dem Angeklagten L geschlossenen Anstellungsverträgen sowie den gesellschaftsinternen Regelungen wie dem Gesellschaftsvertrag, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und dem Public Coporate Governance Kodex sowie der Compliance-Richtlinie, die sämtlich die Sorgfaltspflichten des Angeklagten L als Geschäftsführer im Einzelnen und allgemein näher bestimmten. Als Geschäftsführer oblag ihm dabei auch, die Vermögensinteressen der F2 GmbH dahingehend zu wahren, so dass finanzielle Ansprüche, die der F2 GmbH aus Verträgen oder Vereinbarungen zustanden, durchgesetzt wurden. Er war demgemäß auch für die Durchsetzung von Ansprüchen aus Verträgen verantwortlich zuständig. ii. Treuepflichtverletzung Gegen die ihm auferlegte Treuepflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der F2 GmbH hat der Angeklagte L jedoch durch den Verzicht auf Durchsetzung der Ansprüche gegen die U GmbH Anfang des Jahres 2009 gravierend verstoßen. Aus freundschaftlicher Verbundenheit hat der Angeklagte L jegliches Gebot des sorgfältigen, wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Handelns missachtet und entgegen der eindeutigen Vertragslage, die das geschäftliche Risiko fallender Marktpreise durch eine Mindestpreisvereinbarung gerade auf die U GmbH übertragen sollte, dieses dem Angeklagten E und der von ihm vertretenen U GmbH abgenommen, um ihm eine Gewinnmarge zu sichern. Der U GmbH standen auch keine Gegenansprüche gegen die ausstehenden Ansprüche in Höhe von 92.822,77 Euro zu – auch etwaige Minderungsansprüche wegen mangelhafter Lieferungen bestanden nicht. Störstoffe in vertragswidriger Menge waren gerade nicht vorhanden. Auch hatte die U GmbH keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages wegen eines etwaigen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, weil ab der Mitte des Jahres die Marktpreise für Stahlschrott verfielen. Eine gem. § 313 BGB vorzunehmende Vertragsanpassung scheitert schon daran, dass durch die Vereinbarung eines Mindestpreises für alle Seiten erkennbar das wirtschaftliche Risiko eines Preisverfalls allein von der U GmbH getragen werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.1973, KZR 11/72; OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2009, 21 U 190/09 m.w.N.). Weiterhin sicherte der Angeklagte L mit dieser Entscheidung zu Beginn des Jahres 2009 keine zukünftigen Aufträge für die F2 GmbH; eine dauerhafte Vertragsbeziehung zu der U GmbH im Bereich der Entsorgung von Sperrmüllschrott oder anderen Geschäftsfeldern sollte nicht gepflegt werden. Der F2 GmbH entstanden somit keinerlei wirtschaftliche Vorteile aus der Entscheidung des Angeklagten L. Ein diesbezüglicher Irrtum des Angeklagten L lag nicht vor. Ein ihm als Geschäftsführer zustehendes weites Ermessen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat der Angeklagte bereits nicht ausgeübt. Auch bei anderer Bewertung hätte er jedenfalls das ihm zugebilligte Ermessen deutlich und gravierend überschritten. Es gab keinen wirtschaftlich vernünftigen Anlass auf die Vergütungsansprüche zu verzichten. Vielmehr bestand – auch aufgrund der Vielzahl an Esseneinladungen durch den Angeklagten E – eine enge persönliche Bindung zwischen den Angeklagten, der der Angeklagte L durch die Gewährung einer Gefälligkeit sichtlich entsprechen wollte. Der Verzicht auf die Ansprüche war ohne jeglichen wirtschaftlichen Gegenwert und somit an sich bereits unangemessen. iii. Vermögensnachteil Die F2 GmbH hat durch den endgültigen Verzicht des Angeklagten L auf Durchsetzung in der Höhe der ihr zustehenden Ansprüche aus der Vergabe der Sperrmüllschrottabfuhr 2008 einen Vermögensnachteil erlitten. Zuvor war weder der noch ausstehende Betrag in dieser Höhe durch eine Gutschrift ausgeglichen worden, noch standen den Rechnungen über Sortierkosten tatsächliche Leistungen gegenüber. Der herbeigeführte Schaden berechnet sich nach dem der F2 GmbH entgangenen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen vertraglich geschuldeter und gezahlter Vergütung, insgesamt in Höhe von 92.828,77 Euro . Dadurch, dass der Angeklagte L diese – über eine allgemeine, unbestimmte Hoffnung hinausgehende – konkrete, hinreichend gesicherte Möglichkeit eines geschäftlichen Vorteils nicht wahrgenommen hat, hat er der F2 GmbH pflichtwidrig Nachteile zugefügt. Dieser Vermögensnachteil war auch nicht durch etwaig fehlende Edelmetalle gemindert. Ein bestimmter Edelmetallgehalt war vertraglich nicht vereinbart. Die abgegebenen Sperrmüllschrottmengen entsprachen dem vertraglich vereinbarten, bestimmungsgemäßen Gebrauch. Seitens der F2 GmbH war von vornherein die Aussonderung von Edelmetallen beabsichtigt; der Angeklagte E hatte diesbezüglich weder bei Vertragsschluss noch im Zusammenhang mit den Ereignissen zu Beginn des Jahres 2009 Überlegungen angestellt. Eine einseitige Erwartung des Angeklagten E wäre überdies nicht geeignet, eine Beschaffenheitsvereinbarung zu begründen. Ein etwaiges Anfechtungsrecht stand dem Angeklagten E insoweit nicht zu, für dessen Ausübung im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich waren. Die von dem Angeklagten E eingeräumte Fehlkalkulation war als Kalkulationsirrtum für die Realisierbarkeit des Anspruchs der F2 GmbH unbeachtlich. Eine anderweitige Kompensation des Vermögensnachteils durch eine Befreiung von einer anderen Forderung – wie einer Schadensersatzforderung – kommt schon wegen des fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs nicht in Betracht. Die Befreiung von angeblich angefallenen und zu übernehmenden Sortierkosten war ohnehin „fingiert“. iv. Vorsatz und Unrechtseinsicht Der Angeklagte L handelte bei dem endgültigen Verzicht auf die Durchsetzung der Ansprüche gegen die U GmbH vorsätzlich. Ihm war insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung der Ansprüche aus einem vergleichbaren Rahmenvertrag über die Abnahme von Altpapier bewusst und bekannt, dass es ihm als Geschäftsführer oblag, diese Ansprüche durchzusetzen. Hinsichtlich des Vermögensnachteils war dem Angeklagten L durch das wiederholte Nachfragen des Zeugen Q die Höhe der noch ausstehenden Gutschriften seitens der Firma U bewusst. Der Angeklagte L hatte auch Unrechtseinsicht, wie sich bereits in der Verschleierung durch Fertigung und Einbuchung der Scheinrechnungen über Sortierkosten sowie der Anweisung des Zeugen Q zur Abfassung des Vermerks vom 20.02.2009 zeigte. v. Verjährung Die Tat ist nicht verjährt, da die 5-jährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) vor Ablauf am 20.02.2014 gem. § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB durch Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse am 13.02.2014 unterbrochen wurde. Der endgültige Vermögensnachteil ist angesichts des intern – jenseits buchhalterischer Fragen – „offenen“ Geschäftsvorfalls für die F2 GmbH erst mit der Einbuchung von (Schein-) Gutschrift und Rechnungen am 20.02.2009 eingetreten. Auch bei anderer Bewertung würde es sich insoweit jedoch um notwendige Handlungen zur Sicherung des Taterfolges handeln, so dass die Tat erst zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 78a StGB beendet war. Die Angeklagten hielten es zur Verschleierung der eigentlichen Gründe des Verzichts auf die Ansprüche der F2 GmbH gegenüber der U GmbH für entscheidend für den Taterfolg, die Aktenlage der F2 GmbH mittels dieser Maßnahmen als vermeintlich korrekt darzustellen und insbesondere auch die wiederkehrenden Nachfragen der Zeugen Q und X3 nach einer vertragsgemäßen Abrechnung zu beenden. b. Beihilfe des Angeklagten E Die Kammer ist in rechtlicher Hinsicht zugunsten des Angeklagten E davon ausgegangen, dass die Angeklagten L und E gemeinsam den Entschluss fassten, dem Angeklagten E das eingegangene, wirtschaftliche Risiko einer Mindestpreisabsprache abzunehmen. Der Angeklagte E hat sich daher durch seine Handlungen (lediglich) wegen Beihilfe zur Untreue gem. §§ 266, 27 Abs. 1 StGB und nicht wegen Anstiftung strafbar gemacht. 2. Ein Fall der Untreue durch Ausweitung des IT-Beratervertrages sowie Beihilfe dazu (Tat Nr. 2) a. Angeklagter L Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte L durch den Abschluss des neuen Beratervertrages vom 01./05.09.2011 zu einem erhöhten Tagessatz von 1.500,00 Euro pro Manntag wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. i. Vermögensbetreuungspflicht Hinsichtlich der grundsätzlich dem Angeklagten L als Geschäftsführer zustehenden Vermögensverfügungsbefugnis und der ihm obliegenden Pflicht zur Wahrung sämtlicher Vermögensinteressen der F2 GmbH wird zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Gerade im Hinblick auf die Befugnis des Angeklagten L für die F2 GmbH Dienstleisterverträge abschließen zu können, ergaben sich für ihn auch insbesondere Pflichten aus der auch für ihn Geltung entfaltenden Compliance-Richtlinie. Demgemäß sollte bei der Auswahl von Dienstleistern ein geordnetes Verfahren nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen und Aufträge möglichst auf der Basis von Wettbewerbsangeboten vergeben werden. Diese Regelungen konkretisieren die dem Angeklagten L als Geschäftsführer auferlegten Pflichten zum sorgfältigen kaufmännischen Handeln. ii. Treuepflichtverletzung Der Angeklagte L hat durch den Abschluss des höher dotierten Vertrages mit dem Angeklagten I, ohne dass ein sachlicher Grund vorgelegen hätte, seine Pflichten als Geschäftsführer gravierend verletzt. Obwohl von den Angeklagten L und I keine Veränderung der Leistungsverpflichtungen des Angeklagten I vorgesehen waren und dieser sämtliche Leistungen, die er erbrachte, auch auf Grundlage des vorigen noch gültigen Vertrages aus 2010 hätte erbringen müssen, gewährte der Angeklagte L dem Angeklagten I eine höhere Vergütung als zuvor. Dabei hat der Angeklagte L nicht nur die Einholung von Vergleichsangeboten unterlassen und auf die Durchführung eines geordneten Verfahrens zur Bemessung der Notwendigkeit eines neuen Vertrages und der Auswahl eines geeigneten Dienstleisters verzichtet. Er ließ überdies insbesondere jegliches wirtschaftliche und sparsame Handeln zugunsten einer finanziellen Gefälligkeit außer Acht. Die Gewährung einer deutlich höheren Vergütung (1.500 Euro / Manntag) als zuvor (960 Euro + 5 % / Manntag) ohne sachlichen Grund war kaufmännisch unvertretbar. Dahinstehen konnte dabei die Frage, ob es sich bei der Tagessatzhöhe von 1.500,00 um eine noch angemessene Vergütung für die geleisteten Tätigkeiten handelt. Die Angemessenheit stellt (nur) den Rahmen dar, innerhalb dessen sich der Geschäftsführer bei der Ausübung des ihm eingeräumten weiten Ermessensspielraums ohnehin zu bewegen hat. Sie führt für sich genommen nicht zu dem Schluss, ob die Änderung eines laufenden Vertrages kaufmännisch vertretbar und damit pflichtgemäß ist. Es bestand noch ein laufender Vertrag, zu dessen Konditionen der Angeklagte I die Tätigkeiten, die er vor und nach Vertragsabschluss im Jahr 2011 erbrachte, bis Ende 2014 hätte erbringen müssen. Dass auch eine andere Vergütung – auch schon im Jahr 2010 oder zuvor – gegebenenfalls ebenso angemessen gewesen wäre, lässt die pflichtwidrige Handlung des Angeklagten L, ohne sachlichen Grund die zuvor vereinbarte Vergütung anzuheben, nicht entfallen. iii. Fehlende Einwilligung Die Treuepflichtverletzung entfällt auch nicht, weil womöglich ein Einverständnis der Gesellschaft durch Kenntnis bzw. Billigung des Aufsichtsrats bestanden hätte. Von einem solchen Einverständnis war nach den getroffenen Feststellungen nicht auszugehen. Ein nachträgliches Einverständnis wäre überdies nicht ausreichend. Vielmehr hätte für eine das pflichtwidrige Handeln womöglich ausschließende Einwilligung diese zuvor eingeholt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. 12. 2005, 3 StR 470/04). iv. Vermögensnachteil In Höhe der tatsächlich ausgekehrten Vergütungen an den Angeklagten I auf der Grundlage des Vertrages vom 01./05.09.2011 bis Ende Oktober 2013 abzüglich der für diesen Zeitraum nach dem Vertrag von 2010 ursprünglich geschuldeten Vergütung, insgesamt 122.262,00 Euro , trat bei Abschluss des Vertrages im Jahr 2011 bereits eine gegenwärtige und konkrete Gefährdung der Vermögensminderung bei der F2 GmbH ein. Die Vermögensgefährdung trat dabei mindestens in dieser Höhe ein, da der Vertrag eine Laufzeit bis Ende 2014 aufwies und nach den vertraglichen Regelungen bis dahin grundsätzlich drei Manntage pro Woche á 1.500 Euro hätten abgerechnet werden können. Die Gefahr der erhöhten Vergütung realisierte sich durch die Rechnungslegung nebst darauf erfolgender Zahlungen ab Abschluss des Vertrages laufend. Nicht entgegen steht der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden Vermögensgefährdung in der benannten Höhe, dass die Anzahl der Manntage pro Woche zunächst nur bis Ende 2011 festgeschrieben war und danach – soweit sich aus Sicht einer der Parteien Änderungen ergeben sollten – gem. § 2 Ziffer 2. des Vertrages hierüber zu verhandeln gewesen wäre. Zum einen blieb hierdurch die Laufzeit des Vertrages bis zum 31.12.2014 unberührt; ein ordentliches Kündigungsrecht vor Ablauf der Laufzeit sah der Vertrag gerade nicht vor. Zum anderen enthielt der Vertrag auch keinen Anspruch der Vertragsparteien auf Reduzierung der Wochenarbeitstage, sondern begründete lediglich die Verpflichtung, hierüber zu verhandeln, sollte dies von einer Seite verlangt werden. v. Vorsatz und Unrechtseinsicht Der Angeklagte L handelte vorsätzlich. Ihm war nicht nur die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst, er hielt auch einen dauerhaften Vermögensnachteil in der festgestellten Größe für die F2 GmbH für möglich und nahm dies billigend in Kauf. Der Angeklagte L unterlag weder einem Tatbestands- noch einem Verbotsirrtum. vi. Konkurrenzen Die Kammer ist davon ausgegangen, dass die Ausstellung und Einreichung der Rechnungen, mit denen im Einzelnen die Tagessätze des Angeklagten I in der Folge des Vertragsschlusses im September 2011 abgerechnet wurden, nicht die einzelnen Fälle der Untreuehandlung im Sinne tatmehrheitlicher Begehung gem. § 53 StGB darstellen. Vielmehr hat die Kammer – wie ausgeführt – ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt, dass bereits durch die pflichtwidrige Vereinbarung die Untreuehandlung vollendet wurde. Durch die Einreichung der Rechnungen hat sich die durch die pflichtwidrige Handlung verursachte konkrete Vermögensgefährdung im weiteren Verlauf realisiert. Eine Beendigung der Tat gem. § 78a StGB trat insoweit erst mit der letzten Abrechnung und Zahlung auf Grundlage des zwischen den Angeklagten L und I 2011 unterzeichneten Vertrages ein. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Abschluss der jeweiligen Nachträge, da hierdurch vertragliche Pflichten nicht neu begründet, sondern lediglich in einem Teilbereich fortgeschrieben wurden. Es handelt sich demnach – entgegen der Anklageschrift – insgesamt um eine einheitliche Tat. Ein Teilfreispruch war insoweit nicht veranlasst, da sich die in der Anklage als materiell-rechtlich selbständige Taten beurteilten Vorgänge als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen die Verurteilung erfolgt ist. b. Beihilfe des Angeklagten I Die Kammer ist in rechtlicher Hinsicht zugunsten des Angeklagten I davon ausgegangen, dass es sich bei der Vertragsänderung um einen gemeinsam gereiften Entschluss gehandelt hat, weshalb sich der Angeklagte I durch seine Handlungen (lediglich) wegen Beihilfe zur Untreue gem. § 27 Abs. 1 StGB und nicht wegen Anstiftung gem. § 26 StGB strafbar gemacht hat. Als (Mit-)Täter hat sich der Angeklagte I, da die Untreue ein Sonderdelikt im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB darstellt, nicht strafbar gemacht. Es handelte sich bei ihm nicht um eine der F2 GmbH gegenüber vermögensbetreuungspflichtige Person. i. Förderung der Haupttat Der Angeklagte I hat den Angeklagten L in seiner Entscheidung, mit ihm einen besser dotierten Vertrag abzuschließen, zumindest bestärkt. Im Übrigen entwickelte er gemeinsam mit dem Angeklagten L die Idee, einen erhöhten Beratungsbedarf vorzutäuschen und schrieb das entsprechende Angebot, um die „Aktenlage“ herzustellen. In der Folge fertigte er die entsprechenden Rechnungen, welche zur Grundlage der Auszahlungen wurden. ii. „Doppelter“ Gehilfenvorsatz Der Angeklagte I handelte sowohl hinsichtlich des pflichtwidrigen und vermögensschädigenden Verhaltens des Angeklagten L als auch hinsichtlich seiner eigenen Förderungshandlungen vorsätzlich. Die Kammer konnte ausschließen, dass sich der Angeklagte I „berufstypisch“ verhielt, indem er lediglich einen besser dotierten Vertrag aushandeln wollte. Aufgrund der gesamten festgestellten Umstände hinsichtlich der Vereinbarung der Angeklagten L und I war dem Angeklagten I bewusst, dass ein sachlicher – aus Sicht der F2 GmbH kaufmännisch vertretbarer – Grund für eine Erhöhung der Vergütung trotz laufenden Vertrages nicht gegeben war. Die Merkmale der Haupttat – die Verletzung der Treuepflicht durch den Angeklagten L sowie die kausale Zufügung eines Vermögensnachteils bei der F2 GmbH – waren dem Angeklagten I hinsichtlich ihrer Unrechts- und Angriffsrichtung bekannt. Die eigene geschäftliche Tätigkeit durch Abschluss eines höher dotierten Vertrages hatte mithin keinen „Alltagscharakter“ im Sinne einer neutralen oder berufstypischen Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2000, 5 StR 624/99). 3. Zwei Fälle der Untreue durch kostenlose Fahrerabordnung (Taten Nr. 3+4) Der Angeklagte L hat sich durch die jeweiligen Entscheidungen zur Abordnung der Mitarbeiter C (C10) und M ohne Weitergabe der Personalkosten an die Stadt wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht. a. Vermögensbetreuungspflicht Wie bereits dargestellt, oblagen dem Angeklagten L bezüglich der F2 GmbH Vermögensbetreuungspflichten. Der Angeklagte L war für den Einsatz der Mitarbeiter verantwortlich und konnte als Geschäftsführer die F2 GmbH auch dahingehend verpflichten, dass diese für abgeordnete Fahrer weiterhin die Personalkosten zu tragen hatte. b. Treuepflichtverletzung Indem es der Angeklagte unterließ, die Personalkosten für die abgeordneten Fahrer an die Stadt F3 weiterzugeben, hat er gravierend seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt. Einzig auf die vage Hoffnung gegründet, ein gutes Verhältnis zu vermeintlich wichtigen Personen der Stadt F3 zu pflegen, ließ der Angeklagte L nacheinander zwei Mitarbeiter der F2 GmbH für die ehrenamtlichen Bürgermeister der Stadt Fahrerdienste leisten, ohne die Personalkosten für die F2 GmbH vorteilhaft zu regeln, was jederzeit möglich gewesen wäre. Seinem Handeln lag weder eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung im Rahmen wirtschaftlichen Handelns eines Geschäftsführers noch eine unter kaufmännischen Gesichtspunkten vertretbare kaufmännische Erwägung zugrunde. Aufgrund der festgestellten Umstände war sein Verhalten in beiden Fällen grob pflichtwidrig. c. Vermögensnachteil Durch die Abordnung der Fahrer ohne entsprechende Personalkostenregelung war jeweils zum Zeitpunkt der pflichtwidrigen Entscheidung, die Personalkosten nicht in Rechnung zu stellen, das Vermögen der F2 GmbH konkret gefährdet worden – und zwar zumindest in der Höhe der später angefallenen Personalkosten, die eigentlich die Stadt hätte übernehmen müssen und können. Die Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Vermögensverlustes war bereits zu diesem Zeitpunkt so groß, dass dies bereits im Zeitpunkt der Abordnungsentscheidungen jeweils eine entsprechende objektive Minderung des Gesamtvermögenswertes der F2 GmbH zur Folge hatte. Die Abordnung der Fahrer war jeweils auf Dauer ausgelegt, die entsprechende Abordnungsverfügung und die Überstundenvereinbarungen sahen keinerlei Befristung vor. Die konkret angefallenen Personalkosten betrugen insgesamt 194.538,00 Euro für den Zeugen C im Zeitraum 24.10.2006 bis 05.02.2010 und 233.612,34 Euro für den Zeugen M im Zeitraum 06.02.2010 bis 31.03.2014. In dieser Höhe haben sich die Vermögensnachteile für die F2 GmbH realisiert. Schadenskompensierende Vermögensvorteile sind der F2 GmbH nicht erwachsen. Später durch die Stadt F3 geleistete Ausgleichszahlungen im Jahr 2014 lassen den tatbestandlichen Vermögensschaden unberührt. Abweichend von der Anklageschrift hat die Kammer die nachträglich gegenüber der Stadt F3 abgerechnete Umsatzsteuer bei der Bezifferung der schadensgleichen Vermögensgefährdung außer Betracht gelassen. d. Vorsatz und Unrechtseinsicht Der Angeklagte L hat bewusst gegen seine Pflichten als Geschäftsführer verstoßen, als er die Fahrer zur Stadt F3 abordnete und explizit den Zeugen F4 anwies, keine Personalkosten in Rechnung zu stellen. Dabei hat der Angeklagte L billigend in Kauf genommen, dass der F2 GmbH zumindest ein Schaden in der genannten Höhe konkret entstehen könnte. Er hat dies auch über einen Zeitraum von über 6 Monaten hinaus angenommen. Dass lediglich eine Probezeit von 6 Monaten kostenfrei erfolgen sollte, hat die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben. Auch war dem Angeklagten L bekannt, dass die Stadt F3 keinen Anspruch auf eine kostenfreie Abordnung der Fahrer hatte. e. Konkurrenzen Da es sich bei den Entscheidungen des Angeklagten L, keine Kosten für den Zeugen C und später keine Kosten für den Zeugen M bei der Stadt F3 geltend zu machen, jeweils um einen neuen Entschluss handelt, ist nicht von einer Tat, sondern von zwei Taten im Sinne des § 53 StGB auszugehen. Der Zeuge F4 hatte explizit bei Abordnung des Zeugen M erneut nach der Kostenregelung gefragt und war erneut von dem Angeklagten L zur „kostenfreien“ Abordnung angewiesen worden. f. Verjährung Die Tat im Zusammenhang mit der Abordnung des Fahrers C ist nicht verjährt, da die Verjährung erst mit dem Eintritt des letzten vom Vorsatz umfassten Nachteils – hier den für März 2010 anfallenden Personalkosten – begann (§ 78a S. 2 StGB) und gem. § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die verantwortliche Vernehmung des Angeklagten L im August 2014 unterbrochen wurde. 4. Ein Fall der Untreue durch Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden (Tat Nr. 5) Der Angeklagte L hat sich durch die Höhergruppierung des B1 in die Entgeltgruppe 13 wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. a. Vermögensbetreuungspflicht Im Hinblick auf die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten L wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. b. Treuepflichtverletzung Der Angeklagte L handelte bei seinem Entschluss, B1 nur aufgrund seiner Stellung als Betriebsratsvorsitzender gemäß der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TVöD zu vergüten, grob pflichtwidrig. Soweit wegen eines Verstoßes gegen § 78 BetrVG die der Höhergruppierung zugrunde liegende Vereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig war, liegt zumindest eine „treuebrüchige“ Pflichtverletzung des Angeklagten L vor (vgl. BGH, Urteil vom 17. 9. 2009, 5 StR 521/08). Dahinstehen kann, ob sich die Pflichtverletzung schon unmittelbar aus dem Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot gem. § 78 BetrVG i.V.m. § 119 BetrVG ergibt, nach der Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht begünstigt werden dürfen. Jedenfalls hat der Angeklagte L durch die rechtswidrige Begünstigung des Betriebsratsvorsitzenden B1 gegen die allgemeinen Pflichten ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführung aus § 43 GmbHG verstoßen, da der Gesellschaft bei der Zahlung auf Forderungen, die wegen eines gesetzlichen Verbots nicht bestehen, kein wirtschaftlicher Gegenwert zufließt. Die rechtswidrige Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern stellt keinen Akt ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführung dar. Auf einen etwaigen erhofften mittelbaren Fernnutzen – hier allenfalls „Wohlverhalten“ des Betriebsrats – kommt es insoweit nicht an. c. Vermögensnachteil Mit der Entscheidung, den B1 in die Entgeltgruppe 13 einzugruppieren und ihn entsprechend zu vergüten, war bereits die konkrete Gefahr der Vermögensschädigung der F2 GmbH eingetreten. B1 sollte fortan und dauerhaft nach der neuen, höheren Entgeltgruppe vergütet werden. Auf diese Weise fielen ab der Entscheidung des Angeklagten L im August 2010 monatlich zumindest 400 Euro mehr an Personalkosten für den B1 an, was dem Angeklagten L auch bewusst war. Abweichend von der Anklageschrift hat die Kammer den tatbestandlichen Schaden jedoch nicht im Hinblick auf die Differenz zu Entgeltgruppe 9 berechnet. Die zum Zeitpunkt vor der pflichtwidrigen Entscheidung im Jahre 2010 bereits gewährten Zulagen, die mit der Höhergruppierung wegfielen, beruhen auf früheren Entscheidungen. Durch die Entscheidung des Angeklagten L im August 2010 trat ein kausaler (zusätzlicher) Vermögensnachteil lediglich in Höhe der Differenz zwischen alter und neuer Vergütung ein. Aus diesem Grunde war nicht von einem (Mindest-) Schaden in Höhe von 50.164,33 Euro, sondern lediglich in Höhe von 15.600 Euro auszugehen. Eine zum Zeitpunkt der Entscheidung eingetretene oder konkret abzusehende Vermögensmehrung im Sinne einer Kompensation lag nicht vor. Zu einer dem Unternehmenswohl dienenden Zusammenarbeit ist der Betriebsrat und mit ihm auch der Betriebsratsvorsitzende ohnehin verpflichtet. Eine zusätzliche Vergütung für diese Tätigkeit oder ein weiteres „Anreizsystem“ steht den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes gerade entgegen. Auch der später durch den Einbehalt eines Teils der Abfindungssumme des B1 erlangte Ausgleich der überhöhten Vergütung kompensierte nicht den konkreten Gefährdungsschaden zum Zeitpunkt der Höhergruppierung. Eine spätere Schadenswiedergutmachung lässt den ursprünglichen Vermögensnachteil nicht entfallen. d. Vorsatz und Unrechtseinsicht Dem Angeklagten L war bewusst, dass seine Handlung eine gravierende Pflichtverletzung darstellte. Diese Einsicht gewann der Angeklagte L auch nicht erst später, sondern bereits bei dem der Entscheidung im August 2010 zugrunde liegenden Gespräch. Dort war dem Angeklagten L bewusst, dass seine Entscheidung nicht auf Erwägungen eines ordnungsgemäß und sorgfältig handelnden Geschäftsführers beruhte, sondern es ihm lediglich um sachfremde Zwecke ging, als er den Betriebsratsvorsitzenden B1 zufrieden stellen wollte, damit dieser ihm auch in Zukunft die übrigen Betriebsräte ruhig hielt und eine angenehme, widerspruchsfreie Unternehmensführung ermöglichte. Auch hielt es der Angeklagte L für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass die F2 GmbH durch seine Entscheidung geschädigt wurde, da eine Höhergruppierung des B1 eigentlich nicht hätte erfolgen dürfen und er mithin rechtsgrundlos Zahlungen erhielt. Die Vermögensnachteile der F2 GmbH, die durch eine rechtgrundlos erhöhte Vergütung entstehen sollten, waren dem Angeklagten L bekannt. 5. Ein Fall der Untreue durch Anschaffung eines Fahrzeuges B2 (Tat Nr. 6) Der Angeklagte hat sich durch die Anschaffung des Fahrzeugs B2 ohne wirtschaftlich adäquaten Nutzen für die F2 GmbH in einem weiteren Fall wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. a. Vermögensbetreuungspflicht Der Angeklagte L hatte – wie dargestellt – die Vermögensbetreuungsbefugnis und -pflicht gegenüber dem Vermögen der F2 GmbH. Seine Befugnisse als Geschäftsführer befähigten ihn zum Abschluss nach außen hin bindender Verträge, wie einem Leasingvertrag. b. Treuepflichtverletzung Der Angeklagte L hat durch die Entscheidung im April 2011, nach der er unter dem 14.04.2011 die Bestellung eines B2 als Firmenfahrzeug für die F2 GmbH veranlasste, gravierend die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer verletzt. Weder nahm der Angeklagte L eine Bedarfsüberprüfung und -abfrage vor, bevor er den Wagen bestellte, noch war dieser insgesamt für die F2 GmbH sinnvoll wirtschaftlich nutzbar. Der PKW wurde durch den Angeklagten L unter evidentem Verstoß gegen die Grundsätze kaufmännischer Sorgfalt angeschafft. Der erhoffte Nutzen im Sinne einer Pflege guter Beziehungen zur Stadtspitze stellt aus Sicht der F2 GmbH keinen wirtschaftlichen Gegenwert dar. c. Vermögensnachteil Ein konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung trat bereits mit der Entscheidung des Angeklagten L ein, da ab Bereitstellung des bestellten Fahrzeugs Leasingraten in der vertraglich vereinbarten Höhe grundsätzlich über die Laufzeit des Vertrages zu zahlen waren. Der Wagen wurde vor Ende der Laufzeit zurückgegeben, so dass als Mindest schaden zugunsten des Angeklagten insoweit die Kosten für den tatsächlichen Leasingzeitraum angesetzt werden konnten. Dabei hat die Kammer weiter zugunsten des Angeklagten L lediglich die reinen Leasingraten (netto) ohne weitere Nutzungskosten als Schadenssumme angenommen. In dieser Höhe – 14.968,80 Euro – hat die Kammer – unter Abzug fiktiv ersparter Aufwendungen – den Mindestschaden angesetzt. Da der Wagen für die F2 GmbH wirtschaftlich gänzlich nutzlos war, wurde der Schaden auch nicht durch Gebrauchsvorteile infolge der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs kompensiert. d. Vorsatz und Unrechtseinsicht Der Angeklagte L handelte vorsätzlich. Dem Angeklagten L war die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bekannt und bewusst. Den Eintritt des Schadens hielt er für konkret möglich und nahm diesen billigend in Kauf. Er wollte „Klimapflege“ zur Stadtspitze betreiben und nahm dafür bewusst die ohne kaufmännisch vertretbaren Grund entstehenden Kosten für das Fahrzeug in Kauf. 6. Konkurrenzen Der Angeklagte L hat durch die sechs Untreuehandlungen sechs Fälle der Untreue gemäß § 53 StGB tatmehrheitlich verwirklicht. Die Angeklagten I und E haben jeweils in einem Fall Beihilfe zur Untreue begangen. VI. Strafzumessung 1. Angeklagter L a. Strafrahmenbestimmung Für den Angeklagten L ist hinsichtlich der von ihm verwirklichten sechs Fälle der Untreue zunächst von dem Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Hinsichtlich der Tatkomplexe „Sperrmüllschrottvergabe 2008“ (Tat Nr. 1), „IT-Berater-vertrag“ (Tat Nr. 2) und „Fahrerabordnung“ (Taten Nr. 3+4), also in vier Fällen, hat die Kammer jedoch die Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß §§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB bejaht, weshalb insoweit gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB in diesen vier Fällen jeweils ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen war. Der Angeklagte L hat in diesen Fällen jeweils einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt. Die Vermögensnachteile, die bei der F2 GmbH eingetreten sind, liegen in jedem der vier genannten Komplexe jeweils deutlich über 50.000 Euro und somit oberhalb der Grenze, ab der ein Vermögensverlust großen Ausmaßes in der Regel zu bejahen ist. Die Kammer hat in diesen vier Fällen dennoch geprüft, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfällt und der Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB auch in diesen Fällen anzuwenden wäre. Die bei dieser Prüfung vorzunehmende Gesamtabwägung hat jedoch nicht dazu geführt, dass die Anhebung des Regelstrafrahmens ausnahmsweise ausscheidet. Dies wäre anzunehmen gewesen, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben wären, die das Unrecht oder die Schuld des Angeklagten deutlich vom Regelfall unterscheiden und deshalb im Einzelfall die Anhebung des Regelstrafrahmens nicht als gerechtfertigt erscheinen würde. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt, die für die Wertung der Tat und der Person des Angeklagten in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 19. 3. 1975, 2 StR 53/75). Bei der genannten Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten L insbesondere folgende Punkte berücksichtigt: Für den Angeklagten L sprach zunächst, dass er sich hinsichtlich des objektiven Geschehens bei einzelnen Taten teilweise geständig eingelassen hat. Auch in subjektiver Hinsicht hat sich der Angeklagte L zumindest teilgeständig eingelassen. Auch ist der Angeklagte L nicht vorbestraft und hat insoweit – bis auf die nun festgestellten Taten – ein rechtschaffenes Leben geführt. Mildernd war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Angeklagte L durch das Verfahren in persönlicher Hinsicht stark belastet wurde. Insbesondere die öffentliche Aufmerksamkeit und Berichterstattung in der örtlichen Presse haben den Angeklagten stark in Mitleidenschaft gezogen, was die Kammer zugunsten des Angeklagten wertet. Ebenso hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte gesundheitlich beeinträchtigt und aufgrund dessen und aufgrund seines Alters besonders haftempfindlich ist. Mildernd waren auch die beamtenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen, die zu einem Verlust seiner Pensionsansprüche führen werden. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten L bedacht, dass nicht nur, aber insbesondere innerhalb des Komplexes „Fahrer“ zwischen der dortigen Tat „C10/C“ (Tat Nr. 3) und der Tat „M“ (Tat Nr. 4) die Hemmschwelle zur Begehung der Taten gesunken sein dürfte. Im Übrigen war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Taten bereits lange Zeit zurückliegen. Auch dauerte das Verfahren erhebliche Zeit an, was den Angeklagten L zusätzlich belastete und daher zu seinen Gunsten zu werten war. Ebenfalls zugunsten des Angeklagten L ist die Kammer i m Rahmen der Strafzumessung davon ausgegangen, dass der Tatentschluss im Komplex „IT-Interimsmanagementvertrag / I“ durch den Angeklagten I und im Komplex „Sperrmüllschrottvergabe 2008 / E“ durch den Angeklagten E bei dem Angeklagten L hervorgerufen wurde. Weiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten L berücksichtigt, dass dieser sich um eine vergleichsweise Erledigung der Schadensersatzforderungen im Zivilverfahren bemüht hat. Insbesondere im Tatkomplex „Fahrerabordnung an die Stadt F3“ wurden größere Summen zurückgezahlt, durch welche die dort entstanden Vermögensnachteile zumindest teilweise ausgeglichen wurden. Allerdings sprach im Rahmen der Gesamtabwägung gegen den Angeklagten L zunächst, dass dieser über einen langen Zeitraum hinweg und in verschiedensten Bereichen – Betriebsratsbegünstigung, Vertragsabschlüsse, Vertragsdurchsetzung, „Klimapflege“ zu Politik und Stadt – seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt hat. Auch hat der Angeklagte L, insbesondere in den Fällen der Fahrerabordnung, die Wertgrenze zum Vermögensverlust großen Ausmaßes deutlich überschritten, wobei die Kammer einschränkend berücksichtigt hat, dass die Stadt F3 durch Zahlungen in Höhe von fast 200.000 Euro an die F2 GmbH im Nachhinein noch einen Teil der Schäden des Tatkomplexes „Fahrerabordnung“ ausgeglichen hat. In dem Komplex „Sperrmüllschrottvergabe 2008“ hat der Angeklagte L darüber hinaus aktive Verschleierungshandlungen betrieben, worin ein erhöhtes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck kam. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung, ist die Kammer jeweils nicht zu der Auffassung gelangt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen lassen. b. Konkrete Strafzumessung Innerhalb der damit anzuwendenden Strafrahmen hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten be- und entlastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt. Insbesondere hat die Kammer nochmals die Verfahrensdauer und die teilweise weit zurückliegenden Taten, aber auch die Dauer des Tatzeitraums sowie die Höhe der verursachten Vermögensnachteile der F2 GmbH in den Blick genommen. Hinsichtlich des Tatkomplexes „Höhergruppierung des Betriebsratsvorsitzenden“ hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Schaden – wenn auch durch Leistungen des B1 – nachträglich kompensiert wurde. Unter Abwägung aller genannten Umstände und unter zusätzlicher Beachtung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB sowie unter Berücksichtigung der Größenordnung der verursachten Untreueschäden hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Tat Nr. 1 Sperrmüllschrottvergabe 1 Jahr 6 Monate Tat Nr. 2 IT-Beratervertrag 1 Jahr 6 Monate Tat Nr. 3 Abordnung C 2 Jahre Tat Nr. 4 Abordnung M 2 Jahre Tat Nr. 5 Höhergruppierung 8 Monate Tat Nr. 6 B2 6 Monate c. Gesamtstrafenbildung Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten L sprechenden Umstände hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung gem. §§ 53, 54 StGB die höchste verwirkte Einzelstrafe in Höhe von 2 Jahren als Einsatzstrafe angemessen erhöht und eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren gebildet. Dabei hat die Kammer insbesondere nochmals den in Teilen engen situativen Zusammenhang zwischen den Taten (Tatkomplex „Fahrerabordnung“) sowie das lange Zurückliegen einzelner Taten sowie die Verfahrensdauer zugunsten des Angeklagten L berücksichtigt. Anderseits hat die Kammer aber auch die Anzahl und Vielgestaltigkeit der Taten sowie den verursachten hohen Gesamtschaden in den Blick genommen. 2. Angeklagter I a. Strafrahmenbestimmung Auch für den Angeklagten I war Ausgangspunkt der Strafzumessung der Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Allerdings hat die Kammer bei dem Angeklagten I ebenfalls die Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß §§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB bejaht, weshalb insoweit gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen war. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Annahme des Vorliegens eines Regelbeispiels bei einem Gehilfen voraussetzt, dass sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (Fischer, 64. Auflage, § 27 StGB, Rn. 30). Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Der Angeklagte I hat einen Vermögensverlust großen Ausmaßes, nämlich in Höhe von über 50.000,00 Euro gefördert, indem er das Angebotsschreiben erstellt, den Vertrag unterzeichnet, Leistungen zu dem neuen Vergütungssatz abgerechnet und die Vergütung vereinnahmt hat. Er selbst hat von der Untreuetat finanziell in Höhe von 122.262,00 Euro profitiert. Seine Tatbeiträge stellen sich selbst als besonders schwerer Fall dar. Die Prüfung der Kammer hat auch bei dem Angeklagten I nicht ergeben, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfällt und der Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB anzuwenden wäre. Die vorzunehmende Gesamtabwägung hat für den Angeklagten I folgende, strafmildernd zu berücksichtigende Umstände erbracht: Der Angeklagte I ist – insbesondere durch die mediale Berichterstattung – wie der Angeklagte L seit Ermittlungsbeginn im Jahr 2013 erheblich belastet. Das gesamte Verfahren hat lange Zeit angedauert und ihn zusätzlich beruflich wie persönlich beeinträchtigt. Mit Ermittlungsbeginn hat der Angeklagte I nicht nur seine IT-Beratungs-Tätigkeit eingestellt, sondern zudem seine politische Tätigkeit für den Rat der Stadt F3 aufgegeben. Zu seinen Gunsten war ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Angeklagte I nicht vorbestraft und bereits fortgeschrittenen Alters ist. Die Tat liegt zudem geraume Zeit zurück. Zulasten des Angeklagten I war im Rahmen der Gesamtabwägung jedoch zu berücksichtigen, dass dieser durch die Tat erheblich selbst finanziell profitiert hat. Sämtliche Vermögensnachteile der F2 GmbH in diesem Komplex sind ihm zugeflossen. Durch Erstellung des Angebotsschreibens sowie Rechnungslegung hat er gewichtige Tatbeiträge erbracht – auch wenn die Kammer zu seinen Gunsten im Rahmen der Strafzumessung erneut davon ausgegangen ist, dass es nicht der Angeklagte I war, der den Angeklagten L zu der Tat bestimmt hat. Aufgrund der genannten Umstände und sämtlicher weiterer Strafzumessungsaspekte gem. § 46 Abs. 2 StGB ist die Kammer nach alldem aufgrund der gebotenen Gesamtabwägung – auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der vertypten Strafmilderungsgründe gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 StGB – davon ausgegangen, dass ein besonders schwerer Fall anzunehmen ist. Der sich damit ergebende Strafrahmen war jedoch doppelt zu mildern. Zum einen kommt dem Angeklagten I die Milderung der §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zugute. Außerdem war für den Angeklagten I gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB der Strafrahmen nochmals zu verschieben. Als Strafrahmen war für den Angeklagten I nach doppelter Milderung insofern Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren 7 Monaten zugrunde zu legen. b. Konkrete Strafzumessung Innerhalb des damit anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten be- und entlastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter zusätzlicher Beachtung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr als tat- und schuldangemessen erkannt. c. Aussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Im Rahmen der gemäß § 56 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Prognosebeurteilung ist die Kammer – insbesondere unter Berücksichtigung der in § 56 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Gesichtspunkte – davon überzeugt, dass der Angeklagte I bereits durch diese erstmalige Verurteilung ausreichend gewarnt ist und in Zukunft auch ohne die Vollstreckung der Strafe straffrei bleiben wird. Dabei leitet die Kammer ihre Überzeugung insbesondere daraus ab, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und des Eintritts in den Ruhestand weitere Straftaten nicht zu erwarten sind. Die Vollstreckung der Strafe war auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB). 3. Angeklagter E a. Strafrahmenbestimmung Für den Angeklagten E war Ausgangspunkt der Strafzumessung der Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Allerdings hat die Kammer bei dem Angeklagten E ebenfalls die Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß §§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB bejaht, weshalb insoweit gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen war. Auch in seinem Fall stellt sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall dar. Bei der Prüfung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels bei dem Angeklagten E ausnahmsweise entfällt, hat die Kammer zu seinen Gunsten bedacht, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht vorbestraft war. Auch der Angeklagte E ist durch das Verfahren erheblich belastet. Dies hat die Kammer ebenso zu seinen Gunsten gewertet, wie auch die für ihn lange Dauer des Verfahrens und das lange Zurückliegen der Tat. Die Kammer hat zudem strafmildernd seine jedenfalls in Teilen geständige Einlassung berücksichtigt. Überdies hat der Angeklagte – wenn auch spät – den Versuch unternommen, eine außergerichtliche Einigung und (Teil-) Schadenswiedergutmachung herbeizuführen. Gegen den Angeklagten E sprach hingegen, dass er bzw. seine eigene Firma von der Entscheidung des Angeklagten L selbst finanziell profitiert hat. Er hat zudem gewichtige eigene Tatbeiträge erbracht – wenn auch bei ihm die Kammer davon ausgegangen ist, dass der Tatentschluss von den Angeklagten L und E gemeinsam gefasst wurde. Zu seinen Lasten war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Angeklagte E durch das Erstellen der Scheinrechnungen erhebliche kriminelle Energie gezeigt hat. Auch für den Angeklagten E war daher nach der Gesamtabwägung der Strafrahmen des Regelbeispiels anzuwenden, da sich keine außergewöhnlichen Umstände, die ein Absehen rechtfertigen würden, ergeben haben. Jedoch war der erhöhte Strafrahmen zweifach zu mildern. Zunächst war der Strafrahmen gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Eine weitere Strafrahmenmilderung war gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Als Strafrahmen war für den Angeklagten E nach doppelter Milderung insofern Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren 7 Monaten zugrunde zu legen. b. Konkrete Strafzumessung Innerhalb des damit anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten be- und entlastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter zusätzlicher Beachtung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr als tat- und schuldangemessen erkannt. c. Gesamtstrafenbildung Bei dem Angeklagten E hatte die Kammer gemäß § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, da die Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 30.03.2015 (Az. …) gesamtstrafenfähig gemäß § 55 StGB sind. Aus den dort verhängten Einzelfreiheits- und -geldstrafen war mit der hier verhängten Strafe eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Als Einzelstrafen waren zu der hier verhängten Strafe viermal je sechs Monate Freiheitstrafe sowie viermal je 150 Tagessätze Geldstrafe im Wege der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen: Der Gesamtstrafenbildung stand dabei weder der Umstand, dass die Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl bereits vollständig gezahlt wurde, noch ein etwaiges Verschlechterungsverbot entgegen. Ein Verschlechterungsverbot im Hinblick auf eine gesondert erkannte Gesamtgeldstrafe gilt lediglich im Rechtsmittelverfahren bzw. nach Zurückverweisung, nicht aber bei der erstmaligen (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung gem. §§ 53, 55 StGB. Vollstreckte Einzelgeldstrafen aus einer früheren Verurteilung sind einbeziehungsfähig, solange die Verurteilung insgesamt noch nicht im Sinne des § 55 StGB erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2007, 5 StR 24/07). Eine Berücksichtigung der bereits vollstreckten Gesamtgeldstrafe erfolgt ggf. durch Anrechnung gemäß § 51 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2012, 1 StR 530/11). Auch ein Härteausgleich war anlässlich der bereits auf die Geldstrafe gezahlten Beträge nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2007, 5 StR 24/07). Unter Einbeziehung der zuvor verhängten Einzelfreiheits- und -geldstrafen hat die Kammer daher unter erneuter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter zusätzlicher Beachtung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB aus diesen sowie der hier verhängten Einzelfreiheitsstrafe durch Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr gemäß §§ 53, 54, 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren gebildet. d. Aussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt gemäß § 56 Abs. 1 StGB voraus, dass dem Täter eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Darunter ist die durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung zu verstehen. Die Prognose muss sich namentlich auf die in § 56 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Gesichtspunkte stützen. Darüber hinaus hatte die Kammer gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu prüfen, ob besondere Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit die Strafaussetzung rechtfertigen, da gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung können Umstände berücksichtigt werden, die bereits im Rahmen der Strafzumessung und der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB berücksichtigt wurden. Von Bedeutung können dabei insbesondere auch nach der Tat eingetretene Umstände sein (vgl. Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 20 f.). Ihre positive Prognose leitet die Kammer hinsichtlich des Angeklagten E insbesondere daraus ab, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht vorbestraft war und in sozial, familiär und beruflich geordneten Verhältnissen lebt. Insbesondere beabsichtigt der Angeklagte E, der inzwischen 66 Jahre alt ist, in Kürze seine noch bestehenden Aufgaben in seiner Firma an seine Nachfolger zu übergeben. Größere Aufgabenbereiche hat er bereits abgegeben. Daher besteht die begründete Erwartung, dass der Angeklagte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges durch die Verurteilung hinreichend beeindruckt ist und in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird. Besondere Umstände sind nach Überzeugung der Kammer darin zu sehen, dass der zur Tatzeit nicht vorbestrafte Angeklagte versucht hat, Schadenswiedergutmachung zu betreiben, dies aber aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht gelang. Es liegen auch keine Besonderheiten des Einzelfalls vor, die eine Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB gebieten würde. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.